PDF (4,5 MB) - Allianz
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040 Konzernlagebericht Geschäftsentwicklung<br />
eine Verlängerung der Amtszeit und eine wiederholte Bestellung zulässig sind. Bei der Bestellung ist<br />
insbesondere darauf zu achten, dass die Vorstandsmitglieder zuverlässig und für die Leitung eines Kreditinstituts<br />
fachlich geeignet sind (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 4 Kreditwesengesetz, KWG). Die Absicht, ein neues Mitglied<br />
des Vorstands zu bestellen, sowie die Bestellung selbst sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(BaFin) nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG anzuzeigen. Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so<br />
hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten nach § 85 AktG das Mitglied zu bestellen.<br />
Der Vorstand besteht gemäß § 7 der Satzung aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen bestimmt der<br />
Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder.<br />
Auf den Aufsichtsrat der Oldenburgische Landesbank AG finden die Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes<br />
(MitbestG) Anwendung. Nach § 31 Abs. 2 MitbestG erfordert die Bestellung eines Vorstandsmitglieds<br />
eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Aufsichtsrats.<br />
Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach § 31 Abs. 3 und<br />
4 MitbestG.<br />
Vorstandsmitglieder können vom Aufsichtsrat abberufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund<br />
vorliegt (§ 84 Abs. 3 AktG). Die Beschlussfassung folgt denselben Regeln, die für die Bestellung gelten.<br />
Das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der BaFin nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG anzuzeigen. § 36<br />
KWG gibt der BaFin unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, die Abberufung von Mitgliedern<br />
des Vorstands zu verlangen. Ein Abberufungsverlangen kommt insbesondere bei Unzuverlässigkeit<br />
oder mangelnder fachlicher Eignung eines Vorstandsmitglieds in Betracht.<br />
Über Änderungen der Satzung hat die Hauptversammlung zu beschließen. Der Beschluss der Hauptversammlung<br />
bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 133 Abs. 1 AktG) und einer<br />
Kapitalmehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals<br />
(§ 179 Abs. 2 Satz 1 AktG). § 16 Abs. 5 Satz 2 der Satzung sieht vor, dass anstelle der in § 179 Abs. 2<br />
Satz 1 AktG geforderten Kapitalmehrheit (mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen<br />
Grundkapitals) die einfache Kapitalmehrheit ausreicht, soweit dies gesetzlich zulässig ist.<br />
Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung der Satzung betreffen, wurde in § 12 der Satzung<br />
dem Aufsichtsrat übertragen.<br />
Befugnisse des Vorstands, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen<br />
Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 26. Mai<br />
2015 eigene Aktien der Oldenburgische Landesbank AG zum Zwecke des Wertpapierhandels mit der Maßgabe<br />
zu erwerben, dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf vom Hundert<br />
des Grundkapitals am Ende eines jeden Tages nicht übersteigen darf.<br />
Gemäß § 6 der Satzung ist der Vorstand ferner ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum<br />
30. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen<br />
einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um 15 Mio. Euro, zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären<br />
ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates<br />
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Durch diese Ermächtigung wird<br />
der Vorstand in die Lage versetzt, schnell und flexibel einen etwaigen Kapitalbedarf zu decken.<br />
Im Übrigen richten sich die Möglichkeiten des Vorstands, Aktien auszugeben oder zurückzuerwerben,<br />
nach den gesetzlichen Vorschriften.