F 7 Kostensatzung für Leistungen der Freiwilligen ... - Stadt Rastatt
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Stand: 06.06.2011 F 7<br />
Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong><br />
über die Erhebung des Kostenersatzes <strong>für</strong> <strong>Leistungen</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong><br />
Aufgrund § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung <strong>für</strong> Baden-Württemberg in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
24. Juli 2000, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 9. November 2010 in Verbindung mit § 2<br />
Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4, § 26 sowie § 34 des Feuerwehrgesetzes <strong>für</strong> Baden-<br />
Württemberg in <strong>der</strong> Fassung vom 2. März 2010 hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> am<br />
6. Juni 2011 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Kostenersatzpflicht<br />
(1) Für die <strong>Leistungen</strong> <strong>der</strong> Feuerwehr erhebt die <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> Kostenersatz, soweit nicht<br />
nach § 2 Kostenersatzfreiheit besteht.<br />
(2) Bei Einsätzen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz wird Kostenersatz verlangt,<br />
wenn<br />
a) die Gefahr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schaden vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig verursacht wurde,<br />
b) <strong>der</strong> Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-,<br />
Luft- o<strong>der</strong> Wasserfahrzeugen entstanden ist,<br />
c) Kosten <strong>für</strong> Son<strong>der</strong>lösch- und -einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- o<strong>der</strong><br />
Industriebetrieb anfallen,<br />
d) die Gefahr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen o<strong>der</strong> Wasser gefähr-<br />
denden Stoffen <strong>für</strong> gewerbliche o<strong>der</strong> militärische Zwecke entstand,<br />
e) <strong>der</strong> Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass<br />
ein Schadenfeuer vorlag,<br />
f) ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich o<strong>der</strong> infolge<br />
grob fahrlässiger Unkenntnis <strong>der</strong> Tatsachen alarmiert wurde.<br />
(3) Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes sowie bei allen übrigen Leistun-<br />
gen wird Kostenersatz erhoben.<br />
a) von demjenigen, dessen Verhalten die <strong>Leistungen</strong> erfor<strong>der</strong>lich gemacht hat. Hat <strong>der</strong><br />
Zahlungspflichtige das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet o<strong>der</strong> ist er wegen Geis-
teskrankheit o<strong>der</strong> Geistesschwäche entmündigt o<strong>der</strong> unter vorläufige Vormundschaft<br />
gestellt, so ist auch <strong>der</strong>jenige zahlungspflichtig, dem die Sorge <strong>für</strong> diese Person ob-<br />
liegt. Ist <strong>der</strong> Zahlungspflichtige von einem an<strong>der</strong>en zu einer Verrichtung bestellt wor-<br />
den, dann ist auch <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e zahlungspflichtig. § 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes<br />
gilt entsprechend.<br />
b) von dem Eigentümer <strong>der</strong> Sache, <strong>der</strong>en Zustand die Leistung erfor<strong>der</strong>lich gemacht hat<br />
o<strong>der</strong> von demjenigen, <strong>der</strong> die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt.<br />
c) von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde.<br />
d) von demjenigen, <strong>der</strong> wi<strong>der</strong> besseres Wissen o<strong>der</strong> infolge grob fahrlässiger Unkennt-<br />
nis <strong>der</strong> Tatsachen die Feuerwehr alarmiert<br />
e) vom Betreiber einer Brandmeldeanlage.<br />
(4) Ersatz <strong>der</strong> Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies <strong>für</strong> den Kostenpflichtigen eine<br />
unbillige Härte wäre o<strong>der</strong> im öffentlichen Interesse liegt.<br />
(5) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
(6) Werden kostenersatzpflichtige <strong>Leistungen</strong> im Anschluss an bzw. im Zusammenhang mit<br />
kostenersatzfreien <strong>Leistungen</strong> erbracht, wird <strong>der</strong> tatsächliche Aufwand <strong>der</strong> kostenersatz-<br />
pflichtigen Leistung berechnet.<br />
(7) Weiter berechnet werden auch die durch den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde-<br />
und Werkfeuerwehren o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen<br />
entstandenen Kosten.<br />
§ 1a<br />
Überlandhilfe<br />
Die Kosten <strong>der</strong> Überlandhilfe (§ 26 Feuerwehrgesetz) hat <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Gemeindefeuer-<br />
wehr, dem Hilfe geleistet worden ist, nach den Vorschriften dieser Satzung mit zugehörigem<br />
Kostenverzeichnis zu erstatten. Vertragliche Vereinbarungen mit an<strong>der</strong>en Gemeinden zur<br />
Abrechnung <strong>der</strong> Überlandhilfe gehen diesen Richtlinien vor.
§ 2<br />
Kostenersatzfreiheit<br />
Kein Kostenersatz wird verlangt <strong>für</strong> <strong>Leistungen</strong> im gesamten <strong>Stadt</strong>gebiet<br />
a) bei Schadenfeuern (Bränden) und Explosionen,<br />
b) bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und <strong>der</strong>-<br />
gleichen verursacht sind,<br />
c) bei technischen Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbe-<br />
drohlichen Lagen.<br />
§ 3<br />
Höhe des Kostenersatzes<br />
(1) Die Höhe und <strong>der</strong> Umfang des Kostenersatzes ergibt sich im einzelnen aus dem Kosten-<br />
verzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.<br />
(2) Die Kosten <strong>für</strong> <strong>Leistungen</strong> setzen sich zusammen aus den<br />
a) Personalkosten<br />
b) Fahrzeugkosten (incl. <strong>der</strong> Fahrzeug DIN-Beladung)<br />
c) Gerätekosten<br />
d) Kosten <strong>für</strong> die <strong>Leistungen</strong> <strong>der</strong> Werkstätten<br />
e) Kosten <strong>für</strong> Fehlalarmierungen<br />
f) Kosten <strong>für</strong> Überlandhilfeeinsätze<br />
g) Kosten des Feuersicherheitsdienstes<br />
h) Kosten <strong>für</strong> Lehrgänge<br />
i) Kosten des Vorbeugenden Brandschutzes<br />
j) den Kosten <strong>für</strong> sonstige <strong>Leistungen</strong><br />
k) Verwaltungsgebühren<br />
(3) Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit <strong>der</strong> Abwesenheit vom Standort gerechnet. Für<br />
Einsatzdienst und Sicherheitswachen wird die erste Stunde voll berechnet. Weitere ange-<br />
fangene Stunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet. Die Berechnung <strong>der</strong> Per-<br />
sonalkosten bei Sicherheitswachdiensten erfolgt nach Ziff. 7.1 bzw. 7.3 des Kostenver-<br />
zeichnisses zu dieser Satzung. Bei <strong>Leistungen</strong> <strong>der</strong> Zentralen Atemschutzwerkstatt wird
die jeweilige Pauschale o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zeitaufwand in vollen 15 Minuten abgerechnet. Bei Ta-<br />
geseinsätzen wird je<strong>der</strong> angefangene Kalen<strong>der</strong>tag als voller Tag berechnet.<br />
(4) In den Fahrzeug- und Gerätekosten sind die kalkulatorischen Kosten <strong>für</strong> Abschreibungen<br />
und Verzinsung, die Betriebskosten, die Bereitstellungskosten, <strong>der</strong> Kraftstoff-, <strong>der</strong> Öl-<br />
verbrauch sowie die Benutzung <strong>der</strong> im Fahrzeug fest ein- o<strong>der</strong> angebauten Geräte nach<br />
DIN-Beladung (mit Ausnahme <strong>der</strong> Feuerlöscher) enthalten. Soweit Fahrzeuge und Gerä-<br />
te nicht mit dem üblichen Zeit- o<strong>der</strong> Materialaufwand gereinigt werden können, ist <strong>der</strong> zu-<br />
sätzliche Reinigungsaufwand zu ersetzen. Entstehen <strong>der</strong> Feuerwehr durch Inanspruch-<br />
nahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten o<strong>der</strong> Ausrüstungsgegenständen beson<strong>der</strong>e<br />
Kosten (z. B. Reparaturkosten, Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit o<strong>der</strong> Ver-<br />
lust u. ä.) so sind diese zusätzlich zu erstatten.<br />
(5) Für die bei kostenersatzpflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z. B. Filter-<br />
einsätze, Alkalipatronen, Trockenlöschpulver, Ölbindemittel, Messer) werden die jeweili-<br />
gen Selbstkosten zuzüglich 10 % Gemeinkostenzuschlag berechnet.<br />
(6) Die Kosten <strong>für</strong> den Einsatz o<strong>der</strong> die Bereitstellung von Fahrzeugen, Geräten, Ausrüs-<br />
tungsgegenständen und Verbrauchsmaterialien, die im Kostenverzeichnis nicht enthalten<br />
sind, werden durch Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegens-<br />
tänden und Verbrauchsmaterialien ermittelt. Ist keine Zuordnung möglich, werden die<br />
Kosten geson<strong>der</strong>t ermittelt und festgesetzt.<br />
(7) Von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu übernehmende Kosten <strong>für</strong> Amtshilfe, Überlandhilfe und an<strong>der</strong>e Hilfeleis-<br />
tungen sowie Entschädigungen sind zusätzlich zu erstatten.<br />
(8) In den Fällen, in denen aus einsatztaktischen Gründen Fahrzeuge und Geräte über das<br />
übliche Maß hinaus mitgeführt werden, erfolgt <strong>für</strong> diese Fahrzeuge und Geräte keine Be-<br />
rechnung, dies gilt auch <strong>für</strong> die vom Kostenersatzschuldner nicht zu vertretenden<br />
einsatztaktischen zeitlichen Mehraufwendungen.<br />
(9) Verwaltungsgebühr nach Gemeinkosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> (Ziffer 11 des Kostenverzeich-<br />
nisses).
§ 4<br />
Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes<br />
(1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Erbringung <strong>der</strong> Leistung. Der Kostener-<br />
satz wird innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Kostenbescheids zur Zahlung fäl-<br />
lig.<br />
(2) Die Vornahme einer Dienstleistung o<strong>der</strong> die Bereitstellung von Geräten und Fahrzeugen<br />
kann davon abhängig gemacht werden, dass <strong>der</strong> Kostenersatz ganz o<strong>der</strong> teilweise vor-<br />
ausgezahlt o<strong>der</strong> Sicherheit hier<strong>für</strong> geleistet wird. Von <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung einer Vorauszah-<br />
lung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine un-<br />
zumutbare Verzögerung <strong>der</strong> Dienstleistung entstünde.<br />
(1) Die Satzung tritt am 01.07.2011 in Kraft.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kostenverzeichnis vom 12.12.2002 außer Kraft.<br />
<strong>Rastatt</strong>, 01.10.2001 Der Oberbürgermeister:<br />
12.12.2002 Klaus-Eckhard Walker<br />
06.06.2011 Hans Jürgen Pütsch