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04.05.2013 Aufrufe

040 Konzernlagebericht Geschäftsentwicklung eine Verlängerung der Amtszeit und eine wiederholte Bestellung zulässig sind. Bei der Bestellung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Vorstandsmitglieder zuverlässig und für die Leitung eines Kreditinstituts fachlich geeignet sind (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 4 Kreditwesengesetz, KWG). Die Absicht, ein neues Mitglied des Vorstands zu bestellen, sowie die Bestellung selbst sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG anzuzeigen. Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten nach § 85 AktG das Mitglied zu bestellen. Der Vorstand besteht gemäß § 7 der Satzung aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder. Auf den Aufsichtsrat der Oldenburgische Landesbank AG finden die Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) Anwendung. Nach § 31 Abs. 2 MitbestG erfordert die Bestellung eines Vorstandsmitglieds eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Aufsichtsrats. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach § 31 Abs. 3 und 4 MitbestG. Vorstandsmitglieder können vom Aufsichtsrat abberufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt (§ 84 Abs. 3 AktG). Die Beschlussfassung folgt denselben Regeln, die für die Bestellung gelten. Das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der BaFin nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG anzuzeigen. § 36 KWG gibt der BaFin unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands zu verlangen. Ein Abberufungsverlangen kommt insbesondere bei Unzuverlässigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung eines Vorstandsmitglieds in Betracht. Über Änderungen der Satzung hat die Hauptversammlung zu beschließen. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 133 Abs. 1 AktG) und einer Kapitalmehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§ 179 Abs. 2 Satz 1 AktG). § 16 Abs. 5 Satz 2 der Satzung sieht vor, dass anstelle der in § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG geforderten Kapitalmehrheit (mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals) die einfache Kapitalmehrheit ausreicht, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung der Satzung betreffen, wurde in § 12 der Satzung dem Aufsichtsrat übertragen. Befugnisse des Vorstands, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 26. Mai 2015 eigene Aktien der Oldenburgische Landesbank AG zum Zwecke des Wertpapierhandels mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf vom Hundert des Grundkapitals am Ende eines jeden Tages nicht übersteigen darf. Gemäß § 6 der Satzung ist der Vorstand ferner ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um 15 Mio. Euro, zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Durch diese Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, schnell und flexibel einen etwaigen Kapitalbedarf zu decken. Im Übrigen richten sich die Möglichkeiten des Vorstands, Aktien auszugeben oder zurückzuerwerben, nach den gesetzlichen Vorschriften.

Wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen Die Oldenburgische Landesbank AG ist Vertragspartei folgender Vereinbarungen, die bestimmte Bedingungen für den Fall eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots beinhalten: • Im Rahmen des Allianz Sustained Performance Plan (ASPP) werden Restricted Stock Units (RSU), also virtuelle Allianz Aktien, als aktienbasierter Vergütungsbestandteil weltweit an das Top-Management der Allianz Gruppe, einschließlich der Oldenburgische Landesbank AG, ausgegeben. Darüber hinaus wurden bis 2010 im Rahmen des Group-Equity-Incentive (GEI)-Programms auch Stock Appreciation Rights (SAR), also virtuelle Optionen auf Allianz Aktien, ausgegeben, die teilweise noch bestehen. Die Bedingungen für diese RSU und SAR enthalten Regelungen für den Fall eines Kontrollwechsels (Change-of-Control-Klauseln). Diese kommen zur Anwendung, wenn die Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals an der Oldenburgische Landesbank AG durch einen oder mehrere Dritte, die nicht zum Allianz Konzern gehören, unmittelbar oder mittelbar erworben wird. Die Change-of-Control- Klauseln sehen eine Ausnahme von den ordentlichen Ausübungsfristen vor. Die RSU werden gemäß den Rahmenbedingungen für die RSU-Pläne am Tag des Kontrollwechsels durch die Gesellschaft für die betroffenen Planteilnehmer ohne Berücksichtigung der ansonsten geltenden Sperrfrist ausgeübt. Die Barzahlung je RSU muss mindestens dem in einem vorangehenden Übernahmeangebot gebotenen Preis entsprechen. Die SAR werden gemäß den Rahmenbedingungen für die SAR-Pläne am Tag des Kontrollwechsels abweichend von den ordentlichen Ausübungsfristen durch die Gesellschaft für die betroffenen Planteilnehmer ausgeübt. Die Ausübung der SAR setzt aber voraus, dass die Erfolgshürden erfüllt sind. Der für den Fall eines Kontrollwechsels vorgesehene Wegfall der Ausübungssperrfrist trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Bedingungen für die Aktienkursentwicklung bei einem Kontrollwechsel wesentlich ändern. • Zwischen der Allianz Deutschland AG und der Oldenburgische Landesbank AG besteht eine Vereinbarung, die vorsieht, dass die Allianz Deutschland AG Verluste vor Steuern, die bei der Oldenburgische Landesbank AG im Segment „Allianz Bank“ entstehen, bis zum Ablauf des am 31.12.2014 endenden Geschäftsjahres übernimmt. Sofern die Oldenburgische Landesbank AG aus dem Allianz-Konzern als Konzerngesellschaft ausscheidet, stellt dies einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung der Verlustübernahmevereinbarung dar. Im Falle der Beendigung der Verlustübernahmevereinbarung entscheidet die Oldenburgische Landesbank AG, ob sie das Segment Allianz Bank ohne Verlustausgleich fortführt oder aufgibt. Im Falle der Aufgabe übernimmt die Allianz Deutschland AG die hierdurch entstehenden Kosten. Entschädigungsvereinbarungen für den Fall eines Übernahmeangebots Entschädigungsvereinbarungen mit Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern für den Fall eines Übernahmeangebots bestehen nicht. Aufsichtsrechtliches Kapital (§ 10a KWG) Mio. Euro 2012 2011 Veränderungen Veränderungen (%) Kernkapital 544,0 550,0 – 6,0 – 1,1 Ergänzungskapital 1 229,0 256,0 – 27,0 – 10,5 Eigenmittel (§ 10a KWG) 773,0 806,0 – 33,0 – 4,1 Risikoaktiva Adressenrisiken 6.066,0 5.950,0 116,0 1,9 Risikoaktiva Marktrisiken 34,0 25,0 9,0 36,0 Risikoaktiva Operationelle Risiken 538,0 500,0 38,0 7,6 Risikoaktiva 6.638,0 6.475,0 163,0 2,5 1 Maximal 100 % des Kernkapitals Geschäftsentwicklung Konzernlagebericht 041 siehe Glossar Seite 156 – 159 Konzernlagebericht

040 Konzernlagebericht Geschäftsentwicklung<br />

eine Verlängerung der Amtszeit und eine wiederholte Bestellung zulässig sind. Bei der Bestellung ist<br />

insbesondere darauf zu achten, dass die Vorstandsmitglieder zuverlässig und für die Leitung eines Kreditinstituts<br />

fachlich geeignet sind (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 4 Kreditwesengesetz, KWG). Die Absicht, ein neues Mitglied<br />

des Vorstands zu bestellen, sowie die Bestellung selbst sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG anzuzeigen. Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so<br />

hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten nach § 85 AktG das Mitglied zu bestellen.<br />

Der Vorstand besteht gemäß § 7 der Satzung aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen bestimmt der<br />

Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder.<br />

Auf den Aufsichtsrat der <strong>Oldenburgische</strong> <strong>Landesbank</strong> AG finden die Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes<br />

(MitbestG) Anwendung. Nach § 31 Abs. 2 MitbestG erfordert die Bestellung eines Vorstandsmitglieds<br />

eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Aufsichtsrats.<br />

Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach § 31 Abs. 3 und<br />

4 MitbestG.<br />

Vorstandsmitglieder können vom Aufsichtsrat abberufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund<br />

vorliegt (§ 84 Abs. 3 AktG). Die Beschlussfassung folgt denselben Regeln, die für die Bestellung gelten.<br />

Das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der BaFin nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG anzuzeigen. § 36<br />

KWG gibt der BaFin unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, die Abberufung von Mitgliedern<br />

des Vorstands zu verlangen. Ein Abberufungsverlangen kommt insbesondere bei Unzuverlässigkeit<br />

oder mangelnder fachlicher Eignung eines Vorstandsmitglieds in Betracht.<br />

Über Änderungen der Satzung hat die Hauptversammlung zu beschließen. Der Beschluss der Hauptversammlung<br />

bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 133 Abs. 1 AktG) und einer<br />

Kapitalmehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals<br />

(§ 179 Abs. 2 Satz 1 AktG). § 16 Abs. 5 Satz 2 der Satzung sieht vor, dass anstelle der in § 179 Abs. 2<br />

Satz 1 AktG geforderten Kapitalmehrheit (mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen<br />

Grundkapitals) die einfache Kapitalmehrheit ausreicht, soweit dies gesetzlich zulässig ist.<br />

Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung der Satzung betreffen, wurde in § 12 der Satzung<br />

dem Aufsichtsrat übertragen.<br />

Befugnisse des Vorstands, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen<br />

Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 26. Mai<br />

2015 eigene Aktien der <strong>Oldenburgische</strong> <strong>Landesbank</strong> AG zum Zwecke des Wertpapierhandels mit der Maßgabe<br />

zu erwerben, dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf vom Hundert<br />

des Grundkapitals am Ende eines jeden Tages nicht übersteigen darf.<br />

Gemäß § 6 der Satzung ist der Vorstand ferner ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum<br />

30. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen<br />

einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um 15 Mio. Euro, zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären<br />

ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates<br />

Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Durch diese Ermächtigung wird<br />

der Vorstand in die Lage versetzt, schnell und flexibel einen etwaigen Kapitalbedarf zu decken.<br />

Im Übrigen richten sich die Möglichkeiten des Vorstands, Aktien auszugeben oder zurückzuerwerben,<br />

nach den gesetzlichen Vorschriften.

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