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Bayernfonds BestInvest - Real IS

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<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong><br />

Investieren mit den Profis!


Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,<br />

München, im August 2006<br />

Sie halten ein aktuelles Beteiligungsangebot aus dem Hause der <strong>Real</strong> I.S., den „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1“ in<br />

Ihren Händen. Das Angebot bietet Ihnen ein interessantes Investment, das überwiegend in einen Private Equity<br />

Dachfonds investiert.<br />

Sie können im Rahmen dieses geschlossenen Fonds über einen Dachfonds und weitere Zielfonds eine attraktive<br />

Investition in Bezug auf Private Equity tätigen. Das Ihnen vorliegende Beteiligungsangebot bietet Ihnen als<br />

Anleger darüber hinaus die Chance zur individuellen Anlagediversifikation.<br />

Das vorliegende Angebot zeichnet sich aus durch die professionelle Betreuung durch den erfahrenen<br />

Initiator <strong>Real</strong> I.S. sowie die Zusammenarbeit mit dem renommierten und erfolgreichen Investmentmanager<br />

der CAM-Gruppe. Die CAM-Gruppe ist einer der weltweiten Marktführer beim Investment und der laufenden<br />

Verwaltung von Private Equity Dachfonds. Dies eröffnet den Zugang zu einer Anlageform, die aufgrund der<br />

sonst in der Regel geforderten Mindestbeteiligungssummen nur institutionellen Anlegern oder Großanlegern<br />

vorbehalten ist. Darüber hinaus bietet CAM den wichtigen Zugang auch zu Top Quarter Fonds, d. h. zu den in<br />

der Vergangenheit überdurchschnittlich erfolgreichen Private Equity Fonds.<br />

Bisher haben sich bereits mehr als 34.000 private und institutionelle Anleger für ein Produkt aus dem Hause<br />

der <strong>Real</strong> I.S. entschieden. Die <strong>Real</strong> I.S. ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Bayern LB, mit der Erfahrung aus<br />

einem Emissionsvolumen von über EUR 4 Mrd. Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

übernimmt als Prospektherausgeber für den Inhalt des vorliegenden Prospektes allein und insgesamt die<br />

Verantwortung entsprechend § 3 VermVerkProspV und erklärt, dass die Angaben richtig sind und keine wesentlichen<br />

Umstände ausgelassen wurden, die für das Angebot wichtig sind.<br />

Wir laden auch Sie ein, sich an dem Beteiligungsangebot „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1“ zu beteiligen und<br />

wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrer Beteiligung.<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, München<br />

Josef Brandhuber Jochen Schenk<br />

Vorstandsvorsitzender Vorstand


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Der Initiator 7<br />

2. Das Angebot im Überblick 9<br />

3. Die Risiken der Beteiligung 15<br />

4. Private Equity 27<br />

5. Das Beteiligungskonzept, der Investmentmanager, das Anlageziel,<br />

die Anlagestrategie und der Investitionsprozess 35<br />

6. Der prognostizierte Investitions- und Finanzierungsplan 49<br />

7. Die Rentabilitätserwartung der Beteiligung 53<br />

8. Eröffnungsbilanz, Zwischenbilanz, Planbilanzen und<br />

Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen 57<br />

9. Die rechtlichen Grundlagen 63<br />

10. Die steuerlichen Grundlagen 81<br />

11. Die Vertragspartner und die personellen Verflechtungen 91<br />

12. Der Gesellschaftsvertrag 100<br />

13. Der Treuhandvertrag 115<br />

14. Die Abwicklungshinweise 121<br />

15. Die Ausfüllhinweise 123<br />

16. Verbraucherinformationen für den Fernabsatz 124<br />

17. Das Glossar 127<br />

18. Die Prospektverantwortung und Vollständigkeit 131<br />

Anlage<br />

– Beitrittsvereinbarung –


Der vorliegende Prospekt unterliegt hinsichtlich der Vollständigkeit der Angaben der Prüfung durch die<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten<br />

Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des Prospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


. Der Initiator<br />

1.1 Der Initiator <strong>Real</strong> I.S.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

1) , eine 100 %ige Tochtergesellschaft der<br />

Bayerische Landesbank mit Sitz in München 2) , zählt<br />

zu den großen, bankgebundenen Initiatoren auf dem<br />

deutschen Kapitalanlagemarkt. Mit attraktiven Angeboten<br />

wendet sie sich sowohl an Privatanleger als<br />

auch an institutionelle Anleger.<br />

Seit 1991 wurden von ihrer Vorgängergesellschaft,<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH 3) mit<br />

Sitz in München, sowie ab dem Jahr 2001 von der<br />

<strong>Real</strong> I.S. selbst, über 90 Fondsmodelle (Immobilien-,<br />

Großmobilien-, Medien-, Lebensversicherungs- sowie<br />

Schiffsfonds) sowie Immobilienaktienportfolien mit<br />

einem Investitionsvolumen von insgesamt über<br />

EUR 4 Mrd. platziert.<br />

<strong>Real</strong> I.S. begleitet die bisher mehr als 34.000 privaten<br />

und institutionellen Anleger von der Zeichnung der<br />

Fondsanteile über die Verwaltung bis hin zur späteren<br />

Liquidation des Fonds. Für die seit dem Emissionsjahr<br />

1991 aufgelegten Immobilienfonds wurde eine<br />

Leistungsbilanz zum 31.12.2004 gemäß Definition des<br />

Arbeitskreises des Verband Geschlossene Fonds e.V.<br />

erstellt und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

geprüft (Einzelheiten hierzu siehe Tz. 11 „Die Vertragspartner<br />

und die personellen Verflechtungen“).<br />

1.2 Die Qualität als Philosophie<br />

Die <strong>Real</strong> I.S.-Unternehmensphilosophie orientiert<br />

sich an den Maximen Qualität, Kundenorientierung,<br />

Innovation und Verantwortung. <strong>Real</strong> I.S. bietet ihren<br />

Kunden ein hochwertiges und umfangreiches Produktportfolio<br />

von Beteiligungsmodellen an. Hierbei<br />

übernimmt die <strong>Real</strong> I.S. bei den von ihr aufgelegten<br />

Produkten im Sinne ihrer Kunden die wichtige Aufgabe,<br />

die Beteiligungsprodukte unter Ertrags-, Kosten-<br />

und Risikogesichtspunkten zu optimieren. <strong>Real</strong> I.S.<br />

ist eingebunden in die Sparkassen-Finanzgruppe<br />

und wählt bewusst nur Vertriebspartner mit hoher<br />

Fachkompetenz und Kundenverantwortung aus, um<br />

eine stetige Kundenzufriedenheit zu erreichen. Das<br />

Unternehmen ist mit einem ganzheitlichen Qualitätsmanagementsystem<br />

nach DIN EN <strong>IS</strong>O 9001:2000 vom<br />

TÜV Süddeutschland zertifiziert.<br />

1.3 Das Leistungsangebot<br />

Die Anleger können bei <strong>Real</strong> I.S. auf das professionelle<br />

Management ihrer Investitionen bauen. Die<br />

<strong>Real</strong> I.S. verfügt gemeinsam mit Fachleuten der CAM-<br />

Unternehmensgruppe auf dem Gebiet Private Equity<br />

über ein umfangreiches Netzwerk und die Kompetenz<br />

für alle notwendigen Aufgaben:<br />

• Auswahl von geeigneten Zielfondsportfolios<br />

• Verwaltung und Abwicklung aller vereinbarten<br />

Investitionen<br />

• Leistungscontrolling<br />

• Rechts- und Steuerkompetenz<br />

• detaillierte, übersichtliche Informationsaufbereitung<br />

für die Anleger<br />

Wer in ein Beteiligungsmodell der <strong>Real</strong> I.S. investiert,<br />

vertraut sein Vermögen einem seriösen und<br />

erfahrenen Initiator an. Neben dem attraktiven<br />

Produktangebot steht das professionelle<br />

Management für hohe Qualität.<br />

1) Nachfolgend <strong>Real</strong> I.S.<br />

2) Nachfolgend BayernLB.<br />

3) Nachfolgend BFI genannt.


. Das Angebot im Überblick<br />

Das nachfolgende „Angebot im Überblick“ stellt<br />

lediglich eine verkürzte Zusammenfassung des<br />

Beteiligungsangebotes dar. Maßgeblich für eine<br />

Anlageentscheidung ist der gesamte Beteiligungsprospekt.<br />

Beteiligungsangebot<br />

Der Anleger beteiligt sich in der Regel über einen<br />

Treuhänder an der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1 GmbH<br />

& Co. KG mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend auch<br />

„Fondsgesellschaft“ bzw. „<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1“<br />

genannt). Das Zielvolumen des Fonds beträgt<br />

zunächst EUR 30 Mio., kann jedoch auf bis zu<br />

EUR 100 Mio. aufgestockt werden.<br />

Der Anleger beteiligt sich an einem geschlossenen<br />

Private Equity Fonds in der Rechtsform einer deutschen<br />

GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft). Die<br />

Fonds gesellschaft wird sich als Kommanditist voraus-<br />

Übersicht zum Beteiligungsangebot <strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1<br />

GS Beteiligungs<br />

GmbH<br />

(Komplementär)<br />

Weitere Private Equity Fonds<br />

min. 10 %, max. 15 %<br />

der Investmentsumme<br />

Zielfonds 1<br />

Anleger<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1 GmbH & Co. KG<br />

(Fondsgesellschaft, Kommanditist)<br />

„Blocker-GmbH“<br />

WS Beteiligungs<br />

GmbH<br />

(geschäftsführender<br />

Kommanditist)<br />

sichtlich mit ca. 85 % bis 90 % der Investmentsumme<br />

(Eigenkapital abzüglich Fondskosten) an dem Dachfonds<br />

CAM VIER Private Equity GmbH & Co. KG (nachfolgend<br />

„CAM VIER“ genannt), einem so genannten<br />

Blind-Pool, beteiligen. Die Beteiligung der Fondsgesellschaft<br />

an dem Dachfonds CAM VIER erfolgt<br />

voraussichtlich zeitgleich mit dem ersten closing von<br />

CAM VIER zum Ende des Jahres 2006. Das Zielvolumen<br />

des Dachfonds CAM VIER beträgt EUR 300 Mio.<br />

CAM VIER investiert für die Fondsgesellschaft über<br />

drei so genannte Segmentgesellschaften in Private<br />

Equity und Venture Capital Fonds. Dabei ist folgende<br />

Verteilung der Investmentsumme geplant: etwa 50 %<br />

in Buy-out Europe, etwa 30 % in Global Private Equity<br />

und etwa 20 % in Venture Capital. Zu ca. 50 % bis<br />

70 % wird in Europa und zu ca. 30 % bis 50 % Global<br />

investiert.<br />

CAM VIER ist ein so genannter „Blind Pool“, d. h. zum<br />

Zeitpunkt der Erstellung dieses Beteiligungsangebotes<br />

können die Zielfonds, an denen sich CAM VIER<br />

beteiligen wird, nicht definitiv festgelegt werden.<br />

Finanzcontrol<br />

Treuhandgesellschaft<br />

mbH<br />

(Treuhandkommanditist)<br />

CAM VIER Private Equity GmbH & Co. KG<br />

Investiert über Segmentgesellschaften in<br />

Buy-out Europe ca. 50 %, Global Private Equity ca. 30 %,<br />

Venture Capital ca. 20 %,<br />

ca. 85 % - 90 % der Investmentsumme<br />

Zielfonds ... Zielfonds ... Zielfonds ...<br />

Weitere Kommanditisten<br />

(institutionelle Anleger)


CAM VIER wird sich über die Segmentgesellschaften<br />

und gegebenenfalls über so genannte „Blocker-GmbHs“<br />

voraussichtlich an etwa 25 verschiedenen Private<br />

Equity Anlageprogrammen weltweit beteiligen. Diese<br />

Anlagekonzepte decken ein breites Spektrum an<br />

Unternehmensbeteiligungen und -finanzierungen<br />

ab und finanzieren in der Regel Unternehmen, die<br />

nicht börsennotiert sind. Die wesentlichen Exitmöglichkeiten<br />

sind der Verkauf an strategische oder<br />

Finanzinvestoren sowie Börsengänge. Die bei weitem<br />

wichtigsten Ertragsquellen sind Veräußerungserlöse.<br />

Laufende Einnahmen spielen, mit Ausnahme von<br />

Zinserträgen, eine untergeordnete Rolle.<br />

Durch die Beteiligung an CAM VIER bietet sich der<br />

Fondsgesellschaft der Zugang zu dem Top Quarter<br />

der Private Equity Fonds, d. h. zu den in der Vergangenheit<br />

besten 25 % der am Markt befindlichen<br />

Zielfonds.<br />

Daneben ist vorgesehen, dass sich die Fondsgesellschaft<br />

an weiteren Private Equity Fonds (ebenfalls mit<br />

Blind Pool Charakter) mit mindestens 10 %, maximal<br />

15 % der Investitionssumme beteiligt (nachfolgend<br />

„weitere Private Equity Fonds“ genannt). Damit kann<br />

die Fondsgesellschaft sich bietende besondere Investitionsgelegenheiten<br />

mit z. B. regionalen, Branchen-<br />

oder Phasen-Schwerpunkten wahrnehmen.<br />

Einzelheiten hierzu und zu den mit der Beteiligung<br />

verbundenen Rechten siehe Tz. 9 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“ sowie Tz. 10 „Die steuerlichen Grundlagen“.<br />

Beteiligung über den Treuhandkommanditisten<br />

Der Anleger ist als Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

einem Direktkommanditisten wirtschaftlich<br />

gleichgestellt. Die Haftung des Anlegers ist auf die<br />

Höhe seiner Einlage beschränkt. Die im Handelsregister<br />

für den Treuhandkommanditisten einzutragende<br />

Haftsumme entspricht 5 % seines Kapitalanteils. Ein<br />

Wechsel in die Stellung eines Direktkommanditisten<br />

ist unter Wahrung bestimmter im Gesellschaftsvertrag<br />

der Fondsgesellschaft genannter Voraussetzungen<br />

möglich.<br />

Einzelheiten hierzu siehe Tz. 9 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“.<br />

0<br />

Zielgruppe<br />

Das vorliegende Beteiligungsangebot wendet sich<br />

vornehmlich an Anleger,<br />

• die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig<br />

sind,<br />

• die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten,<br />

• die langfristig in Private Equity (Dach-) Fonds<br />

investieren möchten und deren Vermögen nach<br />

Höhe und Struktur ein entsprechendes Investment<br />

erlaubt.<br />

Die Risiken, die mit dieser Beteiligung verbunden<br />

sind, sind unter Tz. 3 „Die Risiken der Beteiligung“<br />

dargestellt und bei der Anlageentscheidung zu berücksichtigen.<br />

Der Investmentmanager:<br />

die CAM-Unternehmensgruppe<br />

Die CAM-Unternehmensgruppe (nachfolgend auch<br />

„CAM“ genannt) wurde 1998 gegründet und investiert<br />

ausschließlich in Private Equity Fonds. Der erste CAM-<br />

Fonds wurde 1999 aufgelegt. Mittlerweile verwaltet<br />

CAM ein Vermögen von mehr als EUR 1,5 Mrd.<br />

Der größte Teil der CAM-Investoren sind institutionelle<br />

Investoren wie z. B. Banken, Versicherungen<br />

und Pensionsfonds. Zu den Kunden gehören u. a. die<br />

größte deutsche staatseigene Versicherungsgruppe<br />

sowie zwei der drei größten österreichischen Versicherungsgesellschaften.<br />

Das Managementteam der CAM verfügt gemeinsam<br />

über mehr als 149 Jahre in verschiedenen Bereichen<br />

erworbene Private Equity Erfahrung sowie über 110<br />

Jahre Erfahrung in damit verbundenen Bereichen.<br />

Einzelheiten hierzu siehe Tz. 5 „Das Beteiligungskonzept,<br />

der Investmentmanager, das Anlageziel, die<br />

Anlagestrategie und der Investitionsprozess“ sowie<br />

Tz. 9 „Die rechtlichen Grundlagen“.<br />

Die Anlagestrategie<br />

Die Anlagestrategie hinsichtlich der Investmentsumme<br />

in CAM VIER sieht vor, diese Investitionsmittel auf<br />

etwa 25 langjährig erfahrene und in der Vergangen-


heit besonders erfolgreiche Private Equity Manager<br />

aus dem In- und Ausland aufzuteilen.<br />

Das Anlageprogramm CAM VIER sieht vor, etwa 50 %<br />

der Investitionsmittel in Anlageprogramme mit<br />

Schwerpunkt Buy-out, etwa 30 % mit Schwerpunkt<br />

Global Private Equity und etwa 20 % mit Schwerpunkt<br />

Venture Capital zu investieren. Über eine zielgerichtete<br />

Auswahl der Anlageprogramme soll eine ausgewogene<br />

Mischung aus unterschiedlichen Unternehmenslebensphasen<br />

erreicht werden.<br />

Darüber hinaus ist eine regionale Gewichtung der<br />

Investitionen vorgesehen: Global sollen ca. 30 %<br />

bis 50 % und in Europa ca. 50 % bis 70 % investiert<br />

werden.<br />

Das gesamte Anlageprogramm CAM VIER wird mehrere<br />

100 Investitionen in bzw. Beteiligungen an Unternehmen<br />

umfassen, die aus unterschiedlichen Branchen<br />

und Regionen stammen und unterschiedliche<br />

Reifegrade der Unternehmensentwicklung aufweisen.<br />

Um sich bietende besondere Investitionsgelegenheiten<br />

mit z. B. regionalen, Branchen- oder Phasen-<br />

Schwerpunkten wahrnehmen zu können, werden<br />

mindestens 10 %, maximal 15 % der Investmentsumme<br />

in weitere Private Equity Fonds investiert.<br />

Einzelheiten hierzu siehe Tz. 5 „Das Beteiligungskonzept,<br />

der Investmentmanager, das Anlageziel, die<br />

Anlagestrategie und der Investitionsprozess“ sowie<br />

Tz. 9 „Die rechtlichen Grundlagen“.<br />

Umsetzung der Anlagestrategie/<br />

Investitionsentscheidung<br />

Der Investmentmanager CAM führt die Prüfung und<br />

Auswahl der Anlageprogramme, die Verhandlungen<br />

der Beteiligungen und nach Eingehung deren Verwaltung<br />

sowie gegebenenfalls deren Desinvestition<br />

durch.<br />

Hinsichtlich der Beteiligung an den weiteren Private<br />

Equity Fonds bereitet CAM die Entscheidungsfindung<br />

im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages vor.<br />

Die Investitionsentscheidung wird anschließend von<br />

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft getroffen.<br />

CAM wird die weiteren Private Equity Fonds im<br />

Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages auch<br />

hinsichtlich Verwaltung und Desinvestition betreuen.<br />

Informationen über Zielfonds sind auf Ebene des<br />

Dachfonds CAM VIER und der weiteren Private Equity<br />

Fonds ggf. vertraulich zu behandeln und daher eventuell<br />

nur unter Einschränkungen an die Anleger der<br />

Fondsgesellschaft weiterzugeben.<br />

Weitere Einzelheiten hierzu siehe Tz. 5 „Das Beteiligungskonzept,<br />

der Investmentmanager, das Anlageziel,<br />

die Anlagestrategie und der Investitionsprozess“<br />

sowie Tz. 9 „Die rechtlichen Grundlagen“.<br />

Ergebnisverteilung und Ausschüttungen<br />

Üblicherweise kommt es bei Private Equity Fonds<br />

nach ca. drei bis fünf Jahren abhängig von der Performance<br />

der Beteiligungen zu ersten Ausschüttungen.<br />

Die Ergebnisse der Private Equity Fonds werden nach<br />

festgelegten Verteilungsschlüsseln an den Dachfonds<br />

CAM VIER bzw. die Fondsgesellschaft ausgeschüttet<br />

(Einzelheiten hierzu siehe Tz. 9 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“).<br />

Liquiditätsüberschüsse auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

aus den Rückflüssen des Dachfonds CAM VIER<br />

bzw. der weiteren Private Equity Fonds werden<br />

nach Abzug von Kosten und Gebühren der Fondsgesellschaft<br />

an die Anleger ausgeschüttet und nicht<br />

reinvestiert.<br />

Der Anleger erhält auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

eine rechnerische Vorabverzinsung in Höhe von<br />

8,0 % p. a. auf die tatsächlich einbezahlte Pflichteinlage<br />

(ohne Agio) ab dem 1. des Monats, der dem wirksamen<br />

Beitritt des Anlegers folgt, bis zur Schließung<br />

des Fonds. Die Vorabverzinsung wird mit der ersten<br />

Ausschüttung bevorzugt an die Anleger ausgezahlt.<br />

Nach Möglichkeit werden auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

die Ergebnisse der Geschäftsjahre 2006 bis<br />

2007 (nach Berücksichtigung der Vorabverzinsung)<br />

so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter unabhängig<br />

vom Beitrittszeitpunkt entsprechend dem Verhältnis<br />

ihrer vertragsgemäß eingezahlten Kapitalanteile<br />

gleich behandelt werden. Hierzu werden die später<br />

beitretenden Gesellschafter von den nach ihrem<br />

Beitritt anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten Vorabanteile<br />

erhalten, bis sämtlichen Gesellschaftern<br />

Gewinne oder Verluste in gleicher anteiliger Höhe<br />

zugerechnet sind.


Die Vergütung des Initiators <strong>Real</strong> I.S. beträgt<br />

EUR 3.636.455 einschließlich 5 % Agio sowie gegebenenfalls<br />

anfallender Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />

Höhe. Die Gesamthöhe der Provisionen beträgt maximal<br />

EUR 2.724.955 (einschließlich Agio). Dieser Betrag<br />

umfasst ausschließlich die Provisionen für die Kapitalvermittlung.<br />

Weitere Provisionszahlungen, auch nicht<br />

an Dritte, werden nicht geleistet.<br />

Einzelheiten hierzu siehe Tz. 5 „Das Beteiligungskonzept,<br />

der Investmentmanager, das Anlageziel, die<br />

Anlagestrategie und der Investitionsprozess“, Tz. 7<br />

„Die Rentabilitätserwartung der Beteiligung“, Tz. 9<br />

„Die rechtlichen Grundlagen“ sowie Tz. 10 „Die<br />

steuerlichen Grundlagen“.<br />

Empfohlene Mindestzeichnungssumme<br />

Die empfohlene Mindestzeichnungssumme je Anleger<br />

beträgt EUR 20.000.<br />

Höhere Zeichnungsbeträge müssen durch 1.000 ohne<br />

Rest teilbar sein. Auf den Kapitalanteil wird ein Agio<br />

von 5 % erhoben.<br />

Einzelheiten hierzu siehe Tz. 9 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“.<br />

Einzahlungsbedingungen<br />

Der Beitritt der Anleger kommt durch die Annahme<br />

der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft,<br />

vertreten durch ihre Geschäftsführung, zustande. Bei<br />

Treugebern sind zusätzlich die Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch den Treuhandkommanditisten<br />

erforderlich.<br />

Es ist vorgesehen, dass der Beteiligungsbetrag<br />

(Kapitalanteil) in bis zu vier Tranchen als Barleistung<br />

wie folgt fällig ist:<br />

Tranche 1: 20 % sofort mit Beitritt*<br />

Tranche 2: 25 % zum 31.12.2007<br />

Tranche 3: 25 % zum 31.12.2008<br />

Tranche 4: 30 % zum 31.12.2009<br />

* zzgl. 5 % Agio auf die gesamte Zeichnungssumme<br />

Die Tranchen zwei bis vier können von der Geschäftsführung<br />

mit einer sechswöchigen Vorankündigungsfrist<br />

auch früher oder später und gegebenenfalls auch<br />

in anderer Stückelung abgerufen werden. Hinsichtlich<br />

der Verzugsregelungen wird auf Tz. 9 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“ verwiesen.<br />

Sollte das bis zum 31.12.2006 eingeworbene Eigenkapital<br />

weniger als EUR 10 Mio. betragen, kann die<br />

Geschäftsführung der Fondsgesellschaft die Rückabwicklung<br />

des Fonds beschließen. Die Anleger würden<br />

in diesem Fall ihr bis dahin geleistetes Kapital zurückerhalten.<br />

Weitere Ansprüche der Anleger bestehen<br />

nicht.<br />

Einzelheiten hierzu siehe Tz. 9 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“.<br />

Beteiligungsdauer<br />

Die Fondsgesellschaft wird auf unbestimmte Zeit<br />

eingegangen, wobei eine Kündigung erstmals zum<br />

31.12.2021 möglich ist. Unabhängig hiervon ist ein<br />

Anleger berechtigt, nach Maßgabe von § 23 des<br />

Gesellschaftsvertrages seinen Anteil durch Abtretung<br />

mit Wirkung zum 31.12./01.01. eines jeden Jahres auf<br />

einen Erwerber zu übertragen.<br />

Die Laufzeit des Beteiligungs-/Investitionsprogramms<br />

an CAM VIER wird grundsätzlich 12 Jahre betragen.<br />

Für die Auswahl und die Verhandlung der Verträge<br />

der unterhalb der Dachgesellschaftsebene liegenden<br />

Anlageprogramme sind etwa zwei bis drei Jahre<br />

vorgesehen. Die den Beteiligungsmanagern zugeleiteten<br />

Mittel werden von diesen sukzessive über etwa<br />

drei bis fünf Jahre investiert. Bis zur <strong>Real</strong>isierung der<br />

Einzelinvestitionen (Börseneinführung/Verkauf) ist im<br />

Durchschnitt ein Zeitraum von etwa weiteren fünf Jahren<br />

anzusetzen. Sollten einzelne Investitionen nach<br />

Ablauf von 12 Jahren, gerechnet ab Gründung von<br />

CAM VIER, noch nicht bzw. nicht vollständig desinvestiert<br />

bzw. liquidiert sein, kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist der CAM VIER nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen die Laufzeit des CAM VIER maximal zwei<br />

Mal um je ein Jahr verlängern.<br />

CAM kann die Laufzeit des Dachfonds CAM VIER<br />

in freiem Ermessen zu einem früheren Zeitpunkt<br />

beenden, wenn sämtliche unmittelbar oder mittelbar<br />

gehaltene Beteiligungen veräußert oder unmittelbar<br />

abgeschrieben sind. Für die weiteren Private Equity<br />

Fonds entscheidet die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

über eine eventuelle Beendigung zu einem<br />

früheren Zeitpunkt.<br />

Die Laufzeit der Fondsbeteiligung orientiert sich an<br />

den Gegebenheiten und Laufzeiten von CAM VIER


und den weiteren Investitionen.<br />

Einzelheiten hierzu siehe Tz. 9 „Die rechtlichen Grundlagen“,<br />

Tz. 10 „Die steuerlichen Grundlagen“ sowie<br />

Tz. 12 „Der Gesellschaftsvertrag“.<br />

Einkunftsart, steuerliches Ergebnis<br />

Die Fondsgesellschaft wird steuerlich im Wesentlichen<br />

Einkünfte aus ihrer Beteiligung an der CAM<br />

VIER Private Equity GmbH & Co. KG sowie aus ihrer<br />

Beteiligung an weiteren Private Equity Gesellschaften<br />

erzielen. Bei erwartetem Verlauf werden sich diese<br />

Einkünfte vorrangig aus nach derzeitiger Rechtslage<br />

(mittelbare Beteiligungsquote des einzelnen Anlegers<br />

von weniger als einem Prozent, mindestens einjährige<br />

Behaltefrist) steuerfreien Veräußerungsgewinnen,<br />

aus Dividendeneinkünften im Sinne des § 20 Abs. 1<br />

Nr. 1 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen), die dem<br />

Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 lit. d) EStG unterliegen<br />

und voll steuerpflichtigen Zinseinkünften im<br />

Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen)<br />

zusammensetzen. Die Fondsgesellschaft<br />

wird voraussichtlich aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

selbst ebenfalls voll steuerpflichtige Zinseinkünfte<br />

im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen) erzielen. Das steuerliche Ergebnis<br />

wird den Gesellschaftern anteilig zugerechnet.<br />

Einzelheiten hierzu siehe Tz. 10 „Die steuerlichen<br />

Grundlagen“.<br />

Platzierungszeitraum<br />

Das öffentliche Angebot beginnt gemäß § 9 Abs. 1<br />

VerkProspG einen Werktag nach Veröffentlichung des<br />

Verkaufsprospektes.<br />

Das Beteiligungsangebot soll spätestens am<br />

30.06.2007 geschlossen werden, sofern die Geschäfts-<br />

führung der Fondsgesellschaft nicht eine Verlängerung<br />

des Platzierungszeitraums bis längstens<br />

31.12.2007 beschließt und endet frühestens mit<br />

Vollplatzierung.<br />

Einzelheiten hierzu siehe Tz. 9 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“.<br />

Stimmrecht<br />

Das Stimmrecht der Anleger bemisst sich nach ihrer<br />

Hafteinlage. Je EUR 100 Haftkapital gewähren eine<br />

Stimme.<br />

Anlegerbetreuung<br />

Die Anlegerbetreuung sowie das Fondsmanagement<br />

der Fondsgesellschaft werden durch die <strong>Real</strong> I.S.<br />

übernommen.<br />

Einzelheiten hierzu siehe Tz. 9 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“.<br />

Anlegereignung<br />

Bei dem Beteiligungsangebot handelt es sich um eine<br />

langfristige unternehmerische Beteiligung. Dementsprechend<br />

richtet sich das vorliegende Angebot an<br />

Anleger, die bereit sind, eine langfristige, ggf. auch<br />

über das Jahr 2021 hinausgehende unternehmerische<br />

Beteiligung einzugehen und darüber hinaus die in<br />

diesem Prospekt enthaltenen Einschätzungen teilen.<br />

Anleger sollten vor einer Anlageentscheidung prüfen,<br />

ob sie bereit und wirtschaftlich in der Lage sind, bei<br />

unerwartet negativem Verlauf der Beteiligung, einen<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust ihrer Zeichnungssumme<br />

hinnehmen zu können (Einzelheiten<br />

hierzu Tz. 3.6). Außerdem darf kein kurz- oder mittelfristiger<br />

Bedarf bestehen, über die angelegten Mittel<br />

zu verfügen. Anleger sollten vor der Anlageentscheidung<br />

unbedingt den gesamten Prospekt im Zusammenhang,<br />

insbesondere jedoch die Risikohinweise in<br />

Tz. 3 sorgfältig gelesen haben. Soweit nach Kenntnisnahme<br />

der Prospektangaben weiter gehende Fragen<br />

bestehen sollten, ist u. a. vor der Anlageentscheidung<br />

die Inanspruchnahme eines unabhängigen, fachlichen<br />

Ratgebers, z. B. eines Steuerberaters, angezeigt.<br />

Initiator und Prospektherausgeber<br />

Initiator des Beteiligungsangebotes und Herausgeber<br />

des vorliegenden Prospektes ist die<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

(Alleingesellschafter dieses Unternehmens ist die<br />

Bayerische Landesbank, München.)


. Die Risiken der Beteiligung<br />

3.1 Allgemeine Hinweise<br />

Beteiligungen an einem geschlossenen Private Equity<br />

Fonds und damit auch in das vorliegende Beteiligungsangebot<br />

sind langfristige unternehmerische<br />

Beteiligungen. Insbesondere können zukünftige,<br />

unvorhersehbare Entwicklungen die erwarteten<br />

Ergebnisse nachteilig beeinflussen. Durch die Struktur<br />

des vorliegenden Fonds, insbesondere durch die Entscheidung<br />

für eine Beteiligung an CAM VIER und die<br />

Auswahl des Investmentmanagers, wurde versucht,<br />

potenziellen Risiken Rechnung zu tragen. Dennoch<br />

ist es nicht möglich, sämtliche Risiken vollständig abzusichern.<br />

Folglich eignet sich die Beteiligung nur für<br />

Anleger, die sich langfristig engagieren wollen und<br />

keine Kapitalanlage mit fester Verzinsung und einer<br />

schon heute feststehenden Rückzahlung des eingesetzten<br />

Kapitals zu einem festen Zeitpunkt wünschen.<br />

Der Anleger sollte einen angemessenen finanziellen<br />

Spielraum mit einer ausreichenden Liquiditätsreserve<br />

zur Verfügung haben. Die Beteiligung sollte ohne<br />

Übergewichtung lediglich Beimischungscharakter<br />

zum sonstigen Vermögensdepot besitzen und eigenfinanziert<br />

sein. Die folgende Darstellung der Risiken<br />

kann nur die wesentlichen allgemeinen Risiken einer<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft berücksichtigen.<br />

Mögliche individuelle Risiken einzelner Anleger sind<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Es ist darauf hinzuweisen, dass die nachfolgend<br />

beschriebenen Risiken der Beteiligung über CAM VIER<br />

und CAM-Segmentgesellschaften für eine Umsetzung<br />

des Beteiligungskonzepts über die Investition<br />

von mindestens 10 %, maximal 15 % der Investmentsumme<br />

der Fondsgesellschaft in weitere Private<br />

Equity Fonds entsprechend gelten.<br />

Der Analyse der mit dieser Beteiligung verbundenen<br />

Risiken kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.<br />

Der Erfolg der Beteiligung ist von verschiedenen,<br />

in der Zukunft liegenden rechtlichen, steuerlichen<br />

und wirtschaftlichen Parametern abhängig, die sich<br />

während der Beteiligungsdauer verändern können,<br />

ohne dass dies zum Zeitpunkt der Prospekterstellung<br />

voraussehbar war. Unvorhergesehene Ereignisse<br />

können zu negativen Abweichungen bis hin zu einem<br />

Totalverlust der Anlage führen.<br />

Interessierte Anleger, denen die notwendigen Fachkenntnisse<br />

für eine Beteiligung an einem geschlossenen<br />

Private Equity Fonds fehlen, sollten keine Betei-<br />

ligungsentscheidung treffen, ohne sich zuvor den Rat<br />

eines sachkundigen Beraters einzuholen.<br />

Aus Sicht der Prospektverantwortlichen sind derzeit<br />

außer den im Folgenden dargestellten Risiken keine<br />

wesentlichen weiteren Risiken bekannt.<br />

3.2 Spezifische Risiken bei Private Equity<br />

Beteiligungen (Blind Pool)<br />

3.2.1 Blind Pool<br />

Für Anleger stellt die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

eine mittelbare Investition in einen sog. „Blind<br />

Pool“ dar. Dies bedeutet, dass zwar die Investition<br />

in CAM VIER und in Höhe von mindestens 10 %,<br />

maximal 15 % der Investmentsumme der Fondsgesellschaft<br />

in weitere Private Equity Fonds feststeht,<br />

die Beteiligungen an den jeweiligen Zielfonds aber<br />

erst ausgewählt und erworben werden. Der Blindpool-Charakter<br />

wirkt sich für den Anleger auf zwei<br />

Ebenen aus. Einerseits stehen die Zielfonds noch nicht<br />

fest, an denen sich die CAM-Segmentgesellschaften<br />

beteiligen werden. Darüber hinaus steht noch nicht<br />

fest, in welche Zielunternehmen die Zielfonds investieren<br />

werden. Den Anleger trifft das Risiko, dass<br />

im geplanten Investitionszeitraum nicht genügend<br />

geeignete Zielfonds zur Verfügung stehen bzw. sich<br />

die Investitionen in einen Zielfonds zeitlich verzögern.<br />

Eine geringere Anzahl an Zielfondsbeteiligungen als<br />

geplant vermindert die Risikostreuung und verstärkt<br />

die Abhängigkeit des Beteiligungserfolgs von der Rentabilität<br />

einzelner Zielfonds, an denen sich beteiligt<br />

wurde.<br />

3.2.2 Private Equity Fonds<br />

Die Fondsgesellschaft erwirbt über die CAM VIER und<br />

die CAM-Segmentgesellschaften Eigenkapitalbeteiligungen<br />

an Private Equity Fonds, die wiederum Eigenkapital<br />

an Unternehmen geben und eigenkapitalähnliche<br />

Beteiligungen an Unternehmen eingehen. Die<br />

Fondsgesellschaft nimmt dadurch mittelbar an der<br />

wirtschaftlichen Entwicklung der Zielfonds und der<br />

Zielunternehmen teil, d. h. die Anleger tragen ein unternehmerisches<br />

Risiko. Es kann keine Gewähr dafür<br />

übernommen werden, dass sich diese so entwickeln,<br />

wie bei Prospekterstellung erwartet wurde.<br />

Bei den Zielunternehmen handelt es sich in der Regel<br />

um nicht börsennotierte Unternehmen, die sich auch<br />

in einer Verlustphase (v. a. aufgrund von Anfangsver-


lusten) befinden können. Können die Unternehmen<br />

die sich ihnen stellenden Herausforderungen nicht<br />

erfolgreich bewältigen, kann dies dazu führen, dass<br />

sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen<br />

Zielunternehmens verschlechtern, sich geplante<br />

Entwicklungen verzögern, sich eine Investition nicht<br />

wie geplant entwickelt oder dass diese teilweise oder<br />

vollständig abgeschrieben werden muss.<br />

3.2.3 Portfolio<br />

Die Fondsgesellschaft ist in der CAM VIER bzw. die<br />

CAM-Segmentgesellschaften sind bei den Zielfonds<br />

auf die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten,<br />

meist aus einer Minderheitsbeteiligung, beschränkt.<br />

Die Zielfonds wiederum sind auf die Wahrnehmung<br />

vertraglicher und gesetzlicher Gesellschafterrechte<br />

bzw. sonstiger bestehender Rechte (z. B. aus Gesellschaftervereinbarungen)<br />

bei den Zielunternehmen<br />

beschränkt. Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführung<br />

von Zielfonds oder Zielunternehmen bestehen<br />

regelmäßig nicht. Abhängig von den Mehrheitsverhältnissen<br />

kommt insbesondere ein Überstimmen von<br />

Fondsgesellschaft, CAM-Segmentgesellschaften bzw.<br />

den Zielfonds in jeweiligen Gesellschafterversammlungen<br />

in Betracht.<br />

Durch diese Struktur hat die Fondsgesellschaft nur<br />

mittelbaren Einfluss auf den Erwerb von Beteiligungen<br />

an Zielfonds durch die CAM-Segmentgesellschaften.<br />

Nach dem Erwerb einer Beteiligung an<br />

einem Zielfonds hat die jeweilige CAM-Segmentgesellschaft<br />

regelmäßig keinen Einfluss auf die Kauf-<br />

und Verkaufsentscheidungen durch den jeweiligen<br />

Zielfonds, da diese von den jeweiligen Entscheidungsträgern<br />

des Zielfonds getroffen werden. Der<br />

Einfluss der CAM-Segmentgesellschaften ist auf die<br />

Wahrnehmung von Investorenrechten im jeweiligen<br />

Zielfonds beschränkt. Die Einflussmöglichkeiten der<br />

Fondsgesellschaft sind wegen der Minderheitsbeteiligung<br />

am CAM VIER noch weiter beschränkt. Sowohl<br />

die CAM-Segmentgesellschaften als auch die Fondsgesellschaft<br />

können in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen<br />

überstimmt werden.<br />

Durch diese mittelbare Minderheitsbeteiligung besteht<br />

das Risiko, dass sich die Anlageziele der Fondsgesellschaft<br />

auf Ebene der Zielfonds nicht verwirklichen<br />

lassen. Dies kann zu einer Verminderung der<br />

Erträge führen.<br />

Daneben kann es dazu kommen, dass weiteres Kapital<br />

notwendig ist, um die weitere Entwicklung eines<br />

Zielunternehmens zu ermöglichen. Zu Kapitalerhöhungen<br />

und Nachschüssen sind weder die Gesellschafter<br />

der Fondsgesellschaft, noch die Fondsgesellschaft<br />

gegenüber der CAM VIER aus dem jeweiligen<br />

Gesellschaftsvertrag verpflichtet. Kann notwendiges<br />

Kapital aus dem in der Regel begrenzten Kapital der<br />

Zielunternehmen und Zielfonds nicht erbracht werden<br />

oder sind diese aus steuerlichen Gründen an der<br />

Hingabe von weiterem Kapital gehindert, besteht das<br />

Risiko, dass die Beteiligung an einem Zielfonds oder<br />

Zielunternehmen verwässert wird. Dies führt zu einer<br />

Einschränkung der Rechte sowie einer Reduzierung<br />

des möglichen Erlöses der Zielfonds bei einer Veräußerung<br />

der Beteiligung und kann die Notwendigkeit<br />

der Aufnahme von Fremdmitteln zur Folge haben.<br />

Handelt es sich um Beteiligungen an jungen Unternehmen,<br />

so sind diese aufgrund des Standes der<br />

Entwicklung mit größeren Risiken verbunden.<br />

3.2.4 Veräußerung der Beteiligungen und<br />

Entwicklung der Zielunternehmen<br />

Es ist möglich, dass Beteiligungen an Zielunternehmen<br />

nicht mehr, nur mit Verzögerung oder nur mit<br />

erheblichen Abschlägen veräußert werden können.<br />

Die Gründe hierfür können in den Zielunternehmen<br />

selbst liegen, aber auch außerhalb der Zielunternehmen,<br />

etwa in ungünstigen Marktbedingungen und<br />

Konjunkturentwicklungen. Es kann keine Gewähr dafür<br />

übernommen werden, dass sich der Markt und die<br />

Konjunktur wie erwartet entwickeln. Bei jungen Zielunternehmen<br />

oder Zielunternehmen, die sich in einer<br />

Verlustphase befinden, sind negative Entwicklungen<br />

nicht unwahrscheinlich. Einzelne Zielunternehmen<br />

können insolvent werden, so dass die Beteiligung<br />

daran wertlos wird. Bei besonders ungünstiger Entwicklung<br />

können Verluste auch auf Ebene der CAM<br />

VIER eintreten.<br />

Wegen des mangelnden Einflusses auf Markt und<br />

Konjunktur sowie einer möglichen negativen Entwicklung<br />

von Zielunternehmen besteht das Risiko verminderter<br />

Erträge und des Verlustes des eingesetzten<br />

Kapitals.


3.2.5 Wechselkursschwankungen und<br />

Kapitalverkehrsbeschränkungen<br />

Es ist beabsichtigt, auch Beteiligungen im Ausland<br />

und in Fremdwährungen zu erwerben. Ungünstige<br />

Veränderungen der Wechselkurse fremder Währungen<br />

zum Euro und etwaige Beschränkungen des<br />

Kapitalverkehrs mit dem Ausland können zu Verlusten<br />

führen.<br />

3.2.6 Kosten<br />

Die Kosten für die Gründung der Fondsgesellschaft,<br />

die Fondskonzeption (einschließlich der Prospektierung<br />

und des Marketings), die Beschaffung des Eigenkapitals,<br />

die damit zusammenhängende Rechts- und<br />

Steuerberatung sowie die laufenden Verwaltungskosten<br />

der Fondsgesellschaft und die Vergütung für ihre<br />

Gesellschaftsorgane führen zu Aufwendungen der<br />

Fondsgesellschaft.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass beauftragte Leistungsumfänge<br />

für angebotene Dienstleistungen<br />

nicht ausreichen, dass beauftragte Leistungen nicht<br />

in erforderlichem Umfang erbracht werden und die<br />

beauftragten Leistungen nur zu höheren Honoraren/<br />

Kosten/Gebühren durch einen neuen Leistungspartner<br />

erbracht werden müssen. Mithin reichen die angesetzten<br />

Kosten möglicherweise nicht aus. Hieraus<br />

resultierende Mehraufwendungen müssten durch die<br />

Liquiditätsreserve aufgefangen werden oder würden<br />

zu einem Nachfinanzierungsbedarf auf Ebene<br />

der Fondsgesellschaft führen. Dadurch könnten die<br />

prognostizierten Ausschüttungen niedriger oder von<br />

diesem Zeitpunkt an ganz ausfallen.<br />

Vertragliche Verpflichtungen zur Zahlung, insbesondere<br />

von Dienstleistungshonoraren, bestehen<br />

unabhängig von der Höhe der Einnahmen und können<br />

daher zu einer hohen Belastung bei sinkenden<br />

Einnahmen sowie gegebenenfalls zu einem außerplanmäßigen<br />

Finanzierungsbedarf des Fonds führen.<br />

3.2.7 Schlüsselpersonen<br />

Weder die Auswahl der Zielfonds noch die Auswahl<br />

der Zielunternehmen steht zum Zeitpunkt der<br />

Prospekterstellung fest. Die erfolgreiche Beteiligung<br />

an aussichtsreichen Zielfonds und Zielunternehmen<br />

ist vom persönlichen Know-how, den geschäftlichen<br />

Kontakten und der Qualifikation des Managements<br />

der CAM VIER, der CAM-Segmentgesellschaften bzw.<br />

der Zielfonds abhängig. Können diese Faktoren nicht<br />

erfolgreich genutzt werden, könnten die Anlageziele<br />

möglicherweise nicht wie erwartet erreicht werden.<br />

Ferner besteht das Risiko, dass Schlüsselpersonen<br />

nicht über die gesamte Laufzeit des Anlageprogramms<br />

zur Verfügung stehen und somit notwendige<br />

Fachkompetenz verloren geht.<br />

Kommt das Management der Fondsgesellschaft, der<br />

CAM VIER, der CAM-Segmentgesellschaften, der Zielfonds<br />

oder der Zielunternehmen seinen vertraglichen<br />

Pflichten nicht oder nicht vollständig nach, können<br />

auch auf Ebene der CAM VIER Verluste eintreten. Dies<br />

kann negative Auswirkungen auch auf die Ertragslage<br />

der Fondsgesellschaft haben und die Anlagesumme<br />

der Anleger dauerhaft mindern.<br />

3.2.8 Zugang zu und Laufzeit von Zielfonds<br />

Für den Anlageerfolg ist der Zugang zu solchen Zielfonds<br />

erforderlich, die den Anlagekriterien der Fondsgesellschaft<br />

und denen der CAM VIER entsprechen.<br />

Bei der Investition in Zielfonds steht CAM VIER über<br />

die CAM-Segmentgesellschaften im Wettbewerb mit<br />

weiteren, auch institutionellen Anlegern. Gelingt es<br />

nicht, sich im Wettbewerb um die Beteiligungen, die<br />

den Anlagekriterien der Fondsgesellschaft und der<br />

CAM VIER entsprechen, gegen Mitbewerber durchzusetzen,<br />

können Zugangshürden bei den ausgewählten<br />

Zielfonds nicht überwunden werden. Ist der Zugang<br />

zu den ausgewählten Zielfonds nicht möglich, kann<br />

sich dies negativ auf die Risikostreuung und auf die<br />

Erträge der Fondsgesellschaft auswirken und zu Verlusten<br />

führen.<br />

Die Zielfonds haben in der Regel eine begrenzte Laufzeit.<br />

Können die Beteiligungen nicht vor Beendigung<br />

des Zielfonds zu den geplanten Konditionen verkauft<br />

werden, kann dies negative Auswirkungen auf die<br />

Ertragslage haben oder dazu führen, dass die Laufzeit<br />

eines Zielfonds verlängert werden muss.<br />

3.2.9 Interessenkollisionen<br />

An der CAM VIER sind weitere Kommanditisten beteiligt.<br />

Auch an den Zielfonds sind neben den CAM-Segmentgesellschaften<br />

weitere Gesellschafter beteiligt.<br />

Es ist denkbar, dass sich Interessenkollisionen ergeben,<br />

die zu Lasten der CAM-Segmentgesellschaften<br />

und/oder der Fondsgesellschaft gelöst werden.<br />

Dadurch besteht das Risiko, dass die Anlageziele der<br />

Fondsgesellschaft nicht erreicht werden können und<br />

Verluste entstehen.


3.3 Wirtschaftliche und rechtliche Risiken<br />

3.3.1 Abweichungen vom Investitions- und<br />

Finanzierungsplan<br />

Die der Prospekterstellung zugrunde liegenden<br />

absoluten Größen basieren auf durchschnittlichen<br />

historischen Werten der wirtschaftlichen Gegebenheiten<br />

und der weiteren zu erwartenden Entwicklung<br />

bzw. auf Erfahrungswerten der involvierten externen<br />

Experten (z. B. Gutachter, Steuerberater), des Projektpartners<br />

CAM sowie des Initiators im Allgemeinen.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die<br />

angenommenen Werte in der Zukunft aufgrund einer<br />

anderen wirtschaftlichen Entwicklung nicht bestätigen.<br />

Die angenommenen Werte beruhen auf Prämissen,<br />

deren Eintritt nicht verlässlich vorausgesagt<br />

werden kann. Mit Abweichungen ist in der Praxis zu<br />

rechnen. Auch nennenswerte Abweichungen sind aus<br />

heutiger Sicht nicht auszuschließen. Abweichende<br />

Entwicklungen können die Rendite des Anlegers<br />

nachhaltig beeinflussen.<br />

Durch eine erhöhte Nachfrage nach Zielfonds und/<br />

oder Zielunternehmen besteht das Risiko, dass es zu<br />

verzögerten Investitionen kommen bzw. die geplante<br />

Investitionsquote nicht oder nur zu höheren Kaufpreisen<br />

erreicht werden kann. Dies kann die Rendite<br />

des Anlegers nachhaltig beeinflussen.<br />

Die dargestellten finanzmathematischen Renditen<br />

(IRR) stellen daher einen Orientierungswert dar und<br />

können nur bedingt mit der Rendite von Kapitalanlagen<br />

(z. B. von Pfandbriefen) verglichen werden.<br />

Durch den Ausfall von Vertragspartnern, verzögerte<br />

Eigenkapitalplatzierung, etc. kann sich ein erhöhter<br />

Finanzierungsbedarf ergeben.<br />

3.3.2 Fehlen einer Platzierungsgarantie<br />

Die Fondsstruktur sieht nicht vor, dass von dritter<br />

Seite eine Platzierungsgarantie übernommen wird.<br />

Eine Platzierungsgarantie bewirkt bei ausreichender<br />

Liquidität des Platzierungsgaranten, dass ein teilweises<br />

Fehlschlagen der Platzierung von Vermögensanlagen<br />

kompensiert werden kann. Der jeweilige<br />

Platzierungsgarant würde die nicht platzierten Anteile<br />

selbst übernehmen.<br />

Sollte die in diesem Prospekt angebotene Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft nicht vollständig im Markt<br />

platziert werden können, besteht keine Möglichkeit,<br />

auf die Verpflichtung zur Übernahme durch einen<br />

Dritten zurückzugreifen. Fehlende Eigenmittel würden<br />

dazu führen, dass die Beteiligung an CAM VIER<br />

nicht oder nicht in dem geplanten Umfang erworben<br />

werden kann. Darüber hinaus kann eine Aufnahme<br />

von Fremdkapital notwendig werden. Dadurch kann<br />

die Ertragslage der Fondsgesellschaft eingeschränkt<br />

werden. Bei einem Scheitern der Platzierung drohen<br />

Verluste des angelegten Kapitals.<br />

3.3.3 Zwischenfinanzierung<br />

Es ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass die<br />

Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnimmt. Davon<br />

ausgenommen ist jedoch eine eventuelle Zwischenfinanzierung<br />

zur Erbringung der Einlage gegenüber<br />

der CAM VIER.<br />

Die Kosten einer eventuellen Zwischenfinanzierung<br />

gehen zu Lasten der Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft.<br />

Dies kann die Liquiditätslage der Gesellschaft<br />

beeinträchtigen.<br />

Die gesamte Finanzierung ist mithin nur sichergestellt,<br />

wenn das Fondskapital vollständig gezeichnet<br />

ist und alle Anleger ihren Einzahlungsverpflichtungen<br />

pünktlich nachkommen. Zahlen Anleger das bei<br />

ihnen abgerufene Kapital nicht vollständig oder nicht<br />

rechtzeitig ein, kommen sie in Verzug und es kann<br />

zu einem Rückgriff der zwischenfinanzierenden Bank<br />

auf die Fondsgesellschaft kommen. Ferner kann die<br />

Fondsgesellschaft ihrerseits gegenüber CAM VIER<br />

in Verzug geraten und zur Leistung entsprechender<br />

Zinsen verpflichtet sein.<br />

3.3.4 Außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf<br />

Sollte bei der Fondsgesellschaft aufgrund der in<br />

diesem Prospekt genannten Risiken weiterer Finanzierungsbedarf<br />

entstehen und kann dieser nicht aus<br />

einer Kapitalerhöhung gedeckt werden, zu der die<br />

Kommanditisten der Fondsgesellschaft nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag nicht verpflichtet sind, so müsste<br />

die Fondsgesellschaft möglicherweise Fremdmittel<br />

aufnehmen. Dies würde sich auf die Liquidität der<br />

Fondsgesellschaft erheblich nachteilig auswirken.<br />

Entsprechendes gilt, wenn z. B. durch Kündigung ein<br />

nicht unerheblicher Teil der Gesellschafter ausscheidet<br />

und die Fondsgesellschaft dadurch mit erheblichen<br />

Abfindungszahlungen belastet wird.


3.3.5 Ausschüttungen<br />

Die in die Prospektierung einfließenden Größen und<br />

Variablen basieren auf derzeit geltendem Recht, der<br />

Beratung durch namhafte steuerliche, rechtliche und<br />

wirtschaftliche Berater, der Beratung und Analyse<br />

technischer Experten, auf abgeschlossenen Verträgen,<br />

der Erfahrung der CAM sowie auf zeitlichen und<br />

quantitativen Annahmen und Schätzungen des Initiators.<br />

Die Ausschüttungen können durch die<br />

bereits im Einzelnen ausgeführten Risiken, soweit<br />

diese sich verwirklichen, beeinträchtigt werden. Dies<br />

wäre beispielsweise bei geringeren oder keinen Rückflüssen<br />

aus den Zielfonds und Zielgesellschaften oder<br />

höheren Investitionskosten als prognostiziert bzw.<br />

geplant der Fall. Eine Ausschüttung an die Anleger<br />

ist nur möglich, wenn die Fondsgesellschaft über<br />

genügend liquide Geldmittel verfügt. Eine Ausfallreserve<br />

für Ausschüttungen, bei ausbleibenden oder<br />

verminderten Rückflüssen, steht auf der Ebene der<br />

Fondsgesellschaft nicht zur Verfügung.<br />

3.3.6 Liquidität<br />

Es ist vorgesehen, dass für unvorhergesehene Ausgaben<br />

eine Liquiditätsreserve gebildet wird. Die Liquiditätsreserve<br />

der Fondsgesellschaft besteht aus einem<br />

im Investitions- und Finanzierungsplan eingestellten<br />

Betrag sowie aus etwaigen laufenden Liquiditätsüberschüssen<br />

der Gesellschaft. Durch die tatsächliche<br />

Entwicklung kann die Liquiditätsreserve geringer sein<br />

als in der Kalkulation zu Grunde gelegt. Es ist nicht<br />

auszuschließen, dass die tatsächlich vorhandene<br />

Liquiditätsreserve nicht ausreicht, um die vorgenannten<br />

Risiken vollständig oder teilweise absichern zu<br />

können und daher andere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen<br />

(z. B. Fremdkapitalaufnahme) erforderlich<br />

werden. Im Falle der Aufnahme von Fremdmitteln<br />

würde sich die Ertragslage der Fondsgesellschaft<br />

verschlechtern. Sollten andere Kapitalbeschaffungsmaßnahmen<br />

scheitern, droht der Totalverlust des<br />

investierten Kapitals.<br />

3.3.7 Ausländische Rechtsordnungen und<br />

Rechtsänderungen<br />

Ein Teil der Investitionsmittel wird im europäischen<br />

Ausland bzw. weltweit angelegt. Wegen der Beteiligung<br />

der CAM-Segmentgesellschaften an ausländischen<br />

Private Equity Fonds bzw. die Beteiligung<br />

von in- und ausländischen Private Equity Fonds an<br />

ausländischen Unternehmen unterliegen diese Be-<br />

teiligungen jeweils ausländischen Rechtsordnungen,<br />

die z. T. deutlich von der deutschen Rechtsordnung<br />

abweichen. Dies kann aus Sicht der Fondsgesellschaft<br />

die Durchsetzung von Rechtsansprüchen erschweren<br />

oder unmöglich machen. Eine effektive Rechtsdurchsetzung<br />

kann mit höheren Aufwendungen als<br />

in Deutschland verbunden sein. Veränderungen der<br />

politischen oder wirtschaftlichen Situation derjenigen<br />

Länder, in denen die CAM-Segmentgesellschaften<br />

investieren, können ebenfalls negative Auswirkungen<br />

haben.<br />

Künftige Gesetzesänderungen, aber auch Änderungen<br />

der Auslegung, der Anwendung oder der Handhabung<br />

bestehender Gesetze sowie Beschränkungen<br />

des freien Kapitalverkehrs können für die Fondsgesellschaft<br />

und die Anleger negative Auswirkungen rechtlicher<br />

und/oder steuerlicher Art zur Folge haben. Es<br />

ist nicht auszuschließen, dass sich besonders ungünstige<br />

Rechtsentwicklungen verlustbringend auswirken.<br />

3.3.8 Quellenangaben und Informationen<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass die von Dritten im<br />

Rahmen dieses Beteiligungsangebots getätigten<br />

Aussagen unrichtig, unvollständig und/oder aus dem<br />

Sachzusammenhang herausgelöst, missverständlich<br />

oder sogar irreführend sind und damit zu negativen<br />

Abweichungen vom prognostizierten Verlauf der<br />

Beteiligung führen. Eine Haftung der Dritten, deren<br />

Aussagen übernommen wurden, ist in der Regel<br />

ausgeschlossen.<br />

Informationen über kleinere Gesellschaften sind nur<br />

in sehr begrenztem Umfang vorhanden oder schwer<br />

zugänglich. In diesen Fällen ist die Einschätzung der<br />

Risiken entsprechend schwieriger.<br />

3.3.9 Beteiligung an der Fondsgesellschaft/<br />

Management/Verwaltung<br />

Das Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft durch<br />

Kündigung ist erstmals zum 31.12.2021 möglich.<br />

Der ausscheidende Gesellschafter erhält hierbei<br />

grundsätzlich eine Abfindung von der Fondsgesellschaft,<br />

die sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert<br />

seiner Beteiligung bemisst. In bestimmten Fällen des<br />

Ausscheidens, wie z. B. Ausschluss aus wichtigem<br />

Grund, erfolgt ein Abschlag in Höhe von 20 % auf den<br />

Verkehrswert der Beteiligung.<br />

Die Fondsgesellschaft müsste die Zahlung der Abfindung<br />

aus der laufenden Liquidität, der Liquiditäts-


eserve und unter Umständen durch die Aufnahme<br />

zusätzlicher Fremdmittel finanzieren. Dies könnte für<br />

die verbleibenden Gesellschafter zu negativen Auswirkungen<br />

auf die Ertragslage und die Rentierlichkeit<br />

der Beteiligung, insbesondere auf mögliche Ausschüttungen,<br />

führen.<br />

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht, Fehlentscheidungen<br />

bzw. Unterlassung notwendiger Handlungen<br />

der Geschäftsführungen sowie die Verfolgung von<br />

Eigeninteressen zum Nachteil der Anleger können<br />

die Entwicklung der Fondsgesellschaft und der CAM<br />

VIER negativ beeinflussen. Bei Ausscheiden von<br />

Mitarbeitern in verantwortlichen Positionen müssen<br />

geeignete Nachfolger gefunden werden. Weiterhin<br />

ist aufgrund der größeren Anzahl der verantwortlich<br />

Beteiligten das Risiko eines Missmanagements höher.<br />

Den Gesellschaftern dieses Beteiligungsangebotes<br />

wurden verschiedene Informations-, Kontroll- und<br />

Mitspracherechte eingeräumt. Trotzdem ist nicht<br />

auszuschließen, dass Fehlentscheidungen und Verfehlungen<br />

nicht erkannt werden. Daher kann es zu<br />

verminderten Erträgen und Verlusten kommen.<br />

3.4 Steuerliche Risiken<br />

3.4.1 Steuerrechtliche Anerkennung<br />

Die steuerlichen Erläuterungen des Beteiligungsangebotes<br />

sind nach bestem Wissen zusammengestellt.<br />

Die Ausführungen basieren auf den derzeit gültigen<br />

nationalen deutschen gesetzlichen Regelungen, den<br />

veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und der<br />

aktuellen Rechtsprechung der Finanzgerichte. Für das<br />

vorliegende Fondskonzept liegt keine verbindliche<br />

Auskunft der zuständigen Finanzbehörden vor. Daher<br />

kann die Finanzverwaltung in jedem Wirtschaftsjahr<br />

aufgrund des allgemeinen Besteuerungsverfahrens<br />

und/oder auf der Grundlage einer Betriebsprüfung<br />

– auch bei unveränderter Gesetzeslage – zu einer<br />

Beurteilung des steuerlichen Konzepts gelangen, die<br />

von der Darstellung dieses Prospekts abweicht. Eine<br />

vorläufige Sicherheit hinsichtlich der steuerlichen<br />

Qualifikation für das betreffende Wirtschaftsjahr der<br />

Fondsgesellschaft ist erst dann gegeben, wenn die<br />

Steuerbescheide erstellt sind, eventuell anschließende<br />

Einspruchs- und finanzgerichtliche Verfahren abgeschlossen<br />

und die entsprechenden Steuerbescheide<br />

bestandskräftig geworden sind.<br />

0<br />

Darüber hinaus kann trotz größter Sorgfalt nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass bereits von Anfang an eine<br />

von der Prospektierung und Kalkulation abweichende<br />

Handhabung durch die Finanzverwaltung erfolgt.<br />

3.4.2 Steuerrechtsänderungen<br />

Eine Änderung der steuerlichen Beurteilung kann<br />

sich auch daraus ergeben, dass während der Beteiligungsdauer<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

die zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften (Gesetze,<br />

Steuerrichtlinien und Steuererlasse) sowie die<br />

u. U. einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen<br />

durch den jeweiligen Normgeber im Ausland und in<br />

Deutschland abgeändert werden.<br />

Es ist ferner denkbar, dass die Rechtsprechung der<br />

Finanzgerichte aufgrund einer geänderten oder auch<br />

bei unveränderter Gesetzeslage von ihren bisherigen<br />

Standpunkten abweicht oder durch Entscheidungen<br />

des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts<br />

angehalten ist, seine bisherigen<br />

Auffassungen zu modifizieren.<br />

Daneben ist es möglich, dass auch die Finanzverwaltung<br />

ihre Auffassung zu einzelnen Rechtsfragen<br />

ändert.<br />

Die Parteien der gegenwärtigen Regierungskoalition<br />

aus CDU, CSU und SPD einigten sich in ihrem<br />

Koalitionsvertrag darauf, dass eine Neuregelung der<br />

Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen<br />

i.S.d. § 23 EStG vorzunehmen ist. Es wird erwartet,<br />

dass dies zu einer generellen Besteuerung privater<br />

Veräußerungsgewinne führen wird. Die Neuregelung<br />

soll im Rahmen der Unternehmensteuerreform bis<br />

zum 1. Januar 2008 umgesetzt werden. Aktuell wird<br />

eine pauschale Abgeltungssteuer für private Veräußerungsgeschäfte<br />

erwogen, die unabhängig von der<br />

derzeit bestehenden steuerschädlichen „Spekulationsfrist“<br />

von nicht mehr als einem Jahr (bzw. nicht mehr<br />

als zehn Jahren bei Gründstücken) ist. Die geplante<br />

Besteuerung hätte u. a. zur Folge, dass Gewinne aus<br />

Beteiligungsveräußerungen generell steuerpflichtig<br />

werden. Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe sind<br />

keine weiteren Informationen hinsichtlich der Einzelheiten<br />

zur Bemessungsgrundlage oder zum Anwendungszeitpunkt<br />

verfügbar.<br />

In diesem Zusammenhang ist auch die Anhebung des<br />

regulären Umsatzsteuersatzes von derzeit 16 % auf<br />

19 % zu erwähnen, die im Rahmen der Verabschie-


dung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006<br />

für die Zeit nach dem 1. Januar 2007 beschlossen<br />

wurde.<br />

Nachteilige Effekte bei Steuerrechtsänderungen<br />

oder im Fall der unterschiedlichen steuerrechtlichen<br />

Beurteilung (vgl. Ziffer 3.4.1) durch die deutschen<br />

Finanzbehörden können dazu führen, dass die<br />

steuerlichen Belastungen der Einkünfte der Fondsgesellschaft<br />

und damit auch der Anleger deutlich<br />

höher ausfallen. Dies würde zu einer verminderten<br />

nachsteuerlichen Rendite führen.<br />

Das Eintreten der steuerlichen Wirkungen des<br />

Investments kann bei Erstellung des Prospekts nicht<br />

garantiert werden. Das Nachsteuerergebnis einer<br />

Beteiligung hängt von den individuellen steuerlichen<br />

Faktoren des Anlegers ab, die in dem Prospekt nur<br />

typisierend berücksichtigt werden konnten. Das Risiko<br />

der steuerlichen Konzeption und der Steuerrechtsänderungen<br />

trägt somit vollständig und allein der<br />

Anleger.<br />

3.4.3 Gewerblichkeit der Fondsgesellschaft<br />

Die prospektierten Angaben gehen davon aus, dass<br />

das vorliegende Beteiligungsangebot den Anforderungen<br />

an eine vermögensverwaltende Tätigkeit der<br />

Fondsgesellschaft entsprechend dem BMF-Schreiben<br />

vom 16. Dezember 2003 (BStBl. I 2004, S. 40)<br />

entspricht. Gleichwohl handelt es sich bei den im<br />

BMF-Schreiben enthaltenen Abgrenzungskriterien<br />

zur steuerlichen Qualifikation der Fondsgesellschaft<br />

als vermögensverwaltende oder gewerbliche Personengesellschaft<br />

nicht um abschließende Beurteilungsregelungen.<br />

Es kann daher nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die deutsche Finanzverwaltung zu einer<br />

von den prospektierten Angaben abweichenden steuerlichen<br />

Beurteilung gelangt.<br />

Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass sich nach Ansicht der Finanzverwaltung eine<br />

gewerbliche „Infizierung“ der Fondsgesellschaft auch<br />

durch die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung<br />

der Fondsgesellschaft an CAM VIER Private Equity<br />

GmbH & Co. KG und/oder an weiteren, gewerblichen<br />

und/oder gewerblich geprägten in- oder ausländischen<br />

Zielfonds oder Portfoliogesellschaften ergibt.<br />

Die CAM-Segmentgesellschaften können sich grundsätzlich<br />

nur als Minderheitsgesellschafter an in- oder<br />

ausländischen Zielfonds beteiligen, so dass sie keinen<br />

Einfluss darauf haben, ob die Zielfondsmanager den<br />

vermögensverwaltenden Charakter während der<br />

Laufzeit der Zielfonds sicherstellen können und die<br />

Zielfonds die jeweiligen Kriterien zur Vermeidung<br />

einer Gewerblichkeit erfüllen. Ebenso können sich auf<br />

Ebene der Beteiligungsgesellschaften (z. B. CAM VIER<br />

Private Equity GmbH & Co. KG) Sachverhalte ergeben,<br />

die von der Finanzverwaltung bei vergleichbaren,<br />

anderen Auslands- oder Inlandsfällen bisher als steuerlich<br />

unproblematisch angesehen wurden, nunmehr<br />

aber eine Gewerblichkeit herbeiführen können, weil<br />

das Management im Vertrauen auf eine steuerliche<br />

Gleichbehandlung keine geeigneten Vorsichtsmaßnahmen<br />

im konkreten Sachverhalt getroffen hat. Auch<br />

eine Veränderung in der Struktur der Gesellschaften<br />

kann dazu führen, dass die Anforderungen des Private<br />

Equity Erlasses nicht mehr erfüllt werden.<br />

Sollte die Finanzverwaltung die Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

entgegen dem steuerlichen Konzept nicht<br />

als vermögensverwaltend, sondern als gewerblich<br />

bzw. gewerblich infiziert qualifizieren, so hätte dies<br />

neben der Gewerbesteuerpflicht der Fondsgesellschaft<br />

insbesondere zur Folge, dass die Anleger mit<br />

den anteilig auf sie entfallenden gewerblichen Einkünften<br />

aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

der Einkommensteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und<br />

ggf. der Kirchensteuer) unterliegen. Ebenso würden<br />

sämtliche Dividenden und ansonsten steuerfreie<br />

Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an<br />

in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften beim<br />

Anleger grundsätzlich im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens<br />

als steuerpflichtige, gewerbliche Einkünfte<br />

erfasst. Es besteht für den Anleger die Möglichkeit,<br />

die auf Ebene der Fondsgesellschaft anfallende<br />

Gewerbesteuer anteilig und der Höhe nach begrenzt,<br />

entsprechend seiner Beteiligungsquote an der Fondsgesellschaft<br />

auf seine persönliche Einkommensteuer<br />

anzurechnen, sofern die Voraussetzungen des § 35<br />

EStG erfüllt werden. Durch die gewerbesteuerliche<br />

Anrechnungsmöglichkeit für die Anleger kann die<br />

Gewerbesteuer vermindert werden.<br />

Die Gewerblichkeit der Fondsgesellschaft kann sich<br />

negativ auf die nach Steuern erzielten Überschüsse<br />

des Anlegers auswirken.<br />

3.4.4 Erbschaftsteuerliche Behandlung treuhänderisch<br />

gehaltener Kommanditbeteiligungen<br />

Die Anleger, die sich über den Treuhandkommanditis-


ten an der unterstellt vermögensverwaltend tätigen<br />

Fondsgesellschaft beteiligen, unterliegen dem Risiko,<br />

dass die steuerliche Bewertung der Übertragung der<br />

Treugeberstellung an der Fondsgesellschaft im Erb-<br />

und/oder Schenkungsfall zu höheren Wertansätzen<br />

als bei einem Direktkommanditisten führt.<br />

Bei einem Direktkommanditisten ermittelt sich<br />

die erb- und schenkungsteuerliche Bewertung der<br />

unentgeltlichen Übertragung der Beteiligung an der<br />

vermögensverwaltenden Fondsgesellschaft nach<br />

den Steuerwerten der zum Gesamthandsvermögen<br />

der Fondsgesellschaft gehörenden einzelnen Wirtschaftsgüter.<br />

Dabei werden Beteiligungen an in- und<br />

ausländischen Kapitalgesellschaften derzeit nach dem<br />

„Stuttgarter Verfahren“ bewertet.<br />

Nach einem koordinierten Ländererlass (z. B. Finanzministerium<br />

Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005)<br />

soll bei der Ermittlung der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen<br />

Werte bei Anlegern, die sich im<br />

Gegensatz zu Direktkommanditisten nur mittelbar<br />

über den Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt haben, nicht länger auf die wirtschaftlich<br />

dem Treugeber (Anleger) zuzurechnenden<br />

Steuerwerte der zum Gesamthandsvermögen der<br />

Fondsgesellschaft gehörenden einzelnen Wirtschaftsgütern<br />

ankommen. Vielmehr soll die steuerliche Bewertung<br />

des zivilrechtlichen Herausgabeanspruches<br />

der Fondsbeteiligung gegen den Treuhandkommanditisten<br />

maßgebend sein. Dieser Herausgabeanspruch<br />

ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Hierdurch<br />

können sich andere steuerliche Wertfeststellungen als<br />

bei einem Direktkommanditisten ergeben.<br />

Es wird empfohlen, dass sich der Anleger vor der<br />

Zeichnung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

mit seinem persönlichen steuerlichen Berater in<br />

Verbindung setzt, um denkbare nachteilige Steuerfolgen<br />

aufgrund seiner persönlichen wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse zu klären.<br />

3.4.5 Besteuerungen im Ausland<br />

Darüber hinaus können die Erträge der Fondsgesellschaft<br />

mit Steuern belastet sein, die in den ausländischen<br />

Ansässigkeitsstaaten der Zielfonds bzw. ihrer<br />

Portfoliogesellschaften erhoben werden. Auch wenn<br />

in zahlreichen einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen<br />

neben der Freistellungsmethode für ausländische<br />

Einkünfte (unter Progressionsvorbehalt) auch<br />

die Anrechnungsmethode zur Verringerung derartiger<br />

Steuern vorgesehen ist, können rechtliche und<br />

tatsächliche Hindernisse dazu führen, dass z. B. die<br />

geschuldete Steuer nicht reduziert oder durch eine<br />

Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer nicht<br />

gemindert werden kann und sich so eine Doppelbesteuerung<br />

ergibt. Es ist nicht auszuschließen, dass<br />

die Anleger im Ausland Steuererklärungen abgeben<br />

müssen und dafür Kosten anfallen.<br />

3.4.6 Investmentsteuergesetz<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die<br />

Fondsgesellschaft mittelbar an Zielfonds beteiligt<br />

und sich die Steuerfolgen für die Anleger nach den<br />

Regelungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG)<br />

richten. Sofern die jeweiligen Zielfonds als Investmentgesellschaften<br />

nicht die Nachweis- und Veröffentlichungspflichten<br />

nach § 5 InvStG erfüllen, greift<br />

die sog. „Pauschalbesteuerung“ nach § 6 InvStG für<br />

die erwirtschafteten Erträge. In diesem Fall unterliegen<br />

die Ausschüttungen der Zielfonds sowie fiktive<br />

Wertzuwächse aus der Beteiligung an den Zielfonds<br />

bei Privatanlegern der vollen Besteuerung (keine<br />

Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens).<br />

3.4.7 Steuerbelastung ohne Gewinnzuweisung<br />

Für den Anleger besteht grundsätzlich das Risiko, dass<br />

das in einem Wirtschaftsjahr der Fondsgesellschaft<br />

anteilig auf ihn entfallende steuerliche Ergebnis aus<br />

der Beteiligung an der Fondsgesellschaft zu einer persönlichen<br />

Steuerbelastung führt, ohne dass entsprechende<br />

Ausschüttungen aus der Beteiligung erfolgen.<br />

3.5 Risiken der Anlage<br />

3.5.1 Haftung und Nachhaftung<br />

Mit der Eintragung des Kommanditisten in das<br />

Handelsregister ist die Haftung gegenüber Dritten<br />

für nach diesem Zeitpunkt entstehende Verbindlichkeiten<br />

auf die in das Handelsregister eingetragene<br />

Hafteinlage beschränkt. Grundsätzlich erlischt die<br />

Haftung eines Kommanditisten, wenn und soweit<br />

die Hafteinlage (5 % des Kapitalanteils ohne Agio)<br />

geleistet ist. Für den Fall, dass die Hafteinlage infolge<br />

von Auszahlungen (z. B. Ausschüttungen, sonstigen<br />

Entnahmen, Abfindungen bei Ausscheiden) an einen<br />

Kommanditisten zurückbezahlt wird, lebt die Haftung<br />

des Kommanditisten insoweit wieder auf (§ 174<br />

Abs. 4 HGB). Die mittelbar an der Kommanditgesell-


schaft beteiligten Anleger haften gegenüber den<br />

Gläubigern der Fondsgesellschaft nicht direkt. Sie sind<br />

jedoch dem Treuhandkommanditisten gegenüber<br />

zum Ersatz von Aufwendungen sowie zur Befreiung<br />

von Verbindlichkeiten verpflichtet, die sich aus deren<br />

Haftung gegenüber der Fondsgesellschaft ergeben.<br />

Die eingangs dargestellte Kommanditistenhaftung gilt<br />

daher für mittelbar beteiligte Anleger entsprechend.<br />

Im Falle des Ausscheidens aus der Fondsgesellschaft<br />

haften Kommanditisten gemäß § 161 Abs. 2 HGB<br />

i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB sowie Treugeber gemäß den<br />

Regelungen des Treuhandvertrags für die bis dahin<br />

begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch<br />

bis zu fünf Jahre nach der Eintragung ihres Ausscheidens<br />

im Handelsregister gegenüber den Gläubigern<br />

der Gesellschaft.<br />

Da die Fondsgesellschaft an CAM VIER ebenfalls als<br />

Kommanditist beteiligt ist, bestehen die vorbeschriebenen<br />

Risiken der Direktkommanditisten und Treugeber<br />

auch für die Fondsgesellschaft.<br />

3.5.2 Persönliche Anteilsfinanzierung<br />

Jedem Anleger steht es grundsätzlich frei, seine<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft aus Eigenmitteln<br />

aufzubringen und/oder ganz oder teilweise durch<br />

Aufnahme eines persönlichen Darlehens zu finanzieren.<br />

Bei Aufnahme eines persönlichen Darlehens wird<br />

in erster Linie auf die Bonität des einzelnen Anlegers<br />

abgestellt werden. Sofern der einzelne Anleger eine<br />

persönliche Anteilsfinanzierung aufnimmt, muss er in<br />

der Lage sein, den regelmäßigen Kapitaldienst (Zins<br />

und Tilgung) unabhängig von etwaigen Ausschüttungen<br />

oder etwaigen Veräußerungserlösen der<br />

Fondsgesellschaft aufbringen zu können und muss<br />

sich bewusst sein, dass die Einkünfte aus der Beteiligung<br />

durch die Finanzverwaltung als gewerbliche<br />

Einkünfte gegebenenfalls mit negativen steuerlichen<br />

Folgen qualifiziert werden könnten.<br />

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich bei den Anlegern,<br />

die den Erwerb ihrer Beteiligung ganz oder teilweise<br />

fremd finanzieren, das Gesamtrisiko insoweit erhöht,<br />

als diese Kreditmittel grundsätzlich unabhängig von<br />

den Einnahmen des Anlegers aus dem Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft zurückgeführt werden müssen.<br />

Dies kann dazu führen, dass neben dem für die<br />

Vermögensanlage eingesetzten Vermögen auch das<br />

sonstige Vermögen des Anlegers bis zur Privatinsolvenz<br />

gefährdet wird. Von einer Anlagestrategie<br />

der Bedienung der Fremdfinanzierung aus zu erwartenden<br />

Ausschüttungen der Fondsgesellschaft<br />

muss daher grundsätzlich abgeraten werden. Können<br />

Fremdmittel nicht zurückgeführt werden, besteht<br />

die Gefahr der Verwertung der Anlage durch die<br />

darlehensgewährende Bank. Daher ist die Anlage im<br />

Fall der Fremdfinanzierung grundsätzlich gefährdet.<br />

Sofern der Anleger die Beteiligung ganz oder teilweise<br />

fremdfinanziert, ist daher außerdem darauf hinzuweisen,<br />

dass sämtliche Risiken, die den Teil- oder<br />

Totalverlust der Zeichnungssumme zur Folge haben<br />

können, auch gleichzeitig als das übrige Vermögen<br />

des Anlegers gefährdend einzustufen sind.<br />

3.5.3 Eingeschränkte Fungibilität<br />

Für den Handel mit Anteilen an einer Kommanditgesellschaft<br />

gibt es keinen öffentlichen Markt; die<br />

Fungibilität ist somit eingeschränkt. Ein kurzfristiger<br />

Verkauf der Kommanditanteile ist nicht gewährleistet.<br />

Ferner ist die Fungibilität auch durch die steuerliche<br />

Situation, insbesondere durch die Auswirkung der<br />

derzeitigen einjährigen Spekulationsfrist für Kapitalbeteiligungen<br />

beschränkt. Des Weiteren sind bei<br />

einer Veräußerung der Beteiligung die Vorschriften<br />

des Gesellschaftsvertrages, insbesondere das Zustimmungsbedürfnis<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

während der ersten fünf Jahre nach Vollplatzierung,<br />

zu beachten. Es besteht das Risiko, dass trotz<br />

der privaten Notwendigkeit eine Anlage nicht oder<br />

nur mit Verlusten veräußert werden kann.<br />

Auch für die Kommanditbeteiligung der Fondsgesellschaft<br />

an der CAM VIER existiert kein öffentlicher<br />

Markt. Zudem besteht für eine Kommanditbeteiligung<br />

in der Höhe, wie die Fondsgesellschaft an der<br />

CAM VIER beteiligt ist, nur ein sehr begrenzter Kreis<br />

potenzieller Käufer. Dies schränkt die Möglichkeit der<br />

gewinnbringenden oder wenigstens gewinnneutralen<br />

Veräußerung ein und kann zu dem Verlust des investierten<br />

Kapitals auf Ebene der Anleger führen, wenn<br />

der Anteil bei Bedarf nicht veräußert werden kann.<br />

3.5.4 Beschlussfassung/Stimmrechte/<br />

Majorisierung/Verwässerung<br />

Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass Kommanditisten/Treugeber<br />

aufgrund einer Minderheitenstellung<br />

ihre gesellschaftsrechtlichen Interessen nicht<br />

durchsetzen können. Insbesondere besteht diese<br />

Gefahr bei Nichtwahrnehmung von Stimmrechten<br />

durch Anleger, z. B. durch Nichtteilnahme an der<br />

Gesellschafterversammlung oder am schriftlichen


Abstimmungsverfahren. Beschlüsse der Gesellschafter<br />

sind auch für die nicht am Beschlussverfahren teilnehmenden<br />

Kommanditisten/Treugeber bzw. Gesellschafter<br />

bindend. Vor allem bei der Beteiligung von Anlegern<br />

mit hohen Beteiligungssummen, insbesondere<br />

also von institutionellen Anlegern, oder wenn die BFI<br />

in hohem Maße von ihrem Vorverkaufsrecht Gebrauch<br />

gemacht hat, besteht die Gefahr einer Beherrschung<br />

der Entscheidungsgremien der Fondsgesellschaft<br />

bzw. der CAM VIER und der Zielfonds. Hinzuweisen<br />

ist darauf, dass der Treuhandkommanditist bei fehlender<br />

Weisung durch den Treugeber im Sinne der<br />

Beschlussvorlage der Geschäftsführung abstimmt. Bei<br />

einer Erhöhung des Kapitals der Fondsgesellschaft bis<br />

zu einem Betrag in Höhe von EUR 100.000.000, wie<br />

dies durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

veranlasst werden kann, würde der einzelne Anlegeranteil<br />

entsprechend verwässert. Die Möglichkeiten<br />

der Einflussnahme auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

würde entsprechend verringert.<br />

Die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung<br />

der CAM VIER ist davon abhängig, dass 50 % der<br />

Stimmen aller Gesellschafter anwesend oder vertreten<br />

sind. Es ist somit möglich, Beschlüsse der Gesellschaft<br />

durch Abwesenheit von Gesellschafterversammlungen<br />

zu blockieren.<br />

3.5.5 Platzierungsverlauf/Scheitern der Platzierung/<br />

Rückabwicklung der Vermögensanlage<br />

Der Anbieter geht davon aus, dass die Platzierung<br />

in dem geplanten Umfang und der geplanten Zeit<br />

erfolgen wird. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass<br />

die Platzierung fehlschlägt. Eine Platzierungsgarantie<br />

wurde von dritter Seite nicht übernommen. Scheitert<br />

die Platzierung, könnte das gesamte Fondskonzept<br />

scheitern, so dass der Fonds rückabgewickelt werden<br />

müsste. Dieses Risiko würde sich vor allem dann<br />

realisieren, wenn infolge eines unerwartet ungünstigen<br />

Verlaufs der Platzierung nicht genügend Mittel<br />

zur Verfügung stehen, um die Einlageverpflichtungen<br />

im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung<br />

an der CAM VIER zu erfüllen. Die Platzierung des<br />

Beteiligungsangebotes kann auch gegen den Willen<br />

des Anlegers beendet werden. Gleiches gilt für die<br />

Beteiligungen der CAM VIER und der weiteren Private<br />

Equity Fonds.<br />

Im Falle einer Rückabwicklung würden dem Anleger<br />

nicht nur mögliche Erträge und Vorteile aus dem<br />

Halten der Beteiligung entgehen, sondern darüber<br />

hinaus würde das Risiko bestehen, dass die Fondsgesellschaft<br />

nicht in der Lage ist, das bis dahin einbezahlte<br />

Kapital vollständig zurückzuzahlen, weil bereits<br />

nicht rückzahlbare Kosten angefallen sind.<br />

Dem Anleger steht nach deutschem Recht die<br />

Möglichkeit eines Rücktritts, insbesondere nach<br />

den Regelungen über Haustürgeschäfte (§§ 312 ff.<br />

BGB), Fernabsatzgeschäfte (§ 312b ff. BGB) sowie<br />

Verbraucherverträge (§§ 355 ff. BGB), offen. Wird<br />

ein Rücktrittsrecht ausgeübt, sind von der Fondsgesellschaft<br />

die vom Anleger geleisteten Mittel gegen<br />

die gezeichnete Anlage zurückzugewähren. Sofern<br />

die Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung<br />

des Rücktrittsrechts nicht über ausreichende Mittel<br />

zur Rückzahlung der vom Anleger gewährten Mittel<br />

verfügt, kann auch das Risiko bestehen, dass der Anleger<br />

seine Anlage nicht oder nicht in vollem Umfang<br />

zurückerhält.<br />

3.6 Kumulation von Risiken bzw.<br />

maximales Risiko des Anlegers<br />

Die vorstehenden Erläuterungen beschreiben die<br />

wesentlichen einzelnen Risiken, die mit einer Beteiligung<br />

an der Fondsgesellschaft und mittelbar an CAM<br />

VIER und den weiteren Private Equity Fonds verbunden<br />

sind. Die beschriebenen Risikofaktoren können<br />

nicht nur einzeln auftreten, sondern sich vielmehr<br />

auch gemeinsam realisieren. Dadurch können sich die<br />

beschriebenen Auswirkungen auch über die Summe<br />

der einzelnen Auswirkungen hinaus verstärken.<br />

Insbesondere bei einem Zusammentreffen mehrerer<br />

der vorgenannten Risiken, reicht unter Umständen<br />

die gebildete Liquiditätsreserve nicht zur Abdeckung<br />

aller Kosten aus. Dies kann zu einer Kürzung oder<br />

zu einem Ausfall der Ausschüttung bis hin zu einem<br />

Verlust der gesamten Zeichnungssumme führen.<br />

Wenn man davon ausgeht, dass der Anleger seine<br />

Beteiligung aus Eigenmitteln erbringt und unter<br />

der Annahme, dass der Anleger wie vorgesehen<br />

als Treugeber beitritt (oder im alternativen Fall des<br />

direkten Beitritts, dass keine die Einlage übersteigenden<br />

Haftungsfälle nach Beitritt bis zum Eintrag in das<br />

Handelsregister entstehen), stellt für den Anleger der<br />

Verlust der gesamten Einlage (Totalverlustrisiko) zuzüg-<br />

lich etwaiger vor Ausschüttung geleisteter Steuern


auf Anlegerebene somit das maximale Risiko im<br />

Zusammenhang mit dieser Beteiligung dar. Sollte der<br />

Anleger tatsächlich einen Verlust erleiden, kann dieser<br />

Verlust steuerlich nicht geltend gemacht werden,<br />

da das Beteiligungsangebot vermögensverwaltend<br />

konzipiert ist.<br />

Sollte der Anleger eine gemäß dem Beteiligungskonzept<br />

nicht vorgesehene zusätzliche persönliche<br />

Anteilsfinanzierung zum Erwerb der Beteiligung<br />

aufnehmen, würde das maximale Risiko um das auf<br />

der Ebene des Anlegers zusätzlich aufgenommene<br />

Fremdkapital bis zum Risiko einer Privatinsolvenz<br />

erweitert.


. Private Equity<br />

4.1 Definition Private Equity<br />

Unter „Private Equity“ wird die Bereitstellung von<br />

Eigenkapital für nicht börsennotierte Unternehmen<br />

verstanden. Im Unterschied zur klassischen Fremdfinanzierung<br />

mit Darlehen stellt der Private Equity<br />

Geber dem Beteiligungsunternehmen voll haftendes<br />

Eigenkapital zur Verfügung. Der Private Equity Geber<br />

wird in Höhe seiner Kapitaleinlage Miteigentümer des<br />

Unternehmens und trägt damit anteilig unternehmerisches<br />

Risiko, nimmt aber auch an den unternehmerischen<br />

Erfolgen teil.<br />

Private Equity Geber erzielen ihre Rendite im Wesentlichen<br />

aus dem Veräußerungserlös der Unternehmensbeteiligungen<br />

und weniger aus Ausschüttungen<br />

laufender Erträge: daher sind die Investitionen in<br />

der Regel zeitlich begrenzt. Bei der Veräußerung der<br />

Beteiligung werden der über die Haltedauer eingetretene<br />

unternehmerische Erfolg und die dadurch<br />

geschaffene Wertsteigerung realisiert.<br />

Bekannte Unternehmen mit Private Equity Beteiligungen<br />

sind beispielsweise:<br />

Sun Microsystems, Compaq, Qiagen, amazon.com,<br />

ebay, Google, debitel, Kabel Deutschland.<br />

4.2 Segmente des Private Equity<br />

Private Equity ist eine eigenständige Asset-Klasse mit<br />

einem breiten Spektrum an Investitionsmöglichkeiten.<br />

Die Finanzierungsmotive bzw. Lebensphasen der<br />

finanzierten Unternehmen sind dabei wesentliche<br />

Unterscheidungsmerkmale.<br />

Private Equity kann im Wesentlichen in die Segmente<br />

Buy-out, Venture Capital und Special Situations unterschieden<br />

werden.<br />

Erfahrungsgemäß liegen die durchschnittlichen<br />

Renditen von Private Equity Investitionen in der Regel<br />

erheblich über denen von Public Equity Engagements,<br />

also von Beteiligungen an Unternehmen, die an einer<br />

Aktienbörse notiert sind. Typisch für Private Equity<br />

ist zudem, dass die Streuung der Ergebnisse um den<br />

Marktdurchschnitt sehr groß ist.<br />

Performance-Vergleich USA und Europa zwischen<br />

Private Equity und börsennotierten Unternehmen<br />

IRR in %<br />

50 %<br />

30 %<br />

10 %<br />

-10 %<br />

MSCI* US<br />

US AII PE**<br />

5 Jahre<br />

10 Jahre 20 Jahre<br />

MSCI* EU<br />

EU AII PE**<br />

US PE** Top Quarter EU PE** Top Quarter<br />

* MSCI Morgan Stanley Capital International ** Private Equity<br />

Quelle(n): EVCA, Thomson Financial Venture Economics; Zahlen zum 31.12.2005<br />

In der Grafik sind beispielhaft die Renditewerte der<br />

Vergangenheit des europäischen und US-amerikanischen<br />

Marktes gegenübergestellt.<br />

Private Equity Anlagen sind in der Regel mittel- bis<br />

langfristige Investments. Deshalb sind den mittel- bis<br />

langfristig erzielten Renditen der Vergangenheit die<br />

zeitgleichen Performanceziffern des jeweiligen Aktienindex<br />

MSCI (Morgan Stanley Capital International)<br />

gegenübergestellt.<br />

In der Regel weisen Private Equity Anlagen neben den<br />

zu erwartenden hohen Renditen eine relativ geringe<br />

Abhängigkeit in deren Wertentwicklung von den<br />

Wertentwicklungen traditioneller Anlageklassen wie<br />

Aktien oder Renten auf.<br />

In der kurzfristigen Betrachtung liegt ein Grund<br />

hierfür in den in sehr viel größeren Zeitabständen<br />

durchgeführten Bewertungen von Portfoliounternehmen<br />

gegenüber börsentäglich fixierten Kursen.<br />

Weitere Gründe liegen darin, dass die Private Equity<br />

Industrie mit teilweise erheblichen individuellen


Abschlägen gegenüber vergleichbaren Börsenbewertungen<br />

arbeitet sowie darin, dass Investitions- und<br />

Verkaufsbewertungen (Ausnahme: Börsengang) privat<br />

verhandelt werden.<br />

Die Motive, sich in der Asset-Klasse Private Equity zu<br />

engagieren, sind vor allem die Diversifizierung des<br />

Gesamtportfolios, die Möglichkeit, hohe absolute<br />

Erträge erzielen zu können sowie eine mögliche<br />

Reduzierung von Volatilitäten. Damit kann Private<br />

Equity ein wichtiger Baustein sein, um auch bei einem<br />

niedrigen Zinsniveau langfristig stabile und dennoch<br />

überdurchschnittliche Renditen zu ermöglichen.<br />

Institutionelle Anleger, in Nordamerika wie z. B. Pensionskassen,<br />

Banken, Versicherungsgesellschaften oder<br />

Stiftungen haben im Jahr 2005 etwa 7 % ihrer Kapitalanlagen<br />

in die Asset-Klasse Private Equity angelegt. In<br />

Europa liegt dieser Wert bei 4,5 %, jedoch beabsichtigen<br />

die befragten Institutionen, diese Quote bis 2007<br />

auf 6,1 % zu erhöhen 1) .<br />

Pensionskassen als größte Kapitalquelle für Private<br />

Equity in Europa investierten in 2005 EUR 16,8 Mrd.<br />

und repräsentierten 25 % der gesamten Kapitalzu-<br />

Quelle:<br />

1) Russel Survey of Alternative Investing 2005-06<br />

Fundraising nach Investoren<br />

Kapitalmärkte<br />

1,2 %<br />

Universitätsstiftungen<br />

2,5 %<br />

Fund-of-Funds<br />

13,1 %<br />

Versicherungen<br />

11,1 %<br />

Pensionskassen/-fonds<br />

24,8 %<br />

(Rundungsdifferenzen möglich)<br />

flüsse. Das entspricht einer Erhöhung auf fast das<br />

Vierfache des Vorjahresbetrages vonEUR 4,5 Mrd.<br />

Damit verdrängten Pensionskassen als Kapitalquelle<br />

für Private Equity die Banken auf Platz zwei (18 %),<br />

die den Kapitalzufluss von 2004 bis 2005 „nur“ um<br />

das 2,3-fache, vonEUR 5,1 Mrd. aufEUR 11,9 Mrd.<br />

steigerten. Private Equity Funds-of-Funds haben im<br />

gleichen Zeitraum mit knappEUR 9 Mrd. das 2,8-fache<br />

des Vorjahresbetrages erreicht und sind in 2005 mit<br />

13 % der drittgrößte Financier für Private Equity<br />

Fonds in Europa.<br />

4.2.1 Buy-out<br />

Das nach dem Finanzierungsvolumen heute stärkste<br />

Segment der Private Equity Industrie ist die Finanzierung<br />

von Eignerwechseln durch Buy-outs/Buy-ins.<br />

Bei Buy-outs übernehmen Private Equity Investoren<br />

etablierte Unternehmen, die auch über marktführende<br />

Stellungen in ihren Märkten verfügen können.<br />

Ein Management-Buy-out (MBO) liegt hingegen vor,<br />

wenn das vorhandene Management Anteile an dem<br />

Unternehmen übernimmt, das es bislang als angestellter<br />

Vorstand oder Geschäftsführung geleitet hat.<br />

Dem gegenüber bezeichnet ein Management-Buy-in<br />

nicht verfügbar<br />

8,6 %<br />

Unternehmen<br />

5,1 %<br />

Retail Investoren<br />

6,0 %<br />

Behörden<br />

9,9 %<br />

Banken<br />

17,6 %<br />

Quelle(n): EVCA; Zahlen zum 31.12.2005


(MBI) die Übernahme der operativen Verantwortung<br />

durch ein neues, externes Managementteam.<br />

Für diese Formen des Eignerwechsels, die durch eine<br />

Kombination von Eigenkapital und Fremdmitteln finanziert<br />

werden, ist ein möglichst hoher und stabiler<br />

Cashflow des Beteiligungsunternehmens eine der<br />

Voraussetzungen für ein erfolgreiches Investment.<br />

Buy-out-/Buy-in-Gelegenheiten ergeben sich beispielsweise<br />

bei Konzernen und Unternehmenszusammenschlüssen,<br />

die sich im Zuge der Konzentration auf ihre<br />

Kernkompetenzen von Tochtergesellschaften oder<br />

Sparten trennen wollen oder mittelständische und<br />

eignergeführte Unternehmen, die aus Gründen ungeregelter<br />

Nachfolge oder unzureichender Eigenkapitalbasis<br />

einen Eignerwechsel herbeiführen wollen.<br />

Weitere Quellen sind staatliche Unternehmen, die im<br />

Rahmen der Privatisierung erworben werden, und<br />

börsennotierte Unternehmen, bei denen durch den<br />

Aufkauf der börsennotierten Anteile aus Public Equity<br />

Private Equity wird.<br />

Üblicherweise wird bei Buy-out-Investitionen die<br />

Mehrheit am jeweiligen Zielunternehmen übernommen.<br />

Dadurch gewinnen die Buy-out-Fonds die<br />

Kontrolle über das Unternehmen und können Einfluss<br />

Wertschöpfung einer Buy-out-Transaktion<br />

Kaufpreis<br />

Unternehmen<br />

Umsatzerhöhung<br />

Margenerhöhung<br />

Erhöhung<br />

Verkaufspreis-Multiple<br />

Hebelung<br />

durch<br />

Darlehen<br />

auf die Unternehmensstrategie und das Management<br />

ausüben. Erfolgreiche Buy-out-Fonds identifizieren<br />

systematisch die Werttreiber in Unternehmen und<br />

heben diese Potenziale sukzessive.<br />

Die nachfolgende Grafik illustriert schematisch die<br />

Wertschöpfung einer Buy-out-Transaktion:<br />

Die Buy-out-Märkte zeigen eine rasante Entwicklung<br />

und haben volkswirtschaftlich eine bedeutende Rolle<br />

übernommen.<br />

Nach einer Studie der Technischen Universität München<br />

und der EVCA haben europäische Unternehmen,<br />

die in Buy-out-Transaktionen übernommen wurden,<br />

im Zeitraum von 2000 bis 2004, 420.000 neue Arbeitsplätze<br />

geschaffen. Einer Untersuchung der NVCA<br />

zufolge waren in den USA im Jahr 2003 mehr als 10<br />

Millionen Arbeitnehmer bei Private Equity-finanzierten<br />

Unternehmen beschäftigt 2) .<br />

Die Private Equity Aktivitäten stiegen in den letzten<br />

Jahren insbesondere in den wichtigen Buy-out-Märkten<br />

Europa und USA stark an. Zusätzlich haben zahlreiche<br />

Buy-out-Fonds regional expandiert und sich<br />

Quelle:<br />

2) EVCA: „The Employment Contribution of PE an VC in Europe“ November 2005;<br />

Global Insight: „VC Benefits to the US economy“, 2004<br />

Kaufpreis<br />

Verkaufspreis


eispielsweise in Asien engagiert, um interessante<br />

Investitionsmöglichkeiten auch in neuen, wachstumsstarken<br />

Regionen zu prüfen. Das US-amerikanische<br />

Buy-out-Haus KKR gab beispielsweise im Juni 2006<br />

seine erste Milliarden-US-Dollar-Transaktion in Australien<br />

bekannt, nachdem bereits in 2005 US$ 2,6 Mrd. in<br />

Singapur investiert wurden.<br />

Allein in 2005 wurden weltweit acht Private Equity<br />

Buy-out-Fonds aufgelegt, die jeweils mehr als 5 Mrd.<br />

EUR bzw. US$ an Kapital und insgesamt mehr als US$<br />

60 Mrd. Kapital einwerben konnten 3) .<br />

Private Equity, insbesondere im Bereich der Buy-out-<br />

Fonds, verzeichnete einen starken Kapitalzufluss: Vor<br />

dem Hintergrund der Börsencrashs in 2000/2001 und<br />

den langfristig konstant hohen Returns der besten<br />

Private Equity Manager, hat sich die Auffassung über<br />

die relativen Risiken von privat gehaltenen (Private<br />

Equity) gegenüber öffentlich notierten (Public Equity)<br />

Asset-Klassen geändert.<br />

In den USA hat sich das Private Equity Fund-of-Funds<br />

zugeflossene Kapital von US$ 3,5 Mrd. in 2003 auf<br />

US$ 7,9 Mrd. in 2004 mehr als verdoppelt 4) . In Europa<br />

erhöhte sich dieser Wert von EUR 3,2 Mrd. (2004) auf<br />

EUR 8,9 Mrd. (2005) um das 2,8-fache.<br />

Das heute für Investitionen zur Verfügung stehende<br />

Kapitalvolumen eröffnet den Private Equity Fonds die<br />

Möglichkeit, auch gemeinsam in Konsortien Unternehmen<br />

zu übernehmen, deren Transaktionsvolumina<br />

vor geraumer Zeit noch undenkbar waren. So wurde<br />

beispielsweise das dänische Telekommunikationsunternehmen<br />

TDC gemeinsam von den fünf Private<br />

Equity Gesellschaften Apax Partners, Blackstone<br />

Group, KKR, Permira und Providence Group für US$<br />

15,6 Mrd. übernommen. Für die Zukunft wird auch<br />

die Übernahme von Firmen in der Größenordnung<br />

von DAX-Unternehmen durch einen oder mehrere<br />

Private Equity Gesellschaften nicht ausgeschlossen.<br />

Andererseits haben sich die den Fonds zur Verfügung<br />

stehenden Exit-Kanäle verbreitert und machen damit<br />

Verkäufe potenziell einfacher. Traditionell haben<br />

Private Equity Fonds ihre Investments im Wesentlichen<br />

über die Börse oder an einen strategischen<br />

Investor veräußert. Der Anteil der Unternehmen, die<br />

in sogenannten Secondary-Transaktionen an andere<br />

Private Equity Gesellschaften veräußert werden<br />

(Secondary Buy-outs), stieg etwa in Großbritannien<br />

0<br />

in den letzten Jahren deutlich an 5) . Auch in den USA<br />

erhöhte sich der Anteil der Secondary Buy-outs am<br />

Gesamtmarkt von 2003 auf 2004 signifikant 6) .<br />

4.2.2 Venture Capital<br />

Viele Jahrzehnte übertraf die Performance von Venture<br />

Capital als erfolgreiches Private Equity Segment<br />

die meisten Aktienindizes und zum Großteil auch die<br />

übrigen Private Equity Segmente.<br />

Um 2000 zeigte Venture Capital infolge einer weltweiten<br />

Überhitzung der IT-Märkte, die auch renommierte<br />

Großunternehmen wie Cisco, SAP und Intel traf, eine<br />

enttäuschende Performance.<br />

Nach Bewältigung der Technologiekrise und der<br />

Einführung vieler Sicherungsmechanismen zur Vermeidung<br />

einer erneuten Überhitzung sprechen heute<br />

wieder Faktoren dafür, dass Investments in erfahrene<br />

Venture Capital Gesellschaften zukünftig wieder überdurchschnittliche<br />

Returns erwarten lassen können.<br />

Besonders bei Venture Capital streuen die Ergebnisse<br />

zwischen dem besten und schlechtesten Quarter<br />

signifikant, deshalb ist eine sorgfältige Selektion der<br />

Fonds von großer Bedeutung.<br />

Für die Innovationskraft der Weltwirtschaft liefern<br />

Venture Capital Unternehmen wichtige Beiträge<br />

und haben hohes Renditepotenzial. Sie sind an der<br />

Umsetzung von Innovationen wesentlich beteiligt und<br />

sorgen für den Wissenstransfer in Großunternehmen<br />

hinein. Venture Capital weist daher wieder eine steigende<br />

Bedeutung auf.<br />

So gehen beispielsweise globale Pharmakonzerne<br />

Kooperationen mit Biotechnologie-Start-ups ein und<br />

entwickeln dadurch ein intelligentes System der<br />

Arbeitsteilung. Dies bezieht sich auf Forschungs- und<br />

Entwicklungsaktivitäten sowie die Zusammenarbeit<br />

mit Genehmigungsbehörden bzgl. der Zulassung von<br />

neuen Medikamenten und der Vermarktung dieser<br />

neu zugelassenen Medikamente.<br />

Weitere Themen und Trends, die innovative Geschäftskonzepte<br />

mehr denn je erforderlich machen<br />

und vorwiegend durch Technologie und Investitionskapital<br />

umgesetzt werden, lassen sich ableiten.<br />

Quellen:<br />

3) Thomson Venture Economics/NVCA/Apax Partners<br />

4) Almeida Capital: “A review of private equity funds-of-funds“ April 2005<br />

5) Barclays Private Equity/Apax Partners<br />

6) Dealogic


Die hohe Veränderungsdynamik bei wichtigen<br />

Themen und Trends (wie z. B. Globalisierung, Umweltschutz,<br />

Demographie usw.) fördert das Entstehen<br />

neuer innovativer Technologien. Diese verändern<br />

Märkte, Fertigungssysteme und Strukturen zum Teil<br />

grundlegend, so dass die etablierten Firmen häufig<br />

nicht in der Lage sind, sich in der notwendigen<br />

Geschwindigkeit anzupassen. Wechselnde Rahmenbedingungen<br />

erfordern anpassungsfähige Strukturen,<br />

die Start-up-Unternehmen in der Regel sehr viel<br />

einfacher schaffen können als große Firmen.<br />

Trotz der Globalität des Venture Capital Geschäftes<br />

haben sich in den USA, in Europa einschließlich Israel<br />

bis hin nach Asien regionale Schwerpunkte und Netzwerke<br />

gebildet.<br />

Da Mehrheitsbeteiligungen in Asien nur in wenigen<br />

Fällen realisierbar sind, ist die Grenze zwischen<br />

Venture Capital und Buy-out fließend. Transaktionen<br />

mit Fremdkapital sind nur in einigen Ländern möglich.<br />

Die Größe der Märkte bieten eine Vielzahl von<br />

Geschäftsmodellen für Venture Capital, die sehr hohe<br />

Wachstumsraten erwarten lassen. Im Fundraising<br />

hat der asiatische Markt aufgeholt. Im Gegensatz<br />

zu den USA herrscht in Asien jedoch eine Kapitalunterdeckung<br />

zwischen den regional eingesammelten<br />

Fondsvolumina und den tatsächlich investierten<br />

Geldern. Einige der in Asien vereinzelt existierenden<br />

erfahrenen Venture Capital Fonds können mit den<br />

Ergebnissen der amerikanischen und europäischen<br />

Fonds Schritt halten.<br />

4.2.3 Special Situations<br />

Der Bereich der „Special Situations“ gewinnt neben<br />

den klassischen Private Equity Segmenten, Buy-out<br />

und Venture Capital, an Bedeutung.<br />

Hierunter werden im Folgenden im Wesentlichen<br />

Fonds verstanden, die sich auf die Bereiche „Turnaround“,<br />

„Distressed Debt“, „Royalties“ oder aber auf<br />

den Sektor „Energie/Rohstoffe“, das Feld „Infrastruktur“<br />

sowie auf Private Equity in „<strong>Real</strong> Estate“ spezialisiert<br />

haben. Special Situations Fonds haben in der<br />

Vergangenheit innerhalb ihrer jeweiligen Nische gute<br />

Ergebnisse erzielen können und dabei ein interessantes<br />

Risiko-/Returnprofil ausgewiesen 7) .<br />

Die Tätigkeit in diesen Nischen erfordert vom jeweiligen<br />

Management eine besondere Expertise und<br />

geht zum Teil über das hinaus, was typischerweise<br />

das Management für einen Buy-out-Fonds qualifiziert.<br />

So sollte das Management eines Turnaround-Fonds<br />

beispielsweise zusätzliches Know-how im Umgang<br />

mit Restrukturierungssituationen besitzen. Diese<br />

teilweise notwendigen Spezialisierungsanforderungen<br />

sowie der Fokus auf eine Nische sind u. a. ein<br />

Grund dafür, dass sowohl die Anzahl als auch das<br />

Commitment-Volumen der Special Situations Fonds<br />

im Vergleich zu Buy-out- oder Venture Capital Fonds<br />

deutlich geringer sind. Das Segmentwachstum bei<br />

Special Situations in den letzten 15 Jahren ist jedoch<br />

gemessen am Volumen größer als in den Bereichen<br />

Buy-out bzw. Venture Capital.<br />

Nachfolgende Grafik zeigt diesen Sachverhalt anhand<br />

einer Übersicht zur Entwicklung des Commitment-Volumens<br />

und der Fondsanzahl im Vergleich zu Buy-outs<br />

bzw. Venture Capital 8) .<br />

Quellen:<br />

7) Vgl. The 2006 Private Equity Monitor<br />

(Daten basieren auf Datenbasis von ca. 6.000 Fonds weltweit)<br />

8) Vgl. The 2006 Private Equity Monitor<br />

Entwicklung des Commitment-Volumens und<br />

der Fondsanzahl im Vergleich<br />

in Mio. US $<br />

800<br />

700<br />

600<br />

500<br />

400<br />

300<br />

200<br />

100<br />

0<br />

1991-1995<br />

Entwicklung Commitments<br />

1996-2000 2001-2005 1991-2005<br />

Special Situations Venture Capital<br />

Buy-outs<br />

Quelle: The 2006 Private Equity Performance Monitor


in Mio. US $<br />

3000<br />

2500<br />

2000<br />

1500<br />

1000<br />

500<br />

0<br />

1991-1995<br />

Entwicklung Anzahl Fonds<br />

1996-2000 2001-2005 1991-2005<br />

Special Situations Venture Capital<br />

Buy-outs<br />

Quelle: The 2006 Private Equity Performance Monitor<br />

Die Performance bei Special Situations Fonds ist im<br />

Mittel vergleichbar mit der von Buy-outs. Gleichwohl<br />

liegt die Streuung in den Erträgen zwischen Top<br />

Quarter und Durchschnitt in ähnlicher Größenordnung<br />

wie bei Venture Capital. Ein stark heterogenes<br />

Umfeld hinsichtlich Investmentstrategie und Qualität<br />

des Fonds-Managements erfordert daher eine genaue<br />

Kenntnis dieses Marktes und möglichen Zugang zu<br />

den Top Fonds. Special Situations Fonds können über<br />

hervorragende Ertragsaussichten verfügen und zur<br />

Diversifizierung des Gesamtportfolios beitragen.<br />

Die sechs wesentlichen Untersegmente im Bereich<br />

Special Situations lassen sich kurz wie folgt charakterisieren:<br />

Untersegmente im Bereich Special Situations<br />

Untersegment Kurzbeschreibung der Fonds-Strategie<br />

Turnaround<br />

Distressed Debt<br />

Royalties<br />

Natural<br />

Resources<br />

Infrastructure<br />

<strong>Real</strong> Estate<br />

• Fonds, die Beteiligungen an Unternehmen<br />

mit einer operativen Schieflage<br />

eingehen, bei denen eine aktive<br />

Restrukturierung durch den Investor<br />

geeignet erscheint<br />

• Fonds, die sich darauf spezialisiert<br />

haben, Fremdkapital von Unternehmen<br />

aufzukaufen, die bereits insolvent bzw.<br />

ohne zusätzliches Kapital insolvenzgefährdet<br />

sind<br />

• Fonds, die Lizenz- bzw. Nutzungsrechte<br />

an Produkten in unterschiedlichen<br />

Entwicklungsstadien kaufen, um<br />

anschließend von den Lizenzeinkünften<br />

zu profitieren<br />

• Fonds, die sich auf Energie bzw.<br />

Rohstoffe spezialisiert haben und in<br />

diesem Segment in Unternehmen mit<br />

konventioneller oder zukunftsweisender<br />

Technologie investieren<br />

• Fonds, die sich auf Infrastrukturprojekte<br />

spezialisiert haben, wie z. B. Brückenbau,<br />

Autobahnen oder Flughäfen,<br />

und dabei von Privatisierungen durch<br />

die öffentliche Hand profitieren<br />

• Fonds, die in Immobilien-Gesellschaften<br />

oder Immobilien-Assets investieren,<br />

welche aufgrund von Privatisierung<br />

oder in Schwierigkeiten geratener<br />

Verkäufer auf den Markt gelangen


4.3 Beteiligungsmöglichkeiten<br />

Es bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten, eine<br />

Private Equity Investition zu tätigen:<br />

4.3.1 Beteiligung an einem oder mehreren<br />

Dachfonds („Fund-of-Funds“)<br />

Hierunter versteht man einen Fonds, der seine Mittel<br />

strategisch auf verschiedene Private Equity Fonds<br />

verteilt, um so eine breitere Risikostreuung zu erzielen.<br />

Ein Dachfonds legt in mindestens zehn bis 15<br />

Zielfonds an, die ihrerseits wieder Beteiligungen von<br />

meist zehn bis in der Regel 15 Zielunternehmen erwerben.<br />

Der Anleger ist somit indirekt an mindestens<br />

100 bis 200 Unternehmen beteiligt. Dafür muss er die<br />

zusätzlichen Kosten für das Dachfondsmanagement in<br />

Kauf nehmen.<br />

4.3.2 Ausschließliche Beteiligung an einem<br />

einzelnen Fonds<br />

Hierbei handelt es sich um eine Investitionsmöglichkeit,<br />

bei der sich der Anleger an einer Beteiligungsgesellschaft<br />

oder an einem Beteiligungsfonds beteiligt,<br />

die/der die eingeworbenen Mittel direkt in Unternehmen<br />

ausgewählter Zielbranchen bzw. Unternehmensphasen<br />

investiert. Diese Investitionsstrategie<br />

weist zwar eine im Vergleich zum Dachfonds höhere<br />

Renditechance auf, ist jedoch aufgrund einer geringen<br />

Diversifizierung auch mit einem höheren Risiko<br />

verbunden.<br />

4.3.3 Direktbeteiligung<br />

Hierunter versteht man die unmittelbarste Art der<br />

Beteiligung an einem Unternehmen, dass sich der<br />

Anleger direkt an einem Unternehmen beteiligt. Der<br />

Investitionserfolg ist hierbei in hohem Maße abhängig<br />

von Qualifikation, Erfahrung und Netzwerk des<br />

Investors. Unter Diversifikationsgesichtspunkten<br />

eignet sich diese Form der Anlage nur für Investoren,<br />

die schon andere Beteiligungen halten und ihr Risiko<br />

somit streuen können.<br />

4.3.4 Fazit: Eine ausgiebige Prüfung folgender Kriterien<br />

ist deshalb von besonderer Wichtigkeit:<br />

• Klarheit der Anlagestrategie<br />

• Jährliche Gesamtkosten (Managementgebühren,<br />

Höhe der Vorzugsrendite)<br />

• Ausreichende Größe des Dachfonds für Investition<br />

in attraktive Zielfonds (Mindestbeteiligungsgrößen)<br />

• Rechtliche und steuerliche Konzeption<br />

• Management<br />

• Zugang zu attraktiven Fonds.<br />

4.4 Die Ausfallwahrscheinlichkeit<br />

Im Vergleich zu anderen Private Equity Anlageformen<br />

ist das Investment über einen Private Equity Dachfonds,<br />

wie in dem vorliegenden Beteiligungsangebot,<br />

erfahrungsgemäß wirtschaftlich relativ sicher. Es gibt<br />

nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, einen Verlust<br />

zu erleiden.<br />

Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben,<br />

dass das Risiko eines Kapitalausfalls bei Private Equity<br />

Dachfonds empirisch mit 0 % bis 1 % beziffert wird,<br />

d. h. nahezu Kapitalgarantie/-erhalt. Im Markt wird<br />

zusätzlich zwischen der Breite aller Private Equity<br />

Zielfonds und den so genannten „Top Quarter Fonds“<br />

unterschieden, d. h. den in der Vergangenheit überdurchschnittlich<br />

erfolgreichen Private Equity Fonds.<br />

CAM beabsichtigt, auch in diese Top Quarter Fonds zu<br />

investieren. In der Praxis erzielten Dachfonds in der<br />

Vergangenheit nicht nur einen Kapitalerhalt, sondern<br />

auch nennenswerte Renditen.<br />

Quelle: Weidig/Mathonet: The Risk Profile of Private Equity, Januar 2004


. Das Beteiligungskonzept, der Investmentmanager,<br />

das Anlageziel, die Anlagestrategie<br />

und der Investitionsprozess<br />

5.1 Das Beteiligungskonzept<br />

Neben der Beteiligung an CAM VIER mit voraussichtlich<br />

85 % bis 90 % der Investmentsumme wird sich<br />

die Fondsgesellschaft mit mindestens 10 %, maximal<br />

15 % an weiteren Private Equity Fonds beteiligen.<br />

5.1.1 Das Beteiligungskonzept CAM VIER<br />

Das Dachfonds Anlageprogramm CAM VIER investiert<br />

weltweit in voraussichtlich 25 Private Equity Fonds,<br />

die in der Regel als geschlossene Fonds und als transparente<br />

sowie zeitlich befristete Beteiligungsgesellschaften<br />

aufgelegt sind: z. B. in Deutschland als GmbH<br />

& Co. KG, in angelsächsischen Ländern als Limited<br />

Partnerships, in Frankreich als FCPR oder FCPI.<br />

Die von CAM VIER gezeichneten Anlageprogramme<br />

decken ein weites Spektrum an Unternehmensbeteiligungen<br />

und -finanzierungen ab, deren gemeinsamer<br />

Nenner ist, dass die Unternehmen, die finanziert<br />

werden, in der Regel nicht börsennotiert sind.<br />

Wesentliche Exit-Szenarien sind der Verkauf an<br />

strategische oder Finanzinvestoren, Börsengänge<br />

und Rekapitalisierungen. Die bei weitem wichtigsten<br />

Ertragsquellen sind Veräußerungserlöse. Laufende<br />

Einnahmen spielen nur eine untergeordnete Rolle.<br />

Innerhalb des Dachfonds CAM VIER stehen grundsätzlich<br />

nachfolgende drei Private Equity Segmente zur<br />

Verfügung.<br />

Buy-out Europe<br />

Global Private<br />

Equity<br />

Venture Capital<br />

• Abdeckung der europäischen Buy-out-<br />

Segmente von Small- über Mid- bis hin<br />

zu Large-Buy-out Fonds sowie Pan-<br />

Europa-Fonds<br />

• Vorwiegend Investition in etablierte<br />

europäische Märkte mit gewissem<br />

Anteil an der CEE-Region<br />

• Abdeckung der Buy-out-Märkte<br />

außerhalb Europas, vorwiegend Nordamerika,<br />

Größensegmente Mid/Large<br />

• Weltweite Abdeckung des Segments<br />

Special Situations, vorwiegend Nordamerika<br />

und Europa<br />

• Abdeckung der weltweiten Venture Capital<br />

Märkte von USA über Europa inkl.<br />

Israel bis nach Asien mit Schwerpunkt<br />

auf den etablierten Venture Capital<br />

Märkten USA und Europa<br />

Beteiligungskonzept CAM VIER<br />

Investor<br />

CAM VIER Private Equity<br />

(Poolgesellschaft)<br />

50 % 30 % 20 %<br />

Buy-out<br />

Europe<br />

Global Private Venture<br />

Equity<br />

Capital<br />

Dabei wird in eine nach Einschätzung der CAM<br />

ausgewogene Allokation der Anlagemittel auf die<br />

Segmente „Buy-out Europe“ (50 %), „Global Private<br />

Equity“ (30 %) sowie „Venture Capital“ (20 %)<br />

angestrebt.<br />

Mindestens 80 % der Anlagemittel sollen in den<br />

Later-Stage-Bereich und mindestens 50 % in Europa<br />

investiert werden.<br />

Dadurch soll dem Anleger die Möglichkeit geschaffen<br />

werden, sich an einem ausgewogenen Private Equity<br />

Portfolio zu beteiligen.


Nachfolgende Abbildung gibt eine Übersicht zur<br />

angestrebten Asset-Allokation wieder:<br />

Angestrebte Asset Allokation CAM VIER<br />

Venture<br />

Capital<br />

20 %<br />

Aufteilung des Fonds nach Segmenten<br />

Global Private Equity<br />

30 %<br />

Nordamerika<br />

bis zu 40 %<br />

Aufteilung des Fonds nach Regionen<br />

Sonstige Regionen<br />

(z. B. Asien) bis zu<br />

10 %<br />

Buy-outs<br />

Europe<br />

50 %<br />

Europa<br />

mindestens<br />

50 %<br />

Auf Ebene der Segmentgesellschaften beträgt das<br />

laufende Ergebnis-Vorab für Geschäftsführung<br />

(Management-Fee) 1 % p. a. vom Zeichnungsvolumen.<br />

Ab einem Zeichnungsvolumen von EUR 25 Mio. werden<br />

0,25 % der jährlichen Management-Fee erstattet.<br />

Nach dem dritten Jahr reduziert sich das laufende<br />

Ergebnis-Vorab jedes Jahr um jeweils 10 % des<br />

Vorjahreswertes. Der Mindestsatz beträgt 0,3 % p. a.<br />

des Zeichnungsvolumens.<br />

Die Haftungsvergütung pro Segmentgesellschaft<br />

beläuft sich auf je EUR 10.000 p. a.<br />

Das einmalige Ergebnis-Vorab der CAM VIER beträgt<br />

0,5 % der Zeichnungssumme, maximal EUR 1,5 Mio.<br />

Die Ausschüttungen der Segmentgesellschaften<br />

werden zwischen den CAM VIER-Anlegern im Ver-<br />

hältnis ihrer Kapitaleinlagen zueinander verteilt, bis<br />

sie insgesamt einen Betrag erhalten haben, der ihrer<br />

gezeichneten Kapitaleinlage zuzüglich einer internen<br />

Verzinsung von 10 % p. a. (mit jährlicher Zinseszinsberechung)<br />

auf das gebundene Kapital (die „Hurdle“)<br />

hierauf entspricht.<br />

Die danach verbleibenden Ausschüttungen erhalten<br />

zunächst vollständig der Gründungskommanditist der<br />

Segmentgesellschaften, bis dieser insgesamt einen<br />

Betrag erhalten hat, der 11 1/9 % der an die CAM<br />

VIER-Anleger zugewiesenen Hurdle bekommen hat.<br />

Die verbleibenden Ausschüttungen werden zwischen<br />

Gründungskommanditist und CAM VIER-Anlegern im<br />

Verhältnis 10 zu 90 aufgeteilt.<br />

5.1.2 Das Beteiligungskonzept für die weiteren<br />

Private Equity Fonds<br />

Mindestens 10 %, maximal 15 % der Investmentsumme<br />

werden in weitere Private Equity Fonds investiert.<br />

Damit kann die Fondsgesellschaft sich bietende<br />

besondere Investitionsgelegenheiten mit z. B. regionalen,<br />

Branchen- oder Phasen-Schwerpunkten wahrnehmen.<br />

Im Übrigen gleicht das Beteiligungskonzept<br />

für die weiteren Private Equity Fonds im Wesentlichen<br />

dem Beteiligungskonzept CAM VIER.<br />

Laufende Kosten (Managementfee) sowie Ergebnisverteilung<br />

orientieren sich an dem Beteiligungskonzept<br />

CAM VIER.<br />

Weitere Einzelheiten hierzu siehe Tz. 9 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen”.<br />

5.2 Der Investmentmanager CAM<br />

Die CAM-Unternehmensgruppe (nachfolgende auch<br />

„CAM“ genannt) wurde 1998 von Dr. Rolf Wickenkamp<br />

und Constantin von Dziembowski gegründet.<br />

CAM investiert ausschließlich in Private Equity Fonds<br />

und bietet diversifizierte Anlageprogramme, auf<br />

einzelne Investoren zugeschnittene Fund-of-Funds<br />

sowie so genannte Managed Accounts. 1999 wurde<br />

der erste CAM-Fonds aufgelegt und hatte sein erstes<br />

Commitment im Jahr 2000.<br />

Im November 2003 übernahm CAM die Private Equity<br />

Fund-of-Funds-Aktivitäten von Sal. Oppenheim jr. &<br />

Cie. KGaA (Sal. Oppenheim), der größten europä-


ischen Privatbank. Sal. Oppenheim hält seit dieser<br />

Zeit einen Anteil von 15 % an CAM. Die restlichen<br />

85 % der Gesellschaftsanteile liegen in den Händen<br />

der Partner von CAM.<br />

CAM verwaltet derzeit ein Vermögen von mehr als<br />

EUR 1,5 Mrd. Institutionelle Investoren wie Pensionsfonds,<br />

Versicherungen, Banken und Family Offices<br />

stellen einen Großteil der Anleger von CAM dar. Zum<br />

Zeitpunkt der Prospektherausgabe zählen zu den<br />

Kunden u. a. die größte deutsche staatseigene Versicherungsgruppe,<br />

eine der größten deutschen genossenschaftlichen<br />

Versicherungsgesellschaften sowie<br />

zwei der drei größten österreichischen Versicherungsgesellschaften.<br />

Derzeit beschäftigt CAM 28 Mitarbeiter, einschließlich<br />

elf Investment Professionals. Das CAM-Team verfügt<br />

über ein enges und weitreichendes Netzwerk. Die<br />

Team-Mitglieder haben in 14 unterschiedlichen Ländern<br />

gearbeitet.<br />

Das Kernteam sitzt in Köln, Deutschland; weitere Mitarbeiter<br />

arbeiten in Büros in München, Amsterdam,<br />

Kopenhagen und in Greenwich, CT./USA.<br />

Das Managementteam von CAM verfügt über operative<br />

wie auch Private Equity Erfahrung. Es hat eine<br />

breite Expertise in den Bereichen Private Equity<br />

(zusammen 149 Jahre) und damit verbundenen<br />

Bereichen (zusammen 110 Jahre) aufgebaut. Die<br />

Private Equity Erfahrung zeigt sich unter anderem<br />

durch intensive Kenntnisse im Bereich der Direktbeteiligungen,<br />

die bei führenden europäischen Private<br />

Equity Firmen gewonnen wurden. Insgesamt hat das<br />

CAM-Team Erfahrungen mit weit über 100 Private<br />

Equity Fonds.<br />

Über seine Expertise im Bereich Private Equity<br />

hinaus hat das CAM-Team umfangreiche Kenntnisse<br />

in angrenzenden relevanten Bereichen (Industrie,<br />

Vermögensverwaltung, Banken, Versicherungen und<br />

Beratung sowie weit reichende Board-Erfahrungen<br />

– als passiver Investor und als aktiver Fondsmanager).<br />

Die Kombination von Private Equity Wissen und operativen<br />

Erfahrungen ermöglicht CAM eine sicherere<br />

Beurteilung der Private Equity Manager und deren<br />

Investitionsstrategien.<br />

5.3 Das Anlageziel<br />

Anlageziel ist es, über eine strategische Allokation<br />

von Investitionsmitteln auf verschiedene Anlageprogramme<br />

und damit aus einem im Hinblick auf<br />

Beteiligungsmanager, Anlagestrategien, Unternehmensbranchen,<br />

Reifegrad und Lebensphasen von<br />

Unternehmen sowie Regionen weit diversifizierten<br />

Portfolio von indirekten Eigenkapital- und eigenkapitalähnlichen<br />

Beteiligungen, eine überdurchschnittliche<br />

Rendite zu erwirtschaften.<br />

5.4 Die Anlagestrategie<br />

Die Anlagestrategie des CAM VIER sieht vor, die Investitionsmittel<br />

auf mindestens 25 langjährig erfahrene<br />

und in der Vergangenheit besonders erfolgreiche<br />

Private Equity Manager aus dem In- und Ausland<br />

aufzuteilen.<br />

Dem Auswahlprozess zur Identifizierung spezifischer<br />

Anlageprogramme wird die Analyse makroökonomischer<br />

Parameter wie Konjunkturperspektiven,<br />

Inflationsaussichten und Währungsprognosen für<br />

Wirtschaftsregionen sowie Zukunftsaussichten für<br />

Industriesektoren und Branchen vorgeschaltet sein<br />

(top-down-Ansatz). Darauf aufbauend wird über<br />

klassische bottom-up-Auswahlkriterien wie bisherige<br />

Investitionserfolge (track record), Investitionsstrategie,<br />

finanzielles Eigenengagement der Manager,<br />

Branchenerfahrungen, Fähigkeiten und Beziehungsnetzwerke<br />

für Deal-Generierung, Preisdisziplin,<br />

Team-Zusammensetzung etc. die Mittelallokation zu<br />

spezifischen Anlageprogrammen bzw. deren Managern<br />

erfolgen.<br />

Ca. 85 % bis 90 % der der Fondsgesellschaft zur Verfügung<br />

stehenden Investmentsumme sollen zu etwa<br />

50 % bis 70 % in Anlageprogramme mit Schwerpunkt<br />

in Europa und zu etwa 30 % bis 50 % mit globalem<br />

Schwerpunkt investiert werden.<br />

Über die zielgerichtete Auswahl der Anlageprogramme<br />

ist ferner geplant, eine Mischung aus unterschiedlichen<br />

Unternehmenslebensphasen – wie z. B.<br />

Start Up, Early Stage, Expansion/Growth Financing,<br />

Buy-out/Buy-in etc. –, Branchen und Größenordnungen<br />

zu erreichen. Angestrebt wird, dass mindestens<br />

80 % der Investitionsmittel von CAM VIER in<br />

spätphasenorientierte Anlageprogramme investiert<br />

werden.


Das Gesamtportfolio wird sich voraussichtlich auf<br />

durchgerechnet mehrere 100 Investitionen in bzw.<br />

Beteiligungen an Unternehmen (Portfolio-Unternehmen)<br />

erstrecken, die aus unterschiedlichen Branchen<br />

und Regionen stammen und unterschiedliche Reifegrade<br />

der Unternehmensentwicklung aufweisen.<br />

Um sich bietende besondere Investitionsgelegenheiten<br />

mit z. B. regionalen, Branchen- oder Phasen-<br />

Schwerpunkten wahrnehmen zu können, werden<br />

mindestens 10 %, maximal 15 % der Investmentsumme<br />

in weitere Private Equity Funds investiert.<br />

Die Anlagestrategie hinsichtlich der weiteren Private<br />

Equity Fonds wird von CAM umgesetzt: CAM obliegt<br />

die Prüfung und Auswahl der Anlageprogramme, die<br />

Verhandlungen der Beteiligungen, d. h. die Vorbe-<br />

Auswahlprozess der Zielfonds<br />

SOURCING<br />

Quellen PE-Fonds:<br />

• CAM-Netzwerk<br />

• Marktuntersuchung<br />

• Platzierungsagenten<br />

• Konferenzen<br />

Aktivität:<br />

• Aktives Beschaffungsmarketing<br />

• Identifikation aus<br />

Fondsuniversum<br />

• Ggf. Kontaktaufnahme<br />

Tools:<br />

• Marktdatenbank<br />

• Forward Calendar<br />

• Beschaffungs-<br />

Marketingplan<br />

Entscheidung durch:<br />

• Investmentmanager<br />

PRE-CHECK PRELIMINARY<br />

DUE DILIGENCE<br />

Aktivität:<br />

• Erstbewertung Fonds<br />

• Klassifizierung (ABC)<br />

Kriterien:<br />

• Fondsgröße/<br />

Segment/Region<br />

• Management<br />

• Erzielte Ergebnisse/<br />

Track Record<br />

• Investitionsstrategie<br />

• Reputation<br />

Investoren-Familie<br />

• Konditionen &<br />

Reporting<br />

Tools:<br />

• Portfoliokonstruktion<br />

• Scoring-Checkliste<br />

Entscheidung durch:<br />

• Investmentmanager<br />

Aktivität:<br />

• Erste Management<br />

Treffen/Tele-<br />

Konferenz<br />

• Analyse erzielter Ergebnisse/Track-Rec.<br />

• Ggf. Referenz-Checks<br />

• Wettbewerbsanalyse<br />

• Bewertung/Scoring<br />

Tools:<br />

• CAM Performance<br />

Analyse (CAMPA)<br />

• Scoring-Checkliste<br />

• DD-Qualifikation<br />

Entscheidung durch:<br />

• Investmentkomitee,<br />

i.d.R. im Rahmen<br />

vom Planungskomiteetreffen<br />

CAM Portal (inkl. Forward Calendar)<br />

reitung der Entscheidungsfindung. Die Investitionsentscheidung<br />

wird anschließend von der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft getroffen. CAM wird<br />

die weiteren Private Equity Fonds im Rahmen des<br />

Geschäftsbesorgungsvertrages auch hinsichtlich Verwaltung<br />

und Desinvestition betreuen.<br />

5.5 Der Investitionsprozess<br />

Eine wichtige Voraussetzung für erfolgreiches Fundof-Funds-Management<br />

ist die systematische und disziplinierte<br />

Bearbeitung sämtlicher Prozessabschnitte.<br />

Der Prozess zur Auswahl der Zielfonds von CAM VIER<br />

und der weiterer Private Equity Fonds gliedert sich im<br />

Wesentlichen in folgende Schritte:<br />

DUE DILIGENCE<br />

Aktivität:<br />

• Detailanalyse Due<br />

Diligence-Material<br />

(Finanzinfos,<br />

Cashflows, CVs)<br />

• Vor-Ort-Besuch<br />

(File-Check Management-Treffen)<br />

• Portfolioanalyse<br />

• Referenz-Checks<br />

• Rechtliche/steuerliche<br />

Prüfung &<br />

Stellungnahme<br />

• Rechtliche<br />

Verhandlung<br />

Tools:<br />

• Due Diligence-<br />

Checkliste<br />

• Detaillierte CAMPA<br />

• Investment-<br />

Memorandum<br />

Entscheidung durch:<br />

• Investmentkomitee<br />

Ablehnung Ablehnung Ablehnung<br />

COMMIT-<br />

MENT<br />

MONITORING<br />

& REPORTING<br />

Informationsbasis:<br />

• Quartals-Reporting<br />

der Fondsmanager<br />

• Persönliche Treffen<br />

mit Fondsmanagern<br />

• Jährl. Investoren-<br />

Treffen<br />

• Beiratssitzungen<br />

• Darüber hinausgehender<br />

GP-Kontakt<br />

Aktivität:<br />

• Lfd. Performance-<br />

Analyse und<br />

Vorschau<br />

• Beobachtung<br />

Teamentwicklung<br />

Tools:<br />

• Monitoring-<br />

Checkliste<br />

• Monitoring-<br />

Übersicht und<br />

Vorschau


5.5.1 Sourcing<br />

Informationsquellen sind vor allem die jahrzehntelangen<br />

Kontakte der CAM Professionals zu Fondsmanagern,<br />

Private Equity Investoren, Sales Agents und<br />

Investmentbanken. Daneben werden Branchenperiodika<br />

systematisch ausgewertet, einschlägige Konferenzen<br />

besucht und Internetrecherchen durchgeführt.<br />

CAM nutzt die eigens entwickelte Software CAM<br />

Portal. CAM Portal ist eine integrierte Softwarelösung<br />

für das Management von Private Equity Portfolios,<br />

deren Datenbank Informationen zu mehreren tausend<br />

Private Equity Anlageprogrammen und deren Managementgesellschaften<br />

enthält. Diese Informationen<br />

werden laufend ergänzt und aktualisiert. Diese Datenbasis<br />

unterstützt die weltweite Beobachtung der<br />

Aktivitäten von Private Equity Managern. CAM Portal<br />

ermöglicht es zudem, aktiv eine Vielzahl von Fonds-<br />

Angeboten für das jeweils gesuchte Private Equity<br />

Segment zu sichten.<br />

Der ständige Kontakt zu Fondsmanagern – auch<br />

außerhalb der Platzierungs-Phasen – wird von CAM<br />

aktiv gepflegt. Dieser ist notwendig, um Marktentwicklungen<br />

frühzeitig zu erkennen. Darüber hinaus<br />

werden so zeitnah personelle Veränderungen in den<br />

jeweiligen Managementteams beobachtet.<br />

5.5.2 Pre-Check<br />

Die vorgesehene Portfoliostruktur des Fund-of-<br />

Funds bestimmt im Verlauf der Investitionsphase die<br />

grundsätzliche Vorauswahl von Anlageprogrammen,<br />

wobei die konkrete Auswahl sich auch nach aktuellen<br />

makroökonomischen Erkenntnissen richtet, die sich<br />

u. a. aus dem Dialog mit den CAM-Beiräten ergeben.<br />

Erst Kriterien für die Identifizierung eines Zielfonds<br />

sind die Kompatibilität mit den Investitionsvorgaben<br />

des jeweiligen Anlageprogramms sowie ein augenscheinlich<br />

stabiles und in der Vergangenheit überdurchschnittlich<br />

erfolgreiches Management. Aus einer<br />

solchen Vorauswahl gehen regelmäßig je Private<br />

Equity Segment mehrere Zielfonds hervor, die dann<br />

einem detaillierten Segmentvergleich unterzogen<br />

werden. Der jeweilige CAM Investmentmanager entscheidet<br />

zu diesem Zeitpunkt eigenständig darüber,<br />

ob der Fonds weiterverfolgt wird oder nicht. Dies<br />

führt dazu, dass ca. 70 – 80 % aller Fonds in dieser<br />

Phase des Investitionsprozesses abgelehnt werden.<br />

Die wichtigsten Fondsinformationen bleiben jedoch<br />

in der Datenbank für weitere Analysen gespeichert.<br />

5.5.3 Preliminary Due Diligence<br />

In dieser zweiten Phase des Investitionsprozesses<br />

werden die Kernelemente der Fonds wie z. B. die<br />

Investitionsstrategie, das Wertschöpfungskonzept,<br />

das Managementteam und der Track Record weiter<br />

geprüft. Neben einer fondsspezifischen Analyse führt<br />

CAM ein Benchmarking mit vergleichbaren Fonds<br />

desselben Segments durch. Die benötigten Informationen<br />

werden nicht nur von der CAM-Fondsdatenbank<br />

geliefert, sondern kommen auch aus Gesprächen mit<br />

anderen CAM Investment Professionals oder internen<br />

Diskussionen. Zu diesem Zeitpunkt wird die „Scoring<br />

Checklist“ als ein internes Tool eingesetzt, um die<br />

Hauptkriterien qualitativ bewerten zu können. Sollte<br />

der Fonds positiv eingeschätzt werden, erstellt der<br />

CAM Investmentmanager eine schriftliche Empfehlung,<br />

den Fonds weiterzuverfolgen („Due Diligence<br />

Qualification Memorandum“). Diese Empfehlung wird<br />

im monatlichen Investment Planning Meeting besprochen,<br />

an dem alle elf CAM Investment Professionals<br />

teilnehmen. Ein positiver Entscheid bedeutet, dass bei<br />

dem Fonds eine ausführliche Due Diligence durchgeführt<br />

wird. Zu diesem Zeitpunkt wird einer der drei<br />

CAM Partner benannt, um den Investmentmanager<br />

bei der weiteren Analyse zu unterstützen und als<br />

„Lead Partner“ zu agieren.<br />

5.5.4 Wirtschaftliche Due Diligence<br />

In der letzten Phase des Investitionsprozesses werden<br />

das Managementteam des Zielfonds sowie weitere<br />

Aspekte intensiv analysiert. Hierzu finden ein oder<br />

mehrere intensive Meetings vor Ort statt. Diese<br />

Meetings werden seitens des CAM Investmentmanagers<br />

und des Partners anhand der vorhergegangenen<br />

Analysen detailliert vorbereitet.<br />

Hauptbereiche der Due Diligence sind u. a. das<br />

Fondskonzept, das Management, die Performance<br />

der Vorgängerfonds und die Zusammenarbeit mit den<br />

Investoren.<br />

Der gesamte Due Diligence Prozess wird von einem<br />

Partner der CAM verantwortlich gestaltet und begleitet.<br />

So wird sichergestellt, dass sämtliche Informationen<br />

mit dem breiten Wissens- und Erfahrungshintergrund<br />

der Partner ausgewertet werden.<br />

Die Due Diligence nimmt in der Regel mehrere<br />

Monate in Anspruch. Detaillierte Analysen werden<br />

im Hause CAM und in den Büros der Fondsmanager<br />

durchgeführt.


Die Entwicklung und Performance der Vorgängerfonds<br />

wird gründlich geprüft. CAM legt Wert darauf,<br />

die Erfolgsfaktoren der Vergangenheit zu identifizieren<br />

und deren Wiederholbarkeit nachvollziehen zu<br />

können.<br />

Dabei wird der Performance auf den Grund gegangen.<br />

Der Cashflow jeden Investments der Vergangenheit<br />

geht in eine Analyse ein, die mit der CAM-<br />

eigenen Software CAMPA (CAM Performance-Analyse)<br />

die Stabilität unterschiedlicher Erfolgskennziffern<br />

ermittelt.<br />

CAM arbeitet auch mit Daten, welche die Manager<br />

nicht standardmäßig zur Verfügung stellen. Die Angaben<br />

zur Performance in den öffentlichen Fondspräsentationen<br />

sind häufig nicht aussagefähig genug<br />

und basieren auf unterschiedlichen Kriterien oder<br />

Definitionen. Die hohen Informationsanforderungen<br />

der CAM an das Management erwachsen aus der<br />

Überzeugung, dass verdichtete Erfolgskennziffern der<br />

Vergangenheit allein nur eine begrenzte Aussagekraft<br />

hinsichtlich einer nachhaltig guten Performance<br />

haben.<br />

In den Büros der Fondsmanager trifft CAM nicht<br />

nur Partner, sondern auch andere relevante Investmentmanager.<br />

Managementqualifikation, Organisationsaufbau<br />

und -abläufe bewertet CAM vor dem<br />

Hintergrund der geplanten Investmentstrategie des<br />

Anlageprogramms. Unter anderem werden abgeschlossene<br />

Investments bezüglich Investitionsgrund,<br />

Wertschöpfungsbeiträgen des Managements und<br />

schließlich <strong>Real</strong>isierungsstrategien betrachtet und<br />

bewertet. Ziel dieses Analyseschrittes ist, die Schlüssigkeit<br />

des Anlagekonzepts und die Fähigkeit des<br />

Managements, dies erfolgreich umzusetzen, festzustellen.<br />

Neben den Informationen, die CAM von den Managern<br />

direkt erhält, nimmt CAM Kontakt zu Personen<br />

und Unternehmen auf, die eine gute Kenntnis des<br />

jeweiligen Managements haben (existierende Investoren,<br />

andere Manager im selben Marktbereich, Geschäftsleitungen<br />

von Portfoliogesellschaften). Solche<br />

Kontakte sind für die Bewertung der Aktivitäten der<br />

Manager sehr wichtig.<br />

5.5.5 Rechtliche Due Diligence<br />

Zeitgleich wird eine rechtliche Due Diligence durch-<br />

0<br />

geführt. Sie richtet sich auf die Durchsetzung und<br />

Wahrung der Interessen der CAM Investoren.<br />

Private Equity Programme weisen eine Vielzahl von<br />

Gemeinsamkeiten in Struktur und steuerrechtlichen<br />

Bedingungen auf. Dennoch ist jeder Zielfonds ein<br />

konzeptionell und rechtlich individuelles Konstrukt<br />

– zudem in jeweils unterschiedlichen Rechtsräumen.<br />

Die Existenz oder das Risiko wirtschaftlicher Nachteile<br />

– sei es im Verhältnis zum Management des Zielfonds<br />

oder in steuerlicher Hinsicht – sollen identifiziert<br />

und gegebenenfalls durch Vertragsänderungen und<br />

-ergänzungen oder durch andere geeignete Maßnahmen<br />

aus dem Weg geräumt werden.<br />

CAM stützt sich vor allem bei der rechtlichen Due<br />

Diligence nicht nur auf die eigene Expertise, sondern<br />

gibt für jedes potenzielle Investment bei einschlägig<br />

spezialisierten und auf Private Equity fokussierten<br />

Anwaltskanzleien Gutachten in Auftrag.<br />

5.5.6 Investitionsentscheidung<br />

Das ausschließlich aus Partnern der CAM bestehende<br />

Investmentkomitee der CAM trifft die Investitionsentscheidungen.<br />

Dazu werden die Partner der CAM in<br />

Vorbereitung auf die Investitionsentscheidung vom<br />

erstverantwortlichen Partner über den gesamten Analyseprozess<br />

hinweg informiert. Auch Entscheidungen<br />

in Zwischenstadien über weitere Analyseschritte werden<br />

gemeinsam getroffen. So kann die gesamte Expertise<br />

und Objektivität bestmöglich genutzt werden.<br />

Bei den weiteren Private Equity Fonds wird die Investitionsentscheidung<br />

durch CAM im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages<br />

so vorbereitet, dass die<br />

Geschäftsführung der Fondsgesellschaft anschließend<br />

die Investitionsentscheidung auf Grundlage einer<br />

Entscheidungsvorlage treffen und beschließen kann.<br />

5.5.7 Monitoring und Reporting<br />

Die laufende Analyse der Entwicklung der einzelnen<br />

Fondsbeteiligungen, die Überwachung der Einhaltung<br />

der Vertragsbedingungen sowie das Management<br />

der Kapitalabrufe und Rückzahlungen der einzelnen<br />

Fondsbeteiligungen wird von CAM durchgeführt.<br />

CAM wertet die vierteljährlichen Berichte der Anlageprogramme<br />

aus und sorgt dafür, dass zusätzliche<br />

Informationen zur Verfügung gestellt werden, soweit


diese für das Monitoring und Reporting der CAM<br />

erforderlich sind.<br />

Neben der regelmäßigen Berichtsanalyse durch CAM<br />

und der Teilnahme an Investorentreffen, unterhält<br />

CAM einen intensiven Gesprächskontakt zum Management<br />

der Zielfonds.<br />

Die Analyse der Fondsbeteiligungen fasst CAM in<br />

einem vierteljährlichen Report an die Fondsgesellschaft<br />

zusammen. Diese Berichterstattung reicht von<br />

der Darstellung der Performance des Dachfonds über<br />

die Darstellung jedes Zielfonds, bis hin zur Darstellung<br />

jedes einzelnen Portfoliounternehmens.<br />

Jährlich erhält die Fondsgesellschaft einen Jahresabschluss<br />

mit Wirtschaftsprüfertestat mit einer Beschreibung<br />

der Aktivitäten der einzelnen Anlageprogramme<br />

während des Berichtzeitraums.<br />

Über das Investment in die weiteren Private Equity<br />

Fonds berichtet CAM im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages<br />

ebenfalls einmal jährlich.<br />

Die Anleger der Fondsgesellschaft erhalten einmal<br />

jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Investments<br />

in CAM VIER sowie über die weitere Private<br />

Equity Fonds.<br />

5.6 Ausgewählte Commitments der CAM-Dachfonds<br />

Die von CAM gemanagten Investmentvehikel haben<br />

sich seit dem Jahr 2000 an über 70 Private Equity<br />

Fonds beteiligt, deren Managements in der Vergangenheit<br />

weit überdurchschnittliche Ergebnisse in den<br />

jeweiligen Segmenten erzielt haben.<br />

Von CAM gemanagte Investmentvehikel haben u. a.<br />

in die folgenden Fonds investiert, die hier beispielhaft<br />

dargestellt sind.<br />

CVC EUROPEAN EQUITY PARTNERS III<br />

(www.cvceurope.com)<br />

Fondstyp/Region: Large Buy-out/Europa<br />

Büros: Zwölf Büros in Europa: London, Paris,<br />

Frankfurt, Stockholm<br />

Fondsvolumen: EUR 3,97 Mrd.<br />

CAM-Commitment: EUR 7,5 Mio.<br />

Investitionsdatum: Mai 2001<br />

Der Fondsmanager:<br />

CVC Europe wurde 1981 gegründet und hat seitdem<br />

Fonds in Höhe von mehr als US$ 15 Mrd. aufgelegt.<br />

Insgesamt akquirierte CVC in diesem Zeitraum über<br />

220 Gesellschaften, von denen mehr als 180 bereits<br />

wieder veräußert wurden. CVC zählt zu den erfahrensten<br />

und erfolgreichsten Private Equity Fondsmanagern<br />

in Europa.<br />

Die Investmentphilosophie:<br />

CVC Europa investiert europaweit in große Buy-out-<br />

Transaktionen. Es gibt keinen Branchenfokus. CVC<br />

sucht Investitionen in etablierte Unternehmen, die<br />

ein starkes und motiviertes Managementteam haben<br />

und bei denen Möglichkeiten gesehen werden, etwa<br />

durch Akquisitionen zu wachsen.<br />

Das Team:<br />

CVC verfügt über eines der erfahrensten Private<br />

Equity Teams in Europa. Für das europäische Team<br />

arbeiten 53 Investment Professionals, davon 15 Partner.<br />

Diese sind verantwortlich für die Bewertung der<br />

Investitionen, das Management der Portfoliogesellschaften<br />

und den Dialog mit den Investoren. Die Partner<br />

sind durchschnittlich 12 Jahre bei CVC. Insgesamt<br />

verfügt das CVC-Team über 400 Jahre Private Equity<br />

Erfahrung.<br />

Beispielhafte Investitionen:<br />

Spirit Group (2003, Betreiber von Pubs), Toi Toi & Dixi<br />

(1995, Mobile Toiletten), Kalle (1997, Wurstsaitlinge),<br />

Ruhrgas Industries (2005, Systeme zur Gasmessung,<br />

Strom-und Wasserzähler), Cementbouw (2003,<br />

Produktion & Vertrieb von Zement und Baustoffen),<br />

Mivisa (2005, Blechdosen für Lebensmittel), Kappa<br />

Packaging (1998, Verpackungen), SEAT Pagine Gialle<br />

(2003, Telefonverzeichnisse).<br />

HIGHLAND CAPITAL PARTNERS VI<br />

(www.hcp.com)<br />

Fondstyp/Region: Venture Capital/USA<br />

Büros: Drei Büros in USA (Menlo Park, Lexington,<br />

Bethesda)<br />

Fondsvolumen: US$ 800 Mio.<br />

CAM-Commitment: US$ 3,0 Mio.<br />

Investitionsdatum: September 2002<br />

Der Fondsmanager:<br />

Highland Capital investiert seit 1988. Zu den Investoren<br />

zählen Universitäten, Stiftungen, Pensionsfonds,


Finanzinstitute und Familien. Insgesamt betreut Highland<br />

US$ 1,8 Mrd. an gezeichnetem Kapital.<br />

Die Investmentphilosophie:<br />

Highland investiert in Seed-, Early Stage- und Growth<br />

Stage-Gesellschaften aus den Bereichen Informationstechnologie,<br />

Kommunikation und Healthcare. Highland<br />

ist in der Regel der erste institutionelle Investor<br />

des jeweiligen Unternehmens. Die Portfoliounternehmen<br />

erfahren große operative Unterstützung durch<br />

Highland. In 90 % aller Portfoliogesellschaften hat<br />

Highland einen Board-Sitz.<br />

Das Team:<br />

Das Investmentteam besteht aus 22 Professionals,<br />

davon zwölf Partner, die gemeinsam über mehr als<br />

100 Jahre Venture Capital Erfahrung haben. Das Team<br />

ist in drei Sektorenteams untergliedert.<br />

Beispielhafte Investitionen:<br />

Lycos (Betriebssystem), staples.com (Büroausstatter),<br />

Sybase (Software für mobile Unternehmensanwendungen),<br />

Simpler Networks (Netzwerklösungen für<br />

Telekomm-Unternehmen), VistaPrint (Internetbasierte<br />

Druckauftragsbearbeitung), Amp Resources (Geothermischer<br />

Energieerzeuger).<br />

KELSO INVESTMENT ASSOCIATES VII<br />

(www.kelso.com)<br />

Fondstyp/Region: Mid-Market-Buy-out/USA<br />

Büros: New York<br />

Fondsvolumen: US$ 2,1 Mrd.<br />

CAM-Commitment: US$ 20,0 Mio.<br />

Investitionsdatum: Dezember 2003<br />

Der Fondsmanager:<br />

Kelso ist eine der ältesten und etabliertesten Private<br />

Equity Firmen und wurde 1971 als Beratungsunternehmen<br />

gegründet. Seit 1980 konzentriert sich Kelso<br />

ausschließlich auf Private Equity und hat in mehr als<br />

80 Unternehmen investiert. Die sieben bisher aufgelegten<br />

Private Equity Fonds haben ein Gesamtvolumen<br />

von über US$ 4,9 Mrd.<br />

Die Investmentphilosophie:<br />

Das Hauptaugenmerk bei der Identifikation von<br />

Zielunternehmen liegt bei Kelso, mehr noch als bei<br />

anderen Teams, auf dem Managementteam. Kelso investiert<br />

nur in Gesellschaften, bei denen auch das Managementteam<br />

einen erheblichen Anteil persönlich<br />

investiert. Durch diese Zusammenarbeit entsteht ein<br />

weitverzweigtes Netzwerk mit den Managern, sowie<br />

die Reputation, ein guter Partner bei Management<br />

Buy-outs zu sein. Kelso hat keinen Branchenfokus.<br />

Das Team:<br />

Kelso wird von neun Principals geleitet. Die neun<br />

Principals arbeiten seit mehr als zehn Jahren zusammen<br />

und gehören zu den größten Investoren der<br />

eigenen Private Equity Fonds. Die Partner werden<br />

von sechs Transaction Professionals unterstützt. Das<br />

Kelso-Team ist hochqualifiziert und verfügt über<br />

weitreichende Erfahrungen in den Bereichen Private<br />

Equity, Mergers & Acquisitions, Corporate Finance,<br />

Kreditwesen, Investments, Wirtschaftsprüfung, Recht<br />

und Unternehmensberatung.<br />

Beispielhafte Investitionen:<br />

Unilab (1999, Labors für klinische Prüfungen), 21st<br />

Century (1997, Zeitungsverlag), Optigas (2004,<br />

Erdgasförderung & Marketing), Nortek (2003, Ventilatoren<br />

& Klimageräte), Globenet (1999, Unterwasserkabel),<br />

Waste Service (2003, Entsorgung).<br />

PAI EUROPE III<br />

(www.paipartners.com)<br />

Fondstyp/Region: Mid-Market-/Large-Buy-out/Europa<br />

Büros: Paris, London, Madrid, Mailand<br />

Fondsvolumen: EUR 1,8 Mrd.<br />

CAM-Commitment: EUR 21,0 Mio.<br />

Investitionsdatum: Januar 2002<br />

Der Fondsmanager:<br />

PAI Partners ist der führende Buy-out-Investor in Frankreich.<br />

Die Ursprünge gehen zurück auf die Investmentabteilung<br />

der französischen Bank Paribas. Heute ist<br />

PAI unabhängig und partnergeführt und managet<br />

Private Equity Fonds mit über EUR 7,0 Mrd. Volumen.<br />

Die Investmentphilosophie:<br />

PAI Partners investiert europaweit in Private Equity<br />

Transaktionen mit Transaktionswerten von mehr als<br />

EUR 300 Mio. Dabei übernimmt PAI grundsätzlich die<br />

führende Investorrolle, um die Beteiligungsunternehmen<br />

aktiv weiterzuentwickeln. Der Branchenfokus<br />

liegt auf den Segmenten Konsumgüter, Dienstleistungen<br />

und Industrieunternehmen, für die PAI über<br />

spezialisierte Sektorteams verfügt.<br />

Das Team:<br />

Das PAI-Team setzt sich zusammen aus Mitarbeitern<br />

aus diversen europäischen Ländern, die erhebliche<br />

Branchenkenntnisse und tiefgreifende Kenntnisse des<br />

europäischen Marktes vorweisen können. Die 14 Part-


ner sind seit durchschnittlich 14 Jahren bei PAI. Das<br />

gesamte Managementteam ist in zwei Branchenteams<br />

und drei lokale Teams in Madrid, Mailand und London<br />

gegliedert. Insgesamt beschäftigt PAI 39 Investment<br />

Professionals mit umfangreichen Erfahrungen in zahlreichen<br />

Branchen.<br />

Beispielhafte Investitionen:<br />

Kwik Fit (2005, Automobilzulieferer), Saeco (2004, Kaffeemaschinen),<br />

Elis (2002, Vermietung & Reinigung<br />

von Berufsbekleidung), Yoplait (2002, Joghurthersteller),<br />

Provimi (2002, Tiernahrung), United Biscuits<br />

(2000, Kekse & Snacks).<br />

PLATINUM EQUITY CAPITAL PARTNERS<br />

(www.platinumequity.com)<br />

Fondstyp/Region: Special Situations/USA und Europa<br />

Büros: Los Angeles, Boston, New York, Atlanta, Paris,<br />

London<br />

Fondsvolumen: US$ 700 Mio.<br />

CAM-Commitment: US$ 15,5 Mio.<br />

Investitionsdatum: April 2004<br />

Der Fondsmanager:<br />

Platinum Equity wurde 1995 gegründet. Die Gesellschaft<br />

investiert weltweit und ist spezialisiert auf die<br />

Übernahme von „angeschlagenen“ Unternehmen.<br />

Viele Transaktionen wurden zusammen mit Blue-Chip-<br />

Gesellschaften durchgeführt, z. B. General Electric,<br />

Vivendi Universal, Hays, CompuCom, Alcatel, Kemper<br />

Services, Motorola, Lucent Technologies, Fujitsu,<br />

AT&T und IBM. Auf der Forbes-Liste der größten privaten<br />

Gesellschaften der USA steht Platinum Equity auf<br />

Rang 18. Insgesamt hat Platinum bislang mehr als 90<br />

Transaktionen abgeschlossen.<br />

Die Investmentphilosophie:<br />

Platinum besitzt eine langjährige Investitions-<br />

expertise. Platinums Ziel ist es, die jeweiligen Portfoliounternehmen<br />

durch Finanzierungs-, operative und<br />

Management-Expertise auf dem Weg zum Wachstum<br />

zu unterstützen. Dieser operative Ansatz spielt eine<br />

tragende Rolle bei jeder Akquisition. Der Branchenfokus<br />

liegt auf Unternehmen aus dem Dienstleistungsbereich.<br />

Das Team:<br />

Die 25 Senior Executives von Platinum Equity verfügen<br />

über weitreichende Erfahrungen in den Bereichen<br />

Finanzen, Steuern, Versicherung, Mergers &<br />

Acquisitions, operatives Management, Technologie,<br />

Recht, Immobilien, Vertrieb, Marketing und Kommunikation.<br />

Beispielhafte Investitionen:<br />

American Racing Equipment (2005, Hochleistungs-<br />

Autoreifen), compu-Com Systems (2004, Softwareanbieter),<br />

DyStar (2004, Färbemittel für die Mode- und<br />

Textilindustrie), Metals Supply Co. (2006, Stahl),<br />

USRobotics (2005, Modems und Netzwerklösungen),<br />

Vanguard Managed Solutions (2001, Netzwerklösungen).<br />

SV LIFE SCIENCES IV<br />

(www.svlifesciences.com)<br />

Fondstyp/Region: Venture Capital Life Sciences/USA<br />

Büros: Boston, San Francisco, London<br />

Fondsvolumen: US$ 220 Mio. (bei erstem Closing im<br />

Juni 2006)<br />

CAM-Commitment: US$ 8,0 Mio.<br />

Investitionsdatum: Juni 2006<br />

Der Fondsmanager:<br />

SV Life Sciences wurde 1993 in London als Schroder<br />

Ventures Life Sciences gegründet und war Teil der<br />

Schroder-Gruppe. Der erste Fonds wurde 1994 aufgelegt.<br />

Insgesamt beträgt das gezeichnete Kapital der<br />

vier bislang aufgelegten Fonds US$ 900 Mio.<br />

Die Investmentphilosophie:<br />

SV Life Sciences investiert in Gesellschaften in allen<br />

Entwicklungsphasen und im gesamten menschlichen<br />

Life Sciences-Bereich (Biotechnologie & Arzneimittel,<br />

medizinische Geräte und Instrumente, sowie Healthcare-,<br />

Informationstechnologie und -Dienstleistungen).<br />

Die Investitionsbeträge liegen zwischen US$ 1<br />

bis 20 Mio. Der regionale Investitionsfokus liegt im<br />

Wesentlichen in den USA und in Europa.<br />

SV Life Sciences legt großen Wert auf einen operativen<br />

Ansatz im Management der Portfoliogesellschaften.<br />

Das Team:<br />

SVLS hat ein Team von 25 Professionals: Das Kern-<br />

Team arbeitet seit 15 Jahren im Life Sciences-Bereich<br />

und verfügt zusätzlich über umfassende Erfahrung in<br />

der Pharmaindustrie sowie der klinischen Forschung.<br />

Beispielhafte Investitionen:<br />

Vicurion Pharmaceuticals (2003, Arzneimittel für<br />

Infektionskrankheiten), Triangle Pharmaceuticals<br />

(1995, Antivirale und antikanzerogene Arzneimittel),<br />

Auxilium Pharmaceuticals (2001, Hormonersatzthe-


apie für Männer), Eyetech Pharmaceuticals (2000,<br />

Arzneimittel für Augenkrankheiten).<br />

VESTAR CAPITAL PARTNERS V<br />

(www.vestarcapital.com)<br />

Fondstyp/Region: Mid-Market-/Large-Buy-out/USA<br />

Büros: New York, Denver, Boston, Paris, Mailand<br />

Fondsvolumen: US$ 3,5 Mrd.<br />

CAM-Commitment: US$ 18,5 Mio.<br />

Investitionsdatum: August 2005<br />

Der Fondsmanager:<br />

Vestar wurde 1988 von fünf Partnern gegründet, die<br />

zuvor gemeinsam Buy-out-Transaktionen bei der First<br />

Boston Bank durchführten. Seit 1988 hat Vestar in<br />

mehr als 50 Unternehmen investiert und dabei ein<br />

Transaktionsvolumen von über US$ 17 Mrd. bewegt.<br />

Die Investmentphilosophie:<br />

Vestar investiert im oberen Mid-Market-Buy-out-Segment<br />

in USA und Europa. Zielunternehmen sind häufig<br />

Unternehmensbereiche oder Tochtergesellschaften<br />

von Konzernen, die verkauft oder rekapitalisiert werden.<br />

Dabei verfolgt Vestar einen eher konservativen<br />

als aggressiven Investitionsansatz, der sich in einer<br />

sehr niedrigen Verlustrate widerspiegelt. Vestar investiert<br />

vornehmlich in marktführende Unternehmen mit<br />

starken Management-Teams und Wachstumspotenzial<br />

und betrachtet sich als langfristigen Partner des<br />

Managements. Die typische Transaktionsgröße liegt<br />

zwischen US$ 100 Mio. und US$ 3 Mrd.<br />

Das Team:<br />

Das Vestar Team besteht aus 40 Professionals, die in<br />

Büros in den USA (3), Paris und Mailand arbeiten. Teile<br />

des Teams arbeiten in spezialisierten Gruppen, die sich<br />

auf die Segmente Konsumgüter, Industrie, Healthcare,<br />

Medien, Kommunikation und Dienstleistung, sowie<br />

Financial Services fokussieren.<br />

Beispielhafte Investitionen:<br />

Cesare Fiorucci (2005, Nahrungsmittel), Sunrise Medical<br />

Inc (2000, Home Care Equipment), OGF (2004,<br />

Beerdigungsinstitute), Wilton Re (2005, Rückversicherung),<br />

Birds Eye Foods (2002, Tiefkühlkost).<br />

5.7 Track Record von CAM<br />

Seit Gründung der CAM Private Equity im Jahr 1998 ist<br />

es CAM gelungen, ein bedeutendes Vertragsvolumen<br />

an Private Equity Assets aufzubauen. Mit aktuell über<br />

EUR 1,5 Mrd. Assets under Management zählt CAM<br />

zu den führenden Fund-of-Funds-Managern in Europa<br />

und ist in Deutschland bereits Marktführer unter den<br />

unabhängigen Fund-of-Funds. Neben einem Portfolio<br />

an breit diversifizierten Fund-of-Funds-Produkten, zu<br />

denen auch die Fund-of-Funds-Serie CAM ZWEI, CAM<br />

DREI und CAM VIER zählt, bietet CAM seinen Kunden<br />

zudem spezialisierte Fund-of-Funds sowie Managed<br />

Accounts und Portfolio-Administration an.<br />

Mit den verschiedenen Investmentvehikeln hat CAM<br />

mittlerweile in über 70 Fonds investiert. Die Auswahl<br />

potenzieller Zielfonds erfolgt anhand eines detaillierten<br />

und restriktiven Selektionsprozesses (weitere<br />

Einzelheiten siehe Tz. 5.5). Ein breites und intensiv<br />

gepflegtes Private Equity Netzwerk ermöglicht CAM<br />

den Zugang zu Top Quarter Managern weltweit.<br />

Abbild der konservativen und in der Vergangenheit<br />

erfolgreichen Investmentstrategie von CAM ist der<br />

breit diversifizierte Fund-of-Funds CAM ZWEI.<br />

CAM ZWEI<br />

Als erster CAM-Fund-of-Funds wurde CAM ZWEI im<br />

Jahr 2000 mit dem Ziel aufgelegt, für die Investoren<br />

ein über Segmente, Unternehmensphasen sowie in<br />

der regionalen Ausrichtung ausgewogenes Fondsportfolio<br />

aufzubauen. Zudem wurden nur Private<br />

Equity Anlageprogramme gezeichnet, bei denen das<br />

Management in der Vergangenheit weit überdurchschnittliche<br />

Ergebnisse in den jeweiligen Segmenten<br />

und Regionen erzielt hat.<br />

Im April 2004 hat CAM ZWEI sein Fondsvolumen von<br />

EUR 132 Mio. in 28 Zielfonds committet und bis zum<br />

2. Quartal 2006 wurden davon 85 % (per 31.12.2005<br />

78 %) von den Fonds-Investoren abgerufen (Paid-In<br />

to Capital Commitment). Die Kapitalausschüttungen<br />

an Investoren betrugen per Juni 2006 bereits EUR 41<br />

Mio. bzw. 36 % (29 % per 31.12.05) bezogen auf den<br />

abgerufenen Betrag (Distribution to Paid-In). Darüber<br />

hinaus weist CAM ZWEI zum Jahresende 2005 eine<br />

Bewertung von 117 % auf (Total Value to Paid-In). Mit<br />

dieser Bewertung und der Kapitalausschüttungsquote<br />

liegt CAM ZWEI im Vergleich zu anderen Fund-of-<br />

Funds deutlich oberhalb des von Private Equity Intelligence<br />

angegebenen Durchschnitts für Fund-of-Funds<br />

der Auflegungsjahre 2000/2001.


Nachfolgende Abbildung zeigt den Aufbau des<br />

Commitments und den Verlauf der Cashflows von<br />

CAM ZWEI:<br />

Übersicht zu CAM ZWEI<br />

in Mio. EUR<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

0<br />

in Mio. EUR<br />

100<br />

80<br />

60<br />

40<br />

20<br />

0<br />

1<br />

2000<br />

3 %<br />

2000<br />

6<br />

Aufbau des Commitments<br />

9<br />

40<br />

2001 2002 2003 2004<br />

Gesamt-Commitment Anzahl Fonds<br />

10 %<br />

21<br />

Verlauf der Cashflows<br />

22 %<br />

1 %<br />

100<br />

41%<br />

4 %<br />

TVPI*: 117 %<br />

2001 2002 2003 2004 2005<br />

Total Capital Paid-In Paid-In to Capital<br />

Committed<br />

Total Distribution Distribution to<br />

Paid-In<br />

* TVPI: Total Value to Paid-In<br />

26<br />

125<br />

61%<br />

14 %<br />

28<br />

132<br />

78%<br />

29%<br />

Zahlen zum 31.12.2005<br />

Eine detaillierte Aufteilung der Fonds-Allokation lässt<br />

sich der folgenden Grafik entnehmen:<br />

Asset Allokation von CAM ZWEI<br />

Venture<br />

Capital<br />

11 %<br />

Secondaries<br />

16 %<br />

Aufteilung des Fonds nach Segmenten<br />

Nordamerika<br />

44 %<br />

Aufteilung des Fonds nach Regionen<br />

Buy-outs<br />

67 %<br />

Special<br />

Situations<br />

6 %<br />

Europa<br />

54 %<br />

Sonstige<br />

Regionen<br />

2 %<br />

Zahlen zum 30.06.2006<br />

Die Anlagestrategie von CAM ZWEI zeigt sich auch in<br />

der Aufteilung der Investments nach Phasen und Regionen.<br />

67 % des Volumens wurde in Buy-out-Fonds<br />

investiert und 98 % der zur Verfügung stehenden Mittel<br />

in den etablierten Private Equity Märkten USA und<br />

Europa angelegt. Für einen im Jahr 2000 aufgelegten<br />

Fund-of-Funds ist besonders die geringe Venture<br />

Capital Allokation von nur 11 % hervorzuheben.


CAM DREI<br />

In Fortschreibung der Investmentstrategie von<br />

CAM ZWEI basiert auch das Anlageprogramm von<br />

CAM DREI auf einer gezielten Diversifizierung über<br />

Regionen, Auflegungsjahre, Lebensphasen sowie<br />

Branchen und Industriesegmente in überdurchschnittlich<br />

erfolgreiche Private Equity Fonds. Der Investmentansatz<br />

wurde auch mit dem Anlageprogramm<br />

CAM DREI umgesetzt. Bis zum 30.06.2006 erfolgten<br />

ca. 71 % des Commitments in Buy-out-Fonds,<br />

während 10 % in Venture Capital investiert wurden.<br />

Über den Schwesterfonds CAM DREI Secondary &<br />

Mezzanine wurden bis zum gleichen Stichtag 10 %<br />

in Mezzanine- bzw. Secondary-Anlageprogramme<br />

allokiert.<br />

Im Jahr 2004 aufgelegt, verfügt das gesamte<br />

CAM DREI-Anlageprogramm über ein Commitment-<br />

Volumen von EUR 306 Mio., wovon per Juni 2006<br />

bereits 76 % committet und ca. 22 % bei den Investoren<br />

abgerufen wurden.<br />

Voraussichtlich wird CAM DREI bis Ende 2006 voll<br />

committet sein. Nachfolgende Grafik gibt eine<br />

Übersicht des bisher erfolgten Commitment-Aufbaus<br />

beider Fonds seit Auflegung des Anlageprogramms<br />

CAM DREI.<br />

Übersicht zu CAM DREI<br />

Aufbau des Commitments<br />

in Mio. EUR<br />

300<br />

250<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

0<br />

27<br />

5<br />

2004<br />

137<br />

2005 2006<br />

Gesamt-Commitment Anzahl Fonds<br />

18<br />

231<br />

28<br />

Zahlen zum 30.06.2006<br />

Über das gesamte CAM DREI Anlageprogramm<br />

gerechnet, ergibt sich zum 30.06.2006 eine Aufteilung<br />

der Mittel nach Phasen und Regionen entsprechend<br />

der Grafik:<br />

Asset Allokation von CAM DREI<br />

Venture<br />

Capital<br />

10 %<br />

Secondaries<br />

7 %<br />

Nordamerika<br />

45 %<br />

Aufteilung des Fonds nach Segmenten<br />

Aufteilung des Fonds nach Regionen<br />

Buy-outs<br />

71 %<br />

Mezzanine<br />

4 %<br />

Special<br />

Situations<br />

8 %<br />

Europa<br />

55 %<br />

Zahlen zum 30.06.2006


. Der prognostizierte Investitions­<br />

und Finanzierungsplan<br />

In diesem Kapitel werden Prognosen hinsichtlich der<br />

geplanten Investition und der hierfür vorgesehenen<br />

Finanzierung dargestellt. Diese in die Zukunft gerichteten<br />

Aussagen beruhen auf zahlreichen Annahmen,<br />

die dem Beteiligungskonzept zugrunde liegen.<br />

Der Anleger beteiligt sich an einem geschlossenen<br />

Private Equity Fonds in der Rechtsform einer deutschen<br />

GmbH & Co. KG (Fonds-Gesellschaft). Die<br />

Fonds-Gesellschaft wird eine Beteiligung als Kommanditist<br />

der Dachfonds-Gesellschaft CAM VIER eingehen<br />

6.1 Der prognostizierte Finanzierungsplan bei einem Zielvolumen von EUR 30.000.000<br />

6.2 Der prognostizierte Investitionsplan bei einem Zielvolumen von EUR 30.000.000<br />

(voraussichtlich zeitgleich mit dem ersten closing von<br />

CAM VIER) und weitere Private Equity Fonds von mindestens<br />

10 %, maximal 15 % der Investmentsumme<br />

halten.<br />

Das Zielvolumen der Fonds-Gesellschaft beläuft<br />

sich zunächst auf EUR 30.000.000. Die nachfolgend<br />

dargestellten Kosten und Gebühren erhöhen sich<br />

bei einem höheren Fondsvolumen (bis maximal<br />

EUR 100.000.000) entsprechend.<br />

Kapitalanteil geschäftsführender Kommanditist 500<br />

Kapitalanteil Zeichner ohne Agio 29.999.500<br />

in EUR Fondsvolumen<br />

1) Eigenkapital (gesamte Kapitaleinlage)*) 30.000.000 100,00<br />

2) Fremdkapital 0 0,00<br />

Gesamtfinanzierung 30.000.000 100,00<br />

in EUR Fondsvolumen<br />

3) Investition in Zielfonds inkl. Liquiditätsreserve **) 27.788.520 92,63<br />

4) Gesellschafts- und Rechtsberatungskosten (geschätzt) 75.000 0,25<br />

5) Eigenkapitalbeschaffung *) 1.224.980 4,08<br />

6) Konzeption, Prospektierung und Marketing 750.000 2,50<br />

7) Nicht abzugsfähige Vorsteuer 161.500 0,54<br />

Gesamtinvestition 30.000.000 100,00<br />

*) zzgl. 5 % Agio in Höhe von EUR 1.499.975<br />

**) einschl. einmaligem Ergebnis-Vorab CAM und laufende Fondskosten<br />

Rundungsdifferenzen sind möglich<br />

in %<br />

in %


Die Vergütung des Initiators <strong>Real</strong> I.S. in Höhe von<br />

EUR 2.136.480 setzt sich zusammen aus den Positionen<br />

5) und 6) zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher<br />

Umsatzsteuern in jeweils gültiger Höhe gemäß Position<br />

7) (zzgl. Agio). Die Position Eigenkapitalbeschaffung<br />

enthält die Provision für die Kapitalvermittlung<br />

der <strong>Real</strong> I.S. sowie ggf. weiterer mit dem Vertrieb beauftragter<br />

Unternehmen in Höhe von EUR 1.224.980<br />

(zzgl. Agio).<br />

6.1 Der prognostizierte Finanzierungsplan bei einem<br />

Zielvolumen von EUR 30.000.000<br />

Der Investitionsbedarf soll durch Eigenkapital ohne<br />

Einsatz von Fremdkapital abgedeckt werden.<br />

1) Eigenkapital<br />

Das Eigenkapital ohne Agio beträgt EUR 30.000.000<br />

(Zielvolumen) und setzt sich neben dem noch einzuwerbenden<br />

Kapitalanteil der Zeichner in Höhe<br />

von EUR 29.999.500 und aus dem Kapitalanteil des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten der Fondsgesellschaft<br />

in Höhe von EUR 500 zusammen. Das Agio in<br />

Höhe von 5 % beträgt EUR 1.499.975.<br />

Es ist vorgesehen, dass die Einzahlung des von den<br />

Kommanditisten zu erbringenden Eigenkapitals in bis<br />

zu vier Tranchen als Barleistung wie folgt fällig ist:<br />

Tranche 1: 20 % sofort mit Beitritt*<br />

Tranche 2: 25 % zum 31.12.2007<br />

Tranche 3: 25 % zum 31.12.2008<br />

Tranche 4: 30 % zum 31.12.2009<br />

* zzgl. 5 % Agio auf die gesamte Zeichnungssumme<br />

mit Beitritt<br />

Die Tranchen zwei bis vier können von der Geschäftsführung<br />

mit einer sechswöchigen Vorankündigungsfrist<br />

auch früher oder später und gegebenenfalls auch<br />

in anderer Stückelung abgerufen werden.<br />

Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Schließung<br />

des Angebots soll grundsätzlich zum 30.06.2007 erfolgen,<br />

sofern nicht die Geschäftsführung eine Verlängerung<br />

der Schließungsfrist bis 31.12.2007 beschließt.<br />

Der Anleger erhält auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

eine Vorabverzinsung in Höhe von 8,0 % p. a. auf die<br />

tatsächlich eingezahlte Pflichteinlage (ohne Agio) ab<br />

dem 1. des Monats, der auf den wirksamen Beitritt<br />

des Anlegers folgt, bis zur Schließung des Fonds. Die<br />

0<br />

Vorabverzinsung wird mit der ersten Ausschüttung an<br />

die Anleger ausgezahlt.<br />

Sollte bis zum 31.12.2006 lediglich ein Fondsvolumen<br />

von weniger als EUR 10 Mio. Eigenkapital erreicht<br />

worden sein, kann die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

beschließen, dass die Anleger ihr bis<br />

dahin einbezahltes Kapital zurückbezahlt bekommen.<br />

Weitere Ansprüche der Anleger bestehen nicht.<br />

2) Fremdkapital<br />

Das Beteiligungskonzept sieht den Einsatz von Fremdkapital<br />

grundsätzlich nicht vor. Davon ausgenommen<br />

ist jedoch eine eventuelle Zwischenfinanzierung zur<br />

Erbringung der Einlage gegenüber dem Dachfonds<br />

CAM VIER.<br />

Der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist es<br />

insoweit gestattet, eine Zwischenfinanzierung bis<br />

maximal EUR 1 Mio. zur Überbrückung ausstehender<br />

Eigenkapitaleinzahlungen in Anspruch zu nehmen.<br />

Die Kosten dieser Zwischenfinanzierung haben die<br />

säumigen Anleger anteilig zu tragen.<br />

6.2 Der prognostizierte Investitionsplan bei einem<br />

Zielvolumen von EUR 30.000.000<br />

3) Investition in Zielfonds inkl. Liquiditätsreserve<br />

Die Investitionsquote (Investmentsumme) für den<br />

Erwerb von Beteiligungen an Private Equity Fonds<br />

beträgt einschließlich Liquiditätsreserve, dem einmaligen<br />

Ergebnis-Vorab für CAM sowie den laufenden<br />

Fondskosten voraussichtlich 92,6 % des platzierten<br />

Kommanditkapitals (EUR 27.788.520).<br />

Ca. 1 % der Investmentsumme wird als Liquiditätsreserve<br />

zur Zwischenfinanzierung der laufenden Kosten<br />

bis zu den ersten erwarteten Rückflüssen sowie zur<br />

Bestreitung unvorhergesehener Kosten vorgehalten.<br />

0,5 % der insgesamt gezeichneten Kommanditeinlagen<br />

bei CAM VIER, höchstens EUR 1,5 Mio. entfallen<br />

auf das Ergebnis-Vorab der CAM. Dieses betrifft die<br />

Abgeltung des erhöhten Geschäftsführungsaufwandes<br />

in der Gründungsphase sowie die Kosten für Strukturierung<br />

und Konzeption des Anlageprogramms CAM<br />

VIER.<br />

4) Gesellschaftskosten<br />

Die Gesellschaftskosten wurden vom Initiator auf<br />

EUR 75.000 geschätzt und setzen sich zusammen aus<br />

Gründungskosten EUR 5.000 und Kosten für Rechts-


eratung EUR 70.000. Sollten die Gesellschaftskosten<br />

tatsächlich höher ausfallen als angenommen, geht<br />

dies zu Lasten der Liquiditätsreserve.<br />

5) Eigenkapitalbeschaffung (zzgl. Agio)<br />

Die Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />

übernehmen die <strong>Real</strong> I.S. und ggf. weitere<br />

Vertriebspartner. Die Vergütung beträgt maximal<br />

9 % des Eigenkapitals zuzüglich einer Vergütung von<br />

EUR 25.000 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in<br />

jeweils gültiger Höhe für die Organisation und Provisionsabwicklung<br />

der Kapitalvermittlung, mithin bei<br />

einem Zielvolumen von EUR 30 Mio. EUR 1.224.980<br />

zuzüglich des Agios von EUR 1.499.975.<br />

6) Konzeption, Prospektierung und Marketing<br />

Für Konzeption, Prospektierung und Marketing des<br />

vorliegenden Beteiligungsangebotes erhält die <strong>Real</strong> I.S.<br />

eine einmalige Vergütung bei einem Zielvolumen<br />

von EUR 30 Mio. in Höhe von EUR 750.000 zuzüglich<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe<br />

(siehe Tz. 9 „Die rechtlichen Grundlagen“).<br />

7) Nicht abzugsfähige Vorsteuer<br />

Für nicht abzugsfähige Vorsteuer wurde eine Kostenposition<br />

von EUR 161.500 vorgesehen.<br />

6.3 Die laufenden Geschäftsbesorgungskosten<br />

Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung<br />

(Vorabgewinn)<br />

Die Vergütungen des Komplementärs und des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten der Fondsgesellschaft<br />

wurden für 2006 zeitanteilig zusammen<br />

mit EUR 5.000 (EUR 10.000 p. a.) angesetzt. In 2007<br />

betragen diese Vergütungen zusammen EUR 10.000<br />

und steigen ab 2008 um jährlich 2 %.<br />

Vergütung Treuhandkommanditist<br />

Die Vergütung für den Treuhandkommanditisten<br />

wurde für 2006 zeitanteilig mit EUR 7.500 (EUR 15.000<br />

p. a.) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger Höhe angesetzt. In 2007 beträgt diese Vergütung<br />

EUR 15.000 und steigt ab 2008 um jährlich 2 %.<br />

Vergütung für Geschäftsbesorgung<br />

Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen<br />

der Fondsgesellschaft und der <strong>Real</strong> I.S. fällt eine<br />

Vergütung für die <strong>Real</strong> I.S. für das Jahr 2006 in Höhe<br />

von EUR 65.000 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

in jeweils gültiger Höhe an. Die Vergütung beläuft<br />

sich ab 2007 auf 0,65 % des platzierten Eigenkapitals<br />

der Fondsgesellschaft zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

in jeweils gültiger Höhe und steigt ab 2008 um<br />

jährlich 2 %.<br />

Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit CAM<br />

hinsichtlich der Betreuung und Verwaltung der weiteren<br />

Private Equity Fonds (Einzelheiten hierzu siehe<br />

Tz. 9 „Die rechtlichen Grundlagen“) fällt eine voraussichtliche<br />

Vergütung für das Jahr 2006 in Höhe von<br />

EUR 9.263 und für das Jahr 2007 in Höhe von 27.789,<br />

jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger Höhe an. Nach dem dritten Vertragsjahr reduziert<br />

sich diese Vergütung jedes Jahr um jeweils<br />

10 % des Vorjahreswertes. Der Mindestsatz beträgt<br />

0,3 % p .a. des Zeichnungsvolumens der weiteren<br />

Private Equity Fonds.<br />

Gesellschaftskosten der Fondsgesellschaft<br />

Für die laufende Buchhaltung, den jährlichen Abschluss,<br />

die Erstellung der Steuererklärung und die<br />

steuerliche Betreuung sowie für Büro-, Marketing-,<br />

Beirats-, Wirtschaftsprüfer-, Gesellschafts- und ggf.<br />

Sachverständigenkosten oder sonstige aus heutiger<br />

Sicht unvorhersehbare Ausgaben wird für das Jahr<br />

2006 ein geschätzter Betrag in Höhe von EUR 54.000<br />

zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger Höhe kalkuliert. Diese Position kann z. B.<br />

wegen eines höheren, jetzt noch nicht absehbaren<br />

oder auch eines niedrigeren Aufwandes, höher oder<br />

niedriger ausfallen. Ab dem Jahr 2008 erhöht sich der<br />

vorgenannte Betrag um 2,0 % p. a. Die angesetzten<br />

Steuerberatungskosten beziehen sich auf ein Zielvolumen<br />

von EUR 30 Mio. und einer angenommenen<br />

Anlegerzahl von 1.500 und erhöhen sich bei einem<br />

höheren Zielvolumen.<br />

Vergütungen auf Ebene der Zielfonds<br />

Auf Ebene der Zielfonds werden ebenfalls Vergütungen<br />

anfallen. Art und Höhe der Vergütungen<br />

können aufgrund des Blind-Pool-Konzeptes noch nicht<br />

genannt werden.


. Die Rentabilitätserwartung<br />

der Beteiligung<br />

7.1 Die J-Curve<br />

Die Beteiligung in die Zielfonds sowohl über CAM<br />

VIER als auch über die weiteren Private Equity Fonds<br />

erfolgen nach den festgelegten Anlagekriterien<br />

(siehe hierzu auch Tz. 5 „Das Beteiligungskonzept,<br />

der Investmentmanager, das Anlageziel, die Anlagestrategie<br />

und der Investitionsprozess).<br />

Bei einer Investition in Private Equity Fonds kommt<br />

es in der Regel nach ca. drei bis fünf Jahren abhängig<br />

von der Performance der Beteiligungen zu ersten<br />

Ausschüttungen. Die Ausschüttungen setzen sich üblicherweise<br />

aus Dividenden und Veräußerungserlösen<br />

der gehaltenen Unternehmensbeteiligungen zusammen,<br />

abzüglich der Vorabergebnisse für Geschäftsführung<br />

und Haftung sowie der laufenden Kosten.<br />

Beispielhaft ist in der folgenden Abbildung ein mögliches<br />

Liquiditätsprofil einer Beteiligung der Fondsgesellschaft<br />

an den Zielfonds dargestellt (Der tatsächliche<br />

Liquiditätsverlauf wird von dieser Darstellung<br />

abweichen):<br />

Beispielhafter Performance-Verlauf einer Private Equity Beteiligung<br />

in % des Zeichnungskapitals<br />

80<br />

60<br />

40<br />

20<br />

0<br />

-20<br />

-40<br />

-60<br />

-80<br />

Jahr<br />

Typischerweise weist eine Private Equity Beteiligung<br />

zu Beginn ausschließlich Liquiditätsabflüsse in Form<br />

von Einzahlungstranchen auf. Nach etwa drei bis<br />

fünf Jahren konnten in der Vergangenheit sukzessive<br />

Ausschüttungen beobachtet werden (sog. „J-Curve-<br />

Verlauf“).<br />

Die Ergebnisse des Zielfonds werden nach festgelegten<br />

Verteilungsschlüsseln an den Dachfonds<br />

CAM VIER bzw. die Fondsgesellschaft ausgeschüttet<br />

(Einzelheiten hierzu siehe Tz. 9 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“).<br />

Liquiditätsüberschüsse auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

aus den Rückflüssen des Dachfonds CAM VIER<br />

bzw. der weiteren Zielfonds werden nach Abzug von<br />

Kosten und Gebühren der Fondsgesellschaft an die<br />

Anleger ausgeschüttet und nicht reinvestiert.<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />

Einzahlungen Rückflüsse Kumulierter Cash-Verlauf


7.2 Die Vorabverzinsung für die Anleger<br />

des <strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1<br />

Der Anleger erhält auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

eine rechnerische Vorabverzinsung in Höhe von 8,0 %<br />

p. a. auf die tatsächlich einbezahlte Pflichteinlage<br />

(ohne Agio) ab dem 1. des Monats, der dem wirksamen<br />

Beitritt des Anlegers folgt, bis zur Schließung<br />

des Fonds. Die Vorabverzinsung wird mit der ersten<br />

Ausschüttung bevorzugt an die Anleger ausgezahlt.<br />

Nach Möglichkeit werden auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

die Ergebnisse der Geschäftsjahre 2006 bis<br />

2007 (nach Berücksichtigung der Vorabverzinsung)<br />

so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter unabhängig<br />

vom Beitrittszeitpunkt entsprechend dem Verhältnis<br />

ihrer vertragsgemäß eingezahlten Kapitalanteile<br />

gleich behandelt werden. Hierzu werden die später<br />

beitretenden Gesellschafter von den nach ihrem<br />

Beitritt anfallenden Gewinnen bzw. Verlusten Vorabanteile<br />

erhalten, bis sämtlichen Gesellschaftern<br />

Gewinne oder Verluste in gleicher anteiliger Höhe<br />

zugerechnet sind.<br />

Attraktive Renditen im zweistelligen Bereich<br />

12<br />

10<br />

8<br />

6<br />

4<br />

2<br />

0<br />

1985 - 2005 Ø p.a. in % nach IRR<br />

3<br />

5<br />

6<br />

Weitere Einzelheiten, auch zur Ergebnisverteilung,<br />

siehe Tz. 9 „Die rechtlichen Grundlagen“.<br />

7.3 Die Renditeerwartung<br />

Grundsätzliche Voraussetzung für eine Ausschüttung<br />

ist, dass genügend geeignete und erfolgreiche<br />

Zielfonds identifiziert werden können, deren gute<br />

Performance sich auch beim Exit (oftmals im Rahmen<br />

eines Börsengangs) durch einen entsprechenden<br />

Veräußerungserlös zeigt.<br />

Im Durchschnitt der letzten 20 Jahre zeigten Private<br />

Equity Fonds eine Rendite (IRR, siehe hierzu auch Tz.<br />

17 „Das Glossar“) in Höhe von ca. 11,9 % p. a.<br />

Sparbuch Festgeld Sparbrief Anleihen Aktien Private Equity<br />

7<br />

10<br />

11,9<br />

Quelle: EVCA


Die Top Quarter Private Equity Fonds konnten im<br />

Durchschnitt der letzten 20 Jahre eine Rendite (IRR)<br />

in Höhe von ca. 23,5 % p. a. aufweisen.<br />

Renditen Top Quarter<br />

Performance-Vergleich Europa<br />

10,1 9,8<br />

30,8<br />

Damit lagen die Renditen der Private Equity Fonds<br />

in der Vergangenheit meist über den Renditen von<br />

börsennotierten Aktien.<br />

Diese historischen Daten bieten jedoch keine Gewähr,<br />

dass die genannten Renditen auch in der Zukunft<br />

erreicht werden können.<br />

10,5<br />

9,1<br />

10-Jahresrendite 20-Jahresrendite<br />

23,5<br />

MSCI* Europe Aktienindex All Private Equity Top Quarter Private Equity<br />

* Morgan Stanley Capital International<br />

in Prozent<br />

Quelle: EVCA


. Eröffnungsbilanz, Zwischenbilanz,<br />

Planbilanzen und Plan­Gewinn­ und<br />

Verlustrechnungen<br />

Die Eröffnungsbilanz sowie die Planbilanzen und<br />

die Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1 GmbH & Co. KG wurden<br />

in EUR und unter Berücksichtigung der Rechnungslegungsvorschriften<br />

des Handelsgesetzbuches (HGB)<br />

erstellt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurden<br />

die Kapitalkonten II bis IV (Kapitalrücklagenkonto,<br />

Entnahmen- und Einlagenkonto, Gewinn- und Verlustvortragskonto)<br />

innerhalb der Bilanzen als Kapitalrücklage<br />

zusammengefasst.<br />

Bisher wurde keine Vermögensanlage i.S.d. § 8f<br />

Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes vom Emittenten<br />

ausgegeben.<br />

8.1 Eröffnungsbilanz der Fondsgesellschaft<br />

zum 28. Juni 2006<br />

Die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1 GmbH & Co. KG wurde<br />

am 28. Juni 2006 gegründet. Die Eröffnungsbilanz<br />

stellt sich wie folgt dar:<br />

Eröffnungsbilanz 28.06.2006<br />

Aktiva<br />

in EUR<br />

A. Ausstehende Einlagen 500<br />

Passiva<br />

Bilanzsumme 500<br />

A. Eigenkapital<br />

Kommanditkapital<br />

500<br />

Bilanzsumme 500<br />

Das Eigenkapital weist nur das gezeichnete Kommanditkapital<br />

aus, zu dessen Einzahlung sich der geschäftsführende<br />

Kommanditist bei der Gründung<br />

verpflichtet hat.<br />

8.2 Zwischenübersicht zum 28. August 2006<br />

Zwischen Aufstellung der Eröffnungsbilanz und der<br />

Zwischenübersicht haben sich keine bilanz- oder<br />

ergebniswirksamen Geschäftsvorfälle ereignet.<br />

Zwischenübersicht zum 28.08.2006<br />

Aktiva<br />

in EUR<br />

A. Ausstehende Einlagen 500<br />

Passiva<br />

Bilanzsumme 500<br />

A. Eigenkapital<br />

Kommanditkapital<br />

500<br />

Bilanzsumme 500<br />

8.3 Prognose der Planbilanzen der Fondsgesellschaft<br />

zum 31. Dezember 2006 und zum<br />

31. Dezember 2007<br />

Für neu gegründete Unternehmen, die am Markt als<br />

Emittenten auftreten, schreibt die Vermögensanlagenverkaufsprospektverordnung<br />

(VermVerkProspV)<br />

vor, dass der Prospekt neben der Eröffnungsbilanz<br />

und einer Zwischenübersicht auch Angaben zur<br />

voraussichtlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

enthalten muss. Diese Angaben sind in den<br />

nachfolgenden zusammengefassten Planbilanzen und<br />

Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen nach handelsrechtlichen<br />

Grundsätzen dargestellt. Es wird darauf<br />

hingewiesen, dass es sich bei den Planbilanzen um<br />

Prognosen handelt, die erheblich von den tatsächlichen<br />

Bilanzen abweichen können (siehe nachfolgende<br />

Grafik).<br />

Annahmen<br />

Die Planbilanzen beruhen auf der Annahme, dass bis<br />

zum 31. Dezember 2006 Kommanditanteile von insgesamt<br />

EUR 30 Mio. (ohne Agio) durch Anleger gezeichnet<br />

werden. Die Beteiligungen an Zielfonds werden<br />

ausschließlich mit Eigenkapital finanziert. Es wird kein<br />

Fremdkapital aufgenommen.


Planbilanz der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1 GmbH & Co. KG (Prognose)<br />

in EUR<br />

Aktiva<br />

31.12.2006 31.12.2007<br />

A. Ausstehende Einlagen 23.999.600 16.499.725<br />

B. Anlagevermögen<br />

I. Finanzanlagen<br />

1. Beteiligung an CAM VIER Private Equity GmbH & Co. KG 3.350.530 7.893.141<br />

2. Sonstige Beteiligungen 0 2.605.593<br />

C. Umlaufvermögen<br />

I. Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten 277.885 277.885<br />

Bilanzsumme<br />

Passiva<br />

27.628.015 27.276.344<br />

A. Eigenkapital<br />

I. Kapitalanteile der Kommanditisten (Haftsumme) 1.500.000 1.500.000<br />

II. Rücklagen 26.128.015 25.776.344<br />

B. Verbindlichkeiten<br />

I. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 0 0<br />

II. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 0 0<br />

Bilanzsumme 27.628.015 27.276.344<br />

Ausstehende Einlagen<br />

Es wird unterstellt, dass bis zum 31. Dezember 2006<br />

EUR 30 Mio. platziert werden. Die Anleger zahlen das<br />

gezeichnete Kapital nicht sofort ein, sondern verpflichten<br />

sich, den Beteiligungsbetrag in vier Tranchen<br />

bis zum 31. Dezember 2009 zu erbringen. Der<br />

Kapitalabruf bei den Anlegern ergibt sich aus den<br />

in Tz. 2 „Das Angebot im Überblick“ dargestellten<br />

Einzahlungsterminen. Sie hängen wesentlich vom<br />

Kapitalbedarf der Zielfonds ab und können von der<br />

dargestellten Prognose abweichen.<br />

Beteiligungen<br />

Es wird unterstellt, dass das gesamte eingezahlte<br />

Kapital abzüglich einer Liquiditätsreserve und der zahlungswirksamen<br />

Aufwendungen in demselben Jahr<br />

durch die Zielfonds abgerufen wird. Der Emittent wird<br />

sich mit ca. 85 % bis 90 % seiner Investitionsquote an<br />

dem Dachfonds CAM VIER Private Equity GmbH & Co.<br />

KG beteiligen. Die nach dem Investitionsplan noch<br />

freien Mittel werden im Geschäftsjahr 2007 zur Finanzierung<br />

der Beteiligung an weiteren Private Equity<br />

Fonds verwendet.<br />

Wertsteigerungen wirken sich auf den bilanziellen<br />

Beteiligungswert nicht aus. Ebenso wirken sich – im<br />

Gegensatz zu der Steuerbilanz – Gewinn- und Verlustanteile<br />

aus nachgeordneten Beteiligungen nicht<br />

sofort in der Handelsbilanz aus. Gewinne aus der<br />

Beteiligung sind nur als eine Forderung einzubuchen<br />

und als Beteiligungsertrag zu erfassen, wenn der Gewinnanspruch<br />

entstanden ist. Aus den Zielfonds sind<br />

in den ersten vier Jahren keine Erträge zu erwarten.<br />

Unterschiede zwischen der Handelsbilanz und der<br />

Steuerbilanz<br />

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,<br />

dass steuerlich Verluste aus nachgeordneten Beteiligungen,<br />

bei der Gewinnermittlung der Fondsgesellschaft<br />

im jeweils gleichen Veranlagungszeitraum zu<br />

berücksichtigen sind. Aus diesem Grunde kann das<br />

steuerliche Ergebnis, das letztendlich den Anlegern<br />

der Fondsgesellschaft anteilig zugewiesen wird, von<br />

dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen Ergebnis<br />

erheblich abweichen.<br />

Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten<br />

Zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird eine Liqui


ditätsreserve von ca. einem Prozent des in Beteiligungen<br />

investierten Kapitals gebildet.<br />

Verbindlichkeiten<br />

Eine Aufnahme von Darlehen für eine kurzfristige<br />

Zwischenfinanzierung der einzelnen von den Zielfonds<br />

erwarteten Abrufe ist nicht geplant. Es wird<br />

im Rahmen der Planbilanzen davon ausgegangen,<br />

dass sämtliche Verbindlichkeiten aus einmaligen und<br />

laufenden Aufwendungen noch vor dem jeweiligen<br />

Bilanzstichtag bedient wurden.<br />

8.4 Prognose der Plan-Gewinn- und Verlust-<br />

rechnungen der Geschäftsjahre 2006 und 2007<br />

Erträge und Aufwendungen leiten sich aus den oben<br />

dargestellten Annahmen ab. In den ersten vier Jahren<br />

werden prognosegemäß keine Erträge aus Beteiligungen<br />

erzielt. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge<br />

resultieren aus der Anlage der Liquiditätsreserve<br />

(unterstellter Zinssatz von zwei Prozent). Sonstige<br />

betriebliche Aufwendungen enthalten Kosten der Investitionsphase,<br />

wie Eigenkapitalbeschaffungskosten,<br />

sowie die laufenden Kosten, wie Geschäftsführungs-<br />

vergütung und Beratungskosten. In den ersten vier<br />

Jahren wird ein negatives Ergebnis ausgewiesen, da<br />

den Fondsanlaufkosten noch keine Erträge aus den<br />

Zielfonds gegenüberstehen.<br />

Die Entnahmen aus den Kapitalrücklagen dienen<br />

der Erzielung eines ausreichenden Bilanzgewinns,<br />

der erforderlich ist, um die dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten und dem Komplementär laut Gesellschaftsvertrag<br />

(§ 21) zustehenden Vorabgewinne<br />

zuweisen zu können.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehend<br />

prognostizierten Aufwendungen und Erträge von den<br />

tatsächlichen Werten erheblich abweichen können.<br />

8.5 Prognose der Liquiditätsplanung der<br />

Fondsgesellschaft<br />

Die Fondsgesellschaft wird sich an der CAM VIER<br />

Private Equity GmbH & Co. KG sowie an weiteren<br />

Private Equity Fonds beteiligen. Es ist vorgesehen,<br />

dass die Fondsgesellschaft frühestens ab 2009<br />

Einnahmen aus diesen Beteiligungen erzielen wird.<br />

Plan-Gewinn- und Verlustrechnung der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1 GmbH & Co. KG (Prognose)<br />

in EUR 2006 2007<br />

1. Erträge aus Beteiligungen 0 0<br />

2. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 0 5.558<br />

3. Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />

3.1 Treuhänder - 8.700 - 17.850<br />

3.2 Steuerberatung - 59.160 - 60.690<br />

3.3 Miete Geschäftsräume - 1.500 - 3.570<br />

3.4 Geschäftsbesorgung <strong>Real</strong> I.S. - 75.400 - 232.050<br />

3.5 Geschäftsbesorgung CAM VIER Fondsmanagement - 10.745 - 33.068<br />

3.6 Kosten der Investitionsphase (einschließlich nabz. USt) - 3.711.455 0<br />

3.7 Gesellschaftskosten - 75.000<br />

3.8 Eigenkapitalbeschaffung (zzgl. Agio) - 2.724.955<br />

3.9 Konzeption, Prospektierung und Marketing - 750.000<br />

3.10 nicht abzugsfähige Vorsteuer - 161.500<br />

4. Sonstige Zinsen und änliche Aufwendungen 0 0<br />

5. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag - 3.866.960 - 341.671<br />

6. Entnahmen aus den Kapitalrücklagen 3.871.960 351.671<br />

7. Bilanzgewinn 5.000 10.000


Die einzigen Einnahmen des Betrachtungszeitraums<br />

werden entsprechend der Prognose in Zinserträgen<br />

aus der Anlage der Liquiditätsreserve bestehen. Die<br />

vorstehenden Einnahmen beinhalten nicht die durch<br />

die Anleger im Betrachtungszeitraum eingezahlten<br />

Eigenkapitalanteile.<br />

Die Ausgaben beinhalten die laufenden Fondskosten<br />

(Treuhänder, Steuerberatung, Mietaufwendungen,<br />

Geschäftsbesorgung REAL I.S., Geschäftsbesorgung<br />

CAM VIER Fondsmanagement, jeweils einschließlich<br />

nichtabzugsfähiger Umsatzsteuer). Die Kosten der<br />

Investitionsphase sowie die Investitionen in Beteiligungen<br />

sind nicht in den Ausgaben enthalten.<br />

Die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben<br />

stellt den Liquiditätsüberschuss (Cashflow) der<br />

Fondsgesellschaft dar, der die Liquiditätsreserve der<br />

Fondsgesellschaft entweder erhöht oder vermindert.<br />

Die Änderungen der Liquiditätsreserve werden durch<br />

die in den Jahren 2006 bis 2009 vorgenommenen<br />

Eigenkapitaleinzahlungen der Anleger in gleicher<br />

Höhe ausgeglichen. Ausschüttungen sind im vorstehenden<br />

Betrachtungszeitraum nicht vorgesehen.<br />

Liquiditätsplanung der Fondsgesellschaft (Prognose)<br />

in EUR 2006 2007 2008<br />

a) Einnahmen 0 5.558 5.558<br />

b) Ausgaben - 155.505 - 347.228 - 421.466<br />

c) Liquiditätsüberschuss - 155.505 - 341.671 - 415.908<br />

d) Liquiditätsreserve zum 01.01. 0 277.885 277.885<br />

e) Ausschüttung 0 0 0<br />

f) Liquiditätsreserve zum 31.12. 277.885 277.885 277.885<br />

g) Ausschüttung in % vom Eigenkapital 0 % 0 % 0 %<br />

0


8.6 Prognose der Planzahlen des Emittenten<br />

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VermVerkProspV sind die<br />

Planzahlen des Emittenten, insbesondere zu Investitionen,<br />

Produktion, Umsatz und Ergebnis mindestens<br />

für die folgenden drei Geschäftsjahre anzugeben.<br />

Die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1 GmbH & Co. KG beabsichtigt,<br />

sich bis 2009 in unterschiedlichen Tranchen<br />

an der CAM VIER Private Equity GmbH & Co. KG<br />

und weiteren Private Equity Fonds zu beteiligen.<br />

Aus diesen Beteiligungen werden prognosegemäß<br />

Planzahlen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 VermVerkProspV) (Prognose)<br />

in EUR 2006 2007 2008 2009<br />

Investitionen<br />

Beteiligungen 3.350.530 7.148.204 7.073.767 8.483.429<br />

Umsatzerlöse<br />

bis einschließlich 2009 keine Erträge erwartet. Aus<br />

der Anlage der Liquiditätsreserve wird der Emittent<br />

voraussichtlich Zinserträge erzielen. Der Jahresüberschuss<br />

der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1 GmbH & Co. KG<br />

ergibt sich wie bereits in Tz. 8 (Planzahlen) dieses<br />

Prospektes beschrieben.<br />

Planzahlen des Emittenten im Hinblick auf eine<br />

Produktion existieren nicht, da nichts produziert wird<br />

(§ 15 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung).<br />

Beteiligungserträge 0 0 0 0<br />

Zinsen und ähnliche Erträge 0 5.558 5.558 5.558<br />

Ergebnis - 3.866.960 - 341.671 - 415.908 - 506.017


. Die rechtlichen Grundlagen<br />

9.1 Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

Die Gesellschaft, an der sich die Anleger entweder<br />

direkt oder als Treugeber über den Treuhandkommanditisten<br />

beteiligen, ist die <strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1<br />

GmbH & Co. KG, Linienstraße 40, 82041 Oberhaching,<br />

(„Fondsgesellschaft“). Bei dieser Gesellschaft handelt<br />

es sich um eine Kommanditgesellschaft, welche der<br />

deutschen Rechtsordnung unterliegt. Die Gründung<br />

der Gesellschaft auf unbestimmte Zeit erfolgte am<br />

28.06.2006, diese ist im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

München unter HRA 88409 eingetragen. Sitz<br />

der Gesellschaft ist Oberhaching.<br />

Die Hauptmerkmale der Kommanditanteile an der<br />

Fondsgesellschaft sind die Beteiligung am Ergebnis<br />

der Fondsgesellschaft und deren Vermögen, ggf.<br />

ein Anspruch auf Vorabverzinsung, Kontrolle der<br />

Geschäftsführung durch Kontroll- und Informationsrechte<br />

sowie Zustimmungserfordernisse zu bestimmten<br />

Rechtsgeschäften und Handlungen, Teilnahmerecht<br />

an der Gesellschafterversammlung bzw. dem<br />

schriftlichen Umlaufverfahren zur Beschlussfassung<br />

und Stimmrecht sowie das Recht, über die Kommanditbeteiligung<br />

im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen zu verfügen. Wegen der Einzelheiten<br />

wird auf die folgenden Darstellungen und den<br />

unter Tz. 12 abgedruckten Gesellschaftsvertrag der<br />

Fondsgesellschaft verwiesen.<br />

Die Fondsgesellschaft wird sich mit einem Betrag in<br />

Höhe von ca. 85 % bis 90 % des eingeworbenen Kapitals<br />

(abzüglich Fondskosten) als Kommanditist an der<br />

CAM VIER Private Equity GmbH & Co KG, eingetragen<br />

im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA<br />

24095 („CAM VIER“) sowie mit einem Betrag in Höhe<br />

von mindestens 10 %, maximal 15 % des eingeworbenen<br />

Kapitals (abzüglich Fondskosten) an weiteren<br />

Private Equity Fonds beteiligen. Komplementär der<br />

CAM VIER ist die CAM Private Equity Verwaltungs-<br />

GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

Köln unter HRB 33708 und einem Stammkapital<br />

von EUR 25.000. Die Umsetzung dieser Beteiligungen<br />

stellen die einzigen laufenden Investitionen der<br />

Fondsgesellschaft dar.<br />

Der nachfolgend erläuterte Gesellschaftsvertrag<br />

weicht hinsichtlich der Struktur des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters in den folgenden Regelungen<br />

vom gesetzlichen Leitbild ab:<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Natürliche Personen als<br />

Gesellschafter<br />

Eigenhandeln aller<br />

Gesellschafter<br />

Bei dem Komplementär handelt<br />

es sich um eine Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung (§ 3 des<br />

Gesellschaftsvertrages). Diese ist<br />

eine juristische Person und haftet<br />

für Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Gläubigern ausschließlich mit<br />

ihrem Gesellschaftsvermögen.<br />

Berechtigung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten zur Erhöhung<br />

des Gesellschaftskapitals<br />

(§ 4 des Gesellschaftsvertrages).<br />

§ 164 HGB Der Komplementär ist von der<br />

Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist<br />

führt die Geschäfte der<br />

Gesellschaft und ist zur Beauftragung<br />

Dritter mit Aufgaben der<br />

Geschäftsführung berechtigt<br />

(§ 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />

§ 170 HGB Der geschäftsführende Kommanditist<br />

hat Generalvollmacht zur<br />

Vertretung der Gesellschaft<br />

(§ 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />

§§ 112, 161 Abs.1 HGB Der Komplementär ist vom<br />

gesetzlichen Wettbewerbsverbot<br />

befreit (§ 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />

§ 166 HGB Der geschäftsführende Kommanditist<br />

informiert die Gesellschafter<br />

über deren gesetzliches Kontrollrecht<br />

hinaus über wesentliche Geschäftsvorgänge,<br />

die wirtschaftliche<br />

Situation der Gesellschaft<br />

sowie über Geschäftsverlauf und<br />

Lage der Gesellschaft sowie in<br />

begrenztem Umfang auch über<br />

CAM.<br />

(§ 10 des Gesellschaftsvertrages)<br />

Der Komplementär erhält für die<br />

Übernahme des Haftungsrisikos<br />

einen jährlichen Vorabgewinn<br />

in Höhe von EUR 5.000 (§ 21 des<br />

Gesellschaftsvertrages).


Der Gesellschaftsvertrag des Komplementärs weicht<br />

in den folgenden Regelungen vom gesetzlichen Leitbild<br />

ab:<br />

Gesetzliche Regelung Abweichung<br />

Verfügung über Geschäftsanteile<br />

durch<br />

notarielle Beurkundung<br />

der Abtretung<br />

(§ 15 Abs. 3 und Abs. 5<br />

GmbHG)<br />

Gemeinsame<br />

Vertretungsmacht der<br />

Geschäftsführer<br />

(§ 35 Abs. 2 Satz 2<br />

GmbHG)<br />

Selbstvertretungsverbot<br />

(§ 181 BGB)<br />

Wettbewerbsverbot für<br />

den Geschäftsführer<br />

Wettbewerbsverbot für<br />

Gesellschafter<br />

Unternehmensgegenstand/Wichtigste<br />

Tätigkeitsbereiche<br />

Jede Verfügung über Geschäftsanteile<br />

bedarf zu ihrer Wirksamkeit<br />

der vorherigen Zustimmung<br />

des Komplementärs.<br />

Im Falle des Übergangs eines<br />

Geschäftsanteils im Wege des<br />

Erbganges ist der übergegangene<br />

Geschäftsanteil unverzüglich<br />

nach Übergang einem von der<br />

<strong>Real</strong> I.S. bestimmten Dritten zum<br />

Erwerb anzubieten.<br />

Die Gesellschaft hat nur einen<br />

Geschäftsführer, der die Gesellschaft<br />

allein vertritt.<br />

Der Geschäftsführer ist von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB<br />

befreit.<br />

Der Geschäftsführer ist ohne<br />

Entgelt allgemein von jedem<br />

Wettbewerbsverbot befreit.<br />

Gesellschaftern können Tätigkeiten<br />

auf dem Tätigkeitsgebiet<br />

der Gesellschaft auch außerhalb<br />

der Gesellschaft durch einstimmigen<br />

Gesellschafterbeschluss<br />

gestattet werden.<br />

Zweck der Fondsgesellschaft ist der Erwerb, das<br />

Verwalten und die Veräußerung einer Beteiligung an<br />

CAM VIER sowie an weiteren Private Equity Fonds.<br />

Die Fondsgesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />

erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />

mittelbar zu fördern. Sie kann zur Erreichung des<br />

Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen<br />

Gesellschaften eingehen. Die Fondsgesellschaft kann<br />

die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder<br />

zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder<br />

durch Dritte vornehmen lassen (vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Der wichtigste Tätigkeitsbereich der Fondsgesellschaft<br />

besteht in der Beteiligung an der CAM VIER sowie an<br />

weiteren Private Equity Fonds und der Ausübung der<br />

Mitgliedschaftsrechte der Fondsgesellschaft in diesen<br />

Gesellschaften, dem Verwalten der eigenen Vermögenswerte<br />

und der Anlegerbetreuung.<br />

Gesellschafter, Kapital, Einlagen<br />

Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär)<br />

der Fondsgesellschaft ist die GS Beteiligungs GmbH,<br />

Oberhaching. Diese ist am Kapital und am Vermögen<br />

der Fondsgesellschaft nicht beteiligt und erbringt keine<br />

Einlage. Am Ergebnis ist der Komplementär über<br />

einen Anspruch auf Zahlung eines jährlichen Vorabgewinns<br />

in Höhe von EUR 5.000, der ab dem Jahr 2008<br />

jährlich jeweils um 2 % erhöht wird, beteiligt (vgl.<br />

§ 21 des Gesellschaftsvertrages). Geschäftsführender<br />

Kommanditist ist die WS Beteiligungs GmbH,<br />

München („geschäftsführender Kommanditist“), mit<br />

einer Pflichteinlage (= Hafteinlage) in Höhe von<br />

EUR 500. Weiterer Kommanditist ist die FINANZ-<br />

CONTROL TREUHANDGESELLSCHAFT mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft,<br />

München („Treuhandkommanditist“). Der Treuhandkommanditist<br />

wird im Laufe der Einwerbungsphase<br />

entsprechend dem Beitritt der Treugeber seinen Kapitalanteil<br />

erhöhen und diesen treuhänderisch halten<br />

(vgl. § 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Aufnahme weiterer Kommanditisten/Treugeber<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital durch Zulassung von neuen<br />

Kommanditisten oder Personen, die sich über den<br />

Treuhandkommanditisten mittelbar beteiligen,<br />

– zunächst um bis zu EUR 29.999.500 und dann –<br />

um bis zu EUR 99.999.500 (ohne Agio) zu erhöhen.<br />

Bei der Aufnahme neuer Kommanditisten wird die<br />

Fondsgesellschaft durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten vertreten. Zuzüglich der durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten zu erbringenden<br />

Pflichteinlage (EUR 500) würde das Gesellschaftskapital<br />

nach vollständiger Durchführung der vorbeschriebenen<br />

Kapitalerhöhungen zunächst EUR 30.000.000<br />

betragen. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der<br />

geschäftsführende Kommanditist berechtigt, eine<br />

Aufstockung des maximalen Gesellschaftskapitals auf<br />

bis zu EUR 100.000.000 vorzunehmen (vgl. § 4 des<br />

Gesellschaftsvertrages).<br />

Bei der Erhöhung der Kommanditeinlage des Treu-


handkommanditisten sowie bei der Aufnahme<br />

neuer Direktkommanditisten ist die Maßgabe zu<br />

beachten, dass die für jeden Kommanditisten in das<br />

Handelsregister einzutragende Haftsumme 5 % des<br />

jeweils übernommenen Kapitalanteils (Hafteinlage<br />

ohne Agio) betragen muss. Die Summe der in das<br />

Handelsregister einzutragenden Haftsumme würde<br />

damit nach vollständiger Durchführung der Kapitalerhöhung<br />

auf zunächst EUR 30.000.000 maximal<br />

EUR 1.500.000 betragen, bei einer Erhöhung auf den<br />

Maximalbetrag von EUR 100.000.000 EUR 5.000.000<br />

(vgl. § 4 des Gesellschaftsvertrages). Bei der Erhöhung<br />

des Kapitals der Fondsgesellschaft in Abhängigkeit<br />

vom Investitionsvolumen kann das Gesellschaftskapital<br />

abweichend von dem Betrag in Höhe von<br />

zunächst EUR 30.000.000 bzw. EUR 100.000.000 festgelegt<br />

werden. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

kann hierbei eine Unterschreitung des Betrages von<br />

EUR 30.000.000 um bis zu 10 % beschließen, sofern<br />

der Finanzierungsbedarf den vorgesehenen Bedarf<br />

unterschreitet.<br />

Der Beitritt soll bis zum 30.06.2007 bzw. bis zur Vollplatzierung<br />

(ggf. früher als der 30.06.2007) erfolgen<br />

(vgl. § 4 des Gesellschaftsvertrages). Das öffentliche<br />

Angebot beginnt in Anlehnung an § 9 Abs. 1 des<br />

Verkaufsprospektgesetzes einen Werktag nach Veröffentlichung<br />

des Prospektes und endet spätestens<br />

am 30.06.2007 oder früher mit der Vollplatzierung.<br />

Der Beitritt weiterer Kommanditisten ist damit bis<br />

zum 30.06.2007 möglich. Die Frist für die Platzierung<br />

kann durch den geschäftsführenden Kommanditisten<br />

bis zum 31.12.2007 verlängert werden (vgl. § 4 des<br />

Gesellschaftsvertrages). Derzeit beträgt die gezeichnete<br />

Beteiligung der drei Gründungsgesellschafter<br />

EUR 500.<br />

Es sollen mindestens ein und maximal 6.667 Anleger<br />

eingeworben werden. Bei erwartetem Verlauf<br />

werden mindestens EUR 10.000.000 zur <strong>Real</strong>isierung<br />

des Investments benötigt. Es verbleibt die Einlage<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten in Höhe<br />

von EUR 500.<br />

Der Kapitalanteil eines neu beitretenden Kommanditisten<br />

– mit Ausnahme des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

– soll mindestens EUR 15.000 betragen,<br />

wobei die empfohlene Mindestbeteiligungssumme<br />

EUR 20.000 beträgt. Zusätzlich hat jeder eintretende<br />

Kommanditist ein Agio in Höhe von 5 % bezogen auf<br />

seinen Kapitalanteil entsprechend der Beitrittsvereinbarung<br />

zu leisten (vgl. § 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Höhere Beteiligungen müssen jeweils durch 1.000<br />

ohne Rest teilbar sein.<br />

Die Haftsumme, mit der der jeweilige Kommanditist<br />

in das Handelsregister eingetragen wird, beträgt<br />

5 % der Hafteinlage ohne Agio, also mindestens<br />

EUR 750 (bei der empfohlenen Mindestbeteiligungssumme<br />

in Höhe von EUR 20.000 dementsprechend<br />

EUR 1.000). Für Treugeber gilt die Regelung über<br />

die Mindestbeteiligung entsprechend. Die Treugeber<br />

werden allerdings nicht in das Handelsregister<br />

eingetragen. Außer bei Direktkommanditisten – bei<br />

ihnen fallen für die Handelsregistervollmacht und<br />

-eintragung/-löschung Notar- bzw. Gerichtsgebühren<br />

nach den jeweils anwendbaren Gebührenordnungen<br />

an – sind auf Anlegerebene aus heutiger Sicht bei<br />

geplantem Verlauf keine weiteren Kosten mit dem<br />

Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung<br />

verbunden.<br />

Treugeber und Direktkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist erwirbt, hält und verwaltet<br />

die Einlage treuhänderisch anteilig für die Treugeber,<br />

mit denen er einheitliche Treuhandverträge<br />

abschließen wird, im eigenen Namen für fremde<br />

Rechnung. Die Treugeber werden im Innenverhältnis<br />

zur Fondsgesellschaft wie Kommanditisten behandelt,<br />

sofern der Treuhandkommanditist die Rechte an die<br />

Treugeber abgetreten oder Vollmacht zur Ausübung<br />

seiner mitgliedschaftlichen Rechte erteilt hat. Sie sind<br />

dann insbesondere wie ein unmittelbar Beteiligter<br />

wirtschaftlich am Gewinn und Verlust, Auseinandersetzungsguthaben<br />

und Liquidationserlös beteiligt.<br />

Jeder Treugeber kann dem Treuhandkommanditisten<br />

Weisungen zur Wahrnehmung seines Stimmrechts<br />

geben und auch selbst in den Gesellschafterversammlungen<br />

abstimmen (vgl. § 5 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Anleger, die unmittelbar als Kommanditisten beitreten,<br />

sowie Treugeber, die in die Stellung als Kommanditist<br />

wechseln, sind jeweils verpflichtet, dem<br />

geschäftsführenden Kommanditisten eine Handelsregistervollmacht<br />

auszustellen, die für Handelsregisteranmeldungen<br />

jeglicher Art im Zusammenhang mit<br />

der Fondsgesellschaft gilt. Die Kommanditisten tragen<br />

die mit der Erteilung der Handelsregistervollmacht


und der Handelsregisteranmeldung einschließlich der<br />

Handelsregistereintragung verbundenen Kosten (vgl.<br />

§ 30 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Alle Kommanditisten/Treugeber haben im Rahmen<br />

des Gesellschaftsverhältnisses nur Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit zu vertreten. Davon ausgenommen ist<br />

die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.<br />

Schadenersatzansprüche der Gesellschafter untereinander<br />

sowie im Verhältnis zur Fondsgesellschaft<br />

verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab<br />

dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist und der Gesellschafter von den anspruchbegründenden<br />

Umständen und der Person des<br />

Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

hätte erlangen müssen. Unabhängig von<br />

der Kenntnis bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis<br />

verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen Handlungen<br />

spätestens nach Ablauf von zehn Jahren. Im Übrigen<br />

spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung<br />

des Anspruchs. Für die Geltendmachung von<br />

Ansprüchen gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />

nach Kenntniserlangung vom Schaden. Innerhalb<br />

dieser Frist ist der Anspruch schriftlich geltend zu<br />

machen, andernfalls geht der Anspruch verloren (vgl.<br />

§ 11 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />

Fondsgesellschaft haften bisher beigetretene sowie<br />

künftig beitretende Kommanditisten/Treugeber vor<br />

Leistung ihres Beteiligungsbetrages unmittelbar bzw.<br />

mittelbar über den Treuhänder nach § 171 Abs. 1 HGB<br />

bis zur Höhe der jeweils im Handelsregister eingetragenen<br />

Einlage (= Haftsumme). Nach Leistung des<br />

Beteiligungsbetrages ist die Haftung gemäß § 171<br />

Abs. 1 HGB für danach begründete Verbindlichkeiten<br />

ausgeschlossen.<br />

Soweit über 95 % des Beteiligungsbetrages eines<br />

Kommanditisten/Treugebers zurückbezahlt oder nach<br />

Entnahmen der Kapitalanteil unter den Betrag der<br />

Haftsumme herabgemindert wird, lebt die unmittelbare<br />

Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft<br />

bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf (§§ 172 Abs.<br />

4, 171 Abs. 1 HGB).<br />

Mit Ausscheiden des Kommanditisten/Treugebers endet<br />

nicht zeitgleich die Haftung in Höhe der Haftsumme.<br />

Kommanditisten/Treugeber haften gemäß<br />

§§ 161 Abs. 2, 160 HGB trotz ihres Ausscheidens aus<br />

der Fondsgesellschaft für die bis dahin begründeten<br />

Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, wenn die<br />

Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jahren nach<br />

dem Ausscheiden fällig und Ansprüche gegen den<br />

Kommanditisten bzw. Treuhänder in seiner Eigenschaft<br />

als Treuhandkommanditist gerichtlich geltend<br />

gemacht werden. Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten<br />

genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.<br />

Im Innenverhältnis besteht keine Nachschussverpflichtung<br />

der Kommanditisten/Treugeber, so dass diese<br />

zum Ausgleich etwaiger Verluste der Fondsgesellschaft<br />

über die geleistete Pflichteinlage (zzgl. Agio)<br />

hinaus keine weiteren Leistungen an die Fondsgesellschaft<br />

zu erbringen haben. Nur mit einstimmigem<br />

Gesellschafterbeschluss können Nachschüsse beschlossen<br />

werden (vgl. § 15 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Ohne jeweilige Zustimmung müssen<br />

Kommanditisten oder Treugeber nicht an Kapitalerhöhungen<br />

teilnehmen (vgl. § 8 des Gesellschaftervertrages).<br />

Erbringung der Einlagen<br />

Die Anleger haben ihre Beteiligungsbeträge entsprechend<br />

den im Prospekt enthaltenen Bedingungen<br />

zu erbringen. Diese sehen vor, dass mit Wirksamkeit<br />

des Beitritts 20 % zuzüglich 5 % Agio auf die gesamte<br />

Zeichnungssumme, am 31.12.2007 sowie am<br />

31.12.2008 jeweils weitere 25 % und die abschließende<br />

Tranche (30 %) zum 31.12.2009 des Beteiligungsbetrages<br />

jeweils als Barleistung zu erbringen<br />

sind. Außer der Eingangstranche können Tranchen<br />

von der Geschäftsführung mit einer sechswöchigen<br />

Vorankündigungsfrist auch früher oder später und<br />

gegebenenfalls auch in anderer Stückelung abgerufen<br />

werden.<br />

Werden Pflichteinlage und Agio nicht innerhalb der<br />

o. g. Fristen erbracht, so ist die Fondsgesellschaft bzw.<br />

der Treuhandkommanditist berechtigt, Verzugszinsen<br />

ab Fälligkeit in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Zur<br />

Zeit der Herausgabe dieses Verkaufsprospektes beträgt<br />

der gesetzliche Verzugszins 5 % p. a. über dem<br />

jeweils geltenden Basiszinssatz. Ein darüber hinausgehender<br />

Schaden der Fondsgesellschaft kann ebenfalls<br />

geltend gemacht werden.<br />

Im Falle des Zahlungsverzugs kann der jeweilige<br />

Treugeber bzw. Direktkommanditist aus der Fondsgesellschaft<br />

ausgeschlossen oder der Beteiligungsbetrag


auf den Betrag bereits geleisteter Zahlungen herabgesetzt<br />

werden. Die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden<br />

entstandenen Kosten hat der Treugeber/Direktkommanditist<br />

zu tragen. Die Fondsgesellschaft ist<br />

berechtigt, für die Kosten des Austritts eine Schadenspauschale<br />

mindestens in Höhe des Agios bzw. für die<br />

Kosten der Herabsetzung des Beteiligungsbetrages<br />

mindestens in Höhe von EUR 500 geltend zu machen,<br />

soweit nicht der Kommanditist/Treugeber einen geringeren<br />

Schaden nachweist.<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

Zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist allein<br />

der geschäftsführende Kommanditist berechtigt.<br />

Die Vertretung der Fondsgesellschaft erfolgt durch<br />

den Komplementär. Er ist von der Geschäftsführung<br />

ausgeschlossen. Dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

ist Generalvollmacht erteilt. Diese kann nur aufgrund<br />

eines wichtigen Grundes widerrufen werden<br />

und umfasst auch die Berechtigung, Dritte mit der<br />

Geschäftsführung oder einzelnen Geschäftsführungsaufgaben<br />

zu beauftragen. Zustimmungsrechte der<br />

Gesellschafterversammlung (§ 15 des Gesellschaftsvertrages)<br />

sind zu beachten (vgl. § 9 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Kontrollrechte<br />

Jedem Kommanditisten und Treugeber stehen die<br />

Kontrollrechte gemäß § 166 HGB zu. Darüber hinaus<br />

haben sie jeweils das Recht, die Handelsbücher und<br />

Papiere der Fondsgesellschaft selbst einzusehen oder<br />

durch einen Angehörigen der steuerberatenden oder<br />

wirtschaftsprüfenden Berufe einsehen zu lassen. Ferner<br />

sind sie durch die Geschäftsführung jährlich über<br />

wesentliche Geschäftsvorgänge in der Gesellschaft, in<br />

der CAM VIER sowie bei den weiteren Private Equity<br />

Fonds zu informieren. Hinsichtlich der Informationen<br />

zu CAM VIER und den weiteren Private Equity Fonds<br />

geht diese Verpflichtung allerdings nur so weit, wie<br />

der Fondsgesellschaft eine Information möglich ist<br />

(vgl. § 10 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Nachschusspflicht und Haftung<br />

Durch Eintragung der Fondsgesellschaft als Kommanditgesellschaft<br />

sowie der jeweiligen Kommanditisten<br />

in das Handelsregister wird die Haftung dieser<br />

Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der<br />

Gesellschaft auf ihre jeweils in das Handelsregister<br />

eingetragene Hafteinlage (5 % der Pflichteinlage)<br />

begrenzt. Die Haftung ist ausgeschlossen, sobald die<br />

Hafteinlage geleistet ist (vgl. §§ 171 ff. HGB). Eine<br />

Nachschusspflicht besteht nicht (vgl. § 8 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Werden die Einlagen durch Entnahmen<br />

(insbesondere Barauszahlungen) jedoch unter<br />

die Hafteinlage gemindert, so lebt die Haftung bis<br />

zur Höhe der Hafteinlage wieder auf. Das gilt auch,<br />

soweit Entnahmen getätigt werden, während der<br />

Kapitalanteil des Kommanditisten/Treugebers durch<br />

Verluste unter den Betrag der Hafteinlage herabgemindert<br />

wird (vgl. § 172 Abs. 4 i. V. m. § 171 Abs. 1<br />

HGB). Bei Konkretisierung der Haftung (z. B. Illiquidität<br />

der Fondsgesellschaft) wären insoweit erhaltene<br />

Entnahmen (Barauszahlungen) von den Kommanditisten/Treugebern<br />

ganz oder teilweise zurückzuzahlen.<br />

Die Haftung des Komplementärs ist grundsätzlich<br />

unbeschränkt. Vorliegend ist der Komplementär eine<br />

Kapitalgesellschaft und haftet daher nur beschränkt<br />

mit seinem Gesellschaftsvermögen.<br />

Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung<br />

Einmal jährlich, spätestens bis zum 30.11., ist ein<br />

schriftliches Umlaufverfahren durchzuführen, in dem<br />

die Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden. Eine<br />

Gesellschafterversammlung findet nur auf Antrag des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder von Gesellschaftern/Treugebern,<br />

die mindestens 30 % des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten, statt (vgl. § 13 und § 17 des<br />

Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschafterversammlung<br />

der Fondsgesellschaft ist insbesondere zuständig<br />

für nachfolgende Beschlussfassungen, welche auch<br />

Zustimmungen im Innenverhältnis zu Rechtsgeschäften<br />

und Handlungen des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

umfassen:<br />

• Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

• Beschluss über Entnahmen;<br />

• Wahl des Abschlussprüfers;<br />

• Entlastung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten;<br />

• Wahl, Entlastung und Vergütung des Beirats;<br />

• Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />

• Ausschluss von Gesellschaftern;<br />

• Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten;<br />

• Veräußerung wesentlicher Teile des Gesellschafts-<br />

vermögens;<br />

• Auflösung der Gesellschaft;<br />

• Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten nebst<br />

Generalvollmacht;


• Zustimmung der Gesellschaft in ihrer Eigenschaft<br />

als Gesellschafterin der CAM VIER in Gesellschafterversammlungen<br />

der CAM VIER, sofern ein Rechtsgeschäft<br />

oder eine Handlung auf Ebene der CAM<br />

VIER ein außerordentliches Geschäft darstellt.<br />

Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

bzw. in der Gesellschafterversammlung<br />

werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen bzw.<br />

anwesenden Stimmen gefasst, soweit gesetzliche<br />

Bestimmungen oder der Gesellschaftsvertrag dies zulassen.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

sieht für Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages,<br />

die Veräußerung wesentlicher Teile<br />

des Gesellschaftsvermögens sowie für die Auflösung<br />

der Gesellschaft eine Mehrheit von drei Vierteln aller<br />

vertretenen bzw. anwesenden Stimmen vor (vgl. § 15<br />

des Gesellschaftsvertrages). Jede vollen EUR 100 Einlage<br />

(gezeichnete Summe abzüglich Agio) gewähren<br />

eine Stimme. Der geschäftsführende Kommanditist<br />

hat dementsprechend 5 Stimmen; der Komplementär<br />

hat in Ermangelung einer geleisteten Einlage kein<br />

Stimmrecht. Der Treuhandkommanditist kann das ihm<br />

zustehende Stimmrecht in Anbetracht der vielfältigen<br />

Interessen, die er vertritt, gespalten ausüben (vgl.<br />

§ 13 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Beschlussfähigkeit im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

ist gegeben, wenn mindestens 30 % der Stimmen<br />

aller Gesellschafter der Fondsgesellschaft teilnehmen.<br />

Sofern eine Gesellschafterversammlung entsprechend<br />

den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ordnungsgemäß<br />

einberufen wurde, ist diese unabhängig<br />

von der Zahl der anwesenden oder vertretenen<br />

Stimmen beschlussfähig sofern der geschäftsführende<br />

Kommanditist und der Treuhandkommanditist anwesend<br />

oder vertreten sind. Wird die Beschlussfähigkeit<br />

im schriftlichen Umlaufverfahren nicht erreicht, können<br />

Beschlüsse in einer weiteren schriftlichen Abstimmung<br />

unabhängig von der Zahl der teilnehmenden<br />

Stimmen gefasst werden (vgl. § 16 und § 17 Abs. 6<br />

des Gesellschaftsvertrages). Die Unwirksamkeit eines<br />

Beschlusses kann nur innerhalb einer Frist von einem<br />

Monat nach Kenntniserlangung durch Klage unter<br />

Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Nach<br />

Ablauf der Ausschlussfrist gilt ein Mangel als geheilt<br />

(vgl. § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Beirat<br />

Die Gesellschafter können einen Beirat zur Beratung,<br />

Unterstützung und Überwachung der Geschäftsführung<br />

wählen. Bis zur Wahl eines entsprechenden Beirats<br />

ist der geschäftsführende Kommanditist berechtigt,<br />

einen vorläufigen Beirat zu bestellen. Der Beirat<br />

ist berechtigt, von der Geschäftsführung Bericht über<br />

einzelne Geschäftsführungsangelegenheiten zu verlangen.<br />

Eine Weisungsbefugnis hat er jedoch nicht.<br />

Jedes Beiratsmitglied erhält neben der Erstattung<br />

seiner Auslagen eine Vergütung in Höhe von EUR 500<br />

p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />

Höhe (vgl. § 12 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Vergütungen des Komplementärs, des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten und des Treuhandkommanditisten<br />

Der Komplementär erhält für seine Übernahme der<br />

Haftung für das Jahr 2007 eine jährliche Vergütung<br />

in Form eines Vorabgewinns in Höhe von EUR 5.000,<br />

die ab dem Jahr 2008 jährlich jeweils um 2 % erhöht<br />

wird (vgl. § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Der geschäftsführende Kommanditist erhält für die<br />

Übernahme der Geschäftsführung für das Jahr 2007<br />

eine jährliche Vergütung in Form eines Vorabgewinns<br />

in Höhe von EUR 15.000, die ab dem Jahr 2008 jährlich<br />

jeweils um 2 % erhöht wird (vgl. § 21 Abs. 1 des<br />

Gesellschaftsvertrages). Der Treuhandkommanditist<br />

erhält von der Gesellschaft für seine Tätigkeit ab dem<br />

Jahr 2007 eine jährliche Vergütung in Höhe von<br />

EUR 15.000, die sich ab dem Jahr 2008 jährlich um<br />

jeweils 2 % erhöht (vgl. § 22 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Alle genannten Vergütungen sind jährlich<br />

bis spätestens zum 31.12. zur Zahlung fällig. Für das<br />

Jahr 2006 werden die für das Jahr 2007 vorgenannten<br />

Vergütungen pro rata temporis für jeden Monat, welcher<br />

dem Monat der Gründung der Fondsgesellschaft<br />

folgt, gewährt.<br />

Ergebnisbeteiligung, Entnahmen und<br />

Liquiditätsüberschuss, Vorabverzinsung<br />

Maßgeblich für die Gewinn- und Verlustverteilung<br />

bzw. die Verteilung des Ergebnisses der Einnahmen-<br />

Überschuss-Rechnung ist der von einem Wirtschaftsprüfer<br />

geprüfte und von den Gesellschaftern<br />

festgestellte Jahresabschluss. Nach Abzug der Vorabgewinne<br />

von Komplementär und geschäftsführendem<br />

Kommanditisten sowie der Vorabverzinsung werden<br />

die verbleibenden Gewinne und Verluste sowie die<br />

steuerlichen Ergebnisse auf die Gesellschafter/Treugeber<br />

im Verhältnis ihrer zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />

eingezahlten festen Kapitalkonten verteilt. Ver-


lustanteile werden allen Gesellschaftern auch dann<br />

zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer Kapitalanteile<br />

übersteigen.<br />

Der Anleger erhält eine rechnerische Vorabverzinsung<br />

in Höhe von 8,0 % p. a. auf die tatsächlich eingezahlte<br />

Pflichteinlage (ohne Agio) ab dem 1. des Monats, der<br />

dem wirksamen Beitritt des jeweiligen Anlegers folgt,<br />

für einen Zeitraum bis zur endgültigen Schließung<br />

des Fonds, spätestens also bis zum 31.12.2007. Die<br />

Ansprüche auf Vorabverzinsung werden den Anlegern<br />

gutgeschrieben. Die Vorabverzinsung wird vor<br />

Ausschüttungen bedient. Die Beträge der ersten und<br />

folgenden Ausschüttungen werden dementsprechend<br />

bevorzugt an die Anleger zur Tilgung der Ansprüche<br />

aus der Vorabverzinsung ausgezahlt, bis diese sämtlich<br />

vollständig getilgt sind. Erst danach erfolgen<br />

reguläre Ausschüttungen an die Anleger (vgl. § 19<br />

Abs. 4 und § 20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Nach Möglichkeit werden die Ergebnisse der Geschäftsjahre<br />

2006 bis 2007 (nach Berücksichtigung<br />

der Vorabverzinsung) so verteilt, dass sämtliche<br />

Gesellschafter unabhängig vom Beitrittszeitpunkt<br />

entsprechend dem Verhältnis ihrer vertragsgemäß<br />

eingezahlten Kapitalanteile gleich behandelt werden.<br />

Hierzu werden nach Möglichkeit die später<br />

beitretenden Gesellschafter so behandelt, dass ihnen<br />

Gewinne oder Verluste in gleicher anteiliger Höhe<br />

zugerechnet werden (Gleichverteilungsabrede, vgl.<br />

§ 19 des Gesellschaftsvertrages). Soweit Gewinne<br />

und Liquiditätsüberschüsse nach Auffassung des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten nicht als angemessene<br />

Liquiditätsreserve benötigt werden, entscheiden<br />

die Gesellschafter über deren Verwendung.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist, der Treuhandkommanditist<br />

und ggf. der Beirat unterbreiten<br />

den Gesellschaftern einen gemeinsamen Vorschlag<br />

über die für das vorangegangene Geschäftsjahr zu<br />

beschließenden Entnahmen. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist ist berechtigt, Gewinnausschüttungen<br />

bzw. Auszahlungen freier Liquidität auch bereits vor<br />

einem Gesellschafterbeschluss zur Auszahlung zu<br />

bringen. Entnahmen können auch dann erfolgen,<br />

wenn der Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist<br />

(vgl. § 20 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Die Auszahlung erfolgt unmittelbar über die Fondsgesellschaft<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1 GmbH & Co. KG,<br />

Linienstraße 40, 82041 Oberhaching, als Zahlstelle.<br />

Verfügungen über Kommanditanteile<br />

Die Übertragung der Anteile kann durch Abtretung<br />

erfolgen. Die freie Handelbarkeit der Gesellschaftsbeteiligung<br />

ist für die ersten fünf Jahre nach Vollplatzierung<br />

und im Übrigen durch ein Vorkaufsrecht der<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH eingeschränkt.<br />

Auf das Fehlen eines organisierten Zweitmarktes<br />

für den Handel mit Kommanditbeteiligungen<br />

wird hingewiesen. Verfügungen über Kommanditanteile<br />

sind grundsätzlich nur mit Wirkung zum Ablauf<br />

des 31.12. eines Jahres bzw. zum Beginn des 01.01.<br />

eines Jahres möglich und bedürfen der Zustimmung<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten, sofern sie<br />

innerhalb von fünf Jahren nach der Vollplatzierung<br />

erfolgen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden. Im Übrigen sind beabsichtigte<br />

Verfügungen dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

anzuzeigen. Die Kosten der Verfügung hat der<br />

jeweilige Gesellschafter zu tragen. Der <strong>Bayernfonds</strong><br />

Immobiliengesellschaft mbH steht ein Vorkaufsrecht<br />

zu, das nach Wahl der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH von ihr selbst oder von einem<br />

Dritten ausgeübt werden kann (vgl. § 23 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Fondsgesellschaft<br />

mit den jeweiligen Erben fortgesetzt, die sich durch<br />

die Vorlage eines Erbscheines oder Erbnachweises<br />

nach § 35 GBO zu legitimieren haben. Die Kommanditbeteiligung<br />

wird in eine Treuhandbeteiligung<br />

umgewandelt. Mehrere Erben haben einen gemeinsamen<br />

Vertreter zu bestellen (vgl. § 24 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Laufzeit der Fondsgesellschaft, Kündigung,<br />

Ausscheiden, Auseinandersetzungsguthaben<br />

Die Fondsgesellschaft wurde für unbestimmte Zeit<br />

eingegangen, kann aber jederzeit zum Ende eines<br />

Geschäftsjahres durch Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

mit Dreiviertelmehrheit aufgelöst werden<br />

(vgl. § 29 und § 15 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile insgesamt<br />

mindestens 75 % des gesamten Kapitals der Fondsgesellschaft<br />

bilden, die Fondsgesellschaft wirksam<br />

kündigen, ist die Fondsgesellschaft aufgelöst, es sei<br />

denn, die verbleibenden Gesellschafter fassen mit<br />

75 % ihrer Stimmen einen Fortsetzungsbeschluss (vgl.<br />

§ 25 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages). Jeder Gesell-


schafter kann seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende<br />

schriftlich kündigen, erstmals jedoch zum 31.12.2021.<br />

Abweichend hiervon kann der Treuhandkommanditist<br />

nur mit Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher<br />

Treugeber kündigen. Die Kündigungserklärung muss<br />

mit einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Die Kündigung<br />

hat nicht die Auflösung der Fondsgesellschaft,<br />

sondern nur das Ausscheiden des kündigenden<br />

Gesellschafters zur Folge.<br />

Ein Gesellschafter scheidet bei Kündigung der Beteiligung,<br />

bei Rücktritt der Fondsgesellschaft wegen<br />

Nichtleistung der Einlage, bei Ausschluss aus wichtigem<br />

Grund, rechtskräftiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über sein Vermögen, Ablehnung der<br />

Eröffnung mangels Masse, Versuch einer außergerichtlichen<br />

Einigung mit Gläubigern über die Schuldenbereinigung<br />

nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung<br />

oder infolge der Pfändung seines Anteils, sofern<br />

die Pfändung nicht innerhalb von sechs Monaten<br />

wieder aufgehoben ist, aus der Fondsgesellschaft aus.<br />

Dem ausscheidenden Kommanditisten steht grundsätzlich<br />

ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach<br />

dem Verkehrswert seiner Beteiligung bemisst. In den<br />

vorgenannten Fällen der Kündigung der Beteiligung<br />

durch die Fondsgesellschaft aus wichtigem Grund,<br />

Ausschluss aus wichtigem Grund sowie bei Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des<br />

Gesellschafters bzw. der Ablehnung der Eröffnung<br />

mangels Masse, Versuch einer außergerichtlichen<br />

Einigung mit Gläubigern über die Schuldenbereinigung<br />

nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung<br />

oder in Folge der Pfändung seines Anteils erfolgt ein<br />

Abschlag in Höhe von 20 % auf den Verkehrswert. Das<br />

Abfindungsguthaben ist in drei gleichen Jahresraten,<br />

erstmals sechs Monate nach seiner verbindlichen<br />

Feststellung bzw. Wirksamwerden der Kündigung<br />

fällig. Eine Sicherstellung kann der ausscheidende<br />

Gesellschafter nicht verlangen. Das Abfindungsguthaben<br />

ist mit 4 % p. a. zu verzinsen (vgl. § 28 des<br />

Gesellschaftsvertrages). Die Kosten zur Ermittlung des<br />

Abfindungsguthabens trägt der ausscheidende Kommanditist.<br />

Die Höhe des Abfindungsanspruchs wird<br />

von dem für das betreffende Geschäftsjahr bestellten<br />

Abschlussprüfer, bei Streit durch einen durch den<br />

Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />

bestellten Schiedsgutachter festgestellt.<br />

0<br />

9.2 Treuhandvertrag<br />

Gegenstand des Treuhandvertrages<br />

Die FINANZCONTROL TREUHANDGESELLSCHAFT mbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft<br />

schließt als Treuhandkommanditist mit<br />

allen Treugebern gleichlautende Treuhandverträge<br />

ab. Danach erwirbt, hält und verwaltet der Treuhandkommanditist<br />

den Anteil des Treugebers im eigenen<br />

Namen, aber für Rechnung des Treugebers, wobei<br />

für das Verhältnis zwischen dem Treugeber und dem<br />

Treuhandkommanditisten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend gelten (vgl. § 1 des<br />

Treuhandvertrages).<br />

Rechtsverhältnisse<br />

Der Treuhandkommanditist tritt nach außen im<br />

eigenen Namen auf und wird als Kommanditist in<br />

das Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />

handelt der Treuhandkommanditist im Auftrag und<br />

für Rechnung der Treugeber, so dass die Stellung des<br />

Treugebers wirtschaftlich der eines Kommanditisten<br />

der Fondsgesellschaft entspricht. Der Beteiligungsbetrag<br />

eines Treugebers ohne Agio soll mindestens EUR<br />

15.000 betragen, wobei die empfohlene Mindestbeteiligungssumme<br />

EUR 20.000 beträgt. Beteiligungen<br />

müssen jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios)<br />

durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. Der Treugeber<br />

hat die in der Beitrittserklärung bezeichnete Pflichteinlage<br />

zzgl. 5 % Agio fristgerecht einzuzahlen. Im<br />

Verzugsfall gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend (vgl. § 7 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Pflichten des Treugebers<br />

Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß den<br />

Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu erbringen.<br />

Der Treuhandkommanditist ist in Abstimmung mit der<br />

Fondsgesellschaft zum Rücktritt von diesem Vertrag<br />

berechtigt, wenn der Treugeber seiner Verpflichtung<br />

zur Einzahlung des Beteiligungsbetrages nicht oder<br />

nicht vollständig nachkommt. Statt dessen kann der<br />

Treuhandkommanditist in Abstimmung mit der Fondsgesellschaft<br />

den Beteiligungsbetrag auf den Betrag<br />

der geleisteten Zahlung abzüglich 5 % Agio herabsetzen.<br />

Der Treugeber hat alle Rechte und Pflichten des<br />

Treuhandkommanditisten aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell im Hinblick auf<br />

den Treuhandkommanditisten vorgesehenen Rechte


(z. B. Aufnahme weiterer Kommanditisten, Kapitalerhöhung),<br />

zu übernehmen (vgl. § 4 des Treuhandvertrages).<br />

Rechte des Treugebers<br />

Der Treuhandkommanditist tritt dem Treugeber seinen<br />

Anspruch auf den festgestellten Gewinn, die beschlossenen<br />

Entnahmen sowie auf dasjenige, was ihm<br />

im Falle seines Ausscheidens oder der Beendigung<br />

der Fondsgesellschaft zusteht, in dem Umfang ab,<br />

wie diese Ansprüche dem Treugeber gebühren. Die<br />

Abtretung ist auflösend bedingt durch den Rücktritt<br />

des Treuhandkommanditisten. Der Treuhandkommanditist<br />

bleibt ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />

Ansprüche im eigenen Namen auszuüben.<br />

Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Abstimmungen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen. Der<br />

Treuhandkommanditist erteilt dem Treugeber Vollmacht<br />

zur Ausübung des Stimmrechts aus dem für ihn<br />

treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil und der ihm<br />

aus diesem Kapitalanteil zustehenden Kontroll- und<br />

Widerspruchsrechte eines Kommanditisten. Diese<br />

Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen<br />

werden. Wenn der Treugeber sein Stimmrecht nicht<br />

selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt oder<br />

nicht vorher eine andere Weisung für den Einzelfall<br />

erteilt, wird der Treuhandkommanditist angewiesen,<br />

das Stimmrecht entsprechend den Beschlussvorschlägen<br />

der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

auszuüben (§ 5 des Treuhandvertrages).<br />

Treugeberregister<br />

Der Treuhandkommanditist führt ein Register über<br />

alle persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten<br />

der Treugeber (§ 3 des Treuhandvertrages).<br />

Freistellung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treugeber hat den Treuhandkommanditisten von<br />

allen Verbindlichkeiten freizustellen, die dieser für<br />

ihn eingeht, jedoch beschränkt auf seine jeweils noch<br />

offenen Einzahlungspflichten zzgl. Agio. Ausgenommen<br />

hiervon sind die Kosten der laufenden Verwaltung,<br />

die mit der Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

(§ 14 des Treuhandvertrages) abgegolten sind<br />

(vgl. § 4 des Treuhandvertrages).<br />

Übertragung der Beteiligung<br />

Treugeber können ihre Beteiligung unter den gleichen<br />

Bedingungen übertragen wie Kommanditisten<br />

(vgl. § 23 des Gesellschaftsvertrages und § 8 des<br />

Treuhandvertrages).<br />

Dauer, Kündigung<br />

Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Jeder Treugeber ist berechtigt, den<br />

Treuhandvertrag mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum Jahresende, frühestens jedoch zum 31.12.2021,<br />

zu kündigen. Eine Kündigung zur Umwandlung der<br />

Treugeberstellung in eine Beteiligung als Direktkommanditist<br />

ist jederzeit zulässig. Die Kündigung aus<br />

wichtigem Grund bleibt unberührt. Darüber hinaus<br />

endet der Treuhandvertrag, wenn der Treuhandkommanditist<br />

von diesem Vertrag zurücktritt, der Treuhandkommanditist<br />

ohne einen Nachfolger aus der<br />

Fondsgesellschaft ausscheidet oder in der Person des<br />

Treugebers ein Grund vorliegt, aufgrund dessen ein<br />

Gesellschafter gemäß dem Gesellschaftsvertrag aus<br />

der Fondsgesellschaft ausscheiden würde (vgl. § 9 des<br />

Treuhandvertrages). Verstirbt ein Treugeber, wird der<br />

Treuhandvertrag mit seinen Erben oder mit einem<br />

seiner Erben fortgesetzt (vgl. § 10 des Treuhandvertrages).<br />

Vergütungen des Treuhandkommanditisten<br />

Die Vergütungen des Treuhandkommanditisten<br />

wurden bereits bei der Zusammenfassung zu § 22<br />

des Gesellschaftsvertrages erläutert (vgl. i.Ü. § 14<br />

des Treuhandvertrages).<br />

9.3 Gesellschaftsvertrag der CAM VIER<br />

Die Fondsgesellschaft beteiligt sich an der CAM VIER.<br />

Gesellschaftsstruktur<br />

Das Anlageprogramm CAM VIER umfasst (i) die übergeordnete<br />

Pool-Gesellschaft CAM VIER sowie die drei<br />

darunter angeordneten CAM-Segmentgesellschaften<br />

(ii) CAM VIER Buy-out Europe GmbH & Co. KG, (iii)<br />

CAM VIER Global Private Equity GmbH & Co. KG und<br />

(iv) CAM VIER Venture Capital GmbH & Co. KG („CAM-<br />

Segmentgesellschaften“). Die Gesellschaften (i) bis<br />

(iv) werden zusammen als die „CAM VIER-Gesellschaften“<br />

bezeichnet.<br />

Die CAM VIER-Gesellschaften werden jeweils als deutsche<br />

Kommanditgesellschaft mit Sitz in Köln errichtet.<br />

Ihr Komplementär ist jeweils die CAM Private Equity<br />

Verwaltungs-GmbH, Köln, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts Köln unter HRB 33708.


Das Stammkapital des Komplementärs beträgt EUR<br />

25.000. Der Komplementär ist am Gesellschaftskapital<br />

der jeweiligen CAM VIER-Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

Die Haftung des Komplementärs für Verbindlichkeiten<br />

der jeweiligen CAM VIER-Gesellschaft ist unbeschränkt,<br />

als Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

jedoch beschränkt auf die Höhe des Stammkapitals.<br />

Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis der<br />

CAM VIER-Gesellschaften ist jeweils die CAM Private<br />

Equity Consulting & Verwaltungs-GmbH, Köln, eingetragen<br />

im Handelsregister des Amtsgerichts Köln<br />

unter HRB 30739. Ihr Stammkapital beträgt<br />

EUR 53.750. Diese übernimmt eine Kapitaleinlage in<br />

Höhe von EUR 100.<br />

Gesellschaftszweck<br />

Der Zweck der CAM VIER-Gesellschaften besteht im<br />

Aufbau, Halten und Verwalten eines Portfolios von<br />

passiven Kapitalanlagen in eigenem Namen und auf<br />

eigene Rechnung. Der Zweck der Gesellschaft wird<br />

insbesondere durch das Eingehen von folgenden<br />

Beteiligungen an Gesellschaften mit einem ähnlichen<br />

Gesellschaftszweck nach Maßgabe von bestimmten<br />

Investitionsgrundsätzen verfolgt:<br />

Es ist vorgesehen, dass sich CAM VIER mit ihrem<br />

Zeichnungskapital in folgendem Verhältnis an den<br />

CAM-Segmentgesellschaften beteiligt:<br />

CAM VIER Buy-out Europe<br />

GmbH & Co. KG 50 %<br />

CAM VIER Global Private Equity<br />

GmbH & Co. KG 30 %<br />

CAM VIER Venture Capital<br />

GmbH & Co. KG 20 %<br />

Grundsätze der Investitionstätigkeit<br />

Die CAM-Segmentgesellschaften ihrerseits haben<br />

beim Aufbau und der Verwaltung des Portfolios folgende<br />

Investitionsgrundsätze zu beachten:<br />

Das Gesellschaftskapital der CAM-Segmentgesellschaften<br />

wird in Zielfonds investiert.<br />

Soweit sich eine CAM VIER-Gesellschaft an ausländischen<br />

Zielfonds beteiligt, wird die Geschäftsführung<br />

der CAM VIER-Segmentgesellschaften durch<br />

ihre Berater prüfen lassen, ob dieses Engagement<br />

nach Einschätzung der Berater als ausländisches<br />

Investmentvermögen des Investmentsteuergesetzes<br />

(„InvStG“) zu qualifizieren ist. Sofern dies der Fall ist,<br />

darf eine Beteiligung an dem jeweiligen Zielfonds nur<br />

erfolgen, wenn die CAM-Segmentgesellschaft über<br />

eine deutsche Parallelgesellschaft investiert, die mit<br />

der entsprechenden ausländischen Fondsgesellschaft<br />

parallel pro rata im Verhältnis der jeweils insgesamt<br />

gezeichneten Kapitaleinlagen in dieselben Portfoliounternehmen<br />

investiert oder sich die Geschäftsführung<br />

der ausländischen Fondsgesellschaft verpflichtet,<br />

die entsprechenden Voraussetzungen nach dem<br />

InvStG zu erfüllen.<br />

Soweit Beteiligungen an Zielfonds unmittelbar erworben<br />

werden, die die Rechtsform von steuerlich transparenten<br />

Personengesellschaften haben, sollen diese<br />

nach Einschätzung der Berater der Geschäftsführung<br />

der CAM VIER-Segmentgesellschaften im Zeitpunkt<br />

ihrer Eingehung weder einen Gewerbebetrieb kraft<br />

Prägung noch einen Gewerbebetrieb kraft Tätigkeit<br />

unterhalten. Liegt eine entsprechende gewerbliche<br />

Prägung oder Tätigkeit vor, ist die Beteiligung an dem<br />

betreffenden Zielfonds über eine der Gesellschaft<br />

zu 100 % gehörende Kapitalgesellschaft einzugehen<br />

(sog. „Blocker-GmbH“).<br />

Die Anlagen einer CAM VIER-Segmentgesellschaft<br />

können von einem Treuhänder auf Rechnung der<br />

jeweiligen CAM-Segmentgesellschaft erworben und<br />

gehalten werden.<br />

Die Beteiligung einer CAM VIER-Segmentgesellschaft<br />

an einem einzelnen Zielfonds darf 20 % des gesamten<br />

Zeichnungskapitals der jeweiligen CAM VIER-Segmentgesellschaft<br />

nicht übersteigen.<br />

Aufnahme neuer Gesellschafter;<br />

Kapitalerhöhung; Einzahlung<br />

Der Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis der<br />

CAM VIER-Gesellschaften ist berechtigt, mit Wirkung<br />

für alle Gesellschafter und ohne das Erfordernis der<br />

Zustimmung der übrigen Gesellschafter weitere<br />

Kommanditisten in die CAM VIER-Gesellschaften<br />

unmittelbar oder mittelbar über einen Treuhandkommanditisten<br />

als Treugeber aufzunehmen. Der Mindestzeichnungsbetrag<br />

für die Übernahme eines Kommanditanteils<br />

an der CAM VIER soll EUR 10.000.000<br />

betragen. Die Kosten der notariellen Beglaubigung<br />

der Handelsregistervollmacht im Rahmen des Beitritts<br />

sind vom Beitretenden zu tragen. Die Aufnahme in<br />

die CAM VIER-Gesellschaften erfolgt unter der auf-


schiebenden Bedingung der Eintragung des Anlegers<br />

als Kommanditist in das Handelsregister. Für die Zeit<br />

zwischen der Annahme der Zeichnung und der Eintragung<br />

in das Handelsregister ist der Beitretende<br />

als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt, wobei<br />

sämtliche Regelungen des Gesellschaftsvertrages der<br />

CAM VIER-Gesellschaften für diese Zeit bereits entsprechende<br />

Anwendung finden.<br />

Ein erster Zeichnungsschluss der CAM VIER-Gesellschaften<br />

erfolgt, wenn im Anlageprogramm CAM<br />

VIER Zeichnungsangebote über insgesamt mindestens<br />

EUR 50.000.000 vorliegen. Weitere Anleger können<br />

danach mittelbar oder unmittelbar bis zum ersten<br />

Jahrestag des ersten Zeichnungsschlusses aufgenommen<br />

werden.<br />

Eine erste Kapitaleinzahlung der Beitretenden wird<br />

im Ermessen der Geschäftsführung der CAM VIER-<br />

Gesellschaften abgerufen. Bei nach dem ersten<br />

Zeichnungsschluss Beitretenden beläuft sich die erste<br />

Kapitaleinzahlung auf den ihrer Beteiligungsquote<br />

entsprechenden Teil der bereits erfolgten Kapitalabrufe.<br />

Sofern das Beitrittsangebot eines Beitretenden<br />

nach dem ersten Kapitalabruf angenommen wird,<br />

hat dieser zuzüglich zu dem auf diesen entfallenden<br />

Anteil an bereits erfolgten Kapitalabrufen einen<br />

Ausgleichszins in Höhe von 0,50 % je angefangenem<br />

Monat ab Fälligkeit des ersten Kapitalabrufs bzw. ab<br />

Fälligkeit von weiteren Kapitalabrufen bis zur Fälligkeit<br />

ihrer ersten Rate zu entrichten.<br />

Folgeraten werden von den Kommanditisten im<br />

Verhältnis der Kapitaleinlagen der Kommanditisten<br />

zueinander nach dem Mittelbedarf der CAM VIER-Gesellschaften<br />

in jeweils notwendiger Höhe abgerufen.<br />

Zur Ausschüttung an die Gesellschafter fällige Beträge<br />

können mit Einzahlungsverpflichtungen bezüglich der<br />

Kapitaleinlagen verrechnet werden.<br />

Die einzelnen Raten der gezeichneten Kapitaleinlage<br />

werden durch die Geschäftsführung der CAM VIER-Gesellschaften<br />

schriftlich mit einer Frist von mindestens<br />

sieben Werktagen zur Einzahlung abgerufen.<br />

Wird eine Kapitaleinzahlung nicht bei Fälligkeit<br />

geleistet, kommt der Nichtleistende ohne Erfordernis<br />

einer Mahnung ab Fälligkeit in Verzug. Unbeschadet<br />

sonstiger gesetzlicher oder gemäß diesem Vertrag<br />

vorgesehener Rechtsfolgen werden für die Dauer des<br />

Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. über<br />

dem Sechs-Monats-EURIBOR geschuldet. Leistet ein<br />

Gesellschafter auf eine nach Eintritt des Verzugs<br />

abgesandte schriftliche Zahlungsaufforderung nicht<br />

innerhalb einer Frist von vier Wochen den rückständigen<br />

Betrag nebst aufgelaufener Verzugszinsen, kann<br />

der Gesellschaftsanteil des Säumigen durch schriftliche<br />

Erklärung des Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis<br />

unter Zahlung einer Abfindung in<br />

Höhe von 50 % der geleisteten Kapitaleinzahlungen,<br />

höchstens jedoch den Verkehrswert des Geschäftsanteils,<br />

eingezogen werden. Die Rechtsfolgen im Falle<br />

des Verzugs bestehen neben den gesetzlichen Bestimmungen,<br />

über deren Anwendung die Geschäftsführung<br />

der CAM VIER-Gesellschaften nach freiem<br />

Ermessen entscheidet.<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

Die Geschäfte der CAM VIER-Gesellschaften werden<br />

nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

durch den Komplementär und den Kommanditisten<br />

mit Geschäftsführungsbefugnis, jeweils<br />

mit Alleingeschäftsführungsbefugnis, geführt.<br />

Die Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs<br />

und des Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis<br />

beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen.<br />

Kreditaufnahmen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens<br />

sind ausgeschlossen. Von diesem<br />

Kreditaufnahmeverbot ausgenommen sind die<br />

Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel, soweit<br />

diese als Darlehen gewährt werden, und die kurzfristige<br />

Zwischenfinanzierung von Kapitaleinzahlungen<br />

zur Überbrückung der Abruffrist.<br />

Die CAM VIER-Gesellschaften werden vertreten durch<br />

Komplementär und Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis,<br />

jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB. Für den Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis<br />

wird entsprechende Vollmacht erteilt.<br />

Beteiligung am Vermögen<br />

Die Gesellschafter der CAM VIER-Gesellschaften sind<br />

im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen zueinander am<br />

Vermögen der CAM VIER-Gesellschaften beteiligt.<br />

Gesellschafter ohne Kapitalanteil sind am Gesellschaftsvermögen<br />

nicht beteiligt. Demnach ist der<br />

Komplementär nicht am Gesellschaftsvermögen<br />

beteiligt. Der Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis<br />

ist mit je EUR 100 daran beteiligt.


Mitwirkungsrechte der Gesellschafter<br />

Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung<br />

des geprüften Jahresabschlusses der CAM VIER-Gesellschaften,<br />

die Entlastung des Komplementärs und<br />

des Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis<br />

für ihre Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr,<br />

die Bestellung eines anderen Wirtschaftsprüfers als<br />

desjenigen, der für das erste Geschäftsjahr bestellt<br />

wurde, die Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrags<br />

sowie alle sonstigen Angelegenheiten,<br />

die in dem Gesellschaftsvertrag oder nach Gesetz<br />

der Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung<br />

vorbehalten sind. Gesellschafterbeschlüsse<br />

werden im Ermessen des Kommanditisten mit<br />

Geschäftsführungsbefugnis in Versammlungen oder<br />

schriftlich, per Telefax oder per E-Mail im Umlaufverfahren<br />

gefasst. An einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren<br />

sind sämtliche Gesellschafter zu beteiligen.<br />

Gibt ein Gesellschafter innerhalb der Frist für ein<br />

Umlaufverfahren (3 Wochen) seine Stimme nicht<br />

ab, gilt dies als Enthaltung. Je EUR 100 der jeweils<br />

gezeichneten Kapitaleinlage gewähren eine Stimme.<br />

Hält ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil als<br />

Treuhänder, kann er die auf seinen Gesellschaftsanteil<br />

entfallenden Stimmrechte gespalten ausüben.<br />

Soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag oder gesetzlich<br />

zwingend eine höhere Mehrheit vorgesehen<br />

ist, werden Gesellschafterbeschlüsse mit der einfachen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.<br />

Beschlüsse über Änderungen dieses Gesellschaftsvertrags<br />

bedürfen einer Mehrheit von 75 % aller abgegebenen<br />

Stimmen und der Zustimmung des Kommanditisten<br />

mit Geschäftsführungsbefugnis.<br />

Gesellschafterversammlungen werden durch den<br />

Komplementär, den Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis<br />

oder auf Verlangen von Gesellschaftern,<br />

die mindestens 10 % der gezeichneten<br />

Kapitaleinlagen auf sich vereinigen, schriftlich durch<br />

einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung<br />

einberufen. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen gerechnet<br />

ab dem Tag der Aufgabe der Ladung zur Post.<br />

In einer Gesellschafterversammlung können Beschlüsse<br />

gefasst werden, wenn mehr als 50 % des Kommanditkapitals<br />

der CAM VIER-Gesellschaften anwesend<br />

oder vertreten sind. Ist eine Beschlussfähigkeit nicht<br />

gegeben, ist die Gesellschafterversammlung zu<br />

vertagen und mit derselben Tagesordnung und einer<br />

Ladungsfrist von zwei Wochen erneut zu laden. Diese<br />

Gesellschafterversammlung ist dann beschlussfähig<br />

unabhängig von der Höhe des anwesenden oder<br />

vertretenen Kapitals. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.<br />

Den Vorsitz der Gesellschafterversammlung führt der<br />

Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis. Der<br />

Vorsitzende oder ein Beauftragter führt ein Protokoll<br />

über den Verlauf der Gesellschafterversammlung sowie<br />

alle gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist unverzüglich<br />

jedem Gesellschafter zuzusenden. Gesellschafterbeschlüsse<br />

können innerhalb einer Frist von sechs<br />

Wochen nach Beschlussfassung ausschließlich durch<br />

gerichtliche Klageerhebung angefochten werden.<br />

Haftung der Gesellschafter<br />

Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten<br />

der CAM VIER-Gesellschaften unbeschränkt gemäß<br />

den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. Auf<br />

die Haftungsbeschränkung und auf die Höhe des<br />

Stammkapitals aufgrund der Rechtsform des Komplementärs<br />

wird verwiesen. Die Kommanditisten<br />

haften für die Verbindlichkeiten der CAM VIER-Gesellschaften<br />

beschränkt nach den Bestimmungen<br />

des Handelsgesetzbuches für die Kommanditisten<br />

einer Kommanditgesellschaft. In das Handelsregister<br />

der CAM VIER-Gesellschaften sind 1 % ihrer jeweils<br />

gezeichneten Kapitaleinlage als Kommanditeinlage<br />

(Haftsumme) im Sinne des § 172 HGB einzutragen. Für<br />

den Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis<br />

ist eine Kommanditeinlage in Höhe von je EUR 100 in<br />

das Handelsregister einzutragen.<br />

Ergebnisverteilung und Ausschüttungen<br />

Der Bilanzgewinn der CAM VIER wird nach einem<br />

Schlüssel verteilt, der vom Bilanzgewinn ausgeht.<br />

Bilanzgewinn ist der nach den handelsrechtlichen<br />

Bestimmungen ermittelte Jahresüberschuss bzw.<br />

Jahresfehlbetrag zuzüglich der Entnahmen aus den<br />

Rücklagen zugunsten des Bilanzgewinns gemäß § 275<br />

Abs. 4 HGB. Der Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis<br />

ist berechtigt und verpflichtet, Rücklagen<br />

in der Höhe zugunsten des Bilanzgewinns aufzulösen,<br />

die gegebenenfalls erforderlich ist, um einen<br />

Bilanzgewinn in Höhe der im jeweils abgelaufenen<br />

Geschäftsjahr vorgenommenen Ausschüttungen zu<br />

generieren.


Verteilung auf Ebene der<br />

CAM-Segmentgesellschaften<br />

Bis zum Erreichen der „Vollrückzahlung“ für den jeweiligen<br />

Gesellschafter auf Ebene der CAM-Segmentgesellschaften<br />

erfolgen Ausschüttungen der CAM-<br />

Segmentgesellschaften auf den Anteil des jeweiligen<br />

Gesellschafters ausschließlich zugunsten des betreffenden<br />

Gesellschafters.<br />

Die „Vollrückzahlung“ auf Ebene der CAM-Segmentgesellschaften<br />

wird in Bezug auf einen Gesellschafter<br />

erreicht, wenn der Gesellschafter von den CAM-Segmentgesellschaften<br />

Sach- oder Barausschüttungen<br />

erhalten hat in Höhe seiner bei den CAM-Segmentgesellschaften<br />

insgesamt gezeichneten Kapitaleinlagen<br />

zuzüglich einer internen Verzinsung in Höhe von<br />

10 % p. a. (mit jährlicher Zinseszinsberechnung) auf<br />

das gebundene Kapital (die „Hurdle“). Hierbei werden<br />

Steuergutschriften, anrechenbare Quellensteuern und<br />

Ertragsteuern, die auf Ebene der CAM-Segmentgesellschaften<br />

sowie auf Ebene einer zwischengeschalteten<br />

Kapitalgesellschaft, über die Anlageprogramme<br />

gehalten werden, anfallen, als an den Gesellschafter<br />

ausgeschüttet behandelt. Das gebundene Kapital ist<br />

der Betrag, um den die Summe der an die CAM-Segmentgesellschaften<br />

geleisteten Kapitaleinzahlungen<br />

zuzüglich der Hurdle die Summe der von diesen<br />

insgesamt geleisteten Sach- oder Barausschüttungen<br />

für die jeweiligen Berechnungszeiträume übersteigt.<br />

Wird nicht das gesamte Zeichnungskapital der CAM-<br />

Segmentgesellschaften abgerufen, ist „Voll-Rückzahlung“<br />

der Zeitpunkt, zu dem ein Gesellschafter<br />

Ausschüttungen – in Geld oder in Sachwerten – in<br />

Höhe des von den CAM-Segmentgesellschaften abgerufenen<br />

Zeichnungskapitals zuzüglich der Hurdle<br />

erhalten hat.<br />

Nach Erreichen der Vollrückzahlung für den jeweiligen<br />

Gesellschafter erfolgen Ausschüttungen auf den<br />

Anteil eines Gesellschafters auf Ebene der CAM-Segmentgesellschaften<br />

solange zu 100 % an den Gründungskommanditisten,<br />

bis dieser insgesamt einen<br />

Betrag in Höhe von 11 1/9 % der dem jeweiligen<br />

Gesellschafter vollständig zugewiesenen Hurdle<br />

bekommen hat. Danach erhält der Gründungskommanditist<br />

von den Ausschüttungen der CAM-Segmentgesellschaften<br />

auf den Anteil eines Gesellschafters<br />

einen Anteil in Höhe von 10 % und der jeweilige<br />

Gesellschafter den verbleibenden Anteil von 90 %.<br />

Mit dieser Methode soll erreicht werden, dass die Investoren<br />

am Gewinn der CAM-Segmentgesellschaften<br />

mit mindestens 90 %, der Gründungskommanditist<br />

mit bis zu 10 % teilnehmen sowie dass die 10 %-<br />

Gewinnbeteiligung zugunsten des Gründungskommanditisten<br />

(Carried Interest) erst ausbezahlt wird,<br />

nachdem die Investoren ihre bei den CAM-Segmentgesellschaften<br />

insgesamt gezeichneten Kapitaleinlagen<br />

zuzüglich der Hurdle zurückerhalten haben.<br />

Verteilung der Ausschüttungen<br />

auf Ebene der CAM VIER<br />

Die CAM VIER ist im Verhältnis der Standardverteilung<br />

an den CAM-Segmentgesellschaften als Investor beteiligt<br />

und erhält von diesen Ausschüttungen nach dem<br />

vorstehend dargestellten Verteilungsschlüssel.<br />

Auf Ebene der CAM VIER erfolgen Ausschüttungen an<br />

die Gesellschafter allein im Verhältnis ihrer gezeichneten<br />

Kapitaleinlagen zueinander. Ein Carried Interest<br />

wird auf Ebene der CAM VIER nicht belastet.<br />

Grundsätze für Ausschüttungen<br />

<strong>Real</strong>isierte Erlöse werden grundsätzlich zeitnah nach<br />

Vereinnahmung ausgeschüttet und nicht reinvestiert.<br />

Erhält eine CAM-Segmentgesellschaft Sachwertausschüttungen<br />

von den Anlageprogrammen, können<br />

diese Sachwerte weiter ausgeschüttet werden,<br />

wenn sie an einer deutschen oder internationalen<br />

Wertpapierbörse gelistet sind und keinerlei Verfügungsbeschränkungen<br />

unterliegen. Für Zwecke der<br />

Ergebnisermittlung werden Sachwertausschüttungen<br />

mit dem Wert angesetzt, den das Anlageprogramm<br />

festsetzt, von dem die betreffende CAM-Segmentgesellschaft<br />

die ausgeschütteten Sachwerte erhalten<br />

hat.<br />

Bei der Ermittlung des auszuschüttenden Betrags<br />

kann der Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis<br />

eine angemessene Liquiditätsreserve bilden<br />

für die von der jeweiligen CAM VIER-Gesellschaft zu<br />

tragenden Kosten sowie für die Ergebnis-Vorab für<br />

Haftung und Geschäftsführung (wobei gilt, dass auf<br />

Ebene der CAM VIER kein Ergebnis-Vorab für Haftung<br />

und Geschäftsführung anfällt). Soweit empfangene<br />

Ausschüttungen zeitnah fälligen Einzahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber den Anlageprogrammen gegenüber<br />

stehen, können die zur Weiterausschüttung an<br />

die Gesellschafter vorgesehenen Beträge mit deren


Einzahlungsverpflichtungen gegenüber der jeweiligen<br />

CAM VIER-Gesellschaft verrechnet werden. Die CAM<br />

VIER-Gesellschaften sind weiterhin berechtigt, von<br />

der Ausschüttung von erhaltenen Erlösen abzusehen,<br />

soweit diese unter dem Vorbehalt des Wiederabrufs<br />

stehen. Beträge können von den CAM VIER-Gesellschaften<br />

auch unter dem Vorbehalt des Wiederabrufs<br />

ausgeschüttet werden, soweit diese unter dem Vorbehalt<br />

des Wiederabrufs stehen.<br />

Ergebnisverteilung<br />

Das Ergebnis der CAM VIER-Gesellschaften wird nach<br />

den Grundsätzen und in der Reihenfolge den Gesellschaftern<br />

zugewiesen, nach denen sie Ausschüttungen<br />

erhalten.<br />

Ergebnis-Vorab für Haftung und Geschäftsführung<br />

a) Laufender Ergebnis-Vorab<br />

Im Rahmen der jährlichen Ergebnisverteilung der<br />

jeweiligen CAM-Segmentgesellschaft erhält der Komplementär<br />

für die Übernahme der unbeschränkten<br />

Haftung einen Ergebnis-Vorab in Höhe von je<br />

EUR 10.000 p. a. Der Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis<br />

erhält für die Übernahme der<br />

Geschäftsführung bei den CAM-Segmentgesellschaften,<br />

nicht jedoch bei der CAM VIER, einen jährlichen<br />

laufenden Ergebnis-Vorab in folgender Höhe:<br />

(i) vom Beginn der Gesellschaft bis zum Ende des<br />

dritten vollen Kalenderjahres nach dem letzten<br />

Zeichnungsschluss: 1,0 % p. a. des Zeichnungskapitals<br />

der betreffenden CAM-Segmentgesellschaft;<br />

Zeichnungen nach dem ersten Zeichnungsschluss<br />

erhöhen die Bemessungsgrundlage rückwirkend<br />

auf den Beginn der jeweiligen CAM-Segmentgesellschaft;<br />

(ii) nach Ablauf des dritten vollen Kalenderjahres<br />

nach dem letzten Zeichnungsschluss reduziert sich<br />

der laufende Ergebnis-Vorab jährlich um 10 % des<br />

Vorjahreswertes; der laufende Ergebnis-Vorab beträgt<br />

jedoch mindestens 0,3 % p. a. auf die Summe<br />

der in der betreffenden CAM-Segmentgesellschaft<br />

zum letzten Zeichnungsschluss insgesamt gezeichneten<br />

Kapitaleinlagen.<br />

Der laufende Ergebnis-Vorab kann aus der betreffenden<br />

CAM-Segmentgesellschaft halbjährlich im Voraus<br />

entnommen werden, unabhängig davon, ob die<br />

betreffende CAM-Segmentgesellschaft einen Jahres-<br />

überschuss in der entsprechenden Höhe erzielt hat,<br />

jedoch abhängig vom Vorliegen eines Bilanzgewinns<br />

in entsprechender Höhe.<br />

Der Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis ist<br />

berechtigt und verpflichtet, Rücklagen in der Höhe<br />

zugunsten des Bilanzgewinns aufzulösen, die gegebenenfalls<br />

erforderlich sind, um einen Bilanzgewinn<br />

in Höhe der Entnahme für den Ergebnis-Vorab zu<br />

generieren.<br />

Aus dem laufenden Ergebnis-Vorab bestreitet der<br />

Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis der<br />

CAM VIER-Segmentgesellschaften die Kosten der<br />

eigenen laufenden Verwaltung. Hierzu zählen<br />

insbesondere: a) Personalkosten für die Beschäftigten<br />

des Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis;<br />

b) die Bürokosten des Kommanditisten<br />

mit Geschäftsführungsbefugnis; c) Post- und Telekommunikationskosten<br />

des Kommanditisten mit<br />

Geschäftsführungsbefugnis und die Kosten seiner<br />

eigenen allgemeinen Verwaltung; d) die Kosten der<br />

Buchhaltung und Buchführung des Kommanditisten<br />

mit Geschäftsführungsbefugnis sowie die Kosten für<br />

die Erstellung und Prüfung seiner eigenen Jahresabschlüsse;<br />

e) die Kosten und Gebühren für die Rechts-,<br />

Steuer-, und sonstige Beratung des Kommanditisten<br />

mit Geschäftsführungsbefugnis in seinen eigenen<br />

Angelegenheiten; f) Reisekosten des Kommanditisten<br />

mit Geschäftsführungsbefugnis sowie g) die internen<br />

Kosten der Erstellung des Jahresabschlusses der CAM<br />

VIER-Gesellschaften.<br />

Von dem laufenden Ergebnis-Vorab des Kommanditisten<br />

mit Geschäftsführungsbefugnis erhalten<br />

Gesellschafter, die am Anlageprogramm CAM insgesamt<br />

eine Kapitaleinlage in Höhe von mindestens<br />

EUR 25 Mio. übernehmen, einen Anteil in Höhe des<br />

Produkts aus (i) der vom jeweiligen Gesellschafter an<br />

der betreffenden CAM-Segmentgesellschaft mittelbar<br />

oder unmittelbar übernommenen Kapitaleinlage<br />

und (ii) 0,25 % p. a. Der entsprechende Anteil am<br />

Ergebnis-Vorab reduziert sich nach Ablauf des dritten<br />

vollen Kalenderjahres nach dem letzten Zeichnungsschluss<br />

jährlich um 10 % des Vorjahreswertes. Der<br />

entsprechende Anteil am Ergebnis-Vorab reduziert<br />

sich weiter, wenn und soweit die Differenz zwischen<br />

(i) der prozentualen Höhe des laufenden Ergebnis-<br />

Vorabs des geschäftsführenden Kommanditisten und<br />

(ii) der nach der vorstehenden Regelung berechneten


prozentualen Höhe des Anteils für den Gesellschafter<br />

kleiner als 0,3 Prozentpunkte wird. Der entsprechende<br />

Anteil am Ergebnis-Vorab ist an die berechtigten<br />

Gesellschafter (ggf. mittelbar über die CAM<br />

VIER) von der jeweiligen CAM-Segmentgesellschaft<br />

anteilig im Voraus zu den Zeitpunkten zu entrichten,<br />

zu denen der Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis<br />

in der jeweiligen CAM-Segmentgesellschaft<br />

den Restbetrag des laufenden Ergebnis-Vorabs entnimmt.<br />

b) Einmaliger Ergebnis-Vorab<br />

Zur Abgeltung des erhöhten Geschäftsführungsaufwandes<br />

in der Gründungsphase hat der Kommanditist<br />

mit Geschäftsführungsbefugnis Anspruch auf einen<br />

einmaligen Ergebnis-Vorab (zusätzlich zum laufenden<br />

Ergebnis-Vorab) in Höhe von 0,5 % der insgesamt<br />

gezeichneten Kommanditeinlagen der CAM-Segmentgesellschaften,<br />

höchstens jedoch in Höhe von<br />

EUR 1,5 Mio. bei sämtlichen CAM-Segmentgesellschaften<br />

zusammen. Auf Ebene der CAM VIER fällt<br />

kein einmaliger Ergebnis-Vorab für den Kommanditisten<br />

mit Geschäftsführungsbefugnis und den Komplementär<br />

an. Aus dem einmaligen Ergebnis-Vorab trägt<br />

der Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis die<br />

Kosten für Gründung, Strukturierung und Konzeption<br />

des Anlageprogramms CAM VIER. Der einmalige<br />

Ergebnis-Vorab kann aus der ersten Kapitaleinzahlung<br />

bei den CAM-Segmentgesellschaften entnommen<br />

werden.<br />

Verfügungen, Ausscheiden, Ausscheidungsguthaben<br />

Die Anteile an den CAM VIER-Gesellschaften sind nur<br />

bedingt fungibel. Über die Anteile kann nur verfügt<br />

werden, wenn die nachfolgend erläuterten Voraussetzungen<br />

erfüllt sind. Ein öffentlicher Handel ist<br />

nicht vorgesehen. Rechtsgeschäftliche Verfügungen<br />

der Anleger (mit Ausnahme von Versicherungsgesellschaften,<br />

die ihren Anteil an der Gesellschaft im<br />

Sicherungsvermögen oder im gebundenen Vermögen<br />

halten) über ihren Gesellschaftsanteil bedürfen der<br />

vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kommanditisten<br />

mit Geschäftsführungsbefugnis, die nicht<br />

unbillig verweigert werden darf. Verfügung ist insbesondere<br />

der Verkauf, der Tausch, die Übertragung,<br />

Abtretung oder Belastung des gesamten oder eines<br />

Teils des Gesellschaftsanteils.<br />

Außer aus wichtigem Grund sind das Ausscheiden aus<br />

der CAM VIER und die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />

ausgeschlossen.<br />

Bei Ausscheiden oder Kündigung eines Gesellschafters<br />

ist der Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis<br />

berechtigt, den Gesellschaftsanteil des<br />

ausscheidenden Kommanditisten innerhalb von 45<br />

Tagen nach der Erklärung des Ausscheidens beziehungsweise<br />

der Kündigung durch Aufnahme eines<br />

neuen Kommanditisten zu übertragen. Wird der<br />

Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Kommanditisten<br />

nicht innerhalb dieser Frist übertragen,<br />

so wächst dessen Gesellschaftsanteil den übrigen<br />

Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen zueinander<br />

an. Vorbehaltlich der Regelungen über die<br />

Abfindungshöhe in Fällen des vom ausscheidenden<br />

Gesellschafter zu vertretenden Ausscheidens erhält<br />

der ausscheidende bzw. kündigende Gesellschafter<br />

als Abfindung eine Zahlung in Höhe des Verkehrswerts<br />

seines Anteils zum Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

bzw. des Wirksamwerdens seiner Kündigung. Der<br />

Verkehrswert wird durch den Kommanditisten mit<br />

Geschäftsführungsbefugnis nach den Bewertungsregeln<br />

des Gesellschaftsvertrages festgestellt; über<br />

die Angemessenheit der Bewertung ist auf Verlangen<br />

und Kosten des ausscheidenden bzw. kündigenden<br />

Gesellschafters die Stellungnahme einer anerkannten<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. Bei Streitigkeiten<br />

über den Verkehrswert ist der ordentliche<br />

Rechtsweg gegeben.<br />

Die Abfindung erfolgt in Geld; sie ist in Raten zahlbar.<br />

Die einzelnen Raten sind zur Zahlung fällig bei der<br />

Vornahme von Ausschüttungen durch die CAM VIER.<br />

Jede einzelne Rate beläuft sich auf denjenigen Betrag,<br />

den der ausscheidende bzw. kündigende Gesellschafter<br />

erhalten hätte, wenn er nicht ausgeschieden wäre<br />

bzw. gekündigt hätte. Die einzelnen Raten sind unverzinslich;<br />

ein Anspruch auf Stellung von Sicherheiten<br />

besteht nicht.<br />

Bei Ausscheiden wegen Verzugs oder aus einem<br />

sonstigen vom ausscheidenden Gesellschafter zu vertretenen<br />

Grund schuldet die CAM VIER als Abfindung<br />

50 % der geleisteten Kapitaleinzahlungen, höchstens<br />

jedoch den Verkehrswert des Geschäftsanteils. Der<br />

Verkehrswert wird in diesen Fällen durch den Kommanditisten<br />

mit Geschäftsführungsbefugnis nach billigem<br />

Ermessen festgestellt. Die Kosten der Verkehrswertermittlung<br />

hat in diesem Fall der ausscheidende<br />

Gesellschafter zu tragen. Über die Angemessenheit<br />

der Bewertung ist auf Verlangen und Kosten des<br />

ausscheidenden Gesellschafters die Stellungnahme


einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

einzuholen. Bei Streitigkeiten über den Verkehrswert<br />

ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Etwaige vom<br />

ausscheidenden Gesellschafter bereits empfangene<br />

Ausschüttungen werden auf die Abfindung angerechnet.<br />

Die Abfindung reduziert sich um einen weitergehenden<br />

Schaden der CAM VIER, z. B. aus eingetretenem<br />

Verzug der CAM VIER mit eingegangenen<br />

Zahlungsverpflichtungen, sowie um die Kosten der<br />

Verkehrswertermittlung. Die Abfindung ist frühestens<br />

dann fällig, wenn feststeht, dass kein derartiger<br />

Schaden entsteht.<br />

Statt der Einziehung kann der Kommanditist mit<br />

Geschäftsführungsbefugnis die Veräußerung des<br />

Gesellschaftsanteils des säumigen Gesellschafters an<br />

den Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis<br />

oder an einen von diesem benannten Dritten zu<br />

einem Kaufpreis in Höhe von 50 % der geleisteten<br />

Einlage, gemindert um bereits erfolgte Ausschüttungen,<br />

höchstens jedoch in Höhe des in Übereinstimmung<br />

mit den Bestimmungen des vorstehenden<br />

Absatzes ermittelten Verkehrswerts des Gesellschaftsanteils<br />

des säumigen Gesellschafters verlangen. Jeder<br />

Gesellschafter beauftragt und bevollmächtigt den<br />

Kommanditisten mit Geschäftsführungsbefugnis unwiderruflich<br />

für den Fall einer entsprechenden Veräußerung<br />

seines Gesellschaftsanteils aufgrund Verzugs<br />

sämtliche Erklärungen abzugeben und Handlungen<br />

vorzunehmen, die erforderlich sind, um die Veräußerung<br />

zu bewirken.<br />

Laufzeit und Auflösung der Gesellschaft<br />

CAM VIER beginnt im Außenverhältnis mit ihrer Eintragung<br />

im Handelsregister und im Innenverhältnis<br />

der Gesellschafter untereinander mit dem Beitritt. Die<br />

Gesellschaft läuft bis zum 12. Jahrestag des ersten<br />

Zeichnungsschlusses.<br />

Der Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis hat<br />

das Recht, die Laufzeit der Gesellschaft bis zu zwei<br />

Mal jeweils um ein Jahr zu verlängern, wenn dies zur<br />

ordnungsgemäßen Abwicklung der CAM VIER erforderlich<br />

ist, insbesondere weil die Laufzeit einer oder<br />

mehrerer der CAM-Segmentgesellschaften entsprechend<br />

verlängert wurde.<br />

Wird über das Vermögen des Komplementärs das<br />

Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung<br />

eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt,<br />

scheidet der Komplementär aus den CAM VIER-Gesellschaften<br />

aus. In jedem Fall des Ausscheidens des<br />

Komplementärs hat der Kommanditist mit Geschäftsführungsbefugnis<br />

das Recht, eine Gesellschaft zu benennen,<br />

die als neuer Komplementär der Gesellschaft<br />

an die Stelle des Komplementärs tritt, es sei denn, die<br />

übrigen Gesellschafter bestimmen mit einer Mehrheit<br />

von 75 % aller vorhandenen Stimmen einen anderen<br />

Komplementär.<br />

Bei Auflösung der CAM VIER-Gesellschaften wird das<br />

Gesellschaftsvermögen durch den Komplementär als<br />

Liquidator abgewickelt. Gewinne und Verluste aus der<br />

Abwicklung des Gesellschaftsvermögens werden den<br />

Gesellschaftern in entsprechender Anwendung der<br />

vorgenannten Bestimmungen über die Ergebnisverteilung<br />

der CAM VIER zugewiesen.<br />

9.4 Wichtige Verträge der Fondsgesellschaft<br />

9.4.1 Management- und Beratungsvertrag mit<br />

der CAM Private Equity Consulting &<br />

Verwaltungs-GmbH vom 24.08.2006<br />

Die Fondsgesellschaft beteiligt sich mit ca. 85 % bis<br />

90 % der Investmentsumme als Kommanditistin an<br />

der CAM VIER und mit mindestens 10 %, maximal<br />

15 % ihrer Investmentsumme an weiteren<br />

Private Equity Fonds. Zur Unterstützung der Fondsgesellschaft<br />

bei der Auswahl, dem Erwerb, dem Halten<br />

und Verwalten der weiteren Private Equity Fonds ist<br />

die CAM Private Equity Consulting & Verwaltungs-<br />

GmbH beauftragt. Für die Management- und Beratungsleistungen<br />

ist ein Jahreshonorar in Höhe von<br />

1,0 % der per Ende des jeweiligen Vertragszeitraumes<br />

aufgelaufenen Zeichnungssumme der Fondsgesellschaft<br />

für Private Equity vorgesehen. Der Beginn des<br />

ersten abzurechnenden Jahreszeitraumes ist mit dem<br />

Vertragsbeginn identisch. Die Folgejahreszeiträume<br />

schließen sich entsprechend an. Nach dem dritten<br />

Jahr reduziert sich diese Vergütung jedes Jahr um<br />

jeweils 10 % des Vorjahreswertes. Der Mindestsatz<br />

beträgt 0,3 % p. a. des Zeichnungsvolumens der weiteren<br />

Private Equity Fonds. Als Vorauszahlung auf das<br />

Jahreshonorar wird jeweils zum Halbjahresanfang die<br />

Hälfte des sich der aktuellen Zeichnungssumme der<br />

Auftraggeberin für Private Equity Anlageprogramme<br />

ergebenden Jahreshonorars fällig und an die CAM<br />

VIER Private Equity Consulting & Verwaltungs-GmbH<br />

zahlbar. Das Gesamthonorar bzw. der verbleibende


Differenzbetrag ist zum Ende des jeweiligen Jahreszeitraumes<br />

fällig und an die CAM VIER Private Equity<br />

Consulting & Verwaltungs-GmbH zahlbar. Die Honorare<br />

und Pauschalbeträge verstehen sich zuzüglich<br />

jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger Höhe. Die Haftung der CAM VIER Private<br />

Equity Consulting & Verwaltungs-GmbH im Rahmen<br />

des Management- und Beratungsvertrags beschränkt<br />

sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

9.4.2 Kapitalbeschaffungsvertrag vom 28.08.2006<br />

Mit der Beschaffung des Eigenkapitals der Fondsgesellschaft<br />

sind die <strong>Real</strong> I.S. sowie weitere Vertriebspartner<br />

beauftragt. Hierbei dürfen für den Vertrieb<br />

auch weitere Aufträge namens und für Rechnung der<br />

Fondsgesellschaft erteilt werden. Für die Beschaffung<br />

des Kapitals der Fondsgesellschaft ist eine Vergütung<br />

in Höhe von maximal 4 % zuzüglich Agio in Höhe<br />

von 5 % vereinbart. Die Vergütung sowohl für die<br />

Organisation als auch für die Provisionsabwicklung<br />

der Kapitalvermittlung beträgt EUR 25.000 zuzüglich<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.<br />

Die Vergütung ist fällig, wenn mehrere Voraussetzungen<br />

kumulativ eingetreten sind, frühestens<br />

zum 29.12.2006 und spätestens mit Schließung der<br />

Gesellschaft. Durch die Vergütung sind alle mit dem<br />

Vertrieb zusammenhängenden Kosten der <strong>Real</strong> I.S.<br />

und der anderen Vertriebspartner abgegolten. Die<br />

Haftung der <strong>Real</strong> I.S. und der anderen Vertriebspartner<br />

im Rahmen des Kapitalbeschaffungsvertrages<br />

beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

9.4.3 Konzeptionsvertrag vom 28.08.2006<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. wurde von der Fondsgesellschaft beauftragt,<br />

die im Zusammenhang mit der Konzeption,<br />

der Prospektierung und des Marketing stehenden<br />

Leistungen zu erbringen, insbesondere einen Investitions-<br />

und Finanzierungsplan sowie einen Verkaufsprospekt<br />

entsprechend den gesetzlichen Vorgaben<br />

und dem Standard IDW S 4 zu erstellen, sämtliche<br />

Vertragsunterlagen abzustimmen und zu gestalten.<br />

Die Vergütung hierfür beträgt 2,5 % des Fondsvolumens,<br />

mit hin bei einem Zielvolumen von<br />

EUR 30.000.000 EUR 750.000 (bei einem Volumen<br />

von EUR 100.000.000 EUR 2.500.000) zuzüglich<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe<br />

und ist frühestens am 29. Dezember 2006 und spätestens<br />

mit Schließung der Gesellschaft fällig. Zusätzlich<br />

werden Beratungskosten im Zusammenhang mit der<br />

Prospekterstellung ersetzt. Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S.<br />

im Rahmen des Konzeptionsvertrages beschränkt sich<br />

auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

9.4.4 Geschäftsbesorgungs-/Fondsverwaltungsvertrag<br />

vom 28.08.2006<br />

Als Vergütung für die von der <strong>Real</strong> I.S. zu erbringenden<br />

Leistungen im Zusammenhang mit der<br />

Geschäftsbesorgung/Fondsverwaltung erhält die<br />

<strong>Real</strong> I.S. im Jahr 2006 eine Vergütung von EUR 65.000<br />

(frühestens fällig am 29. Dezember 2006 und spätestens<br />

mit der Schließung der Gesellschaft), zuzüglich<br />

der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />

Höhe. Ab dem Jahr 2007 beträgt die Geschäftsbesorgungsvergütung<br />

insgesamt 0,65 % des Fondsvolumens,<br />

mindestens jedoch EUR 100.000 p. a. (fällig<br />

jeweils zum 30.06. eines jeden Jahres), jeweils zuzüglich<br />

der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils gültiger<br />

Höhe. Die Haftung der <strong>Real</strong> I.S. im Zusammenhang<br />

mit Geschäftsbesorgung/Fondsverwaltung beschränkt<br />

sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

Sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen<br />

liegen vor.


0. Die steuerlichen Grundlagen<br />

Die nachstehende Darstellung ist eine Zusammenfassung<br />

der wesentlichen steuerlichen Aspekte, die<br />

für einen Privatanleger von Bedeutung sind, der sich<br />

unmittelbar oder mittelbar an der Emission des<br />

„<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1 GmbH & Co. KG“ (nachfolgend:<br />

„Fondsgesellschaft“) beteiligen will.<br />

Es wird dabei davon ausgegangen, dass es sich bei<br />

dem Anleger um eine natürliche Person handelt, die<br />

in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und<br />

die die Beteiligung an der Fondsgesellschaft in ihrem<br />

Privatvermögen hält.<br />

Diese Zusammenfassung kann nicht alle Aspekte<br />

berücksichtigen, die sich für den Anleger aus seiner<br />

Beteiligung an der Fondsgesellschaft ergeben. Jedem<br />

Anleger wird daher dringend geraten, sich wegen<br />

seiner persönlichen steuerlichen Situation und der<br />

steuerlichen Folgen aus der Beteiligung an diesem<br />

Anlageprodukt mit seinem persönlichen Berater in<br />

Verbindung zu setzen. Dies gilt insbesondere für jene<br />

Anleger, die die vorgenannten Prämissen nicht erfüllen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Darstellungen<br />

des Beteiligungsprospekts nicht die zukünftigen<br />

Einkommensverhältnisse des Anlegers berücksichtigen.<br />

Alle nachfolgenden Hinweise stellen lediglich eine allgemeine<br />

Darstellung der anlagenspezifischen Aspekte<br />

aus steuerlicher Sicht dar. Wegen dieses allgemeinen<br />

Charakters des Prospekts wird eine Haftung für die<br />

von der Gesellschaft und den Anlegern erstrebte steuerliche<br />

Behandlung nicht übernommen.<br />

Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf dem<br />

Stand des zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

geltenden deutschen Rechts, der bis dahin veröffentlichten<br />

Rechtsprechung sowie der ausgeübten Praxis<br />

der Finanzverwaltung, sofern diese bekannt ist. Insbesondere<br />

sind die Kriterien des Schreibens des Bundesministeriums<br />

der Finanzen (BMF) vom 16. Dezember<br />

2003 zu Fragen der Abgrenzung der Vermögensverwaltung<br />

vom Gewerbebetrieb bei Private-Equity- und<br />

Venture-Capital-Gesellschaften (BStBl. I 2004 S. 40)<br />

berücksichtigt worden.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass sich alle vorgenannten<br />

Grundlagen während der Laufzeit der Gesellschaft<br />

ändern (Einzelheiten hierzu siehe Tz. 3 „Die<br />

Risiken der Beteiligung“) und hierdurch steuerliche<br />

Effekte eintreten können, die von den folgenden<br />

Ausführungen abweichen können. Die Geschäftsführung<br />

ist jedoch bemüht, soweit es rechtlich und<br />

tatsächlich möglich ist, negative Steuerfolgen durch<br />

entsprechende Maßnahmen zu begrenzen oder auszuschließen.<br />

Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine<br />

abschließende Würdigung aller steuerlich relevanten<br />

Sachverhalte durch die deutsche Finanzverwaltung<br />

erst im Rahmen steuerlichen Veranlagung bzw. der<br />

Außenprüfung (Betriebsprüfung) erfolgen wird. Daher<br />

sind auch unter diesem Gesichtspunkt Abweichungen<br />

von den Ausführungen des Prospekts möglich.<br />

10.1 Einkommensteuer<br />

Die Fondsgesellschaft ist als deutsche Personengesellschaft<br />

für Zwecke der Einkommensteuer kein eigenes<br />

Steuersubjekt. Einkommensteuersubjekte sind vielmehr<br />

die Gesellschafter der Fondsgesellschaft. Diese<br />

werden nach ihren persönlichen Merkmalen auf der<br />

Grundlage der ihnen zuzurechnenden Ergebnisanteile<br />

zur Einkommensteuer herangezogen. Lediglich für<br />

die Ermittlung der Einkommensart wird auf den Tatbestand<br />

abgestellt, den die Fondsgesellschaft selbst<br />

erfüllt.<br />

Beteiligen sich Anleger mittels der Treuhandschaft<br />

an der Fondsgesellschaft, so wird auch ihnen das<br />

anteilige Ergebnis der Beteiligung unmittelbar<br />

zugerechnet, weil die konkrete Ausgestaltung des<br />

Treuhandverhältnisses den Anforderungen des sog.<br />

„Treuhanderlasses“ (BMF-Schreiben vom 1. September<br />

1994; BStBl. I 1994 S. 604) genügt.<br />

Aus der Sicht des Einkommensteuerrechts ist es ohne<br />

Bedeutung, ob sich die Anleger direkt als Kommanditisten<br />

oder indirekt über den Treuhänder an der<br />

Fondsgesellschaft beteiligen.<br />

10.1.1 Qualifikation der Einkünfte der<br />

Fondsgesellschaft<br />

Zur Beurteilung der Frage, welche Einkunftsart die<br />

Fondsgesellschaft erzielt, ist auf deren Tätigkeit abzustellen.<br />

Geplant ist, dass die Fondsgesellschaft vermögensverwaltend<br />

tätig wird, weil sich ihre Tätigkeit auf<br />

das Halten und Verwalten von Vermögen beschränken<br />

soll. Dieses Vermögen werden Beteiligungen an<br />

verschiedenen Beteiligungsgesellschaften sein, wobei


maximal 90 %, jedoch mindestens 85 % der Investitionssumme<br />

auf Kommanditanteile an der „CAM VIER<br />

Private Equity GmbH & Co. KG“ (nachfolgend: „CAM<br />

VIER“) entfällt. Das restliche Vermögen soll in weitere,<br />

noch nicht näher bestimmte Private Equity Fonds<br />

investiert werden.<br />

a) Originär gewerbliche Tätigkeit<br />

Die Fondsgesellschaft beabsichtigt zum einen eine<br />

langfristige Anlage durch die Beteiligung an der<br />

„CAM VIER Private Equity GmbH & Co. KG“. Zum anderen<br />

beabsichtigt die Fondsgesellschaft auch den Erwerb<br />

von Anteilen an weiteren Private Equity Fonds.<br />

Dies könnte eine gewerbliche Tätigkeit begründen.<br />

Bis zur Veröffentlichung des „Private Equity Erlasses“<br />

am 16. Dezember 2003 bestand regelmäßig große<br />

Unsicherheit darüber, welche Gestalt die Tätigkeit<br />

einer Projektentwicklungsgesellschaft (auch: Private<br />

Equity Gesellschaft) haben darf, ohne dass sie in den<br />

Bereich der gewerblichen Tätigkeit fiele. In dem Erlass<br />

hat die Finanzverwaltung nunmehr Kriterien benannt,<br />

die eine Abgrenzung zwischen der gewerblichen und<br />

der vermögensverwaltenden Tätigkeit ermöglichen.<br />

Demnach spricht es für eine vermögensverwaltende<br />

Tätigkeit der Fondsgesellschaft, wenn<br />

• die Finanzierung der Portfoliobeteiligung im<br />

Wesentlichen aus Eigenmitteln erfolgt und keine<br />

Kreditaufnahme zur Finanzierung von Investments<br />

erfolgt. Unschädlich sind aber kurzfristige Darlehen,<br />

die der Überbrückung der Einforderungsfristen<br />

für abgerufene Kapitaleinzahlungen dienen,<br />

oder auch die Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel,<br />

die zivilrechtlich als Darlehen ausgestaltet<br />

sind.<br />

Besichert die Fondsgesellschaft Verbindlichkeiten<br />

einer Portfolio-Gesellschaft, soll dies mehr dem<br />

Bild eines Gewerbebetriebs entsprechen als dem<br />

privater Vermögensverwaltung.<br />

• die Fondsgesellschaft für die Verwaltung des<br />

Fondsvermögens keine eigene umfangreiche<br />

Organisation unterhält,<br />

• die Fondsgesellschaft sich nicht eines Marktes<br />

bedient und nicht auf fremde Rechnung unter<br />

Einsatz beruflicher Erfahrung tätig wird,<br />

• die Fondsgesellschaft nicht Portfoliobeteiligungen<br />

einer breiten Öffentlichkeit anbietet oder auf<br />

fremde Rechnung handelt,<br />

• die Portfoliobeteiligungen im Durchschnitt<br />

mindestens mittelfristig, d. h. drei bis fünf Jahre,<br />

gehalten werden,<br />

• die erzielten Erlöse nicht reinvestiert, sondern ausgeschüttet<br />

werden. Doch wird nicht jede Reinvestition<br />

als „Handel mit Beteiligungen“ angesehen. So<br />

darf die Fondsgesellschaft Veräußerungserlöse bis<br />

zu einem Betrag, zu dem Kosten und der Ergebnis-<br />

Vorab für die Geschäftsführung aus Kapitaleinzahlungen<br />

finanziert wurden, erstmals in neue<br />

Beteiligungen investieren. Zum anderen ist es<br />

unschädlich, wenn die Fondsgesellschaft Portfoliogesellschaften,<br />

an denen sie bereits beteiligt ist,<br />

mit Veräußerungserlösen bis zu einem Betrag von<br />

20 % ihres Zeichnungskapitals nachfinanziert.<br />

• die Fondsgesellschaft bzw. seine Beauftragten<br />

sich nicht am aktiven Management der Portfoliogesellschaft<br />

beteiligen. Die Wahrnehmung von<br />

Kontrollfunktionen in gesellschaftsrechtlichen<br />

Gremien (z. B. Aufsichtsrat) der Portfoliogesellschaft<br />

ist unschädlich. Ebenso unschädlich ist ein<br />

Zustimmungsvorbehalt bei bestimmten Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

(analog) zu § 111 Abs. 4 S.<br />

2 AktG. Beides dient nicht dazu, die unternehmerische<br />

Kontrolle über die Portfolio-Gesellschaft<br />

zu erlangen und damit „produzententypisches“<br />

Verhalten auszuüben, sondern allein der Sicherung<br />

der eigenen Beteiligung.<br />

Wird aber das Entscheidungsrecht der eigentlichen<br />

Geschäftsführung durch den Zustimmungsvorbehalt<br />

so stark eingeschränkt, dass diese<br />

keinen eigenen Entscheidungsspielraum mehr hat,<br />

so wird in das aktive Management eingegriffen.<br />

• die Fondsgesellschaft weder gewerblich geprägt<br />

(§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) noch kraft „Infektion“ (§ 15<br />

Abs. 3 Nr. 1 EStG) Gewerbebetrieb ist (Tz. 17).<br />

Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist bemüht,<br />

bei der Auswahl der Private Equity Fonds (CAM<br />

VIER, weitere Private Equity Fonds) auf die Einhaltung<br />

der vorstehenden Kriterien zu achten, so dass sie davon<br />

ausgeht, dass die Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

keine gewerbliche Tätigkeit ist.<br />

b) Gewerbliche Prägung<br />

Eine gewerbliche Tätigkeit kann aber auch vorliegen,<br />

weil die Struktur der Gesellschaft die Einkünfte<br />

gewerblich prägt. Dies ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG


gegeben, wenn ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften<br />

persönlich haftende Gesellschafter<br />

sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter<br />

sind, zur Geschäftsführung befugt sind.<br />

Persönlich haftender Gesellschafter der Fondsgesellschaft<br />

ist die „GS Beteiligungs GmbH“. Als geschäftsführender<br />

Kommanditist ist jedoch die „WS Beteiligungs<br />

GmbH“ berufen. Nach derzeitiger Ansicht<br />

der Finanzverwaltung liegt in solchen Fällen keine<br />

gewerbliche Prägung der Fondsgesellschaft vor.<br />

c) Gewerbliche Infizierung<br />

Es kann auch die Gewerblichkeit einer Beteiligungsgesellschaft<br />

(CAM VIER, weitere Private Equity Fonds),<br />

an der die Fondsgesellschaft beteiligt ist bzw. sein<br />

wird, die Fondsgesellschaft in der Weise infizieren,<br />

dass sämtliche Einkünfte der Fondsgesellschaft als<br />

gewerblich anzusehen sind. Dass die Gewerblichkeit<br />

schon durch die Beteiligung an einer gewerblich<br />

tätigen Gesellschaft begründet werden kann, ist nicht<br />

unumstritten. Der Bundesfinanzhof sprach mit Urteil<br />

vom 6. Oktober 2004 (Az. IX R 53/01) aus, dass eine<br />

gewerbliche Infizierung auf eine vermögensverwaltende<br />

Gesellschaft nicht möglich sei. Auf dieses Urteil<br />

hin ordnete die Finanzverwaltung an, dass der Inhalt<br />

des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall<br />

hinaus anzuwenden sei (vgl. Nichtanwendungserlass<br />

des BMF vom 18. Mai 2005 - BStBl. I 2005 S. 298).<br />

Damit wendet die Finanzverwaltung die Infektionstheorie<br />

bis auf Weiteres an. Eine Abfärbung erfolgt<br />

dann nicht, wenn die gewerblichen Einkünfte gegenüber<br />

den vermögensverwaltenden Einkünften einen<br />

„äußerst geringen Anteil“ an den Gesamteinkünften<br />

der Beteiligungsgesellschaft ausmachen. Die Bagatellegrenze<br />

soll dabei bei zwei bis drei Prozent liegen.<br />

Diese Grenzen hat der BFH in einem Beschluss (am<br />

8. März 2004; Az. IV B 212/03) bestätigt. Der BFH<br />

nahm in dieser Entscheidung an, dass gewerbliche<br />

Einkünfte in Höhe von 2,81 % am Gesamtumsatz die<br />

restlichen Einkünfte nicht infizieren könnten.<br />

Ob die Fondsgesellschaft gewerblich infizierte Einkünfte<br />

erzielt, ist von der Qualifikation der Einkünfte<br />

der Beteiligungsgesellschaften abhängig, an denen<br />

sich die Fondsgesellschaft beteiligt bzw. beteiligen<br />

wird (vgl. nachstehende Ziffer 10.1.2).<br />

10.1.2 Qualifikation der Einkünfte der CAM VIER<br />

und der weiteren Private Equity Fonds<br />

Die Qualifikation der Einkünfte der Beteiligungsgesellschaften<br />

(CAM VIER und der weiteren Private<br />

Equity Fonds) richtet sich nach den bereits vorstehend<br />

ausgeführten Merkmalen (vgl. Ziffer 1). Zusammenfassend<br />

bedeutet dies, dass die Einkünfte der einzelnen<br />

Gesellschaften gewerblicher Natur sind, wenn<br />

• die Tätigkeit einer Beteiligungsgesellschaft<br />

originär gewerblicher Natur ist,<br />

• die Gesellschaft aufgrund ihrer Struktur<br />

gewerblich geprägt ist oder<br />

• die Gewerblichkeit einer Portfoliogesellschaft, an<br />

der die Beteiligungsgesellschaft beteiligt ist, auf<br />

die Beteiligungsgesellschaft abfärbt und diese<br />

gleichsam „infiziert“.<br />

a) CAM VIER Private Equity GmbH & Co. KG<br />

Gegenwärtig beabsichtigt die Fondsgesellschaft,<br />

sich vor allem an der CAM VIER zu beteiligen. Über<br />

diese Gesellschaft liegen bereits zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt Informationen vor. Hiernach wird die „CAM<br />

VIER Private Equity GmbH & Co. KG“ ihr Vermögen in<br />

drei Segmentgesellschaften investieren, die sich ihrerseits<br />

an verschiedenen Zielfonds beteiligen werden.<br />

Die „CAM VIER Private Equity GmbH & Co. KG“ beschränkt<br />

sich in ihrer Tätigkeit auf den Erwerb, das<br />

Halten und ggf. die Veräußerung von Kommanditanteilen<br />

an den drei Segmentgesellschaften „CAM<br />

VIER Buy-out Europe GmbH & Co. KG“, CAM VIER<br />

Global Private Equity GmbH & Co. KG” und “CAM VIER<br />

Venture Capital GmbH & Co. KG”. Es ist dagegen nicht<br />

beabsichtigt, dass die „CAM VIER Private Equity GmbH<br />

& Co. KG“ eine Tätigkeit entfaltet, die aufgrund des<br />

Private-Equity-Erlasses als gewerblich gilt.<br />

Einziger persönlich haftender Gesellschafter der<br />

CAM VIER Private Equity GmbH & Co. KG ist die „CAM<br />

Private Equity Verwaltungs-GmbH“. Geschäftsführender<br />

Gesellschafter ist „CAM Private Equity Consulting<br />

& Verwaltungs-GmbH“, der Kommanditist der Gesellschaft<br />

ist. Somit ist die CAM VIER Private Equity<br />

GmbH & Co. KG nicht aufgrund einer gewerblichen<br />

Prägung i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich, weil<br />

ausschließlich eine persönlich haftende Gesellschaft<br />

Geschäftsführer der CAM VIER Private Equity GmbH &<br />

Co. KG wäre.


Ebenso sind auch die CAM VIER-Segmentgesellschaften<br />

nicht gewerblich geprägt, weil die gewerblich<br />

prägenden Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3<br />

Nr. 2 EStG nicht erfüllt sind.<br />

Die Einkünfte der CAM VIER könnten gewerblicher<br />

Natur sein, weil die Einkünfte einer der Gesellschaften,<br />

an denen die CAM VIER beteiligt ist,<br />

gewerblicher Natur ist. Die CAM VIER Private Equity<br />

GmbH & Co. KG ist an drei Segmentgesellschaften<br />

beteiligt, so dass die Gewerblichkeit einer dieser Gesellschaften<br />

zur Gewerblichkeit der CAM VIER Private<br />

Equity GmbH & Co. KG führen kann, wenn nicht der<br />

Anteil der aus dieser Gesellschaft bezogenen Einkünfte<br />

einen nur ganz geringen Anteil der Gesamteinkünfte<br />

der Gesellschaft ausmacht.<br />

Die Geschäftsführung der CAM VIER beabsichtigt,<br />

dass zur Vermeidung der gewerblichen Infizierung<br />

des Portfolios der CAM VIER-Segmentgesellschaften<br />

ein – nach Einschätzung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten – als „gewerblich“ zu qualifizierendes<br />

Anlageprogramm ggf. über eine zwischengeschaltete<br />

Kapitalgesellschaft gehalten wird (so<br />

genannte „Blocker-GmbH“). Das Wesen der Kapitalgesellschaft<br />

vermag es, die jeweilige Obergesellschaft<br />

steuerrechtlich abzuschirmen. Doch geht durch<br />

eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft auch<br />

die steuerliche Transparenz in Hinblick auf die der<br />

Kapitalgesellschaft nachgeordneten Gesellschaften<br />

verloren. Die von der zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft<br />

bezogenen Einkünfte sind als Dividenden<br />

(vgl. Ziffer 3. lit. a)) einzuordnen.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine der<br />

Segmentgesellschaften gewerbliche Einkünfte beziehen<br />

wird, doch ist die Geschäftsführung der CAM<br />

VIER Private Equity GmbH & Co. KG und auch der Segmentgesellschaften<br />

bemüht, dies zu vermeiden, um<br />

so zu verhindern, dass sich die Gewerblichkeit einer<br />

der untergeordneten Gesellschaften bis auf die Ebene<br />

der CAM VIER Private Equity GmbH & Co. KG fortsetzt.<br />

b) Weitere Private Equity Fonds<br />

Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung ist es neben der<br />

beabsichtigten Beteiligung an der CAM VIER Private<br />

Equity GmbH & Co. KG nicht absehbar, an welchen<br />

weiteren Private Equity Fonds sich die Fondsgesellschaft<br />

beteiligen wird. Auch ist es noch offen, an<br />

welchen Zielfonds sich die CAM VIER-Segmentge-<br />

sellschaften beteiligen werden. Aus diesem Grund<br />

sind weitergehende Ausführungen darüber, ob die<br />

weiteren Beteiligungen gewerbliche Einkünfte erzeugen<br />

und dies zu einer Gewerblichkeit der Fondsgesellschaft<br />

insgesamt führen kann, nicht möglich.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einer<br />

der Zielfonds bzw. der weiteren Beteiligungsgesellschaften<br />

gewerbliche Einkünfte bezieht. Doch wird<br />

sich die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft und<br />

der CAM VIER-Segmentgesellschaften bemühen zu<br />

vermeiden, dass sich die Gewerblichkeit einer der<br />

untergeordneten Gesellschaften bis auf die Ebene der<br />

Fondsgesellschaft fortsetzt.<br />

10.1.3 Rechtsfolgen der Qualifizierung als<br />

vermögensverwaltende Einkünfte<br />

Werden die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft von<br />

der Finanzverwaltung als solche aus der Verwaltung<br />

von Vermögen angesehen, so hat dies im Wesentlichen<br />

die nachstehenden steuerlichen Folgen.<br />

a) Dividenden<br />

Werden dem Anleger aufgrund seiner Beteiligung<br />

Dividenden anteilig zugerechnet, so unterliegen<br />

diese dem Halbeinkünfteverfahren nach §§ 3 Nr. 40,<br />

3c Abs. 2 EStG. Dies bedeutet, dass eine Hälfte der<br />

Dividenden steuerfrei bleibt, wohingegen die andere<br />

Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz des Anlegers<br />

besteuert wird.<br />

Der persönliche Steuersatz ist von den persönlichen<br />

Verhältnissen des Anlegers abhängig und kann sich<br />

auf einen Grenzsteuersatz von bis zu 42 % belaufen.<br />

Es ist durch den Gesetzgeber bereits entschieden,<br />

dass der Grenzsteuersatz ab dem 1. Januar 2007 unter<br />

bestimmten Umständen 45 % beträgt.<br />

b) Kapitalvermögenseinkünfte<br />

Erzielt der Anleger aus der Beteiligung Zinsen oder<br />

andere Kapitalvermögenseinkünfte, so sind diese<br />

nach Abzug des Sparerfreibetrags und des Pauschbetrags<br />

für die Werbungskosten in vollem Umfang der<br />

Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz des<br />

Anlegers unterworfen.<br />

Der Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte beträgt bei<br />

Ledigen gegenwärtig 51 EUR. Der Sparerfreibetrag<br />

wird Ledigen gegenwärtig i.H.v. 1.370 EUR (bei zusammenveranlagten<br />

Ehegatten: 2.740 EUR) gewährt.<br />

Doch ist es durch den Gesetzgeber schon beschlossen,<br />

dass der Freibetrag ab dem 1. Januar 2007 auf


750 EUR für Ledige und 1.500 EUR für zusammenveranlagte<br />

Ehegatten abgesenkt werden soll.<br />

c) Veräußerung wesentlicher Beteiligung<br />

i.S.v. § 17 EStG<br />

aa) Steuerpflichtigkeit der Veräußerung<br />

Veräußert der Anleger eine wesentliche Beteiligung<br />

an einer Kapitalgesellschaft, so ist der erzielte Veräußerungsgewinn<br />

nach § 17 EStG als Gewerbeertrag<br />

zu versteuern. Eine wesentliche Beteiligung an einer<br />

Kapitalgesellschaft liegt dann vor, wenn der Veräußerer<br />

in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 % am<br />

gezeichneten Kapital der betreffenden Gesellschaft<br />

beteiligt war.<br />

Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft<br />

nicht direkt, sondern über zwischengeschaltete<br />

Personengesellschaften gehalten, so ist wegen der<br />

steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft<br />

die Höhe der durchgerechneten Beteiligung (Anteil<br />

des Anlegers an der Fondsgesellschaft und deren Anteil<br />

an der Portfoliogesellschaft, die durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

(CAM VIER, weitere Private Equity<br />

Fonds) vermittelt wird, maßgeblich.<br />

Es ist davon auszugehen, dass der einzelne Anleger<br />

an der Fondsgesellschaft einen nur geringen Anteil<br />

hält. Zudem wird die Beteiligungsgesellschaft an den<br />

unterschiedlichen Portfoliogesellschaften nur in geringer<br />

Höhe beteiligt sein. Somit wird ein Anleger in<br />

der Regel keine wesentliche Beteiligung aufweisen.<br />

bb) Umfang der Besteuerung<br />

Sollte im Einzelfall ausnahmsweise eine wesentliche<br />

Beteiligung eines Anlegers an einem Unternehmen<br />

entsprechend den oben genannten Grundsätzen<br />

vorliegen, so unterliegt ein möglicher Veräußerungsgewinn<br />

unabhängig von der Haltedauer den Regeln<br />

des Halbeinkünfteverfahrens. Veräußerungsgewinne<br />

unterliegen damit nur mit ihrem hälftigen Betrag<br />

der Einkommensteuer (zuzüglich des Solidaritätszuschlags<br />

und ggf. der Kirchensteuer). Werbungskosten<br />

sind folglich auch nur hälftig abzugsfähig.<br />

cc) Geltendmachung von Verlusten<br />

In gleicher Weise sind auch Verluste, die aufgrund der<br />

Veräußerung der Beteiligung erzielt werden, nur zur<br />

Hälfte abzugsfähig. Sollte die Finanzverwaltung aber<br />

der Auffassung sein, bei dem Fonds handle es sich um<br />

ein Steuerstundungsmodell i.S.v. § 15b EStG, so ist die<br />

Möglichkeit der Verlustverrechnung auf vergangene<br />

oder zukünftige Gewinne aus der gleichen Einkunftsquelle<br />

beschränkt. Eine Verrechnung mit anderen<br />

Einkünften ist nicht zulässig.<br />

Ob die Regelung des § 15b EStG anwendbar ist, hängt<br />

unter anderem davon ab, ob in der Anfangsphase das<br />

Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste<br />

zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept<br />

aufzubringenden Kapitals 10 % übersteigt.<br />

d) Private Veräußerungsgeschäfte nach<br />

§ 23 i.V.m. § 22 EStG<br />

aa) Voraussetzungen der Steuerpflichtigkeit<br />

Ob die Veräußerung einer Beteiligung, die nicht<br />

wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG ist,<br />

als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist,<br />

hängt von der Haltedauer des veräußerten Wirtschaftsgutes<br />

durch den jeweiligen Anleger ab. Die<br />

Gewinne sind steuerpflichtig, wenn das Wirtschaftsgut<br />

binnen eines Jahres („Spekulationsfrist“) nach<br />

seiner Anschaffung wieder verkauft wird. Für Zwecke<br />

der Berechnung der Haltedauer werden die Fondsgesellschaft<br />

und die zwischengeschalteten Gesellschaften<br />

in der Rechtsform einer Personengesellschaft<br />

steuerlich als transparent behandelt. Damit ist die<br />

Haltedauer stets aus Sicht des Anlegers zu beurteilen.<br />

Hinsichtlich der Beteiligung des einzelnen Anlegers<br />

bedeutet dies, dass eine Besteuerung als privates<br />

Veräußerungsgeschäft insbesondere dann in Betracht<br />

kommt, wenn<br />

• der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der<br />

Veräußerung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

durch den Anleger nicht mehr als ein Jahr<br />

beträgt,<br />

• die Fondsgesellschaft innerhalb der Jahresfrist<br />

Beteiligungen an einer Beteiligungsgesellschaft<br />

veräußert,<br />

• eine Beteiligungsgesellschaft oder eine der<br />

nachgeordneten Gesellschaften Beteiligungen an<br />

einer jeweils nachgeordneten Gesellschaft binnen<br />

Jahresfrist veräußert oder<br />

• die Fondsgesellschaft bzw. eine Beteiligungsgesellschaft<br />

Beteiligungen an einer Beteiligungsgesellschaft<br />

bzw. einer nachgeordneten Gesellschaft<br />

außerhalb der Jahresfrist veräußert, der Anleger<br />

aber seinerseits die Jahresfrist hinsichtlich seiner<br />

entsprechenden Beteiligung nicht wahrt.


) Umfang der Steuerpflicht<br />

Für Gewinne aus der Veräußerung innerhalb der Jahresfrist<br />

gilt das Halbeinkünfteverfahren, soweit es sich<br />

um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften handelt.<br />

Dies bedeutet, dass die Veräußerungsgewinne der<br />

Einkommensteuer (nebst des Solidaritätszuschlags<br />

und ggf. der Kirchensteuer) letztlich nur zur Hälfte<br />

unterliegen. Die andere Hälfte bleibt steuerfrei. Werbungskosten<br />

der Veräußerung können nur zur Hälfte<br />

steuerlich geltend gemacht werden.<br />

cc) Berücksichtigung von Verlusten<br />

Eventuell anfallende Veräußerungsverluste, die nicht<br />

auf einer wesentlichen Beteiligung beruhen, können<br />

nur dann geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb<br />

der Spekulationsfrist von einem Jahr realisiert<br />

werden.<br />

Trifft dies zu, so können die Verluste trotzdem nicht<br />

unbeschränkt mit anderen Einkünften verrechnet<br />

werden, sondern es ist die Verlustverrechnung nach<br />

Maßgabe des § 23 Abs. 3 S. 8 EStG beschränkt. Im<br />

Kalenderjahr nicht ausgeglichene Verluste dürfen nur<br />

den Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums<br />

(Verlustrücktrag) oder den der folgenden<br />

Veranlagungszeiträume (Verlustvortrag) mindern.<br />

dd) Beabsichtigte Steueränderung<br />

Der Koalitionsvertrag der gegenwärtigen Regierungskoalition<br />

aus CDU, CSU und SPD sieht vor, dass private<br />

Veräußerungserlöse zukünftig immer steuerpflichtig<br />

sind. Erwogen wird in diesem Zusammenhang<br />

teilweise eine pauschale Abgeltungssteuer mit einem<br />

Steuersatz von 20 % oder auch 30 %. Ein konkretes<br />

Gesetzesvorhaben besteht gegenwärtig aber nicht.<br />

e) Ermittlung der Höhe der Einkünfte<br />

Aufgrund der vermögensverwaltenden Tätigkeit<br />

ermittelt die Fondsgesellschaft ihre Einkünfte durch<br />

eine sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Einkünfte<br />

sind damit die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten.<br />

aa) Werbungskosten<br />

Werbungskosten können grundsätzlich nur insoweit<br />

geltend gemacht werden, als diese mit steuerpflichtigen<br />

Erträgen in Zusammenhang stehen (§ 3c<br />

Abs. 1 und Abs. 2 EStG). Die im Zusammenhang mit<br />

laufenden Zinseinnahmen stehenden Werbungskosten<br />

können voll, die mit Dividenden zusammenhän-<br />

genden Werbungskosten nur zur Hälfte (Halbeinkünfteverfahren)<br />

geltend gemacht werden.<br />

Soweit Werbungskosten in Zusammenhang mit Veräußerungsgewinnen<br />

anfallen, die nicht steuerpflichtig<br />

sind, können diese steuerlich nicht geltend gemacht<br />

werden.<br />

Diese Abzugsbeschränkungen gelten auch für Sonderwerbungskosten,<br />

d. h. Ausgaben, die der Gesellschafter<br />

selbst auf seiner Ebene aufgewandt hat (z. B. Finanzierungszinsen).<br />

Diese können nicht oder nur sehr<br />

eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden.<br />

Von einer Fremdfinanzierung wird abgeraten.<br />

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />

die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />

aufzufordern.<br />

bb) Anlaufkosten/Dienstleistungshonorare<br />

Die sog. Anlaufkosten wie z. B. die Eigenkapitalvermittlungsprovision,<br />

die Konzeptions- und Rechtsberatungsgebühren<br />

sowie Prüfungskosten im Zusammenhang<br />

mit der Auflegung dieses Beteiligungsangebots<br />

stellen keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten<br />

dar, sondern sind anteilig als zusätzliche Anschaffungskosten<br />

für die Beteiligungen an den Portfoliogesellschaften<br />

anzusehen und entsprechend zu aktivieren<br />

(analoge Anwendung des BMF-Schreibens vom<br />

20. Oktober 2003; BStBl. I 2003 S. 546).<br />

10.1.4 Rechtsfolgen der Qualifizierung als<br />

gewerbliche Einkünfte<br />

a) Veräußerungsgewinne und Dividenden<br />

Qualifiziert die Finanzverwaltung die Einkünfte<br />

als gewerblich, dann unterliegen die dem Anleger<br />

zugerechneten Ergebnisanteile insoweit sie aus Veräußerungsgewinne<br />

und Dividenden herrühren, dem<br />

Halbeinkünfteverfahren nach §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2<br />

EStG. Dies bedeutet, dass die Hälfte der bezogenen<br />

Einkünfte von der Besteuerung freigestellt werden.<br />

Die zweite Hälfte der Einkünfte wird der Besteuerung<br />

mit dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen<br />

unterworfen. Zusätzlich zur Einkommensteuer<br />

fallen hierauf auch der Solidaritätszuschlag und ggf.<br />

die Kirchensteuer an.<br />

b) Kapitalvermögenseinkünfte und<br />

Währungsgewinne<br />

Gehen die zugerechneten Ergebnisanteile auf Zinsen<br />

und ähnliche Kapitalvermögenseinkünfte oder auf


Währungsgewinne zurück, unterliegt dieser Teil der<br />

Einkünfte als gewerbliches Einkommen beim Anleger<br />

in voller Höhe der Besteuerung mit dem persönlichen<br />

Steuersatz (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf.<br />

Kirchensteuer). Dabei kann der Sparerfreibetrag nicht<br />

abgezogen werden.<br />

c) Behandlung von Verlusten<br />

Unterfällt die Fondsgesellschaft der Regelung des<br />

§ 15b EStG, so ist die Verrechnung von Verlusten nur<br />

beschränkt möglich: werden dem Anleger Verluste<br />

zugerechnet, so können diese aufgrund der neuen<br />

Regelung des § 15b EStG nicht mehr mit sonstigen<br />

positiven Einkünften verrechnet werden. Vielmehr<br />

ist es nur noch möglich, dass die erzielten Verluste<br />

mit Gewinnen aus der gleichen Einkunftsquelle, d. h.<br />

mit anderen Gewinnen aus dem Fonds verrechnet<br />

werden.<br />

Sofern § 15b EStG keine Anwendung findet, so kommt<br />

die Beschränkung für Verlustverrechnungen nach<br />

§ 15a Abs. 1 EStG zum Tragen. Dies bedeutet, dass<br />

eine unmittelbare Verrechnung von Verlusten weder<br />

mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit<br />

Einkünften aus anderen Einkunftsarten möglich ist. In<br />

diesen Fällen besteht nur die Möglichkeit der Verlustverrechnung<br />

mit späteren positiven Einkünften.<br />

10.1.5 Besonderheiten bei Auslandsbeteiligungen<br />

Wurden auf eine Auslandsbeteiligung der CAM-<br />

Segmentgesellschaften oder der anderen Private<br />

Equity Fonds im Ausland Ertragssteuern gezahlt,<br />

die nach dem jeweiligen „Abkommen zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung“ (DBA) keinem<br />

Erstattungsanspruch unterliegen, so wird die im<br />

Ausland entrichtete Quellensteuer auf die deutsche<br />

Einkommensteuerschuld angerechnet, soweit die<br />

Einkommensteuerschuld auf die Einkünfte der Auslandsbeteiligung<br />

entfällt. Verbleibt ein Überhang von<br />

ausländischer Quellensteuer, kann dieser Überhang<br />

nicht angerechnet werden.<br />

Die Anrechnung der entrichteten Quellensteuer kann<br />

davon abhängig sein, dass bestimmte formelle Kriterien<br />

erfüllt sind, die sich aus dem deutschen Einkommensteuerrecht<br />

oder dem DBA ergeben. Es kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass diese formellen Voraussetzungen<br />

im Einzelfall nicht erfüllt werden können.<br />

Quellensteuer auf Einkünfte, die aufgrund des jeweiligen<br />

DBAs nicht der deutschen Besteuerung unterfallen,<br />

können nicht auf die deutsche Einkommensteuer<br />

angerechnet werden.<br />

10.1.6 Besteuerungszeitpunkt<br />

Wegen der steuerlichen Transparenz erfolgt die<br />

Besteuerung der erzielten Einkünfte bei den Gesellschaftern<br />

in dem Kalenderjahr, in dem die Fondsgesellschaft<br />

mittelbar über die Beteiligungsgesellschaft<br />

bzw. die Portfoliogesellschaften die Erträge erzielt.<br />

Da die Auszahlung der Erträge an die Anleger nach<br />

den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ggf.<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, kann den<br />

Gesellschaftern bereits steuerpflichtiges Einkommen<br />

zugerechnet werden, ohne dass die zu versteuernden<br />

Erträge an sie ausgezahlt wurden.<br />

10.2 Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag<br />

10.2.1 Solidaritätszuschlag<br />

Auf die aus der Beteiligung erzielten Einkünfte ist der<br />

übliche Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 % der<br />

geschuldeten Einkommensteuer zu entrichten.<br />

10.2.2 Kirchensteuer<br />

Je nach Konfession wird nach den bundesstaatlichen<br />

Regelungen die Kirchensteuer auf die aus der Beteiligung<br />

erzielten Einkünfte erhoben. Die Einzelheiten<br />

der Kirchensteuer sind sehr stark von Besonderheiten<br />

des Einzelfalls abhängig.<br />

10.3 Gewerbesteuer<br />

10.3.1 Grundsätzlich keine Gewerbesteuerpflicht<br />

Die Fondsgesellschaft unterliegt aufgrund ihrer<br />

beabsichtigten vermögensverwaltenden Tätigkeit<br />

nach derzeitiger Rechtslage nicht der Gewerbesteuer.<br />

Laufende Erträge und Veräußerungsgewinne, die<br />

die Fondsgesellschaft aus ihrer Beteiligung an der<br />

CAM VIER Private Equity GmbH & Co. KG, an weiteren<br />

Private Equity Fonds bzw. aus den nachgeordneten<br />

Portfoliogesellschaften erzielt, unterliegen daher<br />

keiner Gewerbesteuerbelastung.<br />

10.3.2 Gewerbesteuerpflichtigkeit<br />

Eine Gewerbesteuerpflicht kann jedoch eintreten,<br />

wenn die Fondsgesellschaft gewerblich tätig oder<br />

gewerblich infiziert wird. Dies führt unter anderem


dazu, dass die Fondsgesellschaft gewerbesteuerpflichtig<br />

würde, was zur Folge hätte, dass ihr Gewerbeertrag,<br />

d. h. ihr um die Kürzungen und Hinzurechnungen<br />

des Gewerbesteuerrechts bereinigter Gewinn,<br />

der Gewerbesteuer unterläge.<br />

Das Gewerbesteuerrecht sieht vor, dass der Gewerbeertrag<br />

der Fondsgesellschaft um die Gewinnanteile<br />

aus denjenigen deutschen und ausländischen Beteiligungs-<br />

und Portfoliogesellschaften zu kürzen ist, die<br />

ihrerseits gewerblich sind.<br />

Teile des Gewerbeertrags sind wegen der Gewerbesteuerpflichtigkeit<br />

der Fondsgesellschaft auch die Gewinnanteile<br />

aus denjenigen Portfoliogesellschaften,<br />

die aus sich heraus nicht gewerblich sind, weil der<br />

Gewinn der gesamten Fondsgesellschaft gewerblich<br />

ist.<br />

Auf der Grundlage des Gewerbeertrags wird nach<br />

Abzug eines Freibetrags von 24.500 EUR (für Personengesellschaften)<br />

in Abhängigkeit von der Höhe der<br />

Einkünfte ein Gewerbesteuermessbetrag ermittelt.<br />

Der Gewerbesteuermessbetrag ist die Bemessungsgrundlage<br />

für die Gewerbesteuer, die durch Anwendung<br />

des lokalen Hebesatzes ermittelt wird.<br />

Soweit die Gewinnanteile der Anleger durch Gewerbesteuer<br />

gemindert sind, können die Anleger die auf<br />

sie entfallende anteilige Gewerbesteuer nach Maßgabe<br />

der Bestimmungen in § 35 EStG auf ihre persönliche<br />

Einkommensteuer anrechnen.<br />

10.4 Investmentsteuergesetz<br />

Die Fondsgesellschaft und die CAM-Gesellschaften<br />

sind deutsche Personengesellschaften, auf die das<br />

Investmentsteuergesetz (InvStG) schon nach seinem<br />

Wortlaut keine Anwendung findet.<br />

Die Anlagestrategie der CAM VIER-Segmentgesellschaften<br />

sieht unter anderem vor, sich an Anlageprogrammen<br />

zu beteiligen, die ausländischem Recht<br />

unterliegen. Daher ist es möglich, dass ausländische<br />

Portfoliogesellschaften, an denen sich die Fondsgesellschaft<br />

mittelbar beteiligen wird, dem InvStG<br />

unterfallen. Die Geschäftsführung der CAM VIER-<br />

Segmentgesellschaften wird vor der Eingehung einer<br />

solchen Beteiligung prüfen bzw. prüfen lassen, ob die<br />

betreffende Portfoliogesellschaft auf der Grundlage<br />

der Verlautbarungen des früheren Bundesaufsichtsamtes<br />

für das Kreditwesen (jetzt: Bundesanstalt für<br />

Finanzdienstleistungsaufsicht) und des am 1. Januar<br />

2004 in Kraft getretenen Investmentmodernisierungsgesetzes<br />

ein ausländisches Investmentvermögen i.S.v.<br />

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG darstellt.<br />

Würden die Bestimmungen des InvStG zur Anwendung<br />

gelangen und würde das entsprechende<br />

Anlageprogramm den dann erforderlichen Nachweispflichten<br />

gemäß § 5 Abs. 1 InvStG nicht genügen,<br />

wäre der gesamte Ertrag aus der betreffenden<br />

ausländischen Portfoliogesellschaft voll steuerpflichtig<br />

und würde zusätzlich der fiktiven Wertzuwachsbesteuerung<br />

gemäß § 6 InvStG unterliegen. Das<br />

Halbeinkünfteverfahren bzw. die Steuerfreiheit von<br />

Veräußerungsgewinnen gilt für Erträge aus ausländischem<br />

Investmentvermögen bei Nichterbringung<br />

der Nachweispflichten gemäß § 5 Abs. 1 InvStG nicht.<br />

Die vorstehenden Ausführungen finden entsprechende<br />

Anwendung und werden von der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft ebenfalls berücksichtigt,<br />

wenn sich die Fondsgesellschaft an weiteren<br />

Private Equity Fonds beteiligen wird.<br />

10.5 Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft ist auf die reine Verwaltung von<br />

Beteiligungen beschränkt und daher nicht unternehmerisch<br />

im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig.<br />

Eigene Umsätze werden von der Fondsgesellschaft<br />

nicht erzielt, dementsprechend ist die Fondsgesellschaft<br />

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Soweit<br />

der Fondsgesellschaft Umsatzsteuer in Rechnung<br />

gestellt wird, stellt dies Aufwand dar.<br />

In dem Finanz- und Investitionsplan des Beteiligungsangebots<br />

wurde bereits die durch das Haushaltsbegleitgesetz<br />

2006 (BGBl. I, S. 1402) verabschiedete<br />

Erhöhung des regulären Umsatzsteuersatzes von derzeit<br />

16 % auf 19 % zum 1. Januar 2007 berücksichtigt.<br />

10.6 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Überträgt ein Anleger seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

durch Schenkung oder Erbschaft auf eine<br />

andere Person, so unterliegt dieser Fall grundsätzlich<br />

der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Höhe und


Entstehung der Steuerschuld sind von verschiedenen<br />

Faktoren abhängig, wie etwa dem verwandtschaftlichen<br />

Näheverhältnis zwischen den Beteiligten und<br />

dem Wert des übertragenen Vermögens.<br />

10.6.1 Direkte Beteiligung<br />

Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

wird die Beteiligung des Anlegers an der Fondsgesellschaft<br />

als anteilige Beteiligung an den durch die<br />

Fondsgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgütern (z. B.<br />

Unternehmensbeteiligungen) behandelt. Bei der<br />

Ermittlung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen<br />

Bemessungsgrundlage ist für Beteiligungen an nicht<br />

notierten in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften<br />

das sog. „Stuttgarter Verfahren“ anzuwenden (§ 12<br />

Abs. 2 ErbStG). Demgegenüber werden Beteiligungen<br />

an Kapitalgesellschaften, die zum Besteuerungszeitpunkt<br />

an einer deutschen Börse zum amtlichen<br />

Handel oder zum geregelten Markt zugelassen sind,<br />

nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 1 BewG zu<br />

den maßgebenden Kursen zum Bewertungszeitpunkt<br />

bewertet.<br />

10.6.2 Mittelbare Beteiligung über den<br />

Treuhandkommanditisten<br />

Bei der mittelbaren Beteiligung des Anlegers über<br />

das Treuhandverhältnis an der Fondsgesellschaft ist<br />

zu beachten, dass der deutsche Fiskus in Anwendung<br />

des auf Bundesebene abgestimmten Schreibens des<br />

Finanzministeriums von Baden-Württemberg vom<br />

27. Juni 2005 nicht länger die vermittelten Steuerwerte<br />

der durch die Fondsgesellschaft gehaltenen<br />

Wirtschaftsgüter (z. B. Unternehmensbeteiligungen)<br />

als steuerpflichtige Bemessungsgrundlage heranzieht,<br />

sondern den steuerlichen Wert des Herausgabeanspruchs<br />

gegen den Treuhänder ermitteln möchte.<br />

Dieser Herausgabeanspruch ist ein Sachleistungsanspruch,<br />

der mit dem gemeinen Wert zu besteuern ist.<br />

Die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens kann im<br />

Vergleich zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

mittels des gemeinen Wertes zu einer abweichenden<br />

Bewertung gelangen. Darüber hinaus können sich<br />

negative Steuerfolgen ergeben, wenn die Fondsgesellschaft<br />

oder eine der nachgeschalteten Beteiligungsgesellschaften<br />

einen Gewerbebetrieb unterhalten<br />

würden. In diesem Fall sollen – im Gegensatz zu<br />

einem Direktkommanditisten – die steuerlichen Begünstigungsvorschriften<br />

nach §§ 13a, 19a ErbStG (z. B.<br />

Freibetrag von 225.000 EUR; Bewertungsabschlag von<br />

35 %) keine Anwendung finden.<br />

10.6.3 Höhe der Erbschaftsteuer<br />

Die Höhe der Freibeträge und des Erbschaftsteuersatzes<br />

richtet sich nach dem verwandtschaftlichen<br />

Nahestehensverhältnis zwischen dem Erblasser/<br />

Schenker und dem Erben/Beschenkten. So können<br />

z. B. Ehegatten einen Freibetrag von 307.000 EUR in<br />

Anspruch nehmen, wohingegen nur entfernt oder<br />

nicht verwandte Personen lediglich in den Genuss<br />

eines Freibetrags von 5.200 EUR kommen.<br />

Der Steuersatz der Erbschaftsteuer liegt zwischen 7 %<br />

bei kleinen Vermögen, die von Verwandten in direkter<br />

Linie oder Ehegatten erworben werden, und 50 % bei<br />

großen Vermögen, die durch entfernt Verwandte oder<br />

Nichtverwandte geerbt werden.<br />

10.6.4 Besteuerung im Ausland<br />

Sofern die Fondsgesellschaft mittelbar auch Beteiligungen<br />

an ausländischen Portfoliogesellschaften hält,<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unentgeltliche<br />

Übertragung der Fondsbeteiligung im Wege<br />

des Erbfalls/der Schenkung auch im Ausland der<br />

Besteuerung unterliegt. Eine im Ausland anfallende<br />

Erbschaft-/Schenkungsteuer kann nach Maßgabe<br />

des § 21 ErbStG auf die deutsche Erbschaft-/Schenkungsteuer<br />

angerechnet werden.


. Die Vertragspartner und die<br />

personellen Verflechtungen<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement, München<br />

Bezeichnung: Anbieter (Initiator)<br />

Funktion: Prospektherausgabe, Konzeption,<br />

Gesellschaftskapitalbeschaffung,<br />

Geschäftsbesorgung, Anlegerverwaltung<br />

Gegenstand des Unternehmens: Gegenstand des Unternehmens ist die Auflage<br />

von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />

(z. B. geschlossenen Immobilienfonds, Immobilien<br />

AGs und Mobilienfonds)<br />

Registergericht: Amtsgericht München<br />

Registernummer: HRB 132654<br />

Tag der ersten Eintragung: 16.08.2000<br />

Geschäftsanschrift und Sitz: Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Grundkapital/Geleistete Einlagen: EUR 2.500.000 (voll eingezahlt)<br />

Die Gesellschaft ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft<br />

der Bayerische Landesbank Girozentrale (BayernLB),<br />

München<br />

Vorstand: Josef Brandhuber, Oberhaching<br />

Jochen Schenk, München<br />

Brigitte Walter (stv.), Egmating<br />

Aufsichtsorgane: Dr. Rudolf Hanisch, München (Vorsitzender)<br />

Theo Harnischmacher, München<br />

Dr. Peter Kahn, Diedorf


Die geschlossenen Immobilienfonds des Initiators<br />

Die nachstehende Übersicht ist ein Auszug aus der geprüften<br />

Leistungsbilanz der <strong>Real</strong> I.S. zum 31.12.2004 und<br />

Immobilienfonds<br />

Deutschland<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Burkardus<br />

Wohnpark Bad Kissingen<br />

Emissionsjahr<br />

Gesamtinvestition<br />

Investitionsart-<br />

Gegenstand<br />

in TEUR Vermietungsstand seit<br />

Emission<br />

SOLL<br />

1996 31.802 Seniorenwohnungen mit<br />

Pflegestation in<br />

Bad Kissingen<br />

100,00 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin Mitte I 1996 66.220 Büroimmobilien in Berlin<br />

75,89 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> CityInvest<br />

Erfurt Jena<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin<br />

Schönhauser Allee<br />

<strong>Bayernfonds</strong> München,<br />

Berlin, Wiesbaden<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Circoleum<br />

Bad Homburg<br />

1997 62.474 Büro- und Gewerbeimmobilien<br />

in Erfurt und Jena<br />

97,96 %<br />

1998 171.857 Einkaufszentrum in Berlin<br />

100,00 %<br />

2000 65.603 Büroimmobilien in<br />

München, Berlin und<br />

Wiesbaden<br />

84,83 %<br />

2001 62.970 Büroimmobilie in<br />

Bad Homburg<br />

80,32 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Berlin Mitte II 2002 65.845 Bankgebäude in Berlin<br />

100,00 %<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Düsseldorf 2002 51.622 Bürogebäude in<br />

Düsseldorf<br />

100,00 %<br />

BF REAL I.S. / DB <strong>Real</strong> Estate<br />

CityInvest<br />

Immobilienfonds<br />

Ausland<br />

<strong>Bayernfonds</strong> US <strong>Real</strong> Estate<br />

US I, L.P<br />

<strong>Bayernfonds</strong> US <strong>Real</strong> Estate<br />

US II, L.P<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Austria Salzburg<br />

und Wien<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Austria<br />

Bischofshofen<br />

2004 180.913 Bürogebäude in Essen<br />

und Düsseldorf, Einkaufszentrum<br />

in Berlin<br />

99,38 %<br />

Emissionsjahr<br />

Gesamtinvestition<br />

in TEUR/<br />

TUSD<br />

Investitionsart-<br />

Gegenstand<br />

Vermietungsstand seit<br />

Emission<br />

SOLL<br />

1998 98.065 TUSD Büroimmobilien in<br />

Chicago und Washington<br />

88,50 %<br />

1999 196.737 TUSD Büroimmobilie in<br />

San Francisco<br />

100,00 %<br />

2001 61.211 TEUR 2 Büroimmobilien in<br />

Wien, eine Büroimmobilie<br />

in Salzburg<br />

100,00 %<br />

2002 21.664 TEUR Einkaufszentrum in<br />

Bischofshofen<br />

zeigt die Entwicklung der von der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH (BFI) bzw. <strong>Real</strong> I.S. in der jüngeren<br />

Vergangenheit (seit 1996) aufgelegten geschlossenen<br />

Immobilienfonds.<br />

Ausschüttung in % steuerliches Ergebnis<br />

kumuliert<br />

<strong>IS</strong>T<br />

seit<br />

Emission<br />

SOLL<br />

in %<br />

kumuliert<br />

<strong>IS</strong>T<br />

in % in % in % in %<br />

12,00 % 12,00 % -54,43 % -60,79 %<br />

31,50 % 29,44 % -24,77 % -31,47 %<br />

32,50 % 29,23 % -25,46 % -32,20 %<br />

30,00 % 30,87 % -31,13 % -39,60 %<br />

20,00 % 18,56 % -20,35 % -22,10 %<br />

18,00 % 18,00 % -14,38 % -17,20 %<br />

13,50 % 13,50 % -13,92 % -18,63 %<br />

18,00 % 20,00 % -13,77 % -20,41 %<br />

6,00 % 6,00 % -7,53 % -12,10 %<br />

Ausschüttung in % steuerliches Ergebnis<br />

in %<br />

kumuliert<br />

<strong>IS</strong>T<br />

seit<br />

Emission<br />

SOLL<br />

kumuliert<br />

<strong>IS</strong>T<br />

in % in % in % in %<br />

53,75 % 46,38 % DBA DBA<br />

42,00 % 33,59 % DBA DBA<br />

24,00 % 24,00 % DBA DBA<br />

12,00 % 12,00 % DBA DBA


Die <strong>Real</strong> I.S. hat bisher sieben Auslands-Immobilienfonds<br />

aufgelegt.<br />

Neben den unten stehenden Immobilienfonds in USA<br />

und Österreich hat die <strong>Real</strong> I.S. in den Jahren 2005 und<br />

Liquiditätsreserve Valuta Fremdmittel gebundenes Kapital Anmerkungen<br />

seit<br />

Emission<br />

SOLL<br />

kumuliert<br />

<strong>IS</strong>T<br />

seit<br />

Emission<br />

SOLL<br />

kumuliert<br />

<strong>IS</strong>T<br />

seit<br />

Emission<br />

SOLL<br />

kumuliert<br />

<strong>IS</strong>T<br />

in TEUR in TEUR in TEUR in TEUR in % in %<br />

1.767 1.504 10.134 10.818 61,10 % 59,00 % Zur Errichtung eines Wintergarten-Cafés wurde in 2001<br />

ein Darlehen von DM 1,4 Mio. aufgenommen<br />

1.957 2.119 6.300 6.300 57,50 % 54,20 % aktive Nachvermietung in schwierigem<br />

Büromarkt Berlin<br />

2.138 5.942 13.211 13.008 56,20 % 53,40 % deutlich erhöhte Liquiditätsreserve aufgrund<br />

in 2004 vom Verkäufer vereinnahmter<br />

Kaufpreisrückerstattung<br />

5.273 14.778 70.880 70.880 52,60 % 49,50% deutlich erhöhte Liquiditätsreserve aufgrund vom<br />

Verkäufer vereinnahmter Kaufpreisnachbewertungen<br />

1.128 2.897 29.682 30.347 70,20 % 71,70 % aktive Nachvermietung und umfangreiche Maßnahmen<br />

zur baulichen Aufwertung der Gebäude<br />

1.091 1.786 29.353 29.353 75,50 % 82,40 % aktive Nachvermietung; bis 2004 prognosegemäßer<br />

Verlauf der Beteiligung<br />

950 2.926 31.000 31.000 85,80 % 84,30 % erfreulicher Verlauf der Beteiligung, erhebliche<br />

Einsparungen in der Investitionsphase<br />

907 1.745 25.760 25.760 80,70 % 79,90 % erfreulicher Verlauf der Beteiligung, erhebliche<br />

Einsparungen in der Investitionsphase<br />

2.523 5.490 100.100 100.100 95,80 % 93,70 % erfreulicher Verlauf der Beteiligung, erhebliche<br />

Einsparungen in der Investitionsphase<br />

Liquiditätsreserve Valuta Fremdmittel gebundenes Kapital Anmerkungen<br />

seit<br />

Emission<br />

SOLL<br />

in TEUR/<br />

TUSD<br />

kumuliert<br />

<strong>IS</strong>T<br />

in TEUR/<br />

TUSD<br />

seit<br />

Emission<br />

SOLL<br />

in TEUR/<br />

TUSD<br />

kumuliert<br />

<strong>IS</strong>T<br />

in TEUR/<br />

TUSD<br />

seit<br />

Emission<br />

SOLL<br />

kumuliert<br />

<strong>IS</strong>T<br />

in % in %<br />

2006 vier weitere Auslandsfonds aufgelegt, in Australien,<br />

Frankreich, Ungarn und Großbritannien sowie zwei Lebensversicherungs-Fonds.<br />

Der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1<br />

ist der erste Private Equity Fonds der <strong>Real</strong> I.S.<br />

1.264 792 49.440 49.440 52,38 % 60,80 % Verkauf der Immobilien im Februar bzw. August 2005.<br />

Der Veräußerungsgewinn beträgt 37 % bzw. 29 % bezogen<br />

auf den Einkaufspreis<br />

4.824 7.611 0 26.200 64,44 % 73,93 % Verkauf der Immobilien im April 2005.<br />

Der Veräußerungsgewinn beträgt 28 % bezogen<br />

auf den Einkaufspreis<br />

1.884 1.631 23.000 27.391 80,50 % 80,50 % Erweiterungsinvestition für 5,35 Mio. EUR. Finanzierung<br />

durch Darlehen in Höhe von 4,4 Mio. EUR und<br />

Eigenmittel aus der Liquiditätsreserve<br />

481 1.088 9.000 9.000 88,60 % 89,90 % erfreulicher Verlauf der Beteiligung, erhebliche<br />

Einsparungen in der Investitionsphase


<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1 GmbH & Co. KG<br />

Bezeichnung: Emittent/Fondsgesellschaft<br />

Funktion: Fonds- bzw. Beteiligungsgesellschaft, späterer<br />

Kommanditist der CAM VIER, Zahlstelle<br />

Gegenstand des Unternehmens: Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das<br />

Verwalten und die Veräußerung einer Beteiligung<br />

an der CAM VIER Private Equity GmbH & Co. KG mit<br />

dem Sitz in Köln sowie an weiteren Private Equity<br />

Fonds. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />

erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder<br />

mittelbar zu fördern. Sie kann zur Erreichung des<br />

Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an anderen<br />

Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft kann die<br />

zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen oder<br />

zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen oder<br />

durch Dritte vornehmen lassen. Ausgenommen sind<br />

genehmigungsbedürftige Tätigkeiten, insbesondere<br />

Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO sowie Bankgeschäfte.<br />

Registergericht: Amtsgericht München<br />

Registernummer: HRA 88409<br />

Tag der ersten Eintragung: 27.07.2006<br />

Gründung: 28.06.2006<br />

Geschäftsanschrift: Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />

Rechtsform: GmbH & Co. KG<br />

Gesellschaftskapital am 28.08.2006: EUR 500 (noch nicht geleistet)<br />

Gesellschafterkapital nach Vollplatzierung: EUR 100.000.000<br />

(Zielvolumen zunächst: EUR 30.000.000)<br />

Kontoverbindung: Bayern L B<br />

Konto 4 115 660<br />

BLZ 700 500 00<br />

Persönlich haftender Gesellschafter: GS Beteiligungs GmbH<br />

Bezeichnung/Funktion beim Emittenten:<br />

Komplementär, Gründungsgesellschafter<br />

Gegenstand des Unternehmens:<br />

Übernahme von Geschäftsführungen an anderen Gesellschaften,<br />

insbesondere bei der Firma BGV Holding<br />

GmbH & Co. KG<br />

Registergericht, -nummer:<br />

Amtsgericht München, HRB 129314


Tag der ersten Eintragung:<br />

08.10.2001<br />

Geschäftsanschrift und Sitz:<br />

Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />

Stammkapital/geleistete Einlage:<br />

EUR 25.000 (voll eingezahlt)<br />

Rechtsform:<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Geschäftsführer:<br />

Gottfried Selmair,<br />

Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />

Kapitalanteil:<br />

Kein Anteil<br />

Weitere Gesellschafter: WS Beteiligungs GmbH<br />

Bezeichnung/Funktion beim Emittenten:<br />

Geschäftsführende Kommanditistin,<br />

Gründungsgesellschafterin<br />

Gegenstand des Unternehmens:<br />

Verwaltung eigenen Vermögens, Übernahme von<br />

Beteiligungen und Geschäftsführungen an anderen<br />

Gesellschaften<br />

Registergericht, -nummer:<br />

Amtsgericht München, HRB 153918<br />

Tag der ersten Eintragung:<br />

16.09.2004<br />

Geschäftsanschrift und Sitz:<br />

Truderinger Straße 217, 81825 München<br />

Stammkapital/geleistete Einlage:<br />

EUR 25.000<br />

Rechtsform:<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (die Haftung<br />

für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern ist beschränkt<br />

auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH)<br />

Geschäftsführer:<br />

Walter Saar, Truderinger Straße 217, 81825 München<br />

Kapitalanteil (Kommanditanteil):<br />

EUR 500


Finanzcontrol Treuhandgesellschaft mbH,<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Steuerberatungsgesellschaft, München<br />

Kapitalanteil:<br />

keiner<br />

Maßgebliche Rechtsordnung: Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />

CAM VIER Private Equity GmbH & Co. KG<br />

Bezeichnung: Kommanditgesellschaft<br />

Funktion: Dachfondsgesellschaft<br />

Gegenstand des Unternehmens: Aufbau, Halten und Verwalten eines Portfolios von<br />

passiven Kapitalanlagen in eigenem Namen und auf<br />

eigene Rechnung<br />

Registergericht: Amtsgericht Köln<br />

Registernummer: HRA 24095<br />

Tag der ersten Eintragung: 08.08.2006<br />

Geschäftsanschrift und Sitz: Zeppelinstraße 4-8, 50667 Köln<br />

Gesellschaftskapital: EUR 100<br />

Persönlich haftender Gesellschafter: CAM Private Equity Verwaltungs-GmbH, Köln<br />

Kapitalanteil: keiner<br />

Kommanditist: CAM Private Equity Consulting &<br />

Verwaltungs-GmbH & Co. KG, Köln<br />

Kapitalanteil: EUR 100<br />

CAM Private Equity Verwaltungs-GmbH<br />

Die Aufnahme weiterer Kommanditisten u. a. der <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>BestInvest</strong> 1 GmbH & Co. KG ist vorgesehen.<br />

Bezeichnung: Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Funktion: Komplementär CAM VIER<br />

Gegenstand des Unternehmens: Übernahme der persönlichen Haftung und der<br />

Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften,<br />

insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende<br />

und/oder geschäftsführende Gesellschafterin an<br />

der CAM ZWEI Private Equity GmbH & Co. KG oder<br />

weiteren Personengesellschaften, die zur Umsetzung<br />

von Private Equity Programmen zum Einsatz kommen.<br />

Registergericht: Amtsgericht Köln


Registernummer: HRB 33708<br />

Tag der Ersteintragung: 13.07.2000<br />

Geschäftsanschrift: Zeppelinstraße 4-8, 50667 Köln<br />

Stammkapital: EURO 25.000<br />

Geschäftsführung: Dr. Rolf Wickenkamp, Köln<br />

Constantin von Dziembowski, Starnberg<br />

Eberhard Witt, Köln<br />

Gesellschafter: Constantin von Dziembowski<br />

Dr. Rolf Wickenkamp<br />

CAM Private Equity Consulting & Verwaltungs GmbH<br />

Bezeichnung: Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Funktion: Geschäftsführender Kommanditist CAM VIER, Geschäftsbesorgung<br />

für die weiteren Private Equity<br />

Fonds<br />

Gegenstand des Unternehmens: Anlage von Vermögen im Bereich Private Equity sowie<br />

die Verwaltung und Veräußerung dieser Vermögensanlagen<br />

Registergericht: Amtsgericht Köln<br />

Registernummer: HRB 30739<br />

Tag der Ersteintragung: 29.09.1998<br />

Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit<br />

der Anlage, Verwaltung und Veräußerungen von<br />

Vermögen im Bereich Private Equity<br />

Geschäftsanschrift: Zeppelinstraße 4-8, 50667 Köln<br />

Stammkapital: EURO 53.750<br />

Geschäftsführung: Dr. Rolf Wickenkamp, Köln<br />

Constantin von Dziembowski, Starnberg<br />

Gesellschafter: Constantin von Dziembowski<br />

Stephanie von Dziembowska<br />

Tatiana von Dziembowska<br />

Alexis von Dziembowski<br />

Jelena von Dziembowska<br />

Dr. Rolf Wickenkamp<br />

Karin Wickenkamp<br />

Nora Wickenkamp<br />

Felix Wickenkamp<br />

Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA


Finanzcontrol Treuhandgesellschaft mbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Funktion: Treuhandkommanditist des Emittenten. Aufgabe des<br />

Treuhandkommanditisten ist, eine Beteiligung am<br />

Emittenten für die einzelnen Anleger treuhänderisch<br />

zu halten und zu verwalten.<br />

Gegenstand des Unternehmens: Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften<br />

gesetzlich und berufsrechtlich<br />

zugelassene Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 43 Abs. 4<br />

WPO und §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und<br />

Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.<br />

Registergericht, -nummer: Amtsgericht München, HRB 83045<br />

Tag der ersten Eintragung: 27.11.1987<br />

Geschäftsanschrift: Karolinenplatz 5, 80333 München<br />

Stammkapital: EUR 25.564 (DM 50.000)<br />

Rechtsform: GmbH<br />

Geschäftsführung: Matthäus Paulus, Puchheim<br />

Dr. Rainer Polster, Seefeld-Hechendorf<br />

INTEGRA Treuhandgesellschaft mbH,<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Funktion: Buchführung der Fondsgesellschaft, Erstellung des<br />

Jahresabschlusses und sonstige steuerliche Beratung<br />

der Fondsgesellschaft in deutschen steuerlichen<br />

Angelegenheiten<br />

Gegenstand des Unternehmens: Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und<br />

berufsrechtlich zugelassene Tätigkeiten gemäß § 33<br />

in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und<br />

Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind<br />

ausgeschlossen.<br />

Registergericht: Amtsgericht München<br />

Registernummer: HRB 67077<br />

Tag der Ersteintragung: 20.10.1981<br />

Geschäftsanschrift: Innere Wiener Strasse 17, 81667 München<br />

Stammkapital: EUR 25.565 (DM 50.000)<br />

Geschäftsführung: Stefan Köglmayr, München<br />

Harald Henning, München


Gesellschaftsrechtliche, personelle und<br />

kapitalmäßige Verflechtungen<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

(<strong>Real</strong> I.S.) ist Prospektherausgeber des Beteiligungsangebots<br />

und zeichnet dafür verantwortlich.<br />

Die <strong>Real</strong> I.S., die <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft<br />

mbH sowie die Bayerische Landesbank sind kapitalmäßig<br />

und/oder personell miteinander verbunden.<br />

Die Mitglieder des Aufsichtsrates der <strong>Real</strong> I.S. sind<br />

oder waren Vorstände bzw. ehemalige Führungskräfte<br />

der Bayerischen Landesbank. Die INTEGRA Treuhandgesellschaft<br />

mbH, Steuerberatungsgesellschaft,<br />

steht in laufender Geschäftsbeziehung zur <strong>Real</strong> I.S.<br />

Die CAM Private Equity Consulting & Verwaltungs<br />

GmbH, die CAM Private Equity Verwaltungs-GmbH<br />

und die CAM VIER Private Equity GmbH & Co. KG<br />

sind kapitalmäßig und/oder personell miteinander<br />

verbunden.<br />

Dadurch, dass die Finanzcontrol zum Zeitpunkt der<br />

Prospektherausgabe an dem Emittenten einen Anteil<br />

von mehr als 50 % hält, ist der Emittent ein Konzernunternehmen<br />

der Finanzcontrol. Sofern der Anteil der<br />

Finanzcontrol am Emittenten aufgrund von zukünftigen<br />

Kapitalerhöhungen unter 50 % fällt, ist der Emittent<br />

(Fondsgesellschaft) kein Konzernunternehmen<br />

der Finanzcontrol mehr.


. Der Gesellschaftsvertrag<br />

I. Firma, Sitz, Gesellschaftszweck<br />

§ 1<br />

Firma, Sitz<br />

1. Die Gesellschaft führt die Firma:<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1 GmbH & Co. KG<br />

2. Sitz der Gesellschaft ist Oberhaching.<br />

§ 2<br />

Gesellschaftszweck<br />

1. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Verwalten<br />

und die Veräußerung einer Beteiligung an der<br />

CAM VIER Private Equity GmbH & Co KG mit dem<br />

Sitz in Köln („CAM VIER“) sowie der an weiteren<br />

Private Equity Fonds.<br />

2. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />

erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />

oder mittelbar zu fördern. Sie kann zur Erreichung<br />

des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an<br />

anderen Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft<br />

kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />

oder zweckmäßigen Handlungen selbst<br />

vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />

Ausgenommen sind genehmigungsbedürftige<br />

Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten gemäß<br />

§ 34 c GewO sowie Bankgeschäfte.<br />

II. Gesellschafter, Kapitalerhöhungen, Rechtsstel-<br />

lung der Treugeber<br />

§ 3<br />

Gesellschafter und Kapital<br />

1. Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter)<br />

ist die GS Beteiligungs GmbH, mit Sitz in<br />

Oberhaching, ohne Kapitalanteil.<br />

2. Geschäftsführender Kommanditist ist die WS Beteiligungs<br />

GmbH, mit Sitz in München, mit einem<br />

Kapitalanteil in Höhe von EUR 500 (nachfolgend<br />

„geschäftsführender Kommanditist“).<br />

3. Treuhandkommanditist ist die FINANZCONTROL<br />

TREUHANDGESELLSCHAFT mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Karolinenplatz 5, 80333 München. Er hält derzeit<br />

keinen Kapitalanteil. Er wird jedoch im Rahmen<br />

der Kapitalerhöhungen gemäß § 4 einen Kapital-<br />

00<br />

anteil übernehmen und diesen treuhänderisch auf<br />

Rechnung der Anleger und Treugeber halten.<br />

4. Darüber hinaus kann sich jede natürliche oder<br />

juristische Person im Rahmen der Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 Abs. 1 unmittelbar als Kommanditist<br />

an der Gesellschaft (Eintragung in das<br />

Handelsregister) oder auch mittelbar über den<br />

Treuhandkommanditisten als Treugeber beteiligen.<br />

Die beitrittswillige(n) Person(en) gibt/geben<br />

dazu im Rahmen einer Beitrittsvereinbarung<br />

ein Beteiligungsangebot an die Gesellschaft ab.<br />

Der Beitritt erfolgt durch Annahme dieses Angebotes<br />

durch die Gesellschaft, vertreten durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten. Die Beteiligung<br />

an der Gesellschaft als Treugeber erfolgt<br />

durch Abgabe eines Angebots des Treugebers auf<br />

Abschluss eines Treuhandvertrags und Annahme<br />

dieses Angebots durch den Treuhandkommanditisten<br />

sowie durch Zulassung des Treuhandkommanditisten<br />

zur Kapitalerhöhung gemäß § 4 durch die<br />

Geschäftsführung.<br />

5. Der Kapitalanteil eines in § 3 Abs. 4 benannten<br />

Kommanditisten soll mindestens EUR 15.000 betragen;<br />

Beteiligungen müssen jeweils durch 1.000<br />

ohne Rest teilbar sein. Zusätzlich hat der eintretende<br />

Kommanditist ein Agio in Höhe von<br />

5 % bezogen auf seinen Kapitalanteil entsprechend<br />

der Beitrittsvereinbarung zu leisten.<br />

6. Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt,<br />

dass zwischenzeitlich verschiedene Verträge abgeschlossen<br />

wurden. Die Gesellschafter können die<br />

abgeschlossenen Verträge entsprechend § 10<br />

Abs. 1 einsehen und stimmen ihnen mit ihrem<br />

Beitritt zu.<br />

7. Der geschäftsführende Kommanditist leistet seinen<br />

Kapitalanteil bis spätestens zum 30.09.2006.<br />

Die übrigen Kommanditisten werden ihre Kapitalanteile<br />

nach Maßgabe des § 7 erbringen.<br />

8. Die für jeden Kommanditisten im Handelsregister<br />

einzutragende Haftsumme entspricht 5 % des<br />

jeweils übernommenen Kapitalanteils (Hafteinlage<br />

ohne Agio).<br />

9. Für den Treuhandkommanditisten wird nach<br />

Durchführung der einzelnen Kapitalerhöhungen<br />

ebenfalls eine Haftsumme in Höhe von 5 % des<br />

gezeichneten Kapitalanteils (ohne Agio) eingetra-


gen. Bis zur Durchführung der einzelnen Kapitalerhöhungen<br />

ist der Treuhandkommanditist nicht<br />

zu einer Einlage verpflichtet und nicht am Gesellschaftsvermögen<br />

beteiligt.<br />

§ 4<br />

Kapitalerhöhungen<br />

1. Die Geschäftsführung ist im Rahmen der<br />

Durchführung der im Beteiligungsprospekt beschriebenen<br />

Investitionsvorhaben berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital durch Zulassung des<br />

Treuhandkommanditisten zur Erhöhung seines<br />

Kapitalanteils sowie durch Aufnahme weiterer<br />

Gesellschafter bis zum 30.06.2007 in einem oder<br />

mehreren Schritten um bis zu EUR 29.999.500<br />

zzgl. Agio, somit auf insgesamt EUR 30.000.000<br />

(zzgl. Agio) zu erhöhen. Die Geschäftsführung ist<br />

berechtigt, das Gesellschaftskapital abweichend<br />

von dem Betrag von EUR 30.000.000 festzulegen.<br />

Die Geschäftsführung kann hierbei das Gesellschaftskapital<br />

in Höhe von EUR 30.000.000 um bis<br />

zu 10 % unterschreiten.<br />

Darüber hinaus kann das Gesellschaftskapital<br />

seitens der Geschäftsführung über den in Satz 1<br />

des vorstehenden Absatzes genannten Betrag<br />

(EUR 30.000.000) hinaus bis zu einem Höchstbetrag<br />

in Höhe von EUR 100.000.000 erhöht werden.<br />

In diesem Falle ist die Geschäftsführung berechtigt,<br />

das Gesellschaftskapital durch Zulassung des<br />

Treuhandkommanditisten zur Erhöhung seines<br />

Kapitalanteils sowie durch Aufnahme weiterer<br />

Gesellschafter in einem oder mehreren Schritten<br />

um bis zu EUR 99.999.500 zzgl. Agio zu erhöhen.<br />

Die Geschäftsführung ist berechtigt, die Frist für<br />

die Platzierung des Gesellschaftskapitals bis zum<br />

31.12.2007 zu verlängern.<br />

2. Mit der Annahme des Beitrittsangebots des Anlegers<br />

durch die Gesellschaft bzw. der Zulassung des<br />

Treuhandkommanditisten zur Kapitalerhöhung<br />

und der Annahme des Angebots des Anlegers zum<br />

Abschluss eines Treuhandvertrags durch den Treuhandkommanditisten<br />

erhöht sich der Kapitalanteil<br />

des Treuhandkommanditisten automatisch, ohne<br />

dass es einer weiteren Maßnahme oder Erklärung<br />

bedarf, um den entsprechenden in der Beitrittserklärung<br />

bezeichneten Betrag. Die Erbringung der<br />

Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten<br />

richtet sich nach § 7.<br />

0<br />

3. Die Kapitalerhöhungen des Treuhandkommanditisten,<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

sowie der Beitritt der Kommanditisten erfolgen<br />

jeweils mit Wirkung zum Beginn des Monats der<br />

jeweiligen Kapitalerhöhung bzw. des Beitritts.<br />

§ 5<br />

Rechtsstellung der Treugeber<br />

1. Den Gesellschaftern ist bekannt, dass der Treuhandkommanditist<br />

an den geplanten Kapitalerhöhungen<br />

gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zwar im eigenen<br />

Namen, jedoch als Treuhänder für fremde Rechnung<br />

teilnimmt und seinen Kapitalanteil für die<br />

Treugeber halten wird. Dieses Treuhandverhältnis<br />

wird in einem Treuhandvertrag geregelt, den der<br />

Treuhandkommanditist mit den Treugebern unmittelbar<br />

selbst abschließt.<br />

2. Soweit der Treuhandkommanditist seine Rechte an<br />

die Treugeber abgetreten oder diesen Vollmacht<br />

zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte<br />

erteilt hat, werden die Treugeber im Verhältnis<br />

zur Gesellschaft und den Gesellschaftern wie<br />

Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere<br />

für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen,<br />

am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben<br />

und einem Liquidationserlös<br />

sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte,<br />

insbesondere Stimm- und Entnahmerechte. Die<br />

Gesellschafter sind ausdrücklich damit einverstanden,<br />

dass die Treugeber kraft der ihnen erteilten<br />

Vollmacht die auf ihre Beteiligung entfallenden<br />

mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst<br />

oder durch Bevollmächtigte ausüben, insbesondere<br />

an Beschlussfassungen der Gesellschafter<br />

mitwirken können.<br />

3. Soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln,<br />

wird der Treuhandkommanditist diese Gesellschafterrechte<br />

nach deren Weisungen, und insbesondere<br />

nach Maßgabe des Treuhandvertrages, im<br />

Interesse der Treugeber ausüben.<br />

4. Jeder Treugeber kann nach Durchführung der<br />

entsprechenden Kapitalerhöhungen gemäß § 4<br />

Abs. 1 und 2 und nach Vorlage einer Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 30 verlangen, dass seine<br />

Treuhandbeteiligung in eine Direktbeteiligung als<br />

Kommanditist umgewandelt wird.


III. Gesellschafterkonten, Erbringung der Komman-<br />

diteinlagen, Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

§ 6<br />

Gesellschafterkonten<br />

1. Für jeden Gesellschafter werden folgende Kapitalkonten<br />

geführt:<br />

a) Die Kommanditeinlage (Haftsumme) des Gesellschafters<br />

wird auf dem Kapitalkonto I geführt.<br />

Dieses ist unveränderlich und maßgebend für<br />

das Stimm- und Entnahmerecht und – vorbehaltlich<br />

§ 19 Abs. 1 und 2 – für die Ergebnisverteilung,<br />

die Beteiligung am Vermögen und am<br />

Auseinandersetzungsguthaben. Für die Beteiligung<br />

am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben<br />

ist in den Jahren 2006 und 2007<br />

unabhängig vom Zeitpunkt der Einlagenleistung<br />

der vereinbarte Kapitalanteil maßgeblich.<br />

b) Das Agio sowie der die Kommanditeinlage nach<br />

vorstehendem Absatz a) übersteigende Teil der<br />

Pflichteinlage werden als Kapitalrücklage auf<br />

dem Kapitalkonto II gebucht. Das Kapitalkonto<br />

II gilt als Rücklage nach § 264c Abs. 2 S. 1 Ziffer<br />

II HGB.<br />

c) Ausschüttungen, Vorabzinsen und sonstige<br />

Entnahmen sowie sonstige Einlagen werden auf<br />

dem Kapitalkonto III gebucht.<br />

d) Gewinne und Verluste werden auf dem Kapitalkonto<br />

IV gebucht (Gewinn- und Verlustvortragskonto).<br />

2. Die Salden auf den Kapitalkonten sind<br />

unverzinslich.<br />

3. Für den Leistungsverkehr und die sonstigen<br />

Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern,<br />

wie z. B. fällige Einzahlungspflichten<br />

auf Einlagen und Agio, wird ein gesondertes<br />

Verrechnungskonto geführt. Das Konto hat im<br />

Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />

Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter.<br />

§ 7<br />

Erbringung der Kommanditeinlagen<br />

Für die Leistung der Kapitalanteile durch die gemäß<br />

§ 3 Abs. 3 und 4 beitretenden Kommanditisten gilt<br />

Folgendes:<br />

0<br />

1. Die Kommanditisten im Sinne des § 3 Abs. 4 sind<br />

zur Erbringung des Kapitalanteils zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung<br />

verpflichtet. Einzahlungen werden vorrangig dem<br />

Kapitalkonto II, sodann dem Kapitalkonto I gutgeschrieben.<br />

2. Der Treuhandkommanditist erhöht seinen Anteil<br />

im Rahmen der jeweiligen Kapitalerhöhung<br />

gemäß § 4 und erbringt diesen Kapitalanteil zzgl.<br />

Agio durch Abtretung seines gegen die jeweiligen<br />

Treugeber bestehenden entsprechenden Ansprüche<br />

an die Gesellschaft. Die Gesellschaft nimmt<br />

die Abtretung hiermit an. Eine weiter gehende<br />

Haftung des Treuhandkommanditisten für die<br />

Erbringung der Einlagen ist im Innenverhältnis zur<br />

Gesellschaft ausgeschlossen.<br />

3. Wird der Kapitalanteil zzgl. Agio zu den über die<br />

Beitrittsvereinbarung vereinbarten Terminen nicht<br />

oder nicht in voller Höhe erbracht, kann die Gesellschaft<br />

von der Beitrittsvereinbarung mit dem<br />

säumigen Gesellschafter bzw. Treugeber zurücktreten.<br />

4. Der infolge Abs. 3 gemäß § 26 Abs. 1 c) ausscheidende<br />

Gesellschafter oder Treugeber trägt die im<br />

Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehenden<br />

Kosten, mindestens aber eine Schadenspauschale<br />

in Höhe des vereinbarten Agios. Macht<br />

die Gesellschaft diese Schadenspauschale geltend,<br />

bleibt es dem Gesellschafter oder Treugeber vorbehalten,<br />

einen geringeren Schaden nachzuweisen.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Schadensersatzansprüche<br />

mit etwaigen Rückzahlungs- oder<br />

Abschichtungsverpflichtungen zu verrechnen.<br />

5. Anstelle des Rücktritts gemäß Abs. 3 kann die<br />

Gesellschaft den Kapitalanteil eines in Verzug<br />

geratenen Gesellschafters bzw. Treugebers unter<br />

Beachtung des § 3 Abs. 5 bzw. § 4 Abs. 1 und 2<br />

auf den Betrag der von ihm geleisteten Zahlung<br />

abzüglich 5 % Agio sowie abzüglich sämtlicher<br />

Schadensersatzansprüche herabsetzen. Im Falle<br />

der Herabsetzung hat der hiervon betroffene<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber der Gesellschaft<br />

die diesbezüglichen Kosten, mindestens aber eine<br />

Schadenspauschale in Höhe von EUR 500 zu ersetzen.<br />

Macht die Gesellschaft diese Schadenspauschale<br />

geltend, kann der betroffene Treugeber<br />

einen geringeren Schaden nachweisen.


6. Bei nicht fristgerechter Einzahlung der Gesellschaftereinlagen<br />

gemäß Abs. 1 können dem Zeichner<br />

Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet<br />

werden. Die Geltendmachung von darüber<br />

hinausgehenden Schadensersatzforderungen, z. B.<br />

zusätzlichen Bearbeitungsgebühren, bleibt davon<br />

unberührt.<br />

7. Der Treuhandkommanditist tritt bereits hiermit die<br />

ihm gegenüber den jeweiligen Treugebern zustehenden<br />

Ansprüche auf Verzugszinsen und sonstigen<br />

Schadenersatz an die diese Abtretung hiermit<br />

annehmende Gesellschaft ab. Die Gesellschaft ist<br />

somit berechtigt, die entsprechenden Ansprüche<br />

unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Treugeber<br />

geltend zu machen; ein darüber hinausgehender<br />

Anspruch der Gesellschaft gegenüber dem Treuhandkommanditisten<br />

besteht nicht.<br />

§ 8<br />

Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

1. Über die Verpflichtung zur Leistung des in der<br />

Beitrittsvereinbarung vereinbarten Kapitalanteils<br />

zzgl. Agio hinaus übernehmen die Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber – auch im Falle des § 4 Abs. 1 Satz<br />

2 und 3 – keine weiteren Zahlungs- oder Nachschusspflichten<br />

oder Haftungen. Die gesetzliche<br />

Regelung über die Haftung der Kommanditisten<br />

gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß § 171 ff.<br />

HGB bleibt von diesem vertraglichen Ausschluss<br />

unberührt.<br />

2. Der einzelne Gesellschafter oder Treugeber ist<br />

ohne seine Zustimmung nicht verpflichtet, sich<br />

an einer beschlossenen Kapitalerhöhung zu<br />

beteiligen.<br />

IV. Geschäftsführung und Vertretung, Kontrollrechte<br />

und Geschäftsbericht, Haftung, Beirat<br />

§ 9<br />

Geschäftsführung und Vertretung<br />

1. Zur Geschäftsführung befugt ist ausschließlich der<br />

geschäftsführende Kommanditist (geschäftsführender<br />

Gesellschafter). Der Komplementär ist von<br />

der Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />

2. Der geschäftsführende Gesellschafter ist verpflichtet,<br />

die Geschäfte der Gesellschaft unter Beach-<br />

0<br />

tung der sich aus § 15 ergebenden Zuständigkeiten<br />

der Gesellschafter sowie nach Maßgabe der<br />

von diesen demgemäß gefassten Gesellschafterbeschlüsse<br />

mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute<br />

zu führen sowie seine Geschäftserfahrungen und<br />

seine Verbindungen der Gesellschaft nach besten<br />

Kräften zur Verfügung zu stellen.<br />

3. Der Komplementär ist von den Beschränkungen<br />

des § 112 Abs. 1 HGB befreit. Dies gilt sinngemäß<br />

für den geschäftsführenden Gesellschafter.<br />

4. Der geschäftsführende Gesellschafter ist von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

5. Der Komplementär vertritt die Gesellschaft<br />

einzeln. Der geschäftsführende Gesellschafter<br />

erhält hiermit, soweit gesetzlich zulässig, Generalvollmacht<br />

zur Vertretung der Gesellschaft. Er<br />

ist im Rahmen dieser Generalvollmacht ebenfalls<br />

einzelvertretungsberechtigt.<br />

6. Die Gesellschafter sind bei Vorliegen eines wichtigen<br />

Grundes ermächtigt, die dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten erteilte Geschäftsführungsbefugnis<br />

nebst Generalvollmacht durch<br />

Beschluss zu widerrufen.<br />

7. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis<br />

erlöschen automatisch mit dem Ausscheiden<br />

des geschäftsführenden Gesellschafters bzw. des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters aus der<br />

Gesellschaft, insbesondere wenn diese von dem<br />

ihnen gemäß § 25 Abs. 1 und 2 eingeräumten<br />

Kündigungsrecht Gebrauch machen.<br />

8. Der geschäftsführende Gesellschafter ist auch zur<br />

Beauftragung anderer juristischer oder natürlicher<br />

Personen mit der Geschäftsführung oder mit<br />

einzelnen Geschäftsführungsaufgaben bevollmächtigt.<br />

§ 10<br />

Kontrollrechte und Geschäftsbericht<br />

1. Die Gesellschafter haben über das Kontrollrecht<br />

des § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />

und Papiere der Gesellschaft selbst einzusehen<br />

oder durch einen Angehörigen der steuerberatenden<br />

oder wirtschaftsprüfenden Berufe<br />

einsehen zu lassen sowie von der Geschäftsführung<br />

alle erforderlich erscheinenden Aufklärungen<br />

– auch bezüglich die Fondsgesellschaft betreffende


Vorgänge in der CAM VIER und den weiteren<br />

Private Equity Fonds – zu verlangen. Das Recht,<br />

Aufklärungen über Vorgänge in der CAM VIER und<br />

den weiteren Private Equity Fonds zu verlangen ist<br />

dabei beschränkt auf solche Aufklärungen, die die<br />

Gesellschaft aufgrund ihrer Stellung als Kommanditistin<br />

der CAM VIER oder eines der weiteren<br />

Private Equity Fonds zumutbarerweise erlangen<br />

kann.<br />

2. Die Geschäftsführung informiert die Gesellschafter<br />

und gegebenenfalls den Beirat über wesentliche<br />

geschäftliche Vorgänge und über die wirtschaftliche<br />

Situation der Gesellschaft, der CAM VIER und<br />

der weiteren Private Equity Fonds. Abs. 1 Satz 2<br />

findet entsprechende Anwendung.<br />

3. Die Geschäftsführung hat jährlich den Gesellschaftern<br />

schriftlich über den Geschäftsverlauf und die<br />

Lage der Gesellschaft zu berichten.<br />

§ 11<br />

Haftung<br />

1. Die Gesellschafter haben untereinander sowie<br />

im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz und<br />

grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Davon ausgenommen<br />

ist die Verletzung von Leben, Körper und<br />

Gesundheit. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2<br />

bleiben unberührt.<br />

2. Schadenersatzansprüche der Gesellschafter untereinander<br />

sowie im Verhältnis zur Gesellschaft<br />

verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet<br />

ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist und der Gesellschafter von den Anspruch<br />

begründenden Umständen und der Person<br />

des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe<br />

Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von<br />

der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis<br />

verjährt der Anspruch bei vorsätzlichen Handlungen<br />

spätestens nach Ablauf von zehn Jahren,<br />

im Übrigen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren<br />

nach der Entstehung des Anspruchs.<br />

3. Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von 6 Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten schriftlich<br />

geltend zu machen. Die Nichteinhaltung der<br />

Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.<br />

0<br />

§ 12<br />

Beirat<br />

1. Die Gesellschafter können einen Beirat wählen,<br />

der aus drei Mitgliedern besteht. Zusätzlich kann<br />

ein Ersatzmitglied gewählt werden.<br />

2. Die Beiratsmitglieder werden für die Zeit bis zum<br />

Ablauf des dritten Jahres bestellt, das auf ihre<br />

Wahl folgt. Auch nach Ablauf dieser Zeit bleibt ein<br />

Beiratsmitglied so lange im Amt, bis ein Nachfolger<br />

bestimmt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.<br />

Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner<br />

Amtszeit aus oder verstirbt es, rückt das Ersatzmitglied<br />

an dessen Stelle nach. Wurde seitens der<br />

Gesellschafter kein Ersatzmitglied gewählt, rückt<br />

als nächstes Beiratsmitglied die Person nach, die<br />

die nächst meisten Stimmen bei der vorangegangenen<br />

Beiratswahl erhalten hatte, wenn diese die<br />

Wahl annimmt. Sofern das nachrückende Mitglied<br />

die Wahl nicht annimmt, bestimmt der geschäftsführende<br />

Gesellschafter eine Person, die diese<br />

Funktion annimmt. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes<br />

bzw. des nachrückenden Mitgliedes endet<br />

mit der regulären Amtszeit des Beirats.<br />

3. Bis zur Wahl eines ordentlichen Beirats kann der<br />

geschäftsführende Gesellschafter einen vorläufigen<br />

Beirat bestellen.<br />

4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />

zwei seiner Mitglieder anwesend sind.<br />

5. Der Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung<br />

und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.<br />

6. Aufgabe des Beirates ist die Beratung, Unterstützung<br />

und Überwachung der Geschäftsführung.<br />

Der Beirat ist nicht berechtigt, der Geschäftsführung<br />

Weisungen zu erteilen. Er kann jedoch von<br />

der Geschäftsführung Berichterstattung über einzelne<br />

Geschäftsführungsangelegenheiten verlangen<br />

und eines seiner Mitglieder oder einen sachverständigen<br />

Dritten auf Kosten der Gesellschaft<br />

beauftragen, die Geschäftsbücher der Gesellschaft<br />

einzusehen und Bericht zu erstatten.<br />

7. Mindestens ein Beiratsmitglied nimmt an den<br />

Gesellschafterversammlungen gemäß § 17 dieses<br />

Vertrages teil. Auf Verlangen des Beirates nimmt<br />

der geschäftsführende Gesellschafter oder ein


durch diese zu benennender Vertreter an den<br />

Beiratssitzungen teil; der geschäftsführende<br />

Gesellschafter seinerseits ist berechtigt, an den<br />

Beiratssitzungen teilzunehmen.<br />

8. Der Beirat ist kein Organ im Sinne des Aktienrechts.<br />

Seine Mitglieder haften nur für Vorsatz<br />

oder grobe Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche<br />

der Gesellschafter und der Gesellschaft<br />

verjähren nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet<br />

ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von<br />

den den Anspruch begründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />

vorsätzlichem Handeln spätestens nach Ablauf von<br />

10 Jahren, im Übrigen spätestens nach Ablauf von<br />

fünf Jahren nach der Entstehung des Anspruchs.<br />

9. Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von 6 Monaten nach Kenntniserlangung<br />

vom Schaden gegenüber dem Verpflichteten<br />

schriftlich geltend zu machen. Die Nichteinhaltung<br />

der Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.<br />

10. Jedes Beiratsmitglied erhält neben der Erstattung<br />

seiner Auslagen eine Vergütung in Höhe von EUR<br />

500 p. a. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils<br />

gültiger Höhe. Änderungen hierzu sind durch die<br />

Gesellschafter zu beschließen.<br />

V. Gesellschafterbeschlüsse, Niederschriften<br />

über Gesellschafterbeschlüsse, Zuständigkeit<br />

der Gesellschafter, Gesellschafterbeschlüsse<br />

im schriftlichen Umlaufverfahren,<br />

Gesellschafterversammlung<br />

§ 13<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen<br />

erfolgen durch Beschlussfassung. Die<br />

Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich im<br />

Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens gefasst.<br />

Das schriftliche Umlaufverfahren ist einmal<br />

jährlich bis spätestens zum 30.11. eines Jahres,<br />

0<br />

erstmals im Geschäftsjahr 2007, durchzuführen.<br />

Eine Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung<br />

ist unter den Voraussetzungen des § 17<br />

dieses Vertrages möglich.<br />

2. Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

oder diesem Gesellschaftsvertrag nicht<br />

ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bedürfen<br />

Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen<br />

gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />

gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

3. Das Stimmrecht bemisst sich nach dem Kapitalanteil<br />

(Kapitalkonto I jedes Gesellschafters) mit der<br />

Maßgabe, dass auf je EUR 100 Kapitalanteil eine<br />

Stimme entfällt.<br />

4. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat nach Kenntniserlangung durch<br />

eine gegen die Gesellschaft zu richtende Klage,<br />

in der auch die Gründe genannt werden müssen,<br />

aus denen sich die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses<br />

ergibt, geltend gemacht werden.<br />

Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als<br />

geheilt.<br />

5. Jeder Gesellschafter kann sich im Rahmen der<br />

Ausübung seines Stimmrechts vertreten lassen.<br />

6. Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />

vertritt, kann entsprechend ihm erteilten Weisungen<br />

voneinander abweichende Stimmen abgeben.<br />

Dies gilt auch für den Treuhandkommanditisten;<br />

dieser ist berechtigt, das ihm zustehende<br />

Stimmrecht gespalten auszuüben. Stets kann<br />

jedoch für einen einzelnen Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber das Stimmrecht nur einheitlich abgegeben<br />

werden. Im Übrigen kann ein Gesellschafter<br />

für seinen Kapitalanteil nur eine einheitliche Stimme<br />

abgeben.<br />

§ 14<br />

Niederschriften über Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Über die Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift<br />

anzufertigen, die vom geschäftsführenden<br />

Gesellschafter, dem Treuhandkommanditisten und,<br />

sofern ein Beirat besteht und zumindest eines seiner<br />

Mitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt<br />

hat, einem Beiratsmitglied zu unterzeichnen und<br />

den Gesellschaftern zu übersenden ist.


2. Die Niederschrift hat das Abstimmungsergebnis<br />

sowie die getroffenen Gesellschafterbeschlüsse zu<br />

enthalten; im Falle der Beschlussfassung gemäß<br />

§ 17 zusätzlich den Ort und den Tag der Versammlung,<br />

die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung<br />

und alle Anträge.<br />

3. Der Inhalt der Niederschrift gilt als von dem<br />

einzelnen Gesellschafter genehmigt, sofern er der<br />

Richtigkeit nicht binnen zwei Wochen seit dem<br />

Empfang gegenüber der Geschäftsführung schriftlich<br />

unter Angabe von Gründen widerspricht.<br />

§ 15<br />

Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

1. Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende<br />

Beschlussfassungen zuständig:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Beschluss über Entnahmen gem. § 20 Abs. 1;<br />

c) Wahl des Abschlussprüfers gem. § 18 Abs.<br />

3 Satz 1;<br />

d) Entlastung der geschäftsführenden<br />

Gesellschafter;<br />

e) Wahl, Entlastung und Vergütung des<br />

Beirats gem. § 12;<br />

f) Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />

g) Ausschluss von Gesellschaftern, insbesondere<br />

nach § 26d;<br />

h) Bestellung eines neuen Treuhandkommanditisten<br />

gemäß § 26 Abs. 3;<br />

i) Veräußerung wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens;<br />

j) Auflösung der Gesellschaft gem. § 29;<br />

k) Widerruf der Geschäftsführungsbefugnis nebst<br />

Generalvollmacht gem. § 9 Abs. 6;<br />

l) Zustimmung der Gesellschaft in ihrer Eigenschaft<br />

als Gesellschafterin der CAM VIER in<br />

Gesellschafterversammlungen der CAM VIER,<br />

sofern ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung<br />

auf Ebene der CAM VIER ein außerordentliches<br />

Geschäft darstellt.<br />

0<br />

2. Beschlüsse im Sinne von Abs. 1 f), i), j) und l) bedürfen<br />

einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

3. Eine etwaige Nachschusspflicht kann nur mit den<br />

Stimmen aller Gesellschafter beschlossen werden.<br />

§ 16<br />

Gesellschafterbeschlüsse im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren<br />

1. Im Wege der schriftlichen Abstimmung (Umlaufverfahren)<br />

kommt ein Beschluss nur zustande,<br />

wenn mindestens 30 % der Stimmen aller Gesellschafter<br />

bzw. Treugeber an der Abstimmung<br />

teilnehmen. Wird im Rahmen der schriftlichen<br />

Abstimmung diese Quote nicht erreicht, kann<br />

der geschäftsführende Gesellschafter oder der<br />

persönlich haftende Gesellschafter eine weitere<br />

schriftliche Abstimmung mit gleicher Tagesordnung<br />

(Abstimmungsgegenstände) veranlassen.<br />

2. Im Rahmen dieser zweiten schriftlichen Abstimmung<br />

können Beschlüsse unabhängig von der Anzahl<br />

der teilnehmenden Stimmen gefasst werden.<br />

Hierauf ist im Rahmen der Bekanntgabe der Abstimmungsgegenstände<br />

gemäß Abs. 2 hinzuweisen.<br />

Alternativ kann auch eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung einberufen werden.<br />

3. Bei schriftlichen Abstimmungen hat der geschäftsführende<br />

Gesellschafter den Abstimmungsgegenstand<br />

mit einer begründeten Stellungnahme<br />

bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt<br />

schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt benannte<br />

Anschrift des jeweiligen Gesellschafters. Die<br />

Abstimmungsunterlagen sind zuvor dem Treuhandkommanditisten<br />

und, soweit vorhanden,<br />

dem Beirat mit angemessener Frist vorzulegen.<br />

Soweit diese eigene Stellungnahmen abgeben,<br />

sind sie den Abstimmungsunterlagen beizufügen.<br />

Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss<br />

innerhalb von drei Wochen nach Absendung der<br />

Abstimmungsaufforderung bei der Gesellschaft<br />

eingehen. Bis dahin nicht eingegangene Stimmen<br />

zählen als Stimmenthaltung. Die Auszählung<br />

der Stimmen erfolgt durch die Gesellschaft bzw.<br />

den Treuhandkommanditisten für die Treugeber.<br />

Der Treuhandkommanditist und gegebenenfalls<br />

der Beirat haben das Recht, die Auszählung zu<br />

überprüfen. Über das Ergebnis der Abstimmung


sind die Gesellschafter durch die Zusendung einer<br />

Niederschrift gemäß § 14 dieses Vertrages zu<br />

unterrichten.<br />

§ 17<br />

Gesellschafterversammlung<br />

1. Gesellschafterversammlungen finden statt auf<br />

Antrag eines geschäftsführenden Gesellschafters,<br />

eines Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder auf Antrag von Gesellschaftern<br />

bzw. Treugebern, die zusammen mindestens<br />

30 % des Gesellschaftskapitals vertreten.<br />

2. Die Gesellschafterversammlung wird durch den<br />

geschäftsführenden Kommanditisten einberufen.<br />

Die Einberufung erfolgt schriftlich an die<br />

der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift des<br />

jeweiligen Gesellschafters. Sie muss den Zeitpunkt,<br />

den Ort und die Tagesordnung angeben. Zwischen<br />

der Absendung einerseits sowie dem Tag der<br />

Versammlung andererseits muss eine Frist von<br />

mindestens drei Wochen liegen. Bei eilbedürftigen<br />

Fällen kann die Frist auf zehn Tage verkürzt werden.<br />

Bei der Berechnung der Fristen werden der<br />

Tag der Absendung und der Tag der Versammlung<br />

mitgezählt.<br />

3. Die Gesellschafterversammlung findet grundsätzlich<br />

am Sitz der Gesellschaft statt, sofern die<br />

Gesellschafter nicht etwas anderes beschließen.<br />

4. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />

führt der geschäftsführende Kommanditist.<br />

5. Wird eine Gesellschafterversammlung auf Antrag<br />

eines Komplementärs, des Treuhandkommanditisten,<br />

des Beirats oder der Gesellschafter bzw.<br />

Treugeber, die mindestens 30 % des Gesellschaftskapitals<br />

vertreten, nicht innerhalb von 14 Tagen<br />

nachdem der entsprechende Antrag nach Abs. 1<br />

einem geschäftsführenden Gesellschafter zuging,<br />

einberufen, ist der Antragsteller oder der Treuhandkommanditist<br />

berechtigt, die Versammlung<br />

einzuberufen.<br />

6. Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist ohne Rücksicht auf die Zahl<br />

der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter<br />

beschlussfähig, sofern der geschäftsführende<br />

Kommanditist sowie der Treuhandkommanditist<br />

anwesend oder vertreten sind.<br />

0<br />

VI. Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Beteiligung am<br />

Ergebnis, Entnahmen, Vergütung des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters und des Komplementärs,<br />

Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

§ 18<br />

Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

2. Die Geschäftsführung hat in den ersten acht<br />

Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr unter Beachtung der<br />

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und<br />

Bilanzierung sowie der gesetzlichen Vorschriften<br />

die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung<br />

der Gesellschaft sowie die für die Zwecke der<br />

Besteuerung maßgebliche Einnahmen-Überschussrechnung<br />

aufzustellen und zu unterzeichnen.<br />

3. Der Jahresabschluss (Bilanz und die Gewinn-und-<br />

Verlust-Rechnung) sowie die Einnahmen-Überschussrechnung<br />

werden, jedoch erstmals für das<br />

Geschäftsjahr, in dem neue Gesellschafter gemäß<br />

§ 4 der Gesellschaft beitreten (Beitrittsjahr),<br />

jährlich von einem vereidigten Buchprüfer bzw.<br />

Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

auf Kosten der Gesellschaft geprüft.<br />

Für sämtliche Geschäftsjahre bis einschließlich des<br />

Geschäftsjahres, in dem das Gesellschaftskapital<br />

gemäß § 4 vollständig platziert wird (sämtliche<br />

Beitrittsjahre) bestimmt die Geschäftsführung den<br />

Abschlussprüfer.<br />

4. Der geprüfte Jahresabschluss sowie die Einnahmen-Überschussrechnung<br />

sind allen Gesellschaftern<br />

bekannt zu geben bzw. mit der Einladung<br />

zur Gesellschafterversammlung gem. § 17 dieses<br />

Vertrages zuzusenden. Die Gesellschaft hat den<br />

Prüfungsbericht dem Treuhandkommanditisten<br />

und gegebenenfalls dem Beirat auszuhändigen.<br />

§ 19<br />

Beteiligung am Ergebnis<br />

1. Ergebnis ist der Bilanzgewinn, der sich aus dem<br />

handelsrechtlichen Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag<br />

zuzüglich der Entnahmen aus den<br />

Rücklagen zu Gunsten des Bilanzgewinns gemäß<br />

§ 275 Abs. 4 HGB ermittelt.<br />

2. Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis der


Gesellschaft, wie es sich nach Berücksichtigung des<br />

Vorabgewinns des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

gemäß § 21 und des Vorabgewinns gemäß<br />

nachfolgendem Absatz 4 ergibt, bestimmt sich<br />

nach dem Verhältnis der zum jeweiligen Bilanzstichtag<br />

geleisteten Kapitalanteile (Kapitalkonto I).<br />

3. Abweichend von Abs. 2 werden nach Möglichkeit<br />

die Ergebnisse der Geschäftsjahre 2006 und 2007<br />

so verteilt, dass sämtliche Gesellschafter unabhängig<br />

vom Beitrittszeitpunkt entsprechend dem<br />

Verhältnis ihrer vertragsgemäß eingezahlten Kapitalanteile<br />

gleich behandelt werden. Hierzu werden<br />

die später beitretenden Gesellschafter von den<br />

nach ihrem Beitritt anfallenden Gewinnen bzw.<br />

Verlusten Vorabanteile erhalten, bis sämtlichen<br />

Gesellschaftern Gewinne oder Verluste in gleicher<br />

anteiliger Höhe zugerechnet sind.<br />

4. Kommanditisten und Treugeber erhalten ab dem<br />

1. Tag des Monats, der dem Zeitpunkt folgt, zu<br />

dem der Beitritt wirksam wird, eine rechnerische<br />

Vorabverzinsung in Höhe von 8,0 % p. a. auf<br />

die tatsächlich eingezahlte Pflichteinlage ohne<br />

Berücksichtigung des Agios. Der Zeitraum, für den<br />

eine Vorabverzinsung gewährt wird, endet mit<br />

dem Tag, nach dem die Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />

nach § 4 Abs. 1 – ggf. nach Verlängerung<br />

des Platzierungszeitraumes – nicht mehr zulässig<br />

ist. Die entsprechende Vorabverzinsung wird den<br />

Anlegern auf deren jeweiligen Kapitalkonten III<br />

gutgeschrieben und nach Maßgabe des § 20 Abs.<br />

2 ausgezahlt.<br />

5. Etwaige Umsatzsteuerrückerstattungen sind den<br />

Gesellschaftern zuzurechnen, denen einer Umsatzsteuerrückerstattung<br />

zugrunde liegende Umsatzsteuerzahlung<br />

einkommensteuerrechtlich als<br />

Werbungskosten zuzurechnen war. Die Umsatzsteuerzahlungen<br />

gelten im Rahmen der Ergebnisverteilung<br />

dementsprechend als Aufwand dieser<br />

Gesellschafter.<br />

6. Allen Gesellschaftern werden Verlustanteile<br />

auch dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer<br />

Kapitalanteile übersteigen; eine Ausgleichspflicht<br />

ergibt sich hierdurch nicht.<br />

7. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Gesellschafter<br />

zum Nachweis von Sonderwerbungs-<br />

0<br />

kosten gesondert aufzufordern. Sonderwerbungskosten<br />

müssen bis spätestens 31.03. des<br />

Folgejahres der Gesellschaft unter Vorlage von<br />

Belegen schriftlich mitgeteilt werden, anderenfalls<br />

können zusätzliche Kosten für den jeweiligen<br />

Anleger berechnet werden. Dies gilt entsprechend<br />

für Sonderbetriebsausgaben und -vermögen.<br />

§ 20<br />

Entnahmen<br />

1. Die Gesellschafter entscheiden über die Verwendung<br />

von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen<br />

(Entnahmen), soweit sie nicht nach Auffassung<br />

der Geschäftsführung als angemessene Liquiditätsreserve<br />

zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen<br />

Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft<br />

benötigt werden. Die Geschäftsführung, der<br />

Treuhandkommanditist und gegebenenfalls der<br />

Beirat unterbreiten gemeinsam den Gesellschaftern<br />

einen Vorschlag über die Höhe der für das<br />

vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließenden<br />

Entnahmen.<br />

2. Die Ansprüche aus der Vorabverzinsung nach<br />

§ 19 Abs. 4 werden nach diesem Absatz dergestalt<br />

erfüllt, dass kumulierte Vorabgewinne der Kommanditisten<br />

und Treugeber in Höhe des Betrages,<br />

wie dieser gutgeschrieben wurde, vollständig<br />

getilgt werden müssen, bevor eine Ausschüttung<br />

nach diesem Absatz erfolgen darf. Reichen die<br />

Beträge, die für eine Ausschüttung zur Verfügung<br />

stehen, nicht aus, um sämtliche gutgeschriebenen<br />

Vorabgewinne der Kommanditisten und Treugeber<br />

vollständig zu tilgen, wird die Tilgung aus<br />

den Beträgen der folgenden Ausschüttung vorab<br />

fortgesetzt, bis sämtliche Ansprüche der Kommanditisten<br />

und Treugeber aus den Vorabgewinnen<br />

vollständig erfüllt sind.<br />

3. Die Geschäftsführung ist berechtigt, Entnahmen<br />

für das vergangene Geschäftsjahr auch vor einem<br />

Beschluss der Gesellschafter zu veranlassen (vorläufige<br />

Ausschüttungen), nicht jedoch vor dem<br />

30.06. des Folgejahres.<br />

4. Soweit der persönlich haftende Gesellschafter und<br />

der geschäftsführende Kommanditist gemäß § 21<br />

Abs. 1 und 2 Anspruch auf einen Vorabgewinn<br />

haben, sind sie berechtigt, diesen während des


laufenden Geschäftsjahres zu entnehmen. Abs. 1<br />

und 2 kommen insoweit nicht zur Anwendung.<br />

5. Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn der<br />

Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

§ 21<br />

Vergütungen des geschäftsführenden<br />

Gesellschafters, Vergütung des Komplementärs<br />

1. Für die Übernahme der Geschäftsführung erhält<br />

der geschäftsführende Kommanditist für das<br />

Jahr 2007 einen jährlichen Vorabgewinn in Höhe<br />

von EUR 5.000. Dieser Vorabgewinn ist ab dem<br />

01.01.2008 jährlich um 2 % zu erhöhen.<br />

2. Für die Übernahme des Haftungsrisikos erhält der<br />

Komplementär für das Jahr 2007 einen jährlichen<br />

Vorabgewinn in Höhe von EUR 5.000. Dieser Vorabgewinn<br />

ist ab dem Jahr 2008 jährlich um 2 % zu<br />

erhöhen.<br />

3. Der Vorabgewinn nach Abs. 1 und Abs. 2 ist<br />

– unbeschadet von § 20 Abs. 4 – spätestens am<br />

31.12. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.<br />

4. Für das Jahr 2006 werden die unter Abs. 1 und<br />

Abs. 2 genannten Vergütungen jeweils pro rata<br />

temporis für jeden Monat, welcher dem Monat<br />

der Gründung der Fondsgesellschaft folgt,<br />

geleistet.<br />

5. Der Komplementär und der geschäftsführende<br />

Kommanditist haben Anspruch auf den Ergebnisvorab<br />

auch dann, wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr<br />

kein entsprechender Jahresüberschuss<br />

realisiert wurde. Jedoch ist der Anspruch abhängig<br />

davon, dass Rücklagen in entsprechender Höhe<br />

zu Gunsten eines ausreichenden Bilanzgewinns<br />

aufgelöst werden konnten. Der geschäftsführende<br />

Kommanditist ist berechtigt und verpflichtet,<br />

entsprechende Auflösungen von Rücklagen zu<br />

Gunsten des Bilanzgewinns vorzunehmen.<br />

6. Notwendige Reisekosten werden gesondert<br />

ersetzt.<br />

§ 22<br />

Vergütung des Treuhandkommanditisten<br />

1. Gemäß den zwischen dem Treuhandkommanditisten<br />

und den einzelnen Treugebern abgeschlossenen<br />

Treuhandverträgen erhält der Treuhandkommanditist<br />

von der Gesellschaft für sämtliche<br />

0<br />

mit den Treuhandschaften verbundenen Tätigkeiten<br />

ab dem Jahr 2007 eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von insgesamt EUR 15.000 zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.<br />

2. Diese Treuhandvergütung erhöht sich ab dem<br />

01.01.2008 jährlich um 2 %. Die Treuhandvergütung,<br />

ebenso wie die Reisekosten sowie die<br />

Kosten, die dem Treuhandkommanditisten für<br />

drucktechnische Anfertigungen und den Versand<br />

der für die Treugeber bestimmten Unterlagen im<br />

Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen<br />

und schriftlichen Gesellschafterabstimmungen<br />

entstehen, sind Kosten der Gesellschaft und werden<br />

von dieser an den Treuhandkommanditisten<br />

gezahlt. Die Modalitäten der Zahlung sind in § 14<br />

des Treuhandvertrags geregelt.<br />

3. Für das Jahr 2006 werden die unter Abs. 1 und<br />

Abs. 2 genannten Vergütungen jeweils pro rata<br />

temporis für jeden Monat, welcher dem Monat<br />

der Gründung der Fondsgesellschaft folgt,<br />

geleistet.<br />

VII.Übertragung, Belastung und Teilung von<br />

Gesellschaftsanteilen, Tod eines Gesellschafters<br />

§ 23<br />

Übertragung, Belastung und Teilung von<br />

Gesellschaftsanteilen<br />

1. Jeder Kommanditist kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

durch Abtretung übertragen oder in sonstiger<br />

Weise darüber verfügen. Eine Übertragung kann<br />

jeweils nur zum Ablauf des 31.12. eines Jahres<br />

bzw. zum Beginn des 01.01. eines Jahres erfolgen.<br />

Übertragungen von Gesellschaftsanteilen, die<br />

innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der<br />

Platzierung des gesamten Gesellschaftskapitals<br />

gem. § 4 Abs. 1 dieses Vertrages vorgenommen<br />

werden, sind nur mit vorheriger Zustimmung<br />

der Geschäftsführung zulässig und wirksam.<br />

Die Zustimmung der Geschäftsführung darf nur<br />

aus wichtigem Grund verweigert werden. Jede<br />

beabsichtigte Verfügung ist der Geschäftsführung<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

2. Der <strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH<br />

(nachfolgend „BFI“) steht an der Beteiligung eines<br />

jeden Gesellschafters einzeln ein Vorkaufsrecht


gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu. Vor<br />

entgeltlicher Abtretung der Beteiligung an einen<br />

Dritten ist diese zunächst der BFI schriftlich unter<br />

Beifügung einer Kopie des Kaufvertrages mit dem<br />

kaufwilligen Dritten zum Kauf anzubieten, wobei<br />

das Vorkaufsrecht von der BFI oder einem nach<br />

ihrem freien Belieben zu benennenden Dritten<br />

ausgeübt werden kann. Die Frist zur Ausübung<br />

des Vorkaufsrechtes durch die BFI oder den von<br />

ihr benannten Dritten beträgt 30 Kalendertage,<br />

gerechnet ab dem Zugang der im obigen Sinne<br />

vollständigen schriftlichen Aufforderung zur Einlösung<br />

beim geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

Im Übrigen gelten hinsichtlich des Vorkaufsrechtes<br />

die gesetzlichen Bestimmungen (§ 463 ff. BGB).<br />

3. Die Teilung von Gesellschaftsanteilen ist nur mit<br />

vorheriger Zustimmung der Geschäftsführung<br />

zulässig. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.<br />

4. Bei jedem Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten, ob im Rahmen von Gesamtrechts-<br />

oder Sonderrechtsnachfolge, werden alle<br />

Konten gemäß § 6 unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und<br />

Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist nicht möglich. Der Übergang ist der<br />

Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.<br />

5. Die im Zusammenhang mit einer Übertragung<br />

oder Teilung von Gesellschaftsanteilen verbundenen<br />

Kosten trägt der Gesellschafter. Diese Kosten<br />

werden von der Geschäftsführung gesondert dem<br />

Gesellschafter in Rechnung gestellt.<br />

6. Unterjährige Übertragungen von Kommanditanteilen<br />

kann der geschäftsführende Kommanditist<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen.<br />

§ 24<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

1. Stirbt ein Gesellschafter, der eine natürliche Person<br />

ist, geht die Beteiligung auf seine Erben nach<br />

Maßgabe von Abs. 3 über. Die Gesellschaft wird<br />

nicht aufgelöst, sondern mit diesen fortgesetzt.<br />

Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />

oder eines Erbnachweises entsprechend<br />

§ 35 GBO legitimieren. Der Erbfall ist unverzüglich<br />

der Geschäftsführung schriftlich anzuzeigen.<br />

0<br />

2. Die Gesellschaft kann auf die vorstehende Legitimierung<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder eine beglaubigte Abschrift des Testamentes<br />

des Gesellschafters sowie die Niederschrift über<br />

die Eröffnungsverhandlung des Nachlassgerichtes<br />

vorgelegt wird.<br />

3. Stirbt ein Kommanditist im Sinne des § 3 Abs. 4<br />

dieses Gesellschaftsvertrages, wandelt sich<br />

dessen Kommanditbeteiligung in eine Treuhandbeteiligung<br />

im Sinne von § 4 Abs. 2 und § 5<br />

dieses Vertrages um (Wechsel von einer direkten<br />

Kommanditbeteiligung in eine Treuhandbeteiligung).<br />

Gleichzeitig entsteht mit dem Ableben des<br />

Kommanditisten ein Treuhandvertrag zwischen<br />

dem Treuhandkommanditisten und dem bzw. den<br />

Erben des verstorbenen Kommanditisten. Die einzelnen<br />

Bedingungen dieses Treuhandverhältnisses<br />

richten sich nach dem Inhalt dieses Gesellschaftsvertrages<br />

und des Treuhandvertrages im Sinne von<br />

§ 4 Abs. 2 dieses Vertrages in der jeweils geltenden<br />

Fassung. Für die Erben eines Komplementärs<br />

gilt dies entsprechend.<br />

4. Mehrere Erben bestellen zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte<br />

einen gemeinsamen schriftlich<br />

bevollmächtigten Vertreter, der zur Entgegennahme<br />

von Entnahmen zu ermächtigen ist. Solange<br />

ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die<br />

Legitimation des oder der Erben nicht erfolgt ist,<br />

ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung,<br />

soweit es sich nicht um Beschlüsse über die Änderung<br />

oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags<br />

handelt. Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen<br />

von Kommanditisten ist zulässig.<br />

VIII. Dauer der Gesellschaft, Kündigung,<br />

Ausscheiden von Gesellschaftern,<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

§ 25<br />

Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

1. Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit<br />

eingegangen.<br />

a) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft ordentlich<br />

erstmals mit einer Frist von 6 Monaten zum<br />

31.12.2021 kündigen, danach mit gleicher Frist<br />

jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres.


) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt unberührt. Der Treuhandkommanditist<br />

kann nur mit Einwilligung oder auf Weisung<br />

sämtlicher Treugeber kündigen. § 27 bleibt<br />

unberührt.<br />

2. Der Komplementär (sofern er eine natürliche<br />

Person ist) ist berechtigt, auch vor Ablauf der vorgenannten<br />

Frist durch Kündigung gegenüber der<br />

Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres aus<br />

der Gesellschaft auszuscheiden, erstmals jedoch<br />

mit Wirkung zum 31.12.2011. Die Kündigungserklärung<br />

muss mit einer Frist von 6 Monaten<br />

erfolgen.<br />

3. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist<br />

an die Gesellschaft, im Fall der Kündigung gemäß<br />

Abs. 2 an die verbleibenden geschäftsführenden<br />

Gesellschafter zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung<br />

der Kündigungsfrist ist der Eingang des<br />

Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft bzw.,<br />

im Fall der Kündigung gemäß Abs. 2, bei einem<br />

der verbleibenden geschäftsführenden Gesellschafter.<br />

4. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft,<br />

sondern nur das Ausscheiden des kündigenden<br />

Gesellschafters zur Folge.<br />

5. Wenn Gesellschafter, deren Kapitalanteile insgesamt<br />

mindestens 75 % des gesamten Kapitals der<br />

Gesellschaft bilden, die Gesellschaft wirksam kündigen,<br />

ist die Gesellschaft aufgelöst, es sei denn,<br />

die verbleibenden Gesellschafter fassen mit 75 %<br />

ihrer Stimmen einen Fortsetzungsbeschluss.<br />

§ 26<br />

Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt<br />

hat, mit Wirksamwerden der Kündigung;<br />

b) ihm das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund gekündigt worden ist, mit Wirksamwerden<br />

der Kündigung;<br />

c) ihm gegenüber gemäß § 7 Abs. 3 der Rücktritt<br />

von der Beitrittsvereinbarung erklärt worden ist,<br />

mit Zugang der Rücktrittserklärung;<br />

d) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden<br />

ist, mit Zugang der Ausschlusserklärung;<br />

e) über sein Vermögen oder seinen Nachlass ein<br />

Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung<br />

mangels Masse abgelehnt worden ist, oder der<br />

Gesellschafter eine außergerichtliche Einigung<br />

mit seinen Gläubigern über die Schuldenbereinigung<br />

nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung<br />

versucht, oder sein Kapitalanteil von<br />

einem Gläubiger gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahme<br />

nicht innerhalb von 6 Monaten<br />

aufgehoben wird.<br />

2. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird<br />

die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter<br />

den verbleibenden Gesellschaftern mit der bisherigen<br />

Firma fortgeführt. Scheidet der Treuhandkommanditist<br />

aus der Gesellschaft aus, so wird<br />

diese gemäß Abs. 3 mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />

oder gemäß § 27 Abs. 1<br />

Satz 2 mit den betreffenden Treugebern fortgesetzt;<br />

anderenfalls gilt § 27 Abs. 1 Satz 1. Für den<br />

Fall des Ausscheidens des letzten Komplementärs<br />

wandelt sich bis zum Zeitpunkt der Bestellung<br />

oder zum Beitritt eines neuen Komplementärs die<br />

Stellung des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

in die Stellung eines Komplementärs um. Die<br />

Umwandlung in die Stellung eines Komplementärs<br />

ist zeitlich begrenzt bis zur Bestellung oder zum<br />

Beitritt eines neuen Komplementärs. Ab diesem<br />

Zeitpunkt fungiert der ehemalige geschäftsführende<br />

Kommanditist wiederum als geschäftsführender<br />

Kommanditist. Im Falle des Ausscheidens<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten oder der<br />

Umwandlung deren Stellung in die Stellung eines<br />

Komplementärs – im letzteren Falle jedoch zeitlich<br />

befristet für den Zeitraum der Stellung als Komplementär<br />

– tritt die BFI zeitgleich der Gesellschaft<br />

als Kommanditist ohne Kapitalanteil und mit einer<br />

in das Handelsregister einzutragenden Haftsumme<br />

von EUR 100 mit sofortiger Wirkung bei und<br />

übernimmt zugleich die Funktion des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten. Für diesen Fall wird<br />

der BFI bereits hiermit, soweit gesetzlich zulässig,<br />

Generalvollmacht zur Vertretung der Gesellschaft<br />

erteilt. Die Geschäftsführungsbefugnis der BFI<br />

endet spätestens mit dem Zeitpunkt der erneu-


ten Übernahme der Geschäftsführung durch den<br />

ehemaligen geschäftsführenden Kommanditisten<br />

oder mit dem Zeitpunkt der Bestellung oder des<br />

Beitritts eines neuen geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

Die Gesellschaft stellt die BFI von<br />

der Inanspruchnahme sämtlicher vor Beitritt der<br />

BFI bereits entstandenen und bis zur Eintragung<br />

der BFI in das Handelsregister noch entstehenden<br />

Ansprüche frei.<br />

3. Bei Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />

kann gemäß § 15 Abs. 1 h) ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt werden, der unter Ausschluss<br />

der Auseinandersetzung im Wege der<br />

Sonderrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten<br />

des ausscheidenden Treuhandkommanditisten<br />

eintritt; hierzu ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, es sei denn,<br />

die ordentliche Gesellschafterversammlung findet<br />

innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden<br />

des Treuhandkommanditisten statt. Wird ein<br />

neuer Treuhandkommanditist bestellt, haben alle<br />

Treugeber ihr bisheriges Treuhandverhältnis nach<br />

Maßgabe der Beschlussfassung mit diesem fortzusetzen.<br />

4. Wird kein neuer Treuhandkommanditist bestellt,<br />

so endet der Treuhandvertrag mit der Folge<br />

des § 27.<br />

§ 27<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

1. Die Beendigung des Treuhandvertrages eines<br />

Treugebers im Rahmen der Kommanditbeteiligung<br />

hat, sofern die Treugeberstellung nicht einverständlich<br />

auf einen anderen Treugeber übertragen<br />

wird, eine Herabsetzung des Kapitalanteils und<br />

der Haftsumme des Treuhandkommanditisten<br />

entsprechend dem betroffenen Beteiligungsbetrag<br />

zur Folge. Statt der Kapitalherabsetzung kann der<br />

Treugeber von dem Treuhandkommanditisten<br />

die Übertragung des treuhänderisch gehaltenen<br />

Kapitalanteils auf sich oder eine von ihm benannte<br />

dritte Person verlangen; auf Verlangen des<br />

Treuhandkommanditisten ist der Treugeber zur<br />

Übernahme des Kapitalanteils verpflichtet.<br />

2. Liegt in der Person eines Treugebers ein Grund<br />

vor, nach dem ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

gemäß § 26 Abs. 1 lit. b) bis e) ausscheiden<br />

würde, so können in entsprechender Anwendung<br />

der Regelungen dieses Vertrages der Kapitalanteil<br />

und die Haftsumme des Treuhandkommanditisten<br />

in dem Umfange herabgesetzt werden, wie es<br />

dem Beteiligungsbetrag dieses Treugebers entspricht.<br />

3. Bei einer Kapitalherabsetzung gelten für den<br />

Treuhandkommanditisten die Regelungen des<br />

§ 28 entsprechend.<br />

IX. Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung,<br />

Auflösung der Gesellschaft<br />

§ 28<br />

Auseinandersetzungsguthaben, Abfindung<br />

1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

aus, hat er, außer im Falle des Ausscheidens nach<br />

§ 26 Abs. 1c), Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

in Höhe des Verkehrswertes seiner<br />

Beteiligung. Der Anteil des Gesellschafters am<br />

Verkehrswert der Gesellschaft (Verkehrswert der<br />

Beteiligung) bestimmt sich nach dem Verhältnis<br />

seiner Kapitaleinlage (Kapitalkonto I) zu der Summe<br />

der Kapitaleinlagen.<br />

2. Scheidet ein Gesellschafter gem. § 26 Abs. 1b),<br />

d) oder e) aus der Gesellschaft aus, bestimmt sich<br />

das Auseinandersetzungsguthaben nach dem Verkehrswert<br />

seiner Beteiligung gemäß Abs. 1 unter<br />

Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe von<br />

20 % (verminderter Verkehrswert der Beteiligung).<br />

3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem<br />

gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 3 bestellten<br />

Abschlussprüfer bzw. anderenfalls von einem Steuerberater,<br />

vereidigten Buchprüfer oder einer Steuerberatungsgesellschaft<br />

bzw. einem Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

der bzw. die einvernehmlich von der Geschäftsführung<br />

und dem ausscheidenden Gesellschafter<br />

oder, sofern ein diesbezügliches Einvernehmen<br />

nicht herzustellen ist, von dem Präsidenten der<br />

für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie<br />

und Handelskammer bestimmt wird, als Schiedsgutachter<br />

nach billigem Ermessen verbindlich<br />

festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />

trägt der ausscheidende Gesellschafter.


4. Das Auseinandersetzungsguthaben wird 6 Monate<br />

nach seiner verbindlichen Feststellung fällig,<br />

der Anspruch auf eine Abfindung 6 Monate nach<br />

Wirksamwerden der Kündigung. Die Gesellschaft<br />

ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

oder die Abfindung in drei gleichen Jahresraten<br />

auszuzahlen. In diesem Fall ist der jeweils rückständige<br />

Rest mit 4 % p. a. zu verzinsen.<br />

5. Ausscheidende Gesellschafter können keine<br />

Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />

oder der Abfindung verlangen. Eine Haftung<br />

der übrigen Gesellschafter, insbesondere des<br />

Komplementärs, für die Erfüllung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

ist ausgeschlossen.<br />

§ 29<br />

Auflösung der Gesellschaft<br />

1. Die Gesellschaft kann zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres aufgelöst werden. Im Falle einer<br />

Auflösung ist die Gesellschaft durch die geschäftsführenden<br />

Gesellschafter abzuwickeln und das<br />

Gesellschaftsvermögen zu verwerten. § 265 Abs.<br />

2, 4 und 5 und § 273 Abs. 4 AktG gelten entsprechend.<br />

Vor dem Abschluss von Verträgen über die<br />

Veräußerung von Grundbesitz ist gegebenenfalls<br />

der Beirat darüber zu hören, ob der angebotene<br />

Kaufpreis angemessen und das Interesse der<br />

Gesellschafter insgesamt gewahrt ist.<br />

2. Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber<br />

Drittgläubigern und danach solche gegenüber<br />

den Gesellschaftern auszugleichen. Ein verbleibender<br />

Verwertungserlös wird im Verhältnis der<br />

Hafteinlagen (Kapitalkonto I) an die Gesellschafter<br />

ausgezahlt. Eine Haftung des Komplementärs für<br />

die Erfüllung der Gesellschafterforderungen ist in<br />

diesem Fall ausgeschlossen.<br />

X. Schlussbestimmungen<br />

§ 30<br />

Handelsregistervollmacht und -kosten<br />

Jeder Kommanditist hat den geschäftsführenden<br />

Gesellschafter jeweils einzeln in der gesetzlichen<br />

Form zu bevollmächtigen, Anmeldungen zum Handelsregister<br />

für ihn vorzunehmen. Er hat die für die<br />

Vollmacht und seine Eintragung ins Handelsregister<br />

entstehenden Kosten zu übernehmen.<br />

§ 31<br />

Schriftform<br />

1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages,<br />

einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen<br />

– vorbehaltlich Abs. 2 – der Schriftform, soweit<br />

nicht notarielle Form erforderlich ist.<br />

2. Auf eine feste Verbindung dieses Gesellschaftsvertrages<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />

Erklärungen – insbesondere auch mit solchen, auf<br />

die hier Bezug genommen wird – wird verzichtet.<br />

Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung durch<br />

die Gesellschaft genügt die Unterzeichnung durch<br />

Faksimile.<br />

§ 32<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An<br />

die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />

Bestimmungen treten solche Regelungen, die in<br />

gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen<br />

Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes<br />

gilt, wenn sich bei der Durchführung<br />

des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke<br />

ergeben sollte.<br />

2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für sämtliche Streitigkeiten aus diesem<br />

Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses<br />

Vertrages ist der Sitz der Gesellschaft, soweit dies<br />

rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Sämtliche<br />

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit<br />

dem Gesellschaftsverhältnis, wie z. B. Streitigkeiten<br />

im Zusammenhang mit Beitritt, Ausscheiden,<br />

Rechten und Pflichten von Gesellschaftern und<br />

Gesellschafterbeschlüssen, können als Aktiv- oder<br />

Passivprozesse von der Gesellschaft selbst geführt<br />

werden.


§ 33<br />

Anwendbares Recht<br />

Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

München, den 28.08.2006<br />

Gottfried Selmair Walter Saar<br />

GS Beteiligungs GmbH WS Beteiligungs GmbH<br />

Dr. Rainer Polster<br />

FINANZCONTROL TREUHANDGESELLSCHAFT mbH<br />

Josef Brandhuber Christian Berger<br />

<strong>Bayernfonds</strong> Immobiliengesellschaft mbH


Dieser Treuhandvertrag wird zwischen dem Anleger<br />

und dem unten genannten Treuhänder abgeschlossen<br />

werden. Hierzu bedarf es der Annahme des Beitrittsangebotes<br />

des Anlegers durch die Fondsgesellschaft<br />

und der Annahme des Angebots des Anlegers zum Abschluss<br />

des Treuhandvertrages durch den Treuhänder.<br />

Treuhandvertrag<br />

zwischen<br />

der in der „Beitrittsvereinbarung <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>BestInvest</strong> 1 GmbH & Co. KG“ genannten Person<br />

– im Folgenden „Treugeber” genannt –<br />

und<br />

der FINANZCONTROL TREUHANDGESELLSCHAFT mbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Karolinenplatz 5, 80333 München,<br />

– im Folgenden „Treuhänder” oder „Treuhandkommanditist“<br />

genannt –<br />

Präambel<br />

. Der Treuhandvertrag<br />

Die in der Beitrittsvereinbarung genannte Person<br />

beabsichtigt, sich an der <strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1<br />

GmbH & Co. KG<br />

– im Folgenden „Gesellschaft“ genannt –<br />

zu beteiligen.<br />

Die Beteiligung eines Anlegers an der Gesellschaft<br />

als Treugeber erfolgt dergestalt, dass der Treuhänder,<br />

der an der Gesellschaft als Kommanditist beteiligt ist,<br />

seinen Kapitalanteil erhöht und dann im eigenen Namen<br />

für Rechnung und im Interesse des Treugebers<br />

einen entsprechenden Anteil an der Gesellschaft hält.<br />

Mit Unterzeichnung der Beitrittsvereinbarung gibt der<br />

Treugeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss<br />

des vorliegenden Treuhandvertrages ab. Dieses Angebot<br />

bleibt wirksam, sofern der Treugeber nicht von<br />

dem in der Beitrittsvereinbarung bezeichneten Widerrufsrecht<br />

Gebrauch macht. Der Treuhandvertrag wird<br />

mit dessen Annahme durch den Treuhänder und die<br />

Annahme der Beitrittsvereinbarung durch die Gesellschaft<br />

wirksam. Durch die Annahme der Beitrittsvereinbarung<br />

durch die Gesellschaft wird die Beteiligung<br />

des Treugebers begründet. Der Gesellschaftsvertrag<br />

der Gesellschaft (im Folgenden „Gesellschaftsvertrag”)<br />

ist Grundlage und Bestandteil des Treuhandvertrages.<br />

Den beitretenden Gesellschaftern ist bekannt, dass<br />

zwischenzeitlich verschiedene Verträge abgeschlossen<br />

wurden. Die Treugeber können entsprechend<br />

§ 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sämtliche<br />

Verträge einsehen und stimmen ihnen hiermit ausdrücklich<br />

zu.<br />

§ 1<br />

Treuhandauftrag<br />

1. Der Treugeber beauftragt und ermächtigt hiermit<br />

den Treuhänder, für ihn unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB eine Kommanditbeteiligung<br />

in Höhe desjenigen Beteiligungsbetrages<br />

zu erwerben und zu verwalten, der in<br />

der Beitrittsvereinbarung des jeweiligen Anlegers<br />

angegeben ist.<br />

2. Der Beteiligungsbetrag ohne Agio soll mindestens<br />

EUR 15.000 betragen; Beteiligungen müssen<br />

jeweils (ohne Berücksichtigung des Agios) durch<br />

1.000 ohne Rest teilbar sein.<br />

3. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt<br />

ist, gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend.<br />

4. Die Treuhandschaft erstreckt sich ausschließlich<br />

auf die Verwaltung der Kommanditanteile. Der<br />

Treugeber erkennt deshalb an, dass der Treuhänder<br />

nicht verpflichtet ist, die im Beteiligungsprospekt<br />

getroffenen Aussagen auf Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten hin zu<br />

überprüfen. Insoweit wird auf den hiermit verbundenen<br />

Haftungsausschluss gem. § 13 Abs. 3 dieses<br />

Vertrages verwiesen.<br />

§ 2<br />

Auftragsdurchführung<br />

1. Der Treuhänder erwirbt und erhöht seinen Kapitalanteil<br />

nach Maßgabe von § 3 Abs. 4 und 5 sowie<br />

§ 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages.<br />

2. Der Treuhänder hält seine Kommanditbeteiligung<br />

für den Treugeber und die anderen Treugeber im<br />

Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der<br />

Gesellschaft im Außenverhältnis als einheitlichen


Gesellschaftsanteil. Der Treuhänder ist unter anderem<br />

auch berechtigt, die mit dem treuhänderisch<br />

gehaltenen Gesellschaftsanteil verbundenen Rechte<br />

nach Maßgabe dieses Vertrages wahrzunehmen.<br />

Er ist berechtigt, Kommanditbeteiligungen<br />

an der Gesellschaft auch gleichzeitig für mehrere<br />

Treugeber treuhänderisch zu verwalten. Er tritt<br />

nach außen im eigenen Namen auf und wird als<br />

Kommanditist in das Handelsregister eingetragen.<br />

Nach Durchführung der Kapitalerhöhung wird für<br />

den Treuhänder eine Haftsumme in Höhe von 5 %<br />

des von ihm übernommenen Kapitalanteils gemäß<br />

§ 3 Abs. 5, 6 und Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages<br />

ins Handelsregister eingetragen. Im Innenverhältnis<br />

handelt der Treuhänder ausschließlich im Auftrag<br />

und für Rechnung des jeweiligen Treugebers,<br />

so dass wirtschaftlich dieser Kommanditist ist.<br />

3. Der Treuhänder ist berechtigt, die Erhöhung<br />

seines Kapitalanteils davon abhängig zu machen,<br />

dass der Treugeber seinen Beteiligungsbetrag<br />

zzgl. 5 % Agio auf das in der Beitrittsvereinbarung<br />

genannte Konto erbracht hat.<br />

§ 3<br />

Treugeberregister<br />

1. Der Treuhänder führt für alle Treugeber ein Register<br />

mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen<br />

Daten (Treugeberregister).<br />

2. Der Treugeber erhält einen Auszug aus dem Treugeberregister.<br />

Ihm obliegt es, alle Änderungen<br />

seiner eingetragenen Daten dem Treuhänder<br />

unverzüglich bekannt zu geben und auf Verlangen<br />

des Treuhänders auf eigene Kosten durch Vorlage<br />

entsprechender Urkunden (Erbschein, Übertragungsvertrag<br />

etc.) nachzuweisen.<br />

3. Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen<br />

Daten darf der Treuhänder in dem erforderlichen<br />

Umfang nur dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter, dem geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

dem zuständigen Finanzamt, den<br />

Kreditgebern bei berechtigtem Interesse, gegebenenfalls<br />

dem Beirat und zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Prüfern und Beratern der<br />

Gesellschaft erteilen. Der Treugeber hat keinen<br />

Anspruch auf Bekanntgabe der Daten anderer<br />

Treugeber.<br />

§ 4<br />

Pflichten des Treugebers<br />

1. Der Treugeber übernimmt hiermit alle Rechte<br />

und Pflichten des Treuhänders aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

mit Ausnahme der dort speziell im<br />

Hinblick auf den Treuhänder (Treuhandkommanditist)<br />

vorgesehenen Rechte (z. B. Aufnahme weiterer<br />

Kommanditisten, Kapitalerhöhung).<br />

2. Der Treugeber stellt den Treuhänder von allen<br />

Verbindlichkeiten frei, die dieser für ihn eingeht,<br />

jedoch beschränkt auf seine jeweils noch offenen<br />

Einzahlungspflichten zzgl. Agio. Ausgenommen<br />

sind die Kosten der laufenden Verwaltung, die mit<br />

der Vergütung gemäß § 14 abgegolten sind.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, den von ihm übernommenen<br />

Beteiligungsbetrag zzgl. Agio gemäß<br />

den Bedingungen der Beitrittsvereinbarung zu<br />

erbringen.<br />

4. Der Treuhänder ist in Abstimmung mit der Gesellschaft<br />

zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt,<br />

wenn der Treugeber seiner Verpflichtung<br />

zur Einzahlung des Beteiligungsbetrages gemäß<br />

Abs. 3 nicht oder nicht vollständig nachkommt.<br />

Stattdessen kann der Treuhänder in Abstimmung<br />

mit der Gesellschaft den Beteiligungsbetrag unter<br />

Beachtung von § 1 Abs. 2 auf den Betrag der geleisteten<br />

Zahlung abzüglich 5 % Agio herabsetzen.<br />

§ 5<br />

Rechte des Treugebers<br />

1. Der Treuhänder tritt hiermit seine Ansprüche aus<br />

dem treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil auf<br />

den festgestellten Gewinn, die beschlossenen<br />

Entnahmen sowie auf dasjenige, was ihm im<br />

Falle ihres Ausscheidens oder der Beendigung<br />

der Gesellschaft zusteht, in dem Umfang an den<br />

diese Abtretung annehmenden Treugeber ab, wie<br />

diesem die Ansprüche gebühren. Die Abtretung ist<br />

auflösend bedingt durch den Rücktritt des Treuhänders<br />

gemäß § 4 Abs. 4. Der Treuhänder bleibt<br />

ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />

Ansprüche im eigenen Namen auszuüben.<br />

2. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über ihr Vermögen tritt der Treuhänder hiermit<br />

den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

an den diese Abtretung annehmenden Treugeber


in der Höhe des von diesem übernommenen<br />

Beteiligungsbetrages ab. Die Abtretung des Kapitalanteils<br />

ist im Außenverhältnis aufschiebend<br />

bedingt durch die Eintragung des Treugebers in<br />

das Handelsregister. Entsprechendes gilt, wenn die<br />

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt<br />

wird oder von Privatgläubigern des Treuhänders<br />

Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in den<br />

Kapitalanteil durchgeführt werden oder der Treuhandvertrag<br />

sonst aus wichtigem Grund endet,<br />

der nicht vom Treugeber zu vertreten ist.<br />

3. Werden an den Treuhänder Entnahmen ausbezahlt,<br />

während der handelsrechtliche Buchwert<br />

des Kapitalanteils durch Verluste oder Entnahmen<br />

unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme herabgemindert ist oder wird,<br />

lebt die Freistellungspflicht des Treugebers gegenüber<br />

dem Treuhänder gemäß § 4 Abs. 2 in dem<br />

Umfang wieder auf, wie die Haftung des Treuhänders<br />

gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Die<br />

Freistellungsverpflichtung entfällt jeweils anteilig<br />

auf die einzelnen Treugeber.<br />

4. Der Treuhänder nimmt vorbehaltlich § 5 Abs. 6<br />

und 7 die Gesellschaftsrechte und Pflichten im<br />

Interesse des Treugebers und unter Beachtung<br />

seiner Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern<br />

und Treugebern wahr. Der Treuhänder<br />

ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen oder<br />

sich zur Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben<br />

geeigneter Erfüllungsgehilfen zu bedienen.<br />

5. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

und an sonstigen Abstimmungen<br />

(schriftliches Umlaufverfahren) teilzunehmen.<br />

Der Treuhänder wird dem Treugeber unverzüglich<br />

die Einladung zur Gesellschafterversammlung<br />

nebst Anlagen übersenden. Entsprechendes gilt<br />

für schriftliche Abstimmungen.<br />

6. Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts aus dem<br />

für ihn treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil<br />

und der ihm aus diesem Kapitalanteil zustehenden<br />

Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten.<br />

Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem<br />

Grund widerrufen werden.<br />

7. Für den Fall, dass der Treugeber sein Stimmrecht<br />

nicht selbst oder durch einen Dritten wahrnimmt,<br />

weist er den Treuhänder hiermit an, das auf ihn<br />

entfallende Stimmrecht entsprechend den Beschlussvorschlägen<br />

der Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft auszuüben, sofern er dem Treuhänder<br />

nicht für den Einzelfall vorher eine andere Weisung<br />

erteilt. Der Treugeber erhält die Niederschrift<br />

über die Gesellschafterbeschlüsse.<br />

§ 6<br />

Rechnungslegung, Berichtspflicht<br />

1. Der Treuhänder ist verpflichtet, für jeden Treugeber<br />

die in § 6 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen<br />

Konten zu führen. Die Treuhandbuchhaltung<br />

ist zusammen mit dem Jahresabschluss von<br />

dem Abschlussprüfer zu prüfen, sofern gemäß<br />

§ 18 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages eine solche<br />

Prüfung stattfindet.<br />

2. Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ist der Treuhänder<br />

befreit, wenn die Gesellschaft die Treuhandbuchhaltung<br />

in ihre Finanzbuchhaltung integriert.<br />

3. Der Treuhänder hat den Treugeber über alle<br />

wesentlichen Geschäftsvorfälle zu unterrichten.<br />

Im Übrigen erhält der Treugeber jährlich den<br />

Geschäftsbericht der Gesellschaft.<br />

§ 7<br />

Treuhandvermögen<br />

1. Der Treuhänder hält und verwaltet das Treu-<br />

handvermögen getrennt von seinem sonstigen<br />

Vermögen.<br />

2. Der Treugeber ist entsprechend seinem Beteiligungsbetrag<br />

am Kapitalanteil des Treuhänders<br />

beteiligt. Die Kommanditeinlage (Haftsumme)<br />

wird auf dem Kapitalkonto I geführt. Die Kommanditeinlage<br />

(Kapitalkonto I) ist maßgebend für die<br />

Beteiligung am Vermögen und am Auseinandersetzungsguthaben<br />

der Gesellschaft, für das Stimm-<br />

und Entnahmerecht sowie – vorbehaltlich des<br />

§ 19 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages –<br />

die Ergebnisverteilung.<br />

3. Entnahmen und sonstige Auszahlungen stehen<br />

dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttungen<br />

im Treugeberregister eingetragenen Treugeber zu.<br />

§ 5 Abs. 1 bleibt unberührt.


§ 8<br />

Verfügung des Treugebers<br />

1. Seine Stellung als Vertragspartei des Treuhandvertrages<br />

kann der Treugeber nur mit allen Rechten<br />

und Pflichten mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.<br />

bzw. zum Beginn des 01.01 eines Jahres auf Dritte<br />

übertragen. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

gelten entsprechend. Teilübertragungen<br />

sind zulässig, wenn die Anforderungen<br />

von § 1 Abs. 2 und von § 8 Abs. 2 gewahrt bleiben.<br />

Jede Verfügung ist dem Treuhänder schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

2. Bei jeder Übertragung gem. Abs. 1 werden alle<br />

Konten im Sinne von § 6 Abs. 1 unverändert und<br />

einheitlich fortgeführt. Der Übergang einzelner<br />

Rechte und Pflichten hinsichtlich nur einzelner<br />

Treugeberkonten ist nicht möglich.<br />

§ 9<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen. Der Treugeber kann ihn ordentlich<br />

erstmals zum 31.12.2021 mit einer Frist von 6 Monaten<br />

kündigen, danach mit gleicher Frist jeweils<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft.<br />

Eine Kündigung des Treuhandvertrages durch den<br />

Treugeber kann jederzeit für den Fall erfolgen,<br />

dass der Treugeber seine Beteiligung gemäß § 5<br />

Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in eine Direktbeteiligung<br />

umwandeln will. Im Übrigen kann<br />

der Treuhandvertrag nur aus wichtigem Grund<br />

gekündigt werden. Die Kündigung des Treuhandvertrages<br />

hat schriftlich zu erfolgen.<br />

2. Darüber hinaus endet der Treuhandvertrag, wenn<br />

a) der Treuhänder von diesem Vertrag zurücktritt<br />

(§ 12);<br />

b) der Treuhänder ohne einen Nachfolger aus der<br />

Gesellschaft ausscheidet (§ 11);<br />

c) in der Person des Treugebers ein Grund vorliegt,<br />

aufgrund dessen ein Gesellschafter gemäß § 26<br />

Abs. 1 lit. b) bis e) des Gesellschaftsvertrages<br />

aus der Gesellschaft ausscheiden würde.<br />

3. Die Beendigung des Treuhandvertrages löst gemäß<br />

§ 27 des Gesellschaftsvertrages die Herabsetzung<br />

des Kapitalanteils des Treuhänders entspre-<br />

chend dem Beteiligungsbetrag des Treugebers<br />

und somit die Aufgabe der vom Treuhänder für<br />

ihn gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft<br />

aus. Für Ansprüche des Treugebers gegenüber<br />

dem Treuhänder gilt § 28 des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend. Statt der Kapitalherabsetzung<br />

kann der Treugeber vom Treuhandkommanditisten<br />

die Übertragung des treuhänderisch<br />

gehaltenen Kapitalanteils auf sich oder eine von<br />

ihm benannte dritte Person verlangen. Auf Verlangen<br />

des Treuhandkommanditisten ist der Treugeber<br />

verpflichtet, den Kapitalanteil zu übernehmen.<br />

§ 10<br />

Tod eines Treugebers<br />

Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag mit<br />

seinen Erben oder mit einem seiner Erben fortgesetzt.<br />

§ 24 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages gelten<br />

entsprechend.<br />

§ 11<br />

Ausscheiden des Treuhänders<br />

1. Scheidet der Treuhänder aus der Gesellschaft aus,<br />

kann diese gemäß § 26 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />

fortgesetzt werden. Wird kein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, so gilt § 9 Abs. 2b).<br />

2. Wird gemäß § 15 Abs. 1h), § 26 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages<br />

ein neuer Treuhandkommanditist<br />

bestellt, hat der Treugeber mit diesem den Treuhandvertrag<br />

nach Maßgabe des diesbezüglichen<br />

Gesellschafterbeschlusses fortzuführen.<br />

§ 12<br />

Rücktritt des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder ist berechtigt, von diesem Vertrag<br />

zurückzutreten, wenn<br />

a) sich herausstellt, dass die geplante Beteiligung<br />

aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,<br />

undurchführbar ist oder wird;<br />

b) es dem Treuhänder wegen Überzeichnung<br />

des in § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

vorgesehenen Gesellschaftskapitals nicht mehr<br />

möglich ist, seinen Kapitalanteil zur Übernahme<br />

weiterer treuhänderischer Beteiligungen zu<br />

erhöhen.<br />

2. § 4 bleibt unberührt.


§ 13<br />

Haftung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder hat seine Pflichten mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmannes nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu erfüllen. Er haftet den<br />

Treugebern nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche<br />

Verletzung der ihr obliegenden Pflichten.<br />

2. Für weiter gehende Ansprüche, insbesondere für<br />

die vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen und<br />

steuerlichen Ziele, haftet der Treuhänder genauso<br />

wenig wie dafür, dass die geschäftsführenden<br />

Gesellschafter, der gegebenenfalls gewählte<br />

Beirat oder die Vertragspartner der Gesellschaft<br />

die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen.<br />

3. Der Treuhänder hat an der Konzeption und<br />

Erstellung des der Beitrittsvereinbarung mit dem<br />

Treugeber zu Grunde liegenden Beteiligungsprospektes<br />

nicht mitgewirkt und insbesondere nicht<br />

die darin getroffenen Aussagen auf ihre Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

hin überprüft. Der Treugeber erkennt in diesem<br />

Zusammenhang an, dass der Treuhänder zu einer<br />

solchen Prüfung auch nicht verpflichtet war.<br />

Eine Haftung des Treuhänders für etwaige Prospektmängel<br />

sowie im Zusammenhang mit dem<br />

Vertrieb der Kommanditanteile ist ausgeschlossen.<br />

4. Der Anspruch auf Schadensersatz – gleich aus<br />

welchem Rechtsgrund – verjährt in drei Jahren,<br />

gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist und der Treugeber von<br />

den den Anspruch begründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.<br />

Unabhängig von der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis verjährt der Anspruch bei<br />

vorsätzlichen Handlungen spätestens nach Ablauf<br />

von zehn Jahren, im Übrigen spätestens nach<br />

Ablauf von fünf Jahren nach der Entstehung des<br />

Anspruchs.<br />

5. Der Treugeber hat seine Ansprüche innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung<br />

gegenüber dem Treuhänder schriftlich<br />

geltend zu machen. Eine Fristversäumnis führt<br />

zum Verlust der Ansprüche.<br />

§ 14<br />

Vergütung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder erhält für die mit der Treuhandschaft<br />

verbundenen Tätigkeiten ab dem Jahr 2007<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt<br />

EUR 15.000 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in<br />

jeweils gültiger Höhe.<br />

2. Ab dem 01.01.2008 erhöht sich die in Abs. 1 genannte<br />

Vergütung jährlich um 2 % p. a.<br />

3. Die Vergütung ist jeweils am 31.12. des Jahres zur<br />

Zahlung fällig.<br />

4. Der Treuhänder ist verpflichtet, jeweils vor Fälligkeit<br />

einer Zahlung eine ordnungsgemäße Rechnung<br />

auszustellen.<br />

5. Reisekosten sowie Kosten, die dem Treuhänder<br />

für drucktechnische Anfertigungen und Versand<br />

der für die Treugeber bestimmten Unterlagen im<br />

Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungen<br />

und schriftlichen Gesellschafterabstimmungen<br />

entstehen, werden von der Gesellschaft getragen.<br />

6. Die Vergütungen werden von der Gesellschaft<br />

gezahlt.<br />

7. Für das Jahr 2006 werden die unter Abs. 1 und<br />

Abs. 2 genannten Vergütungen jeweils pro rata<br />

temporis für jeden Monat, welcher dem Monat<br />

der Gründung der Fondsgesellschaft folgt, geleistet.<br />

§ 15<br />

Sonderwerbungskosten<br />

1. Der Treugeber kann Sonderwerbungskosten (persönlich<br />

getragene Kosten im Zusammenhang mit<br />

seiner Beteiligung) nicht bei seiner persönlichen<br />

Einkommensteuererklärung, sondern ausschließlich<br />

im Rahmen der gesonderten und einheitlichen<br />

Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft geltend<br />

machen (§§ 179, 180 Abgabenordnung).<br />

2. Der Treuhänder ist nicht verpflichtet, den Treugeber<br />

zum Nachweis der Sonderwerbungskosten<br />

gesondert aufzufordern. Bezüglich der Geltendmachung<br />

von Sonderwerbungskosten gilt § 19 Abs. 7<br />

des Gesellschaftsvertrages. Dies gilt entsprechend<br />

für Sonderbetriebsvermögen.


§ 16<br />

Schriftform<br />

1. Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrages,<br />

einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen – vorbehaltlich<br />

Abs. 2 – der Schriftform, soweit nicht<br />

notarielle Form erforderlich ist.<br />

2. Auf eine feste Verbindung dieses Treuhandvertrages<br />

selbst sowie mit anderen Verträgen und<br />

Erklärungen – insbesondere auch mit solchen, auf<br />

die hier Bezug genommen wird – wird verzichtet.<br />

Für die Annahme der Beitrittsvereinbarung durch<br />

den Treuhänder genügt die Unterzeichnung durch<br />

Faksimile.<br />

§ 17<br />

Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An<br />

die Stelle unwirksamer bzw. undurchführbarer<br />

Bestimmungen treten solche Regelungen, die in<br />

gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen<br />

Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes<br />

gilt, wenn sich bei der Durchführung<br />

des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke<br />

ergeben sollte.<br />

2. Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für sämtliche Streitigkeiten aus diesem<br />

Vertrag sowie über das Zustandekommen dieses<br />

Vertrages ist der Sitz des Treuhänders, soweit dies<br />

rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

§ 18<br />

Anwendbares Recht<br />

Dieser Treuhandvertrag unterliegt dem zurzeit gültigen<br />

Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Datum (Annahme des Angebotes des Anlegers durch<br />

den Treuhänder)<br />

0


. Die Abwicklungshinweise<br />

Wenn Sie sich entschlossen haben, der <strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>BestInvest</strong> 1 GmbH & Co. KG beizutreten, reichen Sie<br />

bitte die vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich<br />

unterzeichnete Beitrittsvereinbarung bei Ihrem Anlageberater<br />

ein, oder senden Sie diese direkt an die:<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

Die von Ihnen unterzeichnete Beitrittsvereinbarung<br />

stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss<br />

eines Beitrittsvertrages zwischen Ihnen und der<br />

Fondsgesellschaft sowie – im Falle der Beteiligung als<br />

Treugeber – ein rechtsverbindliches Angebot zum<br />

Abschluss eines Treuhandvertrages dar. Die Beitrittsvereinbarung<br />

kommt durch die Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch die Fondsgesellschaft, vertreten<br />

durch ihre Geschäftsführung, zustande. Die Beitrittsvereinbarungen<br />

werden in der Reihenfolge ihres<br />

zeitlichen Eingangs registriert und angenommen,<br />

sofern freies Zeichnungskapital zur Verfügung steht.<br />

Die Annahme zum Abschluss des Treuhandvertrages<br />

erfolgt durch den Treuhänder. Die gegengezeichnete<br />

Beitrittsvereinbarung wird Ihnen als Durchschlag<br />

zurückgesandt.<br />

Im Rahmen der Konzeption ist eine Beteiligung über<br />

einen Treuhänder vorgesehen.<br />

Zahlungsweise und -termin<br />

Es ist vorgesehen, dass nach Abgabe des Beteiligungs-<br />

und Treuhandangebotes der Beteiligungsbetrag<br />

(Kapitalanteil) zuzüglich Agio als Barleistung in bis<br />

zu vier Tranchen zur Zahlung fällig ist wie folgt:<br />

Tranche 1: 20 % sofort mit Beitritt*<br />

Tranche 2: 25 % zum 31.12.2007<br />

Tranche 3: 25 % zum 31.12.2008<br />

Tranche 4: 30 % zum 31.12.2009<br />

* zzgl. 5 % Agio auf die gesamte Zeichnungssumme<br />

Die Tranchen zwei bis vier können von der Geschäftsführung<br />

mit einer sechswöchigen Vorankündigungsfrist<br />

auch früher oder später und gegebenenfalls auch<br />

in anderer Stückelung abgerufen werden.<br />

Die Einzahlung der Einlage erfolgt wie folgt:<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetma-<br />

nagement ist berechtigt, den Gegenwert der Beteiligung<br />

(insgesamt 105 % des Beteiligungsbetrages)<br />

tranchenweise bei Fälligkeit zu den im Beteiligungsprospekt<br />

vorgesehenen Terminen und den im Beteiligungsprospekt<br />

vorgesehenen Stückelungen, ggf. nach<br />

sechswöchiger Ankündigungsfrist auch abweichend<br />

hiervon, vom in der Beitrittsvereinbarung genannten<br />

Euro-Konto des Anlegers abzubuchen.<br />

Ausschüttungen<br />

Üblicherweise kommt es bei Private Equity Fonds<br />

nach ca. drei bis fünf Jahren abhängig von der Performance<br />

der Beteiligungen zu ersten Ausschüttungen.<br />

Diese sind in EUR zum 30.06. eines Jahres für das<br />

vorangegangene Geschäftsjahr geplant.<br />

Der Anleger erhält auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

eine rechnerische Vorabverzinsung in Höhe von<br />

8,0 % p. a. auf die tatsächlich eingezahlte Pflichteinlage<br />

(ohne Agio) ab dem 1. des Monats, der dem<br />

wirksamen Beitritt des Anlegers folgt (Beginn der<br />

Ausschüttungsberechtigung), bis zur Schließung<br />

des Fonds. Die Vorabverzinsung wird mit der ersten<br />

Ausschüttung an die Anleger ausgezahlt.<br />

Empfohlene Mindestzeichnungssumme<br />

Die empfohlene Mindestzeichnungssumme beträgt<br />

EUR 20.000 zzgl. Agio. Beteiligungen müssen (ohne<br />

Berücksichtigung des Agios) jeweils durch 1.000 ohne<br />

Rest teilbar sein.<br />

Sonderwerbungskosten<br />

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist vorgesehen,<br />

die Anleger nicht zur Mitteilung der Sonderwerbungskosten<br />

aufzufordern.<br />

Übertragung von Anteilen<br />

Bei einer Übertragung oder Teilung von Gesellschaftsanteilen<br />

gemäß § 23 des Gesellschaftsvertrages der<br />

Fondsgesellschaft ist der jeweilige Anleger verpflichtet,<br />

die im Zusammenhang mit der Übertragung oder<br />

Teilung seines Gesellschaftsanteils entstehenden<br />

Kosten zu übernehmen. Gemäß dem Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

ist die <strong>Real</strong> I.S. berechtigt, für jeden<br />

Übertragungs- oder Teilungsvorgang eine Gebühr<br />

für die Umschreibung der Anteile entsprechend dem<br />

jeweils aktuellen Preisverzeichnis zu erheben. Für<br />

das Jahr 2006 beträgt die Gebühr EUR 150 zzgl. der<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe<br />

je neu entstandener Beteiligung.


Widerrufsfrist<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />

von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsvereinbarung<br />

abgegebene Willenserklärung zum Erwerb<br />

einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft und zum<br />

Abschluss des Treuhandvertrages ohne die Angabe<br />

von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf ist in<br />

Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der<br />

<strong>Real</strong> I.S. zu erklären und hat u. a. zur Folge, dass die<br />

bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren<br />

und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)<br />

herauszugeben sind.<br />

Datenschutz<br />

Die Verarbeitung der bei Ihrem Eintritt anfallenden<br />

Daten erfolgt über eine EDV-Anlage bei der Fondsgesellschaft.<br />

Diese Daten werden ausschließlich für<br />

interne Zwecke zur Verwaltung der Fondsgesellschaft<br />

und zu Ihrer Betreuung sowie zur Information des<br />

vermittelnden Vertriebspartners verwendet und Dritten<br />

nur zugänglich gemacht, wenn dies zur Verwaltung<br />

der Fondsgesellschaft und/oder der steuerlichen<br />

Abwicklung erforderlich ist. Die Bestimmungen des<br />

Datenschutzgesetzes werden dabei strikt beachtet.


. Die Ausfüllhinweise<br />

Das Beteiligungsangebot <strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1<br />

ist konzipiert für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig sind und die ihre Beteiligung<br />

im Privatvermögen halten.<br />

Alle erbetenen Daten des Zeichners/Anlegers tragen<br />

Sie bitte gut leserlich in Blockschrift in die jeweiligen<br />

Felder der Beitrittsvereinbarung ein und leisten<br />

insgesamt vier Unterschriften an den gekennzeichneten<br />

Stellen.<br />

1. Beitrittsvereinbarung<br />

Bitte tragen Sie in die Beitrittsvereinbarung die erbetenen<br />

Daten in die hierfür vorgesehenen Felder ein<br />

und leisten Sie die zwei erforderlichen Unterschriften<br />

jeweils mit Angabe von Ort und Datum an den mit X<br />

gekennzeichneten Stellen.<br />

Mit der ersten Unterschrift bieten Sie den Abschluss<br />

des Treuhandvertrages und den Erwerb der Beteiligung<br />

an. Mit der zweiten Unterschrift erklären Sie,<br />

dass Sie den Beteiligungsprospekt einschließlich<br />

Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag erhalten<br />

und zur Kenntnis genommen haben und dem Inhalt<br />

der Verträge zustimmen.<br />

2. Belehrung über das Widerrufsrecht<br />

Bitte tragen Sie in die Belehrung über das Widerrufsrecht<br />

die erbetenen Daten in die hierfür vorgesehenen<br />

Felder ein und leisten Sie die zwei erforderlichen<br />

Unterschriften mit Angabe von Ort und Datum<br />

an der mit X gekennzeichneten Stelle.<br />

Mit Unterzeichnung der Belehrung über das Widerrufsrecht<br />

bestätigen Sie, dass Sie binnen zwei Wochen<br />

Ihre im Rahmen der Beitrittsvereinbarung abgegebene<br />

Willenserklärung zum Erwerb der Beteiligung<br />

und zum Abschluss des Treuhandvertrages ohne Angabe<br />

von Gründen widerrufen können. Mit der ersten<br />

Unterschrift erklären Sie, dass Sie die Belehrung zur<br />

Kenntnis genommen haben.<br />

Mit der zweiten Unterschrift bestätigen Sie den Erhalt<br />

einer Abschrift der Widerrufsbelehrung.


. Verbraucherinformationen für den<br />

Fernabsatz<br />

Aufgrund des „Gesetzes zur Änderung der Vorschriften<br />

über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen“<br />

vom 2. Dezember 2004 ist die Fondsgesellschaft<br />

verpflichtet, dem Anleger folgende<br />

Informationen zur Verfügung zu stellen:<br />

16.1 Informationen zum Anbieter und zu anderen<br />

mit dem Verbraucher in Kontakt tretenden<br />

gewerblich tätigen Personen<br />

a) Fondsgesellschaft<br />

<strong>Bayernfonds</strong> <strong>BestInvest</strong> 1 GmbH & Co. KG<br />

Sitz: Oberhaching, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRA 88409)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />

Persönlich haftender Gesellschafter der<br />

Fondsgesellschaft (Komplementär)<br />

GS Beteiligungs GmbH, gesetzlich vertreten<br />

durch ihren einzelvertretungsberechtigten<br />

Geschäftsführer, Herrn Gottfried Selmair<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 129314)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Linienstraße 40, 82041 Oberhaching<br />

Geschäftsführer der Fondsgesellschaft<br />

(Geschäftsführender Kommanditist)<br />

WS Beteiligungs GmbH, gesetzlich vertreten<br />

durch ihren einzelvertretungsberechtigten<br />

Geschäftsführer, Herrn Walter Saar<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 153918)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Truderinger Straße 217, 81825 München<br />

Treuhandkommanditist<br />

Finanzcontrol Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,Steuerberatungsgesellschaft,<br />

gesetzlich vertreten durch ihren<br />

einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer,<br />

Herrn Dr. Rainer Polster<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 83045)<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Karolinenplatz 5, 80333 München<br />

b) Initiator des Beteiligungsangebots,<br />

Prospektherausgeber<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />

Assetmanagement<br />

Sitz: München, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichts München (HRB 132654)<br />

Gesetzliche Vertreter: Josef Brandhuber, Jochen<br />

Schenk<br />

Ladungsfähige Anschrift:<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München<br />

Die Hauptgeschäftstätigkeit der <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft<br />

für Immobilien Assetmanagement besteht<br />

in der Auflage von strukturierten Beteiligungsangeboten<br />

(z. B. geschlossenen Immobilienfonds,<br />

Immobilienaktiengesellschaften und Mobilienfonds)<br />

und allen damit mittelbar und unmittelbar<br />

zusammenhängenden Geschäften.<br />

c) Die Sparkasse/Bank bzw. der Vermittler, über<br />

die/den Sie den Prospekt, die Beitrittsvereinbarung<br />

und die Widerrufsbelehrung erhalten<br />

haben, wird Ihnen gegenüber als Vermittler(in)<br />

der Fondsgesellschaft tätig.<br />

Die ladungsfähige Anschrift der vorgenannten<br />

Personen ergibt sich aus den Ihnen von der<br />

Sparkasse/Bank oder den sonstigen Vermittlern<br />

zugesandten oder überlassenen Unterlagen.<br />

16.2 Informationen zum Unternehmensgegenstand<br />

der Fondsgesellschaft und zur Finanzdienstleistung<br />

selbst<br />

a) Gesellschaftszweck der Fondsgesellschaft<br />

1. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Verwalten<br />

und die Veräußerung einer Beteiligung an der<br />

CAM VIER Private Equity GmbH & Co. KG mit dem<br />

Sitz in Köln sowie weiteren Private Equity Fonds.<br />

2. Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />

erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />

oder mittelbar zu fördern. Sie kann zur Erreichung<br />

des Gesellschaftszwecks auch Beteiligungen an<br />

anderen Gesellschaften eingehen. Die Gesellschaft<br />

kann die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen<br />

oder zweckmäßigen Handlungen selbst<br />

vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.<br />

Ausgenommen sind genehmigungsbedürftige


Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten gemäß<br />

§ 34 c GewO sowie Bankgeschäfte.<br />

b) Gegenstand der konkret vorliegenden Anlagemöglichkeit<br />

und Zustandekommen des hierfür<br />

erforderlichen Vertrages<br />

Gegenstand der vorliegenden Anlagemöglichkeit ist<br />

die direkte Beteiligung des Anlegers als Kommanditist<br />

oder die indirekte Beteiligung des Anlegers über den<br />

Treuhandkommanditisten als Treugeber an der Fondsgesellschaft.<br />

Um der Fondsgesellschaft als Kommanditist<br />

oder Treugeber beizutreten, hat der Anleger eine<br />

vollständig ausgefüllte und von ihm unterzeichnete<br />

Beitrittsvereinbarung bei seinem Anlageberater oder<br />

direkt bei dem Prospektherausgeber einzureichen.<br />

Die unterzeichnete Beitrittsvereinbarung stellt ein<br />

rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines<br />

Beitrittsvertrages zwischen dem Anleger und der<br />

Fondsgesellschaft sowie – im Falle der Beteiligung<br />

als Treugeber – ein rechtsverbindliches Angebot zum<br />

Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen dem<br />

Anleger und dem Treuhandkommanditisten dar. Der<br />

Beitrittsvertrag kommt durch die Annahme der Beitrittserklärung<br />

durch die Fondsgesellschaft, vertreten<br />

durch ihre Geschäftsführung, zustande. Die Annahme<br />

zum Abschluss des Treuhandvertrags erfolgt durch<br />

den Treuhänder. Die von der Geschäftsführung der<br />

Fondsgesellschaft gegengezeichnete „Beitrittsvereinbarung“<br />

wird dem Anleger – im Fall des Beitritts als<br />

Treugeber nach Unterzeichnung durch den Treuhandkommanditisten<br />

– als Durchschlag zurückgesandt.<br />

c) Mindestlaufzeit der Fondsgesellschaft/<br />

Kündigung<br />

Die Dauer der Fondsgesellschaft ist unbefristet.<br />

Sie wird für unbestimmte Zeit eingegangen. Eine<br />

Kündigung des Gesellschaftsvertrages ist unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch<br />

zum 31.12.2021, möglich. Einzelheiten hinsichtlich<br />

Dauer und Kündigung der Fondsgesellschaft finden<br />

sich im vorliegenden Prospekt, insbesondere in Tz. 9<br />

„Die rechtlichen Grundlagen“ und Tz. 12 „Der Gesellschaftsvertrag“.<br />

d) Kapitalanteil<br />

Der empfohlene Kapitalanteil eines beitretenden<br />

Kommanditisten oder Treugebers soll mindestens EUR<br />

20.000 zzgl. Agio betragen. Beteiligungen müssen<br />

(ohne Berücksichtigung des Agios) durch 1.000 ohne<br />

Rest teilbar sein.<br />

e) Von dem Anleger zu entrichtender Gesamtbetrag<br />

zum Erwerb der Beteiligung<br />

Die vom Anleger zu zahlende Gesamtsumme ist<br />

abhängig von der Höhe, mit der sich der Anleger an<br />

der Fondsgesellschaft beteiligen will. Zusätzlich zu<br />

der Beteiligungssumme hat der Anleger ein Agio in<br />

Höhe von 5 % zu entrichten. Weitere Leistungen hat<br />

der Anleger im Zusammenhang mit dem Erwerb der<br />

Vermögensanlage nicht zu erbringen, insbesondere<br />

hat er keine weiteren Zahlungen zu leisten. Auch<br />

zusätzliche Liefer- und Versandkosten fallen nicht an.<br />

Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti usw. hat der<br />

Anleger allerdings selbst zu tragen. Angaben zu den<br />

steuerlichen Auswirkungen der Beteiligung des Anlegers<br />

an der Fondsgesellschaft und zur steuerlichen<br />

Abwicklung finden sich im vorliegenden Beteiligungsprospekt,<br />

insbesondere in Tz. 10 „Die steuerlichen<br />

Grundlagen“ und Tz. 14 „Die Abwicklungshinweise“.<br />

f) Zahlungsmodalitäten<br />

Es ist vorgesehen, dass der Beteiligungsbetrag<br />

(Kapitalanteil) in bis zu vier Tranchen als Barleistung<br />

wie folgt fällig ist:<br />

Tranche 1: 20 % sofort mit Beitritt*<br />

Tranche 2: 25 % zum 31.12.2007<br />

Tranche 3: 25 % zum 31.12.2008<br />

Tranche 4: 30 % zum 31.12.2009<br />

* zzgl. 5 % Agio auf die gesamte Zeichnungssumme<br />

Die Tranchen zwei bis vier können von der Geschäftsführung<br />

mit einer sechswöchigen Vorankündigungsfrist<br />

auch früher oder später und gegebenenfalls auch<br />

in anderer Stückelung abgerufen werden.<br />

Sollte das bis zum 31.12.2006 eingeworbene Eigenkapital<br />

weniger als EUR 10 Mio. betragen, kann die<br />

Geschäftsführung der Fondsgesellschaft die Rückabwicklung<br />

des Fonds beschließen. Die Anleger würden<br />

in diesem Fall ihr bis dahin geleistetes Kapital zurückerhalten.<br />

Weitere Ansprüche der Anleger bestehen<br />

nicht.<br />

Weitere Einzelheiten zu den Zahlungsmodalitäten<br />

finden sich im vorliegenden Prospekt, insbesondere<br />

in der Tz. 14 „Die Abwicklungshinweise“.


Wird die Einlage ganz oder teilweise nicht oder nicht<br />

fristgerecht gezahlt, so können dem betreffenden<br />

Anleger unter anderem Verzugszinsen berechnet<br />

werden. Weiterhin ist der Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung<br />

oder eine Herabsetzung der gezeichneten<br />

Einlage möglich. Zu den weiter gehenden Folgen<br />

im Falle der Nichtleistung bzw. der nicht rechtzeitigen<br />

Leistung der Einlage durch den Anleger wird auf § 7<br />

des Gesellschaftsvertrages (abgedruckt in Tz. 12 „Der<br />

Gesellschaftsvertrag“ sowie auf Tz. 9 „Die rechtlichen<br />

Grundlagen“) verwiesen.<br />

g) Ausschüttung<br />

Vorgesehen ist, dass der Anleger eine Ausschüttung<br />

erhält. Die an den Anleger zu leistende geplante Ausschüttung<br />

erfolgt in Höhe des Liquiditätsüberschusses<br />

der Fondsgesellschaft, soweit dieser nicht der Liquiditätsreserve<br />

zugeführt wird. Es erfolgt grundsätzlich<br />

eine anteilige Ausschüttungsbeteiligung bezogen<br />

auf den vertragsgemäß zu leistenden Kapitalanteil<br />

(ohne Agio) ab dem Ersten des auf die Einzahlung<br />

folgenden Monats. Die Barausschüttungen erfolgen<br />

jeweils zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres. Die<br />

Ausschüttung erfolgt durch die Fondsgesellschaft als<br />

Zahlstelle. Andere Stellen, die bestimmungsgemäß<br />

Zahlungen an den Anleger ausführen, existieren<br />

nicht.<br />

h) Beitrittsgrundlage<br />

Die den Anlegern zur Verfügung gestellten Informationen,<br />

insbesondere der vorliegende Prospekt „<strong>Bayernfonds</strong><br />

<strong>BestInvest</strong> 1“, befinden sich auf dem Stand<br />

vom 28. August 2006 und gelten bis zur Mitteilung<br />

von Änderungen.<br />

16.3 Angaben zum Fernabsatzvertrag selbst<br />

a) Anwendbares Recht<br />

Das Vertragsverhältnis zwischen der Fondsgesellschaft<br />

und dem einzelnen Anleger unterliegt dem<br />

Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

b) Sprache<br />

Die Kommunikation zwischen der Fondsgesellschaft,<br />

ihren Gesellschaftern und den Anlegern erfolgt ausschließlich<br />

in deutscher Sprache.<br />

c) Widerrufsrecht<br />

Dem Anleger steht das Recht zu, binnen einer Frist<br />

von zwei Wochen seine im Rahmen der Beitrittsver-<br />

einbarung abgegebene Willenserklärung zum Erwerb<br />

einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft ohne<br />

Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Widerruf ist<br />

in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) gegenüber der<br />

<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München, zu<br />

erklären und hat unter anderem zur Folge, dass die<br />

beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren<br />

und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B.<br />

Zinsen) herauszugeben sind. Einzelheiten finden sich<br />

in der vom Anleger zu unterzeichnenden Widerrufsbelehrung<br />

am Ende des Dokuments „Beitrittsvereinbarung“.<br />

16.4 Informationen zu etwaigen außergerichtlichen<br />

Rechtsbehelfen und das Bestehen von<br />

Garantiefonds<br />

a) Außergerichtlicher Rechtsbehelf<br />

Beschwerden im Zusammenhang mit der Finanzdienstleistung<br />

kann der Anleger, unbeschadet seines<br />

Rechts, die Gerichte anzurufen, an die Deutsche Bundesbank,<br />

Schlichtungsstelle, Postfach 11 12 32, 60047<br />

Frankfurt am Main, richten. Hierzu hat der Anleger<br />

der Schlichtungsstelle den Sachverhalt kurz schriftlich<br />

zu schildern und sämtliche zum Verständnis der<br />

Beschwerde erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />

Zudem hat der Anleger der Schlichtungsstelle zu versichern,<br />

dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht,<br />

keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle,<br />

die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen<br />

außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner<br />

abgeschlossen hat. Der Anleger kann sich<br />

im Verfahren vertreten lassen.<br />

Ein Merkblatt zum Beschwerdeverfahren sowie die<br />

Schlichtungsstellenverfahrensverordnung sind bei der<br />

Deutschen Bundesbank erhältlich.<br />

b) Garantiefonds<br />

Garantiefonds oder andere Entschädigungsregelungen,<br />

die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 30.05.1994<br />

über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135<br />

S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 03.03.1997 über Systeme<br />

für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84<br />

S. 22) fallen, bestehen nicht.


. Das Glossar<br />

Agio<br />

Aufgeld. Von einem Anleger zusätzlich zum Beteiligungsbetrag<br />

zu leistender Geldbetrag, der zur Deckung<br />

der Kosten, die beim Absatz von Fondsanteilen<br />

entstehen, dient.<br />

Annuität<br />

(Lat. annus = Jahr); Betrag, der für die Verzinsung<br />

und Tilgung eines Darlehens jährlich vom Schuldner<br />

zu zahlen ist. Man unterscheidet die konstante und<br />

die variable Annuität. Die konstante Annuität bleibt<br />

im Zeitablauf gleich. Sie ist mit sinkendem Zins- und<br />

wachsendem Tilgungsanteil verbunden, weil durch<br />

fortlaufende Tilgung die Zinslast abnimmt. Bei der<br />

variablen Annuität bleibt der Tilgungsbetrag bei jeder<br />

Zahlung unverändert, so dass die Annuität im Zeitablauf<br />

durch die geringer werdende Zinslast sinkt.<br />

Anteilsfinanzierung<br />

Partielle oder vollständige Fremdfinanzierung der<br />

Beteiligung durch den Anleger.<br />

Ausschüttung<br />

Die vorhandenen Liquiditätsüberschüsse, d. h., die<br />

Überschüsse der Einnahmen, werden regelmäßig an<br />

die Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Kommanditeinlage<br />

ausgeschüttet. Über die Höhe der Ausschüttung<br />

beschließt in der Regel die Gesellschafterversammlung.<br />

Die Ausschüttung ist zu unterscheiden<br />

vom Gewinn oder Jahresertrag des Fonds: Dieser<br />

kann höher oder niedriger sein als die Ausschüttung.<br />

Blocker-GmbH<br />

Zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft, über die<br />

als gewerblich zu qualifizierende Anlageprogramme<br />

gehalten werden, um eine gewerbliche Infizierung<br />

des gesamten Anlageportfolios zu vermeiden.<br />

Buy-out<br />

Bei Buy-out Transaktionen übernehmen das bestehende<br />

Management (Management-Buy-out) oder ein<br />

neues Management (Management-Buy-in) zusammen<br />

mit Private Equity Investoren Anteile eines Unternehmens.<br />

Dachfonds<br />

Fonds, der in verschiedene Private Equity Fonds<br />

investiert.<br />

Distressed Debt<br />

Verbindlichkeiten, bei denen sich der Schuldner in<br />

erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindet.<br />

Due Diligence<br />

Detaillierte Untersuchung, Prüfung und Bewertung<br />

einer potenziellen Beteiligung an einem Fonds oder<br />

Unternehmen als Grundlage für die Investmententscheidung.<br />

Effektivzins<br />

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss<br />

bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr<br />

in Prozent angegeben werden. Mit Hilfe des Effektivzinses<br />

können Darlehensangebote mit gleicher<br />

Zinsfestschreibung verglichen werden. In der Effektivzinsermittlung<br />

werden neben dem Nominalzinssatz<br />

weitere Faktoren wie Damnum, Tilgungsfreijahre,<br />

Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung etc. berücksichtigt.<br />

Einkunftserzielungsabsicht<br />

Absicht, durch die Anlage langfristig einen Gewinn<br />

bzw. einen Überschuss der Einnahmen über die<br />

Werbungskosten zu erzielen. Voraussetzung für die<br />

steuerliche Anerkennung von Verlusten.<br />

Emittent<br />

Fondsgesellschaft, an der sich der Anleger beteiligt.<br />

Exit<br />

Ausstieg eines Private Equity Fonds aus einer Unternehmensbeteiligung.<br />

Family Office<br />

Umfassende und individuelle Beratung und Betreuung<br />

von Kunden bezüglich ihrer Vermögenssituation<br />

aus juristischer, steuerlicher und anlagetechnischer<br />

Sicht.<br />

Fungibilität<br />

Die Fungibilität (Tauschbarkeit, Handelbarkeit,<br />

Verfügbarkeit) für Anteile an geschlossenen Fonds<br />

ist eingeschränkt, da kein geregelter Markt existiert.<br />

Es handelt sich grundsätzlich um eine langfristige<br />

Anlage. Sofern aber ein Verkauf gewünscht ist, sind<br />

der Initiator <strong>Real</strong> I.S. und auch die Vertriebspartner<br />

behilflich, einen Käufer zu finden.<br />

Geschlossener Fonds<br />

Gegenteil zum offenen Fonds. Bei geschlossenen<br />

Fonds sind der Investitionsgegenstand und das Investitionsvolumen<br />

bereits vorher fixiert und die Zahl<br />

der Anleger ist damit begrenzt. Sobald das benötigte<br />

Eigenkapital (Fondsfinanzierung) eingeworben wurde,<br />

schließt der Initiator den Fonds und ein Beitritt ist<br />

dann nicht mehr möglich.


Gesellschaftsvertrag<br />

Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft regelt<br />

die Belange der Gesellschaft. Er ist einer der wichtigsten<br />

Verträge und im Emissionsprospekt vollständig<br />

abgedruckt. Vor einem Beitritt sollte er gelesen und<br />

verstanden werden.<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag<br />

Die Fondsgesellschaft überträgt dem Geschäftsbesorger<br />

die mit ihrem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb<br />

verbundenen laufenden Geschäfte. Die Geschäftsbesorgung<br />

erstreckt sich auf alle Geschäfte und Maßnahmen,<br />

die dem Betriebsablauf und dem Zweck der<br />

Gesellschaft dienen.<br />

Haftung<br />

Beim Kauf von Fondsanteilen wird der Anleger<br />

Gesellschafter und haftet unter Umständen für das<br />

Unternehmen. Sofern die Anleger Kommanditisten<br />

einer KG werden, ist ihre Haftung gemäß HGB auf das<br />

im Handelsregister eingetragene Kapital (Hafteinlage)<br />

begrenzt. Die persönliche Haftung des Kommanditisten<br />

erlischt, wenn er seine Pflichteinlage geleistet hat.<br />

Die persönliche Haftung lebt aber wieder auf, wenn<br />

die Einlage z. B. durch Ausschüttungen an ihn zurückgezahlt<br />

und damit sein Kapitalkonto unter die Hafteinlage<br />

gemindert wird. Im Falle des Ausscheidens<br />

aus der Fondsgesellschaft haften Kommanditisten<br />

für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft noch bis zu fünf Jahre nach Eintragung<br />

ihres Ausscheidens ins Handelsregister gegenüber<br />

den Gläubigern der Gesellschaft.<br />

Hurdle-Rate<br />

Verzinsung bezogen auf das Kapital. Erst nach Überschreiten<br />

der Hurdle-Rate wird die Gewinnbeteiligung<br />

an den Gründungskommanditisten fällig.<br />

Index-Klausel<br />

Wertsicherungsklausel. Vereinbarung über die Anpassung<br />

z. B. von Dienstleistungshonoraren in Abhängigkeit<br />

von der Entwicklung eines Index (z. B. Harmonisierter<br />

Verbraucherpreisindex [HVPI]).<br />

Initiator<br />

Anbieter des Beteiligungsangebots an der Fondsgesellschaft<br />

und Prospektherausgeber.<br />

Interner Zinsfuß<br />

Auch Prognoserendite, Renditeprognose, prognostizierte<br />

Rendite genannt. Kapitaleinzahlung, Aus-<br />

schüttungen und steuerliche Ergebnisse fallen zu<br />

unterschiedlichen Zeitpunkten an. Die Renditeberechnung<br />

nach der Methode des Internen Zinsfußes (IRR)<br />

berücksichtigt diesen Tatbestand durch Abzinsen der<br />

einzelnen Zahlungsströme zu dem jeweils angenommenen<br />

Fälligkeitstermin. Es wird der Abzinsungssatz<br />

ermittelt, bei dem die Summe der Barwerte aller<br />

Einzahlungen und Auszahlungen gleich groß ist und<br />

damit zu einem Kapitalwert von null führt (mathematische<br />

Definition). Ökonomisch gesehen gibt der<br />

Interne Zinsfuß damit die Verzinsung des jeweils in<br />

der Anlage gebundenen Kapitals bzw. des durchschnittlich<br />

dynamisch gebundenen Kapitals p. a. im<br />

Durchschnitt über den Betrachtungszeitraum an.<br />

Der Interne Zinsfuß ist eine von zahlreichen mehrperiodischen<br />

finanzmathematischen Methoden der<br />

Investitionsrechnung und hat sich, obwohl er in der<br />

wissenschaftlichen Literatur durchaus kontrovers<br />

diskutiert wird, als ein häufig verwendetes Verfahren<br />

zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit von Investitionen<br />

durchgesetzt. Auch bei der Renditeberechnung im<br />

Bereich der steuerorientierten Kapitalanlagen hat<br />

sich der Interne Zinsfuß etabliert. Die Berechnung<br />

erfordert zahlreiche Annahmen, wie z. B. über die<br />

Veräußerung des Investitionsgutes zum Ende des<br />

Prognosezeitraums, und ist damit durch Unsicherheiten<br />

geprägt. Der Interne Zinsfuß darf daher nicht<br />

als alleiniges Kriterium für die Vorteilhaftigkeit einer<br />

Investition in steuerorientierte Kapitalanlagen herangezogen<br />

werden, sondern muss immer im Gesamtzusammenhang<br />

betrachtet werden. Insbesondere der<br />

Vergleich mit Renditen von anderen Kapitalanlagen,<br />

z. B. festverzinslichen Wertpapieren, ist nicht zweckmäßig,<br />

da hier Zinsen zu einem bestimmten Zeitpunkt<br />

vertraglich geschuldet werden und Sicherheit über<br />

die Rückzahlung des Kapitals besteht.<br />

Investitions- und Finanzierungsplan (Mittelherkunft<br />

und Mittelverwendung)<br />

Die wesentlichen zahlenmäßigen Eckdaten eines<br />

geschlossenen Fonds finden sich im Investitions- und<br />

Finanzierungsplan. Der Investitions- und Finanzierungsplan<br />

ist eine Aufstellung über die Gesamtausgaben<br />

(Mittelverwendung) und die Gesamtfinanzierung<br />

(Mittelherkunft) der Fondsgesellschaft. Während der<br />

Investitionsplan die Verwendung der finanziellen Mittel<br />

bezüglich einzelner Kostengruppen abbildet, zeigt<br />

der Finanzierungsplan die Beschaffung bzw. Herkunft<br />

dieser Mittel.


Investmentmanager<br />

Der Investmentmanager ist zuständig für die Auswahl<br />

und den Erwerb der Zielfondsbeteiligungen sowie<br />

das Berichtswesen über die Entwicklung der Investitionen.<br />

IRR<br />

Die „Internal Rate of Return“ (siehe „Interner Zinsfuß“).<br />

Kapitalmarktzins<br />

Zins für mittel- und langfristige Kapitalanlagen.<br />

Normalerweise ist er höher als der Geldmarktsatz<br />

für kurzfristige Anlagen. Dies liegt daran, dass die<br />

längere Kapitalbindungsdauer vergütet werden muss<br />

und wegen der Langfristigkeit der Geldausleihung<br />

ein höheres Risiko vorhanden ist, dass das Geld nicht<br />

zurückgezahlt wird. Dieses Risiko wird mit einem<br />

höheren Zins belohnt.<br />

Kommanditgesellschaft (KG)<br />

Rechtsform, in der viele geschlossene Fonds angeboten<br />

werden. Bei der Kommanditgesellschaft haftet<br />

mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt, er wird<br />

Komplementär genannt. Die anderen Gesellschafter<br />

(Anleger) haften normalerweise nur mit ihrer Einlage,<br />

sie heißen auch Kommanditisten. Etwaige steuerliche<br />

Verluste sind auf die Höhe der Einlage begrenzt.<br />

Kommanditist<br />

Der Kommanditist ist, im Gegensatz zum Komplementär,<br />

der beschränkt haftende Gesellschafter (Anleger)<br />

einer Kommanditgesellschaft. Seine Haftung<br />

ist grundsätzlich auf die von ihm geleistete Einlage<br />

begrenzt.<br />

Komplementär<br />

Als Komplementär wird der voll haftende Gesellschafter<br />

einer Kommanditgesellschaft bezeichnet. Seine<br />

Haftung ist nicht auf die geleistete Einlage begrenzt,<br />

sondern umfasst sein gesamtes Vermögen (siehe<br />

auch „Kommanditist“).<br />

Liquiditätsreserve<br />

Sicherungsposition in der Prognoserechnung einer<br />

Fondsgesellschaft, die z. B. der Abdeckung unvorhergesehener<br />

Kosten dient.<br />

Majorisierung<br />

Hier: durch Stimmenmehrheit Einfluss auf Minderheitsgesellschafter<br />

ausüben.<br />

Nachschusspflicht<br />

Ist eine durch die Satzung den Gesellschaftern auferlegte<br />

Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen.<br />

Primary<br />

Ersterwerb von Beteiligungen an Private Equity Fonds.<br />

Private Equity<br />

Eigenkapital, das überwiegend nicht börsennotierten<br />

Unternehmen zur Verfügung gestellt wird.<br />

Private Equity Fonds<br />

Geschlossene Fonds, deren Manager Anteile an<br />

Unternehmen kaufen.<br />

Rating<br />

Bonitätseinstufung eines Unternehmens durch ein<br />

Analyseinstitut zur Beurteilung des Ausfallrisikos.<br />

Rendite<br />

Kennzahl zum Vergleich der Vorteilhaftigkeit von<br />

Kapitalanlagen. Bei geschlossenen Fonds bezieht<br />

sich die Rendite auf das jeweils gebundene Eigenkapital.<br />

Die Rendite geschlossener Fonds ist nicht zu<br />

vergleichen mit der Effektivverzinsung festverzinslicher<br />

Wertpapiere. Je mehr Prognosewerte in die<br />

Renditeberechnung einfließen, umso größer wird der<br />

Gestaltungsspielraum. Haupteinflussfaktoren sind<br />

z. B. die Länge des gewählten Prognosezeitraums, die<br />

angenommene Inflationsrate, die angenommenen<br />

Konditionen einer Anschlussfinanzierung nach dem<br />

Auslaufen der ersten Festzinsvereinbarung und der<br />

geschätzte Veräußerungserlös am Ende des Prognosezeitraums.<br />

Siehe auch vorstehend „Interner Zinsfuß“.<br />

Royalties<br />

Anteil am Umsatz, der von einem Lizenznehmer,<br />

einem Franchisenehmer, etc. an den Markeninhaber<br />

für die Verwendung der Marke abgegeben werden<br />

muss (Lizenzgebühren).<br />

Secondary<br />

Erwerb von Anteilen an einem bereits geschlossenen<br />

Private Equity Fonds von anderen Anteilseignern.<br />

Top Quarter Fonds<br />

Die nach Renditekennziffern (meist Netto-IRR) besten<br />

25 % der Private Equity Fonds einer Anlagekategorie<br />

über einen bestimmten Zeithorizont – auch Top<br />

Quartil Fonds genannt.


Treuhänder<br />

Der Treuhänder ist eine natürliche oder juristische<br />

Person wie z. B. ein Anwalt, ein Steuerberater, ein<br />

Notar oder eine Steuerberatungs-/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.<br />

Der Treuhänder verpflichtet sich<br />

schuldrechtlich gegenüber seinem Treugeber (dem<br />

Anleger), nur gemäß Treuhandvertrag über das ihm<br />

anvertraute Treugut zu verfügen. Treuhänder können<br />

bei geschlossenen Fonds unterschiedliche Funktionen<br />

übernehmen, wie z. B. die Kontrolle über die ordnungsgemäße<br />

Verwendung der Anlegergelder oder<br />

die Begründung und Verwaltung der Beteiligung. Der<br />

Treuhandvertrag ist im Prospekt wegen seiner Bedeutung<br />

in vollem Umfang abgedruckt und sollte aufmerksam<br />

gelesen werden. In der Regel fungiert der<br />

Treuhänder als Treuhandkommanditist, d. h., er wird<br />

ins Handelsregister entsprechend den gesellschaftsvertraglichen<br />

Regelungen eingetragen.<br />

Turnaround<br />

Als Turnaround bezeichnet man die Entwicklung<br />

eines Aktienwertes bzw. eines Unternehmens, die<br />

eine positive Veränderung im Gesamttrend erkennen<br />

lässt.<br />

Unternehmensbeteiligungen<br />

Unternehmen, an denen die Private Equity Fonds<br />

beteiligt sind.<br />

Vintage-Jahr<br />

Jahr der Auflage eines bestimmten Private Equity<br />

Fonds bzw. des ersten Kapitalabrufs.<br />

Zahlstelle<br />

Stelle, die bestimmungsgemäß Zahlungen an den<br />

Anleger ausführt.<br />

Zielfonds<br />

Private Equity Fonds, in die der Emittent beabsichtigt,<br />

mittelbar oder unmittelbar zu investieren.<br />

Zweitmarkt<br />

Grundsätzlich handelt es sich bei der Anlage in<br />

geschlossenen Fonds um eine langfristige Anlage,<br />

insbesondere auch unter steuerlichen Gesichtspunkten.<br />

Die Fungibilität der Anteile ist eingeschränkt. Ein<br />

institutionalisierter Zweitmarkt für die Veräußerung<br />

von Fondsanteilen existiert nicht.<br />

0


. Die Prospektverantwortung und<br />

Vollständigkeit<br />

18.1 Schlussbemerkungen<br />

Die <strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement,<br />

Innere Wiener Straße 17, 81667 München,<br />

ist Prospektherausgeber und übernimmt gemäß § 3<br />

der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung<br />

vom 16. Dezember 2004 die Verantwortung für dieses<br />

Angebot und die in diesem Prospekt enthaltenen<br />

Angaben. Die im Prospekt gemachten Angaben<br />

berücksichtigen die bei der Aufstellung des Prospekts<br />

maßgebenden rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

und die zu dieser Zeit gültigen gesetzlichen<br />

Vorschriften und Verwaltungsrichtlinien in Deutschland.<br />

Der Prospektherausgeber erklärt, auch im Hinblick<br />

auf § 264a StGB, dass seines Wissens die Angaben im<br />

Prospekt richtig und keine wesentlichen Umstände<br />

ausgelassen worden sind.<br />

Der Prospektherausgeber haftet nicht für Abweichungen<br />

aufgrund künftiger Entwicklungen und<br />

Änderungen rechtlicher und steuerlicher Grundlagen<br />

sowie für Änderungen und Entwicklungen der<br />

wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland<br />

bzw. in den Ländern, in denen investiert wird, insbesondere<br />

nicht für die erwarteten Rückflüsse. Sollten<br />

Vertragspartner der Fondsgesellschaft bzw. des<br />

Dachfonds/der Zielfonds ihren vertraglichen Verpflichtungen,<br />

gleich welchen Grundes, nicht nachkommen,<br />

oder sollten (z. B. aufgrund unterschiedlicher Vertragsauslegung)<br />

Sachverhalte sich anders darstellen<br />

als von dem Prospektherausgeber verstanden und daher<br />

in diesem Prospekt dargestellt, besteht keine Haftung<br />

seitens des Prospektherausgebers für Schäden<br />

oder Nachteile, die für die Anleger hieraus entstehen<br />

können. Auch werden der Eintritt eines bestimmten<br />

steuerlichen Ergebnisses und das steuerliche Konzept<br />

dieses Beteiligungsangebotes nicht garantiert.<br />

Der Prospektherausgeber haftet auch nicht für Angaben<br />

Dritter, insbesondere solcher, die durch Quellenangaben<br />

oder entsprechende Hinweise im Prospekt<br />

kenntlich gemacht sind. Der Inhalt des Prospektes<br />

berücksichtigt nur die aus Sicht des Prospektherausgebers<br />

bekannten und erkennbaren Sachverhalte bis<br />

zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts. Über<br />

die im Prospekt genannten wesentlichen Vereinbarungen<br />

mit dem Prospektherausgeber und den mit<br />

ihm verbundenen Unternehmen hinaus, bestehen<br />

keine weiteren Vertragsbeziehungen.<br />

Der Komplementär, der geschäftsführende Kommanditist,<br />

die Fondsgesellschaft, der Treuhandkommanditist<br />

und seine verbundenen Unternehmen haben<br />

an der Erstellung der Prospektunterlagen nicht<br />

mitgewirkt. Für die Angaben im Prospekt und in<br />

den sonstigen Emissionsunterlagen wird von diesen<br />

Gesellschaften und den für sie handelnden Personen<br />

keine Haftung übernommen.<br />

Wenn sich für einen Anleger Fragen ergeben, wird<br />

die <strong>Real</strong> I.S. diese jederzeit beantworten. Verbindlich<br />

sind aber nur schriftlich bestätigte Angaben.<br />

Vermittler oder sonstige Dritte sind nicht berechtigt,<br />

Auskünfte zu erteilen oder Zusagen zu machen, die<br />

von den Aussagen im Prospekt abweichen.<br />

Alle mit der Konzeption und Durchführung des Angebotes<br />

beauftragten Personen und Gesellschaften<br />

haften gegenüber der Fondsgesellschaft und den<br />

Anlegern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher<br />

Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten.<br />

Dies gilt auch für die <strong>Real</strong> I.S. als Prospektherausgeber<br />

dieses Beteiligungsangebotes.<br />

Mit seinem Beitritt erklärt der Anleger, dass er von<br />

dem Prospekt, den vorstehenden Angaben und dem<br />

Haftungsvorbehalt Kenntnis genommen hat und damit<br />

einverstanden ist.<br />

18.2 Vollständigkeit des Prospekts<br />

Um dem Gebot der Vollständigkeit der Angaben nach<br />

der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordung<br />

vom 16. Dezember 2004 – nachfolgend kurz als „Verordnung“<br />

bezeichnet – Rechnung zu tragen, werden<br />

abschließend nachfolgende Erklärungen abgegeben:<br />

18.2.1 Der Verkaufsprospekt ist in deutscher Sprache<br />

und nicht weder ganz noch zum Teil in einer anderen<br />

in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache<br />

abgefasst. Aus diesem Grunde ist eine vorangestellte<br />

deutsche Zusammenfassung nicht erforderlich<br />

(§ 2 Abs. 1 S. 5 der Verordnung).<br />

18.2.2 Vorgeschriebene Angaben werden, obwohl sie<br />

unmittelbar dem freiwillig beigefügten, aber nicht geprüften<br />

Jahresabschluss entnommen werden können,<br />

gleichwohl im Verkaufsprospekt wiederholt (§ 2 Abs.<br />

5 der Verordnung).


18.2.3 Für den Inhalt des Verkaufsprospektes übernimmt<br />

keine natürliche Person die Verantwortung<br />

(§ 3 Abs. 1 HS. 1 der Verordnung).<br />

18.2.4 Die Anzahl und der Gesamtbetrag der angebotenen<br />

Vermögensanlagen standen bei Hinterlegung<br />

des Verkaufsprospekts noch nicht fest (§ 4 Satz 1 Nr. 1<br />

der Verordnung).<br />

18.2.5 Der Anbieter übernimmt für den Anleger keine<br />

Zahlung von Steuern (§ 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.6 Eine Möglichkeit, die für die Zeichnung oder<br />

den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene Frist<br />

vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder<br />

Beteiligungen zu kürzen, besteht außer im Fall der<br />

vollständigen Zeichnung der gesamten erforderlichen<br />

Beteiligungssumme nicht (§ 4 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung).<br />

18.2.7 Das Angebot erfolgt nicht gleichzeitig in verschiedenen<br />

Staaten mit bestimmten Teilbeträgen. Das<br />

Angebot der Vermögensanlage findet ausschließlich<br />

in Deutschland statt (§ 4 Satz 1 Nr. 8 der Verordnung).<br />

18.2.8 Es entstehen keine weiteren Kosten für den<br />

Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung der<br />

Vermögensanlage. Bei Direktkommanditisten fallen<br />

für die Handelsregistervollmacht und -eintragung Notar-<br />

bzw. Gerichtsgebühren in gesetzlicher Höhe nach<br />

der Gebührentabelle für Gerichte und Notare sowie<br />

der Kostenordnung an (siehe hierzu auch Tz. 9.1). Die<br />

Höhe der Gebühren hängt vom Gegenstandswert ab.<br />

Die Anleger sind nicht zum Nachschuss verpflichtet.<br />

Der Erwerber der Vermögensanlage ist bis auf den<br />

im Prospekt beschriebenen Fall der Einlagenhaftung<br />

bzw. Einlagenrückgewähr (§ 171, § 172 IV HGB) nicht<br />

verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen. Es sind<br />

jedoch die persönlichen Kosten des Anlegers nicht berücksichtigt<br />

(§ 4 S. 1 Nr. 1o und 11 der Verordnung).<br />

18.2.9 Der Emittent ist nicht für eine bestimmte Zeit<br />

gegründet (§ 5 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.10 Der Emittent ist vor Platzierungsbeginn ein<br />

Konzernunternehmen des Treuhänders. Sobald die<br />

Einlage des Treuhänders weniger als 50 % des Gesamtkapitals<br />

des Emittenten umfasst, ist der Emittent<br />

kein Konzernunternehmen (§ 5 Nr. 6 der Verordnung).<br />

18.2.11 Bislang wurden noch keine Wertpapiere oder<br />

Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />

ausgegeben (§ 6 S. 1 Nr. 2 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.12 Der Emittent ist weder eine Aktiengesellschaft<br />

noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und<br />

kann daher keine Umtausch- oder Bezugsrechte auf<br />

Aktien einräumen (§ 6 Satz 2 der Verordnung).<br />

18.2.13 Die in Tz. 9 genannten Gründungsgesellschafter<br />

erhalten außer den dort genannten Vergütungen<br />

keine Entnahmerechte und insbesondere keine<br />

Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art außerhalb des Gesellschaftsvertrages<br />

(§ 7 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.14 Der Emittent wurde nicht vor mehr als 5<br />

Jahren vor Aufstellung des Verkaufsprospektgesetzes<br />

gegründet, so dass die Angaben nach § 7 Abs. 1 nicht<br />

entfallen können (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung).<br />

18.2.15 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />

weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen<br />

beauftragt sind, beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.16 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />

weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen,<br />

beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.17 Die Gründungsgesellschafter waren und sind<br />

weder unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen,<br />

die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder<br />

Leistungen erbringen, beteiligt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.18 Der Emittent ist nicht abhängig von Patenten,<br />

Lizenzen und neuen Herstellungsverfahren, die von<br />

wesentlicher Bedeutung für seine Geschäftstätigkeit<br />

oder Ertragslage sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.19 Gerichts- oder Schiedsverfahren des Emittenten,<br />

die einen wesentlichen Einfluss auf seine<br />

wirtschaftliche Lage haben können, sind nicht<br />

anhängig (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung). Laufende<br />

Investitionen mit Ausnahme der Umsetzung der<br />

Finanzanlage werden nicht getätigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 4<br />

der Verordnung).


18.2.20 Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch<br />

außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden (§ 8<br />

Abs. 2 der Verordnung). Die Nettoeinnahmen werden<br />

nicht für sonstige Zwecke genutzt (§ 9 Abs. 1 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.21 Den Personen oder Gesellschaften, die für<br />

den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung<br />

übernehmen (<strong>Real</strong> I.S. AG Gesellschaft für Immobilien<br />

Assetmanagement) stand und steht nicht das<br />

Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen<br />

desselben zu. Auch aus anderen Gründen steht diesen<br />

Personen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt<br />

nicht zu (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.22 Den Gründungsgesellschaftern des Emittenten<br />

stand und steht nicht das Eigentum am Anlageobjekt<br />

oder wesentlichen Teilen desselben zu. Auch<br />

aus anderen Gründen steht diesen Personen eine<br />

dingliche Berechtigung am Anlageobjekt nicht zu (§ 9<br />

Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.23 Den Mitgliedern der Geschäftsführung des<br />

Emittenten stand und steht nicht das Eigentum am<br />

Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zu.<br />

Auch aus anderen Gründen steht diesen Personen<br />

eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt nicht<br />

zu (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.24 Es bestehen keine erheblichen dinglichen<br />

Belastungen des Anlageobjekts (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.25 Rechtliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

des Anlageobjekts, insbesondere im<br />

Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht (§ 9 Abs. 2<br />

Nr. 4 der Verordnung).<br />

18.2.26 Tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

des Anlageobjekts, insbesondere<br />

im Hinblick auf das Anlageziel, bestehen nicht (§ 9<br />

Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung).<br />

18.2.27 Ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt<br />

wurde nicht erstellt (§ 9 Nr. 6, 7 der Verordnung).<br />

18.2.28 Die Gründungsgesellschafter GS Beteiligungs<br />

GmbH und WS Beteiligungs GmbH und die Finanzcontrol<br />

Treuhandgesellschaft mbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Steuerberatungsgesellschaft, die<br />

Prospektverantwortlichen und Mitglieder der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft haben Leistun-<br />

gen und Lieferungen, die nicht nur geringfügig sind,<br />

weder erbracht noch erbringen sie solche (§ 9 Abs. 2<br />

Nr. 8 der Verordnung).<br />

18.2.29 Bei dem Emittenten handelt es sich um keine<br />

Gesellschaft i.S.v. §§ 264 a, 267 Abs. 1 HGB. Eine Prüfungspflicht<br />

für den Jahresabschluss und den Lagebericht<br />

besteht nach den §§ 264 a, 316 HGB für kleine<br />

Gesellschaften nicht. Daher kann von der Wahlmöglichkeit<br />

gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Gebrauch gemacht<br />

werden: der Prospektherausgeber hat sich für einen<br />

deutlich gestalteten Hinweis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 lit.<br />

b) entschieden (§ 10 Abs. 1 – ausgenommen Nr. 2 lit.<br />

b) – der Verordnung).<br />

18.2.30 Eine Zwischenübersicht wurde nicht veröffentlicht<br />

(§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Verordnung).<br />

18.2.31 Es sind keine wesentlichen Änderungen der<br />

Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz eingetreten<br />

(§ 10 Abs. 3 der Verordnung).<br />

18.2.32 Es besteht kein Konzernverhältnis mit dem<br />

Emittenten. Es besteht auch keine Konzernzugehörigkeit<br />

des Emittenten. Dementsprechend bestehen auch<br />

keine konzernrechtlichen Pflichten für den Emittenten<br />

(§ 10 Abs. 2 der Verordnung).<br />

18.2.33 Da eine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses<br />

nicht besteht und der freiwillig beigefügte<br />

Jahresabschluss nicht geprüft wurde, können weder<br />

Name noch die Anschrift oder die Berufsbezeichnung<br />

eines Abschlussprüfers angegeben werden. Aus den<br />

gleichen Gründen kann weder ein Bestätigungsvermerk<br />

noch etwaige Einschränkungen oder eine Versagung<br />

wiedergegeben werden (§ 11 der Verordnung).<br />

18.2.34 Der Emittent hat weder einen Vorstand noch<br />

ein Aufsichtsgremium. Ein Beirat besteht derzeit nicht;<br />

die Gesellschafter-/Treugeberversammlung kann<br />

dessen Einrichtung zur Überwachung, Beratung und<br />

Unterstützung der Geschäftsführer beschließen (§ 12<br />

Abs. 1 S. 1 der Verordnung).<br />

18.2.35 Den Mitgliedern der Geschäftsführung des<br />

Emittenten sind für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr<br />

keine Bezüge gewährt worden, insbesondere<br />

sind ihnen keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art gewährt<br />

worden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung).


18.2.36 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu nennenden<br />

Personen einschließlich der Mitglieder der<br />

Geschäftsführung sind nicht für Unternehmen tätig,<br />

die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />

vertraut sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung).<br />

18.2.37 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu nennenden<br />

Personen einschließlich der Mitglieder der<br />

Geschäftsführung sind nicht für Unternehmen tätig,<br />

die dem Emittenten Fremdkapital geben (§ 12 Abs. 2<br />

Nr. 2 der Verordnung).<br />

18.2.38 Die nach § 12 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

nennenden Personen einschließlich der Mitglieder<br />

der Geschäftsführung sind nicht für Unternehmen<br />

tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung des<br />

Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen<br />

oder Leistungen erbringen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 der<br />

Verordnung).<br />

18.2.39 Es liegen keine Umstände oder Beziehungen<br />

vor, die Interessenskonflikte des Treuhänders begründen<br />

können (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung).<br />

18.2.40 Personen, die nicht in den Kreis der nach der<br />

Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die<br />

Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die<br />

Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage<br />

aber wesentlich beeinflusst haben, existieren<br />

nicht (§ 12 Abs. 4 der Verordnung).<br />

18.2.41 Vorliegend handelt es sich nicht um ein<br />

Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung<br />

oder Rückzahlung eine juristische Person oder<br />

Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat<br />

(§ 14 der Verordnung).<br />

Datum der Aufstellung des Prospekts:<br />

28. August 2006


<strong>Real</strong> I.S. AG<br />

Gesellschaft für<br />

Immobilien Assetmanagement<br />

Innere Wiener Straße 17<br />

81667 München<br />

www.realisag.de

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