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PrimaCom - Geschäftsbericht 2005

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Zum Zweck der Überprüfung, ob eine Wertminderung<br />

vorliegt, muss der Firmenwert, der bei<br />

einem Unternehmenszusammenschluss erworben<br />

wurde, vom Übernahmetag an jeder der<br />

Zahlungsmittel generierenden Einheiten der Gesellschaft,<br />

die aus den Synergien des Zusammenschlusses<br />

Nutzen ziehen sollen, zugeordnet<br />

werden. Dies gilt unabhängig davon, ob andere<br />

Vermögenswerte oder Schulden der Gesellschaft<br />

diesen Einheiten bereits zugewiesen worden<br />

sind. Jede dieser Einheiten stellt die niedrigste<br />

Ebene innerhalb des Konzerns dar, auf der<br />

der Firmenwert für interne Managementzwecke<br />

überwacht wird, und stellt ferner ein berichtspfl<br />

ichtiges Segment gemäß IAS 14 „Segmentberichterstattung“<br />

dar.<br />

Die Wertminderung wird durch die Ermittlung<br />

des erzielbaren Betrags der Zahlungsmittel generierenden<br />

Einheit, auf die sich der Firmenwert<br />

bezieht, bestimmt. Liegt der erzielbare Betrag<br />

der Zahlungsmittel generierenden Einheit unter<br />

ihrem Buchwert, wird ein Wertminderungsaufwand<br />

erfasst. In den Fällen, in denen der Firmenwert<br />

einen Teil der Zahlungsmittel generierenden<br />

Einheit darstellt und ein Teil des Geschäftsbereiches<br />

dieser Einheit veräußert wird, wird der<br />

dem veräußerten Geschäftsbe reich zuzurechnende<br />

Firmenwert als Bestandteil des Buchwerts<br />

des Geschäftsbereiches bei der Ermittlung<br />

des Ergebnisses aus der Veräußerung des Geschäftsbereiches<br />

einbezogen. Ein Firmenwert,<br />

der auf diese Weise veräußert wird, wird auf der<br />

Grundlage des Verhältnisses des veräußerten<br />

Geschäftsbereiches zum nicht veräußerten Anteil<br />

der Zahlungsmittel generierenden Einheit ermittelt.<br />

Sonstige immaterielle Vermögenswerte<br />

Einzeln erworbene sonstige immaterielle Vermögenswerte<br />

werden beim erstmaligen Ansatz zu<br />

Anschaffungskosten bewertet. Die Anschaffungskosten<br />

eines immateriellen Vermögenswerts,<br />

der im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses<br />

erworben wurde, entsprechen<br />

seinem beizulegenden Zeitwert zum<br />

Erwerbszeitpunkt. Nach erstmaligem Ansatz<br />

werden immaterielle Vermögenswerte mit ihren<br />

Anschaffungskosten angesetzt, abzüglich der<br />

kumulierten Abschreibungen und aller kumulierten<br />

Wertminderungsaufwendungen. Selbst geschaffene<br />

immaterielle Vermögenswer te werden<br />

nicht aktiviert. Damit verbundene Kosten werden<br />

erfolgswirksam in der Periode erfasst, in der<br />

sie anfallen.<br />

Für die immateriellen Vermögenswerte ist zunächst<br />

festzustellen, ob sie eine begrenzte oder<br />

unbestimmte Nutzungsdauer haben. Die Gesellschaft<br />

hat festgestellt, dass bei ihr keine immateriellen<br />

Vermögenswerte mit unbestimmter<br />

Nutzungsdauer vorhanden sind.<br />

Immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter<br />

Nutzungsdauer werden über die wirtschaftliche<br />

Nutzungsdauer abgeschrieben und auf eine<br />

mögliche Wertminderung untersucht, wann immer<br />

es einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der<br />

immaterielle Vermögenswert wertgemindert<br />

sein könnte. Die Abschreibungsperiode und die<br />

Abschreibungsmethode werden für einen immateriellen<br />

Vermögenswert mit einer begrenzten<br />

Nutzungsdauer mindestens zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres überprüft. Hat sich die erwartete<br />

Nutzungsdauer des Vermögenswerts<br />

oder der erwartete Abschreibungsverlauf des<br />

Vermögenswerts geändert, wird ein anderer Abschreibungszeitraum<br />

oder eine andere Abschreibungsmethode<br />

gewählt. Derartige Änderungen<br />

werden als Änderungen einer Schätzung behandelt.<br />

Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte<br />

mit begrenzter Nutzungsdauer werden<br />

in der Gewinn- und Verlustrechnung unter<br />

den Abschreibungen ausgewiesen.<br />

Den planmäßigen linearen Abschreibungen auf<br />

immaterielle Vermögenswerte liegen die folgenden<br />

Nutzungsdauern zugrunde:<br />

- Kundenstamm: 15 Jahre<br />

- Sonstige immaterielle Vermögenswerte: 3 bis<br />

10 Jahre.<br />

Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung immaterieller<br />

Vermögenswerte werden als Differenz<br />

zwischen den Nettoveräußerungserlösen<br />

und dem Buchwert des Vermögenswertes ermittelt<br />

und werden in der Periode erfolgswirksam<br />

erfasst, in der der Vermögenswert ausgebucht<br />

wird.<br />

Konzernabschluss<br />

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