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040 Konzernlagebericht Geschäftsentwicklung<br />

eine Verlängerung der Amtszeit und eine wiederholte Bestellung zulässig sind. Bei der Bestellung ist<br />

insbesondere darauf zu achten, dass die Vorstandsmitglieder zuverlässig und für die Leitung eines Kreditinstituts<br />

fachlich geeignet sind (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 4 Kreditwesengesetz, KWG). Die Absicht, ein neues Mitglied<br />

des Vorstands zu bestellen, sowie die Bestellung selbst sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG anzuzeigen. Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so<br />

hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten nach § 85 AktG das Mitglied zu bestellen.<br />

Der Vorstand besteht gemäß § 7 der Satzung aus mindestens zwei Personen. Im Übrigen bestimmt der<br />

Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder.<br />

Auf den Aufsichtsrat der Oldenburgische Landesbank AG finden die Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes<br />

(MitbestG) Anwendung. Nach § 31 Abs. 2 MitbestG erfordert die Bestellung eines Vorstandsmitglieds<br />

eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Aufsichtsrats.<br />

Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach § 31 Abs. 3 und<br />

4 MitbestG.<br />

Vorstandsmitglieder können vom Aufsichtsrat abberufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund<br />

vorliegt (§ 84 Abs. 3 AktG). Die Beschlussfassung folgt denselben Regeln, die für die Bestellung gelten.<br />

Das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der BaFin nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG anzuzeigen. § 36<br />

KWG gibt der BaFin unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, die Abberufung von Mitgliedern<br />

des Vorstands zu verlangen. Ein Abberufungsverlangen kommt insbesondere bei Unzuverlässigkeit<br />

oder mangelnder fachlicher Eignung eines Vorstandsmitglieds in Betracht.<br />

Über Änderungen der Satzung hat die Hauptversammlung zu beschließen. Der Beschluss der Hauptversammlung<br />

bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 133 Abs. 1 AktG) und einer<br />

Kapitalmehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals<br />

(§ 179 Abs. 2 Satz 1 AktG). § 16 Abs. 5 Satz 2 der Satzung sieht vor, dass anstelle der in § 179 Abs. 2<br />

Satz 1 AktG geforderten Kapitalmehrheit (mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen<br />

Grundkapitals) die einfache Kapitalmehrheit ausreicht, soweit dies gesetzlich zulässig ist.<br />

Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung der Satzung betreffen, wurde in § 12 der Satzung<br />

dem Aufsichtsrat übertragen.<br />

Befugnisse des Vorstands, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen<br />

Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Mai 2010 ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 26. Mai<br />

2015 eigene Aktien der Oldenburgische Landesbank AG zum Zwecke des Wertpapierhandels mit der Maßgabe<br />

zu erwerben, dass der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf vom Hundert<br />

des Grundkapitals am Ende eines jeden Tages nicht übersteigen darf.<br />

Gemäß § 6 der Satzung ist der Vorstand ferner ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum<br />

30. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen<br />

einmalig oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um 15 Mio. Euro, zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären<br />

ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates<br />

Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Durch diese Ermächtigung wird<br />

der Vorstand in die Lage versetzt, schnell und flexibel einen etwaigen Kapitalbedarf zu decken.<br />

Im Übrigen richten sich die Möglichkeiten des Vorstands, Aktien auszugeben oder zurückzuerwerben,<br />

nach den gesetzlichen Vorschriften.

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