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Bayernfonds Deutschland 21 - Real IS

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<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>21</strong><br />

Ein Mieter voller Energie – die E.ON Bayern AG


Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,<br />

<strong>Deutschland</strong> ist das wichtigste Industrieland Europas und die viertgrößte Volkswirtschaft der Welt. Mit einem<br />

Anteil von 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Union ist die Bundesrepublik der Motor<br />

der europäischen Wirtschaft.<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>21</strong>“ eröffnet interessierten Kapitalanlegern<br />

die Möglichkeit, von einem Investment in einen attraktiven Sachwert zu profitieren. Der geschlossene Immobilien<br />

fonds investiert in eine neu zu errichtende moderne Büroimmobilie, die von der E.ON Bayern AG als<br />

Hauptsitz genutzt wird und mit einer Mietvertragslaufzeit von 15 Jahren abgesichert ist.<br />

Die Stadt Regensburg, die seit 2006 zu dem Weltkulturerbe der UNESCO gehört, ist eine wirtschaftlich attrakt ive<br />

Stadt in <strong>Deutschland</strong>. 14 DAX­30­Unternehmen unterhalten Niederlassungen, Werke oder Büros in Regensburg.<br />

Der Mieter der Fondsimmobilie, die E.ON Bayern AG, ist der regionale Lieferant für Strom, Erdgas und Wärme<br />

in Bayern und damit ein bonitätsstarker Mieter mit einem sehr geringen Mietausfallrisiko. Die E.ON Bayern AG<br />

ist Partner vieler bayerischer Kommunen und bietet Dienstleistungen von der Straßenbeleuchtung bis zur<br />

Wasserver­ / Abwasserentsorgung. Mit einem Umsatz von rd. 2,3 Milliarden Euro zählt die E.ON Bayern AG<br />

zu den größten regionalen Energiedienstleistern in <strong>Deutschland</strong>.<br />

Gemäß den Annahmen der Prognoserechnung sind attraktive jährliche Ausschüttungen / Rückflüsse von<br />

anfänglich 6,0 Prozent geplant, die bis zum Jahr 2022 auf 6,5 Prozent ansteigen sollen.<br />

Bereits mehr als 58.000 private und institutionelle Anleger haben sich für ein Produkt aus dem Hause<br />

der <strong>Real</strong> I.S. entschieden. Die <strong>Real</strong> I.S. verfügt über Erfahrungen aus einem Investmentvolumen von über<br />

6,8 Milliarden Euro. Die <strong>Real</strong> I.S. übernimmt als Anbieter bzw. Prospektverantwortlicher für den Inhalt des<br />

vor liegenden Prospekts die Verantwortung entsprechend § 3 VermVerkProspV und erklärt, dass ihres Wissens<br />

die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Wir laden auch Sie ein, sich an dem<br />

Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>Deutschland</strong> <strong>21</strong>“ zu beteiligen, und wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrer<br />

Beteiligung.<br />

Datum der Prospektaufstellung: 06.04.2010<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, mit Sitz in München<br />

(Anbieter)<br />

Josef Brandhuber Jochen Schenk Andreas Heibrock<br />

Vorstandsvorsitzender Vorstand Mitglied der Geschäftsleitung<br />

3


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Angebotsüberblick 6<br />

2. Initiator (Anbieter) 14<br />

3. Risikohinweise 18<br />

4. Investitionsstandort 38<br />

5. Fondsobjekt 44<br />

6. Investitions­ und Finanzierungsplan 54<br />

7. Prognoserechnung 64<br />

8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und Sensitivitätsanalysen 76<br />

9. Jahresabschluss zum 31.12.2009 und Planrechnungen 84<br />

10. Rechtliche Grundlagen 94<br />

11. Steuerliche Grundlagen 122<br />

12. Vertragspartner und personelle Verflechtungen 135<br />

13. Gesellschaftsvertrag 148<br />

14. Treuhandvertrag 167<br />

15. Abwicklungshinweise 174<br />

16. Ausfüllhinweise 177<br />

17. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 179<br />

18. Prospektverantwortung und Vollständigkeit 183<br />

Der vorliegende Prospekt unterliegt der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung des Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht auf dessen formelle Vollständigkeit beschränkt und die inhaltliche<br />

Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegenstand der Prüfung ist.<br />

4


Ihr Weg zur Energie<br />

Die E.ON Bayern AG lässt an 365 Tagen im Jahr rd. um die Uhr Energie fließen: Mit<br />

voller Leistung für Strom, Erdgas, Wasser und Wärme begleitet uns <strong>Deutschland</strong>s<br />

größter regionaler Energiedienstleister durch den Tag. Wir weisen Ihnen den Weg<br />

zur Energie – mit dem Strahl eines Laserpointers führen wir Sie auf den nachfolgenden<br />

Motiven durch das Spektrum nachhaltiger Energiequellen, mit denen die<br />

E.ON Bayern AG unser Leben erleichtert.<br />

Quelle: E.ON Bayern AG<br />

5


6:30 Uhr<br />

Ein guter Tag beginnt mit einer erfrischenden Dusche. Im Durchschnitt<br />

nutzt jeder Einwohner in Bayern rd. 135 Liter Wasser am Tag,<br />

das überwiegend aus Grund­ und Quellwasser gewonnen wird.<br />

Quelle: Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e.V., www.vbew.de<br />

1.Angebotsüberblick


1. Angebotsüberblick<br />

Der nachfolgende Angebotsüberblick stellt lediglich<br />

eine verkürzte Zusammenfassung des Beteiligungsangebots<br />

dar. Maßgeblich für eine Anlageentscheidung<br />

ist der gesamte Verkaufsprospekt.<br />

1.1 <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />

Co. Regensburg KG („Fondsgesellschaft“)<br />

Die wesentlichen Kennzahlen des Beteiligungs angebots<br />

Fondsobjekt 1) Büroimmobilie mit der Adresse<br />

Lilienthalstraße 7,<br />

Regensburg<br />

Gesamtinvestitionsvolumen<br />

2)<br />

davon Kaufpreis<br />

Grundstück / Bau kosten<br />

Fondsobjekt<br />

Einstandsfaktor 3)<br />

(inkl. Baukosten)<br />

ca. 90 Mio. Euro<br />

ca. 74,2 Mio. Euro inkl.<br />

Finanzierungskosten bis 2011<br />

rd. das 14,71­fache der<br />

Jahresnettomiete 2011<br />

Eigenkapital 4) 47,4 Mio. Euro<br />

Fremdkapital 39,6 Mio. Euro<br />

Einzahlung<br />

Beteiligungsbetrag<br />

zu 100 % zzgl. Agio<br />

Einzahlungstermin 5) Zahlung in zwei Raten. Erste<br />

Rate in Höhe von 30 % zzgl.<br />

Agio auf den gesamten Beteiligungsbetrag<br />

ab 31.05.2010,<br />

zweite Rate in Höhe von 70 %<br />

zum 29.04.2011.<br />

Prognostizierte<br />

Ausschüttungen 6)<br />

anfänglich 6,0 % p. a.,<br />

voraussichtlich ansteigend<br />

auf 6,5 % p. a.<br />

Mieter des Fonds objekts E.ON Bayern AG (Neubau der<br />

Unternehmenszentrale in<br />

Regensburg)<br />

Vermietungsstand 100 %<br />

Laufzeit des<br />

Miet vertrags<br />

Grundlaufzeit 15 Jahre ab<br />

Fertigstellung<br />

(geplant zum 31.10.2011)<br />

1) Bei dem Fondsobjekt handelt es sich um einen noch zu errichtenden Neubau.<br />

2) Die Details des Investitions- und Finanzierungsplans, insbesondere die<br />

fondsab hängigen Kosten (Dienstleistungsvergütungen), sind in Tz. 6 dargestellt.<br />

Das Agio wurde berücksichtigt.<br />

3) Da es sich bei dem Fondsobjekt um ein Bauvorhaben (Neubau) handelt,<br />

wurde der Einstandsfaktor in Höhe von rd. 14,71 unter Zugrundelegung aller<br />

geplanten Bau- und Erwerbskosten der Investitionsphase inklusive der Finanzierungskosten<br />

der Investitionsphase (Zinsen) bis Ende 2011 berücksichtigt.<br />

Das Disagio wurde zeitanteilig angesetzt.<br />

8<br />

4) Die Beteiligungsbeträge nebst Agio sind dabei auf der Grundlage der Bestimmungen<br />

der Beitrittsvereinbarung, des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

und des Treuhandvertrags zu leisten. Das gesamte Beteiligungskapital<br />

kann gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft (abgedruckt<br />

in Tz. 13) um bis zu 10 Prozent über- oder unterschritten werden. Auf das<br />

Eigenkapital wird grundsätzlich ein Agio in Höhe von 5 Prozent erhoben<br />

(vgl. Tz. 6, Tz. 10.2.1).<br />

5) Details zur Einzahlung siehe Tz. 1.9 und Tz. 15.<br />

6) Prognostizierte Ausschüttungen bezogen auf den jeweils eingezahlten<br />

Beteiligungsbetrag ohne Agio für das jeweilige Geschäftsjahr (während der<br />

Platzierungsphase ggf. zeitanteilig ab dem der Einlagenleistung folgenden<br />

Monatsersten). Die prognostizierte Ausschüttung ist vor Steuer, insbesondere<br />

vor Abgeltungsteuer, dargestellt (siehe dazu auch Tz. 7). Die prognostizierten<br />

Ausschüttungen beinhalten auch Kapitalrückzahlungen.<br />

1.2 Beteiligungsangebot<br />

Der Anleger beteiligt sich mittelbar über den Treuhandkommanditisten,<br />

die FCT FinanzControl Treuhand<br />

GmbH, an der Fondsgesellschaft. Als Treugeber<br />

ist der Anleger nach dem Treuhand­ und Gesellschaftsvertrag<br />

einem direkt als Kommanditisten<br />

Beteiligten („Direktkommanditist“) wirtschaftlich<br />

gleichgestellt. Treugeber können in die Stellung<br />

eines Direktkommanditisten wechseln.<br />

Die beitretenden Anleger werden ihren Beteiligungsbetrag<br />

an die Fondsgesellschaft grundsätzlich in zwei<br />

Raten leisten. Auf den gesamten Beteiligungsbetrag<br />

ist von den Anlegern ein Agio in Höhe von 5 Prozent<br />

zu leisten. Jeder Treugeber hat den Treuhandkommanditisten<br />

von Verbindlichkeiten aus dem für ihn<br />

anteilig erworbenen und gehaltenen Kommanditanteil<br />

freizustellen.<br />

Die Vermögensanlage umfasst eine mittelbar über<br />

den Treuhandkommanditisten gehaltene Beteiligung<br />

an der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH &<br />

Co. Regensburg KG mit Sitz in München. Die Verteilung<br />

der Ergebnisse der Fondsgesellschaft, die Entnahmen<br />

und das Stimmrecht bestimmen sich nach<br />

dem Verhältnis der Kapitalanteile ohne Agio (Kapitalkonto<br />

I und II), die Beteiligung am Vermögen und<br />

am Auseinandersetzungsguthaben nach der festen<br />

Kapitaleinlage (Kapitalkonto I). Die Beteiligung der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH („BFI“) an<br />

der Fondsgesellschaft weicht von der der übrigen<br />

Anleger ab, weil sie kein Agio und lediglich eine feste<br />

Kapitaleinlage leisten muss. Die feste Kapitaleinlage<br />

(Kapitalkonto I) beträgt grundsätzlich 5 Prozent des<br />

übernommenen Kapitalanteils. Die Einlage der BFI<br />

in Höhe von ca. 140.500 Euro entfällt vollständig auf<br />

die feste Kapitaleinlage. Das Verhältnis der festen<br />

Kapitaleinlagen ist maßgeblich für die Vermögensbeteiligung,<br />

z. B. im Fall der Auseinandersetzung oder


der Abfindung. Die anteilige Vermögensbeteiligung<br />

der BFI entspricht somit nach Durchführung der geplanten<br />

Kapitalerhöhung ca. 5,61 Prozent. Weder eine<br />

andere Konzerngesellschaft noch die <strong>Real</strong> I.S. selbst<br />

sind am Gesellschaftsvermögen beteiligt, der geschäftsführende<br />

Kommanditist erhält gegenüber den<br />

Anlegern keine abweichende Beteiligung am Gesellschaftsvermögen<br />

und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

Die Fondsgesellschaft schuldet keine speziell<br />

an den Verkauf geknüpfte Vergütung oder Provision.<br />

Des Weiteren werden die Anleger über den Geschäftsverlauf<br />

der Fondsgesellschaft unterrichtet.<br />

Details zum Beitritt sind in Tz. 15 sowie der Beitrittsvereinbarung<br />

ausführlich dargestellt.<br />

Details zu den rechtlichen Grundlagen der Beteiligungsstruktur<br />

und zu den Rechten und Pflichten der<br />

Anle ger sind in Tz. 10.2 und dem in Tz. 13 abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrag sowie dem in Tz. 14 abgedruckten<br />

Treuhandvertrag ausführlich dargestellt.<br />

1.3 Zielgruppe und Konzept der Fondsbeteiligung<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot wendet sich<br />

vornehmlich an Anleger (natürliche Personen),<br />

die in <strong>Deutschland</strong> unbeschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

sind, ihre Beteiligung im steuerlichen<br />

Privatvermögen halten und diese nicht<br />

fremdfinanzieren,<br />

die langfristig in eine professionell verwaltete<br />

gewerbliche Immobilie in Regensburg, unter Berücksichtigung<br />

der damit zusammenhängenden<br />

Schwankungen des lokalen Immobilienmarkts,<br />

investieren möchten und<br />

die im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung,<br />

die wegen ihrer Größenordnung üblicherweise<br />

institutionellen Investoren vorbehalten ist, an<br />

den möglichen Erträgen und am Wertsteigerungspotenzial<br />

einer Sachwertanlage teilhaben möchten.<br />

Die mit diesem Beteiligungsangebot verbundenen<br />

Risiken sind unter Tz. 3 dargestellt und bei der<br />

Anlage entscheidung zu berücksichtigen.<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />

die natürliche Personen mit Wohnsitz in<br />

<strong>Deutschland</strong> (und nur in <strong>Deutschland</strong> unbeschränkt<br />

9<br />

einkommensteuerpflichtig) sind, ihre Beteiligung<br />

im Privatvermögen halten und die Beteiligung nicht<br />

fremdfinanzieren. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />

bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften und<br />

Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts bzw. Gemeinschaft ist ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans, Großbritanniens oder Australiens sind, (ii)<br />

Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts­ und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas,<br />

Japans, Großbritanniens oder Australiens sind, (iii)<br />

ihren gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz<br />

in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien oder<br />

Australien haben und / oder (iv) die Beteiligung für<br />

eine Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />

Japan, Großbritannien oder Australien eingehen oder<br />

einer solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft sein oder sich mittelbar über<br />

den Treuhandkommanditisten beteiligen. Anlässlich<br />

der Aufnahme und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten haben Anleger zu versichern<br />

und nachzuweisen, dass keine der im vorstehenden<br />

Satz genannten Bedingungen vorliegt. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist kann im Einzelfall Ausnahmen<br />

hiervon zulassen.<br />

Details hierzu sind in Tz. 10.1, in Tz. 10.2.1 sowie in<br />

dem in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft bzw. in dem in Tz. 14 abgedruckten<br />

Treuhandvertrag ausführlich dargestellt.<br />

1.4 Standort des Fondsobjekts<br />

<strong>Deutschland</strong> ist mit einem Jahresumsatz von über<br />

2 Billionen Euro an Gütern und Dienstleistungen<br />

nicht nur die größte Volkswirtschaft Europas,<br />

sondern auch die viertgrößte der Welt. Mit einem<br />

20­Prozent­Anteil am BIP der Europäischen Union<br />

im Jahr 2008 ist <strong>Deutschland</strong> der Motor der europäischen<br />

Wirtschaft. In den vergangenen zehn Jahren<br />

konnte <strong>Deutschland</strong> als einziges G­7­Land (umfasst<br />

die sieben größten Industrienationen der Welt)<br />

seinen Weltanteil am Güterexport steigern. 460 Milliarden<br />

Euro ausländischer Investitionen bis 2009<br />

sind ein weiteres Beispiel für die Vorteilhaftigkeit des<br />

Wirtschaftsstandorts <strong>Deutschland</strong>.<br />

Die Universitätsstadt Regensburg hat sich in den letzten<br />

drei Jahrzehnten zu einem Arbeitsplatzmagnet<br />

und Hightech­Standort entwickelt.


Regensburg ist ein bedeutender Autobahn­ und<br />

Eisen bahnknotenpunkt (Regensburg Hauptbahnhof)<br />

in Bayern. Über die Autobahnen A 3 Frankfurt – Wien<br />

(West­Ost­Anbindung) und die A 93 München – Berlin<br />

(Nord­Süd­Anbindung) ist Regensburg mit dem Pkw<br />

verkehrstechnisch sehr gut zu erreichen. Die Bundesstraßen<br />

B 8, B 15 und B 16 gewährleisten zudem eine<br />

gute regionale Verkehrserschließung.<br />

Zwei internationale Flughäfen (München, Nürnberg)<br />

sind rd. eine Stunde Fahrzeit entfernt. Dieses sind<br />

alles Faktoren, die für eine prosperierende Zukunft<br />

eines Standorts mit ca. 135.000 Einwohnern erforderlich<br />

sind.<br />

Details zum Standort des Fondsobjekts bzw. zum Immobilienmarkt<br />

Regensburg sind in Tz. 4 ausführlich<br />

dargestellt.<br />

1.5 Das Fondsobjekt<br />

Bei dem Fondsobjekt handelt es sich um ein modernes<br />

noch zu errichtendes Bürogebäude mit Parkdeck<br />

und Tiefgaragenparkplätzen. Die Fertigstellung des<br />

Gebäudes soll bei einem planmäßigen Verlauf des<br />

Projekts Ende Oktober 2011 erfolgen. Das Fondsobjekt<br />

befindet sich in Regensburg, im Gewerbeschwerpunkt<br />

Westenviertel / Lilienthalstraße, das gemäß<br />

Planungs­ und Baureferat der Stadt Regensburg bis<br />

2025 noch verdichtet, arrondiert und weiterentwickelt<br />

werden soll. In unmittelbarer Nachbarschaft<br />

haben die Sparkasse Regensburg, die Infineon Technologies<br />

AG und die Deutsche Bundesbank Bürogebäude<br />

bezogen. Die noch zu vermessende und zu<br />

parzellierende Grundstücksfläche für den geplanten<br />

Neubau beträgt ca. 16.947 m².<br />

Die vermietbare Gesamtfläche des Fondsobjekts,<br />

die Nettogrundfläche („NGF“), soll insgesamt ca.<br />

28.333 m² betragen. Es sind ferner ca. 600 Stellplätze<br />

teils in einer Tiefgarage, im Außenbereich und teils in<br />

einem Parkdeck geplant. Die zu bezahlende Miete für<br />

das Bürogebäude wird auf NGF­Basis, d. h. Nutzfläche<br />

inklusive Funktions­ und Verkehrsflächen, berechnet.<br />

Das Fondsobjekt wird vollständig von der E.ON<br />

Bayern AG als Unternehmenssitz sowie von weiteren<br />

Unternehmen des E.ON Konzerns genutzt. Der Mietvertrag<br />

weist eine Vertragslaufzeit von 15 Jahren ab<br />

Mietbeginn (Fertigstellung und Abnahme planmäßig<br />

im Oktober 2011), also voraussichtlich bis zum<br />

31.10.2026, aus.<br />

10<br />

Dem Fondsobjekt wurde am 25.02.2010 auf Basis<br />

der Planungen durch die Deutsche Gesellschaft für<br />

Nachhaltiges Bauen (DGNB Sonderveranstaltung<br />

„Nachhaltig planen“ in Stuttgart) offiziell ein Vorzertifikat<br />

in „GOLD“ mit einer Objektbewertung von 1,33<br />

verliehen.<br />

Details zum Fondsobjekt sind in Tz. 5 ausführlich dargestellt.<br />

Zur Bauerrichtung, insbesondere zum Inhalt<br />

des Generalübernehmervertrags (GÜ­Vertrag), siehe<br />

Tz. 10.3.3. Zum Generalübernehmer siehe Tz. 5.1.4.<br />

1.6 Mieter des Fondsobjekts / Mietvertrag<br />

Das Fondsobjekt ist zu 100 Prozent an die E.ON<br />

Bayern AG („E.ON“), ein Konzernunternehmen der<br />

E.ON AG, vermietet.<br />

Der Mietvertrag wurde für eine Mietzeit von 15 Jahren<br />

abgeschlossen und läuft ab Übergabe an den Mieter<br />

voraussichtlich bis zum 31.10.2026. Der Mieter hat<br />

die Möglichkeit, das Mietverhältnis zum Ablauf der<br />

15­jährigen Mietzeit mit einer Frist von 20 Monaten zu<br />

kündigen. Zudem hat er die dreimalige Möglich keit,<br />

den Mietvertrag um jeweils fünf Jahre zu verlängern.<br />

Die jährliche Kaltmiete beträgt voraussichtlich rd.<br />

5,044 Millionen Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Der Mietvertrag enthält eine Wertsicherungsklausel.<br />

Danach wird die Miete entsprechend dem durch das<br />

Statistische Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex<br />

für <strong>Deutschland</strong> (Basis 2005 = 100) angepasst<br />

(bei Veränderung um mehr als 10 Prozent).<br />

Bei dem Mietvertrag handelt es sich im Wesentlichen<br />

um einen Netto­Mietvertrag, unter dem der Mieter<br />

für die Bewirtschaftungskosten des Fondsobjekts sowie<br />

für seine Verbrauchskosten für z. B. Energie oder<br />

Wasser / Abwasser verantwortlich ist. Damit besteht<br />

betreffend die Prognose der Bewirtschaftungskosten<br />

für das Fondsobjekt während der Laufzeit des<br />

Mietvertrags mit E.ON eine hohe Kostensicherheit.<br />

Lediglich die strukturellen Investitionen bzw. Reparaturen<br />

für das Fondsobjekt, z. B. an „Dach und Fach“,<br />

sind von der Fondsgesellschaft auf eigene Kosten zu<br />

leisten. Entsprechende Kostenschätzungen wurden<br />

im Rahmen der Prognoserechnung berücksichtigt.<br />

Da es sich um einen noch zu errichtenden Neubau<br />

handelt, werden in diesem Zusammenhang übliche<br />

Gewährleistungen bezüglich etwaiger Mängel in der<br />

Bausubstanz bestehen.


Details zu dem Mietvertrag sind in Tz. 5.2, in Tz. 10.3.2<br />

sowie in den Risikohinweisen in Tz. 3.2 und 3.3 ausführlich<br />

dargestellt. Details zu den Annahmen im<br />

Rahmen der Prognoserechnung (z. B. Bewirtschaftungskosten,<br />

Renovierungskosten und nicht umlagefähige<br />

Kosten) sind in Tz. 7 ausführlich dargestellt.<br />

1.7 Gutachten und Prüfungen im Zusammenhang<br />

mit dem Ankauf des Fondsobjekts<br />

Die Fondsgesellschaft hat ein Wertgutachten (Vorwertermittlung)<br />

für das zu errichtende Fondsobjekt<br />

erstellen lassen. Das Wertgutachten mit Erstelldatum<br />

vom 26.03.2010 setzt den Wert des künftigen Fondsobjekts<br />

zum Bewertungsstichtag (24.03.2010) mit<br />

einem Wert von rd. 75,8 Millionen Euro an. Die finanzierende<br />

Bank hat zur Bestimmung der Beleihungsgrenze<br />

ebenfalls ein Wertgutachten (Erstellungsdatum<br />

23.07.2009, Aktualisierung vom 16.03.2010)<br />

erstellen lassen. Der darin ermittelte Wert beträgt<br />

rd. 76,2 Millionen Euro. Weitere Wertgutachten wurden<br />

nicht in Auftrag gegeben.<br />

Details zu den Gutachten sind in Tz. 5.1.1 ausführlich<br />

dargestellt. Siehe auch die Risikohinweise in Tz. 3.3.9.<br />

1.8 Mindestbeteiligungsbetrag<br />

Der Erwerbspreis für die Vermögensanlage beträgt<br />

mindestens 15.000 Euro. Höhere Beteiligungsbeträge<br />

müssen jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage<br />

in Form von Kommanditbeteiligungen beträgt<br />

47.259.000 Euro. Aufgrund der Mindestzeichnungssumme<br />

in Höhe von 15.000 Euro können somit maximal<br />

3.150 Kommanditbeteiligungen ausgegeben<br />

werden. Sollten Zeichnungen unterhalb der Mindestzeichnungssumme<br />

zugelassen werden oder das<br />

Gesellschaftskapital im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen um bis zu weitere 10 Prozent<br />

erhöht werden, wird sich die maximale Anzahl der<br />

Beteiligungen erhöhen.<br />

Details hierzu sind in Tz. 10.2.1 ausführlich dargestellt.<br />

11<br />

1.9 Beitritt, Einzahlung und Platzierungsfrist<br />

Der Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio ist gemäß<br />

den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung,<br />

des Gesellschaftsvertrags (Tz. 13) und des Treuhandvertrags<br />

(Tz. 14) zu entrichten. Bei Zeichnung der Beteiligung<br />

bis zum 30.05.2010 ist der Beteiligungsbetrag<br />

in Höhe von 30 Prozent zzgl. 5 Prozent Agio auf<br />

den gesamten Beteiligungsbetrag zum 31.05.2010 zu<br />

erbringen. Bei Zeichnung der Beteiligung nach dem<br />

30.05.2010 ist der Beteiligungsbetrag in Höhe von<br />

30 Prozent zzgl. 5 Prozent Agio auf den gesamten<br />

Beteiligungsbetrag zum 20. des auf die Zeichnung<br />

folgenden Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag<br />

ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />

zu erbringen. Der verbleibende Teil des Beteiligungsbetrags<br />

in Höhe von 70 Prozent ist am 29.04.2011 zu<br />

erbringen. Bei Zeichnung der Beteiligung nach dem<br />

31.03.2011 ist der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl.<br />

Agio zum 20. des auf die Zeichnung folgenden Monats<br />

(bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum<br />

nächstfolgenden Bankarbeitstag) zu erbringen (siehe<br />

dazu auch Tz. 15).<br />

Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage der<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft,<br />

der Beitrittsvereinbarung und des<br />

Treuhandvertrags. Durch Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung<br />

gibt der Anleger ein Angebot auf<br />

mittelbare Beteiligung an der Fondsgesellschaft und<br />

Abschluss eines Treuhandvertrags ab. Die mittelbare<br />

Beteiligung und der Abschluss des Treuhandvertrags<br />

erfolgen durch Annahme dieses Angebots und durch<br />

Zulassung des Treuhandkommanditisten zur Kapitalerhöhung<br />

durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft (WS Beteiligungs GmbH).<br />

Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1 Verk­<br />

ProspG mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen<br />

Angebot veröffentlicht werden. Das öffentliche<br />

Angebot beginnt daher frühestens einen Tag<br />

nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und<br />

endet bei Vollplatzierung des Kommanditkapitals,<br />

spätestens jedoch mit Ablauf der vorgesehenen Platzierungsfrist<br />

zum 30.12.2011, sofern der geschäftsführende<br />

Kommanditist nicht von seinem Verlängerungsrecht<br />

Gebrauch macht. Zur Sicherstellung der<br />

Investition hat die <strong>Real</strong> I.S. eine Platzierungsgarantie<br />

für das zur Durchführung der Investition erforderliche<br />

Beteiligungskapital übernommen.


Details zu Beitritt, Einzahlung und Platzierungsfrist<br />

sind in Tz. 10.2, in Tz. 15 sowie in dem in Tz. 13 abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

und in dem in Tz. 14 abgedruckten Treuhandvertrag<br />

ausführlich dargestellt.<br />

1.10 Prognostizierte Ausschüttungen und steuerliche<br />

Behandlung<br />

Bezogen auf den Beteiligungsbetrag des Anlegers<br />

(ohne Agio) sind Ausschüttungen zunächst in Höhe<br />

von anfänglich 6,0 Prozent p. a. vor Steuern auf Anlegerebene<br />

geplant (ansteigend bis 2022 auf 6,5 Prozent<br />

p. a.). An den Ausschüttungen nehmen Anleger<br />

zeitanteilig ab dem Ersten des auf die Einzahlung<br />

folgenden Monats teil. Die Ausschüttungen sind zum<br />

30.06. des Folgejahres vorgesehen.<br />

Für die Jahre 2010 und 2011 wird eine Ausschüttung<br />

/ Vorabgewinn in Höhe von 6,0 Prozent p. a.<br />

auf das jeweils einbezahlte Eigenkapital ohne Agio<br />

geleistet, zeitanteilig ab dem Zeitpunkt des der<br />

Einzahlung folgenden Monatsersten. Die erste<br />

Ausschüttung ist für den 30.06.2011 vorgesehen.<br />

Ausschüttungen enthalten dabei auch Kapitalrückzahlungen.<br />

120 %<br />

110 %<br />

100 %<br />

8 %<br />

6 %<br />

4 %<br />

2 %<br />

0 %<br />

1) 2)<br />

Prognostizierte Ausschüttungen<br />

6,0 % 6,0 % 6,0 % 6,0 % 6,0 % 6,0 %<br />

Abgeltungsteuer<br />

1) Bezogen auf den Beteiligungsbetrag ohne Agio vor Steuern,<br />

Ausschüttungen enthalten auch Kapitalrückzahlungen.<br />

12<br />

Details hierzu sind in Tz. 10.2.1, in Tz. 7, in Tz. 8, in<br />

Tz. 9 sowie in dem in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft ausführlich<br />

dargestellt.<br />

Die Fondsgesellschaft übt mit der Verwaltung eige ner<br />

Immobilien eine vermögensverwaltende Tätigkeit<br />

aus. Sofern die Beteiligung im Privatvermögen gehalten<br />

wird, erzielen die Anleger Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung. Gegebenenfalls anfallende<br />

Zinsen, z. B. aus der Anlage von Liquiditätsüberschüssen,<br />

sind auf Anlegerebene als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

zu versteuern. Die dem jeweiligen Anleger<br />

zuzurechnenden anteiligen steuerlichen Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung unterliegen der<br />

individuellen Steuerbelastung des Anlegers.<br />

Details zu den steuerlichen Aspekten und Risiken<br />

sind in Tz. 3.4 und Tz. 11 ausführlich dargestellt.<br />

1.11 Beteiligungsdauer<br />

Die mittelbare Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

wird für unbestimmte Zeit eingegangen, wobei eine<br />

ordentliche Kündigung erstmals zum 31.12.2030 möglich<br />

ist. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,25 %<br />

6,50 % 6,50 %<br />

113,81 %<br />

2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 20<strong>21</strong> 2022<br />

2) Der Ausschüttungsanspruch besteht dabei zeitanteilig ab dem ersten Tag<br />

des auf die Einzahlung der Beteiligungssumme nebst Agio folgenden Monats.<br />

31.12.2022


leibt hiervon unberührt. Zudem sind die Anleger<br />

berechtigt, bei Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft geregelten Beschränkungen,<br />

ihre Beteiligung mit Wirkung zum 31.12. / 01.01. eines<br />

jeden Jahres auf einen Erwerber zu übertragen.<br />

Eine Beteiligung im Rahmen dieses Angebots ist als<br />

langfristige Vermögensanlage konzipiert. Für Zwecke<br />

der Prognoserechnung wurde eine Veräußerung des<br />

Fondsobjekts zum 31.12.2022 angenommen. Ob ein<br />

Verkauf zu diesem für Prognosezwecke unverbindlich<br />

angesetzten Zeitpunkt sinnvoll oder möglich ist,<br />

kann aus heutiger Sicht nicht eingeschätzt werden.<br />

Über den Zeitpunkt des Verkaufs des Fondsobjekts<br />

und damit die tatsächliche Dauer der Beteiligung<br />

bzw. eine Beendigung der Beteiligung entscheiden<br />

die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung.<br />

Details hierzu sind in Tz. 10.2 bzw. Tz. 13 ausführlich<br />

dargestellt.<br />

1.12 Anlegerbetreuung, Fondsmanagement,<br />

Assetmanagement<br />

Die Anlegerbetreuung sowie das Asset­ und Fondsmanagement<br />

werden von <strong>Real</strong> I.S. übernommen.<br />

Einzelheiten dazu siehe unter Tz. 10.<br />

1.13 Anlegereignung<br />

Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um<br />

eine langfristige unternehmerische Beteiligung.<br />

Dementsprechend richtet sich das vorliegende<br />

Angebot an Anleger, die bereit sind, eine langfristige<br />

unternehmerische Beteiligung einzugehen, und<br />

darüber hinaus die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen<br />

Einschätzungen teilen. Anleger sollten vor<br />

einer Anlageentscheidung prüfen, ob sie bereit und<br />

wirtschaftlich in der Lage sind, die in Tz. 3 genannten<br />

Risiken zu tragen. Außerdem darf beim Anleger kein<br />

kurz­ oder mittelfristiger Bedarf bestehen, über die<br />

angelegten Mittel zu verfügen, da die eingegangene<br />

Beteiligung nicht fungibel ist. Anleger sollten vor<br />

der Anlageentscheidung unbedingt den gesamten<br />

Prospekt im Zusammenhang, insbesondere die<br />

Risikohinweise in Tz. 3, sorgfältig gelesen haben.<br />

Der Anleger sollte sich bei Fragen zum vorliegenden<br />

Beteiligungsangebot / Verkaufsprospekt unbedingt<br />

durch unabhängige Experten beraten lassen, beispielsweise<br />

zu steuerlichen und rechtlichen Fragen<br />

durch Steuerberater und Rechtsanwälte.<br />

Initiator („Anbieter“) des Beteiligungsangebots und<br />

Herausgeber des vorliegenden Verkaufsprospekts<br />

ist die<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München


6:50 Uhr<br />

Die Familie ist am Tisch vereint, um mit einem gesunden Frühstück in<br />

den Tag zu starten. Auch die moderne Heizungsanlage mit Wärmepumpe<br />

regelt hoch, um für wohlige Wärme im Haus zu sorgen. Sie nutzt dazu die<br />

natürliche Energie aus dem Erdreich. Die bisher tiefste Erdwärmesondenbohrung<br />

in Bayern wurde in Bernau am Chiemsee für eine 180­Kilowatt­<br />

Anlage vorgenommen.<br />

Quelle: E.ON Bayern AG<br />

2.Initiator (Anbieter)


2. Initiator (Anbieter)<br />

2.1 Der Initiator <strong>Real</strong> I.S.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

mit Sitz in München, zählt zu den großen<br />

bankgebundenen Initiatoren auf dem deutschen Kapitalanlagemarkt.<br />

Mit attraktiven Angeboten wendet<br />

sie sich sowohl an private als auch an institutionelle<br />

Anleger.<br />

Seit 1991 wurden von ihrer Vorgängergesellschaft,<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH,<br />

ebenfalls mit Sitz in München, sowie ab dem Jahr<br />

2001 von der <strong>Real</strong> I.S. selbst, über 100 Fondsmodelle<br />

(Immobilien­, Großmobilien­, Medien­ und Schiffsfonds)<br />

sowie Immobilienaktienportfolios mit einem<br />

Investitionsvolumen von über 6,8 Milliarden Euro<br />

platziert.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. begleitet bisher mehr als 58.000 private<br />

und institutionelle Anleger von der Zeichnung<br />

der Fondsanteile über die Verwaltung bis hin zur<br />

späteren Liquidation des Fonds. Für die seit dem<br />

Emissionsjahr 1991 aufgelegten Immobilienfonds<br />

wurde eine Leistungsbilanz zum 31.12.2008 gemäß<br />

Definition Verband Geschlossener Fonds („VGF“)<br />

Arbeitskreis erstellt und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

geprüft.<br />

2.2 Die langjährige Kompetenz<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. hat seit Bestehen zahlreiche Publikumsfonds<br />

mit inländischen und ausländischen Immobilien<br />

aufgelegt und zählt zu den marktführenden<br />

Initiatoren in diesem Segment. Die <strong>Real</strong> I.S. agiert<br />

in <strong>Deutschland</strong> und weiteren ausgewählten euro­


päischen Ländern wie Frankreich, Großbritannien,<br />

Österreich, Holland und Belgien sowie in Australien,<br />

den USA und Kanada in allen wesentlichen<br />

Immobiliensegmenten (Büro, Einzelhandel) über<br />

breite lokale Netzwerke und teilweise über eigene<br />

Repräsentanzen in den einzelnen Ländern. Der<br />

aktive Assetmanagement­Ansatz hat bei zahlreichen<br />

Investments zu nachweisbar sehr positiven Ergebnissen<br />

für die Investoren im Rahmen von Immobilienverkäufen<br />

/ Fondsauflösungen geführt.<br />

Im Jahr 2008 hat die <strong>Real</strong> I.S. im Segment der geschlossenen<br />

Beteiligungsmodelle Eigenkapital<br />

in Höhe von 258 Millionen Euro platziert. Im Jahr<br />

2009 betrug das platzierte Eigenkapital im Segment<br />

geschlossener Beteiligungsmodelle 444 Millionen<br />

Euro. Die <strong>Real</strong> I.S. hat folgende Auszeichnungen<br />

erhalten: Den Sonderpreis der Jury des Elite Report<br />

des Handelsblatts für 2008 sowie in 2009 den Scope<br />

Investment Award in der Kategorie „Geschlossene<br />

Fonds Immobilien weltweit“. In ihrer Begründung zu<br />

der zuletzt genannten Auszeichnung stellte die Jury<br />

fest: <strong>Real</strong> I.S. konnte die Jury in besonderem Maße<br />

durch hohe Professionalität, strategische Kontinuität<br />

und Sicherheitsorientierung im schwierigen Marktumfeld<br />

überzeugen.<br />

Im Jahr 2010 hat die <strong>Real</strong> I.S. bereits einen <strong>Deutschland</strong>fonds<br />

auf den Markt gebracht.<br />

2.3 Die Qualität als Philosophie<br />

Die Unternehmensphilosophie der <strong>Real</strong> I.S. orientiert<br />

sich an den Maximen: Qualität, Kundenorientierung,<br />

Innovation und Verantwortung. Die <strong>Real</strong> I.S. bietet<br />

ihren Kunden ein hochwertiges und umfangreiches<br />

Portfolio von Beteiligungsmodellen an. Hierbei übernimmt<br />

die <strong>Real</strong> I.S. bei den von ihr aufgelegten Produkten<br />

im Sinne ihrer Kunden die wichtige Aufgabe,<br />

die Beteiligungsprodukte unter Ertrags­, Kosten­ und<br />

Risikogesichtspunkten zu optimieren. Die <strong>Real</strong> I.S.<br />

wählt bewusst nur Vertriebspartner mit hoher<br />

Fachkompetenz und Kundenverantwortung aus, um<br />

eine stetige Kundenzufriedenheit zu erreichen. Das<br />

Unternehmen ist mit einem ganzheitlichen Qualitätsmanagementsystem<br />

nach DIN EN <strong>IS</strong>O 9001:2000 vom<br />

TÜV Süddeutschland zertifiziert.<br />

17<br />

2.4 Das Leistungsangebot<br />

Die Anleger können bei der <strong>Real</strong> I.S. auf das professionelle<br />

Management ihrer Investitionen bauen. Die<br />

<strong>Real</strong> I.S. verfügt über die Kompetenz für alle hierfür<br />

notwendigen Aufgaben:<br />

Auswahl geeigneter Investitionsobjekte<br />

Abwicklung aller vereinbarten Investitionen<br />

(z. B. Baubegleitung)<br />

Leistungscontrolling (z. B. Eingang Mieteinnahmen,<br />

Garantieleistungen)<br />

Kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement<br />

Asset­ und Portfoliomanagement<br />

Rechts­ und Steuerkompetenz<br />

Detaillierte, übersichtliche Informationsaufbereitung<br />

für die Anleger<br />

Wer in ein Beteiligungsmodell der <strong>Real</strong> I.S. investiert,<br />

vertraut sein Vermögen einem seriösen und erfahrenen<br />

Initiator an. Neben dem attraktiven Produktangebot<br />

steht das professionelle Management für<br />

hohe Qualität.


7:30 Uhr<br />

Heute steht Mathe auf dem Stundenplan. Für Bayern ist es<br />

eine leichte Rechenaufgabe, den Straßenverkehr langfristig<br />

auf LED­Ampeln umzustellen. Die innovativen Ampelleuchten<br />

mit der hohen Lebensdauer sorgen im ganzen Freistaat für<br />

schalt feste Signale.<br />

Quelle: Ministerium für Umwelt, Land Bayern<br />

3.Risikohinweise


3. Risikohinweise<br />

3.1 Allgemeine Hinweise<br />

Investitionen in geschlossene Immobilienfonds und<br />

damit auch in das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

sind eine langfristige unternehmerische Beteiligung<br />

und nicht vergleichbar mit Vermögensanlagen in<br />

Instrumente des Kapitalmarkts wie festverzinsliche<br />

Wertpapiere oder Aktien oder Investments in andere<br />

Assetklassen. Ein jederzeitiges Zugreifen auf das<br />

angelegte Kapital ist nicht möglich. Die Beteiligung<br />

eignet sich nur für Anleger, die sich langfristig engagieren<br />

wollen und keine Kapitalanlage mit fester<br />

Verzinsung und eine jederzeitige bzw. schon heute<br />

feststehende Rückzahlung des eingesetzten Kapitals<br />

zu einem festen Zeitpunkt wünschen.<br />

Durch eine Beteiligung im Rahmen des vorliegenden<br />

Beteiligungsangebots geht der Anleger wirtschaftliche<br />

und unternehmerische Risiken ein. Insbesondere<br />

können zukünftige Entwicklungen die erwarteten<br />

bzw. prognostizierten Ergebnisse nachteilig beeinflussen.<br />

Ausschüttungen / Entnahmen sind lediglich<br />

prognostiziert und nicht gesichert. Die Beteiligung<br />

sollte daher lediglich Beimischungscharakter zum<br />

übrigen Vermögensportfolio besitzen und vom Anleger<br />

ausschließlich aus Eigenkapital finanziert sein.<br />

Der Analyse der mit dieser Beteiligung verbundenen<br />

Risiken kommt besondere Bedeutung zu. Das Ergebnis<br />

der Beteiligung ist von verschiedenen, in der<br />

Zukunft liegenden rechtlichen, steuerlichen, politischen<br />

und wirtschaftlichen Parametern abhängig,<br />

die sich während der Beteiligungsdauer verändern<br />

können, ohne dass dies zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

voraussehbar war. Der tatsächliche Beteiligungsverlauf<br />

kann deutlich ungünstiger ausfallen<br />

als prognostiziert. Interessierte Anleger, denen die<br />

notwendige Sachkenntnis für eine Beteiligung an<br />

einem geschlossenen Immobilienfonds fehlt, sollten<br />

keine Beteiligungsentscheidung treffen, ohne sich<br />

den Rat eines sachkundigen Beraters einzuholen.<br />

Nachfolgend sind die vom Anbieter als wesentlich<br />

erachteten Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung<br />

dargestellt. Diese wurden nicht nach der Wahrscheinlichkeit<br />

ihres Eintreffens, ihrer Ergebnisauswirkung<br />

oder anderen Kriterien untergliedert, sondern<br />

zum besseren Verständnis nach Themenbereichen<br />

geordnet. Die einzelnen Risiken beziehen sich dabei<br />

nicht ausschließlich auf die Themenbereiche, denen<br />

sie zugeordnet wurden, sondern können auch themenübergreifende<br />

Relevanz besitzen und / oder sich<br />

auf den Eintritt anderer Risiken auswirken. Die nach­<br />

20<br />

folgend im Einzelnen dargestellten Risiken können<br />

einzeln oder kumuliert die Vermögens­, Finanz­ und<br />

Ertragslage der Fondsgesellschaft erheblich beeinflussen<br />

und zu deutlichen Abweichungen von den<br />

prospektierten Ergebnissen bis hin zum Totalverlust<br />

des Beteiligungsbetrags einschließlich Agio führen.<br />

3.2 Immobilienspezifische Risiken<br />

Zu den immobilienspezifischen Risiken gehören<br />

Standortgegebenheiten, wie z. B. die Umgebung,<br />

Immissionen, Konjunktureinflüsse, die regionale und<br />

überregionale Wettbewerbssituation, der Mieter,<br />

Veränderungen des Mietniveaus und der Kosten, Insolvenzen<br />

von Vertragsparteien, Veränderungen der<br />

Finanzmärkte und der Finanzierungsmöglichkeiten<br />

sowie Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung<br />

bzw. Verwaltungspraxis. Hierzu zählen auch<br />

die Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb und<br />

der Bewirtschaftung des Grundstücks (nebst darauf<br />

zu errichtendem Gebäude) („Fondsobjekt“). Insoweit<br />

wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.<br />

3.2.1 Wesentliche Risiken im Zusammenhang mit<br />

dem Erwerb des Grundstücks<br />

Es bestehen Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb<br />

des Grundstücks, die dazu führen können, dass<br />

die Eigentumsrechte am Grundstück im Ergebnis<br />

nicht erworben werden können, und / oder die Eigentumsrechte<br />

am Grundstück erworben werden, aber<br />

Mängel bestehen, und / oder zusätzlicher, nicht im<br />

Investitions­ und Finanzierungsplan bzw. in der Prognoserechnung<br />

berücksichtigter Aufwand entsteht.<br />

Die Eigentumsrechte am Grundstück können insbesondere<br />

dann nicht erworben werden, wenn der<br />

Kaufvertrag aufgehoben oder nicht durchgeführt<br />

werden kann.<br />

Der Kaufvertrag enthält Verpflichtungen, die durch<br />

den Verkäufer zu erfüllen sind (z. B. im Hinblick auf<br />

die Sanierung des Grundstücks). Insofern kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass der Kaufvertrag nicht<br />

wie vorgesehen durchgeführt werden kann bzw. dass<br />

es zu einer Rückabwicklung der Verträge kommt.<br />

Der Verkäufer haftet nach dem Kaufvertrag nur<br />

eingeschränkt für Sach­ und Rechtsmängel. Insbesondere<br />

ist eine Haftung für die angegebenen<br />

Flächenmaße, die Bodenbeschaffenheit, die Bebaubarkeit<br />

und Verwendbarkeit ausgeschlossen. Im Fall


von Sach­ oder Rechtsmängeln (ggf. unentdeckten<br />

Mängeln und Schäden) können somit u. U. keine<br />

Ansprüche (mehr) gegen den Verkäufer durchgesetzt<br />

werden. Entsprechende Schäden und Wertverluste<br />

wären in vollem Umfang von der Fondsgesellschaft<br />

zu tragen.<br />

In den vorgenannten Fällen könnte sich die Rentabilität<br />

der Beteiligung durch erhöhte Kosten und / oder<br />

geringere Einnahmen reduzieren.<br />

3.2.2 Bauerrichtungsrisiko / Baumängel<br />

Als Bauherr und künftiger Eigentümer trägt die<br />

Fonds gesellschaft die typischen Bauerrichtungsrisiken:<br />

planmäßige Fertigstellung, Baukostenrisiko,<br />

mängelfreie Herstellung und Altlasten.<br />

Die Baugenehmigung wurde bereits erteilt. Es kann<br />

jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer<br />

Rücknahme, einem Widerruf oder einer Anfechtung<br />

der Baugenehmigung und damit zu deren Aufhebung<br />

kommt. Zudem wurde die Bau genehmigung<br />

unter Auflagen gestellt (z. B. Lärmschutz, Parkplatz),<br />

die bei Nichtbefolgung zwangsweise durchgesetzt<br />

werden können oder zum Widerruf der Baugenehmigung<br />

führen können. Dies kann erhebliche negative<br />

Auswirkungen auf die Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

und die Beteiligung des Anlegers haben.<br />

Mit der Errichtung des Fondsobjekts wurde begonnen<br />

(Aushub der Baugrube). Gemäß Mietvertrag hat<br />

die Fertigstellung des Fondsobjekts grundsätzlich bis<br />

spätestens 31.10.2011 zu erfolgen. Die zeitlich aufeinander<br />

abgestimmten Abläufe der Bauerrichtung<br />

und der Vermietung können durch verschiedenste<br />

Ereignisse gestört oder verzögert werden. Für den<br />

Fall, dass das Fondsobjekt nicht bis zu diesem Termin<br />

fertiggestellt und übergeben wurde und die Fertigstellung<br />

nicht aus vertraglich zugelassenen Gründen<br />

(z. B. Schlechtwettertage) verzögert wurde, hat der<br />

Mieter das Recht, eine Vertragsstrafe zu verlangen, in<br />

Höhe von 5.300 Euro für jeden Kalendertag, an dem<br />

das Fondsobjekt nicht bezugsfertig ist (maximal für<br />

90 Tage). Auch ein Rücktritt des Mieters ist in diesem<br />

Fall unter bestimmten Voraussetzungen möglich.<br />

Eine von der Planung abweichende, verzögerte<br />

Fertigstellung führt zu geringeren Mieteinnahmen,<br />

schlimmstenfalls muss die Fondsgesellschaft<br />

das Fondsobjekt anderweitig vermieten. Dies kann<br />

erhebliche negative Auswirkungen auf die Liquidität<br />

der Fondsgesellschaft und die Beteiligung des Anlegers<br />

haben.<br />

<strong>21</strong><br />

Das Bauvorhaben soll im Rahmen des Generalübernehmervertrags<br />

zu einem fest vereinbarten Pauschalpreis<br />

durchgeführt werden. Gleichwohl trägt<br />

die Fondsgesellschaft das Baukostenrisiko. Erhöhte<br />

Baukosten können insbesondere durch nicht geplante<br />

Nachträge, z. B. Sonderwünsche des Mieters,<br />

zusätzliche Baumaßnahmen, spätere Erschließungsmaßnahmen<br />

und bei Schlechterfüllung durch den<br />

Generalübernehmer oder im Fall seiner Insolvenz<br />

entstehen. Die Fondsgesellschaft ist verpflichtet,<br />

unter bestimmten Voraussetzungen Änderungswünsche<br />

des Mieters E.ON bei der Bauerrichtung<br />

zu berücksichtigen. Da sich die hieraus entstehenden<br />

Mehrkosten nach dem Mietvertrag erst im Laufe der<br />

Mietzeit durch erhöhte Mieteinnahmen amortisieren,<br />

besteht für die Fondsgesellschaft das Risiko<br />

höherer Baukosten und damit das Risiko einer höheren<br />

Belastung aus Zwischenfinanzierungszinsen<br />

(siehe Tz. 3.3.3). Dies kann erhebliche negative Auswirkungen<br />

auf die Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

und die Beteiligung des Anlegers haben.<br />

Nach Fertigstellung des Fondsobjekts werden die<br />

vermieteten Flächen vermessen. Dabei festgestellte<br />

Flächenabweichungen führen bei einer Unterschreitung<br />

der vorläufig vertraglich vereinbarten Mietflächen<br />

zu einer Mietanpassung. Die Fondsgesellschaft<br />

trägt das Risiko, dass es infolge der Bauerrichtung zu<br />

einer Minderfläche und einer daraus resultierenden<br />

geringeren Mietrentabilität kommt. Dies kann sich<br />

negativ auf die Ausschüttungen an die Anleger<br />

auswirken.<br />

Der GÜ­Vertrag ist ein schwebendes Geschäft, d. h.<br />

die gegenseitigen Leistungen wurden noch nicht<br />

vollständig erbracht. Daraus können sich Risiken im<br />

Zusammenhang mit der planmäßigen Fertigstellung,<br />

insbesondere Verzögerungen und zusätzliche Kosten,<br />

ergeben. Dies kann erhebliche negative Auswirkungen<br />

auf die Liquidität der Fondsgesellschaft und<br />

die Beteiligung des Anlegers haben.<br />

Darüber hinaus trägt die Fondsgesellschaft als<br />

künftiger Eigentümer des Fondsobjekts und Bauherr<br />

grundsätzlich das immobilientypische Risiko der<br />

Mangelhaftigkeit, der Unbenutzbarkeit, der nicht<br />

planmäßigen Bauerrichtung, der ganzen oder teilweisen<br />

Zerstörung des Fondsobjekts und das Risiko,<br />

dass die technischen oder baulichen Eigenschaften<br />

des Fondsobjekts nicht der Leistungsbeschreibung<br />

des Mietvertrags entsprechen („Baumängelrisiko“).


Das Fondsobjekt kann nach Fertigstellung mit<br />

Baumängeln behaftet sein. Dadurch kann es zu<br />

langwierigen und kostenintensiven Streitigkeiten<br />

über die Durchsetzung von Mängelansprüchen<br />

gegenüber dem Generalübernehmer oder anderen<br />

Unternehmern kommen. Es besteht das Risiko, dass<br />

der Generalübernehmer oder andere Unternehmer<br />

zur Mängelbeseitigung vertraglich nicht verpflichtet<br />

sind oder ihrer Verpflichtung nicht nachkommen<br />

(z. B. bei Insolvenz), so dass die Fondsgesellschaft<br />

für deren Beseitigung aufkommen muss. Zudem<br />

kommt der Generalübernehmer durch Abtretung<br />

seiner Ansprüche gegen den Bauunternehmer und<br />

andere Bauunternehmer von der Verpflichtung zur<br />

Mängelbeseitigung frei. Dies kann zu einer erschwerten<br />

Durchsetzung von Mängelrechten führen<br />

oder bei Insolvenz des Bauunternehmers diese sogar<br />

unmöglich machen. Die durch den Generalübernehmer<br />

gestellte Sicherheit bzw. die an Erfüllungs statt<br />

gewährte Sicherheit zur Deckung der Mängelansprüche<br />

der Fondsgesellschaft könnte nicht ausreichend<br />

und / oder nicht werthaltig sein. Dieses Risiko kann<br />

sich noch dadurch verschärfen, dass der Generalübernehmer<br />

die von ihm zu stellenden Sicherheiten<br />

durch Weitergabe der Sicherheit des Bauunternehmers<br />

erbringen kann. Daneben besteht das Risiko,<br />

dass etwaige materielle Baumängel auch durch<br />

technische Prüfungen nicht vollständig innerhalb<br />

der Gewährleistungsfristen aufgedeckt werden. Die<br />

Fondsgesellschaft trägt ein aus heutiger Sicht nicht<br />

bezifferbares Baumängelrisiko. Durch das Baumängelrisiko<br />

können sich signifikante Kosten, Werteinbußen<br />

und Mietausfälle bis hin zur Kündigung des<br />

Mietvertrags ergeben. Daraus können negative<br />

Auswirkungen auf prognostizierte Ausschüttungen<br />

und den Wert des Fondsobjekts und damit auf die<br />

Rendite der Anleger resultieren. Auch ein Totalverlust<br />

des Beteiligungsbetrags nebst Agio ist bei Eintreten<br />

derartiger Fälle aus Sicht der Anleger nicht auszuschließen.<br />

3.2.3 Markt­ und Standortentwicklung<br />

Investitionen in Immobilien werden von der wirtschaftlichen<br />

Entwicklung beeinflusst. Diese kann<br />

sich negativ auf die Werthaltigkeit des Fondsobjekts<br />

auswirken. Ob die in der Prognoserechnung<br />

unterstellten Entwicklungen eintreten, wird u. a.<br />

davon beeinflusst werden, wie sich am Standort des<br />

Fondsobjekts die Nachfrage nach vergleichbaren<br />

Büroflächen entwickelt. Trotz sorgfältiger Auswahl<br />

des Fondsobjekts hinsichtlich Standort, Lage und<br />

Mieterqualität sind die Wertentwicklung und damit<br />

22<br />

die nachhaltige Ertragskraft des Fondsobjekts nicht<br />

vorhersehbar. Die Wertentwicklung ist damit auch<br />

von den Veränderungen des Marktumfelds, den<br />

Branchengewohnheiten und Arbeitsbedingungen<br />

sowie der Veränderung der Konkurrenzsituation abhängig.<br />

Im Zuge der Arrondierung entstehen in der<br />

Nachbarschaft künftig neue Büroflächen. Dies führt<br />

zu zusätzlicher Konkurrenz. Der vollständige oder<br />

teilweise Verlust des Beteiligungsbetrags nebst Agio<br />

kann nicht ausgeschlossen werden.<br />

3.2.4 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />

Revitalisierung<br />

Bei Ablauf des Mietvertrags bzw. bei Ausfall des<br />

Mieters als auch während der laufenden Mietdauer<br />

und im Fall des Verkaufs können höhere Kosten als<br />

kalkuliert für die Instandhaltung und Instandsetzung<br />

sowie für Umstrukturierungs­ und Renovierungsaufwendungen<br />

erforderlich werden, um die Wettbewerbsfähigkeit<br />

(Verkauf / Anschlussvermietung)<br />

des Fondsobjekts zu erhalten oder zu verbessern<br />

(siehe Tz. 3.3.2). Es ergeben sich Risiken, falls die<br />

im Rahmen der Prognose berücksichtigten Ansätze<br />

für strukturelle Investitionen, Instandsetzungs­ und<br />

Reparaturmaßnahmen nicht ausreichend sind, da<br />

in diesem Fall etwaige Mehraufwendungen aus der<br />

Liquiditätsreserve entnommen oder über Aufnahme<br />

von Fremdkapital finanziert werden müssten. Sollte<br />

in einem solchen Fall die Liquiditätsreserve nicht<br />

ausreichen, kann es notwendig sein, Fremdkapital am<br />

Markt aufzunehmen. Dieses kann nicht oder nur zu<br />

ungünstigen Bedingungen verfügbar sein. Dies kann<br />

für den Anleger den vollständigen oder teilweisen<br />

Verlust des Beteiligungsbetrags nebst Agio bedeuten.<br />

3.2.5 Versicherungen / zufälliger Untergang<br />

Nach dem Mietvertrag ist der Mieter verpflichtet,<br />

bestimmte auf ihn entfallende Risiken zu versichern<br />

(z. B. Betriebshaftpflichtversicherung). Zudem<br />

beabsichtigt die Fondsgesellschaft, eine All­Risk­Gebäudeversicherung<br />

und eine Gebäudehaftpflichtversicherung<br />

abzuschließen; die Kosten hierfür trägt der<br />

Mieter. Sollte der Mieter dieser Verpflichtung nicht<br />

nachkommen bzw. ausfallen oder im Rahmen einer<br />

Anschlussvermietung keine Kostenübernahme für<br />

Versicherungskosten mit den Nachmietern erreicht<br />

werden können, sind diese Kosten von der Fondsgesellschaft<br />

zu tragen. Sollte im Schadensfall kein Versicherungsschutz<br />

bestehen, die Versicherungsleistungen<br />

nicht ausreichen oder Leistungsausschlüsse<br />

unter den Versicherungsverträgen greifen, hat die


Fondsgesellschaft ggf. die Differenz zu tragen. Auch<br />

ist nicht auszuschließen, dass ein Versicherungsschutz<br />

am Markt nicht erhältlich ist. Es besteht das<br />

Risiko, dass eine Versicherungsgesellschaft ihre Verpflichtungen<br />

aus den Versicherungsverträgen nicht<br />

erfüllt. Der Fondsgesellschaft kann hieraus ein nicht<br />

bezifferbarer Schaden entstehen.<br />

Das nicht versicherbare Risiko des zufälligen Untergangs<br />

(z. B. Kriegseinwirkung) sowie das Risiko der<br />

vollständigen oder teilweisen Zerstörung des Fondsobjekts<br />

und des langfristigen Nutzungs­ und Einnahmeausfalls<br />

aus dem Fondsobjekt trägt letztlich die<br />

Fondsgesellschaft. In diesem Fall ist der Totalverlust<br />

des gesamten Beteiligungsbetrags nebst Agio des<br />

Anlegers nicht auszuschließen (siehe auch Tz. 3.6).<br />

3.2.6 Altlasten<br />

Das Grundstück des Fondsobjekts wird derzeit noch<br />

im Altlastenkataster der Stadt Regensburg vorgetragen.<br />

Mit Gutachten vom 09.03.2010 wurde die Altlastenfreiheit<br />

des Grundstücks festgestellt. Danach weist<br />

ein kleiner Böschungsbereich noch Restbelas tungen<br />

auf. Die gesamte Sanierungsfläche ist als altlastenfrei<br />

einzustufen. Eine Löschung aus dem Altlastenkataster<br />

erfolgt damit jedoch noch nicht automatisch.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zu einem<br />

späteren Zeitpunkt Altlasten oder andere gesundheits­<br />

oder umweltgefährdende Stoffe entdeckt<br />

werden oder sich neu ergeben. Es ist auch nicht<br />

ausgeschlossen, dass Flächen oder Stoffe durch<br />

Gesetzesänderungen (z. B. wegen Herabsetzung<br />

von Grenzwerten) künftig als kontaminiert gelten.<br />

Die Fondsgesellschaft können Beseitigungskosten<br />

treffen. Unter Umständen ist eine Beseitigung nicht<br />

möglich. Gesundheits­ und umweltbelastende Stoffe<br />

können die Nutzbarkeit und den Wert des Fondsobjekts<br />

erheblich beeinträchtigen. In gravierenden<br />

Fällen kann dies zu erheblichen Reduzierungen oder<br />

gar Ausfällen von Ausschüttungen bzw. zum Totalverlust<br />

des Beteiligungsbetrags nebst Agio für den<br />

Anleger führen.<br />

3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken<br />

3.3.1 Abweichungen vom Investitions­ und Finanzierungsplan<br />

bzw. der Prognoserechnung<br />

In die Berechnung der prognostizierten Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen an die Anleger fließen verschiedene<br />

Variablen ein, wie z. B. Inflationsrate, erzielbare Mieter­<br />

23<br />

träge / Mietpreisentwicklung, bestimmte Kosten und<br />

der angenommene Verkaufspreis und ­zeitpunkt für<br />

das Fondsobjekt. Die Berechnungen basieren z. T. auf<br />

Annahmen und Schätzungen. Es besteht daher das<br />

Risiko nachhaltig negativer Abweichungen von der<br />

Prognoserechnung, da jedes tatsächliche Abweichen<br />

einer der Variablen von den getroffenen Annahmen<br />

das Gesamtergebnis beeinflusst. Darüber hinaus<br />

können Abweichungen von getroffenen Annahmen<br />

kumuliert zu nachhaltigen Abweichungen von<br />

prognostizierten Kapitalrückflüssen, steuerlichen<br />

Ergebnissen und Renditen nach Steuern führen.<br />

Der in diesem Verkaufsprospekt enthaltene prognostizierte<br />

Investitions­ und Finanzierungsplan stellt<br />

eine Kalkulation der voraussichtlich anfallenden<br />

Kosten der Gesamtinvestition dar. Überschreiten die<br />

tatsächlichen Kosten oder darauf anfallende Steuern<br />

die veranschlagten Beträge, kann die durch Kostenüberschreitungen<br />

entstehende Finanzierungslücke<br />

die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals, eine Reduzierung<br />

der Liquiditätsreserve oder eine Ausschüttungsreduzierung<br />

notwendig machen. Auch durch<br />

Ausfall von Vertragspartnern, verzögerte Eigenkapitalplatzierung<br />

(bzw. gegenüber der Prognose höhere<br />

Kosten und Aufwendungen einer Eigenkapitalzwischenfinanzierung),<br />

höhere Steuern, unvorhergesehene<br />

Kosten etc. können sich das Investitionsvolumen<br />

und damit auch der Finanzierungsbedarf erhöhen.<br />

Hierdurch kann es zu geringeren Rückflüssen an<br />

den Anleger und zu einer nachteiligen Abweichung<br />

betreffend die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht<br />

der Anleger kommen.<br />

3.3.2 Vermietung, Anschlussvermietung –<br />

Abweichungen von der Prognose<br />

Die Prognoserechnung basiert auf der Annahme,<br />

dass der Mietvertrag mit E.ON während der gesamten<br />

Prognosedauer bestehen wird und dass<br />

der Mieter während der gesamten Mietzeit seinen<br />

mietvertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Es<br />

besteht das Risiko, dass sich die Bonität des Mieters<br />

E.ON verschlechtert.<br />

Sollte der Mieter seinen mietvertraglichen Verpflichtungen<br />

nicht bzw. nicht im vollen Umfang nachkommen<br />

bzw. die Miete kürzen oder Mietnebenkosten<br />

oder sonstige vertraglich vereinbarte Zahlungen<br />

nicht leisten, kann es im Vergleich zur Prognoserechnung<br />

zu erheblich niedrigeren Nettomieteinnahmen<br />

oder gar zum völligen Ausfall von Mieteinnahmen<br />

kommen. Dies gilt auch, wenn der Mietvertrag mit


E.ON vorzeitig beendigt werden sollte. Grundsätzlich<br />

können Vertragspartner auch langfristige (Miet­)<br />

Verträge aus wichtigem Grund kündigen; dieses<br />

Recht besteht z. B. dann, wenn eine Vertragspartei<br />

einer wesentlichen Vertragspflicht während der Vertragslaufzeit<br />

nicht nachkommt bzw. diese erheblich<br />

verletzt. Dadurch kann das wirtschaftliche Ergebnis<br />

der Fondsgesellschaft durch mögliche Kosten und<br />

Schadenersatzleistungen nachteilig beeinträchtigt<br />

werden, mit der Folge für den Anleger eines vollständigen<br />

Verlusts des Beteiligungsbetrags nebst Agio.<br />

Die Fondsgesellschaft als Vermieter kann u. U.<br />

gezwungen sein, einer Änderung des Mietvertrags<br />

zugunsten des Mieters zuzustimmen, insbesondere<br />

da alle Flächen des Fondsobjekts an E.ON vermietet<br />

sind. Es besteht eine erhöhte wirtschaftliche Abhängigkeit<br />

von dem Alleinmieter E.ON. Im Rahmen<br />

der Vermietung besteht das Risiko, dass einzelne<br />

mietvertragliche Regelungen (wie z. B. zur Wertsicherung,<br />

Instandhaltung / ­setzung, Nebenkostenumlage,<br />

Schönheitsreparaturen usw.) nicht wirksam<br />

oder einzelne Ansprüche nicht oder nicht in voller<br />

Höhe durchsetzbar sind, so etwa auch infolge einer<br />

gerichtlichen Inhaltskontrolle. Ferner kann es zu<br />

rechtlichen oder wirtschaftlichen Meinungsverschiedenheiten<br />

mit dem Mieter über den Umfang der<br />

Mietzahlungs­ und Nebenkostenzahlungspflichten<br />

kommen. Dies kann zu Mietstreitigkeiten und Mietminderungen<br />

bis hin zur Kündigung des Mietvertrags<br />

führen. Folge kann der Ausfall von Mietzahlungen<br />

mit entsprechend negativen Folgen für die<br />

wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft bis<br />

hin zum vollständigen Verlust des Beteiligungsbetrags<br />

des Anlegers nebst Agio sein.<br />

Der Mietvertrag mit E.ON wurde für eine Grundmietzeit<br />

von 15 Jahren geschlossen, beginnend<br />

mit Übergabe des Fondsobjekts, geplant zum<br />

31.10.2011. Das Mietverhältnis kann zum Ablauf<br />

der Grundmietzeit von den Parteien unter Einhaltung<br />

einer Frist von 20 Monaten gekündigt werden,<br />

ansonsten verlängert es sich auf unbestimmte Zeit.<br />

E.ON hat zudem das Recht, unter Einhaltung einer<br />

Frist von 20 Monaten dreimalig eine Option für<br />

eine befristete, fünfjährige Mietvertragsverlängerung<br />

auszuüben. Nach der Prognoserechnung ist<br />

der Verkauf des Fondsobjekts im Jahr 2022, also<br />

vor Ablauf der Grundmietzeit, geplant. Falls es zur<br />

Beendigung (ordentliche oder außerordentliche Kündigung,<br />

Aufhebungsvertrag usw.) des Mietvertrags<br />

kommt und / oder noch kein planmäßiger Verkauf<br />

des Fondsobjekts erfolgt ist, trägt die Fondsgesell­<br />

24<br />

schaft das Risiko der Anschlussvermietung. Durch<br />

eine Anschlussvermietung kann es insbesondere zu<br />

nicht prognostizierten Mehrkosten für die Fondsgesellschaft<br />

kommen, z. B. durch Maklergebühren<br />

oder außerplanmäßigen Revitalisierungs­ oder<br />

Renovierungsaufwand. Im Fall der Anschlussvermietung<br />

kann insbesondere ein Modernisierungsbedarf<br />

hinsichtlich der Mietflächen, insbesondere zur<br />

Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Anpassung<br />

an neue Standards sowie geänderte Mietbedürfnisse,<br />

notwendig werden. Es besteht des Weiteren das<br />

Risiko, dass eine geringere Miete erzielt wird als nach<br />

dem Mietvertrag mit E.ON (z. B. da die Marktmiete<br />

niedriger ist), der Mietvertrag für die Fondsgesellschaft<br />

ungünstigere Konditionen enthält oder an<br />

eine Vielzahl von Mietern vermietet werden muss,<br />

was zu einer geringeren Fläche führen kann. Auch<br />

kann es zu erheblichen Leerstandszeiten kommen.<br />

Dies könnte auch einen geringeren Veräußerungserlös<br />

als angenommen nach sich ziehen. Es besteht<br />

das Risiko, dass die Anleger ihre Beteiligungsbeträge<br />

nebst Agio teilweise oder vollständig verlieren.<br />

Für das Fondsobjekt erfolgt ein Flächenaufmaß nach<br />

Bauerrichtung. Eine Flächenabweichung gegenüber<br />

der angenommenen Fläche ist möglich. Dies kann<br />

zu einer reduzierten Miete und einem geringeren<br />

Veräußerungserlös führen.<br />

In dem Mietvertrag mit E.ON ist festgelegt, dass der<br />

Mieter die Betriebs­ und Nebenkosten weitgehend<br />

zu tragen hat. Darüber hinaus sind ein Teil der Kosten<br />

und Ausgaben für die laufende Instandhaltung,<br />

Instandsetzung und Renovierung des Fondsobjekts<br />

vom Mieter zu tragen (z. B. technische Einrichtungen<br />

innerhalb des Mietobjekts). Ob und in welcher Höhe<br />

der Mieter zur Zahlung umgelegter Kosten und zur<br />

Tragung von Instandhaltungs­ / Instandsetzungsmaßnahmen<br />

verpflichtet ist, muss bei Streitigkeiten u. U.<br />

auf gerichtlichem Weg entschieden werden. Sollten<br />

nicht umlegbare Kosten auf der Ebene der Fondsgesellschaft<br />

höher als prognostiziert sein und / oder<br />

zu anderen Zeitpunkten als prognostiziert anfallen,<br />

kann sich die Liquidität der Fondsgesellschaft reduzieren.<br />

Dies kann Ausfälle bei den Ausschüttungen<br />

an die Anleger nach sich ziehen.<br />

Der Mietvertrag mit E.ON sieht eine Mietzinsanpassung<br />

entsprechend dem Verbraucherpreisindex<br />

(Basis 2005 = 100) vor, wenn sich dieser um mehr als<br />

10 Prozent gegenüber Mietbeginn bzw. der letztmaligen<br />

Anpassung ändert. Sollte die Indexierung<br />

der Mietraten tatsächlich geringer als in der Progno­


serechnung auf Schätzbasis angesetzt (angenommener<br />

jährlicher Anstieg in Höhe von 2,25 Prozent<br />

ab prognostiziertem Mietbeginn) ausfallen, führt<br />

dies zu geringeren bzw. späteren Mieterhöhungen<br />

als kalkuliert und damit zu niedrigeren Einnahmen.<br />

Grundsätzlich wäre auch eine negative (d. h. rückläufige)<br />

Entwicklung des Index denkbar, aufgrund derer<br />

die Mietraten sogar reduziert werden müssten. In<br />

den vorstehenden Fällen könnten sich erhebliche negative<br />

Folgen für die Werthaltigkeit des Fondsobjekts<br />

ergeben. Dies kann für den Anleger den vollständigen<br />

oder teilweisen Verlust des Beteiligungsbetrags<br />

nebst Agio bedeuten.<br />

Der Mieter hat das Recht, eine befreiende Übernahme<br />

seiner Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis<br />

durch ein verbundenes Unternehmen zu bewirken<br />

oder auch eine Untervermietung vorzunehmen; die<br />

Zustimmung der Fondsgesellschaft ist nur bedingt<br />

erforderlich. Durch das vorgenannte Recht des Mieters<br />

kann es zu einem Wechsel des Mieters kommen.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass sich für die Fondsgesellschaft<br />

eine Verschlechterung der Bonität der Mieter<br />

des Fondsobjekts ergibt. Folge kann der Ausfall<br />

von Mietzahlungen mit entsprechenden negativen<br />

Folgen für die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft<br />

bis hin zum vollständigen Verlust des<br />

Beteiligungsbetrags des Anlegers nebst Agio sein.<br />

Die geschilderten Vermietungsrisiken können sich<br />

noch dadurch verstärken, da das Fondsobjekt an<br />

einen einzigen Hauptmieter (E.ON) vermietet wird.<br />

3.3.3 Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

Die Fondsgesellschaft hat zusätzlich zur geplanten<br />

langfristigen Fremdfinanzierung einen Vertrag zur Zwischenfinanzierung<br />

des Gesellschaftskapitals mit der<br />

Bayerischen Landesbank in Höhe von 35.969.600 Euro<br />

(inkl. Avalbürgschaft) und einen Vertrag zur Zwischenfinanzierung<br />

mit dem General übernehmer in Höhe<br />

von maximal 2.000.000 Euro geschlossen, da bereits<br />

vor Beitritt der Anleger erheb liche Kosten für die<br />

Fondsgesellschaft entstehen. Bezüglich der Verzinsung<br />

der Eigenkapitalzwischenfinanzierung hat die<br />

Fondsgesellschaft die Möglich keit, das Darlehen bzw.<br />

Teilbeträge auf variabler Zinsbasis oder in Form eines<br />

kurzfristigen Festzinsdarlehens auf EURIBOR­Basis<br />

oder als Avalkredit in Anspruch zu nehmen. Zudem<br />

wurde der Kaufpreis für das Grundstück bis zum<br />

30.11.2010 verzinslich gestundet. Hierfür ist ein pauschaler<br />

Zins in Höhe von 50.000 Euro zu leisten. Sofern<br />

die Kosten, insbesondere die Zinsbelas tungen, aus ei­<br />

25<br />

ner derartigen Zwischenfinanzierung höher liegen als<br />

prognostiziert, gehen etwaige höhere Aufwendungen<br />

zulasten der Liquiditätsreserve, auch Kürzungen der<br />

prognostizierten Ausschüttung an die Anleger wären<br />

in einem solchen Fall nicht auszuschließen.<br />

Solche Risiken würden sich insbesondere realisieren,<br />

sollte sich die Platzierung gegenüber den Prognoseannahmen<br />

erheblich verzögern oder gar über die zunächst<br />

zugesagte Laufzeit der Zwischenfinanzierung<br />

bis 31.03.2011 bzw. über die noch zu verlängernde<br />

Laufzeit hinausgehen, so dass es zu Belastungen aus<br />

einer längeren oder höheren Zwischenfinanzierung<br />

kommen kann. Die <strong>Real</strong> I.S. hat eine Platzierungsgarantie<br />

abgegeben, die eine vollständige Zeichnung<br />

des Gesellschaftskapitals erst zum Ende der Platzierungsfrist,<br />

spätestens 30.12.2012, sicherstellt.<br />

Die Erfüllung der Einlagepflichten der Anleger wird<br />

hierdurch ebenfalls nicht gewährleistet, die Platzierungsgarantie<br />

findet keine Anwendung im Fall nicht<br />

gezahlter Einlagen. Nach der Prognoserechnung ist<br />

eine Verlängerung der Zwischenfinanzierung über<br />

die bereits zugesagte Zwischenfinanzierung bis zum<br />

31.03.2011 notwendig. Sollte die geplante Verlängerung<br />

der Laufzeit nicht möglich sein oder nicht<br />

ausreichen und eine weitere Verlängerung nicht<br />

möglich sein oder sollte der Kapitalbedarf höher<br />

sein als geplant, kann die Aufnahme einer weiteren<br />

Finanzierung erforderlich werden.<br />

Zur Auszahlung der Zwischenfinanzierung müssen von<br />

der Fondsgesellschaft bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen<br />

sowie auch Bedingungen (z. B. Sicherheiten<br />

und Haftung) während der Laufzeit der Zwischenfinanzierung<br />

erfüllt und aufrechterhalten werden. Zu<br />

diesen zählen insbesondere die Stellung von Sicherheiten<br />

und eine Bestätigung der Stadt Regensburg,<br />

wonach das Grundstück aus dem Altlastenkataster der<br />

Stadt Regensburg gelöscht bzw. ein Negativvermerk<br />

eingetragen werden kann. Es besteht das Risiko, dass<br />

die Bank bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen<br />

und Bedingungen den Kredit nicht auszahlt oder<br />

eine vorzeitige Rückzahlung verlangt bzw. den Kredit<br />

vorzeitig kündigt. Sollten Fälle dieser Art eintreten,<br />

wäre die Fondsgesellschaft ggf. nicht in der Lage,<br />

ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. In diesem<br />

Fall besteht u. a. ein Risiko, dass der Grundstückskauf<br />

und / oder die Bauerrichtung nicht durchgeführt werden<br />

können und dass es zu einer (Rück­)Abwicklung<br />

der Fondsgesellschaft kommt (siehe hierzu die Folgen<br />

und Hinweise in Tz. 3.3.18). Dies kann für den Anleger<br />

den vollständigen oder teilweisen Verlust des Beteiligungsbetrags<br />

nebst Agio bedeuten.


3.3.4 Langfrist­ und Anschlussfinanzierung<br />

Die Fondsgesellschaft wird zur teilweisen Finanzierung<br />

der Gesamtinvestitionskosten ein Darlehen in<br />

Höhe von 37.575.000 Euro aufnehmen, mit einem<br />

festen Zins in Höhe von 4,09 Prozent p. a. und einer<br />

Laufzeit bis zum 31.12.2020. Die Tilgung erfolgt prognosegemäß<br />

z. T. aus laufenden Zahlungen ab dem<br />

Jahr 2013 und z. T. durch Ablösung im Rahmen einer<br />

Anschlussfinanzierung nach dem 31.12.2020. Sollte<br />

das Darlehen vor Ablauf vorzeitig aufgelöst werden<br />

(z. B. bei einem vorzeitigen Verkauf des Fondsobjekts),<br />

könnten Vorfälligkeitsentschädigungen und<br />

Kosten zulasten der Fondsgesellschaft entstehen, die<br />

den Nettoerlös aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

signifikant reduzieren könnten.<br />

Zur Auszahlung des langfristigen Darlehens müssen<br />

von der Fondsgesellschaft bestimmte Auszahlungsvoraussetzungen<br />

sowie auch Bedingungen während<br />

der Laufzeit der Langfristfinanzierung aufrechterhalten<br />

werden (siehe Tz. 3.3.3). Es besteht das Risiko, dass<br />

die Bank bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen<br />

und Bedingungen den Kredit nicht auszahlt oder<br />

eine vorzeitige Rückzahlung verlangt bzw. den Kredit<br />

vorzeitig kündigt. Sollten Fälle dieser Art eintreten,<br />

wäre die Fondsgesellschaft ggf. nicht in der Lage,<br />

ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.<br />

Nach Ende der Laufzeit der Langfristfinanzierung am<br />

31.12.2020 wird eine Anschlussfinanzierung notwendig<br />

sein, so dass das Darlehen der Bank zum Ende<br />

des Jahres 2020 entweder durch eine andere Bank<br />

abgelöst werden muss oder die Bank das Darlehen zu<br />

diesem Zeitpunkt verlängert. Die Finanzierungskonditionen<br />

müssen zu diesem Zeitpunkt von der Fondsgesellschaft<br />

neu verhandelt werden. In der Prognose<br />

wurde für die Anschlussfinanzierung ein Zinssatz von<br />

5,50 Prozent p. a. angenommen. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Anschlussfinanzierung<br />

überhaupt nicht oder nur zu schlechteren als den<br />

prognostizierten Konditionen erfolgen kann. Es gibt<br />

keinerlei Zusagen oder Garantien diesbezüglich.<br />

Die Höhe des Zinssatzes und der sonstigen Konditionen<br />

(Tilgung, Sicherheiten usw.) für eine etwaige<br />

Anschlussfinanzierung wird sich neben den Kapitalmarktbedingungen<br />

zu diesem Zeitpunkt u. a. nach<br />

der Bonität des Mieters, den Marktbedingungen für<br />

Büroimmobilien im entsprechenden Marktsegment<br />

oder auch nach dann geltenden bankaufsichtsrechtlichen<br />

Anforderungen richten. Ist die Fondsgesellschaft<br />

in der Situation einer fehlenden Anschlussfinanzierung<br />

gar gezwungen, die Fondsimmobilie<br />

26<br />

in einem schwachen Marktumfeld zu veräußern<br />

(beispielsweise weil keine Anschlussfinanzierung<br />

möglich ist), könnte dies zu Verlusten führen.<br />

Die Fondsgesellschaft hat sich im Rahmen des<br />

Darlehensvertrags weiterhin verpflichtet, während<br />

der Laufzeit des Darlehensvertrags ein bestimmtes<br />

Verhältnis betreffend den in regelmäßigen Abständen<br />

auf Kosten der Fondsgesellschaft durch einen<br />

Bausachverständigen nach Wahl der Bank zu ermittelnden<br />

verbindlichen Marktwert des Fondsobjekts<br />

zum Grad der Fremdfinanzierung einzuhalten (sog.<br />

Loan to Value Ratio). Zusätzlich verpflichtet sich die<br />

Fondsgesellschaft auch im Hinblick auf den zu leistenden<br />

Kapitaldienst (Zins und Tilgung) und die zu<br />

diesem Zweck definierten Mieteinnahmen aus dem<br />

Fondsobjekt ein bestimmtes Verhältnis einzuhalten<br />

(sog. Debt Service Coverage Ratio). Für den Fall,<br />

dass die vorgenannten Verhältnisse bzw. eventuell<br />

andere Bedingungen nicht eingehalten werden,<br />

kann der Kreditgeber insbesondere Sondertilgungen<br />

und Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, die die<br />

Fondsgesellschaft durch die Stellung zusätzlicher Sicherheiten<br />

abwenden kann. Dadurch und durch evtl.<br />

Schadenersatzansprüche in diesem Zusammenhang<br />

können der Fondsgesellschaft erhebliche Zusatzkosten<br />

entstehen. Sofern es der Fondsgesellschaft nicht<br />

möglich ist, Sondertilgungen zu leisten oder geforderte<br />

zusätzliche Sicherheiten zu stellen oder bestehende<br />

Sicherheiten zu verstärken, steht der Bank ein<br />

Kündigungsrecht zu. Ist es in einem solchen Fall, also<br />

nach einer Kündigung durch die Bank, der Fondsgesellschaft<br />

nicht möglich, die für die Ablösung der<br />

gekündigten Kredite erforderlichen Fremdmittel<br />

bei einem anderen Kreditgeber einzudecken, kann<br />

es zu einer Zwangsverwertung des als Sicherheit<br />

dienenden Fondsobjekts durch die finanzierende<br />

Bank kommen. Bei der Zwangsverwertung kann, z. B.<br />

falls zu diesem Zeitpunkt ein schwaches Marktumfeld<br />

besteht, nicht ausgeschlossen werden, dass der Erlös<br />

der Zwangsverwertung nicht ausreicht, um die bei<br />

dem finanzierenden Kreditgeber aufgenommenen<br />

Fremdmittel zurückzuzahlen. Auch plant die Fondsgesellschaft,<br />

ein weiteres langfristiges Darlehen<br />

zu den bisherigen Bedingungen über 2,025 Millionen<br />

Euro aufzunehmen. Der Zinssatz wird zu gegebener<br />

Zeit festgeschrieben, eine diesbezügliche<br />

Vereinbarung oder eine verbindliche Finanzierungszusage<br />

bestehen gegenwärtig nicht.<br />

All diese Fälle könnten für den Anleger den teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust seiner Einlage inklusive<br />

Agio bedeuten.


3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf<br />

Sollte bei der Fondsgesellschaft weiterer Finanzierungsbedarf<br />

entstehen (z. B. durch zusätzliche Kosten)<br />

und kann dieser Finanzierungsbedarf nicht aus<br />

einer Kapitalerhöhung gedeckt werden bzw. nehmen<br />

Anleger an einer Kapitalerhöhung nicht teil bzw. beschließen<br />

diese nicht, müsste die Fondsgesellschaft<br />

Fremdkapital aufnehmen. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass zum Zeitpunkt der erforderlichen<br />

Fremdkapitalaufnahme eine Finanzierung nur zu für<br />

die Fondsgesellschaft ungünstigen Bedingungen<br />

möglich sein wird. Dies kann sich auf die Liquidität<br />

der Fondsgesellschaft nachteilig auswirken und zu<br />

einer Verminderung bzw. zum Ausbleiben der prognostizierten<br />

Ausschüttungen an die Anleger führen.<br />

Weiter kann nicht ausgeschlossen werden, dass keine<br />

zusätzliche Finanzierung gewährt wird. In diesem<br />

Fall besteht das Risiko, dass es zu einer Insolvenz der<br />

Fondsgesellschaft kommt und die Anleger ihre Beteiligungsbeträge<br />

nebst Agio vollständig verlieren.<br />

3.3.6 Kosten der Fondsgesellschaft<br />

Es werden Kosten und Aufwendungen u. a. für<br />

bestimmte Dienstleistungen entstehen, die nicht auf<br />

den Mieter umgelegt werden können. Diese sind im<br />

Rahmen des Investitions­ und Finanzierungsplans<br />

sowie der Prognoserechnung berücksichtigt. Das<br />

Gleiche gilt für die Gesellschaftskosten (Kosten des<br />

Jahresabschlusses und für rechtliche und / oder<br />

steuerliche Beratung) und die Kosten für die Geschäftsbesorgungen.<br />

Ein Teil der vorgenannten<br />

Kostenpositionen basiert auf Kostenschätzungen<br />

(z. B. Kosten der Rechts­ und Steuerberatung), die in<br />

ihrer tatsächlichen Höhe von den jeweiligen Ansätzen<br />

im Investitions­ und Finanzierungsplan oder in<br />

der Prognoserechnung abweichen können. Ferner ist<br />

nicht auszuschließen, dass zusätzliche, nicht vorgesehene<br />

laufende Kosten auf Ebene der Fondsgesellschaft,<br />

insbesondere auch im Zusammenhang mit<br />

der Herstellung, dem Betrieb und der Instandhaltung<br />

des Fondsobjekts, entstehen (z. B. auch aufgrund<br />

höherer Kostensteigerungen als angenommen)<br />

und einen erhöhten Finanzierungsbedarf oder eine<br />

Reduktion der projizierten Liquidität erfordern.<br />

Hierdurch können nachteilige Abweichungen von<br />

den Ansätzen im Investitions­ und Finanzierungsplan<br />

bzw. in der Prognoserechnung entstehen, die zu<br />

einer geringeren Ausschüttung bzw. zu geringeren<br />

Rückflüssen an die Anleger und zu einer nachteiligen<br />

Abweichung betreffend die Rentabilität der Beteiligung<br />

aus der Sicht der Anleger führen können.<br />

27<br />

3.3.7 Liquidität<br />

Die Prognose berücksichtigt nur für den geplanten<br />

Mietbeginn ab 31.10.2011, dass die Einkünfte aus der<br />

Vermietung der Fondsimmobilie sowie der ausgewiesene<br />

Liquiditätsüberschuss den Anlegern ggf. erst<br />

zeitverzögert zugerechnet werden bzw. zeitverzögert<br />

zufließen können. Für unvorhergesehene Ausgaben<br />

oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen ist<br />

eine Liquiditätsreserve vorgesehen. Die Liquiditätsreserve<br />

der Fondsgesellschaft wird aus einem im<br />

Investitions­ und Finanzierungsplan eingestellten<br />

Betrag sowie aus laufenden Liquiditätsüberschüssen<br />

gebildet. Durch die tatsächliche Entwicklung (z. B.<br />

bei niedrigeren Mieteinnahmen, höheren Kosten<br />

oder Steuern) kann die Liquiditätsreserve erheblich<br />

geringer sein als in der Kalkulation prognostiziert.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass die tatsächlich<br />

vorhandene Liquiditätsreserve nicht ausreicht, um<br />

die vorgenannten Risiken absichern zu können, und<br />

daher andere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (z. B.<br />

Fremdkapitalaufnahme) erforderlich werden oder<br />

auch dass der projizierte Zinssatz für die Anlage der<br />

Liquiditätsreserve nicht erreicht wird. In der Folge<br />

kann dies gegenüber der Prognose zu deutlich geringeren<br />

Ausschüttungen oder gar zu deren Aussetzung<br />

führen, wobei sich die Rentabilität der Beteiligung<br />

gegenüber der Prognose in diesen Fällen erheblich<br />

verringern könnte.<br />

3.3.8 Vertragspartner / Bonität der Vertragspartner<br />

Diesem Beteiligungsangebot liegt eine Vielzahl von<br />

Verträgen zugrunde. Die ordnungsgemäße Durchführung<br />

dieser Verträge ist u. a. von der wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit und der Vertragstreue<br />

der Vertragspartner, der Wirksamkeit der einzelnen<br />

vertraglichen Regelungen und z. T. von der Auslegung<br />

der vertraglichen Bestimmungen abhängig.<br />

Sollte es im Zeitablauf zu einem Ausfall eines oder<br />

mehrerer Vertragspartner kommen, kann dies aus<br />

Sicht des Anlegers negative Auswirkungen auf den<br />

Wert der gesamten Beteiligung haben. Es bestehen<br />

auch Bonitätsrisiken. Die Bonität der Vertragspartner<br />

kann sich künftig aufgrund deren negativen Geschäftsverlaufs,<br />

Umstrukturierungen bzw. Verkäufen<br />

und anderen Umständen nachteilig verändern. Es<br />

kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass Vertragspartner, insbesondere der Verkäufer,<br />

der Mieter, der Generalübernehmer (oder der von<br />

diesem beauftragte Bauunternehmer oder Subunternehmer),<br />

Versicherungsgesellschaften, finanzierende<br />

Banken oder Kreditinstitute, bei denen liquide<br />

Mittel angelegt werden, ihren finanziellen oder


sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

wegen Zahlungsschwierigkeiten oder aus<br />

anderen Gründen nicht bzw. nicht wie geschuldet<br />

nachkommen können und sich hierdurch negative<br />

Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung<br />

der Fondsgesellschaft und somit auf den Wert der<br />

gesamten Beteiligung bis hin zum Totalverlust des<br />

Beteiligungsbetrags nebst Agio aus Sicht der Anleger<br />

ergeben.<br />

3.3.9 Veräußerung des Fondsobjekts /<br />

Wertentwicklung / Beteiligungsdauer<br />

Da bei der Veräußerung des Fondsobjekts der Verkaufspreis<br />

u. a. von der Ertragskraft der Immobilie<br />

und damit in erster Linie von der jeweils aktuellen<br />

Vermietungssituation des Fondsobjekts (z. B. Mieterbonität,<br />

Miethöhe und Mietvertragslaufzeit(en)), von<br />

dem Zustand des Fondsobjekts, von dem künftigen<br />

bautechnischen Standard, von der Standortqualität<br />

bzw. der zum Zeitpunkt der Veräußerung am Markt<br />

bestehenden Nachfrage von Investoren abhängig<br />

sein wird, ist nicht vorhersehbar, ob eine Veräußerung<br />

des Fondsobjekts zu den prognostizierten bzw.<br />

zu für den Anleger günstigen Konditionen möglich<br />

sein wird. Die Wertentwicklung des Fondsobjekts<br />

und der erzielbare Wiederverkaufspreis sind daher<br />

von nicht vorhersehbaren, markt­ und objektspezifischen<br />

Entwicklungen sowie von verschiedenen<br />

gesamtwirtschaftlichen oder branchenspezifischen<br />

Faktoren abhängig. Zum Ablauf des Prognosezeitraums<br />

werden in diesem Verkaufsprospekt verschiedene<br />

Szenarien dargestellt, bei denen bestimmte Abweichungen<br />

von den Annahmen der Prognose und<br />

deren Auswirkungen auf die Rentabilität der Beteiligung<br />

aus der Sicht der Anleger dargelegt sind, wobei<br />

diese so genannten „Sensitivitätsberechnungen“<br />

nur beispielhaft bestimmte Abweichungen, nicht<br />

aber ein denkbares Worst­Case­Szenario darstellen.<br />

Tatsächlich können sich auch andere Wertverläufe<br />

bzw. Verkaufsszenarien ergeben. Die im Rahmen<br />

der Prognoserechnung ermittelte Rentabilität aus<br />

einer Beteiligung aus der Sicht der Anleger basiert zu<br />

einem maßgeblichen Teil auf dem prognostizierten<br />

Veräußerungserlös und dem prognostizierten<br />

Zeitpunkt des Verkaufs des Fondsobjekts. Sollte das<br />

Fondsobjekt nicht zum kalkulierten Preis veräußert<br />

werden können, wird die tatsächliche Rentabilität<br />

aus einer Beteiligung aus der Sicht der Anleger<br />

ggf. erheblich geringer ausfallen. Der tatsächliche<br />

Netto­Veräußerungserlös kann dabei nicht oder nicht<br />

wesentlich über den Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />

zum Verkaufszeitpunkt liegen. Dies kann<br />

28<br />

für den Anleger wirtschaftlich zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust seines geleisteten Beteiligungsbetrags<br />

nebst Agio führen.<br />

Auch ist im Hinblick auf eine künftige Wertentwicklung<br />

zu beachten, dass die im Rahmen des<br />

Beteiligungsangebots anfallenden Dienstleistungsvergütungen<br />

und Kosten keine wertbildenden<br />

Aufwendungen der Investition für einen späteren<br />

Erwerber darstellen, mit der Folge, dass diese erst<br />

durch Wertzuwächse bei dem Fondsobjekt kompensiert<br />

werden müssen. Die Veräußerung des Fondsobjekts<br />

ist durch keinerlei Vereinbarungen gesichert.<br />

Insofern besteht zu jedem Zeitpunkt das Risiko, dass<br />

das Fondsobjekt nicht veräußert werden kann und<br />

daher der im Rahmen der Prognoserechnung kalkulierte<br />

Verkaufserlös überhaupt nicht erzielt wird.<br />

Aufgrund der Größe des Fondsobjekts und der somit<br />

erforderlichen Finanzkraft späterer Käufer ist die Anzahl<br />

potenzieller Erwerber eingeschränkt. Dadurch<br />

kann auch die Veräußerbarkeit eingeschränkt sein<br />

und / oder die Kaufpreisfindung verzerrt werden. Es<br />

kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine<br />

Veräußerung des Fondsobjekts nicht möglich ist, weil<br />

der dazu erforderliche Mehrheitsbeschluss (Mehrheit<br />

von 75 Prozent) in der Gesellschafterversammlung<br />

der Fondsgesellschaft nicht gefasst wird. Mögliche<br />

Altlasten oder Baumängel können den Verkauf des<br />

Fondsobjekts erschweren und zu zusätzlichen Kosten<br />

und Aufwendungen im Rahmen der Beseitigung<br />

dieser führen (siehe hierzu auch die Ausführungen in<br />

Tz. 3.2.2).<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das<br />

Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2022 zum ca.<br />

14,25­fachen der Jahresnettomiete des Jahres 2023<br />

veräußert wird. Für Modernisierungs­ / Revitalisierungskosten<br />

sowie für eine ungünstigere Flächenbewertung<br />

wurde ein pauschaler Abschlag in Höhe von<br />

ca. 0,46 vom Einstandsfaktor vorgenommen. Es wurden<br />

Kosten für den Verkauf angesetzt (z. B. Makler).<br />

Sollten die Kos tenansätze der Prognoserechnung in<br />

einer solchen Situation nicht ausreichen, würde dies<br />

ggf. zu einer Verringerung des möglichen Veräußerungserlöses<br />

bzw. der Einnahmen führen, was sich<br />

negativ auf die Rentabilität der Beteiligung für die<br />

Anleger auswirken könnte. Ist die Fondsgesellschaft<br />

durch externe Einflüsse (z. B. im Fall einer erforderlichen,<br />

jedoch nicht möglichen Anschlussvermietung<br />

oder ­finanzierung) gezwungen, das Fondsobjekt<br />

unter Druck in einem schwachen Marktumfeld zu verkaufen,<br />

können die Anleger im schlimmsten Fall ihren<br />

gesamten Beteiligungsbetrag nebst Agio verlieren.


Es können weiterhin Risiken im Rahmen der Veräußerung<br />

des Fondsobjekts auftreten (z. B. Insolvenz des<br />

Käufers oder auch Risiken aus der Übernahme von<br />

Gewährleistungen oder Haftungsverpflichtungen<br />

oder aus daraus resultierenden Rückabwicklungen),<br />

die dazu führen können, dass der Verkauf letztlich<br />

scheitert bzw. dass hohe Kosten und Aufwendungen<br />

in diesem Zusammenhang entstehen bzw. dass der<br />

Veräußerungserlös merklich reduziert wird.<br />

Sollte ein Verkauf des Fondsobjekts aufgrund der<br />

Marktlage oder Mietsituation Ende 2022 wirtschaftlich<br />

nicht sinnvoll bzw. durchführbar sein, kann<br />

sich die Beteiligungsdauer des Anlegers deutlich<br />

verlängern. Eine ordentliche Kündigung ist erst zum<br />

31.12.2030 vorgesehen.<br />

3.3.10 Quellenangaben<br />

Im vorliegenden Verkaufsprospekt wurden Angaben<br />

von Dritten, insbesondere von Beratern, von<br />

Gutachtern und Sachverständigen, übernommen.<br />

Insbesondere der Inhalt und die Richtigkeit von<br />

Prüfungsergebnissen und Schlussfolgerungen Dritter<br />

können von der Fondsgesellschaft und dem Anbieter<br />

lediglich bedingt überprüft werden. Es ist nicht<br />

auszuschließen, dass die von den externen Experten<br />

übernommenen Aussagen und Angaben unrichtig,<br />

unvollständig und / oder aus dem Sachzusammenhang<br />

herausgelöst, missverständlich oder sogar irreführend<br />

sind. Es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Unrichtigkeit und / oder Unvollständigkeit<br />

dieser Aussagen für den Anleger zu negativen<br />

Abweichungen vom prognostizierten Verlauf der<br />

Beteiligung führt.<br />

3.3.11 Eingeschränkte Fungibilität /<br />

Übertragbarkeit<br />

Für den Handel mit Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />

gibt es keinen funktionsfähigen Markt und es<br />

ist derzeit nicht absehbar, dass sich ein solcher Markt<br />

entwickelt; die Fungibilität ist somit eingeschränkt.<br />

Ein Verkauf der Beteiligung durch den Anleger während<br />

der Laufzeit ist nicht gewährleistet. Ferner kann<br />

die Fungibilität auch durch die steuerliche Situation,<br />

insbesondere durch die derzeit geltende zehnjährige<br />

Spekulationsfrist für im Privatvermögen gehaltene<br />

Immobilien in <strong>Deutschland</strong>, beschränkt sein. Ebenso<br />

ist nicht ausgeschlossen, dass eine Veräußerung der<br />

Beteiligung auf Ebene des Anlegers u. U. als gewerblicher<br />

Grundstückshandel gewertet wird, was zu<br />

29<br />

erheblichen steuerlichen Nachteilen des Anlegers im<br />

Hinblick auf die Beteiligung und sonstige Immobiliengeschäfte<br />

des Anlegers führen kann.<br />

Des Weiteren ist jede Übertragung bzw. Verfügung<br />

in sonstiger Weise über die Beteiligung u. a. durch<br />

den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

beschränkt. Beabsichtigte Übertragungen bzw.<br />

Verfügungen in sonstiger Weise sind vorab dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />

anzuzeigen. Die zur Übertragung bzw. Verfügung in<br />

sonstiger Weise erforderliche Zustimmung kann der<br />

geschäftsführende Kommanditist in den im Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft aufgeführten<br />

Fällen verweigern. Der Anleger kann in diesen Fällen<br />

seinen Anteil nicht übertragen bzw. in sonstiger<br />

Weise darüber verfügen. In vergleichbarer Weise ist<br />

im Erbfall ggf. die Übertragung der Beteiligung auf<br />

den Vermächtnisnehmer bzw. Begünstigten einer<br />

Auseinandersetzungsanordnung u. a. durch den Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft beschränkt<br />

bzw. kann der Erbe eines Anteils gemäß dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Zudem sind der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH eine beabsichtigte Veräußerung und<br />

deren Bedingungen anzuzeigen und der Ankauf der<br />

Beteiligung zu den Bedingungen der beabsichtigten<br />

Veräußerung anzubieten. Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH ist bereit, bei einer Veräußerung<br />

beratend und vermittelnd tätig zu werden. Es ist<br />

jedoch nicht auszuschließen, dass die Erzielung eines<br />

angemessenen, insbesondere über dem Einstandspreis<br />

(Nominalwert) liegenden Kaufpreises nicht<br />

möglich ist. Für den Anleger besteht das Risiko, dass<br />

eine Übertragung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

nicht oder nur zu ungünstigen Bedingungen<br />

möglich ist.<br />

3.3.12 Geschäftsführung / Geschäftsbesorgung<br />

Ein Missbrauch der Geschäftsführungsbefugnis<br />

oder der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />

bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen der<br />

Geschäftsführungen sowie Interessenskonflikte und<br />

die Verfolgung von Eigeninteressen zum Nachteil der<br />

Anleger können die Entwicklung der Fondsgesellschaft<br />

negativ beeinflussen und dazu führen, dass<br />

die Anleger einen Verlust ihrer Einlage nebst Agio erleiden.<br />

Das gilt auch im Hinblick auf die auf vertraglicher<br />

Grundlage eingesetzten externen Dienstleister.


Generell können sich zwischen Vertragspartnern Interessenskonflikte<br />

und damit nachteilige Entscheidungen<br />

für die Fondsgesellschaft ergeben. Speziell aufgrund<br />

von personellen, geschäftlichen oder kapitalmäßigen<br />

Verflechtungen zwischen einzelnen Vertragspartnern<br />

ergibt sich regelmäßig ein erhöhtes Risiko von Interessenskonflikten.<br />

Insbesondere besteht das Risiko<br />

von Interessenskonflikten aufgrund der mittelbaren<br />

Beteiligung des Anbieters am Generalübernehmer.<br />

Bei Ausscheiden von Geschäftsführern oder Mitarbeitern<br />

in verantwortlichen Positionen des Komplementärs<br />

oder des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft sowie bei externen Dienstleistern<br />

und Geschäftsbesorgern müssen geeignete Nachfolger<br />

gefunden werden, was u. a. Kosten verursachen<br />

und ein Managementrisiko auch für die Fondsgesellschaft<br />

bergen kann. Durch vorgenannte Risiken kann<br />

es für den Anleger zu geringeren Ausschüttungen<br />

bzw. geringeren Rückflüssen und zu einer nachteiligen<br />

Abweichung betreffend die Rentabilität der<br />

Beteiligung kommen.<br />

3.3.13 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft<br />

/ Stimmrechte / Majorisierung<br />

Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Anleger<br />

aufgrund einer Minderheitenstellung ihre gesellschaftsrechtlichen<br />

und wirtschaftlichen Interessen<br />

nicht durchsetzen können. Ferner besteht die Gefahr,<br />

dass bei Nichtwahrnehmung von Stimmrechten, z. B.<br />

durch Nichtteilnahme an der Gesellschafterversammlung<br />

oder am schriftlichen Abstimmungsverfahren,<br />

im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Beteiligung<br />

nicht mehrheitlich beteiligte Anleger in der Abstimmung<br />

die notwendige Beschlussmehrheit stellen<br />

und Beschlüsse in ihrem Interesse fassen. Solche<br />

Beschlüsse der Anleger sind auch für die nicht am<br />

Beschlussverfahren teilnehmenden Anleger bindend<br />

und von diesen mitzutragen. Dieses Risiko kann sich<br />

noch dadurch erhöhen, dass der Treuhandkommanditist<br />

nach den Regelungen des Treuhandvertrags im<br />

Fall der Nichtabstimmung eines Treugebers grundsätzlich<br />

für den Beschlussvorschlag der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft mit den Stimmen des<br />

betreffenden Treugebers abstimmt. Dadurch kann<br />

es auch zu einer faktischen Mehrheit zugunsten des<br />

Beschlussvorschlags kommen. Eine Majorisierung<br />

könnte auch durch den Eintritt des Platzierungsgaranten<br />

oder von Anlegern mit hohen Kapitaleinlagen<br />

herbeigeführt werden. Es besteht auch das Risiko,<br />

dass die erforderliche Mehrheit der Anleger wesent­<br />

30<br />

liche Beschlüsse wie z. B. die Auflösung oder Nichtauflösung<br />

der Fondsgesellschaft gegen den Willen<br />

einzelner Gesellschafter beschließt.<br />

3.3.14 Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft /<br />

Abfindungsguthaben<br />

Die Beteiligung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Das Ausscheiden<br />

aus der Fondsgesellschaft durch ordentliche<br />

Kündigung ist – mit Ausnahme der gesellschaftsvertraglich<br />

festgelegten Fälle – erstmals zum 31.12.2030<br />

möglich. Bei Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft<br />

erhält der Anleger eine Abfindung, die sich in Abhängigkeit<br />

vom Wert des Fondsobjekts unter Berücksichtigung<br />

aller Verbindlichkeiten auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

bestimmt. Insoweit besteht das Risiko,<br />

dass die Abfindung geringer als erwartet ausfällt. Die<br />

Abfindung kann bei negativer Wertentwicklung auch<br />

vollständig ausfallen (siehe hierzu Tz. 3.3.9).<br />

Zahlt ein Anleger seine Einlage nicht rechtzeitig<br />

und vollständig ein, kann er durch Rücktritt von der<br />

Beitrittsvereinbarung aus der Fondsgesellschaft<br />

ausscheiden (vgl. § 26 Abs. (1) lit. c) Gesellschaftsvertrag).<br />

In diesem Fall kann er zur Zahlung von<br />

Verzugszinsen oder pauschaliertem Schadenersatz<br />

verpflichtet sein. Liegt in der Person eines Anlegers<br />

ein wichtiger Grund vor, kann er durch Gesellschafterbeschluss<br />

aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

werden; das Treuhandverhältnis kann außerordentlich<br />

beendigt werden. In diesem Fall erhält der<br />

Anleger nur eine verminderte Abfindung.<br />

Die Fondsgesellschaft müsste die Zahlung von Abfindungen<br />

aus der laufenden Liquidität, der Liquiditätsreserve<br />

und u. U. durch die Aufnahme zusätzlicher<br />

Fremdmittel finanzieren. Dies könnte für die verbleibenden<br />

Anleger zu negativen Auswirkungen auf<br />

Ertragslage und Rentabilität der Beteiligung, insbesondere<br />

auf mögliche Ausschüttungen, führen. Dies<br />

kann zu einem zusätzlichen Finanzierungsbedarf der<br />

Fondsgesellschaft führen (siehe hierzu Tz. 3.3.5).<br />

3.3.15 Widerruf von Beteiligungen<br />

Dem Anleger kann nach deutschem Recht als Verbraucher<br />

die Möglichkeit eines Widerrufs, insbesondere<br />

nach den Regelungen über Haustürgeschäfte<br />

(§§ 312 ff. BGB) oder Fernabsatzgeschäfte (§§ 312b<br />

ff. BGB), offenstehen. Wird das Widerrufsrecht<br />

wirksam ausgeübt, hat die Fondsgesellschaft den<br />

dem Anleger zustehenden Rückgewähranspruch<br />

(regelmäßig Kapitaleinlage zzgl. Agio) aus dem


Vermögen der Fondsgesellschaft zu erfüllen. Sofern<br />

die Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Aus übung<br />

des Widerrufsrechts nicht über ausreichende Mittel<br />

zur Rückzahlung der vom Anleger gewährten<br />

Mittel verfügt, kann das Risiko bestehen, dass der<br />

Anleger seine gewährten Mittel nicht oder nicht in<br />

vollem Umfang zurückerhält. Es kann zudem nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass zu einem späteren<br />

Zeitpunkt – insbesondere durch einzelne Gerichte<br />

oder aufgrund dann gefestigter Rechtsprechung<br />

– festgestellt wird, dass die Widerrufsbelehrung<br />

und / oder die Verbraucherinformationen nicht oder<br />

nicht im erforderlichen Umfang den gesetzlichen<br />

Anforderungen genügt / genügen und / oder nicht<br />

wirksam erfolgt ist / sind und dadurch das gesetzliche<br />

Widerrufsrecht eines Anlegers – u. U. auch nach sehr<br />

langer Zeit – nicht erloschen ist. Insofern besteht das<br />

Risiko, dass einzelne oder mehrere Anleger zu einem<br />

späteren Zeitpunkt, insbesondere nach Abschluss des<br />

öffentlichen Angebots der Beteiligung an der Fondsgesellschaft,<br />

wirksam den Widerruf ihrer Beteiligung<br />

erklären. In diesem Fall wäre die Fondsgesellschaft<br />

verpflichtet, dem widerrufenden Anleger die ihm in<br />

diesem Fall zustehenden Forderungen (regelmäßig<br />

Kapitaleinlage zzgl. Agio) zu erstatten. Der spätere<br />

Widerruf (nach Abschluss des öffentlichen Angebots)<br />

ist nicht durch die Platzierungsgarantie der <strong>Real</strong> I.S.<br />

abgedeckt. Dies hätte – u. U. sogar deutliche – Auswirkungen<br />

auf die für Ausschüttungen zur Verfügung<br />

stehende Liquidität der Fondsgesellschaft und<br />

könnte für den Anleger den teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust seiner Einlage inklusive Agio bedeuten.<br />

3.3.16 Rechtsänderungen<br />

Sowohl in <strong>Deutschland</strong> als auch auf europäischer<br />

Ebene können zukünftige Gesetzesänderungen<br />

und dazu erlassene Vorschriften oder die Änderung<br />

der Interpretation bereits bestehender Regelungen<br />

negative Auswirkungen auf Investitionen und Beteiligungsstruktur<br />

haben. Es kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Fondsgesellschaft künftig besonderen<br />

Aufsichtsregelungen unterliegt. Dies könnte mit<br />

erheblichen Kosten verbunden sein. Dies kann zur<br />

Reduzierung von Ausschüttungen und der Rentabilität<br />

der Beteiligung führen.<br />

3.3.17 Insolvenz<br />

Die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft stellt ein<br />

unternehmerisches, mit Risiken behaftetes Engagement<br />

dar. Bei einem Unternehmen besteht immer<br />

auch ein Insolvenzrisiko. Aus einer Reihe von Grün­<br />

31<br />

den können auf die Fondsgesellschaft höhere Kosten<br />

oder geringere Einnahmen zukommen. Hierdurch<br />

entstehende Verluste gehen zulasten des Eigenkapitals<br />

der Fondsgesellschaft und damit zulasten der<br />

Beteiligung des Anlegers. Wenn die Fondsgesellschaft<br />

infolgedessen überschuldet ist oder ihren finanziellen<br />

Verpflichtungen nicht mehr nachkommen<br />

kann, kommt es zur Insolvenz der Fondsgesellschaft,<br />

mit der Folge, dass der Anleger seine Einlage verliert.<br />

Das Verlustrisiko tragen die Gesellschafter der Fondsgesellschaft.<br />

3.3.18 Rückabwicklung<br />

Der Anbieter geht davon aus, dass die Platzierung<br />

des Gesellschaftskapitals und die Durchführung der<br />

Investition planmäßig verlaufen. Sollten sich diesbezüglich<br />

jedoch die in diesem Kapitel genannten<br />

Finanzierungs­ und / oder Investitionsrisiken verwirklichen<br />

und damit das Investitionsvorhaben nicht<br />

durchführbar sein, kann eine Rückabwicklung der<br />

Fondsgesellschaft nicht ausgeschlossen werden. Im<br />

Fall einer Rückabwicklung besteht das Risiko, dass die<br />

Fondsgesellschaft bereits über Gesellschaftskapital<br />

zur Bestreitung nicht rückzahlbarer Kosten, insbesondere<br />

Fondskosten und ­gebühren sowie Baukosten,<br />

verfügt hat und insoweit eine vollständige oder auch<br />

nur teilweise Rückzahlung der geleis teten Einlagen<br />

nicht mehr erfolgen kann.<br />

3.4 Steuerliche Risiken<br />

3.4.1 Allgemein<br />

Dieses Beteiligungsangebot ist vornehmlich auf<br />

nur in <strong>Deutschland</strong> unbeschränkt steuerpflichtige<br />

natürliche Personen ausgerichtet, die aus dem Privatvermögen<br />

heraus investieren und den Erwerb der<br />

Beteiligung nicht fremdfinanzieren. Bei Investition<br />

aus dem Betriebsvermögen, bei einer Anteilsfremdfinanzierung<br />

und bei einer anderen steuerlichen<br />

Ansässigkeit als ausschließlich in <strong>Deutschland</strong> trägt<br />

der Anleger ggf. zusätzliche steuerliche Risiken, die<br />

in diesem Verkaufsprospekt nicht dargestellt sind.<br />

Insbesondere in diesen Fällen wird empfohlen, einen<br />

sachkundigen Berater bei der Anlageentscheidung<br />

hinzuzuziehen.<br />

Die Konzeption dieses Beteiligungsangebots beruht<br />

auf dem zur Zeit der Prospektaufstellung geltenden<br />

Steuerrecht, einschließlich der zu diesem Zeitpunkt<br />

einschlägigen Verwaltungserlasse der zuständigen<br />

Behörden sowie der relevanten Rechtsprechung. Es


ist nicht auszuschließen, dass Gesetzesänderungen<br />

(z. B. im Hinblick auf die zehnjährige Spekulationsfrist)<br />

und / oder Änderungen in der Rechtsprechung<br />

und / oder der Erlasse bzw. Praxis der Finanzverwaltung<br />

(sowie auch eine bereits bestehende anderweitige<br />

Praxis der Finanzverwaltung) zu einer anderen<br />

und ggf. erheblich höheren als der in diesem Verkaufsprospekt<br />

dargestellten bzw. zugrunde gelegten<br />

Besteuerung führen. Dies ist auch mit Rückwirkung<br />

möglich. Ebenso sind voneinander abweichende<br />

Auffassungen der einzelnen Finanzverwaltungen<br />

und Finanzgerichte nicht ausgeschlossen. Auch die<br />

Auslegung der derzeit geltenden Rechtslage ist teilweise<br />

nicht eindeutig oder umstritten und damit mit<br />

Risiken behaftet. Bis zur endgültigen steuerlichen<br />

Veranlagung und einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft<br />

bzw. bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung<br />

steht die Besteuerung der Anleger mit<br />

Einkünften aus der Beteiligung nicht fest.<br />

Es ist insbesondere auch nicht auszuschließen,<br />

dass die Finanzverwaltung im Ergebnis erfolgreich<br />

Elemente dieses Beteiligungsangebots für Besteuerungszwecke<br />

ignoriert bzw. abweichend von der<br />

steuerlichen Konzeption beurteilt.<br />

Die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung<br />

ist maßgeblich für die steuerliche Beurteilung. Es<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzbehörden<br />

die im Verkaufsprospekt dargestellten<br />

Sachverhalte steuerlich abweichend beurteilen. Die<br />

steuerlichen Ergebnisse der Fondsgesellschaft stehen<br />

erst nach einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung)<br />

fest. Es können Steuernachzahlungen<br />

zzgl. Zinsen (nach § 233 AO i. V. m. § 238 in Höhe von<br />

6 Prozent) und ggf. Strafzahlungen zu leisten sein.<br />

Dies kann die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht<br />

der Anleger einschränken.<br />

Der Anleger sollte vor einer Anlageentscheidung<br />

den gesamten Verkaufsprospekt sorgfältig prüfen<br />

und bezüglich der steuerlichen Aspekte insbesondere<br />

die in diesem Verkaufsprospekt dargestellten<br />

steuerlichen Grundlagen berücksichtigen. Vor der<br />

Anlageentscheidung sollte der Anleger zudem einen<br />

auf diesem Gebiet erfahrenen steuerlichen Berater<br />

hinzuziehen.<br />

Die kalkulierten bzw. projizierten Ergebnisse können<br />

nicht garantiert werden. Das Risiko der steuerlichen<br />

Konzeption, d. h. die Anerkennung durch die Finanzverwaltung<br />

auf Basis des derzeitig bekannten<br />

Steuerrechts, sowie das Risiko von Änderungen des<br />

32<br />

Steuerrechts bzw. dessen Auslegung trägt somit<br />

vollständig und allein der Anleger. Für den Eintritt<br />

der steuerlichen und wirtschaftlichen Ziele eines<br />

Anlegers wird keine Haftung übernommen.<br />

3.4.2 Ergebniszurechnung zum Anleger<br />

Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Beteiligungsstruktur<br />

wird das Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />

dem Anleger steuerlich anteilig zugerechnet<br />

und dieses nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen<br />

des Anlegers und dem sich daraus<br />

ergebenden individuellen Steuersatz versteuert. Es<br />

besteht das Risiko, dass Steuerzahlungen zu leisten<br />

sind, denen keine oder nur deutlich geringere Liquiditätszuflüsse<br />

aus der Beteiligung gegenüberstehen.<br />

3.4.3 Überschusserzielungsabsicht<br />

Die Prognoserechnung lässt die Entstehung eines<br />

steuerlichen Totalüberschusses auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

im Jahr 2014 erwarten. Die steuerliche<br />

Überschusserzielungsabsicht liegt nach Auffassung<br />

des Anbieters auf Ebene der Fondsgesellschaft vor.<br />

Aufgrund des prognostizierten steuerlichen Ergebnisses<br />

besteht das Risiko, dass bereits im Fall einer<br />

(teilweisen) Anteilsfinanzierung des Anlegers aufgrund<br />

der zusätzlichen persönlichen Werbungskosten<br />

die Überschusserzielungsabsicht auf Ebene des<br />

Anlegers nicht nachgewiesen werden kann oder aufgrund<br />

eines zusätzlichen Aufwands kein steuerlicher<br />

Totalüberschuss erzielt wird. Gleiches gilt, wenn<br />

ein Anleger seine Beteiligung veräußert, bevor ein<br />

Totalüberschuss eingetreten ist. Bei Nichtanerkennung<br />

der Überschuss erzielungsabsicht können die<br />

aus der Beteiligung resultierenden Verluste nicht mit<br />

anderen positiven Einkünften verrechnet werden.<br />

3.4.4 Werbungskostenabzug, Anschaffungskosten,<br />

Abschreibungen<br />

Es ist zu beachten, dass Werbungskosten grundsätzlich<br />

nur in dem Kalenderjahr geltend gemacht<br />

werden können, in dem sie geleistet worden sind,<br />

d. h. für das Entstehen von Werbungskosten ist der<br />

Zeitpunkt des Abflusses maßgebend. Die Bildung<br />

einer Instandhaltungsrücklage berechtigt noch<br />

nicht zum Abzug von Werbungskosten; vielmehr ist<br />

Voraussetzung, dass tatsächlich Instandhaltungsaufwendungen<br />

in entsprechender Höhe angefallen sind<br />

und die entsprechenden Zahlungen tatsächlich geleistet<br />

werden. Die in der Prognoserechnung hierzu<br />

getroffenen Annahmen beruhen deshalb auf Schät­


zungen, die vom tatsächlichen Verlauf des Anfalls<br />

einzelner Ausgabenpositionen – u. U. auch erheblich<br />

– abweichen können. Dadurch kann sich ein höheres<br />

steuerliches Ergebnis für den Anleger ergeben, mit<br />

der Folge einer nachteiligen Abweichung betreffend<br />

die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger.<br />

Es kann zudem zu einer abweichenden Beurteilung<br />

in Bezug auf die vorgenommene Aufteilung der<br />

Anschaffungs­ / Herstellungskosten und Anschaffungsnebenkosten<br />

auf Grundstück, Gebäude und Außenanlagen<br />

bzw. im Hinblick auf die Qualifizierung<br />

der Dienstleistungsgebühren als steuerlich sofort<br />

abzugsfähiger Aufwand oder aktivierungspflichtiger<br />

Aufwand kommen. Insoweit ist nicht auszuschließen,<br />

dass die von der Finanzverwaltung anerkannten<br />

Bemessungsgrundlagen für die Abschreibung<br />

geringer ausfallen oder einzelne Positionen nicht<br />

als sofort abzugsfähige Werbungskosten anerkannt<br />

werden. Im Ergebnis kann sich ein höheres laufendes<br />

steuerliches Ergebnis ergeben. Dadurch kann sich<br />

ein höheres steuerliches Ergebnis für den Anleger ergeben,<br />

mit der Folge einer nachteiligen Abweichung<br />

betreffend die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht<br />

der Anleger.<br />

3.4.5 Gleichverteilungsabrede<br />

Es ist gemäß Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass<br />

die Ergebnisse der Fondsgesellschaft für die Platzierungsphase<br />

nach Möglichkeit so verteilt werden,<br />

dass sämtliche Gesellschafter bzw. Treugeber der<br />

Fondsgesellschaft unabhängig vom genauen Beitrittszeitpunkt<br />

entsprechend dem Verhältnis ihrer<br />

eingezahlten Kapitalanteile gleich behandelt werden.<br />

Sollte eine Verteilung der Gewinne und Verluste<br />

in der Platzierungsphase nicht dahingehend möglich<br />

sein, dass alle Gesellschafter bzw. Treugeber der<br />

Fondsgesellschaft gleich behandelt werden, können<br />

sich für den einzelnen je nach Beitrittszeitpunkt unterschiedliche<br />

steuerliche Ergebnisse in der Platzierungsphase<br />

ergeben. Dadurch kann sich ein höheres<br />

steuerliches Ergebnis für den Anleger ergeben, mit<br />

der Folge einer nachteiligen Abweichung betreffend<br />

die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger.<br />

3.4.6 Verlustausgleich / ­abzug<br />

Negative Einkünfte aus einem Steuerstundungsmodell<br />

dürfen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen<br />

werden, sofern das Verhältnis aus der Summe<br />

der Verluste in der Verlustphase in der Relation zum<br />

gezeichneten und nach dem Konzept aufzubrin­<br />

33<br />

genden Kapital mehr als 10 Prozent beträgt (§ 15b<br />

Abs. 2 EStG). Aufgrund von der Prognoserechnung<br />

abweichenden Ergebnissen kann die Finanzverwaltung<br />

zu dem Ergebnis kommen, dass ein höherer Anfangsverlust<br />

und somit ein Steuerstundungsmodell<br />

vorliegt. Eine Verlustverrechnung ist auch insoweit<br />

nicht möglich, als sich ein negatives Kapitalkonto<br />

ergeben oder erhöhen würde (§ 15a EStG). Sollte<br />

mehr Kapital zurückgezahlt werden als geplant,<br />

könnte es auch diesbezüglich zu einer Verlustnutzungsbeschränkung<br />

kommen. Dies hätte zur Folge,<br />

dass etwaige Verluste nur mit zukünftigen Gewinnen<br />

aus derselben Vermögensanlage (Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft), jedoch nicht mit anderen<br />

Einkünften des Anlegers verrechnet werden können.<br />

Soweit keine zukünftigen Gewinne mehr entstehen,<br />

würden etwaige Verlustvorträge untergehen. Hieraus<br />

können sich zusätzliche Einkommensteuerbelastungen<br />

für die Anleger ergeben.<br />

3.4.7 Gewerbliche Einkünfte<br />

Der Anbieter (die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />

Assetmanagement) geht davon aus, dass die<br />

Fondsgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

erzielt. Im Einzelfall kann die Vermietung<br />

bei Hinzutreten weiterer Umstände als gewerbliche<br />

Tätigkeit qualifiziert werden. Insoweit besteht das<br />

Risiko, dass die Finanzverwaltung eine abweichende<br />

Auffassung vertritt und die Einkünfte auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb<br />

qualifiziert. In einem solchen Fall würde Gewerbesteuer<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft entstehen und die<br />

Anleger würden gewerbliche Einkünfte erzielen.<br />

Eine Gewerblichkeit könnte sich auch nach der so<br />

genannten Drei­Objekt­Grenze ergeben. Hierauf wird<br />

nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die<br />

Beurteilung, ob für Besteuerungszwecke die Voraussetzungen<br />

zur Begründung eines gewerblichen<br />

Grundstückshandels vorliegen, abgestellt. Dabei kann<br />

ein gewerblicher Grundstückshandel auch unterhalb<br />

der Drei­Objekt­Grenze bei einer Einobjektgesellschaft<br />

wie der Fondsgesellschaft stattfinden, wenn<br />

diese ihr Fondsobjekt im Rahmen eines einheitlichen<br />

Geschäftskonzepts verkauft. Ein solches liegt nach<br />

Auffassung des Anbieters nicht vor, da die Erzielung<br />

eines Totalgewinns nicht den Verkauf des Fondsobjekts<br />

erforderlich macht. Im Fall eines Verkaufs<br />

kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

Finanzverwaltung bereits auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

einen Gewerbebetrieb annimmt.


Sollte auf Ebene der Fondsgesellschaft eine Gewerblichkeit<br />

angenommen werden, würde der Anleger<br />

aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

ausschließlich gewerbliche Einkünfte und nicht<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie<br />

aus Kapitalvermögen erzielen. Gleichzeitig wären<br />

die auf Ebene der Fondsgesellschaft erwirtschafteten<br />

Einkünfte gewerbesteuerpflichtig. Dies kann das<br />

wirtschaftliche Ergebnis der Fondsgesellschaft negativ<br />

beeinflussen und somit zu nachteiligen Auswirkungen<br />

auf die Auszahlung an den Anleger führen.<br />

Die Gewerbesteuer ist im Rahmen des § 35 EStG zwar<br />

pauschal auf die persönliche Einkommensteuer des<br />

Anlegers anrechenbar. Dies kann dennoch bei dem<br />

Anleger zu einer höheren steuerlichen Belastung<br />

führen, da das Risiko besteht, dass die Gewerbesteuer<br />

im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer<br />

des Anlegers nicht vollständig angerechnet werden<br />

kann. Zudem wäre ein eventueller Gewinn aus der<br />

Veräußerung des Fondsobjekts durch die Fondsgesellschaft<br />

und / oder der Beteiligungen an der<br />

Fondsgesellschaft in jedem Fall – d. h. unabhängig<br />

von einer Spekulationsfrist – steuerpflichtig. Ein<br />

möglicher Veräußerungsgewinn unterläge demnach<br />

als laufender Gewinn der Gewerbesteuer.<br />

Auf Ebene des Anlegers kann die mittelbare Veräußerung<br />

des Fondsobjekts ein Zählobjekt im Sinne der<br />

Drei­Objekt­Grenze sein, wenn der Anleger einen<br />

Anteil von mindestens 10 Prozent am Gesellschaftsvermögen<br />

besitzt oder der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils<br />

des Anlegers mehr als 250.000 Euro<br />

beträgt. Jede Anteilsübertragung, auch eine Schenkung,<br />

stellt eine mittelbare Veräußerung des Fondsobjekts<br />

dar. Die Veräußerung des Fondsobjekts kann<br />

darüber hinaus Zählobjekt sein, wenn der auf den<br />

Anleger rechnerisch entfallende anteilige Verkehrswert<br />

des Fondsobjekts mehr als 250.000 Euro oder<br />

der Anteil am Gesellschaftsvermögen mindestens<br />

10 Prozent beträgt. Es besteht das Risiko, dass bei<br />

größeren Beteiligungssummen oder durch eine Steigerung<br />

des Verkehrswerts des Fondsobjekts die Beteiligung<br />

des Anlegers zu einem späteren Zeitpunkt<br />

als Zählobjekt erfasst wird. Darüber hinaus kann die<br />

Veräußerung der Beteiligung selbst unter Beachtung<br />

der vorstehenden Wertgrenzen zur Zurechnung von<br />

Zählobjekten führen. Dies kann Auswirkungen auch<br />

auf die Besteuerung der Einkünfte aus weiteren Immobiliengeschäften<br />

bzw. Beteiligungen an anderen<br />

Immobilienfonds haben. Sollte der Tatbestand des<br />

gewerblichen Grundstückshandels auf Ebene des Anlegers<br />

erfüllt sein, könnten sich für ihn eine höhere<br />

Steuerbelastung, insbesondere der Anfall von Gewer­<br />

34<br />

besteuer, und / oder eine rückwirkende Besteuerung<br />

von anderen Veräußerungsgewinnen ergeben.<br />

3.4.8 Übertragung stiller Reserven nach § 6b<br />

und § 6c EStG<br />

Die Übertragung einer Rücklage nach §§ 6b, 6c<br />

EStG (§ 6b­Rücklage) ist abhängig vom Zeitpunkt<br />

der Beteiligung. Insbesondere bei Ablauf der Frist<br />

zur Übertragung der Rücklage bei dem einzelnen<br />

Anleger ist darauf zu achten, dass die Beteiligung vor<br />

Ablauf dieser Frist erfolgt. Für die Übertragung der<br />

§ 6b­Rücklage ist es notwendig, dass der Anteil an<br />

der Fondsgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten<br />

wird. Die Willkürung von Betriebsvermögen ist<br />

an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, an die<br />

teilweise auch nach Einkunftsarten differenzierend<br />

unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Es<br />

besteht das Risiko, dass die Zuordnung der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft zum jeweiligen Betriebsvermögen<br />

des Anlegers nicht möglich ist oder<br />

von Seiten der Finanzverwaltung nicht anerkannt<br />

wird. In diesen Fällen könnte die § 6b­Rücklage nicht<br />

auf die Beteiligung an der Fondsgesellschaft übertragen<br />

werden. Insbesondere bei Ablauf der Übertragungsfrist<br />

ist damit die Rücklage gewinnerhöhend<br />

im Betriebsvermögen des Anlegers aufzulösen,<br />

wobei sich zusätzlich der Gewinn um 6 Prozent des<br />

aufgelösten Rücklagenbetrags pro Jahr des Bestands<br />

der Rücklage erhöht. Eine andere Aufteilung der<br />

Anschaffungskosten auf Grund und Boden und auf<br />

Gebäude (vgl. Tz. 3.4.4) könnte negative Folgen auf<br />

das Übertragungspotenzial des Anlegers haben, da<br />

die Übertragungsmöglichkeit davon abhängig ist,<br />

aus welchen Verkäufen die Rücklagen stammen und<br />

auf welche Wirtschaftsgüter übertragen wird.<br />

3.4.9 Grunderwerbsteuer<br />

Nach Auffassung des Anbieters ist Bemessungsgrundlage<br />

für die Grunderwerbsteuer der Grundstückskaufpreis<br />

zzgl. der Vermessungskosten. Die<br />

Bauerrichtung erfolgt als eigennützige Erwerberleistung.<br />

Sollte die Finanzverwaltung zu der Auffassung<br />

gelangen, dass auch die Kosten des Abrisses, der<br />

Sanierung des Grundstücks, der Bauplanung, der<br />

Bauerrichtung oder andere außerhalb des Grundstückskaufvertrags<br />

vereinbarte Vergütungen in die<br />

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer<br />

miteinbezogen werden müssen (sog. einheitlicher<br />

Erwerbsgegenstand), kann es zu erheblichen zusätzlichen<br />

Grunderwerbsteuerbelastungen auf Ebene<br />

der Fondsgesellschaft kommen.


Neben dem Grundstückserwerb der Fondsgesellschaft<br />

kann grundsätzlich auch der Anteilswechsel<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft Grunderwerbsteuer<br />

auslösen. Die unmittelbar oder mittelbar als Treugeber<br />

der Fondsgesellschaft beitretenden Anleger<br />

werden weniger als 95 Prozent der Anteile an der<br />

Fondsgesellschaft halten. Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH wird als Altgesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft planmäßig über die gesamte<br />

Laufzeit unverändert oder zu mindestens mit einem<br />

Anteil von über 5 Prozent am Gesellschaftsvermögen<br />

beteiligt bleiben. Sollte die Finanzverwaltung die<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH nicht als<br />

Altgesellschafter mit mehr als 5 Prozent Beteiligung<br />

am Gesellschaftsvermögen anerkennen, oder sollten<br />

entgegen der Planung innerhalb der Laufzeit mindestens<br />

95 Prozent oder mehr Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

auf neue Gesellschafter übergehen,<br />

verwirklicht sich ein Grunderwerbsteuertatbestand<br />

und die Fondsgesellschaft würde Grunderwerbsteuer<br />

schulden. Eine zusätzliche Steuerbelastung müsste<br />

eventuell durch die Aufnahme von zusätzlichem<br />

Fremdkapital finanziert werden, was zu zusätzlichen<br />

Kosten und einer verringerten Ausschüttung an die<br />

Anleger führen könnte.<br />

3.4.10 Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft plant aufgrund der umsatzsteuerpflichtigen<br />

Vermietung an E.ON, sich sämtliche<br />

Vorsteuern aus der Bauerrichtung erstatten zu<br />

lassen. Im Fall einer ggf. notwendigen Vermietung an<br />

einen anderen Mieter oder einen zusätzlichen Mieter,<br />

der umsatzsteuerfreie Umsätze tätigt, könnte die<br />

Fondsgesellschaft sich nicht ihre Vorsteuer erstatten<br />

lassen und wäre u. U. verpflichtet, zuvor geltend gemachte<br />

Vorsteuerbeträge (anteilig) zurückzuzahlen.<br />

Soweit mit dem betreffenden Mieter keine entsprechende<br />

Kompensationszahlung vereinbart werden<br />

kann, würde sich dies negativ auf das Beteiligungsergebnis<br />

auswirken. Dadurch kann sich ein höheres<br />

steuerliches Ergebnis für den Anleger ergeben, mit<br />

der Folge einer nachteiligen Abweichung betreffend<br />

die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger.<br />

3.4.11 Erbschaftsteuer<br />

Für erbschaft­ und schenkungsteuerliche Zwecke<br />

wird durch die verabschiedete Erbschaftsteuerreform<br />

der Wert der Fondsbeteiligung für Direktkommanditisten<br />

durch den Verkehrswert der von der Fondsgesellschaft<br />

(unmittelbar) gehaltenen Wirtschaftsgüter<br />

(insbesondere Fondsobjekt) bestimmt. Treuhände­<br />

35<br />

risch gehaltene Kommanditbeteiligungen sind bei<br />

der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit<br />

dem zivilrechtlichen Herausgabeanspruch gegen den<br />

Treuhänder anzusetzen. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass es durch die unterschiedliche Behandlung zu<br />

Bewertungsnachteilen kommt. Insoweit kann sich für<br />

den Anleger bzw. Erwerber eine höhere Steuerbelastung<br />

ergeben.<br />

3.5 Haftungsrisiken / Risiken durch persönliche<br />

Anteilsfinanzierung<br />

3.5.1 Haftung und Nachhaftung im Zusammenhang<br />

mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

Im Rahmen der Beteiligung ist vorgesehen, dass<br />

Anleger sich zunächst ausschließlich als Treugeber<br />

über den Treuhandkommanditisten beteiligen. Die<br />

Treugeber als mittelbar an der Fondsgesellschaft<br />

Beteiligte haften gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft<br />

nicht direkt. Über die Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft und<br />

des Treuhandvertrags stehen sie jedoch im Ergebnis<br />

Direktkommanditisten gleich.<br />

Ein der bestehenden Fondsgesellschaft beitretender<br />

Kommanditist haftet nach Eintragung im Handelsregister<br />

und Leistung der Haftsumme grundsätzlich<br />

nicht. Soweit infolge von Entnahmen des Anlegers<br />

(z. B. Ausschüttungen / Entnahmen) der Saldo der<br />

Kapitalkonten den Betrag der Haftsumme des Kommanditisten<br />

unterschreitet (§ 172 Abs. 4 HGB), lebt<br />

die Haftung in Höhe der Entnahme, maximal bis zur<br />

Haftsumme (5 Prozent des Kapitalanteils), wieder<br />

auf. Das Gleiche gilt, soweit Gewinne entnommen<br />

werden, obwohl das Kapitalkonto bereits durch Verluste<br />

unterhalb des Betrags der Haftsumme herabgemindert<br />

ist.<br />

Im Fall des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

haften Kommanditisten zudem für die bis dahin<br />

begründeten Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />

noch bis zu fünf Jahre nach Eintragung ihres<br />

Ausscheidens im Handelsregister gegenüber den<br />

Gläubigern der Gesellschaft, jeweils beschränkt auf<br />

den Betrag ihrer Haftsumme. Gleiches gilt bei einer<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft.<br />

Im Ergebnis haftet der Treuhandkommanditist bis zur<br />

Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme<br />

in Höhe von 5 Prozent des für die Treugeber<br />

übernommenen Kapitalanteils. Von dieser Verpflichtung<br />

hat der Treugeber ihn ggf. anteilig gegenüber


Dritten freizustellen. Scheidet der Treuhandkommanditist<br />

aus der Fondsgesellschaft aus oder wechselt<br />

der Treugeber in die Stellung als Direktkommanditist,<br />

besteht für den Anleger das zuvor genannte Risiko,<br />

bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme zu haften.<br />

Daneben kann auch eine unbeschränkte Haftung<br />

der Anleger, etwa bei einem Beitritt zur Fondsgesellschaft<br />

vor Eintragung in das Handelsregister, nicht<br />

ausgeschlossen werden.<br />

3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Vom Anbieter wird eine persönliche Anteilsfinanzierung<br />

ohne Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters<br />

nicht empfohlen. Nimmt der Anleger trotzdem eine<br />

solche Anteilsfinanzierung auf, ist er verpflichtet,<br />

eine ggf. erforderliche Verpfändung des Kommanditanteils<br />

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die prognostizierten<br />

Ausschüttungen sind nicht garantiert, ihre<br />

Höhe hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab,<br />

die unterschiedlichen, auch kumulativen Risiken<br />

unterliegen. Gleiches gilt für die Höhe des prognostizierten<br />

Veräußerungserlöses und den prognostizierten<br />

Zeitpunkt der Veräußerung. Insofern kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass prognostizierte<br />

Ausschüttungen reduziert werden müssen oder<br />

sogar ausbleiben. Unabhängig davon bliebe der<br />

einzelne Anleger verpflichtet, den Kapitaldienst für<br />

seine persönliche Anteilsfinanzierung zu leisten.<br />

Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

eine aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung<br />

vor vollständiger Tilgung, z. B. bei Ablauf der vereinbarten<br />

Zinsfestschreibungsdauer oder vorzeitiger<br />

Kündigung des Darlehens, zurückgeführt werden<br />

muss, ohne dass zum selben Zeitpunkt die Fondsbeteiligung<br />

liquidiert oder veräußert werden kann.<br />

Auch der Verlust des eingesetzten Kapitals kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, so dass der Anleger das Risiko<br />

trägt, im Liquidationsfall keinerlei Rückzahlung des<br />

eingesetzten Kapitals zu erhalten. Insofern muss der<br />

einzelne Anleger in der Lage sein, jederzeit eine etwaige<br />

aufgenommene persönliche Anteilsfinanzierung<br />

unabhängig von der Beteiligung zurückzuführen.<br />

3.5.3 Rückzahlungsverpflichtung<br />

Gemäß den gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

der Fondsgesellschaft ist die Geschäftsführung<br />

berechtigt, im laufenden Jahr Vorabausschüttungen<br />

/ ­entnahmen an die Anleger vorzunehmen.<br />

36<br />

Die Genehmigung erfolgt auf der nächstfolgenden<br />

Gesellschafterversammlung, ggf. im schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahren. Sofern die Gesellschafterversammlung<br />

die Genehmigung verweigert, besteht<br />

eine Rückzahlungsverpflichtung für die Anleger. Es<br />

besteht das Risiko, dass Anleger dieser Verpflichtung<br />

nicht nachkommen können, was zulasten der Liquidität<br />

der Fondsgesellschaft ginge.<br />

3.6 Maximales Risiko des Anlegers bzw.<br />

Kumulation von Risiken<br />

Das maximale Risiko des Anlegers ist neben dem<br />

Total verlust des gesamten Beteiligungsbetrags<br />

nebst Agio die mögliche Verpflichtung, aus seinem<br />

sonstigen privaten Vermögen Erstattungen an die<br />

Fondsgesellschaft aufgrund der Regelungen des<br />

Gesellschaftsvertrags zu leisten.<br />

Die in den vorstehenden Abschnitten dargestellten<br />

Erläuterungen beschreiben die wesentlichen<br />

einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft verbunden sind. Die beschriebenen<br />

Risikofaktoren können nicht nur einzeln<br />

auftreten, sondern sich vielmehr auch gemeinsam<br />

realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen<br />

Auswirkungen auch über die Summe der einzelnen<br />

Auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere bei<br />

einem Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten<br />

Risiken, die zu einer negativen Abweichung von der<br />

Prognoserechnung führen, reicht u. U. die gebildete<br />

Liquiditätsreserve nicht zur Abdeckung aller Kosten<br />

aus. Dies kann zu einer Kürzung oder zu einem Ausfall<br />

der Ausschüttungen bis hin zu einem Verlust des<br />

gesamten Beteiligungsbetrags nebst Agio führen.<br />

Maximales Risiko bei Anteilsfinanzierung<br />

Ferner besteht im Fall der persönlichen Anteilsfinanzierung<br />

das Risiko, dass der zu erbringende<br />

Kapitaldienst nicht durch Einnahmen aus der<br />

Beteiligung gedeckt ist (Persönliche Anteilsfinanzierung,<br />

siehe Tz. 3.5.2). Schlimmstenfalls kann<br />

diese Belastung des Anlegers dessen persönliche<br />

Insolvenz auslösen.<br />

Unabhängig von den vorstehend dargestellten<br />

Risiken können heute nicht vorhersehbare Entwicklungen<br />

das Ergebnis der Beteiligung für die Anleger<br />

negativ beeinflussen. Über die genannten Risiken


hinaus existieren nach Kenntnis des Anbieters zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine weiteren<br />

wesentlichen wirtschaftlichen, tatsächlichen oder<br />

rechtlichen Risiken.


8:10 Uhr<br />

Die Lieben sind aus dem Haus – endlich Zeit, im Haushalt aktiv zu werden.<br />

Im Freistaat ist der Energie­Haushalt dank modernster Netz­Technologie<br />

gewährleistet: Von der Netzleitstelle in Neunburg vorm Wald aus wird der<br />

Netzbetrieb in einem Gebiet von 42.000 km2 gesteuert.<br />

Quelle: E.ON Bayern AG, Imagebroschüre<br />

4.Investitionsstandort


4. Investitionsstandort<br />

4.1 <strong>Deutschland</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> ist mit einem Jahresumsatz von über<br />

2 Billionen Euro an Gütern und Dienstleistungen im<br />

Jahr nicht nur die größte Volkswirtschaft Europas,<br />

sondern auch die viertgrößte der Welt. 2008 war<br />

<strong>Deutschland</strong> zum sechsten Mal in Folge „Exportweltmeister“<br />

mit einem Umsatz in Höhe von 995 Milliarden<br />

Euro. Mittlerweile mussten wir diesen „Titel“<br />

an die Volksrepublik China abgeben. Die Mitte des<br />

Jahres 2008 um sich greifende Finanzkrise hat auch<br />

in der realen Wirtschaft erhebliche Spuren, wie<br />

sinkende Güternachfrage, Preisrückgang, geringere<br />

Einkommen und höhere Arbeitslosigkeit, hinterlassen.<br />

Diese nachteiligen Konjunkturaussichten haben<br />

auch auf <strong>Deutschland</strong> durchgeschlagen. So wurde im<br />

Jahre 2009 ein Rückgang des Bruttoinlandsprodukts<br />

(BIP) um fast 5 Prozent verzeichnet. Das ist der größte<br />

Rückgang seit der Nachkriegsgeschichte und zeigt<br />

damit einen erheblichen Einschnitt in die bislang<br />

prosperierende Wirtschaft. Als Wirtschaftsstandort<br />

zeichnet sich <strong>Deutschland</strong> durch innovative, international<br />

agierende Unternehmen, eine hervorragende<br />

Infrastruktur, Spitzenleistungen in Forschung und<br />

Entwicklung, hoch qualifizierte Mitarbeiter und ein<br />

international anerkanntes Ausbildungssystem aus.<br />

Quellen: Germany Trade & Invest 2009; Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2010<br />

4.2 Bayern<br />

Bayern ist flächenbezogen das größte Land der<br />

Bundesrepublik <strong>Deutschland</strong>. Auf 70.552 km² leben<br />

und arbeiten rd. 12,5 Millionen Menschen in sieben<br />

Regierungsbezirken. Der ländliche Raum umfasst<br />

rd. 85 Prozent der Landesfläche und ist Lebens­,<br />

Wirtschafts­ und Arbeitsraum für fast 8 Millionen<br />

Menschen, etwa 60 Prozent der Bevölkerung.<br />

Aschaffenburg<br />

Unterfranken<br />

Lindau<br />

100 km<br />

Würzburg<br />

Schweinfurt<br />

Hof<br />

Coburg<br />

Oberfranken<br />

Ansbach Schwabach<br />

Mittelfranken<br />

Schwaben<br />

Memmingen<br />

Kempten<br />

Bamberg<br />

Erlangen<br />

Fürth<br />

Nürnberg<br />

Kaufbeuren<br />

Bayreuth<br />

Ingolstadt<br />

Augsburg<br />

Oberbayern<br />

Weiden<br />

Amberg<br />

Regensburg<br />

Oberpfalz<br />

Straubing<br />

Niederbayern<br />

Landshut<br />

München<br />

Rosenheim<br />

Passau<br />

Über 6,6 Millionen Erwerbstätige erbringen Jahr für<br />

Jahr eine gesamtwirtschaftliche Leistung von nahezu<br />

445 Milliarden Euro. Damit übertrifft Bayern 20 der<br />

27 EU­Mitgliedstaaten und belegt gemessen an der<br />

absoluten Wirtschaftskraft Rang 8 nach Großbritannien,<br />

Frankreich, Italien, Spanien, den Niederlanden,<br />

<strong>Deutschland</strong> und Polen. Bei vielen Technologien<br />

besetzt Bayern nationale und internationale Spitzenpositionen:<br />

angefangen bei Information und<br />

Kommunikation über die Bio­ und Gentechnologie<br />

bis hin zu Medizin­, Energie­ und Umwelttechnik.<br />

Die wirtschaftliche Infrastruktur in Bayern ist in den<br />

Schlüsselbereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation<br />

im internationalen Vergleich als erstklassig<br />

zu bewerten. Dies ermöglicht eine gute Versorgung<br />

und Anbindung an die internationalen Märkte.<br />

Aufgrund der globalen Wirtschaftskrise wird jedoch<br />

auch in Bezug auf Bayern für die nachfolgenden<br />

Jahre mit schwächeren Konjunkturentwicklungen<br />

gerechnet. Auch wenn z. B. der Arbeitsmarkt relativ<br />

robust ist, nahm gleichwohl die Zahl der Arbeitslosen<br />

in Bayern zu. Die Arbeitslosenquote hatte sich<br />

von 5,1 Prozent im Februar 2009 auf 5,5 Prozent im<br />

Februar 2010 erhöht.<br />

Quellen: Invest-in-Bavaria; Wirtschaftsstandort Bayern, Bay. Staatsministerium<br />

für Wirtschaft, Ausgabe August 2009; Pressemitteilung 64 / 10 des<br />

Bayerischen Staatsministeriums: Bayerns Wirtschaftsminister Zeil zu<br />

den Arbeitsmarktdaten für Februar 2010


4.3 Makrostandort Regensburg<br />

Die Domstadt Regensburg ist die Hauptstadt des Regierungsbezirks<br />

Oberpfalz mit Sitz der Bezirksregierung<br />

der Oberpfalz und des Landratsamts des Landkreises<br />

Regensburg. Regensburg – 2006 von der UNESCO<br />

zum Weltkulturerbe erklärt – ist als kreisfreie Stadt<br />

das wirtschaftliche sowie administrative Oberzentrum<br />

Ostbayerns und steht mit rd. 135.000 Einwohnern<br />

nach München, Nürnberg und Augs burg an vierter<br />

Stelle unter den Großstädten des Freistaats Bayern.<br />

Regensburg ist Autobahn­ und Eisenbahnknotenpunkt<br />

(Regensburg Hauptbahnhof) in Ostbayern.<br />

Über die Autobahnen A 3 Frankfurt – Wien (West­<br />

Ost­Anbindung) und die A 93 München – Berlin<br />

(Nord­Süd­Anbindung) ist Regensburg mit dem Pkw<br />

verkehrstechnisch sehr gut zu erreichen. Die Bundesstraßen<br />

B 8, B 15 und B 16 gewährleisten zudem eine<br />

gute regionale Verkehrserschließung.<br />

Nürnberg<br />

Hemau<br />

Nürnberg<br />

Neumarkt<br />

3<br />

Ingolstadt<br />

1 km<br />

8<br />

Donau<br />

Donau<br />

3<br />

16<br />

93<br />

Ingolstadt<br />

Kelheim<br />

Hof / Weiden<br />

Schwandorf<br />

93<br />

93<br />

93<br />

15<br />

3<br />

München<br />

Ingolstadt<br />

Regenstauf<br />

Zeitlarn<br />

Regensburg<br />

41<br />

Neumarkt i. d. OPf.<br />

20 km<br />

Lkr. Neumarkt<br />

16<br />

Hof / Weiden<br />

15<br />

Lkr. Schwandorf<br />

Lkr.<br />

Tirschenreuth<br />

Lkr. Neustadt<br />

a. d. Waldnaab<br />

Fondsobjekt, Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg Flughafen<br />

HBH<br />

Amberg<br />

Oberpfalz<br />

15<br />

Regensburg<br />

8<br />

Landshut<br />

Neufahrn<br />

Lkr.<br />

Regensburg<br />

Tirschenreuth<br />

Neustadt a. d. Waldnaab<br />

Weiden i. d. OPf.<br />

Schwandorf<br />

3<br />

Lkr. Cham<br />

16<br />

Landshut<br />

München<br />

Bahnhof<br />

Cham<br />

Donau<br />

Cham<br />

Roding<br />

Straubing<br />

Wörth / D<br />

Passau<br />

Straubing<br />

Passau<br />

8


Zwei internationale Flughäfen (München, Nürnberg)<br />

sind rd. eine Stunde Fahrzeit entfernt.<br />

Die Universitätsstadt Regensburg hat sich in den<br />

letzten drei Jahrzehnten auch als Hightech­Standort<br />

entwickelt. Regensburg verfügt über drei Hochschulen<br />

mit insgesamt ca. 23.000 Studenten. Mit dem der<br />

Universität Regensburg angeschlossenen Biopark<br />

Regensburg avanciert die Stadt auch zu einem Forschungsplatz<br />

in der Biotechnologiebranche.<br />

Die Arbeitslosenquote (Stadt und Landkreis) lag im<br />

Februar 2010 mit 5,4 Prozent (Vorjahr: 5,5 Prozent)<br />

unter dem bayerischen Landesdurchschnitt. Auch erreicht<br />

Regensburg einen der höchsten Werte bei der<br />

Arbeitsplatzdichte in <strong>Deutschland</strong> nach Frankfurt am<br />

Main (und noch vor München) mit 720 je 1.000 Einwohner.<br />

Dieser Index ist nach Darstellung der „Wirtschaftsförderer<br />

Regensburgs“ ein wichtiger Indikator<br />

für die Attraktivität eines Wirtschaftsstandorts. Mit<br />

ca. 44.000 Arbeitnehmern im Dienstleistungssektor,<br />

im öffentlichen Bereich und im Kredit­ und Versicherungsbereich<br />

sind ca. 46 Prozent aller Arbeitnehmer<br />

Bürobeschäftigte. Im BulwienGesa Immobilienindex<br />

wird Regensburg als kleinerer Standort als C­Stadt geführt.<br />

Dies bedeutet, dass dem Immobilienmarkt in<br />

Roter-Brach-Weg<br />

400 m<br />

Dr.-Leo-Ritter-Str.<br />

Rennweg<br />

Nürnberger Str.<br />

Wernerwerkstr. Messerschmittstr.<br />

Lilienthalstr.<br />

Agnesstr.<br />

Puricellistr.<br />

Hermann-Köhl-Str.<br />

Lilien thalstr.<br />

Udetstr.<br />

Hedwigstr.<br />

Weinweg<br />

Dornierstr.<br />

Boessnerstr.<br />

Clermont-Ferrand-Allee<br />

Prüfeninger Str.<br />

93<br />

8<br />

Regensburg<br />

Kirchmeierstr.<br />

Prüfeninger Str.<br />

Fondsobjekt, Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg<br />

93<br />

93<br />

42<br />

Regensburg nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie<br />

in einer Großstadt (A­Städte und B­Städte mit mehr<br />

als 200.000 Einwohnern). Durch diese Einordnung<br />

wird jedoch die Bedeutung für den deutschen und<br />

regionalen Immobilienmarkt betont.<br />

Neben dem verarbeitenden Gewerbe (Automobil­<br />

und Maschinenbau, Elektrotechnik und Mikroelektro<br />

nik) hat sich die Stadt in den vergangenen<br />

Jahren auch zum Zentrum der IT­Region Oberpfalz<br />

entwickelt. Zu den bedeutendsten Firmen der Stadt<br />

gehören u. a. BMW, Continental, Siemens, Osram und<br />

Bosch Siemens Hausgeräte. 14 der 30 größten im<br />

Deutschen Aktienindex (DAX 30) vertretenen Unternehmen<br />

sind in Regensburg mit Büros oder Werken,<br />

z. T. mit Niederlassungen, vertreten.<br />

Quellen: Statistische Ämter des Bundes und der Länder; Statistik-Service der<br />

Bundesanstalt für Arbeit; Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft,<br />

Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Arbeitsmarktdaten Februar 2010<br />

4.4 Mikrostandort der Projektentwicklung<br />

Der Standort der neu zu errichtenden Hauptverwaltung<br />

der E.ON Bayern AG liegt im Gewerbeschwerpunkt<br />

„Westenviertel“ in der Lilienthalstraße, einem<br />

etablierten Büroteilmarkt ca. 4,5 km westlich der Re­<br />

Kumpfmühler Str.<br />

Frankenstr.<br />

Historische<br />

Altstadt<br />

8<br />

Dr.-Martin-Luther-Str.<br />

Ostengasse<br />

Frankenstr.<br />

Friedenstr. Furtmayrstr.<br />

Landshuter Str.<br />

Weißenburgstr.


gensburger Altstadt. Unmittelbar angrenzend haben<br />

die Deutsche Bundesbank, die Sparkasse Regensburg<br />

sowie die Infineon Technologies AG Bürogebäude<br />

bezogen.<br />

Der Bau der neuen E.ON Bayern AG Hauptverwaltung<br />

wird auf einem ca. 16.947 m² großen Teilgrundstück<br />

eines noch im Eigentum einer Tochtergesellschaft<br />

der E.ON Bayern AG stehenden Areals mit einer<br />

Gesamtfläche von ca. 37.000 m² an der Lilienthalstraße<br />

7 errichtet.<br />

Für das Gewerbegebiet West sieht das Planungs­ und<br />

Baureferat der Stadt Regensburg ein Gewerbeflächenkonzept<br />

2025 vor, in dessen Rahmen die Gewerbeflächen<br />

am Standort durch Nachverdichtungen<br />

und Arrondierungen gesichert und weiterentwickelt<br />

werden sollen. Die bestehende Attraktivität dieses<br />

verkehrstechnisch sehr gut angebundenen Standorts<br />

im Regensburger „Westenviertel“ soll nach den<br />

Erwartungen noch weiter zunehmen. Es ist weiterhin<br />

geplant, dass im Umfeld weitere Baumaßnahmen<br />

durchgeführt werden und insbesondere weitere<br />

neue Büroflächen entstehen.<br />

4.4.1 Verkehrsanbindung<br />

Der Standort Lilienthalstraße ist mit dem öffentlichen<br />

Personennahverkehr gut über die Buslinien 1 und 4<br />

zu erreichen. Mit dem Pkw ist der Standort durch die<br />

Nähe zur A 93 sehr gut und schnell erreichbar.<br />

4.4.2 Markt für Büroflächen<br />

Die Stadt Regensburg ist ein dynamisch wachsen­<br />

der Wirtschaftsstandort. Gemäß einer RIW<strong>IS</strong>­Bewert<br />

ung der BulwienGesa AG bildet Regensburg mit<br />

ca. 951.000 m² Büroflächenbestand in 2009 und<br />

ca. 44.200 Bürobeschäftigten sowie einem durchschnittlichen<br />

jährlichen Flächenumsatz von gut<br />

20.000 m² (Stand 4. Quartal 2009) einen im Vergleich<br />

zu anderen deutschen Städten mit vergleichbarem<br />

Immobilien markt relativ stabilen Markt ab.<br />

57,7 Prozent des Büroflächenbestands (ca.<br />

547.000 m²) wurden vor 1990 errichtet, seit 2003<br />

wurden rd. 43.000 m² oder 4,5 Prozent des<br />

gesamten Büroflächenbestands fertiggestellt.<br />

Die Nachfrage nach Büroflächen wird vor allem aus<br />

den Bereichen der Informationstechnologie sowie<br />

den unternehmensbezogenen Dienstleistungen<br />

getätigt. Seit Ende der 90er Jahre bewegt sich die<br />

Leerstandsquote zwischen 6 Prozent und 9 Prozent.<br />

Im Jahr 2008 betrug die Leerstandsquote ca. 7,4 Prozent;<br />

im Jahr 2009 blieb die Leerstandsquote unverändert<br />

bei 7,4 Prozent.<br />

Quellen: RIW<strong>IS</strong>@BulwienGesa AG, 23.01.2009 und RIW<strong>IS</strong> Standortreport 24.03.2010<br />

4.4.3 Mietpreisniveau für Büroflächen<br />

Das Mietpreisniveau liegt, laut dem gewerblichen<br />

Mietpreisspiegel 2008 des Amtes für Wirtschaftsförderung<br />

für neuwertige Gebäude mit guter Haustechnik<br />

und guter Ausstattung, Aufzug, günstiger Raumaufteilung,<br />

EDV­Vernetzung, ausreichend Pkw­Stellplätzen<br />

beim Haus, in einer Bandbreite von 12 – 15 Euro / m².<br />

Eine weiter gehende Differenzierung, insbesondere<br />

nach Standorten / Stadtteilen, enthält der Mietpreisspiegel<br />

nicht.<br />

Mit 13,50 Euro / m² pro Monat bezogen auf die Gesamtfläche<br />

(inkl. Archivfläche) liegt die vereinbarte<br />

Miete für die Büroflächen in dem Neubauprojekt<br />

der E.ON Bayern AG innerhalb der vorgenannten<br />

Bandbreite. Die Kellerflächen können an E.ON für<br />

13,50 Euro / m² vermietet werden. Die Marktmiete für<br />

die Kellerflächen in Höhe von 8 Euro / m² liegt unterhalb<br />

der vereinbarten Miete für die Kellerflächen.<br />

Quellen: IHK-Regensburg, Gewerberaumspiegel, Mai 2009;<br />

Stadt Regensburg, gewerblicher Mietpreisspiegel 2008


8:20 Uhr<br />

Auf dem Weg ins erste Meeting lassen sich wichtige Telefonate<br />

erledigen. Die Fahrt im Regionalzug erfolgt zunehmend mit Strom<br />

aus Wasserkraft, der z. B. im Wasserkraftwerk Bad Reichenhall für<br />

die Deutsche Bahn erzeugt wird.<br />

Quelle: DB Energie GmbH<br />

5.Fondsobjekt


5. Fondsobjekt<br />

5.1 Allgemeine Informationen<br />

Bei dem Anlageobjekt („Fondsobjekt“) handelt es<br />

sich um das erworbene Grundstück und ein neu zu<br />

errichtendes Bürogebäude mit einem angefügten<br />

Parkhaus, das vom Mieter, der E.ON Bayern AG, als<br />

Hauptverwaltung und von anderen E.ON Bayern AG<br />

Tochtergesellschaften genutzt werden soll.<br />

Ziel der E.ON Bayern AG ist es, in dem Neubau die<br />

auf das Stadtgebiet der Stadt Regensburg verteilten<br />

Bereiche des Unternehmens zusammenzuführen, um<br />

durch diese Maßnahme das Zusammengehörigkeitsgefühl<br />

der E.ON­Mitarbeiter zu stärken und Synergieeffekte<br />

herbeizuführen.<br />

Das zu bebauende Grundstück liegt im Westen<br />

Regensburgs, dem so genannten „Gewerbepark<br />

West“. Unmittelbar angrenzend haben die Sparkasse<br />

Regensburg und die Deutsche Bundesbank Bürogebäude<br />

bezogen. Des Weiteren sind u. a. die Siemens<br />

AG und die Infineon Technologies AG an diesem<br />

Bürostandort angesiedelt.<br />

Die Grundstücksfläche beträgt ca. 16.947 m².<br />

Für das zu errichtende Fondsobjekt wurde die<br />

Baugenehmigung am 23.02.2010 erteilt. Es liegen<br />

alle behördlichen Genehmigungen vor, die zur Erreichung<br />

der Anlageziele erforderlich sind. Unmittelbar<br />

danach erfolgte der Baubeginn. Vor kurzem<br />

wurde der Baugrubenaushub durchgeführt. Nun soll<br />

Schritt für Schritt mit der eigentlichen Erstellung des<br />

Neubaus begonnen werden. Somit handelt es sich<br />

bei den Aussagen zum Fondsobjekt um Angaben hinsichtlich<br />

der geplanten Bauausführung, die aus der<br />

Baugenehmigung, den bestehenden Kauf­ und Mietvertragswerken<br />

sowie den dazugehörigen Bau­ und<br />

Ausstattungsbeschreibungen entnommen wurden.<br />

Änderungen hinsichtlich Flächen und Ausführungsmerkmalen<br />

sind bis zur Fertigstellung des Gebäudes<br />

folglich möglich und im Einzelfall auch zu erwarten.<br />

Im Regelfall sind aber Abweichungen der Bau­ und<br />

Ausstattungsbeschreibung gemäß Mietvertrag lediglich<br />

bei Nichtbeeinträchtigung der vertragsgemäßen<br />

Nutzung und nur ohne Wertminderung zulässig.<br />

Das Bürogebäude, das für mindestens 1.000 Arbeitsplätze<br />

ausgelegt ist, wird über ein Untergeschoss,<br />

vier Obergeschosse sowie ein weiteres Staffelgeschoss<br />

verfügen. Die Immobilie hat bereits am<br />

25.02.2010 basierend auf den Planunterlagen für<br />

ihre Nachhaltigkeit ein Zertifikat („Vorzertifikat“) der<br />

Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen in<br />

Gold erhalten.


Das Gebäude wird als Stahlbetonskelettkonstruktion<br />

mit Flachdecken erstellt. Die Fassadengestaltung<br />

wurde in Abstimmung mit dem Mieter festgelegt. Es<br />

sind Stahlbetonelemente mit Vollwärmeschutz und<br />

großflächiger Verglasung vorgesehen.<br />

Der Haupteingangsbereich soll repräsentativ gestaltet<br />

werden.<br />

Die Büronutzflächen sollen eine flexible Nutzung<br />

wahlweise als Großraum­, Kombi­ oder Zellenbüros<br />

gewährleisten, wobei eine Umwandlung zwischen<br />

den verschiedenen Büronutzungen ohne wesentliche<br />

Änderung der technischen Ausrüstungen<br />

möglich sein soll.<br />

Die Außenanlagen sollen den repräsentativen Anspruch<br />

der gesamten Liegenschaft und des Gebäudes<br />

unterstützen.<br />

Das noch zu errichtende Fondsobjekt verfügt zum<br />

derzeitigen Planungsstand über eine Nettogrundfläche<br />

von ca. 28.333 m², wobei die Ebenen 1 bis 4<br />

einen Flächenzuschnitt von durchschnittlich jeweils<br />

ca. 5.400 m² aufweisen. Für das Staffelgeschoss sind<br />

ca. 3.000 m² und für das Untergeschoss ca. 3.600 m²<br />

vorgesehen. Zusätzlich werden sich ca. 600 Pkw­Stell­<br />

plätze auf eine Tiefgarage, ein anliegendes Parkdeck<br />

und auf außen liegende Stellplätze verteilen. Die<br />

endgültige Flächenvermessung erfolgt nach Baufertigstellung<br />

und vor Mietbeginn. Die Baufertigstellung<br />

ist für den 31.10.2011 geplant.<br />

Quelle: Bau- und Ausstattungsbeschreibung gemäß Mietvertrag<br />

5.1.1 Verkehrswertgutachten und Altlasten<br />

Für das noch zu errichtende Fondsobjekt wurde basierend<br />

auf den Planunterlagen und dem Mietvertrag<br />

mit der E.ON Bayern AG ein Gutachten zur Ermittlung<br />

des Verkehrswerts des künftigen Fondsobjekts (Vorwertermittlung)<br />

bei einer Immobilienbewertungsgesellschaft,<br />

der LB ImmoWert, in Auftrag gegeben.<br />

Das Wertgutachten mit Erstelldatum vom 26.03.2010<br />

setzt den Wert des künftigen Fondsobjekts – unter<br />

der Annahme der Fertigstellung entsprechend den<br />

Anforderungen des Mietvertrags – zum Bewertungsstichtag<br />

(24.03.2010) mit einem Wert von rd. 75,8<br />

Millionen Euro an. Das Wertgutachten bestätigt<br />

somit in der Vorwertermittlung die Angemessenheit<br />

der Gesamtsumme aus dem Kaufpreis für das<br />

Grundstück (zzgl. Anschaffungsnebenkosten) und<br />

den Baukosten des Gebäudes, die nach derzeitiger<br />

Planung insgesamt rd. 74,2 Millionen Euro (inkl.<br />

Finanzierungskosten bis 2011) betragen dürften.<br />

Visualisierung Fondsobjekt


Die finanzierende Bank hat zur Bestimmung der<br />

Beleihungsgrenze ebenfalls ein Wertgutachten<br />

(Erstellungsdatum 23.07.2009, Aktualisierung vom<br />

16.03.2010) durch die LB ImmoWert erstellen lassen.<br />

Der darin ermittelte Wert beträgt rd. 76,2 Millionen<br />

Euro. Für das Anlageobjekt wurden keine weiteren<br />

Bewertungsgutachten erstellt. Zur LB ImmoWert<br />

siehe auch Tz. 12.13.<br />

Quellen: Wertgutachten der LB ImmoWert (Vorwertermittlung), Stichtag<br />

24.03.2010; Auskunft der finanzierenden Bank zum Wertgutachten der<br />

LB ImmoWert zur Ermittlung des Beleihungswerts vom 23.07.2009<br />

(aktualisiert 16.03.2010)<br />

Das Grundstück des Fondsobjekts wird derzeit noch<br />

im Altlastenkataster der Stadt Regensburg vorgetragen.<br />

Mit Gutachten vom 09.03.2010 wurde die<br />

Altlastenfreiheit des Grundstücks bestätigt.<br />

Das Grundstück wurde bis zu einer Tiefe von rd. 5 m<br />

abgegraben und das Aushubmaterial auf Basis von<br />

Stichproben analysiert. Nach dem Gutachten kann der<br />

Aushub uneingeschränkt verwendet werden.<br />

Quelle: Altlastengutachten der R & H Umwelt GmbH vom 09.03.2010<br />

1) Vorläufige Grundstücksfläche; es ist noch eine Flächenvermessung<br />

durchzuführen.<br />

2) Vorläufige Mietfläche; Flächenaufmaß nach Fertigstellung.<br />

3) Die Höhe der Baukosten unterliegt bis zur Fertigstellung des Objekts Änderungen,<br />

insbesondere da Änderungswünsche des Mieters zur bestehenden<br />

Bau- und Ausstattungsbeschreibung zu baulichen Mehr- oder Minderkosten<br />

führen können. Mit dem Mieter E.ON Bayern AG wurde im Mietvertrag die<br />

Vereinbarung getroffen, dass Änderungswünsche, die eine Änderung der Baukosten<br />

nach sich ziehen, unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende<br />

Mietanpassungen zur Folge haben (Details zum Mietvertrag siehe unter<br />

Tz. 10.3.2).<br />

4) Wertgutachten (Vorwertermittlung) der LB ImmoWert, Stichtag 24.03.2010.<br />

48<br />

5.1.2 Objektdaten im Überblick<br />

Allgemeine Objektdaten:<br />

Anschrift Lilienthalstraße 7,<br />

93049 Regensburg<br />

Nutzung UG:<br />

Tiefgarage, Technikflächen,<br />

Sonderräume wie Serverräume,<br />

Lager­ und Archivflächen<br />

Voraussichtliche<br />

Fertigstellung<br />

EG:<br />

Haupteingangs­ und Wartebereich,<br />

Konferenzflächen, Kasino,<br />

Bürobereiche<br />

1. – 4. OG:<br />

Bürobereiche<br />

Dachgeschoss:<br />

Technikaufbauten<br />

sowie 3.500 m² extensive<br />

Dach begrünung<br />

31.10.2011<br />

Stockwerke 1 Untergeschoss<br />

Erdgeschoss<br />

3 Obergeschosse<br />

1 Staffelgeschoss<br />

Dachaufbauten für die Technik<br />

Grundstücksfläche 1) ca. 16.947 m²<br />

Mietflächen 2) ca. 28.333 m²<br />

Oberirdisch ca. 24.720 m²<br />

Unterirdisch ca. 3.613 m²<br />

Pkw­Stellplätze ca. 600 Stück, verteilt auf Tiefgarage<br />

(ca. 261) sowie Außenstellplätze<br />

und Parkdeck (ca. 339)<br />

Raumhöhen im EG ca. 3,2 m, übrige<br />

Geschossflächen ca. 3 m,<br />

Parkgarage ca. 2 m<br />

Aufbauten Doppelboden in Flurzonen und<br />

EDV­Räumen, Hohlraumboden,<br />

abgehängte Decke<br />

Zertifizierung DGNB­Vorzertifikat für nachhaltiges<br />

Bauen in Gold<br />

Vermietungsstand 100 %<br />

Kaufpreis<br />

Grundstück<br />

550 Euro / m² für das Grundstück<br />

mit 16.404 m² sowie 240 Euro / m²<br />

für eine Erschließungsstraße mit<br />

543 m², dies entspricht in Summe<br />

9.152.520 Euro<br />

Baukosten 3) voraussichtlich<br />

ca. 61,5 Millionen Euro<br />

Verkehrswert gemäß<br />

Wertgutachten 4)<br />

75,8 Millionen Euro<br />

Baugenehmigung Bescheid vom 23.02.2010 der Stadt<br />

Regensburg (bestandskräftig); es<br />

liegen alle erforderlichen behördlichen<br />

Genehmigungen vor.


Visualisierung Fondsobjekt


Visualisierung Fondsobjekt


5.1.3 Gebäudeausstattung / Grundstück<br />

Bautechnische Daten 1) :<br />

Baukonstruktion<br />

Stahlbetonskelettkonstruktion mit Stahlbetonwandscheiben<br />

Dach<br />

Die Dächer werden als Flachdächer ausgeführt und erhalten<br />

auf 3.500 m² eine extensive Dachbegrünung.<br />

Fenster / Fassade<br />

Stahlbetonelemente mit Vollwärmeschutz, Fenster aus<br />

Metall, isolierverglast mit außen liegendem motorgetriebenem<br />

Sonnenschutz<br />

Wände / Decken<br />

Nichttragende Wände aus Gipskarton<br />

Flexible Nutzung, wahlweise als Großraum­, Kombi­ oder<br />

Zellenbüros<br />

Bodenbeläge<br />

Eingangsbereich / Treppenhäuser: Naturstein<br />

Büroflächen: Hohlraumböden mit Teppichbelag<br />

Heizung / Lüftung / Kühlung<br />

Heiz­ / Kühltechnik über Geothermie. Im Bedarfsfall kann<br />

eine Gasheizung zugeschaltet werden.<br />

Das Gebäude wird klimatisiert. Zur Energieeinsparung<br />

wird Geothermie genutzt.<br />

Sanitär<br />

Die Wasserversorgung erfolgt aus dem örtlichen Netz.<br />

Schmutzwasser­ und Regenwassersysteme werden<br />

getrennt.<br />

Brandschutz<br />

Zur Erfüllung des erforderlichen Brandschutzes wurde in<br />

Abstimmung mit den Behörden ein Brandschutzkonzept<br />

erstellt.<br />

Brandmeldeanlage<br />

Elektroinstallation<br />

Die Immobilie erhält in Abstimmung mit REWAG eine<br />

Ringeinspeisung durch den öffentlichen Netzbetreiber.<br />

Die Elektroinstallation im Gebäude erfolgt entsprechend<br />

den DIN­Vorgaben.<br />

Steuerung<br />

Für die gesamte Haustechnik ist ein DDC 2) ­Gebäudeleittechniksystem<br />

mit Bustechnik vorgesehen. Die Bustechnik<br />

schaltet die zentrale Steuerung / Verwaltung / Überwachung<br />

der technischen Anlagen auf eine Leit­ und Bedienebene<br />

auf.<br />

Förderanlagen<br />

6 Personenaufzüge<br />

1 Personen­Lastenaufzug<br />

51<br />

Außenanlagen<br />

Befestigte Gehwege, Hoffläche und Freistellplätze,<br />

Begrünung, Einfriedung<br />

Grundstück 3) :<br />

Grundstücksfläche ca. 16.947 m²<br />

Altlasten<br />

Das Grundstück des Fondsobjekts wird derzeit noch im<br />

Altlastenkataster der Stadt Regensburg vorgetragen. Mit<br />

Gutachten vom 09.03.2010 wurde die Altlastenfreiheit<br />

des Grundstücks bestätigt. Danach weist ein kleiner<br />

Böschungsbereich noch Restbelastungen auf. Die gesamte<br />

Sanierungsfläche ist als altlastenfrei einzustufen.<br />

Das Grundstück wurde im Rahmen des Baugrubenaushubs<br />

bis zu einer Tiefe von rd. 5 m abgegraben und das<br />

Aushubmaterial in Stichproben analysiert. Nach dem<br />

Gutachten kann der Aushub uneingeschränkt verwendet<br />

werden. Auf Basis der Ergebnisse des Altlastengutachtens<br />

ist beabsichtigt, die Löschung der Eintragung des Grundstücks<br />

im Altlastenkataster durch die Fondsgesellschaft<br />

zu beantragen.<br />

Quelle: Altlastengutachten der R & H Umwelt GmbH vom 09.03.2010<br />

Erschließungszustand<br />

Das Grundstück ist erschlossen.<br />

5.1.4 Der Generalübernehmer<br />

Der Generalübernehmer, die Fay & <strong>Real</strong> I.S. IE Regensburg<br />

GmbH & Co. KG, wurde durch den Generalüber<br />

nehmervertrag mit der Bauausführung und<br />

Bauplanung beauftragt. An dem Generalübernehmer<br />

sind mittelbar die <strong>Real</strong> I.S. und unmittelbar die Fay<br />

Projects GmbH beteiligt. Die Fay Projects GmbH übernimmt<br />

hierbei die technische Projektbetreuung. Die<br />

Fay Gruppe hat seit 1961 über 80 Projekte mit einem<br />

Gesamtinvestitionsvolumen von rd. 2,3 Milliarden<br />

Euro realisiert.<br />

Quelle: www.fay.de/_upload/fay/history/einleger_historie.pdf<br />

5.2 Der Mieter<br />

Mieter des Fondsobjekts ist die E.ON Bayern AG (auch<br />

„E.ON“ genannt), eine 100­prozentige Tochtergesellschaft<br />

der E.ON Energie AG, die zum Unternehmensverbund<br />

der E.ON AG, Düsseldorf gehört. 4) Es besteht<br />

ein Beherrschungs­ und Gewinnabführungsvertrag<br />

zwischen der E.ON Bayern AG und der E.ON Energie AG.<br />

1) Bau- und Ausstattungsbeschreibung gemäß Mietvertrag.<br />

2) DDC (Direct Digital Control)<br />

3) Hinsichtlich der Grundbuchdaten siehe Tz. 10.3.1.<br />

4) Alle Angaben hierzu beruhen auf dem Stand 31.12.2009.


Die E.ON Bayern AG ist der regionale Netzbetreiber in<br />

Bayern. Über ein Mittel­ und Niederspannungsstromnetz<br />

von 175.000 km Länge sowie ein Erdgasnetz von<br />

5.300 km verteilt sie Strom und Gas in einem Netzgebiet<br />

von rd. 42.000 km².<br />

Durch die beiden 100­prozentigen Töchter der E.ON<br />

Bayern AG, die E.ON Bayern Wärme GmbH und die<br />

SüdWasser GmbH, werden über 10.000 Kunden mit<br />

Nah­ und Fernwärme, die in eigenen Heizwerken und<br />

Heizkraftwerken erzeugt wird, versorgt sowie Dienstleistungen<br />

zur Wasserver­ und Abwasserentsorgung<br />

erbracht.<br />

Zum 31.12.2009 waren bei der E.ON Bayern AG rd.<br />

3.000 Mitarbeiter beschäftigt. Diese arbeiten am Sitz<br />

des Unternehmens in Regensburg, aber auch in den<br />

Regionalleitungen in Bayreuth, München und Würzburg<br />

sowie in weiteren 19 dezentralen Netzcentern.<br />

Im neuen Fondsobjekt sollen nach den Planungen<br />

des Mieters rd. 1.000 Mitarbeiter der E.ON Bayern AG<br />

und anderer E.ON­Gesellschaften, die ihren Arbeitsplatz<br />

aktuell in Regensburg haben, unter einem Dach<br />

zusammengeführt werden. Auch die E.ON Bayern<br />

Vertrieb GmbH, ebenfalls eine 100­prozentige Tochter<br />

der E.ON Bayern AG, plant, in einem abgetrennten<br />

Gebäudeteil ihre neuen Geschäftsräume zu beziehen.<br />

Im Jahr 2008 erwirtschaftete die E.ON Bayern AG<br />

einen Umsatz in Höhe von 2,3 Milliarden Euro und<br />

zählt so zu den größten regionalen Energiedienstleis<br />

tern in <strong>Deutschland</strong>. 1)<br />

Der Bonitätsindex der E.ON Bayern AG liegt laut<br />

Creditreform­Auskunft vom 22.12.2009 bei guten 141<br />

Punkten. Dies bedeutet laut Einstufungserläuterung<br />

der Firma Creditreform eine Ausfallwahrscheinlichkeit<br />

des Unternehmens von 0,09 Prozent. Eine ebenfalls<br />

geringe Ausfallwahrscheinlichkeit bescheinigt<br />

der Vollbericht von Dun & Bradstreet vom 22.12.2009<br />

mit einem Risiko­Indikator von 1.<br />

1) E.ON Bayern AG<br />

52<br />

5.3 Der Mietvertrag<br />

5.3.1 Mietlaufzeit und Miethöhe<br />

Mit bezugsfertiger Übergabe, die zum 31.10.2011<br />

geplant ist, ist das Fondsobjekt zu 100 Prozent langfristig<br />

an die E.ON Bayern AG vermietet. Verzögert<br />

sich die Baufertigstellung, so verschiebt sich auch der<br />

Übergabezeitpunkt entsprechend. Der Mietvertrag<br />

wurde ab Übergabezeitpunkt für eine Grundmietzeit<br />

von 15 Jahren (voraussichtlich bis zum 31.10.2026)<br />

über eine Gesamtfläche von ca. 28.333 m² sowie<br />

ca. 600 Pkw­Stellplätze abgeschlossen. Die Kündigungsfrist<br />

zum Ablauf der Grundmietzeit beträgt 20<br />

Monate. Dem Mieter wurde ebenfalls mit einer Frist<br />

von 20 Monaten die Ausübung von drei Verlängerungsoptionen<br />

über jeweils fünf Jahre eingeräumt.<br />

Die Nettomiete beträgt zum derzeitigen Zeitpunkt<br />

insgesamt rd. 5,044 Millionen Euro p. a. bzw.<br />

durchschnittlich 13,50 Euro / m² p. m. für Büro­ und<br />

Lagerflächen und sonstige Flächen, 50 Euro p. m. für<br />

jeden Außenstellplatz und jeden Stellplatz auf dem<br />

Parkdeck sowie 80 Euro p. m. für jeden Tiefgaragenstellplatz.<br />

Die abschließende Nettomiete bestimmt<br />

sich nach Baufertigstellung auf Basis der tatsächlichen<br />

Vermessung der Mietfläche entsprechend den<br />

Bedingungen des Mietvertrags (Nettogrundfläche<br />

gemäß DIN 277). Die Miethöhe kann sich auch im<br />

Fall geänderter Herstellungskosten aufgrund durch<br />

den Mieter nachträglich vorgebrachter Änderungswünsche<br />

erhöhen oder reduzieren. Je Erhöhung<br />

oder Reduzierung der Herstellungskosten in Höhe<br />

von 10.000 Euro erhöht oder reduziert sich die<br />

vertragliche Monatsmiete um 50,60 Euro. Zusätzlich<br />

zur Nettomiete wird die gesetzliche Umsatzsteuer<br />

geschuldet.<br />

Der Mietvertrag enthält eine Wertsicherungsklausel.<br />

Demnach ist vorgesehen, dass die Miete bei Veränderung<br />

um mehr als 10 Prozent des vom Statistischen<br />

Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex<br />

um den entsprechenden Prozentsatz wie die Index­<br />

Abweichung angepasst wird. Die sich entsprechend<br />

der Indexanpassung entwickelnde Miete wird sowohl<br />

nach oben als auch, im Fall einer negativen Indexentwicklung,<br />

nach unten angepasst. Im Mietvertrag sind<br />

keine Sonderkündigungsrechte vorgesehen.<br />

Eine Mietsicherheit (Kaution) ist vor Übergabe der<br />

Mietflächen in Höhe von drei Monatsmieten (inkl.<br />

Nebenkostenvorauszahlung und Umsatzsteuer) zu<br />

hinterlegen.


5.3.2 Bewirtschaftungs­ und Betriebskosten<br />

Laut Mietvertrag werden grundsätzlich alle Mietnebenkosten<br />

(z. B. Steuern, Abgaben, Versicherungen),<br />

die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des<br />

Fondsobjekts stehen, vom Mieter getragen. Nicht<br />

umlagefähig sind die vermieterseitigen Verwaltungskosten<br />

und der Versicherungsanteil der All­Risk­Versicherung<br />

gegen Mietausfall.<br />

5.3.3 Instandhaltung und Instandsetzung /<br />

Strukturelle Reparaturen<br />

Der Mietvertrag sieht vor, dass der Mieter E.ON alle<br />

Schönheitsreparaturen durchführt. Dazu gehören<br />

Anstriche, Tapeten, Reinigung, der Ersatz textiler<br />

Bodenbeläge, Reinigung der Paneeldecken, Beleuchtungskörper,<br />

Außenjalousetten, Türen und Fenster.<br />

Die ordnungsgemäße Wartung, Inspektion und<br />

Instandsetzung der technischen Einrichtungen und<br />

Anlagen innerhalb des Mietgegenstands hat die<br />

Fondsgesellschaft, jedoch auf Kosten des Mieters,<br />

auszuführen. Gleiches gilt für entsprechende Maßnahmen<br />

an Toren, Hebebühnen, Schranken und<br />

beweglichen Teilen der Türen, Tore und Fenster.<br />

Die Fondsgesellschaft ist zur Wartung, Inspektion<br />

und Instandsetzung sowie Erneuerung an Dach<br />

und Fach einschließlich Rampen und Zufahrten der<br />

Außenanlagen sowie technischen Einrichtungen<br />

und Anlagen verpflichtet, wobei aber die Kosten für<br />

Wartung und Inspektion von dem Mieter zu tragen<br />

sind. Demgegen über sind die Kosten für Instandsetzung<br />

und Erneuerung von der Fondsgesellschaft zu<br />

tragen.<br />

Die Kosten für Instandsetzung ab dem sechsten<br />

Mietjahr sind bis maximal 3 Prozent der jährlichen<br />

Nettomiete zur Hälfte von dem Mieter mit zu<br />

übernehmen. Darüber hinausgehende Kosten sind<br />

von der Fondsgesellschaft zu tragen. Nicht ausgeschöpfte<br />

Beträge des Instandhaltungsbudgets von<br />

3 Prozent jährlich werden thesauriert und stehen für<br />

Folgejahre zur Verfügung. Am Ende des Mietvertrags<br />

bestehende Guthaben des Instandhaltungskontos<br />

verfallen; vom Mieter gezahlte Beträge sind zu<br />

erstatten.<br />

Details zum Mietvertrag sind in Tz. 10.3.2 dargestellt.<br />

Visualisierung Fondsobjekt


11:45 Uhr<br />

Gekocht wird mit vielen frischen Zutaten. Auf dem modernen<br />

Küchenherd lässt sich alles punktgenau zubereiten. Glaskeramik­<br />

Kochfelder mit intelligenter Induktionstechnik ermöglichen bereits<br />

eine Energieeinsparung von bis zu 30 Prozent. Passend dazu<br />

liefert die E.ON Bayern AG „Green Watts“, ein deutliches Plus an<br />

Kraftwerksleistung, das durch einen verbesserten Wirkungsgrad<br />

entsteht. Ziel ist es, aus der gleichen Menge Brennstoff mehr<br />

Energie zu erzeugen. Am Standort Schwandorf werden so bereits<br />

ca. 15 MW Leistung pro Jahr mehr produziert bei gleichzeitiger<br />

Reduktion der CO<br />

²<br />

­Emissionen.<br />

Quelle: E.ON Bayern AG<br />

und<br />

Finanzierungsplan<br />

6.Investitions-


6. Investitions- und Finanzierungsplan<br />

In diesem Kapitel werden Prognosen hinsichtlich<br />

der geplanten Investitionen und der hierfür vorgesehenen<br />

Finanzierung dargestellt, so wie sie sich<br />

bei Prospektaufstellung auf der Grundlage des zu<br />

diesem Zeitpunkt vorgesehenen Fondskonzepts ergeben.<br />

Über die in diesem Abschnitt dargestellten Investitionen<br />

hinaus sind keine weiteren Investitionen<br />

geplant. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen<br />

basieren auf dem für die Fondsgesellschaft erstellten<br />

Fondskonzept, auf Planungen sowie auf Annahmen<br />

und Einschätzungen. Tatsächlich können sich jedoch<br />

andere Umstände und Einschätzungen etc. ergeben,<br />

so dass tatsächlich gegenüber der Prognose abweichende<br />

Ergebnisse eintreten können. Der Eintritt der<br />

geplanten Ergebnisse ist von zukünftigen, ungewissen<br />

Ereignissen und Tatsachen abhängig (siehe<br />

hierzu die Risikohinweise in Tz. 3.2 und Tz. 3.3).<br />

Nachstehend sind auf dieser Grundlage die geplanten<br />

Investitionen auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

dargestellt. Zum Teil wurden vereinfachende<br />

Darstellungen verwendet, die von den tatsächlichen<br />

Gegebenheiten abweichen können. Ebenso sind<br />

Rundungsdifferenzen möglich.<br />

Da die Fondsgesellschaft zu 100 Prozent umsatzsteuer<br />

pflichtig vermietet, ist ein Vorsteuerabzug für<br />

alle vermieteten Flächen ab Mietbeginn möglich. Es<br />

wird deshalb davon ausgegangen, dass für sämtliche<br />

Eingangsleistungen, die die Fondsgesellschaft<br />

bezieht, die Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattungsfähig<br />

ist. Die entsprechenden Positionen des Investitionsplans<br />

sowie der Prognoserechnung sind folglich<br />

netto, d. h. ohne Umsatzsteuer, angesetzt. Die auf<br />

die Treuhändervergütung anfallende Umsatzsteuer<br />

kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.<br />

Die insoweit nicht abzugsfähige Vorsteuer wurde<br />

gesondert unter der Position „Nicht abziehbare Umsatzsteuer“<br />

ausgewiesen.


6.1 Finanzierungsplan (Prognose)<br />

1) Eigenkapital<br />

57<br />

in Euro in % des<br />

Gesamtaufwands<br />

in % des<br />

Eigenkapitals<br />

inkl. Agio<br />

Kapitalanteil Komplementär ohne Agio 0 0,0 % 0,0 %<br />

Kapitalanteil BFI / WS ohne Agio 141.000 0,2 % 0,3 %<br />

Kapitalanteil Anleger 47.259.000 52,5 % 95,0 %<br />

Agio 5 % 2.362.950 2,6 % 4,7 %<br />

Summe Eigenkapital 49.762.950 55,3 % 100,0 %<br />

2) Fremdkapital 39.600.000 44,0 % 79,6 %<br />

3) Nettomieteinnahmen (01.11.2011 – 31.12.2011) 630.481 0,7 % 1,3 %<br />

Gesamtfinanzierung 89.993.431 100,0 % 180,8 %<br />

6.2 Investitionsplan (Prognose)<br />

Aufwand für die Herstellung des Fondsobjekts<br />

in Euro in % des<br />

Gesamtaufwands<br />

in % des<br />

Eigenkapitals<br />

inkl. Agio<br />

4) Kaufpreis des Grundstücks / Baukosten des Gebäudes 70.642.520 78,5 % 142,0 %<br />

5) Erwerbsnebenkosten 702.914 0,8 % 1,4 %<br />

Summe Aufwand für die Herstellung des Fondsobjekts 71.345.434 79,3 % 143,4 %<br />

Fondsabhängige Kosten<br />

Nebenkosten der Vermögensanlage<br />

6) Laufende Steuerberatung 150.000 0,2 % 0,3 %<br />

7) Finanzierungskosten des Fremdkapitals 6.060.670 6,7 % 12,2 %<br />

Summe der Nebenkosten der Vermögensanlage 6.<strong>21</strong>0.670 6,9 % 12,5 %<br />

Summe aus (4 + 5 + 6 + 7) 77.556.104 86,2 % 155,9 %<br />

8) Vergütungen 7.640.310 8,5 % 15,4 %<br />

Sonstiges<br />

9) Sonstige Kosten und nicht umlagefähige Nebenkosten 87.000 0,1 % 0,2 %<br />

10) Nicht abziehbare Umsatzsteuer 3.800 0,0 % 0,0 %<br />

11) Vorabausschüttung / Ausschüttung 2.395.040 2,7 % 4,8 %<br />

Summe Sonstiges 2.485.839 2,8 % 5,0 %<br />

Liquiditätsreserve<br />

12) Liquiditätsreserve 2.311.177 2,6 % 4,6 %<br />

Gesamtinvestition 89.993.431 100,0 % 180,8 %


Die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts<br />

einschließlich Liquiditätsreserve sowie die<br />

geplante Gesamtfinanzierung belaufen sich auf der<br />

Grundlage des vorstehenden prognostizierten Investitions­<br />

und Finanzierungsplans auf 89.993 TEuro (§ 9<br />

Abs. 2 Nr. 9 VermVerkProspV). Der geplante Investitionszeitraum<br />

umfasst den Zeitraum beginnend ab<br />

Gründung bis Ende des Jahres 2011, wobei in 2009<br />

nur wenige Geschäftsvorfälle angefallen sind.<br />

Die Gesamthöhe der Provisionen beträgt 7.340 TEuro.<br />

Sie setzt sich zusammen aus der Gesamtprovision des<br />

Anbieters, der Komplementär­ und Treuhändervergütung<br />

sowie der Vergütung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Die Gesamtprovisionen des Anbieters<br />

setzen sich aus den Vergütungen für die Objektaufbereitung<br />

und die Konzeption, die Geschäftsbesorgung,<br />

die Eigenkapital vermittlung (inkl. Agio), die<br />

Fremdkapitalvermittlung und die Platzierungsgarantie<br />

zusammen und betragen danach netto 7.290 TEuro<br />

zzgl. etwaiger Umsatzsteuer. Aus seinen Gesamtprovisionen<br />

hat der Anbieter Vertriebsvergütungen an<br />

Vertriebspartner zu leisten. Die Gesamtprovisionen<br />

des Anbieters enthalten damit die Vergütung für die<br />

Kapitalvermittlung der <strong>Real</strong> I.S. sowie weiterer mit<br />

dem Vertrieb beauftragter Unternehmen.<br />

Auf den gesamten zu platzierenden Beteiligungsbetrag<br />

der Anleger ohne Agio werden gemäß dem<br />

vorliegenden Fondskonzept bzw. der Prognose des<br />

Investitions­ und Finanzierungsplans insgesamt Vertriebsvergütungen<br />

in Höhe von bis zu 9 Prozent des<br />

vermittelten Beteiligungsbetrags, d. h. gemäß Prognose<br />

bis zu 4.273 TEuro (inkl. Gebühr für Schulung und Koordination)<br />

gezahlt. Vertriebspartner sind u. a. die Banken,<br />

Sparkassen, sonstige Vermittler und die <strong>Real</strong> I.S. Das<br />

Agio in Höhe von 5 Prozent des jeweils vermittelten<br />

Beteiligungsbetrags wird zur teilweisen Deckung dieser<br />

Vertriebsvergütung verwendet und ist im obigen<br />

Betrag enthalten. Die Höhe der Vergütung richtet<br />

sich nach individuellen Vereinbarungen mit dem<br />

jeweiligen Vertriebspartner. Die Nettoeinnahmen<br />

werden für den Erwerb des Grundstücks, die Errichtung<br />

des Gebäudes, die Erwerbsnebenkosten und die<br />

Bildung einer Liquiditätsreserve verwendet; sie werden<br />

nicht für sonstige Zwecke genutzt. Die Nettoeinnahmen<br />

reichen nicht alleine für die <strong>Real</strong>isierung der<br />

Anlageziele aus. Es wird Fremdkapital aufgenommen.<br />

Hinsichtlich der <strong>Real</strong>isierung der Anlageziele wurde<br />

bereits das zu bebauende Grundstück erworben, die<br />

Baugenehmigung erteilt und mit der Errichtung des<br />

Gebäudes begonnen. Prognostizierte Fertigstellung<br />

ist im Oktober 2011.<br />

58<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. ist mittelbar an dem Generalübernehmer<br />

beteiligt. Der Generalübernehmer hat vor dem Hintergrund<br />

der übernommenen Risiken und dem unvorhersehbaren<br />

Wagnis aus dem Bau und der Entwicklung<br />

des Fondsobjekts für sich einen Deckungsbeitrag von<br />

ca. 14 Prozent auf den Generalübernehmerpreis (ohne<br />

Umsatzsteuer) gerechnet. Die <strong>Real</strong> I.S. ist hieran zu<br />

50 Prozent beteiligt (Details hierzu siehe Tz. 10.3.3).<br />

Die nachfolgende Darstellung gibt die Kosten der<br />

Investition pro Quadratmeter Fläche wieder (ausgehend<br />

von einer geplanten Fläche von ca. 28.333 m²<br />

ohne Berücksichtigung der Tiefgarage, des Parkdecks<br />

und der Außenanlagen):<br />

Investitionskosten je Quadratmeter<br />

Mietfläche (Prognose)<br />

in Euro<br />

Aufwand für Herstellung des Fondsobjekts 2.518<br />

Vergütungen 270<br />

Nebenkosten der Vermögensanlage <strong>21</strong>9<br />

Sonstiges 3<br />

Summe 3.010<br />

6.1 Finanzierungsplan (Prognose) zum 31.12.2011<br />

Der Investitionsbedarf des Fonds soll durch Eigen­<br />

und Fremdkapital sowie durch die geplanten Nettomieteinnahmen<br />

für 2011 gedeckt werden.<br />

1) Eigenkapital<br />

Nach Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung<br />

soll das Eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />

47.400 TEuro zzgl. 2.362.950 Euro Agio betragen.<br />

Die Einlage der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH beträgt voraussichtlich 140.500 Euro. Die<br />

Einlage des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

die WS Beteiligungs GmbH, beträgt 500 Euro. Der<br />

Komplementär, die GS Beteiligungs GmbH, leistet<br />

keine Einlage.<br />

Gemäß der Beitrittsvereinbarung erfolgt die Einzahlung<br />

des von den Anlegern zu erbringenden Eigenkapitals<br />

in zwei Raten. Sofern die Anleger ihre Beteiligung<br />

bis zum 30.05.2010 zeichnen, sind 30 Prozent<br />

des Beteiligungsbetrags nebst dem vollen Agio auf<br />

den gesamten Beteiligungsbetrag zum 31.05.2010<br />

per Abbuchung zu erbringen. Bei Zeichnung der<br />

Beteiligung nach dem 30.05.2010 sind 30 Prozent des<br />

Beteiligungsbetrags zzgl. das Agio auf den gesamten


Beteiligungsbetrag zum 20. des auf die Zeichnung<br />

folgenden Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag<br />

ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />

zu erbringen. Der verbleibende Teil des Beteiligungsbetrags<br />

in Höhe von 70 Prozent ist am 29.04.2011 zu<br />

erbringen. Bei Zeichnung der Beteiligung nach dem<br />

31.03.2011 ist der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl.<br />

Agio zum 20. des auf die Zeichnung folgenden Monats<br />

(bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum<br />

nächstfolgenden Bankarbeitstag) per Abbuchung zu<br />

erbringen (siehe dazu auch Tz. 15). Im Gesellschaftsvertrag<br />

ist eine Platzierungsfrist bis zum 30.12.2011<br />

vorgesehen, sofern nicht die Geschäftsführung einer<br />

Verlängerung des Platzierungszeitraums bis zum<br />

30.12.2012 zustimmt.<br />

Es wird angenommen, dass sämtliche Anleger bis<br />

spätestens Ende 2010 der Fondsgesellschaft beitreten<br />

und die Fondsgesellschaft Ende 2010 mit einem<br />

Eigenkapital von 47.400 TEuro zzgl. Agio geschlossen<br />

wird. Hierbei wird angenommen, dass die Anleger<br />

gleichmäßig verteilt über den Zeitraum ab Mai bis<br />

Dezember 2010 der Fondsgesellschaft beitreten.<br />

Folglich werden für Zwecke der Prognose erstmals ab<br />

Ende Juni 2010 Einlagen angenommen, und zwar in<br />

Höhe von 30 Prozent des durch die Anleger zu zeichnenden<br />

Kapitals zzgl. das volle Agio auf die jeweils<br />

Monat für Monat angenommene Platzierung des Eigenkapitals.<br />

Die zweite Rate in Höhe von 70 Prozent<br />

des Beteiligungsbetrags wird basierend auf diesen<br />

Annahmen zum 29.04.2011 angesetzt.<br />

Sollte zum Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit oder<br />

der jeweiligen Raten für den Generalübernehmer<br />

(GÜ­Lohn) das erforderliche Anlegerkapital noch<br />

nicht platziert sein, soll eine bereits arrangierte Zwischenfinanzierung<br />

zur Deckung des Differenzbetrags<br />

genutzt werden. Bei dem geplanten Fondsobjekt<br />

handelt es sich um einen Neubau. Der Baubeginn<br />

ist bereits erfolgt. Die Fertigstellung und Übergabe<br />

an den Mieter (Mietbeginn) ist für den 31.10.2011<br />

geplant. Die erste Rate für den GÜ­Lohn ist Ende<br />

März 2010 fällig geworden. Hierfür wurde bereits die<br />

Zwischenfinanzierung in Anspruch genommen.<br />

2) Fremdkapital<br />

Langfristfinanzierung<br />

Die BayernLB hat der Fondsgesellschaft langfristiges<br />

Fremdkapital in Höhe von 37.575.000 Euro verbindlich<br />

zugesagt. Das langfristige Fremdkapital soll zur<br />

Bezahlung der Bau­ und Baunebenkosten des Fonds­<br />

59<br />

objekts und der weiteren Kosten der Fondsgesellschaft<br />

genutzt werden und wird mit 4,09 Prozent p. a.<br />

verzinst. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt in<br />

zwei gleich großen Tranchen, die für Zwecke der<br />

Prognose zum 20.12.2010 und zum 31.07.2011 angenommen<br />

wurden. Das Disagio in Höhe von 10 Prozent<br />

des Darlehensbetrags wird mit Auszahlung der<br />

ersten Tranche fällig und einbehalten. Die Tilgung<br />

beginnt am 01.01.2013. Das verbleibende Darlehen<br />

ist mit Ende der Laufzeit zum 31.12.2020 zur Rückzahlung<br />

fällig. Des Weiteren ist die Aufnahme einer<br />

weiteren langfristigen Finanzierung in Höhe von<br />

2.025.000 Euro geplant. Für dieses geplante Darlehen<br />

besteht noch keine verbindliche Kreditzusage.<br />

Für Zwecke der Prognose wurde ein Zinssatz von<br />

5,50 Prozent p. a. (ohne Disagio) angenommen und<br />

weiterhin angenommen, dass die Konditionen im<br />

Übrigen (Tilgung usw.) entsprechend wie beim<br />

langfris tigen Fremdkapital ausgestaltet sind (zu<br />

den Details der langfristigen Finanzierung siehe<br />

Tz. 10.4.1 sowie die Risikohinweise in Tz. 3.3.4).<br />

Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

Das Beteiligungskonzept der Fondsgesellschaft<br />

sieht vor, dass die Investitionsmaßnahmen bis zur<br />

vollständigen Einzahlung des Eigenkapitals und bis<br />

zur Valutierung der Langfristfinanzierung kurzfristig<br />

durch ein Darlehen der finanzierenden Bank und<br />

ein Darlehen des Generalübernehmers zwischenfinanziert<br />

werden. Weiterhin wird eine Stundung des<br />

Grundstückskaufpreises angenommen.<br />

Die BayernLB hat der Fondsgesellschaft eine Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

in Höhe von maximal<br />

35.969.600 Euro verbindlich zugesagt. Die Zwischenfinanzierung<br />

wird auf EURIBOR­Basis zzgl. Marge<br />

in Höhe von 2,238 Prozent p. a. verzinst. Für die<br />

Prognose der Zwischenfinanzierungszinsen wurde<br />

der EURIBOR in Höhe von konstant 1,512 Prozent<br />

p. a. angenommen. Somit beträgt der kalkulierte<br />

Zwischenfinanzierungszinssatz 3,75 Prozent p. a. Das<br />

Darlehen ist mit Ende der Laufzeit zum 31.03.2011<br />

zur Rückzahlung fällig. Annahmegemäß wird das<br />

Darlehen aus der Zwischenfinanzierung bis zum<br />

Juli 2011 vollständig zurückgezahlt. Bezüglich der<br />

zu finanzierenden Bauraten (GÜ­Lohn) wird von<br />

Zahlungen nach dem mit dem Generalübernehmer<br />

vereinbarten Zahlungsplan unter der Annahme<br />

eines planmäßigen Baufortschritts ausgegangen. Die<br />

Rückführung der Zwischenfinanzierung soll durch die<br />

Einlagen der Anleger und die Auszahlung der Langfristfinanzierung<br />

erfolgen.


Der Grundstückskaufpreis wird aufgrund einer<br />

verbindlichen Zusage seitens des Verkäufers gegen<br />

Ausreichung einer Bürgschaft bis November 2010<br />

verzinslich gestundet werden, wovon vorliegend für<br />

die Prognose ausgegangen wird. Die Zinsen hierfür<br />

betragen pauschal 50.000 Euro. Es wird angenommen,<br />

dass die Kaufpreisstundung im November 2010 durch<br />

die Zwischenfinanzierung der Bank abgelöst wird.<br />

Eine weitere Zwischenfinanzierung für bereits angefallene<br />

Kosten der Fondsgesellschaft, die vom<br />

Generalübernehmer verauslagt wurden (z. B. Grunderwerbsteuer,<br />

Notarkosten), erfolgt durch das vom<br />

Generalübernehmer gewährte GÜ­Darlehen in Höhe<br />

von bis zu maximal 2.000.000 Euro. Im Finanzierungsplan<br />

wurde eine Valutierung in Höhe von insgesamt<br />

450 TEuro angenommen, die mit 3,0 Prozent p. a.<br />

verzinst wird und bereits im Jahr 2009 teilweise in<br />

Anspruch genommen wurde. Das GÜ­Darlehen wurde<br />

Anfang April 2010 aus der Zwischenfinanzierung<br />

der finanzierenden Bank vollständig zurückgeführt.<br />

Auf Basis dieser Annahmen stellt sich der Verlauf<br />

der gesamten Zwischenfinanzierung (einschließlich<br />

Kaufpreisstundung und GÜ­Darlehen) wie folgt dar:<br />

Die Zwischenfinanzierung wurde im Wesentlichen<br />

erstmals zur Zahlung der Grunderwerbsteuer im<br />

Juli 2009 in Anspruch genommen. Nach der Prognose<br />

ergibt sich für April 2011 die maximale Inanspruchnahme<br />

in Höhe von ca. 23,7 Millionen Euro (ohne<br />

Avalbürgschaft), die bei planmäßigem Verlauf durch<br />

die Auszahlung der Langfristfinanzierung (geplant für<br />

Dezember 2010 und Juli 2011) sowie mit dem eingeworbenen<br />

Eigenkapital, letztmals geplant für Ende<br />

April 2011, sukzessive zurückgeführt wird.<br />

Zu den Details der Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

siehe Tz. 10.4.2, zur Zwischenfinanzierung durch den<br />

Generalübernehmer siehe Tz. 10.4.3 und zur Stundung<br />

des Grundstückskaufpreises siehe Tz. 10.3.1<br />

sowie hinsichtlich der Risikohinweise im Zusammenhang<br />

mit der Zwischenfinanzierung siehe Tz. 3.3.3.<br />

3) Nettomieteinnahmen<br />

Die geplanten Nettomieteinnahmen des Jahres 2011<br />

ergeben sich auf Basis der prognostizierten Mieteinnahmen<br />

ohne Neben­ / Betriebskosten ab Übergabe<br />

des Fondsobjekts an den Mieter nach Baufertigstellung.<br />

Die Fertigstellung und Übergabe an den Mieter<br />

werden per Ende Oktober 2011 angenommen, so<br />

60<br />

dass ab 01.11.2011 Mieteinnahmen, d. h. für das Jahr<br />

2011 in Höhe von 840.641 Euro, kalkuliert wurden<br />

(zur Kalkulation der Mieteinnahmen siehe unter<br />

Tz. 7.1.1). Da es im Rahmen der Bauerrichtung und<br />

Fertigstellung zu Verzögerungen kommen kann,<br />

wurde für das Jahr 2011 aus Gründen der Vorsicht<br />

ein Mietausfall in Höhe von pauschal <strong>21</strong>0.160 Euro<br />

kalkuliert. Dieser Betrag wurde bereits bei den<br />

Nettomieteinnahmen für das Jahr 2011 mindernd<br />

berücksichtigt.<br />

6.2 Investitionsplan (Prognose) zum 31.12.2011<br />

Aufwand für die Herstellung des Fondsobjekts<br />

4) Kaufpreis des Grundstücks /<br />

Baukosten des Gebäudes<br />

Die Fondsgesellschaft hat einen Kaufvertrag über das<br />

Grundstück des Fondsobjekts geschlossen, in dem<br />

vereinbart wurde, dass die Kaufpreiszahlung in Höhe<br />

von vorläufig 9.152.520 Euro bis Ende November<br />

2010 gestundet wird.<br />

Die Baukosten des Gebäudes, des Parkdecks und<br />

der Außenanlagen auf Grundlage des Generalübernehmervertrags<br />

betragen voraussichtlich<br />

61.490.000 Euro netto. Bezüglich der zu leistenden<br />

Bauraten wird von Zahlungen nach dem mit dem<br />

Generalübernehmer vereinbarten Zahlungsplan unter<br />

der Annahme eines planmäßigen Baufortschritts<br />

ausgegangen. Für die erste Rate liegt bereits eine<br />

Rechnung des Generalübernehmers vor, die Zahlung<br />

wurde Ende März 2010 vorgenommen.<br />

Sowohl der Grundstückskaufpreis als auch die<br />

Baukosten können sich der Höhe nach noch ändern.<br />

Es handelt sich um vorläufige Werte auf Basis der<br />

Verträge und der vorliegenden Planunterlagen (vgl.<br />

hierzu die Details unter Tz. 10.3.1 und Tz. 10.3.3).<br />

5) Erwerbsnebenkosten<br />

Im Rahmen des Erwerbs des Grundstücks fallen<br />

Erwerbsnebenkosten an. Darin enthalten sind die<br />

voraussichtlichen Kosten für Notar­ und Grundbuchgebühren<br />

in Höhe von netto 382.576 Euro und die Grunderwerbsteuer<br />

in Höhe von 320.338 Euro (Annahme).


Fondsabhängige Kosten<br />

Nebenkosten der Vermögensanlage<br />

6) Laufende Steuerberatung<br />

Für die laufende Steuerberatung wurden für die<br />

Jahre 2009, 2010 und 2011 eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von jeweils netto 50.000 Euro zzgl. anfallender<br />

Umsatzsteuer kalkuliert (Details hierzu siehe<br />

Tz. 10.5.7).<br />

7) Finanzierungskosten<br />

(einschließlich Zwischen finanzierung)<br />

Die im Investitionsplan dargestellten Finanzierungskosten<br />

des Fremdkapitals setzen sich basierend auf den<br />

getroffenen Annahmen im Einzelnen zusammen aus:<br />

Finanzierungskosten des Fremdkapitals (Prognose)<br />

Zinsen Zwischenfinanzierung GrEwSt/<br />

Notarkosten<br />

Zinsen Zwischenfinanzierung Grundstück<br />

(inkl. Avalprovision)<br />

Zinsen Zwischenfinanzierung Gebäude<br />

2010<br />

Zinsen Zwischenfinanzierung Gebäude<br />

2011<br />

10.076<br />

140.000<br />

297.560<br />

159.4<strong>21</strong><br />

Zinsen Langfristfinanzierung 2010 25.827<br />

Zinsen Langfristfinanzierung 2011 1.151.965<br />

Disagio Langfristfinanzierung 3.757.500<br />

Bankbearbeitungsgebühren 273.837<br />

Bereithaltungsprovisionen 244.484<br />

Gesamt 6.060.670<br />

Die auf das Darlehen des Generalübernehmers zu<br />

zahlenden Zinsen in Höhe von 3,0 Prozent belaufen<br />

sich auf kalkuliert 10.076 Euro. Für die Stundung des<br />

Grundstückskaufpreises ergibt sich in Bezug auf den<br />

Avalkredit eine Avalprovision in Höhe von kalkuliert<br />

90.000 Euro sowie weitere 50.000 Euro (pauschale)<br />

Zinsen für die Stundung des Kaufpreises. Für die<br />

Zwischenfinanzierung der Bau­ und Baunebenkosten<br />

wurden für das Jahr 2010 297.560 Euro und für das<br />

Jahr 2011 159.4<strong>21</strong> Euro kalkuliert. Die Zinsen für<br />

die Langfristfinanzierung in maximaler Höhe von<br />

37.575 TEuro betragen basierend auf den Annahmen<br />

61<br />

zur Valutierung bei einem Zinssatz von 4,09 Prozent<br />

25.827 Euro im Jahr 2010 und 1.133 TEuro im Jahr<br />

2011. Für die geplante Langfristfinanzierung in Höhe<br />

von 2.025 TEuro wurden bei einem angenommenen<br />

Zinssatz in Höhe von 5,50 Prozent und angenommener<br />

Valutierung zum 31.10.2011 Zinsen in Höhe<br />

von 18.562 Euro für das Jahr 2011 kalkuliert. Weiterhin<br />

wurden Bereithaltungsprovisionen für die Jahre<br />

2010 und 2011 in Höhe von insgesamt 244.484 Euro<br />

kalkuliert. Sämtliche genannten Beträge gehen von<br />

Annahmen, insbesondere von einem geplanten<br />

Verlauf der Zwischen­ und Endfinanzierung wie unter<br />

6.1 bei „Eigenkapitalzwischenfinanzierung“ dargestellt,<br />

aus. Insoweit handelt es sich um vorläufige<br />

Werte, basierend auf Annahmen. Abweichungen<br />

sind möglich (siehe hierzu auch die Risikohinweise<br />

unter Tz. 3.3.3, 3.3.4 und 3.3.5).<br />

Ferner ist in der Position der Finanzierungskosten<br />

das Disagio für die Langfristfinanzierung in Höhe von<br />

3.757.500 Euro enthalten. Die finanzierende Bank<br />

erhält auf der Grundlage der Vereinbarungen für die<br />

Eigenkapitalzwischen­ und die Langfristfinanzierung<br />

weiterhin eine Bearbeitungsgebühr von insgesamt<br />

273.837 Euro.<br />

8) Vergütungen<br />

Die im Investitionsplan dargestellten Vergütungen<br />

setzen sich im Einzelnen zusammen aus:<br />

Vergütungen in Euro<br />

Komplementärvergütung 15.000<br />

Vergütung geschäftsführender<br />

Kommanditist<br />

15.000<br />

Treuhändervergütung 20.000<br />

Steuer­ und Rechtsberatung 150.000<br />

Geschäftsbesorgungsgebühren 225.000<br />

Objektaufbereitung 300.000<br />

Konzeption 200.000<br />

Eigenkapitalvermittlung (inkl. Agio) 4.273.310<br />

Fremdkapitalvermittlung 396.000<br />

Platzierungsgarantie 1.896.000<br />

Projektcontrolling (extern) 150.000<br />

Gesamt 7.640.310


Komplementärvergütung<br />

Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält der<br />

Komplementär für die Jahre 2009, 2010 und 2011<br />

eine jährliche Haftungsvergütung in Höhe von<br />

jeweils 5.000 Euro, somit insgesamt 15.000 Euro. Die<br />

Vergütung für die Jahre 2009 und 2010 wird zum<br />

30.12.2010 und für das Jahr 2011 am 30.12.2011<br />

fällig (Details hierzu siehe Tz. 10.2.1).<br />

Vergütung geschäftsführender Kommanditist<br />

Für die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

erhält der geschäftsführende Kommanditist für die<br />

Jahre 2009, 2010 und 2011 eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von jeweils 5.000 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

in jeweils gültiger Höhe, somit insgesamt<br />

netto 15.000 Euro. Die Vergütung für die Jahre 2009<br />

und 2010 wird zum 30.12.2010 und für das Jahr 2011<br />

am 30.12.2011 fällig (Details hierzu siehe Tz. 10.2.1).<br />

Treuhändervergütung<br />

Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />

für sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten<br />

für die Jahre 2009, 2010 und 2011 eine Vergütung<br />

in Höhe von insgesamt 20.000 Euro zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die<br />

Vergütung für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von<br />

10.000 Euro wird zum 30.12.2010 fällig. Die Vergütung<br />

für das Jahr 2011 in Höhe von 10.000 Euro<br />

wird zum 30.12.2011 fällig (Details hierzu siehe<br />

Tz. 10.2.2).<br />

Steuer­ und Rechtsberatung<br />

Für die Rechts­ und Steuerberatung im Rahmen<br />

der Auflage des Beteiligungsangebots wurde eine<br />

Vergütung in Höhe von netto 150.000 Euro zzgl.<br />

anfallender Umsatzsteuer kalkuliert.<br />

Geschäftsbesorgungsgebühren<br />

Für die Übernahme der Geschäftsbesorgung erhält<br />

die <strong>Real</strong> I.S. für die Jahre 2009, 2010 und 2011<br />

eine Vergütung in Höhe von insgesamt netto<br />

225.000 Euro zzgl. anfallender Umsatzsteuer. Die<br />

anteilige Vergütung für die Jahre 2009 und 2010 wird<br />

zum 30.12.2010 fällig, die anteilige Vergütung für<br />

das Jahr 2011 zum 30.12.2011 (Details hierzu siehe<br />

Tz. 10.5.1).<br />

62<br />

Objektaufbereitung und Konzeption<br />

Für die Objektaufbereitung erhält die <strong>Real</strong> I.S. eine<br />

einmalige Vergütung in Höhe von netto 300.000 Euro<br />

zzgl. anfallender Umsatzsteuer (Details hierzu siehe<br />

Tz. 10.5.5).<br />

Für die Konzeption erhält die <strong>Real</strong> I.S. eine einmalige<br />

Vergütung in Höhe von netto 200.000 Euro<br />

zzgl. anfallender Umsatzsteuer (Details hierzu siehe<br />

Tz. 10.5.5).<br />

Eigenkapitalvermittlung inklusive Agio<br />

Für die Vermittlung des erforderlichen Eigenkapitals,<br />

geplant in Höhe von 47.259 TEuro zzgl. Agio, erhält<br />

die <strong>Real</strong> I.S. von der Fondsgesellschaft eine einmalige<br />

Vergütung in Höhe von insgesamt 4.253 TEuro,<br />

anteilig fällig jeweils mit Einzahlung der ersten Rate<br />

der Einlage des Anlegers, sowie weitere 20.000 Euro<br />

zzgl. anfallender Umsatzsteuer für Vertriebskoordination<br />

und Vermittlerschulung, fällig zum 30.12.2010<br />

(Details hierzu siehe Tz. 10.5.3).<br />

Fremdkapitalvermittlung<br />

Für die Vermittlung der Langfristfinanzierung erhält<br />

die <strong>Real</strong> I.S. eine einmalige Vergütung in Höhe von<br />

netto 396.000 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

(Details hierzu siehe Tz. 10.5.4).<br />

Platzierungsgarantie<br />

Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält<br />

die <strong>Real</strong> I.S. auf der Grundlage der Annahmen des<br />

Investitions­ und Finanzierungsplans sowie der<br />

getroffenen Vereinbarungen eine einmalige Vergütung<br />

in Höhe von 1.896 TEuro (entspricht 4 Prozent<br />

des Eigenkapitals ohne Agio) (Details hierzu siehe<br />

Tz. 10.5.2).<br />

Projektcontrolling (extern)<br />

Für das Projektcontrolling während der Bauphase<br />

erhält der externe Projektcontroller eine einmalige<br />

Vergütung, die für Zwecke der Prognose in Höhe von<br />

netto 150.000 Euro zzgl. anfallender Umsatzsteuer<br />

angenommen wurde (Details hierzu siehe Tz. 10.5.6).


Sonstiges<br />

9) Sonstige Kosten und nicht umlagefähige<br />

Nebenkosten<br />

Für sonstige oder nicht vorhersehbare Ausgaben,<br />

Gebühren und Steuern der Gesellschaft sowie für<br />

nicht umlagefähige Nebenkosten werden insgesamt<br />

87.000 Euro angenommen. Darin enthalten sind<br />

Kosten für die Prüfung des Jahresabschlusses in Höhe<br />

von 20.000 Euro.<br />

10) Nicht abziehbare Umsatzsteuer<br />

Die auf die Treuhändervergütung anfallende Umsatzsteuer<br />

kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht<br />

werden. Die insoweit nicht abzugsfähige Vorsteuer<br />

wurde gesondert unter der Position „Nicht abziehbare<br />

Umsatzsteuer“ ausgewiesen.<br />

11) Vorabausschüttung / Ausschüttung<br />

In Abhängigkeit von der Einlagenleistung der<br />

Anleger ergeben sich für die Jahre 2010 und 2011<br />

prognostizierte Ausschüttungen. Nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

sind Vorabausschüttungen in Höhe<br />

von 6,0 Prozent p. a. auf die jeweils vertragsgemäß<br />

geleistete Einlage ohne Agio vorgesehen. Die kalkulierten<br />

Ausschüttungen für 2010 und 2011 beruhen<br />

auf den Annahmen zur Einlagenleistung durch die<br />

Anleger (siehe hierzu unter „1) Eigenkapital“).<br />

Die Ausschüttungen sind jeweils zum 30.06. des<br />

Folgejahres, für das die Ausschüttungen beschlossen<br />

werden, fällig. Auf die Darstellung der Ausschüttungen<br />

für die Jahre 2010 und 2011 im Rahmen der<br />

Prognoserechnung wird verwiesen (siehe hierzu<br />

Tz. 7.5).<br />

12) Liquiditätsreserve<br />

Für die Verzinsung der Liquiditätsreserve wurde<br />

ein Zinssatz von 2,5 Prozent p. a. unterstellt. Sofern<br />

während der Bauphase liquide Mittel (z. B. durch<br />

spätere Begleichung von Baurechnungen) in der<br />

Fondsgesellschaft vorliegen sollten, werden diese<br />

mit 1,5 Prozent p. a. verzinst. Einzelne Positionen<br />

des Investitionsplans ebenso wie des Finanzierungsplans<br />

können sich verändern. Kostenabweichungen<br />

sind also möglich, insbesondere sind der Zeitpunkt<br />

der Kaufpreisfälligkeit, der zukünftige Verlauf der<br />

Bauerrichtung und damit die Fälligkeit der Bauraten,<br />

sowie der Zeitpunkt, ab dem der Fondsgesellschaft<br />

die Mieteinnahmen zustehen, noch von einer Reihe<br />

von Voraussetzungen abhängig. Insbesondere die<br />

Kosten der Zwischenfinanzierung können sich also<br />

erheblich verändern. Auch der abschließende Grundstückskaufpreis<br />

und der Generalübernehmerlohn<br />

können sich im Zeitablauf, z. B. aufgrund anderer<br />

Flächen oder nachträglicher Mieterwünsche usw.,<br />

noch ändern.<br />

Geringere Kosten als prospektiert erhöhen die<br />

Liquiditätsreserve. Höhere Kosten als prognostiziert<br />

vermindern die Liquiditätsreserve.


14:30 Uhr<br />

Vorbereitung auf die Konferenz: Letzte Zahlen werden mit dem Solarrechner<br />

geprüft. Mit Solarenergie rechnet E.ON Bayern auch in der<br />

Strom erzeugung. So wurde z. B. für die Messe München die größte<br />

Photovoltaik­Dachanlage der Welt in Betrieb genommen: Sie deckt<br />

jährlich einen Strombedarf, der dem von ca. 700 Haushalten entspricht.<br />

Quelle: E.ON Bayern AG<br />

7.Prognoserechnung


7. Prognoserechnung<br />

Die Prognoserechnung, die auf dem zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung angestrebten Fondskonzept<br />

basiert, projiziert die zukünftige Entwicklung der<br />

Einnahmen und Ausgaben und somit einen aus heutiger<br />

Sicht möglichen Ergebnisverlauf des geplanten<br />

Immobilieninvestments. Diese in die Zukunft gerichteten<br />

Aussagen beruhen auf dem erstellten Beteiligungskonzept,<br />

das auf nach bestem Wissen vorgenommenen<br />

Planungen und Einschätzungen beruht.<br />

Die Prognosesicherheit der Annahmen nimmt für<br />

die weiter in der Zukunft liegenden Annahmen ab.<br />

Insbesondere durch Änderungen der gesetzlichen<br />

Bestimmungen, der Rechtsprechung und / oder<br />

der Verwaltungsauffassung in <strong>Deutschland</strong>, durch<br />

Änderungen gegenüber den Annahmen zur Entwicklung<br />

des Immobilienmarkts und der entsprechenden<br />

Vermietungs­ und Veräußerungsbedingungen<br />

betreffend das Fondsobjekt, durch Änderungen oder<br />

Abweichungen gegenüber den Prognoseansätzen<br />

zur Fremdfinanzierung bzw. bei einer ggf. weiteren<br />

Refinanzierung der Investition oder durch Änderungen<br />

bei den zugrunde liegenden abgeschlossenen<br />

und beabsichtigten Verträgen können sich<br />

erhebliche Veränderungen der wirtschaftlichen und<br />

steuerlichen Eckdaten der Beteiligung ergeben. Es<br />

muss daher mit materiellen Abweichungen gerechnet<br />

werden (siehe hierzu die Risikohinweise in Tz. 3,<br />

insbesondere in Tz. 3.3 bzw. in Tz. 3.4).<br />

Die Einkünfte aus der Vermietung des Fondsobjekts<br />

sind gemäß dem vorliegenden Beteiligungskonzept<br />

für die gesamte Prognosedauer zu versteuern. Der<br />

Anbieter geht nach der Prognoserechnung von<br />

einer voraussichtlichen Haltedauer bis zum Ende<br />

des Jahres 2022 aus, was aus Sicht der Anleger einer<br />

Beteiligungsdauer von rd. zwölf Jahren entsprechen<br />

würde. Zu diesem Zeitpunkt wurde im Rahmen der<br />

Prognoserechnung ein Verkauf des Fondsobjekts angenommen.<br />

Die Haltedauer des Fondsobjekts muss<br />

jedoch nicht dem Prognosezeitraum entsprechen.<br />

Ob zu dem für Zwecke der Prognose unverbindlich<br />

angesetzten Zeitpunkt oder weit vor oder weit nach<br />

diesem Zeitpunkt ein Verkauf sinnvoll oder möglich<br />

ist, kann aus heutiger Sicht nicht eingeschätzt<br />

werden und hängt wesentlich von der zu diesem<br />

Zeitpunkt tatsächlichen Vermietungssituation und<br />

66<br />

von den Bedingungen zur Veräußerung des Fondsobjekts<br />

ab. Zunächst sieht die Prognoserechnung<br />

eine langfristige Vermietung des Fondsobjekts vor,<br />

die Grundlage dieses Beteiligungsangebots ist (siehe<br />

hierzu Tz. 7.1.3 sowie die Risikohinweise in Tz. 3.3.2<br />

und Tz. 3.4.7).<br />

Die Prognoserechnung beruht in Verbindung mit<br />

den Ansätzen des prognostizierten Investitions­<br />

und Finanzierungsplans auf der Annahme, dass die<br />

Platzierung des erforderlichen Anlegerkapitals (zzgl.<br />

Agio) beginnend ab Mai 2010 bis spätestens Ende<br />

Dezember 2010 erfolgt (siehe hierzu Tz. 6.1 „1) Eigenkapital“).<br />

Bei einer längeren Platzierungsdauer<br />

können sich Abweichungen ergeben. Zudem wurde<br />

angenommen, dass die Fertigstellung des Fondsobjekts<br />

und die Übergabe an den Mieter planmäßig<br />

Ende Oktober 2011 erfolgt (siehe hierzu die Risikohinweise<br />

in Tz. 3.3.5).<br />

Da die Fondsgesellschaft zu 100 Prozent umsatzsteuerpflichtig<br />

vermietet, ist ein Vorsteuerabzug für alle<br />

vermieteten Flächen ab Mietbeginn möglich. Es wird<br />

deshalb davon ausgegangen, dass für sämtliche Eingangsleistungen,<br />

die die Fondsgesellschaft bezieht,<br />

die Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattungsfähig ist.<br />

Die entsprechenden Positionen sind folglich netto,<br />

d. h. ohne Umsatzsteuer, dargestellt. Die auf die<br />

Treuhändervergütung anfallende Umsatzsteuer kann<br />

nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die<br />

insoweit nicht abzugsfähige Vorsteuer wurde unter<br />

der Position „Sonstige Kosten / nicht umlagefähige<br />

Nebenkosten“ ausgewiesen.<br />

Alle Beträge in der Prognoserechnung sind in<br />

tausend Euro (TEURO) angegeben.<br />

Die Positionen in der Prognoserechnung stellen die<br />

Einnahmen und Ausgaben auf der Ebene der Fondsgesellschaft<br />

dar. Rundungsdifferenzen in dieser<br />

Darstellung sind möglich und es wurden teilweise<br />

vereinfachende Darstellungen vorgenommen. Die<br />

Prognoserechnung beruht auf den Annahmen und<br />

Ergebnissen des Investitions­ und Finanzierungsplans<br />

(siehe hierzu Tz. 6).


Anmerkung:<br />

Im Rahmen der Prognoserechnung wurden die Aus ­<br />

gaben und Einnahmen des prognostizierten Investitions­<br />

und Finanzierungplans (siehe Tz. 6) zusätzlich<br />

berücksichtigt, um so für die Jahre 2010 und 2011<br />

eine vollständige Darstellung der Einnahmen<br />

und Ausgaben zu ermöglichen. Hierbei wurden<br />

die wenigen Positionen der Jahre 2008 und 2009<br />

mit den entsprechenden Beträgen des Jahres 2010<br />

zusammen gefasst; es handelt sich insoweit um eine<br />

vereinfachende Darstellung. In 2008 sind nur Gründungskosten<br />

in Höhe von 3 TEuro angefallen. Hinsichtlich<br />

der Positionen „Kapi taleinlagen inkl. Agio“,<br />

„Valutierung der Langfristfinanzierung“, „Valutierung<br />

der Zwischenfinanzierung“ und „Investitionskosten“<br />

wird auf die Ausführungen unter Tz. 6 verwiesen.


Prognoserechnung (Prognose) in TEuro<br />

1. Einnahmen<br />

68<br />

2010 2011 2012 2013 2014<br />

Kapitaleinlagen inkl. Agio 16.682 33.081 0 0 0<br />

Valutierung Zwischenfinanzierung 11.942 0 0 0 0<br />

Valutierung Langfristfinanzierung 20.666 18.934 0 0 0<br />

1.1 Nettomieteinnahmen 0 630 5.044 5.044 5.044<br />

1.2 Zinseinnahmen 0 0 122 132 127<br />

1.3 Veräußerungserlös 0 0 0 0 0<br />

Summe der Einnahmen 49.290 52.646 5.166 5.176 5.171<br />

2. Fonds­ und Bewirtschaftungskosten<br />

Investitionskosten ­49.075 ­36.<strong>21</strong>2 0 0 0<br />

2.1 Komplementärvergütung 0 0 ­5 ­5 ­5<br />

2.2 Vergütung geschäftsführender Kommanditist 0 0 ­5 ­5 ­5<br />

2.3 Treuhändervergütung 0 0 ­10 ­10 ­10<br />

2.4 Geschäftsbesorgungsgebühren 0 0 ­151 ­151 ­151<br />

2.5 Laufende Steuerberatung 0 0 ­60 ­61 ­62<br />

2.6 Instandhaltungskosten 0 0 ­67 ­69 ­141<br />

2.7 Sonstige Kosten / nicht umlagefähige Nebenkosten 0 0 ­123 ­123 ­123<br />

3. Kapitaldienst<br />

Zinsen 0 0 ­1.648 ­1.648 ­1.632<br />

Tilgung Zwischenfinanzierung 0 ­11.942 0 0 0<br />

Tilgung Langfristfinanzierung 1) 0 0 0 ­396 ­412<br />

Gesamtkapitaldienst 0 ­11.942 ­1.648 ­2.044 ­2.044<br />

Summe der Ausgaben ­49.075 ­48.154 ­2.070 ­2.469 ­2.542<br />

Einnahmenüberschuss <strong>21</strong>5 4.492 3.096 2.707 2.629<br />

4. Ausschüttung nominal 2) <strong>21</strong>3 2.182 2.844 2.844 2.844<br />

davon Ausschüttung an Gesellschafter <strong>21</strong>3 2.182 2.812 2.809 2.810<br />

davon Abgeltungsteuer 0 0 32 35 34<br />

Ausschüttung in % des Eigenkapitals ohne Agio 3) 0,45 % 4,60 % 6,00 % 6,00 % 6,00 %<br />

5. Liquiditätsreserve per 31.12. 2 2.311 2.564 2.426 2.<strong>21</strong>1<br />

6. Restvaluta Langfristfinanzierung per 31.12. 20.666 39.600 39.600 39.204 38.792<br />

Voraussichtliches steuerliches Ergebnis<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

Nettomieteinnahmen 0 630 5.044 5.044 5.044<br />

laufende Werbungskosten 1.092 1.762 2.445 2.449 2.506<br />

Absetzung für Abnutzung 0 256 1.534 1.534 1.534<br />

7. Voraussichtliche zu versteuernde Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung<br />

­1.092 ­1.387 1.065 1.062 1.004<br />

in % zum Eigenkapital ohne Agio ­2,30 % ­2,93 % 2,25 % 2,24 % 2,12 %<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Zinseinnahmen 0 0 122 132 127<br />

8. Voraussichtliche zu versteuernde Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen<br />

0 0 122 132 127<br />

in % zum Eigenkapital ohne Agio 0,00 % 0,00 % 0,26 % 0,28 % 0,27 %<br />

1) Laufende Tilgung 2022 beträgt 379 TEuro; Tilgung zum 30.12.2022 des Restdarlehens von 35.191 TEuro aus dem Verkauf des Fondsobjekts.<br />

2) Zeitanteilig für das Beitrittsjahr, vgl. Tz. 13 „Gesellschaftsvertrag“.<br />

3) Die Ausschüttung in Höhe von 6,0 Prozent p. a. (zeitanteilig auf den einbezahlten Betrag) wird voraussichtlich zum 30.06. des Folgejahres durchgeführt.


2015 2016 2017 2018 2019 2020 20<strong>21</strong> 2022<br />

0 0 0 0 0 0 0 0<br />

0 0 0 0 0 0 0 0<br />

0 0 0 0 0 0 0 0<br />

5.044 5.427 5.554 5.554 5.554 5.789 6.117 6.117<br />

122 1<strong>21</strong> 122 122 1<strong>21</strong> 123 126 127<br />

0 0 0 0 0 0 0 83.797<br />

5.166 5.548 5.677 5.676 5.675 5.911 6.242 90.041<br />

0 0 0 0 0 0 0 0<br />

­5 ­5 ­6 ­6 ­6 ­6 ­6 ­6<br />

­5 ­5 ­6 ­6 ­6 ­6 ­6 ­6<br />

­11 ­11 ­11 ­11 ­12 ­12 ­12 ­12<br />

­151 ­163 ­167 ­167 ­167 ­174 ­183 ­183<br />

­63 ­65 ­66 ­67 ­68 ­70 ­71 ­72<br />

­144 ­147 ­301 ­308 ­315 ­322 ­329 ­337<br />

­123 ­131 ­133 ­133 ­133 ­138 ­145 ­145<br />

­1.615 ­1.597 ­1.578 ­1.559 ­1.538 ­1.517 ­1.976 ­1.956<br />

0 0 0 0 0 0 0 0<br />

­430 ­448 ­466 ­486 ­506 ­527 ­359 ­35.570<br />

­2.044 ­2.044 ­2.044 ­2.044 ­2.044 ­2.044 ­2.335 ­37.527<br />

­2.547 ­2.571 ­2.734 ­2.742 ­2.751 ­2.772 ­3.088 ­38.289<br />

2.619 2.976 2.943 2.934 2.924 3.140 3.154 51.752<br />

2.844 2.963 2.963 2.963 2.963 3.081 3.081 53.797<br />

2.812 2.931 2.930 2.930 2.931 3.049 3.048 53.763<br />

32 32 32 32 32 32 33 34<br />

6,00 % 6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,25 % 6,50 % 6,50 % 113,81 %<br />

1.986 1.999 1.980 1.951 1.913 1.972 2.045 0<br />

38.362 37.914 37.448 36.963 36.457 35.930 35.570 0<br />

5.044 5.427 5.554 5.554 5.554 5.789 6.117 6.117<br />

2.493 2.500 2.643 2.632 2.6<strong>21</strong> 2.609 2.729 2.719<br />

1.534 1.534 1.534 1.534 1.534 1.534 1.534 1.534<br />

1.017 1.393 1.378 1.388 1.400 1.646 1.854 1.864<br />

2,15 % 2,94 % 2,91 % 2,93 % 2,95 % 3,47 % 3,91 % 3,93 %<br />

122 1<strong>21</strong> 122 122 1<strong>21</strong> 123 126 127<br />

122 1<strong>21</strong> 122 122 1<strong>21</strong> 123 126 127<br />

0,26 % 0,26 % 0,26 % 0,26 % 0,25 % 0,26 % 0,27 % 0,27 %<br />

69


7.1 Einnahmen<br />

7.1.1 Nettomieteinnahmen<br />

Die Nettomieteinnahmen in der Prognoserechnung<br />

wurden auf Basis des mit E.ON abgeschlossenen<br />

langfristigen Mietvertrags über das gesamte Fondsobjekt<br />

angesetzt. Die aktuelle Nettomiete beträgt auf<br />

Basis der vorläufigen Mietfläche 840.641 Euro für die<br />

Monate November und Dezember des Jahres 2011.<br />

Da es im Rahmen der Bauerrichtung und Fertigstellung<br />

zu Verzögerungen kommen kann, wurde für das<br />

Jahr 2011 aus Gründen der Vorsicht ein Mietausfall<br />

in Höhe von <strong>21</strong>0.160 Euro mindernd berücksichtigt;<br />

somit ergibt sich für 2011 eine Nettomiete in Höhe<br />

von 630.481 Euro. Die Nettomieteinnahmen für das<br />

Jahr 2012 betragen 5.044 TEuro.<br />

Eine Mietanpassung für das Fondsobjekt erfolgt auf<br />

Grundlage des mit E.ON geschlossenen Mietvertrags<br />

immer dann, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt<br />

festgestellte „Verbraucherpreisindex für <strong>Deutschland</strong>“<br />

(Basis 2005 = 100) gegenüber dem Stand zu<br />

Beginn der Mietzahlungsverpflichtung oder gegenüber<br />

der letzten Mietanpassung um mehr als 10 Prozent<br />

ändert. Auf Grundlage der angenommenen<br />

Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergibt sich<br />

prognosegemäß eine Mieterhöhung zum 01.04.2016<br />

sowie zum 01.08.2020. Für Zwecke der Prognoserechnung<br />

wurde ein jährlich konstanter Anstieg des<br />

Verbraucherpreisindex in Höhe von 2,25 Prozent p. a.<br />

angenommen.<br />

Aufgrund der Bonität des Mieters E.ON wurde auf<br />

den Ansatz eines Mietausfallwagnisses verzichtet.<br />

Die Grundmietzeit des Mietvertrags mit E.ON endet<br />

unter der Annahme einer planmäßigen Übergabe<br />

des Fondsobjekts zum 31.10.2026. E.ON hat sich das<br />

Fondsobjekt durch drei weitere Verlängerungsoptionen<br />

von jeweils fünf Jahren langfristig gesichert.<br />

Details zum Mietvertrag siehe Tz. 10.3.2.<br />

7.1.2 Zinseinnahmen<br />

In dieser Position sind die Zinseinnahmen aus der Anlage<br />

der jeweiligen liquiden Mittel enthalten. Es wird<br />

davon ausgegangen, dass die Liquidität ab dem Jahr<br />

2010 bis 31.12.2011 mit einem Zinssatz von durchschnittlich<br />

1,50 Prozent p. a. angelegt werden kann.<br />

Ab dem Jahr 2012 wurde ein Zinssatz von 2,5 Prozent<br />

p. a. unterstellt. Hierbei wird davon ausgegangen,<br />

70<br />

dass ein relativ kleiner Teilbetrag der Liquiditätsreserve<br />

und die laufenden Überschüsse kurzfristig, der<br />

überwiegende Teil jedoch mittel­ bis langfristig angelegt<br />

werden. Berechnungsbasis für die Zinserträge ist<br />

für das jeweils laufende Jahr die Differenz aus Mieterträgen,<br />

Ausgaben, Zinsen und Tilgung dividiert durch<br />

2, zzgl. Liquiditätsreserve des Vorjahres, zzgl. noch<br />

nicht ausgezahlter Ausschüttung für das Vorjahr für<br />

sechs Monate. Die erwirtschafteten Guthabenzinsen<br />

sind Kapitaleinkünfte und unterliegen der Abgeltungsteuer.<br />

Die Zinseinnahmen wurden vor Abzug<br />

der Abgeltungsteuer kalkuliert.<br />

Hinsichtlich der Abgeltungsteuer vgl. Tz. 7.5.<br />

7.1.3 Veräußerungserlös<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass das<br />

Fondsobjekt zum Ende des Jahres 2022 veräußert wird<br />

(Annahme). Tatsächlich kann sich eine kürzere oder<br />

längere Haltedauer, z. B. aufgrund der tatsächlichen<br />

Entwicklung auf dem Immobilienmarkt, ergeben.<br />

Als Brutto­Veräußerungserlös wurde ein Wert<br />

von 87.162 TEuro kalkuliert, der sich als das rd.<br />

14,25­fache der für das Jahr 2023 prognostizierten<br />

Nettomieteinnahmen in Höhe von 6.117 TEuro berechnet.<br />

Da nach dem Mietvertrag die Fondsgesellschaft<br />

für strukturelle Reparaturen verantwortlich ist,<br />

sind bei der Berechnung des Brutto­Veräußerungserlöses<br />

etwaig anfallende Kosten für eine Revitalisierung<br />

zu berücksichtigen. Um diesem Umstand Rechnung<br />

zu tragen, wurde mit einem gegenüber dem<br />

Einstandsfaktor (rd. 14,71) verringerten Faktor von<br />

rd. 14,25 kalkuliert. Danach wurde für Revitalisierung<br />

und weiter gehende Instandhaltung ein Abschlag in<br />

Höhe von 0,46 vom Einstandsfaktor angenommen.<br />

Da es sich bei dem Fondsobjekt um ein Bauvorhaben<br />

(Neubau) handelt, wurde der Einstandsfaktor<br />

in Höhe von 14,71 unter Zugrundelegung aller<br />

geplanten Bau­ und Erwerbskosten der Investitionsphase<br />

einschließlich der Finanzierungskosten (Zinsen<br />

usw.) der Investitionsphase bis Ende 2011 und zeitanteiliger<br />

Berücksichtigung des Disagios berechnet. Die<br />

so ermittelten Bau­ und Erwerbskosten belaufen sich<br />

gemäß Investitionsplan auf 74.186 TEuro.<br />

Kalkulatorische Verkaufsnebenkosten (z. B. für Anwalts­<br />

oder Beratungskosten) wurden mit einem Betrag<br />

in Höhe von 348.647 Euro (entspricht 0,4 Prozent<br />

des prognostizierten Veräußerungserlöses) angesetzt.


Es wird angenommen, dass die vorhandene Liquidität<br />

einschließlich des Veräußerungserlöses nach Begleichung<br />

der kalkulatorischen Verkaufsnebenkosten<br />

und der Rückzahlung des Darlehens zum 31.12.2022<br />

an die Anleger, den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und die <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienge sellschaft<br />

mbH ausgezahlt wird. Der Anteil der Bayern fonds<br />

Immobiliengesellschaft mbH am Ver mögen und den<br />

Schulden der Fondsgesellschaft bestimmt sich nach<br />

dem Verhältnis der festen Kapital einlagen (Kapitalkonto<br />

I) und beträgt ca. 5,61 Prozent. Für Zwecke der<br />

Prognose wurde der angesetzte Netto­Veräußerungserlös<br />

(Brutto­Veräußerungserlös abzgl. kalkulatorischer<br />

Kosten) vereinfachend bereits um die Beteiligung<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesell schaft mbH<br />

in Höhe von ca. 3.016 TEuro reduziert. Der danach<br />

verbleibende Anteil am Netto­Veräußerungserlös (vor<br />

Abzug der Schulden), der auf die Anleger zu verteilen<br />

ist, wurde daher mit einem Betrag in Höhe von<br />

83.797 TEuro kalkuliert.<br />

Bitte lesen Sie hierzu auch die Risikohinweise unter<br />

Tz. 3.3.9 und beachten Sie die Sensitivitätsanalysen<br />

unter Tz. 8.<br />

7.2 Fonds­ und Bewirtschaftungskosten<br />

7.2.1 Komplementärvergütung<br />

Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält der<br />

Komplementär für das Jahr 2012 eine Vergütung in<br />

Höhe von netto 5.000 Euro. Die Vergütung ist ab dem<br />

Jahr 2013 um jährlich 2,25 Prozent p. a. zu erhöhen<br />

(Details hierzu siehe Tz. 10.2.1).<br />

7.2.2 Vergütung geschäftsführender Kommanditist<br />

Für die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

erhält der geschäftsführende Kommanditist für<br />

das Jahr 2012 eine Vergütung in Höhe von netto<br />

5.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Die Vergütung ist ab<br />

dem Jahr 2013 um jährlich 2,25 Prozent p. a. zu erhöhen<br />

(Details hierzu siehe Tz. 10.2.1).<br />

7.2.3 Treuhändervergütung<br />

Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />

für sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten im<br />

Jahr 2012 eine Vergütung von netto 10.000 Euro zzgl.<br />

71<br />

Umsatzsteuer. Ab dem Jahr 2013 erhöht sich die Vergütung<br />

um jährlich 2,25 Prozent p. a. (Details hierzu<br />

siehe Tz. 10.2.2).<br />

7.2.4 Geschäftsbesorgungsgebühren<br />

Ab dem Jahr 2012 sind für die laufende Fondsverwaltung<br />

und Geschäftsbesorgung zusammen jährlich<br />

3,0 Prozent der Nettomieteinnahmen des jeweiligen<br />

Kalenderjahres zzgl. Umsatzsteuer vereinbart.<br />

7.2.5 Laufende Steuerberatung<br />

Diese Position umfasst die Kostenschätzung für die<br />

laufende Buchhaltung, die Erstellung der Steuererklärungen<br />

und des Jahresabschlusses und die<br />

steuerliche Betreuung.<br />

Ab dem Jahr 2012 wurde hierfür der mit dem<br />

Steuerberater vereinbarte Betrag in Höhe von netto<br />

60.000 Euro p. a. zzgl. Umsatzsteuer angesetzt, ab<br />

dem Jahr 2013 wird dieser Ansatz mit 1,9 Prozent<br />

jährlich indexiert.<br />

7.2.6 Instandhaltungskosten<br />

Für die Instandhaltung der Baukörper, die Erneuerung<br />

der Verschleißbauteile und etwaige Werterhaltungsmaßnahmen<br />

werden aus Gründen der<br />

kaufmännischen Vorsicht ab dem Jahr 2012 laufende<br />

Instandhaltungskosten kalkuliert. Für das Fondsobjekt<br />

wurden jährlich folgende Kostenansätze für die<br />

Instandhaltung prognostiziert: Die Instandhaltungskosten<br />

wurden mit 8 Euro / m² p. a. für die Büroflächen,<br />

mit 8 Euro / m² p. a. für die Lagerflächen, mit<br />

70 Euro p. a. pro Parkplatz in der Tiefgarage und im<br />

Parkdeck sowie mit 7 Euro p. a. pro Außenstellplatz<br />

angenommen. Die vorstehenden Beträge wurden<br />

mit der angenommenen Inflationsrate in Höhe von<br />

2,25 Prozent indexiert.<br />

Für 2011 wurden keine Instandhaltungskosten angesetzt.<br />

Für den Zeitraum 2012 bis 2013 wurde abweichend<br />

von den oben genannten Annahmen nur mit<br />

25 Prozent und für die Jahre 2014 bis 2016 nur mit<br />

50 Prozent dieser pauschal kalkulierten Instandhaltungskosten<br />

gerechnet, da bis zu diesem Zeitpunkt<br />

die Fondsgesellschaft einen Gewährleistungsanspruch<br />

gegenüber dem Generalübernehmer besitzt.


7.2.7 Sonstige Kosten / nicht umlagefähige<br />

Nebenkosten<br />

Für nicht umlagefähige Nebenkosten wurde pauschal<br />

ab November des Jahres 2011 ein Betrag in<br />

Höhe von 2 Prozent der Nettomieteinnahmen des<br />

jeweiligen Kalenderjahres kalkuliert.<br />

Für unvorhergesehene weitere Ausgaben im Zusammenhang<br />

mit der Verwaltung des Fondsobjekts und<br />

der Administration der Fondsgesellschaft wurde<br />

im Rahmen der Prognoserechnung eine weitere<br />

Ausgabenposition als sonstige Kosten (z. B. für eine<br />

etwaige Jahresabschlussprüfung) in Höhe von jährlich<br />

netto 20.000 Euro berücksichtigt.<br />

Die für das Jahr 2011 ab November kalkulierten sonstigen<br />

Kosten und nicht umlagefähigen Nebenkosten<br />

sind in der Position „Investitionskosten“ enthalten.<br />

Die auf die Treuhändervergütung anfallende Umsatzsteuer<br />

kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht<br />

werden.<br />

7.3 Kapitaldienst<br />

Die Fondsgesellschaft hat eine Vereinbarung über<br />

die teilweise Fremdfinanzierung des Fondsobjekts<br />

in Höhe von 37.575.000 Euro mit Laufzeit bis zum<br />

31.12.2020 geschlossen. Für das langfristige Darlehen<br />

beginnend ab dem 20.12.2010 wurde der<br />

Zinssatz mit 4,09 Prozent p. a. bereits fixiert. Ab dem<br />

01.01.20<strong>21</strong> müssen die Konditionen für die Langfristfinanzierung<br />

neu mit der finanzierenden Bank vereinbart<br />

werden. Für Zwecke der Prognoserechnung<br />

wurde ab dem Jahr 20<strong>21</strong> von einer Verlängerung der<br />

Langfristfinanzierung zu einem Zinssatz von nominal<br />

5,50 Prozent p. a. ausgegangen (Annahme).<br />

Für das langfristige Darlehen wurde eine annuitätische<br />

Tilgung von anfänglich 1,0 Prozent p. a.<br />

zzgl. ersparter Zinsen vereinbart, erstmals ab dem<br />

01.01.2013. Die Tilgungsleistung für das Darlehen<br />

wurde vereinfachend jährlich nachschüssig kalkuliert.<br />

Der Tilgungssatz ist bis zum 31.12.2020 fest vereinbart.<br />

Sodann wurde eine Anschlussfinanzierung<br />

mit ebenfalls annuitätischer Tilgung von anfänglich<br />

1,0 Prozent p. a. zzgl. ersparter Zinsen auf die Restvaluta<br />

des Darlehens zum Stand Ende des Jahres<br />

2020 angenommen.<br />

72<br />

Weiterhin wird voraussichtlich ein weiteres langfristiges<br />

Darlehen in Höhe von 2.025.000 Euro aufgenommen<br />

werden (Annahme). Für Zwecke der<br />

Prognose wurde bei angenommener Valutierung<br />

des Darlehens zum 31.10.2011 mit einem Zinssatz in<br />

Höhe von 5,50 Prozent p. a. kalkuliert.<br />

Die noch ausstehende Darlehensvaluta soll – entsprechend<br />

den Annahmen der Prognoserechnung<br />

– mit Verkauf des Fondsobjekts, d. h. angenommen<br />

zum 31.12.2022, in einer Summe zurückgeführt werden.<br />

Im Rahmen der Prognoserechnung werden die<br />

jährlich kalkulierten Zinsausgaben sowie die Tilgung<br />

dargestellt.<br />

Details zur Langfristfinanzierung siehe in Tz. 6.1,<br />

Tz. 10.4.1 bzw. zu den Risikohinweisen siehe in<br />

Tz. 3.3.4.<br />

7.4 Prognostizierte Ausschüttungen<br />

Die prognostizierten Ausschüttungen beziehen sich<br />

auf den jeweils geleisteten Beteiligungsbetrag (ohne<br />

Agio) und beinhalten auch Kapitalrückzahlungen.<br />

Es wurde anfänglich ein Ausschüttungssatz von<br />

6,0 Prozent p. a. angenommen. Die prognostizierten<br />

Ausschüttungen erhöhen sich für die Jahre ab 2016<br />

auf 6,25 Prozent p. a. und betragen 2.963 TEuro, ab<br />

dem Jahr 2020 auf 6,5 Prozent p. a. und betragen<br />

3.081 TEuro. Die tatsächliche jährliche Ausschüttung<br />

ist einem Beschluss der Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

vorbehalten. Die Ausschüttungen sind<br />

jeweils zum 30.06. eines jeden Folgejahres, erstmals<br />

im Jahr 2011 für das Jahr 2010, vorgesehen. Die<br />

Ausschüttung bezieht sich auf die jeweils geleisteten<br />

Kapitalanteile ohne Agio, wobei über die gesamte<br />

Prognosedauer von einem konstanten Eigenkapital<br />

in Höhe von 47.400.000 Euro zzgl. Agio ausgegangen<br />

wird. Ausgeschüttet wird während der Bauphase eine<br />

Vorabausschüttung in Höhe von 6,0 Prozent p. a. auf<br />

das einbezahlte Eigenkapital (ohne Agio).<br />

Seit dem 01.01.2009 unterliegen Zinseinkünfte beim<br />

Anleger grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe<br />

von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag; die Abgeltungsteuer<br />

wird unmittelbar von den Zinseinnahmen<br />

für Rechnung der Anleger abgezogen bzw. einbehalten.<br />

Soweit die Liquiditätsreserve im Ausland angelegt<br />

wird, wird keine Abgeltungsteuer einbehalten.


Diese wird vielmehr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />

erhoben. In der Prognoserechnung<br />

wurden vereinfachend die Zinseinnahmen brutto,<br />

d. h. vor Abzug der Abgeltungsteuer, dargestellt. Die<br />

Abgeltungsteuer stellt eine Steuer des Anlegers dar<br />

und wird vom auszahlenden Kreditinstitut einbehalten<br />

und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Im<br />

Ergebnis ist damit die Abgeltungsteuer unter der<br />

Annahme, dass der Anleger sonst seine Einkommensteuer<br />

persönlich zu tragen hätte, in der Ausschüttung<br />

enthalten. Insofern unterscheidet die Darstellung<br />

der Ausschüttungen wie folgt: Einerseits wird<br />

die seitens der Fondsgesellschaft geplante Ausschüttung<br />

und andererseits die anteilig auf den Anleger<br />

entfallende Abgeltungsteuer (die wie eine Ausschüttung<br />

wirkt) dargestellt. Die geplante Ausschüttung<br />

(„Ausschüttung nominal“) setzt sich damit aus der<br />

seitens der Fondsgesellschaft zu leistenden Ausschüttung<br />

(„davon Ausschüttung an Gesellschafter“) und<br />

der im Namen und für Rechnung der Anleger bereits<br />

abgeführten Abgeltungsteuer („davon Abgeltungsteuer“)<br />

zusammen.<br />

Eine etwaige Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt.<br />

Für die Endausschüttung („Auseinandersetzungsguthaben“)<br />

wird unterstellt, dass die vorhandene Liquidität<br />

einschließlich des Veräußerungserlöses des<br />

Fondsobjekts nach Begleichung aller Kosten und der<br />

Rückzahlung des Restdarlehens zum 31.12.2022 an die<br />

Anleger, den geschäftsführenden Kommanditisten und<br />

die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH ausgezahlt<br />

und die Fondsgesellschaft damit aufgelöst wird.<br />

An dem Vermögen und den Schulden der Fondsgesellschaft<br />

ist die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH zu ca. 5,61 Prozent beteiligt (vgl. Tz. 10.2.1).<br />

7.5 Liquiditätsreserve zum 31.12. eines Jahres<br />

In der Prognoserechnung ist der Stand der Liquiditätsreserve<br />

jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres<br />

dargestellt. Die Liquiditätsreserve wird unter Berücksichtigung<br />

der geplanten Ausschüttung für das<br />

betreffende Jahr dargestellt. Ausgehend vom Stand<br />

der Liquiditätsreserve des Vorjahres erhöht sich diese<br />

um den Einnahmenüberschuss des laufenden Jahres<br />

und vermindert sich um die jeweilige Ausschüttung<br />

für das laufende Jahr (wobei diese jeweils zum 30.06.<br />

des Folgejahres gezahlt werden soll). Änderungen<br />

73<br />

der einzelnen Einnahmen­ und Ausgabenpositionen<br />

gegenüber den Ansätzen der Prognoserechnung<br />

beeinflussen den jährlichen Einnahmenüberschuss<br />

und damit den Stand der Liquiditätsreserve.<br />

7.6 Restvaluta Langfristfinanzierung<br />

Diese Position zeigt die jeweils zum Ende eines Jahres<br />

kalkulierte Restvaluta der Langfristfinanzierung<br />

(siehe hierzu auch unter Tz. 7.3 sowie hinsichtlich der<br />

Risikohinweise Tz. 3.3.4).<br />

7.7 Voraussichtliche steuerliche Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung<br />

Als Basis der Ermittlung des voraussichtlichen steuerlichen<br />

Ergebnisses aus Vermietung und Verpachtung<br />

sind die aktuellen Regelungen der Finanzverwaltung<br />

sowie die BFH­Rechtsprechung berücksichtigt. Zur<br />

Anerkennung der Werbungskosten siehe Tz. 11 sowie<br />

die Risikohinweise in Tz. 3.4.<br />

Folgende Ausgaben wurden, soweit sie auf die Nutzungsphase<br />

entfallen, als sofort abzugsfähige Werbungskosten<br />

behandelt: die Vergütungen für den<br />

Komplementär, den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und den Treuhänder, die laufenden Gebühren<br />

für die Geschäftsbesorgung und die Steuerberatung,<br />

die Finanzierungskosten, Instandhaltungskosten<br />

sowie die sonstigen Kosten und nicht umlagefähigen<br />

Nebenkosten. In der Investitionsphase wurden die<br />

Vergütungen für die laufende Steuerberatung, die<br />

Finanzierungskosten sowie die sonstigen Kosten und<br />

nicht umlagefähigen Nebenkosten als Werbungskosten<br />

sofort abgezogen. Die endgültige Anerkennung<br />

der einzelnen Aufwendungen, der angesetzten<br />

Nutzungsdauern sowie der Aufteilung der Anschaffungs­<br />

und Herstellungskosten auf die einzelnen<br />

Wirtschaftsgüter bleibt der steuerlichen Betriebsprüfung<br />

vorbehalten.<br />

Die auf den Gebäudeanteil entfallenden Herstellungskosten<br />

des Fondsobjekts werden mit 2 Prozent<br />

p. a. abgeschrieben. Die Herstellungskosten der<br />

Außenanlagen sowie des Parkdecks werden mit<br />

einem Abschreibungssatz von ca. 5,26 Prozent p. a.<br />

angesetzt, was einer angenommenen Nutzungsdauer<br />

von 19 Jahren entspricht.


Der auf den Grundstücksanteil entfallende Wert<br />

ist nicht abschreibbar. Die Abschreibung wurde in<br />

der Prognoserechnung für das Fondsobjekt ab dem<br />

31.10.2011 (geplante Fertigstellung und Mietbeginn)<br />

angesetzt.<br />

7.8 Voraussichtliche steuerliche Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen<br />

Die kalkulierten Zinseinnahmen stellen Einnahmen<br />

aus Kapitalvermögen dar. Werbungskosten wurden<br />

nicht angesetzt. Im Einzelnen vgl. Tz. 11.1.1.<br />

74


17:15 Uhr<br />

Beim Training geht’s heiß her. Wo Kalorien verbrannt werden, entsteht<br />

viel Wärme. Die kommt auch von den rd. 80 eigenen Heizwerken<br />

und Heizkraftwerken der E.ON Bayern AG, die über 10.000<br />

Kunden mit Nah­ und Fernwärme versorgen. Dahinter verbirgt sich<br />

eine Wärmeleistung von ca. 525 Megawatt und ein Wärmeabsatz<br />

von rd. 1,8 Milliarden Kilowattstunden.<br />

Quelle: E.ON Bayern AG, Imagebroschüre<br />

Beteiligungserfolg und<br />

Sensitivitätsanalysen<br />

8.Prognostizierter


8. Prognostizierter Beteiligungserfolg und<br />

Sensitivitätsanalysen<br />

8.1 Darstellung des prognostizierten Beteiligungserfolgs<br />

über den Prognosezeitraum 2010 – 2022<br />

Die beiden nachfolgenden Tabellen zeigen den progno<br />

s tizierten Ertrag nach Steuern für einen angenommenen<br />

Beteiligungsbetrag von 100.000 Euro<br />

zzgl. 5 Prozent Agio für drei beispielhafte Grenzsteuersätze.<br />

Anlegerbeitritt und Einzahlung zum 31.07.2010<br />

Prognose in Euro in Euro in Euro<br />

Betrachtungszeitraum<br />

2010 – 2022<br />

Beteiligung inkl. Agio 105.000 105.000 105.000<br />

Steuersatz 42 % 30 % 25 %<br />

Summe der prognos tizier<br />

ten Kapitalrück­<br />

flüsse vor Steuern<br />

inkl. Liquiditätsreserve<br />

(inkl. Abgeltungsteuer)<br />

abzgl. kumulierte Steuern<br />

(inkl. Abgeltungsteuer,<br />

ohne Kirchensteuer)<br />

abzgl. Kapitaleinlage<br />

inkl. Agio<br />

Beteiligungserfolg<br />

nach Steuern<br />

181.164 181.164 181.164<br />

­12.531 ­9.168 ­7.766<br />

­105.000 ­105.000 ­105.000<br />

63.633 66.996 68.397<br />

Anlegerbeitritt und Einzahlung zum 31.12.2010<br />

Prognose in Euro in Euro in Euro<br />

Betrachtungszeitraum<br />

2010 – 2022<br />

Beteiligung inkl. Agio 105.000 105.000 105.000<br />

Steuersatz 42 % 30 % 25 %<br />

Summe der prognostizierten<br />

Kapitalrück ­<br />

flüsse vor Steuern<br />

inkl. Liquiditätsreserve<br />

(inkl. Abgeltungsteuer)<br />

abzgl. kumulierte Steuern<br />

(inkl. Abgeltungsteuer,<br />

ohne Kirchensteuer)<br />

abzgl. Kapitaleinlage<br />

inkl. Agio<br />

Beteiligungserfolg<br />

nach Steuern<br />

180.414 180.414 180.414<br />

­12.531 ­9.168 ­7.766<br />

­105.000 ­105.000 ­105.000<br />

62.883 66.246 67.647<br />

78<br />

Die Erfolgsprognose für den Anleger beruht auf<br />

folgenden Grundlagen und Annahmen:<br />

1) Die Kapitaleinlage („Beteiligungsbetrag“) von<br />

100.000 Euro zzgl. 5 Prozent Agio wird am<br />

31.07.2010 bzw. 31.12.2010 in Höhe von 30 Prozent<br />

zzgl. 5 Prozent Agio auf den gesamten<br />

Beteiligungsbetrag erbracht. Der restliche Beteiligungsbetrag<br />

in Höhe von 70 Prozent wird in<br />

beiden Alternativen am 29.04.2011 erbracht.<br />

2) Die bei der Prospektaufstellung geltenden steuerlichen<br />

Vorschriften und die in den steuerlichen<br />

Grundlagen (Tz. 11) dargestellte erwartete bzw.<br />

angenommene Rechtsanwendung gilt unverändert<br />

für den gesamten Prognosezeitraum. Die Beteiligung<br />

wird von einer ausschließlich in der Bundesrepublik<br />

<strong>Deutschland</strong> unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen<br />

natürlichen Person (insbesondere<br />

mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort<br />

in der Bundesrepublik <strong>Deutschland</strong>) im Privatvermögen<br />

gehalten und nicht fremdfinanziert.<br />

3) Die Werte wurden aus der Prognoserechnung der<br />

Fondsgesellschaft (Tz. 7) abgeleitet. Die Ergebnisse<br />

beruhen auf einer Reihe von Annahmen und vereinfachenden<br />

Darstellungen. Hinsichtlich der Annahmen<br />

und weiteren Hinweise wird auf Tz. 6 und Tz. 7<br />

verwiesen. Rundungsdifferenzen sind möglich.<br />

4) Es wurde angenommen, dass die laufenden Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung mit dem<br />

individuellen Steuersatz (Einkommensteuer zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Die oben<br />

angegebenen Steuersätze stellen beispielhaft den<br />

Grenzsteuersatz des Anlegers dar. Hinsichtlich<br />

der Zinseinkünfte wurde der Anfall der Abgeltungsteuer<br />

zzgl. Solidaritätszuschlag kalkuliert.<br />

Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt.<br />

5) Für Zwecke der Erfolgsprognose wurde ein Verkauf<br />

des Fondsobjekts zum 31.12.2022 zum ca.<br />

14,25­fachen der für Jahr 2023 prognostizierten<br />

Nettomieteinnahmen angenommen. Von diesem<br />

kalkulierten Verkaufspreis werden für Verkaufsnebenkosten<br />

0,4 Prozent des Veräußerungserlöses<br />

abgezogen. Die Höhe des Verkaufspreises hängt<br />

u. a. von der tatsächlichen Immobilienmarktsituation<br />

Ende des Jahres 2022 ab. Ob und wann das<br />

Fondsobjekt tatsächlich verkauft wird, obliegt<br />

einem Beschluss der Gesellschafterversammlung.


6) Ausschüttungen („Kapitalrückflüsse“) erfolgen<br />

erstmalig für das Jahr 2010 jeweils zum 30.06.<br />

des Folgejahres. Gemäß Prognose sind jährliche<br />

Ausschüttungen in Höhe von anfänglich 6,0 Prozent<br />

der Kapitalein lage (ohne Agio) vor Steuern<br />

geplant. Die Schluss ausschüttung bzw. ­entnahme<br />

(aus Veräußerung des Fondsobjekts) ist zum<br />

31.12.2022 kalkuliert.<br />

Abschließender Hinweis: Die oben genannte<br />

Darstellung beruht auf Annahmen und stellt eine<br />

Prognose dar. Abweichende Entwicklungen sind<br />

üblich und zu erwarten. Abweichende Entwicklun gen<br />

können den Beteiligungserfolg und die Rück ­<br />

flüsse an den Anleger nachhaltig beeinflussen<br />

(siehe hierzu die wichtigen Risikohinweise in Tz. 3).


Prognostizierte Kapitalflussrechnung<br />

Prognose in Euro 2010 2011 2012 2013 2014<br />

1. Gebundenes Kapital (zum Ende eines Jahres) 33.642 98.271 92.931 87.595 82.225<br />

2. Eigenkapitaleinzahlung (­) ­35.000 ­70.000 0 0 0<br />

3. Ausschüttung gesamt 750 4.600 6.000 6.000 6.000<br />

3.1 davon Gewinnausschüttung 0 0 0 0 0<br />

3.2 davon Eigenkapitalrückzahlung (+) 750 4.600 6.000 6.000 6.000<br />

4. Steuererstattung (+) / Steuerzahlung(­) 1) 608 772 ­661 ­664 ­630<br />

5. Summe der Rückflüsse (Summe 3 bis 4) 1.358 5.372 5.339 5.336 5.370<br />

6. Haftungsvolumen 2) 0 0 0 0 0<br />

7. Anteiliges Fremdkapital 68.793 83.544 83.544 82.709 81.839<br />

1) Steuersatz 25 Prozent zzgl. Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag.<br />

2) Haftungsvolumen: Nach Rückfluss des Beteiligungsbetrags aufgrund Verkauf des Fondsobjekts (geplant Ende 2022) und Auflösung der Fondsgesellschaft haften<br />

die Gesellschafter noch fünf Jahre in Höhe ihrer Haftsumme für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftsumme für Kommanditisten beträgt jeweils<br />

5 Prozent des Beteiligungsbetrags ohne Agio. Zu einem möglichen Wiederaufl eben der Haftung aufgrund von Ausschüttungen siehe die Risikohinweise in Tz. 3.5.<br />

80


8.2 Prognostizierte Kapitalflussrechnung und<br />

nominelle Kapitalbindung<br />

Nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />

Kapitalfluss aus der Sicht des Anlegers, der bis zum<br />

31.07.2010 beitritt und die erste Rate in Höhe von<br />

30 Prozent des Beteiligungsbetrags zzgl. 5 Prozent<br />

Agio auf den gesamten Beteiligungsbetrag zahlt,<br />

wenn die Annahmen und Ergebnisse der Prognoserechnung<br />

eintreten. Die Darstellung geht beispielhaft<br />

von einem Beteiligungsbetrag von 100.000 Euro zzgl.<br />

Agio und einem persönlichen Steuersatz des Anlegers<br />

von 25 Prozent zzgl. Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag<br />

ohne eventuell anfallende Kirchensteuer aus.<br />

Bei einem höheren Steuersatz sind die Steuerzahlungen<br />

entsprechend höher.<br />

Neben dem Kapitalfluss aus Sicht des Anlegers wird<br />

zusätzlich das auf den Anleger entfallende Haftungs­<br />

81<br />

volumen sowie das anteilig auf den Anleger durchgerechnete<br />

Fremdkapital der Fondsgesellschaft<br />

(„Fremdkapitalanteil“) dargestellt.<br />

Abweichend zur prognostizierten Planbilanz erfolgt<br />

hier für die Darstellungsanforderungen gemäß<br />

IDW­Standard S 4 (Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich<br />

angebotene Vermögensanlagen vom 18.05.2006) die<br />

Aufspaltung der geplanten jährlichen Ausschüttung<br />

(„Entnahme“) in Eigenkapitalrückzahlung und Gewinnausschüttung<br />

/ ­entnahme. Soweit die Ausschüttung<br />

an die Anleger den handelsrechtlichen Gewinn<br />

(unter Berücksichtigung etwaiger Verlustvorträge)<br />

übersteigt, stellt die Ausschüttung an die Anleger<br />

eine Eigenkapitalrückzahlung dar. Das nominell<br />

gebundene Kapital ergibt sich aus der Kapitaleinlage<br />

(inkl. Agio) abzgl. der Ausschüttungen / Kapitalrückflüsse<br />

und abzgl. Steuerzahlungen (inkl. Abgeltungsteuer)<br />

bzw. zzgl. Steuererstattungen des Anlegers.<br />

2015 2016 2017 2018 2019 2020 20<strong>21</strong> 2022<br />

76.859 71.452 66.036 60.626 55.223 49.707 44.308 ­68.397<br />

0 0 0 0 0 0 0 0<br />

6.000 6.250 6.250 6.250 6.250 6.500 6.500 113.814<br />

0 0 0 109 3.524 4.047 4.492 63.991<br />

6.000 6.250 6.250 6.141 2.726 2.453 2.008 49.823<br />

­634 ­843 ­835 ­840 ­846 ­984 ­1.101 ­1.108<br />

5.366 5.407 5.415 5.410 5.404 5.516 5.399 112.706<br />

0 0 0 0 0 0 0 0<br />

80.932 79.988 79.005 77.980 76.913 75.801 75.043 0


8.3 Sensitivitätsanalyse: Beispiele für<br />

Abweichungen von der Prognose<br />

Einflussfaktoren Gesamtrückflüsse unterschiedlicher Szenarien vor Steuern<br />

Negative<br />

Abweichung<br />

82<br />

Gemäß<br />

Prognose<br />

Positive<br />

Abweichung<br />

8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors 162,91 % 181,16 % 199,41 %<br />

8.3.2 Entwicklung des Verbraucherpreisindex 165,81 % 181,16 % 189,35 %<br />

8.3.3 Entwicklung der laufenden Kosten /<br />

Modernisierungskosten<br />

179,40 % 181,16 % 182,91 %<br />

8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren 147,08 % 181,16 % 209,62 %<br />

Der Prognoserechnung liegen Annahmen hinsichtlich<br />

der Entwicklung bestimmter Einflussfaktoren<br />

zugrunde. Die Prognose geht dabei von vorliegenden<br />

Verträgen oder Schätzungen aus. Wie sich die<br />

Einflussfaktoren tatsächlich entwickeln werden,<br />

ist nicht vorhersagbar. Mit der Sensitivitätsanalyse<br />

sollen daher dem Anleger die Auswirkungen von<br />

Veränderungen einzelner Einflussfaktoren, die der<br />

Prognose zugrunde liegen, beispielhaft veranschaulicht<br />

werden . Die Darstellung gibt den Kapitalrückfluss<br />

bezogen auf das Eigenkapital ohne Agio vor<br />

Berücksichtigung von Steuern, insbesondere vor<br />

Abgeltungsteuer, wieder. Alle anderen Annahmen<br />

bleiben unverändert.<br />

Die Sensitivitäten stellen keine Worst­Case­Betrachtung<br />

dar, d. h. es kann auch zu anderen, darüber hinausgehenden<br />

Abweichungen kommen (siehe hierzu<br />

die wichtigen Risikohinweise in Tz. 3, insbesondere<br />

auch in Tz. 3.2.1, in Tz. 3.2.2 und in Tz. 3.2.9).<br />

Die nachfolgenden Erfolgsprognosen sind vor Steuern<br />

kalkuliert. Zu den Annahmen und zur Berechnungsmethode<br />

vergleiche die Ausführungen unter<br />

Tz. 6 „Investitions­ und Finanzierungsplan“ sowie<br />

Tz. 7 „Prognoserechnung“.<br />

8.3.1 Variation des Verkaufsfaktors<br />

Die Prognoserechnung geht von einem Veräußerungsfaktor<br />

im exemplarisch angenommenen<br />

Verkaufsjahr 2022 von ca. 14,25 der prognostizierten<br />

Jahresnettomiete für das Jahr 2023 aus (Details hier­<br />

zu siehe in Tz. 7.1.3). Allerdings kann aus heutiger<br />

Sicht keine zuverlässige Aussage über den tatsächlichen<br />

Verkaufsfaktor bzw. die Wertentwicklung<br />

des Fondsobjekts getroffen werden, da diese von<br />

den dann gegebenen Marktverhältnissen abhängt.<br />

Für die Sensitivitätsanalyse wurden gegenüber der<br />

Prognoseannahme ein abweichendes negatives<br />

Szenario mit einem Verkaufsfaktor von ca. 12,75<br />

(minus 1,5­fache Jahresnettomiete) und ein positives<br />

Szenario mit einem Verkaufsfaktor von ca. 15,75<br />

(plus 1,5­fache Jahresnettomiete) dargestellt.<br />

8.3.2 Entwicklung des Verbraucherpreisindex<br />

Die Indexierung der Miete im Fondsobjekt erfolgt<br />

gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindex.<br />

Folglich beeinflusst die Variation dieses Parameters<br />

auch die Rentabilität der Beteiligung. Die<br />

Sensitivitätsanalyse betrachtet daher eine Variation<br />

des Verbraucherpreisindex um jeweils 20 Prozent,<br />

bezogen auf die in der Prognoserechnung zugrunde<br />

liegende angenommene Inflationsrate von 2,25 Prozent<br />

p. a., nach oben bzw. unten. Dies entspricht einer<br />

durchschnittlichen Inflationsrate von 1,80 Prozent<br />

p. a. im Negativszenario bzw. von 2,70 Prozent p. a. im<br />

Positivszenario.<br />

8.3.3 Entwicklung der laufenden Kosten<br />

Unter dem bestehenden Mietvertrag mit der E.ON<br />

Bayern AG werden grundsätzlich die Mietnebenkosten,<br />

die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung<br />

des Fondsobjekts stehen, vom Mieter getragen. Der


Mieter trägt auch die Kosten für die laufende Wartung,<br />

Instandhaltung und Instandsetzung innerhalb<br />

des Fondsobjekts. Strukturelle Reparaturen an z. B.<br />

Fassade, Dach oder der Gebäudetechnik obliegen<br />

der Fondsgesellschaft als Vermieter. Für die Sensitivitätsanalyse<br />

wurden die nicht auf den Mieter umlegbaren<br />

laufenden Kosten, sofern sie nicht vertraglich<br />

festgeschrieben wurden, im Vergleich zum Basisszenario<br />

um 20 Prozent erhöht oder reduziert.<br />

8.3.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass mehrere negative Ereignisse<br />

kumulativ eintreten, mit der Folge, dass sich<br />

beispielsweise die Nettoeinnahmen und insbesondere<br />

der angenommene Veräußerungserlös verringern.<br />

Dieses Szenario stellt das Zusammentreffen der drei<br />

bereits einzeln beschriebenen Faktorenabweichungen<br />

beispielhaft dar. Wie vorstehend bereits ausgeführt,<br />

sind diese Sensitivitäten in einer umfassenden Risikoanalyse<br />

gleichwohl keine Worst­Case­Betrachtung<br />

(siehe hierzu die Risikohinweise in Tz. 3.3.9 bzw.<br />

Tz. 3.6).


20:30 Uhr<br />

Endlich Feierabend. Die ganze Familie kann jetzt gemütlich<br />

entspannen. Im Stromnetz gibt es allerdings keinen Feierabend:<br />

Hier sorgt E.ON dafür, dass für ca. 20 Millionen Menschen Energie<br />

durch Leitungen mit einer Gesamtlänge von rd. 32.600 km<br />

Kabeln fließt.<br />

Quelle: E.ON Bayern AG<br />

zum 31.12.2009 und<br />

Planrechnungen<br />

9.Jahresabschluss


9. Jahresabschluss zum 31.12.2009 und<br />

Planrechnungen<br />

Der nachfolgend dargestellte Jahresabschluss zum<br />

31.12.2009 mit Angabe der Vorjahreswerte 2008, die<br />

Zwischenbilanz zum 31.03.2010 und die Planrechnungen<br />

der Fondsgesellschaft („Emittent“) wurden<br />

unter Berücksichtigung der Rechnungslegungsvorschriften<br />

des Handelsgesetzbuchs („HGB“) erstellt. In<br />

Tz. 9.4 werden wesentliche Annahmen und Wirkungszusammenhänge<br />

erläutert.<br />

9.1 Jahresabschluss der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. Regensburg KG zum<br />

31.12.2009<br />

Die Bilanz der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. Regensburg KG wurde auf den<br />

31.12.2009 aufgestellt und stellt sich wie folgt dar:<br />

Aktiva in TEuro 31.12.2009 31.12.2008 Passiva in TEuro 31.12.2009 31.12.2008<br />

A. Ausstehende Einlagen 1 10 A. Eigenkapital<br />

B. Anlagevermögen I. Komplementärkapital 0 0<br />

Sachanlagen II. Kommanditkapital<br />

Grundstücke, grundstücksgleiche<br />

Rechte und Bauten<br />

einschließlich der Bauten auf<br />

fremden Grund stücken<br />

392 0 Festkapital<br />

86<br />

Stand Anfangskapital 1 10<br />

C. Umlaufvermögen zzgl. Einlagen 0 0<br />

I. Vorräte abzgl. Entnahmen 0 0<br />

Geleistete Anzahlungen 4 0 zzgl. Gewinnvorträge /<br />

abzgl. Verlustvorträge<br />

II. Forderungen und sonstige<br />

Vermögensgegenstände<br />

1. Forderungen aus Lieferungen<br />

und Leistungen<br />

2. Sonstige Vermögensgegenstände<br />

III. Kassenbestand und Guthaben<br />

bei Kreditinstituten<br />

Guthaben bei<br />

Kreditinstituten<br />

D. Nicht durch Vermögenseinlagen<br />

gedeckte Verlustanteile<br />

der Kommanditisten<br />

Hinweis nach § 8h Abs. 2 VerkProspG:<br />

Der Emittent ist gemäß §§ 264a, 267 HGB als kleine<br />

Kommanditgesellschaft einzustufen, so dass<br />

er weder nach § 316 HGB noch nach anderen Bestimmungen<br />

der Verpflichtung unterliegt, einen<br />

Jahresabschluss prüfen zu lassen. Des Weiteren<br />

unterliegt der Emittent weder nach § 264 HGB<br />

noch einer anderen Bestimmung der Verpflichtung,<br />

einen Lagebericht aufzustellen und prüfen<br />

zu lassen. Von der Möglichkeit einer freiwilligen<br />

Prüfung des Jahresabschlusses sowie einer freiwilligen<br />

Aufstellung und Prüfung eines Lageberichts<br />

hat der Emittent nicht Gebrauch gemacht.<br />

zzgl. Gewinnanteil /<br />

abzgl. Verlustanteil<br />

440 0 Stand Festkapital zum<br />

Ende des Jahres<br />

15 0 III. Nicht durch Vermögenseinlagen<br />

gedeckte Verlustanteile<br />

der Kommanditisten<br />

B. Rückstellungen<br />

­3 0<br />

­14 ­3<br />

­15 7<br />

15 0<br />

231 0 Sonstige Rückstellungen 1 1<br />

C. Verbindlichkeiten<br />

15 0 1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

und Leistungen<br />

654 0<br />

2. Sonstige Verbindlichkeiten 443 2<br />

Summe Aktiva 1.098 10 Summe Passiva 1.098 10


Die Gewinn­ und Verlustrechnung der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. Regensburg KG<br />

für den Zeitraum 01.01.2009 bis zum 31.12.2009<br />

stellt sich wie folgt dar:<br />

Gewinn­ und Verlustrechnung in TEuro 2009 2008<br />

1. Sonstige betriebliche<br />

Aufwendungen<br />

2. Sonstige Zinsen und<br />

ähnliche Erträge<br />

3. Zinsen und ähnliche<br />

Aufwendungen<br />

­2 ­3<br />

0 0<br />

­12 0<br />

4. Jahresfehlbetrag ­14 ­3<br />

Der Anhang des Jahresabschlusses 2009 stellt sich<br />

wie folgt dar:<br />

I. Allgemeine Angaben<br />

Der Jahresabschluss der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. Regensburg KG für das<br />

Geschäftsjahr 1. Januar bis 31. Dezember 2009<br />

wurde nach den Rechnungslegungsvorschriften<br />

des Handels gesetzbuches aufgestellt.<br />

Die Gesellschaft ist eine kleine Kommanditgesellschaft<br />

i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB i. V. m. § 264 a Abs. 1<br />

HGB. Für Ausweis­ und Bilanzierungszwecke wurden<br />

jedoch freiwillig die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften<br />

gemäß § 267 Abs. 3 HGB angewandt.<br />

Die Gliederung der Bilanz und Gewinn­ und Verlustrechnung<br />

erfolgt entsprechend den Bestimmungen<br />

der § 266 und § 275 i. V. m. § 264 a Abs. 1 HGB.<br />

Die Gliederungen sind, bis auf die Gliederung des<br />

Eigenkapitals, unverändert gegenüber dem Vorjahr.<br />

Die Gliederung des Eigenkapitals wird zur besseren<br />

Übersichtlichkeit entsprechend dem Gesellschaftsvertrag<br />

und abweichend von § 264 c HGB vorgenommen.<br />

Für die Darstellung der Gewinn­ und Verlustrechnung<br />

wurde das Gesamtkostenverfahren gemäß<br />

§ 275 Abs. 2 HGB gewählt.<br />

Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB i. V. m. § 264 a Abs. 1<br />

HGB wurde auf eine Aufstellung des Lageberichts<br />

verzichtet.<br />

87<br />

Bei der Veröffentlichung werden die Erleichterungsvorschriften<br />

des § 326 HGB angewandt.<br />

II. Bewertungsmethoden<br />

Das Anlagevermögen wird zu Anschaffungskosten<br />

vermindert um planmäßige Abschreibungen angesetzt.<br />

Die Abschreibung erfolgt linear, der Abschreibungszeitraum<br />

ergibt sich aus der betriebsgewöhnlichen<br />

Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.<br />

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />

sind zum Nennwert oder dem niedrigeren beizulegenden<br />

Wert angesetzt. Guthaben bei Kreditinstituten<br />

sind zum Nominalwert bewertet.<br />

Die Rückstellungen werden in ausreichender Höhe<br />

mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung<br />

notwendigen Betrag angesetzt und enthalten<br />

alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen.<br />

Die Verbindlichkeiten werden gemäß § 253 Abs. 1<br />

Satz 2 HGB zu ihrem Rückzahlungsbetrag passiviert.<br />

III. Sonstige Angaben<br />

1. Gesellschafter<br />

Persönlich haftender Gesellschafter mit einem<br />

Stammkapital von 25.000 Euro ist die GS Beteiligungs<br />

GmbH, Oberhaching, vertreten durch ihren Geschäftsführer,<br />

Herr Gottfried Selmair, Vorstandsvorsitzender<br />

i. R., Stadtbergen.<br />

Der Komplementär hält keinen Kapitalanteil an der<br />

Gesellschaft.<br />

2. Geschäftsführung<br />

Zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich der<br />

geschäftsführende Kommanditist, WS Beteiligungs<br />

GmbH, München, vertreten durch ihren Geschäftsführer<br />

der imacon Immobilien Management und<br />

Consulting GmbH, München.<br />

3. Ergebnisverwendungsvorschlag<br />

Die Geschäftsführung schlägt vor, das Jahresergebnis<br />

von ­13.928,52 Euro zusammen mit dem Verlustvortrag<br />

in Höhe von ­2.573,50 Euro festzustellen und auf<br />

neue Rechnung vorzutragen.


Allgemeine Ausführungen zur Geschäftsentwicklung<br />

nach dem 31.12.2008 und den Geschäftsaussichten<br />

für 2010<br />

Die Geschäftsentwicklung des Emittenten (Fondsgesellschaft)<br />

nach dem letzten offengelegten Jahresabschluss<br />

zum 31.12.2008 lässt sich dem Jahresabschluss<br />

zum 31.12.2009 entnehmen (siehe Tz. 9.1).<br />

Die Geschäftsentwicklung der Fondsgesellschaft ist<br />

geprägt durch die Investition in das Anlage objekt<br />

(Fondsobjekt), insbesondere den Erwerb des zu<br />

bebauenden Grundstücks, den Abschluss eines Mietvertrags<br />

und der Finanzierungsverträge, sowie durch<br />

den Beginn der Bauplanung und ­errichtung.<br />

Die Aussichten des Geschäftsjahres 2010 werden<br />

im Wesentlichen durch die Einwerbung des Beteiligungskapitals<br />

und die Bauerrichtung geprägt. Die<br />

Geschäftsaussichten für das Geschäftsjahr 2010<br />

liegen entsprechend im Rahmen des gezeigten Investitions­<br />

und Finanzierungsplans (Details siehe Tz. 6)<br />

und der Prognoserechnung (Details siehe Tz. 7);<br />

Entwicklungen oder Umstände, die auf wesentliche<br />

Veränderungen der Geschäftsaussichten hindeuten,<br />

liegen im Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht vor.


9.2 Zwischenbilanz der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. Regensburg KG<br />

zum 31.03.2010<br />

Aktiva in TEuro Passiva in TEuro<br />

A. Ausstehende Einlagen 0 A. Eigenkapital<br />

B. Anlagevermögen I. Komplementärkapital 0<br />

Sachanlagen II. Kommanditkapital<br />

1. Grundstücke, grundstücksgleiche<br />

Rechte und Bauten einschließlich<br />

der Bauten auf fremden Grundstücken<br />

2. Geleistete Anzahlungen und<br />

Anlagen im Bau<br />

9.855 Festkapital<br />

89<br />

Stand Anfangskapital 1<br />

zzgl. Einlagen 0<br />

4.900 abzgl. Entnahmen 0<br />

zzgl. Gewinnvorträge /<br />

abzgl. Verlustvorträge<br />

C. Umlaufvermögen zzgl. Gewinnanteil /<br />

abzgl. Verlustanteil<br />

Kassenbestand, Guthaben bei<br />

Kreditinstituten<br />

D. Nicht durch Vermögenseinlagen<br />

gedeckte Verlustanteile der<br />

Kommanditisten<br />

­17<br />

­3.497<br />

1 Stand Festkapital zum 31.03.2010 ­3.512<br />

III. Nicht durch Vermögenseinlagen<br />

gedeckte Verlustanteile der<br />

Kommanditisten<br />

3.512 B. Verbindlichkeiten<br />

1. Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Kreditinstituten<br />

2. Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

und Leistungen<br />

3.512<br />

4.989<br />

13.279<br />

Summe Aktiva 18.269 Summe Passiva 18.269<br />

9.3 Zwischen­Gewinn­ und Verlustrechnung der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilien verwaltung GmbH<br />

& Co. Regensburg KG vom 01.01.2010 bis<br />

zum 31.03.2010<br />

in TEuro<br />

Sonstige betriebliche Aufwendungen ­3.497<br />

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag ­3.497<br />

Erläuterungen:<br />

Die bereits angefallenen Aufwendungen werden als<br />

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen<br />

dargestellt. Die an den Generalübernehmer bereits<br />

gezahlten Bauraten für die Herstellung des Fondsobjekts<br />

werden im Sachanlagevermögen als Anlagen<br />

im Bau ausgewiesen. Seit Besitzübergang wird das<br />

Grundstück als Sachanlagevermögen ausgewiesen.<br />

Im Übrigen stellen die handelsrechtlich bereits entstandenen<br />

Aufwendungen – auch wenn diese noch<br />

nicht fällig bzw. bezahlt wurden – im Wesentlichen<br />

sonstigen betrieblichen Aufwand dar. Die bislang<br />

angefallenen Aufwendungen belaufen sich auf<br />

insgesamt 3.497 TEuro und führen somit im Rahmen<br />

der Zwischen­Gewinn­ und Verlustrechnung zum<br />

31.03.2010 zu einem Verlust („Jahresfehlbetrag“) in<br />

Höhe von 3.497 TEuro.<br />

Die Darstellung bildet hierbei Geschäftsvorfälle seit<br />

dem letzten Bilanzstichtag zum 31.12.2009 bis zum<br />

31.03.2010 ab.


9.4 Planrechnungen der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. Regensburg KG zum<br />

Ende der Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013<br />

(Prognose)<br />

Die nachstehenden Planrechnungen gehen davon<br />

aus, dass alle Anleger der Fondsgesellschaft bis<br />

zum 30.12.2010 beigetreten sind und die erste Rate<br />

des Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft in<br />

Höhe von 30 Prozent zzgl. 5 Prozent Agio auf den<br />

Prognose der Planbilanz der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilien verwaltung GmbH & Co. Regensburg KG<br />

2010, 2011, 2012 und 2013 (jeweils zum 31.12.)<br />

90<br />

gesamten Beteiligungsbetrag bis zum 30.12.2010<br />

vollständig eingezahlt ist. In der Prognose wurde<br />

aus Vereinfachungsgründen angenommen, dass die<br />

Nettomieteinnahmen bzw. die anfallenden Zinsaufwendungen<br />

als Ertrag bzw. Aufwand vollständig dem<br />

Geschäftsjahr zuzurechnen sind, in dem sie gezahlt<br />

werden. Die nachfolgenden Prognosen beruhen<br />

weiterhin auf den Annahmen und Ergebnissen des<br />

Investitions­ und Finanzierungsplans (siehe hierzu<br />

Tz. 6) und der Prognoserechnung (siehe hierzu Tz. 7).<br />

Aktiva in TEuro 31.12.2010 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2013<br />

A. Anlagevermögen<br />

Sachanlagen<br />

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten<br />

einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 9.855 71.115 69.731 68.347<br />

2. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 26.761 0 0 0<br />

B. Umlaufvermögen<br />

Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 2 2.311 2.564 2.426<br />

C. Rechnungsabgrenzungsposten 3.746 3.370 2.995 2.619<br />

Summe Aktiva 40.364 76.796 75.289 73.392<br />

Passiva 31.12.2010 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2013<br />

A. Eigenkapital<br />

I. Komplementärkapital 0 0 0 0<br />

II. Kommanditkapital<br />

1. Festkapital<br />

Stand Anfangskapital ­15 5.393 34.833 33.326<br />

zzgl. Einlagen 14.318 33.081 0 0<br />

abzgl. Entnahmen ­<strong>21</strong>3 ­2.182 ­2.844 ­2.844<br />

zzgl. Gewinnanteil / abzgl. Verlustanteil ­8.697 ­1.459 1.337 1.343<br />

Stand Festkapital zum Ende eines Jahres 5.393 34.833 33.326 31.825<br />

2. Kapitalrücklage 2.363 2.363 2.363 2.363<br />

B. Verbindlichkeiten<br />

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 32.608 39.600 39.600 39.204<br />

Summe Passiva 40.364 76.796 75.289 73.392


Aktiva: Die an den Generalübernehmer bis zum<br />

31.12.2010 gezahlten Bauraten für die Herstellung<br />

des Fondsobjekts wurden als Anlagen im Bau im<br />

Sachanlagevermögen der Fondsgesellschaft ausgewiesen<br />

und mit Fertigstellung in die Position „Grundstücke,<br />

grundstücksgleiche Rechte und Bauten ein­<br />

schließlich der Bauten auf fremden Grundstücken“<br />

umgegliedert. Ab dem Jahr 2011 werden die Herstellungskosten<br />

des Fondsobjekts jährlich um die<br />

Abschreibungen fortentwickelt. Die geplante Liquiditätsreserve<br />

wird als Guthaben bei Kreditinstituten<br />

ausgewiesen. Das Disagio wird als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />

gezeigt.<br />

Passiva: Die Prognose geht von einer Vollplatzierung<br />

des Eigenkapitals und vollständigen Einzahlung der<br />

ersten Rate in Höhe von 30 Prozent des Kommanditkapitals<br />

zzgl. 5 Prozent Agio auf den gesamten Beteiligungsbetrag<br />

bis zum 30.12.2010 aus. Nach Durchführung<br />

der geplanten Kapitalerhöhung beläuft sich<br />

das gezeichnete Kapital der Fondsgesellschaft auf<br />

47.400 TEuro. Das Agio von insgesamt 2.363 TEuro<br />

wird gemäß den gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

auf dem Kapitalkonto III ausgewiesen. Das<br />

Kapitalkonto III gilt als Rücklage nach § 264c Abs. 2<br />

S. 1 Ziffer II HGB („Kapitalrücklage“). Daneben werden<br />

die Langfristfinanzierung und die Zwischenfinanzierung<br />

als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten<br />

ausgewiesen. Hinsichtlich der laufenden<br />

Aufwendungen, insbesondere der Vergütungen für<br />

Dienstleistungen, wird angenommen, dass diese im<br />

jeweiligen Jahr vollständig bezahlt werden, so dass<br />

keine zusätzlichen Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

und Leistungen zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />

auszuweisen sind. Dies gilt speziell für alle Investitionskosten<br />

(vgl. hierzu Tz. 6), die annahmegemäß bis<br />

spätestens Ende 2011 zu leisten sind.<br />

Aufgrund von Fondskosten (Dienstleistungsvergütungen)<br />

und Finanzierungskosten usw. ergibt sich<br />

unter Berücksichtigung des Verlustvortrags aus 2009<br />

in Höhe von 17 TEuro im Jahr 2010 ein handelsbilanzieller<br />

Verlust in Höhe von 8.697 TEuro und im Jahr<br />

2011 in Höhe von 1.459 TEuro, die jeweils in den<br />

folgenden Jahren vorgetragen werden. Die typischen<br />

Fondskosten (Eigenkapitalvermittlung usw.), siehe<br />

hierzu Tz. 6, stellen sonstigen betrieblichen Aufwand<br />

dar und tragen im Wesentlichen zum Verlust der<br />

Jahre 2010 und 2011 bei.<br />

91<br />

Ferner sind die geplanten Ausschüttungen, die<br />

handelsrechtlich als Entnahmen („Eigenkapitalrückzahlungen“)<br />

zu qualifizieren sind, im Rahmen des<br />

Eigenkapitals dargestellt. Der Stand des Eigenkapitals<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres ergibt sich<br />

aus dem Schlussbestand des Vorjahres (= Stand<br />

Anfangskapital) zzgl. Gewinn bzw. abzgl. Verlust und<br />

abzgl. Entnahmen. Hinsichtlich der Entnahme wurde<br />

vereinfachend angenommen, dass die Entnahme<br />

bereits in dem Jahr, für das die Entnahme beschlossen<br />

wird, eigenkapitalmindernd gezeigt wird (auch<br />

wenn die geplante Ausschüttung erst am 30.06. des<br />

Folgejahres ausgezahlt wird).<br />

Plan­Gewinn­ und Verlustrechnungen der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilien verwaltung GmbH & Co.<br />

Regensburg KG 2010, 2011, 2012 und 2013<br />

(jeweils vom 01.01. bis 31.12.)<br />

Die Fondsgesellschaft erzielt aus der Vermietung<br />

des Fondsobjekts Nettomieteinnahmen („Umsatzerlöse“).<br />

Aus der Anlage der Liquiditätsreserve sollen<br />

Zinseinnahmen („Zinserträge“) resultieren. Bei den<br />

sonstigen betrieblichen Aufwendungen handelt es<br />

sich vorwiegend um Fondsgebühren (z. B. Geschäftsbesorgungsgebühren),<br />

Gesellschaftskosten (z. B.<br />

Vergütungen für den Komplementär, den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten und den Treuhänder,<br />

Kosten der laufenden Steuerberatung) und um nicht<br />

umlegbare Instandhaltungs­ und Bewirtschaftungskosten.<br />

Weiterhin sind die Zinsaufwendungen aus<br />

der Bankfinanzierung sowie die Abschreibungen auf<br />

das Fondsobjekt als Aufwand zu berücksichtigen. Die<br />

typischen Fondskosten der Investitionsphase (Eigenkapitalvermittlung<br />

usw., siehe hierzu Tz. 6) stellen<br />

sonstigen betrieblichen Aufwand dar und tragen im<br />

Wesentlichen zum Verlust der Jahre 2010 und 2011 in<br />

Höhe von 8.697 TEuro bzw. 1.459 TEuro bei.


Auf Basis der Prognoserechnung ergeben sich<br />

folgende Plan­Gewinn­ und Verlustrechnungen der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilien verwaltung GmbH & Co.<br />

Regensburg KG (Prognose):<br />

in TEuro 2010 2011 2012 2013<br />

1. Umsatzerlöse 0 630 5.044 5.044<br />

2. Abschreibungen 0 231 1.384 1.384<br />

3. Sonstige betriebliche Aufwendungen 7.731 134 4<strong>21</strong> 425<br />

4. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0 0 122 132<br />

5. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 966 1.725 2.024 2.024<br />

6. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag ­8.697 ­1.459 1.337 1.343<br />

Planzahlen der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilien verwaltung<br />

GmbH & Co. Regensburg KG für 2010, 2011, 2012<br />

und 2013 (jeweils vom 01.01. bis zum 31.12.) gemäß<br />

§ 15 Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV (Prognose)<br />

in TEuro 2010 2011 2012 2013<br />

Investitionen<br />

Grundstücke und Bauten 36.616 34.729 0 0<br />

Umsatzerlöse<br />

Mieteinnahmen 0 630 5.044 5.044<br />

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag ­8.697 ­1.459 1.337 1.343<br />

Weitere Investitionen in Grundstücke und Bauten<br />

sind nicht geplant; die Investition in das Fondsobjekt<br />

soll gemäß Prognose bis Ende Oktober 2011<br />

abgeschlossen sein. Die Fondsgesellschaft ist nicht<br />

im Bereich der Produktion tätig, sondern beschränkt<br />

sich auf die vermögensverwaltende Tätigkeit des<br />

Haltens des Fondsobjekts sowie damit verbundener<br />

Tätigkeiten und Geschäfte. Daher können keine<br />

Planzahlen zur Produktion dargestellt werden. Als<br />

Umsatzerlöse wurden die kalkulierten Nettomieteinnahmen<br />

eines Jahres ausgewiesen. Das prognostizierte<br />

handelsrechtliche Ergebnis (Jahresüberschuss/<br />

Jahresfehlbetrag) der Fondsgesellschaft ist oben<br />

stehender Darstellung zu entnehmen.<br />

92


Prognose der Finanzlage der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilien<br />

verwaltung GmbH & Co. Regensburg KG 2010,<br />

2011, 2012 und 2013 (jeweils vom 01.01. bis zum<br />

31.12.) gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Prognostizierter Einnahmenüberschuss in TEuro 2010 2011 2012 2013<br />

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag ­8.697 ­1.459 1.337 1.343<br />

zzgl. Abschreibungen 0 231 1.760 1.760<br />

zzgl. gewinnmindernde Investitionskosten 8.697 1.858 0 0<br />

Einnahmenüberschuss aus laufender Geschäftstätigkeit 0 630 3.096 3.103<br />

Einnahmenüberschuss aus Investitionstätigkeit ­49.075 ­36.<strong>21</strong>2 0 0<br />

Einnahmenüberschuss aus Finanzierungstätigkeit 49.290 40.073 0 ­396<br />

Einnahmenüberschuss <strong>21</strong>5 4.492 3.096 2.707<br />

Die prognostizierte Finanzlage der Fondsgesellschaft<br />

wird bereits im Rahmen eines Finanzplans unter Tz. 7<br />

„Prognoserechnung“ dargestellt. Obige Darstellung<br />

gibt eine retrograde Ermittlung des Einnahmenüberschusses<br />

aus der operativen Tätigkeit (Einnahmenüberschuss<br />

aus Vermietung) ausgehend von den<br />

Plan­Gewinn­ und Verlustrechnungen wieder. Die<br />

Liquiditätsflüsse aus Finanzierungs­ und Investitionstätigkeit<br />

sind in dieser Darstellung berücksichtigt.<br />

Die Ergebnisse beruhen auf den Annahmen und Ergebnissen<br />

des Investitions­ und Finanzierungsplans<br />

(Tz. 6) sowie der Prognoserechnung (Tz. 7).<br />

Die Finanzlage der Fondsgesellschaft in den Jahren<br />

2010 bis 2013 wird auf der Einnahmenseite durch die<br />

Vermietung des Fondsobjekts sowie durch die Verzinsung<br />

der Liquiditätsreserve auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

generiert. Die Ausgabenseite ist im<br />

Wesentlichen geprägt durch die Ausgaben für Fonds­<br />

und Bewirtschaftungskosten sowie den Kapitaldienst<br />

für die Langfristfinanzierung.<br />

Weitere detaillierte Erläuterungen zur vorstehend<br />

dargestellten Liquiditätsplanung der Fondsgesellschaft<br />

sind in Tz. 7 beschrieben.<br />

93


22:40 Uhr<br />

Allmählich verlöschen die Lichter und alle schlafen<br />

ein. Was der morgige Tag wohl bringen mag?<br />

Auch für E.ON Bayern ist die Zukunft ein zentrales<br />

Thema: In den nächsten Jahren werden insgesamt<br />

rd. 8 Milliarden Euro allein in die unternehmenseigene<br />

Forschung und in Großprojekte mit erneu erbaren<br />

Energien fließen.<br />

Quelle: E.ON Bayern AG<br />

Grundlagen<br />

10.Rechtliche


10. Rechtliche Grundlagen<br />

10.1 Einführung<br />

Die nachfolgende Darstellung fasst die wesentlichen<br />

rechtlichen Aspekte des Beteiligungsangebots zusammen.<br />

Diese Zusammenfassung ersetzt nicht das<br />

sorgfältige Studium des gesamten Beteiligungsangebots<br />

nebst Beitrittsvereinbarung, insbesondere auch<br />

der dazu gehörenden abgedruckten Verträge und<br />

Vereinbarungen (siehe Tz. 13 und Tz. 14). Interessierte<br />

Anleger, denen die notwendigen Fachkenntnisse<br />

für eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds<br />

fehlen, sollten daher keine Beteiligungsentscheidung<br />

treffen, ohne sich durch Einschaltung<br />

von sachkundigen Beratern aufklären zu lassen.<br />

Das Beteiligungsangebot an der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. Regensburg KG<br />

(„Fondsgesellschaft“) richtet sich vornehmlich an natürliche<br />

Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem<br />

Aufenthalt in <strong>Deutschland</strong>, die ihre Beteiligung<br />

im steuerlichen Privatvermögen halten. Alle Ausführungen<br />

sind auf diese Zielgruppe ausgerichtet.<br />

Die Beteiligung wird ausschließlich in <strong>Deutschland</strong><br />

angeboten.<br />

Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />

Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der<br />

Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw.<br />

Gemeinschaft ist ausgeschlossen. Personen, die (i)<br />

Staatsangehörige der USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />

oder Australiens sind, (ii) Inhaber einer<br />

dauerhaften Aufenthalts­ und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />

oder Australiens sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA,<br />

in Kanada, Japan, Großbritannien oder Australien<br />

haben und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />

mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan,<br />

Großbritannien oder Australien eingehen oder einer<br />

solchen anbieten, sollen nicht Kommanditisten der<br />

Fondsgesellschaft bzw. Treugeber sein. Anlässlich<br />

der Aufnahme und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten haben Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber zu versichern und nachzuweisen, dass<br />

keine der im vorstehenden Satz genannten Bedingungen<br />

vorliegt. Weitere Details hierzu siehe in § 3<br />

Abs. (6) des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft sowie in der Beitrittsvereinbarung<br />

für dieses Beteiligungsangebot.<br />

Anleger können ihre Beteiligung nicht wirksam an<br />

in vorstehendem Absatz genannte Personen über­<br />

96<br />

tragen bzw. zu deren Gunsten in sonstiger Weise<br />

verfügen oder ihren Anteil diesen Personen wirksam<br />

vererben, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />

seine Zustimmung verweigert. Geht die<br />

Beteiligung auf in vorstehendem Absatz genannte<br />

Personen über bzw. fällt ein Anleger in Zukunft unter<br />

den in vorstehenden Absätzen genannten Personenkreis,<br />

kann der Anleger aus der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen werden. Details hierzu siehe<br />

Tz. 10.2.1 „Kündigung bzw. Beendigung der Beteiligung<br />

/ Übertragung und Belastung sowie Teilung von<br />

Beteiligungen / Tod eines Anlegers“.<br />

Die Fondsgesellschaft bietet im Rahmen einer<br />

Kapitalerhöhung die mittelbare Beteiligung über<br />

die FCT FinanzControl Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“)<br />

als Treugeber an. Die Beteiligung<br />

erfolgt durch Zahlung des Beteiligungsbetrags zzgl.<br />

eines Agios von 5 Prozent bezogen auf den gesamten<br />

Beteiligungsbetrag.<br />

Komplementär ist die GS Beteiligungs GmbH („Komplementär“),<br />

und geschäftsführender Kommanditist<br />

ist die WS Beteiligungs GmbH („geschäftsführender<br />

Kommanditist“ oder „Geschäftsführung“). Zudem<br />

ist die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH als<br />

Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

Die Fondsgesellschaft finanziert ihre Investitionen<br />

in das Fondsobjekt mit dem Beteiligungskapital der<br />

Anleger, der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH und des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

sowie mit einem langfristigen Bankdarlehen der<br />

Baye rischen Landesbank (BayernLB); sie gewährt dieser<br />

hierfür umfangreiche Sicherheiten. Die BayernLB<br />

wird auch die notwendige Vorfinanzierung des Beteiligungsbetrags<br />

der Anleger („Eigenkapitalzwischenfinanzierung“)<br />

zur Verfügung stellen (Details zu den<br />

Verträgen siehe Tz. 10.4).<br />

10.2 Gesellschaftsrechtliche Verträge<br />

10.2.1 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft, an der sich die Anleger mittelbar<br />

als Treugeber beteiligen, wurde seitens der Fay<br />

Projects GmbH (als Kommanditist) und der Fay Beteiligungs<br />

GmbH (als persönlich haftender Gesellschafter)<br />

gegründet (Gründungsgesellschafter). Mittlerweile<br />

wurde die Fondsgesellschaft als <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. Regensburg KG<br />

firmierend unter der Nummer HRA 94693 im Han­


delsregister des Amtsgerichts München eingetragen.<br />

Die Fay Projects GmbH hielt einen Kommanditanteil<br />

in Höhe von 10.000 Euro, der voll eingezahlt war. Sie<br />

hat diesen an die <strong>Real</strong> I.S. in Höhe von 9.400 Euro<br />

und die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

in Höhe von 600 Euro übertragen. Die Gründungsgesellschafter<br />

(zu Details siehe Tz. 12.3) sind aus der<br />

Fondsgesellschaft ausgeschieden; im Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung haben die Gründungsgesellschafter<br />

keine Einlagen gezeichnet und / oder eingezahlt.<br />

Auch die <strong>Real</strong> I.S. ist aus der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschieden. Beigetreten sind als neuer Komplementär<br />

die GS Beteiligungs GmbH (zu Details siehe<br />

Tz. 12.4, 12.13 und Tz. 10.2.1 bei „Geschäftsführung<br />

und Vertretung“) sowie als neue Kommanditisten<br />

die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH (zu<br />

Details siehe Tz. 12.6, 12.13), die FCT FinanzControl<br />

Treuhand GmbH (zu Details siehe Tz. 12.7, 12.13 und<br />

Tz. 10.2.2) und die WS Beteiligungs GmbH (zu Details<br />

siehe Tz. 12.5, 12.13 und Tz. 10.2.1 bei „Geschäftsführung<br />

und Vertretung“).<br />

Der Komplementär ist am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />

nicht beteiligt; er leistet keine Einlage. Die<br />

Höhe des gezeichnet en Kapitals des Emittenten<br />

beträgt derzeit 1.100 Euro (voll eingezahlt). Die WS<br />

Beteiligungs GmbH ist Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis.<br />

Sie hält einen Kapitalanteil in<br />

Form einer Kommanditbeteiligung in Höhe von<br />

500 Euro (voll eingezahlt). Die BFI erhöht ihren<br />

derzeitigen Kapitalanteil in Form einer Kommanditbeteiligung<br />

in Höhe von 600 Euro (voll eingezahlt)<br />

auf ca. 140.500 Euro. Der Treuhandkommanditist<br />

hält derzeit keinen Kapitalanteil. Zukünftig hält er<br />

treuhänderisch auf fremde Rechnung die Kommanditbeteiligungen<br />

der Anleger.


Rechte der Anleger<br />

Die zunächst mittelbar als Treugeber über den<br />

Treuhandkommanditisten oder später auch als Kommanditisten<br />

beteiligten Anleger („Anleger“) haben<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft und ggf. dem Treuhandkommanditisten<br />

die im Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft (Tz. 13) und in dem Treuhandvertrag<br />

(Tz. 14) festgelegten und nachfolgend dargestellten<br />

Rechte (§ 4 Satz 1 Nr. 1 VermVerkProspV):<br />

Dies sind als Vermögensrechte der Anspruch auf<br />

Beteiligung am Ergebnis und auf Entnahmen sowie<br />

der Anspruch auf Teilhabe am Auseinandersetzungsguthaben<br />

bei Auflösung der Fondsgesellschaft bzw.<br />

Abfindung bei Ausscheiden des Anlegers. Außerdem<br />

hat der Anleger Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung<br />

bzw. im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

sowie die im Gesellschafts­ und Treuhandvertrag<br />

festgelegten Informations­ und Kontrollrechte. Die<br />

Einzelheiten regeln der Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft und der Treuhandvertrag (Tz. 13<br />

und Tz. 14). Weitere Rechte stehen dem Anleger im<br />

Zusammenhang mit dieser Beteiligung nicht zu.<br />

Rechte der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

beteiligten Gesellschafter<br />

Die Rechte der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH („BFI“) stimmen mit den Rechten der Anleger<br />

weitgehend überein. Die BFI wird nach Durchführung<br />

der geplanten Kapitalerhöhung ca. 5,61 Prozent<br />

sämtlicher festen Kapitaleinlagen halten und damit<br />

in dieser Höhe am Gesellschaftsvermögen beteiligt<br />

sein. Die BFI leistet hierfür eine Einlage in Höhe<br />

von ca. 140.500 Euro, welche ausschließlich auf die<br />

feste Kapitaleinlage entfällt. Anders als die im Zuge<br />

der Kapitalerhöhung beitretenden Anleger muss<br />

die BFI über die feste Kapitaleinlage in Höhe von<br />

5 Prozent des übernommenen Kapitalanteils hinaus<br />

keine weitere variable Einlage und kein Agio leisten<br />

(Details hierzu sind unter dieser Tz. 10.2.1 „Kapital<br />

und Kapitalerhöhung, Aufnahme von Gesellschafter“<br />

dargestellt). Die BFI leistet somit ca. 0,30 Prozent<br />

des gesamten Gesellschaftskapitals und ist daher in<br />

diesem Verhältnis an den Stimmrechten, dem laufenden<br />

Ergebnis und den Entnahmen bzw. laufenden<br />

Ausschüttungen beteiligt. Abweichend hiervon ist<br />

die BFI mit ca. 5,61 Prozent am Gesellschaftsvermögen<br />

(insbesondere am Fondsobjekt) der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt. Dies betrifft insbesondere den Fall<br />

der Auflösung der Fondsgesellschaft. Die BFI erhält<br />

98<br />

dementsprechend gegenüber den übrigen Anlegern<br />

eine bevorzugte Stellung. Der BFI steht zudem ein<br />

Vorkaufsrecht im Fall der Übertragung von Beteiligungen<br />

an der Fondsgesellschaft zu.<br />

Die Rechte des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

der WS Beteiligungs GmbH, stimmen bis auf<br />

die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen mit den<br />

Rechten der Anleger überein. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist ist zusätzlich zu den vorstehend<br />

für Anleger genannten Gesellschafterrechten zur<br />

Geschäftsführung der Fondsgesellschaft befugt, im<br />

Rahmen einer Generalvollmacht zur Vertretung der<br />

Fondsgesellschaft berechtigt. Hierfür erhält er eine<br />

Vergütung in Höhe von 5.000 Euro p. a. zzgl. gesetzlich<br />

geschuldeter Umsatzsteuer.<br />

Der Komplementär ist nicht am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt. Er nimmt nicht am Ergebnis,<br />

den Entnahmen und einem Auseinandersetzungsguthaben<br />

der Fondsgesellschaft teil. Der Komplementär<br />

ist zur Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt.<br />

Der Komplementär erhält für die Übernahme der<br />

Haftung eine jährliche Vergütung in Höhe von 5.000<br />

Euro ggf. zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.<br />

Details zu den Vergütungen der zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung beteiligten Gesellschafter<br />

siehe Tz. 10.2.1 bei „Vergütungen“ und 10.2.2 bei<br />

„Vergütungen des Treuhandkommanditisten“. Außer<br />

den vorgenannten Rechten stehen zum Zeitpunkt<br />

der Prospekt aufstellung beteiligten Gesellschaftern<br />

im Vergleich zu den künftig beitretenden Anlegern<br />

keine abweichenden Rechte zu.


Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

weicht hinsichtlich der nachfolgenden Regelungen<br />

von den gesetzlichen Regelungen ab und macht<br />

dabei von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

Gebrauch:<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Natürliche Personen als Gesellschafter, in der Position<br />

eines Komplementärs grundsätzlich mit unbeschränkter<br />

Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

Beim Komplementär handelt es sich um eine Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung. Diese ist eine juristische Person<br />

und haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern<br />

ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2<br />

GmbHG).<br />

§ 164 HGB – Geschäftsführung durch den Komplementär Der Komplementär ist von der Geschäftsführung im gesetzlich<br />

zulässigen Umfang ausgeschlossen. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist führt die Geschäfte der Fondsgesellschaft<br />

und ist zur Beauftragung Dritter mit Aufgaben der<br />

Geschäftsführung berechtigt (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 170 HGB – Vertretung durch den Komplementär Der geschäftsführende Kommanditist hat Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Fondsgesellschaft (§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 112, 161 Abs. 2, 165 HGB – gesetzliches Wettbewerbsverbot<br />

Der Komplementär und der geschäftsführende Kommanditist<br />

sind vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot befreit (§ 9<br />

des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 166 HGB – Kontrollrechte der Kommanditisten Die Gesellschafter sind berechtigt, die Handelsbücher und<br />

Papiere der Fondsgesellschaft einzusehen.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist informiert die Gesellschafter<br />

über deren gesetzliches Kontrollrecht hinaus über<br />

wesentliche Geschäftsvorgänge, die wirtschaftliche Situation<br />

der Fondsgesellschaft sowie über Geschäftsverlauf und Lage<br />

der Fondsgesellschaft (§ 10 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§§ 119, 161 Abs. 2 HGB – Einberufung Gesellschafterversammlung,<br />

Beschlussfassung, Mehrheitsentscheidungen,<br />

Ermittlung der Mehrheit<br />

Die Gesellschafterversammlungen werden auf Antrag des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, des Komplementärs,<br />

des Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern, die mindestens<br />

30 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten,<br />

durchgeführt. Der geschäftsführende Kommanditist beruft<br />

grundsätzlich die Gesellschafterversammlungen ein.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im Umlaufverfahren<br />

gefasst. Dabei ist grundsätzlich ein Teilnahmequorum<br />

von mindestens 30 Prozent der Stimmen aller<br />

Gesellschafter erforderlich. Wird dieses nicht erreicht, kann<br />

eine zweite schriftliche Beschlussfassung durchgeführt<br />

werden, bei der kein Mindestquorum zu beachten ist. Eine<br />

ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist<br />

ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gesellschafter<br />

beschlussfähig, sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />

anwesend oder vertreten ist.<br />

99


Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

§§ 119, 161 Abs. 2 HGB – Einberufung Gesellschafterversammlung,<br />

Beschlussfassung, Mehrheitsentscheidungen,<br />

Ermittlung der Mehrheit<br />

§§ 167 ff., 120 ff. HGB – Ergebnisbeteiligung<br />

entsprechend der Einlage<br />

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen grundsätzlich nur der einfachen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Einer Mehrheit<br />

von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen gemäß<br />

§ 15 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags (i) die Änderung des<br />

Gesellschaftsvertrags oder weitere Kapitalerhöhungen, (ii) in<br />

Abweichung von § 25 die Auflösung der Gesellschaft nach<br />

§ 29 des Gesellschaftsvertrags, (iii) das Eingehen von Beteiligungen,<br />

Erwerb weiterer Grundstücke oder grundstücksgleicher<br />

Rechte und die Durchführung von Neubauvorhaben<br />

auf noch zu erwerbenden Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten, sofern die mit den einzelnen Maßnahmen<br />

verbundenen Kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

übersteigen, (iv) die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />

oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens,<br />

(v) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis und (vi) die<br />

Einstellung der Tätigkeit der Fondsgesellschaft. Stimmenthaltungen<br />

werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil (Kapitalkonto<br />

I und II) eines jeden Gesellschafters, wobei 1 Euro<br />

einer Stimme entspricht.<br />

Gesellschafter können sich bei der Ausübung von Stimmrechten<br />

von einem schriftlich bevollmächtigten Vertreter<br />

vertreten lassen (§§ 13 bis 17 des Gesellschaftsvertrags).<br />

Der Komplementär erhält für die Übernahme des Haftungsrisikos<br />

eine feste jährliche Vergütung in Höhe von<br />

5.000 Euro ggf. zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.<br />

Die Vergütung erhöht sich ab dem Jahr 2013 jährlich um<br />

2,25 Prozent (§ <strong>21</strong> des Gesellschaftsvertrags). Der geschäftsführende<br />

Kommanditist erhält für die Geschäftsführung eine<br />

feste jährliche Vergütung in Höhe von 5.000 Euro ggf. zzgl.<br />

gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Die Vergütung erhöht<br />

sich ab dem Jahr 2013 jährlich um 2,25 Prozent (§ <strong>21</strong>A des<br />

Gesellschaftsvertrags). Der Treuhandkommanditist erhält<br />

eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 10.000 Euro zzgl.<br />

gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Für die Jahre 2009,<br />

2010 und 2011 beträgt die Vergütung insgesamt 20.000 Euro<br />

zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Die Vergütung<br />

erhöht sich ab dem Jahr 2013 jährlich um 2,25 Prozent (§ 22<br />

des Gesellschaftsvertrags und § 14 des Treuhandvertrags). Es<br />

bestehen zudem Sonderregelungen hinsichtlich der Ergebnisverteilung<br />

sowie der Entnahmeberechtigung (vgl. §§ 19,<br />

20 des Gesellschaftsvertrags).<br />

§ 181 BGB – Verbot des Selbstkontrahierens Der geschäftsführende Kommanditist und der Komplementär<br />

sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit<br />

(§ 9 des Gesellschaftsvertrags).<br />

100


Gesellschaftszweck, Dauer<br />

Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende<br />

Gesellschaft und auf unbestimmte Dauer<br />

errichtet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

Gegenstand des Unternehmens der Fondsgesellschaft<br />

ist der direkte und / oder indirekte Erwerb, die<br />

Verwaltung – insbesondere durch Vermietung und<br />

Verpachtung – sowie die Veräußerung von Grundstücken<br />

bzw. grundstücksgleichen Rechten. Die Fondsgesellschaft<br />

ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />

berechtigt, die geeignet erscheinen, den<br />

Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu<br />

fördern. Die Fondsgesellschaft kann zur Erreichung<br />

des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen<br />

Gesellschaften eingehen. Die Fondsgesellschaft<br />

kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />

oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen<br />

oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Fondsgesellschaft<br />

ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu<br />

werden und Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte<br />

zu betreiben, die einer Genehmigung oder Erlaubnis<br />

nach § 34c Gewerbeordnung oder nach § 1 Gesetz<br />

über das Kreditwesen bedürfen. Der Tätigkeitsbereich<br />

der Fondsgesellschaft stimmt mit dem Gesellschaftszweck<br />

überein.<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

Zur Geschäftsführung befugt ist im Innenverhältnis<br />

ausschließlich der geschäftsführende Kommanditist.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist die WS Beteiligungs<br />

GmbH, vertreten durch Herrn Walter Saar<br />

(zu Details siehe Tz. 12.5 und 12.13). Der Komplementär<br />

ist entgegen der gesetzlichen Bestimmung<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis<br />

von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Der<br />

Komplementär vertritt im Außenverhältnis die Fondsgesellschaft<br />

einzeln. Komplementär der Fondsgesellschaft<br />

ist die GS Beteiligungs GmbH, vertreten durch<br />

Herrn Gottfried Selmair (zu Details siehe Tz. 12.4).<br />

Der geschäftsführende Kommanditist verfügt im<br />

gesetzlich zulässigen Rahmen über eine Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Fondsgesellschaft. Er ist im<br />

Rahmen seiner Generalvollmacht ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />

Mitglieder der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

im Sinne von § 12 VermVerkProspV sind Herr<br />

Walter Saar, geschäftsansässig in der Truderinger<br />

Straße <strong>21</strong>7, 81825 München, und Herr Gottfried<br />

Selmair, geschäftsansässig in der Linienstraße 40,<br />

82041 Oberhaching. Da die WS Beteiligungs GmbH<br />

101<br />

im Innenverhältnis alleine zur Geschäftsführung<br />

befugt ist, übernimmt Herr Walter Saar sämtliche<br />

Funktionen der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft.<br />

Zu den Rechten und Pflichten der Geschäftsführung<br />

siehe § 9 des Gesellschaftsvertrags.<br />

Kapital und Kapitalerhöhung, Aufnahme<br />

von Gesellschafter<br />

Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1<br />

VerkProspG mindestens einen Werktag vor dem<br />

öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Das<br />

öffentliche Angebot beginnt daher frühestens einen<br />

Tag nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts<br />

und endet am 30.12.2011 bzw. am 30.12.2012 bei<br />

Verlängerung durch die Geschäftsführung. Das<br />

Gesellschaftskapital ist in Kommanditbeteiligungen<br />

zerlegt. Der geschäftsführende Kommanditist ist im<br />

Rahmen des öffentlichen Angebots berechtigt, das<br />

Gesellschaftskapital durch die Erhöhung der Beteiligung<br />

des Treuhandkommanditisten in einem oder<br />

mehreren Schritten von derzeit 1.100 Euro (voll eingezahlt),<br />

um 47.398.900 Euro, auf insgesamt bis zu<br />

47.400.000 Euro (ohne Agio) zu erhöhen. Davon wird<br />

den Anlegern ein Beteiligungsbetrag von insgesamt<br />

47.259.000 Euro angeboten (Gesamtbetrag der angebotenen<br />

Vermögensanlage). Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH übernimmt hiervon einen Kapitalanteil<br />

ohne Agio in Höhe von ca. 140.500 Euro,<br />

der geschäftsführende Kommanditist einen Kapitalanteil<br />

in Höhe von 500 Euro; ein Agio haben sie nicht<br />

zu leisten. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

abhängig vom Investitionsvolumen der Fondsgesellschaft<br />

berechtigt, das Gesellschaftskapital um bis zu<br />

10 Prozent zu überschreiten bzw. zu unterschreiten<br />

und damit einhergehend auch Erhöhungen bzw.<br />

Reduzierungen beim Gesamtbetrag des Agios vorzunehmen.<br />

Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit<br />

Wirkung zum Beginn des Kalendermonats, in dem<br />

die Annahme des Beteiligungsangebots bzw. die<br />

Zulassung zur Erhöhung des Kapitalanteils erfolgt.<br />

Es kann sich jede natürliche oder juristische Person<br />

gemäß den Voraussetzungen des § 3 Abs. (4) bis (8)<br />

und § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

(abgedruckt in Tz. 13), der Beitrittsvereinbarung<br />

und des Treuhandvertrags (abgedruckt in Tz. 14)<br />

im Rahmen der Kapitalerhöhungen als Treugeber<br />

mittelbar über den Treuhandkommanditisten beteiligen.<br />

Die Anleger beteiligen sich dabei anfänglich<br />

mittelbar als Treugeber über den Treuhandkomman­


ditisten an der Fondsgesellschaft. Es besteht jedoch<br />

die Möglichkeit eines späteren Wechsels in die Stellung<br />

als direkt an der Fondsgesellschaft beteiligter<br />

Kommanditist. Die Anleger geben dazu im Rahmen<br />

einer Beitrittsvereinbarung ein Beteiligungsangebot<br />

an die Fondsgesellschaft und ein Angebot auf Abschluss<br />

des Treuhandvertrags an den Treuhandkommanditisten<br />

ab. Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

erfolgt durch Annahme des Angebots durch<br />

den geschäftsführenden Kommanditisten und den<br />

Treuhandkommanditisten. Die Anleger werden über<br />

die Annahme des Angebots unverzüglich schriftlich<br />

informiert. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

von den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft unwiderruflich<br />

bevollmächtigt, unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB durch Erhöhung der<br />

Beteiligung des Treuhandkommanditisten das eingelegte<br />

Kapital zur Finanzierung des durchzuführenden<br />

bzw. durchgeführten Gesellschaftszwecks auf das in<br />

vorstehendem Absatz genannte Gesellschaftskapital<br />

zu erhöhen sowie Erklärungen abzugeben und<br />

Handlungen vorzunehmen, die insoweit sachdienlich<br />

oder erforderlich sind. Eine separate Zustimmung<br />

der übrigen Gesellschafter bzw. Treugeber ist hierfür<br />

nicht erforderlich.<br />

Der Erwerbspreis für die Vermögensanlage beträgt<br />

mindestens 15.000 Euro. Höhere Beteiligungsbeträge<br />

müssen jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage<br />

in Form von Kommanditbeteiligungen beträgt<br />

47.259.000 Euro. Aufgrund der Mindestzeichnungssumme<br />

in Höhe von 15.000 Euro können somit maximal<br />

3.150 Kommanditbeteiligungen ausgegeben<br />

werden. Sollten Zeichnungen unterhalb der Mindestzeichnungssumme<br />

zugelassen werden oder das<br />

Gesellschaftskapital im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen um bis zu weitere 10 Prozent<br />

erhöht werden, wird sich die maximale Anzahl der<br />

Beteiligungen erhöhen.<br />

Der gesamte Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist grundsätzlich<br />

in zwei Tranchen in bar und gemäß der Beitrittsvereinbarung<br />

zu erbringen. Details zu Fälligkeit<br />

und Einzahlung siehe auch in Tz. 15 „Abwicklungshinweise“.<br />

Der Beteiligungsbetrag ohne Agio ist der Kapitalanteil<br />

eines Anlegers. Dieser setzt sich aus einer<br />

festen und einer variablen Kapitaleinlage zusammen.<br />

Die feste Kapitaleinlage in Höhe von 5 Prozent<br />

des übernommenen Kapitalanteils wird auf dem<br />

102<br />

Kapital konto I gebucht. Sie ist maßgeblich für die<br />

Beteiligung am Vermögen, den Abfindungs­ und<br />

Auseinandersetzungsanspruch. Die variable Kapitaleinlage<br />

in Höhe von 95 Prozent des übernommenen<br />

Kapitalanteils wird auf dem Kapitalkonto II gebucht.<br />

Der Kapitalanteil (feste und variable Kapitaleinlage)<br />

ist maßgeblich für die Beteiligung am Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft, für die Entnahmen und für die<br />

Stimmrechte.<br />

Der Komplementär leistet keine Kapitaleinlage.<br />

Die ohne Agio zu leistende Einlage der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobiliengesellschaft mbH beträgt ca. 5,61 Prozent<br />

der gesamten festen Kapitaleinlage, voraussichtlich<br />

ca. 140.500 Euro nach der Kapitalerhöhung. Der<br />

von der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

zu leistende Kapitalanteil entfällt ausschließlich auf<br />

die feste Kapitaleinlage. Eine variable Kapitaleinlage<br />

leistet die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

nicht. Der seitens des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zu leistende Kapitalanteil beträgt 500 Euro.<br />

Die für jeden Kommanditisten, mit Ausnahme des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, im Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme beträgt 5 Prozent<br />

des Kapitalanteils. Die für den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten im Handelsregister einzutragende<br />

Haftsumme beträgt 500 Euro. Die vor der Kapitalerhöhung<br />

in das Handelsregister eingetragene<br />

Haftsumme des Treuhandkommanditisten beträgt<br />

1.000 Euro, die der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH beträgt 600 Euro. In die Stellung als<br />

Kommanditist wechselnde Anleger müssen der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft eine Handelsregistervollmacht<br />

erteilen.<br />

Der Anleger hat neben der Leistung seines Beteiligungsbetrags<br />

im Zusammenhang mit seiner Beteiligung<br />

noch folgende Kosten zu tragen:<br />

Agio in Höhe von 5 Prozent bezogen auf den<br />

gesamten Beteiligungsbetrag.<br />

Im Fall des Wechsels eines Treugebers in die Stellung<br />

als Kommanditist fallen Kosten im Zusammenhang<br />

mit der Handelsregistervollmacht bzw.<br />

der Eintragung ins Handelsregister in gesetzlicher<br />

Höhe nach der Gebührentabelle für Gerichte<br />

und Notare sowie der Kostenordnung (wobei die<br />

Höhe dieser Gebühren vom Gegenstandswert<br />

abhängt) an.<br />

Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. Die Kosten<br />

sind derzeit nicht bezifferbar.


Kosten, die der Fondsgesellschaft aus einer verspäteten<br />

Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />

entstehen. Die Kosten sind nicht bezifferbar.<br />

Bearbeitungs­ oder Bankgebühren bei Abruf<br />

des Beteiligungsbetrags bei einer Bank in einem<br />

EU­Staat. Die Kosten sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

nicht bezifferbar.<br />

Kosten der Übertragung und Teilung von Gesellschafts­<br />

und Treuhandbeteiligungen (§ 23 Gesellschaftsvertrag).<br />

Die Kosten richten sich nach<br />

dem Preisverzeichnis der Fondsgesellschaft oder<br />

dem ihres Geschäftsbesorgers (derzeit <strong>Real</strong> I.S.),<br />

das jederzeit eingesehen werden kann und auf<br />

Wunsch dem Anleger kostenlos zugesendet wird.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung betragen<br />

diese Kosten 250 Euro zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Kosten des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

in dem Fall, dass ein Anleger seinen Kapitalanteil<br />

sowie Agio nicht fristgerecht oder nicht<br />

in voller Höhe erbringt und die Geschäftsführung<br />

den Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

erklärt (§ 7 Abs. (3) und (4) Gesellschaftsvertrag).<br />

Der Anleger trägt die im Zusammenhang mit<br />

seinem Ausscheiden entstehenden Kosten und<br />

die der Fondsgesellschaft dadurch entstehenden<br />

Schäden, mindestens aber eine Schadenpauschale<br />

in Höhe des vereinbarten Agios. Macht<br />

die Fondsgesellschaft diese Schadenpauschale<br />

geltend, bleibt es dem Anleger vorbehalten, einen<br />

geringeren Schaden bzw. das Nichtvorliegen<br />

eines Schadens nachzuweisen. Die Fondsgesellschaft<br />

ist zudem berechtigt, ihre Schadenersatzansprüche<br />

mit etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen<br />

zu verrechnen.<br />

Anstelle des Rücktritts kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Kapitalanteil eines in<br />

Verzug geratenen Anlegers auf den Betrag der<br />

von ihm geleisteten Zahlung abzgl. Agio gemäß<br />

Beitrittsvereinbarung sowie abzgl. sämtlicher<br />

Schadenersatzansprüche herabsetzen (§ 7<br />

Abs. (5) Gesellschaftsvertrag). Im Fall der Herabsetzung<br />

hat der hiervon betroffene Anleger die<br />

diesbezüglichen Kosten, mindestens aber eine<br />

Schadenpauschale in Höhe von 500 Euro zu ersetzen.<br />

Macht die Fondsgesellschaft diese Schadenpauschale<br />

geltend, kann der betroffene Anleger<br />

einen geringeren Schaden bzw. das Nichtvorliegen<br />

eines Schadens nachweisen.<br />

Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />

können dem Anleger außerdem Verzugszinsen<br />

in gesetzlicher Höhe berechnet werden. Die<br />

Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />

Schadenersatzforderungen, z. B. zusätzlichen<br />

103<br />

Bearbeitungsgebühren des Geschäftsbesorgers<br />

der Fondsgesellschaft, bleibt davon unberührt.<br />

Die Kosten sind zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

nicht bezifferbar.<br />

Darüber hinaus sind mit dem Erwerb, der Verwaltung<br />

und der Veräußerung der Vermögensanlage<br />

keine weiteren Kosten verbunden (§ 4 Satz 1 Nr. 10<br />

VermVerkProspV).<br />

Die Anleger sind nach § 8 des Gesellschaftsvertrags<br />

zum Nachschuss nicht verpflichtet. Grundsätzlich<br />

haftet der Anleger bis zur Zahlung der auf ihn als<br />

Treugeber anteilig entfallenden Haftsumme in Höhe<br />

von 5 Prozent seines Beteiligungsbetrags. Insoweit<br />

trifft ihn eine Freistellungspflicht gegenüber dem<br />

Treuhandkommanditisten (§ 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3<br />

des Treuhandvertrags). Dasselbe gilt, soweit infolge<br />

von Entnahmen der Saldo der Kapitalkonten den<br />

Betrag der Haftsumme unterschreitet oder Gewinne<br />

entnommen werden, obwohl das Kapitalkonto bereits<br />

durch Verluste unterhalb des Betrags der Haftsummen<br />

herabgemindert ist (§§ 171, 172 Abs. 4 HGB). Im Fall<br />

des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft haften<br />

Anleger in Höhe der auf sie anteilig entfallenden<br />

Haftsumme für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft noch bis zu fünf Jahre<br />

nach Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister.<br />

Darüber hinaus ist der Erwerber der Vermögensanlage<br />

nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen,<br />

insbesondere weitere Zahlungen zu leisten (§ 4<br />

Satz 1 Nr. 11 VermVerkProspV).<br />

Zum Zeitpunkt des Beitritts der Anleger zur Fondsgesellschaft<br />

hat die Fondsgesellschaft Verträge zur<br />

Vorbereitung und Durchführung der Investition<br />

abgeschlossen oder wird diese noch abschließen.<br />

Insbesondere hat die Fondsgesellschaft bereits einen<br />

Grundstückskaufvertrag über das Grundstück des<br />

Fondsobjekts in Regensburg (Details siehe Tz. 10.3.1),<br />

Lilienthalstraße 7, und damit zusammenhängend<br />

einen Mietvertrag mit dem Hauptmieter E.ON sowie<br />

einen Generalübernehmervertrag betreffend die<br />

Errichtung des Gebäudes abgeschlossen. Es wurden<br />

auch Verträge im Hinblick auf die langfristige Fremdfinanzierung<br />

und die Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

sowie Dienstleistungs­ und Beratungsverträge<br />

abgeschlossen. Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung<br />

erklärt der jeweilige Anleger ausdrücklich<br />

seine Zustimmung zur Auswahl der Immobilie, zum<br />

Abschluss der vorgenannten Verträge einschließlich<br />

eventueller Änderungsverträge. Die Gesellschafter


können die abgeschlossenen Verträge gemäß § 10<br />

Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

(siehe Tz. 13) einsehen.<br />

Kontrollrechte, Gesellschafterversammlung<br />

und Beschlussfassung, Beirat<br />

Jedem Anleger stehen Kontrollrechte gemäß § 166<br />

HGB zu. Die Anleger sind berechtigt, Handelsbücher<br />

und Papiere der Fondsgesellschaft selbst oder durch<br />

Angehörige der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

Berufe einsehen zu lassen, und werden<br />

jährlich von der Geschäftsführung über wesentliche<br />

Geschäftsvorgänge informiert.<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich<br />

im schriftlichen Umlaufverfahren, welches einmal<br />

jährlich, spätestens zum 30.11. eines Jahres durchzuführen<br />

ist, gefasst. Die Stimmrechte der Anleger<br />

richten sich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile<br />

(Kapitalkonten I und II).<br />

Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

beschließen die Anleger z. B. über die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses, Entnahmen, Wahl des Abschlussprüfers,<br />

Entlastung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, Wahl, Entlastung und Vergütung<br />

des Beirats, Ausschluss von Anlegern, die Bestellung<br />

eines neuen Treuhandkommanditisten, Begründung,<br />

Kündigung und Aufhebung von Mietverträgen, sofern<br />

mehr als 10 Prozent des Fondsobjekts betroffen<br />

sind, nicht gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrags von<br />

der Geschäftsführung gedeckte Handlungen im Zusammenhang<br />

mit der Aufnahme und Umschuldung<br />

von Darlehen und Abschluss von Verträgen über<br />

Sicherheiten in diesem Zusammenhang sowie nicht<br />

gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrags von der Geschäftsführung<br />

gedeckte Handlungen im Zusammenhang<br />

mit dem Abschluss, Änderung und Kündigung<br />

bzw. Aufhebung von Verträgen (Details siehe in § 15<br />

Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags, Tz. 13).<br />

Mit 75 Prozent der Stimmen beschließen die Anleger<br />

z. B. über die Änderung des Gesellschaftsvertrags<br />

und über weitere Kapitalerhöhungen, Auflösung<br />

der Fondsgesellschaft in Abweichung von § 25 des<br />

Gesellschaftsvertrags, Eingehen von Beteiligungen,<br />

Erwerb, Veräußerung und Belastung weiterer Grundstücke<br />

oder grundstücksgleicher Rechte sowie die<br />

Durchführung von Neubauvorhaben darauf, Veräußerung<br />

des Gesellschaftsvermögens oder wesentlicher<br />

Teile des Gesellschaftsvermögens, Widerruf<br />

104<br />

der Geschäftsführungsbefugnis des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten nebst Generalvollmacht sowie<br />

die Einstellung der Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

(zu Details siehe § 15 Abs. (2) Gesellschaftsvertrag<br />

und Tz. 15).<br />

Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit den<br />

Stimmen aller Anleger beschlossen werden. Der<br />

einzelne Anleger ist ohne seine Zustimmung nicht<br />

verpflichtet, sich an einer beschlossenen Kapitalerhöhung<br />

zu beteiligen.<br />

Die Anleger können aus ihrer Mitte einen Beirat<br />

bestellen. Der Beirat kann vom geschäftsführenden<br />

Kommanditisten Berichterstattung über die einzelnen<br />

Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen.<br />

Er hat kein Weisungsrecht.<br />

Ergebnisbeteiligung / Entnahmen<br />

Die Beteiligung der Anleger am Ergebnis der Fondsgesellschaft,<br />

wie es sich nach Berücksichtigung der<br />

Vergütungen des Komplementärs und des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten ergibt, bestimmt sich<br />

nach dem Verhältnis des Kapitalanteils (Kapitalkonten<br />

I und II) zum jeweiligen Bilanzstichtag, sofern<br />

nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.<br />

Abweichend von vorstehendem Absatz werden nach<br />

Möglichkeit die Ergebnisse (bzw. Aufwendungen und<br />

Erträge) in den Geschäftsjahren der Platzierungsphase<br />

(bei Verlängerung bis maximal einschließlich zum<br />

Geschäftsjahr 2012) im rechtlich, insbesondere steuerrechtlich,<br />

zulässigen Maße so verteilt, dass sämtliche<br />

Anleger unabhängig vom Beitrittszeitpunkt<br />

entsprechend ihrer vertragsgemäß eingezahlten Einlage<br />

gleichgestellt werden. Hierzu werden – soweit<br />

erforderlich – später beitretenden Anlegern von nach<br />

ihrem Beitritt anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten<br />

der Fondsgesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet,<br />

bis sämtlichen Anlegern Gewinne bzw. Verluste<br />

der Fondsgesellschaft in gleicher anteiliger Höhe<br />

zugerechnet sind. Allen Anlegern werden Verlustanteile<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />

Kapitalanteile übersteigen; eine Ausgleichspflicht<br />

ergibt sich hierdurch nicht.<br />

Für die Jahre 2010 und 2011 erhalten die Anleger ab<br />

dem der vertragsgemäßen Einlagenleistung folgenden<br />

Monatsersten einen zeitanteiligen Vorabgewinn<br />

in Höhe von 6 Prozent p. a. bezogen auf den vertragsgemäß<br />

erbrachten Kapitalanteil (ohne Agio).


Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

und / oder der Treuhandkommanditist sind nicht<br />

verpflichtet, die Anleger zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />

müssen bis spätestens 31.03. des<br />

Folgejahres der Fondsgesellschaft unter Vorlage von<br />

Belegen schriftlich mitgeteilt werden, anderenfalls<br />

können zusätzliche Kosten für den jeweiligen Anleger<br />

berechnet werden. Dies gilt entsprechend für<br />

Sonderbetriebsausgaben und ­vermögen.<br />

Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei Anlegern<br />

Ergebnisse als steuerlich beachtliche Sondereinnahmen<br />

oder Sonderwerbungskosten entstehen,<br />

so sind diese Ergebnisse für steuerliche Zwecke ausschließlich<br />

diesen zuzuweisen. Sofern hieraus bei der<br />

Fondsgesellschaft Mehrbelastungen resultieren, sind<br />

diese von dem verursachenden Anleger zu tragen.<br />

Die Anleger entscheiden über die Verwendung<br />

von Liquiditätsüberschüssen (Entnahmen), soweit<br />

sie nicht nach Auffassung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten als angemessene Liquiditätsreserve<br />

zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortführung<br />

der Geschäfte der Fondsgesellschaft benötigt<br />

werden. Der geschäftsführende Kommanditist und<br />

der Beirat (falls ein solcher gewählt ist) unterbreiten<br />

gemeinsam den Anlegern einen Vorschlag über die<br />

Höhe der für das vorangegangene Geschäftsjahr zu<br />

beschließenden Entnahmen. Die Anleger nehmen im<br />

Verhältnis ihres Kapitalanteils (Kapitalkonten I und<br />

II) an den Entnahmen teil, sofern nicht nachfolgend<br />

etwas anderes bestimmt ist.<br />

An den Entnahmen nehmen die Anleger dergestalt<br />

teil, dass ihnen ein zeitanteiliger Entnahmeanspruch<br />

für den Zeitraum beginnend ab dem Monatsersten, der<br />

der vertragsgemäßen Einlagenleistung folgt, zusteht.<br />

Für die Jahre 2010 und 2011 erhalten die Anleger<br />

eine Ausschüttung in Höhe von 6,0 Prozent p. a. auf<br />

die vertragsgemäß geleistete Einlage ohne Agio. Der<br />

Zeitpunkt für die vertragsgemäße Einlagenleistung<br />

ist aus der Beitrittsvereinbarung ersichtlich (siehe<br />

auch Tz. 15).<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

Entnahmen für das vorangegangene Geschäftsjahr<br />

auch vor einem Beschluss der Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber zu veranlassen (vorläufige Entnahmen),<br />

nicht jedoch vor dem 30.06. des Folgejahres. Entnahmen<br />

können auch dann erfolgen, wenn der Kapitalanteil<br />

durch Verluste gemindert ist.<br />

105<br />

Vergütungen<br />

Für die Übernahme der Haftung erhält der Komplementär<br />

ab dem Jahr 2009 eine Vergütung von<br />

5.000 Euro p. a. ggf. zzgl. gesetzlich geschuldeter<br />

Umsatzsteuer. Die Vergütung ist fällig am 30.12.<br />

Die Vergütung des Jahres 2009 wird jedoch erst am<br />

30.12.2010 fällig. Die Vergütung erhöht sich erstmalig<br />

ab dem Jahr 2013 jährlich um 2,25 Prozent.<br />

Für die Geschäftsführung erhält der geschäftsführende<br />

Kommanditist ab dem Jahr 2009 eine Vergütung<br />

von 5.000 Euro p. a. zzgl. gesetzlich geschuldeter<br />

Umsatzsteuer. Die Vergütung ist fällig am 30.12.<br />

Die Vergütung des Jahres 2009 wird jedoch erst am<br />

30.12.2010 fällig. Die Vergütung erhöht sich erstmalig<br />

ab dem Jahr 2013 jährlich um 2,25 Prozent.<br />

Notwendige Reisekosten werden dem Komplementär<br />

und dem geschäftsführenden Kommanditisten auf<br />

Nachweis ersetzt.<br />

Der Treuhänder erhält für die mit der Anlegerverwaltung<br />

für sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten<br />

für die Jahre 2009, 2010 und 2011 eine Vergütung<br />

von insgesamt 20.000 Euro zzgl. gesetzlich<br />

geschuldeter Umsatzsteuer. Ab dem Jahr 2012 erhält<br />

er eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt<br />

10.000 Euro jeweils zzgl. gesetzlich geschuldeter<br />

Umsatzsteuer. Die Vergütung erhöht sich erstmalig<br />

ab dem Jahr 2013 jährlich um 2,25 Prozent. Die Vergütung<br />

ist spätestens am 30.12. eines jeden Jahres<br />

gegen Ausfertigung einer Rechnung zur Zahlung<br />

fällig. Die Vergütung für die Jahre 2009 und 2010 in<br />

Höhe von insgesamt 10.000 Euro zzgl. gesetzlich geschuldeter<br />

Umsatzsteuer wird am 30.12.2010 fällig.<br />

Die Vergütung für das Jahr 2011 in Höhe von 10.000<br />

Euro zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer wird<br />

am 30.12.2011 fällig. Der Gesamtbetrag der für die<br />

Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung<br />

des Treuhandkommanditisten beträgt über<br />

die geplante Laufzeit 143.249 Euro zzgl. gesetzlich<br />

geschuldeter Umsatzsteuer.<br />

Zur Vergütung des Treuhandkommanditisten siehe<br />

unten Tz. 10.2.2 bei „Vergütungen des Treuhandkommanditisten“.<br />

Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

und dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

stehen aufgrund ihrer Beteiligung Gewinn­, Entnahme­<br />

und Stimmrechte sowie ein Abfindungs­


und Auseinandersetzungsguthaben zu. Die Ergebnis­<br />

/ Entnahmebeteiligung der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH beträgt ca. 0,30 Prozent<br />

und die Beteiligung am Abfindungs­ und Auseinandersetzungsguthaben<br />

hiervon abweichend<br />

ca. 5,61 Prozent.<br />

Daneben stehen dem geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

dem Komplementär, dem Treuhandkommanditisten<br />

und der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH innerhalb und außerhalb des<br />

Gesellschaftsvertrags keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte und auch keine sonstigen Gesamtbezüge<br />

zu, insbesondere Gehälter, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen<br />

und Nebenleistungen jeder Art.<br />

Haftung der Gesellschafter<br />

Alle Gesellschafter und Treugeber haben im Rahmen<br />

des (mittelbaren) Gesellschaftsverhältnisses, abgesehen<br />

von Fällen der Verletzung von Leben, Körper und<br />

Gesundheit, nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu<br />

vertreten. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />

und Treugeber untereinander sowie im Verhältnis<br />

zur Fondsgesellschaft verjähren nach Ablauf von drei<br />

Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem<br />

der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber<br />

von den Umständen, die den Anspruch begründen,<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. der grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei grob<br />

fahrlässigen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />

von fünf Jahren, ausgenommen bei der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei<br />

Ansprüchen für Schäden aus der Verletzung des<br />

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei<br />

vorsätzlichen Pflichtverletzungen beträgt die Verjährungsfrist<br />

zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.<br />

Die Ansprüche sind gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen (siehe § 11 des Gesellschaftsvertrags,<br />

Tz. 13).<br />

Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />

Fondsgesellschaft haften die künftig sich als Treugeber<br />

beteiligenden Anleger nicht unmittelbar.<br />

Im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten<br />

haften die Anleger jedoch vor Leistung ihres Beteiligungsbetrags<br />

nach § 171 Abs. 1 HGB i. V. m. § 4 Abs. 2<br />

und § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrags bis zur Höhe<br />

der anteilig auf sie entfallenden im Handelsregis­<br />

106<br />

ter eingetragenen Haftsumme. Nach Leistung des<br />

Beteiligungsbetrags ist auch im Innenverhältnis die<br />

Haftung für danach begründete Verbindlichkeiten<br />

ausgeschlossen (vgl. zu den Haftungsrisiken des<br />

Anlegers Tz. 3.5.1).<br />

Kündigung bzw. Beendigung der Beteiligung /<br />

Übertragung und Belastung sowie Teilung von<br />

Beteiligungen / Tod eines Anlegers<br />

Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Dauer<br />

errichtet. Ein Anleger scheidet u. a. aus der Fondsgesellschaft<br />

aus bzw. kann von der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen werden, wenn<br />

er die Gesellschafts­ bzw. Treuhandbeteiligung<br />

wirksam ordentlich gekündigt hat, mit Wirksamwerden<br />

der Kündigung. Dies ist jedoch erstmals<br />

zum 31.12.2030 möglich;<br />

ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund gekündigt worden ist;<br />

ihm gegenüber der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

erklärt worden ist;<br />

er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

worden ist;<br />

über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet wird und eine entsprechende<br />

Erklärung der Geschäftsführung erfolgt.<br />

Ein Anleger kann seine Beteiligung u. a. dann außerordentlich<br />

kündigen, wenn<br />

er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht<br />

absehbare Zeit nicht im Stande ist, mindestens<br />

drei Stunden am Tag erwerbsfähig zu sein;<br />

er für mehr als sechs Monate ohne Unterbrechung<br />

Arbeitslosengeld bezogen hat;<br />

er rechtskräftig geschieden ist und mindestens<br />

monatlich 500 Euro an Unterhaltsleistungen zu<br />

erbringen hat.<br />

Weitere wichtige Details zur Dauer der Fondsgesellschaft<br />

bzw. zur Kündigung siehe in §§ 25, 26 und<br />

27 des Gesellschaftsvertrags (Tz. 13) sowie § 9 des<br />

Treuhandvertrags (Tz. 14).<br />

Jeder Anleger kann seine Gesellschafts­ bzw. Treuhandbeteiligung<br />

auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen rechtsgeschäftlich<br />

durch Abtretung übertragen oder in sonstiger Weise<br />

darüber verfügen, sofern der geschäftsführende


Kommanditist schriftlich zugestimmt hat. Die freie<br />

Handelbarkeit der Vermögensanlage ist durch nachstehende<br />

Umstände eingeschränkt (§ 4 Satz 1 Nr. 3<br />

VermVerkProspV):<br />

Der geschäftsführende Kommanditist muss einer<br />

Übertragung oder sonstigen Verfügung zustimmen.<br />

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen<br />

eines wichtigen Grundes verweigert werden. Ein<br />

wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />

an Personen übertragen werden soll oder zu<br />

deren Gunsten in sonstiger Weise verfügt werden<br />

soll, die (i) Staatsangehörige der USA, Kanadas,<br />

Japans, Großbritanniens oder Australiens sind,<br />

(ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts­ und<br />

Arbeitsgenehmigung der USA („Green Card“), Kanadas,<br />

Japans, Großbritanniens oder Australiens<br />

sind, (iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt / Wohnsitz<br />

oder Sitz in den USA, in Kanada, Japan,<br />

Großbritannien oder Australien haben und / oder<br />

(iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse mit<br />

Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien<br />

oder Australien eingehen oder einer solchen<br />

anbieten. Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor,<br />

wenn gegen in­ oder ausländisches Wertpapier­ / Investmentrecht<br />

oder sonstiges Aufsichtsrecht<br />

verstoßen wird und / oder die Fondsgesellschaft<br />

künftig in­ oder ausländischem Wertpapier­ / Investmentrecht<br />

oder sonstigem Aufsichtsrecht unterläge,<br />

oder in sonstiger Weise gegen Gesetze oder<br />

Rechtsvorschriften verstoßen würde.<br />

Eine Einräumung von dinglichen Nutzungsrechten<br />

an Gesellschafts­ bzw. Treuhandbeteiligungen<br />

ist nicht möglich.<br />

Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />

des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des<br />

01.01. eines Jahres erfolgen.<br />

Eine Übertragung einer Beteiligung ist nur bei<br />

gleichzeitiger Übertragung aller Rechtspositionen<br />

des übertragenden Anlegers aus der Beteiligung<br />

im Übrigen an dessen Rechtsnachfolger möglich.<br />

Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

steht an der Beteiligung eines jeden Anlegers einzeln<br />

ein Vorkaufsrecht gemäß den Bestimmungen<br />

in § 23 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags zu.<br />

Die Teilung von Beteiligungen erfordert, soweit<br />

nicht nach diesem Vertrag bzw. kraft Gesetzes Abweichendes<br />

gilt, die Zustimmung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten.<br />

Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschafts­ bzw. Treuhandbeteiligungen<br />

verbundenen Kosten trägt der die<br />

107<br />

Gesellschafts­ oder Treuhandbeteiligung übertragende<br />

bzw. teilende Anleger. Die Kosten, zu<br />

denen auch eventuell bei der Fondsgesellschaft<br />

anfallende Steuern gehören, werden diesem<br />

Anleger von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

gesondert in Rechnung gestellt. Die zu<br />

ersetzenden Kosten, mit Ausnahme eventuell<br />

bei der Fondsgesellschaft anfallender Steuern,<br />

bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />

Fondsgesellschaft oder dessen Geschäftsbesorgers,<br />

das von Anlegern jederzeit eingesehen werden<br />

kann. Für das Jahr 2010 beträgt die Gebühr<br />

250 Euro zzgl. Umsatzsteuer.<br />

Gegebenenfalls durch die erforderliche Zustimmung<br />

des Treuhandkommanditisten (§ 8 Abs. 1<br />

des Treuhandvertrags).<br />

Für den Handel mit Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />

gibt es keinen funktionsfähigen Markt und<br />

es ist nicht absehbar, dass sich ein solcher Markt<br />

entwickelt. Die Fungibilität ist somit eingeschränkt,<br />

ein Verkauf der Beteiligung ist nicht gewährleistet.<br />

Jede beabsichtigte Übertragung bzw. Verfügung ist<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />

anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige und auf<br />

Nachfrage hat der Anleger dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten die zur Entscheidung über das<br />

Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlichen<br />

Angaben zu machen und zu belegen. Der übertragende<br />

und der neue Anleger sind verpflichtet, der<br />

Fondsgesellschaft die Übertragung der jeweiligen<br />

Beteiligung unter Beifügung einer unterzeichneten<br />

Kopie des Übertragungsvertrags und, ggf., des Nachweises<br />

der entsprechenden steuerlich abzugsfähigen<br />

Sonderwerbungskosten bzw. Sonderbetriebsausgaben<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

Zu weiteren wichtigen Details zur Übertragung,<br />

Belas tung und Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />

siehe § 23 des Gesellschaftsvertrags (Tz. 13).<br />

Verstirbt ein Anleger, geht die Beteiligung auf seine<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmer über. Die Fondsgesellschaft<br />

wird nicht aufgelöst, sondern mit diesen<br />

fortgesetzt. Soweit die Erben die Beteiligung in Erfüllung<br />

des Erblassers ganz oder teilweise übertragen,<br />

wird der Begünstigte Anleger. Liegt in der Person des<br />

Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Begünstigten<br />

einer Auseinandersetzungsanordnung ein wichtiger<br />

Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a)<br />

bis c) des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft<br />

vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen sechs


Wochen nach Vorliegen der erforderlichen Informationen<br />

und Dokumente vom geschäftsführenden<br />

Kommanditisten durch schriftliche Erklärung untersagt<br />

werden. In diesem Fall scheidet der Erbe aus der<br />

Fondsgesellschaft aus, statt des Vermächtnisnehmers<br />

bzw. Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

bleibt der Erbe bzw. bleiben die Erben beteiligt.<br />

Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich<br />

durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Erbnachweises<br />

entsprechend § 35 GBO legitimieren. Der<br />

Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Alle der Fondsgesellschaft<br />

durch den Erbfall entstehenden Kosten<br />

haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu tragen.<br />

Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 24 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft (Tz. 13).<br />

Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />

Scheidet ein Anleger aus der Fondsgesellschaft aus,<br />

hat er grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung<br />

in Höhe des Verkehrswerts seiner Beteiligung. Der<br />

Anteil des Anlegers am Verkehrswert der Fondsgesellschaft<br />

(„Verkehrswert der Beteiligung“) bestimmt<br />

sich nach dem Verhältnis der festen Kapitaleinlage<br />

(Kapitalkonto I) zur Summe der festen Kapitaleinlagen<br />

sämtlicher Gesellschafter.<br />

Scheidet ein Anleger wegen einer Kündigung des<br />

Gesellschaftsverhältnisses aus wichtigem Grund,<br />

durch Beschlussfassung, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

oder der Ablehnung der Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26<br />

Abs. (1) lit. b), d), e) oder f) des Gesellschaftsvertrags<br />

(Tz. 13) aus der Fondsgesellschaft aus, bestimmt<br />

sich die Abfindung nach dem Verkehrswert seiner<br />

Beteiligung unter Berücksichtigung eines Abschlags<br />

in Höhe von 20 Prozent (verminderter Verkehrswert<br />

der Beteili gung).<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung fällig,<br />

der Anspruch auf eine Abfindung sechs Monate nach<br />

Wirksamwerden der Kündigung. Die Fondsgesellschaft<br />

ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

oder die Abfindung in drei gleichen Jahresraten<br />

auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils rückständige<br />

Rest mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen.<br />

Weitere wichtige Details hierzu siehe in § 28 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft (Tz. 13).<br />

108<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft wird aufgelöst durch Beschluss<br />

der Gesellschafter. Die Fondsgesellschaft kann zum<br />

Ende eines jeden Geschäftsjahres aufgelöst werden.<br />

Im Fall einer Auflösung ist die Fondsgesellschaft durch<br />

den geschäftsführenden Kommanditisten abzuwickeln<br />

und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />

Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft gegenüber Drittgläubigern,<br />

danach gegenüber dem Komplementär,<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten und<br />

dem Treuhandkommanditisten sowie im Anschluss<br />

gegenüber den Gesellschaftern auszugleichen. Ein<br />

verbleibender Verwertungserlös wird im Verhältnis<br />

der festen Kapitaleinlagen (Kapitalkonten I) an die<br />

Gesellschafter ausgezahlt. Eine Haftung des Komplementärs<br />

für die Erfüllung der Gesellschafterforderungen<br />

ist ausgeschlossen.<br />

10.2.2 Treuhandvertrag<br />

Gegenstand des Treuhandvertrags<br />

Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH, mit Sitz in<br />

München (Geschäftsanschrift: Schleißheimer Str. 4,<br />

80333 München), schließt als Treuhandkommanditist<br />

mit allen künftig als Treugeber beitretenden<br />

Anlegern gleichlautende Treuhandverträge, die<br />

die Rechtsgrundlage des Treuhandverhältnisses<br />

darstellen (Details zum Treuhandkommanditisten<br />

siehe Tz. 12.7 und 12.13; der Treuhandvertrag ist<br />

im Wortlaut in Tz. 14 abgedruckt). Aufgabe des<br />

Treuhandkommanditisten ist das Halten und Verwalten<br />

der Kommanditbeteiligung des als Treugeber<br />

beitretenden Anlegers im eigenen Namen, aber für<br />

Rechnung des Treugebers, wobei für das Verhältnis<br />

zwischen Treugeber und dem Treuhandkommanditisten<br />

die Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

entsprechend gelten. Die wesentlichen Rechte und<br />

Pflichten des Treuhandkommanditisten umfassen die<br />

Pflicht, dem Anleger die Ansprüche aus der treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditeinlage abzutreten,<br />

ihm Vollmacht im Hinblick auf die Ausübung der<br />

Stimmrechte zu erteilen, ein Treugeberregister zu<br />

führen, Rechnungslegungs­ und Berichtspflichten<br />

sowie die Pflicht, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen.<br />

Er hat gegenüber dem Anleger ein Recht<br />

auf Freistellung von Ansprüchen und Haftung, sowie<br />

gegenüber der Fondsgesellschaft einen Anspruch<br />

auf Zahlung einer jährlichen Vergütung.


Rechtsverhältnisse<br />

Der Treuhandkommanditist tritt nach außen im<br />

eigenen Namen auf und wird als Kommanditist in<br />

das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />

handelt der Treuhandkommanditist im Auftrag und<br />

für Rechnung der Treugeber, so dass die Stellung des<br />

Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft entspricht.<br />

Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio<br />

soll mindestens 15.000 Euro betragen; Beteiligungen<br />

müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Der Treugeber hat<br />

die in der Beitrittsvereinbarung bezeichnete Einlage<br />

zzgl. 5 Prozent Agio fristgerecht einzuzahlen. Im<br />

Verzugsfall gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrags<br />

entsprechend (siehe § 7 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft).<br />

Wesentliche Rechte und Pflichten des Treugebers<br />

Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß den<br />

Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu erbringen.<br />

Der Treuhandkommanditist ist in Abstimmung mit<br />

der Fondsgesellschaft zum Rücktritt von dem Treuhandvertrag<br />

berechtigt, wenn der Treugeber seiner<br />

Verpflichtung zur Einzahlung des Beteiligungsbetrags<br />

nicht oder nicht vollständig nach kommt. Stattdessen<br />

kann der Treuhandkommanditist in Abstimmung mit<br />

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft den<br />

Beteiligungsbetrag auf den Betrag der geleisteten<br />

Zahlung abzgl. 5 Prozent Agio herabsetzen (§ 4<br />

Abs. 5 des Treuhandvertrags).<br />

Der Treugeber hat alle Rechte und Pflichten des Treuhandkommanditisten<br />

aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick auf den<br />

Treuhandkommanditisten vorgesehenen Rechte (z. B.<br />

Kapitalerhöhung zur Aufnahme weiterer Anleger), zu<br />

übernehmen (siehe § 4 Abs. 1 des Treuhandvertrags).<br />

Der Treuhandkommanditist tritt dem Treugeber<br />

seinen Anspruch auf den festgestellten Gewinn, die<br />

beschlossenen Entnahmen sowie auf dasjenige, was<br />

ihm im Fall seines Ausscheidens oder der Beendigung<br />

der Fondsgesellschaft zusteht, entsprechend<br />

der Höhe des Beteiligungsbetrags des Treugebers<br />

ab. Die Abtretung ist aufschiebend bedingt auf die<br />

Einzahlung des Beteiligungsbetrags zzgl. Agio durch<br />

den Treugeber. Der Treuhandkommanditist bleibt<br />

ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen An­<br />

109<br />

sprüche im eigenen Namen einzuziehen (§ 5 Abs. 1<br />

des Treuhandvertrags).<br />

Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Abstimmungen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />

Der Treuhandkommanditist erteilt dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem<br />

für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden<br />

Kontroll­ und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten.<br />

Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem<br />

Grund widerrufen werden. Wenn der Treugeber sein<br />

Stimmrecht nicht selbst oder durch einen Dritten<br />

wahrnimmt oder er nicht für den Einzelfall vorher<br />

eine andere Weisung erteilt, wird der Treuhandkommanditist<br />

angewiesen, das Stimmrecht entsprechend<br />

den Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft auszuüben. Beim Beschluss<br />

der Gesellschafterversammlung über Nachschüsse<br />

in die Gesellschaft (§ 8 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft) wird sich der Treuhänder einer<br />

Stimmabgabe für den Treugeber enthalten, sofern<br />

der Treugeber keine Weisung hinsichtlich der Stimmabgabe<br />

erteilt hat (§ 5 des Treuhandvertrags).<br />

Treugeberregister<br />

Der Treuhandkommanditist führt ein Register über<br />

alle persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten<br />

der Treugeber (§ 3 des Treuhandvertrags).<br />

Freistellung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treugeber stellt den Treuhandkommanditisten<br />

von allen Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und Halten der treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligung stehen. Der<br />

Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />

anderer Treugeber (siehe § 4 Abs. 2 des<br />

Treuhandvertrags).<br />

Übertragung der Beteiligung<br />

Treugeber können ihre Beteiligung zu den gleichen<br />

Zeitpunkten und nur unter den gleichen Voraussetzungen<br />

übertragen wie Kommanditisten (siehe § 23<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />

Jede Verfügung ist dem Treuhandkommanditisten<br />

schriftlich anzuzeigen und bedarf seiner Zustimmung<br />

(§ 8 des Treuhandvertrags).


Dauer, Kündigung<br />

Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Der Treugeber kann den Treuhandvertrag<br />

jederzeit kündigen, wenn er seine Beteiligung<br />

gemäß § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft in eine Direktbeteiligung umwandelt.<br />

Darüber hinaus kann der Treugeber den<br />

Treuhandvertrag ordentlich erstmals zum 31.12.2030<br />

mit einer Frist von sechs Monaten kündigen, danach<br />

mit gleicher Frist zum Ende eines Geschäftsjahres der<br />

Fondsgesellschaft. Zudem kann der Treugeber aus<br />

den in § 9 Abs. 1 des Treuhandvertrags genannten<br />

Gründen und gemäß den dort genannten Voraussetzungen<br />

außerordentlich kündigen. Die Kündigung<br />

aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt (siehe<br />

§ 9 Abs. 1 des Treuhandvertrags).<br />

Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

der Treuhandkommanditist vom Treuhandvertrag<br />

zurücktritt, der Treuhandkommanditist ohne einen<br />

Nachfolger aus der Fondsgesellschaft ausscheidet<br />

und / oder der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />

schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />

Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen ein<br />

Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis g) des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft aus der<br />

Fondsgesellschaft ausscheiden würde (siehe § 9<br />

Abs. 2 des Treuhandvertrags).<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />

mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben<br />

fortgesetzt (siehe § 10 Treuhandvertrag). Der Treuhandkommanditist<br />

ist berechtigt, den Übergang des<br />

Treuhandanteils entsprechend § 24 Abs. (1) Satz 4<br />

des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft zu<br />

untersagen. In diesem Fall endet dieser Treuhandvertrag.<br />

Im Übrigen gelten die Regelungen bei Tod eines<br />

Gesellschafters in § 24 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft auch im Rahmen des Treuhandvertrags<br />

entsprechend.


Im Detail siehe zur Beendigung des Treuhandvertrags<br />

und Tod eines Treugebers in Tz. 14 die §§ 9 bis<br />

12 des Treuhandvertrags.<br />

Vergütungen des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhänder erhält für die mit der Anlegerverwaltung<br />

für sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten<br />

für die Jahre 2009, 2010 und 2011 eine Vergütung<br />

von insgesamt 20.000 Euro zzgl. gesetzlich<br />

geschuldeter Umsatzsteuer. Ab dem Jahr 2012 erhält<br />

er eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt<br />

10.000 Euro jeweils zzgl. gesetzlich geschuldeter<br />

Umsatzsteuer. Die Vergütung erhöht sich erstmalig<br />

ab dem Jahr 2013 jährlich um 2,25 Prozent. Die Vergütung<br />

ist spätestens am 30.12. eines jeden Jahres<br />

gegen Ausfertigung einer Rechnung zur Zahlung<br />

fällig. Die Vergütung für die Jahre 2009 und 2010 in<br />

Höhe von insgesamt 10.000 Euro zzgl. gesetzlich geschuldeter<br />

Umsatzsteuer wird am 30.12.2010 fällig.<br />

Die Vergütung für das Jahr 2011 in Höhe von 10.000<br />

Euro zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer wird<br />

am 30.12.2011 fällig. Die Vergütung ebenso wie die<br />

nachgewiesenen angemessenen Reisekosten sowie<br />

die Kosten, die dem Treuhandkommanditisten für<br />

drucktechnische Anfertigungen und den Versand<br />

der für die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />

mit Gesellschafterversammlungen und<br />

schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />

sind Kosten der Fondsgesellschaft und werden<br />

von dieser an den Treuhandkommanditisten gezahlt.<br />

Darüber hinaus stehen dem Treuhandkommanditisten<br />

innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrags<br />

keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte<br />

und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu, insbesondere<br />

Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art. Der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung<br />

der Aufgaben vereinbarten Vergütung des


Treuhandkommanditisten beträgt über die geplante<br />

Laufzeit 143.249 Euro zzgl. gesetzlich geschuldeter<br />

Umsatzsteuer.<br />

Zu dem Gesellschafts­ und Treuhandvertrag sollte der<br />

Anleger vor einer Anlageentscheidung auch sorgfältig<br />

die Risikohinweise unter Tz. 3.3, 3.4 und 3.5 lesen.<br />

10.3 Objektbezogene Verträge<br />

10.3.1 Grundstückskaufvertrag / Mantelurkunde<br />

Die Fondsgesellschaft hat durch notarielle Urkunde<br />

vom 28.05.2009 und Nachtrag vom 08.03.2010<br />

(„Mantelurkunde“) mit E.ON (auch „Mieter“ genannt)<br />

und der EBY Immobilien GmbH & Co. KG, einer<br />

Tochtergesellschaft des Mieters E.ON (auch „Verkäufer“<br />

genannt), einen Vertrag über den Erwerb des<br />

(unbebauten) Grundstücks („Kaufvertrag“) sowie<br />

einen Vertrag über die Anmietung eines durch die<br />

Fondsgesellschaft auf dem Grundstück noch zu<br />

errichtenden Gebäudes mit dem Mieter („Mietvertrag“)<br />

abgeschlossen. Die dem Kaufvertrag und dem<br />

Mietvertrag zugrunde liegende Mantelurkunde sieht<br />

gemeinsame Regelungen für beide Verträge vor.<br />

Demnach wird das Grundstück von der Fondsgesellschaft<br />

ausschließlich zum Zweck der Bebauung mit<br />

einem Bürogebäude gemäß den beigefügten Plänen<br />

und der Baubeschreibung erworben. Der Kaufvertrag<br />

und der mit E.ON abgeschlossene Mietvertrag können<br />

nur gemeinsam abgewickelt werden.<br />

Bei dem unbebauten Grundstück handelt es sich um<br />

insgesamt ca. 16.947 m² große, noch zu vermessende<br />

Teilflächen des im Grundbuch des Amtsgerichts<br />

Regensburg, Gemarkung Regensburg, in den Blättern<br />

37818 und 22778, als Flurstücke 3826 / 5 und 3826<br />

geführten Grundbesitzes. Für die finanzierende Bank<br />

wurde eine Grundschuld ohne Brief über 75,58 Millionen<br />

Euro zzgl. 14 Prozent Zinsen p. a. in Abteilung<br />

III eingetragen. Auf der der Erschließungsstraße<br />

dienenden Teilfläche wird dem Verkäufer ein unentgeltliches,<br />

zeitlich unbegrenztes und ungehindertes<br />

Geh­ und Fahrtrecht eingeräumt, welches durch eine<br />

Grunddienstbarkeit gesichert wird. Darüber hinaus<br />

bestehen keine nicht nur unerheblichen dinglichen<br />

Belastungen des Anlageobjekts. Das Grundstück<br />

befindet sich zwischen der Lilienthalstraße und<br />

der Wernwerkerstraße in Regensburg. Der vertraglich<br />

vereinbarte Kaufpreis beträgt gegenwärtig<br />

9.152.520 Euro und kann sich nach amtlicher Vermessung<br />

noch ändern.<br />

112<br />

Der Kaufpreis war am 01.03.2010 fällig. Er wird<br />

zunächst durch Übergabe einer Bürgschaft gesichert<br />

und die Zahlung bis zum 30.11.2010 verzinslich gestundet.<br />

Der Kaufpreis wird für den Zeitraum zwischen<br />

Übergabe der Bürgschaft und Zahlung des Kaufpreises<br />

pauschal mit einem Betrag in Höhe von 50.000 Euro<br />

verzinst. Die Vertragsparteien haben die für den Eigentumsübergang<br />

notwendige Auflassung erklärt, eine<br />

Eintragung der Eigentumsumschreibung ist aber noch<br />

nicht erfolgt. Die Fondsgesellschaft ist also noch nicht<br />

als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Mit Übergabe<br />

der Bürgschaft sind Besitz, Nutzen, Lasten und<br />

die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen<br />

Untergangs auf die Fondsgesellschaft übergegangen.<br />

Die Fondsgesellschaft hat vor dem Abschluss des<br />

Kaufvertrags Prüfungen des Grundstücks in tatsächlicher<br />

und rechtlicher Hinsicht durchführen lassen.<br />

Dabei wurden keine Rechtsmängel festgestellt.<br />

Das Grundstück des Fondsobjekts wird im Altlastenkataster<br />

der Stadt Regensburg vorgetragen. Der Ver­<br />

käufer ist kaufvertraglich verpflichtet, das Grundstück<br />

zu sanieren und die Löschung aus dem Altlastenregister<br />

bis zum 30.11.2010 zu bewirken. Mit<br />

Gutachten vom 09.03.2010 wurde die Altlastenfreiheit<br />

des Grundstücks im Wesentlichen bestätigt<br />

(siehe hierzu die Risikohinweise Tz. 3.2.6 und<br />

Tz. 5.1.3). Die Umwidmung des Grundstücks im Altlastenkataster<br />

soll anhand des vorliegenden Gutachtens<br />

vollzogen werden, ist aber noch nicht erfolgt.<br />

Die Stadt Regensburg hat die Durchführung der<br />

Altlastensanierung bestätigt und eine Entlassung aus<br />

dem Altlastenkataster in Aussicht gestellt. Die Fondsgesellschaft<br />

ist berechtigt, bis zur Löschung aus dem<br />

Altlastenkataster einen Betrag in Höhe von 1 Million<br />

Euro vom Kaufpreis einzubehalten.<br />

Der Kaufvertrag sieht vor, dass der Verkäufer nur die<br />

ausdrücklich genannten Garantien und Gewährleistungen<br />

übernimmt. Im Hinblick auf das Grundstück<br />

garantiert er insbesondere, dass<br />

keine Rechtsstreitigkeiten bestehen oder angekündigt<br />

sind;<br />

keine Überbauung vorliegt;<br />

nach Kenntnis des Verkäufers keine Nachbarschaftsvereinbarungen<br />

vorliegen;<br />

die genehmigungsbehördliche Ordnungsmäßigkeit<br />

gegeben ist;<br />

nach Kenntnis des Verkäufers keine zukünftige<br />

Ausweisung als Sanierungsgebiet, Entwicklungsbereich<br />

oder Bereich einer Erhaltungssatzung


oder Zweckentfremdungsverordnung oder Umlegungsgebiet<br />

erfolgen soll.<br />

Der Verkäufer ist verpflichtet, Besitz und Eigentum<br />

lastenfrei auf den Erwerber zu übertragen. Der<br />

Verkäufer garantiert, dass keiner Übernahme von<br />

Abstandsflächen zugestimmt wurde.<br />

Der Verkäufer garantiert zudem, dass alle Erschließungs­<br />

und sonstigen Anlegerbeiträge bezahlt sind,<br />

soweit ihm hierüber Bescheide zugegangen sind.<br />

Alle sonstigen Erschließungs­ und sonstigen Anlegerbeiträge<br />

für Maßnahmen, die bis zum 28.05.2009<br />

begonnen oder abgerechnet wurden, trägt der Verkäufer,<br />

anderenfalls die Fondsgesellschaft.<br />

Schließlich wird durch den Verkäufer garantiert, dass<br />

keine Rückstände an öffentlichen Abgaben oder<br />

sonstigen Lasten zum Zeitpunkt der Besitzübergabe<br />

bestehen. Sollte eine höhere Grunderwerbsteuer<br />

anfallen als auf Grundlage der Bemessungsgrundlage<br />

des Grundstückskaufpreises zzgl. Vermessungskosten,<br />

wird ein entsprechender Teil des Kaufpreises<br />

in Höhe der höheren Grunderwerbsteuer gestundet<br />

und die Parteien werden eine einvernehmliche<br />

Lösung vereinbaren.<br />

Zum Grundstückskaufvertrag sollte der Anleger vor<br />

einer Anlageentscheidung auch sorgfältig die Risikohinweise<br />

unter Tz. 3.2.1 lesen.<br />

10.3.2 Mietvertrag mit E.ON<br />

Auf Grundlage der Mantelurkunde vom 28.05.2009,<br />

nebst Nachtrag vom 08.03.2010, wurde der Mietvertrag<br />

mit dem künftigen Mieter E.ON geschlossen. Im<br />

Rahmen dieses Mietvertrags überlässt die Fondsgesellschaft<br />

dem Mieter E.ON Mietflächen gemäß der<br />

Mietflächenaufstellung im Ausmaß von ca. 28.333 m²<br />

(ohne Tiefgarage und Parkdeck) in der noch zu<br />

errichtenden Immobilie zur Nutzung als Bürogebäude.<br />

Darüber hinaus wird auch ein Parkdeck an<br />

E.ON vermietet. Die Gestaltung des zu errichtenden<br />

Gebäudes ist zwischen den Parteien einvernehmlich<br />

einem Gutachterverfahren unterstellt worden. Hierzu<br />

hat ein Gutachter unter Zustimmung der Mietvertragsparteien<br />

einen Entwurf eines Planungsbüros als<br />

auszuführenden Entwurf bestimmt. Die Errichtung<br />

des Gebäudes richtet sich nach den zwischen den Parteien<br />

vereinbarten Entwurfsplänen und der Bau­ und<br />

Ausstattungsbeschreibung, die jeweils dem Mietvertrag<br />

als Anlage beigefügt sind und mit Nachtrag zum<br />

Mietvertrag konkretisiert wurden.<br />

113<br />

Die Mietflächengröße ist errechnet auf Basis der<br />

Nettogrundfläche gemäß DIN 277, wobei Flächen,<br />

die auf tragenden Trennwänden ruhen, übermessen<br />

werden. Mitvermietet sind zudem die nach der erlassenen<br />

Baugenehmigung als erforderlich angesehenen<br />

Pkw­Stellplätze, mindestens jedoch 600 Stück.<br />

Die Größe der Mietfläche wird nach der Bauerrichtung<br />

vermessen und für Zwecke des Mietvertrags<br />

endgültig in einem Nachtrag festgelegt.<br />

Die Mietflächen sind dem Mieter bis spätestens<br />

31.10.2011 gegen Übergabe der vereinbarten Mietsicherheit<br />

in bezugsfähigem Zustand zu übergeben.<br />

Der Mietgegenstand ist dann bezugsfähig, wenn er<br />

gemäß den Plänen und der Bau­ und Ausstattungsbeschreibung<br />

errichtet wurde und er von dem Mieter<br />

bezogen und vertragsgemäß genutzt werden kann.<br />

Sollte der Fertigstellungstermin von der Fondsgesellschaft<br />

nicht eingehalten werden, fällt grundsätzlich<br />

für einen maximalen Zeitraum von 90 Kalendertagen<br />

jeden Kalendertag eine Vertragsstrafe in Höhe<br />

von 5.300 Euro an, sofern dies z. B. nicht auf höhere<br />

Gewalt, Streik, bestimmte Änderungswünsche des<br />

Mieters, eine Klage gegen die Baugenehmigung<br />

oder Schlechtwettertage zurückzuführen ist.<br />

Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, nicht wertmindernde<br />

Abweichungen von der baulichen Gestaltung<br />

und der Bau­ und Ausstattungsbeschreibung zum<br />

Zweck der Verbesserung des Objekts oder aus Gründen<br />

des Bauablaufs oder der Konstruktion vorzunehmen.<br />

Diese Änderungen sind vom Mieter hinzunehmen,<br />

sofern die Nutzung des Mietgegenstands nicht<br />

oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.<br />

Der Mieter E.ON kann auf die Bauerrichtung einwirken<br />

und Änderungswünsche an der Planung<br />

und / oder der Bau­ und Ausstattungsbeschreibung<br />

sowie der Be musterung vorbringen. Die Entwurfsplanung<br />

wurde bereits genehmigt. In dem Nachtrag<br />

zum Mietvertrag wurden bereits teilweise Änderungen<br />

vereinbart. Für Änderungswünsche nach<br />

gemeinsamer Verabschiedung der Entwurfsplanung<br />

kann die Fondsgesellschaft aufgrund des erhöhten<br />

Planungsaufwands für jeden vorgetragenen Änderungswunsch<br />

eine Bearbeitungspauschale in Höhe<br />

von 10 Prozent der auf den Änderungswunsch anfallenden<br />

Herstellungskosten verlangen, mindestens jedoch<br />

1.000 Euro, bei Änderungen an der Haustechnik<br />

16 Prozent der Herstellungskosten. Verzögert sich<br />

durch die Änderungswünsche auch der Fertigstellungszeitpunkt,<br />

ohne dass dies die Fondsgesellschaft<br />

zu vertreten hat, so hat der Mieter den finanziellen


Schaden zu ersetzen. Pro Kalendertag einer solchen<br />

Verzögerung ist ein Betrag in Höhe von 1 / 30 der monatlichen<br />

Nettomiete ohne Nebenkosten zu erstatten.<br />

Sämtliche vom Mieter gewünschten Änderungen an<br />

der Planung und / oder der Bau­ und Ausstattungsbeschreibung<br />

oder der Bemusterung führen, sofern sich<br />

die Parteien über eine Ausführung dieser Sonderwünsche<br />

geeinigt haben, zu einer Anpassung der Miete in<br />

folgendem Umfang: Bei veränderten Herstellungskosten<br />

(inkl. eventuell anfallender Bearbeitungskosten)<br />

infolge Änderungswünschen und / oder Bemusterung<br />

erfolgt für je 10.000 Euro Verminderung / Erhöhung<br />

der Herstellungskosten eine Verminderung / Erhöhung<br />

der vertraglichen Monatsmiete um 50,60 Euro.<br />

Der Mietvertrag hat eine feste Grundmietzeit von<br />

15 Jahren, beginnend ab der Übergabe, geplant<br />

mit Fertigstellung zum 31.10.2011. Nach Ablauf der<br />

Grundmietzeit verlängert sich der Mietvertrag auf<br />

unbestimmte Zeit, wenn nicht eine der Parteien unter<br />

Einhaltung einer Frist von 20 Monaten schriftlich<br />

kündigt. Für den Mieter wurden drei Optionen zur<br />

Verlängerung des Mietverhältnisses um je fünf Jahre<br />

vereinbart. Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses<br />

vor Ablauf der Grundmietzeit ist nur<br />

aufgrund eines wichtigen Grundes möglich.<br />

Eine Übernahme der Pflichten des Mietvertrags<br />

durch einen Dritten bedarf grundsätzlich der Zustimmung<br />

der Fondsgesellschaft. Diese darf im Fall der<br />

Übernahme durch ein verbundenes Unternehmen<br />

nur verweigert werden, wenn berechtigte Bedenken<br />

gegen dessen Bonität bestehen. Eine Untervermietung<br />

an Dritte ist grundsätzlich gestattet.<br />

Die Nettomonatsmiete für eine oberirdische Netto ­<br />

grundfläche des Mietobjekts von voraussichtlich<br />

24.720 m² und eine unterirdische Nettogrundfläche<br />

(Archivfläche) von voraussichtlich 3.613 m² beträgt<br />

13,50 Euro / m². Für die voraussichtlich 261 unterirdischen<br />

Stellplätze ist eine Nettomonatsmiete von<br />

80 Euro / Stellplatz zu entrichten, für die übrigen 339<br />

Stellplätze im Außenbereich (Parkdeck) eine solche<br />

von 50 Euro / Stellplatz. Insgesamt ergibt sich auf<br />

Basis der Pläne eine vorläufige Nettomonatsmiete<br />

von 420.320,51 Euro zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer.<br />

Die Festlegung der endgültigen Miethöhe, insbesondere<br />

im Hinblick auf die Änderungswünsche des<br />

Mieters und das Flächenmaß, erfolgt in gesonderten<br />

Nachträgen. Die endgültige Nettomiete wird erst<br />

nach Durchführung eines Flächenaufmaßes der<br />

tatsächlichen Mietflächen ermittelt. Eine ausschließliche<br />

Nutzung des Mietgegenstands für umsatz­<br />

114<br />

steuerpflichtige Umsätze wird durch den Mieter<br />

zugesichert. Bei Verstoß gegen diese Zusicherung<br />

ist der dem Vermieter hieraus erwachsende Schaden<br />

in voller Höhe zu ersetzen. Die vertraglich vereinbarte<br />

Miete ist durch Ankopplung an den Verbraucherpreisindex<br />

(Basis 2005 = 100) für <strong>Deutschland</strong><br />

wertgesichert. Bei einer Indexveränderung von mehr<br />

als 10 Prozent gegenüber dem Stand bei Mietbeginn<br />

bzw. der letzten Mietanpassung verändert sich die<br />

vereinbarte Miete in gleichem Umfang.<br />

Der Mieter ist verpflichtet, die für den Mietgegenstand<br />

anfallenden Betriebs­ und Nebenkosten gemäß<br />

der Betriebskostenverordnung zu bezahlen. In<br />

diesem Zusammenhang ist der Mieter gehalten, die<br />

direkt bei ihm anfallenden Kosten möglichst direkt<br />

mit dem Leistungserbringer abzurechnen.<br />

Im Fall der Zerstörung des Mietgegenstands nach<br />

Übergabe an den Mieter E.ON im Ganzen oder<br />

teilweise ist die Fondsgesellschaft verpflichtet, den<br />

Mietgegenstand mit den von der Gebäudeversicherung<br />

bereitgestellten Mitteln zur vertragsgerechten<br />

Nutzung wiederaufzubauen, sofern die Restlaufzeit<br />

des Mietvertrags noch wenigstens sieben Jahre<br />

beträgt. Bis zur Wiederherstellung ist der Mieter von<br />

der Entrichtung der Miete befreit; darüber hinaus<br />

stehen dem Mieter keine Rechte zu. Vertragliche und<br />

gesetzliche Schadenersatzansprüche stehen dem<br />

Mieter nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem<br />

Verhalten des Vermieters zu, ferner im Fall der fahrlässigen<br />

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten<br />

durch den Vermieter und seine Erfüllungsgehilfen.<br />

Diese Haftungseinschränkung gilt nicht bei zwingenden<br />

gesetzlichen Haftungsvorschriften zulasten<br />

der Fondsgesellschaft. Der Mieter kann nur mit<br />

anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen<br />

aufrechnen, wenn er dies mindestens<br />

einen Monat vorher schriftlich angezeigt hat. Sofern<br />

die Fondsgesellschaft mit der Mangelbeseitigung<br />

mehr als einen Monat in Verzug ist, kann der Mieter<br />

die Monatsmiete mindern. Dies gilt nicht, soweit<br />

die Nutzung des Mietgegenstands vollständig oder<br />

teilweise ausgeschlossen ist.<br />

Der Mieter E.ON hat die während der Mietlaufzeit<br />

anstehenden Schönheitsreparaturen durchzuführen.<br />

Die ordnungsgemäße Wartung, Inspektion<br />

und Instandsetzung der technischen Einrichtungen<br />

und Anlagen innerhalb des Mietgegenstands hat<br />

die Fondsgesellschaft, jedoch auf Kosten des Mieters,<br />

auszuführen; Gleiches gilt für entsprechende<br />

Maßnahmen an Toren, Hebebühnen, Schranken und


eweglichen Teilen der Türen, Tore und Fenster. Die<br />

Fondsgesellschaft ist zur Wartung, Inspektion und<br />

Instandsetzung sowie Erneuerung an Dach und Fach<br />

einschließlich Rampen und Zufahrten der Außenanlagen<br />

verpflichtet. Die Kosten für Wartung und Inspektion<br />

sind vom Mieter zu tragen, demgegenüber<br />

sind die Kosten für Instandsetzung und Erneuerung<br />

von der Fondsgesellschaft zu tragen. Die Wartung,<br />

Inspektion und Instandsetzung der technischen Einrichtungen<br />

und Anlagen innerhalb des Fondsobjekts<br />

werden auf Kosten des Mieters von der Fondsgesellschaft<br />

ausgeführt, während die Kosten für Instandsetzung<br />

der zentralen technischen Einrichtungen<br />

von der Fondsgesellschaft zu tragen sind. Die Kosten<br />

für Instandsetzung ab dem sechsten Mietjahr sind<br />

bis maximal 3 Prozent der jährlichen Nettomiete zur<br />

Hälfte vom Mieter mit zu übernehmen. Darüber hinausgehende<br />

Kosten sind von der Fondsgesellschaft<br />

zu tragen. Nicht ausgeschöpfte Beträge des Instandhaltungsbudgets<br />

von 3 Prozent jährlich werden<br />

teilweise thesauriert und stehen für Folgejahre zur<br />

Verfügung. Am Ende des Mietvertrags bestehende<br />

Guthaben des Instandhaltungskontos verfallen; vom<br />

Mieter gezahlte Beträge sind zu erstatten.<br />

Bei Mietvertragsende ist das Mietobjekt vollständig geräumt<br />

und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzu geben.<br />

Als Mietsicherheit ist eine selbstschuldnerische<br />

Bankbürgschaft in Höhe von drei Monatsmieten zzgl.<br />

Nebenkosten und Umsatzsteuer spätestens vier Wochen<br />

vor Übergabe vom Mieter zu stellen.<br />

Zum Mietvertrag mit E.ON sollte der Anleger vor<br />

einer Anlageentscheidung auch sorgfältig die Risikohinweise<br />

unter Tz. 3.2 und 3.3 lesen.<br />

10.3.3 Generalübernehmervertrag<br />

Mit den zur Errichtung des Bauvorhabens und zur<br />

Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten erforderlichen<br />

Planungen und Baumaßnahmen hat der<br />

Erwerber mit der Fay & <strong>Real</strong> I.S. IE Regensburg GmbH<br />

& Co. KG, Oberhaching, (auch „Generalübernehmer“<br />

genannt) einen Generalübernehmervertrag<br />

geschlossen. Für den Generalübernehmervertrag<br />

finden vorrangig die Vorschriften der Verdingungsordnung<br />

Bau (VOB) Teil B Anwendung, nachrangig<br />

das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

BGB.<br />

Auftragsumfang ist die Planung, der Bau und die<br />

Ausstattung des Bürogebäudes und der Parkplatzflä­<br />

115<br />

chen, wie sie in den Plänen und der Bau­ und Ausstattungsbeschreibung<br />

des Mietvertrags mit E.ON, nebst<br />

Änderungen aus dem Nachtrag zu dem Mietvertrag,<br />

enthalten sind. Der Generalübernehmer verpflichtet<br />

sich, binnen zwei Wochen nach Anfrage von Sonderwünschen<br />

ein entsprechendes Angebot zur Ausführung<br />

vorzulegen und die voraussichtlichen terminlichen<br />

und sonstigen Auswirkungen mitzuteilen.<br />

Das Baugrundrisiko und insbesondere das Kontaminationsrisiko<br />

sind auch Sache des Generalübernehmers,<br />

dem im Gegenzug mögliche Regressansprüche<br />

gegen den Verkäufer des Grundstücks des Fondsobjekts<br />

abgetreten wurden.<br />

Die Vergütung für die vertraglich geschuldeten<br />

Leistungen beträgt 61.490 TEuro (61.100 TEuro zzgl.<br />

390 TEuro basierend auf Änderungsantrag Nr. 1)<br />

zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer und ist in<br />

Abschlagszahlungen gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan,<br />

der sich nach dem Baufortschritt richtet,<br />

fällig. Ein Teil der Vergütung in Höhe von 2.300 TEuro<br />

reduziert sich nach einem bestimmten Faktor, soweit<br />

auf Grundlage der mietvertraglichen Regelungen<br />

eine Gesamtmindestmiete von netto 5.000.928 Euro<br />

p. a. unterschritten wird. Im Fall von Sonderwünschen<br />

nach dem Mietvertrag erfolgt ebenfalls eine<br />

Vergütungsanpassung, je nach Art und Umfang eine<br />

Erhöhung oder Verminderung der Vergütung.<br />

Der Generalübernehmer ist verpflichtet, seine<br />

Leistungen so zu erbringen, dass das Bauvorhaben<br />

an den Mieter E.ON zum vereinbarten Übergabezeitpunkt<br />

vollständig und uneingeschränkt betriebsbereit<br />

übergeben werden kann. Die Bauleistungen sind<br />

spätestens bis 31.10.2011 abnahmereif zu erbringen.<br />

Darüber hinaus verschiebt sich der vertragsgemäße<br />

Fertigstellungstermin nur insoweit, als die Verzögerung<br />

auf Umstände zurückzuführen ist, die in dem<br />

Risikobereich der Fondsgesellschaft oder des Mieters<br />

liegen, z. B. bei höherer Gewalt oder aufgrund von<br />

Mietersonderwünschen. Schadenersatzansprüche der<br />

Fondsgesellschaft bei Überschreitung des Fertigstellungstermins<br />

sind beschränkt auf die Verzugsregelungen<br />

des Mietvertrags und die dortige Vertragsstrafe<br />

zugunsten des Mieters. Weiter gehende<br />

Schadenersatzansprüche bestehen nur bei Vorsatz<br />

oder grober Fahrlässigkeit des Generalübernehmers<br />

und sind außer bei Vorsatz auf den entgangenen<br />

Gewinn aus dem Mietverhältnis begrenzt. Ab dem<br />

31.10.2011 zzgl. 15 Tage hat der Generalübernehmer<br />

bei schuldhafter Verzögerung eine Vertragsstrafe<br />

in Höhe von 1 / 30 der mit dem Mieter vereinbarten


monatlichen Kaltmiete pro Kalendertag der Verzögerung<br />

zu leisten. Die Vertragsstrafe ist insgesamt auf<br />

den Betrag von 2 Millionen Euro begrenzt.<br />

Die Gewährleistungsfristen für Sachmängel betragen<br />

in Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen<br />

der VOB / B:<br />

zehn Jahre für die Abdichtung der Außenhaut;<br />

fünf Jahre für Aufzugsanlagen und Heizungsanlagen<br />

(bei Abschluss eines Wartungsvertrags), für<br />

sonstige maschinelle und elektronische Anlagen<br />

(bei Abschluss eines Wartungsvertrags), ohne<br />

Abschluss eines Wartungsvertrags zwei Jahre und<br />

einen Monat;<br />

fünf Jahre für alle Planungs­ und übrigen Bauleistungen;<br />

zwei Jahre für alle beweglichen Teile;<br />

sechs Monate für Verbrauchsgüter und Leuchtmittel;<br />

eine Anwuchsgewährleistung für eine Pflanzwachstumsperiode<br />

für die Begrünung (sofern ein Pflegevertrag<br />

geschlossen wird, ansonsten zwei Monate).<br />

Bei Abnahme ist vom Generalübernehmer eine Gewährleistungssicherheit<br />

in Höhe von 2 Millionen Euro<br />

zu stellen. Der Generalübernehmer ist berecht igt, diese<br />

Sicherheit durch die Abtretung von Gewährleistungssicherheiten<br />

gegen den Bauunternehmer in entsprechender<br />

Höhe abzulösen. Durch Abtretung der<br />

Mängelansprüche gegenüber dem Bauunternehmer<br />

wird der Generalübernehmer von seinen Mängelansprüchen<br />

frei. In diesem Fall ist die Fondsgesellschaft<br />

gehalten, aus den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen<br />

vorzugehen. Im Fall von neben dem<br />

Bauunternehmer eingeschalteten weiteren Nachunternehmern<br />

kann der Generalübernehmer ebenfalls<br />

durch Abtretung seiner Mängelansprüche gegen über<br />

diesen seine Mängelhaftung erfüllen. Sollten diese<br />

Nachunternehmer trotz angemessener Frist nicht<br />

nachgebessert haben und diese Leistung auch später<br />

nicht erbringen, lebt die eigene Gewährleistungsverpflichtung<br />

des Generalübernehmers wieder auf.<br />

An dem Generalübernehmer sind die <strong>Real</strong> I.S. Gesellschaft<br />

für Immobilien Entwicklung und Projektrealisierung<br />

mbH & Co. KG, eine Tochtergesellschaft der<br />

<strong>Real</strong> I.S., und die Fay Projects GmbH als Kommanditisten<br />

zu gleichen Teilen beteiligt. Komplementär ist<br />

die Fay & <strong>Real</strong> I.S. IE Regensburg Verwaltungs GmbH.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. Gesellschaft für Immobilien Entwicklung<br />

und Projektrealisierung mbH & Co. KG ist auf Grundlage<br />

eines Geschäftsbesorgungsvertrags zwischen<br />

116<br />

ihr und dem Generalübernehmer mit der kaufmännischen<br />

Verwaltung des Bauvorhabens beauftragt.<br />

Die Fay Projects GmbH ist seitens des Generalübernehmers<br />

mit dem technischen Projektmanagement des<br />

Bauvorhabens beauftragt.<br />

Der Generalübernehmer hat vor dem Hintergrund<br />

der übernommenen Risiken und des unvorhersehbaren<br />

Wagnisses aus dem Bau und der Entwicklung<br />

des Fondsobjekts für sich einen Deckungsbeitrag<br />

von ca. 14 Prozent auf den Generalübernehmerpreis<br />

(ohne Umsatzsteuer) gerechnet auf den Nettopreis<br />

kalku liert. Der Deckungsbeitrag umfasst die typischen<br />

kalkulatorischen Wagnisse (z. B. Kostensteigerungen,<br />

Vertragsstrafen) sowie den kalkulierten<br />

Gewinn. Die <strong>Real</strong> I.S. Gesellschaft für Immobilien<br />

Entwicklung und Projektrealisierung mbH & Co. KG<br />

ist zu 50 Prozent an dem durch den Generalübernehmer<br />

erzielten Deckungsbeitrag / Gewinn beteiligt.<br />

Zusätzlich erhält die <strong>Real</strong> I.S. Gesellschaft für Immobilien<br />

Entwicklung und Projektrealisierung mbH & Co.<br />

KG von dem Generalübernehmer für die Übernahme<br />

der kaufmännischen Betreuung des Bauvorhabens<br />

eine einmalige Vergütung in Höhe von 250.000 Euro<br />

zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.<br />

Die beiden Kommanditisten des Generalübernehmers<br />

werden gesamtschuldnerisch dafür Sorge tragen,<br />

dass der Generalübernehmer bis zur abnahmereifen<br />

Fertigstellung mit den erforderlichen finanziellen<br />

Mitteln bis zu einem Höchstbetrag von 5 Millionen<br />

Euro ausgestattet wird („Patronatserklärung“).<br />

Mit der Bauausführung hat der Generalübernehmer<br />

die Ed. Züblin AG als Bauunternehmer (auch „Bauunternehmer“<br />

genannt) mit Generalunternehmer­<br />

Bauvertrag unterbeauftragt. Der Bauunternehmer<br />

hat demnach die für die Errichtung des Gebäudes<br />

des Fondsobjekts erforderlichen Leistungen nach<br />

vertraglich festgelegten Meilensteinen zu erbringen.<br />

Ihm obliegt die eigentliche Bauausführung. Der Bauunternehmer<br />

erhält hierfür vom Generalübernehmer<br />

eine Vergütung in Höhe von 41.571.000 Euro zzgl.<br />

Umsatzsteuer.<br />

Im Rahmen der Bauausführung wurden verschiedene<br />

Versicherungen abgeschlossen (z. B. Betriebshaftpflicht­<br />

und Bauleistungsversicherung).<br />

Zum Generalübernehmervertrag und Bauerrichtungsrisiko<br />

sollte der Anleger vor einer Anlageentscheidung<br />

auch sorgfältig die Risikohinweise unter<br />

Tz. 3.2 lesen.


10.4 Finanzierungsverträge<br />

10.4.1 Langfristiger Darlehensvertrag<br />

Das langfristige Fremdkapital der Fondsgesellschaft<br />

in Höhe von 37.575.000 Euro wird von der BayernLB<br />

(nachfolgend auch „Bank“ genannt) bereitgestellt<br />

und soll zur Bezahlung des Grundstückskaufpreises<br />

und der Kosten der Errichtung des Gebäudes sowie<br />

der zugehörigen Nebenkosten verwendet werden.<br />

Die Konditionen ergeben sich aus der am 04.08.2009<br />

geschlossenen Kontingentsvereinbarung und dem<br />

langfristigen Darlehensvertrag vom 14.10.2009<br />

(„langfristiges Darlehen“).<br />

Die Gesamtlaufzeit des Darlehens endet am 31.12.2020.<br />

Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, jeweils zum<br />

20.12.2010 und 31.07.2011, vorausgesetzt die vertraglich<br />

vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen<br />

liegen vor. Zu diesen zählt insbesondere, dass der zum<br />

jeweiligen Auszahlungszeitpunkt vereinbarte Baufortschritt<br />

erreicht ist und dies durch einen von der Bank<br />

zu wählenden Bausachverständigen bestätigt wird.<br />

Daneben besteht eine Reihe weiterer Auszahlungsvoraussetzungen,<br />

für die erste Tranche z. B. Nachweise<br />

im Hinblick auf die zu stellenden Sicherheiten und die<br />

Bestätigung über die Löschung aus dem Altlastenkataster.<br />

Das Darlehen wird zu 90 Prozent ausbezahlt. Das<br />

Disagio in Höhe von 10 Prozent des Darlehensbetrags<br />

wird mit Auszahlung der ersten Tranche einbehalten<br />

und gilt als voll ausbezahlt. Ein jährlicher<br />

Zins auf das ausgezahlte Darlehen einschließlich<br />

Disagio in Höhe von 4,09 Prozent ist erstmalig zum<br />

31.12.2010 zu entrichten; der Zinssatz ist bis zum<br />

Ende der Laufzeit am 31.12.2020 fixiert. Das Darlehen<br />

ist in gleichbleibenden monatlichen Annuitätenraten<br />

in Höhe von 159.381 Euro zu bedienen, die<br />

Zins­ und Tilgungsanteile enthalten. Die Raten<br />

sind monatlich nachträglich fällig. Mit der Tilgung<br />

des Darlehens ist am 01.01.2013 zu beginnen. Der<br />

Tilgungssatz beträgt 1 Prozent p. a. vom Darlehensbetrag<br />

zzgl. der durch Tilgung ersparten Zinsen.<br />

Der Darlehens rest ist am Ende der Laufzeit in einem<br />

Betrag zurück zuführen. Zusätzlich erhält die Bank<br />

eine am 20.12.2010 fällige Bearbeitungsgebühr<br />

in Höhe von 0,25 Prozent (93.938 Euro). Die Bank<br />

berechnet ab dem 01.12.2009 bis zu den genannten<br />

Auszahlungszeitpunkten für nicht abgerufene Darlehensbeträge<br />

eine Bereithaltungsprovision in Höhe<br />

von 0,20 Prozent p. a., fällig bei Auszahlung oder am<br />

Ende der Bezugsfrist.<br />

117<br />

Die Fondsgesellschaft hat der finanzierenden Bank<br />

im Rahmen des langfristigen Darlehensvertrages<br />

als Sicherheit u. a. Ansprüche aus dem Mietvertrag<br />

über das Fondsobjekt, aus dem Kaufvertrag über<br />

das Grundstück, aus der Patronatserklärung, die die<br />

Gesellschafter des Generalübernehmers abzugeben<br />

haben, und aus dem Generalunter­ / Generalübernehmervertrag<br />

abzutreten. Zudem ist die Fondsgesellschaft<br />

verpflichtet, Kaufpreisansprüche aus dem<br />

Wiederverkauf des Fondsobjekts und Ansprüche<br />

gegenüber dem Finanzamt auf Erstattung der Umsatzsteuer<br />

abzutreten. Zusätzlich hat die Fondsgesellschaft<br />

am Grundstück des Finanzierungsobjekts<br />

zugunsten der Bank eine Grundschuld zu bestellen<br />

sowie ein abstraktes Schuldversprechen mit Unterwerfung<br />

unter die sofortige Zwangsvollstreckung abzugeben.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. ist darüber hinaus verpflichtet,<br />

eine gesamtschuldnerische Mithaft bis zur Fertigstellung<br />

des Fondsobjekts zu übernehmen.<br />

Das Verhältnis der Darlehenssumme zum Verkehrswert<br />

des Fondsobjekts darf zu keinem Zeitpunkt<br />

größer als 60 Prozent sein (sog. Loan to Value Ratio,<br />

nachfolgend auch „LTV­Ratio“). Zur Bestimmung des<br />

LTV­Ratios ist alle drei Jahre auf Kosten der Fondsgesellschaft<br />

ein Verkehrswertgutachten von einem von<br />

der Bank zu bestimmenden Bausachverständigen<br />

zu erstellen. Überschreitet der LTV­Ratio den vereinbarten<br />

Wert, ist die Fondsgesellschaft verpflichtet,<br />

innerhalb von 60 Kalendertagen das Darlehen durch<br />

Sondertilgungen so weit zurückzuführen, dass der<br />

vereinbarte Wert wieder erreicht wird. Die Fondsgesellschaft<br />

hat der Bank dabei sämtliche in diesem<br />

Zusammenhang entstehenden Schäden zu ersetzen.<br />

Alternativ kann die Fondsgesellschaft den zur Erreichung<br />

des vereinbarten LTV­Ratios notwendigen<br />

Betrag als Barkaution hinterlegen bzw. eine entsprechende<br />

Bankbürgschaft oder Bankgarantie stellen.<br />

Die Fondsgesellschaft hat aufgrund der Verpflichtung<br />

im Darlehensvertrag das Fondsobjekt zu einer<br />

jährlichen Miete von mindestens 4.729.518 Euro<br />

auf Grundlage des Mietvertrags mit 15­jähriger<br />

Laufzeit mit E.ON zu vermieten. Zusätzlich darf das<br />

Verhältnis des Betrags, der ohne jeglichen weiteren<br />

tatsächlichen oder kalkulatorischen Abzug für die<br />

Bedienung des Darlehens zur Verfügung steht (sog.<br />

Jahresreinertrag), zu dem zu leistenden Zins­ und Tilgungsdienst<br />

zu keinem Zeitpunkt einen niedrigeren<br />

Faktor als 1,5 haben (sog. Debt Service Coverage<br />

Ratio, nachfolgend auch „DSC­Ratio“). Unterschreitet<br />

der DSC­Ratio den vereinbarten Wert, ist die


Fondsgesellschaft verpflichtet, innerhalb von 60<br />

Kalendertagen das Darlehen durch Sondertilgungen<br />

so weit zurückzuführen, dass der vereinbarte Wert<br />

wieder erreicht wird. Die Fondsgesellschaft hat der<br />

Bank dabei sämtliche in diesem Zusammenhang<br />

entstehenden Schäden zu ersetzen. Alternativ ist es<br />

der Fondsgesellschaft möglich, den zur Erreichung<br />

des vereinbarten DSC­Ratios notwendigen Betrag als<br />

Barkaution zu hinterlegen bzw. eine entsprechende<br />

Bankbürgschaft oder Bankgarantie zu stellen. Die<br />

Wiederherstellung des vereinbarten DSC­Ratios<br />

durch Sondertilgungen, Bankbürgschaft oder Bankgarantie<br />

darf höchstens in zwei Fällen erfolgen.<br />

Die Fondsgesellschaft verpflichtet sich, mit dem<br />

Bauvorhaben planmäßig zu beginnen und dieses<br />

planmäßig bis zum 31.10.2011 fertigzustellen und<br />

an den Mieter zu übergeben.<br />

Die Bank ist berechtigt, sämtliche aus dem langfristigen<br />

Darlehensvertrag entstehenden Rechte und<br />

Pflichten an andere Banken bzw. Finanzinstitutionen<br />

zu übertragen.<br />

Bezüglich der Risiken im Zusammenhang mit dem<br />

langfristigen Darlehen, insbesondere dem LTV­Ratio<br />

und dem DSC­Ratio, sollte der Anleger vor einer Anlageentscheidung<br />

auch sorgfältig die Risikohinweise<br />

unter Tz 3.3.4 lesen.<br />

Weiterhin ist seitens der Fondsgesellschaft zur Finanzierung<br />

zusätzlicher Baukosten (insbesondere für<br />

Mietersonderwünsche) beab sich tigt, zu noch nicht<br />

feststehenden Konditionen einen zusätzlichen Darlehensvertrag<br />

über ca. 2,025 Millionen Euro abzuschließen.<br />

Die BayernLB hat ihre Finanzierungsabsicht mit<br />

Schreiben vom 10.03.2010 bestätigt; eine verbindliche<br />

Darlehenszusage besteht aber noch nicht.<br />

10.4.2 Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

Zur teilweisen Zwischenfinanzierung des einzuwerbenden<br />

Eigenkapitals der Fondsgesellschaft soll<br />

ebenfalls bei der BayernLB ein Zwischenkredit bis<br />

zur Höhe von insgesamt 35.969.600 Euro aufgenommen<br />

werden. Diesbezüglich wurde am 14.10.2009<br />

ein Darlehensvertrag unterzeichnet („Eigenkapitalzwischenfinanzierung“).<br />

Der Verwendungszweck<br />

entspricht dem des langfristigen Darlehensvertrags.<br />

Die Laufzeit endet nach dem Darlehensvertrag am<br />

31.03.2011, wobei eine Verlängerung der Zwischenfinanzierung<br />

besprochen ist. Eine verbindliche Zusage<br />

soll erst im Bedarfsfall eingeholt werden.<br />

118<br />

Die Eigenkapitalzwischenfinanzierung ist bis zum<br />

31.03.2011 durch eine oder mehrere Auszahlungen<br />

in voller Höhe (100 Prozent) in Anspruch zu nehmen.<br />

Die Inanspruchnahme der Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

erfolgt für den zum Grundstückskauf<br />

vorgesehenen Darlehensteilbetrag durch Auszahlung<br />

zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Grundstückskaufpreises<br />

bzw. durch eine zugunsten des Verkäufers<br />

gestellte Bürgschaft der Bank. Das restliche Darlehen<br />

wird hinsichtlich der Bauleistungen nach Baufortschritt<br />

ausbezahlt, vorausgesetzt die Auszahlungsvoraussetzungen<br />

liegen jeweils vor. Diese entsprechen<br />

im Wesentlichen denen des langfristigen<br />

Darlehensvertrags (Tz. 10.4.1).<br />

Das von Anlegern eingezahlte Eigenkapital ist<br />

von der Fondsgesellschaft bis zur Höhe von<br />

9.155.400 Euro für Baumaßnahmen am Finanzierungsobjekt<br />

zu verwenden. Das weitere eingezahlte<br />

Eigenkapital ist dann in voller Höhe zur Tilgung der<br />

Eigenkapitalzwischenfinanzierung zu verwenden.<br />

Ist die Eigenkapitalzwischenfinanzierung im Zeitpunkt<br />

der kompletten Eigenkapitalaufbringung noch<br />

nicht vollständig ausgezahlt, werden keine weiteren<br />

Auszahlungen mehr getätigt und die auszuzahlende<br />

Darlehensumme wird entsprechend reduziert. Die<br />

Tilgung des Darlehens erfolgt jeweils zum Ende einer<br />

zwischen Bank und Darlehensnehmer vereinbarten<br />

Zinsbindungsperiode aus dem von Anlegern eingezahlten<br />

Eigenkapital. Bis zum 31.03.2011 nicht in<br />

Anspruch genommene Teilbeträge des Darlehens<br />

können von der Bank gekündigt werden. Spätestens<br />

zum Ende der Laufzeit ist ein ggf. vorhandener Darlehensrest<br />

in einer Summe zu tilgen.<br />

Bezüglich der Verzinsung der Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

hat die Fondsgesellschaft die Möglichkeit,<br />

das Darlehen bzw. Teilbeträge auf variabler<br />

Zinsbasis oder in der Form eines kurzfristigen<br />

Festzinsdarlehens auf EURIBOR­Basis oder als Avalkredit<br />

in Anspruch zu nehmen. Wird ein variabler<br />

Zinssatz gewählt, ist dieser gegenwärtig in Höhe von<br />

4,7 Prozent p. a. kalendervierteljährig zu entrichten;<br />

der Zinssatz ändert sich mit Anpassung des Referenzzinses.<br />

Teilbeträge ab mindestens 500.000 Euro kann<br />

der Darlehensnehmer als Roll­Over­Festzinsdarlehen<br />

auf EURIBOR­Basis (act / 360) mit Zinsbindungsperioden<br />

von ein bis sechs Monaten in Anspruch nehmen.<br />

Der zu entrichtende Zinssatz liegt dabei 1,25 Prozent<br />

p. a. über EURIBOR zzgl. Liquiditätskosten in Höhe<br />

von 0,988 Prozent p. a. auf die jeweilige Auszahlung.<br />

Für den Fall, dass das Darlehen als Avalkredit in Anspruch<br />

genommen wird, erklärt sich die Bank bereit,


Zahlungsbürgschaften gegenüber dem Verkäufer<br />

des Grundstücks sowie gegenüber bauausführenden<br />

Firmen oder Trägern der öffentlichen Hand bis<br />

zur Höhe der Darlehenszusage abzugeben. Für die<br />

Stellung der Bürgschaften berechnet die Bank eine<br />

jährliche Avalprovision in Höhe von 1,25 Prozent<br />

des verbürgten Betrags; die Fondsgesellschaft ist<br />

verpflichtet, die Bank insoweit spätestens bis zum<br />

31.03.2011 von der Haftung aus den Bürgschaften<br />

freizustellen.<br />

Für die Darlehensgewährung berechnet die Bank<br />

der Fondsgesellschaft eine zum 30.06.2010 fällige<br />

und unabhängig von der Inanspruchnahme anfallende<br />

Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,5 Prozent<br />

(179.848 Euro). Für den Fall eines nicht in Anspruch<br />

genommenen Darlehensbetrags wird ab dem<br />

01.12.2009 eine Bereithaltungsprovision in Höhe<br />

von 0,2 Prozent p. a., ab dem 01.03.2010 in Höhe von<br />

0,694 Prozent p. a., berechnet.<br />

Die seitens der Fondsgesellschaft der finanzierenden<br />

Bank im Rahmen der Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

zu gewährenden Sicherheiten entsprechen<br />

den unter Tz. 10.4.1 genannten im Wesentlichen.<br />

Insbesondere sind die Ansprüche aus den geschlossenen<br />

Verträgen abgetreten, ist eine Grundschuld zu<br />

bestellen sowie eine gesamtschuldnerische Mithaft<br />

seitens der <strong>Real</strong> I.S. abzugeben.<br />

Im Hinblick auf die Verpflichtungen nach dem Darlehensvertrag<br />

kann ebenfalls im Wesentlichen auf die<br />

unter Tz. 10.4.1 gemachten Ausführungen verwiesen<br />

werden.<br />

Die Bank ist berechtigt, sämtliche aus der Eigenkapitalfremdfinanzierung<br />

entstehenden Rechte und<br />

Pflichten an andere Banken bzw. Finanzinstitutionen<br />

zu übertragen.<br />

Zum langfristigen Darlehen bzw. der Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

sollte der Anleger auch<br />

sorgfältig die Risikohinweise in Tz. 3.2 bzw. Tz. 3.3<br />

(insbesondere in Tz. 3.3.3) lesen.<br />

10.4.3 Zwischenfinanzierung durch Generalübernehmer<br />

Der Generalübernehmer, die Fay & <strong>Real</strong> I.S. IE Regensburg<br />

GmbH & Co. KG, hat der Fondsgesellschaft ein<br />

weiteres Zwischenfinanzierungsdarlehen in Höhe<br />

von 2 Millionen Euro zugesagt (auch „GÜ­Darlehen“<br />

genannt). Bislang ist seitens der Fondsgesell­<br />

119<br />

schaft nur eine Inanspruchnahme in Höhe von ca.<br />

450.000 Euro geplant. Die Valutierung erfolgt teilweise<br />

rückwirkend bis 2008 für die bereits von dem<br />

Generalübernehmer für die Fondsgesellschaft verauslagten<br />

Kosten und teilweise mit Vertragsschluss.<br />

Ab der jeweiligen Valutierung ist ein Zins in Höhe<br />

von 3 Prozent p. a. zu zahlen, fällig mit Rückzahlung<br />

des GÜ­Darlehens, frühestens jedoch am 01.06.2010.<br />

Der Darlehensbetrag ist bei Beendigung in einem<br />

Betrag zurückzuzahlen. Der Darlehensvertrag ist auf<br />

unbestimmte Zeit geschlossen und von beiden Parteien<br />

vierteljährlich mit einer Frist von einem Monat<br />

kündbar.<br />

10.5 Dienstleistungsverträge der Fondsgesellschaft<br />

10.5.1 Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

Die Fondsgesellschaft hat die <strong>Real</strong> I.S. mit der laufenden<br />

Verwaltung der Fondsgesellschaft einschließlich<br />

aller im täglichen Geschäftsbetrieb anfallenden<br />

Maßnahmen beauftragt. Zu diesem Aufgabenbereich<br />

gehören insbesondere die Durchführung der Ausschüttungen<br />

an die Anleger entsprechend den gefassten<br />

Beschlüssen der Gesellschafterversammlung,<br />

die Unterstützung bei der Erstellung der Jahresabschlüsse<br />

und Rechenschaftsberichte, die Abwicklung<br />

und Überwachung des Zahlungsverkehrs, die kaufmännischen<br />

Dienstleistungen, das Rechnungswesen<br />

sowie die Vertretung gegenüber Behörden, Banken,<br />

Versicherungen und ähnlichen Institutionen. Zudem<br />

erbringt die <strong>Real</strong> I.S. weitere Leistungen im Zusammenhang<br />

mit dem Anlegerbeitritt, der Übertragung<br />

von Beteiligungen usw. Die <strong>Real</strong> I.S. ist berechtigt, sich<br />

bei der Erfüllung der Aufgaben Dritter zu bedienen.<br />

Für die Fondsverwaltung erhält die <strong>Real</strong> I.S. für die<br />

Jahre 2009, 2010 und 2011 eine Vergütung in Höhe<br />

von 225.000 Euro zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.<br />

Die Vergütung wird fällig zum 30.12.2010<br />

in Höhe von 150.000 Euro (für die Jahre 2009 und<br />

2010) und zum 30.12.2011 in Höhe von 75.000 Euro<br />

(für das Jahr 2011). Ab dem Jahr 2012 beträgt die Vergütung<br />

jährlich 3 Prozent der seitens der Fondsgesellschaft<br />

erzielten Nettomieterträge (ohne Umsatzsteuer)<br />

zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.<br />

Die Vergütung ist jeweils zum 30.12. fällig. Soweit<br />

nach dem Gesellschafts­ bzw. Treuhandvertrag in Verbindung<br />

mit dem Preisverzeichnis Bearbeitungsgebühren<br />

z. B. für die Übertragung von Beteiligungen<br />

anfallen, stehen diese ebenfalls der <strong>Real</strong> I.S. zu. Der<br />

Vertrag wurde auf die Dauer von 15 Jahren geschlossen.<br />

Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.


Der Geschäftsbesorgungsvertrag verlängert sich um<br />

jeweils fünf weitere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von<br />

sechs Monaten kündigt. Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. ist<br />

auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,<br />

außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens,<br />

des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung<br />

einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vertragszweck<br />

gefährdenden Weise („Kardinalpflicht“).<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben an Dritte<br />

überträgt, für deren Verschulden wie für eigenes<br />

Verschulden. Bei einer Übertragung an qualifizierte<br />

Berufsträger hat die <strong>Real</strong> I.S. nur ihr bei der Auswahl<br />

zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.<br />

10.5.2 Platzierungsgarantie<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. hat sich gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

verpflichtet, das für die Durchführung<br />

der geplanten Investition der Fondsgesellschaft<br />

zur Zeichnung durch die Anleger bestimmte<br />

Gesell schaftskapital in Höhe von voraussichtlich<br />

47.259 TEuro (ohne Agio) zu beschaffen. Die <strong>Real</strong> I.S.<br />

garantiert, für die Durchführung der Investition der<br />

Fondsgesellschaft das benötigte Gesellschaftskapital,<br />

soweit erforderlich, selbst zu zeichnen oder durch<br />

Dritte zeichnen zu lassen. Macht die Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft von ihrem Recht<br />

Gebrauch, das endgültige Gesellschaftskapital in<br />

Abhängigkeit vom Investitionsvolumen anzupassen,<br />

so ändert sich das garantierte Gesellschaftskapital<br />

entsprechend. Soweit Beteiligungen im Rahmen der<br />

Platzierungsgarantie gezeichnet werden, ist das Agio<br />

nicht zu leisten. Sofern die Geschäftsführung der Gesellschaft<br />

von ihrem gesellschaftsvertraglichen Recht<br />

auf Verlängerung der Platzierungsfrist bis längs tens<br />

zum 30.12.2012 Gebrauch macht, verschiebt sich der<br />

Stichtag betreffend die Verpflichtung aus der Platzierungsgarantie<br />

entsprechend.<br />

Als Vergütung für die Übernahme der Platzierungsgarantie<br />

erhält die <strong>Real</strong> I.S. voraussichtlich netto<br />

1.896 TEuro ggf. zzgl. gesetzlich geschuldeter<br />

Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch entsteht mit<br />

Abschluss des Vertrags. Die Vergütung ist anteilig<br />

entsprechend dem Platzierungsverlauf fällig, spätestens<br />

jedoch zum 30.12.2011 bei Vollplatzierung.<br />

Macht die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

von ihrem Recht Gebrauch, das endgültige Gesellschaftskapital<br />

in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen<br />

anzupassen, ändert sich die Vergütung im<br />

Rahmen der Platzierungsgarantie entsprechend.<br />

120<br />

10.5.3 Eigenkapitalbeschaffungsvertrag<br />

Mit der Vermittlung des zur Zeichnung durch die<br />

Anleger bestimmten Gesellschaftskapitals der<br />

Fondsgesellschaft sind die <strong>Real</strong> I.S. sowie andere<br />

Vertriebspartner beauftragt. Hierbei dürfen seitens<br />

der <strong>Real</strong> I.S. für den Vertrieb auch weitere Aufträge<br />

erteilt werden.<br />

Für die Vermittlung des Gesellschaftskapitals ist zusätzlich<br />

zum Agio eine einmalige Vergütung in Höhe<br />

von 4 Prozent für das jeweils an Anleger vermittelte<br />

Gesellschaftskapital vereinbart, ggf. zzgl. gesetzlich<br />

geschuldeter Umsatzsteuer. Das voraussichtliche von<br />

Anlegern gezeichnete Gesellschaftskapital beträgt<br />

47.259 TEuro (ohne Agio); die Vergütung beträgt<br />

demnach voraussichtlich insgesamt 4.253 TEuro.<br />

Macht die Fondsgesellschaft von ihrem Recht<br />

Gebrauch und erhöht ihr Gesellschaftskapital über<br />

das kalkulierte Gesellschaftskapital, passt sich die<br />

Vergütung entsprechend an. Die jeweilige Vergütung<br />

ist erst nach Annahme des Beitrittsangebots und<br />

Einzahlung der ersten Rate des Beteiligungsbetrags<br />

fällig. Durch die Vergütung sind alle mit dem Vertrieb<br />

zusammenhängenden Kosten der <strong>Real</strong> I.S. und der<br />

anderen Vertriebspartner abgegolten. Zusätzlich erhält<br />

die <strong>Real</strong> I.S. für die Koordinierung des Vertriebs<br />

und die Schulung der Vermittler eine Vergütung in<br />

Höhe von einmalig 20.000 Euro zzgl. gesetzlich geschuldeter<br />

Umsatzsteuer, fällig zum 30.12.2010.<br />

Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. im Rahmen des Eigenkapitalvermittlungsvertrags<br />

beschränkt sich auf Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit.<br />

10.5.4 Fremdkapitalbeschaffungsvertrag<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. wurde von der Fondsgesellschaft mit<br />

der Vermittlung der langfristigen Fremdfinanzierung<br />

der Fondsgesellschaft beauftragt. Die <strong>Real</strong> I.S.<br />

erhält hierfür eine einmalige Vergütung in Höhe von<br />

1 Prozent des vermittelten Fremdkapitals, ggf. zzgl.<br />

gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, voraussichtlich<br />

insgesamt netto 396.000 Euro. Die Vergütung ist<br />

am 30.12.2010 zur Zahlung fällig. Die Haftung der<br />

<strong>Real</strong> I.S. im Rahmen dieses Vertrags beschränkt sich<br />

auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

10.5.5 Vertrag über Konzeption und<br />

Objektaufbereitung<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. wurde von der Fondsgesellschaft beauftragt,<br />

die im Zusammenhang mit der Konzeption<br />

stehenden Leistungen zu erbringen, insbesondere


eine Rentabilitätsrechnung und einen Finanzplan zu<br />

erstellen, sämtliche Vertragsunterlagen abzustimmen<br />

und sämtliche Emissionsunterlagen, insbesondere<br />

einen Verkaufsprospekt nach den gesetzlichen<br />

Vorgaben und dem Standard IDW S4, zu gestalten.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. wurde zudem mit der Suche, Auswahl<br />

und Prüfung einer geeigneten Immobilie beauftragt.<br />

Die Vergütung beträgt insgesamt 500.000 Euro zzgl.<br />

gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Die Vergütung<br />

ist zum 30.12.2010 fällig. Über die vorgenannte<br />

Vergütung hinaus hat die <strong>Real</strong> I.S. Ansprüche auf Auslagenersatz<br />

im Zusammenhang mit der Beauftragung<br />

von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern<br />

oder Sachverständigen im Zusammenhang mit<br />

dem Ankauf des Grundstücks und der Erstellung des<br />

Verkaufsprospekts.<br />

Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. im Rahmen des Vertrags<br />

über Konzeption und Objektaufbereitung beschränkt<br />

sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, außer bei<br />

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />

oder der Gesundheit oder bei Verletzung vertragswesentlicher<br />

Pflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />

Weise („Kardinalpflichten“). Die <strong>Real</strong> I.S.<br />

haftet, soweit sie ihre Aufgaben an Dritte überträgt,<br />

für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden.<br />

Bei einer Übertragung an qualifizierte Berufsträger,<br />

technische Gutachter und sonstige Sachverständige<br />

hat die <strong>Real</strong> I.S. nur ihr bei der Auswahl zur Last<br />

fallendes Verschulden zu vertreten.<br />

10.5.6 Vertrag über Projektcontrolling<br />

Die MasterPlan Projektconsulting und Management<br />

GmbH wurde von der Fondsgesellschaft mit dem Projektcontrolling<br />

des Bauvorhabens für die Leistungen<br />

der Planung, Ausführung und des Projektabschlusses<br />

beauftragt. Dabei sind insbesondere auch die<br />

seitens des Generalübernehmers zu erbringenden<br />

Leistungen zu prüfen.<br />

Die MasterPlan Projektconsulting und Management<br />

GmbH erhält für die Leistungen des Projektcontrollings<br />

eine Vergütung in Höhe von 110.000 Euro zzgl.<br />

gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Soweit sich<br />

die Baukosten über den Betrag von 58.500.000 Euro<br />

erhöhen, erhöht sich die vorgenannte Vergütung um<br />

0,28 Prozent der überschießenden Baukosten. Danach<br />

beträgt die Vergütung derzeit ca. 118.372 Euro.<br />

Für den Fall zusätzlicher Arbeiten (z. B. Mietersonderwünsche,<br />

nachträgliche Arbeiten) fällt ebenfalls eine<br />

zusätzliche Vergütung in Höhe von 0,28 Prozent der<br />

1<strong>21</strong><br />

Kosten der zusätzlichen beauftragten Leistungen an.<br />

Für Zwecke der Prognose wurde eine Vergütung von<br />

netto 150.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer angenommen.<br />

Die MasterPlan Projektconsulting und Management<br />

GmbH hat ihre Leistungen entsprechend einem Fristenplan<br />

zu erbringen. Die Haftung der MasterPlan<br />

Projektconsulting und Management GmbH ist dem<br />

Umfang und der Höhe nach beschränkt. Sollte sie<br />

schuldhaft in Verzug geraten, hat sie eine Vertragsstrafe<br />

für jeden Werktag in Höhe von 0,1 Prozent<br />

der Gesamtvergütung, maximal jedoch 5 Prozent<br />

hiervon, an die Fondsgesellschaft zu bezahlen.<br />

10.5.7 Steuerberatungsvertrag<br />

Für die laufende Steuerberatung der Fondsgesellschaft<br />

wurde ein Steuerberatungsvertrag geschlossen.<br />

Für die Jahre 2009 bis 2011 wurde eine<br />

Vergütung von 150.000 Euro zzgl. der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer vereinbart. Als Vergütung für die laufende<br />

Steuerberatung ab 01.01.2012 ist ein Betrag in<br />

Höhe von 60.000 Euro p. a. zzgl. gesetzlich geschuldeter<br />

Umsatzsteuer geplant. Ab dem Jahr 2013 soll<br />

sich der Betrag jährlich um 1,9 Prozent erhöhen.<br />

10.5.8 Immobilienverwaltung / Property<br />

Management<br />

Es ist möglich, dass im Zeitablauf über die normale<br />

Hausverwaltung hinaus für die Immobilienverwaltung<br />

und das Property Management ein zusätzlicher<br />

Geschäftsbesorger beauftragt wird. Entsprechende<br />

Leistungen könnten auch von der <strong>Real</strong> I.S., erbracht<br />

werden.<br />

10.6 Anwendbares Recht<br />

Die vorgenannten Verträge unterliegen dem Recht<br />

der Bundesrepublik <strong>Deutschland</strong>.


11. Steuerliche Grundlagen<br />

Vorbemerkungen<br />

In diesem Abschnitt werden die wesentlichen<br />

Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage<br />

dargestellt. Sie beziehen sich auf die<br />

steuerlichen Aspekte und Folgen einer Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft. Sie gelten grundsätzlich<br />

gleichermaßen für Kommanditisten, die ihre Anteile<br />

an der Fondsgesellschaft direkt halten, und Anleger,<br />

die indirekt über den Treuhandkommanditisten<br />

beteiligt sind, sofern nachfolgend nichts anderes<br />

dargestellt wird. Ferner wird davon ausgegangen,<br />

dass sich nur natürliche Personen mit Wohnsitz<br />

und unbeschränkter Steuerpflicht in <strong>Deutschland</strong><br />

beteiligen, die die Anteile im Privatvermögen halten<br />

bzw. keinen gewerblichen Grundstückshandel<br />

ausüben und somit Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung erzielen. Wird die Beteiligung in einem<br />

Betriebsvermögen gehalten, zählen die Einkünfte zu<br />

den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger<br />

Arbeit oder Land­ und Forstwirtschaft (BMF vom<br />

29.04.1994, BStBl. I 1994, S. 282). Auf die Möglichkeit<br />

einer Übertragung von Rücklagen gemäß §§ 6b, 6c<br />

EStG wird kurz eingegangen. Diese Hinweise sind<br />

nur eine Zusammenfassung der steuerlichen Grundlagen.<br />

Potenziellen Anlegern wird dringend geraten,<br />

die steuerlichen Auswirkungen, insbesondere im<br />

Hinblick auf individuelle steuerliche Besonderheiten,<br />

mit ihrem eigenen Steuerberater abzustimmen.<br />

Die Ausführungen in diesem Kapitel sind in Zusammenhang<br />

mit dem Kapitel „Risikohinweise“ (Tz. 3)<br />

und darin insbesondere dem Abschnitt „Steuerliche<br />

Risiken“ (Tz. 3.4) zu lesen. Vor einer Anlageentscheidung<br />

sollte der Anleger daher auch das Kapitel „Risikohinweise“<br />

gelesen und verstanden haben.<br />

Unter Bezug auf den IDW­Standard S 4 zur ordnungsgemäßen<br />

Beurteilung von Verkaufsprospekten des<br />

Instituts der Wirtschaftsprüfer („IDW“) werden im<br />

Folgenden die steuerlichen Auswirkungen in der<br />

Investitionsphase, der Nutzungsphase und bei Beendigung<br />

der Beteiligung getrennt dargestellt. Soweit<br />

verschiedene steuerliche Auswirkungen sowohl die<br />

Investitions­ als auch die Nutzungsphase betreffen,<br />

werden diese überwiegend im Rahmen der Auswirkungen<br />

in der Investitionsphase wiedergegeben. Die<br />

Besteuerung in beiden Phasen ist teilweise identisch<br />

bzw. bedingt sich.<br />

122<br />

11.1 Investitionsphase der Beteiligung<br />

11.1.1 Einkommensteuer<br />

Einkunftsart<br />

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § <strong>21</strong> Abs. 1<br />

S. 1 Nr. 1 EStG sind Miet­ und Pachteinnahmen der<br />

Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzurechnen,<br />

soweit sie nicht Einkünften aus anderen<br />

Einkunftsarten zugerechnet werden (§ <strong>21</strong> Abs. 3<br />

EStG). Die Fondsgesellschaft übt mit der Verwaltung<br />

eigener Grundstücke eine vermögensverwaltende<br />

Tätigkeit aus.<br />

Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, das Fondsobjekt<br />

langfristig zu halten, so dass bei vorliegender<br />

Beteiligung die Voraussetzungen des gewerblichen<br />

Grundstückshandels grundsätzlich nicht gegeben<br />

sind (siehe unter 11.3.1 „Gewerblicher Grundstückshandel“).<br />

Ferner soll die Fondsgesellschaft als Vermieter keine<br />

über die Vermietung des Fondsobjekts hinausgehende<br />

Tätigkeit ausüben. Die Voraussetzungen für<br />

die Begründung einer gewerblichen Tätigkeit i. S. d.<br />

§ 15 Abs. 2 EStG liegen nach Auffassung des Anbieters<br />

nicht vor. Gewerbliche Einkünfte ergeben sich<br />

auch nicht aus einer gewerblichen Prägung der Personengesellschaft<br />

i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, da in<br />

der Fondsgesellschaft ein nicht persönlich haftender<br />

Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt ist (vgl.<br />

R 15.8 Abs. 6 EStR).<br />

Gegebenenfalls anfallende Zinsen, z. B. aus der Anlage<br />

von Liquiditätsüberschüssen, sind auf Anlegerebene<br />

als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1<br />

Nr. 7 EStG zu versteuern.<br />

Aufgrund der steuerlichen Transparenz der Fondsgesellschaft<br />

werden den Anlegern die Einkünfte anteilig<br />

zugerechnet. Die Anleger erzielen daher Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung (§ <strong>21</strong> EStG) und<br />

Kapitalvermögen (§ 20 EStG), sofern die Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft im Privatvermögen gehalten<br />

wird. Dies gilt auch im Rahmen des zunächst erfolgten<br />

mittelbaren Beitritts als Treugeber. Nach dem<br />

Urteil des Bundesfinanzhofs („BFH“) vom 27.01.1993<br />

(BStBl. 1994 II, S. 615) und dem BMF­Schreiben vom<br />

01.09.1994 (BStBl. 1994 I, S. 604) ist die Zurechnung<br />

von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

bei Treuhandverhältnissen an gewisse Voraussetzungen,<br />

wie z. B. der Gleichstellung der Treugeber<br />

mit unmittelbar beteiligten Gesellschaftern oder


der Beherrschung des Treuhandverhältnisses durch<br />

den Treugeber, gebunden. Diese Kriterien sind nach<br />

Auffassung des Anbieters durch die vertragliche<br />

Ausgestaltung erfüllt. Die Zurechnung der Einkünfte<br />

beim Anleger erfolgt grundsätzlich anteilig, d. h.<br />

entsprechend seiner Beteiligungsquote.<br />

Überschusserzielungsabsicht<br />

Eine Überschusserzielungsabsicht setzt eine wirtschaftlich<br />

auf Vermögensmehrung gerichtete<br />

Tätig keit der Steuerpflichtigen voraus. Grundsätzlich<br />

ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung,<br />

d. h. bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit,<br />

ohne weitere Prüfung vom Vorliegen<br />

der Überschuss erzielungsabsicht auszugehen (vgl.<br />

BMF­Schreiben vom 08.10.2004, BStBl. 2004 I, S. 933,<br />

Tz. 1). Soll nach dem Konzept eines geschlossenen<br />

Immobilienfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft<br />

die Vermietungstätigkeit des Fonds 20<br />

Jahre oder weniger betragen, gilt sie als nicht auf<br />

Dauer ausgerichtet (vgl. BFH vom 02.07.2008, DStRE<br />

2008, 1107). Die Überschusserzielungsabsicht muss<br />

dann sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft<br />

als auch auf Ebene des einzelnen Gesellschafters im<br />

Rahmen einer Totalüberschussprognose überprüft<br />

werden (BMF­Schreiben vom 08.10.2004, BStBl. 2004<br />

I, S. 933, Tz. 33). Nach dem vorliegenden Konzept umfasst<br />

die Grundmietzeit prognosegemäß weniger als<br />

20 Jahre. Bei der durchzuführenden Ermittlung des<br />

Totalüberschusses ist die voraussichtliche Dauer der<br />

Vermögensnutzung als Prognosezeitraum zugrunde<br />

zu legen. Es ist dabei von den Ergebnissen auszugehen,<br />

die sich nach den einkommensteuerrechtlichen<br />

Vorschriften voraussichtlich ergeben werden. Diese<br />

im Prognosezeitraum zu erwartenden Einnahmen<br />

und Ausgaben sind zu schätzen, wobei inflationsbedingte<br />

Erhöhungen nicht einzubeziehen sind. Für die<br />

Gebäudeabschreibungen ist bei der Totalüberschussprognose<br />

von der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG auszugehen.<br />

Die tatsächlich in Anspruch genommenen<br />

Absetzungen sind regelmäßig nicht anzusetzen.<br />

Zur Berücksichtigung der zwangsläufig gegebenen<br />

Unsicherheiten der Prognose sind die geschätzten<br />

Einnahmen um 10 Prozent zu erhöhen, die Ausgaben<br />

um 10 Prozent zu mindern (vgl. BMF­Schreiben vom<br />

08.10.2004, BStBl. 2004 I, S. 933, Tz. 34).<br />

Nach der für die Fondsgesellschaft erstellten Prognoserechnung<br />

wird auf Gesellschaftsebene im<br />

Prognosezeitraum bis zum geplanten Verkauf im<br />

Jahr 2022 ein positives steuerliches Gesamtergebnis<br />

(„Totalüber schuss“) erzielt. Der Totalüberschuss tritt<br />

123<br />

nach der Prognose im Jahr 2014 ein. Die Tätigkeit<br />

der Fondsgesellschaft wird also mit Überschusserzielungsabsicht<br />

ausgeübt.<br />

Ebenso muss bei jedem einzelnen Anleger ein Streben<br />

nach Totalüberschuss nachzuweisen sein. Annahmegemäß<br />

finanziert der Anleger die Beteiligung<br />

ausschließlich mit Eigenkapital. Die Angaben beziehen<br />

sich auf einen über die gesamte Laufzeit beteiligten<br />

Anleger. In diesem Fall kann davon ausgegangen<br />

werden, dass eine Überschuss erzielungsabsicht<br />

vorliegt. Wird der Anteilserwerb stattdessen fremdfinanziert,<br />

sind bei der steuerlichen Beurteilung der<br />

Überschusserzielungsabsicht sämtliche Finanzierungskosten<br />

als Sonderwerbungskos ten mindernd<br />

zu berücksichtigen.<br />

Ein Anleger, der seine Beteiligung veräußert, bevor<br />

er einen Totalüberschuss erzielt hat, muss mit einer<br />

besonderen Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht<br />

rechnen, insbesondere dahingehend, ob es<br />

sich bei der Veräußerung der Anteile nicht um einen<br />

von vornherein gefassten Entschluss gehandelt hat.<br />

Dies soll regelmäßig der Fall sein, wenn der Anleger<br />

seinen Fondsanteil innerhalb eines engen zeitlichen<br />

Zusammenhangs – von in der Regel bis zu fünf Jahren<br />

– seit der Anschaffung veräußert und innerhalb<br />

dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss<br />

erzielt (BFH vom 09.07.2002, BStBl. 2003 II, S. 580).<br />

Je kürzer dieser zeitliche Zusammenhang ist, umso<br />

mehr spricht für eine von vornherein bestehende<br />

Veräußerungsabsicht (vgl. BMF­Schreiben vom<br />

08.10.2004, BStBl. 2004 I, S. 933, Tz. 7). In diesem<br />

Zusammenhang kann auch eine unentgeltliche Übertragung<br />

innerhalb eines kurzen Zeitraums schädlich<br />

sein (FG Düsseldorf vom 10.10.2007, DStRE 2008,<br />

S. 857). Auch eine Schenkung der Beteiligung gilt<br />

insofern als Veräußerung. Dasselbe könnte bei der<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft vor Erreichen des<br />

Totalüberschusses gelten. Die Finanzbehörden gehen<br />

davon aus, dass grundsätzlich bei den Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung der Beweis<br />

des ersten Anscheins für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht<br />

spricht. Bei einer teilentgeltlichen<br />

Einzelrechtsnachfolge (so z. B. auch bei einer<br />

Schenkung) ist unter Hinzuziehung des steuerlichen<br />

Beraters zu prüfen, ob innerhalb des Beteiligungszeitraums<br />

ein Totalüberschuss zu erzielen ist.<br />

Ermittlung der Einkünfte<br />

Für steuerliche Zwecke werden die Einkünfte aus<br />

Vermietung und Verpachtung als Überschuss der


Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.<br />

Berücksichtigt wird sowohl die Gesellschaftsebene<br />

als auch die Gesellschafter­ bzw. Treugeberebene<br />

(„Sonderwerbungskosten“).<br />

Bei der Ermittlung des Ergebnisses der Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung kommt das Zufluss­<br />

/ Abflussprinzip zur Anwendung (§ 11 EStG).<br />

Werbungskosten können demnach nur für den<br />

Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden,<br />

in dem sie geleistet werden. Für die Zuordnung der<br />

abzugsfähigen Werbungskosten auf die einzelnen<br />

Jahre ist, mit Ausnahme des Disagios, grundsätzlich<br />

der Zeitpunkt des Abflusses ausschlaggebend.<br />

Insbesondere in den Jahren der Investitions­ bzw.<br />

Platzierungsphase können sich Verschiebungen<br />

von Werbungskostenüberschüssen ergeben. Dies<br />

ist dadurch begründet, dass der Abfluss einzelner<br />

Vergütungen sowohl von der langfristigen Fremdfinanzierung<br />

als auch von der Einlagenleistung der<br />

jeweiligen Anleger abhängig ist.<br />

Zu der Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigen<br />

Werbungskosten und aktivierungspflichtigen Anschaffungs­<br />

bzw. Herstellungskosten abnutzbarer<br />

Wirtschaftsgüter, die über ihre Nutzungsdauer<br />

abgeschrieben werden müssen („AfA“), siehe unten,<br />

„Abgrenzung von Werbungskosten und Anschaffungs­<br />

/ Herstellungskosten“.<br />

Für Prognosezwecke wurde angenommen, dass<br />

sämtliche Kosten mit den Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung in Zusammenhang stehen<br />

und nicht mit den Einkünften aus Kapitalvermögen.<br />

Soweit Werbungskosten im Zusammenhang mit den<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen stehen, wären sie<br />

nicht abzugsfähig.<br />

Veranlagungsverfahren<br />

Die auf Ebene der Fondsgesellschaft ermittelten<br />

Einkünfte werden den Anlegern im Rahmen eines<br />

besonderen Feststellungsverfahrens anteilig zugerechnet.<br />

Hierbei wird für die Fondsgesellschaft eine<br />

jährliche Feststellungserklärung bei dem zuständigen<br />

Finanzamt abgegeben. Sonderwerbungskosten<br />

einzelner Anleger können nur im Rahmen<br />

der Feststellungserklärung der Fondsgesellschaft<br />

berücksichtigt werden. Das Wohnsitzfinanzamt des<br />

jeweiligen Anlegers, das von dem für die Fondsgesellschaft<br />

zuständigen Finanzamt den Gewinnanteil<br />

124<br />

des Anlegers mitgeteilt bekommt, ist hierbei an diese<br />

Mitteilungen gebunden, mit der Folge, dass eventuelle<br />

Einwendungen des einzelnen Anlegers nur<br />

im Rahmen des Feststellungsverfahrens und nicht<br />

im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung<br />

geltend gemacht werden können. Eventuell<br />

einzulegende Rechtsbehelfe können nur von der<br />

Fondsgesellschaft gegen den Feststellungsbescheid<br />

und nicht im Rahmen des Einspruchsverfahrens<br />

gegen den Einkommensteuerbescheid durch den<br />

einzelnen Anleger geltend gemacht werden.<br />

Verteilung der Geschäftsergebnisse<br />

Die Verteilung der Ergebnisse erfolgt gemäß § 19<br />

Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags grundsätzlich im<br />

Verhältnis der an jedem Bilanzstichtag geleisteten<br />

Kapitalanteile. Dies gilt gleichfalls als steuerlicher<br />

Aufteilungsmaßstab. Abweichend hiervon regelt<br />

§ 19 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags eine Gewinnverteilung<br />

für die Geschäftsjahre der Platzierungsphase,<br />

wonach die Ergebnisse dieser Geschäftsjahre<br />

nach Möglichkeit so verteilt werden, dass sämtliche<br />

Anleger Gewinne oder Verluste in gleicher anteiliger<br />

Höhe zugerechnet bekommen. Der BFH hat derartige<br />

abweichende Ergebnisverteilungsabreden bei gewerblichen<br />

Gesellschaften steuerlich anerkannt (Urteil<br />

vom 07.07.1983, BStBl. 1984 II, S. 53; Urteil vom<br />

17.03.1987, BStBl. 1987 II, S. 558). In einer Stellungnahme<br />

der Finanzverwaltung (BMF von 24.11.1997,<br />

DB 1998 S. 497) wird bestätigt, dass dieser Grundsatz<br />

ebenfalls auf vermögensverwaltende Gesellschaften<br />

anzuwenden ist.<br />

Es ist zu beachten, dass Ausgaben, die vor Beitritt des<br />

jeweiligen Anlegers entstehen und geleistet werden<br />

(„Abflussprinzip“), nicht als Werbungskosten abzugsfähig<br />

sind, sondern insoweit als Anschaffungskosten<br />

zu behandeln sind.<br />

Sofern Werbungskosten dagegen zum Jahresende<br />

abfließen, können entsprechende Verluste allen bis<br />

zum Jahresende beigetretenen Anlegern unabhängig<br />

vom genauen Beitrittszeitpunkt nach dem vom<br />

Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beteiligungsverhältnis<br />

zugerechnet werden.<br />

Nach dem Gesellschaftsvertrag besteht die Möglichkeit,<br />

dass die Platzierungsphase über die Jahre 2010<br />

und 2011 hinaus auch noch auf das Jahr 2012 verlängert<br />

werden kann; in diesem Fall gilt das Vorstehende<br />

entsprechend.


Abgrenzung von Werbungskosten und Anschaffungs­<br />

/ Herstellungskosten<br />

Die sofortige steuerliche Abzugsfähigkeit einzelner<br />

Aufwendungen bei geschlossenen Immobilienfonds<br />

ist Gegenstand verschiedener finanzgerichtlicher<br />

Urteile und Verwaltungserlasse.<br />

Der BFH hat mit Urteilen vom 08.05.2001 (BStBl.<br />

2001 II, S. 720) und vom 28.06.2001 (BStBl. 2001 II,<br />

S. 717) entschieden, dass bei einem Abzug von<br />

Auf wendungen in Form von Gebühren eines<br />

Immobilien fonds für in gesonderten Verträgen<br />

vereinbarte Dienstleistungen, die dem Anleger<br />

als Werbungskosten anteilig zugerechnet werden<br />

sollen, ein Missbrauchstatbestand gemäß § 42 AO<br />

vorliegen kann. Die Gebühren wären in diesem Fall<br />

nicht als Werbungskosten zu qualifizieren, sondern<br />

den Anschaffungskosten zuzurechnen. Nach Ansicht<br />

des BFH ist dies dann der Fall, wenn aufgrund der<br />

modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge<br />

diese Aufwendungen im wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

mit der Erlangung des Eigentums an der<br />

bezugsfertigen Immobilie stehen.<br />

Mit BMF­Schreiben vom 20.10.2003 (sog. 5. Bauherrenerlass<br />

– BStBl. 2003 I, S. 546 ff.) hat die Finanzverwaltung<br />

ihre Auffassung zu Aufwendungen<br />

bei Fondsgesellschaften geäußert, bei denen der<br />

Initiator ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und<br />

die Anleger keine Einflussnahmemöglichkeit hierauf<br />

besitzen. Danach gehören zu den Anschaffungs­ und<br />

Herstellungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen,<br />

die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit<br />

der Abwicklung des Projekts (Erlangung des wirtschaftlichen<br />

Eigentums an dem Fondsobjekt, Errichtung<br />

des Gebäudes) stehen und in der Investitionsphase<br />

anfallen. Diese gehören grundsätzlich zu den<br />

Anschaffungs­ / Herstellungskosten, die als solche<br />

nicht sofort abziehbar, sondern über die Nutzungsdauer<br />

verteilt geltend zu machen sind („AfA“). Somit<br />

zählen auch Haftungs­ und Geschäftsführungsvergütungen<br />

für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen<br />

bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch<br />

und Vergütungen für Treuhandkommanditisten,<br />

soweit sie auf die Investitionsphase entfallen, zu den<br />

Anschaffungs­ und Herstellungskosten.<br />

Nur solche Aufwendungen, die nicht auf den Erwerb<br />

und die Errichtung des Fondsobjekts gerichtet sind<br />

und die zugleich auch ein Einzelerwerber außerhalb<br />

einer Fondsgestaltung als Werbungskosten abziehen<br />

könnte, können als solche sofort abgezogen werden.<br />

125<br />

Als Werbungskosten anerkannt sind etwa die Kosten<br />

der Zwischenfinanzierung und der langfristigen<br />

Fremdfinanzierung.<br />

Der Anbieter hat deshalb in der Prognoserechnung<br />

angenommen, dass die in der Platzierungsphase<br />

anfallenden Nebenkosten und Fondsgebühren als<br />

Anschaffungskosten zu aktivieren und, soweit sie<br />

auf die Gebäude entfallen, über die Nutzungsdauer<br />

abzuschreiben sind. Das vom Anleger zu zahlende<br />

Agio ist als Leistung in das Eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />

zu werten. Es stellt keine Werbungskosten,<br />

sondern Anschaffungskosten der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft dar. Der Anbieter hat lediglich<br />

folgende Ausgaben der Platzierungsphase als sofort<br />

abzugsfähige Werbungskosten angesetzt:<br />

Laufende Steuerberatung<br />

Bankbearbeitungsgebühren<br />

Zwischenfinanzierungskosten<br />

Kosten der langfristigen Finanzierung<br />

Sonstige Kosten<br />

Für Zwecke des Steuerrechts sind Ausgaben für<br />

Nutzungsüberlassungen mit einer Dauer von mehr<br />

als fünf Jahren gleichmäßig auf den Zeitraum zu<br />

verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird<br />

(§ 11 Abs. 2 S. 3 EStG). Hinsichtlich des Disagios wurde<br />

seitens des Anbieters vorsorglich angenommen,<br />

dass dieses nicht sofort abzugsfähig ist, sondern<br />

zeitanteilig nach § 11 Abs. 2 S. 3 EStG auf die Laufzeit<br />

von zehn Jahren zu verteilen ist.<br />

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung<br />

/ Herstellung der Immobilie (Grunderwerbsteuer,<br />

Bodengutachten, Notarkosten, Beratungskosten<br />

usw.) sowie umgekehrt bei Anschaffungskostenminderungen<br />

(BFH­Urteil vom 26.02.2002, BStBl. 2002<br />

II S. 796) sind anteilig auf Grund und Boden und Gebäude<br />

sowie sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter<br />

(z. B. Außenanlagen) aufzuteilen. Die auf das Gebäude<br />

und auf die Außenanlagen anteilig entfallenden<br />

Aufwendungen sind über die jeweilige Nutzungsdauer<br />

abzuschreiben und reduzieren als steuerlich<br />

abzugsfähiger Aufwand (Absetzung für Abnutzung,<br />

AfA) die laufenden Einkünfte. Im nicht betrieblichen<br />

Bereich beträgt der Abschreibungssatz für Gebäude<br />

grundsätzlich 2 Prozent, was einer Nutzungsdauer<br />

von 50 Jahren entspricht. Die Nutzungsdauer für<br />

die Außenanlagen und das Parkdeck wurden im<br />

Durchschnitt auf 19 Jahre geschätzt, woraus ein Abschreibungssatz<br />

von ca. 5,26 Prozent resultiert. Eine


Abschreibung der auf Grund und Boden entfallenden<br />

Anschaffungskosten ist ausgeschlossen. Neben den<br />

zuvor genannten sofort abzugsfähigen Werbungskosten<br />

entfallen von den Gesamtkosten der Investition<br />

auf Basis der Prognose ca. 10.9<strong>21</strong> TEuro auf den nicht<br />

abschreibbaren Grund­ und Bodenanteil des Fondsobjekts,<br />

ca. 62.907 TEuro auf das abschreibbare Gebäude<br />

sowie ca. 5.234 TEuro auf die Außenanlagen und das<br />

Parkdeck. Die verbindliche Aufteilung wird in der<br />

Regel im Rahmen der Betriebsprüfung festgelegt.<br />

Verlustausgleich bzw. ­abzug<br />

Nach der Prognoserechnung entstehen in den Jahren<br />

2010 und 2011 auf Ebene der Fondsgesellschaft voraussichtlich<br />

negative steuerliche Ergebnisse, die den<br />

Anlegern anteilig zugerechnet werden.<br />

Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG kann der dem Anleger<br />

zuzurechnende Anteil am Verlust der Fondsgesellschaft<br />

nicht mit anderen Einkünften des Anlegers<br />

ausgeglichen werden, soweit durch den Verlust ein<br />

negatives Kapitalkonto des Anlegers entsteht oder<br />

sich erhöht. Insoweit ist auch ein Verlustausgleich,<br />

Verlustvortrag oder Verlustrücktrag nach § 10d EStG<br />

nicht möglich. Derartige Verlustanteile können nur<br />

mit künftigen Gewinnen verrechnet werden, die dem<br />

Anleger aufgrund seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

zuzurechnen sind. Ein negatives Kapitalkonto<br />

entsteht, wenn der dem Anleger zugewiesene<br />

kumulierte Verlust die von ihm geleistete Einlage<br />

übersteigt. Soweit Liquiditätsausschüttungen in den<br />

ersten Jahren Gewinnanteile der Anleger übersteigen<br />

und das negative Kapitalkonto des Anlegers<br />

noch erhöht, sind solche Entnahmen grundsätzlich<br />

dem Anleger als Gewinn zuzurechnen und daher von<br />

ihm zu versteuern (so genannte Entnahmebesteuerung<br />

nach § 15a Abs. 3 EStG). Nach der Prognoserechnung<br />

ist dies bei planmäßigem Verlauf jedoch<br />

nicht der Fall.<br />

Nach § 15b Abs. 1 EStG mindern die anfänglichen<br />

Verluste aus Steuerstundungsmodellen nur diejenigen<br />

Einkünfte, die der Anleger in den folgenden<br />

Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle<br />

erzielt. Sie dürfen nicht mit anderen Einkünften<br />

verrechnet und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen<br />

werden. § 15a EStG ist im Anwendungsbereich<br />

des § 15b EStG aufgrund dessen Vorrangigkeit nicht<br />

anwendbar. Ein Steuerstundungsmodell liegt dann<br />

vor, wenn dem Anleger aufgrund eines vom Initiator<br />

vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit gegeben<br />

126<br />

werden soll, zumindest in der Anfangsphase der<br />

Investition Verluste mit den übrigen Einkünften<br />

zu verrechnen. Die Summe der prognostizierten<br />

Verluste muss dabei 10 Prozent des gezeichneten<br />

Kapitals in der Anfangsphase übersteigen. Die Fondsgesellschaft<br />

ist nach ihrer Konzeption nicht auf die<br />

Erzielung von Steuervorteilen angelegt. Die in der<br />

Handelsbilanz zwingend anfallenden anfänglichen<br />

Aufwendungen (insbesondere die Emissionsaufwendungen)<br />

wurden bei der Prognose zur steuerlichen<br />

Gewinnermittlung aufgrund der fehlenden Einflussnahmemöglichkeiten<br />

der Anleger (siehe oben) als<br />

zusätzlich zu aktivierende Kosten für das vorgefertigte<br />

Vertragswerk behandelt. Die Aufgriffsgrenze von<br />

10 Prozent (§ 15b Abs. 3 EStG) wird damit von der<br />

Fondsgesellschaft auf Basis der Prognoserechnung<br />

nicht überschritten. Die Verlustnutzungsbeschränkung<br />

nach § 15b EStG findet somit nach Ansicht des<br />

Anbieters nicht Anwendung.<br />

Außerhalb der §§ 15a, 15b EStG können dem Anleger<br />

zugerechnete Verluste im Entstehungsjahr mit<br />

anderen, positiven Einkünften des Anlegers desselben<br />

Veranlagungsjahres grundsätzlich verrechnet<br />

werden. Es sind jedoch weitere Beschränkungen<br />

zu beachten. Für nicht ausgeglichene Verluste ist<br />

zunächst der Verlustrücktrag in das unmittelbar<br />

vorangegangene Jahr durchzuführen, der betragsmäßig<br />

auf 511.500 Euro (bei zusammen veranlagten<br />

Ehegatten auf 1.023.000 Euro) begrenzt ist. Soweit<br />

Verluste auf diese Art nicht ausgeglichen worden<br />

sind, werden sie nach § 10d Abs. 2 EStG in den<br />

folgenden Jahren vor den Sonderausgaben vom<br />

Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen („Verlustvortrag“).<br />

Verluste sind dann in den Folgejahren unabhängig<br />

von der Einkunftsart, bei der sie entstanden<br />

sind und unabhängig davon, welche Einkünfte in den<br />

Vortragsjahren erzielt werden, bis zu einem Betrag<br />

in Höhe von 1 Million Euro (bei zusammen veranlagten<br />

Ehegatten 2 Millionen Euro) abziehbar. Darüber<br />

hinaus ist nur ein Ausgleich bis zu 60 Prozent des<br />

1 Million Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten<br />

2 Millionen Euro) übersteigenden Gesamtbetrags<br />

der Einkünfte möglich. Gewinne oberhalb des sich<br />

somit ergebenden Sockelbetrags können nicht mehr<br />

voll mit Verlusten aus den Vorjahren ausgeglichen<br />

werden (sog. Mindestbesteuerung).<br />

Mit Beschluss vom 17.12.2007 hat der Große Senat<br />

des Bundesfinanzhofs (BStBl. 2008 II, 608) entschieden,<br />

dass der Verlustabzug nach § 10d EStG nicht ver­


erblich ist. Werden einem Anleger von der Fondsgesellschaft<br />

steuerliche Verluste zugewiesen, können<br />

diese im Todesfall nicht auf die Erben übertragen<br />

werden. Der Verlustvortrag geht unter.<br />

Verluste im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

können nicht mit anderen Einkünften<br />

(z. B. mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung)<br />

verrechnet oder nach § 10d EStG abgezogen<br />

werden. Diese Verluste können nur mit zukünftigen<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden<br />

(§ 20 Abs. 6 EStG).<br />

Steuersätze und Solidaritätszuschlag<br />

Die dem jeweiligen Anleger zuzurechnenden anteiligen<br />

steuerlichen Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung unterliegen der individuellen Steuerbelastung<br />

des Anlegers. Maßgeblich ist der individuelle<br />

Grenzsteuersatz, der auf die anteilig zuzurechnenden<br />

Einkünfte aus der Beteiligung entfällt. Der<br />

derzeitige Spitzensteuersatz für die Einkommensteuer<br />

beträgt 42 Prozent. Ab einem zu versteuernden<br />

Einkommen von mehr als 250.000 Euro (bei zusammen<br />

veranlagten Ehegatten mehr als 500.000 Euro)<br />

beträgt der Steuersatz 45 Prozent. Für Prognosezwecke<br />

wurde zudem der derzeit bestehende Solidaritätszuschlag<br />

von 5,5 Prozent p. a. der Einkommensteuerschuld<br />

über den gesamten Prognosezeitraum<br />

berücksichtigt. Eine weitere Erhöhung ergibt sich<br />

ggf. aus der Belastung mit Kirchensteuer, die je nach<br />

Bundesland 8 Prozent bzw. 9 Prozent der Einkommensteuer<br />

beträgt.<br />

Kapitaleinkünfte aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

unterliegen gemäß § 32d Abs. 1 EStG der Abgeltungsteuer<br />

in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszu schlag<br />

in Höhe von 5,5 Prozent und ggf. der Kirchensteuer.<br />

Hierzu zählen auch etwaige Veräußerungsgewinne.<br />

Sollte der persönliche Steuersatz des Anlegers<br />

niedriger sein als der Abgeltungsteuersatz, wird<br />

auf Antrag des Anlegers im Rahmen einer Günstiger<br />

prüfung alternativ eine Veranlagung mit dem<br />

persönlichen Steuersatz durchgeführt. Eine Veranlagung<br />

zur Einkommensteuererklärung kann auch<br />

in anderen Fällen, insbesondere bei einer Anlage im<br />

Ausland, erforderlich sein. In diesen Fällen können<br />

vom Anleger im Rahmen der Kapitaleinnahmen die<br />

tatsächlichen Werbungskosten nicht mehr geltend<br />

gemacht werden. Von den gesamten Kapitaleinnahmen<br />

des Anlegers darf jedoch einmalig ein<br />

jährlicher Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro<br />

127<br />

(bei zu sammen veranlagten Ehegatten 1.602 Euro)<br />

zum Abzug gebracht werden.<br />

Nichtanwendung des<br />

Investmentsteuergesetzes (InvStG)<br />

Das InvStG ist auf das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

nicht anwendbar. Dabei sind die Regelungen des<br />

InvStG zum einen grundsätzlich nicht anwendbar auf<br />

inländische geschlossene Immobilienfonds in der<br />

vorliegenden Rechtsform und andererseits liegt auch<br />

kein Investment mit den erforderlichen Merkmalen<br />

einer Risikodiversifikation vor.<br />

11.1.2 Umsatzsteuer<br />

Der Erwerb des Grundstücks des Fondsobjekts ist<br />

keine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1<br />

Abs. 1a UStG, sondern eine nach § 4 Nr. 9 lit. a) UStG<br />

steuerbefreite Lieferung. Eine Umsatzsteuer durch<br />

die Fondsgesellschaft als Erwerber wird nicht geschuldet.<br />

Die im Zusammenhang mit der Errichtung<br />

des Fondsobjekts gezahlten Vorsteuern kann sich<br />

die Fondsgesellschaft erstatten lassen (siehe auch<br />

Tz. 11.2.4).<br />

Nach der Rechtsprechung ist die Aufnahme von Gesellschaftern<br />

keine steuerbare und somit auch keine<br />

nach § 4 Nr. 8 lit. f) UStG steuerbefreite Leistung der<br />

Fondsgesellschaft (BFH Urteil vom 01.07.2004, Az. V<br />

R 32 / 00; EuGH Urteil vom 26.06.2003, Rs. C­442 / 01).<br />

Nach Auffassung des Anbieters sind deshalb auch<br />

die Vorsteuerbeträge aus Leistungen, die im Zusammenhang<br />

mit der Ausgabe von Beteiligungen an die<br />

Anleger stehen, grundsätzlich abzugsfähig.<br />

11.1.3 Grunderwerbsteuer<br />

Der Erwerb des Grundstücks des Fondsobjekts unterliegt<br />

der Grunderwerbsteuer. In der Investitionsrechnung<br />

wurde die bei dem Erwerb entstehende Grunderwerbsteuer<br />

auf den Grundstückskaufpreis und die<br />

Vermessungskosten kalkulatorisch berücksichtigt.<br />

Der Steuersatz beträgt 3,5 Prozent. Die Grunderwerbsteuer<br />

hat nach den Regelungen des Kaufvertrags die<br />

Fondsgesellschaft zu tragen. Nach dem Verständnis<br />

der Vertragsparteien des Kaufvertrags handelt es sich<br />

bei der Bauerrichtung des Gebäudes des Fondsobjekts<br />

um eine eigennützige Erwerberleistung, die<br />

nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt (siehe hierzu<br />

auch die Risikohinweise in Tz. 3.4.9).


Darüber hinaus kann auch der Anteilserwerb an einer<br />

Grundbesitz haltenden Personengesellschaft wie<br />

der Fondsgesellschaft grunderwerbsteuerpflichtig<br />

sein. Nach § 1 Abs. 2a GrEStG wird Grunderwerbsteuer<br />

ausgelöst, wenn sich innerhalb von fünf Jahren<br />

der Gesellschafterbestand dergestalt ändert, dass<br />

mindestens 95 Prozent der bestehenden oder zusätzlichen<br />

Anteile der Personengesellschaft auf neue<br />

Gesellschafter übergehen. Die Finanzverwaltung<br />

geht im Rahmen ihres Erlasses vom 08.12.2009 davon<br />

aus, dass unter Anteil an einer Personengesellschaft<br />

– wie bei §§ 5 und 6 GrEStG – der Anteil des einzelnen<br />

Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen zu<br />

verstehen ist. Im Rahmen dieser 95­Prozent­Grenze<br />

sind auch Wechsel der Treugeber zu berücksichtigen.<br />

Als Altgesellschafter hält die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH stets einen Anteil von mehr als<br />

5 Prozent. Nach Schließung der Fondsgesellschaft<br />

beträgt ihr Anteil an der festen Kapitaleinlage und<br />

damit ihr Anteil an dem Gesellschaftsvermögen der<br />

Fondsgesellschaft prognosegemäß ca. 5,61 Prozent.<br />

Eine Grunderwerbsteuerpflicht auf die neu eingeworbenen<br />

Beteiligungen dürfte deshalb aus Sicht des<br />

Anbieters nach heutiger Sach­ und Rechtslage nicht<br />

entstehen.<br />

11.2 Nutzungsphase der Beteiligung<br />

11.2.1 Einkommensteuer<br />

Ermittlung der laufenden Einkünfte<br />

Die jährlichen Überschüsse / Verluste der Fondsgesellschaft<br />

ergeben sich im Wesentlichen aus den Einnahmen<br />

aus der Vermietung des Grundbesitzes abzgl. der<br />

Werbungskosten und Abschreibungen („AfA“). Zu den<br />

laufenden Einnahmen zählen insbesondere die Mietzahlungen<br />

einschließlich Nebenkostenzahlungen.<br />

Laufende Aufwendungen (ohne Vorauszahlungscharakter),<br />

die primär in den Bereich der Verwaltung der<br />

Fondsgesellschaft fallen (z. B. Komplementär­ und<br />

Treuhändervergütungen, Geschäftsbesorgungsgebühren),<br />

bzw. sonstige laufende Werbungskosten<br />

(z. B. Schuldzinsen, Betriebskosten, Maklergebühren)<br />

sind im Jahr des Abflusses abzugsfähig.<br />

Instandhaltungsaufwendungen sind für Zwecke der<br />

Prognoserechnung mit geschätzten Pauschalbeträgen<br />

berücksichtigt. Steuerlich wirken sich diese<br />

Positionen nur dann und in der Höhe aus, wie sie<br />

tatsächlich anfallen. Hierdurch können sich im Zeitverlauf<br />

Verschiebungen ergeben.<br />

128<br />

Neben den Einnahmen und den Werbungskosten,<br />

die auf Ebene der Fondsgesellschaft anfallen, sind<br />

auch Sonderwerbungskosten im Zusammenhang mit<br />

der Beteiligung des einzelnen Anlegers zu berücksichtigen.<br />

Die von der Fondsgesellschaft vereinnahmten Zinserträge<br />

und sonstige Einkünfte aus Wertpapieren,<br />

einschließlich Kursgewinne, werden regelmäßig<br />

nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,<br />

sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst<br />

und unterliegen der Abgeltungsteuer (siehe oben,<br />

Tz. 11.1.1 „Einkunftsart“ und „Steuersätze und Solidaritätszuschlag“).<br />

Feststellungsverfahren / Sonderwerbungskosten<br />

Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird die Erklärung<br />

zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der<br />

Einkünfte betreffend die Beteiligung erstellt. Die<br />

erklärten Einkünfte der Fondsgesellschaft werden<br />

vom zuständigen Finanzamt einheitlich und gesondert<br />

festgestellt (§§ 179, 180 Abs. 1 AO). In diesem<br />

Feststellungsbescheid sind die auf den einzelnen<br />

Anleger entfallenden anteiligen Ergebnisse gesondert<br />

ausgewiesen. Sonderwerbungskosten, wie z. B. Zinsen<br />

und Kosten einer persönlichen Anteilsfinanzierung,<br />

Beratungshonorare, Kosten aus Anlass des Besuchs<br />

der Gesellschafterversammlung, müssen spätestens<br />

bis zum 31.03. des Folgejahres der Fondsgesellschaft<br />

unter Vorlage von Belegen mitgeteilt werden. Das<br />

gilt ebenfalls für Anschaffungskostenminderungen<br />

(BFH vom 26.02.2002, DB 2002, S. 1083). Liegen bis<br />

zu diesem Zeitpunkt nicht alle Belege vor, so können<br />

die zusätzlich anfallenden Kosten dem jeweiligen<br />

Anleger als Aufwand in Rechnung gestellt werden.<br />

Sonderwerbungskosten können nur im Rahmen der<br />

Einkunftsermittlung auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

berücksichtigt werden; die Geltendmachung bei der<br />

persönlichen Einkommensteuererklärung ist ausgeschlossen.<br />

Ausschüttungen<br />

Die Ausschüttungen der Fondsgesellschaft an die<br />

Anleger stellen Entnahmen dar und sind als solche<br />

grundsätzlich nicht steuerpflichtig.<br />

11.2.2 Gewerbesteuer<br />

Die Fondsgesellschaft betreibt kein Gewerbe im<br />

Sinne des Gewerbesteuergesetzes. Sofern die Beteiligung<br />

im Privatvermögen gehalten wird, unterliegen<br />

die Erträge daher nicht der Gewerbesteuer. Falls ein<br />

Anleger die Beteiligung im Betriebsvermögen bzw.


im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels<br />

hält, können sich für ihn negative gewerbesteuerliche<br />

Auswirkungen ergeben.<br />

11.2.3 Grundsteuer<br />

Auf den Grundbesitz der Fondsgesellschaft entfällt<br />

eine jährliche Grundsteuer, deren Höhe nach dem<br />

Einheitswert der Immobilie, dem Grundsteuermessbetrag<br />

und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde<br />

berechnet wird. Die Grundsteuer soll ab Mietbeginn<br />

auf den Mieter umgelegt werden.<br />

11.2.4 Umsatzsteuer<br />

Umsätze aus der Vermietung von Grundstücken und<br />

Gebäuden sind gemäß § 4 Nr. 12 lit. a) UStG von der<br />

Umsatzsteuer befreit. Die Fondsgesellschaft hat<br />

jedoch gemäß § 9 UStG zur Steuerpflicht der Vermietungsumsätze<br />

aus der Vermietung an E.ON optiert.<br />

Soweit ein Zusammenhang der in Rechnung gestellten<br />

Vorsteuer mit der steuerpflichtigen Vermietungstätigkeit<br />

besteht, wie z. B. im Zusammenhang mit der<br />

Bewirtschaftung, Instandhaltung und Instandsetzung<br />

des Fondsobjekts oder der Geschäftsbesorgung,<br />

steht der Fondsgesellschaft der Vorsteuerabzug nach<br />

§ 15 UStG zu. Der Mieter E.ON ist nach dem Mietvertrag<br />

verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die aus einer<br />

Verwendung des Fondsobjekts resultieren, welche<br />

den Vorsteuerabzug auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

ausschließen würde.<br />

11.3 Beendigung der Beteiligung<br />

Die Beteiligung kann sowohl durch die Veräußerung<br />

der Gesellschafts­ bzw. Treugeberbeteiligung als<br />

auch durch die Veräußerung des Fondsobjekts und<br />

Liquidation der Fondsgesellschaft beendet werden.<br />

Darüber hinaus ist eine Kündigung der Gesellschafts­<br />

bzw. Treugeberbeteiligung möglich. Schließlich kann<br />

die Gesellschaft­ bzw. Treugeberbeteiligung im Wege<br />

der Schenkung oder von Todes wegen übergehen.<br />

11.3.1 Einkommensteuer<br />

Besteuerung von Veräuße rungsgewinnen<br />

im Privatvermögen<br />

Ein Gewinn aus der Veräußerung des Fondsobjekts<br />

durch die Fondsgesellschaft oder einer Gesellschafts­<br />

bzw. Treugeberbeteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

durch den Anleger ist bei einer im Privatvermögen<br />

129<br />

gehaltenen Beteiligung grundsätzlich nicht steuerpflichtig,<br />

da es sich bei der Fondsgesellschaft um<br />

eine rein vermögensverwaltende Personengesellschaft<br />

handelt. Nur ein privates Veräußerungsgeschäft<br />

(sog. Spekulationsgeschäft) im Sinne von § 23<br />

EStG und ein so genannter gewerblicher Grundstückshandel<br />

verwirklichen einen Steuertatbestand.<br />

Die Spekulationsfrist bei Immobilien bzw. bei<br />

Anteilen an Immobilienfonds beträgt zehn Jahre.<br />

Diese Frist gilt für die Fondsgesellschaft sowie für<br />

jeden Gesellschafter gesondert. Da von der Fondsgesellschaft<br />

nicht geplant ist, das Fondsobjekt vor<br />

Ablauf von zehn Jahren zu verkaufen, und auch eine<br />

ordentliche Kündigung vorher nicht möglich ist,<br />

kann hierdurch grundsätzlich kein privates Veräußerungsgeschäft<br />

begründet werden. Eine Veräußerung<br />

der Beteiligung des Anlegers darf ebenfalls nicht vor<br />

Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgen, da die Veräußerung<br />

einer Beteiligung der unmittelbaren Immobilienübertragung<br />

gleichgesetzt wird.<br />

Ein privates Veräußerungsgeschäft könnte z. B. bei<br />

einer voll unentgeltlichen Übertragung (z. B. Erbschaft)<br />

vermieden werden. Bei einer Schenkung von<br />

Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften<br />

mit Schulden, wie sie bei der Fondsgesellschaft<br />

bestehen, handelt es sich um eine so genannte<br />

gemischte Schenkung. D. h. in dem Umfang,<br />

in dem der Beschenkte im Rahmen der Schenkung<br />

die anteiligen Schulden übernimmt, liegt ein Entgelt<br />

und damit ein entgeltliches Geschäft vor. Damit führt<br />

auch eine Schenkung der Beteiligung innerhalb der<br />

Zehnjahresfrist zu einem privaten Veräußerungsgeschäft<br />

und kann neben Schenkungsteuer auf den<br />

unentgeltlichen Teil (vgl. weitere Erläuterungen<br />

unter Tz. 11.3.2 „Erbschaft­ und Schenkungsteuer“)<br />

auch Einkommensteuer auf den entgeltlichen Teil<br />

der Schenkung auslösen. Im Schenkungsfall können<br />

sich auch Rückschlüsse auf die Überschusserzielungsabsicht<br />

ergeben (siehe Tz. 11.1.1 und Tz. 3.4.3).<br />

Im Fall der Beendigung der Beteiligung durch Ausscheiden<br />

oder Auflösung der Fondsgesellschaft kann<br />

es im Hinblick auf die Liquiditätsreserve zu einem<br />

steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft (Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen) kommen, z. B. wenn die<br />

liquiden Mittel in Wertpapieren angelegt werden.<br />

Auch Veräußerungsgewinne unterliegen der Abgeltungsteuer<br />

in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

in Höhe von 5,5 Prozent und ggf. der<br />

Kirchensteuer (Details siehe Tz. 11.1.1 „Steuersätze<br />

und Solidaritätszuschlag“). Etwaige Veräußerungs­


verluste aus dem Veräußerungsgeschäft unterliegen<br />

einer speziellen Verlustausgleichsbeschränkung (Details<br />

siehe Tz. 11.1.1 „Verlustausgleich bzw. ­abzug“).<br />

Im Regelfall können diese mit anderen Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen verrechnet werden (ausgenommen<br />

Aktienverluste).<br />

Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Bei einer Veräußerung von Grundstücken in engem<br />

zeitlichem Zusammenhang zu ihrem Erwerb oder<br />

ihrer Errichtung kann aufgrund der Rechtsprechung<br />

und nach Auffassung der Finanzverwaltung unter<br />

besonderen Umständen ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

des Anlegers angenommen werden,<br />

mit der Folge, dass ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig<br />

wäre. Ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

wird regelmäßig dann angenommen, wenn in einem<br />

Zeitraum von fünf Jahren seit Erwerb oder Errichtung<br />

der Grundstücke mehr als drei Grundstücke veräußert<br />

werden (sog. Drei­Objekt­Grenze). Insbesondere<br />

für Branchenkundige – zu denen die Finanzverwaltung<br />

auch geschlossene Immobilienfonds zählt – hat<br />

die Grenze von fünf Jahren keine starre Bedeutung,<br />

so dass auch Veräußerungen nach Ablauf von fünf<br />

Jahren in die Drei­Objekt­Grenze einzubeziehen<br />

sind (BMF­Schreiben vom 26.03.2004, BStBl. I S. 434).<br />

Veräußerungen, die mehr als zehn Jahre nach dem<br />

Erwerb liegen, sind aber grundsätzlich nicht zu<br />

berücksichtigen.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist auf Anlegerebene<br />

die Veräußerung einer Beteiligung an einer<br />

vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft<br />

mit einer anteiligen Grundstücksveräußerung gleichzusetzen.<br />

Bei der Prüfung, ob die Drei­Objekt­Grenze<br />

beim Anleger überschritten wird, ist, neben Grundstücksveräußerungen<br />

durch die Fondsgesellschaft<br />

selbst, somit auch die Veräußerung der Beteiligung<br />

an einer solchen Gesellschaft zu berücksichtigen<br />

(vgl. u. a. BFH vom 07.03.1996, BStBl. 1996 II, S. 369).<br />

Grundstücksveräußerungen durch die Fondsgesellschaft<br />

vor Ablauf von zehn Jahren werden beim<br />

Anleger aber nur berücksichtigt, wenn dieser an der<br />

Fondsgesellschaft mindestens 10 Prozent hält oder<br />

der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des<br />

Anteils an dem veräußerten Grundstück mehr als<br />

250.000 Euro beträgt. Wird nicht das Fondsobjekt<br />

veräußert, sondern überträgt der Anleger seine Beteiligung,<br />

ist Voraussetzung für die Berücksichtigung<br />

der Beteiligungsveräußerung als Zählobjekt, dass die<br />

Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

130<br />

mindestens 10 Prozent oder der Verkehrswert der<br />

Beteiligung mehr als 250.000 Euro beträgt (BMF­<br />

Schreiben vom 26.03.2004, BStBl. 2004 I, S. 434).<br />

Auf Ebene der Fondsgesellschaft sind Grundstücksveräußerungen<br />

vor Ablauf von zehn Jahren nicht<br />

beabsichtigt.<br />

In die Prüfung des gewerblichen Grundstückshandels<br />

und damit der Drei­Objekt­Grenze sind Beteiligungen,<br />

die im Wege der vorweggenommenen<br />

Erbfolge oder durch Schenkung übertragen und vom<br />

Rechtsnachfolger in einem zeitlichen Zusammenhang<br />

veräußert worden sind, mit einzubeziehen. In<br />

diesem Fall ist zu überprüfen, ob die Besitzzeit des<br />

Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger angerechnet<br />

wird oder ob der Erwerb als Veräußerung eines<br />

Objekts gilt, mit der Folge, dass für den Rechtsnachfolger<br />

eine neue Besitzzeit zu laufen beginnt.<br />

Die Fondsgesellschaft ist damit konzeptionell nicht<br />

als gewerblicher Grundstückshändler einzustufen.<br />

Um sicherzustellen, dass auch auf Anlegerebene kein<br />

gewerblicher Grundstückshandel eintritt, sollte vor<br />

jeder Anteilsveräußerung, auch vor jeder Schenkung,<br />

ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden (siehe<br />

auch die Risikohinweise in Tz. 3.4).<br />

Jenseits der Drei­Objekt­Grenze kann die Veräußerung<br />

eines langfristig vermieteten Einzelobjekts<br />

einer Personengesellschaft als gewerblich zu qualifizieren<br />

sein, wenn die Vermietungstätigkeit mit<br />

dem An­ und Verkauf aufgrund eines einheitlichen<br />

Geschäftskonzepts verklammert ist. Ein solches einheitliches<br />

Konzept liegt vor, wenn von vornherein ein<br />

Verkauf des vermieteten Objekts vor Ablauf von dessen<br />

gewöhnlicher oder tatsächlicher Nutzungsdauer<br />

geplant ist und die Erzielung eines Totalgewinns diesen<br />

Verkauf notwendig macht (BMF­Schreiben vom<br />

01.04.2009, BStBl. 2009 I, S. 515; BFH vom 26.06.2007,<br />

DStR 2007, S. 1574).<br />

Ein Totalüberschuss ergibt sich gemäß Prognose<br />

bereits aufgrund der Vermietungstätigkeit im Jahr<br />

2014. Auf Ebene der Fondsgesellschaft sind Grundstücksveräußerungen<br />

vor Ablauf von zehn Jahren<br />

nicht beabsichtigt. Nach Auffassung des Anbieters ist<br />

damit auch kein einheitliches Geschäftskonzept im<br />

Sinne einer gewerblichen Vermietung mit geplantem<br />

Verkauf gegeben.


11.3.2 Erbschaft­ und Schenkungsteuer<br />

Bewertung<br />

Der Übergang einer Beteiligung an einer Personengesellschaft<br />

durch Schenkung oder von Todes wegen<br />

wird für Steuerzwecke wie der anteilige Erwerb der<br />

Wirtschaftsgüter der Gesellschaft behandelt; die<br />

dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft<br />

sind bei der Ermittlung der Bereicherung<br />

des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln<br />

(§ 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Der Übergang eines Anteils<br />

an der Fondsgesellschaft im Wege der Erbschaft<br />

oder Schenkung ist daher wie der Übergang eines<br />

Teils des Fondsobjekts zu behandeln.<br />

Die Bewertung einer vererbten oder verschenkten<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft richtet sich<br />

nach § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Bewertungsgesetz<br />

(„BewG“). Danach ist für erbschaft­ bzw. schenkungsteuerliche<br />

Zwecke der Grundbesitz der Fondsgesellschaft<br />

(„Fondsobjekt“) mit dem gemeinen Wert<br />

(„Verkehrswert“) zu bewerten. Der gemeine Wert<br />

eines bebauten Grundstücks ermittelt sich nach dem<br />

Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren<br />

oder dem Sachwertverfahren. Welches Verfahren zur<br />

Anwendung kommt, richtet sich nach den Grundstücksarten.<br />

Bei Geschäftsgrundstücken, die fremden<br />

betrieblichen Zwecken dienen und für die sich auf<br />

dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete<br />

ermitteln lässt, ist nach dem Ertragswertverfahren zu<br />

bewerten. Im Ertragswertverfahren ergibt sich der<br />

Grundbesitzwert („Ertragswert“) aus der Summe von<br />

Bodenwert (entscheidend hierfür sind der Bodenrichtwert<br />

und die Grundstücksfläche) und Gebäudewert<br />

(entscheidend hierfür ist der Reinertrag des<br />

Gebäudes und der anzuwendende Vervielfältiger).<br />

Der gutachterliche Nachweis eines gegenüber der<br />

gesetzlich vorzunehmenden Bewertung niedrigeren<br />

tatsächlichen Werts ist weiterhin zulässig. Hierzu<br />

wäre jedoch ein kostenintensives Grundstücksgutachten<br />

erforderlich.<br />

Steuerbefreiungen nach §§ 13a, 13b und 13c ErbStG<br />

können für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

nicht in Anspruch genommen werden, da die Fondsgesellschaft<br />

eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft<br />

ist.<br />

Wird der Anteil an der Fondsgesellschaft unter Lebenden<br />

unentgeltlich übertragen, wird der Umfang<br />

der Bereicherung nach den Grundsätzen für die gemischte<br />

Schenkung ermittelt (vgl. R 26 Abs. 2 i. V. m.<br />

131<br />

R 17 ErbStR). Nach diesen Grundsätzen wird vorab<br />

die Summe der Verkehrswerte der anteilig mit der<br />

Beteiligung übertragenen Vermögensgegenstände<br />

den anteilig damit zusammenhängenden Schulden<br />

gegenübergestellt. Der ermittelte Wert kann somit<br />

vom erbschaftsteuerlichen Wert abweichen. Im Gegensatz<br />

zu Erbfolgen können bei Schenkungen unter<br />

Lebenden keine negativen Werte entstehen (zu den<br />

Folgen bei der Einkommensteuer, siehe Tz. 11.1.1<br />

und Tz. 11.3.1).<br />

Unter Berücksichtigung der prognostizierten Mietsteigerung,<br />

einer positiven Entwicklung des Verkehrswerts<br />

des Grundstücks sowie der sukzessiven Tilgung<br />

der bestehenden Verbindlichkeiten ergeben sich im<br />

Zeitablauf voraussichtlich steigende erbschaft­ bzw.<br />

schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlagen.<br />

Sonderregelung für Treuhandbeteiligungen<br />

Nach den gleichlautenden Ländererlassen der<br />

Länderfinanzministerien (z. B. Finanzministerium<br />

Bayern, Erlass vom 14.06.2005, DStR 2005, 1231) sind<br />

treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligungen<br />

bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit<br />

dem Wert des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs<br />

gegen den Treuhänder anzusetzen. Es erfolgt eine<br />

Bewertung mit dem gemeinen Wert. Gegenüber<br />

der erbschaft­ bzw. schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

einer Direktbeteiligung können sich<br />

Unterschiede ergeben. Insbesondere auch vor einer<br />

geplanten Übertragung eines Treuhandanteils sind<br />

die individuellen Auswirkungen sorgfältig mit dem<br />

persönlichen Steuerberater zu erörtern.<br />

Steuersatz, Freibeträge<br />

Die Höhe der Erbschaft­ bzw. Schenkungsteuer ist<br />

u. a. von der Höhe der Bemessungsgrundlage und<br />

der jeweils anwendbaren Steuerklasse abhängig. Die<br />

Steuerklassen werden in drei Gruppen unterteilt. Zur<br />

Steuerklasse I gehören u. a. Ehegatten, Kinder und<br />

deren Abkömmlinge sowie Eltern und Voreltern bei<br />

Erwerb von Todes wegen. Zur Steuerklasse II gehören<br />

u. a. die Eltern und Voreltern bei Schenkung, Geschwister<br />

und deren Kinder, geschiedene Ehegatten,<br />

Schwiegereltern und ­kinder, zur Steuerklasse III die<br />

übrigen Erwerber. Die Steuersätze richten sich nach<br />

der Steuerklasse und dem steuerlichen Wert des<br />

Vermögensübergangs und liegen (nach Abzug von<br />

Freibeträgen) zwischen 7 Prozent (Steuerklasse I bis<br />

75.000 Euro) und 50 Prozent (Steuerklasse III über<br />

13.000.000 Euro).


Die persönlichen Freibeträge betragen z. B. bei<br />

Erwerbern der Steuerklasse I für Ehegatten<br />

500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro, für Enkel<br />

200.000 Euro. Für Erwerber der Steuerklassen II und<br />

III beträgt der Freibetrag grundsätzlich einheitlich<br />

20.000 Euro, für den eingetragenen Lebenspartner<br />

hingegen wie für Ehegatten 500.000 Euro.<br />

Die tatsächliche Höhe der Erbschaft­ und Schenkungsteuer<br />

ist von vielen Umständen des konkreten<br />

Einzelfalls abhängig und kann vorstehend nicht<br />

abschließend dargestellt werden. Im Hinblick auf die<br />

mit der Übertragung von Anteilen der Beteiligung<br />

bestehenden steuerlichen Folgen sollte der Anleger<br />

in jedem Fall vor Übertragung den Rat eines Steuerberaters<br />

einholen. Auch hinsichtlich der weiteren<br />

Entwicklungen des ErbStG sowie des BewG, der Verwaltungsanweisungen<br />

und der Rechtsprechung ist<br />

eine Abstimmung mit dem persönlichen steuerlichen<br />

Berater zu empfehlen.<br />

11.4 Betriebsvermögen und Übertragung<br />

einer Rücklage gemäß §§ 6b, 6c EStG<br />

Einkunftsart<br />

Wird die Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht,<br />

wie im Prospekt angenommen, im Privatvermögen,<br />

sondern im Betriebsvermögen gehalten, so erzielt<br />

der Anleger aus seiner Beteiligung keine Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung, sondern insgesamt<br />

Einkünfte der Einkunftsart, die für das jeweilige<br />

Betriebsvermögen gelten, z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />

Die weitere Darstellung geht von Einkünften<br />

aus Gewerbebetrieb aus.<br />

Auf der Ebene der Fondsgesellschaft werden die<br />

Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die<br />

Werbungskosten ermittelt und festgestellt. Erst auf<br />

der Ebene des Anlegers sind die Einkünfte in gewerbliche<br />

umzuqualifizieren und zu ermitteln (BMF<br />

Schreiben vom 29.04.1994, BStBl. 1994 I, S. 282; BFH<br />

vom 11.04.2005, BStBl. 2005 II, S. 679). Der Anleger<br />

hat alle Wirtschaftsgüter der Fondsgesellschaft anteilig<br />

im Rahmen seines eigenen Buchführungswerks<br />

zu erfassen. Seinen Gewinnanteil hat er aus den<br />

Geschäftsvorfällen der Fondsgesellschaft nach den<br />

Vorschriften der für ihn geltenden Gewinnermittlungsart<br />

zu ermitteln. Neben der u. U. abweichenden<br />

Einkünfte­ bzw. Gewinnermittlung ist zu beachten,<br />

dass im Rahmen des Betriebsvermögens auch sämtliche<br />

Veräußerungsgewinne zu erfassen sind.<br />

132<br />

Übertragung einer Rücklage gemäß §§ 6b, 6c EStG<br />

Steuerpflichtige können Gewinne aus der Veräußerung<br />

von Grund und Boden, Gebäude, Aufwuchs auf<br />

Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund<br />

und Boden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung in<br />

eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage<br />

einstellen. Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie<br />

von den Anschaffungs­ oder Herstellungskosten von<br />

Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden<br />

(wenn der Aufwuchs zu einem land­ und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebsvermögen gehört) mit dem<br />

dazugehörigen Grund und Boden und Gebäuden,<br />

die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft<br />

oder hergestellt werden, im Wirtschaftsjahr<br />

der Anschaffung oder Herstellung einen Betrag<br />

abziehen. Auch kann der Steuerpflichtige bereits im<br />

Jahr der Veräußerung einen Betrag bis zur Höhe des<br />

Veräußerungsgewinns von den Anschaffungs­ und<br />

Herstellungskosten der begünstigten Reinvestitionen<br />

abziehen.<br />

Voraussetzung für die Bildung und Übertragung<br />

einer Rücklage gemäß § 6b EStG ist, dass der Steuerpflichtige<br />

seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5<br />

EStG ermittelt, die veräußerten Wirtschaftsgüter<br />

im Zeitraum der Veräußerung mindestens sechs<br />

Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer<br />

inländischen Betriebsstätte gehört haben, die angeschafften<br />

oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum<br />

Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte<br />

gehören, der bei der Veräußerung entstandene<br />

Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen<br />

Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und<br />

die Bildung als auch die Auflösung der Rücklage in<br />

der Buchführung verfolgt werden können. Anlegern,<br />

die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Überschuss<br />

der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben)<br />

oder nach § 13a EStG (Ermittlung des Gewinns aus<br />

Land­ und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen)<br />

ermitteln, steht die Übertragungsmöglichkeit nach<br />

§ 6c EStG zur Verfügung. D. h. für Freiberufler sowie<br />

Gewerbetreibende, die weder nach Handelsrecht<br />

noch nach Steuerrecht zur Bilanzierung verpflichtet<br />

sind (z. B. Kleingewerbetreibende) und auch nicht<br />

freiwillig bilanzieren, gewährt § 6c EStG eine Begünstigung<br />

entsprechend den Regelungen des § 6b EStG.<br />

Gleiches gilt für Landwirte, die ihren Gewinn nach<br />

Durchschnittssätzen ermitteln.<br />

Da die Übertragung einer Rücklage davon abhängig<br />

ist, aus welchem veräußerten Wirtschaftsgut die<br />

Rücklage entstanden ist, soll die folgende Tabelle


einen Überblick geben, welche Rücklage auf welches<br />

Investitionsobjekt übertragen werden kann:<br />

Wirtschaftsgut aufgrund dessen<br />

Veräußerung die Rücklage<br />

gebildet wurde<br />

Reinvestitionsobjekt<br />

Grund und Boden Grund und Boden<br />

Aufwuchs auf Grund<br />

und Boden (LuF)<br />

Gebäude<br />

Aufwuchs auf Grund und Boden Aufwuchs auf Grund<br />

und Boden (LuF)<br />

Gebäude<br />

Gebäude Gebäude<br />

Als Reinvestitionsobjekt kommt nach Auffassung<br />

des Anbieters der Anteil an einem geschlossenen<br />

Immobilienfonds bzw. vielmehr die ihm aufgrund der<br />

Beteiligung anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgüter<br />

in Betracht, sofern auch die Beteiligung im<br />

Betriebsvermögen gehalten wird.<br />

Dem Anleger wird steuerlich ab Fertigstellung<br />

unmittelbar ein Anteil am Grund und Boden und<br />

am Gebäude zugerechnet, auf diese Anteile kann<br />

er Rücklagen im Sinne von §§ 6b, 6c EStG innerhalb<br />

seines Betriebsvermögens übertragen. Die Anschaffungskosten<br />

betragen nach dem Investitions­ und<br />

Finanzierungsplan voraussichtlich insgesamt:<br />

Anschaffungskosten (Prognose) in % in TEuro<br />

Grund und Boden 23 % 10.9<strong>21</strong><br />

Gebäude 141 % 66.852<br />

Bezogen auf das Eigenkapital (ohne Agio) der Fondsgesellschaft<br />

in Höhe von 47.400 TEuro ergibt sich ein<br />

Übertragungsfaktor in Höhe von ca. 164 Prozent auf<br />

Grund und Boden sowie Gebäude. Davon entfallen<br />

ca. 23 Prozent auf Grund und Boden und ca. 141 Prozent<br />

auf Gebäude. Somit ist bei einem Zeichnungsbetrag<br />

von 100.000 Euro gemäß Prognoserechnung<br />

eine steuerfreie Rücklagenübertragung gemäß §§ 6b,<br />

6c EStG in Höhe von ca. 164.000 Euro möglich. Die<br />

Übertragung ist der Höhe nach zulässig, soweit die<br />

Wirtschaftsgüter dem Steuerpflichtigen zuzurechnen<br />

sind (R 6b.2 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 EStR; BMF Schreiben vom<br />

29.02.2008, BStBl. 2008 I, S. 495).<br />

133<br />

Die Übertragung setzt voraus, dass die Beteiligung<br />

des Anlegers im Betriebsvermögen des Anlegers<br />

gehalten wird, d. h. steuerlich dem Betriebsvermögen<br />

zugerechnet werden kann und wird (Willkürung<br />

des Betriebsvermögens). Insoweit sind bei Land­ und<br />

Forstwirten sowie Einkünften aus selbständiger<br />

Tätigkeit („Freiberufler“) eine Reihe von weiteren<br />

Voraussetzungen zu beachten (zu den Risiken siehe<br />

Tz. 3.4).<br />

Die Übertragung eines Veräußerungsgewinns oder<br />

der Rücklage nach den Vorschriften der §§ 6b, 6c<br />

EStG hat zur Folge, dass die anteilige Bemessungsgrundlage<br />

für die Abschreibung, die auf den übertragenden<br />

Anleger entfällt, um den Betrag der Rücklage<br />

gemäß §§ 6b, 6c EStG gemindert wird. Aufgrund<br />

dieser Tatsache erhöht sich das anteilige laufende<br />

steuerliche Ergebnis des betreffenden Anlegers.<br />

Aufgrund der Komplexität dieses Sachverhalts wird<br />

die Einbindung des persönlichen steuerlichen Beraters<br />

empfohlen, wenn eine Gewinn­ / Rücklagenübertragung<br />

gemäß § 6b, 6c EStG auf Wirtschaftsgüter<br />

der Fondsgesellschaft vorgenommen werden soll.<br />

Gewerbesteuer<br />

Die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung sowie<br />

die Einkünfte aus der Veräußerung oder Beendigung<br />

unterliegen der Gewerbesteuer. Die Einkommensteuer<br />

auf die gewerblichen Einkünfte aus der<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft vermindert sich<br />

jedoch um einen pauschalen Abzugsbetrag, der sich<br />

nach dem festgesetzten Gewerbesteuer­Messbetrag<br />

bestimmt.<br />

11.5 Schlussbemerkung / Angabenvorbehalt<br />

Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen basiert<br />

auf der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bekannten<br />

Rechtslage, der bisherigen Rechtsprechung<br />

sowie den einschlägigen Erlassen und Stellungnahmen<br />

der Finanzverwaltung.<br />

Die steuerliche Konzeption ist bereits bei früheren<br />

geschlossenen Immobilienfonds der <strong>Real</strong> I.S. im<br />

Wesentlichen wie dargestellt verwendet worden. Die<br />

damalige steuerliche Konzeption ist dabei grundsätzlich<br />

seitens der Finanzverwaltung anerkannt worden.


Neuerungen gegenüber bisherigen Konzepten<br />

haben sich durch die Änderungen des Steuerrechts,<br />

insbesondere bei den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

(„Abgeltungsteuer“), die Regelungen für<br />

Steuerstundungsmodelle gemäß § 15b EStG, bei<br />

der Bestimmung der Überschusserzielungsabsicht<br />

und im Bereich der Erbschaft­ und Schenkungsteuer<br />

(„Erbschaftsteuerreform“), ergeben.<br />

Ständige Änderungen und die zunehmende Komplexität<br />

des Steuerrechts bringen es mit sich, dass diese<br />

Darstellung gewisse steuerrechtliche Kenntnisse<br />

des Lesers erfordert. Ferner können die vorstehenden<br />

Ausführungen auf individuelle Umstände von<br />

Anlegern nur in sehr begrenztem Umfang eingehen,<br />

weshalb die Hinzuziehung des persönlichen steuerlichen<br />

Beraters jedem Anleger dringend empfohlen<br />

wird. Die dargestellten steuerlichen Folgen stehen<br />

unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die<br />

Finanzverwaltung. Daher kann keine Haftung und<br />

keine Gewähr für den Eintritt dieser steuerlichen<br />

Folgen übernommen werden. Eine Gewähr für den<br />

Eintritt bestimmter steuerlicher Auswirkungen und<br />

somit eine Haftung für den Eintritt der von den<br />

Anlegern verfolgten steuerlichen Ziele wird nicht<br />

übernommen.<br />

134


12. Vertragspartner und<br />

personelle Verflechtungen<br />

12.1 Initiator / Anbieter / Zahlstelle für die kostenlose Bereithaltung des Verkaufsprospekts<br />

Firma, Sitz <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

München<br />

Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform Aktiengesellschaft (AG)<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 132654, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 16.08.2000<br />

Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist die Auflage von strukturierten<br />

Beteiligungsangeboten (z. B. geschlossenen Immobilienfonds,<br />

Immobilien AGs und Mobilienfonds).<br />

Grundkapital / Geleistete Einlagen 2.500.000 Euro (voll eingezahlt)<br />

Gesellschafter Die Gesellschaft ist eine 100­prozentige Tochtergesellschaft<br />

der Bayerischen Landesbank (BayernLB), München.<br />

Vorstand Josef Brandhuber, Oberhaching (Vorsitzender)<br />

Jochen Schenk, München<br />

Brigitte Walter, Egmating<br />

Aufsichtsorgane Dr. Edgar Zoller, Eichenau (Vorsitzender)<br />

Georg Jewgrafow, Wolfratshausen<br />

Walter Strohmaier, Dingolfing<br />

Die Geschäftsanschrift des Vorstands und des Aufsichtsrats<br />

stimmen mit dem Sitz des Unternehmens überein.<br />

Funktionen Anbieter, Zahlstelle für die kostenlose Bereithaltung des<br />

Verkaufsprospekts, Konzeption und Objektaufbereitung,<br />

Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarant, Fremdkapitalvermittlung,<br />

Geschäftsbesorgung und Anlegerverwaltung<br />

135


12.2 Leistungsbilanz der <strong>Real</strong> I.S. zum 31.12.2008<br />

Die nachstehende Übersicht ist ein Auszug aus<br />

der geprüften Leistungsbilanz der <strong>Real</strong> I.S. zum<br />

31.12.2008 und zeigt die Entwicklung der von der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH („BFI“)<br />

bzw. <strong>Real</strong> I.S. in der jüngeren Vergangenheit (seit<br />

1996) aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. hat in der Vergangenheit eine Vielzahl<br />

unterschiedlicher Inlands­ und Auslands­Immobi­<br />

Immobilienfonds<br />

<strong>Deutschland</strong><br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin<br />

Schönhauser Allee<br />

<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />

Berlin, Wiesbaden<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Circoleum<br />

Bad Homburg<br />

Emissions­<br />

jahr<br />

Gesamt­<br />

investition<br />

136<br />

lienfonds aufgelegt. Neben den unten stehenden<br />

Auslands­Immobilienfonds hat die <strong>Real</strong> I.S. in den<br />

Jahren 2008 und 2009 weitere Auslands­Immobilienfonds<br />

für Immobilien in Australien und Frankreich<br />

aufgelegt.<br />

Des Weiteren wurden zwei Dachfonds mit Beteiligungen<br />

an Zielfonds verschiedener Assetklassen<br />

(Immobilien im In­ und Ausland, Lebensversicherungen,<br />

Private Equity und Schiffsfonds) sowie zwei<br />

Investitionsart / Gegenstand<br />

in TEUR Vermietungsstand<br />

1998 171.857 Einkaufszentrum in Berlin<br />

94,2 %<br />

2000 65.603 Büroimmobilien in München, Berlin und<br />

Wiesbaden<br />

95,6 %<br />

2001 62.970 Büroimmobilie in Bad Homburg<br />

93,5 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin Mitte II 2002 67.<strong>21</strong>5 Bankgebäude in Berlin<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Düsseldorf 2002 51.622 Bürogebäude in Düsseldorf<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />

Rüsselsheim, Düsseldorf­Ratingen<br />

BF REAL I.S. / DB <strong>Real</strong> Estate<br />

CityInvest<br />

2003 129.509 Bürogebäude in München, Rüsselsheim<br />

und Ratingen<br />

100 %<br />

2004 180.913 Bürogebäude in Essen, Düsseldorf,<br />

Einkaufszentrum in Berlin<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Hamburg I 2005 22.603 Bürogebäude in Hamburg<br />

97,9 %


geschlossene Fonds mit Beteiligungen an Flugzeugen<br />

aufgelegt.<br />

Diese in der nachfolgenden Tabelle nicht aufgeführten<br />

Auslands­ und <strong>Deutschland</strong>­Immobilienfonds<br />

waren zum 31.12.2008 entweder noch nicht geschlossen<br />

oder noch nicht herausgegeben und sind<br />

daher in der Leistungs bilanz nicht erfasst.<br />

Ausschüttung<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

steuerliches Ergebnis<br />

in % 1)<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

Liquiditätsreserve<br />

in TEUR<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

137<br />

Valuta Fremdmittel<br />

in TEUR<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

gebundenes Kapital<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T<br />

50,00 % 53,80 % ­25,10 % ­31,24 % 5.655 5.462 66.914 61.705 39,60 % 35,50 %<br />

40,50 % 34,62 % ­15,05 % ­29,24 % 800 1.509 29.513 30.896 53,30 % 53,10 %<br />

42,00 % 34,00 % ­5,23 % ­14,82 % 647 1.664 28.700 28.700 57,30 % 62,40 %<br />

37,50 % 37,50 % 0,28 % ­6,75 % 347 1.5<strong>21</strong> 30.519 30.519 68,60 % 66,60 %<br />

42,25 % 48,00 % ­0,25 % ­3,54 % 848 1.428 25.245 25.245 63,00 % 60,40 %<br />

26,00 % 26,00 % 1,63 % 3,11 % 3.610 7.075 48.708 50.444 75,60 % 75,90 %<br />

30,00 % 30,50 % 1,32 % 2,06 % 3.734 6.491 100.100 100.100 76,40 % 76,50 %<br />

25,00 % 25,00 % 5,99 % 5,73 % 572 915 13.030 13.030 82,60 % 84,10 %<br />

1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.


Internationale<br />

Immobilienfonds<br />

<strong>Bayernfonds</strong> US <strong>Real</strong> Estate US I, L.P<br />

Verkauf der Immobilien in 2005<br />

<strong>Bayernfonds</strong> US <strong>Real</strong> Estate US II, L.P<br />

Verkauf der Immobilie in 2005<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Austria Salzburg<br />

und Wien<br />

Emissions­<br />

jahr<br />

Gesamt­<br />

investition<br />

138<br />

in<br />

Investitionsart / Gegenstand<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP Vermietungsstand<br />

1998 98.065 TUSD Büroimmobilien in Chicago und Washington<br />

verkauft<br />

1999 196.737 TUSD Büroimmobilie in San Francisco<br />

verkauft<br />

2001 61.<strong>21</strong>1 TEUR Zwei Büroimmobilien in Wien,<br />

eine in Salzburg<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Austria Bischofshofen 2002 <strong>21</strong>.664 TEUR Einkaufszentrum in Bischofshofen<br />

95,1 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Frankreich 1 2005 89.746 TEUR Vier Büroimmobilien bei Toulouse<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Australien 1<br />

Verkauf der Immobilie in 2007 /2008<br />

2005 168.274 TAUD Büroimmobilie in Melbourne<br />

verkauft<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Ungarn 1 2006 88.048 TEUR Einkaufszentrum in Györ<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Großbritannien 1 2006 86.097 TGBP Büroimmobilie in Northhampton<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Australien 2 2007 265.971 TAUD Büroimmobilie in Canberra<br />

100 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Asien 1 2007 51.104 TUSD Indexzertifikate, die in asiatische<br />

Immobilienfonds investiert sind<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Australien 3 2007 61.224 TAUD Indexzertifikate, die in australische<br />

Immobilienfonds investiert sind<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Großbritannien 2 2008 71.310 TGBP Büroimmobilie in London<br />

100 %<br />

Andere geschlossene Fonds Emissions­<br />

jahr<br />

Gesamtinvestition<br />

in<br />

TEUR / TUSD / TAUD<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestLife I 2005 175.184 TUSD 164 US­LV­Policen<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 2 2006 45.544 TUSD 141 US­LV­Policen<br />

Investitionsart / Gegenstand<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestInvest 2006 4.997 TUSD Beteiligung am CAM VIER<br />

Private Equity Fonds<br />

<strong>Bayernfonds</strong> BestLife 3 2007 31.710 TEUR Zertifikate, die in deutsche, britische und<br />

australische Kapitallebensversicherungen<br />

investiert sind


Ausschüttung<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

steuerliches<br />

Ergebnis in % 1)<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

Liquiditätsreserve in<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

139<br />

Valuta Fremdmittel in<br />

TEUR / TUSD / TAUD / TGBP<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

gebundenes Kapital<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T<br />

157,00 % DBA DBA<br />

135,00 % DBA DBA<br />

48,00 % 48,00 % DBA DBA 1.919 3.183 22.655 27.640 57,60 % 57,70 %<br />

36,00 % 34,00 % DBA DBA 602 863 8.865 8.865 70,60 % 71,30 %<br />

<strong>21</strong>,00 % <strong>21</strong>,00 % DBA DBA 735 1.479 53.038 53.038 73,30 % 73,30 %<br />

18,75 % 147,00 % DBA DBA 1.600 972 93.981 0 81,20 % ­47,00 %<br />

18,50 % 20,63 % DBA DBA 3.423 5.526 54.400 54.400 83,70 % 82,20 %<br />

18,00 % 18,00 % DBA DBA 1.859 3.<strong>21</strong>8 51.000 51.000 87,60 % 88,60 %<br />

14,00 % 14,00 % DBA DBA 11.111 14.154 162.500 162.500 88,10 % 89,40 %<br />

keine<br />

Jahrespro<br />

g nose<br />

keine<br />

Jahrespro<br />

g nose<br />

0,00 %<br />

0,00 %<br />

keine<br />

Jahrespro<br />

g nose<br />

keine<br />

Jahrespro<br />

g nose<br />

DBA<br />

DBA<br />

keine<br />

Jahrespro<br />

g nose<br />

keine<br />

Jahrespro<br />

g nose<br />

3.333<br />

886<br />

keine<br />

Jahrespro<br />

g nose<br />

keine<br />

Jahrespro<br />

g nose<br />

0<br />

0<br />

keine<br />

Jahrespro<br />

g nose<br />

keine<br />

Jahrespro<br />

g nose<br />

100,00 %<br />

100,00 %<br />

6,00 % 6,00 % DBA DBA 1.452 2.662 28.910 28.910 97,10 % 97,50 %<br />

Ausschüttung<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

steuerliches<br />

Ergebnis in % 1)<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

Liquiditätsreserve in<br />

TEUR / TUSD / TAUD<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

Valuta Fremdmittel in<br />

TEUR / TUSD / TAUD<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

gebundenes Kapital<br />

in %<br />

kumuliert seit<br />

Emission<br />

SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T SOLL <strong>IS</strong>T<br />

<strong>21</strong>,25 % 5,75 % DBA DBA 1.978 8.870 0 11.000 79,80 % 94,50 %<br />

4,00 % 4,00 % DBA DBA 6.578 7.981 0 0 97,10 % 98,20 %<br />

keine<br />

Jahrespro<br />

g nose<br />

0,00 %<br />

keine<br />

Jahrespro<br />

g nose<br />

­0,66 %<br />

keine<br />

Jahrespro<br />

g nose<br />

13.474<br />

keine<br />

Jahrespro<br />

g nose<br />

0<br />

keine<br />

Jahrespro<br />

g nose<br />

99,70 %<br />

0,00 % 0,00 % 0,00 % 0,00 % 306 260 0 0 100,00 % 100,00 %<br />

1) Siehe ausführliche Leistungsbilanz.


12.3 Fondsgesellschaft / Emittent / Zahlstelle für Zahlungen an die Anleger<br />

Firma, Sitz <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

Regensburg KG, München<br />

Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform, Rechtsordnung Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG),<br />

unterliegt deutschem Recht<br />

Handelsregister / Registergericht HRA 94693, Amtsgericht München<br />

Tag der Gründung / Tag der ersten<br />

Eintragung<br />

17.01.2008 / 14.02.2008<br />

Dauer Die Fondsgesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist der direkte und / oder<br />

über Treuhandverhältnisse indirekte Erwerb, die Verwaltung<br />

– insbesondere durch Vermietung und Verpachtung – sowie<br />

die Veräußerung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen<br />

Rechten.<br />

Gesellschaftskapital zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung<br />

Voraussichtliches Gesellschaftskapital<br />

nach Vollplatzierung<br />

Persönlich haftender Gesellschafter<br />

(Komplementär)<br />

Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen<br />

berechtigt, die geeignet erscheinen, den<br />

Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.<br />

Die Gesellschaft kann zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />

auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen. Die<br />

Gesellschaft kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />

oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen<br />

oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />

Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich tätig zu werden<br />

und Tätigkeiten auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben,<br />

die einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />

oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen bedürfen.<br />

1.100 Euro (vollständig eingezahlt)<br />

ca. 47.400.000 Euro<br />

GS Beteiligungs GmbH<br />

Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />

(Details siehe in Tz. 12.4)<br />

Geschäftsführender Kommanditist WS Beteiligungs GmbH<br />

Truderinger Straße <strong>21</strong>7, 81825 München<br />

(Details siehe in Tz. 12.5)<br />

140


Kommanditist <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

(Details siehe in Tz. 12.6)<br />

Treuhandkommanditist FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />

Schleißheimer Str. 4, 80333 München<br />

(Details siehe in Tz. 12.7)<br />

Gründungsgesellschafter<br />

(nicht mehr an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt)<br />

Fay Beteiligungs GmbH, Sitz in Frankfurt a. M.<br />

Wilhelm­Leuschner­Straße 79, 60329 Frankfurt a. M.<br />

HRB 85647, Amtsgericht Frankfurt<br />

Fay Projects GmbH, Sitz in Frankfurt a. M.<br />

Wilhelm­Leuschner­Straße 79, 60329 Frankfurt a. M.<br />

HRB 84025, Amtsgericht Frankfurt<br />

Aufsichtsgremien / Beiräte Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind keine Aufsichtsgremien<br />

oder Beiräte vorhanden.<br />

12.4 Persönlich haftender Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

Firma, Sitz GS Beteiligungs GmbH, Oberhaching<br />

Geschäftsanschrift Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />

Rechtsform, Rechtsordnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),<br />

unterliegt deutschem Recht<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 129314, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 19.01.2000<br />

Funktion Komplementär der Fondsgesellschaft<br />

Grundsätzlich haftet der Komplementär einer Kommanditgesellschaft<br />

unbeschränkt. Vorliegend ist der Komplementär<br />

eine Kapitalgesellschaft und haftet daher nur beschränkt auf<br />

sein Gesellschaftsvermögen.<br />

Gegenstand des Unternehmens Übernahme von Geschäftsführungen an anderen<br />

Gesellschaften, insbesondere bei der Firma BGV Holding<br />

GmbH & Co. KG<br />

Stammkapital / Geleistete Einlage 25.000 Euro<br />

Kapitalanteil an dem Emittenten Kein Kapitalanteil<br />

Geschäftsführer / Gesellschafter Gottfried Selmair, Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />

141


Der Gesellschaftsvertrag des persönlich haftenden Gesellschafters weicht in den folgenden Bestimmungen<br />

von den gesetzlichen Regelungen ab:<br />

Gesetzliche Regelung: Vertragliche Regelung im Gesellschaftsvertrag des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters:<br />

§ 15 Abs. 1 GmbHG § 4: Jede Verfügung über Geschäftsanteile bedarf zu ihrer<br />

Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft;<br />

§ 10 Abs. 2: Im Fall des Übergangs eines Geschäftsanteils im<br />

Wege des Erbgangs ist der übergegangene Geschäftsanteil<br />

unverzüglich nach Übergang einem von der <strong>Real</strong> I.S. bestimmten<br />

Dritten anzubieten;<br />

§ 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG § 5: Die Gesellschaft hat nur einen Geschäftsführer,<br />

der die Gesellschaft alleine vertritt;<br />

§ 181 BGB § 5: Der Geschäftsführer ist von der Beschränkung des<br />

§ 181 BGB befreit;<br />

§§ 35, 85 GmbHG, § 112 HGB § 8: Der Geschäftsführer ist ohne Entgelt allgemein von<br />

jedem Wettbewerbsverbot befreit;<br />

§ 85 GmbHG, § 112 HGB § 8: Gesellschaftern können Tätigkeiten auf dem Tätigkeitsgebiet<br />

der Gesellschaft auch außerhalb der Gesellschaft durch<br />

einstimmigen Gesellschafterbeschluss gestattet werden.<br />

12.5 Geschäftsführender Kommanditist der Fondsgesellschaft<br />

Firma, Sitz WS Beteiligungs GmbH, München<br />

Geschäftsanschrift Truderinger Straße <strong>21</strong>7, 81825 München<br />

Rechtsform, Rechtsordnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),<br />

unterliegt deutschem Recht<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 153918, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 16.09.2004<br />

Funktion Geschäftsführender Kommanditist (Alleingeschäftsführer)<br />

der Fondsgesellschaft<br />

Gegenstand des Unternehmens Verwaltung eigenen Vermögens, Übernahme von Beteiligungen<br />

und Geschäftsführungen an anderen Gesellschaften<br />

Stammkapital / Geleistete Einlage 25.000 Euro<br />

Kapitalanteil an dem Emittenten Kapitalanteil in Höhe von 500 Euro<br />

Geschäftsführer / Gesellschafter Walter Saar, Truderinger Straße <strong>21</strong>7, 81825 München<br />

142


12.6 Kommanditist der Fondsgesellschaft / Vorkaufsberechtigter<br />

Firma, Sitz <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH, München<br />

Geschäftsanschrift Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 45696, Amtsgericht München<br />

Geschäftsbeginn 10.04.1973<br />

Gegenstand des Unternehmens Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken und<br />

grundstücksgleichen Rechten, insbesondere in der Form von<br />

geschlossenen Immobilienfonds; Kauf, Verkauf und Vermie ­<br />

tung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts­ und Investitionsgütern,<br />

auch in der Form des Leasing, sowie Auflage<br />

von Immobilien oder Mobilienleasingfonds, ferner alle damit,<br />

auch mittelbar, im Zusammenhang stehenden Geschäfte sowie<br />

Beteiligung an und Geschäftsführung in Unternehmen mit<br />

ähnlichem Gegenstand.<br />

Stammkapital / Geleistete Einlage 511.291,88 Euro (DM 1.000.000)<br />

Gesellschafter <strong>Real</strong> I.S., 99 Prozent<br />

BayernLB, 1 Prozent<br />

Kapitalanteil an dem Emittenten Einlage in Höhe von 600 Euro (eingezahlt); planmäßige Erhöhung<br />

auf ca. 140.500 Euro (keine variable Kapitaleinlage)<br />

Geschäftsführer Josef Brandhuber, Oberhaching<br />

Jochen Schenk, München<br />

Brigitte Walter, Egmating<br />

12.7 Treuhandkommanditist der Fondsgesellschaft<br />

Firma, Sitz FCT FinanzControl Treuhand GmbH, München (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Steuerberatungsgesellschaft)<br />

Geschäftsanschrift Schleißheimer Str. 4, 80333 München<br />

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 83045, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 27.11.1987<br />

143


Gegenstand des Unternehmens Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften<br />

gesetzlich und berufsrechtlich zugelassene<br />

Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 43 Abs. 4 WPO und §§ 33 und 57<br />

Abs. 3 StBerG. Handels­ und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.<br />

Stammkapital 50.000 Euro<br />

In der Funktion des Treuhandkommanditisten ist es ihre Aufgabe,<br />

eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft für die einzelnen<br />

Anleger treuhänderisch zu halten und zu verwalten.<br />

Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH ist in Bezug auf die<br />

Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer noch als Prospektprüfer<br />

oder steuerlicher Berater, sondern ausschließlich<br />

als Treuhandkommanditist auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen<br />

tätig. In dieser Funktion haftet sie nur für<br />

grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden<br />

Pflichten, nicht jedoch für weiter gehende Ansprüche,<br />

insbesondere nicht für die vom Treugeber verfolgten<br />

wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und auch nicht für<br />

Pflichtverletzungen der Geschäftsführung, des Beirats oder<br />

von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft.<br />

Kapitalanteil an dem Emittenten Kein eigener Kapitalanteil; planmäßige Erhöhung des<br />

treuhänderisch für die Anleger gehaltenen Kapitalanteils<br />

auf ca. 47.259.000 Euro<br />

Geschäftsführer Matthäus Paulus, Puchheim<br />

Dr. Rainer Polster, Seefeld­Hechendorf<br />

Frank Alexander Paulus, Eichenau<br />

12.8 Verkäufer des Grundstücks<br />

Firma, Sitz EBY Immobilien GmbH & Co. KG, Regensburg<br />

Geschäftsanschrift Heinkelstraße 1, 93049 Regensburg<br />

Rechtsform Kommanditgesellschaft<br />

Handelsregister / Registergericht HRA 7992, Amtsgericht Regensburg<br />

Tag der ersten Eintragung 16.01.2009<br />

Persönlich haftender Gesellschafter<br />

(Komplementär)<br />

EBY Port 5 GmbH<br />

Kommanditist E.ON Bayern AG, Regensburg<br />

Gesellschaftskapital 50.000 Euro<br />

144


12.9 Mieter des Fondsobjekts<br />

Firma, Sitz E.ON Bayern AG, Regensburg; es besteht ein Eintrittsrecht<br />

in den Mietvertrag für E.ON­Konzerngesellschaften<br />

Geschäftsanschrift Heinkelstraße 1, 93049 Regensburg<br />

Rechtsform, Rechtsordnung Aktiengesellschaft, unterliegt deutschem Recht<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 9119, Amtsgericht Regensburg<br />

Tag der ersten Eintragung 24.01.2002<br />

Grundkapital / Geleistete Einlage 315.000.000 Euro<br />

Vorstand Thomas Barth (Vorstandsvorsitzender)<br />

Edith Volz­Holterhus<br />

Hermann Wagenhäuser<br />

Gesellschafter E.ON Energie AG, München<br />

12.10 Generalübernehmer<br />

Es besteht ein Beherrschungs­ und Gewinnabführungsvertrag.<br />

Firma, Sitz Fay & <strong>Real</strong> I.S. IE Regensburg GmbH & Co. KG, Oberhaching<br />

Geschäftsanschrift Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />

Rechtsform Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)<br />

Handelsregister / Registergericht HRA 95070, Amtsgericht München<br />

Tag der ersten Eintragung 15.06.2009<br />

Persönlich haftender Gesellschafter<br />

(Komplementär)<br />

Fay & <strong>Real</strong> I.S. IE Regensburg Verwaltungs GmbH,<br />

Oberhaching<br />

Kommanditist <strong>Real</strong> I.S. Gesellschaft für Immobilien Entwicklung und<br />

Projekt realisierung mbH & Co. KG, München<br />

Gesellschaftskapital 100.000 Euro<br />

Fay Projects GmbH, Frankfurt<br />

145


12.11 Kapitalgeber (für alle Bankdienstleistungen)<br />

Firma, Sitz Bayerische Landesbank (BayernLB), München<br />

Geschäftsanschrift Brienner Str. 18, 80333 München<br />

Rechtsform Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

Handelsregister / Registergericht HRA 76030, Amtsgericht München<br />

Funktion Kapitalgeber für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung und<br />

die langfristige Fremdfinanzierung der Fondsgesellschaft<br />

Gegenstand des Unternehmens Betrieb der Geschäfte einer Staats­ und Kommunalbank sowie<br />

einer Sparkassen­Zentralbank, ferner Bankgeschäfte aller Art;<br />

insbesondere Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen,<br />

Landesbodenbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen,<br />

Begründung von Schuldbuchforderungen,<br />

Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden,<br />

anderen Unternehmungen und Beteiligungen an Unternehmen,<br />

Beteiligung an Verbänden und Errichtung selbstständiger<br />

Einrichtungen.<br />

Vorstand Gerd Häusler (Vorsitzender), München<br />

Stefan Ermisch (stellvertretender Vorsitzender)<br />

Stefan W. Ropers<br />

Dr. Edgar Zoller<br />

Jan­Christian Dreesen<br />

12.12 Gutachter Wertgutachten<br />

Firma, Sitz LB Immobilienbewertungsgesellschaft mbH, Frankfurt a. M.<br />

Geschäftsanschrift Neue Mainzer Straße 52 – 58, 60311 Frankfurt a. M.<br />

Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />

Handelsregister / Registergericht HRB 54581, Amtsgericht Frankfurt a. M.<br />

Gegenstand des Unternehmens Die Erbringung von Leistungen rund um die Immobilie. Hierzu<br />

zählen insbesondere die Erstellung von Wertgutachten für<br />

alle Arten von Grundstücken und Gebäuden, Bautenstandsberichten,<br />

Standort­ und Projektanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen,<br />

Machbarkeitsstudien und Marktberichten.<br />

146


Stammkapital 1.000.000 Euro<br />

Geschäftsführer Christian Seidel, München<br />

Gesellschafter BayernLB, 50,5 Prozent<br />

Landesbank Hessen­Thüringen, 49,5 Prozent<br />

12.13 Gesellschaftsrechtliche, personelle und<br />

kapitalmäßige Verflechtungen<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

(<strong>Real</strong> I.S.) ist Anbieter des Beteiligungsangebots<br />

und zeichnet dafür verantwortlich.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S., die BayernLB und die <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobiliengesellschaft mbH sind kapitalmäßig<br />

und / oder personell miteinander verbunden. Die<br />

<strong>Real</strong> I.S. wird zu 100 Prozent von der BayernLB gehalten.<br />

Zwischen der BayernLB und der <strong>Real</strong> I.S. besteht<br />

ein Ergebnisabführungs­ und Beherrschungsvertrag.<br />

Die BayernLB hält zudem 50,5 Prozent der Geschäftsanteile<br />

an der LB ImmoWert (LB Immobilienbewertungsgesellschaft<br />

mbH), die das Wertgutachten<br />

erstellt hat. Die Mitglieder des Aufsichtsrates der<br />

<strong>Real</strong> I.S. sind teilweise Vorstände bzw. leitende Mitarbeiter<br />

der BayernLB.<br />

Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH ist in Bezug auf<br />

die Fondsgesellschaft als Treuhandkommanditist tätig.<br />

Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH übernimmt<br />

auch die Stellung als Treuhandkommanditist bei anderen<br />

von der <strong>Real</strong> I.S. initiierten Fondsgesellschaften.<br />

Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH, die INTEGRA<br />

Treuhandgesellschaft mbH, die GS Beteiligungs GmbH<br />

und die WS Beteiligungs GmbH stehen in laufender<br />

Geschäftsbeziehung zur <strong>Real</strong> I.S.<br />

Aus vorgenannten Umständen und Beziehungen<br />

können sich Interessenskonflikte für den Treuhänder<br />

ergeben.<br />

Die WS Beteiligungs GmbH wird zu 100 Prozent von<br />

Herrn Walter Saar gehalten. Die WS Beteiligungs<br />

GmbH ist an verschiedenen von der <strong>Real</strong> I.S. initiierten<br />

Fondsgesellschaften als Komplementär bzw.<br />

geschäftsführender Kommanditist beteiligt.<br />

Die GS Beteiligungs GmbH wird zu 100 Prozent von<br />

Herrn Gottfried Selmair gehalten. Die GS Beteiligungs<br />

147<br />

GmbH ist an verschiedenen von der <strong>Real</strong> I.S. initiierten<br />

Fondsgesellschaften als Komplementär bzw.<br />

geschäftsführender Kommanditist beteiligt.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. Gesellschaft für Immobilien Entwicklung<br />

und Projektrealisierung mbH & Co. KG ist in Höhe<br />

von 50 Prozent an dem Generalübernehmer, der von<br />

der Fondsgesellschaft beauftragt wurde, der Fay &<br />

<strong>Real</strong> I.S. IE Regensburg GmbH & Co. KG, beteiligt. Die<br />

<strong>Real</strong> I.S. ist in Höhe von 100 Prozent an der <strong>Real</strong> I.S.<br />

Gesellschaft für Immobilien Entwicklung und Projektrealisierung<br />

mbH & Co. KG und somit auch mittelbar<br />

an dem Generalübernehmer beteiligt. Die <strong>Real</strong> I.S.<br />

und die <strong>Real</strong> I.S. Gesellschaft für Immobilien Entwicklung<br />

und Projektrealisierung mbH & Co. KG sind personell<br />

verflochten; Mitglieder der Geschäftsführung<br />

sind teilweise identisch.<br />

Der Grundstücksverkäufer, die EBY Immobilien<br />

GmbH & Co. KG, ist ein Tochterunternehmen der<br />

E.ON Bayern AG.<br />

Darstellung des Konzerns und Einordnung<br />

des Emittenten in den Konzern gemäß § 5 Nr. 6<br />

VermVerkProspV:<br />

Dadurch, dass die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

an der Fondsgesellschaft direkt einen Anteil von<br />

ca. 54 Prozent hält, ist die Fondsgesellschaft („Emittent“)<br />

ein Konzernunternehmen der <strong>Real</strong> I.S. Die<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH wird zu<br />

99 Prozent von der <strong>Real</strong> I.S. gehalten. Tätigkeit der<br />

<strong>Real</strong> I.S. ist die Auflage strukturierter Beteiligungsangebote<br />

(z. B. geschlossene Immobilienfonds). Die<br />

<strong>Real</strong> I.S. wird zu 100 Prozent von der Bayerischen<br />

Landesbank gehalten. Die <strong>Real</strong> I.S. ist mittelbar über<br />

die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH an<br />

weiteren Fondsgesellschaften beteiligt. Sofern der<br />

Anteil der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

an der Fondsgesellschaft aufgrund von zukünftigen<br />

Kapitalerhöhungen unter 50 Prozent fällt, ist sie kein<br />

Konzernunternehmen der <strong>Real</strong> I.S. mehr.


13. Gesellschaftsvertrag<br />

§ 1<br />

Firma, Sitz<br />

(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft<br />

und führt die Firma:<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. Regensburg KG<br />

(nachstehend „Gesellschaft“).<br />

(2) Sitz der Gesellschaft ist München oder zukünftig<br />

ein anderer von dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zu bestimmender Ort im Inland. Im<br />

Falle einer Sitzverlegung sind die Gesellschafter<br />

und Treugeber zu informieren.<br />

§ 2<br />

Gesellschaftszweck<br />

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der direkte<br />

und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />

Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch<br />

Vermietung und Verpachtung – sowie die Veräußerung<br />

von Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />

Rechten.<br />

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />

erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />

oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann<br />

zur Erreichung des Gesellschaftszwecks auch<br />

Beteiligungen an anderen Gesellschaften eingehen.<br />

Die Gesellschaft kann die Handlungen, die<br />

zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder<br />

zweckmäßigen sind, selbst vornehmen oder<br />

durch Dritte vornehmen lassen.<br />

(3) Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gewerblich<br />

tätig zu werden und Tätigkeiten auszuüben bzw.<br />

Geschäfte zu betreiben, die einer Genehmigung<br />

oder Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung<br />

oder nach § 1 Gesetz über das Kreditwesen<br />

bedürfen.<br />

§ 3<br />

Gesellschafter und Kapital<br />

(1) Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter)<br />

ist die GS Beteiligungs GmbH („Komplementär“),<br />

mit Sitz in Oberhaching, ohne Kapitalanteil.<br />

Der Komplementär ist nicht am Vermögen<br />

und Ergebnis der Gesellschaft beteiligt.<br />

148<br />

(2) Geschäftsführender Kommanditist ist die WS Beteiligungs<br />

GmbH („geschäftsführender Kommanditist“,<br />

„Geschäftsführung“), mit Sitz in München.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist hält einen<br />

Kapitalanteil in Höhe von EUR 500, hiervon<br />

entfallen EUR 25 auf den festen Kapital anteil und<br />

EUR 475 auf den variablen Kapital anteil.<br />

(3) Weiterer Kommanditist (ohne Geschäftsführungsbefugnis)<br />

ist die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH (nachstehend auch „BFI“), mit<br />

Sitz in München, mit einem festen Kapitalanteil<br />

in Höhe von EUR 600. Sie erhöht ihren festen<br />

Kapitalanteil gemäß § 4 Abs. (5). Ein zusätzlicher<br />

variabler Kapitalanteil ist nicht zu erbringen.<br />

(4) Darüber hinaus kann sich jede natürliche oder<br />

juristische Person gemäß den Voraussetzungen<br />

des § 3 Abs. (6) und der entsprechenden<br />

Beitrittsvereinbarung im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 Abs. (1) über den Treuhandkommanditisten,<br />

die FCT FinanzControl<br />

Treuhand GmbH („Treuhandkommanditist“),<br />

mit Sitz in München, als Treugeber beteiligen.<br />

Der Treuhandkommanditist hält für eigene<br />

Rechnung keinen Kapitalanteil und ist nicht<br />

für eigene Rechnung am Vermögen der Gesellschaft<br />

beteiligt, wird jedoch im Rahmen der<br />

Kapitalerhöhung gemäß § 4 einen Kapitalanteil<br />

übernehmen und diesen treuhänderisch für<br />

Rechnung der Treugeber halten. Die Beteiligung<br />

an der Gesellschaft als Treugeber erfolgt durch<br />

Abgabe eines Angebots des Treugebers auf<br />

Abschluss eines Treuhandvertrags, Annahme<br />

dieses Angebots durch den Treuhandkommanditisten<br />

und Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur Kapitalerhöhung gemäß § 4 durch<br />

den geschäftsführenden Kommanditisten. Die<br />

Treugeber werden über die Annahme des Angebots<br />

auf Abschluss eines Treuhandvertrags und<br />

die Zulassung des Treuhandkommanditisten zur<br />

entsprechenden Kapitalerhöhung gemäß § 4 informiert;<br />

die Treugeber verzichten gemäß § 151<br />

BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung.<br />

(5) Die Gesellschafter bevollmächtigen den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten unwiderruflich,<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB ohne weitere Zustimmung<br />

weitere natürliche oder juristische Personen<br />

als Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen,<br />

entsprechende Aufnahmeverträge (auch<br />

im Namen der jeweiligen Mitgesellschafter)


abzuschließen und / oder durch Erhöhung der<br />

Beteiligung des Treuhandkommanditisten das<br />

Kapital zur Finanzierung des durchzuführenden<br />

bzw. durchgeführten Gesellschaftszwecks im<br />

Sinne des § 2 auf das in § 4 Abs. (1) genannte<br />

Gesellschaftskapital zu erhöhen und diejenigen<br />

Erklärungen abzugeben und Handlungen<br />

vorzunehmen, die insoweit sachdienlich oder<br />

erforderlich sind. Eine separate Zustimmung der<br />

Mitgesellschafter ist hierfür nicht erforderlich.<br />

(6) Das Gesellschaftskapital setzt sich aus den gesamten<br />

Kapitalanteilen der jeweiligen Gesellschafter<br />

zusammen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />

bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts bzw. Gemeinschaft ist ausgeschlossen.<br />

Personen, die (i) Staatsangehöriger der USA,<br />

Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Australiens<br />

sind, (ii) Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts­<br />

und Arbeitsgenehmigung der USA („Green<br />

Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens oder<br />

Australiens sind, (iii) ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

/ Wohnsitz oder Sitz in den USA, Kanada,<br />

Japan, Großbritannien oder Australien haben<br />

und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />

mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />

Japan, Großbritannien oder Australien eingehen<br />

oder einer solchen anbieten, sind als Kommanditisten<br />

der Gesellschaft oder Treugeber ausgeschlossen.<br />

Anlässlich der Aufnahme und auf<br />

Verlangen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

haben Gesellschafter und Treugeber zu<br />

versichern und nachzuweisen, dass keine der<br />

im vorstehenden Satz genannten Bedingungen<br />

vorliegt. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

kann im Einzelfall Ausnahmen von den Sätzen 2<br />

und 3 zulassen.<br />

(7) Die Beteiligung eines Gesellschafters bzw.<br />

Treugebers, der sich gemäß § 3 Abs. (4) und (5)<br />

beteiligt, soll mindestens EUR 15.000 betragen,<br />

wobei der geschäftsführende Kommanditist<br />

nach eigenem Ermessen auch geringere Beteiligungen<br />

zulassen kann. Beteiligungen müssen<br />

jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein,<br />

soweit sich nicht durch Erbanteilen zwingende<br />

Abweichungen ergeben. Zusätzlich hat jeder<br />

beitretende Gesellschafter und Treugeber ein<br />

Agio in Höhe von 5 Prozent bezogen auf seine<br />

Beteiligung zu leisten. Soweit Beteiligungen<br />

149<br />

im Rahmen der Platzierungsgarantie übernommen<br />

werden, ist ein Agio nicht zu leisten. Der<br />

gesamte Beteili gungsbetrag zzgl. Agio ist in bar<br />

zu erbringen. Das Gesellschaftskapital setzt sich<br />

aus den gesamten Kapitalanteilen der jeweiligen<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber zusammen.<br />

Der Kapital anteil eines Gesellschafters bzw.<br />

Treugebers setzt sich zusammen aus einer<br />

festen und einer variablen Kapitalenlage. Die<br />

feste Kapitaleinlage beträgt 5 Prozent und die<br />

variable Kapitaleinlage beträgt 95 Prozent des<br />

jeweils übernommenen Kapitalanteils.<br />

(8) Den beitretenden Gesellschaftern und Treugebern<br />

ist bekannt, dass seit Gründung verschiedene<br />

Verträge für die Gesellschaft abgeschlossen<br />

wurden und gegebenenfalls künftig<br />

abgeschlossen werden und die Gesellschaft aus<br />

diesen Verträgen wirtschaftlich verpflichtet ist<br />

oder verpflichtet wird. Die Gesellschafter können<br />

die abgeschlossenen Verträge gemäß § 10<br />

Abs. (1) einsehen und stimmen ihnen mit ihrem<br />

Beitritt zu.<br />

(9) Der geschäftsführende Kommanditist hat seinen<br />

Kapitalanteil gemäß § 3 Abs. (2) geleistet. Die übrigen<br />

Gesellschafter und Treugeber werden ihre<br />

Kapitalanteile nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />

(10) Die für den Treuhandkommanditisten und jeden<br />

anderen Kommanditisten mit Ausnahme der<br />

Kommanditisten gemäß § 3 Abs. (2) im Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme beträgt<br />

5 Prozent des gezeichneten Kapitalanteils (ohne<br />

Agio). Für den Treuhandkommanditisten wird<br />

abweichend hiervon bis zur Durchführung der<br />

einzelnen Kapitalerhöhungen eine Haftsumme<br />

in Höhe von EUR 1.000 in das Handelsregister<br />

eingetragen. Für den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten gemäß § 3 Abs. (2) wird eine<br />

Haftsumme in Höhe von EUR 500 eingetragen.<br />

Für den Kommanditisten gemäß § 3 Abs. (3), die<br />

BFI, wird bis zur Durchführung der Kapitalerhöhung<br />

eine Haftsumme in Höhe von EUR 600<br />

eingetragen.<br />

(11) Gesellschafter kann nur werden, wer sich gegenüber<br />

der Gesellschaft durch einen Handels­<br />

oder Stiftungsregisterauszug und für die vertretungsberechtigten<br />

Personen bzw. für sich durch<br />

Übersendung entweder einer aktuellen Kopie<br />

des Reisepasses oder einer aktuellen Kopie des<br />

Personalausweises identifiziert hat.


§ 4<br />

Kapitalerhöhungen<br />

(1) Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital durch Zulassung<br />

des Treuhandkommanditisten und des Kommanditisten<br />

gemäß § 3 Abs. (3), die BFI, zur Erhöhung<br />

ihrer Kapitalanteile, sowie durch Aufnahme<br />

weiterer Gesellschafter bis zum 30.12.2011<br />

(Platzierungsfrist) in einem oder mehreren<br />

Schritten auf insgesamt bis zu EUR 47.400.000<br />

zzgl. Agio zu erhöhen. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist ist, abhängig vom Investitionsvolumen<br />

der Gesellschaft, berechtigt, das<br />

Gesellschaftskapital abweichend von Satz 1 um<br />

zehn Prozent zu überschreiten bzw. zu unterschreiten.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist<br />

ist berechtigt, die Frist für die Platzierung des<br />

Gesellschaftskapitals bis zum 30.12.2012 zu<br />

verlängern.<br />

(2) Mit der Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur Kapitalerhöhung und der Annahme des<br />

Angebots des Anlegers zum Abschluss eines<br />

Treuhandvertrages durch den Treuhandkommanditisten<br />

erhöht sich der Kapitalanteil des<br />

Treuhandkommanditisten vorbehaltlich des<br />

Abs. (3) und des § 3 automatisch, ohne dass es<br />

einer weiteren Maßnahme oder Erklärung bedarf,<br />

um den entsprechenden in der Beitrittsvereinbarung<br />

bezeichneten Betrag. Die Erbringung<br />

der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

richtet sich nach § 7.<br />

(3) Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit Wirkung<br />

zum Beginn des Kalendermonats, in dem die<br />

Annahme des Beitritts bzw. der Zulassung zur<br />

Erhöhung des Kapitalanteils erfolgt.<br />

(4) Der geschäftsführende Kommanditist hat freies<br />

Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />

und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen.<br />

(5) Die BFI wird bereits hiermit zur Kapitalerhöhung<br />

zugelassen. Ihre feste Kapitaleinlage<br />

(Kapitalkonto I, § 6 Abs. (1) lit. a)) erhöht sich<br />

schrittweise auf voraussichtlich EUR 140.500;<br />

eine variable Kapitaleinlage (Kapitalkonto II,<br />

§ 6 Abs. (1) lit. b)) erbringt sie nicht. Ein Agio ist<br />

nicht zu leisten. Die Erhöhung des Kapitalanteils<br />

der BFI erfolgt automatisch, d. h. ohne weitere<br />

Veranlassung und ohne dass es einer weiteren<br />

Zustimmung, Maßnahme oder Erklärung bedarf,<br />

150<br />

mit der Maßgabe, dass ihr Kapitalanteil (feste<br />

Kapitaleinlage gemäß § 6 Abs. (1) lit. a)) bei<br />

Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß<br />

Abs. (1) und (2) stets 5,61 Prozent sämtlicher<br />

fester Kapitaleinlagen (§ 6 Abs. (1) lit. a)) beträgt,<br />

jeweils aufgerundet auf volle EUR 500. Die<br />

Zahlung der Erhöhung des Kapitalanteils wird<br />

zum 30.12. des betreffenden Jahres fällig.<br />

§ 5<br />

Rechtstellung der Treugeber<br />

(1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass der Treuhandkommanditist<br />

an den geplanten Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 zwar im eigenen Namen,<br />

jedoch als Treuhänder für fremde Rechnung<br />

teilnimmt und seinen Kapitalanteil für die Treugeber<br />

halten wird. Dieses Treuhandverhältnis<br />

wird in einem Treuhandvertrag geregelt, den<br />

der Treuhandkommanditist mit den Treugebern<br />

unmittelbar selbst abschließt.<br />

(2) Soweit der Treuhandkommanditist seine Rechte<br />

an die Treugeber abgetreten oder diesen Vollmacht<br />

zur Ausübung der mitgliedschaftlichen<br />

Rechte erteilt hat, werden die Treugeber im<br />

Verhältnis zur Gesellschaft und allen Gesellschaftern<br />

wie Kommanditisten behandelt.<br />

Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am<br />

Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust,<br />

an einem Auseinandersetzungsguthaben und<br />

einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung<br />

mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere Stimm­<br />

und Entnahmerechte. Die Gesellschafter sind<br />

ausdrücklich damit einverstanden, dass die<br />

Treugeber kraft der ihnen erteilten Vollmacht<br />

die mitgliedschaftlichen Rechte, die auf ihre<br />

Beteiligung entfallen, selbst ausüben oder<br />

durch Bevollmächtigte ausüben lassen und so<br />

insbesondere an Beschlussfassungen der Gesellschafter<br />

mitwirken können.<br />

(3) Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />

wird der Treuhandkommanditist die<br />

Gesellschaftsrechte nach deren Weisungen und<br />

nach Maßgabe des Treuhandvertrages ausüben.<br />

(4) Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />

entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4<br />

und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 30 verlangen, dass seine Treuhandbeteiligung<br />

in eine Direktbeteiligung als


Kommanditist umgewandelt wird. Die §§ 3 und<br />

4 gelten sinngemäß. Das Verlangen wird erst<br />

mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />

wirksam. Die Umwandlung ist aufschiebend<br />

bedingt auf die Eintragung des Treugebers als<br />

Kommanditist in das Handelsregister. Die durch<br />

eine solche Umwandlung entstehenden Kosten<br />

(z. B. Kosten der Eintragung in das Handelsregister)<br />

hat der wechselnde Treugeber zu tragen.<br />

Die zu ersetzenden Kosten bestimmen sich nach<br />

dem Preisverzeichnis der Gesellschaft oder<br />

dessen Geschäftsbesorgers. Das Preisverzeichnis<br />

kann von dem wechselnden Treugeber jederzeit<br />

eingesehen werden. Die für den wechselnden<br />

Treugeber einzutragende Haftsumme beträgt<br />

5 Prozent seines gezeichneten Kapitalanteils.<br />

(5) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, der Gesellschaft<br />

jede Änderung seiner in der Beitrittsvereinbarung<br />

gemachten Angaben unverzüglich<br />

mitzuteilen.<br />

§ 6<br />

Gesellschafterkonten<br />

(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende<br />

Kapitalkonten geführt:<br />

a) Die feste Kapitaleinlage des Gesellschafters<br />

wird auf dem Kapitalkonto I geführt. Diese ist<br />

unveränderlich und maßgebend für die Beteiligung<br />

am Vermögen der Gesellschaft, das Abfindungs­<br />

und Auseinandersetzungsguthaben.<br />

b) Die zusätzliche variable Kapitaleinlage wird<br />

auf dem Kapitalkonto II geführt.<br />

Der Kapitalanteil eines Gesellschafters setzt<br />

sich aus der festen und der variablen Kapitaleinlage<br />

zusammen. Dieser ist unveränderlich<br />

und maßgebend für das Stimm­ und Entnahmerecht<br />

und – vorbehaltlich §§ 19 ff. – für die<br />

Ergebnisverteilung.<br />

c) Das Agio wird auf dem Kapitalkonto III gebucht.<br />

Das Kapitalkonto III gilt als Rücklage<br />

nach § 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer II HGB.<br />

d) Ausschüttungen, sonstige Entnahmen, sowie<br />

sonstige Einlagen werden auf dem Kapitalkonto<br />

IV gebucht.<br />

151<br />

e) Gewinne und Verluste werden auf dem Kapitalkonto<br />

V gebucht (Gewinn­ und Verlustvortragskonto).<br />

(2) Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />

(3) Für den Leistungsverkehr und die sonstigen<br />

Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den<br />

Gesellschaftern wird ein gesondertes Verrechnungskonto<br />

geführt. Das Konto hat im Verhältnis<br />

der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />

Forderungs­ und Verbindlichkeitscharakter.<br />

§ 7<br />

Erbringung der Kommanditeinlagen<br />

Für die Leistung der Kapitalanteile und des Agios<br />

von Gesellschaftern gemäß § 3 Abs. (4) und (5) gilt<br />

Folgendes:<br />

(1) Die Gesellschafter sind zur Barleistung des Kapitalanteils<br />

zzgl. Agio gemäß den Bedingungen<br />

der Beitrittsvereinbarung verpflichtet. Bei ratenweiser<br />

Einzahlung des Kapitalanteils werden die<br />

Einzahlungen vorrangig dem Kapitalkonto III,<br />

dann dem Kapitalkonto I und II (im Verhältnis<br />

5 Prozent zu 95 Prozent) gutgeschrieben;<br />

§ 4 Abs. (5) bleibt unberührt.<br />

(2) Der Treuhandkommanditist erhöht seinen Anteil<br />

im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 und erbringt diesen Kapitalanteil<br />

zzgl. Agio durch Abtretung seiner gegen die<br />

künftigen Treugeber bestehenden Ansprüche<br />

auf Leistung der Einlage an die Gesellschaft. Die<br />

Abtretung der Ansprüche wird hiermit erklärt,<br />

die Gesellschaft nimmt diese an. Eine weiter<br />

gehende Haftung des Treuhandkommanditisten<br />

für die Erbringung der Einlagen ist im Innenverhältnis<br />

zur Gesellschaft ausgeschlossen.<br />

(3) Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den in der<br />

Beitrittsvereinbarung vereinbarten Terminen<br />

nicht oder nicht in voller Höhe erbracht, kann<br />

der Treuhandkommanditist von der Beitrittsvereinbarung<br />

und dem Treuhandvertrag mit dem<br />

säumigen Treugeber zurücktreten.<br />

(4) Der infolge eines nach Abs. (3) erklärten Rücktritts<br />

gemäß § 26 Abs. (1) lit. c) ausscheidende<br />

Treugeber trägt die im Zusammenhang mit sei­


nem Ausscheiden entstehenden Kosten und die<br />

der Gesellschaft dadurch entstehenden Schäden,<br />

mindestens aber eine Schadenpauschale<br />

in Höhe des vereinbarten Agios. Macht die<br />

Gesellschaft diese Schadenpauschale geltend,<br />

bleibt es dem Treugeber vorbehalten, einen geringeren<br />

Schaden bzw. das Nichtvorliegen eines<br />

Schadens nachzuweisen. Die Gesellschaft ist<br />

zudem berechtigt, ihre Schadenersatzansprüche<br />

mit etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen zu<br />

verrechnen.<br />

(5) Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. (3) kann der<br />

geschäftsführende Kommanditist den Kapitalanteil<br />

eines in Verzug geratenen Treugebers<br />

unter Beachtung des § 3, sowie des § 4 Abs. (1)<br />

auf den Betrag der von ihm geleisteten Zahlung<br />

abzüglich Agio sowie abzüglich sämtlicher<br />

Schadenersatzansprüche herabsetzen. Im Falle<br />

der Herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber der Gesellschaft<br />

die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber<br />

eine Schadenpauschale in Höhe von EUR 500 zu<br />

ersetzen. Macht die Gesellschaft diese Schadenpauschale<br />

geltend, kann der betroffene Gesellschafter<br />

einen geringeren Schaden bzw. das<br />

Nichtvorliegen eine Schadens nachweisen.<br />

(6) Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />

können dem Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet<br />

werden. Die Geltendmachung von darüber<br />

hin ausgehenden Schadenersatzforderungen,<br />

z. B. zusätzlichen Bearbeitungsgebühren des Geschäftsbesorgers<br />

der Gesellschaft, bleibt davon<br />

unberührt.<br />

(7) Der Treuhandkommanditist tritt bereits hiermit<br />

die ihm gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />

zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />

sonstigen Schadensersatz an die Gesellschaft<br />

ab; die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an.<br />

Die Gesellschaft ist somit berechtigt, die entsprechenden<br />

Ansprüche unmittelbar gegenüber<br />

dem jeweiligen Treugeber geltend zu machen;<br />

ein darüber hinausgehender Anspruch der<br />

Gesellschaft gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />

besteht nicht.<br />

152<br />

§ 8<br />

Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

Die Gesellschafter und Treugeber übernehmen über<br />

die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung<br />

vereinbarten Kapitalanteils zzgl. Agio<br />

hinaus keine weiteren Zahlungs­ oder Nachschusspflichten<br />

oder Haftung. Unberührt von diesem<br />

vertraglichen Haftungsausschluss bleibt die gesetzliche<br />

Regelung über die Haftung der Gesellschafter<br />

gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff.<br />

HGB und die Haftung der Treugeber im Innenverhältnis<br />

gegenüber dem Treuhandkommanditisten gemäß<br />

Treuhandvertrag.<br />

§ 9<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

(1) Zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich<br />

der geschäftsführende Kommanditist. Der<br />

Komplementär ist im Innenverhältnis von der<br />

Geschäftsführung ausgeschlossen. Den übrigen<br />

Kommanditisten stehen Geschäftsführungs­ und<br />

Vertretungsrechte für die gesamte Dauer der<br />

Gesellschaft nicht zu.<br />

(2) Der geschäftsführende Kommanditist führt<br />

die Gesellschaft mit der Sorgfalt ordentlicher<br />

Kaufleute und stellt der Gesellschaft seine<br />

Geschäftserfahrungen und ­verbindungen nach<br />

besten Kräften zur Verfügung. Er ist darüber<br />

hinaus verpflichtet, die in § 15 festgelegten<br />

Zuständigkeiten der Gesellschafter sowie die<br />

demgemäß gefassten Gesellschafterbeschlüsse<br />

zu beachten. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

hat die Gesellschaft in Übereinstimmung<br />

mit den gesetzlichen Vorschriften und diesem<br />

Gesellschaftsvertrag zu führen. Handlungen,<br />

die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen eines<br />

zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />

Folgende Handlungen bedürfen keinesfalls der<br />

Zustimmung der Gesellschafter oder Treugeber:<br />

a) Während der Platzierungsfrist gemäß § 4<br />

Abs. (1) die Aufnahme von Fremdmitteln<br />

jeder Währung zur Finanzierung der Investitionen<br />

der Gesellschaft, die Bestellung<br />

hierfür üblicher Sicherheiten und / oder die<br />

Vereinbarung einer verzinslichen Kaufpreisstundung<br />

mit dem Veräußerer des Grundstücks<br />

sowie bezüglich des Werkunternehmerlohns,<br />

wobei eine wegen noch nicht


platziertem Gesellschaftskapital erforderliche<br />

Zwischenfinanzierung (Eigenkapital­<br />

Zwischenfinanzierung) und / oder eine<br />

Kaufpreisstundung mit der Platzierungsfrist<br />

enden muss;<br />

b) Abschluss, Änderung und Beendigung von<br />

Währungs­ und Zinssicherungsgeschäften;<br />

c) Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung<br />

von Asset­Management­Verträgen<br />

über die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft,<br />

Geschäftsbesorgungs­ und Dienstleistungsverträgen;<br />

d) Änderungen und Ausübung von Rechten<br />

bzw. Vornahme von Rechtsgeschäften im<br />

Zusammenhang mit den bereits geschlossenen<br />

Verträgen, insbesondere dem Kaufvertrag,<br />

dem Generalübernehmervertrag, dem<br />

Mietvertrag und den Finanzierungsverträgen<br />

sowie Nachträgen hierzu, unbeschadet § 9<br />

Abs. (3) lit. c).<br />

(3) Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

gehören, in den durch § 15 Abs. (1)<br />

bestimmten Grenzen, insbesondere:<br />

a) Die Eröffnung und Auflösung von Konten<br />

der Gesellschaft und die Abwicklung des<br />

Zahlungsverkehrs;<br />

b) Die Führung der Bücher der Gesellschaft<br />

sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />

c) Die Begründung, Kündigung und Aufhebung<br />

von Mietverträgen, sofern nicht mehr als<br />

10 Prozent der Mietfläche des Fondsobjekts<br />

betroffen sind;<br />

d) Die Aufnahme und Umschuldung von<br />

Darlehen und Kreditlinien auch nach Ablauf<br />

der Platzierungsfrist gemäß § 4 Abs. (1)<br />

– insbesondere für erforderliche Betriebsmittelkredite<br />

und / oder zur Finanzierung<br />

von Investitionen einschließlich solcher<br />

für Instandhaltung, Modernisierung und<br />

Sanierung sowie zur Fertigstellung des<br />

Grundstücks oder Gebäudes des Fondsobjekts,<br />

die bei Laufzeiten von über fünf Jahren<br />

auf EUR 10 Mio. begrenzt sein müssen, es sei<br />

denn, es besteht kurzfristiger Handlungsbedarf<br />

oder Gefahr im Verzug für das Grund­<br />

153<br />

stück, das Gebäude oder die Gesellschaft<br />

– und der Abschluss von Zins­ und Währungssicherungsgeschäften<br />

sowie der Abschluss<br />

von Verträgen über Sicherheiten in diesem<br />

Zusammenhang (einschließlich dinglicher<br />

Belastungen des Gesellschaftsvermögens);<br />

e) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien<br />

und das Eingehen von Avalkrediten und die<br />

Gewährung von Sicherheiten;<br />

f) Das Einleiten, das Führen und die Beilegung<br />

von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />

Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft;<br />

g) Der Abschluss marktüblicher Versicherungen.<br />

Einer Zustimmung der Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

bedarf es für diese Geschäfte nicht.<br />

(4) Der Komplementär ist von den Beschränkungen<br />

des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />

für den geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

(5) Der Komplementär und der geschäftsführende<br />

Kommanditist sind von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit.<br />

(6) Der Komplementär vertritt die Gesellschaft einzeln.<br />

Dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

wird hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Gesellschaft<br />

erteilt. Er ist im Rahmen seiner Generalvollmacht<br />

ebenfalls einzelvertretungsberechtigt.<br />

Die Vollmacht ist inhaltlich nicht beschränkt.<br />

(7) Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes ermächtigt, die dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht durch<br />

Beschluss zu widerrufen.<br />

(8) Geschäftsführungs­ und Vertretungsbefugnis<br />

erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten bzw.<br />

des Komplementärs aus der Gesellschaft, insbesondere<br />

wenn diese von ihrem Kündigungsrecht<br />

gemäß § 25 Gebrauch machen.<br />

(9) Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

andere juristische oder natürliche Personen<br />

mit Teilen der Geschäftsführung oder einzelnen<br />

Geschäftsführungsaufgaben zu beauftragen.


§ 10<br />

Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />

(1) Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />

des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />

und Papiere der Gesellschaft selbst<br />

einzusehen oder durch einen Angehörigen der<br />

steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden<br />

Berufe einsehen zu lassen.<br />

(2) Der geschäftsführende Kommanditist informiert<br />

die Gesellschafter und den Beirat über wesentliche<br />

geschäftliche Vorgänge und über die<br />

wirtschaftliche Situation der Gesellschaft.<br />

(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat jährlich<br />

den Gesellschaftern schriftlich über den Geschäftsverlauf<br />

und die Lage der Gesellschaft zu berichten.<br />

§ 11<br />

Haftung<br />

(1) Die Gesellschafter und Treugeber haben untereinander<br />

sowie im Verhältnis zu der Gesellschaft<br />

nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />

Davon ausgenommen ist die Verletzung<br />

von Leben, Körper und Gesundheit. Die Bestimmungen<br />

des § 9 Abs. (2) bleiben unberührt.<br />

(2) Schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber untereinander sowie im Verhältnis<br />

zur Gesellschaft verjähren nach Ablauf<br />

von drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des<br />

Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist<br />

und der Gesellschafter bzw. Treugeber von den<br />

Anspruch begründenden Umständen und der<br />

Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder<br />

ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Unabhängig<br />

von der Kenntnis oder der grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjähren Ansprüche auf<br />

Ersatz anderer Schäden als aus der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />

der Entstehung des Anspruchs. Für vorsätzliche<br />

verursachte Schäden und für Schäden aus der<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit gilt die Verjährungsfrist von zehn<br />

Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.<br />

(3) Ansprüche sind gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen.<br />

154<br />

§ 12<br />

Beirat<br />

(1) Die Gesellschafter wählen einen Beirat, der aus<br />

drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich kann ein Ersatzmitglied<br />

gewählt werden. Beiratsmitglieder<br />

können ausschließlich Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

sein.<br />

(2) Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit bis<br />

zum Ablauf des dritten Jahres bestellt, das auf<br />

ihre Wahl folgt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt<br />

ein Beiratsmitglied so lange im Amt, bis ein<br />

Nachfolger bestimmt ist. Eine Wiederwahl ist<br />

zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied während<br />

seiner Amtszeit aus oder verstirbt es, rückt das<br />

Ersatzmitglied an dessen Stelle nach. Haben<br />

die Gesellschafter kein Ersatzmitglied gewählt,<br />

rückt als nächstes Beiratsmitglied die Person<br />

nach, die die nächst meisten Stimmen bei der<br />

vorangegangenen Beiratswahl erhalten hatte,<br />

wenn diese die Wahl annimmt. Sofern das nachrückende<br />

Mitglied die Wahl nicht annimmt oder<br />

keine andere Person Stimmen bei der vorangegangenen<br />

Beiratswahl erhalten hat, bestimmt<br />

der geschäftsführende Kommanditist eine<br />

Person, die diese Funktion annimmt, als nachrückendes<br />

Mitglied des Beirats. Die Amtszeit<br />

des Ersatzmitgliedes bzw. des nachrückenden<br />

Mitgliedes endet mit der regulären Amtszeit des<br />

Beiratsmitglieds, an dessen Stelle das Ersatzmitglied<br />

bzw. das nachrückende Mitglied zum<br />

Beiratsmitglied wurde.<br />

(3) Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann der<br />

geschäftsführende Kommanditist einen vorläufigen<br />

Beirat bestellen.<br />

(4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

zwei seiner Mitglieder anwesend sind.<br />

(5) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />

und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />

Sitzungen des Beirats sollen grundsätzlich<br />

in Form von Telefonkonferenzen stattfinden.<br />

(6) Aufgabe des Beirates ist die Beratung, Unterstützung<br />

und Überwachung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Der Beirat ist nicht berechtigt,<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

Weisungen zu erteilen. Er kann jedoch von dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten Berichterstattung<br />

über einzelne Geschäftsführungs­


angelegenheiten verlangen und eines seiner<br />

Mitglieder oder einen sachverständigen Dritten<br />

auf Kosten der Gesellschaft beauftragen, die<br />

Geschäftsbücher der Gesellschaft einzusehen<br />

und Bericht zu erstatten.<br />

(7) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an den<br />

Gesellschafterversammlungen gemäß § 17<br />

dieses Vertrags teil. Auf Verlangen des Beirates<br />

nimmt der geschäftsführende Kommanditist<br />

oder ein durch diesen zu benennender Vertreter<br />

an den Beiratssitzungen teil; der geschäftsführende<br />

Kommanditist seinerseits ist berechtigt,<br />

an den Beiratssitzungen teilzunehmen.<br />

(8) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />

Seine Mitglieder haften nur für Vorsatz<br />

oder grobe Fahrlässigkeit; davon ausgenommen<br />

ist die Haftung für Schäden infolge Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

einer Person. Schadenersatzansprüche der<br />

Gesellschafter und der Gesellschaft verjähren<br />

nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem<br />

Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist und der Anspruchsberechtigte von<br />

den der Anspruch begründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen<br />

musste. Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob<br />

fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch<br />

bei vorsätzlichem Handeln spätestens nach<br />

Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen spätestens<br />

nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung<br />

des Anspruchs.<br />

(9) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die<br />

Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt zum<br />

Verlust des Anspruchs.<br />

(10) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der Erstattung<br />

seiner Auslagen eine Vergütung in Höhe<br />

von EUR 500 p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

in jeweils gültiger Höhe. Änderungen hierzu<br />

sind durch die Gesellschafter bzw. Treugeber zu<br />

beschließen.<br />

155<br />

§ 13<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Die Gesellschafterbeschlüsse in den Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft werden grundsätzlich<br />

im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens<br />

gefasst. Das schriftliche Umlaufverfahren ist<br />

einmal jährlich bis spätestens zum 30.11. eines<br />

Jahres, erstmals im Jahr nach Platzierungsende,<br />

durchzuführen. Eine Beschlussfassung in einer<br />

Gesellschafterversammlung ist unter den Voraussetzungen<br />

des § 17 dieses Vertrags möglich.<br />

(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht<br />

ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bedürfen<br />

Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />

abgelehnt.<br />

(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />

(Kapitalkonto I und II gemäß § 6 Abs. (1)<br />

lit. a) und b)) jedes Gesellschafters mit der Maßgabe,<br />

dass auf je EUR 1 eine Stimme entfällt.<br />

(4) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat nach Kenntniserlangung<br />

durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende<br />

Klage, in der auch die Gründe genannt werden<br />

müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit<br />

des Gesellschafterbeschlusses ergibt, geltend<br />

gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein<br />

etwaiger Mangel als geheilt.<br />

(5) Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der<br />

Ausübung seines Stimmrechts durch einen<br />

schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten<br />

lassen.<br />

(6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />

vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />

Weisungen voneinander abweichende Stimmen<br />

abgeben. Stets kann jedoch für einen einzelnen<br />

Gesellschafter oder Treugeber das Stimmrecht<br />

nur einheitlich abgegeben werden. Im Übrigen<br />

kann ein Gesellschafter für seinen Kapitalanteil<br />

nur eine einheitliche Stimme abgeben.


§ 14<br />

Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine<br />

Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, dem<br />

Treuhandkommanditisten und, sofern ein Beirat<br />

besteht und zumindest eines seiner Mitglieder<br />

an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, einem<br />

Beiratsmitglied zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />

zu übersenden.<br />

(2) Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />

sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />

zu enthalten, im Falle der Beschlussfassung<br />

gemäß § 17 zusätzlich den Ort und den Tag der<br />

Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände<br />

der Tagesordnung und alle Anträge.<br />

(3) Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem<br />

einzelnen Gesellschafter bzw. Treugeber genehmigt,<br />

sofern er der Richtigkeit nicht binnen zwei<br />

Wochen seit dem Empfang gegenüber dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten schriftlich<br />

unter Angabe von Gründen widerspricht.<br />

§ 15<br />

Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für folgen de<br />

Beschlussfassungen zuständig:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Beschluss über Entnahmen gemäß § 20;<br />

c) Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 18<br />

Abs. (3) Satz 1;<br />

d) Entlastung des geschäftsführenden Kommanditisten;<br />

e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />

gemäß § 12;<br />

f) Änderung des Gesellschaftsvertrags oder<br />

weitere Kapitalerhöhungen;<br />

g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />

nach § 26 Abs. (1) lit. d), nicht jedoch der<br />

Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung nach<br />

§ 26 Abs. (1) lit. c);<br />

156<br />

h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />

gemäß § 26 Abs. (3);<br />

i) In Abweichung von § 25 Auflösung der<br />

Gesellschaft gemäß § 29;<br />

j) Eingehen von Beteiligungen, Erwerb weiterer<br />

Grundstücke oder grundstücksgleicher<br />

Rechte und die Durchführung von Neubauvorhaben<br />

auf noch zu erwerbenden Grundstücken<br />

bzw. grundstücksgleichen Rechten,<br />

sofern die mit den einzelnen Maßnahmen<br />

verbundenen Kosten 10 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

übersteigen;<br />

k) Veräußerung des Gesellschaftsvermögens<br />

oder wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens;<br />

l) Begründung, Kündigung und Aufhebung<br />

von Mietverträgen, sofern mehr als 10 Prozent<br />

der Mietfläche des Fondsobjekts betroffen<br />

sind;<br />

m) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht gemäß § 9 Abs. (7);<br />

n) Vollständige oder teilweise Einstellung der<br />

Tätigkeit der Gesellschaft;<br />

o) Aufnahme und Umschuldung von Darlehen<br />

und der Abschluss von Verträgen über<br />

Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />

(einschließlich dinglicher Belastungen des<br />

Gesellschaftsvermögens) in allen Fällen, die<br />

nicht durch die Geschäftsführung gemäß der<br />

Regelungen des § 9 durchgeführt werden<br />

dürfen;<br />

p) Abschluss, Änderungen, Kündigung und<br />

Aufhebung von Verträgen, die nicht durch<br />

die Geschäftsführung gemäß den Regelung<br />

in § 9 durchgeführt werden dürfen.<br />

(2) Beschlüsse im Sinne von Abs. (1) lit. f), i), j), k),<br />

m) und n) bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent<br />

der abgegebenen Stimmen.<br />

(3) Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit<br />

den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />

werden.


(4) Der einzelne Gesellschafter oder Treugeber ist<br />

nicht verpflichtet, sich an einer beschlossenen<br />

Kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />

§ 16<br />

Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren<br />

(1) Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />

kommt ein Beschluss nur zustande,<br />

wenn mindestens 30 Prozent der Stimmen aller<br />

Gesellschafter und Treugeber an der Abstimmung<br />

teilnehmen. Wird im Rahmen der schriftlichen<br />

Abstimmung diese Quote nicht erreicht,<br />

kann der geschäftsführende Kommanditist eine<br />

weitere schriftliche Abstimmung mit gleicher<br />

Tagesordnung (Abstimmungsgegenstände)<br />

veranlassen.<br />

(2) Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung<br />

können Beschlüsse unabhängig von der<br />

Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst<br />

werden. Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe<br />

der Abstimmungsgegenstände hinzuweisen.<br />

Alternativ kann auch eine Gesellschafterversammlung<br />

nach Maßgabe des § 17 einberufen<br />

werden.<br />

(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Abstimmungsgegenstand<br />

mit einer begründeten Stellungnahme<br />

bekannt zu geben. Die Bekanntgabe<br />

erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt<br />

benannte Anschrift des jeweiligen Gesellschafters.<br />

Die Abstimmungsunterlagen sind zuvor<br />

dem Treuhandkommanditisten und, soweit<br />

vorhanden, dem Beirat mit angemessener Frist<br />

vorzulegen. Soweit diese eigene Stellungnahmen<br />

abgeben, sind sie den Abstimmungsunterlagen<br />

beizufügen. Die Stimmabgabe der Gesellschafter<br />

muss innerhalb von vier Wochen nach Absendung<br />

der Abstimmungsaufforderung bei der<br />

Gesellschaft eingehen. Soweit der Gegenstand<br />

der Beschlussfassung eilbedürftig ist, kann der<br />

geschäftsführende Kommanditist die Frist auf<br />

zehn Tage verkürzen. Bis zum Ende der Frist nicht<br />

eingegangene Stimmen gelten als nicht abgegeben.<br />

Bei der Berechnung der Frist werden der Tag<br />

der Absendung der Abstimmungsaufforderung<br />

und der Tag des Eingangs der Stimmabgabe bei<br />

der Gesellschaft mitgezählt. Die Auszählung der<br />

Stimmen erfolgt durch die Gesellschaft bzw. den<br />

Treuhandkommanditisten für die Treugeber. Der<br />

157<br />

Treuhandkommanditist und der Beirat haben das<br />

Recht, die Auszählung zu überprüfen. Über das<br />

Ergebnis der Abstimmung sind die Gesellschafter<br />

durch die Zusendung einer Niederschrift gemäß<br />

§ 14 dieses Vertrags zu unterrichten.<br />

§ 17<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />

Antrag des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

des Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder auf Antrag von<br />

Gesellschaftern bzw. Treugebern, die zusammen<br />

mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten einberufen.<br />

Die Einberufung erfolgt schriftlich an die<br />

der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des<br />

jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />

den Ort und die Tagesordnung angeben.<br />

Zwischen der Absendung einerseits sowie dem<br />

Tag der Versammlung andererseits muss eine<br />

Frist von mindestens vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />

Fällen kann die Frist auf zehn Tage<br />

verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen<br />

werden der Tag der Absendung und der Tag der<br />

Versammlung mitgezählt.<br />

(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />

am Sitz der Gesellschaft statt, sofern<br />

die Gesellschafter bzw. Treugeber nicht etwas<br />

anderes beschließen.<br />

(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />

führt der geschäftsführende Kommanditist.<br />

(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />

Antrag des Komplementärs, des Beirats oder der<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber, die mindestens<br />

30 Prozent des Gesellschaftskapitals vertreten,<br />

nicht innerhalb von dreißig Tagen, nachdem<br />

der entsprechende Antrag nach Abs. (1) dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten zuging,<br />

einberufen, ist der Antragsteller oder der Treuhandkommanditist<br />

berechtigt, die Versammlung<br />

einzuberufen.<br />

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter


eschlussfähig, sofern der geschäftsführende<br />

Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />

anwesend oder vertreten sind. Hierauf ist bei<br />

Einberufung der Gesellschafterversammlung<br />

hinzuweisen.<br />

§ 18<br />

Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr.<br />

(2) Der geschäftsführende Kommanditist hat in den<br />

ersten sechs Monaten des Geschäftsjahrs für das<br />

vorangegangene Geschäftsjahr unter Beachtung<br />

der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />

und Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften<br />

die Bilanz, die Gewinn­ und Verlustrechnung<br />

der Gesellschaft aufzustellen und zu<br />

unterzeichnen.<br />

(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn­<br />

und Verlustrechnung) wird, erstmals für das<br />

Geschäftsjahr, in dem sämtliche neue Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber gemäß § 4 der Gesellschaft<br />

beigetreten sind, und in der Folge<br />

in jedem dritten Jahr von einem vereidigten<br />

Buchprüfer bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Kosten der<br />

Gesellschaft geprüft. Für das erste zu prüfende<br />

Geschäftsjahr bestimmt der geschäftsführende<br />

Kommanditist den Abschlussprüfer.<br />

(4) Der geprüfte Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />

bekannt zu geben bzw. mit der Einladung<br />

zur Gesellschafterversammlung gemäß<br />

§§ 13, 17 dieses Vertrags zuzusenden. Die Gesellschaft<br />

hat den Prüfungsbericht dem Beirat und<br />

dem Treuhandkommanditisten auszuhändigen.<br />

§ 19<br />

Beteiligung am Ergebnis<br />

(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis<br />

der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung<br />

der Vergütungen gemäß §§ <strong>21</strong>, <strong>21</strong>A und 22<br />

ergibt, bestimmt sich nach dem Verhältnis der<br />

Kapitalanteile (Kapitalkonten I und II gemäß § 6<br />

Abs. (1) lit. a) und b)) zum jeweiligen Bilanzstichtag,<br />

sofern nicht nachfolgend etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

158<br />

(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />

die Ergebnisse (bzw. Aufwendungen<br />

und Erträge) der Geschäftsjahre, in denen die<br />

Platzierung erfolgt (§ 4 Abs. (1)), soweit möglich<br />

auch für steuerliche Zwecke, so verteilt,<br />

dass sämtliche Gesellschafter unabhängig vom<br />

Beitrittszeitpunkt entsprechend ihrer vertragsgemäß<br />

eingezahlten Einlage gleichgestellt werden.<br />

Hierzu werden – soweit erforderlich – später beitretenden<br />

bzw. ihren Kapitalanteil erhöhenden<br />

Gesellschaftern bzw. Treugebern von nach ihrem<br />

Beitritt anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten<br />

der Gesellschaft ggf. Vorabanteile zugerechnet,<br />

bis sämtlichen Gesellschaftern bzw. Treugebern<br />

Gewinne bzw. Verluste der Gesellschaft in gleicher<br />

anteiliger Höhe zugerechnet sind.<br />

Die Regelungen der Entnahmeverteilung gemäß<br />

§ 20 Abs. (1) sind auch im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />

zu beachten (Vorabgewinn). Der<br />

Vorabgewinn ist dem jeweils begünstigten<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber zuzurechnen. Das<br />

gilt auch dann, soweit hierdurch bei der Gesellschaft<br />

ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Der<br />

Vorabgewinn ist auf den späteren Gewinn nicht<br />

anzurechnen.<br />

(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind<br />

den Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine<br />

der Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />

Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />

als Werbungskosten zuzurechnen war.<br />

Die Umsatzsteuerzahlungen gelten im Rahmen<br />

der Ergebnisverteilung dementsprechend als<br />

Aufwand dieser Gesellschafter.<br />

(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />

Kapitalanteile übersteigen; eine Ausgleichspflicht<br />

ergibt sich hierdurch nicht.<br />

(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern.<br />

Sonderwerbungskosten müssen bis spätestens<br />

31.03. des Folgejahrs der Gesellschaft unter Vorlage<br />

von Belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />

anderenfalls können zusätzliche Kosten für den<br />

jeweiligen Anleger berechnet werden. Dies gilt<br />

entsprechend für Sonderbetriebsausgaben und<br />

­vermögen.


(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />

Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als<br />

steuerlich beachtliche Sondereinnahmen oder<br />

Sonderwerbungskosten entstehen, so sind diese<br />

Ergebnisse für steuerliche Zwecke ausschließlich<br />

diesen zuzuweisen. Sofern hieraus bei der<br />

Gesellschaft Mehrbelastungen resultieren, sind<br />

diese von dem verursachenden Gesellschafter<br />

zu tragen. Soweit solche Mehrbelastungen<br />

durch Treugeber veranlasst sind, ist der Treuhandkommanditist<br />

gegenüber der Gesellschaft<br />

zu deren Tragung verpflichtet. Der Treuhandkommanditist<br />

tritt hiermit alle diesbezüglichen<br />

gegenwärtigen und künftigen (auch bedingten)<br />

Ansprüche gegen Treugeber aus abgeschlossenen<br />

oder abzuschließenden Treuhandverträgen<br />

an die Gesellschaft ab; die Gesellschaft<br />

nimmt diese Abtretung an.<br />

§ 20<br />

Entnahmen<br />

(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Liquiditätsüberschüssen (Entnahmen),<br />

soweit sie nicht nach Auffassung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten als<br />

angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung<br />

einer ordnungsgemäßen Fortführung der<br />

Geschäfte der Gesellschaft benötigt werden. Der<br />

geschäftsführende Kommanditist und der Beirat<br />

unterbreiten gemeinsam den Gesellschaftern<br />

einen Vorschlag über die Höhe der für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr zu beschließenden<br />

Entnahmen.<br />

Die Gesellschafter bzw. Treugeber erhalten für<br />

die Jahre 2010 und 2011 für den Zeitraum ab<br />

dem der vertragsgemäßen Einlagenleistung<br />

folgen den Monatsersten eine zeitanteilige Ausschüttung<br />

in Höhe von 6,0 Prozent p. a. bezogen<br />

auf den vertragsgemäß erbrachten Kapitalanteil<br />

ohne Agio (Kapitalkonten I und II gemäß § 6<br />

Abs. (1) lit. a) und lit. b)).<br />

(2) Die Gesellschafter bzw. Treugeber nehmen im<br />

Verhältnis der Kapitalanteile (Kapitalkonten I<br />

und II gemäß § 6 Abs. (1) lit. a) und b)) an Entnahmen<br />

teil, sofern nicht nachfolgend etwas<br />

anderes bestimmt ist.<br />

(3) An den Entnahmen nehmen die Gesellschafter<br />

dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger Ent­<br />

159<br />

nahmeanspruch für den Zeitraum beginnend ab<br />

dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />

Leistung des Kapitalanteils folgt, zusteht. Der<br />

Zeitpunkt für die vertragsgemäße Leistung des<br />

Kapitalanteils ist aus der Beitrittsvereinbarung<br />

ersichtlich.<br />

(4) Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss<br />

der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />

Entnahmen), nicht jedoch vor dem 30.06. des<br />

Folgejahrs. Entnahmen können erstmalig frühestens<br />

am 30.06.2011 erfolgen.<br />

(5) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />

der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

(6) Soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />

Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine<br />

andere vergleichbare Quellensteuer zu zahlen<br />

oder eine solche bereits abgezogen worden ist<br />

oder die Gesellschaft aufgrund einer Verfügung<br />

der oder Vereinbarung mit den Steuerbehörden<br />

Steuern abzuführen hat und diese Steuern<br />

nur bestimmte Gesellschafter oder Treugeber<br />

betreffen, ist der dafür erforderliche Betrag von<br />

den auf diese Gesellschafter und Treugeber entfallenden<br />

Ausschüttungen von der Gesellschaft<br />

einzubehalten oder der Gesellschaft zu erstatten.<br />

§ <strong>21</strong><br />

Vergütung des Komplementärs<br />

(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält<br />

der Komplementär ab dem Jahr 2009 eine jährliche<br />

Haftungsvergütung in Höhe von EUR 5.000<br />

ggf. zzgl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer<br />

in jeweils gültiger Höhe. Die Vergütung erhöht<br />

sich erstmalig ab dem Jahr 2013 jährlich um<br />

2,25 Prozent.<br />

(2) Die Haftungsvergütung nach Abs. (1) ist spätestens<br />

am 30.12. eines jeden Jahres zur Zahlung<br />

fällig, erstmals zum 30.12.2010 für die Jahre<br />

2009 und 2010. Zeitanteilige Abschlagszahlungen<br />

sind zulässig.<br />

(3) Der Komplementär hat Anspruch auf die Haftungsvergütung<br />

nach Abs. (1) auch dann, wenn<br />

in dem betreffenden Geschäftsjahr kein entsprechender<br />

Jahresüberschuss realisiert wurde.


(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

§ <strong>21</strong>A<br />

Vergütung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten<br />

(1) Der geschäftsführende Kommanditist erhält ab<br />

dem Jahr 2009 eine jährliche Vergütung in Höhe<br />

von EUR 5.000 zzgl. gesetzlich geschuldeter<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Vergütung<br />

erhöht sich erstmalig ab dem Jahr 2013<br />

jährlich um 2,25 Prozent.<br />

(2) Die Vergütung nach Abs. (1) ist spätestens am<br />

30.12. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig,<br />

erst mals zum 30.12.2010 für die Jahre 2009 und<br />

2010. Zeitanteilige Abschlagszahlungen sind<br />

zulässig.<br />

(3) Der geschäftsführende Kommanditist hat<br />

Anspruch auf die Vergütung nach Abs. (1) auch<br />

dann, wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr<br />

kein entsprechender Jahresüberschuss realisiert<br />

wurde.<br />

(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

§ 22<br />

Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist erhält von der Gesellschaft<br />

für sämtliche mit den Treuhandschaften und<br />

der Anlegerverwaltung verbundenen Tätigkeiten die<br />

Vergütung, die in den Treuhandverträgen zwischen<br />

Treuhandkommanditist und Treugeber vereinbart ist.<br />

§ 23<br />

Übertragung, Belastung und Teilung<br />

von Gesellschaftsanteilen<br />

(1) Jeder Gesellschafter bzw. Treugeber kann seinen<br />

Gesellschafts­ bzw. Treuhandanteil übertragen<br />

oder in sonstiger Weise darüber verfügen,<br />

sofern der geschäftsführende Kommanditist<br />

schriftlich zugestimmt hat. Eine Einräumung<br />

von dinglichen Nutzungsrechten an Gesellschafts­<br />

bzw. Treuhandanteilen ist unzulässig.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist kann<br />

die Zustimmung bei Vorliegen eines wichtigen<br />

160<br />

Grundes verweigern. Ein wichtiger Grund liegt<br />

insbesondere vor, wenn infolge der Übertragung<br />

der bzw. Verfügung über den Gesellschafts­ bzw.<br />

Treuhandanteil:<br />

a) Eine gemäß § 3 Abs. (6) von der Beteiligung<br />

ausgeschlossene Person Gesellschafter oder<br />

Treugeber würde,<br />

b) Gegen in­ oder ausländisches Wertpapier­ /<br />

Investmentrecht oder sonstiges Aufsichtsrecht<br />

verstoßen wird und / oder die Gesellschaft<br />

künftig in­ oder ausländischem Wertpapier­<br />

/ Investmentrecht oder sonstigem<br />

Aufsichtsrecht unterläge; und / oder<br />

c) In sonstiger Weise gegen Gesetze oder<br />

Rechtsvorschriften verstoßen würde.<br />

Eine Übertragung kann jeweils nur zum Ablauf<br />

des 31.12. eines Jahrs bzw. zum Beginn des<br />

01.01. eines Jahrs erfolgen. Jede beabsichtigte<br />

Übertragung bzw. Verfügung ist dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten schriftlich anzuzeigen.<br />

In der schriftlichen Anzeige und auf<br />

Nachfrage hat der Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

die zur Entscheidung über das Vorliegen eines<br />

wichtigen Grundes erforderlichen Angaben zu<br />

machen und zu belegen.<br />

(2) Der BFI steht an der Beteiligung eines jeden<br />

Gesellschafters und Treugebers einzeln ein<br />

Vorkaufsrecht gemäß den nachstehenden Bestimmungen<br />

zu. Vor Veräußerung oder Abtretung<br />

der Beteiligung an einen Dritten ist diese<br />

zunächst der BFI schriftlich unter Beifügung<br />

einer Kopie des Kaufvertrags mit dem kaufwilligen<br />

Dritten zum Kauf anzubieten, wobei das<br />

Vorkaufsrecht von der BFI oder einem nach<br />

ihrem freien Belieben zu benennenden Dritten<br />

ausgeübt werden kann. Die Frist zur Ausübung<br />

des Vorkaufsrechtes durch die BFI oder den von<br />

ihr benannten Dritten beträgt 30 Kalendertage,<br />

gerechnet ab dem Eingang des im obigen Sinne<br />

vollständigen schriftlichen Angebots zum Kauf<br />

der Beteiligung bei der BFI. Im Übrigen gelten<br />

hinsichtlich des Vorkaufsrechtes die gesetzlichen<br />

Bestimmungen (§§ 463ff. BGB). Die mit<br />

der Veräußerung und Abtretung entstehenden<br />

Kosten, zu denen auch eventuell bei der Gesell­


schaft anfallende Steuern gehören, sind vom<br />

verkaufenden Kommanditisten zu tragen. Die<br />

BFI oder der Dritte können ihre Beteiligung auch<br />

über den Treuhandkommanditisten halten.<br />

(3) Die Teilung von Gesellschaftsanteilen erfordert<br />

die Zustimmung des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

soweit nicht nach diesem Vertrag<br />

oder kraft Gesetzes Abweichendes gilt. Abs. (1)<br />

gilt entsprechend.<br />

(4) Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten, ob im Rahmen von Gesamtrechts­<br />

oder Sonderrechtsnachfolge, werden<br />

alle Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte<br />

und Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist nicht möglich. Der Übergang<br />

ist der Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.<br />

(5) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschafts­ bzw. Treuhandanteilen<br />

verbundenen Kosten trägt der den<br />

Gesellschaftsanteil übertragende bzw. teilende<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber. Die Kosten,<br />

zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft<br />

anfallende Steuern gehören, werden diesem<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber von dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten gesondert in<br />

Rechnung gestellt. Die zu ersetzenden Kosten,<br />

mit Ausnahme eventuell bei der Gesellschaft<br />

anfallender Steuern, bestimmen sich nach dem<br />

Preisverzeichnis der Gesellschaft oder dessen<br />

Geschäftsbesorgers. Das Preisverzeichnis kann<br />

von Gesellschaftern und Treugebern jederzeit<br />

eingesehen werden.<br />

(6) Unterjährige Übertragungen von Gesellschafts­<br />

bzw. Treuhandanteilen kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zulassen.<br />

(7) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />

sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />

des jeweiligen Gesellschaftsanteils unter<br />

Beifügung einer unterzeichneten Kopie des<br />

Übertragungsvertrags und, gegebenenfalls,<br />

des Nachweises der entsprechenden steuerlich<br />

abzugsfähigen Sonderwerbungskosten bzw.<br />

Sonderbetriebsausgaben unverzüglich anzuzeigen.<br />

161<br />

(8) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />

Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis der<br />

Gesellschaft gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />

des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />

angezeigt worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

mit schuldbefreiender Wirkung, auch<br />

gegenüber dem neuen Gesellschafter, an den<br />

bisherigen Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen,<br />

bis ihr unter Berücksichtigung der<br />

Bestimmungen gemäß Abs. (1) die Übertragung<br />

des Gesellschaftsanteils mitgeteilt worden ist.<br />

§ 24<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

(1) Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft<br />

nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt. Die Beteiligung<br />

des Gesellschafters geht auf seine Erben<br />

über. Soweit die Erben die Beteiligung in Erfüllung<br />

eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

des Erblassers ganz<br />

oder teilweise übertragen, wird der Begünstigte<br />

neuer Gesellschafter.<br />

Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />

oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

ein wichtiger Grund<br />

gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis c)<br />

vor, kann der Übergang der Beteiligung binnen<br />

sechs Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />

Informationen und Dokumente vom<br />

geschäftsführenden Kommanditisten durch<br />

schriftliche Erklärung untersagt werden. In diesem<br />

Fall scheidet der Erbe aus der Gesellschaft<br />

aus. Besteht der wichtige Grund in der Person<br />

des Vermächtnisnehmers bzw. Begünstigten<br />

einer Auseinandersetzungsanordnung, bleibt<br />

der Erbe bzw. bleiben die Erben Gesellschafter.<br />

Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer müssen sich<br />

durch Vorlage eines Erbscheines oder eines Erbnachweises<br />

entsprechend § 35 GBO legitimieren.<br />

Der Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende<br />

Legitimierung verzichten, wenn ihr eine<br />

Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift<br />

des Testamentes des Gesellschafters sowie die<br />

Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung<br />

des Nachlassgerichtes vorgelegt wird.


(3) Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />

von Kommanditisten und Treuhandbeteiligungen<br />

ist zulässig.<br />

(4) Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden<br />

Kosten haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

zu tragen.<br />

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend<br />

für die Liquidation eines Gesellschafters<br />

bzw. Treugebers, der keine natürliche Person ist.<br />

§ 25<br />

Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen.<br />

a) Ein Gesellschafter bzw. Treugeber kann die<br />

Gesellschaft ordentlich erstmals mit einer<br />

Frist von sechs Monaten zum 31.12.2030<br />

kündigen, danach mit gleicher Frist jeweils<br />

zum Ende eines Geschäftsjahrs.<br />

b) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft<br />

auch vor dem 31.12.2030 außerordentlich<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende<br />

eines Geschäftsjahrs kündigen, wenn er nach<br />

seinem Beitritt<br />

ba) wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />

nicht absehbare Zeit außer Stande ist<br />

unter üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />

Arbeitsmarktes mindestens drei<br />

Stunden täglich erwerbstätig zu sein,<br />

bb) wegen Arbeitslosigkeit für einen<br />

Zeitraum von mehr als sechs Monaten<br />

ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld<br />

bezogen hat, oder<br />

bc) rechtskräftig geschieden wird und nach<br />

der Scheidung an seinen geschiedenen<br />

Ehegatten oder an Kinder zur Zahlung<br />

von Unterhalt verpflichtet ist; die Unterhaltsverpflichtung<br />

muss insgesamt mindestens<br />

EUR 500 pro Monat betragen,<br />

und jeweils nach Wirksamwerden der außerordentlichen<br />

Kündigung keiner der in § 23<br />

Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis c) genannten<br />

Umstände vorliegt und die außerordentliche<br />

Kündigung innerhalb von drei Monaten nach<br />

162<br />

Eintritt der in vorstehenden Ziffern ba) bis<br />

einschließlich bc) genannten Voraussetzung<br />

erfolgt.<br />

c) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

d) Der Treuhandkommanditist kann nur mit<br />

Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher<br />

Treugeber kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />

(2) Der Komplementär ist berechtigt, auch vor<br />

Ablauf der vorgenannten Frist durch Kündigung<br />

gegenüber der Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahrs<br />

aus der Gesellschaft auszuscheiden,<br />

erstmals jedoch mit Wirkung zum 31.12.2012.<br />

Die Kündigungserklärung muss mit einer Frist<br />

von 6 Monaten erfolgen.<br />

(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und<br />

ist an die Gesellschaft, im Fall der Kündigung<br />

gemäß Abs. (2) an den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zu richten. Maßgeblich für die<br />

Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang<br />

des Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft,<br />

bzw. im Fall der Kündigung gemäß Abs. (2), bei<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

(4) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der<br />

Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des<br />

kündigenden Gesellschafters zur Folge.<br />

(5) Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile<br />

insgesamt mindestens 75 Prozent des gesamten<br />

Kapitals der Gesellschaft bilden, die Gesellschaft<br />

wirksam kündigen, ist die Gesellschaft aufgelöst,<br />

es sei denn, die verbleibenden Gesellschafter<br />

fassen mit 75 Prozent ihrer Stimmen einen Fortsetzungsbeschluss.<br />

§ 26<br />

Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />

(1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt<br />

hat, mit Wirksamwerden der Kündigung;<br />

b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund gekündigt worden ist, mit<br />

Wirksamwerden der Kündigung;


c) ihm gegenüber gemäß § 7 der Rücktritt von<br />

der Beitrittsvereinbarung erklärt worden ist,<br />

mit Zugang der Rücktrittserklärung;<br />

d) er durch Gesellschafterbeschluss aus<br />

wichtigem Grund aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen worden ist, mit Zugang der<br />

Ausschlusserklärung;<br />

e) über sein Vermögen oder seinen Nachlass<br />

ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und der<br />

geschäftsführende Kommanditist den Gesellschafter<br />

durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />

ausschließt, mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />

f) der geschäftsführende Kommanditist den<br />

Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />

ausschließt, weil die Eröffnung<br />

eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

des Gesellschafters mangels Masse abgelehnt<br />

worden ist, oder der Gesellschafter<br />

eine außergerichtliche Einigung mit seinen<br />

Gläubigern über die Schuldenbereinigung<br />

nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung versucht,<br />

oder der Kapitalanteil des Gesellschafters<br />

von einem Gläubiger gepfändet und die<br />

Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb<br />

von sechs Monaten aufgehoben wird;<br />

g) der geschäftsführende Kommanditist den<br />

Gesellschafter durch schriftliche Ausschlusserklärung<br />

ausschließt, weil und soweit in der<br />

Person dieses Gesellschafters ein wichtiger<br />

Grund gemäß § 23 Abs. (1) Satz 3 lit. a) bis c)<br />

vorliegt bzw. entsteht, sofern die Ausschlusserklärung<br />

spätestens innerhalb von sechs<br />

Wochen nach Vorliegen der erforderlichen<br />

Informationen und Dokumente beim geschäftsführenden<br />

Kommanditisten erfolgt.<br />

Für Treugeber gilt das vorstehende sinngemäß,<br />

so dass bei Vorliegen einer der in vorstehendem<br />

Satz genannten Fälle bezüglich eines Treugebers<br />

der Kapitalanteil des Treuhandkommanditisten<br />

anteilig herabgesetzt werden kann.<br />

(2) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />

unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />

der bisherigen Firma fortgeführt. Scheidet der<br />

Treuhandkommanditist aus der Gesellschaft<br />

163<br />

aus, so wird diese gemäß Abs. (3) mit einem<br />

neuen Treuhandkommanditisten oder gemäß<br />

§ 27 Abs. (1) mit den betreffenden Treugebern<br />

fortgesetzt. Für den Fall des Ausscheidens<br />

des letzten Komplementärs tritt die BFI oder<br />

ein anderer durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zu benennender Dritter der<br />

Gesellschaft als Komplementär mit sofortiger<br />

Wirkung bei bzw. wechselt in die Stellung des<br />

Komplementärs. Die Gesellschaft stellt die BFI<br />

oder den Dritten von der Inanspruchnahme<br />

sämtlicher vor Beitritt der BFI oder des Dritten<br />

bereits entstandenen und bis zur Eintragung der<br />

BFI oder des Dritten in das Handelsregister noch<br />

entstehenden Ansprüche frei.<br />

(3) Bei Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />

kann gemäß § 15 Abs. (1) Buchstabe h) ein<br />

neuer Treuhandkommanditist bestellt werden,<br />

der unter Ausschluss der Auseinandersetzung<br />

im Wege der Sonderrechtsnachfolge in alle<br />

Rechte und Pflichten des ausscheidenden Treuhandkommanditisten<br />

eintritt. Hierzu ist eine<br />

außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, es sei denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

findet vor Beendigung<br />

der Treuhandverträge zwischen Treugebern und<br />

dem Treuhandkommanditisten statt. Wird ein<br />

neuer Treuhandkommanditist bestellt, haben<br />

alle Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis<br />

nach Maßgabe der Beschlussfassung mit<br />

diesem fortzusetzen.<br />

(4) Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, so enden die Treuhandverträge der<br />

Treugeber mit dem bisherigen Treuhandkommanditisten<br />

mit der Folge des § 27.<br />

§ 27<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

(1) Die Beendigung des Treuhandvertrages eines<br />

Treugebers im Rahmen der Kommanditbeteiligung<br />

hat, sofern die Treugeberstellung nicht<br />

einverständlich auf den bisherigen oder einen<br />

anderen Treugeber übertragen wird, eine Herabsetzung<br />

des Kapitalanteils und der Haftsumme<br />

des Treuhandkommanditisten entsprechend<br />

dem betroffenen Beteiligungsbetrag zur Folge.<br />

Statt der Kapitalherabsetzung kann der Treugeber<br />

von dem Treuhandkommanditisten die<br />

Übertragung des treuhänderisch gehaltenen


Kapitalanteils auf sich oder eine von ihm benannte<br />

dritte Person verlangen; auf Verlangen<br />

des Treuhandkommanditisten ist der Treugeber<br />

zur Übernahme des Kapitalanteils verpflichtet.<br />

(2) Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />

vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis g) ausscheiden<br />

würde, so können in entsprechender<br />

Anwendung der Regelungen dieses Vertrags der<br />

Kapitalanteil und die Haftsumme des Treuhandkommanditisten<br />

in dem Umfang herabgesetzt<br />

werden, wie es dem Beteiligungsbetrag dieses<br />

Treugebers entspricht.<br />

(3) Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für den<br />

Treuhandkommanditisten die Regelungen des<br />

§ 28 entsprechend.<br />

§ 28<br />

Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, hat er, außer im Falle des Ausscheidens<br />

nach § 26 Abs. (1) lit. b), d), e) oder f) Anspruch<br />

auf eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes<br />

seiner Beteiligung. Der Anteil des Gesellschafters<br />

am Verkehrswert der Gesellschaft (Verkehrswert<br />

der Beteiligung) bestimmt sich nach dem<br />

Verhältnis seiner festen Kapitaleinlage (Kapitalkonto<br />

I gemäß § 6 Abs. (1) lit. a)) zur Summe<br />

sämtlicher fester Kapitaleinlagen.<br />

(2) Scheidet ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1)<br />

lit. b), d), e) oder f) aus der Gesellschaft aus,<br />

bestimmt sich die Abfindung nach dem Verkehrswert<br />

seiner Beteiligung gemäß Abs. (1)<br />

unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe<br />

von 20 Prozent (verminderter Verkehrswert der<br />

Beteiligung).<br />

(3) Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt<br />

bei der Wertermittlung in jedem Fall außer<br />

Ansatz.<br />

(4) Die Abfindung ist von dem gegebenenfalls<br />

gemäß § 18 Abs. (3) bestellten Abschlussprüfer<br />

bzw. anderenfalls von einem Steuerberater,<br />

vereidigten Buchprüfer oder einer Steuerberatungsgesellschaft<br />

bzw. einem Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

der bzw. die einvernehmlich von dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten und dem<br />

164<br />

ausscheidenden Gesellschafter oder, sofern ein<br />

diesbezügliches Einvernehmen nicht herzustellen<br />

ist, von dem Präsidenten, der für den Sitz<br />

der Gesellschaft zuständigen Industrie­ und<br />

Handelskammer bestimmt wird, als Schiedsgutachter<br />

nach billigem Ermessen verbindlich<br />

festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />

trägt der ausscheidende Gesellschafter.<br />

(5) Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung<br />

fällig, der Anspruch auf eine Abfindung sechs<br />

Monate nach Wirksamwerden der Kündigung.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

oder die Abfindung in drei<br />

gleichen Jahresraten auszuzahlen. In diesem Fall<br />

ist der jeweils rückständige Rest mit vier Prozent<br />

jährlich zu verzinsen.<br />

(6) Ausscheidende Gesellschafter können keine<br />

Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />

oder der Abfindung verlangen. Eine Haftung<br />

der übrigen Gesellschafter, insbesondere<br />

des Komplementärs, für die Erfüllung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

ist ausgeschlossen.<br />

§ 29<br />

Auflösung der Gesellschaft<br />

(1) Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahrs aufgelöst werden. Im Falle einer<br />

Auflösung ist die Gesellschaft durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten abzuwickeln<br />

und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />

§ 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten<br />

entsprechend.<br />

(2) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber<br />

Drittgläubigern, danach gegenüber dem Komplementär,<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und dem Treuhandkommanditisten sowie<br />

im Anschluss gegenüber den Gesellschaftern<br />

auszugleichen. Ein verbleibender Verwertungserlös<br />

(Auseinandersetzungsguthaben)<br />

wird im Verhältnis der für die Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber geführten festen Kapitalanteile<br />

(Kapitalkonto I gemäß § 6 Abs. (1) lit. a)) an die<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber ausgezahlt. Eine<br />

Haftung des Komplementärs für die Erfüllung<br />

der Gesellschafterforderungen ist in diesem Fall<br />

ausgeschlossen.


§ 30<br />

Handelsregistervollmacht und ­kosten<br />

Jeder Gesellschafter hat den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten einzeln in der gesetzlichen Form zu<br />

bevollmächtigen, für ihn Anmeldungen zum Handelsregister<br />

vorzunehmen. Dazu hat jeder Gesellschafter<br />

der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über<br />

den Tod hinaus geltende, von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreiende, notariell beglaubigte<br />

Handelsregistervollmacht zugunsten des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zur Verfügung zu stellen,<br />

die diesen zu allen Anmeldungen zum Handelsregister<br />

ermächtigt, an denen ein Gesellschafter mitzuwirken<br />

hat. Jeder Gesellschafter hat die Kosten für die<br />

Vollmacht, seine Anmeldung zum und seine Eintragung<br />

ins Handelsregister zu übernehmen.<br />

§ 31<br />

Mitteilungen, Bekanntmachungen und Zahlungen<br />

Die Gesellschafter haben der Gesellschaft jeweils<br />

schriftlich ihre Anschrift, Faxnummer, E­Mail Adresse<br />

und Bankverbindung sowie Änderungen derselben<br />

unaufgefordert mitzuteilen. Mitteilungen und<br />

Bekanntmachungen der Gesellschaft an die letzte<br />

gemäß Satz 1 übermittelte Adresse, Faxnummer oder<br />

E­Mail­Adresse des Gesellschafters gelten als dem<br />

Gesellschafter am nächsten Werktag ordnungsgemäß<br />

zugegangen. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gesellschafter<br />

durch Zahlung auf die letzte gemäß Satz 1<br />

übermittelte Bankverbindung des Gesellschafters mit<br />

schuldbefreiender Wirkung zu erfüllen.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, vom Gesellschafter<br />

oder einem Rechtsnachfolger die Angabe einer<br />

Bankverbindung zu verlangen (nebst Nachweis der<br />

Berechtigtenstellung). Bei fehlender Angabe oder<br />

fehlendem Nachweis ist die Gesellschaft berechtigt,<br />

Zahlungsverpflichtungen durch Hinterlegung zu<br />

erfüllen.<br />

§ 32<br />

Schriftform<br />

(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrags,<br />

einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen –<br />

vorbehaltlich Abs. (2) – der Schriftform, soweit<br />

nicht notarielle Form erforderlich ist.<br />

165<br />

(2) Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrags<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />

Erklärungen – insbesondere auch mit solchen,<br />

auf die hier Bezug genommen wird – wird<br />

verzichtet. Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />

durch die Gesellschaft genügt die<br />

Unterzeichnung durch Faksimile.<br />

§ 33<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder<br />

undurchführbar sein oder werden, wird dadurch<br />

die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen<br />

nicht berührt. An die Stelle unwirksamer bzw.<br />

undurchführbarer Bestimmungen treten mit<br />

Rückwirkung solche Regelungen, die in gesetzlich<br />

zulässiger Weise dem wirtschaftlichen<br />

Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes<br />

gilt, wenn sich bei der Durchführung<br />

des Vertrags eine ergänzungsbedürftige Lücke<br />

ergeben sollte.<br />

(2) Erfüllungsort für die Verpflichtungen und<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrags ist der Sitz der Gesellschaft,<br />

soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang<br />

mit dem Gesellschaftsverhältnis,<br />

wie z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit<br />

Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von<br />

Gesellschaftern und Gesellschafterbeschlüssen,<br />

können als Aktiv­ oder Passivprozesse von der<br />

Gesellschaft selbst geführt werden.<br />

§ 34<br />

Anwendbares Recht<br />

Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der<br />

Bundesrepublik <strong>Deutschland</strong>.


München, den 06.04.2010<br />

Ort, Datum<br />

Walter Saar<br />

als Geschäftsführer<br />

für die WS Beteiligungs GmbH<br />

geschäftsführender Kommanditist<br />

Gottfried Selmair<br />

als Geschäftsführer<br />

für die GS Beteiligungs GmbH<br />

Komplementär<br />

Josef Brandhuber und Christian Berger<br />

als Geschäftsführer und Prokurist<br />

für die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

Kommanditist<br />

Dr. Rainer Polster<br />

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater<br />

als Geschäftsführer für die<br />

FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />

Treuhandkommanditist<br />

166


14. Treuhandvertrag<br />

zwischen<br />

der in der „Beitrittsvereinbarung“ genannten Person<br />

– im Folgenden „Treugeber“ genannt –<br />

und<br />

der FCT FinanzControl Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Karolinenplatz 5, 80333 München<br />

– im Folgenden „Treuhänder“ genannt –<br />

Präambel<br />

Der Treugeber beabsichtigt, sich als Treugeber an<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

Regensburg KG (im Folgenden „Gesellschaft“) zu<br />

beteiligen. Die Beteiligung eines Anlegers an der<br />

Gesellschaft als Treugeber erfolgt dergestalt, dass<br />

der Treuhänder, der sich als Kommanditist an der<br />

Gesellschaft beteiligt, seinen Kapitalanteil erhöht<br />

und dann im eigenen Namen für Rechnung und im<br />

Interesse des Treugebers einen entsprechenden<br />

Anteil an der Gesellschaft hält. Mit Unterzeichnung<br />

der Beitrittsvereinbarung gibt der Treugeber ein<br />

verbindliches Angebot zum Abschluss des vorliegenden<br />

Treuhandvertrags ab. Dieses Angebot bleibt<br />

wirksam, sofern der Treugeber nicht von dem in der<br />

Beitrittsvereinbarung bezeichneten Widerrufsrecht<br />

Gebrauch macht. Der Treuhandvertrag wird mit dessen<br />

Annahme durch den Treuhänder wirksam. Der<br />

Treuhänder kann das Angebot zum Abschluss des<br />

Treuhandvertrags nach Zulassung des Treuhänders<br />

zur Kapitalerhöhung gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Gesellschaft annehmen. Durch die Annahme<br />

der Beitrittsvereinbarung durch den Treuhänder<br />

wird die Stellung als Treugeber begründet.<br />

Dem Treugeber ist bekannt, dass von der Gesellschaft<br />

verschiedene Verträge abgeschlossen worden sind,<br />

insbesondere ein Grundstückskaufvertrag, ein Mietvertrag<br />

und ein Generalübernehmervertrag. Hinsichtlich<br />

der bereits abgeschlossenen Verträge wird im<br />

Übrigen auf § 3 Abs. (8) und § 10 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft verwiesen.<br />

167<br />

§ 1<br />

Treuhandauftrag<br />

1. Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt<br />

hiermit den Treuhänder, für ihn unter Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB eine<br />

Kommanditbeteiligung in Höhe desjenigen Beteiligungsbetrags<br />

zu erwerben und zu verwalten,<br />

der in der Beitrittsvereinbarung des jeweiligen<br />

Anlegers angegeben ist.<br />

2. Der Beteiligungsbetrag ohne Agio soll mindestens<br />

EUR 15.000 betragen; Beteiligungen müssen<br />

jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

3. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und<br />

dem Treugeber gelten die Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft (im Folgenden<br />

„Gesellschaftsvertrag“) entsprechend, soweit<br />

dieser Treuhandvertrag keine abweichenden<br />

Bestimmungen enthält.<br />

4. Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlich<br />

auf das Halten und die Verwaltung der Kommanditanteile<br />

gemäß diesem Treuhandvertrag. Der<br />

Treugeber erkennt deshalb an, dass der Treuhänder<br />

nicht verpflichtet ist, die im Beteiligungsprospekt<br />

getroffenen Aussagen auf Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

zu überprüfen. Insoweit wird auf den hiermit<br />

verbundenen Haftungsausschluss gemäß § 13<br />

Abs. 3 dieses Vertrags verwiesen.<br />

5. Der Treuhänder ist darüber hinaus nicht befugt,<br />

für den Treugeber Handlungen vorzunehmen, die<br />

einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz<br />

bedürfen.<br />

6. Auf die Mitwirkungspflichten der Treugeber zur<br />

Erfüllung der Pflichten des Treuhänders gemäß<br />

§ 4 Abs. 6 GwG wird hingewiesen.<br />

§ 2<br />

Auftragsdurchführung<br />

1. Der Treuhänder erwirbt und erhöht seinen Kapitalanteil<br />

nach Maßgabe von § 3 Abs. (4), sowie § 4<br />

des Gesellschaftsvertrags.<br />

2. Der Treuhänder hält seine Kommanditbeteiligung<br />

für den Treugeber und die anderen Treugeber im<br />

Sinne des § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags im<br />

Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschafts­


anteil. Der Treuhänder ist berechtigt, die mit dem<br />

treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil verbundenen<br />

Rechte nach Maßgabe dieses Vertrags<br />

und des Gesellschaftsvertrags wahrzunehmen.<br />

Er ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen an der<br />

Gesellschaft gleichzeitig für mehrere Treugeber<br />

treuhänderisch zu verwalten. Er tritt nach außen<br />

im eigenen Namen auf und wird als Kommanditist<br />

in das Handelsregister eingetragen. Im<br />

Rahmen der Durchführung der Kapitalerhöhung<br />

wird für den Treuhänder eine Haftsumme in Höhe<br />

von 5 Prozent gemäß § 3 Abs. (10) des Gesellschaftsvertrags<br />

im Handelsregister eingetragen.<br />

Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder<br />

ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des<br />

jeweiligen Treugebers, so dass wirtschaftlich<br />

dieser Kommanditist ist.<br />

3. Der Treuhänder ist berechtigt, die Erhöhung<br />

seines Kapitalanteils davon abhängig zu machen,<br />

dass der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag<br />

zzgl. 5 Prozent Agio auf das in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannte Konto erbracht hat.<br />

§ 3<br />

Treugeberregister<br />

1. Der Treuhänder führt für alle Treugeber ein Register<br />

mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />

Daten (im Folgenden „Treugeberregister“).<br />

2. Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem Treugeberregister.<br />

Ihm obliegt es, alle Änderungen<br />

seiner eingetragenen Daten dem Treuhänder unverzüglich<br />

bekannt zu geben und auf Verlangen<br />

des Treuhänders auf eigene Kosten durch Vorlage<br />

entsprechender Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />

etc.) nachzuweisen.<br />

3. Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen<br />

Daten darf der Treuhänder in dem jeweils<br />

erforderlichen Umfang nur dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter, dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, dem zuständigen Finanzamt,<br />

den Kreditgebern bei berechtigtem Interesse,<br />

dem Beirat und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />

Prüfern und Beratern der Gesellschaft,<br />

sowie der <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />

Assetmanagement erteilen. Der Treugeber hat<br />

keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Daten<br />

anderer Treugeber.<br />

168<br />

§ 4<br />

Pflichten des Treugebers<br />

1. Der Treugeber trägt im Innenverhältnis in Höhe<br />

seines Beteiligungsbetrags alle Rechte und Pflichten<br />

des Treuhänders aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick<br />

auf den Treuhänder (Treuhandkommanditist)<br />

vorgesehenen Rechte und Pflichten (z. B. Kapitalerhöhung<br />

zur Aufnahme weiterer Anleger).<br />

2. Der Treugeber stellt den Treuhänder von allen<br />

Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit<br />

Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung stehen. Dies gilt<br />

auch für die gesetzliche Haftung der Kommanditisten<br />

gemäß §§ 160 f., 171 ff. HGB. Der Treugeber<br />

haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten<br />

anderer Treugeber.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu<br />

erbringen.<br />

4. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />

Beitrittsvereinbarung vereinbarten Beteiligungsbetrags<br />

zzgl. 5 Prozent Agio hinaus übernehmen<br />

die Treugeber keine weiteren Zahlungs­ oder<br />

Nachschusspflichten.<br />

5. Der Treuhänder ist zum Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag berechtigt,<br />

wenn der Treugeber seiner Verpflichtung<br />

zur Einzahlung des Beteiligungsbetrags gemäß<br />

vorstehendem Abs. 3 nicht oder nicht vollständig<br />

nachkommt. Stattdessen kann die Gesellschaft,<br />

vertreten durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten, den Beteiligungsbetrag unter<br />

Beachtung von § 1 Abs. 2 dieses Vertrags auf den<br />

Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich 5 Prozent<br />

Agio herabsetzen. Für Schadenersatzansprüche,<br />

die Erhebung einer Schadenpauschale<br />

und Verzugszinsen durch die Gesellschaft gegen<br />

den / vom Treugeber gilt § 7 Abs. (4) bis (7) des<br />

Gesellschaftsvertrags.<br />

§ 5<br />

Rechte des Treugebers<br />

1. Der Treuhänder tritt hiermit seine Ansprüche aus<br />

dem treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil auf<br />

den festgestellten Gewinn, die beschlossenen


Entnahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle<br />

seines Ausscheidens oder der Beendigung der<br />

Gesellschaft zusteht, entsprechend der Höhe des<br />

Beteiligungsbetrags des Treugebers an den Treugeber<br />

ab. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden<br />

Bedingung der vollständigen Leistung<br />

des Beteiligungsbetrags gemäß § 4 Abs. 3 dieses<br />

Vertrags. Der Treugeber nimmt diese Abtretung<br />

hiermit an. Der Treuhänder bleibt ermächtigt, die<br />

an den Treugeber abgetretenen Ansprüche im<br />

eigenen Namen einzuziehen.<br />

2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über sein Vermögen tritt der Treuhänder<br />

hiermit den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

an den Treugeber in der Höhe des von<br />

diesem übernommenen Beteiligungsbetrags ab.<br />

Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an.<br />

Die Abtretung des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis<br />

aufschiebend bedingt durch die Eintragung<br />

des Treugebers in das Handelsregister.<br />

Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung eines<br />

Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder von Privatgläubigern<br />

des Treuhänders Maßnahmen der<br />

Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil<br />

durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag<br />

sonst aus wichtigem Grund endet, der nicht vom<br />

Treugeber zu vertreten ist.<br />

3. Werden an den Treuhänder Entnahmen ausbezahlt,<br />

während der handelsrechtliche Buchwert<br />

des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />

unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme herabgemindert ist oder<br />

wird, lebt die Freistellungspflicht des Treugebers<br />

gegenüber dem Treuhänder gemäß § 4 Abs. 2<br />

dieses Vertrags in dem Umfang wieder auf, wie<br />

die Haftung des Treuhänders gemäß § 172 Abs. 4<br />

HGB wiederauflebt. Die Freistellungsverpflichtung<br />

entfällt jeweils anteilig auf die einzelnen<br />

Treugeber im Verhältnis des jeweiligen Beteiligungsbetrags.<br />

4. Der Treuhänder nimmt die Gesellschaftsrechte<br />

und Pflichten im Interesse des Treugebers und<br />

unter Beachtung seiner Treuepflicht gegenüber<br />

den übrigen Gesellschaftern und Treugebern<br />

wahr, soweit der Treugeber nicht gemäß Abs. 5<br />

und 6 unmittelbar handelt. Der Treuhänder ist berechtigt,<br />

Untervollmachten zu erteilen oder sich<br />

zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben<br />

geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.<br />

169<br />

5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Gesellschafterbeschlüssen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren)<br />

teilzunehmen. Der Treuhänder wird dem Treugeber<br />

unverzüglich die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes<br />

gilt für schriftliche Abstimmungen.<br />

6. Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus<br />

dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

und der ihm aus diesem Kapitalanteil<br />

zustehenden Kontroll­ und Widerspruchsrechte<br />

eines Kommanditisten. Diese Vollmacht kann nur<br />

aus wichtigem Grund widerrufen werden.<br />

7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />

nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />

weist er den Treuhänder hiermit an, das auf<br />

ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den<br />

Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft auszuüben, sofern er dem Treuhänder<br />

nicht für den Einzelfall vorher eine andere<br />

Weisung erteilt. Beim Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

über Nachschüsse in die Gesellschaft<br />

der Gesellschaft (§ 15 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags)<br />

wird sich der Treuhänder einer<br />

Stimmabgabe für den Treugeber enthalten, sofern<br />

der Treugeber keine Weisung hinsichtlich der<br />

Stimmabgabe erteilt hat. Der Treugeber erhält die<br />

Niederschrift über die Gesellschafterbeschlüsse.<br />

§ 6<br />

Rechnungslegung, Berichtspflicht<br />

1. Der Treuhänder ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />

die in § 6 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen<br />

Konten zu führen. Die Treuhandbuchhaltung<br />

ist zusammen mit dem Jahresabschluss von<br />

dem Abschlussprüfer zu prüfen, sofern gemäß<br />

§ 18 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags eine solche<br />

Prüfung stattfindet.<br />

2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist der Treuhänder<br />

befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />

in ihre Finanzbuchhaltung<br />

integriert.<br />

3. Der Treuhänder leitet alle Informationen, die er<br />

vom geschäftsführenden Kommanditisten gemäß<br />

§ 10 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags erhält an den<br />

Treugeber weiter. Im Übrigen erhält der Treugeber<br />

jährlich den Geschäftsbericht der Gesellschaft.


§ 7<br />

Treuhandvermögen<br />

1. Der Treuhänder hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von seinem sonstigen Vermögen.<br />

2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />

am Kapitalanteil des Treuhänders<br />

beteiligt. Der (anteilige) Kapitalanteil eines Treugebers<br />

setzt sich zusammen aus einer festen und<br />

einer variablen Kapitalenlage. Die feste Kapitaleinlage<br />

beträgt 5 Prozent und die variable Kapitaleinlage<br />

beträgt 95 Prozent des jeweils übernommenen<br />

Kapitalanteils. Die feste Kapitaleinlage<br />

wird auf dem Kapitalkonto I und die variable Kapitaleinlage<br />

auf dem Kapitalkonto II geführt. Der<br />

Kapitalanteil (Kapitalkonten I und II gemäß § 6<br />

Abs. (1) lit. a) und b) des Gesellschaftsvertrags)<br />

ist maßgebend für das Stimmrecht sowie – vorbehaltlich<br />

der § 19 ff. des Gesellschaftsvertrags – für<br />

die Ergebnisverteilung, das Entnahmerecht. Die<br />

feste Kapitaleinlage (Kapitalkonto I gemäß § 6<br />

Abs. (1) lit. a) des Gesellschaftsvertrags) ist maßgebend<br />

für die Beteiligung am Vermögen, sowie am<br />

Abfindungs­ und Auseinandersetzungsguthaben.<br />

3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />

dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen<br />

im Treugeberregister eingetragenen Treugeber<br />

zu. § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags bleibt<br />

unberührt.<br />

§ 8<br />

Verfügung des Treugebers<br />

1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrags<br />

kann der Treugeber nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung des Treuhänders und mit allen<br />

Rechten und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf<br />

des 31.12. bzw. zum Beginn des 01.01. eines<br />

Jahres auf Dritte übertragen, sofern die Voraussetzungen<br />

gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags<br />

gewahrt sind. Teilübertragungen sind zulässig,<br />

wenn die Anforderungen von vorstehendem Satz<br />

1, § 1 Abs. 2 und von § 8 Abs. 2 dieses Vertrags gewahrt<br />

bleiben. Unterjährige Übertragungen kann<br />

der Treuhänder nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

zulassen.<br />

2. Bei jeder Übertragung gemäß Abs. 1 werden alle<br />

Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 dieses Vertrags<br />

unverändert und einheitlich fortgeführt. Der Übergang<br />

einzelner Rechte und Pflichten hinsichtlich<br />

nur einzelner Treugeberkonten ist nicht möglich.<br />

170<br />

§ 9<br />

Beendigung des Treuhandvertrags<br />

1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Der Treugeber kann den Treuhandvertrag<br />

jederzeit kündigen, indem er seine Beteiligung<br />

gemäß § 5 Abs. (4) des Gesellschaftsvertrags<br />

in eine Direktbeteiligung umwandelt. Darüber<br />

hinaus kann der Treugeber den Treuhandvertrag<br />

ordentlich erstmals zum 31.12.2030 mit einer<br />

Frist von sechs Monaten kündigen, danach mit<br />

gleicher Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

der Gesellschaft. Der Treugeber kann den<br />

Treuhandvertrag auch vor dem 31.12.2030 außerordentlich<br />

mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen – mit<br />

der Folge, dass die Beteiligung als Treugeber an<br />

der Gesellschaft beendet wird –, wenn er nach<br />

seinem Beitritt<br />

a) wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />

nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter<br />

üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts<br />

mindestens drei Stunden täglich<br />

erwerbstätig zu sein,<br />

b) wegen Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von<br />

mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung<br />

Arbeitslosengeld bezogen hat, oder<br />

c) rechtskräftig geschieden wird und nach der<br />

Scheidung an seinen geschiedenen Ehepartner<br />

oder an Kinder zur Zahlung von Unterhalt<br />

verpflichtet ist; die Unterhaltsverpflichtung<br />

muss insgesamt mindestens EUR 500 pro<br />

Monat betragen,<br />

und jeweils nach Wirksamwerden der außerordentlichen<br />

Kündigung des Treugebers keiner der<br />

in § 23 Abs. (1) Satz 3 Buchstaben a) bis c) des<br />

Gesellschaftsvertrags genannten Umstände vorliegt.<br />

Die außerordentliche Kündigung kann nur<br />

innerhalb von drei Monaten nach Eintritt ihrer<br />

Voraussetzungen erfolgen.<br />

Im Übrigen kann der Treuhandvertrag aus<br />

wichtigem Grund gekündigt werden.<br />

Die Kündigung des Treuhandvertrags hat<br />

schriftlich zu erfolgen.


2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag,<br />

wenn:<br />

a) der Treuhänder von diesem Vertrag zurücktritt<br />

(§ 4 Abs. 5, § 12 dieses Vertrags),<br />

b) der Treuhänder ohne einen Nachfolger aus der<br />

Gesellschaft ausscheidet (§ 11 dieses Vertrags),<br />

c) der Treuhänder gegenüber dem Treugeber<br />

schriftlich feststellt, dass in der Person des<br />

Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund<br />

dessen ein Gesellschafter gemäß § 26 Abs. (1)<br />

lit. b) – g) des Gesellschaftsvertrags aus der<br />

Gesellschaft ausscheidet.<br />

3. Die Beendigung des Treuhandvertrags löst gemäß<br />

§ 27 des Gesellschaftsvertrags die Herabsetzung<br />

des Kapitalanteils des Treuhänders entsprechend<br />

dem Beteiligungsbetrag des Treugebers und<br />

somit die Aufgabe der von dem Treuhänder für<br />

den Treugeber gehaltenen Beteiligung an der<br />

Gesellschaft aus. Für Ansprüche des Treugebers<br />

gegenüber dem Treuhänder gilt § 28 des Gesellschaftsvertrags<br />

entsprechend. Außer bei Beendigung<br />

des Treuhandvertrags gemäß Abs. (2) lit. c)<br />

kann der Treugeber vom Treuhänder statt der Kapitalherabsetzung<br />

die Übertragung des treuhänderisch<br />

gehaltenen Kapitalanteils auf sich oder<br />

eine von ihm benannte dritte Person verlangen.<br />

Auf Verlangen des Treuhänders ist der Treugeber<br />

verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.<br />

§ 10<br />

Tod eines Treugebers<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag mit<br />

seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt.<br />

Der Treuhänder ist berechtigt, den Übergang des<br />

Treuhandanteils entsprechend § 24 Abs. (1) S. 4 des<br />

Gesellschaftsvertrags zu untersagen. In diesem Fall<br />

endet der Treuhandvertrag. Die §§ 24 und 27 des Gesellschaftsvertrags<br />

gelten im Übrigen entsprechend.<br />

§ 11<br />

Ausscheiden des Treuhänders<br />

1. Scheidet der Treuhänder aus der Gesellschaft aus,<br />

kann diese gemäߧ 15 Abs. (1) lit. h) und § 26<br />

Abs. (3) des Gesellschaftsvertrags mit einem neuen<br />

Treuhandkommanditisten fortgesetzt werden.<br />

Wird kein neuer Treuhandkommanditist bestellt,<br />

so gilt § 9 Abs. 2 lit. b) dieses Vertrags.<br />

171<br />

2. Wird gemäß § 15 Abs. (1) lit. h) und § 26 Abs. (3)<br />

des Gesellschaftsvertrags ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, hat der Treugeber mit<br />

diesem den Treuhandvertrag nach Maßgabe<br />

des diesbezüglichen Gesellschafterbeschlusses<br />

fortzuführen; das Recht des Treugebers zur Kündigung<br />

des Treuhandvertrags und Wechsel in die<br />

Stellung als Kommanditist der Gesellschaft gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 dieses Vertrags bleibt unberührt.<br />

§ 12<br />

Rücktritt des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder ist berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag zurückzutreten,<br />

wenn<br />

a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />

aus Gründen, die er nicht zu vertreten<br />

hat, undurchführbar ist oder wird<br />

b) es dem Treuhänder wegen Überzeichnung des<br />

in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen<br />

Gesellschaftskapitals nicht mehr<br />

möglich ist, seinen Kapitalanteil zur Übernahme<br />

weiterer treuhänderischer Beteiligungen<br />

zu erhöhen,<br />

c) sich herausstellt, dass Angaben des Treugebers<br />

in der Beitrittsvereinbarung unzutreffend<br />

waren.<br />

2. § 4 dieses Vertrags bleibt unberührt.<br />

§ 13<br />

Haftung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder hat seine Pflichten mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu erfüllen. Er haftet den<br />

Treugebern nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche<br />

Verletzung der ihm obliegenden Pflichten.<br />

2. Der Treuhänder haftet nicht für weitergehende<br />

Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber<br />

verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Ziele, oder dafür, dass die geschäftsführenden<br />

Gesellschafter, der gegebenenfalls gewählte<br />

Beirat oder die Vertragspartner der Gesellschaft<br />

die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen.


3. Der Treuhänder hat nicht an der Konzeption und<br />

Erstellung des Beteiligungsprospekts, welcher<br />

der Beitrittsvereinbarung mit dem Treugeber zu<br />

Grunde liegt, mitgewirkt und insbesondere nicht<br />

die darin getroffenen Aussagen auf ihre Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

überprüft. Der Treugeber erkennt in diesem<br />

Zusammenhang an, dass der Treuhänder zu einer<br />

solchen Prüfung auch nicht verpflichtet war. Eine<br />

Haftung des Treuhänders für etwaige Prospektmängel<br />

sowie im Zusammenhang mit dem Vertrieb<br />

der Kommanditanteile ist ausgeschlossen.<br />

4. Der Anspruch auf Schadenersatz – gleich aus<br />

welchem Rechtsgrund – verjährt in drei Jahren<br />

gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />

den Umständen, die den Anspruch begründen,<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />

vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />

von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach<br />

Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />

Anspruchs.<br />

§ 14<br />

Vergütung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />

für sämtliche Treugeber verbundenen Tätigkeiten<br />

in den Jahren 2009, 2010 und 2011 eine<br />

Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 20.000,<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />

Höhe. Ab dem Jahr 2012 beträgt die jährliche<br />

Vergütung EUR 10.000 jeweils zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Vergütung<br />

erhöht sich erstmalig ab dem Jahr 2013<br />

jährlich um 2,25 Prozent.<br />

2. Die Vergütung ist spätestens am 30.12. eines<br />

jeden Jahres gegen Ausfertigung einer Rechnung<br />

zur Zahlung fällig.<br />

Die Vergütung für die Jahre 2009 und 2010 in<br />

Höhe von insgesamt EUR 10.000 zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer wird zum 30.12.2010 fällig.<br />

Die Vergütung für das Jahr 2011 in Höhe von<br />

EUR 10.000 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer wird<br />

zum 30.12.2011 fällig.<br />

172<br />

3. Die Vergütung, ebenso wie die nachgewiesenen<br />

angemessenen Reisekosten sowie die Kosten, die<br />

dem Treuhandkommanditisten für drucktechnische<br />

Anfertigungen und den Versand der für<br />

die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />

mit Gesellschafterversammlungen und<br />

schriftlichen Gesellschafterabstimmungen entstehen,<br />

sind Kosten der Gesellschaft und werden von<br />

dieser an den Treuhandkommanditisten gezahlt.<br />

§ 15<br />

Sonderwerbungskosten<br />

1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />

getragene Kosten im Zusammenhang mit<br />

seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />

Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich<br />

im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft<br />

geltend machen (§§ 179, 180 Abgabenordnung).<br />

2. Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, den Treugeber<br />

zum Nachweis der Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Bezüglich der Geltendmachung<br />

von Sonderwerbungskosten gilt § 19<br />

Abs. (5) des Gesellschaftsvertrags. Der vorstehende<br />

Abs. 1 und vorstehende Sätze von Abs. 2 gelten<br />

entsprechend für Sonderbetriebsvermögen<br />

und ggf. Sonderbetriebsausgaben.<br />

§ 16<br />

Schriftform<br />

1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich<br />

dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich<br />

Abs. 2 – der Schriftform, soweit nicht<br />

notarielle Form erforderlich ist.<br />

2. Auf eine feste Verbindung dieses Treuhandvertrags<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen und Erklärungen<br />

– insbesondere auch mit solchen, auf<br />

die hier Bezug genommen wird – wird verzichtet.<br />

Für die Annahme des Treuhandvertrags / der Beitrittsvereinbarung<br />

durch den Treuhänder genügt<br />

die Unterzeichnung durch Faksimile.


§ 17<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort,<br />

Gerichtsstand, Anwendbares Recht<br />

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, wird dadurch die<br />

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht<br />

berührt. An die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />

Bestimmungen treten solche Regelungen,<br />

die in gesetzlich zulässiger Weise dem<br />

wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder<br />

undurchführbaren Bestimmungen am nächsten<br />

kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der<br />

Durchführung des Vertrags eine ergänzungsbedürftige<br />

Lücke ergeben sollte.<br />

2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrags ist der Sitz des Treuhänders,<br />

soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann.<br />

3. Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem Recht der<br />

Bundesrepublik <strong>Deutschland</strong>.<br />

FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Dr. Rainer Polster<br />

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater<br />

Geschäftsführer<br />

173


15. Abwicklungshinweise<br />

Die Beitrittsvereinbarung erhalten Sie<br />

von Ihrem Vermittler.<br />

Wenn Sie sich entschlossen haben, der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. Regensburg KG<br />

beizutreten, reichen Sie bitte die vollständig ausgefüllte<br />

und rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

bei Ihrem Vermittler ein oder senden<br />

Sie diese an die<br />

<strong>Real</strong> l.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. hält als Zahlstelle den Verkaufsprospekt<br />

zur kostenlosen Ausgabe bereit.<br />

Hinweis gemäß § 4 Satz 1 Nr. 6 VermVerkProspV:<br />

Die <strong>Real</strong> l.S. nimmt gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

die Beitrittsvereinbarungen und sonstige<br />

Willenserklärungen der Anleger rechtsverbindlich<br />

entgegen.<br />

Bei Fernabsatzverträgen<br />

Sollten Sie sich im Rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />

zum Beitritt zur <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. Regensburg KG entschlossen haben,<br />

hat / wird Ihnen Ihr Vermittler eine Beitrittsvereinbarung<br />

für Fernabsatzverträge gesondert zukommen<br />

lassen. Diese ist auf die Besonderheiten von Fernabsatzverträgen<br />

zugeschnitten.<br />

Um einen Fernabsatzvertrag handelt es sich insbesondere,<br />

wenn die Beitrittsvereinbarung mit einem<br />

Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von<br />

Fernkommunikationsmitteln (z. B. Brief, Telefon,<br />

Fax, E­Mail) geschlossen wird, es sei denn, dass der<br />

Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz<br />

organisierten Vertriebs­ oder Dienstleistungssystems<br />

erfolgt.<br />

Ob Sie im Rahmen eines Fernabsatzvertrags der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobilienverwaltung GmbH & Co. Regensburg<br />

KG beizutreten beabsichtigen, teilt Ihnen Ihr<br />

Vermittler mit.<br />

Reichen Sie bitte im Rahmen eines Fernabsatzvertrags<br />

ausschließlich die vollständig ausgefüllte und<br />

rechtsverbindlich unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

für Fernabsatzverträge bei Ihrem Vermittler ein<br />

oder senden Sie diese an die <strong>Real</strong> l.S. AG an die oben<br />

genannte Anschrift.<br />

174<br />

Allgemeines<br />

Die von Ihnen unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss<br />

eines Treuhandvertrags und zur Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft als Treugeber dar. Sie beteiligen<br />

sich zunächst mittelbar über den Treuhandkommanditisten<br />

an der Fondsgesellschaft. Die Beteiligung<br />

erfolgt auf der Grundlage der Regelungen des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft, des<br />

Treuhandvertrags sowie der Beitrittsvereinbarung.<br />

Die Beteiligung als Treugeber erfolgt mit Zulassung<br />

des Treuhandkommanditisten zur Kapitalerhöhung<br />

durch den geschäftsführenden Kommanditisten, der<br />

WS Beteiligungs GmbH, und Annahme des Angebots<br />

zum Abschluss eines Treuhandvertrags durch den<br />

Treuhandkommanditisten.<br />

Ein gegengezeichnetes Exemplar der Beitrittsvereinbarung<br />

wird Ihnen zurückgesandt. Die Beitrittsvereinbarungen<br />

werden in der Reihenfolge ihres<br />

zeitlichen Eingangs registriert und angenommen,<br />

sofern freies Zeichnungskapital zur Verfügung steht.<br />

Wichtige Hinweise:<br />

Das Beteiligungsangebot ist auf Anleger zugeschnitten,<br />

die natürliche Personen mit Wohnsitz<br />

in <strong>Deutschland</strong> sind, ihre Anteile im Privatvermögen<br />

halten und diese nicht fremdfinanzieren. Es<br />

können sich natürliche oder juristische Personen<br />

im Rahmen der Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft über den<br />

Treuhandkommanditisten als Treugeber beteiligen.<br />

Eine Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen<br />

Rechts, Gemeinschaften und Ehepaaren in der<br />

Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw.<br />

Gemeinschaft ist ausgeschlossen. Personen, die (i)<br />

Staatsangehörige der USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />

oder Australiens sind, (ii) Inhaber einer<br />

dauerhaften Aufenthalts­ und Arbeitsgenehmigung<br />

der USA („Green Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens<br />

oder Australiens sind, (iii) ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz oder Sitz in den USA, in Kanada,<br />

Japan, Großbritannien oder Australien haben<br />

und / oder (iv) die Beteiligung für eine Vermögensmasse<br />

mit Sitz in den USA, in Kanada, Japan, Großbritannien<br />

oder Australien eingehen oder einer solchen<br />

anbieten, sind als Kommanditisten der Fondsgesellschaft<br />

oder Treugeber ausgeschlossen. Anlässlich der<br />

Aufnahme und auf Verlangen des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten haben Gesellschafter und Treugeber<br />

zu versichern und nachzuweisen, dass keine


der im vorstehenden Satz genannten Bedingungen<br />

vorliegt. Der geschäftsführende Kommanditist kann<br />

im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.<br />

Zahlungsweise und ­termin<br />

Bei Zeichnung der Beteiligung bis zum 30.05.2010 ist<br />

der Beteiligungsbetrag in Höhe von 30 Prozent zzgl.<br />

5 Prozent Agio auf den gesamten Beteili gungsbetrag<br />

zum 31.05.2010 zu erbringen. Bei Zeichnung der<br />

Beteiligung nach dem 30.05.2010 ist der Beteiligungsbetrag<br />

in Höhe von 30 Prozent zzgl. 5 Prozent Agio<br />

auf den gesamten Beteiligungsbetrag zum 20. des<br />

auf die Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern<br />

dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />

Bankarbeitstag) zu erbringen. Der verbleibende Teil<br />

des Beteiligungsbetrags in Höhe von 70 Prozent<br />

ist am 29.04.2011 zu erbringen. Bei Zeichnung der<br />

Beteiligung nach dem 31.03.2011 ist der gesamte<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio zum 20. des auf die<br />

Zeichnung folgenden Monats (bzw., sofern dies kein<br />

Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />

zu erbringen.<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Der Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist als Bareinlage<br />

zu leisten. Die Zahlung des Beteiligungsbetrags<br />

zzgl. Agio erfolgt gemäß den Bestimmungen der<br />

Beitrittsvereinbarung. Bitte den Beteiligungsbetrag<br />

zzgl. Agio nicht auf das Konto der Fondsgesellschaft<br />

überweisen, in der Beitrittsvereinbarung wird diesbezüglich<br />

eine Einzugsermächtigung erteilt.<br />

Die Kontoverbindung der Fondsgesellschaft lautet<br />

wie folgt:<br />

Kontoinhaber:<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung GmbH & Co.<br />

Regensburg KG<br />

Konto­Nr. 40 / 417 852<br />

Bayerische Landesbank<br />

BLZ 700 500 00<br />

Die Fondsgesellschaft, <strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. Regensburg KG, Innere Wiener<br />

Straße 17, 81667 München, als Zahlstelle führt bestimmungsgemäß<br />

Zahlungen an die Anleger aus.<br />

Ausschüttungen / Entnahmen<br />

Die Anleger sind nach dem Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft ab dem Ersten des Folgemonats<br />

der vertragsgemäßen Einzahlung des Beteiligungs­<br />

175<br />

betrags zzgl. 5 Prozent Agio anteilig entnahmeberechtigt.<br />

Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen gemäß der<br />

Prognoserechnung voraussichtlich zum 30.06.<br />

eines Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr;<br />

erstmalig geplant zum 30.06.2011 (Details hierzu<br />

siehe Tz. 10.2.1 bzw. in § 19 und § 20 des in Tz. 13<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />

Der Anleger erhält für die Jahre 2010 und 2011 ab<br />

dem der vertragsgemäßen Einlagenleistung folgenden<br />

Monatsersten eine zeitanteilige Ausschüttung /<br />

Vorabgewinn in Höhe von 6 Prozent p. a. bezogen<br />

auf den vertragsgemäß erbrachten Kapitalanteil<br />

ohne Agio (Details hierzu siehe § 19 des in Tz. 13<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />

Beteiligungshöhe<br />

Der Beteiligungsbetrag jedes künftig beitretenden<br />

Anlegers soll mindestens 15.000 Euro betragen.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist kann nach<br />

eigenem Ermessen geringere Beteiligungsbeträge<br />

zulassen. Höhere Beteiligungsbeträge müssen durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar sein. Auf den Beteiligungsbetrag<br />

beitretender Anleger wird ein Agio von 5 Prozent<br />

erhoben.<br />

Sonderwerbungskosten<br />

Im Zusammenhang mit der einheitlichen und<br />

gesonderten Feststellung der Einkünfte auf Ebene<br />

der Fondsgesellschaft sind auch die Sonderwerbungskosten<br />

der Anleger mit zu berücksichtigen.<br />

Diese können bei der persönlichen Steuererklärung<br />

der Anleger nicht mehr berücksichtigt werden. Aus<br />

verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen, die<br />

Anleger nicht gesondert zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />

aufzufordern. Sofern dem Anleger<br />

Sonderwerbungskosten entstehen, sind diese der<br />

Fondsgesellschaft unaufgefordert bis zum 31.03.<br />

eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr<br />

zusammen mit den entsprechenden Nachweisen<br />

mitzuteilen.<br />

Übertragung von Anteilen<br />

Die Übertragung von oder sonstige Verfügung über<br />

Gesellschafts­ bzw. Treuhandanteile durch Abtretung,<br />

im Wege eines Verkaufs, Schenkung oder einer


sonstigen Vereinbarung setzt die vorherige Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

voraus, die aus den in § 23 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft genannten Gründen<br />

verweigert werden kann, und dass die <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobiliengesellschaft mbH nicht ihr Vorkaufsrecht<br />

gemäß § 23 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft ausgeübt hat. Bei einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschafts­ bzw. Treuhandanteilen<br />

gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrags der<br />

Fondsgesellschaft ist der jeweilige Anleger, bzw.<br />

dessen Rechtsnachfolger, verpflichtet, die im Zusammenhang<br />

mit der Übertragung oder Teilung seines<br />

Gesellschaftsanteils entstehenden Kosten zu übernehmen.<br />

Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag ist<br />

die <strong>Real</strong> I.S. berechtigt, für jeden Übertragungs­ oder<br />

Teilungsvorgang eine Gebühr für die Umschreibung<br />

der Anteile entsprechend dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis<br />

zu erheben. Für das Jahr 2010 beträgt die<br />

Gebühr 250 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Details hierzu<br />

siehe Tz. 10.2.1 „Kündigung bzw. Beendigung der Beteiligung<br />

/ Übertragung und Belastung sowie Teilung<br />

von Beteiligungen / Tod eines Anlegers“.<br />

Tod eines Anlegers<br />

Stirbt ein Anleger, geht sein Gesellschafts­ bzw.<br />

Treuhandanteil direkt auf seinen Erben bzw. entsprechend<br />

der Erbquoten anteilig auf seine Erben über.<br />

Soweit Erben den Gesellschaftsanteil in Erfüllung<br />

eines Vermächtnisses oder einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

des Erblassers ganz oder teilweise<br />

übertragen, wird der Begünstigte neuer Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber.<br />

Liegt in der Person des Erben, des Vermächtnisnehmers<br />

oder des Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

ein wichtiger Grund gemäß § 23<br />

Abs. (1) Satz 4 Buchstaben a) bis c) des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft vor, kann der Übergang<br />

des Gesellschafts­ bzw. Treuhandanteils vom<br />

geschäftsführenden Kommanditisten durch schriftliche<br />

Erklärung untersagt werden. In diesem Fall<br />

scheidet der Erbe aus der Fondsgesellschaft aus, bzw.<br />

sofern der / die Erbe(n) aus oben genannten Gründen<br />

die Beteiligung nicht auf den Vermächtnisnehmer<br />

bzw. Begünstigten einer Auseinandersetzungsanordnung<br />

übertragen kann / können, bleibt der Erbe bzw.<br />

bleiben die Erben Gesellschafter bzw. Treugeber. Der<br />

Erbfall ist dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erben bzw. Ver­<br />

176<br />

mächtnisnehmer müssen sich durch Vorlage eines<br />

Erbscheins oder Erbnachweises entsprechend § 35<br />

GBO legitimieren.<br />

Erben eines Gesellschaftsanteils sollten beachten,<br />

dass der Gesellschaftsanteil (jeweils) direkt auf sie<br />

übergeht (sog. Sondererbfolge) und nicht in Erbengemeinschaft<br />

gehalten wird.<br />

Widerrufsrecht<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />

von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung zum<br />

Abschluss des Treuhandvertrags und der damit<br />

zusammenhängenden Rechtsgeschäfte ohne Angabe<br />

von Gründen zu widerrufen. Zu den Einzelheiten der<br />

Widerrufsregelung beachten Sie bitte die Widerrufsbelehrung<br />

auf der zu verwendenden Beitrittsvereinbarung.<br />

Datenschutz<br />

Die Verarbeitung der beim Eintritt der Anleger und<br />

künftig im Zusammenhang mit seiner Beteiligung<br />

anfallenden Daten erfolgt über eine EDV­Anlage bei<br />

der Fondsgesellschaft bzw. ihrem Geschäftsbesorger.<br />

Diese Daten werden ausschließlich für Zwecke der<br />

Abwicklung, Verwaltung und Betreuung der Beteiligung<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft und zu<br />

seiner Betreuung sowie zur Information des vermittelnden<br />

Vertriebspartners verwendet und Dritten<br />

nur zugänglich gemacht, wenn dies zur Verwaltung<br />

der Fondsgesellschaft und / oder der steuerlichen<br />

Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen des<br />

Datenschutzgesetzes werden dabei strikt beachtet.<br />

Dies schließt auch die Übermittlung aller erforderlichen<br />

Daten an die Finanzbehörden, den Geschäftsbesorger<br />

der Fondsgesellschaft sowie die steuerlichen<br />

und rechtlichen Berater und Wirtschaftsprüfer<br />

der Fondsgesellschaft mit ein.


16. Ausfüllhinweise<br />

Die Beteiligung an dem Fonds „<strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> <strong>21</strong>“ ist für eine Beteiligung von natürlichen<br />

Personen ausgelegt, die nur in <strong>Deutschland</strong><br />

unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ihre<br />

Beteiligung im Privatvermögen halten und diese<br />

nicht fremdfinanzieren. Allerdings steht die Beteiligung<br />

auch juristischen Personen offen und gestattet<br />

auch den Beitritt von Anlegern, die nicht die vorgenannten<br />

Kriterien erfüllen, sofern dies durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zugelassen wird.<br />

Bei einer Beteiligung von juristischen Personen<br />

oder Anlegern, die nicht die vorgenannten Kriterien<br />

erfüllen, bei Investitionen aus dem Betriebsvermögen,<br />

im Fall einer Fremdfinanzierung zur Finanzierung<br />

der Beteiligung und / oder bei einer anderen<br />

steuerlichen Ansässigkeit, können sich signifikante<br />

Abweichungen, insbesondere auch zulasten solcher<br />

Anleger, von den in Tz. 3 genannten Risiken, den in<br />

Tz. 7 bzw. Tz. 8 dargelegten Prognosen sowie den<br />

in Tz. 11 dargestellten steuerlichen Grundlagen der<br />

Beteiligung ergeben.<br />

Wenn der Zeichner / Anleger eine Rücklage gemäß<br />

§§ 6b, 6c EStG auf die mit der Beteiligung mittelbar<br />

erworbene Immobilie übertragen möchte, muss<br />

er in der Beitrittsvereinbarung ankreuzen, dass er<br />

die Beteiligung im Betriebsvermögen hält und der<br />

<strong>Real</strong> I.S. unverzüglich mitteilen, dass er zusätzlich<br />

eine entsprechende Übertragung vornehmen möchte.<br />

In diesem Fall wird ihm ein gesondertes Formblatt<br />

für die Rücklagenübertragung zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

Bitte tragen Sie alle erbetenen Daten des Zeichners /<br />

Anlegers gut leserlich in Blockschrift in die jeweiligen<br />

Felder der Beitrittsvereinbarung ein.<br />

Nachstehendes gilt auch, wenn Sie die Ihnen von<br />

Ihrem Vermittler gesondert zur Verfügung gestellte<br />

Beitritts vereinbarung für Fernabsatzverträge (vgl.<br />

Tz. 15) verwenden. Auf Besonderheiten wird nachstehend<br />

hingewiesen.<br />

Beitrittsvereinbarung<br />

Bitte tragen Sie in die Beitrittsvereinbarung die erbetenen<br />

Daten in die hierfür vorgesehenen Felder ein<br />

und leisten Sie die drei erforderlichen Unterschriften<br />

jeweils mit Angabe von Ort und Datum an den mit X<br />

gekennzeichneten Stellen.<br />

177<br />

Mit der ersten Unterschrift bieten Sie den Abschluss<br />

des Treuhandvertrags und den Erwerb der Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft als Treugeber an.<br />

Ihre Beteiligung erfolgt auf der Grundlage des Ihnen<br />

überlassenen Verkaufsprospekts nebst den darin abgedruckten<br />

Verträgen (dem Gesellschaftsvertrag und<br />

dem Treuhandvertrag, Tz. 13 und 14 des Verkaufsprospekts),<br />

sowie der Beitrittsvereinbarung.<br />

Darüber hinaus verpflichten Sie sich zur fristgerechten<br />

Zahlung des Beteiligungsbetrags zzgl. 5 Prozent Agio<br />

gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung<br />

und zu den dort genannten Zeitpunkten. Weiterhin<br />

erteilen Sie Weisung betreffend das gewünschte<br />

Konto für die Überweisung der möglichen Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen. Mit der ersten Unterschrift<br />

nehmen Sie weiterhin die im Rahmen des Beteiligungsangebots<br />

getroffenen Regelungen hinsichtlich<br />

möglicher Sonderwerbungskosten sowie die<br />

Regelungen zum Datenschutz (einschließlich der<br />

Mitteilungen an die Finanzbehörden) zur Kenntnis<br />

und stimmen diesen, zusammen mit weiteren ausgeführten<br />

Regelungen, zu.<br />

Sie geben weiterhin folgende Erklärung bzw. Bestätigung<br />

ab: „Ich (i) bin kein Staatsangehöriger der<br />

USA, Kanadas, Japans, Großbritanniens oder Australiens,<br />

(ii) bin kein Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts­<br />

und Arbeitsgenehmigung der USA („Green<br />

Card“), Kanadas, Japans, Großbritanniens oder<br />

Australiens, (iii) habe weder meinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / Wohnsitz noch meinen Sitz in den USA,<br />

in Kanada, Japan, Großbritannien oder Australien<br />

und (iv) beabsichtige nicht, die Beteiligung für eine<br />

Vermögensmasse mit Sitz in den USA, in Kanada,<br />

Japan, Großbritannien oder Australien einzugehen<br />

oder einer solchen anzubieten. Änderungen dieser<br />

Umstände habe ich unverzüglich der Fondsgesellschaft<br />

mitzuteilen.“<br />

Ferner erklären Sie, zum Lesen des Verkaufsprospekts<br />

(einschließlich Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag<br />

und – im Fall einer Beitrittserklärung<br />

durch Fernabsatzvertrag – die Verbraucherinformationen<br />

für den Fernabsatz) sowie der Beitrittsvereinbarung<br />

vor Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung<br />

ausreichend Zeit gehabt zu haben, den Inhalt dieser<br />

Dokumente, insbesondere die Risikohinweise (in<br />

Tz. 3 des Verkaufsprospekts), vollumfänglich zur<br />

Kenntnis genommen zu haben und Gesellschaftsver­


trag, Treuhandvertrag und die Beitrittsvereinbarung<br />

als für Sie verbindlich anzuerkennen. Sie erkennen<br />

weiter an, dass vom Verkaufsprospekt abweichende<br />

Nebenabreden nicht bestehen. Zudem bestätigen<br />

Sie, von Ihrem Vermittler eine schriftliche Aufklärung<br />

über die konkrete Höhe seiner Vertriebsprovision sowie<br />

sonstigen Leistungen, die er infolge der Vermittlung<br />

Ihrer Beteiligung erhält, in Textform erhalten zu<br />

haben.<br />

Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung<br />

bieten Sie dem Treuhandkommanditisten, der FCT<br />

FinanzControl Treuhand GmbH, den Abschluss eines<br />

Treuhandvertrags mit dem im Verkaufsprospekt<br />

abgedruckten Inhalt (Tz. 14) an. Sie bestätigen, dass<br />

der Treuhandkommanditist bei Ihrer Investitionsentscheidung<br />

nicht mitgewirkt hat, insbesondere, dass<br />

Sie keine Beratung durch diesen erhalten haben und<br />

auch nicht zukünftig erwarten.<br />

Sie erklären im Zusammenhang mit den durch das<br />

Geldwäschegesetz erforderlichen Überprüfungen,<br />

wirtschaftlich Berechtigter hinsichtlich Ihres Beteiligungsbetrags<br />

nebst Agio zu sein und dass keine<br />

andere Person / keine anderen Personen wirtschaftlich<br />

Berechtigte im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung<br />

ist / sind. Sind Sie eine juristische Person, erklären Sie,<br />

welche natürlichen Personen wirtschaftlich Berechtigte<br />

hinsichtlich der eingegangenen Beteiligung sind.<br />

Mit der zweiten Unterschrift erklären Sie, dass Sie<br />

die dort genannten Unterlagen (den vollständigen<br />

Verkaufsprospekt einschließlich Gesellschaftsvertrag,<br />

Treuhandvertrag und – im Fall einer Beitrittserklärung<br />

durch Fernabsatzvertrag – die Verbraucherinformationen<br />

für den Fernabsatz) erhalten haben.<br />

Mit der dritten Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie<br />

ein Exemplar der Beitrittsvereinbarung einschließlich<br />

der Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben.<br />

178


17. Verbraucherinformationen für<br />

den Fernabsatz<br />

Gemäß § 312c BGB ist die Fondsgesellschaft bei Vorliegen<br />

eines Fernabsatzvertrags über Finanzdienstleistungen<br />

verpflichtet, dem Anleger folgende Informationen<br />

zur Verfügung zu stellen:<br />

17.1 Informationen zum Anbieter und zu anderen<br />

mit dem Verbraucher in Kontakt tretenden<br />

gewerblich tätigen Personen<br />

a) Fondsgesellschaft<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobilienverwaltung<br />

GmbH & Co. Regensburg KG<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRA 94693)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Persönlich haftender Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

(Komplementär)<br />

GS Beteiligungs GmbH<br />

Sitz: Oberhaching, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 129314)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />

Geschäftsführer der Fondsgesellschaft<br />

(geschäftsführender Kommanditist)<br />

WS Beteiligungs GmbH<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 153918)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Truderinger Straße <strong>21</strong>7, 81825 München<br />

b) Initiator des Beteiligungsangebots,<br />

Anbieter, Vertreter<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />

Assetmanagement<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 132654)<br />

Gesetzliche Vertreter: Josef Brandhuber (Vors.),<br />

Jochen Schenk, Brigitte Walter<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Die Hauptgeschäftstätigkeit der <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft<br />

für Immobilien Assetmanagement besteht<br />

in der Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />

(z. B. geschlossenen Immobilienfonds,<br />

Immobilienaktiengesellschaften und Mobilienfonds)<br />

und allen damit mittelbar und unmittelbar<br />

zusammenhängenden Geschäften.<br />

179<br />

c) Vermittler<br />

Die Sparkasse / Bank bzw. der Vermittler, über<br />

die / den Sie den Verkaufsprospekt, die Beitrittsvereinbarung<br />

und die Widerrufsbelehrung<br />

erhalten haben, wird Ihnen gegenüber als<br />

Vermittler(in) der Fondsgesellschaft tätig.<br />

Die ladungsfähige Anschrift der vorgenannten<br />

Personen ergibt sich aus den Ihnen von der<br />

Sparkasse / Bank oder den sonstigen Vermittlern<br />

zugesandten oder über lassenen Unterlagen.<br />

17.2 Informationen zum Unternehmensgegenstand<br />

der Fondsgesellschaft und zur Finanzdienstleistung<br />

selbst<br />

a) Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />

Gegenstand der Fondsgesellschaft ist der direkte<br />

und / oder über Treuhandverhältnisse indirekte<br />

Erwerb, die Verwaltung – insbesondere durch<br />

Vermietung und Verpachtung – sowie die Veräußerung<br />

von Grundstücken oder grundstücksgleichen<br />

Rechten.<br />

Die Fondsgesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die<br />

geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck<br />

unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die<br />

Fondsgesellschaft kann zur Erreichung des Gesellschaftszwecks<br />

auch Beteiligungen an anderen<br />

Gesellschaften eingehen. Die Fondsgesellschaft<br />

kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />

oder zweckmäßigen Handlungen selbst<br />

vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />

Die Fondsgesellschaft ist nicht berechtigt,<br />

gewerblich tätig zu werden und Tätigkeiten<br />

auszuüben bzw. Geschäfte zu betreiben, die<br />

einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c<br />

Gewerbeordnung oder nach § 1 Gesetz über das<br />

Kreditwesen bedürfen.<br />

b) Gegenstand der konkreten vorliegenden<br />

Anlagemöglichkeit und Zustandekommen des<br />

hierfür erforderlichen Vertrags<br />

Gegenstand der vorliegenden Anlagemöglichkeit<br />

ist die mittelbare Beteiligung des Anlegers als<br />

Treugeber gemäß § 4 Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft an der Fondsgesellschaft. Um<br />

der Fondsgesellschaft beizutreten sowie die mit<br />

der Beteiligung verbundenen Rechtsgeschäfte


abzuschließen, hat der Anleger eine vollständig<br />

ausgefüllte und von ihm unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

für Fernabsatzgeschäfte (für Details<br />

vgl. Tz. 15) bei seinem Vermittler oder direkt bei<br />

dem Anbieter einzureichen. Die unterzeichnete<br />

Beitrittsvereinbarung stellt ein rechtsverbindliches<br />

Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrags<br />

und zur Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

als Treugeber dar. Der Beitritt kommt durch<br />

Zulassung des Treuhandkommanditisten gemäß<br />

§ 4 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und die Annahme des Angebots des Anlegers<br />

auf Abschluss des Treuhandvertrags durch den<br />

Treuhandkommanditisten zustande. Die von<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten der<br />

Fondsgesellschaft, der WS Beteiligungs GmbH,<br />

und dem Treuhandkommanditisten, der FCT<br />

FinanzControl Treuhand GmbH, gegengezeichnete<br />

Beitrittsvereinbarung wird dem Anleger als<br />

Durchschlag zurückgesandt.<br />

c) Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft /<br />

Kündigung<br />

Die Dauer der Fondsgesellschaft ist unbefristet.<br />

Sie wird für unbestimmte Zeit eingegangen. Eine<br />

Kündigung des Gesellschafts­ und Treuhandvertrags<br />

ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />

erstmals jedoch zum 31.12.2030, möglich.<br />

Ein Gesellschafter bzw. Treugeber kann die Fondsgesellschaft<br />

auch vor dem 31.12.2030 außerordentlich<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />

Ende eines Geschäftsjahres kündigen, wenn er<br />

nach seinem Beitritt a) wegen Krankheit oder Behinderung<br />

auf nicht absehbare Zeit außer Stande<br />

ist, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />

Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich<br />

erwerbstätig zu sein, b) wegen Arbeitslosigkeit<br />

für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten<br />

ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld bezogen<br />

hat oder c) rechtskräftig geschieden wird und<br />

nach der Scheidung an seinen geschiedenen<br />

Ehepartner und / oder an Kinder zur Zahlung von<br />

Unterhalt in Höhe von insgesamt mindestens<br />

500 Euro pro Monat verpflichtet ist. Die außerordentliche<br />

Kündigung kann nur innerhalb von drei<br />

Monaten nach Eintritt ihrer Voraussetzungen erfolgen<br />

und nur dann, wenn nach Wirksamwerden<br />

der außerordentlichen Kündigung keine der in<br />

§ 23 Abs. (1) Satz 4 lit. a) bis c) des Gesellschaftsvertrags<br />

genannten Umstände vorliegen.<br />

180<br />

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt hiervon unberührt. Einzelheiten hinsichtlich<br />

Dauer und Kündigung der Fondsgesellschaft<br />

finden sich im vorliegenden Prospekt, insbesondere<br />

in Tz. 10 „Rechtliche Grundlagen“ und Tz. 13<br />

„Gesellschaftsvertrag“.<br />

d) Beteiligungsbetrag<br />

Der Beteiligungsbetrag eines beitretenden Anlegers<br />

soll mindestens 15.000 Euro zzgl. 5 Prozent<br />

Agio betragen. Der Beteiligungsbetrag muss<br />

(ohne Berücksichtigung des Agios) durch 1.000<br />

ohne Rest teilbar sein.<br />

e) Von dem Anleger zu entrichtender<br />

Gesamtbetrag zum Erwerb der Beteiligung<br />

Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannten Beteiligungsbetrag zzgl. Agio zu<br />

entrichten.<br />

Weitere Leistungen hat der Anleger im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb der Beteiligung nicht<br />

zu erbringen, insbesondere hat er keine weiteren<br />

Zahlungen zu leisten. Auch zusätzliche Liefer­ und<br />

Versandkosten fallen nicht an. Eigene Kosten<br />

für Telefon, Internet, Porti usw. hat der Anleger<br />

allerdings selbst zu tragen. Angaben zu den<br />

steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung des<br />

Anlegers und zur steuerlichen Abwicklung finden<br />

sich im vorliegenden Verkaufsprospekt, insbesondere<br />

unter Tz. 11 „Steuerliche Grundlagen“.<br />

f) Zahlungsmodalitäten<br />

Der Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist als Bareinlage<br />

zu leisten.<br />

Die Zahlung des Beteiligungsbetrags zzgl. Agio<br />

erfolgt gemäß den Bestimmungen der Beitrittsvereinbarung.<br />

Bei Zeichnung der Beteiligung bis zum 30.05.2010<br />

ist der Beteiligungsbetrag in Höhe von 30 Prozent<br />

zzgl. 5 Prozent Agio auf den gesamten Beteiligungsbetrag<br />

zum 31.05.2010 zu erbringen. Bei<br />

Zeichnung der Beteiligung nach dem 30.05.2010<br />

ist der Beteiligungsbetrag in Höhe von 30 Prozent<br />

zzgl. 5 Prozent Agio auf den gesamten Beteiligungsbetrag<br />

zum 20. des auf die Zeichnung<br />

fol genden Monats (bzw., sofern dies kein Bankarbeitstag<br />

ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />

zu erbringen. Der verbleibende Teil des<br />

Beteiligungsbetrags in Höhe von 70 Prozent ist<br />

am 29.04.2011 zu erbringen. Bei Zeichnung der


Beteiligung nach dem 31.03.2011 ist der gesamte<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. 5 Prozent Agio zum 20.<br />

des auf die Zeichnung folgenden Monats (bzw.,<br />

sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />

Bankarbeitstag) zu erbringen (siehe dazu<br />

auch Tz. 15).<br />

Wird der Beteiligungsbetrag zzgl. Agio nicht<br />

rechtzeitig erbracht, können dem Anleger<br />

Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet<br />

werden. Die Geltendmachung von darüber<br />

hinausgehenden Schadenersatzforderungen (z. B.<br />

zusätzliche Bearbeitungs­ oder Bankgebühren)<br />

bleibt davon unberührt. Weiterhin ist bei nicht<br />

vollständiger und / oder verspäteter Bereitstellung<br />

des Beteiligungsbetrags zzgl. Agio der<br />

Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung oder eine<br />

Herabsetzung des gezeichneten Beteiligungsbetrags<br />

durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

möglich (siehe hierzu § 7 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft, der als Tz. 13 in<br />

diesem Verkaufsprospekt abgedruckt ist).<br />

g) Ausschüttungen / Entnahmen<br />

Vorgesehen ist, dass der Anleger Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen erhält. Die an den Anleger<br />

zu leistenden geplanten Ausschüttungen / Entnahmen<br />

erfolgen, sofern die Gesellschafterversammlung<br />

dies beschließt, in Höhe des<br />

Liquiditätsüberschusses, soweit er nicht der<br />

Liquiditätsreserve zugeführt wird. Die Berechtigung<br />

des Anlegers zur anteiligen Teilnahme<br />

an Ausschüttungen / Entnahmen bezogen auf<br />

den vertragsgemäß geleisteten Beteiligungsbetrag<br />

(ohne Agio) besteht ab dem Ersten des auf<br />

die Einzahlung folgenden Monats. Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen sind jeweils zum 30.06. des<br />

jeweiligen Folgejahres vorgesehen, erstmals<br />

voraussichtlich im Jahr 2011.<br />

Der Anleger erhält für die Jahre 2010 und 2011<br />

ab dem der vertragsgemäßen Einlagenleistung<br />

folgenden Monatsersten eine zeitanteilige Ausschüttung<br />

/ Vorabgewinn in Höhe von 6 Prozent<br />

p. a. bezogen auf den vertragsgemäß erbrachten<br />

Kapitalanteil ohne Agio (Details hierzu siehe<br />

§ 19 und § 20 des in Tz. 13 abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft).<br />

Die Ausschüttungen / Entnahmen erfolgen durch<br />

die Fondsgesellschaft als Zahlstelle. Andere Stellen,<br />

die bestimmungsgemäß Zahlungen an den<br />

Anleger ausführen, existieren nicht.<br />

181<br />

h) Beitrittsgrundlage<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. AG hält den Verkaufsprospekt zur<br />

kostenlosen Ausgabe bereit.<br />

Die den Anlegern zur Verfügung gestellten<br />

Informationen, insbesondere der vorliegende<br />

Verkaufsprospekt, gelten bis zur Mitteilung von<br />

Änderungen.<br />

17.3 Angaben zum Fernabsatzvertrag selbst<br />

a) Anwendbares Recht, Gerichtsstand<br />

Das Vertragsverhältnis zwischen der Fondsgesellschaft<br />

und dem einzelnen Anleger und der<br />

Treuhandvertrag unterliegen dem Recht der<br />

Bundesrepublik <strong>Deutschland</strong>.<br />

Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für sämtliche Streitigkeiten aus diesen<br />

Verträgen sowie über das Zustandekommen<br />

dieser Verträge ist der Sitz der Fondsgesellschaft,<br />

soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann.<br />

b) Sprache<br />

Die Kommunikation zwischen der Fondsgesellschaft,<br />

ihren Gesellschaftern und den Anlegern<br />

erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.<br />

c) Widerrufsrecht<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer<br />

Frist von zwei Wochen (ab 11.06.2010: 14 Tage)<br />

seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung zum Abschluss des<br />

Treuhandvertrags und dem Erwerb einer Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft als Treugeber<br />

ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Der<br />

Widerruf ist in Textform (z. B. per Brief, Telefax,<br />

E­Mail) gegenüber der <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft<br />

für Immobilien Assetmanagement, Innere Wiener<br />

Straße 17, 81667 München, zu erklären und hat<br />

u. a. zur Folge, dass die beiderseits empfangenen<br />

Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene<br />

Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben<br />

sind. Die Widerrufsfrist beginnt am Tag nach Erhalt<br />

dieser Widerrufsbelehrung in Textform, nicht<br />

jedoch (i) bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde,<br />

Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der<br />

Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung<br />

gestellt worden ist, (ii) nicht vor Vertragsschluss<br />

und (iii) nicht bevor unsere Informationspflichten<br />

gemäß § 312c Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 2 und


4 BGB­InfoV (ab 11.06.2010: gemäß Artikel 246<br />

§ 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB) erfüllt worden<br />

sind; siehe hierzu diese Tz. 17. Weitere Einzelheiten<br />

finden sich in der in der Beitrittsvereinbarung<br />

abgedruckten Widerrufsbelehrung.<br />

17.4 Informationen zu etwaigen außergerichtlichen<br />

Rechtsbehelfen und das Bestehen<br />

von Garantiefonds<br />

a) Außergerichtlicher Rechtsbehelf<br />

Beschwerden im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung<br />

kann der Anleger, unbeschadet<br />

seines Rechts, die Gerichte anzurufen, an die<br />

Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach<br />

111232, 60047 Frankfurt am Main, richten.<br />

Hierzu hat der Anleger der Schlichtungsstelle<br />

den Sachverhalt kurz schriftlich zu schildern und<br />

sämtliche zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen<br />

Unterlagen beizufügen. Zudem hat der<br />

Anleger der Schlichtungsstelle zu versichern, dass<br />

er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine<br />

Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die<br />

Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch<br />

keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem<br />

Beschwerdegegner abgeschlossen hat. Der Anleger<br />

kann sich im Verfahren vertreten lassen. Ein<br />

Merkblatt zum Beschwerdeverfahren sowie die<br />

Schlichtungsstellenverfahrensverordnung sind<br />

bei der Deutschen Bundesbank erhältlich.<br />

b) Garantiefonds<br />

Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen,<br />

die nicht unter die Richtlinie 94 / 19 / EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rats vom<br />

30.05.1994 über Einlagensicherungssysteme<br />

(ABI. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97 / 9 / EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rats vom<br />

03.03.1997 über Systeme für die Entschädigung<br />

der Anleger (ABI. EG Nr. L 84 S. 22), jeweils in ihrer<br />

geltenden Fassung, fallen, bestehen nicht.<br />

182


18. Prospektverantwortung und<br />

Vollständigkeit<br />

18.1 Schlussbemerkungen<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667<br />

München, ist Anbieter dieses Beteiligungsangebots<br />

und übernimmt gemäß § 3 der Vermögensanlagen­<br />

Verkaufsprospektverordnung vom 16.12.2004 die<br />

Verantwortung für dieses Angebot und die in diesem<br />

Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben und erklärt<br />

als Prospektverantwortlicher, auch im Hinblick auf<br />

§ 264a StGB, dass ihres Wissens die Angaben richtig<br />

und keine wesentlichen Umstände ausgelassen<br />

sind. Die im Verkaufsprospekt gemachten Angaben<br />

berücksichtigen die bei der Aufstellung des<br />

Verkaufsprospekts maßgebenden rechtlichen und<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse und die zu dieser Zeit<br />

gültigen gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsrichtlinien<br />

in <strong>Deutschland</strong>.<br />

Der Anbieter haftet nicht für Abweichungen wegen<br />

künftiger Entwicklungen und Änderungen rechtlicher<br />

und steuerlicher Grundlagen oder für Änderungen<br />

und negative Entwicklungen bei den wirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen in <strong>Deutschland</strong><br />

bzw. im Ausland bzw. des Immobilienmarkts (d. h.<br />

Abweichungen von den prognostizierten Werten),<br />

insbesondere nicht für die prognostizierten Mieteinnahmen,<br />

Veräußerungserlöse aus dem Verkauf<br />

des Fondsobjekts, Zinserträge und angenommenen<br />

Kosten und Aufwendungen, die die Basis für die Prognoserechnung<br />

darstellen. Sollten Vertragspartner<br />

der Fondsgesellschaft ihren vertraglichen Verpflichtungen,<br />

gleich aus welchem Grund, nicht nachkommen<br />

oder sollten sich (z. B. wegen unterschiedlicher<br />

Vertragsauslegung) Sachverhalte anders darstellen,<br />

als vom Anbieter verstanden und daher in diesem<br />

Verkaufsprospekt dargestellt, besteht keine Haftung<br />

durch den Anbieter für Schäden oder Nachteile, die<br />

für die Anleger hieraus entstehen. Auch werden der<br />

Eintritt eines bestimmten steuerlichen Ergebnisses<br />

und das steuerliche Konzept dieses Beteiligungsangebots<br />

nicht garantiert. Eine Haftung für die Herstellung<br />

oder für Mängel des Fondsobjekts und sich hieraus<br />

ergebende Schäden, Kosten oder anderweitige Nachteile<br />

der Anleger, gleich aus welchem Grund, wird<br />

vom Anbieter nicht übernommen.<br />

Der Anbieter hat Angaben Dritter in diesem Verkaufsprospekt<br />

jeweils durch Quellenangaben<br />

kenntlich gemacht und im Rahmen des praktisch<br />

Möglichen geprüft. Der Anbieter haftet darüber<br />

hinaus nicht für die inhaltliche Richtigkeit der Anga­<br />

183<br />

ben Dritter, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der<br />

Inhalt des Verkaufsprospekts berücksichtigt nur die<br />

aus Sicht des Anbieters bekannten und erkennbaren<br />

Sachverhalte bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des<br />

Verkaufsprospekts.<br />

Der Komplementär, der geschäftsführende Kommanditist,<br />

die Fondsgesellschaft, der Treuhandkommanditist<br />

und ihre verbundenen Unternehmen sowie<br />

andere Vertragspartner haben an der Erstellung<br />

der Prospektunterlagen nicht mitgewirkt. Für die<br />

Angaben im Verkaufsprospekt und den sonstigen<br />

Emissionsunterlagen wird von diesen Gesellschaften<br />

und den für sie handelnden Personen keine Haftung<br />

übernommen.<br />

Wenn sich für einen Anleger Fragen ergeben, wird<br />

die <strong>Real</strong> I.S. diese jederzeit beantworten. Verbindlich<br />

sind jedoch nur schriftlich bestätigte Angaben.<br />

Vermittler oder sonstige Dritte sind nicht berechtigt,<br />

Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu machen, die<br />

von den Aussagen im Verkaufsprospekt abweichen.<br />

Alle mit der Konzeption, Prüfung und Durchführung<br />

des Beteiligungsangebots beauftragten Personen<br />

und Gesellschaften haften nur gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher<br />

Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten<br />

sowie im Fall einer Verletzung von Leben, Körper<br />

oder Gesundheit. Dies gilt auch für die <strong>Real</strong> I.S. als<br />

Anbieter dieses Beteiligungsangebots. Die Haftungsreduzierung<br />

gilt zudem nicht für die Verletzung von<br />

wesentlichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten).<br />

Ersatzansprüche nach dem Verkaufsprospektgesetz<br />

wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben<br />

verjähren nach Ablauf von einem Jahr nach<br />

Kenntnisnahme des Anlegers von einem Prospektfehler<br />

oder einer Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts,<br />

spätestens jedoch drei Jahre seit Veröffentlichung<br />

des Verkaufsprospekts. Weiter gehende<br />

Ansprüche nach Vertragsrecht oder aufgrund vorsätzlicher<br />

unerlaubter Handlungen bleiben hiervon<br />

unberührt.<br />

Mit seinem Beteiligungsangebot erklärt der Anleger,<br />

dass er von dem Verkaufsprospekt, insbesondere<br />

von den Risikohinweisen (Tz. 3) und den vorstehenden<br />

Angaben und dem vorstehenden Haftungsvorbehalt<br />

Kenntnis genommen hat und damit vollumfänglich<br />

einverstanden ist.


18.2 Vollständigkeit des Verkaufsprospekts<br />

Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben<br />

nach der Vermögensanlagen­Verkaufsprospektverordnung<br />

vom 16.12.2004 – nachfolgend kurz als „Verordnung“<br />

bezeichnet – Rechnung zu tragen, werden<br />

abschließend nachfolgende Erklärungen abgegeben:<br />

18.2.1 Der Verkaufsprospekt ist in deutscher<br />

Sprache und nicht – weder ganz noch zum Teil – in<br />

einer anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen<br />

Sprache abgefasst. Aus diesem Grund<br />

ist eine vorangestellte deutsche Zusammenfassung<br />

nicht erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung).<br />

18.2.2 Für den Inhalt des Verkaufsprospekts<br />

übernimmt keine natürliche Person die Verantwortung<br />

(§ 3 Hs. 1 der Verordnung).<br />

18.2.3 Der Anbieter sowie der Emittent übernehmen<br />

keine Zahlung von Steuern für den Anleger<br />

(§ 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.4 Eine Möglichkeit, die Zeichnung vorzeitig<br />

zu schließen, besteht außer im Fall der vollständigen<br />

Platzierung des Beteiligungskapitals vor Ablauf der<br />

Platzierungsfrist nicht. Kürzungen gezeichneter<br />

Kommanditbeteiligungen sind nur im Fall der Überzeichnung<br />

oder bei nicht vollständiger bzw. nicht<br />

fristgerechter Einzahlung der Gesellschaftseinlagen<br />

möglich. Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit,<br />

Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen<br />

(§ 4 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung).<br />

18.2.5 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in<br />

verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen.<br />

Das Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich<br />

in <strong>Deutschland</strong> statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.6 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte<br />

Zeit gegründet, vgl. Tz. 10.2.1 (§ 5 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.7 Es wurden bislang noch keine Wertpapiere<br />

oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f Abs. 1 des<br />

Verkaufsprospektgesetzes in Bezug auf den Emittenten<br />

ausgegeben (§ 6 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.8 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />

noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />

(§ 6 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung).<br />

184<br />

18.2.9 Den Gründungsgesellschaftern stehen<br />

keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, kein<br />

Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere<br />

der Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen<br />

und Nebenleistungen jeder Art, innerhalb und<br />

außerhalb des Gesellschaftsvertrags zu (§ 7 Abs. 1<br />

Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.10 Der Emittent wurde nicht vor mehr als<br />

fünf Jahren vor Aufstellung des Verkaufsprospektgesetzes<br />

gegründet, so dass die Angaben nach § 7<br />

Abs. 1 nicht entfallen können (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.11 Die Gründungsgesellschafter waren<br />

und sind weder unmittelbar noch mittelbar an<br />

Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten<br />

Vermögens anlagen beauftragt sind, beteiligt<br />

(§ 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung).<br />

18.2.12 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung<br />

stellen, beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.13 Der Gründungsgesellschafter Fay Projects<br />

GmbH ist an dem Generalübernehmer, der Fay & <strong>Real</strong> I.S.<br />

IE Regensburg GmbH & Co. KG, beteiligt. Der Generalübernehmer<br />

erbringt Lieferungen und Leistungen<br />

im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts.<br />

Der Generalübernehmer übernimmt die<br />

Planung, den Bau und die Ausstattung des noch zu<br />

errichtenden Gebäudes, nebst Parkdeck und Außenanlagen.<br />

Darüber hinaus sind die Gründungsgesellschafter<br />

weder unmittelbar noch mittelbar an Unter ­<br />

nehmen beteiligt, die im Zusammenhang mit der<br />

Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügi ge<br />

Lieferungen oder Leistungen erbringen (§ 7 Abs. 2<br />

Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.14 Die Fondsgesellschaft ist abhängig von<br />

folgenden Verträgen:<br />

dem Grundstückskaufvertrag (siehe Tz. 10.3.1<br />

sowie Risikohinweise in Tz. 3.2.1), da hierdurch das<br />

Grundstück durch die Fondsgesellschaft erworben<br />

wird, auf dem das Anlageobjekt errichtet wird;<br />

dem Mietvertrag (siehe Tz. 10.3.2 sowie Risikohinweise<br />

in Tz. 3.3.2), da hierin die Einnahmen<br />

der Fondsgesellschaft über die prognostizierte<br />

Laufzeit vereinbart sind;


dem Generalübernehmervertrag (siehe Tz. 10.3.3<br />

sowie Risikohinweise in Tz. 3.2.2), da hierin die<br />

Errichtung des Anlageobjekts geregelt ist;<br />

den Finanzierungsverträgen (siehe Tz. 10.4 sowie<br />

Risikohinweise in Tz. 3.3.3 und 3.3.4), da diese der<br />

teilweisen Fremdfinanzierung des Anlageobjekts<br />

dienen.<br />

Die Fondsgesellschaft ist nicht von Patenten, Lizenzen,<br />

weiteren Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren<br />

abhängig, die von wesentlicher Bedeutung für die<br />

Geschäftstätigkeit oder die Ertragslage des Emittenten<br />

sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.15 Gerichts­ oder Schiedsverfahren, die einen<br />

wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage<br />

des Emittenten haben können, sind nicht anhängig<br />

(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.16 Die wichtigsten laufenden Investitionen<br />

der Fondsgesellschaft sind die Errichtung des Fondsobjekts<br />

(siehe Tz. 10.3.1 und Tz. 5). Im Übrigen bestehen<br />

keine weiteren laufenden Investitionen (§ 8 Abs. 1<br />

Nr. 4 der Verordnung).<br />

18.2.17 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />

außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden<br />

(§ 8 Abs. 2 der Verordnung).<br />

18.2.18 Dem Anbieter (Prospektverantwortlicher),<br />

den Gründungsgesellschaftern des Emittenten, den<br />

Mitgliedern der Geschäftsführung des Emittenten<br />

und dem Treuhänder stand und steht nicht das<br />

Eigentum an dem Anlageobjekt oder wesentlichen<br />

Teilen desselben zu. Ansonsten steht auch aus<br />

anderen Gründen den vorgenannten Personen eine<br />

dingliche Berechtigung an dem Anlageobjekt nicht<br />

zu (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.19 Rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen<br />

der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts,<br />

insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel,<br />

bestehen nicht (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).<br />

18.2.20 Der Emittent hat über die Anschaffung<br />

und Herstellung des Fondsobjekts folgende Verträge<br />

geschlossen:<br />

den Grundstückskaufvertrag vom 28.05.2009<br />

(Nachtrag: 08.03.2010) über den Erwerb des noch<br />

zu bebauenden Grundstücks (siehe Tz. 10.3.1<br />

sowie Risikohinweise in Tz. 3.2.1);<br />

185<br />

den Generalübernehmervertrag vom 04.08.2009<br />

(Nachtrag: 18.03.2010) über die Planung, den Bau<br />

und die Ausstattung des noch zu errichtenden<br />

Gebäudes, nebst Parkdeck und Außenanlagen<br />

(siehe Tz. 10.3.3 sowie Risikohinweise in Tz.3.2.2);<br />

Im Übrigen hat er keine weiteren Verträge über<br />

die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts<br />

oder wesentliche Teile davon geschlossen<br />

(§ 9 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung).<br />

18.2.<strong>21</strong> Herr Walter Saar und Herr Gottfried Selmair<br />

sind mit der Geschäftsführung und Vertretung der<br />

Fondsgesellschaft beauftragt. Da die WS Beteiligungs<br />

GmbH im Innenverhältnis alleine zur Geschäftsführung<br />

befugt ist, übernimmt Herr Walter Saar sämtliche<br />

Funktionen der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft.<br />

Die Fay Projects GmbH ist mit dem technischen<br />

Projektmanagement beauftragt. Die FCT<br />

FinanzControl Treuhand GmbH hält und verwaltet die<br />

Beteiligung der Anleger treuhänderisch. Die <strong>Real</strong> I.S.<br />

wurde mit folgenden Dienstleistungen beauftragt:<br />

Die laufende Verwaltung der Fondsgesellschaft und<br />

Betreuung des Anlegerbeitritts, die Übernahme<br />

einer Garantie, das zur Zeichnung durch die Anleger<br />

bestimmte Gesellschaftskapital im Fall der Unterzeichnung<br />

selbst zu übernehmen, die Vermittlung<br />

des zur Zeichnung durch die Anleger bestimmten<br />

Gesellschaftskapitals, die Vermittlung des langfristigen<br />

Fremdkapitals an die Fondsgesellschaft, die Konzeption<br />

des Beteiligungsangebots, inklusive Prospektauf<br />

stellung, und die Suche, Auswahl und Prüfung<br />

einer geeigneten Immobilie. Darüber hinaus werden<br />

von dem Prospektverantwortlichen (<strong>Real</strong> I.S.),<br />

den Gründungsgesellschaftern des Emittenten<br />

(Fay Beteiligungs GmbH, Fay Projects GmbH), den<br />

Mitgliedern der Geschäftsführung des Emittenten<br />

(Gottfried Selmair, Walter Saar) und dem Treuhänder<br />

(FCT FinanzControl Treuhand GmbH) keine nicht nur<br />

geringfügigen Lieferungen und Leistungen erbracht<br />

(§ 9 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung).<br />

18.2.22 Der Emittent ist nicht zur Aufstellung<br />

eines Konzernabschlusses verpflichtet (§ 10 Abs. 2<br />

der Verordnung). Eine Zwischenübersicht wurde<br />

nicht veröffentlicht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />

Es sind keine wesentlichen Änderungen<br />

der Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 der Verordnung<br />

nach dem Stichtag eingetreten (§ 10 Abs. 3<br />

der Verordnung).


18.2.23 Der Emittent hat weder Vorstand noch<br />

Aufsichtsratsgremium. Ein Beirat besteht derzeit<br />

nicht; die Gesellschafter / Treugeberversammlung<br />

kann dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung<br />

und Unterstützung der Geschäftsführer beschließen.<br />

Die Namen und Geschäftsanschrift der Geschäftsführung<br />

des Emittenten sind unter Tz. 12 „Vertragspartner<br />

und personelle Verflechtungen“ dargelegt<br />

(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung).<br />

18.2.24 Die WS Beteiligungs GmbH erhält für das<br />

Jahr 2009 eine Geschäftsführungsvergütung in Höhe<br />

von 5.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer und die GS Beteiligungs<br />

GmbH erhält für das Jahr 2009 eine Haftungsvergütung<br />

in Höhe von 5.000 Euro.<br />

Den Mitgliedern der Geschäftsführung des<br />

Emitten ten wurden für das letzte abgeschlossene<br />

Geschäfts jahr keine Bezüge, insbesondere Gehälter,<br />

Gewinn beteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Ver sicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art gewährt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 VermVerk­<br />

ProspV).<br />

18.2.25 Der Emittent verfügt zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung über keinen Vorstand, keine<br />

Aufsichtsgremien bzw. keinen Beirat. Die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung des Emittenten sind nicht für<br />

Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen<br />

Vermögensanlagen betraut sind (§ 12 Abs. 2<br />

Nr. 1 der Verordnung).<br />

18.2.26 Der Emittent verfügt zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung über keinen Vorstand, keine<br />

Aufsichtsgremien bzw. keinen Beirat. Die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung des Emittenten sind nicht für<br />

Unternehmen tätig, die dem Emittenten Fremdkapital<br />

geben (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.27 Der Emittent verfügt zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung über keinen Vorstand, keine<br />

Aufsichtsgremien bzw. keinen Beirat. Die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung des Emittenten sind nicht für<br />

Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der<br />

Herstellung des Anlage objekts nicht nur geringfügige<br />

Lieferungen oder Leistungen erbringen<br />

(§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />

186<br />

18.2.28 Personen, die nicht in den Kreis der nach<br />

der Verordnung angabepflichtigen Personen fallen,<br />

die die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts<br />

oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots<br />

der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst<br />

haben, existieren nicht (§ 12 Abs. 4 i. V. m. § 12<br />

Abs. 1 und 2 der Verordnung).<br />

18.2.29 Vorliegend handelt es sich nicht um ein<br />

Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung<br />

oder Rückzahlung eine juristische Person oder<br />

Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat<br />

(§ 14 der Verordnung).<br />

18.2.30 Der Emittent wurde nicht vor weniger als<br />

18 Monaten gegründet (§ 15 der Verordnung).<br />

Datum der Aufstellung des Prospekts: 06.04.2010


Impressum<br />

Prospektherausgeber / Initiator<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

Gestaltung und Gesamtherstellung<br />

DACHCOM.DE GmbH<br />

Communication<br />

Am Köchlinweiher 2<br />

88131 Lindau<br />

Redaktionsstand: 06.04.2010<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Der Nachdruck oder die Kopie dieses Verkaufsprospekts,<br />

auch auszugsweise, ist nur nach vorheriger<br />

schriftlicher Genehmigung des Prospektherausgebers<br />

/ Initiators gestattet. Organigramme und<br />

Illustrationen sind notwendigerweise vereinfachend.<br />

Soweit aus ge wiesen handelt es sich um Prognosen.<br />

Bei Abweichungen oder Zweifeln sind die Textangaben<br />

maßgeblich.<br />

Hergestellt in der Bundesrepublik <strong>Deutschland</strong><br />

© <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement 2010<br />

187


<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

www.realisag.de

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