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Betriebsanleitung - Promotec Industrietore

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umgehend den <strong>Promotec</strong>-<br />

Kunden-dienst! Sollte es<br />

erforderlich sein, kann das Tor<br />

unter Handbetätigung geschlossen<br />

werden.<br />

5. Wartungshinweise<br />

Bitte bedenken Sie, daß nur eine<br />

regelmäßige Wartung und Instandsetzung<br />

der Toranlage einen sicheren und<br />

störungsfreien Betrieb gewährleisten kann.<br />

Wartungsarbeiten sollten deshalb unbedingt<br />

in regelmäßigen Abständen nach Bedarf,<br />

jedoch mindestens einmal jährlich<br />

durchgeführt werden.<br />

Die vorgeschriebene Prüfung der Anlage<br />

(siehe unten) beinhaltet keine Wartungsarbeiten<br />

und ist von daher nicht als Ersatz für<br />

eine regelmäßige Anlagenwartung zu sehen.<br />

Die Wartung von kraftbetätigten Toren darf<br />

nur durch vom Betreiber beauftragte<br />

Personen durchgeführt werden, die mit den<br />

jeweiligen Wartungsarbeiten vertraut sind.<br />

Lassen Sie jegliche Wartung Ihrer<br />

<strong>Promotec</strong>-Toranlage nur durch Ihren<br />

<strong>Promotec</strong>-Kundendienst ausführen!<br />

Natürlich kann eine Kombination von<br />

Wartungs- und Prüfungsarbeiten vereinbart<br />

werden. Das spart Kosten und Zeit!<br />

Sprechen Sie mit uns!<br />

Wichtige Sicherheitshinweise bei der<br />

Wartung:<br />

• Vor Instandhaltungsarbeiten müssen<br />

Flügel gegen unbeabsichtigte Bewegung<br />

gesichert werden<br />

• Vor Instandhaltungsarbeiten muß der<br />

Antrieb des Tores abgeschaltet und<br />

gegen irrtümliches und unbefugtes<br />

Einschalten gesichert werden. Hiervon<br />

ausgenommen bleibt der Probelauf bei<br />

der Funktionsprüfung.<br />

• Der Hauptschalter muß bei Wartungsarbeiten<br />

unbedingt abgeschaltet sein!<br />

6. Prüfung der Anlage<br />

Grundsätze für die Prüfung von kraftbetätigten<br />

Toren<br />

Die sicherheitstechnischen Anforderungen<br />

an kraftbetätigte Tore sind in den "Richtlinien<br />

für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore"<br />

(Richtlinie ZH 1/494) geregelt. Diese<br />

Richtlinien erweitern die §§ 10 und 11 der<br />

Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV)<br />

sowie die §§ 28 und 29 der Allgemeinen<br />

Unfallverhütungsvorschriften (VBG 1).<br />

Nach Abschnitt 6 der Richtlinien für<br />

kraftbetätigte Tore müssen diese vor der<br />

ersten Inbetriebnahme und danach<br />

mindestens einmal jährlich einer Prüfung<br />

durch einen Sachkundigen unterzogen<br />

werden. Diese Prüfung ist nicht mit einer<br />

Wartung gleichzusetzen (siehe voherigen<br />

Abschnitt).<br />

Sachkundiger in diesem Zusammenhang ist<br />

eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen<br />

Ausbildung und Erfahrung ausreichende<br />

Kenntnisse auf dem Gebiet der<br />

kraftbetätigten Tore hat und mit den<br />

einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,<br />

Unfallverhütungsvorschriften,<br />

Richtlinien und allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik (z. B. Normen) der Art<br />

und Weise vertraut ist, daß sie den<br />

arbeitssicheren Zustand von kraftbetätigten<br />

Toren beurteilen kann. Zu diesen Personen<br />

zählen Fachkräfte der Herstellerfirma, aber<br />

auch einschlägig erfahrene Fachkräfte des<br />

Betreibers oder sonstige Personen mit<br />

entsprechender Sachkunde.<br />

Hinweis: Sachkundige haben ihre Begutachtung<br />

objektiv vom Standpunkt der<br />

Arbeitssicherheit aus abzugeben, unbeeinflußt<br />

von anderen, beispielsweise wirtschaftlichen<br />

Umständen.<br />

Alle Prüfungsbefunde sind fortlaufend<br />

abzuheften.<br />

Es liegt in der Verantwortung des<br />

Betreibers, dafür Sorge zu tragen,<br />

daß die chronologische Abheftung<br />

aller Prüfprotokolle bzw.<br />

Leistungsnachweise der jährlich<br />

vorgeschriebenen Prüfungen<br />

ordungsgemäß erfolgt!<br />

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