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F 7 Kostensatzung für Leistungen der Freiwilligen ... - Stadt Rastatt

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Stand: 06.06.2011 F 7<br />

Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong><br />

über die Erhebung des Kostenersatzes <strong>für</strong> <strong>Leistungen</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Freiwilligen</strong> Feuerwehr <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong><br />

Aufgrund § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung <strong>für</strong> Baden-Württemberg in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

24. Juli 2000, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 9. November 2010 in Verbindung mit § 2<br />

Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4, § 26 sowie § 34 des Feuerwehrgesetzes <strong>für</strong> Baden-<br />

Württemberg in <strong>der</strong> Fassung vom 2. März 2010 hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> am<br />

6. Juni 2011 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Kostenersatzpflicht<br />

(1) Für die <strong>Leistungen</strong> <strong>der</strong> Feuerwehr erhebt die <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> Kostenersatz, soweit nicht<br />

nach § 2 Kostenersatzfreiheit besteht.<br />

(2) Bei Einsätzen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Feuerwehrgesetz wird Kostenersatz verlangt,<br />

wenn<br />

a) die Gefahr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schaden vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig verursacht wurde,<br />

b) <strong>der</strong> Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-,<br />

Luft- o<strong>der</strong> Wasserfahrzeugen entstanden ist,<br />

c) Kosten <strong>für</strong> Son<strong>der</strong>lösch- und -einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- o<strong>der</strong><br />

Industriebetrieb anfallen,<br />

d) die Gefahr o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen o<strong>der</strong> Wasser gefähr-<br />

denden Stoffen <strong>für</strong> gewerbliche o<strong>der</strong> militärische Zwecke entstand,<br />

e) <strong>der</strong> Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass<br />

ein Schadenfeuer vorlag,<br />

f) ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich o<strong>der</strong> infolge<br />

grob fahrlässiger Unkenntnis <strong>der</strong> Tatsachen alarmiert wurde.<br />

(3) Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes sowie bei allen übrigen Leistun-<br />

gen wird Kostenersatz erhoben.<br />

a) von demjenigen, dessen Verhalten die <strong>Leistungen</strong> erfor<strong>der</strong>lich gemacht hat. Hat <strong>der</strong><br />

Zahlungspflichtige das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet o<strong>der</strong> ist er wegen Geis-


teskrankheit o<strong>der</strong> Geistesschwäche entmündigt o<strong>der</strong> unter vorläufige Vormundschaft<br />

gestellt, so ist auch <strong>der</strong>jenige zahlungspflichtig, dem die Sorge <strong>für</strong> diese Person ob-<br />

liegt. Ist <strong>der</strong> Zahlungspflichtige von einem an<strong>der</strong>en zu einer Verrichtung bestellt wor-<br />

den, dann ist auch <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e zahlungspflichtig. § 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes<br />

gilt entsprechend.<br />

b) von dem Eigentümer <strong>der</strong> Sache, <strong>der</strong>en Zustand die Leistung erfor<strong>der</strong>lich gemacht hat<br />

o<strong>der</strong> von demjenigen, <strong>der</strong> die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt.<br />

c) von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde.<br />

d) von demjenigen, <strong>der</strong> wi<strong>der</strong> besseres Wissen o<strong>der</strong> infolge grob fahrlässiger Unkennt-<br />

nis <strong>der</strong> Tatsachen die Feuerwehr alarmiert<br />

e) vom Betreiber einer Brandmeldeanlage.<br />

(4) Ersatz <strong>der</strong> Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies <strong>für</strong> den Kostenpflichtigen eine<br />

unbillige Härte wäre o<strong>der</strong> im öffentlichen Interesse liegt.<br />

(5) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

(6) Werden kostenersatzpflichtige <strong>Leistungen</strong> im Anschluss an bzw. im Zusammenhang mit<br />

kostenersatzfreien <strong>Leistungen</strong> erbracht, wird <strong>der</strong> tatsächliche Aufwand <strong>der</strong> kostenersatz-<br />

pflichtigen Leistung berechnet.<br />

(7) Weiter berechnet werden auch die durch den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde-<br />

und Werkfeuerwehren o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen<br />

entstandenen Kosten.<br />

§ 1a<br />

Überlandhilfe<br />

Die Kosten <strong>der</strong> Überlandhilfe (§ 26 Feuerwehrgesetz) hat <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Gemeindefeuer-<br />

wehr, dem Hilfe geleistet worden ist, nach den Vorschriften dieser Satzung mit zugehörigem<br />

Kostenverzeichnis zu erstatten. Vertragliche Vereinbarungen mit an<strong>der</strong>en Gemeinden zur<br />

Abrechnung <strong>der</strong> Überlandhilfe gehen diesen Richtlinien vor.


§ 2<br />

Kostenersatzfreiheit<br />

Kein Kostenersatz wird verlangt <strong>für</strong> <strong>Leistungen</strong> im gesamten <strong>Stadt</strong>gebiet<br />

a) bei Schadenfeuern (Bränden) und Explosionen,<br />

b) bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und <strong>der</strong>-<br />

gleichen verursacht sind,<br />

c) bei technischen Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbe-<br />

drohlichen Lagen.<br />

§ 3<br />

Höhe des Kostenersatzes<br />

(1) Die Höhe und <strong>der</strong> Umfang des Kostenersatzes ergibt sich im einzelnen aus dem Kosten-<br />

verzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.<br />

(2) Die Kosten <strong>für</strong> <strong>Leistungen</strong> setzen sich zusammen aus den<br />

a) Personalkosten<br />

b) Fahrzeugkosten (incl. <strong>der</strong> Fahrzeug DIN-Beladung)<br />

c) Gerätekosten<br />

d) Kosten <strong>für</strong> die <strong>Leistungen</strong> <strong>der</strong> Werkstätten<br />

e) Kosten <strong>für</strong> Fehlalarmierungen<br />

f) Kosten <strong>für</strong> Überlandhilfeeinsätze<br />

g) Kosten des Feuersicherheitsdienstes<br />

h) Kosten <strong>für</strong> Lehrgänge<br />

i) Kosten des Vorbeugenden Brandschutzes<br />

j) den Kosten <strong>für</strong> sonstige <strong>Leistungen</strong><br />

k) Verwaltungsgebühren<br />

(3) Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit <strong>der</strong> Abwesenheit vom Standort gerechnet. Für<br />

Einsatzdienst und Sicherheitswachen wird die erste Stunde voll berechnet. Weitere ange-<br />

fangene Stunden werden auf volle Viertelstunden aufgerundet. Die Berechnung <strong>der</strong> Per-<br />

sonalkosten bei Sicherheitswachdiensten erfolgt nach Ziff. 7.1 bzw. 7.3 des Kostenver-<br />

zeichnisses zu dieser Satzung. Bei <strong>Leistungen</strong> <strong>der</strong> Zentralen Atemschutzwerkstatt wird


die jeweilige Pauschale o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zeitaufwand in vollen 15 Minuten abgerechnet. Bei Ta-<br />

geseinsätzen wird je<strong>der</strong> angefangene Kalen<strong>der</strong>tag als voller Tag berechnet.<br />

(4) In den Fahrzeug- und Gerätekosten sind die kalkulatorischen Kosten <strong>für</strong> Abschreibungen<br />

und Verzinsung, die Betriebskosten, die Bereitstellungskosten, <strong>der</strong> Kraftstoff-, <strong>der</strong> Öl-<br />

verbrauch sowie die Benutzung <strong>der</strong> im Fahrzeug fest ein- o<strong>der</strong> angebauten Geräte nach<br />

DIN-Beladung (mit Ausnahme <strong>der</strong> Feuerlöscher) enthalten. Soweit Fahrzeuge und Gerä-<br />

te nicht mit dem üblichen Zeit- o<strong>der</strong> Materialaufwand gereinigt werden können, ist <strong>der</strong> zu-<br />

sätzliche Reinigungsaufwand zu ersetzen. Entstehen <strong>der</strong> Feuerwehr durch Inanspruch-<br />

nahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten o<strong>der</strong> Ausrüstungsgegenständen beson<strong>der</strong>e<br />

Kosten (z. B. Reparaturkosten, Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit o<strong>der</strong> Ver-<br />

lust u. ä.) so sind diese zusätzlich zu erstatten.<br />

(5) Für die bei kostenersatzpflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z. B. Filter-<br />

einsätze, Alkalipatronen, Trockenlöschpulver, Ölbindemittel, Messer) werden die jeweili-<br />

gen Selbstkosten zuzüglich 10 % Gemeinkostenzuschlag berechnet.<br />

(6) Die Kosten <strong>für</strong> den Einsatz o<strong>der</strong> die Bereitstellung von Fahrzeugen, Geräten, Ausrüs-<br />

tungsgegenständen und Verbrauchsmaterialien, die im Kostenverzeichnis nicht enthalten<br />

sind, werden durch Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegens-<br />

tänden und Verbrauchsmaterialien ermittelt. Ist keine Zuordnung möglich, werden die<br />

Kosten geson<strong>der</strong>t ermittelt und festgesetzt.<br />

(7) Von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu übernehmende Kosten <strong>für</strong> Amtshilfe, Überlandhilfe und an<strong>der</strong>e Hilfeleis-<br />

tungen sowie Entschädigungen sind zusätzlich zu erstatten.<br />

(8) In den Fällen, in denen aus einsatztaktischen Gründen Fahrzeuge und Geräte über das<br />

übliche Maß hinaus mitgeführt werden, erfolgt <strong>für</strong> diese Fahrzeuge und Geräte keine Be-<br />

rechnung, dies gilt auch <strong>für</strong> die vom Kostenersatzschuldner nicht zu vertretenden<br />

einsatztaktischen zeitlichen Mehraufwendungen.<br />

(9) Verwaltungsgebühr nach Gemeinkosten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Rastatt</strong> (Ziffer 11 des Kostenverzeich-<br />

nisses).


§ 4<br />

Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes<br />

(1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Erbringung <strong>der</strong> Leistung. Der Kostener-<br />

satz wird innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Kostenbescheids zur Zahlung fäl-<br />

lig.<br />

(2) Die Vornahme einer Dienstleistung o<strong>der</strong> die Bereitstellung von Geräten und Fahrzeugen<br />

kann davon abhängig gemacht werden, dass <strong>der</strong> Kostenersatz ganz o<strong>der</strong> teilweise vor-<br />

ausgezahlt o<strong>der</strong> Sicherheit hier<strong>für</strong> geleistet wird. Von <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung einer Vorauszah-<br />

lung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine un-<br />

zumutbare Verzögerung <strong>der</strong> Dienstleistung entstünde.<br />

(1) Die Satzung tritt am 01.07.2011 in Kraft.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kostenverzeichnis vom 12.12.2002 außer Kraft.<br />

<strong>Rastatt</strong>, 01.10.2001 Der Oberbürgermeister:<br />

12.12.2002 Klaus-Eckhard Walker<br />

06.06.2011 Hans Jürgen Pütsch

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