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Bayernfonds BestAviation 1 - Real IS

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<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestAviation</strong> 1<br />

Jetzt einsteigen in ein Erfolgsmodell!


Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,<br />

3<br />

München, im Juli 2008<br />

die Zusammenstellung eines ausgewogenen und renditeorientierten Vermögensportfolios erfordert Investitionen<br />

in unterschiedliche Assetklassen. Im Bereich der Sachwerte sind neben Immobilien und Schiffen<br />

beispielsweise ausgewählte Passagier­ oder Frachtflugzeuge eine interessante Möglichkeit der Diversifikation<br />

im Rahmen eines Gesamtvermögensportfolios. Die Luftfahrtbranche befindet sich wegen der fortschreitenden<br />

Globalisierung, der Liberalisierung des Luftverkehrsmarktes sowie der immer stärkeren Nutzung<br />

des Flugzeuges als Reise­ und Transportmittel seit Jahren im Aufwind. Auch weiterhin werden langfristig<br />

hohe Zuwachsraten projiziert. Zwar waren in der Vergangenheit immer wieder kritische Phasen von der<br />

Luftfahrtbranche zu bewältigen (z. B. SARS, Ölkrisen oder die Geschäfts­ und Branchenentwicklung nach<br />

dem 11. September 2001), doch das Luftverkehrsaufkommen ist in den letzten 40 Jahren stetig und nachhaltig<br />

gewachsen. Heute müssen Fluggesellschaften auf die stark gestiegenen Treibstoffkosten reagieren –<br />

und tun dies beispielsweise durch den Einsatz modernerer und effizienterer Flugzeuge. Chancen für Anleger<br />

bietet die Luftfahrtbranche daher auch heute – mit der Investition in das Geschäftsmodell einer Fluggesellschaft<br />

oder in ein Flugzeug im Zuge von Operating­Leasing­Konzepten.<br />

Sie halten ein aktuelles Beteiligungsangebot aus dem Hause der <strong>Real</strong> I.S., den „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestAviation</strong> 1“<br />

in Ihren Händen. Das Angebot bietet Ihnen die Möglichkeit zur Investition in zwei moderne Flugzeuge des<br />

Typs Airbus A320, einer der am meisten verbreiteten und nachgefragten Flugzeugtypen. Beide Flugzeuge<br />

sind langfristig mittelbar an die italienische Fluggesellschaft Air One – bereits seit dem Jahr 2000 Partner<br />

der Lufthansa – vermietet. Mit der Beteiligung am „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestAviation</strong> 1“ hat der Anleger die Chance,<br />

attraktive Einnahmen zu erzielen. Dabei ist die Auswahl der Flugzeuge in Verbindung mit den im Marktvergleich<br />

sehr vorteilhaften Leasingverträgen und mit einem Mieter, der als Partner der Lufthansa insbesondere<br />

für den italienischen und europäischen Markt ein attraktives Geschäftsmodell seit Jahren erfolgreich und<br />

ertragreich betreibt, ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Es sind gemäß Prognoserechnung Ausschüttungen in<br />

Höhe von 8 Prozent pro Jahr, ansteigend auf 10 Prozent pro Jahr geplant.<br />

Bisher haben sich mehr als 44.000 private und institutionelle Anleger für ein Produkt aus dem Hause der<br />

<strong>Real</strong> I.S. entschieden. Die <strong>Real</strong> I.S. AG, Innere Wiener Str. 17, 81667 München, ist eine einhundertprozentige<br />

Tochtergesellschaft der BayernLB, mit der Erfahrung aus einem Emissionsvolumen von ca. 6 Milliarden Euro.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. übernimmt als Prospektherausgeberin für den Inhalt des vorliegenden Prospektes die Verantwortung<br />

entsprechend § 3 VermVerkProspV und erklärt, dass die Angaben richtig sind und keine wesentlichen<br />

Umstände ausgelassen wurden.<br />

Wir laden Sie ein, sich an dem Angebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestAviation</strong> 1“ zu beteiligen, und wünschen Ihnen<br />

viel Freude und Erfolg mit Ihrer Beteiligung.<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, München<br />

Anbieterin<br />

Josef Brandhuber Ralf Licht Jochen Schenk Brigitte Walter<br />

Vorstandsvorsitzender Vorstand Vorstand Vorstand


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Angebotsüberblick 7<br />

2. Initiatorin 13<br />

3. Risikohinweise 15<br />

4. Luftverkehr und Flugzeugmarkt 33<br />

5. Airbus A320 41<br />

6. Air One S.p.A. 47<br />

7. Asset-Manager 53<br />

8. Fondskalkulation 57<br />

8.1 Investitions- und Finanzierungsplan 57<br />

8.2 Prognoserechnung 60<br />

8.3 Prognostizierter Beteiligungserfolg 66<br />

8.4 Sensitivitätsanalysen 68<br />

8.5 Eröffnungsbilanz, Zwischenabschluss und 71<br />

prognostizierte Geschäftsentwicklung<br />

9. Rechtliche Konzeption 77<br />

10. Steuerliche Grundlagen 105<br />

11. Verträge 114<br />

11.1 Gesellschaftsvertrag 114<br />

11.2 Treuhandvertrag 132<br />

12. Vertragspartner und personelle Verflechtungen 138<br />

13. Abwicklungshinweise 145<br />

14. Ausfüllhinweise 147<br />

15. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 148<br />

16. Angabenvorbehalt und Vollständigkeit 152<br />

17. Impressum 156<br />

Anhang<br />

− Beitrittsvereinbarung –<br />

4


Der vorliegende Prospekt unterliegt der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung des Beteiligungsprospekts durch die<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf dessen formelle Vollständigkeit beschränkt und die<br />

inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegenstand der Prüfung ist.<br />

5


« Mit einer Reichweite von ca. 5.700 Kilometer bringt mich der Airbus A320<br />

»<br />

pünktlich zu allen wichtigen Geschäftsterminen in Paris, Rom oder Warschau.<br />

6


1. Angebotsüberblick<br />

Der nachfolgende Angebotsüberblick stellt<br />

lediglich eine verkürzte Zusammenfassung des<br />

Beteiligungsangebotes dar. Maßgeblich für eine<br />

Anlageentscheidung ist der gesamte Beteiligungsprospekt.<br />

1.1 <strong>Bayernfonds</strong> Best Aviation 1 GmbH & Co. KG<br />

Die wesentlichen Kennzahlen des Beteiligungsangebotes<br />

(zu Einzelheiten siehe Tz. 5, Tz. 8, Tz. 9, Tz. 10<br />

und Tz. 13)<br />

Fondsobjekte zwei Airbus A320­200<br />

ausgerüstet mit jeweils<br />

zwei Triebwerken des Typs<br />

CFM56­5B6/P<br />

Gesamtinvestitionskosten 1) 60.870.556,34 Euro<br />

davon Kaufpreis<br />

Fondsobjekte<br />

Fondswährung Euro<br />

55.182.651,35 Euro<br />

Fremdkapital 32.270.556,34 Euro<br />

(ca. 53 % der Gesamtinvestitionskosten<br />

ohne Agio)<br />

Eigenkapital 1) 28.600.000,00 Euro<br />

(ca. 47 % der Gesamtinvestitionskosten<br />

ohne Agio)<br />

Einzahlung Beteiligungskapital<br />

1)<br />

zu 100 %<br />

Einzahlungstermin 2) grundsätzlich zum 20.<br />

des auf die Zeichnung<br />

folgenden Monats<br />

Prognostizierte Ausschüttungen<br />

bezogen auf das<br />

Beteiligungskapital ohne<br />

Agio 3)<br />

8 % p. a. ansteigend auf<br />

10 % p. a.<br />

1) Zuzüglich 5 Prozent Agio auf das Eigenkapital.<br />

2) Der Einzug des Beteiligungskapitals (zuzüglich Agio) erfolgt zum 20. des auf die<br />

Zeichnung folgenden Monats (beziehungsweise, sofern dies kein Bankarbeitstag<br />

ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag).<br />

3) Prognostizierte jährliche Ausschüttungen an die Anleger bezogen auf das<br />

eingezahlte Beteiligungskapital (ohne Agio) für das jeweilige Geschäftsjahr (für<br />

2008 und gegebenenfalls 2009 zeitanteilig ab dem ersten Tag des Monats, der<br />

auf die Einzahlung des Beteiligungskapitals nebst Agio folgt). Zur steuerlichen<br />

Behandlung der Erträge beziehungsweise der Ausschüttungen im Rahmen der<br />

Fondsbeteiligung sowie zu den weiteren Einzelheiten zu den prognostizierten<br />

Ausschüttungen siehe Tz. 8.2 „Prognoserechnung“ und Tz. 10 „Steuerliche<br />

Grundlagen“.<br />

7<br />

1.2 Beteiligungsangebot<br />

Nachfolgend wird die Zeichnung von Kommanditanteilen<br />

an der <strong>Bayernfonds</strong> Best Aviation 1 GmbH &<br />

Co. KG mit Sitz in München (nachfolgend „Fondsgesellschaft“<br />

oder „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestAviation</strong> 1“ genannt)<br />

dargestellt. Die Kommanditanteile werden dabei zunächst<br />

über eine Treuhandkommanditistin gehalten<br />

werden. Die Fondsgesellschaft, ein geschlossener<br />

Flugzeugleasingfonds nach deutschem Recht, hat<br />

zwei neuwertige Airbus A320­200 erworben, die<br />

langfristig mittelbar an die italienische Partnerairline<br />

der Lufthansa, Air One S.p.A. („Air One“), vermietet<br />

sind.<br />

1.3 Beteiligung über die Treuhandkommanditistin<br />

Der Anleger beteiligt sich mittelbar über die Treuhandkommanditistin<br />

an der Fondsgesellschaft. Der<br />

Anleger ist als Treugeber gemäß Gesellschaftsvertrag<br />

einem Kommanditisten wirtschaftlich gleichgestellt.<br />

Die Haftung des Anlegers ist grundsätzlich auf die<br />

Höhe seiner Einlage beschränkt. Die im Handelsregister<br />

für die Treuhandkommanditistin einzutragende<br />

Haftsumme für die treuhänderisch gehaltenen<br />

Beteiligungen beträgt gemäß § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags<br />

der Fondsgesellschaft 500 Euro. Ein<br />

Wechsel in die Stellung eines Direktkommanditisten<br />

ist unter Wahrung der im Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft genannten Voraussetzungen<br />

möglich, wobei die hierbei entstehenden Gebühren<br />

für die Erteilung der Handelsregistervollmacht und<br />

der Eintragung des Kommanditisten in das Handelsregister<br />

vom Anleger zu leisten sind (siehe hierzu<br />

§ 30 des unter Tz. 11.1 abgedruckten Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft).<br />

1.4 Zielgruppe<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot wendet sich<br />

vornehmlich an Anleger,<br />

• die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />

sind und ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />

halten,<br />

• die langfristig im Rahmen von langfristigen<br />

Flugzeugvermietungen in den Flugzeugmarkt<br />

investieren möchten und


• die im Rahmen einer unternehmerischen Beteiligung,<br />

die wegen des Investitionsvolumens üblicherweise<br />

institutionellen Investoren vorbehalten<br />

ist, auf Grundlage eines soliden Fondskonzeptes<br />

an Erträgen und Renditepotenzial einer entsprechenden<br />

Sachwertanlage teilhaben möchten.<br />

Die Risiken, die mit dieser Beteiligung verbunden<br />

sind, sind unter Tz. 3 „Risikohinweise“ dargestellt<br />

und bei der Anlageentscheidung zu berücksichtigen.<br />

1.5 Flugzeugmarkt<br />

Der Luftverkehr ist eine zyklische, teilweise von<br />

deutlichen Auf­ und Abschwüngen gekennzeichnete,<br />

Wachstumsbranche mit aus heutiger Sicht langfristig<br />

positiven Wertzuwächsen. Während die jährliche<br />

Wachstumsrate der vergangenen 20 Jahre im Frachtverkehr<br />

rund 4,6 Prozent betrug, nahm der Passagierverkehr<br />

sogar durchschnittlich um 4,8 Prozent<br />

zu. Die 2007er­Verkehrszahlen verdeutlichen sehr<br />

eindrucksvoll die Bedeutung des kommerziellen Luftverkehrs<br />

sowie dessen rasante Entwicklung: Gemäß<br />

einer Veröffentlichung des Branchenverbandes IATA<br />

(International Air Transport Association) nutzten<br />

im abgelaufenen Geschäftsjahr rund 831 Millionen<br />

Passagiere internationale Flugverbindungen,<br />

wohingegen weitere 1.249 Millionen Passagiere auf<br />

nationalen Routen reisten. Im Vorjahresvergleich<br />

entspricht dies einem Passagierzuwachs von 11 Prozent<br />

auf internationalen Strecken und 8 Prozent auf<br />

nationalen Strecken. Nach den positiven Tendenzen<br />

der vergangenen Jahre und einem Branchengewinn<br />

von ca. 5,6 Milliarden US­Dollar im Kalenderjahr 2007<br />

zeigen sich allerdings gegenwärtig erste Warnsignale<br />

einer Rezession und damit Störungen des<br />

kurzfristigen Branchenwachstums. Eine Kombination<br />

aus hohen Treibstoffpreisen, der Konjunkturabkühlung<br />

in den USA und dem Umstand, dass in Zeiten<br />

des Abschwungs die Flugzeuge ausgeliefert werden,<br />

die zu Boomzeiten bestellt wurden, trübt die<br />

Prognose für 2008. Im Unterschied zu den kurzfristigen<br />

Marktschwankungen korreliert das langfristige<br />

Branchenwachstum positiv mit dem weltweiten<br />

Wirtschaftswachstum. Insofern rechnen Branchenexperten<br />

wegen der steigenden Unternehmenstätigkeit<br />

im Zuge der Globalisierung und einer immer<br />

wichtigeren internationalen Vernetzung – sowohl im<br />

8<br />

Bereich des Personen­ als auch des Frachtverkehrs –<br />

auch in Zukunft mit einer positiven Entwicklung des<br />

Luftfahrtmarktes. Daher spielen insbesondere die<br />

Wahl eines marktgängigen modernen und treibstoffeffizienten<br />

Fluggerätes und das Geschäftsmodell<br />

der operierenden Fluggesellschaft eine wichtige<br />

Rolle für die möglichen zukünftigen wirtschaftlichen<br />

Entwicklungen.<br />

1.6 Fondsobjekte<br />

Der „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestAviation</strong> 1“ hat zwei nahezu<br />

identisch ausgestattete Flugzeuge des Typs Airbus<br />

A320­200 (auch als A320­216 bezeichnet) erworben,<br />

die mit jeweils zwei CFM56­5B6/P­Triebwerken<br />

ausgestattet sind. Die Maschinen mit den Seriennummern<br />

2932 und 3076 wurden im November<br />

2006 sowie im März 2007 an den Betreiber, die<br />

italienische Fluggesellschaft Air One, ausgeliefert.<br />

Beide Flugzeuge sind im irischen Luftfahrtregister<br />

registriert und wurden – nach Abschluss der Kaufverträge<br />

am 19. Juni 2008 – am 24. Juni 2008 in Berlin<br />

von der Fondsgesellschaft erworben. Die Fondsobjekte<br />

gehören zur bewährten Airbus A320­Familie<br />

und stellen das mit Abstand erfolgreichste Modell<br />

dieser Flugzeugfamilie für Kurz­ und Mittelstrecken<br />

des europäischen Herstellers Airbus dar. Bis Mai 2008<br />

wurden von Airbus ca. 1.870 Flugzeuge an über 200<br />

verschiedene Betreiber ausgeliefert, während ca.<br />

1.830 weitere verbindliche Bestellungen die Orderbücher<br />

von Airbus über Jahre hinaus füllen. Damit<br />

ist der A320 nicht nur das meistverkaufte Modell<br />

innerhalb der A320­Familie, sondern gehört zu den<br />

weltweit erfolgreichsten Zivilflugzeugen aller Zeiten.<br />

Unabhängig von der konjunkturell beeinflussten<br />

Nachfrage ist der Hersteller kontinuierlich mit der<br />

Weiterentwicklung und Verbesserung der Flugzeugmodelle<br />

beschäftigt. So arbeitet Airbus derzeit<br />

nach eigenen Angaben an der Verlängerung des<br />

Lebenszyklus der aktuellen A320­Maschinen, da sich<br />

die A320­Familie seit Produktionsbeginn insgesamt<br />

besser entwickelt hat, als dies ursprünglich absehbar<br />

war. In der Folge würde sich das Betriebsleben der<br />

Flugzeuge um bis zu 20 Jahre verlängern, wodurch<br />

Flugzeugeigentümer und ­betreiber mit noch längerfristigeren<br />

Einnahmen aus dem Betrieb beziehungsweise<br />

der Bewirtschaftung der Maschinen rechnen


könnten. Dies wirkt sich wiederum nachhaltig auf<br />

die künftigen Wertverläufe und den Wiederverkaufswert<br />

der A320­Maschinen aus.<br />

1.7 Gutachten und technische Ankaufsprüfungen<br />

Die Angemessenheit der Kaufpreise der Fondsobjekte<br />

im Euro­Gegenwert von 42.000.000 US­Dollar und<br />

43.500.000 US­Dollar wurden durch jeweils zwei<br />

unabhängige Gutachten bestätigt. Die Gutachten<br />

wurden von der Fondsgesellschaft bei The Aircraft<br />

Value Analysis Company (AVAC), London, und BK Associates<br />

Inc. (BK), New York, in Auftrag gegeben. Die<br />

Gutachten von AVAC datieren auf Mai 2008 und die<br />

Gutachten von BK auf den 29. April 2008. Die Prospektherausgeberin<br />

bestätigt, dass keine weiteren Bewertungsgutachten<br />

vorliegen. Weiterhin wurde im<br />

Rahmen der sorgfältigen Prüfung (sogenannte Due<br />

Diligence) für den Ankauf der Fondsobjekte für<br />

jedes Flugzeug nach Inspektion der Flugzeuge ein<br />

technisches Gutachten (sogenannter Aircraft Survey<br />

Report) vom Asset­Manager der Fondsgesellschaft,<br />

Aircraft Leasing & Management Limited (ALM),<br />

London, erstellt. Die technischen Gutachten datieren<br />

auf den 6. und 7. Mai 2008.<br />

1.8 Leasingverträge<br />

Die Fondsgesellschaft hat für jedes der beiden Flugzeuge<br />

einen langfristigen Leasingvertrag (Aircraft<br />

Operating Lease Agreement) mit BF Best Aviation<br />

Alpha Limited als Leasingnehmer abgeschlossen.<br />

Details zur BF Best Aviation Alpha Limited sind in<br />

Tz. 12, Details zu den Leasingverträgen in Tz. 9.5.2<br />

dargestellt. Der Leasingnehmer verleast die beiden<br />

Flugzeuge unter zwei ebenfalls nahezu identischen<br />

Leasingverträgen (Unter­Leasingverträge) an den<br />

Betreiber der Flugzeuge, Air One. Die wesentlichen<br />

Regelungen dieser Leasingverträge spiegeln weitgehend<br />

die Regelungen unter den Leasingverträgen<br />

wider, die zwischen der Fondsgesellschaft und<br />

BF Best Aviation Alpha Limited geschlossen wurden.<br />

Air One ist bereits seit dem Jahr 2000 die italienische<br />

Partnerairline der Lufthansa und auch Teilnehmer<br />

des Bonusprogramms Miles & More der Lufthansa /<br />

Star Alliance­Gruppe.<br />

9<br />

Die Leasingverträge sichern der Fondsgesellschaft<br />

Einnahmen bis Juni 2020. Die Leasingverträge<br />

enthalten jeweils eine Grundlaufzeit von ca. 107<br />

Monaten und weitere Verlängerungsoptionen, bei<br />

deren Ausübung oder Nichtausübung vertragliche<br />

Regelungen bestehen, die in Tz. 9.5.2 im Detail dargestellt<br />

sind.<br />

Die monatlichen Leasingraten für die beiden Flugzeuge<br />

betragen während der Grundlaufzeit und<br />

gegebenenfalls während der ersten Verlängerungsoption<br />

bis Juni 2020 (falls diese durch den Leasingnehmer<br />

ausgeübt wird) insgesamt 491.926 Euro. Der<br />

Leasingnehmer hat für jedes Flugzeug eine Sicherheit<br />

in Höhe von zwei Leasingraten beim Leasinggeber<br />

hinterlegt (sogenanntes Security Deposit).<br />

Unter dem jeweiligen Leasingvertrag überlässt die<br />

Fondsgesellschaft dem Leasingnehmer das Flugzeug<br />

zur Nutzung. Der Leasingvertrag ist jeweils als<br />

Nettomietvertragsverhältnis ausgestaltet, das heißt,<br />

der Leasingnehmer trägt alle Kosten, die durch den<br />

Besitz und den Betrieb des Flugzeuges entstehen.<br />

Der Leasingvertrag legt fest, dass der Betrieb des<br />

Flugzeuges, die Wartung und die Versicherung des<br />

Leasingobjektes, die Sicherstellung der technischen<br />

Verfügbarkeit sowie die Erfüllung gesetzlicher Auflagen<br />

dem Leasingnehmer obliegen.<br />

1.9 Air One – Betreiber der Flugzeuge<br />

Die Fondsobjekte sind mittelbar an Air One, die<br />

italienische Partnerairline der Lufthansa, verleast. Air<br />

One wurde 1983 mit Sitz in Rom gegründet und ist<br />

derzeit nach der Staatsairline Alitalia die zweitgrößte<br />

Fluggesellschaft Italiens mit einem Marktanteil von<br />

ca. 37 Prozent, der in den letzten Jahren stark angestiegen<br />

ist und der gemäß dem Geschäftsplan von<br />

Air One weiter ausgebaut werden soll. Dabei setzt<br />

sich Air One positiv in Bezug auf pünktliche Flugzeiten<br />

und besseren Service von der Konkurrenz ab.<br />

Im Zusammenhang mit den relativ häufigen Streiks<br />

bei italienischen Airlines konnte Air One bislang<br />

durch gute Vernetzung zu den Gewerkschaften ohne<br />

Streikunterbrechungen den Betrieb in ihrer Unternehmensgeschichte<br />

fortführen*. Die Airline operiert<br />

seit 2002 profitabel und will in Zukunft im Rahmen<br />

einer expansiven Geschäftspolitik und des Ausbaus<br />

der Flotte das interkontinentale Geschäft ausweiten.<br />

* Quelle: EastMerchant


Air One strebt eine kontinuierliche Flottenverjüngung<br />

an. Die Auslieferung einer Bestellung über 65<br />

Flugzeuge (mit Optionen auf weitere 25 Flugzeuge)<br />

vom Typ A320 hat bereits begonnen. Somit sichert<br />

sich Air One in Zeiten steigender Kerosinpreise eine<br />

betriebswirtschaftlich und ökologisch effiziente<br />

Flotte und damit Wettbewerbsvorteile gegenüber<br />

der Konkurrenz.<br />

Die Passagierzahlen von Air One stiegen innerhalb<br />

der letzten fünf Jahre um ca. 50 Prozent auf ca. 7,5<br />

Millionen im abgelaufenen Geschäftsjahr 2007. Es<br />

wird im Hinblick auf die beschriebenen Expansionspläne<br />

erwartet, dass sich diese Entwicklung auch in<br />

den nächsten Jahren fortsetzen wird. Mit einer Flotte<br />

von 52 Flugzeugen im Jahr 2007 konnte die Airline<br />

ein Umsatzwachstum von 23 Prozent auf ca. 750<br />

Millionen Euro und einen Jahresgewinn von<br />

ca. 6,9 Millionen Euro erzielen.<br />

1.10 Investitionsvolumen und Finanzierung<br />

Das gesamte Investitionsvolumen (ohne Agio) in<br />

Höhe von ca. 60,87 Millionen Euro wird zu ca. 53<br />

Prozent (ca. 32,27 Millionen Euro) über langfristige<br />

Bankdarlehen und zu ca. 47 Prozent (28,6 Millionen<br />

Euro) über das Kommanditkapital der Anleger sowie<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin finanziert<br />

werden. Details hierzu sind Tz. 8 „Fondskalkulation“<br />

zu entnehmen.<br />

1.11 Mindestbeteiligungssumme<br />

Die Mindestbeteiligungssumme beträgt 15.000 Euro.<br />

Höhere Anlagebeträge müssen durch 1.000 ohne<br />

Rest teilbar sein. Auf die Anlagesumme wird ein Agio<br />

in Höhe von 5 Prozent erhoben.<br />

1.12 Beitritt und Einzahlung<br />

Die Zahlung der Anlagesumme erfolgt über ein<br />

Lastschrifteneinzugsverfahren (siehe hierzu Tz. 13<br />

„Abwicklungshinweise“). Die Beteiligungssumme<br />

zuzüglich 5 Prozent Agio ist am 20. des auf die<br />

Zeichnung folgenden Monats (beziehungsweise,<br />

sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />

Bankarbeitstag) fällig und zu erbringen.<br />

Der Anleger beteiligt sich mittelbar über die Treu­<br />

10<br />

handkommanditistin an der Fondsgesellschaft. Die<br />

Beteiligung als Treugeber erfolgt mit Annahme zum<br />

Abschluss eines Treuhandvertrages durch die Treuhandkommanditistin.<br />

Die Schließung des Angebots<br />

soll laut Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

spätestens zum 31. Dezember 2008 erfolgen, sofern<br />

nicht die geschäftsführende Kommanditistin den<br />

Platzierungszeitraum bis zum 31. Dezember 2009<br />

verlängert.<br />

1.13 Prognostizierte Ausschüttungen und<br />

steuerliche Behandlung<br />

Bezogen auf die gesamte Beteiligungssumme des<br />

Anlegers (ohne Agio) ist für den Prognosezeitraum<br />

eine Ausschüttung von anfänglich 8 Prozent pro Jahr<br />

geplant, die gemäß Prognose auf 10 Prozent pro<br />

Jahr ansteigen soll (siehe hierzu insbesondere Tz. 8.2<br />

„Prognoserechnung“). Der Ausschüttungsanspruch<br />

besteht dabei zeitanteilig ab dem ersten Tag des auf<br />

die Einzahlung der Beteiligungssumme nebst Agio<br />

folgenden Monats. Die jährliche Ausschüttung ist<br />

jeweils zum 30. Juni des Folgejahres, erstmals zum<br />

30. Juni 2009, vorgesehen (zu Details siehe unter<br />

anderem § 20 des unter Tz. 11.1 abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft).<br />

Zur steuerlichen Behandlung der Einnahmen, Erträge,<br />

Kapitalrückflüsse und Ausschüttungen sowie<br />

zu den wesentlichen steuerlichen Implikationen<br />

der Beteiligung insgesamt siehe Tz. 10 „Steuerliche<br />

Grundlagen“.<br />

Durch die Zeichnung der Beteiligung am „<strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>BestAviation</strong> 1“ erzielen die Anleger gemäß<br />

dem Fondskonzept Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung. Das steuerliche Ergebnis wird den<br />

Gesellschaftern grundsätzlich anteilig zugerechnet<br />

(zu den Einzelheiten siehe Tz. 10 „Steuerliche<br />

Grundlagen“).<br />

1.14 Platzierungszeitraum / Platzierungsgarantie<br />

Das Beteiligungsangebot soll spätestens am<br />

31. Dezember 2008 geschlossen werden, sofern die<br />

geschäftsführende Kommanditistin nicht eine Verlängerung<br />

des Platzierungszeitraums bis längstens<br />

31. Dezember 2009 beschließt. Der Verkaufsprospekt<br />

muss gemäß § 9 Abs. 1 VerkProspG mindestens


einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht<br />

werden. Das öffentliche Angebot beginnt<br />

daher frühestens einen Tag nach Veröffentlichung<br />

des Verkaufsprospektes und endet mit Ablauf der<br />

vorgenannten Fristen beziehungsweise bei Vollplatzierung<br />

des Kommanditkapitals. Zur Sicherstellung der<br />

Investition hat die <strong>Real</strong> I.S. eine Platzierungsgarantie<br />

für das zur Durchführung der Investition erforderliche<br />

Eigenkapital übernommen (zu Einzelheiten siehe<br />

Tz. 9 „Rechtliche Konzeption“).<br />

1.15 Beteiligungsdauer<br />

Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />

eingegangen, wobei eine Kündigung erstmals<br />

zum 31. Dezember 2025 möglich ist. Das Recht zur<br />

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.<br />

Unabhängig hiervon ist ein Anleger berechtigt,<br />

nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages seinen<br />

Anteil mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember<br />

beziehungsweise zum Beginn des 1. Januar eines<br />

jeden Jahres auf einen Erwerber zu übertragen.<br />

Eine Beteiligung im Rahmen dieses Angebotes ist<br />

eine langfristige Vermögensanlage. Die tatsächliche<br />

Beteiligungsdauer muss nicht dem Prognosezeitraum<br />

entsprechen. Vielmehr können sich auch<br />

bereits vor Ablauf des Prognosezeitraums attraktive<br />

Veräußerungsmöglichkeiten für die Fondsobjekte<br />

ergeben. Ein möglicher Verkauf kann sich aber auch<br />

erst zu einem Zeitpunkt nach Ablauf des Prognosezeitraums<br />

ergeben. Über den Zeitpunkt des Verkaufs<br />

der Fondsobjekte und damit die tatsächliche Dauer<br />

der Beteiligung entscheiden die Gesellschafter in der<br />

Gesellschafterversammlung. Einzelheiten hierzu sind<br />

Tz. 9 „Rechtliche Konzeption“ und Tz. 11.1 „Gesellschaftsvertrag“<br />

zu entnehmen.<br />

1.16 Anlegerbetreuung<br />

Die Anlegerbetreuung sowie das Fondsmanagement<br />

werden durch die <strong>Real</strong> I.S. übernommen (zu Einzelheiten<br />

siehe Tz. 9 „Rechtliche Konzeption“).<br />

1.17 Anlegereignung<br />

Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um<br />

eine langfristige unternehmerische Beteiligung.<br />

Dementsprechend richtet sich das vorliegende<br />

11<br />

Angebot an Anleger, die bereit sind, eine langfristige<br />

unternehmerische Beteiligung einzugehen,<br />

und darüber hinaus die in diesem Prospekt enthaltenen<br />

Einschätzungen teilen. Anleger sollten vor<br />

einer Anlageentscheidung prüfen, ob sie bereit<br />

und wirtschaftlich in der Lage sind, bei unerwartet<br />

negativem Verlauf der Beteiligung einen teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust ihrer Beteiligungssumme<br />

hinzunehmen (zu Einzelheiten siehe Tz. 3 „Risikohinweise“).<br />

Außerdem darf kein kurz­ oder mittelfristiger<br />

Bedarf bestehen, über die angelegten Mittel<br />

zu verfügen. Anleger sollten vor der Anlageentscheidung<br />

unbedingt den gesamten Prospekt im Zusammenhang,<br />

insbesondere jedoch die Risikohinweise<br />

unter Tz. 3 sorgfältig gelesen haben. Soweit nach<br />

Kenntnisnahme der Prospektangaben weiter gehende<br />

Fragen bestehen sollten, ist unter anderem vor der<br />

Anlageentscheidung die Inanspruchnahme eines<br />

unabhängigen fachlichen Ratgebers, z. B. eines<br />

Steuerberaters, angezeigt.<br />

Initiatorin des Beteiligungsangebotes und Herausgeberin<br />

des vorliegenden Prospektes ist die<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

(Alleingesellschafter dieses Unternehmens ist die<br />

Bayerische Landesbank (BayernLB), München)


«<br />

Mit seiner durchschnittlichen Fluggeschwindigkeit von 845 km / h macht der<br />

Airbus A320 jedes Wochenende aus meiner Fernbeziehung ein Nahverhältnis.<br />

12<br />

»


2. Initiatorin<br />

2.1 Initiatorin <strong>Real</strong> I.S.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

(„<strong>Real</strong> I.S.“), eine einhundertprozentige<br />

Tochtergesellschaft der Bayerischen Landesbank mit<br />

Sitz in München, zählt zu den großen bankgebundenen<br />

Initiatoren auf dem deutschen Kapitalanlagemarkt.<br />

Mit attraktiven Angeboten wendet sie sich<br />

sowohl an Privatanleger als auch an institutionelle<br />

Investoren.<br />

Seit 1991 wurden von ihrer Vorgängergesellschaft,<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH („BFI“)<br />

mit Sitz in München, sowie ab dem Jahr 2001 von<br />

der <strong>Real</strong> I.S. selbst, ca. 100 Fondsmodelle (Immobilien­,<br />

Großmobilien­, Medien­ sowie Schiffs­ und Flugzeugfonds)<br />

sowie Immobilienaktienportfolios mit einem<br />

Investitionsvolumen von insgesamt ca. 6 Milliarden<br />

Euro platziert. Die <strong>Real</strong> I.S. verfügt über eine langjährige<br />

Erfahrung und eine positive Leistungsbilanz im<br />

Zusammenhang mit der Platzierung von Flugzeugfonds<br />

beziehungsweise der Performance der platzierten<br />

Fondsprodukte. Für 15 Flugzeugfondsbeteiligungen<br />

mit namhaften Partnern, wie beispielsweise<br />

Lufthansa, Swiss Air und Air France, konnte ein<br />

Eigenkapitalvolumen von ca. 300 Millionen Euro<br />

eingeworben werden. Bei dem „<strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>BestAviation</strong> 1“ handelt es sich um den ersten von<br />

der <strong>Real</strong> I.S. konzipierten geschlossenen Fonds<br />

dieser Assetklasse.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. begleitet die bisher mehr als 44.000<br />

privaten und institutionellen Anleger von der Zeichnung<br />

der Fondsanteile über die Verwaltung bis hin<br />

zur späteren Liquidation des Fonds. Für die seit dem<br />

Emissionsjahr 1991 aufgelegten Immobilienfonds<br />

wurde eine Leistungsbilanz zum 31. Dezember 2006<br />

gemäß Definition VGF Arbeitskreis erstellt und von<br />

einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.<br />

13<br />

2.2 Die Qualität als Philosophie<br />

Die <strong>Real</strong> I.S.­Unternehmensphilosophie orientiert<br />

sich an den Maximen Qualität, Kundenorientierung,<br />

Innovation und Verantwortung. Die <strong>Real</strong> I.S. bietet<br />

ihren Kunden ein hochwertiges und umfangreiches<br />

Produktportfolio von Beteiligungsmodellen an. Hierbei<br />

übernimmt die <strong>Real</strong> I.S. bei den von ihr aufgelegten<br />

Produkten im Sinne ihrer Kunden die wichtige<br />

Aufgabe, die Beteiligungsprodukte unter Ertrags­,<br />

Kosten­ und Risikogesichtspunkten zu optimieren.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. ist in die Sparkassen­Finanzgruppe eingebunden<br />

und wählt bewusst nur Vertriebspartner<br />

mit hoher Fachkompetenz und Kundenverantwortung<br />

aus, um eine stetige Kundenzufriedenheit zu<br />

erreichen. Das Unternehmen ist mit einem ganzheitlichen<br />

Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN <strong>IS</strong>O<br />

9001:2000 vom TÜV Süddeutschland zertifiziert.<br />

2.3 Das Leistungsangebot<br />

Die Anleger können bei der <strong>Real</strong> I.S. auf das professionelle<br />

Management ihrer Investitionen bauen. Die<br />

<strong>Real</strong> I.S. verfügt über die Kompetenz für alle hierfür<br />

notwendigen Aufgaben:<br />

• Auswahl geeigneter Investitionsobjekte<br />

• Abwicklung aller vereinbarten Investitionen<br />

(z. B. Baubegleitung)<br />

• Leistungscontrolling (z. B. Eingang Mieteinnahmen,<br />

Garantieleistungen)<br />

• kaufmännisches und technisches Gebäudemanagement<br />

• Asset­ und Portfoliomanagement<br />

• Rechts­ und Steuerkompetenz<br />

• detaillierte, übersichtliche Informationsaufbereitung<br />

für die Anleger<br />

Wer in ein Beteiligungsmodell der <strong>Real</strong> I.S. investiert,<br />

vertraut sein Vermögen einem seriösen<br />

und erfahrenen Initiator an. Neben dem attraktiven<br />

Produktangebot steht das professionelle<br />

Management für hohe Qualität.


Der Airbus A320 ist eines der am häufigsten eingesetzten Passagierflugzeuge in Europa.<br />

Nachvollziehbar, dass ich auf vielen meiner Flüge in einen A320 einchecke.<br />

«<br />

»


3. Risikohinweise<br />

3.1 Allgemeine Hinweise<br />

Investitionen in geschlossene Fonds und damit auch<br />

in das vorliegende Beteiligungsangebot sind eine<br />

langfristige unternehmerische Beteiligung und nicht<br />

vergleichbar mit Vermögensanlagen in Instrumente<br />

des Kapitalmarktes wie festverzinsliche Wertpapiere<br />

oder Aktienanlagen. Die Beteiligung eignet sich nur<br />

für Anleger, die sich langfristig engagieren wollen<br />

und keine Kapitalanlage mit fester Verzinsung und<br />

einer schon heute feststehenden Rückzahlung des<br />

eingesetzten Kapitals zu einem festen Zeitpunkt<br />

wünschen. Durch eine Beteiligung im Rahmen<br />

des vorliegenden Beteiligungsangebotes geht der<br />

Investor wirtschaftliche Risiken ein. Insbesondere<br />

können zukünftige Entwicklungen die erwarteten<br />

beziehungsweise projizierten Ergebnisse nachteilig<br />

beeinflussen. Kapitalrückflüsse und Ausschüttungen<br />

/ Entnahmen sind weder im Voraus kalkulierbar<br />

noch gesichert. Die Beteiligung sollte daher<br />

ohne Übergewichtung lediglich Beimischungscharakter<br />

zum übrigen Vermögensportfolio besitzen und<br />

vom Anleger eigenfinanziert sein.<br />

Im Rahmen einer Risikoanalyse im Zusammenhang<br />

mit einer Beteiligung am vorliegenden Beteiligungsangebot<br />

zu beachten sind vor allem auch die<br />

Besonderheiten des Flugzeugmarktes: Beispielsweise<br />

gibt es für den Flugzeugmarkt – anders als z. B. bei<br />

Aktienmärkten – keine Tageskurse oder amtlich festgestellte<br />

Werte für einzelne Flugzeuge. Experten in<br />

der Luftfahrt können lediglich Bandbreiten feststellen,<br />

innerhalb deren sich einzelne Marktpreise und<br />

­werte bewegen und diese Erkenntnisse auf konkrete<br />

Flugzeuge übertragen. Für den Flugzeugmarkt ist es<br />

typisch, dass Leasingraten und Preise für bestimmte<br />

Flugzeuge Marktschwankungen unter anderem aufgrund<br />

von zeitweiligen Über­ oder Unterkapazitäten<br />

unterliegen. Derartige Marktschwankungen können<br />

zu Abweichungen gegenüber den Prognosen führen<br />

und somit die Wirtschaftlichkeit der Anlage beeinflussen.<br />

Der Analyse der mit dieser Beteiligung verbundenen<br />

Risiken kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.<br />

Der Erfolg der Beteiligung ist von verschiedenen,<br />

in der Zukunft liegenden rechtlichen, steuerlichen,<br />

politischen und wirtschaftlichen Parametern abhängig,<br />

die sich während der Beteiligungsdauer ver­<br />

15<br />

ändern können, ohne dass dies zum Zeitpunkt der<br />

Prospekterstellung voraussehbar war. Insbesondere<br />

auch veränderte rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen,<br />

wie z. B. Änderung der Gesetzgebung,<br />

der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis,<br />

können die Ertragslage und damit die Werthaltigkeit<br />

der Vermögensanlage nachteilig beeinflussen. Diese<br />

Risiken können in der vorliegenden Fondskonzeption<br />

nicht berücksichtigt werden. Die in die Prognoserechnungen<br />

eingeflossenen Prämissen, insbesondere<br />

auch betreffend die Entwicklung der möglichen<br />

Einnahmen aus der Vermietung der Flugzeuge und<br />

der anfallenden Aufwendungen und Kosten, aber<br />

auch besonders betreffend möglicher Veräußerungserlöse,<br />

sind aufgrund der heute erwarteten Entwicklung<br />

beziehungsweise auf Basis von indikativen<br />

Einschätzungen getroffen worden. Dabei wurden<br />

Einschätzungen und Gutachten von Experten der<br />

Luftfahrtbranche eingeholt und den Projektionen<br />

zugrunde gelegt. Unvorhergesehene beziehungsweise<br />

abweichende Ereignisse beziehungsweise<br />

Sachverhalte können zu signifikant negativen Abweichungen<br />

von der Prognoserechnung führen. Der<br />

tatsächliche Beteiligungsverlauf kann daher sehr viel<br />

ungünstiger ausfallen als erwartet. Interessierte Anleger,<br />

denen die notwendige Sachkenntnis für eine<br />

Beteiligung an einem geschlossenen Fonds in der<br />

Assetklasse „Verkehrsflugzeuge“ fehlt, sollten keine<br />

Beteiligungsentscheidung treffen, ohne sich den Rat<br />

eines sachkundigen Beraters einzuholen.<br />

Die nachfolgende Darstellung soll über die von der<br />

Prospektherausgeberin als wesentlich erachteten<br />

Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft aufklären. Die wesentlichen<br />

tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang<br />

mit der Vermögensanlage einschließlich<br />

der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden<br />

Risiken sind nachfolgend dargestellt (§ 2 Abs. 2<br />

Satz 3 VermVerkProspV). Die aufgeführten Risiken<br />

wurden nicht nach der Wahrscheinlichkeit ihres Eintreffens,<br />

ihrer Ergebnisauswirkung und dergleichen<br />

untergliedert, sondern zum besseren Verständnis<br />

nach Themenbereichen geordnet. Die einzelnen<br />

Risiken beziehen sich dabei nicht ausschließlich auf<br />

die einzelnen Themenbereiche, denen sie zugeordnet<br />

wurden, sondern können auch themenübergreifende<br />

Relevanz besitzen und / oder sich auf den


Eintritt anderer Risiken auswirken. Die nachfolgend<br />

im Einzelnen dargestellten Risiken können einzeln<br />

oder kumuliert die Vermögens­ und Ertragslage der<br />

Fondsgesellschaft erheblich negativ beeinflussen<br />

und zu deutlichen Abweichungen von den prospektierten<br />

Ergebnissen führen.<br />

3.2 Investmentspezifische Risiken<br />

Zu den investmentspezifischen Risiken gehören<br />

Marktgegebenheiten, wie beispielsweise die Entwicklung<br />

des gesamten globalen Flugzeugmarktes,<br />

Konjunktureinflüsse, die Wettbewerbersituation im<br />

Luftverkehr, technische Innovationen, wie beispielsweise<br />

niedrigerer Kerosinverbrauch oder ökonomischerer<br />

Betrieb von Flugzeugen, Änderungen im<br />

Verkehrsmarkt und im Verbraucherverhalten (z. B.<br />

weniger Geschäftsflüge oder Flüge durch Kunden<br />

der Fluggesellschaft(en) oder Nutzung anderer<br />

Geschäftsmodelle durch andere Fluggesellschaften),<br />

Insolvenzen von Vertragsparteien, Veränderungen<br />

in den Finanzmärkten oder Finanzierungsmöglichkeiten<br />

sowie Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung<br />

beziehungsweise Verwaltungspraxis.<br />

Hierzu zählen auch die Risiken im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und dem Leasing der Fondsobjekte.<br />

Der Eintritt einzelner oder mehrerer der vorgenannten<br />

Risiken könnte dazu führen, dass die Anleger<br />

ihre Einlage nebst Agio im Rahmen der Beteiligung<br />

vollständig verlieren.<br />

3.2.1 Risiken im Zusammenhang mit dem<br />

Eigentumserwerb / Rückabwicklungsrisiko<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit den Verkäufern der<br />

Fondsobjekte am 19. Juni 2008 jeweils einen Kaufvertrag<br />

abgeschlossen und hat am 24. Juni 2008 das<br />

Eigentum an den Fondsobjekten gegen Zahlung des<br />

Kaufpreises erworben. Alle Bedingungen für den<br />

Vollzug des Kaufvertrages wurden nach Auffassung<br />

der beteiligten Rechtsberater erfüllt.<br />

Es besteht dessen ungeachtet das grundsätzliche<br />

Risiko, dass zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsmängel<br />

festgestellt werden, aufgrund derer der Erwerb<br />

der Fondsobjekte oder die Gründung der Fondsgesellschaft<br />

fehlerhaft oder unwirksam erfolgt ist. Dies<br />

kann unter anderem dazu führen, dass der Flugzeugerwerb<br />

oder die Gesellschaftsgründung rückabgewickelt<br />

werden muss, sofern die Rechtsmängel nicht<br />

16<br />

geheilt werden können. Es kann zu einer vorzeitigen<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft kommen, wobei die<br />

Möglichkeit besteht, dass die im Rahmen der Rückabwicklung<br />

erzielten Mittel nicht ausreichen, um die<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft vollständig<br />

ablösen zu können. Die Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />

kann in diesem Fall nicht ausgeschlossen<br />

werden. Es wird in Übereinstimmung mit den steuerlichen<br />

Beratern davon ausgegangen, dass es bei dem<br />

Erwerb und der Übertragung der Flugzeuge – außer<br />

den im Rahmen der Konzeption berücksichtigten Kosten<br />

– weder zu Erwerbsnebenkosten für den Käufer<br />

noch für den Verkäufer kommen wird. Sollte sich<br />

diese Annahme im Nachhinein als falsch herausstellen,<br />

könnte dies zu höheren Aufwendungen für den<br />

Käufer, die Fondsgesellschaft, führen, was unter Umständen<br />

geringere Ausschüttungen beziehungsweise<br />

eine geringere Rentabilität für die Anleger nach sich<br />

ziehen könnte.<br />

3.2.2 Marktentwicklung<br />

Wie alle anderen Wirtschaftsgüter werden auch<br />

Investitionen in Sachwerte, wie Investitionen in<br />

Flugzeuge, insbesondere von der allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Entwicklung beeinflusst. Solche<br />

Entwicklungen können sich negativ auf die Wertentwicklung<br />

der Fondsobjekte auswirken. Ob die in der<br />

Prognoserechnung unterstellten Entwicklungen (beispielsweise<br />

zu den erzielbaren Marktmieten dieser<br />

Flugzeuge oder zu möglichen Veräußerungserlösen,<br />

aber auch zu bestimmten Kostenannahmen betreffend<br />

die Fondsgesellschaft) eintreten, wird unter<br />

anderem davon beeinflusst werden, wie sich langfristig<br />

die Angebots­ und Nachfragesituation in Bezug<br />

auf die Nutzung von sogenannten „Narrowbody“­<br />

Flugzeugen entwickeln wird. Des Weiteren können<br />

Flugzeugneuentwicklungen, weitere Erhöhungen bei<br />

den Betriebskosten, geänderte Gewinnsituationen<br />

in der Gesamtbranche oder neue Geschäftsmodelle<br />

in der Luftfahrtindustrie die Nachfragesituation<br />

entsprechend beeinflussen. Insbesondere ist derzeit<br />

nicht voraussehbar, wie sich der derzeit sehr<br />

starke Anstieg des Preises für Kerosin auf den Markt<br />

auswirken wird und ob die Fluggesellschaften in<br />

der Lage sind, diesen Anstieg entsprechend an<br />

die Kunden weiterzugeben, ohne dabei zugleich<br />

Kunden zu verlieren. Trotz sorgfältiger Auswahl der<br />

Fondsobjekte, im vorliegenden Fall moderner und


weit verbreiteter „Narrowbody“­Flugzeuge, ist die<br />

Wertentwicklung und damit die nachhaltige Rentabilität<br />

der Beteiligung nicht vorhersehbar. Marktentwicklungen<br />

können auch dazu führen, dass sich die<br />

Rentabilität der vorliegenden Beteiligung entgegen<br />

der Prognose reduzieren beziehungsweise dass die<br />

Kapitaleinlage nebst Agio der Anleger unter Umständen<br />

eingebüßt wird.<br />

3.2.3 Risiken im Zusammenhang mit der<br />

Verwertung der Flugzeuge<br />

Ein entscheidender Faktor bei der Rentabilität der<br />

Beteiligung ist der tatsächlich zu einem späteren<br />

Zeitpunkt realisierte Erlös aus der Veräußerung der<br />

Flugzeuge. Der tatsächlich erzielbare Veräußerungserlös<br />

der Flugzeuge wird aus heutiger Sicht insbesondere<br />

durch die Angebots­ und Nachfragesituation<br />

bezüglich des hier relevanten Flugzeugtyps, Airbus<br />

A320­200, zum Veräußerungszeitpunkt bestimmt<br />

werden. Aufgrund des langfristigen Geschäftsansatzes<br />

der Fondsgesellschaft sind verlässliche<br />

Annahmen und Prognosen – auch von Branchenexperten<br />

– hierzu praktisch nicht möglich und zum<br />

jetzigen Zeitpunkt daher äußerst spekulativ. Dabei<br />

wird die Nachfrage von verschiedenen externen<br />

Faktoren beeinflusst, wie beispielsweise der Entwicklung<br />

des weltweiten Passagieraufkommens und<br />

der weltwirtschaftlichen Lage. Die Angebotsseite<br />

wird insbesondere von den Produktionszahlen der<br />

Flugzeughersteller sowie den Vermarktungsaktivitäten<br />

getrieben. Da der Flugzeugmarkt ein in<br />

US­Dollar denominierter Markt ist, spielt in diesem<br />

Zusammenhang der Wechselkurs Euro / US­Dollar<br />

zum Veräußerungszeitpunkt eine entscheidende<br />

Rolle (siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.3.10).<br />

Daneben ist der Zustand des Flugzeugs und der<br />

Triebwerke hierfür von erheblicher Bedeutung. Zur<br />

Absicherung des Flugzeugwertes bei Beendigung<br />

des Leasingvertrages sind mit Air One bestimmte<br />

Rückgabebedingungen und teilweise auch Kompensationszahlungen<br />

vereinbart. Wenn der Leasingnehmer<br />

diese Rückgabebedingungen nicht einhält oder<br />

fällige Kompensationszahlungen nicht leisten kann<br />

oder unter einem gegebenenfalls erforderlichen<br />

Anschlussleasingvertrag wirtschaftlich nachteiligere<br />

Regelungen getroffen werden, so können die Veräußerungserlöse<br />

signifikant von den prognostizierten<br />

und von Gutachtern unterstützten Werten abwei­<br />

17<br />

chen, was eine geringere Rentabilität aus der Beteiligung<br />

für die Anleger bis hin zum teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust der Kapitaleinlage nebst Agio<br />

nach sich ziehen kann.<br />

3.2.4 Risiken aus dem Flugbetrieb /<br />

Betriebskosten /Versicherungen<br />

Die Leasingverträge enthalten Verpflichtungen des<br />

Leasingnehmers, etwaige Risiken aus dem Flugbetrieb<br />

jeweils in vollem Umfang selbst zu tragen,<br />

diese im üblichen Umfang zu versichern und den<br />

Leasinggeber von jeglichen Inanspruchnahmen<br />

durch Dritte im Zusammenhang mit dem Betrieb des<br />

Flugzeugs freizustellen.<br />

Existiert kein gültiger Versicherungsschutz, so muss<br />

das betroffene Flugzeug nach den vertraglichen<br />

Regelungen am Boden bleiben.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Eintritt<br />

eines Schadensfalls die Versicherungssummen<br />

nicht, nicht vollständig oder nur verspätet ausgezahlt<br />

werden oder ein Schadensereignis eintritt, das<br />

von den Versicherungen nicht gedeckt ist. Tritt ein<br />

solcher Fall ein, so haftet nach den vertraglichen<br />

Regelungen Air One als der Betreiber des Flugzeugs.<br />

Air One hat zudem die Fondsgesellschaft und deren<br />

Gesellschafter von allen Inanspruchnahmen Dritter<br />

freizustellen. Sollte aber Air One diesen Verpflichtungen<br />

nicht nachkommen oder nicht nachkommen<br />

können und sollte das anwendbare Recht eine<br />

unmittelbare Haftung des Eigentümers vorsehen,<br />

so wäre die Fondsgesellschaft als Eigentümerin der<br />

Flugzeuge Ansprüchen Dritter ausgesetzt.<br />

Hierbei besteht das Risiko des teilweisen oder vollständigen<br />

Verlustes des Gesellschaftskapitals und<br />

damit der Einlage (nebst Agio) des Anlegers.<br />

Da Flugzeuge typischerweise im internationalen Verkehr<br />

eingesetzt werden und sich etwaige Haftungsfragen<br />

in Schadensfällen jeweils nach lokalem Recht<br />

richten, kann auch nicht vollständig ausgeschlossen<br />

werden, dass eine anwendbare Rechtsordnung möglicherweise<br />

die nach deutschem Recht bestehenden<br />

Beschränkungen der Haftung von Kommanditisten<br />

nicht anerkennt und eine weitergehende Haftung<br />

von Kommanditisten annimmt.


Im Rahmen der bestehenden Leasingverträge ist Air<br />

One dazu verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die aus<br />

dem Betrieb und der Nutzung der Flugzeuge entstehen,<br />

darunter im Besonderen auch die Kosten für<br />

die Wartung und die Versicherungen. Die Wartungsarbeiten<br />

werden gemäß den von den Luftverkehrsbehörden<br />

genehmigten Wartungsprogrammen des<br />

Leasingnehmers vorgenommen und sehen insbesondere<br />

größere Inspektionen nach sechs und zwölf Jahren<br />

vor. Falls Air One den Verpflichtungen nicht oder<br />

nur unvollständig nachkommt, müssen eventuell zusätzliche<br />

Wartungskosten von der Fondsgesellschaft<br />

getragen werden. In diesem Fall würde die Fondsgesellschaft<br />

die benötigte Liquidität aus der Liquiditätsreserve<br />

oder durch Aufnahme weiteren Fremdkapitals<br />

darstellen müssen. Dies kann zur Verminderung<br />

oder dem Entfall von Ausschüttungen und damit zur<br />

Verschlechterung der Rentabilität der Kapitalanlage<br />

für den Anleger führen. Ferner kann bei einer Auflösung<br />

des Leasingvertrages beziehungsweise nach<br />

Ablauf des bestehenden Mietverhältnisses nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass ein neuer Leasingvertrag<br />

abweichend vom derzeitigen Marktstandard keine<br />

solchen Wartungs­ / Betriebskostenregelungen mit<br />

vollständiger Übernahme durch den Leasingnehmer<br />

beinhaltet, was zu negativen Abweichungen von den<br />

prospektierten Ergebnissen führen könnte.<br />

3.2.5 Due Diligence<br />

Es kann im Hinblick auf die durchgeführte wirtschaftliche,<br />

rechtliche, steuerliche und technische Due Diligence<br />

(das heißt, die Prüfung des entsprechenden<br />

Kaufgegenstandes einschließlich der Inspektion<br />

durch den Asset­Manager der Fondsgesellschaft,<br />

des Kaufvertrages und aller weiteren im Zusammenhang<br />

mit den Fondsobjekten und der Investition<br />

stehenden Vereinbarungen und Unterlagen) nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass hierbei Umstände (z. B.<br />

Nichtigkeit einzelner Verträge und Vereinbarungen,<br />

technische Mängel) unentdeckt geblieben sind,<br />

deren Beseitigung zusätzliche, der Höhe nach nicht<br />

abschätzbare Wertminderungen und Kosten zur Folge<br />

haben oder die zu nachhaltigen Schäden für die<br />

Fondsgesellschaft als Eigentümer und Vermieter der<br />

Fondsobjekte und damit für die Anleger führen.<br />

18<br />

3.2.6 Airbus-Konzern<br />

Der Airbus­Konzern befindet sich unter anderem<br />

aufgrund der Produktions­ und Auslieferungsverzögerungen<br />

bei seinem Prestigeobjekt, dem A380,<br />

sowie aufgrund der aktuellen Lage am Luftfahrtmarkt<br />

(unter anderem Explosion der Treibstoffkosten<br />

mit entsprechenden möglichen Auswirkungen auf<br />

die Airlines und das Bestellvolumen bei Airbus) in<br />

einer schwierigen Marktsituation. Dies hat unter<br />

anderem Auswirkungen auf alle Ressourcen des Unternehmens<br />

(inklusive der Produktionskapazitäten).<br />

So können gegebenenfalls Kosteneinsparungen bei<br />

laufenden Programmen und gegebenenfalls auch<br />

Stornierungen von Kundenaufträgen aufgrund von<br />

drohenden Krisen an den Luftfahrtmärkten erfolgen.<br />

Inwieweit dies auch Auswirkungen auf die künftige<br />

Nachfrage und Produktion des A320­200 haben wird,<br />

kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.<br />

Als Konsequenz könnten im Vergleich zur Prognose<br />

gegebenenfalls geringere Einnahmen bei einer<br />

Anschlussvermietung beziehungsweise Verwertung<br />

erzielt werden. Dies kann gegebenenfalls zu einer<br />

Verringerung der Gesamtausschüttungen führen.<br />

3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken<br />

3.3.1 Abweichungen vom Investitions- und<br />

Finanzierungsplan beziehungsweise der<br />

Prognoserechnung<br />

In die Berechnung der Angaben zur Rentabilität<br />

sowie der projizierten Gesamtrückflüsse der Beteiligung<br />

fließen verschiedene Variablen ein, wie<br />

z. B. Inflationsrate und Kosten­ beziehungsweise<br />

Kostensteigerungsannahmen, Ansätze zur Anschlussvermietung,<br />

Marktsituation und angenommener<br />

Verkaufspreis der Flugzeuge. Die in den Berechnungen<br />

zugrunde gelegten absoluten Größen dieser<br />

Variablen basieren unter anderem auf durchschnittlichen<br />

historischen Werten der wirtschaftlichen<br />

Gegebenheiten und der weiteren zu erwartenden<br />

Entwicklung beziehungsweise auf Erfahrungswerten<br />

und Gutachten beziehungsweise Stellungnahmen<br />

der involvierten externen Experten (z. B. Gutachter,<br />

Steuerberater) und der Initiatorin im Allgemeinen.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass diese Werte im<br />

Rahmen einer Langzeitbetrachtung auch zukünftig<br />

als Indikator herangezogen werden können. Jedoch<br />

sind nachhaltige negative Abweichungen von der


Prognoserechnung möglich, da jede Veränderung<br />

einer Variablen das Gesamtergebnis beeinflusst.<br />

Darüber hinaus ist vom Anleger zu berücksichtigen,<br />

dass Abweichungen von getroffenen Annahmen sich<br />

gegenseitig kompensieren oder auch kumuliert zu<br />

nachhaltigen Abweichungen von prognostizierten<br />

Aus­ beziehungsweise Rückzahlungen, steuerlichen<br />

Ergebnissen und Renditen nach Steuern führen<br />

können. Die finanzmathematisch errechnete Rendite<br />

(IRR) und die projizierten Gesamtrückflüsse der<br />

Beteiligung stellen daher lediglich einen Orientierungswert<br />

dar und können nicht mit der Rendite von<br />

anderen Kapitalanlagen (z. B. von Pfandbriefen) verglichen<br />

werden. Unter anderem sind der unternehmerische<br />

Charakter einer Investition in Flugzeuge<br />

und die Tatsache zu berücksichtigen, dass nur das<br />

jeweils noch gebundene Kapital in Höhe der finanzmathematischen<br />

Rendite verzinst wird.<br />

Der in diesem Prospekt enthaltene prognostizierte<br />

Investitions­ und Finanzierungsplan für die Fondsgesellschaft<br />

stellt eine Kalkulation der voraussichtlich<br />

anfallenden Kosten der Gesamtinvestitionsmaßnahme<br />

dar. Überschreiten die tatsächlichen Kosten<br />

(z. B. für Rechtsberatung, Gutachter sowie Sachverständige<br />

und Berater) oder darauf anfallende<br />

Steuern die veranschlagten Beträge, kann die durch<br />

Kostenüberschreitungen entstehende Finanzierungslücke<br />

die Aufnahme zusätzlichen Fremdkapitals,<br />

eine Reduzierung der Liquiditätsreserve oder eine<br />

Ausschüttungsreduzierung notwendig machen.<br />

Durch Ausfall von Vertragspartnern, verzögerte Eigenkapitalplatzierung,<br />

höhere beziehungsweise unerwartete<br />

beziehungsweise ungeplante Steuern, unvorhergesehene<br />

beziehungsweise nicht budgetierte<br />

Kosten etc. können sich das Investitionsvolumen und<br />

damit auch der Finanzierungsbedarf erhöhen. Änderungen<br />

des Investitionsvolumens wirken sich auf den<br />

im Beteiligungsprospekt abgedruckten Investitionsund<br />

Finanzierungsplan (Tz. 8.1) und damit auf die<br />

prognostizierten Gesamtrückflüsse und die prognostizierte<br />

Rendite und auch auf die prognostizierten<br />

Ausschüttungen gegebenenfalls nachteilig aus.<br />

Eventuell zusätzlich notwendig werdende Investitionen<br />

müssen über die Liquiditätsreserve finanziert<br />

und – sofern diese nicht ausreichen sollte – durch<br />

Aufnahme von Fremdmitteln, gegebenenfalls zu<br />

ungünstigen Konditionen, gedeckt werden.<br />

19<br />

3.3.2 Leasing und Anschlussleasing –<br />

Abweichungen von der Prognose<br />

Die Anleger tragen vollumfänglich das Bonitätsrisiko<br />

bezüglich des Leasingnehmers und des Betreibers<br />

des Flugzeugs (Air One S.p.A.). Wirtschaftlich kommt<br />

es für den Anleger ganz maßgeblich auf die Bonität<br />

von Air One an. Der Leasingnehmer ist lediglich eine<br />

Einzweckgesellschaft mit nomineller Kapitalausstattung,<br />

die insbesondere zur Ermöglichung einer<br />

Registrierung in Irland in die Transaktion eingebunden<br />

ist. Der Leasingnehmer kann seine Verpflichtungen<br />

letztlich nur erfüllen, wenn auch Air One<br />

ihre Verpflichtungen unter dem Unter­Leasingvertrag<br />

erfüllt. Der Leasingvertrag zwischen der Fondsgesellschaft<br />

und dem Leasingnehmer und der Unter­<br />

Leasingvertrag zwischen Leasingnehmer und Air One<br />

sind weitestgehend identisch, und eine Erfüllung<br />

der Verpflichtungen von Air One unter dem Unter­<br />

Leasingvertrag führt regelmäßig zugleich auch zu<br />

einer Erfüllung der Verpflichtungen des Leasingnehmers<br />

unter dem Leasingvertrag. Kommt Air One den<br />

vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise,<br />

gleich aus welchem Grund, nicht nach oder tritt<br />

der Insolvenzfall ein, kann auch der Leasingnehmer<br />

seine Verpflichtungen nicht erfüllen. Es kann in<br />

diesem Fall im Vergleich zur Prognoserechnung zu<br />

erheblich niedrigeren Netto­Leasingeinnahmen oder<br />

gar zum völligen Ausfall von Einnahmen aus der<br />

Vermietung der Flugzeuge kommen. Dies gilt auch,<br />

wenn der Unter­Leasingvertrag und damit auch der<br />

Leasingvertrag unvorhergesehen vorzeitig beendet<br />

werden sollte. Da das Fondskonzept auf langfristigen<br />

Einnahmen auf Eurobasis aus der Vermietung<br />

und Verwertung der Flugzeuge basiert und daher<br />

auch ein Großteil der Ausgaben in Euro vereinbart<br />

wurde, können bei nicht regulärem Verlauf des<br />

aktuellen Leasingvertrags und der damit zusammenhängenden<br />

langfristigen Finanzierungen erhebliche<br />

zusätzliche Risiken aus Währungseffekten entstehen<br />

(siehe dazu Tz. 3.3.10). Das Ergebnis der Fondsgesellschaft<br />

kann dadurch nachteilig beeinträchtigt<br />

werden, bis hin zur erzwungenen Insolvenz der<br />

Fondsgesellschaft und zum vollständigen Verlust<br />

der Kapitaleinlage des Anlegers nebst Agio.<br />

Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft kann<br />

unter Umständen wirtschaftlich und tatsächlich<br />

gezwungen sein, einer Änderung des Leasingvertrages<br />

zugunsten des Leasingnehmers zuzustim­


men sowie gegebenenfalls eine Verlängerung des<br />

Leasingvertrages zu ungünstigeren Bedingungen<br />

zu akzeptieren. Ferner kann es zu rechtlichen oder<br />

wirtschaftlichen Meinungsverschiedenheiten mit<br />

dem Leasingnehmer über den Umfang der Leasingzahlungs­<br />

und Nebenkostenzahlungspflichten (unter<br />

anderem der „Supplemental Rent“) kommen. Dies<br />

kann von einer Minderung der Leasingraten bis hin<br />

zur Kündigung des Leasingvertrages führen, mit der<br />

Folge des Ausfalls von Leasingzahlungen und entsprechend<br />

negativen Folgen für die wirtschaftliche<br />

Situation der Fondsgesellschaft.<br />

Die Anleger tragen in jeder relevanten Situation das<br />

Anschlussvermietungs­ oder Verwertungsrisiko hinsichtlich<br />

der Fondsobjekte. Sollte im Fall einer erforderlichen<br />

Anschlussvermietung (z. B. nach Ablauf des<br />

Leasingvertrages mit dem aktuellen Leasingnehmer<br />

oder im Fall des Ausfalls des aktuellen Leasingnehmers)<br />

kein Anschlussmieter gefunden werden oder<br />

eine Anschlussvermietung nur zu schlechteren Konditionen<br />

möglich sein als in der Prognose angenommen,<br />

würde sich dies auf die Rentabilität aus der<br />

Beteiligung aus Sicht der Anleger negativ auswirken.<br />

Über zukünftige Vermietungsmöglichkeiten kann<br />

heute keine gesicherte Aussage getroffen werden,<br />

da diese großen Schwankungen unterworfen sind. Es<br />

kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass aufgrund einer schwachen Entwicklung des<br />

Welthandels beziehungsweise des Passagieraufkommens<br />

künftig ein Überangebot an entsprechenden<br />

Flugzeugen auf dem Markt besteht, der die erzielbaren<br />

Leasingraten und / oder die Flugzeugwerte<br />

stark drückt.<br />

Im Fall einer erforderlichen, erzwungenen oder gewollten<br />

Veräußerung der Flugzeuge (z. B. wenn kein<br />

Anschlussvermieter in den vorgenannten Situationen<br />

gefunden werden kann) ist nicht auszuschließen,<br />

dass nur ein Veräußerungserlös erzielt wird, der<br />

geringer ist als in der Prognoserechnung angenommen<br />

oder unter dem bleibt, was zur Erreichung<br />

der projizierten Rentabilität aus der Beteiligung<br />

erforderlich wäre. Soweit die Fondsgesellschaft in<br />

einer derartigen Situation nicht in der Lage ist, ihre<br />

Verpflichtungen gegenüber den finanzierenden Banken<br />

zu erfüllen, kann es unter Umständen zu einer<br />

Verwertung der Flugzeuge durch die Bank kommen,<br />

sodass die Fondsgesellschaft ihren Einfluss auf die<br />

20<br />

Anschlussvermietung oder Verwertung verliert. In<br />

diesen Situationen ist auch nicht auszuschließen,<br />

dass die von den Banken erzielten Erlöse nicht ausreichen,<br />

um den Anlegern ihre Kapitaleinlage nebst<br />

Agio zurückzuzahlen, und es besteht insofern das<br />

Totalverlustrisiko für die Anleger.<br />

Die in die Prognoserechnung einfließenden Größen<br />

und Parameter basieren auf derzeit geltendem<br />

Recht, auf abgeschlossenen Verträgen sowie zeitlichen<br />

und quantitativen Annahmen der Initiatorin.<br />

Die projizierten Ausschüttungen können durch die<br />

bereits im Einzelnen ausgeführten Risiken erheblich<br />

beeinträchtigt werden. Dies sind insbesondere<br />

geringere Leasingeinnahmen, höhere Kosten und<br />

Aufwendungen sowohl in Bezug auf die Investitionskosten<br />

als auch auf die laufenden Kosten gemäß<br />

der Prognoserechnung, Änderungen der steuerlichen<br />

Rahmendaten oder eine andere Beurteilung<br />

durch die Behörden, ein höherer Aufwand für die<br />

Fremdfinanzierung der Fondsgesellschaft, Ausfall<br />

von Leasingeinnahmen aufgrund zeitweiliger<br />

Nichtvermietung beziehungsweise aufgrund der<br />

Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers oder eine<br />

geringere Anschlussleasingrate. Auch ungünstige<br />

Wechselkursveränderungen gegenüber den Verhältnissen<br />

zum Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktionsverträge<br />

und der Prospektierung dieses Beteiligungsangebotes<br />

können im Zusammenhang mit<br />

einer erforderlichen Anschlussvermietung oder einer<br />

Verwertung der Flugzeuge zu erheblichen negativen<br />

Abweichungen zur Prognose bis hin zum Totalverlust<br />

der Kapitaleinlage nebst Agio aus Sicht der Anleger<br />

führen (siehe hierzu auch Tz. 3.3.10). Außerdem<br />

können zusätzliche in der Prognose nicht budgetierte<br />

Kosten beispielsweise im Zusammenhang mit<br />

der Anschlussvermietung der Flugzeuge in Form von<br />

Stilllegungs­ und Standkosten, Wartungs­, Reparatur­<br />

und Umbaumaßnahmen oder Neulackierungen<br />

der Fluggeräte beziehungsweise Änderungen der<br />

Innenausstattung oder anderer Spezifikationen,<br />

Anwalts­ und Beratungskosten, Bankgebühren oder<br />

in anderer Form entstehen. Eine Auszahlung von<br />

Ausschüttungen an die Anleger ist nur möglich,<br />

wenn die Fondsgesellschaft über genügend liquide<br />

Geldmittel verfügt und wenn dies unter den geschlossenen<br />

Verträgen (unter anderem betreffend<br />

die Fremdfinanzierung) zulässig und möglich ist. Die<br />

prognostizierten Ergebnisse können nicht garantiert


werden. Die Risiken aus wirtschaftlicher, rechtlicher<br />

und steuerlicher Entwicklung trägt vollständig und<br />

allein der Anleger.<br />

3.3.3 Zwischenfinanzierung<br />

Die Zwischenfinanzierung des zur Abdeckung der<br />

Gesamtfinanzierung auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

einkalkulierten Anlegerkapitals wurde von einer<br />

Bank (Details siehe Tz. 12) bereitgestellt. Es wurde<br />

eine variable Verzinsung auf Basis des jeweiligen<br />

Bankeneinstandes (1­Monats­Zinsperiode) zuzüglich<br />

Marge vereinbart. Die Prognoserechnung basiert<br />

auf der Annahme, dass die Einnahmen der Fondsgesellschaft<br />

für den Zeitraum bis zur Vollplatzierung<br />

des Beteiligungskapitals unter Berücksichtigung der<br />

Ausgaben ausreichen, um die Kosten der Zwischenfinanzierung<br />

des Beteiligungskapitals abzudecken.<br />

Im Falle von Abweichungen (z. B. aufgrund eines längeren<br />

Platzierungszeitraumes in Verbindung mit steigenden<br />

Zinsen beziehungsweise aufgrund höherer<br />

tatsächlicher Kosten für die Zwischenfinanzierung<br />

des erforderlichen Beteiligungskapitals), könnte dies<br />

zu Abweichungen bei der verfügbaren Liquidität der<br />

Fondsgesellschaft führen. Sollte der Fall eintreten,<br />

dass die vorhandene Liquidität nicht ausreicht, wäre<br />

eine Nachfinanzierung dieser Kosten erforderlich<br />

und / oder die geplanten Ausschüttungen an die<br />

Anleger können sich entsprechend reduzieren oder<br />

im schlimmsten Fall entfallen beziehungsweise<br />

ausgesetzt werden. In bestimmten Szenarien ist in<br />

diesen Fällen auch ein Totalverlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio aus der Sicht der Anleger nicht völlig<br />

auszuschließen. Die Prognoserechnung basiert auf<br />

der Annahme, dass das erforderliche Kommanditkapital<br />

grundsätzlich zum Ende der Platzierungsfrist<br />

verfügbar sein wird und dass die Einnahmen der<br />

Fondsgesellschaft für diesen Zeitraum unter Berücksichtigung<br />

der Ausgaben ausreichen, um die Kosten<br />

der Zwischenfinanzierung des Kommanditkapitals bis<br />

zu diesem Zeitpunkt abzudecken.<br />

3.3.4 Langfristfinanzierung<br />

Die Fondsgesellschaft hat zur teilweisen Finanzierung<br />

der Gesamtinvestitionskosten je Flugzeug ein<br />

langfristiges Darlehen, welches in zwei Tranchen<br />

unterteilt ist, bei einer Bank (Details siehe Tz. 12)<br />

aufgenommen. Details zur Fremdfinanzierung der<br />

Fondsgesellschaft und zu allen damit im Zusammenhang<br />

stehenden Rechtsgeschäften sind in Tz. 9.5.3.1<br />

21<br />

dargelegt. Das Darlehen, das von der Bank betreffend<br />

die am längsten laufende Tranche für 16 Jahre<br />

ab Auszahlung zugesagt wurde, wird mit variabler<br />

Verzinsung aufgenommen, und das Zinsänderungsrisiko<br />

wurde für die gesamte Darlehenslaufzeit über<br />

Zinssicherungsgeschäfte (Zinssatzswaps) seitens der<br />

Fondsgesellschaft abgesichert. Sollte das Darlehen<br />

beziehungsweise die Zinssatzswaps vor Ablauf vorzeitig<br />

aufgelöst werden (z. B. bei einem vorzeitigen<br />

Verkauf oder einer Verwertung der Fondsobjekte),<br />

könnten je nach Zinsentwicklung am Kapitalmarkt<br />

gegebenenfalls Vorfälligkeitsentschädigungen und<br />

Kosten zulasten der Fondsgesellschaft entstehen, die<br />

den Veräußerungserlös der Fondsobjekte signifikant<br />

reduzieren könnten.<br />

Sollte die Fondsgesellschaft nicht in der Lage sein,<br />

die in den Darlehensverträgen eingegangenen<br />

Verpflichtungen zu erfüllen, kann die finanzierende<br />

Bank das Darlehen kündigen. Der Bank ist zur<br />

Besicherung der Verpflichtungen der Fondsgesellschaft<br />

unter den Darlehensverträgen neben weiteren<br />

üblichen Sicherheiten auch ein Pfandrecht nach<br />

irischem Recht an dem jeweiligen Flugzeug eingeräumt.<br />

Im Falle einer Kündigung des Darlehensvertrages<br />

kann es zu einer Verwertung des Pfandrechts<br />

durch die Bank kommen. Zwischen den Darlehensverträgen<br />

besteht ein sogenannter Cross­Default.<br />

Danach kann die Bank beide Darlehensverträge<br />

kündigen, auch wenn sich die Vertragsverletzung<br />

durch die Fondsgesellschaft nur auf einen der Darlehensverträge<br />

bezieht.<br />

Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages,<br />

so haben die Banken der Fondsgesellschaft<br />

eine Vermarktungsperiode von sechs Monaten<br />

eingeräumt, in der lediglich die Zinsen bedient<br />

werden müssen, die Tilgung des Darlehens jedoch<br />

ausgesetzt ist und die Banken den Darlehensvertrag<br />

nicht kündigen können, solange die Fondsgesellschaft<br />

für den Abschluss von Versicherungen und<br />

eine ordnungsgemäße Verwahrung des Flugzeugs<br />

sorgt. Gelingt es innerhalb dieser sechs Monate<br />

nicht, einen Anschlussmieter zu finden, so kann es<br />

ebenfalls zu einer Kündigung der Darlehensverträge<br />

und einer Verwertung der Pfandrechte kommen. Bei<br />

der Zwangsverwertung kann, z. B. falls zu diesem<br />

Zeitpunkt ein schwaches Marktumfeld besteht,<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass der Erlös der


Zwangsverwertung nicht ausreicht, um die bei der<br />

finanzierenden Bank aufgenommenen Fremdmittel<br />

zurückzuzahlen. Für die Fondsgesellschaft ist insoweit<br />

auch eine nachfolgende Zwangsliquidation mit<br />

Verwertung sämtlicher Aktiva nicht auszuschließen;<br />

für den Anleger könnte der Eintritt eines solchen<br />

Falles letztlich den Totalverlust seiner Beteiligung<br />

nebst Agio bedeuten. Weitere signifikante Risiken im<br />

Zusammenhang mit den aufgenommenen Fremdmitteln<br />

können durch für die Fondsgesellschaft negative<br />

Währungsentwicklungen entstehen, falls der<br />

Leasingvertrag nicht ordnungsgemäß bis zu seinem<br />

Ende verläuft beziehungsweise wenn die Anschlussvermietung<br />

gegebenenfalls in einer anderen Leasingratenstruktur<br />

und Währung erfolgt, als dies im<br />

aktuellen Leasingvertrag der Fall ist (siehe hierzu<br />

Tz. 3.3.10).<br />

3.3.5 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf<br />

der Fondsgesellschaft<br />

Sollte bei der Fondsgesellschaft aufgrund der in<br />

diesem Prospekt genannten Risiken weiterer Finanzierungsbedarf<br />

entstehen und kann dieser Finanzierungsbedarf<br />

nicht aus einer Kapitalerhöhung<br />

gedeckt werden, zu der die Kommanditisten nach<br />

dem Gesellschaftsvertrag nicht verpflichtet sind, so<br />

müsste die Fondsgesellschaft weitere Fremdmittel<br />

aufnehmen. Dies könnte sich auf die Liquidität der<br />

Fondsgesellschaft nachteilig auswirken und zu einer<br />

Verminderung der prognostizierten Ausschüttungen<br />

beziehungsweise Rentabilität führen. Es kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der<br />

erforderlichen weiteren Fremdkapitalaufnahme eine<br />

Finanzierung nur zu für die Fondsgesellschaft ungünstigen<br />

Bedingungen möglich sein wird oder dass<br />

eine solche zusätzliche Finanzierung nicht erhalten<br />

werden kann. Im letzteren Fall besteht das Risiko,<br />

dass es zu einer Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />

kommen könnte und die Anleger ihre Einlage nebst<br />

Agio vollständig verlieren.<br />

3.3.6 Kosten der Gesellschaft<br />

Im Rahmen des Investitions­ und Finanzierungsplanes<br />

als auch der Prognoserechnung fallen Kosten<br />

und Aufwendungen unter anderem für bestimmte<br />

Dienstleistungen an, die nicht auf den Leasingnehmer<br />

umgelegt werden können. Das Gleiche<br />

gilt für die Kosten für das Asset­Management,<br />

22<br />

Gesellschaftskosten (Kosten des Jahresabschlusses<br />

und für rechtliche und / oder steuerliche Beratung)<br />

beziehungsweise für Treuhandgebühren und für die<br />

Geschäftsbesorgung durch die <strong>Real</strong> I.S. Für einige<br />

dieser Kostenpositionen wurden Vereinbarungen mit<br />

Festbeträgen vereinbart, sodass hier keine materiellen<br />

Risiken bezüglich Abweichungen von den Kostenansätzen<br />

in der Prognoserechnung bestehen. Ein Teil<br />

der vorgenannten Kostenpositionen basiert jedoch<br />

auf Kostenschätzungen, die zwar mit kaufmännischer<br />

Vorsicht durch die Prospektherausgeberin<br />

angesetzt wurden, die jedoch in ihrer tatsächlichen<br />

Höhe von den Ansätzen im Investitions­ und Finanzierungsplan<br />

oder in der Prognoserechnung abweichen<br />

können. Es ist auch nicht auszuschließen, dass<br />

zusätzliche nicht vorgesehene Kosten entstehen (z. B.<br />

aufgrund höherer Kostensteigerungen als angenommen)<br />

und einen erhöhten Finanzierungsbedarf oder<br />

eine Reduktion der projizierten Liquidität erfordern.<br />

Hierdurch können nachteilige Abweichungen von<br />

den Ansätzen im Investitions­ und Finanzierungsplan<br />

beziehungsweise in der Prognoserechnung entstehen,<br />

die zu einer geringeren Ausschüttung führen<br />

können.<br />

3.3.7 Liquidität<br />

Es ist vorgesehen, dass für die unvorhergesehenen<br />

Ausgaben oder für Mindereinnahmen eine Liquiditätsreserve<br />

gebildet wird. Die gesamte Liquiditätsreserve<br />

der Fondsgesellschaft besteht aus einem im<br />

Investitions­ und Finanzierungsplan eingestellten<br />

Betrag sowie aus laufenden Liquiditätsüberschüssen<br />

der Gesellschaft. Durch die tatsächliche Entwicklung<br />

(z. B. im Falle niedrigerer Leasingeinnahmen als<br />

prognostiziert oder auch aufgrund höherer Kosten<br />

gegenüber der in der Prognose angesetzt) kann die<br />

Liquiditätsreserve geringer sein als in der Kalkulation<br />

prognostiziert. Es ist nicht auszuschließen, dass die<br />

tatsächlich vorhandene Liquiditätsreserve nicht ausreicht,<br />

um die vorgenannten Risiken vollständig oder<br />

teilweise absichern zu können, und daher andere<br />

Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (z. B. Fremdkapitalaufnahme)<br />

erforderlich werden oder auch dass der<br />

– auf Basis der aktuellen Zinssituation beziehungsweise<br />

aufgrund historischer Zinsentwicklungen –<br />

angenommene Zinssatz von 3,5 Prozent pro Jahr für<br />

die Anlage der Liquiditätsreserve nicht erreicht wird.<br />

In der Folge könnte dies gegenüber der Prognose zu


geringeren Ausschüttungen führen, wobei sich die<br />

Rentabilität der Beteiligung gegenüber der Prognose<br />

in diesen Fällen verringern könnte.<br />

3.3.8 Vertragspartner, Bonität der Vertragspartner<br />

Diesem Beteiligungsangebot liegt eine Vielzahl von<br />

Verträgen zugrunde. Die ordnungsgemäße Durchführung<br />

dieser Verträge ist unter anderem von der<br />

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Vertragstreue<br />

der Vertragspartner, der Wirksamkeit der<br />

einzelnen vertraglichen Regelungen und zum Teil<br />

von der Auslegung der vertraglichen Bestimmungen<br />

abhängig. Sollte es im Zeitablauf zu einem Ausfall<br />

des einen oder anderen Vertragspartners kommen,<br />

kann dies erhebliche negative Auswirkungen auf<br />

die Entwicklung der Beteiligung haben. Es bestehen<br />

daher im Zusammenhang mit der Beteiligung<br />

insbesondere auch entsprechende Bonitätsrisiken.<br />

Es kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass Vertragspartner – insbesondere der Leasingnehmer<br />

beziehungsweise der Unter­Leasingnehmer<br />

(Air One S.p.A.), Versicherungsgesellschaften oder<br />

diverse Gewährleistungsverpflichtete – ihren finanziellen<br />

oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der<br />

Fondsgesellschaft oder gegenüber dem einzelnen<br />

Gesellschafter wegen Zahlungsschwierigkeiten oder<br />

aus anderen Gründen nicht beziehungsweise nicht<br />

in voller Höhe nachkommen können und sich hierdurch<br />

negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche<br />

Entwicklung der Fondsgesellschaft und somit auf die<br />

Beteiligung bis hin zum Totalverlust der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio ergeben.<br />

3.3.9 Veräußerung der Fondsobjekte /<br />

Wertentwicklung / Beteiligungsdauer<br />

Da bei der Veräußerung der Fondsobjekte der<br />

Verkaufspreis unter anderem von der allgemeinen<br />

Marktsituation sowie dem Zustand der Flugzeuge<br />

abhängt, ist trotz der Einholung von Gutachterprojektionen<br />

durch die Fondsgesellschaft nicht vorhersehbar,<br />

ob eine Veräußerung der Fondsobjekte zu<br />

für den Anleger günstigen Konditionen möglich sein<br />

wird. Die Wertentwicklung der Fondsobjekte und<br />

der erzielbare Wiederverkaufspreis sind daher von<br />

heute nicht vorhersehbaren, markt­ und objektspezifischen<br />

Entwicklungen sowie von verschiedenen<br />

gesamtwirtschaftlichen oder branchenspezifischen<br />

Faktoren abhängig. Da Flugzeuge in der Regel in US­<br />

Dollar gehandelt werden, ist auch die weitere Ent­<br />

23<br />

wicklung des US­Dollar zum Euro von wesentlicher<br />

Bedeutung im Zusammenhang mit dem tatsächlich<br />

erzielbaren Veräußerungserlös aus Sicht der Fondsgesellschaft<br />

beziehungsweise der Anleger, die ihre<br />

Kapitaleinlage in Euro leisten und für die die Rentabilität<br />

auf Eurobasis entscheidend bei der Ermittlung<br />

ihrer Rendite aus der Beteiligung sein wird (siehe<br />

hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.3.10). Zum Ablauf<br />

des Prognosezeitraums werden – als Teil der Prognose<br />

– in Tz. 8.4 „Sensitivitätsanalysen“ verschiedene<br />

Szenarien betreffend die Veräußerung der Fondsobjekte<br />

dargestellt. Die im Rahmen der Prognoseberechnung<br />

ermittelte Rentabilität basiert zu einem<br />

maßgeblichen Teil auf dem kalkulierten Veräußerungserlös<br />

der Flugzeuge. Sollte sich der tatsächliche<br />

Veräußerungserlös betreffend die Flugzeuge<br />

nicht in dem projizierten Ausmaß einstellen, wird<br />

auch die tatsächliche Rentabilität geringer ausfallen<br />

und könnte auch die Rückzahlung der Kapitaleinlage<br />

nebst Agio infrage stellen.<br />

Der Erlös aus der Veräußerung der Fondsobjekte<br />

wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft gegenüber Drittgläubigern<br />

und danach solche gegenüber Gesellschaftern zu<br />

bedienen. Ein verbleibender Verwertungserlös wird<br />

im Verhältnis der Kapitaleinlage (Kapitalkonto I) an<br />

die Gesellschafter ausgezahlt. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass im Extremfall der Veräußerungserlös<br />

nach Bedienung der Verbindlichkeiten aufgezehrt ist.<br />

Dies würde für den Anleger wirtschaftlich zu einem<br />

Verlust seiner geleisteten Anlagesumme nebst Agio<br />

führen. Die Veräußerung der Fondsobjekte ist durch<br />

keinerlei Vereinbarungen gesichert. Insofern besteht<br />

zu jedem Zeitpunkt das Risiko, dass die Fondsobjekte<br />

nicht veräußert werden können und daher der im<br />

Rahmen der Prognoserechnung kalkulierte Verkaufserlös<br />

nicht erzielt werden kann. Es kann auch<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass eine Veräußerung<br />

der Fondsobjekte nicht möglich ist, weil kein<br />

erforderlicher Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung<br />

der Fondsgesellschaft gefasst wird.<br />

Die Prognoserechnung geht davon aus, dass beide<br />

Fondsobjekte zum Ende des Jahres 2024 veräußert<br />

werden. Als Netto­Veräußerungserlös wurde der in<br />

Tz. 8.2 dargestellte kumulierte Wert unterstellt, der<br />

auf den Gutachten zweier renommierter Sachverständiger<br />

der Flugzeugbranche, sowie dem mit der


Begutachtung der Fluggeräte beauftragten Asset­<br />

Manager, beruht. Sollten diese Verkaufsannahmen<br />

nicht eintreffen beziehungsweise die Verkaufserlöse<br />

entsprechend geringer ausfallen, würde dies zu<br />

einer Verringerung der möglichen Netto­Veräußerungserlöse<br />

führen, was sich negativ auf die Rentabilität<br />

der Anlage auswirken könnte (gegebenenfalls<br />

bis hin zu einem teilweisen oder ganzen Verlust der<br />

investierten Kapitaleinlage nebst Agio).<br />

Im Rahmen des Fondskonzepts ist ein Verkauf der<br />

Fondsobjekte zum Ende des Jahres 2024 geplant<br />

(projizierte Bewirtschaftungsphase). In der Prognoserechnung<br />

wurde zu diesem Zeitpunkt ein Verkauf<br />

beider Fondsobjekte angenommen. Sollte ein<br />

Verkauf der Fondsobjekte aufgrund der Marktlage<br />

zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich nicht sinnvoll<br />

sein, so kann sich die Beteiligungsdauer des Anlegers<br />

deutlich verlängern. Es kann auch nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass es zu diesem Zeitpunkt<br />

nur zu einem Verkauf von einem Flugzeug kommen<br />

wird und die Fondsgesellschaft mit einem Fluggerät<br />

fortgeführt wird. Eine Veräußerung ist – aus unterschiedlichen<br />

Gründen – auch grundsätzlich vor dem<br />

Ende des Prognosezeitraums denkbar (auch für<br />

nur ein Flugzeug). Ist die Fondsgesellschaft durch<br />

externe Einflüsse (z. B. im Falle einer erforderlichen,<br />

jedoch nicht möglichen Anschlussvermietung oder<br />

Anschlussfinanzierung) gezwungen, die Fondsobjekte<br />

unter Druck in einem schwachen Marktumfeld<br />

zu verkaufen, können die Anleger im schlimmsten<br />

Fall ihre Kapitaleinlage nebst Agio ganz oder teilweise<br />

verlieren.<br />

3.3.10 Währungsrisiko<br />

Im Flugzeugmarkt werden traditionell sämtliche<br />

Geschäfte in US­Dollar abgewickelt. Üblicherweise<br />

werden Kauf­ und Verkaufstransaktionen, Leasingverträge,<br />

Finanzierungsverträge und Dienstleistungsverträge<br />

in der Luftfahrtbranche in dieser Währung<br />

abgeschlossen. Da der aktuelle Leasingnehmer<br />

(beziehungsweise der Unter­Leasingnehmer) im<br />

Rahmen dieses Beteiligungsangebotes die Leasingraten<br />

unter dem langfristigen Leasingvertrag in Euro<br />

leistet und auf dieser Basis die Fremdfinanzierung<br />

der Fondsgesellschaft von dieser in Euro währungskongruent<br />

eingegangen wurde und da die Ausschüt­<br />

24<br />

tungen an die Anleger – die ihre Einlage nebst Agio<br />

ebenfalls in Euro erbracht haben – in Euro erfolgen<br />

sowie die abgeschlossenen Dienstleistungsverträge<br />

für die Fondsverwaltung, Erstellung der Jahresabschlüsse<br />

und für Leistungen des Asset­Managers<br />

ebenfalls zunächst in Euro erbracht werden, können<br />

im laufenden Geschäftsbetrieb materielle Währungsrisiken<br />

im wesentlichen zunächst durch den Ausfall<br />

des Leasingnehmers (beziehungsweise des Unter­<br />

Leasingnehmers) entstehen.<br />

Bei der gegebenenfalls erforderlichen Anschlussvermietung<br />

kann unter Umständen nur ein neuer<br />

Leasingnehmer gefunden werden, der die Leasingraten<br />

vollständig in US­Dollar erbringt. In diesem Fall<br />

entsteht für den Anschlussleasingvertrag ein erhebliches<br />

Wechselkursrisiko, da der Kapitaldienst für<br />

die in Euro denominierte Fremdfinanzierung dann<br />

weiterhin in Euro zu erbringen wäre und auch die<br />

Kosten an bestimmte Dienstleister und die Ausschüttungen<br />

auf Eurobasis von der Fondsgesellschaft zu<br />

leisten sind. In einem solchen Fall ist nicht auszuschließen,<br />

dass die Ausschüttungen gegenüber der<br />

Prognose erheblich geringer ausfallen oder gar nicht<br />

möglich sein werden. Wenn der Euro­Gegenwert der<br />

US­Dollar­Mietraten in einem solchen Szenario nicht<br />

ausreicht, die laufenden Kosten der Fondsgesellschaft<br />

zu decken und den Kapitaldienst an die Bank<br />

vollständig darzustellen, ist auch eine Kündigung<br />

des jeweiligen Darlehensvertrages und eine Verwertung<br />

der Fondsobjekte durch die Bank möglich.<br />

In einem solchen Fall ist auch ein Totalverlust der<br />

noch ausstehenden Kapitaleinlage nebst Agio aus<br />

Sicht der Anleger nicht auszuschließen. Auch bei<br />

einem Ablauf des aktuellen Leasingvertrages vor<br />

Prognoseende beziehungsweise vor Veräußerung<br />

der Flugzeuge und einer Anschlussvermietung auf<br />

der Basis von US­Dollar­Leasingraten sind derartige<br />

Risiken einschlägig.<br />

Bei einem Verkauf der Flugzeuge beziehungsweise<br />

im Fall einer Verwertung muss aus heutiger Sicht<br />

davon ausgegangen werden, dass der erzielte Veräußerungserlös<br />

in US­Dollar gezahlt wird, wodurch ungünstige<br />

Entwicklungen des Euro/US­Dollar­Wechselkurses<br />

signifikant negative Auswirkungen auf die<br />

Gesamtrendite der Anleger bis hin zum Totalverlust<br />

der Kapitaleinlage nebst Agio haben können.


3.3.11 Quellenangaben<br />

Im vorliegenden Beteiligungsprospekt wurden<br />

Angaben von Dritten, insbesondere von den Rechtsund<br />

Steuerberatern der Fondsgesellschaft sowie von<br />

Gutachtern beziehungsweise Experten und Sachverständigen<br />

der Flugzeugbranche (zusammen die<br />

„externen Experten“) übernommen. Der Inhalt und<br />

die Richtigkeit der Angaben der externen Experten<br />

können weder von der Fondsgesellschaft noch von<br />

der Prospektherausgeberin überprüft werden. Es<br />

ist nicht auszuschließen, dass die von den externen<br />

Experten übernommenen Aussagen und Angaben<br />

unrichtig, unvollständig und / oder aus dem Sachzusammenhang<br />

herausgelöst, missverständlich<br />

oder sogar irreführend sind. Es kann ebenfalls<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass die Unrichtigkeit<br />

und / oder Unvollständigkeit dieser Aussagen<br />

zu negativen Abweichungen vom prognostizierten<br />

Verlauf der Beteiligung führen. Eine Haftung der<br />

externen Experten, deren Aussagen und Angaben<br />

übernommen wurden, ist nicht in jedem Fall möglich<br />

oder wurde in einigen Fällen auch im marktüblichen<br />

Umfang beschränkt.<br />

3.3.12 Eingeschränkte Fungibilität<br />

Für den Handel mit Anteilen an einer Kommanditgesellschaft<br />

gibt es keinen öffentlichen Markt; die<br />

Fungibilität ist somit eingeschränkt. Ein kurzfristiger<br />

Verkauf der Kommanditanteile ist nicht gewährleistet.<br />

Bei einer Veräußerung der Beteiligung sind die<br />

Vorschriften des Gesellschaftsvertrages zu beachten.<br />

So ist jeder Kommanditist verpflichtet, eine beabsichtigte<br />

Verfügung über den Gesellschaftsanteil der<br />

Geschäftsführung schriftlich anzuzeigen. Zudem ist<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH (BFI)<br />

eine beabsichtigte Veräußerung und deren Bedingungen<br />

anzuzeigen und ist dieser der Ankauf der<br />

Beteiligung zu den Bedingungen der beabsichtigten<br />

Veräußerung anzubieten. Die BFI ist bereit, bei einer<br />

Veräußerung beratend und vermittelnd tätig zu<br />

werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass die<br />

Erzielung eines angemessenen, insbesondere über<br />

dem Einstandspreis (Nominalwert) liegenden Kaufpreises<br />

nicht möglich ist. Auch ist im Hinblick auf die<br />

Veräußerbarkeit zu beachten, dass die im Rahmen<br />

25<br />

des Beteiligungsangebotes anfallenden Dienstleistungsvergütungen<br />

für einen späteren Zweiterwerber<br />

keine wertbildenden Aufwendungen darstellen.<br />

3.3.13 Beteiligung an der Fondsgesellschaft /<br />

Management /Verwaltung<br />

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft erfolgt<br />

auf unbestimmte Zeit. Das Ausscheiden aus der<br />

Fondsgesellschaft durch ordentliche Kündigung ist<br />

allerdings erstmals zum 31. Dezember 2025 möglich.<br />

Der ausscheidende Gesellschafter erhält hierbei<br />

grundsätzlich seitens der Fondsgesellschaft eine<br />

Abfindung. Die Fondsgesellschaft müsste die Zahlung<br />

der Abfindung aus der laufenden Liquidität, der<br />

Liquiditätsreserve und unter Umständen durch die<br />

Aufnahme zusätzlicher Fremdmittel finanzieren. Dies<br />

könnte für die verbleibenden Gesellschafter zu negativen<br />

Auswirkungen auf Ertragslage und Rentierlichkeit<br />

der Beteiligung, insbesondere auf mögliche<br />

Ausschüttungen führen.<br />

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />

beziehungsweise Unterlassung notwendiger<br />

Handlungen der Geschäftsführungen sowie die<br />

Verfolgung von Eigeninteressen zum Nachteil der<br />

Anleger können die Entwicklung der Fondsgesellschaft<br />

negativ beeinflussen. Bei Ausscheiden von<br />

Mitarbeitern in verantwortlichen Positionen müssen<br />

geeignete Nachfolger gefunden werden.<br />

3.3.14 Beschlussfassung in der Fondsgesellschaft /<br />

Stimmrechte / Majorisierung<br />

Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten<br />

/ Treugeber aufgrund einer Minderheitenstellung<br />

ihre gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Interessen nicht durchsetzen können. Ferner<br />

besteht die Gefahr, dass bei Nichtwahrnehmung von<br />

Stimmrechten, z. B. durch Nichtteilnahme an der<br />

Gesellschafterversammlung oder am schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahren, im Verhältnis zum Gesamtbetrag<br />

der Beteiligung nicht mehrheitlich beteiligte<br />

Kommanditisten / Treugeber in der Abstimmung die<br />

notwendige Beschlussmehrheit stellen und Beschlüsse<br />

in ihrem Interesse fassen. Solche Beschlüsse der<br />

Gesellschafter sind auch für die nicht am Beschluss­


verfahren teilnehmenden Kommanditisten / Treugeber<br />

bindend und von diesen entsprechend mitzutragen.<br />

Eine Majorisierung könnte auch durch den<br />

Eintritt des Platzierungsgaranten oder von Anlegern<br />

mit hohen Beteiligungssummen herbeigeführt<br />

werden. Es besteht auch das Risiko, dass die erforderliche<br />

Mehrheit der Gesellschafter wesentliche<br />

Beschlüsse wie z. B. den Verkauf der Fondsobjekte<br />

oder die Auflösung der Fondsgesellschaft gegen den<br />

Willen einzelner Gesellschafter beschließt. Hinzuweisen<br />

ist darauf, dass die Treuhandkommanditistin<br />

bei fehlender Weisung durch den Treugeber im<br />

Sinne der Beschlussvorlage der Geschäftsführung<br />

abstimmt (siehe Tz. 11.2 „Treuhandvertrag“).<br />

3.3.15 Rückzahlungsverpflichtungen aus<br />

Vorabausschüttungen<br />

Gemäß den gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

der Fondsgesellschaft ist die Geschäftsführung<br />

berechtigt, im laufenden Jahr Vorabausschüttungen<br />

an die Gesellschafter vorzunehmen. Die Genehmigung<br />

erfolgt auf der nächstfolgenden Gesellschafterversammlung,<br />

gegebenenfalls im schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahren. Sofern die Gesellschafterversammlung<br />

die Genehmigung verweigert, besteht<br />

eine Rückzahlungsverpflichtung für die Anleger. Es<br />

besteht das Risiko, dass Anleger dieser Verpflichtung<br />

nicht nachkommen können. Dies hätte zur Folge,<br />

dass die Liquidität der Fondsgesellschaft verringert<br />

würde.<br />

3.3.16 Widerruf von Beteiligungen<br />

Dem Anleger steht nach deutschem Recht die<br />

Möglichkeit eines Rücktritts, insbesondere nach<br />

den Regelungen über Haustürgeschäfte (§§ 312 ff.<br />

BGB), Fernabsatzgeschäfte (§ 312b ff. BGB) sowie<br />

Verbraucherverträge (§§ 355 ff. BGB), offen. Wird<br />

ein Rücktrittsrecht ausgeübt, sind von der Fondsgesellschaft<br />

die vom Anleger geleisteten Mittel gegen<br />

die gezeichnete Anlage zurückzugewähren. Sofern<br />

die Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung<br />

des Rücktrittsrechts nicht über ausreichende Mittel<br />

zur Rückzahlung der vom Anleger gewährten<br />

Mittel verfügt, kann auch in diesem Fall das Risiko<br />

bestehen, dass der Anleger seine Anlage nicht oder<br />

nicht in vollem Umfang zurückerhält. Es kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass sich Gerichte zu einem<br />

26<br />

späteren Zeitpunkt auf den Standpunkt stellen, dass<br />

die Widerrufsbelehrung und / oder die Verbraucherinformationen<br />

den gesetzlichen Anforderungen<br />

nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang genügen<br />

und / oder nicht wirksam erfolgt sind und dadurch<br />

bedingt das gesetzliche Widerrufsrecht eines<br />

Anlegers – unter Umständen auch nach sehr langer<br />

Zeit – noch nicht erloschen ist. Insofern besteht das<br />

Risiko, dass einzelne oder mehrere Anleger zu einem<br />

späteren Zeitpunkt – insbesondere nach Abschluss<br />

des öffentlichen Angebots der Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft – den Widerruf ihrer Beteiligung<br />

wirksam erklären. In diesem Fall wäre die Fondsgesellschaft<br />

verpflichtet, dem widerrufenden Anleger<br />

die geleisteten Zahlungen (Beteiligungssumme<br />

einschließlich Agio) zu erstatten. Der spätere Widerruf<br />

(nach Abschluss des öffentlichen Angebotes)<br />

ist nicht durch die Platzierungsgarantie der <strong>Real</strong> I.S.<br />

AG abgedeckt. Dies hätte Auswirkungen auf die für<br />

Ausschüttungen zur Verfügung stehende Liquidität.<br />

Es kann sein, dass in solch einem Fall die Ausschüttungen<br />

reduziert oder ausgesetzt werden müssen<br />

und / oder die Fondsgesellschaft ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht oder nicht mehr in voller<br />

Höhe nachkommen kann. Auch eine Insolvenz der<br />

Fondsgesellschaft kann in solch einem Fall eintreten.<br />

Für die in der Fondsgesellschaft verbleibenden Anleger<br />

kann dies letztlich den Totalverlust ihrer Einlage<br />

nebst Agio bedeuten.<br />

3.3.17 Besondere Risiken / Unternehmerische<br />

Beteiligung / Anwendbare Rechtsordnung<br />

Mit einer Investition in Verkehrsflugzeuge, die unter<br />

anderem in einem ausländischen Luftfahrtregister<br />

geführt werden, und zum anderen in eine Fondsgesellschaft,<br />

die einen ausländischen Leasingnehmer<br />

hat (der wiederum einen ausländischen Unter­<br />

Leasingnehmer hat), können für den Anleger auch<br />

folgende Risiken verbunden sein:<br />

• Rechtliche oder politische Risiken, die sich<br />

Anleger bei solchen Investitionen zu vergegenwärtigen<br />

haben.<br />

• Steuerliche Besonderheiten, die sich aus dem<br />

deutschen beziehungsweise dem ausländischen<br />

Steuerrecht und / oder aus dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

ergeben.


• Besonderheiten des ausländischen Rechtssystems,<br />

die vom deutschen Rechtsverständnis<br />

abweichen und deshalb besonders erläuterungsbedürftig<br />

sind.<br />

• Risiken aus im Ausland abweichenden Usancen.<br />

• Kostenrisiken.<br />

Wesentliche Verträge im Zusammenhang mit dieser<br />

Beteiligung (z. B. die Kaufverträge, die Leasingverträge,<br />

die langfristigen Finanzierungsverträge und der<br />

finanzierenden Bank gestellte Sicherheiten) unterliegen<br />

ausländischem, insbesondere englischem<br />

beziehungsweise irischem Recht. Aus diesem Grund<br />

können gerichtliche Auseinandersetzungen gegebenenfalls<br />

in Großbritannien oder Irland nach den<br />

dort geltenden Rechtsgrundsätzen zu führen sein.<br />

Dies kann aus Sicht der Fondsgesellschaft die Durchsetzung<br />

ihrer Rechtsansprüche erschweren und<br />

mit höheren Aufwendungen verbunden sein als<br />

in Deutschland.<br />

Daneben ist regelmäßig mit der Anwendung ausländischer<br />

Rechtsordnungen zu rechnen, da die<br />

Flugzeuge in Irland registriert, vorwiegend in Italien<br />

betrieben, aber naturgemäß häufig grenzüberschreitend<br />

eingesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass die<br />

jeweils lokalen Rechtsordnungen beispielsweise für<br />

eine „Mithaftung“ der Flugzeuge für Flughafengebühren,<br />

Überfluggebühren, Steuern, bei Unfällen,<br />

die Vollstreckung aus Verträgen vor Ort etc. Anwendung<br />

finden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass<br />

sich unvorhergesehene Belastungen hieraus ergeben,<br />

die zu einer negativen Wertentwicklung der<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft führen.<br />

3.4 Steuerliche Risiken<br />

3.4.1 Anerkennungsrisiko / Steueränderungsrisiken<br />

/Verfahrensrisiken<br />

Die steuerlichen Erläuterungen des Beteiligungsangebotes<br />

sind nach bestem Wissen zusammengestellt.<br />

Die Konzeption wurde von international<br />

tätigen und erfahrenen Steuerberatern begleitet.<br />

Die Ausführungen sowie die Renditeberechnungen<br />

basieren auf den zum Zeitpunkt der Aufstellung des<br />

Verkaufsprospektes geltenden Steuergesetzen in<br />

27<br />

Deutschland, Irland und Italien, den veröffentlichten<br />

Verwaltungsanweisungen sowie der aktuellen Rechtsprechung<br />

der Finanzgerichte (nachfolgend einheitlich<br />

„derzeitige Rechtslage“ genannt).<br />

Es gibt jedoch keine Sicherheit dafür, dass die<br />

derzeitige Rechtslage unverändert über die Beteiligungsdauer<br />

fortbesteht. Über die endgültige<br />

Höhe der steuerlichen Ergebnisse entscheidet die<br />

Finanzverwaltung erst im Rahmen der steuerlichen<br />

Veranlagung oder gegebenenfalls nach einer<br />

abschließenden steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung).<br />

Verbindliche Auskünfte der jeweils<br />

zuständigen Finanzbehörden über die steuerliche<br />

Qualifikation des Beteiligungsangebotes und die sich<br />

hieraus ergebenden Besteuerungsfolgen liegen nicht<br />

vor. Bis zur steuerlichen Veranlagung beziehungsweise<br />

zur Betriebsprüfung können Änderungen<br />

der relevanten steuerlichen Vorschriften zu einer<br />

abweichenden Behandlung der im vorliegenden<br />

Beteiligungsangebot dargestellten steuerlichen Auswirkungen<br />

führen. Weiter ist nicht auszuschließen,<br />

dass die Finanzverwaltungen oder die Finanzrechtsprechung<br />

die für das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

einschlägigen Vorschriften anders als hier<br />

angenommen interpretieren und dass die in diesem<br />

Verkaufsprospekt im Zusammenhang mit der Ermittlung<br />

des steuerlichen Ergebnisses für deutsche Steuerzwecke<br />

angesetzten Einnahmen und Ausgaben<br />

von den jeweiligen Finanzbehörden dem Grunde<br />

und / oder der Höhe nach anders beurteilt werden,<br />

wodurch es zu höheren steuerlichen Ergebnissen<br />

kommen kann. Sollten Aufwendungen in der Investitionsphase<br />

und während der Laufzeit entgegen dem<br />

Konzept des vorliegenden Beteiligungsangebotes<br />

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, würde sich<br />

dies negativ auf die Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

und die Auszahlungen auswirken.<br />

Aufgrund der Transparenz der Fondsgesellschaft<br />

für Zwecke der Einkommensteuer wird den Anlegern<br />

das Ergebnis der Fondsgesellschaft anteilig<br />

zugerechnet und damit bei diesen der Besteuerung<br />

unterworfen. Es besteht das Risiko, dass Steuerzahlungen<br />

zu leisten sind, denen keine oder nur deutlich<br />

geringere Liquiditätszuflüsse aus der Fondsbeteiligung<br />

gegenüberstehen.


Dem Anleger wird empfohlen, vor einer Anlageentscheidung<br />

den gesamten Beteiligungsprospekt<br />

sorgfältig zu prüfen und bezüglich der steuerlichen<br />

Aspekte insbesondere Tz. 10 „Steuerliche Grundlagen“<br />

zu berücksichtigen und im Rahmen seiner Anlageentscheidung<br />

einen auf diesem Gebiet erfahrenen<br />

rechtlichen und / oder steuerlichen Berater hinzuzuziehen.<br />

Die konzeptionsgemäßen Ergebnisse können<br />

nicht garantiert werden, und mit Abweichungen ist<br />

zu rechnen. Das Risiko der steuerlichen Konzeption<br />

und von Steuerrechtsänderungen trägt somit vollständig<br />

und allein der Anleger. Für die Erreichung<br />

der wirtschaftlichen Ziele eines Anlegers wird keine<br />

Haftung übernommen.<br />

3.4.2 Einkünftequalifikation aus deutscher Sicht<br />

Die Prospektherausgeberin geht davon aus, dass die<br />

Fondsgesellschaft aus der Vermietung der Flugzeuge<br />

Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“<br />

nach § 21 EStG erzielen wird (Details hierzu siehe<br />

Tz. 10). Für Zwecke der Besteuerung der laufenden<br />

Einkünfte wird die Fondsgesellschaft aus Sicht der<br />

Finanzverwaltung als transparent eingestuft mit der<br />

Folge, dass jedem einzelnen Anleger das steuerliche<br />

Ergebnis anteilig aus der Vermietung der Fondsobjekte<br />

zugerechnet wird. Es ist nicht auszuschließen,<br />

dass sich diese Beurteilung durch die Finanzbehörden<br />

ändert. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass sich die Verfahren zur Ermittlung der<br />

steuerlichen Ergebnisse ändern oder die Einkunftsart<br />

oder die Zurechnung der Flugzeuge abweichend<br />

als hier angenommen durch die Finanzverwaltung<br />

beurteilt wird. Dies könnte zu höheren steuerlichen<br />

Belastungen für die Anleger führen.<br />

3.4.3 Besteuerung eines Veräußerungsgewinns<br />

in Deutschland<br />

Im Rahmen der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“<br />

(§ 21 EStG) unterliegen nach derzeitiger<br />

Rechtslage Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf<br />

der Flugzeuge nach Ablauf einer Haltedauer der<br />

Beteiligung von einem Jahr nicht der Besteuerung in<br />

Deutschland (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 10). Es<br />

kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich<br />

die Gesetzgebung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung<br />

– gegebenenfalls auch rückwirkend – ändert<br />

und derartige Veräußerungsgewinne der Besteuerung<br />

unterliegen. In einem solchen Fall würde die<br />

Rendite der Anleger niedriger als prognostiziert<br />

ausfallen.<br />

28<br />

3.4.4 Deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom<br />

7. November 2006, der am 31. Januar 2007 veröffentlicht<br />

wurde, die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig<br />

erklärt. Die bisherigen Regelungen sind nicht für<br />

unanwendbar erklärt worden, jedoch ist der Gesetzgeber<br />

aufgefordert worden, bis zum 31. Dezember<br />

2008 die gesetzlichen Regelungen an die Vorgaben<br />

des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Vor dem<br />

Hintergrund dieses Beschlusses ist davon auszugehen,<br />

dass das derzeit geltende Erbschaft­ und<br />

Schenkungsteuerrecht geändert wird. Am 11. Dezember<br />

2007 hat das Bundeskabinett dem Entwurf eines<br />

Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer­ und Bewertungsrechts<br />

zugestimmt. Eine Aussage über den<br />

Ausgang des laufenden Gesetzgebungsverfahrens<br />

sowie über die sodann zu beschließende gesetzliche<br />

Fassung des neuen Erbschaftsteuerrechts kann derzeit<br />

nicht getroffen werden. Es wird daher ausdrücklich<br />

empfohlen, insbesondere vor der Übertragung<br />

von Kommanditanteilen, rechtlichen und / oder<br />

steuerlichen Rat einzuholen.<br />

3.5 Haftungsrisiken / Risiken durch<br />

Fremdfinanzierung der Beteiligung<br />

3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />

Nach Eintragung eines Kommanditisten im Handelsregister<br />

ist seine Haftung für neu begründete<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft auf die<br />

Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsummen<br />

beschränkt; eine Außenhaftung ist insoweit<br />

ausgeschlossen, sofern die Hafteinlage geleistet<br />

wurde und kein Wiederaufleben der Haftung durch<br />

Kapitalentnahmen (z. B. Ausschüttungen, sonstigen<br />

Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) vorliegt<br />

(§§ 171, 172 HGB). Entsprechendes gilt im Hinblick<br />

auf Verbindlichkeiten des Emittenten, die vor dem<br />

Beitritt des Kommanditisten begründet worden sind,<br />

ohne dass es auf die Eintragung des Kommanditisten<br />

im Handelsregister ankäme (§ 173 HGB). Allerdings<br />

lebt die Haftung wieder auf, wenn das Kapitalkonto<br />

des Kommanditisten unter den Stand der Haftsumme<br />

absinkt, soweit diese das handelsrechtliche Ergebnis<br />

der Fondsgesellschaft übersteigen (§ 172 Abs. 4 HGB).


Für Verbindlichkeiten, die nach seinem Beitritt in die<br />

Fondsgesellschaft, aber noch vor seiner Eintragung<br />

als Kommanditist in das Handelsregister begründet<br />

wurden, haftet der Kommanditist dagegen unbeschränkt<br />

mit seinem gesamten Privatvermögen<br />

(§ 176 Abs. 2 HGB). Im Rahmen der Beteiligung<br />

ist jedoch vorgesehen, dass Anleger sich zunächst<br />

ausschließlich als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />

beteiligen. Gemäß § 3 Abs. 3 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft tritt die<br />

Treuhandkommanditistin in die Fondsgesellschaft im<br />

Innenverhältnis mit Aufnahme des ersten Treugebers<br />

mit der von diesem Treugeber gezeichneten Einlage<br />

ein, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf,<br />

im Außenverhältnis mit Eintragung des Eintritts in<br />

das Handelsregister. Insofern wurde das vorgenannte<br />

gegebenenfalls temporäre Risiko im Rahmen der<br />

gesellschaftsvertraglichen Regelungen beziehungsweise<br />

der Fondskonzeption im Zusammenhang<br />

mit der erstmaligen Beteiligung der Anleger<br />

berücksichtigt.<br />

Die eingangs dargestellte Kommanditistenhaftung<br />

gilt daher für die mittelbar beteiligten Anleger (Treugeber)<br />

entsprechend. Im Falle des Ausscheidens aus<br />

der Fondsgesellschaft haften Kommanditisten gemäß<br />

§ 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 160 Abs. 1 HGB für die bis<br />

dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

noch bis zu fünf Jahre nach Eintragung ihres<br />

Ausscheidens im Handelsregister gegenüber den<br />

Gläubigern der Gesellschaft, jeweils beschränkt auf<br />

den Betrag ihrer Hafteinlage. Gleiches gilt bei einer<br />

Auflösung der Fondsgesellschaft. Eine Nachschusspflicht<br />

besteht gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft (siehe Tz. 11.1) nicht.<br />

Für Anleger als Treugeber gilt das vorstehend<br />

Gesagte grundsätzlich entsprechend, da sie gemäß<br />

Gesellschaftsvertrag des Emittenten und dem Treuhandvertrag<br />

im Innenverhältnis wie Kommanditisten<br />

behandelt werden.<br />

Es kann ferner nicht völlig ausgeschlossen werden,<br />

dass die gesellschaftsrechtliche Struktur des Fonds<br />

mit Blick auf die eingeschränkte Kommanditistenhaftung<br />

von einer ausländischen Jurisdiktion nicht<br />

anerkannt wird und im Falle von z. B. Schädigungen<br />

Dritter die beschränkte Haftung der Kommanditisten<br />

nicht anerkannt wird.<br />

29<br />

3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Jedem Anleger steht es grundsätzlich frei, seine Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft aus Eigenmitteln<br />

aufzubringen und / oder ganz oder teilweise durch<br />

Aufnahme eines persönlichen Darlehens zu finanzieren.<br />

Jeder Anleger ist in diesem Zusammenhang<br />

verpflichtet, eine beabsichtigte Verpfändung des<br />

Kommanditanteils der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von<br />

der Prospektherausgeberin wird eine persönliche<br />

Anteilsfinanzierung nicht empfohlen, und es wird<br />

auch nicht zugesichert, dass eine solche aufgenommen<br />

werden kann. Sofern der einzelne Anleger eine<br />

persönliche Anteilsfinanzierung aufnimmt, muss er<br />

in der Lage sein, den regelmäßigen Kapitaldienst<br />

(Zins und Tilgung) unabhängig von etwaigen Ausschüttungen<br />

der Fondsgesellschaft aufbringen zu<br />

können. Die prognostizierten Ausschüttungen sind<br />

nicht garantiert, ihre Höhe hängt von vielen verschiedenen<br />

Faktoren ab, die alle unterschiedlichen<br />

Risiken unterliegen. Insofern kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass prognostizierte Ausschüttungen<br />

reduziert werden müssen oder sogar ausbleiben.<br />

Unabhängig davon bliebe der einzelne Anleger dann<br />

verpflichtet, den Kapitaldienst für seine persönliche<br />

Anteilsfinanzierung zu leisten. Des Weiteren kann<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass eine aufgenommene<br />

persönliche Anteilsfinanzierung vor vollständiger<br />

Tilgung, z. B. bei Ablauf der vereinbarten<br />

Konditionenfestschreibungsdauer oder vorzeitiger<br />

Kündigung des Darlehens, zurückgeführt werden<br />

muss, ohne dass zum selben Zeitpunkt die Fondsbeteiligung<br />

liquidiert oder veräußert werden kann.<br />

Auch der Verlust des eingesetzten Kapitals nebst<br />

Agio kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden,<br />

sodass der Anleger das Risiko trägt, im Liquidationsfall<br />

keinerlei Rückzahlung des eingesetzten<br />

Kapitals zu erhalten. Auch in diesem Fall bleibt der<br />

Anleger zur Rückführung seiner Anteilsfinanzierung<br />

gegenüber der Bank verpflichtet. Im schlimmsten<br />

Fall droht dem Anleger der persönliche Ausfall unter<br />

der Fremdfinanzierung bis hin zur Insolvenz des<br />

Anlegers.


3.6 Maximales Risiko des Anlegers<br />

beziehungsweise Kumulation von Risiken<br />

Das maximale Risiko des Anlegers ist der Totalverlust<br />

der Kapitaleinlage nebst Agio sowie gegebenenfalls<br />

darüber hinaus die Verpflichtung, aus seinem sonstigen<br />

privaten Vermögen etwaige Ansprüche Dritter<br />

oder Steuern zahlen zu müssen, Erstattungen an<br />

die Fondsgesellschaft aufgrund der Regelungen des<br />

Gesellschaftsvertrages leisten zu müssen und im Fall<br />

der Refinanzierung der Einlage (Anteilsfinanzierung)<br />

ferner die Belastung aus deren Fortsetzung oder<br />

Rückführung, der Entstehung von Vorfälligkeitsentschädigungen<br />

oder Kosten, ohne dass diese durch<br />

Einnahmen aus der Beteiligung gedeckt sind, tragen<br />

zu müssen.<br />

Die vorstehenden Erläuterungen beschreiben die<br />

wesentlichen einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft verbunden sind.<br />

Die beschriebenen Risikofaktoren können nicht nur<br />

einzeln auftreten, sondern sich auch gemeinsam<br />

realisieren. Dadurch können sich die beschriebenen<br />

Auswirkungen auch über die Summe der einzelnen<br />

Auswirkungen hinaus verstärken. Insbesondere bei<br />

einem Zusammentreffen mehrerer der vorgenannten<br />

Risiken, die zu einer negativen Abweichung von der<br />

Prognoserechnung führen, reicht unter Umständen<br />

die gebildete Liquiditätsreserve nicht zur Abdeckung<br />

aller Kosten aus. Dies kann zu einer Kürzung oder<br />

zu einem Ausfall der Ausschüttung bis hin zu einem<br />

Verlust der gesamten Anlagesumme nebst Agio<br />

führen. Wenn man davon ausgeht, dass der Anleger,<br />

wie dies im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />

vorgesehen ist, keine Finanzierung seiner Beteiligung<br />

durchführt, sondern diese aus Eigenmitteln<br />

erbringt (siehe oben unter Tz. 3.5.2), und unter der<br />

Annahme, dass der Anleger seine Beteiligung an der<br />

Fondsgesellschaft als Treugeber hält und dass die<br />

beschränkte Kommanditistenhaftung gemäß deutschen<br />

Rechtsnormen rechtlich unter allen Umständen<br />

Bestand hat, stellt der Verlust der gesamten<br />

Kapitaleinlage nebst Agio für den Anleger somit<br />

eines der wesentlichen Risiken im Zusammenhang<br />

mit dieser Beteiligung dar.<br />

30


Ich vertraue auf die Hightech-Flugsteuerung „fly by wire“, mit der ich dank<br />

der Pionierleistung von Airbus meinen A320 digital über Sensoren steuere.<br />

«<br />

»


4. Luftverkehr und Flugzeugmarkt<br />

4.1 Luftverkehr<br />

Der Luftverkehr ist eine von teilweise deutlichen Aufund<br />

Abschwüngen gekennzeichnete Wachstumsbranche<br />

mit langfristig positiven Zuwächsen. Die<br />

jährliche Wachstumsrate der vergangenen 20 Jahre<br />

im Frachtverkehr betrug durchschnittlich ca. 4,6<br />

Prozent, im Passagierverkehr sogar durchschnittlich<br />

4,8 Prozent. Vorübergehende Nachfragerückgänge,<br />

welche z. B. durch den ersten Golfkrieg (1991), die<br />

Anschläge auf das World Trade Center (2001) oder<br />

durch den Ausbruch der Vogelgrippe (SARS) ausgelöst<br />

wurden, konnten regelmäßig in den Folgejahren<br />

kompensiert werden.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Quelle: ICAO, Airbus<br />

4.2 Treibstoffkosten und Gegenmaßnahmen<br />

Nach einem Branchengewinn von ca. 5,6 Milliarden<br />

US­Dollar im Kalenderjahr 2007 zeigen sich gegenwärtig<br />

erste Warnsignale einer Rezession und damit<br />

Störungen des kurzfristigen Branchenwachstums.<br />

Hohe Treibstoffpreise, die Konjunkturabkühlung in<br />

den USA und die Tatsache, dass zahlreiche Flugzeuge<br />

ausgeliefert werden, die zu Boomzeiten bestellt<br />

wurden, trüben die Prognose für 2008.<br />

33


Im europäischen Luftfahrtmarkt ist zwischen Low­<br />

Cost­Carriern („LCCs“) wie beispielsweise Ryanair<br />

oder easyJet und Netzwerk­Carriern (z. B. Lufthansa)<br />

zu unterscheiden. Das LCC­Geschäftsmodell ist<br />

hochgradig preissensitiv, da durch niedrige Reisepreise<br />

zusätzliche Nachfrage geschaffen wird, die bei<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

34<br />

steigenden Preisen wegfällt. Netzwerk­Carrier und<br />

Carrier mit einer regional bedeutenden Rolle<br />

(z.B. Air One) sind von solchen Effekten weniger stark<br />

belastet, da ein bedeutender Teil ihres Umsatzes<br />

auf Geschäftsreisen entfällt.<br />

<br />

<br />

Quelle: Platts, RBS<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Quelle: IATA – The outlook for the global airline industry in 2008


Sollte der Ölpreis für ein Barrel der Rohölsorte Brent<br />

für den Rest des Jahres 2008 im Durchschnitt bei<br />

den von den IATA­Experten vorausgesagten, eher<br />

moderaten 107 US­Dollar bleiben, prognostiziert der<br />

Branchenverband einen Jahresverlust der Luftfahrtindustrie<br />

von 2,3 Milliarden US­Dollar. In der Folge<br />

hätte die Branche im Vorjahresvergleich einen erneuten<br />

Anstieg der Aufwendungen für Treibstoff um<br />

gut 40 Milliarden US­Dollar (30 Prozent) auf dann<br />

176 Milliarden US­Dollar zu verkraften. Für den Fall,<br />

dass der Ölpreis jedoch bis zum Jahresende auf dem<br />

Niveau von 135 US­Dollar stagniert, prognostiziert<br />

die IATA sogar einen Jahresverlust von 6,1 Milliarden<br />

US­Dollar. Nach den industrieweiten Effizienzsteigerungen<br />

der vergangenen Jahre können Fluggesellschaften<br />

derartige Kostenanstiege kaum noch<br />

abfedern. Regulierungsbehörden und Regierungen<br />

sind gefordert, Rahmenbedingungen des weltweiten<br />

Luftverkehrs (Routenführung, Zuständigkeit der<br />

jeweiligen Flugsicherungsbehörden, Abschaffung<br />

bestehender Fusionshindernisse etc.) zu verbessern.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

35<br />

Fluggesellschaften versuchen, sich gegen steigende<br />

Treibstoffpreise mit Absicherungsgeschäften (sogenannte<br />

Fuel Hedges) zu schützen. Diese Fuel Hedges<br />

werden jedoch mit steigenden Treibstoffpreisen<br />

immer teurer. In der Folge ist die Mehrheit der<br />

Fluggesellschaften im Vergleich zum Vorjahr gemäß<br />

einer Studie von Morgan Stanley derzeit weniger<br />

umfassend abgesichert (vgl. Grafik), da einerseits<br />

auf eine (nicht eingetroffene) rückläufige Preisentwicklung<br />

spekuliert wurde und anderseits oft keine<br />

ausreichenden finanziellen Mittel für Fuel Hedges<br />

zur Verfügung standen. Diese fehlende Absicherung<br />

wirkt sich in Zeiten steigender Treibstoffpreise bei<br />

gleichzeitig zurückgehender Nachfrage negativ auf<br />

die operativen Ergebnisse der Fluggesellschaften aus<br />

und bestätigt die zurückhaltenden Prognosen für<br />

das laufende Geschäftsjahr.<br />

<br />

<br />

Quelle: IATA – The outlook for the global airline industry in 2008


4.3 Langfristige Entwicklung<br />

Trotz kurzfristiger Marktbewegungen korreliert das<br />

langfristige Branchenwachstum positiv mit dem<br />

weltweiten Wirtschaftswachstum. Sowohl für den<br />

Personen­ als auch den Luftfrachtverkehr stellen die<br />

weltweit steigende Unternehmertätigkeit, wachsender<br />

Wohlstand im Zuge der Globalisierung und<br />

internationale Arbeitsteilung wesentliche Treiber<br />

dar. Der Tourismus befindet sich in vielen bevölkerungsreichen<br />

Ländern wie China, Indien oder<br />

Brasilien noch im Entwicklungsstadium. Der daraus<br />

resultierende Nachholbedarf gilt als weiterer Faktor<br />

für einen weltweit ansteigenden Luftverkehr in den<br />

nächsten Jahren.<br />

Auch zukünftig wird mit der Fortsetzung des positiven<br />

Wachstumstrends im kommerziellen Luftverkehr<br />

gerechnet. So erwarten die Flugzeughersteller<br />

Airbus und Boeing über die nächsten 20 Jahre für<br />

den Passagierverkehr jährliche Wachstumsraten von<br />

4,9 Prozent (Airbus) und 5,0 Prozent (Boeing), während<br />

der Anstieg im Frachtverkehr sogar mit jährlich<br />

5,8 Prozent (Airbus) beziehungsweise 6,1 Prozent<br />

(Boeing) prognostiziert wird.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Quelle: Airbus Global Market Forecast 2007 – 2026<br />

<br />

<br />

<br />

36<br />

Während sich die Wachstumsaussichten für den Luftverkehr<br />

von Region zu Region stark unterscheiden<br />

(vgl. Grafik), werden in den kommenden 20 Jahren<br />

im Mittleren Osten (6,8 Prozent) sowie im asiatischpazifischen<br />

Raum (6,1 Prozent) überproportional<br />

hohe Wachstumsraten erwartet. Diese Regionen<br />

zeichnen sich durch ein starkes Wirtschaftswachstum<br />

und eine stetig wachsende, kaufstarke Mittelschicht<br />

aus. Zudem sind gerade in aufstrebenden Ländern<br />

wie Indien oder China eine Vielzahl von staatlichen<br />

Liberalisierungsbestrebungen erkennbar, von denen<br />

nicht zuletzt der Luftverkehr stark profitiert. So<br />

werden beispielsweise bisher geschützte Märkte<br />

geöffnet und Investitionen angeregt, was einerseits<br />

die Schaffung einer dringend benötigten effizienten<br />

Infrastruktur (z. B. Flughäfen, Straßen) ermöglicht<br />

und anderseits das Angebot für die Kunden wesentlich<br />

verbessert. Airbus erwartet, dass sich das<br />

Luftverkehrsaufkommen innerhalb Chinas von 2007<br />

bis 2026 auf das Fünffache steigert, in Indien sogar<br />

auf das Neunfache steigt.


Quelle: Airbus Global Market Forecast 2007 – 2026<br />

<br />

Da das dargestellte Wachstum in einzelnen Regionen<br />

teils von einer sehr geringen Basis ausgeht,<br />

entfällt der größte absolute Anteil am weltweiten<br />

Luftverkehrsvolumen trotz der vergleichsweise geringen<br />

künftigen Zuwachsraten von 2,4 Prozent (USA)<br />

beziehungsweise 3,8 Prozent (Europa) weiterhin auf<br />

diese beiden Märkte.<br />

4.4Einschätzung des Branchenverbandes IATA<br />

Gemäß einer Veröffentlichung des Branchenverbandes<br />

International Air Transport Association (IATA)<br />

nutzten im Geschäftsjahr 2007 rund 831 Millionen<br />

Passagiere internationale Flugverbindungen; weitere<br />

1.249 Millionen Passagiere reisten auf nationalen<br />

Routen. Im Vorjahresvergleich entspricht dies einem<br />

Passagierzuwachs auf internationalen Strecken von<br />

11 Prozent, auf nationalen Strecken von 8 Prozent.<br />

Die IATA rechnet bis 2011 mit einem massiven Passagierzuwachs<br />

von 600 bis 700 Millionen.<br />

<br />

37


Weder im Passagier­ noch im Luftfrachtverkehr werden<br />

langfristig rückläufige Entwicklungen erwartet.<br />

Starkes kräftiges Wirtschaftswachstum und eine<br />

stetig wachsende, kaufstarke Mittelschicht vor allem<br />

in Asien und den Nachfolgestaaten der ehemaligen<br />

Sowjetunion gelten als Motor der Luftfahrtindustrie.<br />

4.5 Entwicklung des Flugzeugmarktes<br />

Die aktive Weltflotte wird sich gemäß Airbus in den<br />

kommenden 20 Jahren von derzeit gut 14.980 (Ende<br />

2006) auf nahezu 33.000 Flugzeuge im Jahre 2026<br />

mehr als verdoppeln. Gleichzeitig wird damit gerechnet,<br />

dass von den heute weltweit aktiven Passagierflugzeugen<br />

2.901 zu Frachtern umgerüstet und 5.234<br />

stillgelegt werden.<br />

<br />

Quelle: IATA Presentation: 2007 – marks the peak of this cycle, the outlook has become more challenging<br />

<br />

<br />

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<br />

38<br />

<br />

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<br />

<br />

Quelle: Airbus Global Market Forecast 2007 – 2026<br />

<br />

<br />

<br />

Airbus rechnet laut einer eigenen Studie bis 2026<br />

mit einem Neuauslieferungsbedarf von über 24.200<br />

Flugzeugen (Boeing sogar mit 28.600) mit jeweils<br />

mehr als 100 Sitzplätzen. Das entspricht jährlichen<br />

Neuauslieferungen von ca. 1.200 Flugzeugen. Rund<br />

zwei Drittel aller Neuauslieferungen entfallen<br />

auf sogenannte „Narrowbody“­Flugzeuge, Kurzund<br />

Mittelstreckenflugzeuge mit einem Mittel­


gang, zu denen auch die zwei Airbus A320 dieses<br />

Beteiligungsangebots zählen. Der Bedarf an großen<br />

Flugzeugen der Airbus A380­Klasse stellt sich in absoluten<br />

Zahlen eher gering dar (Airbus: 1.698). Mit<br />

<br />

<br />

<br />

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<br />

<br />

Quelle: Airbus Global Market Forecast 2007 – 2026<br />

Übersetzung der in diesem Kapitel abgebildeten Grafiken durch die Prospektherausgeberin<br />

39<br />

Kaufpreisen von mehr als 220 Millionen US­Dollar<br />

macht dieser Flugzeugtyp jedoch noch immer einen<br />

Anteil von 19 Prozent am Gesamtwert aller künftigen<br />

Neuauslieferungen aus.


Hier im komfortablen Passagierraum des Airbus A320<br />

vergeht meine Reisezeit tatsächlich wie im Flug.<br />

«<br />

»


5. Airbus A320<br />

Die Fondsgesellschaft kauft zwei zweistrahlige Passagierflugzeuge<br />

des Herstellers Airbus S.A.S. vom Typ<br />

A320­216. Die Maschinen mit den Seriennummern<br />

2932 und 3076 wurden im November 2006 sowie im<br />

März 2007 an den Betreiber, die italienische Fluggesellschaft<br />

Air One, ausgeliefert. Beide Flugzeuge sind<br />

im irischen Luftfahrtregister unter dem Kennzeichen<br />

EI­DSB beziehungsweise EI­DSD registriert.<br />

5.1 Die Airbus A320-Produktfamilie<br />

Das Investitionsobjekt der Fondsgesellschaft, der<br />

Airbus A320, ist das mit Abstand erfolgreichste Modell<br />

der als „A320­Familie“ bezeichneten Kurz­ und<br />

Mittelstreckenfamilie des europäischen Herstellers<br />

Airbus. Bis Mai 2008 wurden von dem Airbus­Bestseller<br />

ca. 1.870 Flugzeuge an über 200 verschiedene<br />

Betreiber ausgeliefert, während ca. 1.830 weitere<br />

verbindliche Bestellungen die Orderbücher von<br />

Airbus über Jahre hinaus füllen. Damit ist der A320<br />

nicht nur das meistverkaufte Modell innerhalb der<br />

A320­Familie, sondern gehört zu den weltweit erfolgreichsten<br />

Zivilflugzeugen aller Zeiten.<br />

Der 1988 erstmals ausgelieferte Airbus A320 ist<br />

das Basismodell der A320­Familie. Aufbauend auf<br />

41<br />

diesem Modell wurde Anfang der 1990er­Jahre<br />

eine komplette Flugzeugfamilie entwickelt, welche<br />

sich lediglich durch verschiedene Rumpflängen<br />

und damit Sitzplatzkapazitäten unterscheidet. Die<br />

Endziffern der Typenbezeichnung wurden aufsteigend<br />

zur Rumpflänge gewählt, sodass der A318<br />

das kleinste Modell, der A319 die etwas weniger<br />

stark geschrumpfte Version des Basismodells A320<br />

und der A321 die gestreckte Version des A320<br />

bezeichnet. Die umgangssprachlich als sogenannte<br />

„Narrowbodies“ titulierten Flugzeuge verfügen im<br />

Gegensatz zu den sogenannten „Widebodies“ oder<br />

Langstreckenmaschinen typischerweise über eine<br />

Sitzplatzkapazität für 100 bis 220 Passagiere. Die<br />

Bezeichnung „Narrowbody“ beschreibt lediglich die<br />

Größe des Flugzeugrumpfes, was wiederum Rückschlüsse<br />

auf die mögliche Sitzplatzkonfiguration zulässt.<br />

Während die kleineren „Narrowbodies“ einen<br />

Mittelgang zwischen den Sitzreihen haben, zeichnen<br />

sich „Widebodies“ durch einen größeren Rumpfdurchmesser,<br />

zwei Gänge zwischen den Sitzreihen<br />

und damit eine größere Sitzplatzkapazität (220 und<br />

mehr Sitzplätze) aus.


5.2 Familienkommunalität<br />

Das heutzutage weit verbreitete sogenannte „Familienkonzept“<br />

wurde durch Airbus bei der Entwicklung<br />

der A320­Familie geprägt und beschreibt die weitestgehende<br />

Baugleichheit zwischen mehreren Flugzeugen<br />

einer Klasse („Familienkommunalität“). Da alle<br />

vier „Familienmitglieder“ um die Basisversion A320<br />

konzipiert sind und davon ausgehend gestreckt oder<br />

geschrumpft wurden, finden sich in großem Maße<br />

gleiche Bauteile. So verfügen der A318, A319, A320<br />

und der A321 neben den weitgehend identischen<br />

Bauteilen auch über die gleiche Cockpitausstattung.<br />

Dies ermöglicht unter anderem beträchtliche Ersparnisse<br />

bei Wartungsarbeiten und Ersatzteillagerung<br />

und gilt als einer der größten Vorteile der A320­Familie.<br />

Zudem können Piloten und Crew ohne wesentliche<br />

zusätzliche Ausbildung auf allen Typen der<br />

gleichen Flugzeugfamilie eingesetzt werden. Dies<br />

führt zu einer weiteren Erhöhung der Flexibilität des<br />

Personaleinsatzes und zu Kosteneinsparungen in<br />

der Piloten­ und Crewausbildung. Auch die größeren<br />

Flugzeugtypen der Langstreckenfamilie A330/A340<br />

42<br />

profitieren von der zur A320­Familie nahezu identischen<br />

Cockpitgestaltung. Zudem findet sich eine<br />

Weiterentwicklung der in diesen Typen umgesetzten<br />

Cockpitphilosophie beim A380 wieder.<br />

5.3 Geschichte<br />

Der Beginn der A320­Entwicklung Anfang der 1980er­<br />

Jahre symbolisiert für den europäischen Flugzeughersteller<br />

Airbus den ersten Schritt auf den Markt für<br />

Kurz­ und Mittelstreckenmaschinen. Bis zu diesem<br />

Zeitpunkt hatte das Konsortium mit den Modellen<br />

A300 und A310 vornehmlich größere Maschinen<br />

gebaut und beabsichtigte nun, mit der A320­Familie<br />

den im Vergleich viel breiteren Markt für kleinere<br />

Flugzeugtypen zu erschließen.<br />

Der erste Käufer war im Juni 1981 die französische<br />

Fluggesellschaft Air France mit 25 Festbestellungen,<br />

die gleichzeitig eine Absichtserklärung über weitere<br />

25 Optionen unterzeichnete. Drei Jahre später, im<br />

September 1984, unterzeichnete PanAm als erster<br />

US­amerikanischer Kunde eine Absichtserklärung für


16 Festbestellungen sowie weitere 34 Optionen. Die<br />

Zulassung des Modells erfolgte schließlich im Februar<br />

1988. Der erste A320­100 wurde im März 1988 an<br />

den Erstkunden Air France ausgeliefert. Noch im selben<br />

Jahr beschloss Airbus jedoch, sich ausschließlich<br />

auf die Produktion der leistungsstärkeren A320­200­<br />

Variante zu beschränken, welche sich im Gegensatz<br />

zum A320­100 durch ein höheres zulässiges Abfluggewicht<br />

sowie eine größere Reichweite auszeichnet.<br />

In der Folge wurden bis zur Einstellung des A320­100<br />

lediglich 21 Maschinen gebaut.<br />

Das erste Modell des A320­200 wurde im Juni 1988<br />

bei der australischen Fluggesellschaft Ansett Australia<br />

in den Dienst gestellt. Mittlerweile ist das zum<br />

Bestseller der A320­Familie avancierte Modell ein<br />

wesentlicher Flottenbestandteil bei über 200 Fluggesellschaften<br />

weltweit und stellt insofern ein sehr<br />

fungibles, äußerst attraktives Anlagegut dar. Zu den<br />

größten Betreibern zählen renommierte Fluggesellschaften<br />

wie Lufthansa, JetBlue, Air France, British<br />

Airways, Iberia, Air Asia und Air Berlin.<br />

Die Endmontage des A320 erfolgt im französischen<br />

Toulouse, während die anderen Familienmitglieder<br />

in den Hamburger Airbus Werken endmontiert<br />

werden. Darüber hinaus befindet sich eine zweite<br />

A320­Montagelinie im chinesischen Tianjin im Bau,<br />

in der perspektivisch bis zu sechs Flugzeuge pro<br />

Monat für den asiatischen Markt montiert werden<br />

sollen. Trotz einer monatlichen Produktionsrate von<br />

knapp 40 Flugzeugen der A320­Familie ist das Airbus<br />

Orderbuch für die Narrowbody­Familie auf Jahre hin<br />

ausgebucht, sodass ein Nachfolgemodell der A320­<br />

Familie nicht vor 2019 zu erwarten ist.<br />

5.4 Technische Ausstattung<br />

Die Standardversion des A320 bietet in einer typischen<br />

Zwei­Klassen­Konfiguration (zwölf Business­<br />

Class­Sitze, 136 Economy­Sitze) ca. 150 Passagieren<br />

Platz. Bei engerer Bestuhlung oder Verzicht auf eine<br />

Business Class können bis zu 180 Fluggäste transportiert<br />

werden. Die für „Narrowbodies“ typische<br />

Sitzplatzanordnung von jeweils drei Sitzplätzen<br />

rechts und links des Mittelganges findet sich auch<br />

beim A320 wieder.<br />

Die Kunden der A320­Familie können grundsätzlich<br />

zwischen zwei verschiedenen Triebwerksherstellern<br />

43<br />

und damit auch Triebwerksvarianten wählen. Sowohl<br />

die CFM56­Triebwerke (Joint Venture zwischen Snecma<br />

und General Electric) als auch die V2500­Triebwerke<br />

von International Aero Engines (IAE) haben sich über<br />

die Jahre nachhaltig am Markt etabliert und weisen<br />

nahezu eine gleichmäßige Verteilung auf (CFM: 55<br />

Prozent, IAE: 45 Prozent).<br />

Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Finanzierungsobjekte<br />

sind mit zwei effizienten CFM56­<br />

Triebwerken ausgestattet, deren Schubkraft von<br />

je ca. 23.500 lb bei einer Treibstoffkapazität von<br />

ca. 24.000 Liter je nach Beladung eine maximale<br />

Reichweite zwischen 4.800 – 5.700 km ergibt.<br />

Die digitale Fly­by­Wire­Steuerung (elektronische<br />

Steuerung) wurde erstmalig beim A320 serienmäßig<br />

eingesetzt. Das bis dato neuartige Steuerungssystem<br />

reduziert die eher störungsanfälligen mechanischen<br />

und hydraulischen Verbindungen innerhalb der Flugzeugmechanik<br />

auf ein Minimum, indem die direkte<br />

Einflussnahme der Piloten auf die Steuerruder unterbunden<br />

wird. Vielmehr überprüft die Fly­by­Wire­<br />

Steuerung die gegebenen Befehle zunächst durch<br />

einen Computer und setzt sie erst anschließend in<br />

Steuerimpulse um. Menschlichem Fehlverhalten wird<br />

so in einem bis dahin unbekannten Maße vorgebeugt.<br />

Zudem analysieren umfangreiche Computerprogramme<br />

fortlaufend drohende Gefahren oder<br />

Unregelmäßigkeiten (unter anderem auftretende<br />

Scherwinde) während des Flugbetriebes und erteilen<br />

automatisch bestimmte Anweisungen und Lösungsmöglichkeiten<br />

zur Gefahrenbehebung.<br />

Technische Daten des Airbus A320-200 im Überblick<br />

Länge 37,57 m<br />

Spannweite 34,1 m<br />

Höhe 11,76 m<br />

Tragfläche 122,6 m²<br />

Rumpfdurchmesser 3,95 m<br />

Maximales Startgewicht 73.500 kg<br />

Passagiere 150 bis 180<br />

Reichweite 4.800 bis 5.700 km<br />

Antrieb zwei CFM56­5B6/P


5.5 Konkurrenzmodelle<br />

Die moderne A320­Familie wurde als Kurz­ und Mittelstreckenfamilie<br />

konzipiert und zielte insbesondere<br />

auf die Ablösung der veralteten und wenig effizienten<br />

Flugzeugtypen Boeing B727 sowie MD­80 und<br />

MD­90 des Herstellers McDonnell­Douglas (Übernahme<br />

durch Boeing im Jahre 1997) ab.<br />

Parallel mit der Markteinführung des A320 im Jahr<br />

1988 kam das von Boeing auf Basis der B737­300<br />

(Erstauslieferung 1984) entwickelte größere Modell,<br />

die B737­400, zur Erstauslieferung. Letztlich konnte<br />

jedoch keines dieser Modelle den Erfolg des A320<br />

aufhalten, da die Airbus­Flugzeuge im Unterschied<br />

zu den Boeing­Modellen, die auf mehrmaligen<br />

Modifizierungen zwischenzeitlich veralteter Technik<br />

beruhten, komplette Neuentwicklungen waren.<br />

Erst mit Einführung der B737­NG­Familie („Next<br />

Generation“) im Jahr 1997 bekam die A320­Familie<br />

wirkliche Konkurrenz, wobei die Boeing­Familie im<br />

Gegensatz zu den Airbus­Modellen noch nicht über<br />

die beschriebene Fly­by­Wire­Steuerung verfügt. Zudem<br />

verfügt das Pendant zum A320, die B737­800, je<br />

nach Triebwerksvariante im direkten Vergleich über<br />

ein geringeres zulässiges Abfluggewicht, was sich in<br />

einer kürzeren Reichweite widerspiegelt. Die Standardkonfiguration<br />

der knapp zwei Meter längeren<br />

B737­800 sieht mit 162 Plätzen zwölf Sitzplätze mehr<br />

als der A320 vor, was jedoch durch eine engere<br />

Bestuhlung der um 19 cm breiteren Kabine des A320<br />

ausgeglichen werden kann.<br />

Letztlich sind die Boeing­Flugzeuge der „Next<br />

Generation“ mit bisher rund 2.530 Auslieferungen<br />

bei weiteren 2.200 offenen Bestellungen ähnlich<br />

erfolgreich wie die Maschinen der A320­Familie<br />

(3.441 Auslieferungen, 2.659 offene Bestellungen).<br />

Erfolgreichstes Boeing­Modell ist mit Blick auf die<br />

bisherigen gut 1.380 Auslieferungen sowie rund<br />

1.400 offenen Bestellungen das Pendant zum Airbus<br />

A320, die B737­800.<br />

44<br />

5.6 Ausblick<br />

Wegen der gut gefüllten Orderbücher, der anhaltenden<br />

weltweiten Expansion der sogenannten Low­<br />

Cost­Carrier sowie der breit gestreuten Betreiberbasis<br />

für Narrowbody­Flugzeuge kann auch zukünftig<br />

von einer nachhaltigen Nachfrage nach Kurz­ und<br />

Mittelstreckenmaschinen ausgegangen werden.<br />

Selbst unter der wahrscheinlichen Annahme, dass<br />

nicht alle derzeitigen, aus Sicht einiger Fluggesellschaften<br />

sicherlich ambitionierten, Bestellungen<br />

tatsächlich zur Auslieferung kommen werden, sind<br />

die Produktionskapazitäten von Airbus über Jahre<br />

hinaus ausgeschöpft. In der Folge ist davon auszugehen,<br />

dass der Ausfall einzelner Abnehmer von<br />

Herstellerseite durch das Vorziehen anderer Bestellungen<br />

kompensiert werden kann.<br />

Unabhängig von der konjunkturell beeinflussten<br />

Nachfrageseite sind sowohl Airbus als auch Boeing<br />

kontinuierlich mit der Weiterentwicklung und<br />

Verbesserung ihrer jeweiligen Flugzeugmodelle<br />

beschäftigt. So arbeitet Airbus angabegemäß derzeit<br />

an der Verlängerung des Lebenszyklus der aktuellen<br />

A320­Maschinen, da sich die A320­Familie seit<br />

Produktionsbeginn insgesamt besser entwickelt<br />

hat, als dies ursprünglich absehbar war. In der Folge<br />

würde sich das Betriebsleben der Flugzeuge um bis<br />

zu 20 Jahre verlängern, wodurch Eigentümer und<br />

Betreiber (Fluggesellschaften) potenziell mit längerfristigen<br />

Einnahmen aus der Bewirtschaftung<br />

beziehungsweise dem Betrieb der Maschinen rechnen<br />

könnten. Dies wirkt sich wiederum nachhaltig<br />

auf die künftigen Wertverläufe sowie den Wiederverkaufswert<br />

der A320­Maschinen aus.<br />

Unabhängig von der Verlängerung des Betriebslebens<br />

arbeitet das EADS­Tochterunternehmen, die<br />

Elbe Flugzeugwerke GmbH in Dresden, an einem<br />

Umrüstungsprogramm für ältere Passagierflugzeuge<br />

der Typen A320 und A321 ab dem Jahr 2011<br />

zu Frachtflugzeugen. Eine solche Umrüstung eines<br />

ehemaligen Passagiermodells erreicht eine deutliche<br />

Verlängerung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer<br />

der Maschinen und damit de facto ein „zweites<br />

Leben“.


«<br />

Der Airbus A320 kann eine Reiseflughöhe von rund 12.000<br />

»<br />

Metern erreichen –<br />

mit einer Aussicht, die mich immer wieder überwältigt.<br />

46


6. Air One S.p.A.<br />

6.1 Überblick<br />

Unter­Leasingnehmer ist Air One S.p.A. („Air One“),<br />

eine italienische Fluggesellschaft mit Sitz in Rom.<br />

Nach der staatlichen Fluggesellschaft Alitalia ist<br />

Air One die zweitwichtigste Airline Italiens mit<br />

einem Marktanteil von ca. 37 Prozent. Air One<br />

wurde im Jahr 1983 gegründet und arbeitet seit<br />

2002 profitabel. Sie ist Partner von Lufthansa und<br />

Miles & More.<br />

Air One verfolgt eine expansive Geschäftsstrategie<br />

und verfügt über eine Flotte von 52 Flugzeugen<br />

(Stand Ende 2007). Mit 1.900 Flügen wöchentlich<br />

werden 21 Flughäfen in Italien und zehn internationale<br />

Städte (unter anderem London, Paris und<br />

Berlin) angeflogen. Seit diesem Jahr zählen auch<br />

Chicago und Boston zu den Destinationen. Air One<br />

achtet auf eine konsequente Flottenerneuerung und<br />

verfügt daher z. B. gegenüber dem größten Wettbewerber<br />

Alitalia über eine im Durchschnitt deutlich<br />

modernere und damit effizientere Flugzeugflotte.<br />

47<br />

6.2 Rechtliche Verhältnisse<br />

Air One ist seit 1988 ein indirektes Tochterunternehmen<br />

des Infrastrukturspezialisten Toto S.p.A. Die im<br />

Familienbesitz befindliche Toto­Gruppe ist einer der<br />

führenden italienischen Baukonzerne und als solcher<br />

unter anderem in diverse nationale und internationale<br />

Autobahn­ und Tunnelprojekte involviert.<br />

Air One firmiert als Società per azioni, eine Kapitalgesellschaft<br />

nach italienischem Recht. Das Grundkapital<br />

beträgt 50 Millionen Euro.<br />

6.3 Marktauftritt<br />

Air One versteht sich als serviceorientierte Alternative<br />

zur staatlichen Fluggesellschaft Alitalia. Als<br />

der Flugbetrieb aufgenommen wurde, trat Air One<br />

zunächst auf der Prestigeroute Rom Fiumicino – Mailand<br />

Linate mit Alitalia in Wettbewerb. Wichtigstes<br />

Drehkreuz ist heute der Flughafen Rom Fiumicino,<br />

weitere Knotenpunkte sind Mailand Malpensa,<br />

Mailand Linate sowie Turin, während die auf den


Betrieb der kleineren Regionalflugzeuge spezialisierte<br />

Tochtergesellschaft Air One Cityliner vom Flughafen<br />

Neapel aus operiert.<br />

Die stärksten Wettbewerber sind die staatliche Alitalia<br />

(Marktanteil 41,2 Prozent) sowie die am Flughafen<br />

Florence beheimatete Meridiana (Marktanteil 15,5<br />

Prozent). Im Hinblick auf die kontrovers diskutierten<br />

Übernahmeverhandlungen der finanziell seit Jahren<br />

angeschlagenen Alitalia gehen Branchenkenner<br />

davon aus, dass Alitalias Marktanteil zugunsten von<br />

Air One weiter rückläufig sein wird.<br />

Im Jahr 2000 begründeten Air One und die Lufthansa<br />

eine strategische Kooperation. Im Rahmen dieser<br />

Zusammenarbeit stimmen beide Fluggesellschaften<br />

unter anderem ihre Routennetzwerke zwischen Italien<br />

und Deutschland aufeinander ab, sodass einerseits<br />

die Auslastung gesteigert wird, andererseits das Angebot<br />

für die Kunden ausgeweitet wird. Air One kann<br />

als Netzwerkpartner der Lufthansa dem italienischen<br />

Markt eine Vielzahl von zusätzlichen internationalen<br />

Flügen anbieten und damit das in letzter Zeit stark<br />

reduzierte Angebot der staatlichen Fluggesellschaft<br />

Alitalia an Direktflügen erweitern. Darüber hinaus<br />

fungiert Air One für die Star­Alliance­Partner der<br />

Lufthansa (führendes weltweites Luftfahrtbündnis;<br />

Mitglieder neben Lufthansa unter anderem Singapore<br />

Airlines, Air Canada, South African Airways, Air New<br />

Zealand) als „Tor“ zum italienischen Markt und profitiert<br />

somit indirekt von deren Passagieraufkommen.<br />

Auch im technischen Bereich arbeitet Air One eng mit<br />

der Lufthansa Technik zusammen (unter anderem im<br />

Bereich der regelmäßigen Wartung beziehungsweise<br />

entsprechender Checks durch Lufthansa Technik<br />

beispielsweise auf Malta).<br />

6.4 Flottenpolitik<br />

Das rasche Wachstum von Air One erfordert umfassende<br />

Investitionen in den Ausbau sowie die<br />

Modernisierung der Flugzeugflotte. Bei dem europäischen<br />

Flugzeughersteller Airbus hat Air One eine<br />

Bestellung über 90 (65 Festbestellungen sowie 25<br />

Optionen) Flugzeuge des Typs A320 platziert. Diese<br />

Maschinen, von denen bereits 16 ausgeliefert sind,<br />

sollen vergleichsweise alte und vor allem im Hinblick<br />

auf den Treibstoffverbrauch ineffiziente Maschinen<br />

48<br />

des Typs Boeing B737 ersetzen. Das Durchschnittsalter<br />

der Flotte, die derzeit 52 Flugzeuge umfasst, liegt<br />

bei ca. acht Jahren.<br />

2004 2005 2006 2007<br />

Flotte 32 32 42 51<br />

Mitarbeiter 1.381 1.449 1.549 1.805<br />

Darüber hinaus werden die neuen A320­Flugzeuge<br />

die Kostenstruktur von Air One deutlich verbessern,<br />

da neben den Treibstoffkosten auch laufende<br />

Instandhaltungs­ und Wartungskosten reduziert<br />

werden.<br />

Neben den italienischen und europäischen Kurz­ und<br />

Mittelstrecken plant Air One auch die Bedienung von<br />

weiteren Interkontinentalstrecken. Zu diesem Zweck<br />

schloss Air One mit Airbus im Juni 2008 Verträge über<br />

die Lieferung von zwölf A330­200 (Auslieferung bis<br />

2012) sowie zwölf A350­800 (Auslieferung bis 2018) ab.<br />

Die Flugzeugflotte von Air One umfasst folgende<br />

Flugzeugtypen:<br />

Flugzeugtyp in Betrieb in Bestellung<br />

Anzahl Alter<br />

(Jahre)<br />

A330­200 1 8 12 (plus 8 Optionen)<br />

A350 0 0 12 (plus 8 Optionen)<br />

A320­210 16 neu 49 (plus 25 Optionen)<br />

CRJ900 10 1<br />

B737­200 2 26<br />

B737­300 4 14<br />

B737­400 18 15<br />

Avro RJ70 1 15<br />

Summe /<br />

Durchschnitt:<br />

52<br />

Quellen: CASEmanager Report per 10. Juni 2008, Airbus Pressecenter, 4. Juni 2008<br />

8


6.5 Passagierzahlen<br />

In knapp fünf Jahren stiegen die Passagierzahlen von<br />

Air One um ca. 50 Prozent auf ca. 7,5 Millionen Passagiere<br />

im abgelaufenen Geschäftsjahr 2007. Dieser<br />

Trend wird sich angesichts der Expansionsstrategie<br />

der Fluggesellschaft in den kommenden Jahren<br />

fortsetzen. Im Passagieraufkommen ist Air One in<br />

Europa mit den Fluggesellschaften CSA (Czech<br />

Airlines, 5,5 Millionen Passagiere) oder Austrian<br />

Airlines (10,8 Millionen Passagiere) vergleichbar.<br />

Unternehmenskennzahlen Air One<br />

2002 2003 2004 2005 2006 2007<br />

Umsatz (in Millionen Euro) 377,3 420,0 503,9 492,0 611,6 749,5<br />

Änderung zum Vorjahr in % – 11,3 20,0 ­2,4 24,3 22,6<br />

Operativer Gewinn (in Millionen Euro) 15,9 24,2 38,0 23,6 36,6 30,5<br />

in % von Umsatz 4,2 5,8 7,5 4,8 6,0 4,1<br />

Nettogewinn (in Millionen Euro) 2,2 0,4 3,8 16,0 6,9 6,9<br />

in % von Umsatz 0,6 0,1 0,8 3,3 1,1 0,9<br />

Anlagevermögen 125,2 114,8 112,4 137,1 209,3 308,7<br />

Eigenkapital 14,0 16,6 20,4 39,4 59,0 65,9<br />

Quelle: Jahresabschluss von Air One zum 31. Dezember 2007<br />

49<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Quelle: Air One<br />

<br />

<br />

Das Umsatzwachstum von 22,6 Prozent im Jahr 2007<br />

gegenüber dem Vorjahr unterstreicht die aktuell<br />

erfolgreiche Geschäftspolitik von Air One. Durch<br />

eine effiziente Kostenbasis und besseren Service,<br />

insbesondere in Hinblick auf Pünktlichkeit, ist es Air<br />

One gelungen, das Monopol Alitalias sukzessive zu<br />

öffnen. Das Hauptgeschäftsfeld ist der italienische<br />

Markt. Auf internationale Strecken werden derzeit<br />

lediglich 9 Prozent der Umsatzerlöse generiert. In<br />

diesem Segment liegt noch deutliches Wachstumspotenzial.


50<br />

Trotz des deutlichen Umsatzanstiegs blieb das<br />

operative Ergebnis der Gesellschaft hinter den Erwartungen<br />

zurück, da die Kosten überproportional<br />

zum Umsatz stiegen. Neben den im Jahresvergleich<br />

massiv angestiegenen Aufwendungen für Treibstoff<br />

zeigten sich im Berichtszeitraum vor allem die Leasingund<br />

Personalaufwendungen deutlich erhöht. Dies<br />

ist durch die unterjährige Flottenvergrößerung (+ 36<br />

Prozent) sowie den Ausbau des Personalbestandes<br />

auf ca. 3.400 Mitarbeiter (inklusive Tochtergesellschaften)<br />

bedingt. Insgesamt bleibt das Jahresergebnis<br />

2007 hinter dem Vorjahresergebnis zurück, was<br />

allerdings auch dem ambitionierten Wachstumsprogramm<br />

und den veränderten Rahmenbedingungen<br />

der Luftfahrtbranche insgesamt geschuldet ist.<br />

Dieses kurzfristige, starke Wachstum soll eine langfristig<br />

auf Stabilität und Nachhaltigkeit ausgerichtete<br />

Unternehmensstrategie unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit<br />

der Fluggesellschaft stärken. Der<br />

Erfolg dieser Strategie wird dadurch unterstrichen,<br />

dass Air One in den Jahren seit 2002 stets Jahresüberschüsse<br />

erwirtschaftet hat. Infolgedessen wurde<br />

die Eigenkapitalbasis des Unternehmens kontinuierlich<br />

ausgebaut. Nichtsdestotrotz ist das Eigenkapital<br />

im Branchenvergleich eher unterdurchschnittlich.<br />

6.6 Ausblick<br />

Der größte Wettbewerber von Air One, die staatliche<br />

Fluggesellschaft Alitalia, steht seit längerem zum<br />

Verkauf. Neben Interessenten wie die Air France/<br />

KLM­Gruppe zeigte sich auch der Mehrheitsgesellschafter<br />

von Air One, die Toto­Gruppe, interessiert,<br />

Alitalia gemeinsam mit einem Finanzkonsortium zu<br />

übernehmen. Bisher scheiterte der Verkauf von Alitalia<br />

jedoch – nicht zuletzt, weil politische Interessen<br />

die laufenden Privatisierungsbemühungen beeinflussen.<br />

Unter Abwägung aller Chancen und Risiken<br />

erscheint trotz der derzeitigen prekären wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse von Alitalia eine erfolgreiche<br />

Übernahme durch die Toto­Gruppe nicht unmöglich.<br />

Wichtigste Voraussetzung hierfür wäre jedoch die<br />

Einigung mit den Gewerkschaften, um auf Basis<br />

einer gemeinsam verabschiedeten Strategie den<br />

künftigen Personalbestand derart zu gestalten, dass<br />

eine bislang vermisste Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit<br />

gegeben sind. Im Gegenzug würde die Toto­


Gruppe und damit indirekt Air One eine Vielzahl von<br />

neuen Flugrechten erhalten, wodurch die eigenen<br />

Streckenrechte ergänzt und der Marktauftritt ausgeweitet<br />

würde. Mit der Übernahme von Alitalia würde<br />

zudem die Konkurrenzsituation in Italien für Air One<br />

entschärft, da Air One die Marktanteile erwartungsgemäß<br />

hinzugewinnen würde. Die veraltete Alitalia­<br />

51<br />

Flotte (Durchschnittsalter 14 Jahre) könnte teilweise<br />

durch die bestellten Flugzeuge von Air One ersetzt<br />

werden. Air One könnte die Flugverbindungen und<br />

die Auslastung der Flugzeuge verbessern.


Beim Fliegen des A320 überzeugt mich die Hightech-Steuerung mit sechs<br />

LCD-Bildschirmen und einem Sidestick anstelle des klassischen Steuerknüppels.<br />

«<br />

»<br />

52


7. Asset-Manager<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit dem britischen Luftverkehrsspezialisten<br />

Aircraft Leasing & Management<br />

Limited („ALM“), London Gatwick­Airport, einen Objektverwaltungsvertrag<br />

abgeschlossen. Im Rahmen<br />

dieses sogenannten „Aircraft Management Agreement“<br />

wurde ALM als technischer Berater beauftragt,<br />

verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang<br />

mit der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie der<br />

technischen Überwachung der Flugzeuge der Fondsgesellschaft<br />

zu übernehmen. Darüber hinaus sieht<br />

die Vereinbarung vor, ALM im Rahmen eines sogenannten<br />

„Aircraft Marketing Agency Agreements“ zu<br />

verpflichten, die Fondsgesellschaft bei allen Aktivitäten<br />

im Hinblick auf die zukünftige Anschlussvermietung<br />

oder Verwertung der Flugzeuge zu beraten<br />

sowie die Verhandlungen mit potenziellen Leasingnehmern<br />

oder möglichen Käufern zu unterstützen.<br />

Das Expertenteam des 1987 gegründeten Luftverkehrsspezialisten<br />

ALM ist seit Jahrzehnten in der Luftfahrtbranche<br />

tätig und verfügt über umfangreiche<br />

Erfahrungen in dieser sehr komplexen Industrie.<br />

Die am Londoner Flughafen Gatwick beheimatete<br />

Gesellschaft ist weltweit in die unterschiedlichsten<br />

Transaktionen mit Verkehrsflugzeugen involviert<br />

und verfügt branchenweit über eine ausgezeichnete<br />

Reputation.<br />

Im Jahr 2000 wurde an ALM<br />

der Queen’s Award for Enterprise<br />

verliehen.<br />

Die wesentlichen Geschäftsfelder von ALM umfassen<br />

die Beratung beim Kauf und Verkauf von Verkehrsflugzeugen,<br />

Gutachtertätigkeiten mit Blick auf den<br />

technischen Zustand von Flugzeugen sowie deren<br />

sogenannten „Lebensakten“ sowie die kontinuierliche<br />

Überwachung eines vertraglich vereinbarten<br />

Wartungszustandes im Rahmen von Flugzeugfinanzierungen<br />

oder Leasingtransaktionen. Die technischen<br />

Mitarbeiter der ALM sind seit vielen Jahren mit der<br />

Betreuung aller wesentlichen Flugzeugtypen betraut.<br />

53<br />

Zu den Klienten von ALM zählen nicht nur eine Vielzahl<br />

von Fluggesellschaften wie Air New Zealand,<br />

Spanair, SAS, Flybe und Air Mauritius, sondern auch<br />

renommierte Leasinggesellschaften wie Singapore<br />

Aircraft Leasing Enterprise, Pegasus Aviation und<br />

CIT Aerospace. Im Auftrag von Banken und Finanzierungshäusern<br />

sind die Luftverkehrsspezialisten<br />

unter anderem für die Bayerische Landesbank, die<br />

Landesbank Baden­Württemberg, die französische<br />

Société Général sowie die britische Standard Bank<br />

und Lloyds TSB tätig geworden.<br />

Das breite Leistungsspektrum zeichnet den Objektverwalter<br />

aus und versetzt die Fondsgesellschaft<br />

in die Lage, einen „Rundumservice“ für die Fondsobjekte<br />

sicherzustellen. Mit der Verpflichtung von<br />

ALM steht der Fondsgesellschaft über die gesamte<br />

Fondslaufzeit ein kompetenter Ansprechpartner für<br />

alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung,<br />

dem laufenden Management sowie dem<br />

Verkauf der Fondsobjekte zur Seite.<br />

Während der Laufzeit des Beteiligungsangebotes ist<br />

der Objektverwalter insbesondere für die nachfolgenden<br />

Tätigkeiten verantwortlich:<br />

• Überwachung des Wartungszustandes der Fondsobjekte<br />

sowie monatliche Berichterstattung;<br />

• Überwachung der Einhaltung aller relevanten<br />

Lufttüchtigkeitsanforderungen;<br />

• Überwachung, dass das Wartungsprogramm des<br />

Leasingnehmers den Vorgaben des Flugzeugherstellers<br />

Airbus sowie der Luftsicherheitsbehörden<br />

entspricht;<br />

• physische Inspektion der Fondsobjekte sowie der<br />

dazugehörigen „Lebensakte“ auf jährlicher Basis;<br />

• Begleitung der im Abstand von einigen Jahren<br />

stattfindenden großen Inspektionen (sogenannte<br />

„Heavy Maintenance Checks“).<br />

Neben diesem umfassenden Aufgabenspektrum im<br />

Hinblick auf den Zustand der Flugzeuge ist ALM dazu<br />

verpflichtet, die laufende Kommunikation mit dem<br />

Leasingnehmer beziehungsweise Unter­Leasingnehmer<br />

zu übernehmen. In dieser Funktion vertritt ALM<br />

die Interessen der Fondsgesellschaft und ist unter anderem<br />

Ansprechpartner für Fragen zur Administration


eingehender Leasingzahlungen, der Terminierung<br />

und Überwachung von Wartungs­ und Inspektionsarbeiten<br />

sowie der fortlaufenden ordnungsgemäßen<br />

Versicherung der Flugzeuge. Darüber hinaus wird<br />

der Objektverwalter die Fondsgesellschaft bei<br />

etwaigen Verhandlungen hinsichtlich einer Anschlussvermietung<br />

oder Verwertung der Flugzeuge unterstützen.<br />

Die Vergütung für die Übernahme der<br />

beschriebenen Leistungen ist in Tz. 9.5.4.1 im Detail<br />

dargestellt.<br />

Der Objektverwaltungsvertrag endet regulär mit<br />

Ablauf des entsprechenden Leasingvertrages zwischen<br />

der Fondsgesellschaft und dem Leasingnehmer.<br />

Darüber hinaus sieht der Vertrag zwischen der<br />

Fondsgesellschaft und ALM zum Schutz der Fondsgesellschaft<br />

verschiedene außerordentliche Kündigungsrechte<br />

(unter anderem bei einer Insolvenz<br />

von ALM) vor. Der Objektverwaltungsvertrag<br />

unterliegt englischem Recht.<br />

54


Sicherheit ist ein gutes Gefühl – der Lufthansa-Partner Air One<br />

lässt seine Flugzeuge bei Lufthansa Technik warten.<br />

«<br />

»<br />

56


8. Fondskalkulation<br />

In diesem Kapitel werden Prognosen über den möglichen<br />

wirtschaftlichen Erfolg der Fondsgesellschaft<br />

dargestellt. Diese Prognosen beruhen auf dem Beteiligungskonzept<br />

der Fondsgesellschaft und sind sorgfältig<br />

und nach bestem Wissen zusammengestellt. Es<br />

handelt sich jedoch um eine vorläufige Planung, die<br />

über einen langen Zeitraum in die Zukunft gerichtet<br />

ist, sodass die tatsächlichen Ergebnisse von den<br />

aufgeführten Werten mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

abweichen werden.<br />

Auf den Ausweis anfallender Umsatzsteuern wurde<br />

verzichtet; die Steuern werden als Vorsteuer geltend<br />

gemacht.<br />

Rundungsdifferenzen in dieser Darstellung sind<br />

möglich.<br />

Alle Beträge sind in Euro denominiert.<br />

Finanzierungsplan<br />

Kapitalanteil geschäftsführender<br />

Kommanditist<br />

57<br />

8.1 Investitions- und Finanzierungsplan<br />

Nachfolgend werden Prognosen über die geplanten<br />

Investitionen und die hierfür vorgesehene Finanzierung<br />

dargestellt. Über die dargestellten Investitionen<br />

hinaus sind keine weiteren Investitionen geplant.<br />

Der Investitionsbedarf der Fondsgesellschaft soll<br />

durch Eigen­ und Fremdkapital abgedeckt werden.<br />

Die Gesamthöhe der Provisionen einschließlich vergleichbarer<br />

Vergütungen der Prospektherausgeberin<br />

von 5.506.472,52 Euro setzt sich aus den Positionen<br />

für Konzeption, Leasingvermittlung, Eigenkapitalvermittlung<br />

inklusive Agio, Platzierungsgarantie<br />

und einem Teil der Finanzierungsvermittlung<br />

(1.016.522,52 Euro) zusammen. Die Position Eigenkapitalvermittlung<br />

enthält die Provision für die<br />

Kapitalvermittlung der <strong>Real</strong> I.S. sowie gegebenenfalls<br />

weiterer mit dem Vertrieb beauftragter Unternehmen.<br />

Erläuterung in Euro in Euro in % des<br />

Gesamtvolumens<br />

(1) 1.000,00<br />

Kapitalanteil sonstige Kommanditisten (2) 28.599.000,00<br />

Agio 1.429.950,00<br />

in % des<br />

Eigenkapitals<br />

inkl. Agio<br />

Eigenkapital gesamt (inkl. Agio) 30.029.950,00 48,2 100,0<br />

Fremdkapital (3) 32.270.556,34 51,8 107,5<br />

Gesamtfinanzierungsvolumen 62.300.506,34 100,0 207,5


Investitionsplan<br />

1) Kapitalanteil geschäftsführender Kommanditist<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin ist die WS<br />

Beteiligungs GmbH. Ihre Kapitaleinlage beträgt<br />

1.000,00 Euro. Ein Agio auf diesen Betrag wird nicht<br />

geleistet.<br />

(2) Kapitalanteil sonstige Kommanditisten<br />

Nach Durchführung der geplanten Kapitalerhöhung<br />

wird das Eigenkapital der Fondsgesellschaft<br />

28.600.000,00 Euro betragen. Auf diesen Betrag ist<br />

ein Agio von 1.429.950,00 Euro zu leisten. Die Treuhandkommanditistin<br />

FCT FinanzControl Treuhand<br />

GmbH hält auf eigene Rechnung keinen Kapitalanteil.<br />

Das Eigenkapital der Anleger zuzüglich 5 Prozent<br />

Agio ist zum 20. des auf die Zeichnung folgenden<br />

Monats (beziehungsweise, sofern dies kein Bankarbeitstag<br />

ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag)<br />

zu erbringen (zu Details siehe Tz. 13 „Abwicklungshinweise“).<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

sieht die Schließung des Angebots spätestens<br />

zum 31. Dezember 2008 vor, sofern nicht die<br />

geschäftsführende Kommanditistin die Verlängerung<br />

des Platzierungszeitraums bis zum 31. Dezember<br />

2009 beschließt.<br />

Für die Zwischenfinanzierung des Kommanditkapitals<br />

der Anleger hat eine Bank (Details zur Bank<br />

Erläuterung in Euro in % des<br />

Gesamtvolumens<br />

58<br />

in % des<br />

Eigenkapitals<br />

inkl. Agio<br />

Kaufpreis Flugzeuge (4) 55.182.651,35 88,6 183,8<br />

Erwerbsnebenkosten (5) 500.000,00 0,8 1,7<br />

Konzeption (6) 200.000,00 0,3 0,7<br />

Leasingvermittlung (7) 572.000,00 0,9 1,9<br />

Finanzierungsvermittlung (8) 1.364.721,83 2,2 4,5<br />

Finanzierungskosten (9) 338.976,05 0,5 1,1<br />

Eigenkapitalvermittlung inkl. Agio (10) 2.573.950,00 4,1 8,6<br />

Platzierungsgarantie (11) 1.144.000,00 1,8 3,8<br />

Liquiditätsreserve (12) 424.207,11 0,7 1,4<br />

Gesamtinvestition 62.300.506,34 100,0 207,5<br />

siehe unter Tz. 12) der Fondsgesellschaft ein Darlehen<br />

in Höhe von bis zu 26.850.000,00 Euro zugesagt,<br />

das mit dem eingeworbenen Kommanditkapital zu<br />

tilgen ist. Die Zwischenfinanzierung läuft zunächst<br />

sechs Monate ab dem Tag der Inanspruchnahme und<br />

kann auf Antrag der Fondsgesellschaft und vorbehaltlich<br />

einer neuen positiven Votierung der Bank<br />

einmalig um bis zu einem weiteren Jahr verlängert<br />

werden. Die Verzinsung der Zwischenfinanzierung<br />

erfolgt auf variabler Basis (Details hierzu siehe unter<br />

Tz. 9.5.3.2).<br />

Die Prognoserechnung basiert auf der Annahme,<br />

dass die Einnahmen der Fondsgesellschaft für den<br />

Zeitraum bis zur vollständigen Platzierung des Kommanditkapitals<br />

und zur Rückführung der Zwischenfinanzierung<br />

ausreichen, um die Kosten der Zwischenfinanzierung<br />

des Kommanditkapitals bis zu diesem<br />

Zeitpunkt – maximal bis zur Höhe des bestehenden<br />

Ausschüttungsanspruches bezogen auf das Kommanditkapital<br />

gemäß der Prognose – abzudecken<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.3).<br />

(3) Fremdkapital<br />

Das langfristige Fremdkapital der Fondsgesellschaft<br />

von insgesamt 32.270.556,34 Euro wurde bei einer<br />

weiteren Bank (zu Details zur Bank siehe in Tz. 12)<br />

zum Erwerb der Flugzeuge am 24. Juni 2008 aus­


gereicht. Das langfristige Fremdkapital besteht aus<br />

zwei Darlehenstranchen. Die erste Darlehenstranche<br />

hat eine Laufzeit bis Juni 2020 und wird variabel<br />

auf Basis des 1­Monats­EURIBOR zuzüglich Marge<br />

verzinst. Die zweite Darlehenstranche, ebenfalls<br />

verzinst auf Basis des 1­Monats­EURIBOR zuzüglich<br />

Marge, läuft bis Juni 2024. Zu Details zum Darlehen<br />

und den damit verbundenen Rechtsgeschäften sowie<br />

den damit zusammenhängenden Regelungen siehe<br />

Tz. 9.5.3.1 sowie die besonderen Hinweise in<br />

Tz. 3.3.4 und Tz. 3.3.10.<br />

(4) Kaufpreis Flugzeuge<br />

Die Fondsgesellschaft hat die Flugzeuge für einen<br />

Kaufpreis von insgesamt 55.182.651,35 Euro erworben.<br />

Die Zahlung wurde am 25. Juni 2008 geleistet<br />

(zu Details siehe Tz. 9.5.1).<br />

(5) Erwerbsnebenkosten<br />

Für Rechts­ und Steuerberatung im Rahmen des<br />

Erwerbs der Flugzeuge als auch im Zusammenhang<br />

mit den Finanzierungen und der Strukturierung der<br />

Transaktion wurden auf Basis von Schätzungen sowie<br />

teilweise auf Grundlage bereits abgeschlossener<br />

Vereinbarungen Kosten in Höhe von 500.000,00 Euro<br />

im Investitionsplan veranschlagt. Diese Kosten<br />

enthalten auch die anfallenden sonstigen Kosten<br />

(anfängliche Gründungs­ und Verwaltungsvergütungen)<br />

der Fondsgesellschaft, Kosten aufgrund von<br />

Kostenübernahmeregelungen für die Anwälte der<br />

Banken sowie im Zusammenhang mit der Registrierung<br />

der Flugzeuge in Irland sowie Ausgaben<br />

für verschiedene Gutachten und Prüfberichte<br />

(z. B. Wertgutachten der Flugzeuge).<br />

(6) Konzeption<br />

Die Fondsgesellschaft hat die <strong>Real</strong> I.S. mit der Konzeption<br />

dieses Beteiligungsangebots beauftragt.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. erhält hierfür eine Vergütung in Höhe<br />

von 200.000,00 Euro (zu Details siehe Tz. 9.5.4.4).<br />

(7) Leasingvermittlung<br />

Für die Vermittlung des Leasinggeschäfts erhält die<br />

<strong>Real</strong> I.S. aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarungen<br />

von der Fondsgesellschaft eine Vergütung<br />

von 572.000,00 Euro (zu Details siehe Tz. 9.5.4.5).<br />

59<br />

(8) Finanzierungsvermittlung<br />

Für die Vermittlung der diversen Finanzierungen<br />

zahlt die Fondsgesellschaft an die <strong>Real</strong> I.S. auf Basis<br />

vertraglicher Vereinbarungen eine Vergütung von<br />

1.016.522,53 Euro und an The Transportation Group<br />

(Capital) Limited (TTG), New York, ein Honorar in<br />

Höhe von 348.199,30 Euro und damit für diese<br />

Position insgesamt 1.364.721,83 Euro (zu weiteren<br />

Details siehe Tz. 9.5.4.2 ).<br />

(9) Finanzierungskosten<br />

Die Banken erhalten von der Fondsgesellschaft für<br />

die Ausreichung der Darlehen und die Zinssicherung<br />

über die Zinssatzswaps sowie für weitere Dienstleistungen<br />

Gebühren von insgesamt 338.976,05 Euro<br />

(siehe Tz. 9.5.3.1).<br />

(10) Eigenkapitalvermittlung inkl. Agio<br />

Für die Vermittlung des erforderlichen Eigenkapitals<br />

erhalten die <strong>Real</strong> I.S. und gegebenenfalls weitere<br />

mit dem Vertrieb beauftragte Unternehmen eine<br />

Vergütung in Höhe von 2.573.950,00 Euro (siehe<br />

Tz. 9.5.4.3).<br />

(11) Platzierungsgarantie<br />

Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält<br />

die <strong>Real</strong> I.S. eine Vergütung von 1.144.000,00 Euro<br />

(siehe Tz. 9.5.4.6).<br />

(12) Liquiditätsreserve<br />

Auf Ebene der Fondsgesellschaft soll eine anfängliche<br />

Liquiditätsreserve in Höhe von 424.207,11 Euro<br />

gebildet werden.<br />

Einzelne Positionen im Investitionsplan können sich<br />

verändern. Die Kosten sind, soweit dies möglich war,<br />

fixiert, sodass aus heutiger Sicht keine signifikanten<br />

Kostenüberschreitungen zu erwarten sind. Höhere<br />

Kosten als prospektiert gehen jedoch zulasten der<br />

Liquiditätsreserve und können bei größeren Abweichungen<br />

die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht<br />

des Anlegers negativ beeinflussen (siehe hierzu<br />

Tz. 3.3.7).


8.2 Prognoserechnung<br />

Die Prognoserechnung projiziert die zukünftige Entwicklung<br />

der Liquidität und des Betriebsergebnisses<br />

der Fondsgesellschaft und somit einen aus heutiger<br />

Sicht möglichen Verlauf der Investition. Die Initiatorin<br />

hat die Prognoserechnung nach bestem Wissen<br />

auf Basis verschiedener Einschätzungen erstellt. Eine<br />

Verwendung der Nettoeinnahmen für Zwecke, die<br />

nicht nachstehend beziehungsweise in diesem Verkaufsprospekt<br />

dargelegt sind, ist nicht vorgesehen.<br />

Die zugrunde liegenden Annahmen beruhen auf<br />

dem Beteiligungskonzept der Fondsgesellschaft, auf<br />

den abgeschlossenen Verträgen und auf Aussagen<br />

der Gutachter und Branchenexperten beispielsweise<br />

zu zukünftigen Leasingraten am Markt oder zu<br />

Liquiditätsrechnung der Fondsgesellschaft<br />

Einnahmen<br />

in Euro<br />

Einnahmen aus<br />

Leasingraten<br />

Erläuterung<br />

60<br />

zukünftig gegebenenfalls möglichen Veräußerungserlösen<br />

für die Flugzeuge. Es handelt sich jedoch um<br />

in die Zukunft gerichtete Planungen, sodass mit<br />

Abweichungen von den Annahmen und der Prognoserechnung<br />

zu rechnen ist. Insbesondere nimmt die<br />

Verlässlichkeit der Einschätzungen für weiter in der<br />

Zukunft liegende Annahmen (z. B. Annahmen zu<br />

zukünftigen Leasingraten oder möglichen Veräußerungserlösen)<br />

ab.<br />

Durch Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen,<br />

der Rechtsprechung, der Annahmen zur Entwicklung<br />

des Flugzeugmarktes und der entsprechenden<br />

Vermietungs­ und Veräußerungsbedingungen und<br />

durch Änderungen der zugrunde liegenden abgeschlossenen<br />

und beabsichtigten vertraglichen Ver­<br />

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014<br />

(1) 2.951.554 5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.903.109<br />

Veräußerungserlös (2) 0 0 0 0 0 0 0<br />

Zinseinnahmen (3) 36.707 106.648 129.959 133.302 136.676 140.080 143.514<br />

Einzahlung Depot (4) 983.851 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Einnahmen 3.972.113 6.009.756 6.033.068 6.036.411 6.039.785 6.043.189 6.046.622<br />

Ausgaben<br />

Zinsausgaben (5) ­1.010.936 ­1.955.969 ­1.863.447 ­1.765.036 ­1.660.360 ­1.549.020 ­1.430.592<br />

Tilgung Fremdkapital (6) ­693.729 ­1.453.362 ­1.545.884 ­1.644.295 ­1.748.971 ­1.860.311 ­1.978.739<br />

Fondsverwaltung (7) ­80.000 ­199.662 ­201.294 ­202.959 ­204.657 ­206.389 ­208.155<br />

Assetmanagement (8) ­19.362 ­39.499 ­40.289 ­41.095 ­41.917 ­42.755 ­43.610<br />

Rückzahlung Depot (9) 0 0 0 0 0 0 0<br />

Summe Ausgaben -1.804.028 -3.648.492 -3.650.914 -3.653.384 -3.655.904 -3.658.474 -3.661.096<br />

Einnahmenüberschuss 2.168.085 2.361.264 2.382.154 2.383.026 2.383.880 2.384.714 2.385.526<br />

Ausschüttungen (10) ­1.144.000 ­2.288.000 ­2.288.000 ­2.288.000 ­2.288.000 ­2.288.000 ­2.288.000<br />

Auszahlung in % des Eigenkapitals<br />

(erstes Jahr anteilig)<br />

(11) 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0<br />

Liquiditätsreserve (12) 1.448.292 1.521.557 1.615.711 1.710.737 1.806.617 1.903.332 2.000.858


einbarungen können sich erhebliche Veränderungen<br />

der wirtschaftlichen und steuerlichen Eckdaten der<br />

Beteiligung ergeben (siehe hierzu besonders die<br />

Hinweise unter Tz. 3).<br />

Die Prognoserechnung beginnt zum 1. Juli 2008 und<br />

endet zum Ende des Jahres 2024. Die tatsächliche<br />

Haltedauer der Flugzeuge muss nicht dem Betrachtungszeitraum<br />

entsprechen.<br />

Die Einkünfte der Fondsgesellschaft sind auf Ebene<br />

der Anleger mit dem persönlichen Steuersatz zu<br />

versteuern (zu Details siehe Tz. 10 „Steuerliche<br />

Grundlagen“). Die nachstehenden Berechnungen<br />

beruhen auf dem Stand der Gesetzgebung und<br />

Rechtsprechung und Verlautbarungen der Finanzver­<br />

61<br />

waltungen zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe.<br />

Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen<br />

beziehungsweise des prognostizierten Ergebnisses<br />

können die Steuerpflicht beeinflussen (siehe hierzu<br />

die Hinweise in Tz. 3.4). Über die Höhe der steuerlichen<br />

Ergebnisse entscheiden die Finanzverwaltung<br />

und gegebenenfalls Finanzgerichte.<br />

In nachstehender Berechnung können sich Rundungsdifferenzen<br />

ergeben und die Beträge sind<br />

auf­ beziehungsweise abgerundet und weisen keine<br />

Nachkommastellen aus.<br />

Die Prognoserechnung erfolgt in Euro.<br />

2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024<br />

5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.329.249 4.755.389 4.755.389 4.755.389 4.755.389<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 0 26.242.591<br />

146.976 150.466 153.984 157.527 161.095 157.260 148.873 151.194 149.169 145.139<br />

0 0 0 0 0 792.565 0 0 0 0<br />

6.050.085 6.053.575 6.057.093 6.060.636 6.064.204 6.279.074 4.904.263 4.906.583 4.904.558 31.143.119<br />

­1.304.625 ­1.170.639 ­1.028.123 ­876.535 ­715.296 ­550.120 ­420.696 ­291.606 ­153.562 ­22.048<br />

­2.104.706 ­2.238.692 ­2.381.208 ­2.532.796 ­2.694.034 ­2.295.445 ­1.861.103 ­1.990.193 ­2.128.237 ­1.118.852<br />

­209.957 ­211.795 ­213.670 ­215.582 ­217.532 ­358.044 ­198.596 ­200.666 ­202.777 ­204.931<br />

­44.482 ­45.372 ­46.280 ­47.205 ­48.149 ­288.202 ­50.094 ­51.096 ­52.118 ­53.161<br />

0 0 0 0 0 ­983.851 0 0 0 ­792.565<br />

-3.663.770 -3.666.498 -3.669.280 -3.672.118 -3.675.012 -4.475.663 -2.530.490 -2.533.562 -2.536.695 -2.191.556<br />

2.386.315 2.387.078 2.387.813 2.388.518 2.389.192 1.803.412 2.373.773 2.373.021 2.367.863 28.951.563<br />

­2.288.000 ­2.288.000 ­2.288.000 ­2.288.000 ­2.288.000 ­2.288.000 ­2.288.000 ­2.574.000 ­2.860.000 ­30.359.405<br />

8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 9,0 10,0 106,2<br />

2.099.173 2.198.250 2.298.063 2.398.581 2.499.774 2.015.185 2.100.958 1.899.979 1.407.842 0


(1) Einnahmen aus Leasingraten<br />

Die Fondsgesellschaft erzielt Einnahmen aus der<br />

Vermietung der Flugzeuge an den Leasingnehmer.<br />

Es wird unterstellt, dass der Leasingnehmer seine<br />

erste Verlängerungsoption betreffend die Laufzeit<br />

des Leasingvertrages ausübt, die Flugzeuge nach der<br />

Grundlaufzeit von ca. 107 Monaten bis zum 24. Juni<br />

2020 weiterzuleasen (siehe hierzu Details unter Tz.<br />

9.5.2). Anschließend wird eine Weitervermietung der<br />

Flugzeuge bis Ende 2024 zu Marktmieten unterstellt.<br />

Die für die Weitervermietung angesetzten Leasingraten<br />

sind einem Gutachten eines namhaften Gutachters<br />

für den Flugzeugmarkt entnommen (siehe<br />

hierzu die Hinweise unter Tz. 3.3.2 beziehungsweise<br />

Tz. 3.3.10, aber auch die Sensitivitätsanalysen betreffend<br />

möglicher Abweichungen unter Tz. 8.4).<br />

In der Prognoserechnung wurde vereinfachend<br />

unterstellt, dass Leasingraten jeweils am ersten Tag<br />

des Monats für den jeweiligen Monat gezahlt und<br />

die Darlehen zum letzten Tag jedes Monats bedient<br />

werden. Vertraglich wurde vereinbart, dass die<br />

Zahlung der Leasingraten (außer der ersten, die am<br />

16. Juli 2008 war) und die Bedienung der Darlehen<br />

zum 25. eines Monats erfolgen. Hierdurch ergeben<br />

sich geringfügige Abweichungen zwischen der<br />

Prognoserechnung einerseits und den tatsächlichen<br />

Zahlungen und dem Betriebsergebnis der Fondsgesellschaft<br />

andererseits.<br />

Der Leasingnehmer zahlt die Leasingrate auf der<br />

Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen in Euro<br />

(siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.10).<br />

Für das Jahr 2008 wurden – entsprechend dem Beginn<br />

der Prognoserechnung zum 1. Juli 2008 – Mieteinnahmen<br />

für sechs Monate angesetzt (zu Details zum<br />

Leasingvertrag siehe Tz. 9.5.2).<br />

Der Leasingvertrag ist als Nettomietvertragsverhältnis<br />

ausgestaltet, das heißt, der Leasingnehmer trägt<br />

alle Kosten, die durch den Besitz und den Betrieb<br />

des Flugzeuges verursacht sind oder werden (siehe<br />

hierzu Tz. 9.5.2). Daher wurden, mit Ausnahme der<br />

nachstehend beschriebenen Kosten, für den gesamten<br />

Zeitraum der Prognoserechnung keine Ansätze<br />

für nicht umlegbare Bewirtschaftungskosten,<br />

Instandhaltung, Reparatur oder entsprechende<br />

Ausgaben gemacht.<br />

62<br />

(2) Veräußerungserlös<br />

In der Prognoserechnung wird unterstellt, dass die<br />

Flugzeuge zum Ende des Jahres 2024 veräußert<br />

werden und dass sich die Flugzeuge zu diesem Zeitpunkt<br />

technisch in einem bestimmten marktüblichen<br />

Zustand befinden. Tatsächlich kann sich, z. B. wegen<br />

der Marktverhältnisse am Flugzeugmarkt eine kürzere<br />

oder längere Haltedauer ergeben (siehe hierzu<br />

die Hinweise unter Tz. 3.3.9).<br />

Es wurden zwei Gutachten zu dem voraussichtlichen<br />

Marktwert der Flugzeuge im Jahr 2024 eingeholt.<br />

In der Prognoserechnung ist der Durchschnittswert<br />

dieser Gutachten als Nettoveräußerungsgewinn<br />

angesetzt. Etwaige Kosten im Zusammenhang mit<br />

der Veräußerung der Flugzeuge wurden in dieser<br />

Position nicht berücksichtigt. Zu Risiken im Hinblick<br />

auf den Veräußerungserlös siehe Tz. 3.3.9. beziehungsweise<br />

Tz. 3.3.10.<br />

(3) Zinseinnahmen<br />

Diese Position zeigt die Zinseinnahmen aus der<br />

Anlage der jeweiligen Liquiditätsreserve. Es wird<br />

unterstellt, dass die Liquiditätsreserve während des<br />

Prognosezeitraums mit 3,5 Prozent pro Jahr verzinst<br />

wird.<br />

Die im Prognosezeitraum tatsächlich erwirtschafteten<br />

Zinserträge können nach oben oder unten<br />

abweichen, was im Falle geringerer Einnahmen aus<br />

Zinserträgen gegenüber der Prognoserechnung zu<br />

einer Verringerung der freien Liquidität der Fondsgesellschaft<br />

führen kann. Im Falle höherer Einnahmen<br />

aus Zinserträgen würde die verfügbare Liquidität der<br />

Fondsgesellschaft ansteigen (siehe hierzu Tz. 3.3.7).<br />

Die Zinserträge sind von den Anlegern anteilig<br />

zu versteuern (siehe hierzu die entsprechenden<br />

Hinweise unter Tz. 10.12).<br />

(4) Einzahlung Depot<br />

Diese Position zeigt den Betrag, den der Leasingnehmer<br />

als Sicherheit bei der Fondsgesellschaft<br />

hinterlegt. Für den Anschlussmietvertrag sind analog<br />

dem aktuellen Leasingverhältnis weiterhin zwei<br />

Monatsraten als Sicherheitsleistung unterstellt. Die<br />

Zinseinnahmen aus der Anlage dieser Sicherheitsleistung<br />

stehen auf der Grundlage der vertraglichen


Regelungen mit dem aktuellen Leasingnehmer<br />

der Fondsgesellschaft zu und dies wurde auch für<br />

etwaige Anschlussleasingverträge unterstellt.<br />

(5) Zinsausgaben<br />

Das langfristige Fremdkapital der Fondsgesellschaft<br />

wird variabel verzinst. Das Zinsänderungsrisiko<br />

durch die variablen Zinskonditionen wurde von der<br />

Fondsgesellschaft für den gesamten Zeitraum der<br />

Prognoserechnung über Zinssicherungsgeschäfte<br />

(Zinssatzswaps) abgesichert. Unter den Zinssatzswaps<br />

zahlt die Fondsgesellschaft fest vereinbarte<br />

Zinssätze an die Bank und erhält im Gegenzug die<br />

Mittel, die erforderlich sind, um die variablen Zinszahlungen<br />

unter den langfristigen Darlehenstranchen<br />

mit der Bank zu erfüllen. Somit hat sich die<br />

Fondsgesellschaft in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise<br />

einen festen Zinssatz bis zum Ende des<br />

Prognosezeitraums gesichert (zu weiteren Details<br />

und Hinweisen siehe Tz. 3.3.4 beziehungsweise<br />

Tz. 3.3.10 beziehungsweise Tz. 9.5.3.1). Die Position<br />

zeigt die Nettozinszahlungen, die die Fondsgesellschaft<br />

zu leisten hat.<br />

(6) Tilgung Fremdkapital<br />

Das Fremdkapital der Fondsgesellschaft soll während<br />

des Prognosezeitraums vollständig getilgt werden<br />

(zu Details siehe Tz. 9.5.3.1). Sollten die Darlehenstranchen<br />

beziehungsweise die Zinssatzswaps vor<br />

Ablauf der Zinsbindungsfrist vorzeitig aufgelöst werden<br />

(z. B. bei einem vorzeitigen Verkauf eines oder<br />

beider Flugzeuge), könnten je nach Zinsentwicklung<br />

am Kapitalmarkt Vorfälligkeitsentschädigungen und<br />

Kosten zulasten der Fondsgesellschaft entstehen, die<br />

den Veräußerungserlös für die Flugzeuge reduzieren<br />

könnten (siehe hierzu Tz. 3.3.4).<br />

In der Prognoserechnung wird angenommen, dass<br />

beide Flugzeuge im Jahr der Volltilgung des Fremdkapitals<br />

der Fondsgesellschaft und des Ablaufs der<br />

Zinsbindungsfrist veräußert werden und die Fondsgesellschaft<br />

aufgelöst wird.<br />

(7) Fondsverwaltung<br />

Diese Position enthält verschiedene Kosten für<br />

die Verwaltung der Fondsgesellschaft, darunter<br />

die Vergütungen für die Komplementärin, die<br />

geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin<br />

(Details siehe im abgedruckten<br />

63<br />

Gesellschaftsvertrag unter Tz. 11.1). Weiterhin ist<br />

die Vergütung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

mit der <strong>Real</strong> I.S. enthalten. Einzelheiten dieser<br />

Verträge sind unter Tz. 9 dargestellt. Die Position<br />

enthält auch Kosten und Ausgaben für die laufende<br />

Buchhaltung, den jährlichen Abschluss, die<br />

Erstellung der Steuererklärung und die steuerliche<br />

Betreuung beziehungsweise für Wirtschaftsprüfer­,<br />

Gesellschafts­ und Sachverständigentätigkeiten.<br />

Diese Kosten wurden ab dem Jahr 2009 vorsorglich<br />

mit 2 Prozent pro Jahr indexiert. Im Jahr 2020<br />

wurde darüber hinaus eine Sonderausgabe in Höhe<br />

von 150.000 Euro berücksichtigt, die sich aus den<br />

Wiedervermietungshonoraren in Höhe von 50.000<br />

Euro pro Flugzeug, sowie vorsorgliche Ausgaben für<br />

Rechts­ und Beratungskosten im Zusammenhang mit<br />

einer Anschlussvermietung der Flugzeuge durch die<br />

Fondsgesellschaft zusammensetzt. Bei den Kostenansätzen<br />

handelt es sich teilweise, sofern keine<br />

entsprechenden Verträge geschlossen wurden,<br />

um Schätzungen auf Basis von Erfahrungswerten<br />

(siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3.3.6).<br />

(8) Assetmanagement<br />

Diese Position enthält die vertragliche Grundvergütung<br />

für den Asset­Manager (siehe hierzu Tz. 7 und<br />

Tz. 9.5.4.1). Diese laufenden Kosten wurden jährlich<br />

für Prognosezwecke ab dem Jahr 2009 mit 2 Prozent<br />

pro Jahr indexiert. Darüber hinaus wurde im Jahr<br />

2020 eine Sonderausgabe für mögliche Aufwendungen<br />

für das Remarketing der Flugzeuge durch<br />

den Asset­Manager auf der Grundlage des bestehenden<br />

Vertrages mit dem Asset­Manager unterstellt.<br />

Dabei umfasst die Sonderausgabe einen Betrag in<br />

Höhe von 1,25 Prozent des Barwertes der angenommenen<br />

zukünftigen Leasingraten bis zum Ende des<br />

Prognosezeitraums der Fondsgesellschaft. Sollten<br />

dem Asset­Manager darüber hinaus Kosten und<br />

Aufwendungen entstehen oder er darüber hinausgehende<br />

Ansprüche haben und diese der Fondsgesellschaft<br />

in Rechnung gestellt werden, wären diese im<br />

Rahmen der Prognoserechnung nicht berücksichtigt<br />

(siehe hierzu Tz. 3.3.6).<br />

(9) Rückzahlung Depot<br />

Diese Position stellt dar, dass bei Beendigung des jeweiligen<br />

Leasingvertrags das entsprechende Sicherheitsdepot<br />

an den bisherigen Leasingnehmer des<br />

Flugzeugs zurückgezahlt wird.


(10) Ausschüttungen<br />

Die Gesellschafter entscheiden jährlich über die<br />

Verwendung von Erträgen und Liquiditätsüberschüssen.<br />

Die Ausschüttung ist voraussichtlich jeweils zum<br />

30. Juni des folgenden Jahres vorgesehen. In der Prognoserechnung<br />

wird die Ausschüttung in dem Jahr<br />

dargestellt, in dem sie erwirtschaftet wird. Die für<br />

das Jahr 2024 gezeigte Ausschüttung berücksichtigt<br />

auch den prognostizierten Veräußerungserlös (siehe<br />

hierzu auch die Hinweise unter Tz. 3.1 beziehungsweise<br />

3.3.15).<br />

(11) Auszahlung in Prozent des Eigenkapitals<br />

Die prognostizierte Ausschüttung in Prozent bezieht<br />

sich auf die jeweils geleistete Kapitaleinlage (ohne<br />

Agio). Die Ausschüttung für das Jahr 2008 ist sechs<br />

Monate kalkuliert. Dies entspricht einer Ausschüttung<br />

von 8 Prozent pro Jahr, bezogen auf die geleistete<br />

Kapitaleinlage ohne Agio.<br />

(12) Liquiditätsreserve<br />

Änderungen der einzelnen Posten gegenüber den<br />

Ansätzen der Prognoserechnung gehen zugunsten<br />

oder zulasten der Liquiditätsreserve. Ein Liquiditätsüberschuss<br />

(Einnahmenüberschuss) wird der Liquiditätsreserve<br />

unter Berücksichtigung der Ausschüt­<br />

Prognostiziertes steuerliches Ergebnis aus der Vermietung der Flugzeuge<br />

Ertrag<br />

in Euro<br />

Erläuterung<br />

64<br />

tungen an die Anleger zugeführt und verzinslich<br />

angelegt. Eine Liquiditätsunterdeckung geht zulasten<br />

der Liquiditätsreserve (siehe hierzu Tz. 3.3.7).<br />

(13) Verwaltungsgebühren<br />

In dieser Position sind die veranschlagten Kosten für<br />

Fondsverwaltung (Position (7)) und Assetmanagement<br />

(Position (8)) addiert.<br />

(14) Abschreibung<br />

Die Position Abschreibung enthält die über elf Jahre<br />

abgeschriebenen Kaufpreise für die Flugzeuge<br />

zusammen mit den sonstigen aktivierungsfähigen<br />

veranschlagten Kosten und Gebühren aus dem<br />

Investitionsplan. Die Nutzungsdauer für die hier zu<br />

berücksichtigenden Verkehrsflugzeuge (höchstzulässiges<br />

Fluggewicht von über 20 Tonnen) beträgt nach<br />

der amtlichen AfA­Tabelle für den Wirtschaftszweig<br />

„Luftfahrtunternehmen und Flughafenbetriebe“<br />

zwölf Jahre für neue Flugzeuge. Da die Flugzeuge<br />

vom Hersteller bereits im November 2006 beziehungsweise<br />

März 2007 ausgeliefert und seither<br />

durch eine Luftverkehrsgesellschaft verwendet worden<br />

sind, die sie branchentypisch im entgeltlichen<br />

Luftverkehr eingesetzt hat, wird von einer Nutzungsdauer<br />

von elf Jahren ausgegangen. Für Einkünfte<br />

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014<br />

Erträge aus Leasingraten 2.951.554 5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.903.109<br />

Ertrag gesamt 2.951.554 5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.903.109<br />

Aufwand<br />

Verwaltungsgebühren (13) ­99.362 ­239.161 ­241.583 ­244.054 ­246.574 ­249.144 ­251.765<br />

Abschreibung (14) ­2.812.559 ­5.625.118 ­5.625.118 ­5.625.118 ­5.625.118 ­5.625.118 ­5.625.118<br />

Zinsaufwand ­1.010.936 ­1.955.969 ­1.863.447 ­1.765.036 ­1.660.360 ­1.549.020 ­1.430.592<br />

Aufwand gesamt -3.922.858 -7.820.248 -7.730.149 -7.634.208 -7.532.051 -7.423.282 -7.307.475<br />

Betriebsergebnis der<br />

Fondsgesellschaft<br />

kumuliertes steuerliches<br />

Ergebnis in %<br />

(15) -971.303 -1.917.139 -1.827.040 -1.731.099 -1.628.942 -1.520.173 -1.404.366<br />

­3,4 ­10,1 ­16,5 ­22,5 ­28,2 ­33,6 ­38,5<br />

zu versteuerndes Ergebnis (16) 0 0 0 0 0 0 0<br />

Verlustvortrag (17) ­971.303 ­2.888.442 ­4.715.482 ­6.446.580 ­8.075.523 ­9.595.695 ­11.000.062


aus „Vermietung und Verpachtung“ und „sonstige<br />

Einkünfte aus Leistungen“ kommt ausschließlich die<br />

lineare AfA in Betracht (weitere Details siehe unter<br />

Tz. 10 „Steuerliche Grundlagen“).<br />

(15) Betriebsergebnis der Fondsgesellschaft<br />

Das Betriebsergebnis der Fondsgesellschaft ergibt<br />

sich aus den dargestellten, aus der Liquiditätsrechnung<br />

übernommenen Positionen sowie der Abschreibung.<br />

Es wurde vereinfachend unterstellt, dass<br />

alle Zahlungen für den jeweiligen Kalendermonat<br />

beziehungsweise das jeweilige Kalenderjahr erfolgen,<br />

sodass Einnahmen und Ertrag jeweils gleich sind.<br />

Aus Sicht des deutschen Fiskus ist die Fondsgesellschaft<br />

steuerlich transparent. Daher erfolgt eine<br />

Besteuerung grundsätzlich auf Ebene des Anlegers.<br />

(16) Zu versteuerndes Ergebnis<br />

Das anteilige steuerliche Ergebnis wird dem zu versteuernden<br />

Einkommen des Anlegers zugeschlagen.<br />

Zu weiteren Details siehe Tz. 10 „Steuerliche Grundlagen“<br />

ebenso wie die Hinweise unter Tz. 3.4.<br />

65<br />

(17) Verlustvortrag<br />

Auch wenn in jedem Jahr der gesamten Prognosedauer<br />

ein Einnahmenüberschuss geplant ist, wird<br />

die Fondsgesellschaft voraussichtlich bis 2018 wegen<br />

der Abschreibung (siehe Ziffer (14)) ein negatives<br />

Betriebsergebnis erwirtschaften. Diese Verluste<br />

werden vorgetragen und mit späteren Gewinnen aufgerechnet.<br />

Sie sind nicht mit anderen Einkünften der<br />

Anleger verrechenbar. Im Rahmen der Prognoserechnung<br />

wird nach dem Jahr 2022 der Verlustvortrag<br />

aufgebraucht sein.<br />

2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024<br />

5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.329.249 4.755.389 4.755.389 4.755.389 4.755.389<br />

5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.903.109 5.329.249 4.755.389 4.755.389 4.755.389 4.755.389<br />

­254.440 ­257.167 ­259.949 ­262.787 ­265.681 ­646.246 ­248.691 ­251.762 ­254.896 ­258.091<br />

­5.625.118 ­5.625.118 ­5.625.118 ­5.625.118 ­2.812.559 0 0 0 0 0<br />

­1.304.625 ­1.170.639 ­1.028.123 ­876.535 ­715.296 ­550.120 ­420.696 ­291.606 ­153.562 ­22.048<br />

-7.184.182 -7.052.924 -6.913.190 -6.764.440 -3.793.537 -1.196.366 -669.387 -543.369 -408.458 -280.139<br />

-1.281.073 -1.149.815 -1.010.081 -861.331 2.109.572 4.132.883 4.086.002 4.212.020 4.346.931 4.475.250<br />

­42,9 ­47,0 ­50,5 ­53,5 ­46,1 ­31,7 ­17,4 ­2,7 12,5 28,2<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 3.585.047 4.475.250<br />

­12.281.135 ­13.430.950 ­14.441.031 ­15.302.362 ­13.192.790 ­9.059.906 ­4.973.904 ­761.884 0 0


8.3 Prognostizierter Beteiligungserfolg<br />

8.3.1 Darstellung des prognostizierten Beteiligungserfolges<br />

über den Prognosezeitraum<br />

Die nachfolgende Tabelle zeigt den prognostizierten<br />

jährlichen Ertrag nach berücksichtigten Steuern für<br />

eine angenommene Beteiligung von 50.000 Euro<br />

über den Prognosezeitraum 2008 bis 2024.<br />

Ertragsberechnung für eine Investition von<br />

nominal 50.000 Euro zuzüglich Agio nach Steuern<br />

Betrachtungszeitraum 2008 – 2024<br />

Euro<br />

Beteiligung inkl. Agio 52.500<br />

Summe der prognostizierten<br />

Ausschüttungen vor Steuern<br />

116.576<br />

Summe der berücksichtigten Steuern ­7.327<br />

Kapitaleinlage inkl. Agio ­52.500<br />

Gesamtertrag nach Steuern 56.749<br />

Zusammengefasst ergibt sich eine<br />

Prognoserendite nach Steuern – ermittelt<br />

nach interner Zinsfußmethode – von jährlich 6,7 %<br />

Die Berechnung der dargestellten Prognoserendite<br />

unterliegt folgenden Annahmen:<br />

1) Das Eigenkapital von 50.000 Euro zuzüglich Agio<br />

wurde am 1. Juli 2008 vollständig erbracht, und<br />

die erste Barausschüttung wird zum 30. Juni 2009<br />

durchgeführt.<br />

2) Die Werte wurden aus der Prognoserechnung der<br />

Fondsgesellschaft (siehe Tz. 8.2) abgeleitet. Diese<br />

Ergebnisse beruhen auf einer Reihe von Annahmen.<br />

Rundungsdifferenzen sind möglich.<br />

3) Unterstellt wurden die bei Prospektlegung<br />

geltenden steuerrechtlichen Vorschriften. Die<br />

Beteiligung wird von einer unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

natürlichen Person mit Wohnsitz oder<br />

gewöhnlichem Aufenthaltsort in der Bundesrepublik<br />

Deutschland und im Privatvermögen gehalten.<br />

66<br />

4) Die Ausschüttungen wurden jeweils zum 30. Juni<br />

des Folgejahres kalkuliert.<br />

5) Die exemplarische Ertragsberechnung stellt eine<br />

Beteiligung von 50.000 Euro zuzüglich Agio dar.<br />

Für steuerliche Zwecke wurde unterstellt, dass<br />

der Anleger einem Steuersatz von 42 Prozent<br />

zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent<br />

unterliegt. Gegebenenfalls anfallende Kirchensteuer<br />

bleibt unberücksichtigt. Die anteiligen<br />

Zinserträge aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

unterliegen in Deutschland (wie in Tz. 10.12<br />

dargestellt) der Besteuerung auf Anlegerebene.<br />

Vereinfachend wurde bei der Berechnung eine<br />

Abgeltungssteuer von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag)<br />

bereits im Jahr 2008 unterstellt.<br />

Es wird unterstellt, dass die Abgeltungssteuer<br />

zuzüglich Solidaritätszuschlag zum 30. Juni des<br />

jeweiligen Kalenderjahres anfällt. Die Zahlung von<br />

Einkommensteuern zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />

ist jeweils zum 30. Juni des Folgejahres, jedoch<br />

spätestens zum 31. Dezember 2024, angesetzt.<br />

6) Für Zwecke der Renditeermittlung wurde ein<br />

Verkauf beider Flugzeuge zum 31. Dezember<br />

2024 zu einem Nettoverkaufserlös von insgesamt<br />

26.242.591 Euro unterstellt. Die Annahme zum<br />

Verkaufserlös ist in Abhängigkeit von der im Jahr<br />

2024 tatsächlichen Situation am Flugzeugmarkt<br />

zu sehen (siehe hierzu die Hinweise in Tz. 3.3.9).<br />

Ob und wann die Flugzeuge tatsächlich verkauft<br />

werden, hängt von dem Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

ab. In Deutschland ist ein<br />

möglicher Veräußerungsgewinn bei der angenommenen<br />

Haltedauer von mehr als zehn Jahren<br />

ebenfalls steuerfrei (siehe hierzu Tz. 10.8 und<br />

Tz. 3.4).<br />

7) Die dargestellte Prognoserendite beruht auf der<br />

internen Zinsfußmethode. Diese berücksichtigt<br />

neben der reinen Höhe auch den Zeitpunkt der<br />

Zahlungsein­ und ­ausgänge. Es wird ein Abzinsungssatz<br />

(interner Zinsfuß – IRR) ermittelt,<br />

bei dem die Summe der Barwerte der Ein­ und<br />

Auszahlungen gleich groß ist und damit zu einem<br />

Kapitalwert von null führt. Der interne Zinsfuß<br />

gibt die Verzinsung des jeweils (kalkulatorisch)<br />

gebundenen Kapitals an und ist nicht vergleich­


ar z. B. mit der Rendite von festverzinslichen<br />

Wertpapieren, bei der keine Änderung des durchschnittlich<br />

gebundenen Kapitals eintritt.<br />

Der Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen verschiedenen<br />

Kapitalanlagen ist anhand des internen<br />

Zinsfußes nicht ohne Weiteres möglich. Die prognostizierte<br />

Rendite ist vielmehr die Rendite einer<br />

Investition eines Anlegers, wenn diese genau<br />

den der Berechnung zugrunde gelegten Verlauf<br />

nimmt und sämtliche Annahmen eintreten. Das<br />

prognostizierte durchschnittlich gebundene Kapital<br />

veranschaulicht den Unterschied zu beispielsweise<br />

einem Wertpapier. Ein zum Nominalwert<br />

von 100 gekauftes festverzinsliches Wertpapier<br />

weist eine durchschnittliche Kapitalbindung von<br />

100 Prozent auf. Der Gesamtertrag (Überschuss<br />

aus der Beteiligung) lässt sich als Verzinsung des<br />

durchschnittlichen gebundenen Kapitals mit der<br />

ausgewiesenen Rendite nach Steuern über die<br />

Anlagedauer darstellen.<br />

Der Gesamtertrag berechnet sich wie folgt:<br />

Gesamtertrag<br />

in Euro =<br />

durchschnittlich<br />

gebundenes<br />

Kapital in Euro x<br />

IRR-Rendite<br />

nach<br />

Steuern x<br />

56.749 = 51.162 x 6,7% x 16,5<br />

Prognosedauer<br />

in<br />

Jahren<br />

8) Die vorstehend angegebenen Werte sind gerundet;<br />

es können sich insoweit Rundungsdifferenzen<br />

ergeben.<br />

9) Abweichende Entwicklungen können die Rendite<br />

des Anlegers nachhaltig beeinflussen (siehe hierzu<br />

Tz. 3).<br />

67


Prognostizierte Kapitalflussrechnung<br />

für eine Beteiligung in Höhe von 50.000 Euro<br />

nominal gebundenes (+) oder freies (­)<br />

Kapital (ab 2009 zum Jahresanfang) 1)<br />

8.3.2 Prognostizierte Kapitalflussrechnung und<br />

nominelle Kapitalbindung<br />

Die dargestellte Tabelle zeigt beispielhaft die Besteuerung<br />

für einen Anleger und den prognostizierten<br />

Kapitalfluss, wenn die Annahmen der Prognoserechnung<br />

eintreten.<br />

Die von der Fondsgesellschaft erwirtschafteten Einkünfte<br />

werden für Besteuerungszwecke den hinter<br />

der Personengesellschaft stehenden Gesellschaftern<br />

zugerechnet. Die steuerlichen Wirkungen für den<br />

einzelnen Anleger sind daher grundsätzlich von dessen<br />

individueller steuerlicher Einkommenssituation<br />

abhängig.<br />

8.4 Sensitivitätsanalysen<br />

Jahr 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014<br />

Der Prognoserechnung liegen bestimmte Annahmen<br />

zugrunde. Dabei wird von vorliegenden Verträgen<br />

oder Schätzungen ausgegangen. Wie sich die<br />

Einflussfaktoren tatsächlich entwickeln werden, ist<br />

nicht vorhersagbar. Durch die Sensitivitätsanalyse<br />

in diesem Abschnitt sollen daher dem Anleger die<br />

Auswirkungen von Veränderungen einzelner Ein­<br />

+52.500 +50.500 +46.500 +42.500 +38.500 +34.500 +30.500<br />

(vorzeitige) Gewinnausschüttungen 2) 0 0 0 0 0 0 0<br />

Eigenkapitalrückzahlungen 2.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000<br />

zu versteuerndes Ergebnis 0 0 0 0 0 0 0<br />

Steuerwirkung 3) 0 0 0 0 0 0 0<br />

Liquiditätswirkung nach Steuern 2.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000<br />

Haftungsvolumen 4) 0 0 0 0 0 0 0<br />

Prospektiertes Datum der Ausschüttungen 30.06.2009 30.06.2010 30.06.2011 30.06.2012 30.06.2013 30.06.2014 30.06.2015<br />

Erläuterungen:<br />

1) Das nominell gebundene Kapital ergibt sich aus dem eingesetzten Kapital abzüglich der Ausschüttungen an den Anleger nach Steuern.<br />

2) In den ersten Jahren werden, im Wesentlichen wegen der Abschreibungen (AfA) auf die Flugzeuge, negative Ergebnisse erzielt. Daher sind die Ausschüttungen, die der<br />

Anleger in diesem Zeitraum erhält, als Eigenkapitalrückzahlungen zu qualifizieren. Die Ausschüttungen, die über das Eigenkapital zuzüglich Agio hinausgehen, sind in<br />

der Zeile „(vorzeitige) Gewinnausschüttungen“ enthalten. Um vorzeitige Gewinnausschüttungen handelt es sich dann, wenn die den Ausschüttungen zugrunde liegenden<br />

Gewinne erwirtschaftet werden, nachdem die Ausschüttung an den Investor erfolgt ist.<br />

3) Die Steuerwirkung berücksichtigt einen Steuersatz von 42 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. Gegebenenfalls anfallende Kirchensteuer sowie Zinsabschlagsteuer<br />

und Abgeltungssteuer (siehe Tz. 10.12) wurden nicht berücksichtigt.<br />

68<br />

flussfaktoren, die der Prognose zugrunde liegen,<br />

beispielhaft veranschaulicht werden. Alle anderen<br />

Annahmen der Prognoserechnung bleiben ansonsten<br />

unverändert. Die Sensitivitäten stellen keine<br />

„worst­case“­Betrachtung dar (siehe hierzu Tz. 3<br />

„Risikohinweise“).<br />

Die dargestellten Renditeberechnungen weisen die<br />

Gesamtrückflüsse in Prozent der Kapitaleinlage ohne<br />

Agio aus. Es wurden beispielhaft eine Beteiligung in<br />

Höhe von 50.000 Euro zuzüglich Agio sowie für steuerliche<br />

Zwecke ein Steuersatz von 42 Prozent zuzüglich<br />

Solidaritätszuschlag unterstellt. Gegebenenfalls<br />

anfallende Kirchensteuer und Effekte aus der Verzinsung<br />

der Liquiditätsreserve (siehe Tz. 10.12) wurden<br />

nicht berücksichtigt. Zu den Annahmen und zur<br />

Berechnungsmethode vergleiche die Ausführungen<br />

unter Tz. 8.1 „Investitions­ und Finanzierungsplan“,<br />

Tz. 8.2 „Prognoserechnung“ und Tz. 10 „Steuerliche<br />

Grundlagen“.


2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Summe<br />

+26.500 +22.500 +18.500 +14.500 +10.500 +6.500 +2.500 ­1.500 ­6.000 ­8.223<br />

8.4.1 Variation des Verkaufserlöses<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

0 0 0 0 0 0 1.500 4.500 5.000 53.076 64.076<br />

4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 2.500 0 0 0 52.500<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 6.268 7.824 14.091<br />

0 0 0 0 0 0 0 0 ­2.777 ­3.467 ­6.244<br />

4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000 4.500 2.223 49.609 110.332<br />

500 500 500 500 500 500 500 500 500 0<br />

30.06.2016 30.06.2017 30.06.2018 30.06.2019 30.06.2020 30.06.2021 30.06.2022 30.06.2023 30.06.2024 31.12.2024<br />

4) Haftungsvolumen der Kommanditisten / Treugeber der Fondsgesellschaft: Das Haftungsvolumen bezieht sich auf die Beteiligung eines Direktkommanditisten. Auf alle Treugeber<br />

der Fondsgesellschaft wird ein Haftungsvolumen von 500 Euro gemäß ihrer Beteiligung pro rata aufgeteilt. Ab dem Jahr 2015 haften die Gesellschafter beziehungsweise<br />

Treugeber mit ihrer Hafteinlage. Nach Ausscheiden aus der Gesellschaft haften die Kommanditisten / Treugeber noch maximal fünf Jahre in Höhe ihrer Hafteinlage<br />

für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Zum Wiederaufleben der Haftung siehe Tz. 3 „Risikohinweise“.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

In der Prognoserechnung wird unterstellt, dass<br />

im Jahr 2024 ein Nettoveräußerungserlös von<br />

26.242.591 Euro erzielt wird. Dies entspricht 47,6<br />

Prozent des Kaufpreises der Flugzeuge. Der tatsächliche<br />

Verkaufserlös ist abhängig von den Marktverhältnissen<br />

zum Zeitpunkt der Veräußerung. In der<br />

Grafik ist dargestellt, wie sich ein höherer beziehungsweise<br />

niedrigerer Nettoverkaufserlös auf die<br />

Gesamtrückflüsse (nach berücksichtigten Steuern) an<br />

den Anleger auswirkt.<br />

69<br />

8.4.2 Entwicklung der am Markt erzielbaren<br />

Leasingraten<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

In der Prognoserechnung wurde unterstellt, dass<br />

der Leasingnehmer die Flugzeuge bis Juni 2020<br />

mieten wird. Sollte der Leasingnehmer den jeweiligen<br />

Leasingvertrag nicht bis zu diesem Zeitpunkt<br />

verlängern, ist eine Zahlung vereinbart, die die<br />

Fondsgesellschaft wirtschaftlich so stellt, als würde<br />

der Leasingvertrag bis Juni 2020 fortgeführt. Die<br />

anschließend erzielten Leasingraten sind heute nicht<br />

fest vereinbart, sondern hängen insbesondere von


der Entwicklung der Leasingraten für vergleichbare<br />

Flugzeuge am Markt ab. In der Grafik ist dargestellt,<br />

wie sich eine Abweichung der tatsächlichen Leasingraten<br />

von den unterstellten Einnahmen aus Leasingraten<br />

im Rahmen der Prognoserechnung auf die<br />

Gesamtrückflüsse (nach berücksichtigten Steuern)<br />

an den Anleger auswirkt, wobei etwaige Effekte aus<br />

Währungsschwankungen negiert wurden (siehe<br />

hierzu Tz. 3.3.10).<br />

8.4.3 Entwicklung der laufenden Kosten<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Unter dem bestehenden Leasingvertrag übernimmt<br />

der Leasingnehmer grundsätzlich sämtliche Betriebs­,<br />

Instandhaltungs­ und Versicherungskosten der Flugzeuge,<br />

nicht jedoch die Kosten der Verwaltung der<br />

Fondsgesellschaft (z. B. Kosten für den Jahresabschluss<br />

und die rechtliche und steuerliche Beratung,<br />

die Geschäftsbesorgung) sowie die Kosten für den<br />

Asset­Managementvertrag. In der Grafik ist dargestellt,<br />

wie sich eine Abweichung der Fondskosten<br />

(ohne Kosten für Asset­Management) von den unterstellten<br />

Einnahmen auf die Gesamtrückflüsse (nach<br />

berücksichtigten Steuern) an den Anleger auswirkt.<br />

70<br />

8.4.4 Zusammentreffen der obigen Einflussfaktoren<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass mehrere negative<br />

Ereignisse kumulativ eintreten, mit der Folge, dass<br />

insbesondere die möglichen Ausschüttungen oder<br />

der angenommene Veräußerungserlös sich verringern<br />

(siehe hierzu auch die Hinweise in Tz. 3). In<br />

der Grafik ist dargestellt, welchen Einfluss das Zusammentreffen<br />

der drei bereits vorstehend einzeln<br />

beschriebenen Faktorenabweichungen auf die<br />

Gesamtrückflüsse (nach berücksichtigten Steuern)<br />

an den Anleger hat. Es wurde im Negativszenario<br />

Folgendes unterstellt:<br />

• Es wird Ende 2024 ein Nettoverkaufserlös von<br />

37,6 Prozent bezogen auf den ursprünglichen<br />

Kaufpreis der Flugzeuge erzielt (Positivszenario:<br />

57,6 Prozent).<br />

• Die Leasingraten während der Anschlussmietzeit<br />

sind um 20 Prozent geringer (Positivszenario:<br />

20 Prozent höher) als in der Prognoserechnung<br />

unterstellt.<br />

• Die Fondskosten (ohne Kosten für Asset­Management)<br />

sind um 50 Prozent höher (Positivszenario:<br />

50 Prozent geringer) als in der Prognoserechnung<br />

unterstellt.


8.5 Eröffnungsbilanz, Zwischenabschluss und<br />

prognostizierte Geschäftsentwicklung<br />

Die nachfolgend dargestellte Eröffnungsbilanz,<br />

Zwischenbilanz und die Planrechnungen der Fondsgesellschaft<br />

wurden unter Berücksichtigung der<br />

Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches<br />

(HGB) erstellt, und es werden nachfolgend<br />

die getroffenen Annahmen und Wirkungszusammenhänge<br />

dargestellt.<br />

Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />

sowie Wertpapiere sind vom<br />

Emittenten und in Bezug auf den Emittenten bisher<br />

nicht ausgegeben worden.<br />

8.5.1 Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />

Die Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Best Aviation 1 GmbH & Co. KG, wurde<br />

am 4. April 2008 erstellt. Die Eröffnungsbilanz<br />

stellt sich wie folgt dar:<br />

Euro<br />

Aktiva<br />

Ausstehende Einlagen 1.000,00<br />

Summe Aktiva<br />

Passiva<br />

1.000,00<br />

Eigenkapital 1.000,00<br />

Summe Passiva 1.000,00<br />

8.5.2 Zwischenabschluss der Fondsgesellschaft<br />

Die Zwischenbilanz der Fondsgesellschaft, der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Best Aviation 1 GmbH & Co. KG, wurde<br />

zum 15. Juni 2008 erstellt. Die Zwischenbilanz stellt<br />

sich wie folgt dar:<br />

Euro<br />

Aktiva<br />

Ausstehende Einlagen 0,00<br />

A. Anlagevermögen<br />

Sachanlagen (andere Anlagen, Betriebs­ 1.261,33<br />

und Geschäftsausstattung)<br />

B. Umlaufvermögen<br />

I. Forderungen und sonstige<br />

16,91<br />

Vermögensgegenstände<br />

II. Kassenbestand und Guthaben<br />

726,52<br />

bei Kreditinstituten<br />

Summe Aktiva 2.004,76<br />

71<br />

Euro<br />

Passiva<br />

A. Eigenkapital<br />

Kapitalanteil Kommanditist 743,43<br />

davon 1. Kapitalkonto I (Kapitalanteil) 1.000,00<br />

davon 2. Kapitalkonto IV (Fehlbetrag) ­256,57<br />

B. Verbindlichkeiten<br />

Verbindlichkeiten aus Lieferungen<br />

und Leistungen<br />

1.261,33<br />

Summe Passiva 2.004,76<br />

8.5.3 Gewinn- und Verlustrechnung<br />

der Fondsgesellschaft<br />

Die Gewinn­ und Verlustrechnung der Fondsgesellschaft<br />

für die Zeit vom 4. April bis 15. Juni 2008 stellt<br />

sich wie folgt dar:<br />

1. Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />

(Gründungskosten)<br />

Euro<br />

­256,57<br />

2. Jahresfehlbetrag ­256,57<br />

Alle wesentlichen Änderungen, die nach dem Stichtag<br />

des Zwischenabschlusses zum 15. Juni 2008 eingetreten<br />

sind und somit für die weitere Entwicklung<br />

der Fondsgesellschaft erheblich sein können, sind im<br />

vorliegenden Beteiligungsprospekt berücksichtigt.<br />

8.5.4 Prognose der Planrechnungen der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Best Aviation 1 GmbH & Co. KG zum<br />

Ende der Jahre 2008 bis 2011<br />

Die Prognoserechnung basiert auf der Annahme,<br />

dass die Einnahmen der Fondsgesellschaft für den<br />

Zeitraum bis zur vollständigen Platzierung des Kommanditkapitals<br />

und zur Rückführung der Zwischenfinanzierung<br />

ausreichen, um die Kosten der Zwischenfinanzierung<br />

des Kommanditkapitals bis zu diesem<br />

Zeitpunkt – maximal bis zur Höhe des bestehenden<br />

Ausschüttungsanspruches bezogen auf das Kommanditkapital<br />

gemäß der Prognose – abzudecken.<br />

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt<br />

die Bilanzierung in Euro. Die Planbilanzen setzen auf<br />

den Zahlen des Investitions­ und Finanzierungsplans<br />

und der Prognoserechnung auf.


Prognose der Planbilanzen für 2008 bis 2011<br />

Werte in Euro 31.12.2008 31.12.2009 31.12.2010 31.12.2011<br />

Aktiva<br />

A. Anlagevermögen<br />

Mobilien<br />

B. Umlaufvermögen<br />

53.151.622 48.089.563 43.027.503 37.965.444<br />

Kassenbestand, Guthaben bei<br />

Kreditinstituten<br />

2.592.292 3.809.557 3.903.711 3.998.737<br />

Ausstehende Einlagen 0 0 0 0<br />

Summe Aktiva<br />

Passiva<br />

A. Eigenkapital<br />

55.743.914 51.899.119 46.931.214 41.964.181<br />

I. Komplementärkapital<br />

II. Kommanditkapital<br />

1.000 1.000 1.000 1.000<br />

1. Stand Festkapitalanteil 28.599.000 28.599.000 28.599.000 28.599.000<br />

2. Kapitalrücklage (Agio) 1.429.950 1.429.950 1.429.950 1.429.950<br />

3. Gewinn­/Verlustvortrag 0 ­6.846.715 ­8.094.147 ­9.228.169<br />

4. Jahresüberschuss/­fehlbetrag ­6.846.715 ­1.247.433 ­1.134.022 ­1.034.738<br />

5. Entnahmen/Einlagen<br />

B. Verbindlichkeiten<br />

0 ­1.144.000 ­3.432.000 ­5.720.000<br />

langfristige Verbindlichkeiten 31.576.827 30.123.465 28.577.581 26.933.287<br />

sonstige Verbindlichkeiten 983.851 983.851 983.851 983.851<br />

Summe Passiva 55.743.914 51.899.119 46.931.214 41.964.181<br />

Aus Vereinfachungsgründen wurden die Einnahmen<br />

aus Leasingraten (Mieteinnahmen), die Zinsaufwendungen<br />

und die sonstigen Aufwendungen nicht<br />

abgegrenzt, sondern als Ertrag beziehungsweise<br />

Aufwand für das Jahr verbucht, auf das der größere<br />

Anteil des Betrags entfällt.<br />

Prognose der Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen<br />

für 2008 bis 2011<br />

Werte in Euro 2008 2009 2010 2011<br />

Mieteinnahmen 2.951.554 5.903.109 5.903.109 5.903.109<br />

Zinserträge 36.707 106.648 129.959 133.302<br />

Veräußerungsgewinn<br />

Summe Erträge 2.988.261 6.009.756 6.033.068 6.036.411<br />

Abschreibungen ­2.531.030 ­5.062.059 ­5.062.059 ­5.062.059<br />

sonstige betriebliche Aufwendungen ­6.293.010 ­239.161 ­241.583 ­244.054<br />

Zinsen und ähnliche Aufwendungen ­1.010.936 ­1.955.969 ­1.863.447 ­1.765.036<br />

Summe Aufwand -9.834.976 -7.257.189 -7.167.090 -7.071.149<br />

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag -6.846.715 -1.247.433 -1.134.022 -1.034.738<br />

72


Prognoseplanzahlen für 2008 bis 2011 gemäß § 15<br />

Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV<br />

Werte in Euro 2008 2009 2010 2011<br />

Investitionen<br />

Flugzeuge 55.182.651 0 0 0<br />

Umsatzerlöse<br />

Mieteinnahmen 2.951.554 5.903.109 5.903.109 5.903.109<br />

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag -6.846.715 -1.247.433 -1.134.022 -1.034.738<br />

Die Fondsgesellschaft hat zwei Flugzeuge des Typs<br />

Airbus A320 erworben. Weitere Investitionen sind<br />

derzeit nicht geplant. Die Fondsgesellschaft ist nicht<br />

im Bereich der Produktion tätig, sondern beschränkt<br />

sich auf die vermögensverwaltende Tätigkeit der<br />

Vermietung der Flugzeuge. Daher können keine<br />

Planzahlen zur Produktion dargestellt werden. Die<br />

Prognose der Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage für 2008 bis 2011 gemäß § 15 Abs. 1<br />

Nr. 3 VermVerkProspV<br />

73<br />

Fondsgesellschaft erzielt Umsatzerlöse aus der Vermietung<br />

der Flugzeuge in Höhe von ca. 5,9 Millionen<br />

Euro pro Jahr. Für das Jahr 2008 wurden Einnahmen<br />

für sechs Monate angesetzt. Das handelsrechtliche<br />

Ergebnis der Fondsgesellschaft ist aus der oben<br />

stehenden Darstellung zu entnehmen.<br />

in Euro 2008 2009 2010 2011<br />

Einnahmen<br />

Einnahmen aus Leasingraten 2.951.554 5.903.109 5.903.109 5.903.109<br />

Veräußerungserlös 0 0 0 0<br />

Zinseinnahmen 36.707 106.648 129.959 133.302<br />

Einzahlung Depot 983.851 0 0 0<br />

Summe Einnahmen 3.972.113 6.009.756 6.033.068 6.036.411<br />

Ausgaben<br />

Zinsausgaben ­1.010.936 ­1.955.969 ­1.863.447 ­1.765.036<br />

Tilgung Fremdkapital ­693.729 ­1.453.362 ­1.545.884 ­1.644.295<br />

Fondsverwaltung ­80.000 ­199.662 ­201.294 ­202.959<br />

Assetmanagement ­19.362 ­39.499 ­40.289 ­41.095<br />

Rückzahlung Depot 0 0 0 0<br />

Summe Ausgaben -1.804.028 -3.648.492 -3.650.914 -3.653.384<br />

Einnahmenüberschuss 2.168.085 2.361.264 2.382.154 2.383.026<br />

Ausschüttungen ­1.144.000 ­2.288.000 ­2.288.000 ­2.288.000<br />

Auszahlung in % des Eigenkapitals<br />

(erstes Jahr anteilig)<br />

8,0 8,0 8,0 8,0<br />

Liquiditätsreserve 1.448.292 1.521.557 1.615.711 1.710.737


Die Vermögens­, Finanz­ und Ertragslage der Fondsgesellschaft<br />

in den Jahren 2008 bis 2011 wird auf<br />

der Einnahmenseite durch die Vermietung der<br />

Flugzeuge geprägt. Es sind jährlich Einnahmen in<br />

Höhe von ca. 5,9 Millionen Euro geplant. Durch die<br />

Anlage der projizierten freien Liquidität werden<br />

unter Ansatz eines angenommenen Zinssatzes von<br />

3,5 Prozent pro Jahr weiterhin die oben stehenden<br />

Zinseinnahmen erwartet. Die Ausgabenseite wird<br />

maßgeblich durch Zins­ und Tilgungsleistungen an<br />

die finanzierende Bank bestimmt.<br />

Der projizierte Einnahmenüberschuss aus der Differenz<br />

von Einnahmen und Ausgaben soll im Betrachtungszeitraum<br />

unter Berücksichtigung des geplanten<br />

Stands der Liquiditätsreserve an die Anleger, wie<br />

oben dargestellt, ausgeschüttet werden. Der Stand<br />

der Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft ist unter<br />

Berücksichtigung der vorgenannten Liquiditätseffekte<br />

für den Betrachtungszeitraum dargestellt.<br />

74


Mit dem breitesten Passagierraum aller Single-Aisle-Flugzeuge bietet<br />

der A320 nicht nur unseren Passagieren, sondern auch meinen Kolleginnen<br />

und mir extra viel Bewegungsfreiheit.<br />

«<br />

»<br />

76


9. Rechtliche Konzeption<br />

9.1 Einführung<br />

Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen<br />

Aspekte des Beteiligungsangebotes dargestellt. Die<br />

nachfolgenden rechtlichen Grundlagen sind eine<br />

Zusammenfassung und ersetzen nicht das sorgfältige<br />

Studium des gesamten Beteiligungsangebots,<br />

insbesondere der dazu gehörenden abgedruckten<br />

Verträge und Vereinbarungen (siehe dazu Tz. 11.1<br />

„Gesellschaftsvertrag“ und Tz. 11.2 „Treuhandvertrag“).<br />

Interessierte Anleger, denen die notwendigen<br />

Fachkenntnisse für die Beurteilung einer<br />

Beteiligung an einem unternehmerischen geschlossenen<br />

Flugzeug-Leasingfonds fehlen, sollten keine<br />

Beteiligungsentscheidung treffen, sondern sich<br />

durch Einschaltung von sachkundigen Beratern<br />

aufklären lassen.<br />

Die Konzeption des Beteiligungsangebotes basiert<br />

auf verschiedenen Verträgen. Zu nennen sind hier<br />

insbesondere:<br />

• Gesellschaftsvertrag des Emittenten<br />

• Treuhandvertrag zwischen der Treuhandkommanditistin<br />

und dem Anleger als Treugeber<br />

• Kaufverträge über die beiden Flugzeuge<br />

• Leasingverträge über die beiden Flugzeuge<br />

77<br />

• Langfristige Darlehen und damit zusammenhängende<br />

Verträge und Vereinbarungen (unter<br />

anderem Sicherheitenverträge, Zinssatz­Swapvereinbarungen)<br />

• Kreditvertrag über die Zwischenfinanzierung des<br />

Eigenkapitals<br />

• weitere Sicherheitenverträge<br />

• Platzierungsvertrag (Platzierungsgarantie)<br />

• Dienstleistungs­ / Geschäftsbesorgungsverträge<br />

• Asset­Management­Vertrag<br />

• Vertriebsvereinbarungen<br />

• Vertrag über die Konzeption<br />

• Vertrag über die Beschaffung von Fremdkapital<br />

• Leasingvertragsvermittlungsvertrag<br />

• Geschäftsbesorgungs­ / Fondsverwaltungsvertrag<br />

Nachfolgend werden die Verträge beschrieben, die<br />

für das Beteiligungsangebot von wesentlicher Bedeutung<br />

sind. Die Kaufverträge, die Leasingverträge,<br />

die Verträge über die langfristige Finanzierung und<br />

diverse Sicherheitenverträge als auch der Asset­<br />

Management­Vertrag unterliegen grundsätzlich<br />

englischem Recht, die übrigen Verträge unterliegen<br />

deutschem Recht.


9.2 Übersicht über die wesentlichen vertraglichen<br />

Beziehungen im Rahmen der Fondskonzeption<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

9.3 Gesellschaftsrechtliche Verträge und<br />

Vereinbarungen der Fondsgesellschaft<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Der Anleger beteiligt sich entweder unmittelbar als<br />

Kommanditist oder mittelbar als Treugeber über die<br />

Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft,<br />

wobei nach der Fondskonzeption zunächst nur der<br />

Beitritt über die Treuhandkommanditistin (mittelbare<br />

Beteiligung als Treugeber) vorgesehen ist. Der<br />

Anleger ist als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

einem Kommanditisten wirtschaftlich gleichgestellt.<br />

Im Folgenden wird daher – unabhängig davon,<br />

ob der Anleger seine Beteiligung während der<br />

Fondslaufzeit letztlich als Direktkommanditist oder<br />

weiterhin indirekt als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />

hält – auch einheitlich von Gesellschafter<br />

und Gesellschafterrechten gesprochen.<br />

<br />

<br />

78<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Die Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

ist verbunden mit den im Gesellschaftsvertrag<br />

festgelegten Rechten, wobei die Hauptmerkmale der<br />

Anteile mit den Rechten der Anleger übereinstimmen<br />

(die diesbezüglichen Rechte sind nachfolgend<br />

ausführlich dargestellt). Dies sind in wirtschaftlicher<br />

Hinsicht die Ansprüche auf Ausschüttungen, Ergebnisverteilung,<br />

Beteiligung am Vermögen sowie ein<br />

Auseinandersetzungsguthaben der Fondsgesellschaft.<br />

Außerdem stehen dem Anleger ein Stimmrecht<br />

in der Gesellschafterversammlung sowie die<br />

weiteren im Gesellschaftsvertrag festgelegten Rechte<br />

zu. Weitere Rechte stehen dem Anleger im Zusammenhang<br />

mit dieser Beteiligung nicht zu. Die Einzelheiten<br />

regelt der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

(Tz. 11.1 „Gesellschaftsvertrag“) sowie der<br />

Treuhandvertrag (Tz. 11.2 „Treuhandvertrag“).


9.3.1 Gesellschafter, gezeichnetes Kapital<br />

Die Fondsgesellschaft ist eine vermögensverwaltende<br />

Kommanditgesellschaft nach deutschem<br />

Recht und wurde am 4. April 2008 (URNr. R 786) als<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Best Aviation 1 GmbH & Co. KG<br />

gegründet und am 14. April 2008 unter der Nummer<br />

HRA 92098 beim Amtsgericht München eingetragen.<br />

Der Sitz der Fondsgesellschaft ist München oder<br />

zukünftig ein anderer von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin zu bestimmender Ort im Inland.<br />

Im Falle einer Sitzverlegung sind die Gesellschafter<br />

beziehungsweise Treugeber zu informieren.<br />

Persönlich haftende Gründungsgesellschafterin<br />

(Komplementärin) ist die GS Beteiligungs GmbH<br />

ohne Kapitalanteil. Geschäftsführende Gründungskommanditistin<br />

ist die WS Beteiligungs GmbH mit<br />

einem bereits eingezahlten Kapitalanteil von 1.000<br />

Euro und einer Haftsumme von 500 Euro. Der Gesamtbetrag<br />

des von den Gründungsgesellschaftern<br />

gezeichneten und eingezahlten Kommanditkapitals<br />

beläuft sich somit auf 1.000 Euro.<br />

Weitere Kommanditistin wird die Treuhandkommanditistin,<br />

die FCT FinanzControl Treuhand GmbH, sein.<br />

Die Treuhandkommanditistin tritt in die Fondsgesellschaft<br />

im Innenverhältnis mit Aufnahme des ersten<br />

Treugebers mit der von diesem Treugeber gezeichneten<br />

Einlage ein, ohne dass es einer weiteren<br />

Erklärung bedarf, im Außenverhältnis mit Eintragung<br />

des Eintritts in das Handelsregister. Die Treuhandkommanditistin<br />

selbst hält für eigene Rechnung<br />

keinen Kapitalanteil und ist nicht am Vermögen der<br />

Gesellschaft beteiligt, wird jedoch im Rahmen der<br />

Kapitalerhöhung einen Kapitalanteil übernehmen<br />

und diesen treuhänderisch für Rechnung der Treugeber<br />

halten.<br />

9.3.2 Beteiligung, Kapitalerhöhung,<br />

Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />

Der Anleger beteiligt sich gemäß Fondskonzept<br />

mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der<br />

Fondsgesellschaft (nachfolgend „Treugeber“ oder<br />

„Gesellschafter“ genannt). Die Umwandlung einer<br />

Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als<br />

Kommanditist ist unter Einhaltung der im Gesellschaftsvertrag<br />

genannten Voraussetzungen möglich.<br />

Der Verkaufsprospekt muss gemäß § 9 Abs. 1<br />

VerkProspG mindestens einen Werktag vor dem<br />

79<br />

öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Die<br />

Platzierungsfrist beginnt daher frühestens einen<br />

Tag nach Veröffentlichung des Verkaufsprospektes<br />

und endet zum Ablauf der Platzierungsfrist gemäß<br />

Gesellschaftsvertrag beziehungsweise bei Vollplatzierung<br />

des Kommanditkapitals. Der Beitritt weiterer<br />

Gesellschafter ist demnach bis zum 31. Dezember<br />

2008 möglich, sofern das Gesellschaftskapital in<br />

Höhe des maximalen Fondsvolumens nicht vorher<br />

platziert ist und der Fonds insofern vor diesem Termin<br />

geschlossen wird. Die Frist für die Platzierung<br />

des Gesellschaftskapitals kann durch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin bis zum 31. Dezember<br />

2009 verlängert werden.<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital durch Zulassung von<br />

Beteiligungen von Personen, die sich über die Treuhandkommanditistin<br />

nach Annahme des Angebotes<br />

der Anleger zum Abschluss des Treuhandvertrages<br />

durch die Treuhandkommanditistin mittelbar<br />

beteiligen, in einem oder mehreren Schritten auf<br />

insgesamt bis zu 30.000.000 Euro (ohne Agio) zu<br />

erhöhen. Die geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

berechtigt, in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen<br />

das Gesellschaftskapital abweichend von diesem Betrag<br />

festzulegen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

kann hierbei das endgültige Gesellschaftskapital<br />

gegenüber dem vorläufigen Gesellschaftskapital<br />

in Höhe von 30.000.000 Euro um 10 Prozent überbeziehungsweise<br />

unterschreiten. Nach Durchführung<br />

der geplanten Kapitalerhöhung wird die Beteiligung<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin am Gesellschaftskapital<br />

wie bisher 1.000 Euro betragen. Bei der<br />

Aufnahme neuer Gesellschafter wird die Fondsgesellschaft<br />

durch die geschäftsführende Kommanditistin<br />

vertreten.<br />

Auf der Grundlage des Investitions­ und Finanzierungsplanes<br />

(siehe Tz. 8.1) ist derzeit konkret eine<br />

Erhöhung des Kommanditkapitals auf insgesamt<br />

28.600.000 Euro vorgesehen.<br />

In Ermangelung einer festen Stückelung der Beteiligungen<br />

kann eine Aussage über ihre Stückzahl<br />

nicht getroffen werden, wobei mindestens ein<br />

Kommanditanteil und voraussichtlich maximal<br />

1.906 Kommanditanteile in Höhe der nachstehend<br />

genannten Mindestbeteiligung ausgegeben werden.


Der Kapitalanteil eines Gesellschafters – mit Ausnahme<br />

des Kapitalanteils der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin – muss mindestens 15.000 Euro<br />

betragen („Mindestbeteiligung“). Beteiligungen<br />

müssen jeweils durch 1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

Zusätzlich hat jeder eintretende Gesellschafter ein<br />

Agio in Höhe von 5 Prozent bezogen auf seinen<br />

Kapitalanteil entsprechend der Beitrittsvereinbarung<br />

zu leisten. Die für die Gründungskommanditistin<br />

und jeden Direktkommanditisten im Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme beträgt stets 500 Euro.<br />

Für Treugeber gilt die vorgenannte Regelung über<br />

die Mindestbeteiligung entsprechend. Die Treugeber<br />

werden allerdings nicht selbst in das Handelsregister<br />

eingetragen. Außer bei Direktkommanditisten – bei<br />

ihnen fallen für die Handelsregistervollmacht und<br />

­eintragung Notar­ beziehungsweise Gerichtsgebühren<br />

nach den jeweils anwendbaren Gebührenordnungen<br />

an – sind mit dem Erwerb, der Verwaltung<br />

und der Veräußerung der Vermögensanlage<br />

keine weiteren Kosten verbunden.<br />

9.3.3 Treugeber und Direktkommanditisten,<br />

Auskunftspflichten<br />

Die Treuhandkommanditistin erwirbt, hält und<br />

verwaltet die Einlage treuhänderisch anteilig für<br />

die Treugeber, mit denen sie einheitliche Treuhandverträge<br />

abschließen wird, im eigenen Namen für<br />

fremde Rechnung. Die Treugeber werden im Innenverhältnis<br />

zur Fondsgesellschaft grundsätzlich wie<br />

Kommanditisten behandelt. Sie sind dann insbesondere<br />

wie ein unmittelbarer Beteiligter wirtschaftlich<br />

am Gewinn und Verlust, Auseinandersetzungsguthaben<br />

und Liquidationserlös beteiligt. Jeder Treugeber<br />

kann der Treuhandkommanditistin Weisungen zur<br />

Wahrnehmung seines Stimmrechts geben und auch<br />

selbst in den Gesellschafterversammlungen abstimmen<br />

(siehe § 5 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />

entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft und<br />

unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht (gemäß<br />

§ 30 des Gesellschaftsvertrages) verlangen, dass<br />

seine Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung<br />

als Kommanditist umgewandelt wird. Das Verlangen<br />

wird erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />

wirksam. Die Umwandlung ist aufschiebend<br />

80<br />

bedingt mit der Eintragung des Treugebers als<br />

Kommanditist in das Handelsregister. Die durch<br />

eine solche Umwandlung entstehenden Kosten (z. B.<br />

Kosten der Eintragung ins Handelsregister) hat der<br />

wechselnde Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden<br />

Kosten bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis<br />

der Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorgerin,<br />

das von dem wechselnden Treugeber jederzeit<br />

eingesehen werden kann. Die für den wechselnden<br />

Treugeber im Handelsregister einzutragende Haftsumme<br />

beträgt 500 Euro.<br />

Alle Gesellschafter haben im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses<br />

nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

zu vertreten. Schadenersatzansprüche der<br />

Gesellschafter untereinander sowie im Verhältnis zur<br />

Fondsgesellschaft verjähren nach Ablauf von drei<br />

Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem<br />

der Anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />

von den Umständen, die den Anspruch begründen,<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis beziehungsweise grob<br />

fahrlässigen Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />

vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />

von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf<br />

von fünf Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.<br />

Für die Geltendmachung von Ansprüchen gilt eine<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden. Innerhalb dieser Frist ist der<br />

Anspruch schriftlich geltend zu machen, andernfalls<br />

geht der Anspruch verloren (siehe § 11 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />

Fondsgesellschaft haften künftig beitretende Gesellschafter<br />

vor Leistung ihres Beteiligungsbetrages<br />

unmittelbar beziehungsweise mittelbar über die<br />

Treuhandkommanditistin nach § 171 Abs. 1 HGB bis<br />

zur Höhe der jeweils im Handelsregister eingetragenen<br />

Einlage (= Haftsumme). Nach Leistung des<br />

Beteiligungsbetrages ist gemäß § 171 Abs. 1 HGB die<br />

Haftung für danach begründete Verbindlichkeiten<br />

ausgeschlossen.<br />

Soweit die im Handelsregister eingetragene Einlage<br />

(siehe §§ 3 (3), 5 (4) des Gesellschaftsvertrages)<br />

zurückbezahlt oder nach Entnahmen der Kapitalanteil<br />

unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert<br />

wird, lebt die unmittelbare Haftung gegenüber


Gläubigern der Fondsgesellschaft bis zur Höhe der<br />

Haftsumme wieder auf (§§ 172 Abs. 4, 171 HGB).<br />

Mit Ausscheiden des Gesellschafters endet nicht<br />

zeitgleich die Haftung in Höhe der Haftsumme.<br />

Gesellschafter haften gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 HGB<br />

trotz ihres Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft, wenn die Verbindlichkeit vor<br />

Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig<br />

und Ansprüche gegen den Gesellschafter gerichtlich<br />

geltend gemacht werden.<br />

Im Innenverhältnis besteht keine Nachschussverpflichtung<br />

der Gesellschafter, sodass diese zum Ausgleich<br />

etwaiger Verluste der Fondsgesellschaft über<br />

die geleistete Pflichteinlage (zuzüglich Agio) hinaus<br />

keine weiteren Leistungen an die Fondsgesellschaft<br />

zu erbringen haben. Nur mit einstimmigem Gesellschafterbeschluss<br />

können Nachschüsse beschlossen<br />

werden. Ohne ihre jeweilige Zustimmung müssen<br />

die Gesellschafter nicht an Kapitalerhöhungen teilnehmen.<br />

Jeder Gesellschafter / Treugeber ist verpflichtet,<br />

etwaige Änderungen seiner in der Beitrittserklärung<br />

gemachten Angaben der Gesellschaft unverzüglich<br />

mitzuteilen. Jeder Gesellschafter / Treugeber ist<br />

auch verpflichtet, der Gesellschaft unaufgefordert<br />

eine steuerrechtliche „Ansässigkeit“ außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen. Dies<br />

gilt auch für jede künftige Änderung hiervon. Auf<br />

entsprechende Anforderung der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin hat jeder Gesellschafter / Treugeber<br />

den erforderlichen Nachweis über den Ort seiner<br />

„Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts zu erbringen.<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin hat<br />

überdies das Recht, von den Gesellschaftern / Treugebern<br />

Angaben zur Erteilung von Auskünften<br />

gegenüber Steuerbehörden oder kontoführenden<br />

Banken zu verlangen, soweit dies gesetzlich geboten<br />

ist, von den Steuerbehörden gefordert wird oder<br />

zur Freistellung, Ermäßigung oder Erstattung von<br />

Abzugsteuern erforderlich ist. In den zuletzt genannten<br />

Fällen ist die geschäftsführende Kommanditistin<br />

zudem berechtigt, von den Gesellschaftern / Treugebern<br />

gegebenenfalls die Ausfertigung notwendiger<br />

Steuerformulare und ­erklärungen oder die Mitwirkung<br />

hierbei zu verlangen.<br />

81<br />

9.3.4 Gesellschaftszweck<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb von<br />

zwei Flugzeugen des Typs Airbus A320, deren Vermietung<br />

und Verwertung sowie die Durchführung<br />

aller damit zusammenhängenden Geschäfte einschließlich<br />

des Liquiditätsmanagements.<br />

Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und<br />

Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />

den Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />

mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann die zur<br />

Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder zweckmäßigen<br />

Handlungen selbst vornehmen oder durch<br />

Dritte vornehmen lassen.<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Fondsgesellschaft<br />

stimmen mit dem vorstehenden Gesellschaftszweck<br />

überein.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

weicht lediglich hinsichtlich der nachfolgenden Regelungen<br />

vom gesetzlichen Leitbild ab:<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Natürliche Personen als<br />

Gesellschafter, in der<br />

Position eines Komplementärs<br />

grundsätzlich<br />

mit unbeschränkter<br />

Haftung für die<br />

Verbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft<br />

§ 164 HGB – Geschäftsführung<br />

durch die<br />

Komplementäre<br />

Bei der Komplementärin<br />

handelt es sich um eine<br />

Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung. Diese ist eine juristische<br />

Person und haftet für<br />

Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Gläubigern ausschließlich mit<br />

ihrem Gesellschaftsvermögen<br />

(§ 13 Abs. 2 GmbHG).<br />

Die Komplementärin ist von<br />

der Geschäftsführung im<br />

gesetzlich zulässigen Umfang<br />

ausgeschlossen. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin führt<br />

die Geschäfte der Gesellschaft<br />

und ist zur Beauftragung Dritter<br />

mit Aufgaben der Geschäftsführung<br />

berechtigt (§ 9 des<br />

Gesellschaftsvertrages).<br />

§ 170 HGB Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin hat Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der<br />

Gesellschaft (§ 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />

§§ 112, 161 Abs. 1 HGB Die Komplementärin ist vom<br />

gesetzlichen Wettbewerbsverbot<br />

befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrages).


Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

§ 166 HGB Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

informiert die<br />

Gesellschafter über deren gesetzliches<br />

Kontrollrecht hinaus<br />

über wesentliche Geschäftsvorgänge,<br />

die wirtschaftliche<br />

Situation der Gesellschaft<br />

sowie über Geschäftsverlauf<br />

und Lage der Gesellschaft<br />

(§ 10 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Komplementärin erhält für<br />

die Übernahme des Haftungsrisikos<br />

eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von 1.250 Euro (§ 21<br />

des Gesellschaftsvertrages). Es<br />

bestehen umfangreiche Sonderregelungen<br />

hinsichtlich der<br />

Ergebnisverteilung sowie der<br />

Entnahmeberechtigung.<br />

§ 181 BGB Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin und die<br />

Komplementärin sind von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB<br />

befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin, der<br />

GS Beteiligungs GmbH, weicht in den folgenden Regelungen<br />

vom gesetzlichen Leitbild (insbesondere in<br />

Bezug auf BGB, HGB und GmbHG) ab und macht von<br />

gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

Gebrauch:<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Verfügung über Geschäftsanteile<br />

durch<br />

notarielle Beurkundung<br />

der Abtretung<br />

(§ 15 Abs. 3 GmbHG)<br />

Jede Verfügung über Geschäftsanteile<br />

bedarf zu ihrer<br />

Wirksamkeit der vorherigen<br />

Zustimmung der Gesellschaft.<br />

Beabsichtigt ein Gesellschafter,<br />

einen Geschäftsanteil oder<br />

einen Teil davon zu veräußern,<br />

so hat er diesen zuvor einem<br />

von der <strong>Real</strong> I.S. bestimmten<br />

Dritten zum Erwerb anzubieten<br />

(Andienungspflicht).<br />

Im Falle des Übergangs eines<br />

Geschäftsanteils im Wege des<br />

Erbganges ist der übergegangene<br />

Geschäftsanteil unverzüglich<br />

nach Übergang einem von<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH bestimmten<br />

Dritten zum Erwerb anzubieten.<br />

82<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Gemeinsame Vertretungsmacht<br />

der<br />

Geschäftsführer<br />

(§ 35 Abs. 1 Satz 2<br />

GmbHG)<br />

Wettbewerbsverbot für<br />

den Geschäftsführer<br />

Wettbewerbsverbot für<br />

Gesellschafter<br />

Die Gesellschaft hat nur<br />

einen Geschäftsführer, der<br />

die Gesellschaft allein vertritt.<br />

Sind mehrere Geschäftsführer<br />

bestellt, so vertreten sie die<br />

Gesellschaft gemeinsam oder<br />

jeweils zusammen mit einem<br />

Prokuristen.<br />

Der Geschäftsführer ist ohne<br />

Entgelt allgemein von jedem<br />

Wettbewerbsverbot befreit.<br />

Eine Befreiung kann ferner<br />

durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />

erteilt<br />

werden.<br />

Gesellschaftern können Tätigkeiten<br />

auf dem Tätigkeitsgebiet<br />

der Gesellschaft auch außerhalb<br />

der Gesellschaft durch<br />

einstimmigen Gesellschafterbeschluss<br />

gestattet werden.<br />

9.3.5 Erbringung der Einlagen<br />

Der jeweilige Beteiligungsbetrag nebst Agio in Höhe<br />

von 5 Prozent des gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />

ist als Barleistung per Bankeinzug zum 20. des auf<br />

die Zeichnung folgenden Monats (beziehungsweise,<br />

sofern dies kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />

Bankarbeitstag) entsprechend den Bedingungen<br />

der Beitrittsvereinbarung zur Zahlung fällig.<br />

Werden Pflichteinlage und Agio nicht innerhalb der<br />

oben genannten Fristen erbracht, so ist die Gesellschaft<br />

beziehungsweise die Treuhandkommanditistin<br />

berechtigt, Verzugszinsen ab Fälligkeit in gesetzlicher<br />

Höhe zu verlangen. Zur Zeit der Herausgabe<br />

dieses Verkaufsprospektes beträgt dieser gesetzliche<br />

Zins 5 Prozent pro Jahr über dem jeweils geltenden<br />

Basiszinssatz. Ein darüber hinausgehender Schaden<br />

der Fondsgesellschaft kann ebenfalls geltend<br />

gemacht werden.<br />

Im Falle des Zahlungsverzuges kann der jeweilige Gesellschafter<br />

aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen<br />

oder der Beteiligungsbetrag auf den Betrag bereits<br />

geleisteter Zahlungen abzüglich 5 Prozent Agio sowie<br />

abzüglich sämtlicher Schadensersatzansprüche<br />

herabgesetzt werden. Die im Zusammenhang mit<br />

dem Ausscheiden entstandenen Kosten hat der Gesellschafter<br />

zu tragen. Die Fondsgesellschaft ist be­


echtigt, für die Kosten des Austritts eine Schadenspauschale<br />

in Höhe des Agios beziehungsweise für<br />

die Kosten der Herabsetzung des Beteiligungsbetrages<br />

in Höhe von 500 Euro geltend zu machen,<br />

soweit nicht der Gesellschafter einen geringeren<br />

Schaden nachweist.<br />

Wegen der Einzelheiten wird auf die Regelungen<br />

in § 7 des Gesellschaftsvertrages sowie auf § 4 des<br />

Treuhandvertrages verwiesen.<br />

Im Zusammenhang mit der Verwaltung der Beteiligung<br />

fallen für den Anleger keine weiteren Kosten<br />

an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti,<br />

Reisekosten usw. hat der Anleger allerdings selbst zu<br />

tragen.<br />

9.3.6 Geschäftsführung und Vertretung<br />

Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist allein<br />

die geschäftsführende Kommanditistin, die WS<br />

Beteiligungs GmbH, berechtigt. Die Vertretung der<br />

Fondsgesellschaft erfolgt durch die Komplementärin,<br />

GS Beteiligungs GmbH. Sie ist von der Geschäftsführung<br />

ausgeschlossen.<br />

Der geschäftsführenden Kommanditistin ist Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Fondsgesellschaft<br />

erteilt und sie ist von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit. Die Generalvollmacht kann nur<br />

bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen<br />

werden und umfasst auch die Berechtigung, Dritte<br />

mit der Geschäftsführung oder einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />

zu beauftragen. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist verpflichtet, die Geschäfte<br />

der Gesellschaft unter Beachtung der sich aus dem<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft ergebenden<br />

Zuständigkeiten der Gesellschafter sowie nach<br />

Maßgabe der von diesen demgemäß gefassten<br />

Gesellschafterbeschlüsse mit der Sorgfalt ordentlicher<br />

Kaufleute zu führen sowie ihre Geschäftserfahrungen<br />

und ihre Verbindungen der Gesellschaft<br />

nach besten Kräften zur Verfügung zu stellen. Die<br />

geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />

zur Finanzierung der von der Gesellschaft vorzunehmenden<br />

Investitionen in eigenem Ermessen Fremdmittel<br />

auch in fremder Währung aufzunehmen. Sie<br />

ist weiterhin berechtigt, nach eigenem Ermessen<br />

Währungs­ beziehungsweise Zinssicherungsgeschäfte,<br />

Asset­Management­Verträge über die<br />

Wirtschaftsgüter der Gesellschaft sowie Geschäfts­<br />

83<br />

besorgungs­ und Dienstleistungsverträge abzuschließen.<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin hat die<br />

Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen<br />

Vorschriften und diesem Gesellschaftsvertrag<br />

zu führen. Handlungen, die über den gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedürfen eines<br />

zustimmenden Gesellschafterbeschlusses. Zum<br />

gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

gehören insbesondere<br />

a) die Eröffnung und Auflösung von Konten der<br />

Gesellschaft und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs;<br />

b) die Führung der Bücher der Gesellschaft sowie<br />

die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />

c) Erwerb der Flugzeuge und alle damit zusammenhängenden<br />

Aktivitäten und Rechtsgeschäfte;<br />

d) der Abschluss und die Änderung von Leasingverträgen,<br />

Asset­Management­Verträgen und sonstigen<br />

Verträgen und Vereinbarungen betreffend<br />

der Flugzeuge, die sich im Eigentum der Gesellschaft<br />

befinden;<br />

e) die Ausübung von Kündigungsrechten und sonstigen<br />

Gestaltungsrechten aus den im Zusammenhang<br />

mit der Geschäftstätigkeit geschlossenen<br />

Verträgen, unter anderem im Fall von Vertragsstörungen;<br />

Abschluss von Anschlussmietverträgen<br />

im Falle einer Kündigung oder sonstigen<br />

außerplanmäßigen Beendigung der Leasingverträge;<br />

f) die Aufnahme und Umschuldung von Darlehen<br />

und Kreditlinien und der Abschluss von Zinsund<br />

Währungssicherungsgeschäften und der<br />

Abschluss von Verträgen über Sicherheiten in<br />

diesem Zusammenhang (einschließlich dinglicher<br />

Belastungen des Gesellschaftsvermögens);<br />

g) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und<br />

das Eingehen von Avalkrediten und die Gewährung<br />

von Sicherheiten;<br />

h) die Durchführung oder die Beauftragung von<br />

Dritten mit der technischen Überwachung, der<br />

Reparatur, der Wartung, dem Betrieb, der endgültigen<br />

oder einstweiligen Stilllegung von Flugzeugen<br />

oder von Teilen davon sowie alle damit<br />

verbundenen Tätigkeiten und Unternehmungen;


i) das Einleiten, das Führen und die Beilegung von<br />

gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten<br />

der Gesellschaft;<br />

j) der Abschluss marktüblicher Versicherungen;<br />

k) sonstige mit der Vermietung, der Wartung und<br />

Instandhaltung, der Versicherung, der Finanzierung,<br />

der Stilllegung, der Verwertung der Flugzeuge<br />

oder Teilen davon zusammenhängende<br />

Tätigkeiten und Rechtsgeschäfte.<br />

Einer Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber<br />

bedarf es für diese Geschäfte nicht.<br />

9.3.7 Kontrollrechte<br />

Jedem Gesellschafter stehen die Kontrollrechte<br />

gemäß § 166 HGB zu. Darüber hinaus haben sie das<br />

Recht, die Handelsbücher und Papiere der Fondsgesellschaft<br />

durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />

oder wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen<br />

zu lassen. Ferner sind sie durch die Geschäftsführung<br />

jährlich und über wesentliche Geschäftsvorgänge<br />

zu informieren (siehe § 10 des Gesellschaftsvertrages).<br />

9.3.8 Gesellschafterversammlung und<br />

Beschlussfassung<br />

Grundsätzlich einmal jährlich, spätestens bis zum<br />

30. November, ist ein schriftliches Umlaufverfahren<br />

durchzuführen, in dem die Gesellschafterbeschlüsse<br />

gefasst werden. Eine Gesellschafterversammlung<br />

findet nur auf Antrag der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />

der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin,<br />

des Beirats oder von Gesellschaftern,<br />

die mindestens 30 Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten, statt (siehe § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen regelmäßig der<br />

einfachen Mehrheit, so z. B. über die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses, über Entnahmen (Ausschüttungen),<br />

die Wahl des Abschlussprüfers, die Entlastung<br />

der geschäftsführenden Gesellschafter, die<br />

Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirates, den<br />

Ausschluss von Gesellschaftern und den Widerruf<br />

der Geschäftsführungsbefugnis nebst der Generalvollmacht<br />

von geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

84<br />

Folgende Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von<br />

75 Prozent der abgegebenen Stimmen:<br />

• Änderung des Gesellschaftsvertrages,<br />

• Auflösung der Fondsgesellschaft,<br />

• Eingehen von Beteiligungen und Zustimmung der<br />

Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin<br />

etwaiger Beteiligungen in deren Gesellschafterversammlungen,<br />

sofern ein Rechtsgeschäft<br />

oder eine Handlung auf Ebene einer Beteiligung<br />

der Gesellschaft ein außerordentliches Geschäft<br />

darstellt und<br />

• Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis nebst<br />

Generalvollmacht.<br />

Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />

(Kapitalkonto I jedes Gesellschafters) mit der Maßgabe,<br />

dass auf je 100 Euro Kapitalanteil eine Stimme<br />

entfällt.<br />

Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

ist gegeben, wenn mindestens 30 Prozent der<br />

Stimmen aller Gesellschafter an der Abstimmung<br />

teilnehmen. Sofern eine Gesellschafterversammlung<br />

entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

ordnungsgemäß einberufen wurde, ist<br />

diese unabhängig von der Zahl der anwesenden<br />

oder vertretenen Stimmen beschlussfähig, sofern die<br />

geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhandkommanditistin<br />

anwesend oder vertreten sind.<br />

Wird die Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

nicht erreicht, können Beschlüsse in einer<br />

weiteren schriftlichen Abstimmung unabhängig<br />

von der Zahl der teilnehmenden Stimmen gefasst<br />

werden.<br />

Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />

Gesellschafter genehmigt, sofern er der Richtigkeit<br />

nicht binnen zwei Wochen seit dem Empfang<br />

gegenüber der Geschäftsführung schriftlich unter<br />

Angabe von Gründen widerspricht (siehe § 14 Abs. 3<br />

des Gesellschaftsvertrages).<br />

9.3.9 Beirat<br />

Die Gesellschafter können einen Beirat zur Beratung,<br />

Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung<br />

bestellen. Bis zur Wahl eines entsprechenden<br />

Beirats ist die geschäftsführende Kommanditistin<br />

berechtigt, einen vorläufigen Beirat zu bestellen. Der


Beirat ist berechtigt, von der Geschäftsführung Berichterstattung<br />

über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

zu verlangen. Eine Weisungsbefugnis<br />

hat er jedoch nicht (siehe § 12 des Gesellschaftsvertrages).<br />

9.3.10 Vergütungen der Komplementärin, der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin und der<br />

Treuhandkommanditistin<br />

Die Komplementärin (GS Beteiligungs GmbH) erhält<br />

für ihre Übernahme der Haftung ab dem Jahr 2008<br />

eine jährliche Vergütung von 1.250 Euro (siehe § 21<br />

des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin (WS Beteiligungs<br />

GmbH) erhält für die Übernahme der<br />

Geschäftsführung ab dem Jahr 2008 eine Vergütung<br />

von jährlich 1.250 Euro (siehe § 21 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Treuhandkommanditistin FCT FinanzControl<br />

Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft erhält von der Fondsgesellschaft<br />

für ihre Tätigkeit ab dem Jahr 2008 eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von 12.500 Euro, die<br />

sich ab dem 1. Januar 2010 jährlich um jeweils 2 Prozent<br />

erhöht (siehe § 22 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Alle genannten Vergütungen sind jährlich bis spätestens<br />

zum 31. Dezember zur Zahlung fällig und<br />

verstehen sich gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer.<br />

9.3.11 Ergebnisbeteiligung, Entnahmen /<br />

Ausschüttungen und Liquiditätsüberschuss<br />

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, seine persönlichen<br />

Sonderwerbungskosten, Sonderbetriebsausgaben<br />

und sein Sonderbetriebsvermögen des<br />

jeweiligen Vorjahres nebst Belegen bis spätestens<br />

31. März eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert<br />

mitzuteilen. Zusätzliche Kosten einer verspäteten<br />

Mitteilung trägt der jeweilige Anleger.<br />

Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />

Gesellschaftern / Treugebern Ergebnisse als steuerlich<br />

beachtliche Sondereinnahmen oder Sonderwerbungskosten<br />

entstehen, so sind diese Ergebnisse<br />

für steuerliche Zwecke ausschließlich diesen zuzuweisen.<br />

Sofern hieraus bei der Gesellschaft Mehrbe­<br />

85<br />

lastungen resultieren, sind diese von dem verursachenden<br />

Gesellschafter / Treugeber zu tragen. Soweit<br />

solche Mehrbelastungen durch Treugeber veranlasst<br />

sind, ist die Treuhandkommanditistin gegenüber<br />

der Gesellschaft zu deren Tragung verpflichtet. Die<br />

Treuhandkommanditistin tritt alle diesbezüglichen<br />

gegenwärtigen und künftigen (auch bedingten) Ansprüche<br />

gegen Treugeber aus abgeschlossenen oder<br />

abzuschließenden Treuhandverträgen an die Gesellschaft<br />

ab, und die Gesellschaft hat diese Abtretung<br />

angenommen.<br />

Nach Abzug der Vergütungen von Komplementärin<br />

und geschäftsführender Kommanditistin werden<br />

die verbleibenden Gewinne und Verluste sowie die<br />

steuerlichen Ergebnisse grundsätzlich auf die Gesellschafter<br />

im Verhältnis ihrer zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />

eingezahlten Kapitalanteile (Kapitalkonto I)<br />

verteilt. Dabei werden vorbehaltlich der nachstehenden<br />

Regelungen alle Gesellschafter, die innerhalb<br />

eines Geschäftsjahres beitreten, im rechtlich, insbesondere<br />

steuerrechtlich zulässigen Maße, bezüglich<br />

des Ergebnisses des betreffenden Geschäftsjahres<br />

gleich behandelt; hierzu wird allen beigetretenen<br />

Gesellschaftern – soweit erforderlich – das nach<br />

ihrem Beitritt von der Gesellschaft erzielte Ergebnis<br />

solange und in dem Umfang vorrangig zugerechnet,<br />

bis alle Gesellschafter, soweit möglich, an dem im<br />

betreffenden Geschäftsjahr insgesamt erwirtschafteten<br />

Ergebnis der Gesellschaft entsprechend ihrer<br />

zum jeweiligen Bilanzstichtag geleisteten Kapitalanteile<br />

gleichmäßig beteiligt sind. Abweichend davon<br />

werden nach Möglichkeit die Ergebnisse des Geschäftsjahres<br />

2008, und – im Falle der Verlängerung<br />

der Platzierungsfrist – die Ergebnisse des Geschäftsjahres<br />

2009 auch für steuerliche Zwecke so verteilt,<br />

dass sämtliche Gesellschafter unabhängig vom<br />

Beitrittszeitpunkt relativ gleichgestellt werden. Hierzu<br />

werden die später beitretenden Gesellschafter<br />

von den nach ihrem Beitritt anfallenden Gewinnen<br />

beziehungsweise Verlusten gegebenenfalls Vorabanteile<br />

erhalten, bis sämtlichen Gesellschaftern<br />

Gewinne oder Verluste in relativ gleicher anteiliger<br />

Höhe zugerechnet sind und diese Verteilung auch<br />

der bereits erfolgten beziehungsweise künftig erwarteten<br />

Ausschüttungsverteilung gemäß § 20 des<br />

Gesellschaftsvertrages entspricht.


Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />

Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine der<br />

Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />

Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich als<br />

Werbungskosten zuzurechnen war. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />

gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />

dementsprechend als Aufwand dieser Gesellschafter.<br />

Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile auch<br />

dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />

übersteigen; eine Ausgleichspflicht ergibt<br />

sich hierdurch nicht.<br />

Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen (Entnahmen),<br />

soweit sie nicht nach Auffassung der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin als angemessene<br />

Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />

Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft<br />

benötigt werden. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

und der Beirat unterbreiten gemeinsam den<br />

Gesellschaftern und der Treuhandkommanditistin<br />

einen Vorschlag über die Höhe der für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr zu beschließenden Entnahmen.<br />

Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis ihrer<br />

eingezahlten Kapitalanteile an Ausschüttungen<br />

teil, sofern nicht nachstehend etwas anderes<br />

bestimmt ist.<br />

Die Ausschüttungsberechtigung der Gesellschafter<br />

beginnt daher ab dem ersten Tag des Folgemonats,<br />

in dem die Kapitaleinlage zuzüglich Agio vom<br />

jeweiligen Gesellschafter geleistet wurde. An den<br />

für das Jahr 2008 und im Fall der Verlängerung der<br />

Platzierungsfrist für das Jahr 2009 vorgesehenen<br />

Ausschüttungen nehmen die Gesellschafter zeitanteilig<br />

dergestalt teil, dass ihnen ein zeitanteiliger<br />

Ausschüttungsanspruch für den Zeitraum beginnend<br />

ab dem Monatsersten, der der vertragsgemäßen<br />

Einlagenleistung folgt, zusteht. Der Zeitpunkt für<br />

die vertragsgemäße Einlagenleistung ist aus der<br />

Beitrittserklärung ersichtlich. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist berechtigt, Entnahmen für das<br />

vorangegangene Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss<br />

der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />

Ausschüttungen), nicht jedoch vor dem 30. Juni des<br />

Folgejahres. Entnahmen können auch dann erfolgen,<br />

wenn der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

86<br />

Soweit auf die an die Fondsgesellschaft geleisteten<br />

Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere<br />

vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder eine<br />

solche bereits abgezogen worden ist oder die Fondsgesellschaft<br />

aufgrund einer Vereinbarung mit den<br />

Steuerbehörden Steuern abzuführen hat und diese<br />

Steuern nur bestimmte Gesellschafter oder Treugeber<br />

betreffen, ist der dafür erforderliche Betrag von<br />

den auf diese Gesellschafter und Treugeber entfallenden<br />

Ausschüttungen von der Fondsgesellschaft<br />

einzubehalten oder der Gesellschaft zu erstatten.<br />

Die Auszahlung erfolgt durch die Fondsgesellschaft<br />

(<strong>Bayernfonds</strong> Best Aviation 1 GmbH & Co. KG, Innere<br />

Wiener Straße 17, 81667 München) als Zahlstelle.<br />

9.3.12 Verfügungen über Kommanditanteile<br />

Die freie Handelbarkeit der Gesellschaftsbeteiligung<br />

ist durch ein Vorkaufsrecht der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH (BFI) eingeschränkt. Auf das<br />

Fehlen eines organisierten Zweitmarktes für den<br />

Handel mit Kommanditbeteiligungen wird hingewiesen.<br />

Der BFI steht ein Vorkaufsrecht zu, das nach<br />

Wahl der BFI von ihr selbst oder von einem Dritten<br />

ausgeübt werden kann (siehe § 23 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Verfügungen über Kommanditanteile sind nur<br />

mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember eines<br />

Jahres beziehungsweise zum Beginn des 1. Januar<br />

eines Jahres durch Abtretung möglich. Unterjährige<br />

Übertragungen von Kommanditanteilen kann die<br />

geschäftsführende Kommanditistin nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zulassen. Im Übrigen sind beabsichtigte<br />

Verfügungen der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

anzuzeigen. Die Kosten der Verfügung<br />

hat der jeweilige Gesellschafter zu tragen.<br />

9.3.13 Tod eines Gesellschafters<br />

Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />

ist, geht die Beteiligung auf seine Erben beziehungsweise<br />

Vermächtnisnehmer über. Die Gesellschaft<br />

wird nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt.<br />

Die Erben beziehungsweise Vermächtnisnehmer<br />

müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines oder<br />

eines Erbnachweises entsprechend § 35 GBO legitimieren.<br />

Der Erbfall ist unverzüglich der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin schriftlich anzuzeigen.<br />

Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden<br />

Kosten haben die Erben beziehungsweise Vermächtnisnehmer<br />

zu tragen.


9.3.14 Laufzeit der Gesellschaft, Kündigung,<br />

Ausscheiden, Auseinandersetzungsguthaben<br />

Die Fondsgesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />

eingegangen. Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

von sechs Monaten erstmals zum 31. Dezember 2025<br />

kündigen. Danach ist sie mit gleicher Frist jeweils<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres kündbar.<br />

Ein Gesellschafter kann die Fondsgesellschaft auch<br />

vor dem 31. Dezember 2025 außerordentlich mit<br />

einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres kündigen, wenn er nach seinem<br />

Beitritt wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />

nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter üblichen<br />

Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens<br />

drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein,<br />

wegen Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von mehr<br />

als sechs Monaten ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld<br />

bezogen hat oder rechtskräftig geschieden<br />

wird und nach der Scheidung an seinen geschiedenen<br />

Ehegatten oder an Kinder zur Zahlung von<br />

Unterhalt verpflichtet ist; die Unterhaltsverpflichtung<br />

muss insgesamt mindestens 500 Euro pro Monat<br />

betragen. Die außerordentliche Kündigung kann<br />

nur innerhalb von drei Monaten nach Eintritt ihrer<br />

Voraussetzungen erfolgen (siehe § 25 Abs. 1 des<br />

Gesellschaftsvertrages).<br />

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen<br />

Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kündigung<br />

hat nicht die Auflösung der Fondsgesellschaft,<br />

sondern nur das Ausscheiden des kündigenden<br />

Gesellschafters zur Folge.<br />

Ein Gesellschafter scheidet bei Kündigung der<br />

Beteiligung, bei Rücktritt der Fondsgesellschaft<br />

von der Beitrittsvereinbarung wegen Nichtleistung<br />

der Einlage, bei Ausschluss aus wichtigem Grund,<br />

rechtskräftiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über sein Vermögen oder in Folge der Pfändung<br />

seines Anteils, sofern die Pfändung nicht innerhalb<br />

von sechs Monaten wieder aufgehoben ist, aus der<br />

Fondsgesellschaft aus.<br />

Dem ausscheidenden Gesellschafter steht grundsätzlich<br />

ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach<br />

dem Verkehrswert seiner Beteiligung bemisst. In den<br />

vorgenannten Fällen der Kündigung aus wichtigem<br />

Grund, Ausschluss aus wichtigem Grund sowie bei<br />

87<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen<br />

oder in Folge der Pfändung seines Anteils<br />

erfolgt ein Abschlag in Höhe von 20 Prozent auf den<br />

Verkehrswert.<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben beziehungsweise<br />

die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten,<br />

erstmals sechs Monate nach seiner verbindlichen<br />

Feststellung in Bezug auf das Auseinandersetzungsguthaben<br />

beziehungsweise Wirksamwerden der<br />

Kündigung in Bezug auf den Anspruch auf eine<br />

Abfindung fällig. Eine Sicherstellung kann der<br />

ausscheidende Gesellschafter nicht verlangen. Das<br />

Abfindungsguthaben ist mit 4 Prozent pro Jahr zu<br />

verzinsen (siehe § 28 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Kosten zur Ermittlung des Abfindungsguthabens<br />

trägt der ausscheidende Gesellschafter. Die Höhe<br />

des Abfindungsanspruchs wird von dem für das<br />

betreffende Geschäftsjahr bestellten Abschlussprüfer,<br />

bei Streit durch einen durch den Präsidenten der<br />

zuständigen Industrie­ und Handelskammer bestellten<br />

Schiedsgutachter, festgestellt.<br />

Die Komplementärin ist berechtigt, auch vor Ablauf<br />

der vorgenannten Frist durch Kündigung gegenüber<br />

der Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres aus<br />

der Gesellschaft auszuscheiden, erstmals jedoch mit<br />

Wirkung zum 31. Dezember 2009. Die Kündigungserklärung<br />

muss mit einer Frist von sechs Monaten<br />

erfolgen.<br />

9.4 Der Treuhandvertrag<br />

9.4.1 Gegenstand des Treuhandvertrages<br />

Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Karolinenplatz 5, 80333 München, schließt als Treuhandkommanditistin<br />

mit allen Treugebern gleichlautende<br />

Treuhandverträge ab. Danach übernimmt,<br />

hält und verwaltet die Treuhandkommanditistin die<br />

Einlage des Treugebers im eigenen Namen, aber für<br />

Rechnung des Treugebers, wobei für das Verhältnis<br />

zwischen Treugeber und der Treuhandkommanditistin<br />

die Regelungen des Gesellschaftsvertrages entsprechend<br />

gelten (siehe § 1 des Treuhandvertrages,<br />

der in vollem Wortlaut als Tz. 11.2 als Bestandteil<br />

dieses Beteiligungsprospektes abgedruckt ist).


9.4.2 Rechtsverhältnisse<br />

Die Treuhandkommanditistin tritt nach außen im<br />

eigenen Namen auf und wird als Kommanditistin in<br />

das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />

handelt die Treuhandkommanditistin im Auftrag und<br />

für Rechnung der Treugeber, sodass die Stellung des<br />

Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft entspricht.<br />

Der Beteiligungsbetrag eines Treugebers ohne Agio<br />

soll mindestens 15.000 Euro betragen; Beteiligungen<br />

müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Der Treugeber<br />

hat die in der Beitrittserklärung bezeichnete Pflichteinlage<br />

zuzüglich 5 Prozent Agio fristgerecht einzuzahlen.<br />

Im Verzugsfall gelten die Regelungen des<br />

Gesellschaftsvertrages entsprechend (siehe § 7 des<br />

Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft).<br />

9.4.3 Wesentliche Pflichten des Treugebers<br />

Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zuzüglich Agio<br />

gemäß den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung<br />

auf das dort genannte Konto zu erbringen. Die<br />

Treuhandkommanditistin ist in Abstimmung mit der<br />

Fondsgesellschaft zum Rücktritt von dem Treuhandvertrag<br />

berechtigt, wenn der Treugeber seiner Verpflichtung<br />

zur Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />

nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />

kann die Treuhandkommanditistin in Abstimmung<br />

mit der Fondsgesellschaft den Beteiligungsbetrag<br />

auf den Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich<br />

5 Prozent Agio herabsetzen.<br />

Der Treugeber hat alle Rechte und Pflichten der<br />

Treuhandkommanditistin aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick auf<br />

die Treuhandkommanditistin vorgesehenen Rechte<br />

(z. B. Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung)<br />

zu übernehmen (siehe § 4 Abs. 1 des<br />

Treuhandvertrages).<br />

9.4.4 Wesentliche Rechte des Treugebers<br />

Die Treuhandkommanditistin tritt dem Treugeber ihren<br />

Anspruch auf den festgestellten Gewinn, die beschlossenen<br />

Entnahmen sowie auf dasjenige, was ihr<br />

im Falle ihres Ausscheidens oder der Beendigung der<br />

Fondsgesellschaft zusteht, in dem Umfang ab, wie<br />

diesem diese Ansprüche gebühren. Die Abtretung ist<br />

88<br />

auflösend bedingt durch den Rücktritt der Treuhandkommanditistin.<br />

Die Treuhandkommanditistin bleibt<br />

ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />

Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />

Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Abstimmungen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />

Die Treuhandkommanditistin erteilt dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem<br />

für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden<br />

Kontroll­ und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten.<br />

Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem<br />

Grund widerrufen werden. Wenn der Treugeber sein<br />

Stimmrecht nicht selbst oder durch einen Dritten<br />

wahrnimmt oder er nicht für den Einzelfall vorher<br />

eine andere Weisung erteilt, wird die Treuhandkommanditistin<br />

angewiesen, das Stimmrecht entsprechend<br />

den Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft auszuüben<br />

(§ 5 des Treuhandvertrages).<br />

9.4.5 Treugeberregister<br />

Der Treuhänder führt ein Register über alle<br />

persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten<br />

der Treugeber (§ 3 des Treuhandvertrages).<br />

9.4.6 Freistellung der Treuhandkommanditistin<br />

Der Treugeber stellt die Treuhänderin von allen<br />

Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit<br />

Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung stehen. Der Treugeber haftet<br />

nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer<br />

Treugeber (siehe § 4 Abs. 2 des Treuhandvertrages).<br />

9.4.7 Übertragung der Beteiligung<br />

Treugeber können ihre Beteiligung zu den gleichen<br />

Zeitpunkten übertragen wie Kommanditisten (siehe<br />

§ 23 des Gesellschaftsvertrages und § 8 des Treuhandvertrages).<br />

Jede Verfügung ist der Treuhandkommanditistin<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

9.4.8 Dauer, Kündigung<br />

Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Jeder Treugeber ist berechtigt, den<br />

Treuhandvertrag mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum Ende des Geschäftsjahres, frühestens jedoch


zum 31. Dezember 2025 zu kündigen. Eine Kündigung<br />

zur Umwandlung der Treugeberstellung in<br />

eine Beteiligung als Direktkommanditist ist jederzeit<br />

zulässig. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />

unberührt.<br />

Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

die Treuhänderin vom Treuhandvertrag zurücktritt,<br />

die Treuhänderin ohne einen Nachfolger aus der<br />

Fondsgesellschaft ausscheidet, in der Person des<br />

Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen ein<br />

Gesellschafter gemäß dem Gesellschaftsvertrag aus<br />

der Fondsgesellschaft ausscheiden würde (siehe § 9<br />

Abs. 2 des Treuhandvertrages).<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />

mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt<br />

(siehe § 10 des Treuhandvertrages).<br />

9.4.9 Vergütungen der Treuhandkommanditistin<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält von der Fondsgesellschaft<br />

für ihre Tätigkeit ab dem Jahr 2008<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von 12.500 Euro<br />

zuzüglich Umsatzsteuer, die sich ab dem Jahr 2010<br />

jährlich um jeweils 2 Prozent erhöht (siehe § 22 des<br />

Gesellschaftsvertrages). Die Gesamtvergütung der<br />

Treuhandkommanditistin für den Prognosezeitraum<br />

beläuft sich auf 245.491 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer<br />

in Höhe von derzeit 19 Prozent).<br />

9.5 Wichtige Verträge der Fondsgesellschaft<br />

9.5.1 Kaufverträge über die zwei Flugzeuge und<br />

damit verbundene Vereinbarungen<br />

Der Emittent hat mit den beiden Kaufverträgen<br />

(sog. „Aircraft Sale and Purchase Agreement“) vom<br />

19. Juni 2008 und Übertragung des Eigentums am<br />

24. Juni 2008 die beiden Flugzeuge vom Typ A320<br />

von den Verkäufern erworben (zu Details zu den<br />

Verkäufern siehe in Tz. 12). Beide Flugzeuge wurden<br />

mit den Original­Triebwerken des Herstellers<br />

CFM International (Model 56­5B6/P) erworben. An<br />

den jeweiligen Verkäufer war das Flugzeug mit der<br />

Seriennummer MSN 2932 im November 2006 und<br />

das Flugzeug mit der Seriennummer MSN 3076 im<br />

März 2007 vom Hersteller Airbus S.A.S. ausgeliefert<br />

worden. Die Flugzeuge sind seit ihrer Auslieferung<br />

an Air One S.p.A. („Air One“) verleast und im regulären<br />

89<br />

Einsatz. Der bisherige Leasingvertrag über das entsprechende<br />

Flugzeug wurde im Rahmen der Transaktion<br />

beendet, sodass der Emittent einen neuen<br />

Leasingvertrag für das entsprechende Flugzeug wie<br />

nachstehend beschrieben abschließen konnte. Die<br />

gemäß der Kaufverträge und der damit verbundenen<br />

Vereinbarungen vom Emittenten zu leistenden<br />

Kaufpreise in Höhe von 27.107.267,33 Euro für MSN<br />

2932 und 28.075.384,02 Euro für MSN 3076 wurden<br />

jeweils geleistet. Die Übertragung des Eigentums<br />

fand statt, als sich die Flugzeuge auf dem Flughafen<br />

Berlin­Tegel befanden. Nach vorheriger technischer<br />

Inspektion durch den Objektverwalter (Aircraft<br />

Leasing & Management Limited, London) hat der<br />

Emittent die Flugzeuge in dem Zustand erworben,<br />

in dem sie sich zum Zeitpunkt der Übertragung des<br />

Eigentums befanden, das heißt, der Verkäufer hat<br />

keine Gewährleistung für den Zustand des Flugzeuges<br />

übernommen. Im Rahmen des jeweiligen<br />

Kaufvertrages hat der Emittent die Verpflichtung<br />

übernommen, im Zuge der Übertragung gegebenenfalls<br />

anfallende Umsatzsteuern zu übernehmen.<br />

Beide Parteien haben in diesen Verträgen jeweils einen<br />

Zustellungsbevollmächtigten in England bestellt.<br />

Diese Rolle hat für den Emittenten Norose Notices<br />

Limited, 3 More London Riverside, London, SE1 2AQ,<br />

England, übernommen. Im Rahmen der Kaufverträge<br />

haben Verkäufer und Käufer marktübliche<br />

Zusicherungen und Gewährleistungen (sogenannte<br />

„Representations and Warranties“) abgegeben, unter<br />

anderem bezüglich der Wirksamkeit der abgeschlossenen<br />

Verträge. Auch in der Luftfahrtindustrie<br />

übliche Bedingungen im Rahmen des Kaufvertrages<br />

wurden von den Parteien jeweils akzeptiert, so<br />

beispielsweise die Bedingung zugunsten des Käufers,<br />

dass sich der Zustand des Flugzeuges zwischen<br />

dessen Inspektion durch den Käufer beziehungsweise<br />

dessen Beauftragten und der Übertragung des<br />

Eigentums mit Ausnahme der normalen Abnutzung<br />

nicht verschlechtert hat, dass das Flugzeug keinen<br />

Belastungen unterliegt und dass das Flugzeug nach<br />

Übergabe gemäß den Bestimmungen des neuen<br />

Leasingvertrages ordnungsgemäß registriert ist.<br />

Die Übertragung des Eigentums erfolgte durch<br />

Ausfertigung einer „Bill of Sale“. Der Käufer hat die<br />

Abnahme durch Ausfertigung eines sogenannten<br />

„Acceptance Certificates“ bestätigt. Die Kaufverträge<br />

unterliegen englischem Recht.


9.5.2 Leasingverträge über die zwei Flugzeuge<br />

(Fondsobjekte)<br />

Die Fondsgesellschaft hat als Leasinggeber am<br />

19.Juni 2008 für jedes der beiden Flugzeuge einen<br />

Operating Leasingvertrag („Aircraft Operating Lease<br />

Agreement“) mit der BF Best Aviation Alpha Limited<br />

als Leasingnehmer abgeschlossen. Details zur<br />

BF Best Aviation Alpha Limited sind unter Tz. 12<br />

dargestellt. Die Leasingverträge unterliegen jeweils<br />

englischem Recht. Die Leasingverträge für beide<br />

Flugzeuge sind inhaltlich im Wesentlichen identisch.<br />

Die Unterschiede zwischen den beiden Leasingverträgen<br />

beschränken sich weitgehend auf flugzeugspezifische<br />

und finanzielle Daten. Nachfolgend<br />

wird daher jeweils nur auf einen Leasingvertrag<br />

näher eingegangen, die Ausführungen gelten inhaltlich<br />

entsprechend für den zweiten Leasingvertrag.<br />

Die Flugzeuge wurden unter den Leasingverträgen<br />

zeitgleich mit dem Erwerb des Eigentums durch die<br />

Fondsgesellschaft vom Leasingnehmer übernommen.<br />

Die Leasingverträge sind dementsprechend<br />

bereits in Kraft.<br />

Die BF Best Aviation Alpha Limited als Leasingnehmer<br />

verleast die beiden Flugzeuge unter zwei<br />

ebenfalls nahezu identischen Leasingverträgen<br />

(sogenannte „Unter­Leasingverträge“ oder „Sub­<br />

Leasingverträge“) weiter an Air One, dem Betreiber<br />

der Flugzeuge. Die Regelungen dieser Leasingverträge<br />

spiegeln weitgehend die Regelungen unter den<br />

Leasingverträgen wider, die zwischen der Fondsgesellschaft<br />

und der BF Best Aviation Alpha Limited<br />

geschlossen wurden. Auf eine gesonderte Darstellung<br />

dieser Unter­Leasingverträge wurde aus diesem<br />

Grund verzichtet. Aus der Sicht des Anlegers ist<br />

jedoch entscheidend, dass es für seine Analyse der<br />

Beteiligung im Wesentlichen auf die Erfüllung<br />

der Verpflichtungen von Air One unter dem Sub­<br />

Leasingvertrag ankommt, da die BF Best Aviation<br />

Alpha Limited lediglich als Zwischenmieter involviert<br />

ist, um insbesondere eine Registrierung der Flugzeuge<br />

in Irland zu ermöglichen. Details zu Air One<br />

sind unter Tz. 12 dargestellt. Die Leasingraten unter<br />

diesen Sub­Leasingverträgen sind weitestgehend<br />

identisch mit den Leasingraten unter den Leasingverträgen,<br />

umfassen aber eine zusätzliche geringfügige<br />

Komponente (sogenannte „Additional Basic Rent“),<br />

die zur Abdeckung von Kosten und zur Erzielung<br />

einer nach irischem Recht erforderlichen nominalen<br />

Gewinnmarge auf der Ebene der BF Best Aviation<br />

Alpha Limited dient.<br />

90<br />

Unter dem jeweiligen Leasingvertrag überlässt die<br />

Fondsgesellschaft dem Leasingnehmer das Flugzeug<br />

zur Nutzung (nachfolgend auch „Leasingobjekt“<br />

oder „Fondsobjekt“ genannt). Der Leasingvertrag<br />

ist als Nettomietvertragsverhältnis ausgestaltet und<br />

der Leasingnehmer trägt alle Kosten und Risiken, die<br />

durch den Besitz und den Betrieb des Flugzeuges<br />

verursacht sind oder werden. Der Leasingvertrag legt<br />

fest, dass der Betrieb des Flugzeuges, die Wartung<br />

und die Versicherung des Leasingobjektes, die<br />

Sicherstellung der technischen Verfügbarkeit sowie<br />

die Erfüllung gesetzlicher Auflagen vollumfänglich<br />

dem Leasingnehmer obliegen. Die Fondsgesellschaft<br />

in ihrer Funktion des Leasinggebers übernimmt<br />

in dem Leasingvertrag keinerlei Gewähr für die<br />

Mängelfreiheit sowie die Funktions­ und Leistungsfähigkeit<br />

des Leasingobjekts und hat den Leasingnehmer<br />

gemäß Leasingvertrag unter Beachtung der<br />

Interessen des Eigentümers, der Fondsgesellschaft,<br />

ermächtigt und beauftragt, etwaige Garantie­ und<br />

Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller<br />

beziehungsweise dem Triebwerkshersteller<br />

wahrzunehmen.<br />

Während der Laufzeit des Leasingvertrages trägt<br />

der Leasingnehmer grundsätzlich alle Risiken eines<br />

Verlustes, einer unberechtigten Nutzung, Beschädigung<br />

oder Zerstörung des Flugzeuges oder Teilen<br />

davon. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, entsprechende<br />

Schäden zu beheben beziehungsweise<br />

entsprechende Teile gleichwertig zu ersetzen. Der<br />

Eintritt eines solchen Ereignisses hat keine Auswirkungen<br />

auf die Zahlungsverpflichtungen gegenüber<br />

dem Emittenten, es sei denn, es liegt ein Totalverlust<br />

des Flugzeugs vor. Dieser ist in dem Leasingvertrag<br />

unter anderem definiert als Verlust des Leasingobjekts<br />

gemäß den Versicherungsbedingungen und<br />

anderen Ereignissen wie Diebstahl oder Entführung<br />

des Flugzeugs. Tritt ein Totalverlust ein, so hat der<br />

Leasingnehmer einen im Vertrag definierten Verlustwert<br />

zu zahlen. Der Leasingnehmer hat bei der<br />

operativen Nutzung des Flugzeugs die Auflagen<br />

und Anforderungen einzuhalten, die sich aus dem<br />

Leasingvertrag, den anwendbaren Gesetzen, den<br />

Regelungen der zuständigen Luftverkehrsbehörden,<br />

den entsprechenden Versicherungsbedingungen<br />

und den Wartungsvorschriften des Herstellers des<br />

Flugzeuges oder dessen Teilen ergeben.


Zur Sicherung der Ansprüche des Leasinggebers aus<br />

dem Leasingvertrag hat der Leasingnehmer für die<br />

Dauer des Leasingverhältnisses eine Sicherheitszahlung<br />

in Höhe von zwei Leasingraten an den Leasinggeber<br />

geleistet (sogenanntes „Security Deposit“).<br />

Die Zinsen aus dem Security Deposit stehen dem<br />

Leasinggeber zu. Bis zum Zeitpunkt der ersten Leasingratenzahlung<br />

war darüber hinaus eine weitere<br />

Sicherheit in Höhe einer Leasingrate vereinbart<br />

(sogenanntes „Initial Security Deposit“).<br />

Der Leasingnehmer muss das Flugzeug bei Beendigung<br />

des jeweiligen Leasingvertrages an den<br />

Leasinggeber in einem im Leasingvertrag genau<br />

definierten Zustand zurückgeben, der einen sofortigen<br />

Einsatz des Flugzeugs bei einem neuen Leasingnehmer<br />

oder Käufer des Flugzeugs zulässt. Das<br />

jeweilige Flugzeug muss während der Laufzeit des<br />

Leasingvertrages in Irland registriert bleiben, und<br />

der Leasingnehmer muss alles hierfür Erforderliche<br />

tun und auf eigene Kosten alle erforderlichen Maßnahmen<br />

ergreifen und Handlungen vornehmen. Zur<br />

Absicherung der Zahlungsverpflichtungen der Fondsgesellschaft<br />

gegenüber der finanzierenden Bank<br />

wurde an den Flugzeugen jeweils ein Registerpfandrecht<br />

(sogenannte „Mortgage“) nach irischem Recht<br />

bestellt. Die Verpflichtungen der Fondsgesellschaft<br />

gegenüber der Bank aus der Eigenkapital­Zwischenfinanzierung<br />

sind jeweils durch eine nachrangige<br />

zweite Mortgage abgesichert. Beide Mortgages sind<br />

im internationalen Register in Irland eingetragen.<br />

Der Leasingvertrag hat eine Laufzeit ab dem 24. Juni<br />

2008 von zunächst ca. 107 Monaten („Grundlaufzeit“<br />

oder „Initial Lease Term“) und kann generell nur gekündigt<br />

werden, wenn eine Vertragsstörung vorliegt.<br />

Der Leasingnehmer hat grundsätzlich die Möglichkeit,<br />

in einem Zeitfenster von 21 bis 18 Monaten vor<br />

Ablauf der Grundlaufzeit eine Verlängerungsoption<br />

(sogenannte „First Extension Option“) auszuüben.<br />

Bei Ausübung dieser Verlängerungsoption würde<br />

der Leasingvertrag bis zum 24. Juni 2020 verlängert.<br />

Die Leasingraten sind dabei in gleicher Höhe wie<br />

während der Grundlaufzeit zu zahlen und auch die<br />

sonstigen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.<br />

Sollte der Leasingnehmer diese Verlängerungsoption<br />

nicht ausüben, dann ist vereinbart, dass er<br />

das Flugzeug in dem vertraglich vereinbarten Zustand<br />

an den Leasingnehmer zurückgibt. In diesem<br />

91<br />

Fall muss der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine<br />

Abstandszahlung in Höhe der kumulierten Leasingratenzahlungen<br />

leistet, die vom Leasingnehmer ansonsten<br />

bis zum Ablauf des Verlängerungszeitraums<br />

zu leisten gewesen wären. Sollte der Leasingnehmer<br />

dem Leasinggeber einen vergleichbaren Anschlussleasingnehmer<br />

für die Flugzeuge vermitteln, dann<br />

ist der Leasinggeber verpflichtet, die tatsächlich von<br />

diesem Anschlussmieter erhaltenen Leasingraten<br />

halbjährlich nachschüssig bis zur Höhe der zuvor<br />

erhaltenen Abstandszahlung an den Leasingnehmer<br />

wieder auszukehren (sogenannter „Refund“). Der<br />

Leasingnehmer hat im Fall der Ausübung der ersten<br />

Verlängerungsoption dann erneut in einem Zeitfenster<br />

von 21 bis 18 Monaten vor dem 24. Juni 2020<br />

generell die Möglichkeit der weiteren Verlängerung<br />

des Leasingvertrages um nochmals vier Jahre, dann<br />

bis zum 24. Juni 2024 (sogenannte „Second Extension<br />

Option“). Die Leasingraten werden in diesem Fall<br />

an die dann erzielbaren Marktmieten für vergleichbare<br />

Leasingverträge angepasst, wobei zu diesem<br />

Zweck zwei Gutachten von unabhängigen Experten<br />

erstellt werden, auf die sich Fondsgesellschaft und<br />

Leasingnehmer geeinigt haben. Der höhere Wert<br />

wird als neue Mietrate herangezogen. Die Leasingraten<br />

im Fall der Ausübung der zweiten Verlängerungsoption<br />

werden dabei weiterhin vom Leasingnehmer<br />

in Euro geleistet.<br />

Die Leasingraten sind monatlich jeweils zum 25. Tag<br />

eines Monats im Voraus zu leisten, wobei die erste<br />

Leasingrate am 16. Juli 2008 fällig war. Für das<br />

Flugzeug mit der MSN 2932 wurde eine regelmäßige<br />

Leasingrate in Höhe von 241.647,73 Euro und<br />

für das Flugzeug mit der MSN 3076 in Höhe von<br />

250.278,01 Euro (gegebenenfalls jeweils zuzüglich<br />

Umsatzsteuer) vereinbart. Neben den Leasingraten<br />

(sogenannte „Basic Rent“) muss der Leasingnehmer<br />

gegebenenfalls zusätzliche Zahlungen (sogenannte<br />

„Supplemental Rent“) an den Leasinggeber leisten,<br />

beispielsweise falls der Leasinggeber Kosten im<br />

Zusammenhang mit der Registrierung der Flugzeuge<br />

verauslagt hat, es zu Zahlungen aus Freistellungen<br />

kommt (sogenannte „Indemnity Payments“), im Falle<br />

eines Zahlungsverzuges die vereinbarten Strafzinsen<br />

oder auch im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung<br />

durch Verschulden des Leasingnehmers, falls<br />

der Leasinggeber Vorfälligkeitsentschädigungen an<br />

seine Kreditgeber bezahlen muss.


Der Leasingnehmer darf grundsätzlich nicht ohne<br />

Zustimmung des Leasinggebers und des Sicherheitentreuhänders,<br />

dessen Funktion auch die Bank übernehmen<br />

kann, seinen Besitz an dem Flugzeug aufgeben.<br />

Allerdings darf der Leasingnehmer, solange<br />

er sich vertragskonform verhält, den Besitz für Test­,<br />

Reparatur­ und Wartungszwecke an autorisierte<br />

Wartungsbetriebe übertragen. Daneben kann er die<br />

Triebwerke im marktüblichen Rahmen unter vertraglich<br />

bestimmten Voraussetzungen auch an anderen<br />

Flugzeugen verwenden, ohne dafür im Vorfeld eine<br />

Genehmigung durch den Leasinggeber einzuholen.<br />

Der Leasingnehmer (wie auch der Unter­Leasingnehmer,<br />

Air One) ist gemäß Leasingvertrag verpflichtet,<br />

dem Leasinggeber innerhalb einer bestimmten Frist<br />

einen Jahresabschluss zur Verfügung zu stellen.<br />

Darüber hinaus bestehen weitere umfangreiche<br />

laufende Berichts­ und Informationsverpflichtungen.<br />

So muss beispielsweise zehn Tage nach dem Ablauf<br />

eines jeden Monats ein Bericht über die Nutzung<br />

des Flugzeugs und der Triebwerke in diesem Monat<br />

abgegeben werden. Weiterhin ist dem Leasinggeber<br />

15 Tage nach jedem Halbjahr ein technischer Bericht<br />

mit spezifiziertem Inhalt vorzulegen. Es bestehen<br />

umfangreiche Inspektionsrechte des Leasinggebers<br />

beziehungsweise der von ihm beauftragten Experten<br />

(z. B. des beauftragten Asset­Managers). Auf<br />

Anforderung muss der Leasingnehmer dem Leasinggeber<br />

alle Informationen zu Wartung und Betrieb<br />

des Flugzeuges zur Verfügung stellen. Weiterhin ist<br />

der Leasingnehmer dazu verpflichtet, allen Informations­<br />

und Aufzeichnungspflichten nachzukommen,<br />

deren Einhaltung aufgrund von Gesetzen, sonstigen<br />

Rechtsvorschriften oder Auflagen durch Luftverkehrsbehörden<br />

erforderlich ist.<br />

Hinsichtlich der Regelungen zur weiteren Untervermietung<br />

wird nachfolgend - abweichend vom<br />

sonstigen Aufbau dieses Abschnitts - ausnahmsweise<br />

auf den Unter-Leasingvertrag zwischen dem<br />

Leasingnehmer und Air One abgestellt, da dem<br />

Leasingnehmer eine weitere Untervermietung aufgrund<br />

des bestehenden Unter-Leasingvertrages mit<br />

Air One nicht möglich ist.<br />

Air One ist grundsätzlich nicht berechtigt, das jeweilige<br />

Flugzeug ohne Zustimmung des Leasingnehmers<br />

weiter unterzuvermieten. Das Zustimmungsrecht ist<br />

92<br />

unter einem Abtretungsvertrag vom Leasingnehmer<br />

an die Fondsgesellschaft und den Sicherheitentreuhänder<br />

abgetreten worden. Erfolgt eine weitere<br />

Untervermietung mit deren Zustimmung, so bleibt<br />

Air One dennoch vollumfänglich zur Erfüllung der im<br />

Unter­Leasingvertrag vereinbarten Vereinbarungen<br />

verpflichtet. Der entsprechende weitere Untermietvertrag<br />

(„Sub­Sub­Leasingvertrag“) muss dieselben<br />

Anforderungen an die Wartungs­ und Versicherungsstandards<br />

wie der Leasingvertrag zwischen Air<br />

One und dem Leasingnehmer selbst stellen sowie<br />

rechtlich stets subsidiär sowohl gegenüber dem Leasingvertrag<br />

zwischen der Fondsgesellschaft (als Leasinggeber)<br />

und dem Leasingnehmer als auch dem<br />

Unter­Leasingvertrag zwischen dem Leasingnehmer<br />

und Air One sein. Die Laufzeit eines derartigen Sub­<br />

Sub­Leasingvertrags darf nicht über die Laufzeit des<br />

Leasingvertrages hinausgehen. Eine Kündigung des<br />

Unter­Leasingvertrages zwischen dem Leasingnehmer<br />

und Air One muss ebenfalls zu einer Kündigung<br />

des Sub­Sub­Leasingvertrages führen.<br />

Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das jeweilige<br />

Flugzeug ordnungsgemäß zu warten (durch ein<br />

hierfür zugelassenes Wartungsunternehmen) und<br />

stets in einem betriebsbereiten Zustand zu halten.<br />

Der Leasingnehmer muss alle Wartungsarbeiten am<br />

Flugzeug auf seine Kosten durchführen, die entsprechend<br />

den anwendbaren rechtlichen Vorschriften<br />

und Auflagen der Luftverkehrsbehörden und des<br />

Wartungsprogramms zu erfüllen sind.<br />

Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das jeweilige<br />

Flugzeug nach international üblichen Bedingungen<br />

und auf eigene Kosten durch die Allianz Global<br />

Corporate & Speciality AG oder eine andere international<br />

anerkannte namhafte Versicherung zu<br />

versichern, wobei der Leasinggeber, die Fondsgesellschaft<br />

und die finanzierende Bank im Rahmen<br />

der Versicherungsregelungen als mitversichert<br />

einzuschließen sind. Abzuschließen sind sowohl Kasko­<br />

als auch Haftpflichtversicherungen. Dabei darf<br />

die Versicherung keine schlechteren Bedingungen<br />

enthalten oder in geringerem Umfang sein, als dies<br />

für vergleichbare Flugzeuge in der Flotte des Leasingnehmers<br />

der Fall ist. Können die Versicherungserfordernisse<br />

gemäß dem Leasingvertrag zeitweise<br />

nicht erfüllt werden und besteht infolgedessen kein<br />

vertragsgemäßer Versicherungsschutz, so muss das<br />

Flugzeug so lange am Boden bleiben, bis der ent­


sprechende Versicherungsschutz wieder hergestellt<br />

ist. Der Anspruch des Leasinggebers auf die Zahlung<br />

der Leasingraten besteht unabhängig davon, ob ein<br />

Betrieb des Flugzeugs erfolgen darf oder nicht. Gemäß<br />

den Leasingverträgen hat der Leasingnehmer bei der<br />

Kaskoversicherung Versicherungsbeträge abzudecken,<br />

die in den nachfolgenden Tabellen dargestellt sind.<br />

Ein Selbstbehalt bis zu 750.000 US­Dollar je Schadensereignis<br />

ist – außer für Verlustfälle – unter bestimmten<br />

Voraussetzungen möglich, wobei sich der vorgenannte<br />

Betrag eines Selbstbehaltes reduziert, wenn der<br />

Leasingnehmer geringere Selbstbehalte für ein anderes<br />

Flugzeug in seiner Flotte akzeptiert. In diesem<br />

Fall reduziert sich der zulässige Selbstbehalt auf<br />

diesen geringeren Betrag.<br />

Vertraglich festgelegte Versicherungsbeträge für<br />

das Flugzeug mit Seriennummer 2932 in Euro (auch<br />

für die möglichen Verlängerungszeiträume des<br />

jeweiligen Leasingvertrages)<br />

Zeitraum von bis Mindestversicherungssumme<br />

in Euro<br />

Beginn Leasingvertrag 30.11.2008 31.795.000<br />

01.12.2008 30.11.2009 32.350.000<br />

01.12.2009 30.11.2010 32.261.000<br />

01.12.2010 30.11.2011 30.261.000<br />

01.12.2011 30.11.2012 29.048.000<br />

01.12.2012 30.11.2013 27.794.000<br />

01.12.2013 30.11.2014 26.480.000<br />

01.12.2014 30.11.2015 25.534.000<br />

01.12.2015 30.11.2016 24.027.000<br />

01.12.2016 30.11.2017 22.472.000<br />

01.12.2017 30.11.2018 20.874.000<br />

01.12.2018 30.11.2019 19.205.000<br />

01.12.2019 30.11.2020 17.478.000<br />

01.12.2020 30.11.2021 16.437.000<br />

01.12.2021 30.11.2022 15.171.000<br />

01.12.2022 30.11.2023 13.931.000<br />

01.12.2023 30.11.2024 12.631.000<br />

93<br />

Vertraglich festgelegte Versicherungsbeträge für<br />

das Flugzeug mit Seriennummer 3076 in Euro (auch<br />

für die möglichen Verlängerungszeiträume des<br />

jeweiligen Leasingvertrages)<br />

Zeitraum von bis Mindestversicherungssumme<br />

in Euro<br />

Beginn Leasingvertrag 30.11.2008 32.933.000<br />

01.12.2008 30.11.2009 33.506.000<br />

01.12.2009 30.11.2010 33.417.000<br />

01.12.2010 30.11.2011 31.336.000<br />

01.12.2011 30.11.2012 30.086.000<br />

01.12.2012 30.11.2013 28.785.000<br />

01.12.2013 30.11.2014 27.424.000<br />

01.12.2014 30.11.2015 26.448.000<br />

01.12.2015 30.11.2016 24.885.000<br />

01.12.2016 30.11.2017 23.282.000<br />

01.12.2017 30.11.2018 21.616.000<br />

01.12.2018 30.11.2019 19.891.000<br />

01.12.2019 30.11.2020 18.109.000<br />

01.12.2020 30.11.2021 17.023.000<br />

01.12.2021 30.11.2022 15.713.000<br />

01.12.2022 30.11.2023 14.432.000<br />

01.12.2023 30.11.2024 13.081.000<br />

In Bezug auf Schäden gegenüber Dritten (Haftpflicht),<br />

ist das jeweilige Flugzeug insgesamt mit einer Einzelfallhöchstsumme<br />

von grundsätzlich mindestens<br />

750 Millionen US­Dollar zu versichern (gegebenenfalls<br />

jedoch je Schadensfall und jährlich kumuliert<br />

und weiterhin in bestimmten Schadensfällen gegebenenfalls<br />

auch zu geringeren Versicherungssummen,<br />

beispielsweise Personenschäden während das<br />

Flugzeug sich auf dem Boden an einem Flughafen<br />

befindet). Dies schließt grundsätzlich auch Schäden<br />

ein, die durch Krieg und Terrorismus verursacht<br />

werden.


Die folgenden Ereignisse stellen eine Vertragsverletzung<br />

dar und können zu einer vorzeitigen Beendigung<br />

des Leasingvertrages durch den Leasinggeber<br />

führen:<br />

• Verletzung von Zahlungspflichten des Leasingnehmers<br />

in Bezug auf Leasingzahlungen oder<br />

Abschlusszahlungen;<br />

• eine Vertragsverletzung des Leasingvertrages für<br />

das jeweils andere Flugzeug oder auch unter den<br />

Unter­Leasingverträgen für die jeweiligen Flugzeuge;<br />

• fehlende oder nicht vertragsgemäße Versicherung<br />

des Flugzeuges;<br />

• falsche Erklärungen und Angaben des Leasingnehmers<br />

in Bezug auf die Vertragsdokumentation<br />

mit dem Leasinggeber;<br />

• der Leasingnehmer verletzt eine seiner sonstigen<br />

Verpflichtungen aus Verträgen mit dem Leasinggeber<br />

(und die Verletzung wird nicht innerhalb<br />

bestimmter vertraglich vereinbarter Fristen geheilt),<br />

dies insbesondere falls<br />

­ der Leasingnehmer oder wesentliche Teile<br />

davon aufhören zu existieren;<br />

­ der Leasingnehmer bestimmte Steuern nicht<br />

bezahlt (z. B. Quellensteuern auf die Leasingraten);<br />

­ der Leasingnehmer nicht in Übereinstimmung<br />

mit behördlichen Genehmigungen agiert<br />

und / oder gegen diese verstößt;<br />

­ der Leasingnehmer vertragswidrig das jeweilige<br />

Flugzeug belastet (z. B. mit unerlaubten<br />

Pfandrechten);<br />

­ der Leasingnehmer bestimmte Lizenzen oder<br />

Zertifizierungen nicht aufrechterhält;<br />

­ der Leasingnehmer unerlaubt fusioniert oder<br />

verschmilzt.<br />

• Liquidation oder Zwangsvollstreckung über das<br />

Vermögen oder Vergleich mit den Gläubigern des<br />

Leasingnehmers;<br />

94<br />

• gerichtlich festgestellte Verbindlichkeiten des<br />

Leasingnehmers über in Summe wenigstens<br />

5.000.000 US­Dollar können (von Gläubigern)<br />

vorzeitig fällig gestellt werden (betreffend den<br />

Leasingvertrag zwischen der Fondsgesellschaft<br />

und der BF Best Aviation Alpha Limited selbst<br />

beläuft sich dieser Schwellenbetrag auf 100.000<br />

US­Dollar); und<br />

• das Flugzeug wird beschlagnahmt oder in anderer<br />

Weise konfisziert und der Leasingnehmer<br />

kann diesen Zustand nicht innerhalb einer vertraglich<br />

festgelegten Frist von Tagen beseitigen.<br />

Im Falle einer Vertragsverletzung durch den Leasingnehmer<br />

hat der Leasinggeber grundsätzlich folgende<br />

Möglichkeiten: Er kann dem Leasingnehmer den<br />

Vertragsbruch anzeigen und verlangen, dass dieser<br />

einen vertraglich vereinbarten Kündigungswert<br />

(sogenannter „Casualty Value“) zahlt. Kommt der<br />

Leasingnehmer dem vollumfänglich nach, so erhält<br />

der Leasingnehmer mit vollständiger Zahlung des<br />

Casualty Value das jeweilige Flugzeug übertragen.<br />

Kommt der Leasingnehmer dem nicht nach, dann<br />

muss der Leasingnehmer das jeweilige Flugzeug in<br />

einem vertragsgemäßen Zustand zurückgeben. Der<br />

Leasinggeber kann den Leasingvertrag kündigen und<br />

seine vertraglichen Ansprüche – auch gerichtlich –<br />

geltend machen, und er kann das jeweilige Flugzeug<br />

verwerten. Darüber hinaus hat der Leasinggeber Anspruch<br />

auf alle bereits fällig gewordenen und noch<br />

nicht bezahlten sowie alle künftig fällig werdenden<br />

Leasingraten, die ihm bei vertragsgemäßem Verhalten<br />

zustehen würden (das heißt, einschließlich der<br />

Abstandszahlung im Falle einer Nichtausübung der<br />

ersten Verlängerungsoption bis zum Juni 2020), alle<br />

sonstigen ausstehenden Zahlungsverpflichtungen<br />

und die Erstattung der Kosten für eine Veräußerung<br />

oder Anschlussvermietung der Flugzeuge einschließlich<br />

etwaiger Kosten für die Versetzung der<br />

Flugzeuge in den vertragsgemäß vorgeschriebenen<br />

Zustand. Sollte sich die Fondsgesellschaft als Eigentümerin<br />

der Flugzeuge während der Laufzeit des<br />

jeweiligen Leasingvertrages zum Verkauf des Flugzeuges<br />

entschließen, hat sie – sofern keine Vertragsverletzung<br />

unter dem Unter­Leasingvertrag bestand<br />

und fortdauert – dies dem Unter­Leasingnehmer, Air<br />

One, anzuzeigen und den avisierten Verkaufspreis


mitzuteilen, bevor sie das Flugzeug Dritten anbietet.<br />

Ist Air One bereit, das Flugzeug zu den von der<br />

Fondsgesellschaft genannten Bedingungen anzukaufen,<br />

so hat die Fondsgesellschaft an Air One zu<br />

verkaufen.<br />

Die Fondsgesellschaft und der Leasingnehmer haben<br />

Air One, solange Air One selbst sämtliche Verpflichtungen<br />

unter dem Sub­Leasingvertrag erfüllt, den<br />

ungestörten Besitz beziehungsweise die ungestörte<br />

Nutzung der Leasingsache zugesichert. Ein Verstoß<br />

gegen diese Regelung stellt eine Vertragsverletzung<br />

des Leasinggebers beziehungsweise der Fondsgesellschaft<br />

dar, und gibt Air One das Recht, den<br />

Unter­Leasingvertrag zu kündigen. In einem solchen<br />

Fall könnte Air One ihre vertraglichen Schadensersatzansprüche<br />

gegen den vertraglich vereinbarten<br />

Kündigungswert („Casualty Value“) aufrechnen, und<br />

bei Zahlung des Kündigungswertes würde das Eigentum<br />

am jeweiligen Flugzeug an Air One übergehen.<br />

Zahlt der Leasingnehmer Air One den angepassten<br />

Casualty Value in dieser Situation nicht, läuft der<br />

entsprechende Leasingvertrag weiter.<br />

Unter dem Leasingvertrag erkennt der Leasinggeber<br />

an, dass er in bestimmtem Umfang beziehungsweise<br />

zu bestimmten Aspekten (insbesondere mit Blick<br />

auf die Zahlungsverpflichtungen unter dem Leasingvertrag)<br />

nur beschränkte Rückgriffsrechte auf den<br />

Leasingnehmer hat, die weitgehend auf die Rechte<br />

und Zahlungen beziehungsweise Möglichkeiten<br />

beschränkt sind, die der Leasingnehmer als Leasinggeber<br />

unter dem Unter­Leasingvertrag mit Air One<br />

selbst hat (sogenannte „Limitation on Recourse“).<br />

Diese Rechte gegenüber Air One sind der Fondsgesellschaft<br />

im Wege eines Abtretungsvertrages abgetreten.<br />

Durch diese Regelung soll ausgeschlossen<br />

werden, dass der Leasingnehmer in Insolvenz geht.<br />

Bei Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer<br />

das jeweilige Flugzeug im vertragsgemäßen<br />

Zustand in Berlin oder einem anderen von<br />

den Parteien vereinbarten Flughafen an den Leasinggeber<br />

zurückzugeben. Ferner ist vertraglich vorgesehen,<br />

dass das Flugzeug die wesentlichen Checks<br />

durchlaufen hat und alle Komponenten des Flugzeuges<br />

(inklusive der Triebwerke) einen vertraglich<br />

festgelegten Wartungsgrad aufweisen, sodass das<br />

Flugzeug (von einer anderen Fluggesellschaft) für<br />

95<br />

eine bestimmte Zeit ohne Durchführung besonderer<br />

Wartungsmaßnahmen im Luftverkehr unmittelbar<br />

weiter betrieben werden kann. Alle vom Hersteller<br />

oder von Behörden vorgegebenen Richtlinien und<br />

Vorschriften sind hierbei zu beachten.<br />

Darüber hinaus ist der Leasingnehmer gegebenenfalls<br />

verpflichtet, bei der Rückgabe der Flugzeuge bestimmte<br />

Ausgleichszahlungen an den Leasinggeber<br />

zu bezahlen (sogenannte „Return Condition Compensation<br />

Payments“), wenn der Wartungsstatus<br />

von den Rückgabebedingungen abweicht. So muss<br />

das Flugzeug beispielsweise noch 100 Prozent der<br />

vorgesehenen Nutzungszeiten bis zur nächsten großen<br />

Inspektion und Wartung der Flugzeugzelle, 100<br />

Prozent bezogen auf die vorgesehenen Nutzungszeiten<br />

bis zur nächsten großen Inspektion / Überholung<br />

der Triebwerke, 60 Prozent der vorgesehenen<br />

Nutzungszeiten bis zur nächsten Überholung<br />

bestimmter Triebwerkskomponenten (sogenannte<br />

„Engine LLPs“) und 50 Prozent der vorgesehenen<br />

Nutzungszeiten bis zur nächsten großen Überholung<br />

der Fahrwerke aufweisen. Werden diese Schwellenwerte<br />

unterschritten, so sind Ausgleichszahlungen<br />

zu leisten. Dabei können „Verrechnungen“ der<br />

einzelnen Komponenten dergestalt erfolgen, dass<br />

ein besserer Wartungsstatus einzelner Komponenten<br />

gegen einen schlechteren Wartungszustand anderer<br />

Komponenten aufgerechnet wird. Nach Berechnung<br />

der relevanten Beträge erfolgt dann auch eine<br />

Verrechnung der entsprechenden Forderung und<br />

Verbindlichkeit im Rahmen der Return Condition<br />

Compensation Payments.<br />

9.5.3 Durch die Fondsgesellschaft abgeschlossene<br />

Finanzierungsverträge und damit verbundene<br />

Vereinbarungen<br />

9.5.3.1 Langfristfinanzierung Fondsgesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft hat zur anteiligen Finanzierung<br />

der Gesamtinvestitionskosten des Erwerbs<br />

beider Flugzeuge zwei langfristige Darlehen in<br />

Höhe von insgesamt 32.270.556,34 Euro bei einem<br />

Kreditinstitut (Details siehe Tz. 12) aufgenommen,<br />

welche zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung für die<br />

beiden Flugzeuge abzüglich vereinbarter Bearbeitungsgebühren,<br />

die von dem Kreditinstitut (nachstehend<br />

auch „Bank“ genannt) einbehalten wurden,<br />

ausbezahlt wurden. Auf die Darlehensverträge findet<br />

englisches Recht Anwendung. Auf die mit den Darle­


hensverträgen im Zusammenhang stehenden Sicherheitenverträge<br />

und ­vereinbarungen findet teilweise<br />

auch irisches oder deutsches Recht Anwendung.<br />

Hinsichtlich der Verträge und Vereinbarungen im<br />

Zusammenhang mit der Langfristfinanzierung der<br />

Fondsgesellschaft sollten die Hinweise in Tz. 3.3.4<br />

beziehungsweise Tz. 3.3.10 zur Kenntnis genommen<br />

werden.<br />

Die Darlehen sind in Euro aufgenommen und werden<br />

von der Fondsgesellschaft auch in Euro bedient.<br />

Somit besteht bei regulärem Verlauf des Leasingvertrages,<br />

unter dem die Leasingraten ebenfalls in Euro<br />

bezahlt werden, insofern Währungskongruenz auf<br />

der Ebene der Fondsgesellschaft. Die beiden Darlehen<br />

untergliedern sich jeweils in zwei Tranchen. Die<br />

wesentlichen Details betreffend die beiden Tranchen<br />

sind wie folgt:<br />

Die erste Tranche („Tranche 1“) hat eine Laufzeit von<br />

ca. zwölf Jahren ab Auszahlung und wird annuitätisch<br />

in gleichen Raten über die Laufzeit vollständig<br />

getilgt. Die Zahlungen erfolgen generell monatlich<br />

nachschüssig und die Darlehenstranche wird<br />

variabel zum 1­Monats­EURIBOR zuzüglich einer fest<br />

vereinbarten Marge verzinst. Zur Absicherung von<br />

Zinsänderungsrisiken hat die Fondsgesellschaft mit<br />

der gleichen Bank einen Zinssatzswap auf Grundlage<br />

einer separaten Rahmenvereinbarung für die gesamte<br />

Laufzeit der Tranche 1 abgeschlossen, sodass<br />

bei regulärem Verlauf für die Fondsgesellschaft kein<br />

Zinsänderungsrisiko für diese Darlehenstranche<br />

besteht. Der fixierte Zinssatz für die Tranche 1 unter<br />

dem Zinssatzswap wurde mit 6,1875 Prozent pro Jahr<br />

vereinbart.<br />

Die zweite Tranche („Tranche 2“) hat eine Laufzeit<br />

von ca. 16 Jahren ab Auszahlung und wird in den<br />

ersten zwölf Jahren der Laufzeit nicht getilgt. Jedoch<br />

umfasst der Kapitaldienst in dieser Phase die vollständigen<br />

Zinszahlungen. Während der restlichen<br />

Laufzeit erfolgt dann die vollständige Rückführung<br />

dieser Darlehenstranche. Die Zahlungen erfolgen<br />

analog der Tranche 1 monatlich nachschüssig, und<br />

diese Darlehenstranche wird ebenfalls variabel zum<br />

1­Monats­EURIBOR zuzüglich einer fest vereinbarten<br />

Marge verzinst. Zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken<br />

hat die Fondsgesellschaft mit der Bank auch<br />

für diese Darlehenstranche einen Zinssatzswap auf<br />

96<br />

Grundlage einer separaten Rahmenvereinbarung für<br />

die gesamte Laufzeit der Darlehenstranche abgeschlossen,<br />

sodass bei regulärem beziehungsweise<br />

projiziertem Verlauf kein Zinsänderungsrisiko für<br />

diese Tranche 2 aus der Sicht der Fondsgesellschaft<br />

besteht. Der fixierte Zinssatz für die Tranche 2 unter<br />

dem Zinssatzswap wurde mit 6,725 Prozent pro Jahr<br />

vereinbart.<br />

Unter den vorgenannten Zinssatzswaps zahlt die<br />

Fondsgesellschaft fest vereinbarte Zinssätze an die<br />

Bank, als sogenannter „Swap Provider“, und erhält<br />

im Gegenzug die Mittel, die erforderlich sind, um die<br />

variablen Zinszahlungen unter dem jeweiligen langfristigen<br />

Darlehen mit der Bank zu leisten. Somit hat<br />

sich die Fondsgesellschaft in einer wirtschaftlichen<br />

Betrachtungsweise einen festen Zinssatz für die Gesamtlaufzeit<br />

des jeweiligen Darlehens gesichert.<br />

Die Fondsgesellschaft muss sämtliche Kosten der<br />

Bank im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung<br />

übernehmen (unter anderem anfängliche und<br />

gegebenenfalls laufende Rechtsberatungs­ und Gutachtenkosten).<br />

Entsprechend sorgfältig geschätzte<br />

Kosten hierfür sind im Investitions­ und Finanzierungsplan<br />

berücksichtigt worden.<br />

Sollten die Darlehen beziehungsweise insbesondere<br />

die Zinssatzswaps vor Ablauf vorzeitig aufgelöst<br />

werden (z. B. bei einem vorzeitigen Verkauf des<br />

Flugzeuges, bei vorzeitiger Beendigung der Leasingverträge,<br />

bei Vertragsverletzungen mit der Folge der<br />

Kündigung der Darlehensverträge), könnten je nach<br />

Zinsentwicklung am Kapitalmarkt Vorfälligkeitsentschädigungen<br />

und Kosten (sogenannte „Breakage<br />

Costs“) zulasten der Fondsgesellschaft entstehen, die<br />

die Rentabilität der Beteiligung aus Sicht der Anleger<br />

materiell reduzieren oder weitere Folgen, die<br />

unter Tz. 3.3.4 dargestellt sind, auslösen könnten.<br />

Es besteht ein Freistellungsanspruch über derartige<br />

Breakage Costs gegenüber dem Leasingnehmer beziehungsweise<br />

Air One. Dessen Werthaltigkeit hängt<br />

jedoch davon ab, ob Air One diesen Verpflichtungen<br />

nachkommt beziehungsweise nachkommen kann.<br />

Auch könnte es im Rahmen einer erforderlichen<br />

Anschlussvermietung dazu kommen, dass die Fondsgesellschaft<br />

ihren vertraglichen Verpflichtungen<br />

nicht nachkommen kann (z. B. wenn das Flugzeug zu<br />

diesem Zeitpunkt nicht oder nur zu deutlich gerin­


geren Leasingraten vermietet und gegebenenfalls<br />

auch nicht verkauft werden kann), sodass es zu einer<br />

Verwertung durch die Bank kommt, die gegebenenfalls<br />

nur Erlöse in Höhe der ausstehenden Ansprüche<br />

der Bank erbringt. Auch in diesen Fällen kann es zu<br />

den unter Tz. 3.3.4 dargestellten Folgen kommen.<br />

Die Bank ist berechtigt, die langfristigen Darlehen<br />

ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,<br />

wenn die Fondsgesellschaft ihre Verpflichtungen<br />

unter dem Darlehensvertrag nicht erfüllt. Vertraglich<br />

vereinbarte Kündigungsgründe sind beispielsweise<br />

ein Zahlungsverzug, eine (drohende) Insolvenz der<br />

Fondsgesellschaft, die Bestellung einer Sicherheit an<br />

einem der Flugzeuge ohne Zustimmung des Darlehensgebers,<br />

Veränderungen des Leasingvertrages<br />

und der dazugehörenden Dokumente ohne Zustimmung<br />

des Darlehensgebers, die Änderung der gesellschaftsrechtlichen<br />

Kontrolle des Komplementärs<br />

der Fondsgesellschaft ohne Zustimmung des Darlehensgebers<br />

sowie eine wesentliche Vertragsverletzung<br />

unter den parallelen Darlehen (für das jeweils<br />

andere Flugzeug). Darüber hinaus können Vertragsstörungen<br />

unter dem Leasingvertrag ebenfalls zu<br />

einer Kündigung der langfristigen Darlehen führen.<br />

Kommt es zu einer Kündigung und ist es in einem<br />

solchen Fall dem Darlehensnehmer nicht möglich,<br />

die für die Ablösung der gekündigten Fremdmittel<br />

erforderlichen neuen Fremdmittel bei einem anderen<br />

Kreditgeber einzudecken, kann es zu einer<br />

Zwangsverwertung der als Sicherheit dienenden<br />

Objekte (Flugzeuge) der Fondsgesellschaft durch die<br />

finanzierende Bank kommen. Insoweit kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass der Erlös nicht<br />

ausreicht, um die bei der finanzierenden Bank<br />

aufgenommenen Fremdmittel zurückzuzahlen. Für<br />

die Fondsgesellschaft ist insoweit auch eine nachfolgende<br />

Zwangsliquidation mit Verwertung sämtlicher<br />

Aktiva nicht auszuschließen; für den Anleger kann<br />

dies letztlich den Totalverlust seiner Beteiligung bedeuten<br />

(siehe hierzu die Hinweise unter Tz. 3.3.4).<br />

Die Fondsgesellschaft gewährt der finanzierenden<br />

Bank im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen<br />

neben den üblichen sonstigen Sicherheiten (z. B.<br />

der Abtretung der Rechte aus den Leasingverträgen,<br />

den Unter­Leasingverträgen, den Versicherungen,<br />

der Verpfändung der Konten der Fondsgesellschaft,<br />

der Abtretung der Ansprüche aus der Objektver­<br />

97<br />

sicherung) erstrangige Sicherungsrechte an den<br />

Fondsobjekten und am Vermögen der Fondsgesellschaft<br />

(insbesondere im Rahmen einer sogenannten<br />

Aircraft Mortgage für jedes der beiden Flugzeuge,<br />

welche irischem Recht unterliegt). Es bestehen weitere<br />

marktübliche Regelungen und Verpflichtungen,<br />

die die Fondsgesellschaft als Kreditnehmer während<br />

der Laufzeit der Finanzierungsverträge einzuhalten<br />

hat. Für den Fall, dass die Anforderungen und damit<br />

die vertraglichen Verpflichtungen unter den Finanzierungsverträgen<br />

nicht eingehalten werden, kann<br />

die Bank die Stellung zusätzlicher Sicherheiten oder<br />

gegebenenfalls eine Sperre der Ausschüttungen an<br />

die Anleger und die Hinterlegung bestimmter Beträge<br />

auf einem speziellen Sicherheitenkonto verlangen.<br />

Sofern es der Fondsgesellschaft nicht möglich<br />

ist, geforderte zusätzliche Sicherheiten zu bestellen<br />

oder bestehende Sicherheiten zu verstärken, steht<br />

der Bank ein Kündigungsrecht für die Finanzierungsvereinbarungen<br />

zu. Weiterhin ist in den Darlehensverträgen<br />

mit der Bank geregelt, dass im Falle von<br />

Vertragsstörungen unter den Leasingverträgen oder<br />

im Fall einer erforderlichen Anschlussvermietung<br />

oder eines Verkaufs der Fondsobjekte weitreichende<br />

Mitbestimmungs­ oder Kontrollrechte durch die<br />

Bank bestehen, sodass in diesen Fällen die Fondsgesellschaft<br />

eng mit der Bank kooperieren muss beziehungsweise<br />

gegebenenfalls die Entscheidung über<br />

die entsprechende Handlung verliert (siehe hierzu<br />

auch die Hinweise unter Tz. 3.3.4).<br />

Unter den Finanzierungsvereinbarungen können<br />

Rechtsänderungen oder sonstige Änderungen<br />

eintreten, die heute nicht gegebene Kosten oder<br />

Aufwendungen auf Ebene der Bank oder der Fondsgesellschaft<br />

im Zusammenhang mit der Finanzierung<br />

auslösen. Alle Zahlungen des Darlehensnehmers,<br />

der Fondsgesellschaft, haben gleichwohl in der<br />

Weise zu erfolgen, dass der Bank der nach dem<br />

Vertrag geschuldete Kapitaldienst in voller Höhe und<br />

ohne jegliche Abzüge auf dem (jeweils) vereinbarten<br />

Konto fristgerecht zur Verfügung gestellt wird. Der<br />

Darlehensnehmer ist verpflichtet, gegebenenfalls die<br />

fälligen Zahlungen so zu erhöhen, dass die Bank die<br />

fälligen vereinbarten Beträge in voller Höhe erhält.<br />

Die Darlehensverträge und die damit verbundenen<br />

Vereinbarungen sehen außerdem Beschränkungen<br />

für die Veräußerung der Fondsobjekte vor. Die


geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft<br />

darf nur solche Verträge abschließen, die im<br />

Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen ausdrücklich<br />

genehmigt sind. Auch bestimmte gesellschaftsrechtliche<br />

Änderungen auf Ebene des Kreditnehmers<br />

(z. B. ein Wechsel des Komplementärs) sind gegebenenfalls<br />

nur nach Zustimmung durch die finanzierende<br />

Bank möglich.<br />

Nach den Finanzierungsvereinbarungen sind die<br />

Leasingzahlungen auf das bei der Bank unterhaltene<br />

Konto der Fondsgesellschaft einzuzahlen. Nach Abzug<br />

aller Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers<br />

(unter anderem Kapitaldienst und bestimmte Kosten)<br />

wird der verbleibende Betrag freigegeben und steht<br />

der Fondsgesellschaft zur weiteren freien Verfügung.<br />

Insoweit kontrolliert der Kreditgeber den Cashflow<br />

der Fondsgesellschaft und hat weitreichende Befugnisse<br />

und Kontrollrechte. Die Finanzierungsdokumente<br />

regeln ferner weitere Mitbestimmungsrechte<br />

des Darlehensgebers (z. B. im Fall der Anschlussvermietung).<br />

Ohne Zustimmung der finanzierenden<br />

Bank dürfen wesentliche Verträge der Fondsgesellschaft<br />

nicht gekündigt oder geändert werden. Darüber<br />

hinaus hat der Darlehensnehmer im Rahmen der<br />

abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarungen auch<br />

objektspezifische Verpflichtungen. Insbesondere<br />

muss der Darlehensnehmer dafür Sorge tragen, dass<br />

der Leasingnehmer alle mietvertraglichen Verpflichtungen<br />

erfüllt (einschließlich der Verpflichtung zur<br />

Instandhaltung und Reparatur und zur Versicherung<br />

der Fondsobjekte).<br />

9.5.3.2 Zwischenfinanzierung des Eigenkapitals<br />

Zur anteiligen Zwischenfinanzierung des Beteiligungskapitals<br />

der Anleger und damit zur anteiligen<br />

Finanzierung der Gesamtinvestitionskosten hat die<br />

Fondsgesellschaft einen Darlehensvertrag mit einem<br />

Kreditinstitut (Details siehe Tz. 12) abgeschlossen.<br />

Der Darlehensvertrag wurde nach deutschem Recht<br />

abgeschlossen und kann bis zu einem Kreditbetrag<br />

von 26,85 Millionen Euro bis zum 30. September<br />

2008 in der vollen Höhe beziehungsweise in zwei<br />

Tranchen von der Fondsgesellschaft beansprucht<br />

werden, wobei der Darlehensbetrag im Wesentlichen<br />

zur Bezahlung des Kaufpreises für die Fondsobjekte<br />

von der Fondsgesellschaft verwendet wurde.<br />

98<br />

Der Vertrag über die anteilige Zwischenfinanzierung<br />

des Anlegerkapitals hat eine Laufzeit von sechs<br />

Monaten nach Auszahlung des Darlehens. Er kann<br />

auf Antrag der Fondsgesellschaft unter bestimmten<br />

Voraussetzungen einmalig um ein Jahr verlängert<br />

werden („Verlängerungsoption“), wenn die zuständigen<br />

Gremien der Bank dem zustimmen. Die Kreditrückführung<br />

muss sukzessive durch die Einwerbung<br />

des Anlegerkapitals erfolgen. Einmal rückgeführte<br />

Beträge dürfen nicht erneut in Anspruch genommen<br />

werden. Zur Sicherung der Forderungen der<br />

Darlehensgeberin hat die Fondsgesellschaft unter<br />

anderem ihre Ansprüche aus der Platzierungsgarantie<br />

der <strong>Real</strong> I.S. an die Darlehensgeberin abgetreten<br />

und ihr darüber hinaus auch eine nachrangige<br />

dingliche Sicherheit an den Fondsobjekten in Form<br />

einer zweitrangigen Mortgage eingeräumt. Darüber<br />

hinaus hat die <strong>Real</strong> I.S. eine gesamtschuldnerische<br />

Mithaftung für dieses Darlehen der Fondsgesellschaft<br />

übernommen. Die Fondsgesellschaft muss<br />

während der Laufzeit des Darlehens regelmäßig<br />

bestimmte Nachweise und Unterlagen an die finanzierende<br />

Bank einreichen und vereinbarte Pflichten<br />

erfüllen. Es wurde eine variable Verzinsung auf Basis<br />

des jeweiligen Bankeneinstandes (1­Monats­Zinsperiode)<br />

zuzüglich Marge vereinbart. Die Zinsen sind<br />

monatlich nachträglich fällig und zahlbar. Rückführungen<br />

können grundsätzlich jeweils zum Ende der<br />

Zinsperiode vorgenommen werden. Es fallen keine<br />

Bearbeitungsgebühren an.<br />

Die Prognoserechnung basiert auf der Annahme,<br />

dass die Einnahmen der Fondsgesellschaft für den<br />

Zeitraum bis zur Vollplatzierung des Beteiligungskapitals<br />

unter Berücksichtigung der Ausgaben ausreichen,<br />

um die Kosten der Zwischenfinanzierung<br />

des Beteiligungskapitals abzudecken. Dieser Ansatz<br />

basiert auf sorgfältigen Einschätzungen durch die<br />

Prospektherausgeberin auf der Grundlage aktueller<br />

Marktverhältnisse zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe.<br />

Im Falle von Abweichungen (z. B. wegen<br />

eines längeren Platzierungszeitraumes oder / und<br />

höherer tatsächlicher Kosten für die Zwischenfinanzierung<br />

des erforderlichen Beteiligungskapitals),<br />

könnte dies zu Abweichungen bei der verfügbaren<br />

Liquidität der Fondsgesellschaft führen (siehe hierzu<br />

die Hinweise unter Tz. 3.3.3 und Tz. 3.3.7).


Die zwischenfinanzierende Bank kann das Darlehen<br />

unter anderem aus wichtigem Grund ganz oder<br />

teilweise kündigen und die Rückführung des Darlehens<br />

einfordern, wenn die Fondsgesellschaft ihren<br />

Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt<br />

oder wenn ein Kündigungsgrund unter den langfristigen<br />

Darlehen oder den damit verbundenen Zinssatzswapvereinbarungen<br />

besteht. Darüber hinaus<br />

ist die Fondsgesellschaft als Darlehensnehmerin<br />

verpflichtet, ihren Status als Einzweckgesellschaft<br />

(sogenannte Single Purpose Company) entsprechend<br />

den relevanten Vereinbarungen aufrechtzuerhalten.<br />

9.5.4 Sonstige wesentliche Verträge der<br />

Fondsgesellschaft<br />

9.5.4.1 Asset-Management-Vertrag<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit Aircraft Leasing & Management<br />

Limited („ALM“), London, einen Objektverwaltungsvertrag<br />

(„Aircraft Management Agreement“)<br />

für die beiden Flugzeuge abgeschlossen,<br />

unter dem ALM mit einer Reihe von Tätigkeiten in<br />

Bezug auf die Verwaltung und Verwertung der Flugzeuge<br />

beauftragt wird. ALM ist ein renommiertes<br />

und in der Verwaltung und dem Management von<br />

Flugzeugen sehr erfahrenes Unternehmen (zu Details<br />

zu ALM siehe Tz. 7).<br />

Der Vertrag sieht unter anderem vor, dass ALM die<br />

Leistungen des Leasingnehmers beziehungsweise<br />

Unter­Leasingnehmers (Air One) überwacht, die dieser<br />

entsprechend den bestehenden Leasingverträgen<br />

zu erfüllen hat. Darunter fällt auch eine regelmäßige<br />

Inspektion der Flugzeuge, um den aktuellen Zustand<br />

der Flugzeuge in Bezug auf die notwendigen Wartungs­<br />

und Reparaturmaßnahmen zu überprüfen,<br />

sowie die Kontrolle der fristgerechten und vertragsgemäßen<br />

Leasingratenzahlungen und das laufende<br />

Reporting. Weiterhin ist ALM dazu verpflichtet,<br />

die laufende Kommunikation mit den beteiligten<br />

Personen (Leasingnehmer, Wartungsunternehmen<br />

etc.) zu übernehmen sowie die Fondsgesellschaft<br />

bei allen zukünftigen Verträgen mit potenziellen<br />

Leasingnehmern zu unterstützen, die im Zusammenhang<br />

mit der Verwertung der Flugzeuge stehen.<br />

99<br />

Es wurde ein umfangreicher Pflichtenkatalog vereinbart,<br />

der unter anderem Folgendes umfasst:<br />

• monatliche Wartungsberichte (einschließlich für<br />

Airframe, Triebwerke, APU),<br />

• mindestens halbjährliche Überprüfung der Flugtüchtigkeit<br />

(„Airworthiness“) und bezogen auf<br />

strukturelle Reparaturen,<br />

• regelmäßige Überprüfung der Übereinstimmung<br />

des Wartungsprogamms der Airline mit denen<br />

des Herstellers und der Behörden,<br />

• jährliche Inspektionen der Flugzeuge,<br />

• jährliche Prüfung der Lastenhefte und der Dokumentation<br />

der Flugzeuge,<br />

• Inspektionen während wesentlicher Überholungen<br />

(z. B. sogenannte 4C & 6YR Inspections)<br />

und Überprüfung der Wartungstermine nach der<br />

Vorplanung auf Basis der anwendbaren Bestimmungen,<br />

• Monitoring und Reporting betreffend die Flugstunden<br />

und die Flugbewegungen (Aircraft Hours<br />

and Cycles),<br />

• Reporting über den Standort der Triebwerke<br />

(auch wenn diese nicht am Flugzeug montiert<br />

sind),<br />

• Kommunikation mit den technischen Angestellten<br />

und Verantwortlichen der Airline und dritter<br />

Dienstleister als auch generell Anlaufstelle für<br />

jegliche Kommunikation der Airline mit dem Vermieter,<br />

• laufende Überprüfung, ob die Airline ihren<br />

vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, dazu<br />

auch Überprüfung der Abrechnung der Leasingraten,<br />

• periodische Reports betreffend den Status der<br />

Flugzeuge,<br />

• Berechnung von Wartungsvorauszahlungen nach<br />

dem Ablauf der aktuellen Leasingverträge,<br />

• Beratung des Auftraggebers / Flugzeugeigentümers<br />

betreffend Upgrades der Flugzeuge während<br />

und nach der Leasingvertragslaufzeit,


• Überwachung, ob die Versicherungen gemäß vertraglicher<br />

Vereinbarung aufrechterhalten werden,<br />

• Berichtswesen im Falle von Vertragsverstößen<br />

oder drohenden Vertragsverletzungen durch die<br />

Airline,<br />

• Beratung des Auftraggebers betreffend der Haltedauer<br />

der Flugzeuge, der Situation am Flugzeugmarkt<br />

für die entsprechenden Flugzeuge und die<br />

weitere absehbare Entwicklung (sogenanntes<br />

„Lease Advisory“),<br />

• Übernahme der kompletten Abwicklung im Fall<br />

einer Rückgabe der Flugzeuge an den Vermieter<br />

(sogenannte „Re­delivery Services“),<br />

• mit separater vorverhandelter Zusatzvereinbarung<br />

wird ebenso das gesamte Remarketing<br />

der Flugzeuge sichergestellt (unter anderem<br />

Anschlussvermietung, falls erforderlich, oder<br />

Veräußerung am Markt).<br />

Der Vertrag wurde grundsätzlich für die gesamte<br />

Laufzeit der Leasingverträge abgeschlossen und endet<br />

entweder zum Zeitpunkt, in dem alle relevanten<br />

Leasingverträge enden (gleich aus welchem Grund)<br />

oder in bestimmten außerordentlichen Fällen (unter<br />

anderem Insolvenz des Beauftragten, ungeheilte<br />

Vertragsverletzung einer Vertragspartei). Unter dem<br />

Vertrag kann ALM auch Dritte mit der Erfüllung bestimmter<br />

Leistungen beauftragen, bleibt aber für die<br />

vertragliche Erfüllung gegenüber dem Auftraggeber,<br />

der Fondsgesellschaft, haftbar.<br />

Auch die Fondsgesellschaft hat unter dem Asset­<br />

Management­Vertrag übliche umfangreiche und<br />

fristgebundene Pflichten, unter anderem Informationspflichten,<br />

Unterstützungsverpflichtungen und<br />

Zahlungsverpflichtungen.<br />

Die monatliche Grundvergütung für ALM beläuft sich<br />

je Flugzeug gemäß dem abgeschlossenen Vertrag<br />

auf anfänglich ca. 1.300 Euro zuzüglich Umsatzsteuer<br />

und wird nach Ablauf von drei Jahren nach<br />

Vertragsabschluss jährlich um 2 Prozent angepasst.<br />

Zusätzliche, z. B. technische Arbeiten werden mit<br />

800 Euro je Tag berechnet, und auch Reisekosten<br />

und Auslagen sind zu vergüten. Spezielle Dienstleistungen<br />

(z. B. Re­delivery Services, Remarketing<br />

100<br />

Services) sind in der vorgenannten Grundvergütung<br />

nicht enthalten. So sind im Falle einer Wiedervermarktung<br />

neben einer monatlichen Vorausgebühr<br />

(sogenannter „Retainer“) und der Zahlung von Auslagen<br />

bestimmte erfolgsabhängige Gebühren von<br />

der Fondsgesellschaft im Fall der Beauftragung an<br />

ALM zu leisten. Diese belaufen sich beispielsweise,<br />

je nach konkretem Vermarktungsszenario, auf 1,25<br />

Prozent des Veräußerungserlöses für das Flugzeug,<br />

wobei für den Fall, dass das Flugzeug über Marktwert<br />

veräußert wird, noch für jede 500.000 US­Dollar,<br />

die der Marktwert überschritten wird, eine Zusatzgebühr<br />

von 0,5 Prozent zu leisten ist. Der Marktwert<br />

wird dabei von unabhängigen Gutachtern bestimmt<br />

werden. Im Fall der Anschlussvermietung an einen<br />

weiteren Mieter ist ebenfalls eine Gebühr von<br />

1,25 Prozent, grundsätzlich bezogen auf die vereinbarten<br />

Mietzahlungen, zu leisten.<br />

Der Vertrag unterliegt englischem Recht.<br />

9.5.4.2 Fremdkapitalvermittlung<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. ist von der Fondsgesellschaft mit der<br />

Beschaffung des langfristigen Fremdkapitals beauftragt<br />

worden. Sie erhält hierfür eine Vergütung von<br />

3,15 Prozent bezogen auf das vermittelte langfristige<br />

Fremdkapital. Die Vergütung ist frühestens am<br />

1. Dezember 2008, spätestens mit Schließung der<br />

Fondsgesellschaft, fällig. Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S.<br />

im Rahmen des Fremdkapitalvermittlungsvertrages<br />

beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

9.5.4.3 Eigenkapitalvermittlung<br />

Mit der Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />

sind die <strong>Real</strong> I.S. sowie gegebenenfalls weitere<br />

Vertriebspartner beauftragt. Hierbei dürfen für<br />

den Vertrieb auch weitere Aufträge namens und für<br />

Rechnung der Fondsgesellschaft erteilt werden.<br />

Für die Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />

ist eine in Euro denominierte Vergütung<br />

in Höhe von maximal 4 Prozent bezogen auf das vermittelte<br />

Kommanditkapital zuzüglich Agio in Höhe<br />

von 5 Prozent (ebenfalls bezogen auf das vermittelte<br />

Kommanditkapital) vereinbart. Die Vergütung ist frühestens<br />

einen Monat nach Zeichnung, Einreichung<br />

aller Unterlagen und Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />

durch die Fondsgesellschaft und spätestens mit


Schließung der Fondsgesellschaft fällig. Durch die<br />

Vergütung sind alle mit dem Vertrieb zusammenhängenden<br />

Kosten der <strong>Real</strong> I.S. und der anderen Vertriebspartner<br />

abgegolten. Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S.<br />

und der anderen Vertriebspartner im Rahmen des<br />

Kapitalbeschaffungsvertrages beschränkt sich auf<br />

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit außer bei Schäden<br />

aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />

Weise (Kardinalpflicht).<br />

9.5.4.4 Vertrag über die Konzeption<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit der <strong>Real</strong> I.S. einen Vertrag<br />

über die Konzeption des Beteiligungsangebotes<br />

geschlossen. Hiernach ist die <strong>Real</strong> I.S. insbesondere<br />

für die Herstellung einer Rentabilitätsberechnung<br />

und eines Finanzplanes, für Erstellung eines Prospektes<br />

nach IDW­Richtlinien sowie für die Abstimmung<br />

sämtlicher Vertragsunterlagen zuständig. Die <strong>Real</strong> I.S.<br />

ist berechtigt, rechtliche, steuerliche oder sonstige<br />

Berater bei der Konzeption des Beteiligungsangebotes<br />

hinzuzuziehen.<br />

Für die erbrachten Leistungen erhält die <strong>Real</strong> I.S.<br />

eine Vergütung in Höhe von 200.000 Euro zuzüglich<br />

deutscher Umsatzsteuer. Einen Auslagenersatz erhält<br />

die <strong>Real</strong> I.S. nicht. Die Vergütung ist frühestens am<br />

1. Dezember 2008 und spätestens mit Schließung der<br />

Fondsgesellschaft fällig.<br />

Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus<br />

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />

Weise (Kardinalspflicht). Dies gilt grundsätzlich<br />

auch in dem Fall, dass die <strong>Real</strong> I.S. Aufgaben an<br />

Dritte überträgt. Die <strong>Real</strong> I.S. haftet, soweit sie ihre<br />

Aufgaben oder Teile davon an Dritte überträgt, für<br />

deren Verschulden wie für eigenes Verschulden.<br />

Überträgt die <strong>Real</strong> I.S. ihre Aufgaben an rechtliche<br />

oder steuerliche Berater, so hat sie nur ihr bei der<br />

Auswahl zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.<br />

Für ein Verschulden der Berufsträger haftet die<br />

<strong>Real</strong> I.S. nicht.<br />

101<br />

9.5.4.5 Leasingvertragsvermittlungsvertrag<br />

Die Fondsgesellschaft hat mit der <strong>Real</strong> I.S. einen<br />

Leasingvertragsvermittlungsvertrag geschlossen.<br />

Hiernach hat die <strong>Real</strong> I.S. der Fondsgesellschaft zwei<br />

Flugzeuge mit den Seriennummern 2932 und 3076<br />

des Typs Airbus A320 vermittelt. Mit dem Erwerb der<br />

Flugzeuge war jeweils der Abschluss von Leasingverträgen<br />

(„Operative Lease Agreements“) verbunden.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. hat dazu die Leasingkonditionen mit<br />

dem Mieter verhandelt und der Fondsgesellschaft<br />

die ausgehandelten Verträge zur Unterschrift vorgelegt.<br />

Für die erbrachten Leistungen erhält die <strong>Real</strong> I.S.<br />

eine Vergütung in Höhe von 2 Prozent bezogen auf<br />

das mit separatem Platzierungsvertrag garantierte<br />

Eigenkapital der Gesellschaft nach Durchführung der<br />

geplanten Kapitalerhöhung (gegebenenfalls zuzüglich<br />

Umsatzsteuer). Die Vergütung ist frühestens am<br />

1. Dezember 2008 und spätestens mit Schließung der<br />

Fondsgesellschaft fällig.<br />

Die Haftung von <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus<br />

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />

Weise (Kardinalspflicht). Dies gilt auch in<br />

dem Fall, dass <strong>Real</strong> I.S. Aufgaben an Dritte überträgt.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben oder<br />

Teile davon an Dritte überträgt, für deren Verschulden<br />

wie für eigenes Verschulden.<br />

9.5.4.6 Platzierungsgarantie<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. hat sich gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

verpflichtet, dafür einzutreten, dass das für<br />

die Durchführung der geplanten Investition der<br />

Fondsgesellschaft insgesamt erforderliche Eigenkapital<br />

durch Aufstockung des Kommanditkapitals der<br />

Fondsgesellschaft bis spätestens zum 31. Dezember<br />

2009 voll gezeichnet (platziert) ist. Die <strong>Real</strong> I.S. ist<br />

insoweit verpflichtet, die noch nicht gezeichneten<br />

Kommanditanteile selbst zu zeichnen oder durch<br />

Dritte zeichnen zu lassen. Als Vergütung für die<br />

Übernahme der Platzierungsgarantie erhält sie einen<br />

Betrag in Höhe von 4 Prozent bezogen auf das garantierte<br />

Eigenkapital (ohne Agio). Die Vergütung ist


frühestens am 1. Dezember 2008 und spätestens mit<br />

der vollständigen Platzierung des Gesellschaftskapitals<br />

(Schließung der Fondsgesellschaft) zur Zahlung<br />

fällig.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. übernimmt keinerlei Haftung für die<br />

durch die Anleger übernommenen Kommanditanteile<br />

an der Gesellschaft. Insbesondere haftet die<br />

<strong>Real</strong> I.S. nicht für die Bonität der Anleger und nicht<br />

für die Erfüllung der diesen obliegenden Einlagenverpflichtungen.<br />

Im Übrigen ist die Haftung der <strong>Real</strong><br />

I.S. für Nebenpflichten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

beschränkt, außer bei Schäden aus der Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit<br />

oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />

Weise (Kardinalspflicht). Dies gilt auch in dem Fall,<br />

dass <strong>Real</strong> I.S. Aufgaben an Dritte überträgt. Die <strong>Real</strong><br />

I.S. haftet, soweit sie ihre Aufgaben oder Teile davon<br />

an Dritte überträgt, für deren Verschulden wie für<br />

eigenes Verschulden.<br />

9.5.4.7 Geschäftsbesorgungs-/Fondsverwaltungsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft mit der <strong>Real</strong> I.S.<br />

Die Fondsgesellschaft hat die <strong>Real</strong> I.S. mit der laufenden<br />

Verwaltung der Fondsgesellschaft beauftragt.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. ist berechtigt, sich bei der Erfüllung der<br />

Aufgaben Dritter zu bedienen.<br />

<strong>Real</strong> I.S. erhält für die Übernahme der laufenden<br />

Geschäftsbesorgung und die Einrichtung der Fondsverwaltung<br />

ab dem Jahr 2009 eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von 2 Prozent der Jahresmiete aus der<br />

Vermietung der Fondsobjekte. Die Vergütung ist jeweils<br />

fällig im Dezember eines jeden Jahres. Darüber<br />

hinaus erhält die <strong>Real</strong> I.S. im Falle einer Wiedervermietung<br />

eines Fondsobjektes ein Honorar in Höhe<br />

von je 50.000 Euro sowie im Verkaufsfall, sofern ein<br />

Verkaufserlös von der Gesellschaft erzielt werden<br />

kann, der die gemäß Prognoserechnung projizierte<br />

Rentabilität übersteigt, einen Anteil von 20 Prozent<br />

des Teiles des Veräußerungserlöses, der die projizierte<br />

Rentabilität tatsächlich übersteigt. Die Vergütungen<br />

für die Geschäftsbesorgung verstehen sich<br />

gegebenenfalls zuzüglich der anfallenden gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer. Soweit Leistungen zugunsten<br />

der Gesellschaft auf Rechnung von <strong>Real</strong> I.S. erbracht<br />

werden, steht der <strong>Real</strong> I.S. ein Aufwandsersatzan­<br />

102<br />

spruch zu. Eine Haftung von <strong>Real</strong> I.S. für derartige<br />

(Dritt­)Leistungen ist jedoch ausgeschlossen. Insoweit<br />

haftet sie nur für die ordnungsgemäße Auswahl<br />

des Leistenden. Der <strong>Real</strong> I.S. steht weiterhin der<br />

Anspruch auf Erstattung von Auslagen im Rahmen<br />

der von ihr zu erbringenden Aufgaben zu.<br />

Der Vertrag wurde zunächst bis zum 31. Dezember<br />

2024 geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist,<br />

soweit gesetzlich zulässig und soweit nachstehend<br />

nichts anderes geregelt, ausgeschlossen. Der Vertrag<br />

verlängert sich um jeweils fünf weitere Jahre, sofern<br />

nicht eine Vertragspartei den Vertrag unter Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />

kündigt. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus<br />

wichtigem Grund außerordentlich ohne Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt hiervon<br />

unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss<br />

schriftlich erklärt werden.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. erbringt unter dem Geschäftsbesorgungs­<br />

/ Fondsverwaltungsvertrag auch weitergehende<br />

sonstige Leistungen gegenüber der Fondsgesellschaft,<br />

insbesondere im Zusammenhang mit dem<br />

Anlegerbeitritt, der Anteilsübertragung, der Anteilsherabsetzung<br />

usw. Soweit der Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft hierfür spezielle Bearbeitungsgebühren<br />

oder Schadenspauschalen vorsieht,<br />

sind diese Beträge als Vergütung an die <strong>Real</strong> I.S.<br />

weiterzuleiten. Die <strong>Real</strong> I.S. ist auch berechtigt,<br />

diese Beträge unmittelbar vom betroffenen Gesellschafter<br />

einzuziehen. Soweit die Fondsgesellschaft<br />

in diesem Zusammenhang auf Ansprüche gegenüber<br />

Gesellschafter / Treugeber (Anleger) verzichtet,<br />

steht auch der <strong>Real</strong> I.S. insoweit keine Vergütung<br />

zu. Im Übrigen haben die Parteien für diese sonstigen<br />

Leistungen ein gemeinsam zu bestimmendes<br />

Leistungs­ / Preisverzeichnis vereinbart. Dieses ist in<br />

der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.<br />

Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. ist auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit beschränkt, außer bei Schäden aus<br />

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit oder bei Verletzung einer vertragswesentlichen<br />

Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden<br />

Weise (Kardinalpflicht). Soweit die <strong>Real</strong> I.S.<br />

Verträge im Namen oder für Rechnung der Gesellschaft<br />

schließt, beschränkt sich ihre Haftung auf


die Auswahl des jeweiligen Vertragspartners. Eine<br />

Haftung für die Leistungen des jeweiligen Vertragspartners<br />

oder für Überwachung dieser Leistungen<br />

ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche verjähren<br />

nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem<br />

Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist und der Anspruchsberechtigte von den den<br />

Anspruch begründenden Umständen und der Person<br />

des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe<br />

Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von<br />

der Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch spätestens nach<br />

Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />

Anspruchs. Derartige Ansprüche sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />

der Ausschlussfrist führt zum Verlust des<br />

Anspruchs.<br />

103


«<br />

Der 3,95 m breite Rumpf des A320 erlaubt mehr Handgepäck in den<br />

großzügigen Gepäckstaufächern. Das erspart mir auf kurzen Strecken die<br />

Wartezeiten auf meine Reisetasche.<br />

104<br />

»


10. Steuerliche Grundlagen<br />

10.1 Vorbemerkungen<br />

Die nachstehenden steuerlichen Ausführungen fassen<br />

die wesentlichen steuerlichen Grundlagen des<br />

Beteiligungsangebotes „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestAviation</strong> 1“<br />

für Anleger zusammen, die sich an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligen und erfüllen die Aufklärungspflichten<br />

der Prospektherausgeberin unter Berücksichtigung<br />

der Prospekthaftungsgrundsätze des<br />

Bundesgerichtshofes und der einschlägigen Prospektinhaltskataloge.<br />

Sie beziehen sich ausschließlich auf<br />

eine natürliche Person, die im Inland ansässig ist,<br />

sich unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar<br />

über die Treuhandkommanditistin als Treugeber an<br />

der Fondsgesellschaft beteiligt und ihre Beteiligung<br />

außerhalb eines sonstigen Betriebsvermögens hält.<br />

Alle Einkünfte eines in Deutschland ansässigen<br />

Steuerpflichtigen unterliegen grundsätzlich der<br />

deutschen Einkommensteuer, derzeit dem Solidaritätszuschlag<br />

sowie eventuell der Kirchensteuer.<br />

Eine umfassende Behandlung sämtlicher steuerlich<br />

relevanter Auswirkungen der Beteiligung für den<br />

einzelnen Anleger setzt die Kenntnis dessen individueller<br />

steuerlicher Situation voraus, die an dieser<br />

Stelle nicht gegeben ist. Die Darstellung beruht<br />

daher auf Annahmen, die nicht für jeden Anleger<br />

erfüllt sein müssen und zu einer abweichenden steuerlichen<br />

Beurteilung führen können. Da es sich nur<br />

um allgemeine steuerliche Würdigungen handelt,<br />

sollte der Anleger seine persönliche Steuersituation<br />

eingehend mit seinem steuerlichen Berater klären.<br />

Soweit sich Personengesellschaften oder Anleger,<br />

die unter § 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz fallen,<br />

beteiligen, können sich signifikante Abweichungen<br />

von der folgenden steuerlichen Darstellung ergeben.<br />

Dies trifft auch zu, wenn die Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft in einem Betriebsvermögen<br />

gehalten wird.<br />

Der Anleger beteiligt sich zunächst mittelbar über<br />

die Treuhandkommanditistin, die FCT FinanzControl<br />

Treuhand GmbH, an der Fondsgesellschaft. Der Anleger<br />

ist als Treugeber nach den Bestimmungen des<br />

Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages<br />

einem Kommanditisten wirtschaftlich gleichgestellt.<br />

Die Treugeber werden im Innenverhältnis zur<br />

Gesellschaft wie Kommanditisten behandelt. Sie sind<br />

105<br />

dann insbesondere wie ein unmittelbarer Beteiligter<br />

wirtschaftlich am Überschuss der Einnahmen über<br />

die Werbungskosten, einem Auseinandersetzungsguthaben<br />

und Liquidationserlös beteiligt. Jeder Treugeber<br />

kann der Treuhandkommanditistin Weisungen<br />

zur Wahrnehmung seines Stimmrechts geben und<br />

auch selbst in den Gesellschafterversammlungen<br />

abstimmen (vgl. § 5 des Gesellschaftsvertrages). Die<br />

Treuhandkommanditistin hält die Beteiligungen der<br />

Treugeber im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung<br />

und Gefahr der Treugeber. Eine rechtsgeschäftliche<br />

Vertretung durch die Treuhandkommanditistin<br />

erfolgt nicht. Ein Wechsel in die Stellung eines<br />

Direktkommanditisten ist nach den Regelungen des<br />

Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft möglich.<br />

Details zur gesellschaftsrechtlichen Konzeption<br />

und eine grafische Übersicht der Fondskonzeption<br />

sind zu Beginn der Tz. 9 „Rechtliche Konzeption“<br />

dargestellt.<br />

Die steuerlichen Angaben sind nach bestem Wissen<br />

zusammengestellt und berücksichtigen den<br />

Rechtsstand zum Zeitpunkt der Herausgabe des<br />

Beteiligungsprospektes sowie die aktuelle Rechtsprechung<br />

und die von den Steuerbehörden<br />

angewandte Verwaltungspraxis.<br />

Der folgende Überblick zu den relevanten steuerlichen<br />

Grundlagen der Konzeption erhebt nicht den<br />

Anspruch, eine erschöpfende und abschließende<br />

Darstellung aller möglichen Steuerrechtsüberlegungen<br />

zu bieten oder persönliche Umstände zu<br />

berücksichtigen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen,<br />

dass die endgültige steuerliche Beurteilung<br />

dem zuständigen Finanzamt (gegebenenfalls nach<br />

einer Betriebsprüfung) und einem sich gegebenenfalls<br />

daran anschließenden Verfahren vor den Finanzgerichten<br />

vorbehalten bleibt. Für Abweichungen im<br />

Falle künftiger Gesetzesänderungen oder aufgrund<br />

von Veränderungen von Verwaltungsauffassungen<br />

oder Änderungen der Rechtsprechung kann keine<br />

Gewähr übernommen werden. Bezüglich der steuerlichen<br />

Risiken sollte der Anleger insbesondere Tz. 3.4<br />

dieses Beteiligungsprospektes sorgfältig vor einer<br />

Beteiligungsentscheidung studieren und gegebenenfalls<br />

den Rat eines fachkundigen persönlichen<br />

Steuerberaters einholen.


10.2 Einkunftsart<br />

Die Fondsgesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft<br />

(GmbH & Co. KG), bei der ausschließlich<br />

die WS Beteiligungs GmbH als geschäftsführende<br />

Kommanditistin zur Geschäftsführung befugt ist.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft<br />

(Komplementärin), die GS Beteiligungs<br />

GmbH, ist gemäß dem Gesellschaftsvertrag nicht zur<br />

Geschäftsführung der Fondsgesellschaft berechtigt.<br />

Eine gewerbliche Prägung der Fondsgesellschaft im<br />

Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG ist daher nicht<br />

gegeben (R 15.8 (6) EStR 2005).<br />

Die Tätigkeit der Fondsgesellschaft umfasst den<br />

Erwerb und die langfristige Vermietung zweier<br />

Flugzeuge des Typs Airbus A320­200. Nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung ist das Vermieten eines<br />

Flugzeuges ohne Sonderleistungen regelmäßig keine<br />

gewerbliche Tätigkeit (H 15.7 EStR 2005). Ebenso<br />

hat der Bundesfinanzhof („BFH“) entschieden, dass<br />

der Bereich der privaten Vermögensverwaltung<br />

nicht überschritten wird, wenn geplant ist, ein<br />

Wirtschaftsgut während seiner gesamten Nutzungsdauer<br />

zu vermieten (Beschluss vom 4. Juli 2002,<br />

DStRE 2003, S. 9). Insbesondere geht das Vermieten<br />

einzelner (beweglicher oder unbeweglicher) Gegenstände<br />

in der Regel über den Rahmen einer privaten<br />

Vermögensverwaltung nicht hinaus (BFH Urteile<br />

vom 31. Mai 2007, IV R 17/05 und vom 26. Juni 2007,<br />

IV R 49/04). Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit<br />

ist nach dieser Rechtsprechung des BFH erst dann<br />

anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse<br />

im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten,<br />

die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer<br />

gewerblichen Betätigung geben, hinter der die eigentliche<br />

Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes<br />

in den Hintergrund tritt.<br />

Zur privaten Vermögensverwaltung kann zudem<br />

nach Auffassung des BFH auch die Anschaffung und<br />

Veräußerung von Vermögensgegenständen gehören.<br />

Ausschlaggebend für die Zuordnung ist, ob Ankauf<br />

und Veräußerung lediglich den Beginn und das Ende<br />

einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten<br />

Tätigkeit darstellen oder ob die Umschichtung von<br />

Vermögenswerten und die Verwertung der Vermögenssubstanz<br />

entscheidend in den Vordergrund treten.<br />

Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung<br />

106<br />

wird nur dann verlassen, wenn weitere Umstände<br />

hinzutreten, etwa die Notwendigkeit von Verkäufen<br />

zur Erzielung eines Totalgewinns oder eine große<br />

Anzahl von verkauften Wirtschaftsgütern.<br />

Die Fondsgesellschaft unterstellt in der Prognose<br />

eine Vermietung der Flugzeuge über einen Zeitraum<br />

von ca. 16,5 Jahren. Über diese Vermietung hinausgehende<br />

Sonderleistungen sind nicht vorgesehen.<br />

Aus der im Prospekt dargestellten Kalkulation ist<br />

zu entnehmen, dass allein aus der Vermietung der<br />

Flugzeuge ein Totalgewinn erwirtschaftet werden<br />

soll und ein Verkauf der Flugzeuge hierfür nicht<br />

erforderlich ist. Auch ist die Fondsgesellschaft<br />

keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen,<br />

die Flugzeuge zu einem bestimmten Zeitpunkt zu<br />

verkaufen. Daher liegt eine vermögensverwaltende<br />

Tätigkeit vor, bei der sich der im Prospekt angenommene<br />

Verkauf nach ca. 16,5 Jahren als das Ende der<br />

Vermietungstätigkeit erweist.<br />

Im Rahmen der Vermögensverwaltung kann die<br />

Vermietung eines Flugzeuges zu Einkünften aus<br />

„Vermietung und Verpachtung“ (§ 21 EStG) oder zu<br />

„sonstigen Einkünften aus Leistungen“ (§ 22 Nr. 3<br />

EStG) führen. Der wesentliche Unterschied zwischen<br />

diesen beiden Einkunftsarten besteht darin, dass<br />

Verluste aus „sonstigen Einkünften aus Leistungen“<br />

nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden<br />

können (siehe auch nachfolgend Verlustausgleichsbegrenzungen).<br />

Im Übrigen unterscheidet sich die<br />

Ermittlung der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte<br />

zwischen diesen beiden Einkunftsarten nicht. Sie<br />

sind jeweils als Überschuss der Einnahmen über die<br />

Werbungskosten zu ermitteln.<br />

Für die Vermietung eines in die Luftfahrzeugrolle<br />

eingetragenen Flugzeuges hat der BFH entschieden,<br />

dass Einkünfte aus „Vermietung und Verpachtung“<br />

vorliegen (BFH Urteil vom 2. Mai 2000, BStBl. II 2000,<br />

S. 467). Ob dies auch für Flugzeuge gilt, die in ein<br />

ausländisches Register eingetragen sind, kann<br />

dieser Entscheidung nicht mit Sicherheit entnommen<br />

werden.<br />

Die Vermietung beweglicher Gegenstände führt<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung zu „sonstigen<br />

Einkünften aus Leistungen“. Allerdings soll<br />

dies nicht bei in ein öffentliches Register eingetra­


genen beweglichen Sachen (Schiffe, Flugzeuge)<br />

gelten (R 15.7 (3) EStR 2005). Ob hiermit jedes<br />

öffentliche Register gemeint ist oder nur ein im<br />

Inland geführtes öffentliches Register (wie z. B. die<br />

Luftfahrzeugrolle), wird nicht ausgeführt. Nach<br />

informellen Auskünften aus der Finanzverwaltung<br />

soll die Vermietung eines Flugzeugs, das in ein<br />

inländisches oder ausländisches Register eingetragen<br />

ist, wegen der dadurch begründeten einfachen<br />

Erfassung als Einkunftsquelle zu Einkünften aus<br />

„Vermietung und Verpachtung“ führen. Eine schriftliche<br />

Bestätigung dieser Auffassung steht derzeit<br />

noch aus.<br />

Die Flugzeuge der Fondsgesellschaft sind im Register<br />

der Republik Irland eingetragen. Die Prospektherausgeberin<br />

geht in der Prognoserechnung vor dem Hintergrund<br />

der informellen Auskünfte davon aus, dass<br />

die Fondsgesellschaft Einkünfte aus „Vermietung und<br />

Verpachtung“ erzielen wird. Da ein Ausgleich der<br />

Anfangsverluste mit anderen Einkünften nach der<br />

Prognoserechnung nicht vorgesehen ist, werden sich<br />

für den Fall, dass die Finanzverwaltung die Einkünfte<br />

der Fondsgesellschaft abweichend von den vorstehenden<br />

Ausführungen als „sonstige Einkünfte aus<br />

Leistungen“ qualifizieren sollte, im Ergebnis keine<br />

wesentlichen Nachteile für den Anleger ergeben<br />

(siehe auch Tz. 10.7 „Verlustausgleich/Verlustabzug“).<br />

Die Zinseinnahmen der Fondsgesellschaft stellen<br />

steuerpflichtige Kapitalerträge dar (§ 20 Abs. 1<br />

Nr. 7 EStG).<br />

10.3 Überschusserzielungsabsicht<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

bestimmt sich die Überschusserzielungsabsicht<br />

danach, ob sowohl die Gesellschaft als auch die<br />

Gesellschafter beziehungsweise Treugeber bei<br />

Aufnahme der Geschäftstätigkeit die Absicht haben,<br />

über den Zeitraum der voraussichtlichen Dauer der<br />

Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einen Überschuss<br />

der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.<br />

Auf Ebene der Fondsgesellschaft kann die<br />

Überschusserzielungsabsicht durch eine realistische,<br />

betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Prognoserechnung<br />

der Einnahmen und Ausgaben glaubhaft<br />

gemacht werden.<br />

107<br />

Nach der steuerlichen Ergebnisprognose wird die<br />

Fondsgesellschaft durch die Vermietung einen Überschuss<br />

erzielen. Somit scheidet eine Qualifikation<br />

der Tätigkeit der Gesellschaft als steuerlich unbeachtliche<br />

Liebhaberei aus.<br />

Die Überschusserzielungsabsicht ist darüber hinaus<br />

auch auf Ebene des Anlegers nachzuweisen. Jeder<br />

Anleger muss unter Berücksichtigung der ihm<br />

persönlich entstehenden Werbungskosten und der<br />

beabsichtigten Dauer seiner Beteiligung an der<br />

Gesellschaft einen positiven Überschuss anstreben.<br />

Soweit Gesellschafter ihre Einlage durch eine mögliche<br />

Darlehensaufnahme finanzieren und durch die<br />

anfallenden Schuldzinsen ein negatives Gesamtergebnis<br />

erzielen, kann die steuerliche Anerkennung<br />

der Beteiligungsergebnisse im Einzelfall entfallen.<br />

10.4 Feststellung der Einkünfte/Ergebnismitteilung/<br />

Sonderwerbungskosten / Anzeigepflichten<br />

Die Einkünfte der Fondsgesellschaft werden nach<br />

Ablauf eines jeden Kalenderjahres gemäß § 180 Abs.<br />

1 Nr. 2 a AO einheitlich und gesondert durch das für<br />

die Fondsgesellschaft zuständige Finanzamt für alle<br />

beteiligten Gesellschafter und Treugeber festgestellt.<br />

Den einzelnen Gesellschaftern und Treugebern werden<br />

die durch die Fondsgesellschaft erzielten steuerlichen<br />

Ergebnisse als „Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung“ (oder gegebenenfalls abweichend<br />

hiervon als „sonstige Einkünfte aus Leistungen“) und<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend ihren<br />

Anteilen zugerechnet und den zuständigen Wohnsitzfinanzämtern<br />

der Anleger von Amts wegen mitgeteilt.<br />

Diese Einkünfte umfassen auch sonstige, in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit der Beteiligung<br />

stehende Erträge und Aufwendungen (z.B. als Sonderwerbungskosten<br />

grundsätzlich abziehbare Zinsen<br />

auf eine eventuelle Fremdfinanzierung der Beteiligung)<br />

der Gesellschafter und Treugeber. Aus diesem<br />

Grund müssen gemäß den gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen etwaige Sonderwerbungskosten bis zum<br />

31. März des Folgejahres der Fondsgesellschaft mitgeteilt<br />

werden. Durch verspätete Meldungen entstehende<br />

Kosten werden den jeweiligen Gesellschaftern<br />

und Treugebern in Rechnung gestellt. Für die steuerliche<br />

Berücksichtigung der nach dem oben genannten<br />

Stichtag mitgeteilten Sonderwerbungskosten


kann keine Gewähr übernommen werden. Nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft sind die<br />

Gesellschafter neben dem laufenden Gewinn und<br />

Verlust auch an den stillen Reserven der Fondsgesellschaft<br />

uneingeschränkt beteiligt. Sie haben ferner<br />

die im Gesellschaftsvertrag geregelten Informationsrechte<br />

und die Stimm­, Kontroll­ und Widerspruchsrechte,<br />

die einem Kommanditisten nach dem HGB<br />

zustehen. Die von der Fondsgesellschaft erzielten<br />

Einkünfte sind ihnen daher zuzurechnen. Gleiches<br />

gilt für die Anleger, die sich durch Abschluss des<br />

Treuhandvertrages als Treugeber beteiligen.<br />

10.5 Einkunftsermittlung<br />

Die Einkünfte der Fondsgesellschaft werden als<br />

Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten<br />

ermittelt, wobei das Zu­ und Abflussprinzip<br />

zu beachten ist.<br />

10.5.1 Einnahmen<br />

Zu den Einnahmen gehören die in einem Kalenderjahr<br />

vereinnahmten Leasingraten und sonstige<br />

Erträge (z. B. Zinsen).<br />

10.5.2 Werbungskosten<br />

Zu den Werbungskosten gehören neben den mit der<br />

Vermietung zusammenhängenden Ausgaben und<br />

Finanzierungszinsen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG<br />

auch die Absetzungen für Abnutzung („AfA“). Die<br />

Nutzungsdauer für Verkehrsflugzeuge mit einem<br />

höchstzulässigen Fluggewicht von über 20 Tonnen<br />

beträgt nach der amtlichen AfA­Tabelle für den Wirtschaftszweig<br />

„Luftfahrtunternehmen und Flughafenbetriebe“<br />

zwölf Jahre für neue Flugzeuge. Da die<br />

Flugzeuge vom Hersteller bereits im November 2006<br />

und März 2007 ausgeliefert und seither durch eine<br />

Luftverkehrsgesellschaft verwendet worden sind, die<br />

sie branchentypisch im entgeltlichen Luftverkehr eingesetzt<br />

hat, wird von einer verbleibenden Nutzungsdauer<br />

von elf Jahren ausgegangen. Für Einkünfte<br />

aus „Vermietung und Verpachtung“ und „sonstige<br />

Einkünfte aus Leistungen“ kommt ausschließlich<br />

die lineare AfA in Betracht.<br />

108<br />

10.5.2.1 Wirtschaftliches Eigentum<br />

Die Inanspruchnahme der AfA setzt zudem voraus,<br />

dass der Fondsgesellschaft die Flugzeuge wirtschaftlich<br />

zuzurechnen sind. Die Fondsgesellschaft hat die<br />

beiden Flugzeuge am 24. Juni 2008 übernommen,<br />

die vereinbarten Kaufpreise gezahlt und die jeweiligen<br />

Übereignungsurkunden erhalten. Damit hat die<br />

Fondsgesellschaft das zivilrechtliche Eigentum und<br />

mit diesem grundsätzlich auch das wirtschaftliche<br />

Eigentum an den beiden Flugzeugen erworben<br />

(§ 39 Abs. 1 AO).<br />

Das wirtschaftliche Eigentum der Fondsgesellschaft<br />

wird auch nicht durch den Leasingvertrag mit der<br />

BF Best Aviation Alpha Limited beeinträchtigt. Für<br />

steuerliche Zwecke (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) richtet sich<br />

die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums bei<br />

Leasingverträgen nach den Schreiben des Bundesministers<br />

der Finanzen („BMF“) zur ertragsteuerlichen<br />

Behandlung von Leasingverträgen (BMF­Schreiben<br />

vom 19. April 1971, BStBl. 1971 Teil I, S. 264, und vom<br />

21. März 1972, BStBl. 1972 Teil I, S. 188, zu Vollamortisationsverträgen;<br />

BMF­Schreiben vom 22.Dezember<br />

1975, DB 1976, S. 172, und vom 23. Dezember 1991,<br />

BStBl. 1992 Teil I, S. 13, zu Teilamortisationsverträgen).<br />

Nach den Grundsätzen dieser Schreiben kommt eine<br />

Zurechnung beim Leasingnehmer in Betracht, wenn<br />

die Ausgestaltung des Leasingvertrages die Fondsgesellschaft<br />

von der Einwirkung auf das Leasinggut<br />

wirtschaftlich ausschließt. Dies kann nach den<br />

vorerwähnten BMF­Schreiben der Fall sein, wenn<br />

der Mietvertrag eine unkündbare Laufzeit vorsieht,<br />

die 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen (Rest­)<br />

Nutzungsdauer übersteigt. Als betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer ist hierbei, da es sich um im November<br />

2006 beziehungsweise März 2007 ausgelieferte<br />

Flugzeuge handelt, eine Nutzungsdauer von zwölf<br />

Jahren (siehe oben), gekürzt um den Zeitraum der<br />

bisherigen Nutzung, anzusetzen. Die vertragliche<br />

Ausgestaltung des Leasingvertrages mit BF Best Aviation<br />

Alpha Limited, der nach etwa neun Jahren ausläuft,<br />

unterschreitet damit die verkürzte 90­Prozent­<br />

Grenze. Während der Grundlaufzeit von etwa neun<br />

Jahren decken die von der BF Best Aviation Alpha<br />

Limited zu zahlenden Leasingraten nicht die Anschaffungskosten,<br />

Finanzierungskosten und Verwaltungskosten<br />

der Fondsgesellschaft, weshalb der Leasingvertrag<br />

als Teilamortisationsvertrag zu beurteilen ist.


Grundsätzlich ist bei einem Teilamortisationsvertrag<br />

der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer des<br />

Leasingobjektes, und es ist ihm dieses zuzurechnen.<br />

Eine Zurechnung an den Leasingnehmer erfolgt nur<br />

dann, wenn dieser sowohl das Wertminderungsrisiko<br />

trägt als auch die Wertsteigerungschance hat.<br />

Beides ist vorliegend nicht der Fall. Denn zum Ablauf<br />

der Grundlaufzeit von etwa neun Jahren besteht für<br />

die BF Best Aviation Alpha Limited lediglich die Option,<br />

den Vertrag zu gleichen Bedingungen bis zu dem<br />

Tag zu verlängern, der dem zwölften Jahrestag nach<br />

dem Beginn der Vermietung entspricht oder die<br />

Flugzeuge gegen Leistung einer Abstandszahlung<br />

zurückzugeben. Die Leistung der Abstandszahlung<br />

kann durch Stellung eines gleichwertigen Anschlussmieters<br />

gemindert oder abgewendet werden, sodass<br />

die Ausübung der ersten Verlängerungsoption<br />

ungewiss ist. Nach Ablauf dieses ersten optionalen<br />

Verlängerungszeitraums sind die Flugzeuge an die<br />

Fondsgesellschaft zurückzugeben, wenn nicht die<br />

weitere Verlängerungsoption vom Leasingnehmer<br />

ausgeübt wird. Im letztgenannten Fall verlängert<br />

sich der Leasingvertrag um weitere vier Jahre zu den<br />

dann gegebenen Marktkonditionen. Über eine Ausübung<br />

oder Nichtausübung der Option entscheidet<br />

der Leasingnehmer jeweils in einem Zeitfenster von<br />

21 bis 18 Monaten vor dem jeweiligen Ablauf des<br />

Leasingvertrages. Da somit keine leasingtypischen<br />

Ankaufsrechte, Andienungsrechte oder Mehrerlösbeteiligungen<br />

des Leasingnehmers vereinbart sind, verbleibt<br />

das wirtschaftliche Eigentum an den beiden<br />

Flugzeugen bei der Fondsgesellschaft.<br />

10.5.2.2 Anwendung der AfA-Tabelle bei der<br />

Einkunftsermittlung<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (H 7.4 EStR<br />

2005, Stichwort „Verlustzuweisungsgesellschaft“)<br />

sind die AfA­Tabellen nicht bei einer „Verlustzuweisungsgesellschaft“<br />

anzuwenden. Als eine Verlustzuweisungsgesellschaft<br />

wird eine Personengesellschaft<br />

angesehen, die nach Art ihrer Betriebsführung keinen<br />

Totalgewinn erreichen kann und deren Tätigkeit nach<br />

der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages und seiner<br />

tatsächlichen Durchführung allein darauf angelegt<br />

ist, ihren Gesellschaftern Steuervorteile dergestalt<br />

zu vermitteln, dass durch Verlustzuweisungen andere<br />

Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur<br />

109<br />

in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne versteuert<br />

werden müssen (H 15.3 EStR 2005, Stichwort<br />

„Verlustzuweisungsgesellschaft“). Da die Fondsgesellschaft<br />

einen Totalgewinn aus der Vermietung<br />

anstrebt (siehe Tz. 10.3 „Überschusserzielungsabsicht“),<br />

ist sie keine Verlustzuweisungsgesellschaft<br />

im vorstehenden Sinne. Daher bemisst sich die<br />

Nutzungsdauer der Flugzeuge nach den amtlichen<br />

AfA­Tabellen.<br />

10.6 Dienstleistungshonorare /<br />

Vermittlungsprovisionen<br />

Nach dem Schreiben des BMF vom 20. Oktober 2003<br />

zu geschlossenen Fondsmodellen (sogenannter<br />

Bauherrenerlass, BStBl. I 2003, S. 546) sind sämtliche<br />

Anlaufkosten wie z. B. Eigenkapitalvermittlungsprovisionen<br />

sowie andere Dienstleistungshonorare, die<br />

in der Konzeptionsphase des Beteiligungsangebotes<br />

anfallen, zu den Anschaffungskosten zu zählen. In<br />

der Prognoserechnung werden, den oben genannten<br />

Grundsätzen folgend, sämtliche Kosten, die mit dem<br />

Beteiligungsangebot in Zusammenhang stehen, als<br />

weitere Anschaffungskosten mit den Flugzeugen<br />

aktiviert.<br />

10.7 Verlustausgleich /Verlustabzug<br />

Ein Verlustausgleich ist bei Einkünften aus Vermietung<br />

und Verpachtung mit Einkünften aus anderen<br />

Einkunftsarten grundsätzlich zulässig. Da nach der<br />

steuerlichen Prognoserechnung in den Anfangsjahren<br />

negative steuerliche Einkünfte aus den Beteiligungen<br />

erzielt werden, ist § 15b EStG zu beachten.<br />

Nach dieser Vorschrift dürfen Verluste im Zusammenhang<br />

mit Steuerstundungsmodellen nicht mit<br />

Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen<br />

werden. Verluste aus einem Steuerstundungsmodell<br />

mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige<br />

in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben<br />

Einkunftsquelle erzielt. § 15b EStG findet keine<br />

Anwendung, wenn innerhalb der Anfangsphase die<br />

prognostizierten Verluste nicht mehr als 10 Prozent<br />

des gezeichneten und aufzubringenden oder eingesetzten<br />

Kapitals betragen. Da nach der Prognoserechnung<br />

Anfangsverluste entstehen werden, die<br />

mehr als 10 Prozent des geplanten Eigenkapitals der


Fondsgesellschaft betragen, kommt § 15b EStG zur<br />

Anwendung. Aus diesem Grund wird in der Prognoserechnung<br />

ein Verlustausgleich nicht berücksichtigt.<br />

Kein wesentlich anderes Ergebnis ergibt sich für den<br />

Fall, dass die Finanzverwaltung die Einkünfte der<br />

Fondsgesellschaft entgegen der Prospektannahme<br />

als „sonstige Einkünfte aus Leistungen“ qualifizieren<br />

sollte. Nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG dürfen Verluste<br />

aus „sonstigen Einkünften aus Leistungen“ nicht<br />

mit anderen (positiven) Einkünften ausgeglichen<br />

werden. Vielmehr vermindern diese Verluste die<br />

„sonstigen Einkünfte aus Leistungen“, die der<br />

Steuerpflichtige im unmittelbar vorangegangenen<br />

Veranlagungszeitraum aus „sonstigen Einkünften<br />

aus Leistungen“ erzielt hat (Verlustrücktrag bis zu<br />

511.500 Euro) oder in den folgenden Jahren aus<br />

„sonstigen Einkünften aus Leistungen“ erzielt. Die<br />

Vorschrift des § 15b EStG über die Begrenzung des<br />

Verlustausgleichs bei sogenannten Steuerstundungsmodellen<br />

ist nicht anwendbar, denn durch das Verlustverrechnungsverbot<br />

nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG<br />

können bereits keine Verluste mit anderen Einkünften<br />

ausgeglichen werden.<br />

Nach § 15a EStG können beschränkt haftende Gesellschafter<br />

(Kommanditisten) die auf sie entfallenden<br />

Verluste nur in dem Umfang mit anderen positiven<br />

Einkünften ausgleichen, indem sie Einlagen in die<br />

Gesellschaft geleistet und dort belassen haben (Verlustausgleichsvolumen).<br />

Einem Kommanditisten beziehungsweise<br />

Treugeber zuzurechnende Verluste,<br />

die zur Erhöhung beziehungsweise Entstehung<br />

eines negativen Kapitalkontos führen, dürfen somit<br />

prinzipiell weder mit anderen positiven Einkünften<br />

ausgeglichen noch im Wege des Verlustrücktrages<br />

berücksichtigt werden. § 15a EStG ist allerdings nicht<br />

anzuwenden, wenn, wie im vorliegenden Fall, die<br />

Voraussetzungen des § 15b vorliegen (§ 15b Abs. 1<br />

Satz 3 EStG).<br />

Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG<br />

ist bei „sonstigen Einkünften aus Leistungen“ ebenfalls<br />

nicht anwendbar.<br />

110<br />

10.8 Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />

Ein Veräußerungsgewinn kann sich ergeben, wenn<br />

die Fondsgesellschaft ihre Vermietungstätigkeit<br />

beendet und die Flugzeuge verkauft. Ebenso kann<br />

ein Veräußerungsgewinn bei einer entgeltlichen<br />

oder teilentgeltlichen Übertragung des Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft durch einen Gesellschafter<br />

oder Treugeber entstehen. Diese Veräußerungsgewinne<br />

sind nach derzeitiger Rechtslage nur steuerpflichtig,<br />

wenn zwischen dem Verkauf und der<br />

Anschaffung ein bestimmter Zeitraum unterschritten<br />

wird (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Als Anschaffung wird in<br />

diesem Fall auch der nach dem Erwerb der Flugzeuge<br />

durch die Fondsgesellschaft erfolgte Beitritt<br />

eines Anlegers gewertet. Bei einem Erwerb der<br />

Flugzeuge durch die Fondsgesellschaft im Jahr 2008<br />

und einem Beitritt des Kommanditisten / Treugebers<br />

im gleichen Jahr ist ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig,<br />

wenn eine Veräußerung der Flugzeuge<br />

durch die Fondsgesellschaft oder eine Anteilsübertragung<br />

innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr<br />

nach der Anschaffung erfolgen. Nach dem Unternehmensteuerreformgesetz<br />

2008 vom 14. August 2007<br />

(BGBl. I Seite 1912) ist dieser Zeitraum auf zehn Jahre<br />

verlängert worden. Dieser zehnjährige Zeitraum<br />

kommt zur Anwendung, wenn das Wirtschaftsgut<br />

aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossenen<br />

Kaufvertrages erworben wird, und gilt<br />

somit für Kommanditisten und Treugeber, die erst im<br />

Jahr 2009 oder später ihre Beteiligung erwerben.<br />

10.9 Gewerbesteuer<br />

Die Fondsgesellschaft erzielt Einkünfte aus Vermögensverwaltung<br />

und unterliegt daher nicht der<br />

Gewerbesteuer.<br />

10.10 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Im Zusammenhang mit einer Erbschaft oder Schenkung<br />

sollte immer der Rat des persönlichen Steuerberaters<br />

bezüglich der individuellen Auswirkungen<br />

beim Schenker und Beschenkten beziehungsweise<br />

Erben eingeholt werden, insbesondere auch, um die<br />

aktuellen Entwicklungen des ErbStG und des BewG


zu berücksichtigen. Dies vorausgeschickt, gelten<br />

folgende Grundsätze im Bereich der Erbschaft­ und<br />

Schenkungsteuer:<br />

Die unentgeltliche Übertragung eines Anteils an<br />

der Fondsgesellschaft, sei es im Wege der Erbschaft<br />

oder Schenkung, unterliegt der Besteuerung gemäß<br />

§ 1 Abs. 1 ErbStG. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt<br />

hierbei gemäß § 10 ErbStG die Bereicherung des<br />

Erwerbers, die dem anteiligen Beteiligungswert<br />

entspricht. Für die Bewertung des Anteils im Fall<br />

der Schenkung oder Erbschaft sind die Werte der<br />

einzelnen Wirtschaftsgüter und sonstigen Besitzposten<br />

des Gesamthandvermögens sowie die Gesellschaftsschulden<br />

nach der Regelung des § 10 Abs. 1<br />

Satz 3 ErbStG und R 26 Abs. 1 Erbschaftsteuerrichtlinien<br />

(ErbStR) mit den jeweiligen Werten nach § 12<br />

Abs. 1 ErbStG anzusetzen und anteilig zuzurechnen.<br />

Nach diesen Regelungen sind die Flugzeuge mit<br />

dem Wert anzusetzen, der im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

bei einer Veräußerung zu erzielen<br />

wäre (gemeiner Wert). Vorhandene Liquidität und<br />

Schulden der Fondsgesellschaft sind mit dem Nominalbetrag<br />

/ Nennbetrag zum Übertragungszeitpunkt<br />

anzusetzen. Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft<br />

hat kein Betriebsvermögen. Der nach<br />

gegenwärtiger Rechtslage gegebene Freibetrag und<br />

der Bewertungsabschlag für die Übertragung von<br />

Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG) können daher<br />

nicht in Anspruch genommen werden.<br />

Die Besteuerung erfolgt, unter Berücksichtigung<br />

der gesetzlichen Freibeträge (die sich nach dem<br />

Verwandtschaftsgrad richten), in drei Steuerklassen<br />

(I­III). Der niedrigste Steuersatz beträgt 7 Prozent<br />

in der Steuerklasse I und einem Wert des steuerpflichtigen<br />

Erwerbs von bis zu 52.000 Euro und<br />

steigt auf maximal 50 Prozent in der Steuerklasse III<br />

und einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ab<br />

25.565.000 Euro. Die Freibeträge für Ehegatten betragen<br />

307.000 Euro und für Kinder 205.000 Euro.<br />

Es gelten für Vermögensübergänge in Erb­ und<br />

Schenkungsfällen die gleichen Steuersätze.<br />

Ist der Anleger zum Zeitpunkt der Übertragung der<br />

Beteiligung im Erbfall oder durch Schenkung nicht<br />

unmittelbar als Kommanditist, sondern mittelbar als<br />

Treugeber über eine Treuhänderin beteiligt, ist nach<br />

111<br />

Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. koordinierter<br />

Ländererlass vom 14. Juni 2005 des Finanzministeriums<br />

Bayerns) die erbschaft­ beziehungsweise<br />

schenkungsteuerliche Behandlung abweichend von<br />

den oben genannten Grundsätzen vorzunehmen.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in diesem<br />

Fall Schenkungsgegenstand nicht das Treugut,<br />

sondern der Herausgabeanspruch auf das Treugut.<br />

Dieser sollte vorliegend im Ergebnis dem Wert<br />

entsprechen, der sich für einen Kommanditisten<br />

ergibt. Nach einem koordinierten Ländererlass des<br />

Finanzministeriums Baden­Württemberg vom<br />

16. Februar 2007 (Az. S 3806 / 51) soll allerdings die<br />

Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar maßgebend<br />

sein, wenn im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag<br />

festgelegt ist, dass die Treuhandschaft beim<br />

Tod des Treugebers beziehungsweise bei Abtretung<br />

des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag endet und<br />

der Begünstigte unmittelbar in die Rechtsstellung<br />

des (dann ehemaligen) Treuhänders eintritt. Im<br />

Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag der<br />

hier angebotenen Beteiligungsmöglichkeit ist keine<br />

diesbezügliche Regelung getroffen worden, weil sich<br />

für die Erben ansonsten Haftungsrisiken ergäben.<br />

Da, wie zuvor dargestellt, für die Bewertung der<br />

Beteiligung eines Direktkommanditisten ohnehin auf<br />

den Verkehrswert abgestellt wird, sollte dies nicht zu<br />

einer Schlechterstellung eines Treugebers gegenüber<br />

einem Direktkommanditisten führen.<br />

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 7. November 2006 (Az.: 1 BvL 10/02)<br />

verstößt die Ungleichbehandlung bei der Bewertung<br />

unterschiedlicher Vermögensarten gegen den<br />

Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch die bisher<br />

geltenden Regelungen für einen Übergangszeitraum<br />

bis zum 31. Dezember 2008 für weiter anwendbar<br />

erklärt. Bis dahin ist der Gesetzgeber aufgefordert,<br />

die gesetzlichen Regelungen an die Vorgaben des<br />

Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Am 11. Dezember<br />

2007 hat das Bundeskabinett dem Entwurf<br />

eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer­ und<br />

Bewertungsrechts zugestimmt. Über den Ausgang<br />

des Gesetzgebungsverfahrens sowie die endgültige<br />

Fassung des Gesetzes kann derzeit keine Aussage<br />

getroffen werden.


10.11 Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft übt mit der Vermietung der<br />

Flugzeuge eine unternehmerische Tätigkeit aus und<br />

ist damit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />

(§ 2 UStG). Die Vermietung der Flugzeuge<br />

an die BF Best Aviation Alpha Limited stellt eine steuerbare<br />

sonstige Leistung dar. Dieser Umsatz ist nicht<br />

gemäß § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG von<br />

der Umsatzsteuer befreit, da die Vermietung nicht<br />

unmittelbar an einen begünstigten Betreiber von<br />

Luftfahrzeugen (Air One S.p.A.) erbracht wird, denn<br />

diese Steuerbefreiung erstreckt sich nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung nicht auf Umsätze auf den<br />

vorhergehenden Stufen (Abschnitt 145 Abs. 1 und<br />

Abschnitt 146 UStR 2008).<br />

Der Erwerb der Flugzeuge mit Übergabe in Deutschland<br />

(Berlin) stellt eine im Inland steuerbare Lieferung<br />

dar. Wird ein Flugzeug von einem begünstigten<br />

Luftverkehrsunternehmen erworben, ist die Lieferung<br />

jedoch steuerbefreit nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8<br />

Abs. 2 Nr. 1 UStG. Eine Umsatzsteuerbefreiung der<br />

beiden Flugzeugübertragungen kommt hiernach<br />

eigentlich nicht in Betracht, da diese Lieferungen<br />

an die Fondsgesellschaft und damit nicht unmittelbar<br />

an ein begünstigtes Luftverkehrsunternehmen<br />

erfolgen (Abschnitt 146 Abs. 1 i. V. m. Abschnitt 145<br />

Abs. 1 UStR 2008). Jedoch beanstandet die Verwaltung<br />

bis auf Weiteres eine abweichende Behandlung<br />

der Lieferung von Luftfahrzeugen als umsatzsteuerfrei<br />

nicht, soweit die Zweckbestimmung bezüglich<br />

der Luftfahrzeuge gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG im<br />

Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht und vom<br />

Unternehmer nachgewiesen wird (BMF­Schreiben<br />

vom 4. Januar 2008, IV A 6 – S 7155­a/07/0001).<br />

Ebenfalls fällt keine irländische Umsatzsteuer an.<br />

Die Fondsgesellschaft ist hinsichtlich umsatzsteuerpflichtiger<br />

Eingangsleistungen im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb der Flugzeuge grundsätzlich zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigt, § 15 Abs. 1 UStG.<br />

Die Ausgabe der Anteile an der Fondsgesellschaft<br />

im Rahmen der Aufnahme der Anleger ist nach<br />

der infolge eines EuGH­Urteils aus dem Jahre 2003<br />

ergangenen Rechtsprechung des BFH (BFH vom<br />

1. Juli 2004, V R 32/00) selbst keine umsatzsteuerbare<br />

Tätigkeit. Jedoch stehen demnach die von der<br />

112<br />

Fondsgesellschaft in Anspruch genommenen Eingangsleistungen<br />

in direktem Zusammenhang mit der<br />

steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit der Fondsgesellschaft,<br />

sodass hierfür geleistete Umsatzsteuer als<br />

Vorsteuer abzugsfähig ist (so jetzt auch die Finanzverwaltung,<br />

BMF­Schreiben vom 4. Oktober 2006<br />

IV A 5­S 7300­69 / 06). Dies gilt insbesondere für<br />

Konzeptionskosten der Fondsgesellschaft (wie z. B.<br />

für die Prospekterstellung).<br />

10.12 Zinsabschlagsteuer<br />

Soweit die Fondsgesellschaft Zinsen aus der Anlage<br />

von Liquidität bei inländischen Banken erzielt,<br />

unterliegen diese der Zinsabschlagsteuer (derzeit<br />

30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5<br />

Prozent). Die einbehaltene Zinsabschlagsteuer wird<br />

den Anlegern anteilig zugewiesen und kann auf die<br />

persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet<br />

werden.<br />

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008<br />

vom 14. August 2007 (BGBl. I Seite 1912) wurde die<br />

Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

(somit auch die Besteuerung der Zinseinkünfte aus<br />

der hier angebotenen Beteiligungsmöglichkeit) neu<br />

geregelt. Die Neuregelung sieht vor, dass Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen, die dem Steuerpflichtigen ab<br />

dem 1. Januar 2009 zufließen, grundsätzlich einem<br />

besonderen Steuersatz in Höhe von 25 Prozent<br />

(„Abgeltungsteuer“) zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />

und gegebenenfalls Kirchensteuer unterliegen. Bei<br />

der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen ist der Abzug der tatsächlichen<br />

Werbungskosten ausgeschlossen. Lediglich der sogenannte<br />

Sparer­Pauschbetrag in Höhe von 801,00<br />

Euro (1.602,00 Euro bei Zusammenveranlagung von<br />

Ehegatten) kann im Rahmen der Einkunftsermittlung<br />

beim jeweiligen Anleger Berücksichtigung finden.<br />

Bei Zinsen, die bei ausländischen Kreditinstituten<br />

erzielt werden, erfolgt eine Veranlagung mit einem<br />

Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />

und gegebenenfalls Kirchensteuer.<br />

Das Finanzamt prüft im Rahmen einer Günstigerprüfung<br />

auf Antrag, ob die Besteuerung im Rahmen der<br />

Veranlagung zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung<br />

führt als nach Anwendung der Abgeltungsteuer.<br />

Sofern der persönliche Einkommensteuersatz des


Anlegers unter 25 Prozent liegt, kann die Veranlagung<br />

und damit die Besteuerung mit dem individuellen<br />

Einkommensteuersatz gewählt werden.<br />

Die Versteuerung der Kapitalerträge erfolgt hiernach<br />

auf Ebene des Anlegers bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum<br />

2008 zum individuellen Steuersatz<br />

zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls<br />

Kirchensteuer beziehungsweise ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2009 zu 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />

und gegebenenfalls Kirchensteuer) beziehungsweise<br />

in Form des individuellen Steuersatzes,<br />

falls dieser unter 25 Prozent liegen sollte. Auf der<br />

Grundlage dieser Ausführungen sind mögliche Effekte<br />

aus der Besteuerung der Guthabenzinsen im Rahmen<br />

der Prognoserechnung nicht berücksichtigt. Der<br />

Anleger sollte daher bezüglich der Rentabilität der<br />

Beteiligung die grundsätzlich individuelle Besteuerung<br />

der anteiligen Guthabenzinsen auf seiner Ebene mit<br />

in Betracht ziehen und einkalkulieren.<br />

10.13 Quellenbesteuerung<br />

Auf die von der BF Best Aviation Alpha Limited an<br />

die Fondsgesellschaft zu zahlenden Mietraten wird<br />

nach gegenwärtiger Rechtslage keine Quellensteuer<br />

einbehalten. Sollte sich diese Rechtslage künftig<br />

ändern und eine Quellensteuer erhoben werden,<br />

so können die Anleger, die in Deutschland ansässig<br />

sind, nach dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen Deutschland und Irland eine Befreiung von<br />

einer solchen Quellensteuer beanspruchen. Die von<br />

Air One S.p.A. an BF Best Aviation Alpha Limited zu<br />

zahlenden Mietraten unterliegen grundsätzlich einer<br />

Quellensteuer von 30 Prozent in Italien. Nach dem<br />

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland<br />

und Italien reduziert sich diese Quellensteuer auf<br />

Null, wenn die Zahlungen an eine in Irland ansässige<br />

Person erfolgen. Die BF Best Aviation Alpha Limited<br />

ist in Irland ansässig und wird Air One S.p.A. eine<br />

Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen, weshalb eine<br />

Quellensteuerbelastung nicht zu erwarten ist.<br />

113<br />

10.14 Schlussbemerkung<br />

Die vorstehende Darstellung der steuerlichen Grundlagen<br />

basiert auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt<br />

der Prospektaufstellung und berücksichtigt die aktuelle<br />

Rechtsprechung der Finanzgerichte und die von<br />

den Steuerbehörden angewandte Verwaltungspraxis.<br />

Ständige Änderungen und die zunehmende Komplexität<br />

des Steuerrechts bringen es mit sich, dass diese<br />

Darstellung gewisse steuerrechtliche Kenntnisse des<br />

Lesers erfordert. Ferner kann sie auf individuelle Umstände<br />

von Gesellschaftern nur in sehr begrenztem<br />

Umfang eingehen, weshalb die Hinzuziehung des<br />

persönlichen steuerlichen Beraters jedem Anleger<br />

dringend empfohlen wird. Die dargestellten steuerlichen<br />

Folgen stehen unter dem Vorbehalt der<br />

Anerkennung durch die Finanzverwaltungen in<br />

Deutschland, Irland und Italien. Daher kann keine<br />

Haftung und keine Gewähr für den Eintritt der steuerlichen<br />

Folgen übernommen werden. Außerdem<br />

können sich die steuerlichen Rahmenbedingungen,<br />

insbesondere die Steuergesetze einschließlich der<br />

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland<br />

und Irland beziehungsweise Irland und Italien,<br />

ändern. Diese Änderungen können erhebliche Auswirkungen<br />

auf das steuerliche Ergebnis des Gesellschafters<br />

haben. Es wird dem Anleger empfohlen,<br />

besonders auch die steuerlichen Risikohinweise in<br />

Tz. 3.4 zu prüfen und vor einer Anlageentscheidung<br />

gegebenenfalls mit dem persönlichen Steuerberater<br />

abzuklären.


11. Verträge<br />

11.1 Gesellschaftsvertrag<br />

§ 1<br />

Firma, Sitz<br />

(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft<br />

und führt die Firma:<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Best Aviation 1 GmbH & Co. KG<br />

(nachstehend „Gesellschaft“).<br />

(2) Sitz der Gesellschaft ist München oder zukünftig<br />

ein anderer von der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

zu bestimmender Ort im Inland. Im<br />

Falle einer Sitzverlegung sind die Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber zu informieren.<br />

§ 2<br />

Gesellschaftszweck<br />

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb<br />

von zwei Flugzeugen des Typs Airbus A320,<br />

deren Vermietung und Verwertung sowie die<br />

Durchführung aller damit zusammenhängenden<br />

Geschäfte einschließlich des Liquiditätsmanagements.<br />

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />

erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />

oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann<br />

die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />

oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen<br />

oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />

§ 3<br />

Gesellschafter und Kapital<br />

(1) Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin)<br />

ist die GS Beteiligungs GmbH<br />

(„Komplementärin“), mit Sitz in Oberhaching,<br />

ohne Kapitalanteil. Die Komplementärin ist<br />

nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.<br />

(2) Gründungskommanditistin und geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist die WS Beteiligungs<br />

GmbH („geschäftsführende Kommanditistin“<br />

und „Gründungskommanditistin“), mit Sitz in<br />

München mit einem Kapitalanteil in Höhe von<br />

EUR 1.000.<br />

114<br />

(3) Darüber hinaus kann sich jede natürliche oder<br />

juristische Person im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 Abs. (1) über die Treuhandkommanditistin,<br />

die FCT Finanzcontrol Treuhand<br />

GmbH („Treuhandkommanditistin“), mit Sitz<br />

in München, als Treugeber (nachstehend auch<br />

„Gesellschafter“) beteiligen. Die Treuhandkommanditistin<br />

tritt in die Fondsgesellschaft<br />

im Innenverhältnis mit Aufnahme des ersten<br />

Treugebers mit der von diesem Treugeber<br />

gezeichneten Einlage ein, ohne dass es einer<br />

weiteren Erklärung bedarf, im Außenverhältnis<br />

mit Eintragung des Eintritts in das Handelsregister.<br />

Die Treuhandkommanditistin selbst, für die<br />

eine Haftsumme in Höhe von EUR 500 eingetragen<br />

wird, hält für eigene Rechnung keinen<br />

Kapitalanteil und ist nicht am Vermögen der<br />

Gesellschaft beteiligt, wird jedoch im Rahmen<br />

der Kapitalerhöhung gemäß § 4 einen Kapitalanteil<br />

übernehmen und diesen treuhänderisch für<br />

Rechnung der Treugeber halten. Die Beteiligung<br />

an der Gesellschaft als Treugeber erfolgt durch<br />

Abgabe eines Angebots des Treugebers auf<br />

Abschluss eines Treuhandvertrags und Annahme<br />

dieses Angebots durch die Treuhandkommanditistin<br />

sowie durch Zulassung der Treuhandkommanditistin<br />

zur Kapitalerhöhung gemäß § 4<br />

durch die geschäftsführende Kommanditistin.<br />

Treugeber verzichten gemäß § 151 BGB auf den<br />

Zugang der Annahmeerklärung.<br />

(4) Die geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

seitens der Gesellschafter unwiderruflich<br />

bevollmächtigt, unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB ohne weitere<br />

Zustimmung weitere natürliche oder juristische<br />

Personen als Gesellschafter in die Gesellschaft<br />

aufzunehmen, entsprechende Aufnahmeverträge<br />

(auch im Namen der jeweiligen Mitgesellschafter)<br />

abzuschließen und / oder durch<br />

Erhöhung der Beteiligung der Treuhandkommanditistin<br />

das eingelegte Kapital zur Finanzierung<br />

des durchzuführenden bzw. durchgeführten<br />

Gesellschaftszwecks im Sinne des § 2 auf<br />

das in § 4 Abs. 1 genannte Gesellschaftskapital<br />

zu erhöhen und diejenigen Erklärungen abzugeben<br />

und Handlungen vorzunehmen, die inso­


weit sachdienlich oder erforderlich sind. Eine<br />

separate Zustimmung der Mitgesellschafter ist<br />

hierfür nicht erforderlich.<br />

(5) Das Kapital der Gesellschaft setzt sich aus den<br />

gesamten Kapitaleinlagen der jeweiligen Gesellschafter<br />

zusammen. Eine Beteiligung von Gesellschaften<br />

bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften<br />

und Ehepaaren in der Form einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts ist sowohl für Kommanditisten<br />

als auch für Treugeber ausgeschlossen.<br />

(6) Die Beteiligung eines Treugebers soll mindestens<br />

EUR 15.000 betragen, wobei die geschäftsführende<br />

Kommanditistin nach eigenem Ermessen<br />

auch geringere Beteiligungen zulassen kann.<br />

Beteiligungen müssen jeweils durch 1.000 ohne<br />

Rest teilbar sein. Zusätzlich hat der beitretende<br />

Treugeber ein Agio in Höhe von fünf Prozent<br />

bezogen auf seine Beteiligung entsprechend der<br />

Beitrittsvereinbarung zu leisten. Der gesamte<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio ist in bar zu<br />

erbringen.<br />

(7) Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt,<br />

dass seit Gründung verschiedene Verträge für<br />

die Gesellschaft abgeschlossen wurden bzw.<br />

künftig abgeschlossen werden. Die Gesellschafter<br />

können die abgeschlossenen Verträge entsprechend<br />

§ 10 Abs. (1) einsehen und stimmen<br />

ihnen mit ihrem Beitritt zu.<br />

(8) Die geschäftsführende Kommanditistin hat ihren<br />

Kapitalanteil geleistet. Die übrigen Gesellschafter<br />

/ Treugeber werden ihre Kapitalanteile nach<br />

Maßgabe des § 7 erbringen.<br />

(9) Die für die Gründungskommanditistin und jeden<br />

Direktkommanditisten im Handelsregister einzutragende<br />

Haftsumme beträgt stets EUR 500.<br />

§ 4<br />

Kapitalerhöhungen<br />

(1) Die geschäftsführende Kommanditistin ist berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital durch Zulassung<br />

der Treuhandkommanditistin zur Erhöhung<br />

ihres Kapitalanteils sowie durch Aufnahme weiterer<br />

Gesellschafter bis zum 31.12.2008 (Platzie­<br />

115<br />

rungsfrist) in einem oder mehreren Schritten auf<br />

insgesamt bis zu EUR 30.000.000 (zzgl. fünf Prozent<br />

Agio) zu erhöhen. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist berechtigt, in Abhängigkeit<br />

vom Investitionsvolumen das Gesellschaftskapital<br />

abweichend von diesem Betrag festzulegen.<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin kann<br />

hierbei das endgültige Gesellschaftskapital<br />

gegenüber dem vorläufigen Gesellschaftskapital<br />

in Höhe von EUR 30.000.000 um zehn Prozent<br />

überschreiten bzw. unterschreiten. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin ist berechtigt,<br />

die Frist für die Platzierung des Gesellschaftskapitals<br />

bis zum 31.12.2009 zu verlängern.<br />

(2) Mit der Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur Kapitalerhöhung und der Annahme des<br />

Angebots des Anlegers zum Abschluss eines<br />

Treuhandvertrags durch den Treuhandkommanditisten<br />

erhöht sich der Kapitalanteil des Treuhandkommanditisten<br />

automatisch, ohne dass<br />

es einer weiteren Maßnahme oder Erklärung<br />

bedarf, um den entsprechenden in der Beitrittserklärung<br />

bezeichneten Betrag. Die Erbringung<br />

der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

richtet sich nach § 7.<br />

(3) Kapitalerhöhungen erfolgen jeweils mit Wirkung<br />

zum Beginn des Folgemonats der Annahme<br />

des Beitritts.<br />

(4) Die geschäftsführende Kommanditistin hat freies<br />

Ermessen, Beitrittsangebote nicht anzunehmen<br />

und Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen.<br />

§ 5<br />

Rechtstellung der Treugeber / Auskunftspflichten<br />

(1) Den Gesellschaftern ist bekannt, dass die<br />

Treuhandkommanditistin an den geplanten<br />

Kapitalerhöhungen gemäß § 4 zwar im eigenen<br />

Namen, jedoch als Treuhänder für fremde Rechnung<br />

teilnimmt und ihren Kapitalanteil für die<br />

Treugeber halten wird. Dieses Treuhandverhältnis<br />

wird in einem Treuhandvertrag geregelt, den<br />

die Treuhandkommanditistin mit den Treugebern<br />

unmittelbar selbst abschließt.


(2) Soweit die Treuhandkommanditistin ihre Rechte<br />

an die Treugeber abgetreten oder diesen Vollmacht<br />

zur Ausübung der mitgliedschaftlichen<br />

Rechte erteilt hat, werden die Treugeber im<br />

Verhältnis zur Gesellschaft und allen Gesellschaftern<br />

wie Kommanditisten behandelt. Dies<br />

gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen,<br />

am Gewinn und Verlust,<br />

an einem Auseinandersetzungsguthaben und<br />

einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung<br />

mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere<br />

Stimm­ und Entnahmerechte. Die Gesellschafter<br />

sind ausdrücklich damit einverstanden, dass die<br />

Treugeber kraft der ihnen erteilten Vollmacht<br />

die auf ihre Beteiligung entfallenden mitgliedschaftlichen<br />

Rechte unmittelbar selbst oder<br />

durch Bevollmächtigte ausüben, insbesondere<br />

an Beschlussfassungen der Gesellschafter mitwirken<br />

können.<br />

(3) Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />

wird die Treuhandkommanditistin diese Gesellschafterrechte<br />

nach deren Weisungen, und<br />

insbesondere nach Maßgabe des Treuhandvertrages,<br />

im Interesse der Treugeber ausüben.<br />

(4) Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />

entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß<br />

§ 4 und unter Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 30 verlangen, dass seine<br />

Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung<br />

als Kommanditist umgewandelt wird. Das Verlangen<br />

wird erst mit der Vorlage der Handelsregistervollmacht<br />

wirksam. Die Umwandlung ist<br />

aufschiebend bedingt mit der Eintragung des<br />

Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister.<br />

Die durch eine solche Umwandlung<br />

entstehenden Kosten (z. B. Kosten der Eintragung<br />

ins Handelsregister) hat der wechselnde<br />

Treugeber zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten<br />

bestimmen sich nach dem Preisverzeichnis der<br />

Gesellschaft oder deren Geschäftsbesorgerin,<br />

das von dem wechselnden Treugeber jederzeit<br />

eingesehen werden kann. Die für den wechselnden<br />

Treugeber im Handelsregister einzutragende<br />

Haftsumme beträgt EUR 500.<br />

116<br />

(5) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, etwaige<br />

Änderungen seiner in der Beitrittserklärung gemachten<br />

Angaben der Gesellschaft unverzüglich<br />

mitzuteilen. Jeder Kommanditist ist auch verpflichtet,<br />

der Gesellschaft unaufgefordert eine<br />

steuerrechtliche „Ansässigkeit“ außerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen. Dies<br />

gilt auch für jede künftige Änderung hiervon.<br />

Auf entsprechende Anforderung der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin hat jeder Kommanditist<br />

den erforderlichen Nachweis über den Ort<br />

seiner „Ansässigkeit“ im Sinne des Steuerrechts<br />

zu erbringen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

hat überdies das Recht, von den Kommanditisten<br />

Angaben zur Erteilung von Auskünften<br />

gegenüber Steuerbehörden oder kontoführenden<br />

Banken zu verlangen, soweit dies gesetzlich<br />

geboten ist, von den Steuerbehörden gefordert<br />

wird oder zur Freistellung, Ermäßigung oder<br />

Erstattung von Abzugsteuern erforderlich ist. In<br />

den zuletzt genannten Fällen ist die geschäftsführende<br />

Kommanditistin zudem berechtigt,<br />

von den Kommanditisten die Ausfertigung ggf.<br />

notwendiger Steuerformulare und ­erklärungen<br />

oder die Mitwirkung hierbei zu verlangen. Für<br />

Treugeber gilt das Vorstehende entsprechend.<br />

§ 6<br />

Gesellschafterkonten<br />

(1) Für jeden Gesellschafter werden folgende<br />

Kapitalkonten geführt:<br />

a) Die Kommanditeinlage des Gesellschafters<br />

wird auf dem Kapitalkonto I geführt. Dieses<br />

ist unveränderlich und maßgebend für das<br />

Stimm­ und Entnahmerecht und – vorbehaltlich<br />

§ 19 – für die Ergebnisverteilung, die<br />

Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

b) Das Agio sowie der die Kommanditeinlage<br />

nach vorstehendem Absatz a) übersteigende<br />

Teil der Pflichteinlage werden als Kapitalrücklage<br />

auf dem Kapitalkonto II gebucht.<br />

Das Kapitalkonto II gilt als Rücklage nach<br />

§ 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer II HGB.


c) Ausschüttungen, sonstige Entnahmen sowie<br />

sonstige Einlagen werden auf dem Kapitalkonto<br />

III gebucht.<br />

d) Gewinne und Verluste werden auf dem<br />

Kapitalkonto IV gebucht (Gewinn­ und<br />

Verlustvortragskonto).<br />

(2) Die Salden auf den Kapitalkonten sind unverzinslich.<br />

(3) Für den Leistungsverkehr und die sonstigen Ansprüche<br />

zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern,<br />

wie z.B. fällige Einzahlungspflichten<br />

auf Einlagen und Agio, wird ein gesondertes<br />

Verrechnungskonto geführt. Das Konto hat im<br />

Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />

Forderungs­ und Verbindlichkeitscharakter.<br />

§ 7<br />

Erbringung der Kommanditeinlagen<br />

Für die Leistung der Kapitalanteile gemäß durch die<br />

§ 3 Abs. 2, 3 und 4 beitretenden Gesellschafter gilt<br />

Folgendes:<br />

(1) Die Kommanditisten im Sinne des § 3 Abs. 3 sind<br />

zur Barleistung des Kapitalanteils zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung<br />

verpflichtet. Bei einer ratenweisen Einzahlung<br />

des Kapitalanteils werden die Einzahlungen vorrangig<br />

dem Kapitalkonto II, sodann dem Kapitalkonto<br />

I gutgeschrieben.<br />

(2) Die Treuhandkommanditistin erhöht ihren Anteil<br />

im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung gemäß<br />

§ 4 und erbringt diesen Kapitalanteil zzgl.<br />

Agio durch Abtretung ihrer gegen die künftigen<br />

Treugeber bestehenden Ansprüche auf Leistung<br />

der Einlage an die Gesellschaft. Die Abtretung<br />

der Ansprüche wird hiermit erklärt. Die Gesellschaft<br />

nimmt diese Abtretung an. Eine weiter<br />

gehende Haftung der Treuhandkommanditistin<br />

für die Erbringung der Einlagen ist im Innenverhältnis<br />

zur Gesellschaft ausgeschlossen.<br />

(3) Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den über<br />

die Beitrittsvereinbarung vereinbarten Terminen<br />

nicht oder nicht in voller Höhe erbracht, kann<br />

die Treuhandkommanditistin von der Beitrittsvereinbarung<br />

mit dem säumigen Treugeber<br />

zurücktreten.<br />

117<br />

(4) Der infolge Abs. (3) gemäß § 26 Abs. (1) lit. c)<br />

ausscheidende Treugeber trägt die im Zusammenhang<br />

mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />

Kosten und die der Gesellschaft dadurch entstehenden<br />

Schäden, mindestens aber eine Schadenspauschale<br />

in Höhe des vereinbarten Agios.<br />

Macht die Gesellschaft diese Schadenspauschale<br />

geltend, bleibt es dem Treugeber vorbehalten,<br />

einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die<br />

Gesellschaft ist zudem berechtigt, ihre Schadensersatzansprüche<br />

mit etwaigen Rückzahlungsoder<br />

Abschichtungsverpflichtungen zu<br />

verrechnen.<br />

(5) Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. (3) kann die<br />

geschäftsführende Kommanditistin den Kapitalanteil<br />

eines in Verzug geratenen Treugebers<br />

unter Beachtung des § 3, insbesondere des § 3<br />

Abs. (6) bzw. § 4 Abs. (1) und auf den Betrag<br />

der von ihm geleisteten Zahlung abzüglich<br />

fünf Prozent Agio sowie abzüglich sämtlicher<br />

Schadensersatzansprüche herabsetzen. Im Falle<br />

der Herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber der Gesellschaft<br />

die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber<br />

eine Schadenspauschale in Höhe von EUR 500 zu<br />

ersetzen. Macht die Gesellschaft diese Schadenspauschale<br />

geltend, kann der betroffene Treugeber<br />

einen geringeren Schaden nachweisen.<br />

(6) Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Einlagen<br />

können dem Treugeber Verzugszinsen<br />

in gesetzlicher Höhe berechnet werden. Die<br />

Geltendmachung von darüber hinausgehenden<br />

Schadensersatzforderungen, z. B. zusätzlichen<br />

Bearbeitungsgebühren der Geschäftsbesorgerin<br />

der Gesellschaft, bleibt davon unberührt.<br />

(7) Die Treuhandkommanditistin tritt bereits hiermit<br />

die ihr gegenüber den jeweiligen Treugebern<br />

zustehenden Ansprüche auf Verzugszinsen und<br />

sonstigen Schadenersatz an die diese Abtretung<br />

hiermit annehmende Gesellschaft ab. Die Gesellschaft<br />

ist somit berechtigt, die entsprechenden<br />

Ansprüche unmittelbar gegenüber dem jeweiligen<br />

Treugeber geltend zu machen; ein darüber<br />

hinausgehender Anspruch der Gesellschaft<br />

gegenüber der Treuhandkommanditistin<br />

besteht nicht.


§ 8<br />

Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

Über die Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittsvereinbarung<br />

vereinbarten Kapitalanteils zzgl.<br />

Agio hinaus übernehmen die Kommanditisten bzw.<br />

Treugeber keine weiteren Zahlungs­ oder Nachschusspflichten<br />

oder Haftungen. Unberührt von diesem<br />

vertraglichen Haftungsausschluss bleibt die gesetzliche<br />

Regelung über die Haftung der Kommanditisten,<br />

bzw. der Treugeber gegenüber Gesellschaftsgläubigern<br />

gemäß § 171 ff. HGB.<br />

§ 9<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

(1) Zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich<br />

die geschäftsführende Kommanditistin. Die<br />

Komplementärin ist im Innenverhältnis von der<br />

Geschäftsführung ausgeschlossen. Den übrigen<br />

Kommanditisten stehen Geschäftsführungs­ und<br />

Vertretungsrechte für die gesamte Dauer der<br />

Gesellschaft nicht zu.<br />

(2) Die geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft<br />

unter Beachtung der sich aus § 15 ergebenden<br />

Zuständigkeiten der Gesellschafter sowie nach<br />

Maßgabe der von diesen demgemäß gefassten<br />

Gesellschafterbeschlüsse mit der Sorgfalt<br />

ordentlicher Kaufleute zu führen sowie seine Geschäftserfahrungen<br />

und seine Verbindungen der<br />

Gesellschaft nach besten Kräften zur Verfügung<br />

zu stellen. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

ist berechtigt, zur Finanzierung der von der<br />

Gesellschaft vorzunehmenden Investitionen in<br />

eigenem Ermessen Fremdmittel auch in fremder<br />

Währung aufzunehmen. Sie ist weiterhin<br />

berechtigt, nach eigenem Ermessen Währungsbzw.<br />

Zinssicherungsgeschäfte, Asset­Management­Verträge<br />

über die Wirtschaftsgüter der<br />

Gesellschaft sowie Geschäftsbesorgungs­ und<br />

Dienstleistungsverträge abzuschließen. Die geschäftsführende<br />

Kommanditistin hat die Gesellschaft<br />

in Übereinstimmung mit den gesetzlichen<br />

Vorschriften und diesem Gesellschaftsvertrag<br />

zu führen. Handlungen, die über den gewöhn­<br />

118<br />

lichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedürfen<br />

eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses.<br />

Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

gehören insbesondere<br />

(a) die Eröffnung und Auflösung von Konten<br />

der Gesellschaft und die Abwicklung des<br />

Zahlungsverkehrs;<br />

(b) die Führung der Bücher der Gesellschaft<br />

sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses;<br />

(c) Erwerb der Flugzeuge und alle damit zusammenhängenden<br />

Aktivitäten und Rechtsgeschäfte;<br />

(d) der Abschluss und die Änderung von Leasingverträgen,<br />

Assetmanagement­Verträgen<br />

und sonstigen Verträgen und Vereinbarungen<br />

betreffend der Flugzeuge, die sich im<br />

Eigentum der Gesellschaft befinden;<br />

(e) die Ausübung von Kündigungsrechten und<br />

sonstigen Gestaltungsrechten aus den im<br />

Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit<br />

geschlossenen Verträgen, u. a. im Falle von<br />

Vertragsstörungen; Abschluss von Anschlussmietverträgen<br />

im Falle einer Kündigung oder<br />

sonstigen außerplanmäßigen Beendigung<br />

der Leasingverträge;<br />

(f) die Aufnahme und Umschuldung von Darlehen<br />

und Kreditlinien und der Abschluss<br />

von Zins­ und Währungssicherungsgeschäften<br />

und der Abschluss von Verträgen über<br />

Sicherheiten in diesem Zusammenhang<br />

(einschließlich dinglicher Belastungen des<br />

Gesellschaftsvermögens);<br />

(g) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien<br />

und das Eingehen von Avalkrediten und die<br />

Gewährung von Sicherheiten;<br />

(h) die Durchführung oder die Beauftragung<br />

von Dritten mit der technischen Überwachung,<br />

der Reparatur, der Wartung, dem<br />

Betrieb, der endgültigen oder einstweiligen<br />

Stilllegung von Flugzeugen oder von Teilen<br />

davon sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten<br />

und Unternehmungen;


(i) das Einleiten, das Führen und die Beilegung<br />

von gerichtlichen und außergerichtlichen<br />

Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft;<br />

(j) der Abschluss marktüblicher Versicherungen;<br />

(k) sonstige mit der Vermietung, der Wartung<br />

und Instandhaltung, der Versicherung, der<br />

Finanzierung, der Stilllegung der Verwertung<br />

der Flugzeuge oder Teilen davon zusammenhängende<br />

Tätigkeiten und Rechtsgeschäfte.<br />

Einer Zustimmung der Gesellschafter / Treugeber<br />

bedarf es für diese Geschäfte nicht.<br />

(3) Die Komplementärin ist von den Beschränkungen<br />

des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt<br />

sinngemäß für die geschäftsführende Kommanditistin.<br />

(4) Die Komplementärin und die geschäftsführende<br />

Kommanditistin sind von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

(5) Die Komplementärin vertritt die Gesellschaft<br />

einzeln. Die geschäftsführende Kommanditistin<br />

wird hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Gesellschaft erteilt.<br />

Sie ist im Rahmen ihrer Generalvollmacht ebenfalls<br />

einzelvertretungsberechtigt. Die Vollmacht<br />

ist inhaltlich nicht beschränkt.<br />

(6) Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes ermächtigt, die der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht durch<br />

Beschluss zu widerrufen.<br />

(7) Geschäftsführungs­ und Vertretungsbefugnis<br />

erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin bzw.<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters aus<br />

der Gesellschaft, insbesondere wenn diese von<br />

ihrem Kündigungsrecht gemäß § 25 Gebrauch<br />

machen.<br />

(8) Die geschäftsführende Kommanditistin ist auch<br />

zur Beauftragung anderer juristischer oder<br />

natürlicher Personen mit Teilen der Geschäftsführung<br />

oder mit einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />

berechtigt.<br />

119<br />

§ 10<br />

Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />

(1) Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />

des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />

und Papiere der Gesellschaft selbst einzusehen<br />

oder durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />

oder wirtschaftsprüfenden Berufe<br />

einsehen zu lassen.<br />

(2) Die geschäftsführende Kommanditistin informiert<br />

die Gesellschafter und den Beirat über<br />

wesentliche geschäftliche Vorgänge und über<br />

die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft.<br />

(3) Die geschäftsführende Kommanditistin hat<br />

jährlich den Gesellschaftern schriftlich über den<br />

Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft<br />

zu berichten.<br />

§ 11<br />

Haftung<br />

(1) Die Gesellschafter haben untereinander sowie<br />

im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Davon<br />

ausgenommen ist die Verletzung von Leben,<br />

Körper und Gesundheit. Die Bestimmungen des<br />

§ 9 Abs. (2) bleiben unberührt.<br />

(2) Schadenersatzansprüche der Gesellschafter<br />

untereinander sowie im Verhältnis zur Gesellschaft<br />

verjähren nach Ablauf von drei Jahren,<br />

gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Gesellschafter<br />

von den Anspruch begründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />

vorsätzlichen Handlungen spätestens nach<br />

Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen spätestens<br />

nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung<br />

des Anspruchs.<br />

(3) Ansprüche nach Abs. (2) sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem<br />

Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />

Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt<br />

zum Verlust des Anspruchs.


§ 12<br />

Beirat<br />

(1) Die Gesellschafter können einen Beirat wählen,<br />

der aus drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich kann<br />

ein Ersatzmitglied gewählt werden.<br />

(2) Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit bis<br />

zum Ablauf des dritten Jahres bestellt, das auf<br />

ihre Wahl folgt. Auch nach Ablauf dieser Zeit<br />

bleibt ein Beiratsmitglied so lange im Amt, bis<br />

ein Nachfolger bestimmt ist. Eine Wiederwahl<br />

ist zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied während<br />

seiner Amtszeit aus oder verstirbt es, rückt<br />

das Ersatzmitglied an dessen Stelle nach. Wurde<br />

seitens der Gesellschafter kein Ersatzmitglied<br />

gewählt, rückt als nächstes Beiratsmitglied die<br />

Person nach, die die nächst meisten Stimmen<br />

bei der vorangegangenen Beiratswahl erhalten<br />

hatte, wenn diese die Wahl annimmt. Sofern das<br />

nachrückende Mitglied die Wahl nicht annimmt,<br />

bestimmt die geschäftsführende Kommanditistin<br />

eine Person, die diese Funktion annimmt. Die<br />

Amtszeit des Ersatzmitgliedes bzw. des nachrückenden<br />

Mitgliedes endet mit der regulären<br />

Amtszeit des Beirats.<br />

(3) Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann die<br />

geschäftsführende Kommanditistin einen vorläufigen<br />

Beirat bestellen.<br />

(4) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

zwei seiner Mitglieder anwesend sind.<br />

(5) Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />

und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />

(6) Aufgabe des Beirates ist die Beratung, Unterstützung<br />

und Überwachung der geschäftsführende<br />

Kommanditistin. Der Beirat ist nicht berechtigt,<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin Weisungen<br />

zu erteilen. Er kann jedoch von der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin Berichterstattung<br />

über einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten<br />

verlangen und eines seiner<br />

Mitglieder oder einen sachverständigen Dritten<br />

auf Kosten der Gesellschaft beauftragen, die<br />

Geschäftsbücher der Gesellschaft einzusehen<br />

und Bericht zu erstatten.<br />

120<br />

(7) Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an den<br />

Gesellschafterversammlungen gemäß § 17<br />

dieses Vertrages teil. Auf Verlangen des Beirates<br />

nimmt die geschäftsführende Kommanditistin<br />

oder ein durch diese zu benennender Vertreter<br />

an den Beiratssitzungen teil; die geschäftsführende<br />

Kommanditistin ihrerseits ist berechtigt,<br />

an den Beiratssitzungen teilzunehmen.<br />

(8) Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />

Seine Mitglieder haften nur für Vorsatz<br />

oder grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche<br />

der Gesellschafter und der Gesellschaft verjähren<br />

nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet<br />

ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist und der Anspruchsberechtigte<br />

von den den Anspruch begründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis<br />

erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen musste. Unabhängig von der Kenntnis<br />

bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis verjährt der<br />

Anspruch bei vorsätzlichem Handeln spätestens<br />

nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach<br />

der Entstehung des Anspruchs.<br />

(9) Derartige Ansprüche sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem<br />

Verpflichteten schriftlich geltend zu machen.<br />

Die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist führt<br />

zum Verlust des Anspruchs.<br />

(10) Jedes Beiratsmitglied erhält neben der Erstattung<br />

seiner Auslagen eine Vergütung in Höhe<br />

von EUR 100 p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

in jeweils gültiger Höhe. Änderungen hierzu<br />

sind durch die Gesellschafter zu beschließen.<br />

§ 13<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen<br />

erfolgen durch Beschlussfassung. Die<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich<br />

im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst.<br />

Das schriftliche Umlaufverfahren ist einmal<br />

jährlich bis spätestens zum 30.11. eines Jahres,


erstmals im Geschäftsjahr 2009, durchzuführen.<br />

Eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung<br />

ist unter den Voraussetzungen des<br />

§ 17 dieses Vertrages möglich.<br />

(2) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht<br />

ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bedürfen<br />

Gesellschafterbeschlüsse der einfachen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

gelten als nicht abgegebene Stimmen.<br />

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als<br />

abgelehnt.<br />

(3) Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />

(Kapitalkonto I jedes Gesellschafters) mit<br />

der Maßgabe, dass auf je EUR 100 Kapitalanteil<br />

eine Stimme entfällt.<br />

(4) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat nach Kenntniserlangung<br />

durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende<br />

Klage, in der auch die Gründe genannt werden<br />

müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit<br />

des Gesellschafterbeschlusses ergibt, geltend<br />

gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein<br />

etwaiger Mangel als geheilt.<br />

(5) Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der<br />

Ausübung seines Stimmrechts vertreten lassen.<br />

(6) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />

vertritt, kann entsprechend ihm erteilter<br />

Weisungen voneinander abweichende Stimmen<br />

abgeben. Dies gilt auch für die Treuhandkommanditistin;<br />

diese ist berechtigt, das ihr zustehende<br />

Stimmrecht gespalten auszuüben. Stets<br />

kann jedoch für einen einzelnen Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber das Stimmrecht nur einheitlich<br />

abgegeben werden. Im Übrigen kann ein Gesellschafter<br />

für seinen Kapitalanteil nur eine einheitliche<br />

Stimme abgeben.<br />

§ 14<br />

Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift<br />

anzufertigen, die von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, der Treuhandkommanditistin<br />

und, sofern ein Beirat besteht<br />

121<br />

und zumindest eines seiner Mitglieder an der<br />

Beschlussfassung mitgewirkt hat, einem Beiratsmitglied<br />

zu unterzeichnen und den Gesellschaftern<br />

zu übersenden ist.<br />

(2) Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />

sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse<br />

zu enthalten; im Falle der Beschlussfassung<br />

gemäß § 17 zusätzlich den Ort und den Tag der<br />

Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände<br />

der Tagesordnung und alle Anträge.<br />

(3) Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem einzelnen<br />

Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />

Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />

Empfang gegenüber der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin schriftlich unter Angabe von<br />

Gründen widerspricht.<br />

§ 15<br />

Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

(1) Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />

Beschlussfassungen zuständig:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Beschluss über Entnahmen gem. § 20;<br />

c) Wahl des Abschlussprüfers gem. § 18<br />

Abs. (3) Satz 1;<br />

d) Entlastung der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin;<br />

e) Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats<br />

gem. § 12;<br />

f) Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />

g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />

nach § 26 Abs. (1) lit. d), nicht jedoch der<br />

Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung nach<br />

§ 26 Abs. (1) c);<br />

h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />

gemäß § 26;<br />

i) Veräußerung eines oder beider Flugzeuge<br />

oder wesentlicher Teile davon;<br />

j) in Abweichung von § 25 Auflösung der<br />

Gesellschaft gem. § 29;


k) Eingehen von Beteiligungen und Zustimmung<br />

der Gesellschaft in ihrer Eigenschaft<br />

als Gesellschafterin etwaiger Beteiligungen<br />

in deren Gesellschafterversammlungen, sofern<br />

ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung<br />

auf Ebene einer Beteiligung der Gesellschaft<br />

ein außerordentliches Geschäft darstellt;<br />

l) Errichtung von Zweigniederlassungen;<br />

m) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht gemäß § 9 Abs. 6;<br />

(2) Beschlüsse im Sinne von Abs. (1) lit. f), j), k) und<br />

m) bedürfen einer Mehrheit von fünfundsiebzig<br />

Prozent der abgegebenen Stimmen.<br />

(3) Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit<br />

den Stimmen aller Gesellschafter beschlossen<br />

werden.<br />

(4) Der einzelne Gesellschafter oder Treugeber ist<br />

ohne seine Zustimmung nicht verpflichtet, sich<br />

an einer beschlossenen Kapitalerhöhung zu<br />

beteiligen.<br />

§ 16<br />

Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren<br />

(1) Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />

kommt ein Beschluss nur zustande,<br />

wenn mindestens dreißig Prozent der Stimmen<br />

aller Gesellschafter bzw. Treugeber an der<br />

Abstimmung teilnehmen. Wird im Rahmen der<br />

schriftlichen Abstimmung diese Quote nicht<br />

erreicht, kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />

eine weitere schriftliche Abstimmung mit<br />

gleicher Tagesordnung (Abstimmungsgegenstände)<br />

veranlassen.<br />

(2) Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung<br />

können Beschlüsse unabhängig von der<br />

Anzahl der teilnehmenden Stimmen gefasst<br />

werden. Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe<br />

der Abstimmungsgegenstände hinzuweisen.<br />

Alternativ kann auch eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung einberufen werden.<br />

(3) Bei schriftlichen Abstimmungen hat die geschäftsführende<br />

Kommanditistin den Abstimmungsgegenstand<br />

mit einer begründeten Stel­<br />

122<br />

lungnahme bekannt zu geben. Die Bekanntgabe<br />

erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt<br />

benannte Anschrift des jeweiligen Gesellschafters.<br />

Die Abstimmungsunterlagen sind zuvor der<br />

Treuhandkommanditistin und, soweit vorhanden,<br />

dem Beirat mit angemessener Frist vorzulegen.<br />

Soweit diese eigene Stellungnahmen<br />

abgeben, sind sie den Abstimmungsunterlagen<br />

beizufügen. Die Stimmabgabe der Gesellschafter<br />

muss innerhalb von drei Wochen nach Absendung<br />

der Abstimmungsaufforderung bei der<br />

Gesellschaft eingehen. Soweit der Gegenstand<br />

der Beschlussfassung eilbedürftig ist, kann die<br />

geschäftsführende Kommanditistin die Frist auf<br />

eine Woche verkürzen. Bis dahin nicht eingegangene<br />

Stimmen zählen als Stimmenthaltung.<br />

Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die<br />

Gesellschaft bzw. die Treuhandkommanditistin<br />

für die Treugeber. Die Treuhandkommanditistin<br />

und der Beirat haben das Recht, die Auszählung<br />

zu überprüfen. Über das Ergebnis der Abstimmung<br />

sind die Gesellschafter durch die Zusendung<br />

einer Niederschrift gemäß § 14 dieses<br />

Vertrages zu unterrichten.<br />

§ 17<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />

Antrag der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />

der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin,<br />

des Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern<br />

bzw. Treugebern, die zusammen mindestens<br />

dreißig Prozent des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch die<br />

geschäftsführende Kommanditistin einberufen.<br />

Die Einberufung erfolgt schriftlich an die der<br />

Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des<br />

jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />

den Ort und die Tagesordnung angeben.<br />

Zwischen der Absendung einerseits sowie dem<br />

Tag der Versammlung andererseits muss eine<br />

Frist von mindestens vier Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />

Fällen kann die Frist auf zehn Tage<br />

verkürzt werden. Bei der Berechnung der Fristen<br />

werden der Tag der Absendung und der Tag der<br />

Versammlung mitgezählt.


(3) Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />

am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />

Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />

(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />

führt die geschäftsführende Kommanditistin.<br />

(5) Wird eine Gesellschafterversammlung auf<br />

Antrag der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin,<br />

des Beirats oder der Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber, die mindestens dreißig Prozent<br />

des Gesellschaftskapitals vertreten, nicht innerhalb<br />

von 14 Tagen, nachdem der entsprechende<br />

Antrag nach Abs. 1 der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin zuging, einberufen, ist der<br />

Antragsteller oder die Treuhandkommanditistin<br />

berechtigt, die Versammlung einzuberufen.<br />

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />

beschlussfähig, sofern die geschäftsführende<br />

Kommanditistin sowie die Treuhandkommanditistin<br />

anwesend oder vertreten sind.<br />

§ 18<br />

Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Die geschäftsführende Kommanditistin hat in<br />

den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres<br />

für das vorangegangene Geschäftsjahr unter<br />

Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung und Bilanzierung sowie der<br />

gesetzlichen Vorschriften die Bilanz und die<br />

Gewinn­ und Verlust­Rechnung der Gesellschaft<br />

aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

(3) Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn­ und<br />

Verlust­Rechnung) wird, jedoch erstmals für<br />

das Geschäftsjahr, in dem neue Gesellschafter<br />

gemäß § 4 der Gesellschaft beitreten (Beitrittsjahr),<br />

jährlich von einem vereidigten Buchprüfer<br />

bzw. Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

auf Kosten der Gesellschaft<br />

geprüft. Für sämtliche Geschäftsjahre<br />

bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dem<br />

das Gesellschaftskapital gemäß § 4 vollständig<br />

123<br />

platziert wird (sämtliche Beitrittsjahre) bestimmt<br />

die geschäftsführende Kommanditistin den Abschlussprüfer.<br />

(4) Der geprüfte Jahresabschluss ist allen Gesellschaftern<br />

bekannt zu geben bzw. mit der Einladung<br />

zur Gesellschafterversammlung gem. § 17<br />

dieses Vertrages zuzusenden. Die Gesellschaft<br />

hat den Prüfungsbericht der Treuhandkommanditistin<br />

und dem Beirat auszuhändigen.<br />

§ 19<br />

Beteiligung am Ergebnis<br />

(1) Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis<br />

der Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung<br />

der Vergütungen gemäß §§ 21 und<br />

22 ergibt, bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />

der zum jeweiligen Bilanzstichtag geleisteten<br />

Kapitalanteile (Kapitalkonto I), sofern nicht<br />

nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Dabei<br />

werden vorbehaltlich der Regelungen in den<br />

Abs. 2 und 3 alle Gesellschafter, die innerhalb<br />

eines Geschäftsjahres beitreten, im rechtlich,<br />

insbesondere steuerrechtlich zulässigen Maße,<br />

bezüglich des Ergebnisses des betreffenden<br />

Geschäftsjahres gleich behandelt; hierzu wird<br />

allen beigetretenen Gesellschaftern – soweit<br />

erforderlich – das nach ihrem Beitritt von der<br />

Gesellschaft erzielte Ergebnis solange und in<br />

dem Umfang vorrangig zugerechnet, bis alle<br />

Gesellschafter, soweit möglich, an dem im betreffenden<br />

Geschäftsjahr insgesamt erwirtschafteten<br />

Ergebnis der Gesellschaft entsprechend<br />

ihrer zum jeweiligen Bilanzstichtag geleisteten<br />

Kapitalanteile gleichmäßig beteiligt sind.<br />

(2) Abweichend von Abs. (1) werden nach Möglichkeit<br />

die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2008,<br />

und – im Falle der Verlängerung der Platzierungsfrist<br />

– die Ergebnisse des Geschäftsjahres<br />

2009 auch für steuerliche Zwecke so verteilt,<br />

dass sämtliche Gesellschafter unabhängig vom<br />

Beitrittszeitpunkt relativ gleichgestellt werden.<br />

Hierzu werden die später beitretenden Gesellschafter<br />

von den nach ihrem Beitritt anfallenden<br />

Gewinnen bzw. Verlusten ggf. Vorabanteile erhalten,<br />

bis sämtlichen Gesellschaftern Gewinne


oder Verluste in relativ gleicher anteiliger Höhe<br />

zugerechnet sind und diese Verteilung auch der<br />

bereits erfolgten bzw. künftig erwarteten Ausschüttungsverteilung<br />

gemäß § 20 entspricht.<br />

(3) Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />

Gesellschaftern zuzurechnen, denen eine der<br />

Umsatzsteuerrückerstattung zugrunde liegende<br />

Umsatzsteuerzahlung einkommensteuerrechtlich<br />

als Werbungskosten zuzurechnen war. Die<br />

Umsatzsteuerzahlungen gelten im Rahmen der<br />

Ergebnisverteilung dementsprechend als Aufwand<br />

dieser Gesellschafter.<br />

(4) Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />

Kapitalanteile übersteigen; eine Ausgleichspflicht<br />

ergibt sich hierdurch nicht.<br />

(5) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die<br />

Gesellschafter zum Nachweis von Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />

müssen bis spätestens 31.03.<br />

des Folgejahres der Gesellschaft unter Vorlage<br />

von Belegen schriftlich mitgeteilt werden,<br />

anderenfalls können zusätzliche Kosten für den<br />

jeweiligen Anleger berechnet werden. Dies gilt<br />

entsprechend für Sonderbetriebsausgaben und<br />

­vermögen.<br />

(6) Sollten gemäß den steuerlichen Vorschriften bei<br />

Gesellschaftern oder Treugebern Ergebnisse als<br />

steuerlich beachtliche Sondereinnahmen oder<br />

Sonderwerbungskosten entstehen, so sind diese<br />

Ergebnisse für steuerliche Zwecke ausschließlich<br />

diesen zuzuweisen. Sofern hieraus bei der<br />

Gesellschaft Mehrbelastungen resultieren, sind<br />

diese von dem verursachenden Gesellschafter zu<br />

tragen. Soweit solche Mehrbelastungen durch<br />

Treugeber veranlasst sind, ist die Treuhandkommanditistin<br />

gegenüber der Gesellschaft zu deren<br />

Tragung verpflichtet. Die Treuhandkommanditistin<br />

tritt hiermit alle diesbezüglichen gegenwärtigen<br />

und künftigen (auch bedingten) Ansprüche<br />

gegen Treugeber aus abgeschlossenen oder<br />

abzuschließenden Treuhandverträgen an die<br />

Gesellschaft ab; die Gesellschaft nimmt diese<br />

Abtretung an.<br />

124<br />

§ 20<br />

Entnahmen<br />

(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />

(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin als<br />

angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung<br />

einer ordnungsgemäßen Fortführung der<br />

Geschäfte der Gesellschaft benötigt werden.<br />

Die geschäftsführende Kommanditistin und der<br />

Beirat unterbreiten gemeinsam den Gesellschaftern<br />

und der Treuhandkommanditistin einen<br />

Vorschlag über die Höhe der für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr zu beschließenden<br />

Entnahmen.<br />

(2) Die Gesellschafter nehmen im Verhältnis ihrer<br />

eingezahlten Kapitalanteile gemäß § 6 Abs. (1)<br />

lit. a) an Ausschüttungen teil, sofern nicht nachfolgend<br />

etwas anderes bestimmt ist.<br />

(3) Die Ausschüttungsberechtigung der Gesellschafter<br />

beginnt ab dem Monatsersten des Folgemonats,<br />

in dem die Kapitaleinlage zzgl. Agio vom<br />

jeweiligen Gesellschafter geleistet wurde.<br />

(4) An den für das Jahr 2008 und im Fall der Verlängerung<br />

der Platzierungsfrist für das Jahr<br />

2009 vorgesehenen Ausschüttungen nehmen<br />

die Gesellschafter zeitanteilig dergestalt teil,<br />

dass ihnen ein zeitanteiliger Ausschüttungsanspruch<br />

für den Zeitraum beginnend ab dem<br />

Monatsersten, der der vertragsgemäßen Einlagenleistung<br />

folgt, zusteht. Der Zeitpunkt für die<br />

vertragsgemäße Einlagenleistung ist aus der<br />

Beitrittserklärung ersichtlich.<br />

(5) Die geschäftsführende Kommanditistin ist<br />

berechtigt, Entnahmen für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr auch vor einem Beschluss der<br />

Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige Ausschüttungen),<br />

nicht jedoch vor dem 30.06. des<br />

Folgejahres.<br />

(6) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn<br />

der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

(7) Soweit auf die an die Gesellschaft geleisteten<br />

Zahlungen Kapitalertragsteuer oder eine andere<br />

vergleichbare Quellensteuer zu zahlen oder eine<br />

solche bereits abgezogen worden ist oder die


Gesellschaft aufgrund einer Vereinbarung mit<br />

den Steuerbehörden Steuern abzuführen hat<br />

und diese Steuern nur bestimmte Gesellschafter<br />

oder Treugeber betreffen, ist der dafür erforderliche<br />

Betrag von den auf diese Gesellschafter<br />

und Treugeber entfallenden Ausschüttungen<br />

von der Gesellschaft einzubehalten oder der<br />

Gesellschaft zu erstatten.<br />

§ 21<br />

1. Vergütung der Komplementärin<br />

(1) Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält<br />

die Komplementärin eine jährliche Haftungsvergütung<br />

in Höhe von EUR 1.250 ggf. zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.<br />

(2) Die Haftungsvergütung nach Abs. (1) ist – unbeschadet<br />

von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12.<br />

eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige<br />

Abschlagszahlungen sind zulässig.<br />

(3) Die Komplementärin hat Anspruch auf die<br />

Haftungsvergütung auch dann, wenn in dem<br />

betreffenden Geschäftsjahr kein entsprechender<br />

Jahresüberschuss realisiert wurde.<br />

(4) Notwendige Reisekosten werden auf Nachweis<br />

gesondert ersetzt.<br />

2. Vergütung der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin<br />

(1) Die geschäftsführende Kommanditistin erhält<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 1.250<br />

ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger Höhe. Die Vergütung ist – unbeschadet<br />

von § 20 Abs. (1) – spätestens am 31.12. eines<br />

jeden Jahres zur Zahlung fällig. Zeitanteilige<br />

Abschlagszahlungen sind zulässig. Notwendige<br />

Reisekosten werden auf Nachweis gesondert<br />

ersetzt.<br />

§ 22<br />

Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />

(1) Die Treuhandkommanditistin erhält von der<br />

Gesellschaft für sämtliche mit den Treuhandschaften<br />

verbundenen Tätigkeiten eine jährliche<br />

Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 12.500<br />

125<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />

Höhe.<br />

(2) Die Vergütung ist jeweils am 30. 12. des Jahres<br />

gegen Ausfertigung einer Rechnung zur Zahlung<br />

fällig, erstmals am 30.12.2008.<br />

(3) Diese Treuhandvergütung erhöht sich ab dem<br />

01.01.2010 jährlich um zwei Prozent. Die Treuhandvergütung,<br />

ebenso wie die nachgewiesenen<br />

angemessenen Reisekosten sowie die Kosten,<br />

die der Treuhandkommanditistin für drucktechnische<br />

Anfertigungen und den Versand der für<br />

die Treugeber bestimmten Unterlagen im Zusammenhang<br />

mit Gesellschafterversammlungen<br />

und schriftlichen Gesellschafterabstimmungen<br />

entstehen, sind Kosten der Gesellschaft und<br />

werden von dieser an die Treuhandkommanditistin<br />

gezahlt.<br />

§ 23<br />

Übertragung, Belastung und Teilung von<br />

Gesellschaftsanteilen<br />

(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

übertragen oder in sonstiger Weise darüber<br />

verfügen. Eine Übertragung kann jeweils<br />

nur zum Ablauf des 31.12. eines Jahres bzw. zum<br />

Beginn des 01.01. eines Jahres erfolgen. Jede<br />

beabsichtigte Verfügung ist der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin schriftlich anzuzeigen.<br />

(2) Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

steht an der Beteiligung eines jeden Gesellschafters<br />

einzeln ein Vorkaufsrecht gemäß den nachstehenden<br />

Bestimmungen zu. Vor Abtretung der<br />

Beteiligung an einen Dritten ist diese zunächst<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

schriftlich unter Beifügung einer Kopie des<br />

Kaufvertrages mit dem kaufwilligen Dritten zum<br />

Kauf anzubieten, wobei das Vorkaufsrecht von<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

oder einem nach ihrem freien Belieben zu benennenden<br />

Dritten ausgeübt werden kann. Die<br />

Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechtes durch<br />

die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

oder den von ihr benannten Dritten beträgt<br />

30 Kalendertage, gerechnet ab dem Eingang<br />

der im obigen Sinne vollständigen schriftlichen<br />

Aufforderung zur Einlösung bei der <strong>Bayernfonds</strong>


Immobiliengesellschaft mbH. Im Übrigen gelten<br />

hinsichtlich des Vorkaufsrechtes die gesetzlichen<br />

Bestimmungen (§§ 463 ff. BGB). Die mit der Veräußerung<br />

und Abtretung entstehenden Kosten,<br />

zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft<br />

anfallende Steuern gehören, sind vom verkaufenden<br />

Kommanditisten zu tragen.<br />

Die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

kann ihre Beteiligung auch über die Treuhandkommanditistin<br />

halten.<br />

(3) Die Teilung von Gesellschaftsanteilen ist nur mit<br />

Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

zulässig.<br />

(4) Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten, ob im Rahmen von Gesamtrechts­<br />

oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle<br />

Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und<br />

Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist nicht möglich. Der Übergang ist der<br />

Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.<br />

(5) Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschaftsanteilen verbundenen<br />

Kosten trägt der Gesellschafter. Die<br />

Kosten, zu denen auch eventuell bei der Gesellschaft<br />

anfallende Steuern gehören, werden von<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin gesondert<br />

dem Gesellschafter in Rechnung gestellt.<br />

Die zu ersetzenden Kosten bestimmen sich nach<br />

dem Preisverzeichnis der Gesellschaft oder deren<br />

Geschäftsbesorgerin, das von dem Gesellschafter<br />

jederzeit eingesehen werden kann.<br />

(6) Unterjährige Übertragungen von Kommanditanteilen<br />

kann die geschäftsführende Kommanditistin<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />

(7) Der übertragende und der neue Gesellschafter<br />

sind verpflichtet, der Gesellschaft die Übertragung<br />

des jeweiligen Gesellschaftsanteils unter<br />

Beifügung einer unterzeichneten Kopie des<br />

Übertragungsvertrags und, gegebenenfalls,<br />

des Nachweises der entsprechenden steuerlich<br />

abzugsfähigen Sonderbetriebsausgaben unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

126<br />

(8) Gegenüber der Gesellschaft gilt der bisherige<br />

Gesellschafter solange als Gesellschafter, bis<br />

der Gesellschaft gemäß Abs. 1 die Übertragung<br />

des jeweils betroffenen Gesellschaftsanteils<br />

angezeigt worden ist. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

mit schuldbefreiender Wirkung, auch<br />

gegenüber dem neuen Gesellschafter, an den<br />

bisherigen Gesellschafter Auszahlungen vorzunehmen,<br />

bis ihr unter Berücksichtigung der<br />

Bestimmungen gemäß Abs. 1 die Übertragung<br />

des Gesellschaftsanteils mitgeteilt worden ist.<br />

§ 24<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

(1) Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche<br />

Person ist, geht die Beteiligung auf seine Erben<br />

bzw. Vermächtnisnehmer über. Die Gesellschaft<br />

wird nicht aufgelöst, sondern mit diesen<br />

fortgesetzt. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />

oder eines Erbnachweises entsprechend § 35<br />

GBO legitimieren. Der Erbfall ist unverzüglich<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

(2) Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift des Testamentes<br />

des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />

die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichtes<br />

vorgelegt wird.<br />

(3) Mehrere Erben bzw. Vermächtnisnehmer bestellen<br />

zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte<br />

einen gemeinsamen schriftlich bevollmächtigten<br />

Vertreter, der zur Entgegennahme von<br />

Entnahmen zu ermächtigen ist. Solange ein<br />

gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die<br />

Legitimation des oder der Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

nicht erfolgt ist, ruhen die Rechte<br />

aus der Gesellschaftsbeteiligung, soweit es sich<br />

nicht um Beschlüsse über die Änderung oder<br />

Ergänzung des Gesellschaftsvertrags handelt.<br />

Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />

von Kommanditisten ist zulässig.<br />

(4) Bei einer Auseinandersetzung unter den Erben<br />

müssen die einzelnen Gesellschaftsanteile einen<br />

Mindestbetrag von EUR 15.000 aufweisen und


durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Sind diese<br />

Bedingungen bei dem aufgrund Todes übergegangenen<br />

Gesellschaftsanteils nicht einzuhalten,<br />

kann eine Auseinandersetzung gegenüber der<br />

Gesellschaft nicht erfolgen und die Erben bzw.<br />

Vermächtnisnehmer können weiterhin nur einheitlich<br />

durch einen gemeinsamen Vertreter ihre<br />

Gesellschafterrechte ausüben.<br />

(5) Alle der Gesellschaft durch den Erbfall entstehenden<br />

Kosten haben die Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

zu tragen.<br />

§ 25<br />

Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

(1) Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />

eingegangen.<br />

a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft<br />

ordentlich erstmals mit einer Frist von sechs<br />

Monaten zum 31.12.2025 kündigen, danach<br />

mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres.<br />

b) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft auch<br />

vor dem 31.12.2025 außerordentlich mit einer<br />

Frist von sechs Monaten zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres kündigen, wenn er nach<br />

seinem Beitritt<br />

ba) wegen Krankheit oder Behinderung auf<br />

nicht absehbare Zeit außer Stande ist<br />

unter üblichen Bedingungen des allgemeinen<br />

Arbeitsmarktes mindestens drei<br />

Stunden täglich erwerbstätig zu sein;<br />

bb) wegen Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum<br />

von mehr als sechs Monaten<br />

ohne Unterbrechung Arbeitslosengeld<br />

bezogen hat;<br />

bc) rechtskräftig geschieden wird und nach<br />

der Scheidung an seinen geschiedenen<br />

Ehegatten oder an Kinder zur Zahlung<br />

von Unterhalt verpflichtet ist; die Unterhaltsverpflichtung<br />

muss insgesamt mindestens<br />

EUR 500 pro Monat betragen.<br />

Die außerordentliche Kündigung kann nur<br />

innerhalb von drei Monaten nach Eintritt<br />

ihrer Voraussetzungen erfolgen.<br />

127<br />

c) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt.<br />

d) Die Treuhandkommanditistin kann nur mit<br />

Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher<br />

Treugeber kündigen. § 27 bleibt unberührt.<br />

(2) Die Komplementärin ist berechtigt, auch vor<br />

Ablauf der vorgenannten Frist durch Kündigung<br />

gegenüber der Gesellschaft zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres aus der Gesellschaft auszuscheiden,<br />

erstmals jedoch mit Wirkung zum<br />

31.12.2009. Die Kündigungserklärung muss mit<br />

einer Frist von 6 Monaten erfolgen.<br />

(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und<br />

ist an die Gesellschaft, im Fall der Kündigung<br />

gemäß Abs. 2 an die geschäftsführende Kommanditistin<br />

zu richten. Maßgeblich für die<br />

Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang<br />

des Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft,<br />

bzw. im Fall der Kündigung gemäß Abs. 2, bei<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin.<br />

(4) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der<br />

Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des<br />

kündigenden Gesellschafters zur Folge.<br />

(5) Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile insgesamt<br />

mindestens 75 Prozent des gesamten<br />

Kapitals der Gesellschaft bilden, die Gesellschaft<br />

wirksam kündigen, ist die Gesellschaft aufgelöst,<br />

es sei denn, die verbleibenden Gesellschafter<br />

fassen mit 75 Prozent ihrer Stimmen einen Fortsetzungsbeschluss.<br />

§ 26<br />

Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

(1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam<br />

gekündigt hat, mit Wirksamwerden der<br />

Kündigung;<br />

b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund gekündigt worden ist, mit<br />

Wirksamwerden der Kündigung;<br />

c) ihm gegenüber gemäß § 7 der Rücktritt von<br />

der Beitrittsvereinbarung erklärt worden ist,<br />

mit Zugang der Rücktrittserklärung;


d) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen<br />

worden ist, mit Zugang der Ausschlusserklärung.<br />

Ein wichtiger Grund liegt<br />

insbesondere vor, wenn über sein Vermögen<br />

oder seinen Nachlass ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet wird, oder die Eröffnung mangels<br />

Masse abgelehnt worden ist, oder der Gesellschafter<br />

eine außergerichtliche Einigung<br />

mit seinen Gläubigern über die Schuldenbereinigung<br />

nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung<br />

versucht, oder sein Kapitalanteil<br />

von einem Gläubiger gepfändet und die<br />

Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb<br />

von sechs Monaten aufgehoben wird.<br />

(2) Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern<br />

unter den verbleibenden Gesellschaftern mit<br />

der bisherigen Firma fortgeführt. Scheidet die<br />

Treuhandkommanditistin aus der Gesellschaft<br />

aus, so wird diese gemäß Abs. 3 mit einem neuen<br />

Treuhandkommanditisten oder gemäß § 27<br />

Abs. 1 mit den betreffenden Treugebern fortgesetzt;<br />

anderenfalls gilt § 26 Abs. 4. Für den Fall<br />

des Ausscheidens des letzten Komplementärs<br />

wandelt sich bis zum Zeitpunkt der Bestellung<br />

oder des Beitritts eines neuen Komplementärs<br />

die Stellung der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

in die Stellung einer Komplementärin um.<br />

Die Umwandlung in die Stellung einer Komplementärin<br />

ist zeitlich begrenzt bis zur Bestellung<br />

oder des Beitritts eines neuen Komplementärs.<br />

Ab diesem Zeitpunkt fungiert die ehemalige<br />

geschäftsführende Kommanditistin wiederum<br />

als geschäftsführende Kommanditistin. Im<br />

Falle des Ausscheidens der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin aus der Gesellschaft oder<br />

der Umwandlung ihrer Stellung in die Stellung<br />

einer Komplementärin tritt die <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobiliengesellschaft mbH (nachfolgend auch<br />

„BFI“) der Gesellschaft als Kommanditistin ohne<br />

Kapitalanteil und mit einer in das Handelsregister<br />

einzutragenden Haftsumme von EUR 500<br />

mit sofortiger Wirkung bei und übernimmt<br />

zugleich die Funktion der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin. Für diesen Fall wird der BFI<br />

128<br />

bereits hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Gesellschaft<br />

erteilt. Die Geschäftsführungsbefugnis der BFI<br />

endet spätestens mit dem Zeitpunkt der erneuten<br />

Übernahme der Geschäftsführung durch die<br />

ehemalige geschäftsführende Kommanditistin<br />

oder mit dem Zeitpunkt der Bestellung des Beitritts<br />

eines neuen geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

Die Gesellschaft stellt die BFI von der<br />

Inanspruchnahme sämtlicher vor Beitritt der BFI<br />

bereits entstandener und bis zur Eintragung der<br />

BFI in das Handelsregister noch entstehender<br />

Ansprüche frei.<br />

(3) Bei Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />

kann gemäß § 15 Abs. 1h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt werden, der unter Ausschluss<br />

der Auseinandersetzung im Wege<br />

der Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und<br />

Pflichten der ausscheidenden Treuhandkommanditistin<br />

eintritt; hierzu ist eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung einzuberufen, es sei<br />

denn, die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

findet innerhalb von zwei Monaten nach<br />

dem Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />

statt. Wird ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, haben alle Treugeber ihr bisheriges<br />

Treuhandverhältnis nach Maßgabe der<br />

Beschlussfassung mit diesem fortzusetzen.<br />

(4) Wird kein neuer Treuhandkommanditist bestellt,<br />

so endet der Treuhandvertrag mit der Folge<br />

des § 27.<br />

§ 27<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

(1) Die Beendigung des Treuhandvertrages eines<br />

Treugebers im Rahmen der Kommanditbeteiligung<br />

hat, sofern die Treugeberstellung nicht<br />

einverständlich auf einen anderen Treugeber<br />

übertragen wird, eine Herabsetzung des Kapitalanteils<br />

und der Haftsumme der Treuhandkommanditistin<br />

entsprechend dem betroffenen<br />

Beteiligungsbetrag zur Folge. Statt der Kapitalherabsetzung<br />

kann der Treugeber von der<br />

Treuhandkommanditistin die Übertragung des<br />

treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteils auf<br />

sich oder eine von ihm benannte dritte Person


verlangen; auf Verlangen der Treuhandkommanditistin<br />

ist der Treugeber zur Übernahme des<br />

Kapitalanteils verpflichtet.<br />

(2) Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />

vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

gemäß § 26 Abs. (1) lit. b) bis e) ausscheiden<br />

würde, so können in entsprechender Anwendung<br />

der Regelungen dieses Vertrages der<br />

Kapitalanteil und die Haftsumme der Treuhandkommanditistin<br />

in dem Umfange herabgesetzt<br />

werden, wie es dem Beteiligungsbetrag dieses<br />

Treugebers entspricht.<br />

(3) Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für die<br />

Treuhandkommanditistin die Regelungen des<br />

§ 28 entsprechend.<br />

§ 28<br />

Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, hat er, außer im Falle des Ausscheidens<br />

nach § 26 Abs. (1) c), Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

in Höhe des Verkehrswertes<br />

seiner Beteiligung. Der Anteil des Gesellschafters<br />

am Verkehrswert der Gesellschaft<br />

(Verkehrswert der Beteiligung) bestimmt sich<br />

nach dem Verhältnis seiner Kapitaleinlage (Kapitalkonto<br />

I) zu der Summe der Kapitaleinlagen.<br />

(2) Scheidet ein Gesellschafter gem. § 26 Abs. (1)<br />

b), d) oder e) aus der Gesellschaft aus, bestimmt<br />

sich das Auseinandersetzungsguthaben nach<br />

dem Verkehrswert seiner Beteiligung gemäß<br />

Abs. 1 unter Berücksichtigung eines Abschlags<br />

in Höhe von zwanzig Prozent (verminderter<br />

Verkehrswert der Beteiligung).<br />

(3) Ein ideeller Geschäftswert (Firmenwert) bleibt<br />

bei der Wertermittlung in jedem Fall außer<br />

Ansatz.<br />

(4) Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />

gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. (3) bestellten<br />

Abschlussprüfer bzw. anderenfalls von einem<br />

Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder einer<br />

Steuerberatungsgesellschaft bzw. einem Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

der bzw. die einvernehmlich von der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin und dem<br />

129<br />

ausscheidenden Gesellschafter oder, sofern ein<br />

diesbezügliches Einvernehmen nicht herzustellen<br />

ist, von dem Präsidenten der für den Sitz der<br />

Gesellschaft zuständigen Industrie­ und Handelskammer<br />

bestimmt wird, als Schiedsgutachter<br />

nach billigem Ermessen verbindlich festzustellen.<br />

Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt der<br />

ausscheidende Gesellschafter.<br />

(5) Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung<br />

fällig, der Anspruch auf eine Abfindung sechs<br />

Monate nach Wirksamwerden der Kündigung.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

oder die Abfindung in drei<br />

gleichen Jahresraten auszuzahlen. In diesem Fall<br />

ist der jeweils rückständige Rest mit vier Prozent<br />

p. a. zu verzinsen.<br />

(6) Ausscheidende Gesellschafter können keine<br />

Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />

oder der Abfindung verlangen. Eine Haftung<br />

der übrigen Gesellschafter, insbesondere des<br />

Komplementärs, für die Erfüllung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

ist ausgeschlossen.<br />

§ 29<br />

Auflösung der Gesellschaft<br />

(1) Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres aufgelöst werden. Im Falle<br />

einer Auflösung ist die Gesellschaft durch die<br />

geschäftsführende Kommanditistin abzuwickeln<br />

und das Gesellschaftsvermögen zu verwerten.<br />

§ 265 Abs. 2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktG<br />

gelten entsprechend.<br />

(2) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber<br />

Drittgläubigern, danach gegenüber der Komplementärin<br />

und der Treuhandkommanditistin<br />

sowie im Anschluss gegenüber den Gesellschaftern<br />

auszugleichen. Ein verbleibender Verwertungserlös<br />

wird im Verhältnis der Kapitalanteile<br />

(Kapitalkonto I) an die Gesellschafter ausgezahlt.<br />

Eine Haftung der Komplementärin für die<br />

Erfüllung der Gesellschafterforderungen ist in<br />

diesem Fall ausgeschlossen.


§ 30<br />

Handelsregistervollmacht und -kosten<br />

Jeder Kommanditist hat die geschäftsführende Kommanditistin<br />

einzeln in der gesetzlichen Form zu bevollmächtigen,<br />

für ihn Anmeldungen zum Handelsregister<br />

vorzunehmen. Dazu hat jeder Kommanditist<br />

der Gesellschaft eine unwiderrufliche, über den Tod<br />

hinaus geltende, von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreiende, notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

zugunsten der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, die diese zu allen Anmeldungen<br />

zum Handelsregister ermächtigt, an denen ein Kommanditist<br />

mitzuwirken hat, zur Verfügung zu stellen.<br />

Jeder Kommanditist hat die für die Vollmacht, seine<br />

Anmeldung zum und Eintragung ins Handelsregister<br />

entstehenden Kosten zu übernehmen.<br />

§ 31<br />

Mitteilungen, Bekanntmachungen und Zahlungen<br />

Die Gesellschafter haben der Gesellschaft jeweils<br />

schriftlich ihre Anschrift, Faxnummer, E­Mail Adresse<br />

und Bankverbindung schriftlich mitzuteilen.<br />

Mitteilungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft<br />

an die letzte gemäß Satz 1 übermittelte<br />

Adresse, Faxnummer bzw. E­Mail­Adresse des Gesellschafters<br />

gelten als dem Gesellschafter am nächsten<br />

Werktag ordnungsgemäß zugegangen. Die Gesellschaft<br />

ist berechtigt, Zahlungsverpflichtungen gegenüber<br />

dem Gesellschafter durch Zahlung auf die<br />

letzte gemäß Satz 1 übermittelte Bankverbindung<br />

des Gesellschafters mit schuldbefreiender Wirkung<br />

zu erfüllen.<br />

§ 32<br />

Schriftform<br />

(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrages,<br />

einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen –<br />

vorbehaltlich Abs. (2) – der Schriftform, soweit<br />

nicht notarielle Form erforderlich ist.<br />

(2) Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrages<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen<br />

und Erklärungen – insbesondere auch mit<br />

130<br />

solchen, auf die hier Bezug genommen wird –<br />

wird verzichtet. Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />

durch die Gesellschaft genügt die<br />

Unterzeichnung durch Faksimile.<br />

§ 33<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, wird dadurch die<br />

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht<br />

berührt. An die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />

Bestimmungen treten solche Regelungen,<br />

die in gesetzlich zulässiger Weise dem<br />

wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder<br />

undurchführbaren Bestimmungen am nächsten<br />

kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der<br />

Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige<br />

Lücke ergeben sollte.<br />

(2) Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für sämtliche Streitigkeiten aus diesem<br />

Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrages ist der Sitz der Gesellschaft,<br />

soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang<br />

mit dem Gesellschaftsverhältnis,<br />

wie z. B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit<br />

Beitritt, Ausscheiden, Rechten und Pflichten von<br />

Gesellschaftern und Gesellschafterbeschlüssen,<br />

können als Aktiv­ oder Passivprozesse von der<br />

Gesellschaft selbst geführt werden.<br />

§ 34<br />

Anwendbares Recht<br />

Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland.


München, 06.06.2008<br />

Walter Saar<br />

für die WS Beteiligungs GmbH<br />

(Geschäftsführende Kommanditistin)<br />

Gottfried Selmair<br />

für die GS Beteiligungs GmbH<br />

(Komplementär)<br />

Jochen Schenk und Christian Berger<br />

für die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

Dr. Rainer Polster<br />

für die FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />

(Treuhandkommanditistin)<br />

131


11.2 Treuhandvertrag<br />

zwischen<br />

der in der „Beitrittsvereinbarung Kommanditbeteiligung“<br />

genannten Person<br />

– im folgenden „Treuhänderin“ genannt –<br />

und<br />

der FCT FinanzControl Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Karolinenplatz 5, 80333 München<br />

– im folgenden „Treuhänderin“ genannt –<br />

Präambel<br />

Der Treugeber beabsichtigt, sich als Treugeber an<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Best Aviation 1 GmbH & Co. KG<br />

(im folgenden „Gesellschaft“) zu beteiligen.<br />

Die Beteiligung eines Anlegers an der Gesellschaft<br />

als Treugeber erfolgt dergestalt, dass die Treuhänderin,<br />

die sich als Kommanditistin an der Gesellschaft<br />

beteiligt, ihren Kapitalanteil erhöht und dann im<br />

eigenen Namen für Rechnung und im Interesse des<br />

Treugebers einen entsprechenden Anteil an der<br />

Gesellschaft hält. Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung<br />

gibt der Treugeber ein verbindliches<br />

Angebot zum Abschluss des vorliegenden Treuhandvertrages<br />

ab. Dieses Angebot bleibt wirksam, sofern<br />

der Treugeber nicht von dem in der Beitrittsvereinbarung<br />

bezeichneten Widerrufsrecht Gebrauch<br />

macht. Der Treuhandvertrag wird mit dessen Annahme<br />

durch die Treuhänderin und der Annahme<br />

der Beitrittsvereinbarung durch die Gesellschaft<br />

wirksam. Durch die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />

durch die Gesellschaft wird die Beteiligung des<br />

Treugebers begründet.<br />

Dem Treugeber ist bekannt, dass von der Gesellschaft<br />

verschiedene Verträge, insbesondere Kaufverträge<br />

über zwei Flugzeuge des Typs Airbus A320,<br />

Operating­Leasing­Verträge über deren langfristige<br />

Vermietung sowie diverse Finanzierungs­, Swap­ und<br />

Sicherheitenverträge über die Finanzierung der Flugzeuge,<br />

abgeschlossen worden sind. Hinsichtlich der<br />

bereits abgeschlossenen Verträge wird im Übrigen<br />

auf § 3 Abs. (7) des Gesellschaftsvertrages verwiesen.<br />

132<br />

§ 1<br />

Treuhandauftrag<br />

1. Der Treugeber beauftragt und bevollmächtigt<br />

hiermit die Treuhänderin, für ihn unter Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB eine<br />

Kommanditbeteiligung in Höhe desjenigen Beteiligungsbetrages<br />

zu erwerben und zu verwalten,<br />

der in der Beitrittsvereinbarung des jeweiligen<br />

Anlegers angegeben ist.<br />

2. Der Beteiligungsbetrag ohne Agio soll mindestens<br />

EUR 15.000 betragen; Beteiligungen müssen<br />

jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

3. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten<br />

und dem Treugeber gelten die<br />

Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

(im folgenden „Gesellschaftsvertrag“)<br />

entsprechend, soweit dieser Treuhandvertrag<br />

keine abweichenden Bestimmungen enthält.<br />

4. Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlich<br />

auf die Verwaltung der Kommanditanteile. Der<br />

Treugeber erkennt deshalb an, dass die Treuhänderin<br />

nicht verpflichtet ist, die im Beteiligungsprospekt<br />

getroffenen Aussagen auf Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

zu überprüfen. Insoweit wird auf den hiermit<br />

verbundenen Haftungsausschluss gem. § 13<br />

Abs. 3 dieses Vertrages verwiesen.<br />

5. Die Treuhänderin ist darüber hinaus nicht befugt,<br />

für den Treugeber Handlungen vorzunehmen, die<br />

einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz<br />

bedürfen.<br />

§ 2<br />

Auftragsdurchführung<br />

1. Die Treuhänderin erwirbt und erhöht ihren Kapitalanteil<br />

nach Maßgabe von § 3 Abs. (3) sowie § 4<br />

Abs. (2) des Gesellschaftsvertrages.<br />

2. Die Treuhänderin hält ihre Kommanditbeteiligung<br />

für den Treugeber und die anderen Treugeber<br />

im Sinne des § 5 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrages<br />

im Außenverhältnis als einheitlichen<br />

Gesellschaftsanteil. Die Treuhänderin ist berechtigt,<br />

die mit dem treuhänderisch gehaltenen


Gesellschaftsanteil verbundenen Rechte nach<br />

Maßgabe dieses Vertrages wahrzunehmen. Sie<br />

ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen an der<br />

Gesellschaft gleichzeitig für mehrere Treugeber<br />

treuhänderisch zu verwalten. Sie tritt nach außen<br />

im eigenen Namen auf und wird als Kommanditistin<br />

in das Handelsregister eingetragen. Im<br />

Rahmen der Durchführung der Kapitalerhöhung<br />

wird für die Treuhänderin eine Haftsumme in<br />

Höhe von EUR 500 gemäß § 3 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages<br />

im Handelsregister eingetragen.<br />

Im Innenverhältnis handelt die Treuhänderin<br />

ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des<br />

jeweiligen Treugebers, so dass wirtschaftlich<br />

dieser Kommanditist ist.<br />

3. Die Treuhänderin ist berechtigt, die Erhöhung<br />

ihres Kapitalanteils davon abhängig zu machen,<br />

dass der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag<br />

zzgl. fünf Prozent Agio auf das in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannte Konto erbracht hat.<br />

§ 3<br />

Treugeberregister<br />

1. Die Treuhänderin führt für alle Treugeber ein<br />

Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />

Daten (im folgenden „Treugeberregister“).<br />

2. Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem Treugeberregister.<br />

Ihm obliegt es, alle Änderungen<br />

seiner eingetragenen Daten der Treuhänderin<br />

unverzüglich bekannt zu geben und auf Verlangen<br />

der Treuhänderin auf eigene Kosten durch<br />

Vorlage entsprechender Urkunden (Erbschein,<br />

Übertragungsvertrag etc.) nachzuweisen.<br />

3. Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen<br />

Daten darf die Treuhänderin in dem jeweils<br />

erforderlichen Umfang nur dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter, der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin, dem zuständigen Finanzamt,<br />

den Kreditgebern bei berechtigtem Interesse,<br />

dem Beirat und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />

Prüfern und Beratern der Gesellschaft<br />

erteilen. Der Treugeber hat keinen Anspruch auf<br />

Bekanntgabe der Daten anderer Treugeber.<br />

133<br />

§ 4<br />

Pflichten des Treugebers<br />

1. Der Treugeber trägt im Innenverhältnis in Höhe<br />

seines Beteiligungsbetrages alle Rechte und<br />

Pflichten der Treuhänderin aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell<br />

im Hinblick auf die Treuhänderin (Treuhandkommanditistin)<br />

vorgesehenen Rechte und Pflichten<br />

(z. B. Aufnahme weiterer Kommanditisten,<br />

Kapitalerhöhung).<br />

2. Der Treugeber stellt die Treuhänderin von allen<br />

Verbindlichkeiten frei, die im Zusammenhang mit<br />

Erwerb und Halten der treuhänderisch gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligung stehen. Dies gilt auch<br />

für die gesetzliche Haftung der Kommanditisten<br />

gemäß §§ 171 ff HGB. Der Treugeber haftet nicht<br />

für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer<br />

Treugeber.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung auf<br />

das dort genannte Konto zu erbringen.<br />

4. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />

Beitrittsvereinbarung vereinbarten Beteiligungsbetrags<br />

zzgl. fünf Prozent Agio hinaus übernehmen<br />

die Treugeber – auch im Falle des § 4 Abs. 1<br />

und 2 des Gesellschaftsvertrages – keine weiteren<br />

Zahlungs­ oder Nachschusspflichten.<br />

5. Die Treuhänderin ist zum Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag berechtigt,<br />

wenn der Treugeber seiner Verpflichtung zur<br />

Einzahlung des Beteiligungsbetrages gemäß Abs. 3<br />

nicht oder nicht vollständig nachkommt. Stattdessen<br />

kann die Gesellschaft, vertreten durch die<br />

geschäftsführende Kommanditistin, den Beteiligungsbetrag<br />

unter Beachtung von § 1 Abs. 2 auf<br />

den Betrag der geleisteten Zahlung abzüglich<br />

fünf Prozent Agio herabsetzen.<br />

§ 5<br />

Rechte des Treugebers<br />

1. Die Treuhänderin tritt hiermit ihre Ansprüche<br />

aus dem treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

auf den festgestellten Gewinn, die beschlossenen<br />

Entnahmen sowie dasjenige, was ihr im


Falle ihres Ausscheidens oder der Beendigung<br />

der Gesellschaft zusteht, entsprechend der Höhe<br />

des Beteiligungsbetrages des Treugebers an den<br />

Treugeber ab. Die Abtretung steht unter der<br />

aufschiebenden Bedingung des vollständigen<br />

Eingangs des Beteiligungsbetrages nebst Agio<br />

auf dem in § 4 Absatz 3 genannten Konto. Der<br />

Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an.<br />

Die Treuhänderin bleibt ermächtigt, die an den<br />

Treugeber abgetretenen Ansprüche im eigenen<br />

Namen einzuziehen.<br />

2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über ihr Vermögen tritt die Treuhänderin<br />

hiermit den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

an den Treugeber in der Höhe des von<br />

diesem übernommenen Beteiligungsbetrages ab.<br />

Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an.<br />

Die Abtretung des Kapitalanteils ist im Außenverhältnis<br />

aufschiebend bedingt durch die Eintragung<br />

des Treugebers in das Handelsregister.<br />

Entsprechendes gilt, wenn die Eröffnung eines<br />

Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder von Privatgläubigern<br />

der Treuhänderin Maßnahmen der<br />

Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil<br />

durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag<br />

sonst aus wichtigem Grund endet, der nicht vom<br />

Treugeber zu vertreten ist.<br />

3. Werden an die Treuhänderin Entnahmen ausbezahlt,<br />

während der handelsrechtliche Buchwert<br />

des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />

unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme herabgemindert ist oder<br />

wird, lebt die Freistellungspflicht des Treugebers<br />

gegenüber der Treuhänderin gemäß § 4 Abs. 2<br />

in dem Umfang wieder auf, wie die Haftung der<br />

Treuhänderin gemäß § 172 Abs. 4 HGB wiederauflebt.<br />

Die Freistellungsverpflichtung entfällt<br />

jeweils anteilig auf die einzelnen Treugeber in<br />

Höhe des jeweiligen Beteiligungsbetrages.<br />

4. Die Treuhänderin nimmt die Gesellschaftsrechte<br />

und Pflichten im Interesse des Treugebers und<br />

unter Beachtung ihrer Treuepflicht gegenüber<br />

den übrigen Gesellschaftern und Treugebern<br />

wahr. Die Treuhänderin ist berechtigt, Untervollmachten<br />

zu erteilen oder sich zur Ausführung<br />

der ihr übertragenen Aufgaben geeigneter<br />

Erfüllungsgehilfen zu bedienen.<br />

134<br />

5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Abstimmungen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />

Die Treuhänderin wird dem Treugeber<br />

unverzüglich die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes<br />

gilt für schriftliche Abstimmungen.<br />

6. Die Treuhänderin erteilt hiermit dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus<br />

dem für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

und der ihm aus diesem Kapitalanteil<br />

zustehenden Kontroll­ und Widerspruchsrechte<br />

eines Kommanditisten. Diese Vollmacht kann nur<br />

aus wichtigem Grund widerrufen werden.<br />

7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />

nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />

weist er die Treuhänderin hiermit an, das auf<br />

ihn entfallende Stimmrecht entsprechend den<br />

Beschlussvorschlägen der Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft auszuüben, sofern er der Treuhänderin<br />

nicht für den Einzelfall vorher eine andere<br />

Weisung erteilt. Der Treugeber erhält die Niederschrift<br />

über die Gesellschafterbeschlüsse.<br />

§ 6<br />

Rechnungslegung, Berichtspflicht<br />

1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />

die in § 6 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen<br />

Konten zu führen. Die Treuhandbuchhaltung<br />

ist zusammen mit dem Jahresabschluss von<br />

dem Abschlussprüfer zu prüfen, sofern gemäß<br />

§ 18 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages eine<br />

solche Prüfung stattfindet.<br />

2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist die Treuhänderin<br />

befreit, wenn die Gesellschaft die<br />

Treuhandbuchhaltung in ihre Finanzbuchhaltung<br />

integriert.<br />

3. Die Treuhänderin hat den Treugeber über alle<br />

wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />

Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />

Geschäftsbericht der Gesellschaft.


§ 7<br />

Treuhandvermögen<br />

1. Die Treuhänderin hält und verwaltet das Treuhandvermögen<br />

getrennt von ihrem sonstigen<br />

Vermögen.<br />

2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />

am Kapitalanteil der Treuhänderin<br />

beteiligt. Die Kapitaleinlage wird auf dem Kapitalkonto<br />

I geführt. Die Kapitaleinlage (Kapitalkonto I)<br />

ist maßgebend für das Stimmrecht sowie – vorbehaltlich<br />

des § 19 Abs. (2) und § 20 Abs. (4) des<br />

Gesellschaftsvertrags – für die Ergebnisverteilung,<br />

das Entnahmerecht und die Beteiligung am Vermögen<br />

und am Auseinandersetzungsguthaben.<br />

3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />

dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen<br />

im Treugeberregister eingetragenen Treugeber<br />

zu. § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.<br />

§ 8<br />

Verfügung des Treugebers<br />

1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrages<br />

kann der Treugeber nur mit allen Rechten<br />

und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des<br />

31.12. bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres<br />

auf Dritte übertragen. Teilübertragungen sind<br />

zulässig, wenn die Anforderungen von § 1 Abs. 2<br />

und von § 8 Abs. 2 gewahrt bleiben. Jede Verfügung<br />

ist der Treuhänderin schriftlich anzuzeigen.<br />

Unterjährige Übertragungen kann die Treuhänderin<br />

nach pflichtgemäßen Ermessen zulassen.<br />

2. Bei jeder Übertragung gem. Abs. 1 werden alle<br />

Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 unverändert und<br />

einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner<br />

Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />

Treugeberkonten ist nicht möglich.<br />

§ 9<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Der Treugeber kann ihn ordentlich<br />

erstmals zum 31.12.2025 mit einer Frist von sechs<br />

Monaten kündigen, danach mit gleicher Frist jeweils<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />

Der Treugeber kann den Treuhandvertrag<br />

135<br />

auch vor dem 31.12.2025 außerordentlich mit<br />

einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres kündigen, wenn er nach seinem<br />

Beitritt<br />

a) wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht<br />

absehbare Zeit außer Stande ist, unter üblichen<br />

Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />

mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig<br />

zu sein;<br />

b) wegen Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von<br />

mehr als sechs Monaten ohne Unterbrechung<br />

Arbeitslosengeld bezogen hat;<br />

c) rechtskräftig geschieden wird und nach der<br />

Scheidung an seinen geschiedenen Ehegatten<br />

oder an Kinder zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet<br />

ist; die Unterhaltsverpflichtung muss<br />

mindestens EUR 500 pro Monat betragen.<br />

Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb<br />

von drei Monaten nach Eintritt ihrer Voraussetzungen<br />

erfolgen.<br />

Eine Kündigung des Treuhandvertrages durch<br />

den Treugeber kann jederzeit erfolgen, wenn der<br />

Treugeber seine Beteiligung gemäß § 5 Abs. (4)<br />

des Gesellschaftsvertrages in eine Direktbeteiligung<br />

umwandelt. Im Übrigen kann der Treuhandvertrag<br />

nur aus wichtigem Grund gekündigt<br />

werden. Die Kündigung des Treuhandvertrages<br />

hat schriftlich zu erfolgen.<br />

2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

a) die Treuhänderin von diesem Vertrag zurücktritt<br />

(§ 4 Abs. 5, § 12);<br />

b) die Treuhänderin ohne einen Nachfolger aus<br />

der Gesellschaft ausscheidet (§ 11);<br />

c) in der Person des Treugebers ein Grund vorliegt,<br />

aufgrund dessen ein Gesellschafter gemäß<br />

§ 26 Abs. 1 lit. b) bis e) des Gesellschaftsvertrages<br />

aus der Gesellschaft ausscheiden<br />

würde.<br />

3. Die Beendigung des Treuhandvertrages löst<br />

gemäß § 27 des Gesellschaftsvertrages die<br />

Herabsetzung des Kapitalanteils der Treuhänderin<br />

entsprechend dem Beteiligungsbetrag des<br />

Treugebers und somit die Aufgabe der von der


Treuhänderin für ihn gehaltenen Beteiligung an<br />

der Gesellschaft aus. Für Ansprüche des Treugebers<br />

gegenüber der Treuhänderin gilt § 28 des<br />

Gesellschaftsvertrages entsprechend. Statt der<br />

Kapitalherabsetzung kann der Treugeber von der<br />

Treuhänderin die Übertragung des treuhänderisch<br />

gehaltenen Kapitalanteils auf sich oder eine<br />

von ihm benannte dritte Person verlangen. Auf<br />

Verlangen der Treuhänderin ist der Treugeber<br />

verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.<br />

§ 10<br />

Tod eines Treugebers<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag<br />

mit seinen Erben oder mit einem seiner Erben<br />

fortgesetzt. § 24 des Gesellschaftsvertrages gilt<br />

entsprechend.<br />

§ 11<br />

Ausscheiden der Treuhänderin<br />

1. Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft<br />

aus, kann diese gemäß § 26 Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages<br />

mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />

fortgesetzt werden. Wird kein neuer<br />

Treuhandkommanditist bestellt, so gilt § 9 Abs. 2<br />

lit. b).<br />

2. Wird gemäß § 15 Abs. (1) lit. h) und § 26 Abs. (3)<br />

des Gesellschaftsvertrages ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, hat der Treugeber mit<br />

diesem den Treuhandvertrag nach Maßgabe des<br />

diesbezüglichen Gesellschafterbeschlusses fortzuführen.<br />

§ 12<br />

Rücktritt der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin ist berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung<br />

und diesem Vertrag zurückzutreten,<br />

wenn<br />

a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />

aus Gründen, die sie nicht zu vertreten<br />

hat, undurchführbar ist oder wird;<br />

b) es der Treuhänderin wegen Überzeichnung<br />

des in § 4 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrages<br />

vorgesehenen Gesellschaftskapitals nicht<br />

mehr möglich ist, ihren Kapitalanteil zur<br />

136<br />

Übernahme weiterer treuhänderischer Beteiligungen<br />

zu erhöhen.<br />

2. § 4 bleibt unberührt.<br />

§ 13<br />

Haftung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin hat ihre Pflichten mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmannes nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu erfüllen. Sie haftet den<br />

Treugebern nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche<br />

Verletzung der ihr obliegenden Pflichten.<br />

2. Die Treuhänderin haftet nicht für weitergehende<br />

Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber<br />

verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen<br />

Ziele, oder dafür, dass die geschäftsführenden<br />

Gesellschafter, der gegebenenfalls gewählte<br />

Beirat oder die Vertragspartner der Gesellschaft<br />

die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen.<br />

3. Die Treuhänderin hat nicht an der Konzeption<br />

und Erstellung des Beteiligungsprospektes,<br />

welcher der Beitrittsvereinbarung mit dem Treugeber<br />

zu Grunde liegt, mitgewirkt und insbesondere<br />

nicht die darin getroffenen Aussagen<br />

auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen<br />

Gegebenheiten überprüft. Der Treugeber erkennt<br />

in diesem Zusammenhang an, dass die Treuhänderin<br />

zu einer solchen Prüfung auch nicht verpflichtet<br />

war. Eine Haftung der Treuhänderin für<br />

etwaige Prospektmängel sowie im Zusammenhang<br />

mit dem Vertrieb der Kommanditanteile ist<br />

ausgeschlossen.<br />

4. Der Anspruch auf Schadensersatz – gleich aus<br />

welchem Rechtsgrund – verjährt in drei Jahren,<br />

gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />

den Umständen, die den Anspruch begründen,<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />

vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />

von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach<br />

Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />

Anspruchs.


5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach<br />

Kenntniserlangung gegenüber der Treuhänderin<br />

schriftlich geltend zu machen. Eine Fristversäumnis<br />

führt zum Verlust der Ansprüche.<br />

§ 14<br />

Vergütung der Treuhänderin<br />

Die Treuhänderin erhält für die mit der Treuhandschaft<br />

verbundenen Tätigkeiten von der Gesellschaft<br />

eine Vergütung. Der Vergütungsanspruch ist im<br />

Gesellschaftsvertrag geregelt.<br />

§ 15<br />

Sonderwerbungskosten<br />

1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />

getragene Kosten im Zusammenhang mit<br />

seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />

Einkommensteuerklärung, sondern ausschließlich<br />

im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft geltend<br />

machen (§§ 179, 180 Abgabenordnung).<br />

2. Die Treuhänderin ist nicht verpflichtet, den Treugeber<br />

zum Nachweis der Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Bezüglich der Geltendmachung<br />

von Sonderwerbungskosten gilt § 19<br />

Abs. (5) und (6) des Gesellschaftsvertrages. Dies<br />

gilt entsprechend für Sonderbetriebsvermögen.<br />

§ 16<br />

Schriftform<br />

1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich<br />

dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich<br />

Abs. 2 – der Schriftform, soweit nicht<br />

notarielle Form erforderlich ist.<br />

2. Auf eine feste Verbindung dieses Treuhandvertrages<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />

Erklärungen – insbesondere auch mit solchen,<br />

auf die hier Bezug genommen wird – wird verzichtet.<br />

Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />

durch den Treuhänder genügt die Unterzeichnung<br />

durch Faksimile.<br />

137<br />

§ 17<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, wird dadurch die<br />

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht<br />

berührt. An die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />

Bestimmungen treten solche Regelungen,<br />

die in gesetzlich zulässiger Weise dem<br />

wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder<br />

undurchführbaren Bestimmungen am nächsten<br />

kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der<br />

Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige<br />

Lücke ergeben sollte.<br />

2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und<br />

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrages ist der Sitz der Treuhänderin,<br />

soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann.<br />

§ 18<br />

Anwendbares Recht<br />

Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem zur Zeit gültigen<br />

Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

FCT FinanzControl Treuhand GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Dr. Rainer Polster<br />

Treugeber<br />

Datum (Annahme des Angebotes des Anlegers<br />

durch die Treuhänderin)


12. Vertragspartner und personelle<br />

Verflechtungen<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement, München<br />

Bezeichnung: Anbieter (Initiatorin) und Prospektbereithaltungsstelle<br />

Funktion: Prospektherausgabe, Konzeption, Leasingvertragsvermittlung,<br />

Objektaufbereitung, Gesellschaftskapitalund<br />

Fremdkapitalbeschaffung, Platzierungsgarantie,<br />

Geschäftsbesorgung, Anlegerverwaltung in<br />

Deutschland<br />

Gegenstand des Unternehmens: Gegenstand des Unternehmens ist die Auflage<br />

von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />

(z. B. geschlossene Immobilienfonds, Immobilien AGs<br />

und Mobilienfonds)<br />

Registergericht: Amtsgericht München<br />

Registernummer: HRB 132654<br />

Tag der ersten Eintragung: 16. August 2000<br />

Geschäftsanschrift und Sitz: Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Grundkapital / Geleistete Einlagen: 2.500.000 Euro (voll eingezahlt)<br />

Die Gesellschaft ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />

der Bayerischen Landesbank (BayernLB), München<br />

Vorstand: Josef Brandhuber, Oberhaching (Vorsitzender)<br />

Ralf Licht, Münster<br />

Jochen Schenk, München<br />

Brigitte Walter, Egmating<br />

Aufsichtsorgane: Dr. Rudolf Hanisch, München (Vorsitzender)<br />

Theo Harnischmacher, München<br />

Karl H. Filbert, Grünwald<br />

138<br />

Die Geschäftsanschrift des Vorstands und des Aufsichtsrates<br />

stimmen mit dem Sitz des Unternehmens<br />

überein.


Die Erfahrung der Initiatorin im Flugzeugmarkt<br />

Die Initiatorin verfügt über eine langjährige Erfahrung<br />

und eine positive Leistungsbilanz im Zusammenhang<br />

mit der Platzierung beziehungsweise<br />

der Performance der platzierten Produkte. Für 15<br />

Flugzeugfondsbeteiligungen mit namhaften Partnern,<br />

wie beispielsweise Lufthansa, Swiss Air und Air<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Best Aviation 1 GmbH & Co. KG<br />

Bezeichnung: Emittent / Fondsgesellschaft<br />

Funktion: Fondsgesellschaft, Zahlstelle<br />

Gegenstand des Unternehmens: Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb von<br />

zwei Flugzeugen des Typs Airbus A320, deren Vermietung<br />

und Verwertung sowie die Durchführung<br />

aller damit zusammenhängenden Geschäfte einschließlich<br />

des Liquiditätsmanagements.<br />

Registergericht: Amtsgericht München<br />

Registernummer: HRA 92098<br />

Tag der ersten Eintragung: 14. April 2008<br />

Wirtschaftliche Gründung: 04. April 2008<br />

Geschäftsanschrift und Sitz: Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Rechtsform: GmbH & Co. KG<br />

Maßgebliche Rechtsordnung: Deutsches Recht<br />

Gesellschaftskapital am 04. April 2008: 1.000 Euro<br />

Gesellschaftskapital nach Vollplatzierung: 28.600.000 Euro<br />

Persönlich haftender Gesellschafter: GS Beteiligungs GmbH<br />

139<br />

France, konnte ein Eigenkapitalvolumen von ca. 300<br />

Millionen Euro eingeworben werden. Des Weiteren<br />

verfügen die im Zusammenhang mit der Produktkonzeption<br />

verantwortlichen Mitarbeiter über einschlägige<br />

Erfahrungen in diesem Produktbereich und<br />

blicken auf durchgeführte Transaktionen im Bereich<br />

der Leasingfonds auf mehr als eine Milliarden Euro<br />

zurück.<br />

Bezeichnung/Funktion beim Emittenten:<br />

Komplementär, Gründungsgesellschafter<br />

Grundsätzlich haftet der Komplementär einer Kommanditgesellschaft<br />

unbeschränkt. Vorliegend ist der<br />

Komplementär eine Kapitalgesellschaft und haftet<br />

daher nur beschränkt auf sein Gesellschaftsvermögen.<br />

Gegenstand des Unternehmens:<br />

Übernahme von Geschäftsführungen an anderen<br />

Gesellschaften, insbesondere bei der Firma BGV<br />

Holding GmbH & Co. KG


140<br />

Registergericht, -nummer:<br />

Amtsgericht München, HRB 129314<br />

Tag der ersten Eintragung:<br />

19. Januar 2000<br />

Geschäftsanschrift und Sitz:<br />

Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />

Grundkapital /Geleistete Einlage:<br />

25.000 Euro (vollständig eingezahlt)<br />

Rechtsform:<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Geschäftsführer:<br />

Gottfried Selmair, Linienstraße 40,<br />

82041 Oberhaching<br />

Kapitalanteil: Kein Anteil<br />

Weiterer Gesellschafter: WS Beteiligungs GmbH<br />

Bezeichnung/Funktion beim Emittenten:<br />

Geschäftsführende Kommanditistin (Alleingeschäftsführer),<br />

Gründungsgesellschafterin<br />

Gegenstand des Unternehmens:<br />

Verwaltung eigenen Vermögens, Übernahme von<br />

Beteiligungen und Geschäftsführungen an anderen<br />

Gesellschaften<br />

Registergericht, -nummer:<br />

Amtsgericht München, HRB 153918<br />

Tag der ersten Eintragung:<br />

16. September 2004<br />

Geschäftsanschrift und Sitz:<br />

Welfenstraße 23, 81541 München<br />

Grundkapital /Geleistete Einlage:<br />

25.000 Euro<br />

Rechtsform:<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (die Haftung<br />

für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ist beschränkt<br />

auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH)<br />

Geschäftsführer:<br />

Walter Saar, Welfenstraße 23, 81541 München<br />

Kapitalanteil (Kommanditanteil):<br />

1.000 Euro


FCT FinanzControl Treuhand GmbH,<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Funktion: Treuhandkommanditistin des Emittenten. Aufgabe<br />

der Treuhandkommanditistin ist, eine Beteiligung<br />

am Emittenten für die einzelnen Anleger treuhänderisch<br />

zu halten und zu verwalten.<br />

141<br />

Die FCT FinanzControl Treuhand GmbH ist in Bezug<br />

auf die Fondsgesellschaft weder als Abschlussprüfer<br />

noch als Prospektprüfer oder steuerlicher Berater,<br />

sondern ausschließlich als Treuhandkommanditistin<br />

auf der Grundlage von Treuhandverhältnissen tätig.<br />

In dieser Funktion haftet sie nur für grob fahrlässige<br />

oder vorsätzliche Verletzung der ihr obliegenden<br />

Pflichten, nicht jedoch für weitergehende Ansprüche,<br />

insbesondere nicht für die vom Treugeber verfolgten<br />

wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele und auch<br />

nicht für Pflichtverletzungen der Geschäftsführung,<br />

des Beirates oder von Vertragspartnern der Fondsgesellschaft.<br />

Gegenstand des Unternehmens: Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften<br />

gesetzlich und berufsrechtlich<br />

zugelassene Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 43 Abs. 4<br />

WPO und §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG. Handels­ und<br />

Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.<br />

Registergericht: Amtsgericht München<br />

Registernummer: HRB 83045<br />

Tag der ersten Eintragung: 27. November 1987<br />

Geschäftsanschrift und Sitz: Karolinenplatz 5, 80333 München<br />

Stammkapital: 50.000 Euro<br />

Rechtsform: GmbH<br />

Geschäftsführung: Matthäus Paulus, Puchheim<br />

Dr. Rainer Polster, Seefeld­Hechendorf<br />

Frank Alexander Paulus, Eichenau


BF Best Aviation Alpha Limited<br />

Funktion: Leasingnehmer der Fondsgesellschaft / Leasinggeber<br />

an Air One S.p.A.<br />

Geschäftsanschrift und Sitz: 2nd Floor, 11 / 12 Warrington Place, Dublin 2, Irland<br />

Gesellschafter: Stichting Wombato, Hemonystraat 11, 1074BK<br />

Amsterdam<br />

Aircraft Purchase Company No. 2 Limited<br />

Funktion: Verkäufer des Flugzeuges mit der MSN 2932<br />

Geschäftsanschrift und Sitz: 33 / 41 Lower Mount Street, Dublin 2, Ireland<br />

Aircraft Purchase Company No. 3 Limited<br />

Funktion: Verkäufer des Flugzeuges mit der MSN 3076<br />

Geschäftsanschrift und Sitz: 33 / 41 Lower Mount Street, Dublin 2, Ireland<br />

Aircraft Leasing & Management Limited (ALM)<br />

Funktion: Technisches Assetmanagement der Flugzeuge<br />

Geschäftsanschrift und Sitz: First Point, Buckingham Gate,<br />

London­Gatwick Airport<br />

West Sussex RH6 ONT, England<br />

INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH,<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Funktion: Buchführung in Deutschland, Erstellung des Jahresabschlusses<br />

und sonstige steuerliche Beratung der<br />

Fondsgesellschaft in deutschen steuerlichen Angelegenheiten<br />

Gegenstand des Unternehmens: Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und<br />

berufsrechtlich zugelassene Tätigkeiten gemäß § 33<br />

in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Handels­ und<br />

Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind<br />

ausgeschlossen.<br />

Registergericht: Amtsgericht München<br />

142


Registernummer: HRB 67077<br />

Tag der ersten Eintragung: 20. Oktober 1981<br />

Geschäftsanschrift und Sitz: Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Stammkapital: 25.565 Euro (DM 50.000)<br />

Geschäftsführung: Stefan Köglmayr, München<br />

Harald Henning, München<br />

Bayerische Landesbank (BayernLB)<br />

Funktion: Kapitalgeber für die Eigenkapitalzwischenfinanzierung<br />

und die langfristige Fremdfinanzierung der<br />

Fondsgesellschaft<br />

Gegenstand des Unternehmens: Betrieb der Geschäfte einer Staats­ und Kommunalbank<br />

sowie einer Sparkassen­Zentralbank, ferner<br />

Bankgeschäfte aller Art; insbesondere Ausgabe von<br />

Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen,<br />

Landesbodenbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen,<br />

Begründung von Schuldbuchforderungen,<br />

Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und<br />

Gebäuden, anderen Unternehmungen und Beteiligungen<br />

an Unternehmen, Beteiligung an Verbänden<br />

und Errichtung selbstständiger Einrichtungen.<br />

Geschäftsanschrift und Sitz: Brienner Straße 18, 80333 München<br />

Registergericht: Amtsgericht München<br />

Registernummer: HRA 76030<br />

Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

Vorstand: Dr. Michael Kemmer (Vorsitzender), München<br />

Dr. Rudolf Hanisch, München<br />

Theo Harnischmacher, München<br />

Dieter Burgmer, München<br />

Stefan W. Ropers, München<br />

Dr. Ralph Schmidt, Landshut<br />

Stefan Ermisch, München<br />

143<br />

Die Geschäftsanschriften der Mitglieder des Vorstands<br />

stimmen mit dem Sitz des Unternehmens<br />

überein.


Gesellschaftsrechtliche, personelle und<br />

kapitalmäßige Verflechtungen<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

(<strong>Real</strong> I.S.) ist Prospektherausgeberin des<br />

Beteiligungsangebots und zeichnet dafür verantwortlich.<br />

Die Zahlstelle <strong>Real</strong> I.S., Innere Wiener<br />

Straße 17, 81667 München, hält den Verkaufsprospekt<br />

zur kostenlosen Ausgabe bereit. Die Zahlstelle<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Best Aviation 1 GmbH & Co. KG, Innere<br />

Wiener Straße 17, 81667 München, führt bestimmungsgemäß<br />

Zahlungen an die Anleger aus.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S., die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH sowie die Bayerische Landesbank sind direkt<br />

beziehungsweise indirekt kapitalmäßig und / oder<br />

personell miteinander verbunden. Die Mitglieder des<br />

Aufsichtsrates der <strong>Real</strong> I.S. sind oder waren teilweise<br />

Vorstände beziehungsweise ehemalige Führungskräfte<br />

der Bayerischen Landesbank.<br />

Mitarbeiter der <strong>Real</strong> I.S. fungieren als Direktoren der<br />

BF Best Aviation Alpha Limited.<br />

Die INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />

steht in laufender Geschäftsbeziehung<br />

zur <strong>Real</strong> I.S.<br />

Dadurch, dass die WS Beteiligungs GmbH zum Zeitpunkt<br />

der Prospektherausgabe an dem Emittenten<br />

einen Anteil von mehr als 50 Prozent hält, ist der<br />

Emittent ein Konzernunternehmen der WS Beteiligungs<br />

GmbH. Sofern der Anteil der WS Beteiligungs<br />

GmbH am Emittenten aufgrund von zukünftigen<br />

Kapitalerhöhungen unter 50 Prozent fällt, ist der<br />

Emittent (Fondsgesellschaft) kein Konzernunternehmen<br />

der WS Beteiligungs GmbH mehr.<br />

144


13. Abwicklungshinweise<br />

Wenn Sie sich entschlossen haben, der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Best Aviation 1 GmbH & Co. KG beizutreten, reichen<br />

Sie bitte die vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich<br />

unterzeichnete Beitrittsvereinbarung bei<br />

Ihrem Anlageberater ein oder senden Sie diese an die<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München.<br />

Die von Ihnen unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss<br />

eines Beitrittsvertrages zwischen Ihnen und der<br />

Fondsgesellschaft sowie ein rechtsverbindliches<br />

Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages<br />

dar. Sie beteiligen sich zunächst mittelbar über die<br />

Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft.<br />

Die Beteiligung als Treugeber erfolgt mit Annahme<br />

zum Abschluss eines Treuhandvertrages durch die<br />

Treuhandkommanditistin. Die gegengezeichnete<br />

Beitrittsvereinbarung wird Ihnen als Durchschlag zurückgesandt.<br />

Die Beitrittsvereinbarungen werden in<br />

der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs registriert<br />

und angenommen, sofern freies Zeichnungskapital<br />

zur Verfügung steht.<br />

Grundsätzlich können sich natürliche oder juristische<br />

Personen beteiligen. Bei minderjährigen Personen ist<br />

die Zustimmung des zuständigen Vormundschaftsgerichts<br />

erforderlich. Ehepaare müssen gesonderte<br />

Beitrittsvereinbarungen abgeben.<br />

Zahlungsweise und -termin<br />

Die Beteiligungssumme zuzüglich Agio ist als Bareinlage<br />

in Euro zu leisten. Für die Einzahlung der Beteiligungssumme<br />

nebst Agio (nachstehend „Gesamtbetrag“)<br />

besteht folgendes Verfahren:<br />

Der Gesamtbetrag wird vom Konto des Anlegers abgebucht.<br />

Der Anleger erteilt der Fondsgesellschaft<br />

hierzu eine Einzugsermächtigung zulasten seines<br />

auf der Beitrittsvereinbarung angegebenen Kontos.<br />

Der Einzug erfolgt zum 20. des auf die Zeichnung<br />

folgenden Monats (beziehungsweise, sofern dies<br />

kein Bankarbeitstag ist, zum nächstfolgenden<br />

Bankarbeitstag). Wir bitten Sie, den entsprechenden<br />

Betrag auf dem angegebenen Konto bereitzustellen.<br />

145<br />

Sollte die Lastschrift nicht ausgeführt werden können,<br />

kommt der Anleger für eventuell entstandene<br />

Kosten oder Währungsverluste auf.<br />

Ausschüttungen<br />

Ausschüttungsberechtigt sind Anleger, die die Beteiligungssumme<br />

zuzüglich Agio vollständig geleistet<br />

haben. Die Ausschüttungen sind zum 30. Juni eines<br />

Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr geplant,<br />

erstmalig zum 30. Juni 2009. Die Anleger sind ab<br />

dem Ersten des Folgemonats der Einzahlung der<br />

Kapitaleinlage ausschüttungsberechtigt.<br />

Beteiligungshöhe<br />

Die Mindestzeichnungssumme beträgt 15.000 Euro<br />

zuzüglich Agio. Beteiligungsbeträge müssen (ohne<br />

Berücksichtigung des Agios) jeweils durch 1.000<br />

ohne Rest teilbar sein.<br />

Sonderwerbungskosten<br />

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />

die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />

aufzufordern. Sofern der Anleger Sonderwerbungskosten<br />

mitteilt, muss dies bis spätestens<br />

31. März eines Jahres erfolgen.<br />

Übertragung von Anteilen<br />

Bei einer Übertragung oder Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />

gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft ist der jeweilige<br />

Anleger verpflichtet, die im Zusammenhang mit der<br />

Übertragung oder Teilung seines Gesellschaftsanteils<br />

entstehenden Kosten zu übernehmen. Gemäß dem<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag ist die <strong>Real</strong> I.S. berechtigt,<br />

für jeden Übertragungs­ oder Teilungsvorgang<br />

eine Gebühr für die Umschreibung der Anteile entsprechend<br />

dem jeweils aktuellen Preisverzeichnis zu<br />

erheben. Für das Jahr 2008 beträgt die Gebühr 250<br />

Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer<br />

je Übertragungs­ oder Teilungsvorgang.<br />

Widerrufsfrist<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />

von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung zum<br />

Erwerb einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

beziehungsweise zum Abschluss des Treuhandver­


trages ohne die Angabe von Gründen zu widerrufen.<br />

Der Widerruf ist in Textform (z. B. Brief, Telefax,<br />

E­Mail) gegenüber der <strong>Real</strong> I.S. zu erklären und hat<br />

unter anderem zur Folge, dass die bereits empfangenen<br />

Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls<br />

gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben<br />

sind.<br />

Datenschutz<br />

Die Verarbeitung der bei dem Eintritt des Anlegers<br />

anfallenden Daten erfolgt über eine EDV­Anlage bei<br />

der Fondsgesellschaft. Die Daten werden ausschließlich<br />

für interne Zwecke zur Verwaltung der Fondsgesellschaft<br />

und zur Betreuung des Anlegers sowie zur<br />

Information des vermittelnden Vertriebspartners verwendet<br />

und Dritten nur zugänglich gemacht, wenn<br />

dies zur Verwaltung der Fondsgesellschaft und / oder<br />

der steuerlichen Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen<br />

des Datenschutzgesetzes werden dabei<br />

strikt beachtet.<br />

Anhang<br />

Der nachfolgend aufgeführte Anhang ist wesentlicher<br />

Bestandteil des Beteiligungsprospektes:<br />

• Beitrittsvereinbarung<br />

146


14. Ausfüllhinweise<br />

Das Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> Best<br />

Aviation 1 GmbH & Co. KG“ ist für natürliche Personen<br />

konzipiert, die in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig sind und ihre Beteiligung im Privatvermögen<br />

halten. Soweit sich andere Anleger<br />

beteiligen – beispielsweise Anleger, die aus dem<br />

Betriebsvermögen investieren – können sich signifikante<br />

Abweichungen gegenüber den im Kapitel<br />

„Steuerliche Grundlagen“ (Tz. 10) dargestellten<br />

Sachverhalten ergeben.<br />

Bitte tragen Sie alle erbetenen Daten des Zeichners<br />

/ Anlegers gut leserlich in Blockschrift in die<br />

jeweiligen Felder der Beitrittsvereinbarung ein.<br />

Beitrittsvereinbarung<br />

Bitte tragen Sie in die Beitrittsvereinbarung die erbetenen<br />

Daten in die hierfür vorgesehenen Felder ein<br />

und leisten Sie die drei erforderlichen Unterschriften<br />

jeweils mit Angabe von Ort und Datum an den mit X<br />

gekennzeichneten Stellen.<br />

Mit der ersten Unterschrift bieten Sie den Abschluss<br />

des Treuhandvertrages und den Erwerb der Beteiligung<br />

an. Darüber hinaus erteilen Sie eine Einzugsermächtigung<br />

zum Einzug des Beteiligungsbetrages<br />

zuzüglich Agio in Höhe von 5 Prozent. Weiterhin<br />

erteilen Sie Weisung betreffend das gewünschte<br />

Konto für die Überweisung der Ausschüttungen. Mit<br />

der ersten Unterschrift nehmen Sie weiterhin die<br />

im Rahmen des Beteiligungsangebotes getroffenen<br />

Regelungen hinsichtlich möglicher Sonderwerbungskosten<br />

sowie die Regelungen zum Datenschutz<br />

(einschließlich der Mitteilungen an die Finanzbehörden)<br />

zur Kenntnis und stimmen diesen und weiteren<br />

ausgeführten Regelungen zu.<br />

147<br />

Mit der zweiten Unterschrift erklären Sie, dass Sie<br />

die dort genannten Unterlagen und Dokumente (einschließlich<br />

des kompletten Beteiligungsprospektes<br />

mit dem Gesellschafts­ und Treuhandvertrag sowie<br />

des Anhangs) erhalten und zur Kenntnis genommen<br />

haben und dem Inhalt der dort genannten Verträge<br />

zustimmen.<br />

Mit der dritten Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie<br />

ein Exemplar der Widerrufsbelehrung in Textform<br />

erhalten haben.


15. Verbraucherinformationen<br />

für den Fernabsatz<br />

Gemäß § 312c) BGB ist die Fondsgesellschaft bei<br />

Vorliegen eines Fernabsatzvertrages über Finanzdienstleistungen<br />

verpflichtet, dem Anleger folgende<br />

Informationen zur Verfügung zu stellen:<br />

15.1 Informationen zum Anbieter und zu anderen<br />

mit dem Verbraucher in Kontakt tretenden<br />

gewerblich tätigen Personen<br />

a) Fondsgesellschaft<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Best Aviation 1 GmbH & Co. KG<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRA 92098)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Persönlich haftender Gesellschafter der<br />

Fondsgesellschaft (Komplementär)<br />

GS Beteiligungs GmbH, gesetzlich vertreten<br />

durch ihren einzelvertretungsberechtigten<br />

Geschäftsführer, Herrn Gottfried Selmair<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 129314)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />

Geschäftsführer der Fondsgesellschaft<br />

(Geschäftsführende Kommanditistin)<br />

WS Beteiligungs GmbH, gesetzlich vertreten<br />

durch ihren einzelvertretungsberechtigten<br />

Geschäftsführer, Herrn Walter Saar<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 153918)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Truderinger Straße 217, 81825 München<br />

Treuhandkommanditistin<br />

FCT FinanzControl Treuhand GmbH, gesetzlich<br />

vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten<br />

Geschäftsführer, Herrn Dr. Rainer Polster<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 83045)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Karolinenplatz 5, 80333 München<br />

148<br />

b) Initiatorin des Beteiligungsangebots,<br />

Prospektherausgeberin<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />

Assetmanagement<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 132654)<br />

Gesetzliche Vertreter: Josef Brandhuber (Vors.),<br />

Ralf Licht, Jochen Schenk, Brigitte Walter<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Die Hauptgeschäftstätigkeit der <strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

besteht in der Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />

(z. B. geschlossenen Immobilienfonds,<br />

Immobilienaktiengesellschaften und<br />

Mobilienfonds) und allen damit mittelbar und<br />

unmittelbar zusammenhängenden Geschäften.<br />

c) Vermittler<br />

Die Sparkasse / Bank beziehungsweise der<br />

Vermittler, über die / den Sie den Prospekt, die<br />

Beitrittsvereinbarung und die Widerrufsbelehrung<br />

erhalten haben, wird Ihnen gegenüber als<br />

Vermittler(in) der Fondsgesellschaft tätig.<br />

Die ladungsfähige Anschrift der vorgenannten<br />

Personen ergibt sich aus den Ihnen von der<br />

Sparkasse / Bank oder den sonstigen Vermittlern<br />

zugesandten oder überlassenen Unterlagen.<br />

15.2 Informationen zum Unternehmensgegenstand<br />

der Fondsgesellschaft und<br />

zur Finanzdienstleistung selbst<br />

a) Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />

Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb von<br />

zwei Flugzeugen des Typs Airbus A320, deren<br />

Vermietung und Verwertung sowie die Durchführung<br />

aller damit zusammenhängenden Geschäfte<br />

einschließlich des Liquiditätsmanagements. Die<br />

Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und<br />

Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />

erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />

oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann<br />

die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />

oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen<br />

oder durch Dritte vornehmen lassen.


) Gegenstand der konkreten vorliegenden Anlagemöglichkeit<br />

und Zustandekommen des hierfür<br />

erforderlichen Vertrages<br />

Gegenstand der vorliegenden Anlagemöglichkeit<br />

ist die mittelbare Beteiligung des Anlegers<br />

über die Treuhandkommanditistin als Treugeber<br />

an der Fondsgesellschaft. Um der Fondsgesellschaft<br />

beizutreten sowie die mit der Beteiligung<br />

verbundenen Rechtsgeschäfte abzuschließen,<br />

hat der Anleger eine vollständig ausgefüllte<br />

und von ihm unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

bei seinem Anlageberater oder direkt bei<br />

der Prospektherausgeberin einzureichen. Die<br />

unterzeichnete Beitrittsvereinbarung stellt ein<br />

rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss<br />

eines Beitrittsvertrages zwischen dem Anleger<br />

und der Fondsgesellschaft sowie ein rechtsverbindliches<br />

Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages<br />

zwischen dem Anleger und der<br />

Treuhandkommanditistin dar. Der Beitrittsvertrag<br />

kommt durch die Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch die Fondsgesellschaft, vertreten durch ihre<br />

Geschäftsführung, zustande. Die Annahme des<br />

Angebotes zum Abschluss des Treuhandvertrages<br />

erfolgt durch die Treuhandkommanditistin sowie<br />

durch Zulassung der Treuhandkommanditistin zur<br />

Kapitalerhöhung gemäß § 4 Gesellschaftsvertrag<br />

durch die WS Beteiligungs GmbH als geschäftsführende<br />

Kommanditistin. Die von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin gegengezeichnete<br />

„Beitrittsvereinbarung“ wird dem Anleger – nach<br />

Unterzeichnung durch die Treuhandkommanditistin<br />

– als Durchschlag zurückgesandt.<br />

c) Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft/<br />

Kündigung<br />

Die Dauer der Fondsgesellschaft ist unbefristet.<br />

Sie wird für unbestimmte Zeit eingegangen. Eine<br />

Kündigung des Gesellschaftsvertrages ist unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals<br />

jedoch zum 31. Dezember 2025, möglich. Ein<br />

Gesellschafter kann die Gesellschaft auch vor<br />

dem 31. Dezember 2025 außerordentlich mit<br />

einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres kündigen, wenn er nach seinem<br />

149<br />

Beitritt a) wegen Krankheit oder Behinderung<br />

auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter<br />

üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes<br />

mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig<br />

zu sein, b) wegen Arbeitslosigkeit für einen<br />

Zeitraum von mehr als sechs Monaten ohne<br />

Unterbrechung Arbeitslosengeld bezogen hat<br />

oder c) rechtskräftig geschieden wird und nach<br />

der Scheidung an seinen geschiedenen Ehegatten<br />

oder an Kinder zur Zahlung von Unterhalt<br />

verpflichtet ist (die Unterhaltsverpflichtung muss<br />

insgesamt mindestens 500 Euro pro Monat betragen).<br />

Die außerordentliche Kündigung kann nur<br />

innerhalb von drei Monaten nach Eintritt ihrer<br />

Voraussetzungen erfolgen.<br />

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt unberührt. Einzelheiten hinsichtlich Dauer<br />

und Kündigung der Fondsgesellschaft finden sich<br />

im vorliegenden Prospekt, insbesondere unter<br />

Tz. 9 „Rechtliche Konzeption“ und Tz. 11.1 „Gesellschaftsvertrag“.<br />

d) Kapitaleinlage<br />

Der Anlagebetrag eines beitretenden Gesellschafters<br />

muss mindestens 15.000 Euro zuzüglich<br />

5 Prozent Agio betragen. Der Anlagebetrag muss<br />

(ohne Berücksichtigung des Agios) durch 1.000<br />

ohne Rest teilbar sein.<br />

e) Von dem Anleger zu entrichtender Gesamtbetrag<br />

zum Erwerb der Beteiligung<br />

Der Anleger hat den in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannten Betrag zuzüglich 5 Prozent Agio zu<br />

entrichten.<br />

Weitere Leistungen hat der Anleger im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb der Vermögensanlage<br />

nicht zu erbringen, insbesondere hat er keine<br />

weiteren Zahlungen zu leisten. Auch zusätzliche<br />

Liefer­ und Versandkosten fallen nicht an. Eigene<br />

Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. hat der<br />

Anleger allerdings selbst zu tragen. Angaben zu<br />

den steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft und zur<br />

steuerlichen Abwicklung finden sich im vorliegenden<br />

Beteiligungsprospekt, insbesondere<br />

unter Tz. 10 „Steuerliche Grundlagen“.


f) Zahlungsmodalitäten<br />

Der Anleger muss im Rahmen einer Beteiligung<br />

die Beteiligungssumme zuzüglich Agio im Wege<br />

des Lastschrifteinzugsverfahrens von der Fondsgesellschaft<br />

von seinem Konto abbuchen lassen.<br />

Für das Lastschrifteinzugsverfahren erteilt der Anleger<br />

der Fondsgesellschaft eine Einzugsermächtigung<br />

zulasten seines auf der Beitrittsvereinbarung<br />

angegebenen Kontos. Der Einzug erfolgt<br />

zum 20. des auf die Zeichnung folgenden Monats<br />

(beziehungsweise, sofern dies kein Bankarbeitstag<br />

ist, zum nächstfolgenden Bankarbeitstag).<br />

Weitere Einzelheiten zu den Zahlungsmodalitäten<br />

finden sich im vorliegenden Prospekt, insbesondere<br />

unter Tz. 13 „Abwicklungshinweise“.<br />

Wird die Einlage ganz oder teilweise nicht oder<br />

nicht fristgerecht gezahlt, so können dem betreffenden<br />

Anleger unter anderem Verzugszinsen<br />

berechnet werden. Weiterhin ist der Rücktritt von<br />

der Beitrittsvereinbarung oder eine Herabsetzung<br />

der gezeichneten Einlage möglich. Zu den<br />

weitergehenden Folgen im Fall der Nichtleistung<br />

beziehungsweise der nicht rechtzeitigen Leistung<br />

der Einlage durch den Anleger wird auf § 7 des<br />

Gesellschaftsvertrages (abgedruckt unter Tz. 11.1<br />

„Gesellschaftsvertrag“) verwiesen.<br />

g) Ausschüttung<br />

Vorgesehen ist, dass der Anleger Ausschüttungen<br />

erhält. Die an den Anleger zu leistenden<br />

geplanten Ausschüttungen erfolgen, sofern die<br />

Gesellschafterversammlung dies beschließt, in<br />

Höhe des Liquiditätsüberschusses, soweit er nicht<br />

der Liquiditätsreserve zugeführt wird. Es erfolgt<br />

grundsätzlich eine anteilige Ausschüttung bezogen<br />

auf den vertragsgemäß zu leistenden Kapitalanteil<br />

(ohne Agio) ab dem Ersten des auf die<br />

Einzahlung folgenden Monats. Die Barausschüttungen<br />

erfolgen jeweils zum 30. Juni des jeweiligen<br />

Folgejahres. Die Ausschüttungen erfolgen<br />

durch die Fondsgesellschaft als Zahlstelle. Andere<br />

Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen an<br />

den Anleger ausführen, existieren nicht.<br />

150<br />

h) Beitrittsgrundlage<br />

Die den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen,<br />

insbesondere der vorliegende Beteiligungsprospekt,<br />

gelten bis zur Mitteilung von<br />

Änderungen.<br />

15.3 Angaben zum Fernabsatzvertrag selbst<br />

a) Anwendbares Recht<br />

Das Vertragsverhältnis zwischen der Fondsgesellschaft<br />

und dem einzelnen Anleger unterliegt dem<br />

Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

b) Sprache<br />

Die Kommunikation zwischen der Fondsgesellschaft,<br />

ihren Gesellschaftern und den Anlegern<br />

erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.<br />

c) Widerrufsrecht<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer<br />

Frist von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung<br />

zum Erwerb einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

und der damit zusammenhängenden<br />

Rechtsgeschäfte ohne Angabe von Gründen zu<br />

widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (z. B.<br />

Brief, Telefax, E­Mail) gegenüber der <strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München, zu<br />

erklären und hat unter anderem zur Folge, dass<br />

die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren<br />

und gegebenenfalls gezogene<br />

Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.<br />

Einzelheiten finden sich in der in der Beitrittsvereinbarung<br />

abgedruckten Widerrufsbelehrung.<br />

15.4 Informationen zu etwaigen außergerichtlichen<br />

Rechtsbehelfen und das Bestehen von<br />

Garantiefonds<br />

a) Außergerichtlicher Rechtsbehelf<br />

Beschwerden im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung<br />

kann der Anleger, unbeschadet<br />

seines Rechts, die Gerichte anzurufen, an die<br />

Deutsche Bundesbank, Schlichtungsstelle, Postfach<br />

11 12 32, 60047 Frankfurt am Main, richten.<br />

Hierzu hat der Anleger der Schlichtungsstelle


den Sachverhalt kurz schriftlich zu schildern und<br />

sämtliche zum Verständnis der Beschwerde erforderlichen<br />

Unterlagen beizufügen. Zudem hat<br />

der Anleger der Schlichtungsstelle zu versichern,<br />

dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine<br />

Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die<br />

Streitbeilegung betreibt, angerufen, auch keinen<br />

außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner<br />

abgeschlossen hat. Der Anleger kann<br />

sich im Verfahren vertreten lassen. Ein Merkblatt<br />

zum Beschwerdeverfahren sowie die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung<br />

sind bei der<br />

Deutschen Bundesbank erhältlich.<br />

b) Garantiefonds<br />

Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen,<br />

die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme<br />

(ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung<br />

der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen, bestehen<br />

nicht.<br />

151


16. Angabenvorbehalt und Vollständigkeit<br />

16.1 Schlussbemerkungen<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

ist Prospektherausgeberin und übernimmt gemäß<br />

§ 3 der Vermögensanlagen­Verkaufsprospektverordnung<br />

vom 16. Dezember 2004 die Verantwortung<br />

für dieses Angebot und die in diesem Prospekt<br />

enthaltenen Angaben. Die im Prospekt gemachten<br />

Angaben berücksichtigen die bei der Aufstellung des<br />

Prospekts maßgebenden rechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse und die zu dieser Zeit gültigen<br />

gesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsrichtlinien<br />

in Deutschland.<br />

Die Prospektherausgeberin erklärt, auch im Hinblick<br />

auf § 264a StGB, dass ihres Wissens die Angaben im<br />

Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände<br />

ausgelassen worden sind.<br />

Die Prospektherausgeberin haftet nicht für Abweichungen<br />

wegen künftiger Entwicklungen und Änderungen<br />

rechtlicher und steuerlicher Grundlagen<br />

oder für Änderungen und negative Entwicklungen<br />

bei den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in<br />

Deutschland beziehungsweise im Ausland beziehungsweise<br />

des Marktes für Verkehrsflugzeuge<br />

(d. h. Abweichungen von den prognostizierten<br />

Werten), insbesondere nicht für die prognostizierten<br />

Leasingeinnahmen, Veräußerungserlöse der Flugzeuge,<br />

Zinserträge und angenommenen Kosten und<br />

Aufwendungen, die die Basis für die Prognoserechnung<br />

darstellen. Sollten der Leasingnehmer oder<br />

andere Vertragspartner der Fondsgesellschaft ihren<br />

vertraglichen Verpflichtungen, gleich aus welchem<br />

Grund, nicht nachkommen oder sollten sich (z. B.<br />

wegen unterschiedlicher Vertragsauslegung) Sachverhalte<br />

anders darstellen, als von der Prospektherausgeberin<br />

verstanden und daher in diesem Prospekt<br />

dargestellt, besteht keine Haftung durch die Prospektherausgeberin<br />

für Schäden oder Nachteile, die für<br />

die Anleger hieraus entstehen. Auch werden der<br />

Eintritt eines bestimmten steuerlichen Ergebnisses<br />

und das steuerliche Konzept dieses Beteiligungsangebotes<br />

nicht garantiert. Eine Haftung für Mängel der<br />

Fondsobjekte und sich hieraus ergebende Schäden,<br />

Kosten oder anderweitige Nachteile der Anleger,<br />

gleich aus welchem Grund, wird von der Prospektherausgeberin<br />

nicht übernommen.<br />

152<br />

Die Prospektherausgeberin hat Angaben Dritter<br />

in diesem Prospekt jeweils durch Quellenangaben<br />

kenntlich gemacht und im Rahmen des praktisch<br />

Möglichen geprüft. Die Prospektherausgeberin<br />

haftet darüber hinaus nicht für die inhaltliche Richtigkeit<br />

der Angaben Dritter, soweit dies gesetzlich<br />

zulässig ist. Der Inhalt des Prospekts berücksichtigt<br />

nur die aus Sicht der Prospektherausgeberin<br />

bekannten und erkennbaren Sachverhalte bis zum<br />

Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts. Über die im<br />

Prospekt genannten wesentlichen Vereinbarungen<br />

mit der Prospektherausgeberin und den mit ihr<br />

verbundenen Unternehmen hinaus bestehen keine<br />

weiteren Vertragsbeziehungen.<br />

Der Komplementär, die Fondsgesellschaft und ihre<br />

Geschäftsführung, die Treuhandkommanditistin<br />

und ihre verbundenen Unternehmen haben an der<br />

Erstellung der Prospektunterlagen nicht mitgewirkt.<br />

Für die Angaben im Prospekt und den sonstigen<br />

Emissionsunterlagen wird von diesen Gesellschaften<br />

und den für sie handelnden Personen keine Haftung<br />

übernommen.<br />

Wenn sich für einen Anleger Fragen ergeben, wird<br />

die <strong>Real</strong> I.S. diese jederzeit beantworten. Verbindlich<br />

sind jedoch nur schriftlich bestätigte Angaben.<br />

Vermittler oder sonstige Dritte sind nicht berechtigt,<br />

Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu machen, die<br />

von den Aussagen im Prospekt abweichen.<br />

Alle mit der Konzeption, Prüfung und Durchführung<br />

des Angebotes beauftragten Personen und Gesellschaften<br />

haften gegenüber der Fondsgesellschaft<br />

und den Anlegern nur bei grob fahrlässiger oder<br />

vorsätzlicher Verletzung der ihnen obliegenden<br />

Sorgfaltspflichten. Dies gilt auch für die <strong>Real</strong> I.S. als<br />

Prospektherausgeberin dieses Beteiligungsangebotes.<br />

Ersatzansprüche nach dem Verkaufsprospektgesetz<br />

wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben<br />

verjähren nach Ablauf von einem Jahr nach<br />

Kenntnisnahme des Anlegers von einem Prospektfehler<br />

oder einer Unvollständigkeit des Prospekts,<br />

spätestens jedoch drei Jahre nach Veröffentlichung<br />

dieses Verkaufsprospekts. Weitergehende Ansprüche<br />

nach Vertragsrecht oder aufgrund vorsätzlicher unerlaubter<br />

Handlungen bleiben hiervon unberührt.


Mit seinem Beitritt erklärt der Anleger, dass er von<br />

dem Prospekt, den vorstehenden Angaben und dem<br />

Haftungsvorbehalt Kenntnis genommen hat und<br />

damit einverstanden ist.<br />

16.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />

Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben<br />

nach der Vermögensanlagen­Verkaufsprospektverordnung<br />

vom 16. Dezember 2004 – nachfolgend kurz<br />

als „Verordnung“ bezeichnet – Rechnung zu tragen,<br />

werden abschließend nachfolgende Erklärungen<br />

abgegeben:<br />

16.2.1 Der Verkaufsprospekt ist in deutscher Sprache<br />

und nicht – weder ganz noch zum Teil – in einer<br />

anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen<br />

Sprache abgefasst. Aus diesem Grund ist eine<br />

vorangestellte deutsche Zusammenfassung nicht<br />

erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung).<br />

16.2.2 Für den Inhalt des Verkaufsprospekts übernimmt<br />

keine natürliche Person die Verantwortung<br />

(§ 3 Abs. 1 HS. 1 der Verordnung).<br />

16.2.3 Die genaue Anzahl der angebotenen Vermögensanlagen<br />

stand bei Hinterlegung des Verkaufsprospekts<br />

noch nicht fest, wobei mindestens<br />

eine und maximal rd. 1906 Kommanditanteile<br />

ausgegeben werden. Es soll insgesamt ein Mindestbetrag<br />

von 28.599.000 Euro zur <strong>Real</strong>isierung des vorliegenden<br />

Projektes im Rahmen der vorgesehenen<br />

Kapitalerhöhung der Fondsgesellschaft platziert<br />

werden (§ 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung).<br />

16.2.4 Der Anbieter sowie der Emittent übernehmen<br />

keine Zahlung von Steuern für den Anleger<br />

(§ 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

16.2.5 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />

den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene<br />

Frist vorzeitig zu schließen, besteht außer im Fall<br />

der vollständigen Zeichnung der gesamten erforderlichen<br />

Beteiligungssumme, nicht. Kürzungen<br />

oder Herabsetzungen des Beteiligungsbetrages<br />

sind nur im Falle der Überzeichnung oder bei nicht<br />

fristgerechter Einzahlung der Gesellschaftseinlagen<br />

möglich (§ 4 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung).<br />

16.2.6 Es entstehen, sofern die Kapitaleinlage<br />

nebst Agio vom Anleger fristgerecht erbracht wird,<br />

keine weiteren Kosten für den Erwerb, die Verwal­<br />

153<br />

tung und die Veräußerung der Vermögensanlage.<br />

Bei Direktkommanditisten fallen für die Handelsregistervollmacht<br />

und ­eintragung Notar­ beziehungsweise<br />

Gerichtsgebühren in gesetzlicher Höhe<br />

nach der Gebührentabelle für Gerichte und Notare<br />

sowie der Kostenordnung an. Die Höhe der Gebühren<br />

hängt vom Gegenstandswert ab. Die Anleger sind<br />

nicht zum Nachschuss verpflichtet. Der Erwerber<br />

der Vermögensanlage ist bis auf den im Prospekt<br />

beschriebenen Fall der Einlagenhaftung beziehungsweise<br />

Einlagenrückgewähr (§ 171, § 172 IV HGB)<br />

nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen,<br />

insbesondere weitere Zahlungen zu leisten<br />

(§ 4 Satz 1 Nr. 10 und 11 der Verordnung).<br />

16.2.7 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in<br />

verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen.<br />

Das Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich<br />

in Deutschland statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der<br />

Verordnung).<br />

16.2.8 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte<br />

Zeit gegründet (§ 5 Nr. 2 der Verordnung).<br />

16.2.9 Der Emittent ist vor Platzierungsbeginn<br />

ein Konzernunternehmen der WS Beteiligungs<br />

GmbH. Sobald ihre Einlage weniger als 50 Prozent<br />

des Gesamtkapitals des Emittenten umfasst, ist der<br />

Emittent kein Konzernunternehmen (§ 5 Nr. 6 der<br />

Verordnung).<br />

16.2.10 Das gezeichnete und geleistete Kommanditkapital<br />

des Emittenten beläuft sich auf 1.000 Euro<br />

und soll durch die geplante Kapitalerhöhung um<br />

28.599.000 Euro auf insgesamt 28.600.000 Euro<br />

zuzüglich Agio erhöht werden (§ 6 Satz 1 Nr. 1 der<br />

Verordnung). Die Rechte der Gründungsgesellschafter<br />

sind identisch mit den Rechten, die in Tz. 9.3<br />

dargelegt sind.<br />

16.2.11 Bislang wurden noch keine Wertpapiere<br />

oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8 f Abs. 1 des<br />

Verkaufsprospektgesetzes in Bezug auf den Emittenten<br />

ausgegeben (§ 6 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

16.2.12 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />

noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />

und kann daher keine Umtausch­ oder Bezugsrechte<br />

auf Aktien einräumen (§ 6 Satz 2 der Verordnung).<br />

16.2.13 Mit Ausnahme der unter Tz. 9 „Rechtliche<br />

Konzeption“ genannten Vergütungen, stehen den


Gründungsgesellschaftern keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte, kein Jahresbetrag der<br />

sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter,<br />

Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und<br />

Nebenleistungen jeder Art, innerhalb und außerhalb<br />

des Gesellschaftsvertrages zu (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 der<br />

Verordnung).<br />

16.2.14 Der Emittent wurde nicht vor mehr als fünf<br />

Jahren vor Aufstellung des Verkaufsprospektgesetzes<br />

gegründet, sodass die Angaben nach § 7 Abs. 1 nicht<br />

entfallen können (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung).<br />

16.2.15 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen<br />

beauftragt sind, beteiligt (§ 7 Abs. 2<br />

Nr. 1 der Verordnung).<br />

16.2.16 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung<br />

stellen, beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

16.2.17 Die Gründungsgesellschafter waren und<br />

sind weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die im Zusammenhang mit der Herstellung der<br />

Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen<br />

oder Leistungen erbringen, beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3<br />

der Verordnung).<br />

16.2.18 Der Emittent ist nicht abhängig von Patenten,<br />

Lizenzen, Verträgen und neuen Herstellungsverfahren,<br />

die von wesentlicher Bedeutung für seine<br />

Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1<br />

Nr. 2 der Verordnung).<br />

16.2.19 Gerichts­ oder Schiedsverfahren des Emittenten,<br />

die einen wesentlichen Einfluss auf seine<br />

wirtschaftliche Lage haben können, sind nicht anhängig<br />

(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />

16.2.20 Laufende Investitionen werden nicht getätigt<br />

(§ 8 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung).<br />

16.2.21 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />

außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden<br />

(§ 8 Abs. 2 der Verordnung).<br />

16.2.22 Die Nettoeinnahmen sind für die <strong>Real</strong>isierung<br />

der Anlageziele nicht ausreichend und es<br />

154<br />

wird Fremdkapital aufgenommen. Diese werden<br />

nur für die Zwecke genutzt, die im Investitions­ und<br />

Finanzierungsplan beziehungsweise der Prognoserechnung<br />

ausgeführt sind, und nicht für sonstige<br />

Zwecke (§ 8 Abs. 1 der Verordnung).<br />

16.2.23 Den Personen oder Gesellschaften, die für<br />

den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung<br />

übernehmen, den Gründungsgesellschaftern des<br />

Emittenten, den Mitgliedern der Geschäftsführung,<br />

der Aufsichtsgremien sowie dem Treuhänder stand<br />

und steht nicht das Eigentum an den Anlageobjekten<br />

oder wesentlichen Teilen derselben zu. Auch aus anderen<br />

Gründen steht diesen Personen eine dingliche<br />

Berechtigung an den Anlageobjekten nicht zu<br />

(§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

16.2.24 Es bestehen dingliche Belastungen der<br />

Anlageobjekte (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />

16.2.25 Rechtliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

der Anlageobjekte, insbesondere im<br />

Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht<br />

(§ 9 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).<br />

16.2.26 Tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

der Anlageobjekte, insbesondere<br />

im Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht<br />

(§ 9 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).<br />

16.2.27 Behördliche Genehmigungen gemäß § 9<br />

Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung liegen, sofern erforderlich,<br />

vor.<br />

16.2.28 Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung<br />

wurden von der Emittentin bereits Verträge über die<br />

Anschaffung der Anlageobjekte (zwei Flugzeuge)<br />

geschlossen (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung).<br />

16.2.29 Die Prospektverantwortliche, die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung des Emittenten, die Gründungsgesellschafter<br />

GS Beteiligungs GmbH und WS Beteiligungs<br />

GmbH und die FCT FinanzControl Treuhand<br />

GmbH haben Leistungen und Lieferungen, die nicht<br />

nur geringfügig sind, weder erbracht noch erbringen<br />

sie solche (§ 9 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung).<br />

16.2.30 Bei dem Emittenten handelt es sich um<br />

keine Gesellschaft i. S. v. §§ 264a, 267 Abs. 1 HGB.<br />

Eine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss und<br />

den Lagebericht besteht nach den §§ 264a, 316 HGB<br />

für kleine Gesellschaften nicht. Da der Emittent vor


weniger als 18 Monaten gegründet wurde, nutzt die<br />

Prospektherausgeberin die Wahlmöglichkeit zur Darstellung<br />

der wirtschaftlichen Situation gemäß den<br />

verringerten Prospektanforderungen; § 10 ist damit<br />

nicht anwendbar (§ 15 Abs. 1 der Verordnung).<br />

16.2.31 Da gemäß der gewählten verringerten<br />

Prospektanforderung kein Jahresabschluss dargestellt<br />

wurde und auch keine Pflicht zur Prüfung des<br />

Jahresabschlusses besteht, können weder Name<br />

noch Anschrift oder die Berufsbezeichnung eines Abschlussprüfers<br />

angegeben werden. Aus den gleichen<br />

Gründen können weder ein Bestätigungsvermerk<br />

noch etwaige Einschränkungen oder eine Versagung<br />

wiedergegeben werden (§ 11 der Verordnung).<br />

16.2.32 Der Emittent hat weder Vorstand noch Aufsichtsratsgremium.<br />

Ein Beirat besteht derzeit nicht;<br />

die Gesellschafter/Treugeberversammlung kann<br />

dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung und<br />

Unterstützung der Geschäftsführer beschließen. Die<br />

Geschäftsanschrift der Geschäftsführung des Emittenten,<br />

der WS Beteiligungs GmbH, ist unter Tz. 12<br />

„Vertragspartner und personelle Verflechtungen“<br />

dargelegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung).<br />

16.2.33 Den Mitgliedern der Geschäftsführung des<br />

Emittenten sind, da der Emittent erst im Jahr 2008<br />

gegründet wurde, für das letzte abgeschlossene<br />

Geschäftsjahr keine Gesamtbezüge gewährt worden,<br />

insbesondere sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen oder Nebenleistungen<br />

jeder Art gewährt worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der<br />

Verordnung).<br />

16.2.34 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu nennenden<br />

Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind nicht für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb<br />

der angebotenen Vermögensanlagen betraut<br />

sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung). Davon ausgenommen<br />

ist die <strong>Real</strong> I.S., die (neben anderen Unternehmen)<br />

mit dem Vertrieb des im Rahmen der geplanten<br />

Kapitalerhöhung zu platzierenden Kommanditkapitals<br />

von der Fondsgesellschaft beauftragt ist.<br />

16.2.35 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind nicht für Unternehmen tätig, die dem<br />

Emittenten Fremdkapital geben (§ 12 Abs. 2 Nr. 2<br />

der Verordnung).<br />

155<br />

16.2.36 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

sind nicht für Unternehmen tätig, die im<br />

Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder<br />

Leistungen erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der<br />

Verordnung).<br />

16.2.37 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />

vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders begründen<br />

können (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).<br />

16.2.38 Personen, die nicht in den Kreis der nach<br />

der Verordnung angabepflichtigen Personen fallen,<br />

die die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts<br />

oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der<br />

Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst haben,<br />

existieren nicht (§ 12 Abs. 4 der Verordnung).<br />

16.2.39 Vorliegend handelt es sich nicht um ein<br />

Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung<br />

oder Rückzahlung eine juristische Person oder<br />

Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat<br />

(§ 14 der Verordnung).<br />

16.2.40 Im Rahmen der verringerten Prospektanforderung<br />

stellt der Emittent die Eröffnungsbilanz, eine<br />

Zwischenübersicht, die nicht älter als zwei Monate<br />

ist, die voraussichtliche Vermögens­, Finanz­ und<br />

Ertragslage für das laufende Jahr sowie die Planzahlen<br />

für die folgenden drei Geschäftsjahre sowie die<br />

Planzahlen zur Investition dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4<br />

der Verordnung).<br />

Datum der Aufstellung des Prospekts:<br />

28. Juli 2008


17. Impressum<br />

Prospektherausgeberin / Initiatorin<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

Gestaltung und Gesamtherstellung<br />

DACHCOM A2 Kommunikation GmbH<br />

Agentur für Werbung und Kommunikation<br />

Am Köchlinweiher 2<br />

88131 Lindau<br />

Redaktionsstand: 28. Juli 2008<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Der Nachdruck oder die Kopie dieses Emissionsprospektes,<br />

auch auszugsweise, ist nur nach<br />

vorheriger schriftlicher Genehmigung der<br />

Prospektherausgeberin / Initiatorin zugelassen<br />

beziehungsweise gestattet. Organigramme und<br />

Illustrationen sind notwendigerweise vereinfachend;<br />

soweit ausgewiesen handelt es sich<br />

um Prognosen. Bei Abweichungen oder<br />

Zweifeln sind die Textangaben maßgeblich.<br />

Hergestellt in der Bundesrepublik Deutschland<br />

© <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement 2008<br />

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157


<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

www.realisag.de

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