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WGV-Versicherung AG - OKV-online

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<strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Besucher/Tiefgarage: Feinstraße 1 – Ecke Tübinger Straße, 70178 Stuttgart<br />

Postanschrift: 70164 Stuttgart, Telefon: (0711) 1695-1610 – Telefax (0711) 1695-6001<br />

Hauptverwaltung: Tübinger Str. 55, 70178 Stuttgart Internetadresse www.wgv.de<br />

Name und Anschrift des <strong>Versicherung</strong>snehmers:<br />

Ansprechpartner:<br />

Fax-Nummer:<br />

Antrag auf Kommunal-Rechtsschutzversicherung (27)<br />

Telefonnummer:<br />

E-Mail-Adresse:<br />

Kunden-Nr.: P - Vers.-Schein Nr.: V /<br />

Vertragslaufzeit:<br />

<strong>Versicherung</strong>sbeginn <strong>Versicherung</strong>sablauf<br />

, 0.00 Uhr 31.12., 24.00 Uhr des folgenden Jahres<br />

31.12. , 24.00 Uhr<br />

Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Vertragszeit jeweils um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem<br />

jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zugegangen ist.<br />

Bei einer Vertragsdauer von mindestens 5 Jahren wird ein Laufzeitrabatt von 5 % eingeräumt. Dieser Rabatt entfällt mit Ablauf der vereinbarten<br />

Laufzeit.<br />

Beantragte Rechtsschutzart:<br />

Kommunal-Rechtsschutzversicherung mit Kommunal-Straf-Rechtsschutzversicherung und Dienstreise-<br />

Rechtsschutzversicherung (nur für Städte und Gemeinden bis zu 30.000 Einwohnern)<br />

gemäß Abschnitt C.1 und C. 2 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung zur Rechtsschutzversicherung für Städte und Gemeinden,<br />

gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse und Zweckverbände 2010<br />

Selbstbeteiligung 500 EUR je Rechtsschutzfall (ausgenommen Kommunal-Straf- und Dienstreise-Rechtsschutzfälle)<br />

Kommunal-Straf-Rechtsschutzversicherung und Dienstreise-Rechtsschutzversicherung<br />

gemäß Abschnitt C. 2 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung zur Rechtsschutzversicherung für Städte und Gemeinden,<br />

gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse und Zweckverbände 2010<br />

Verkehrs-Rechtsschutzversicherung<br />

gemäß Abschnitt C.3 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung zur Rechtsschutzversicherung für Städte und Gemeinden, gemeindliche<br />

Verwaltungszusammenschlüsse und Zweckverbände 2010<br />

Selbstbeteiligung 150 EUR je Rechtsschutzfall<br />

Vertragsgrundlagen:<br />

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - Kommunal (ARB-Kommunal 2/2010)<br />

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibung zur Rechtsschutzversicherung für Städte und Gemeinden, gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse<br />

und Zweckverbände 2010<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme:<br />

Die <strong>Versicherung</strong>ssumme in der Kommunal-Rechtsschutzversicherung (Abschnitt C.1) beträgt je Rechtsschutzfall 1.000.000 EUR bzw.<br />

100.000 EUR gemäß Abschnitt C. 1 Ziffer 3 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für vertrags- und verwaltungsrechtliche<br />

Streitigkeiten.<br />

Für Straf-Rechtsschutzfälle gemäß Abschnitt C. 2 beträgt die <strong>Versicherung</strong>ssumme 2.000.000 EUR je Straf-Rechtsschutzfall (Abschnitt C.2<br />

Ziffer 3).<br />

Für Verkehrs-Rechtsschutzfälle gemäß Abschnitt C. 3 beträgt die <strong>Versicherung</strong>ssumme 1.000.000 EUR je Rechtsschutzfall, für die Verteidigung<br />

in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes<br />

2.000.000 EUR je Rechtsschutzfall (Abschnitt C.3 Ziffer 3).<br />

Die Ersatzleistung des Versicherers für alle <strong>Versicherung</strong>sfälle eines Kalenderjahres ist auf das Zweifache der jeweils vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

begrenzt.<br />

Tarifierungsgrundlage:<br />

Zahl der Einwohner/Einwohnergleichwerte:<br />

Zahl der Beschäftigten (jeweils Stand 31.12. des Vorjahres):<br />

Vorversicherung:<br />

Besteht derzeit für den Antragsteller eine Rechtsschutzversicherung oder hat eine solche in den letzten 5 Jahren bestanden?<br />

nein ja, bei welcher Gesellschaft / Anzahl der Schadensfälle in den letzten 5 Jahren<br />

Jahresbeitrag:<br />

EUR zuzüglich gesetzlicher <strong>Versicherung</strong>steuer von derzeit 19%<br />

Jahresbeitrag einschließlich gesetzlicher <strong>Versicherung</strong>steuer EUR<br />

27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 1/19


<strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Besucher/Tiefgarage: Feinstraße 1 – Ecke Tübinger Straße, 70178 Stuttgart<br />

Postanschrift: 70164 Stuttgart, Telefon: (0711) 1695-1610 – Telefax (0711) 1695-6001<br />

Hauptverwaltung: Tübinger Str. 55, 70178 Stuttgart Internetadresse www.wgv.de<br />

Abbuchungsermächtigung:<br />

Die Württembergische Gemeinde-<strong>Versicherung</strong> a.G. kann im Auftrag der <strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong> die fälligen Beiträge bis auf Widerruf von<br />

unserem Konto einziehen.<br />

Konto-Nr.: BLZ:<br />

Kreditinstitut:<br />

Ich beantrage den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung auf der Grundlage der beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung<br />

- Kommunal (ARB-Kommunal 2/2010) und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung zur Rechtsschutzversicherung<br />

für Städte und Gemeinden, gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse und Zweckverbände 2010.<br />

Hinweis:<br />

Unrichtige Beantwortung vorstehender Fragen nach Gefahrenumständen sowie arglistiges Verschweigen von Gefahrenumständen können<br />

den Versicherer berechtigen, den <strong>Versicherung</strong>sschutz zu versagen. Die Rechtsfolgen im Einzelnen ergeben sich aus der beigefügten Mitteilung<br />

nach § 19 Abs. 5 VVG.<br />

Die Tarifvereinbarung zur Kommunal-Rechtsschutzversicherung (siehe Seite 19) haben wir zur Kenntnis genommen, diese wird Vertragsbestandteil.<br />

Jährliche Zahlungsweise (Vorausbeiträge) und Hauptfälligkeit 01.01. eines Kalenderjahres wird für Folgebeiträge vereinbart.<br />

Widerrufsrecht:<br />

Ich bin über mein Widerrufsrecht belehrt worden (siehe Ziffer 8 der Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG) und bin damit einverstanden,<br />

dass der <strong>Versicherung</strong>sschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.<br />

Unterschrift zum Antrag:<br />

………………………………………………….. …………………………………………………………………<br />

(Ort, Datum) (Unterschrift)<br />

Empfangsbestätigung:<br />

Ich bestätige, dass mir<br />

- die Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der VVG-<br />

Informationspflichtenverordnung (siehe Seite 3 bis 5),<br />

- die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht (siehe Seite 6 und 7),<br />

- die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - Kommunal (ARB-Kommunal 2/2010),<br />

- die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung zur Rechtsschutzversicherung für Städte und Gemeinden, gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse<br />

und Zweckverbände 2010 (siehe Seiten 8 ff) und<br />

- die Tarifvereinbarung zur Kommunal-Rechtsschutzversicherung (siehe Seite 19)<br />

rechtzeitig vor der Antragsunterzeichnung ausgehändigt wurden.<br />

………………………………………………….. …………………………………………………………………<br />

(Ort, Datum) (Unterschrift)<br />

27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 2/19


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Hauptverwaltung: Tübinger Str. 55, 70178 Stuttgart Internetadresse www.wgv.de<br />

A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VVG) in Verbindung<br />

mit § 1 Abs. 1 VVG-Informationspflichtenverordnung<br />

1. Identität des Versicherers, ladungsfähige Anschrift, vertretungsberechtigte Personen<br />

Ihr Versicherer ist die<br />

<strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Tübinger Straße 55<br />

70178 Stuttgart<br />

Fax: 0711/1695-6001<br />

E-Mail: sach_abt@wgv.de<br />

Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479<br />

Sitz des Unternehmens: Stuttgart<br />

Vertretungsberechtigte Personen:<br />

Vorstand: Hans-Joachim Haug (Vorsitzender),<br />

Dr. Klaus Brachmann (stv. Vorsitzender), Achim Schweizer<br />

2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers<br />

Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach- und Rechtsschutzversicherungen<br />

3. Allgemeine <strong>Versicherung</strong>sbedingungen und wesentliche Merkmale der <strong>Versicherung</strong>sleistung<br />

Für das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis in der Rechtsschutzversicherung gelten die Allgemeinen Bedingungen für die<br />

Rechtsschutzversicherung – Kommunal (ARB-Kommunal 2/2010), die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung<br />

zur Rechtsschutzversicherung für Städte und Gemeinden, gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse<br />

und Zweckverbände 2010 und die Tarifvereinbarung zur Kommunal-Rechtsschutzversicherung.<br />

Die wesentlichen Merkmale der <strong>Versicherung</strong>sleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der<br />

Leistung des Versicherers, ergeben sich aus den vorgenannten Unterlagen sowie den Beschreibungen des <strong>Versicherung</strong>sumfangs.<br />

4. Gesamtpreis der <strong>Versicherung</strong> einschl. aller Steuern und sonstige Preisbestandteile, zusätzliche<br />

Kosten<br />

Die Angaben über die Zusammensetzung der Beitragshöhe, der Gesamtbeitrag einschließlich <strong>Versicherung</strong>steuer<br />

und die Zahlungsweise ergeben sich aus dem Angebot nebst Antragsformular. Die Zahlungsweise ergibt sich aus<br />

den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen. Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben.<br />

Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife.<br />

5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung<br />

Fälligkeit des Erstbeitrages:<br />

Der Erstbeitrag ist sofort nach Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrages fällig, nicht jedoch vor dem im <strong>Versicherung</strong>sschein<br />

angegebenen <strong>Versicherung</strong>sbeginn.<br />

Zahlungsweise der Folgebeiträge: zum 01.01. jährlich im Voraus<br />

Wenn Sie uns eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, buchen wir die Beiträge von Ihrem Konto ab, ansonsten<br />

müssen Sie die Beiträge überweisen.<br />

6. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen<br />

Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Informationen beträgt einen Monat.<br />

7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt<br />

Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des <strong>Versicherung</strong>snehmers und die Übersendung des <strong>Versicherung</strong>sscheines<br />

durch den Versicherer. Die <strong>Versicherung</strong> beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag, sofern dieser<br />

unverändert angenommen wird, frühestens aber am Tag nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt<br />

auch der <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Es gilt jedoch nicht für Rechtsschutzfälle, die sich vor <strong>Versicherung</strong>sbeginn oder vor Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten<br />

ereignet haben (siehe § 4 Absatz 1 ARB-Kommunal 2/2010).<br />

Sie sind an Ihren Antrag zwei Wochen gebunden.<br />

27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 3/19


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8. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts<br />

Widerrufsrecht<br />

Widerrufsbelehrung<br />

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax,<br />

E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den <strong>Versicherung</strong>sschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich<br />

der Allgemeinen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetzes<br />

in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung<br />

jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.<br />

Der Widerruf ist zu richten an<br />

<strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Tübinger Straße 55<br />

70178 Stuttgart<br />

Fax: 0711/1695-6001<br />

E-Mail: sach_abt@wgv.de<br />

Widerrufsfolgen<br />

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der <strong>Versicherung</strong>sschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach<br />

Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie, wenn Sie zugestimmt haben, dass der <strong>Versicherung</strong>sschutz vor<br />

dem Ende des Widerrufs beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen<br />

wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von<br />

1/360 der Jahresprämie gemäß Angebot bzw. Antragsformular<br />

multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen <strong>Versicherung</strong>sschutz bestanden hat.<br />

Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.<br />

Beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass<br />

empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.<br />

Besondere Hinweise:<br />

Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns<br />

vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.<br />

Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher <strong>Versicherung</strong>svertrag weiter.<br />

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.<br />

9. Angaben zur Laufzeit und ggf. zur Mindestlaufzeit des Vertrages<br />

Ende der Widerrufsbelehrung<br />

Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr, es sei denn es wurde etwas<br />

anderes vereinbart. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor<br />

dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Dies gilt nicht bei einer abweichenden<br />

Vereinbarung.<br />

10. Angaben zur Beendigung des Vertrages<br />

Jeder der Vertragspartner kann den Vertrag vorbehaltlich einer abweichenden Laufzeitregelung mit einer Kündigungsfrist<br />

von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.<br />

11. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht<br />

Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.<br />

Ansprüche aus Ihrem <strong>Versicherung</strong>svertrag können Sie bei folgenden Gerichten geltend machen:<br />

- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,<br />

- dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.<br />

Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen<br />

oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht<br />

als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.<br />

27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 4/19


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12. Kommunikation bei Vertragsabschluss und während der Laufzeit des Vertrages<br />

Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während<br />

der Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.<br />

13. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren<br />

Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren beim<br />

<strong>Versicherung</strong>sombudsmann e.V.<br />

Leipziger Str. 121<br />

10117 Berlin<br />

sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben Sache ein Beschwerdeverfahren bei der Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht oder vor Gericht anhängig ist.<br />

Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des <strong>Versicherung</strong>sombudsmanns bis zu einem Beschwerdewert von<br />

10.000 EUR verbindlich; darüber hinaus darf der <strong>Versicherung</strong>sombudsmann bis zu einem Beschwerdewert von<br />

100.000 EUR eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung abgeben.<br />

Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.<br />

14. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit<br />

Zuständige Aufsichtsbehörde ist die<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

- Bereich <strong>Versicherung</strong>en -<br />

Graurheindorfer Str. 108<br />

53117 Bonn<br />

E-Mail: poststelle@bafin.de<br />

Internet: www.bafin.de<br />

Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten Aufsichtsbehörde.<br />

27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 5/19


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B. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen<br />

Anzeigepflicht<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

damit wir Ihren <strong>Versicherung</strong>santrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die<br />

beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände<br />

anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.<br />

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren <strong>Versicherung</strong>sschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige<br />

Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht<br />

können Sie der nachstehenden Information entnehmen.<br />

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />

Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen<br />

Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.<br />

Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen<br />

Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?<br />

1. Rücktritt und Wegfall des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,<br />

wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag<br />

auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen<br />

hätten.<br />

Im Fall des Rücktritts besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des<br />

<strong>Versicherung</strong>sfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der<br />

nicht oder nicht richtig angegebene Umstand<br />

- weder für den Eintritt oder die Feststellung des <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />

- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />

ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt<br />

haben.<br />

Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung<br />

abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />

27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 6/19


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2. Kündigung<br />

Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach<br />

fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem<br />

Monat kündigen.<br />

Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />

Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />

3. Vertragsänderung<br />

Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />

Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen<br />

Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig<br />

verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht<br />

schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode<br />

Vertragsbestandteil.<br />

Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung<br />

für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats<br />

nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden<br />

wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />

4. Ausübung unserer Rechte<br />

Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb<br />

eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung<br />

der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.<br />

Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung<br />

stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist<br />

nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />

Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,<br />

wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />

Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf<br />

Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten<br />

sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt<br />

haben.<br />

5. Stellvertretung durch eine andere Person<br />

Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich<br />

der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für<br />

die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene<br />

Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen<br />

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 7/19


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C. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibung zur Rechtsschutzversicherung für Städte<br />

und Gemeinden, gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse und Zweckverbände 2010<br />

Abschnitt C.1<br />

Kommunal-Rechtsschutzversicherung<br />

1. Rechtsgrundlagen<br />

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach<br />

1.1 dem Antrag,<br />

1.2 den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - Kommunal (ARB-Kommunal 2/2010) §§ 1 – 20,<br />

1.3 den gesetzlichen sowie den nachstehenden Bedingungen und<br />

1.4 der Tarifvereinbarung zur Kommunal-Rechtsschutzversicherung.<br />

Auf das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.<br />

2. Gegenstand der <strong>Versicherung</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht im vereinbarten Umfang für die Tätigkeit des/der <strong>Versicherung</strong>snehmers/in als Stadt,<br />

Gemeinde, gemeindlicher Verwaltungszusammenschluss oder Zweckverband.<br />

3. <strong>Versicherung</strong>ssummen (§ 5 Absatz 4 ARB-Kommunal 2/2010)<br />

Die <strong>Versicherung</strong>ssumme für die Kommunal-Rechtsschutzversicherung beträgt 1.000.000 EUR je Rechtsschutzfall.<br />

Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

- aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten gemäß Ziffer 6.4 (§ 2 d) ARB-Kommunal<br />

2/2010) und<br />

- in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden und in Verfahren vor Verwaltungsgerichten gemäß Ziffer<br />

7.1.1<br />

beträgt die <strong>Versicherung</strong>ssumme 100.000 EUR je Rechtsschutzfall.<br />

Die Ersatzleistung des Versicherers für alle Rechtsschutzfälle eines <strong>Versicherung</strong>sjahres ist auf das Zweifache der<br />

jeweils vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme begrenzt.<br />

4. Selbstbeteiligung<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer trägt eine Selbstbeteiligung von 500 EUR je Rechtsschutzfall (siehe § 5 Absatz 3 c)<br />

ARB-Kommunal 2/2010).<br />

5. Versicherte<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz wird - abweichend von § 15 Absatz 1 ARB-Kommunal 2/2010 - Städten und Gemeinden,<br />

gemeindlichen Verwaltungszusammenschlüssen und Zweckverbänden gewährt. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt<br />

sich auf die gesetzlichen Vertreter und Organe jeweils mit deren Mitgliedern sowie auf die Bediensteten<br />

und ehrenamtlich tätigen Personen (versicherte Personen), jeweils in Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen<br />

Tätigkeit für den <strong>Versicherung</strong>snehmer.<br />

Für Aufgaben der genannten Personen, die auf beliehene Unternehmer oder sonstige Dritte übertragen werden,<br />

besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Kommunale Eigenbetriebe sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind.<br />

6. Versicherte Leistungsarten<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst<br />

6.1 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder<br />

einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen gemäß<br />

§ 2 a) ARB-Kommunal 2/2010;<br />

6.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche gemäß § 2 b) ARB-Kommunal<br />

2/2010;<br />

6.3 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und<br />

27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 8/19


<strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

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Postanschrift: 70164 Stuttgart, Telefon: (0711) 1695-1610 – Telefax (0711) 1695-6001<br />

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aus dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben gemäß § 2 c)<br />

ARB-Kommunal 2/2010;<br />

6.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit<br />

der <strong>Versicherung</strong>sschutz nicht in den Leistungsarten Ziffer 6.1, 6.2 oder 6.3 enthalten ist gemäß § 2 d) ARB-<br />

Kommunal 2/2010;<br />

6.5 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz-<br />

und Verwaltungsgerichten gemäß § 2 e) ARB-Kommunal 2/2010; des Weiteren erstreckt sich der<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz auf Rechtsmittelverfahren vor Finanzbehörden;<br />

6.6 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten gemäß § 2 f) ARB-Kommunal 2/2010.<br />

6.7 Für die weiter in § 2 ARB-Kommunal 2/2010 aufgeführten Leistungsarten besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

7. Deckungserweiterungen<br />

7.1 In Erweiterung von § 2 ARB-Kommunal 2/2010 besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz für die Wahrnehmung rechtlicher<br />

Interessen<br />

7.1.1 in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden und in Verfahren vor Verwaltungsgerichten, jedoch abweichend<br />

von § 5 Absatz 1 e) letzter Halbsatz ARB-Kommunal 2/2010 ohne Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;<br />

7.1.2 aus der gerichtlichen Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft,<br />

Berichtigung, Löschung und Sperrung.<br />

7.2 In Erweiterung von § 2 ARB-Kommunal 2/2010 und abweichend von § 3 Absatz 2 d) ARB-Kommunal 2/2010<br />

besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der<br />

Verletzung von Urheber- und Markenrechten durch Versicherte im Rahmen der Planung und Durchführung einer<br />

kommunalen Veranstaltung, deren Hauptorganisator der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist, soweit es sich nicht um<br />

Markeneintragungs- oder Markenwiderspruchsverfahren handelt.<br />

Die Kostenübernahme erfolgt bis zu einer Höhe von 50.000 EUR je Rechtsschutzfall, maximiert auf 100.000 EUR<br />

je <strong>Versicherung</strong>sjahr.<br />

Verletzungen von Urheber- und Markenrechten durch Dritte, für die der <strong>Versicherung</strong>snehmer in Anspruch genommen<br />

werden könnte, sind vom <strong>Versicherung</strong>sschutz nicht umfasst.<br />

7.3 In Abweichung von § 3 ARB-Kommunal 2/2010 besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz im Umfang der vereinbarten<br />

Leistungsarten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

7.3.1 aus dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder vom<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder<br />

Gebäudeteiles;<br />

7.3.2 aus der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;<br />

7.3.3 aus der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder<br />

Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des <strong>Versicherung</strong>snehmers befindet oder das dieser zu<br />

erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;<br />

7.3.4 aus der Finanzierung eines der unter Ziffer 7.3.1 bis 7.3.3 genannten Vorhaben;<br />

7.3.5 aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;<br />

7.3.6 aus dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z.B.: Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile),<br />

Wertrechten, die Wertpapierrechten gleichstehen, Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stille<br />

Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung;<br />

7.3.7 wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie im Umfang von Ziffer<br />

7.1.1 wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben;<br />

7.3.8 aus Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten.<br />

8. Ausschlüsse<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht (teilweise in Erweiterung von § 3 ARB-Kommunal 2/2010)<br />

8.1 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Besitzer, Halter, Fahrer oder Insasse von<br />

Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern;<br />

8.2 für Kosten von Maßnahmen, die zu den allgemeinen Aufgaben der Verwaltung gehören;<br />

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8.3 in Normenkontrollverfahren;<br />

8.4 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen,<br />

Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften;<br />

8.5 in Enteignungsangelegenheiten;<br />

8.6 für die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen auf Grund von <strong>Versicherung</strong>sfällen, die der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Rechtsschutzfalles dem Versicherer<br />

schriftlich gemeldet hat.<br />

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Abschnitt C.2<br />

Kommunal-Straf-Rechtsschutzversicherung und Dienstreise-Rechtsschutzversicherung<br />

1. Rechtsgrundlagen<br />

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach<br />

1.1 dem Antrag,<br />

1.2 den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - Kommunal (ARB-Kommunal 2/2010) §§ 1 – 17<br />

(Absatz 3 bis 9) und 20 mit Ausnahme des § 3 (die Ausschlüsse sind unter Ziffer 13 aufgeführt) und<br />

1.3 den gesetzlichen sowie den nachstehenden Bedingungen.<br />

Auf das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.<br />

2. Gegenstand der <strong>Versicherung</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht im vereinbarten Umfang für die Tätigkeit des/der <strong>Versicherung</strong>snehmers/in als Stadt,<br />

Gemeinde, gemeindlicher Verwaltungszusammenschluss oder Zweckverband.<br />

3. <strong>Versicherung</strong>ssummen (§ 5 Absatz 4 ARB-Kommunal 2/2010)<br />

Die <strong>Versicherung</strong>ssumme für den Kommunal-Straf-Rechtsschutz beträgt 2.000.000 EUR je Rechtsschutzfall.<br />

Die Ersatzleistung des Versicherers für alle Rechtsschutzfälle eines <strong>Versicherung</strong>sjahres ist auf das Zweifache der<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme begrenzt.<br />

4. Örtlicher Geltungsbereich<br />

In Abweichung von § 6 ARB-Kommunal 2/2010 besteht weltweiter <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

5. Versicherte<br />

5.1 <strong>Versicherung</strong>sschutz wird - abweichend von § 15 Absatz 1 ARB-Kommunal 2/2010 - dem <strong>Versicherung</strong>snehmer,<br />

seinen gesetzlichen Vertretern und den Mitgliedern seiner Organe, sowie allen Bediensteten und ehrenamtlich<br />

tätigen Personen (versicherte Personen) in Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit für den<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer gewährt.<br />

5.2 Sanitäter und Notärzte, die in kommunalen Rettungsdiensten tätig sind, sind ebenfalls vom <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

umfasst, auch wenn es sich dabei nicht um Mitarbeiter des <strong>Versicherung</strong>snehmers handelt.<br />

5.3 Externe Mandate:<br />

Für die versicherten Personen besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz auch für Leitungsfunktionen in Gebietskörperschaften<br />

und für Tätigkeiten in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen, soweit sie diese auf Veranlassung des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

wahrnehmen. Vom <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst sind auch ehrenamtlich ausgeübte Mandate in<br />

Stiftungen und Vereinen, soweit diese auf Veranlassung des <strong>Versicherung</strong>snehmers wahrgenommen werden.<br />

Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-<strong>Versicherung</strong>svertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.<br />

5.4 Kommunale Eigenbetriebe sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind.<br />

5.5 Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer zustimmt, sind auch die aus den Diensten des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

ausgeschiedenen Personen für Rechtsschutzfälle versichert, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer ergeben.<br />

6. Versicherte Leistungsarten<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder<br />

der versicherten Personen für die Verteidigung<br />

6.1 in Disziplinar- oder Standesrechtsverfahren gemäß § 2 h) ARB-Kommunal 2/2010;<br />

6.2 wegen des Vorwurfes eines sonstigen Vergehens gemäß § 2 i) bb) ARB-Kommunal 2/2010;<br />

6.3 wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 2 j) ARB-Kommunal 2/2010.<br />

6.4 Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und Geldbußen über EUR 250,– sind Gnaden-, Strafaussetzungs-,<br />

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Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je<br />

Rechtsschutzfall (siehe § 5 Absatz 3 f) ARB-Kommunal 2/2010.<br />

6.5 Für die weiter in § 2 ARB-Kommunal 2/2010 aufgeführten Leistungsarten besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

7. Rechtsschutzfall<br />

7.1 Abweichend von § 4 Absatz 1 c) ARB-Kommunal 2/2010 und soweit nachstehend nicht anders vereinbart gilt als<br />

Rechtsschutzfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten persönlich im Zusammenhang<br />

mit seiner Tätigkeit für den <strong>Versicherung</strong>snehmer oder gegen zunächst namentlich nicht benannte Personen im<br />

Bereich des <strong>Versicherung</strong>snehmers. Für die Zeugenbetreuung gilt als Rechtsschutzfall die amtliche Aufforderung<br />

zu einer Zeugenaussage.<br />

Als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es von der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.<br />

7.2 In disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren gilt als Rechtsschutzfall die Einleitung eines disziplinar- oder<br />

standesrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.<br />

7.3 § 4 Absatz 3 a) ARB-Kommunal 2/2010 findet insoweit keine Anwendung.<br />

8. Dienstreise-Rechtsschutz<br />

8.1 In Abweichung von Ziffer 13.1 umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz für versicherte Personen in Ausübung ihrer<br />

beruflichen Tätigkeit als Fahrer und Insasse in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln die Verteidigung in<br />

Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder<br />

Ordnungswidrigkeitenrechtes.<br />

8.2 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst des Weiteren die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes und die<br />

Verfahrenskosten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher<br />

Haftpflichtbestimmungen entsprechend § 5 ARB-Kommunal 2/2010.<br />

8.3 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich insbesondere auf die Mitglieder des Gemeinderates und die Angehörigen<br />

der freiwilligen Feuerwehr, jeweils in Ausübung ihrer amtlichen und dienstlichen Tätigkeit für den<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer. Hierzu zählen <strong>Versicherung</strong>sfälle, die auf dem direkten Weg zu oder von Übungen oder<br />

Einsätzen eintreten.<br />

8.4 Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei der Benutzung von Fahrzeugen, die auf den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

zugelassenen sind. Hierfür kann die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung gemäß Abschnitt C. 3 abgeschlossen<br />

werden.<br />

8.5 Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des<br />

Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem <strong>Versicherung</strong>skennzeichen<br />

versehen sein.<br />

Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von<br />

diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis<br />

des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des<br />

Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach,<br />

dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der <strong>Versicherung</strong>sschutz bestehen.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die<br />

Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung<br />

oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.<br />

9. Feuerwehrklausel (nur für Städte und Gemeinden)<br />

Für die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz für Streitigkeiten, die in Ausübung<br />

ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit für den <strong>Versicherung</strong>snehmer mit den einzelnen Arbeitgebern entstehen<br />

sowie für Streitigkeiten vor Sozialgerichten infolge einer Verunfallung bei der versicherten Tätigkeit.<br />

Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-<strong>Versicherung</strong>svertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.<br />

10. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten<br />

10.1 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch aktive Strafverfolgung, wenn<br />

eine versicherte Person in Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit für den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

Opfer einer der in § 395 Absatz 1 StPO<br />

- Ziffer 1 (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),<br />

- Ziffer 2 (Straftaten gegen das Leben),<br />

- Ziffer 3 (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),<br />

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- Ziffer 4 (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)<br />

genannten rechtswidrigen Straftaten wird.<br />

10.2 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst<br />

- den Anschluss der versicherten Person an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage<br />

als Nebenkläger;<br />

- die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach deutschem Strafprozessrecht als Zeugen-<br />

und Verletztenbeistand;<br />

- die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes vor einem deutschen Strafgericht im Rahmen<br />

des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Strafgesetzbuch (StGB).<br />

11. Deckungserweiterungen<br />

11.1 Vorsatztaten<br />

Wird dem Versicherten ein vorsätzlich begehbares Vergehen zur Last gelegt, besteht abweichend von § 2 i) bb)<br />

ARB-Kommunal 2/2010 <strong>Versicherung</strong>sschutz unter der Bedingung, dass keine rechtskräftige Verurteilung wegen<br />

vorsätzlicher Tatbegehung erfolgt. Nach rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung ist der Versicherte<br />

verpflichtet, erbrachte Leistungen zurückzuerstatten.<br />

Werden dem Versicherten mehrere solcher Vorsatztaten zur Last gelegt und wird er wegen mindestens einer Vorsatztat<br />

rechtskräftig verurteilt, entfällt rückwirkend der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch für die übrigen Vorsatzanklagen.<br />

Ferner besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz insoweit nicht, als der Versicherte in den fünf Jahren vor der Anklageerhebung<br />

wegen einer gleichartigen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist.<br />

Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch bei rechtskräftiger<br />

Verurteilung wegen einer Vorsatztat bestehen.<br />

11.2 Rechtsschutz für verwaltungs-, sozial- und steuerrechtliche Verfahren<br />

Versichert sind die Kosten eines Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verwaltungs-, sozial-<br />

und steuerrechtlichen Angelegenheiten gegenüber deutschen Behörden und Gerichten zur Unterstützung der<br />

Verteidigung in einem eingeleiteten und vom <strong>Versicherung</strong>sschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.<br />

11.3 Rechtsschutz für die Vermeidung von verwaltungs-, sozial- und steuerrechtlichen Verfahren<br />

Versichert sind die Kosten eines Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber deutschen<br />

Behörden und Gerichten, um die als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens<br />

drohende Einleitung eines verwaltungs-, sozial- oder steuerrechtlichen Verfahrens zu vermeiden.<br />

11.4 Rechtsschutz für Aussetzungsverfahren<br />

Es besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren, soweit<br />

die Durchführung des vom <strong>Versicherung</strong>sschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der<br />

Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und aus diesem Grund eine Aussetzung im Ermittlungs-,<br />

Haupt- oder Zwischenverfahren gemäß den §§ 154 d, 262 StPO stattfindet.<br />

11.5 Verfassungs-Rechtsschutz<br />

Es besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Verfassungsgerichten, die<br />

der Verteidigung in einem versicherten Verfahren vor deutschen Behörden und Gerichten dienen.<br />

11.6 Rechtsschutz vor Untersuchungsausschüssen<br />

Es besteht Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.<br />

Als Rechtsschutzfall gilt die Aufforderung zur Aussage an den Versicherten.<br />

11.7 Wiederaufnahmeverfahren und Zurückverweisungen<br />

Vom <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst ist das – in den §§ 359 ff der Strafprozessordnung bzw. vergleichbaren Vorschriften<br />

ausländischer Rechtsordnungen geregelte - Verfahren zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges<br />

Urteil abgeschlossenen Verfahrens ebenso wie die sich gegebenenfalls daran anschließende Erneuerung der<br />

Hauptverhandlung. <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht auch für die anwaltlichen Tätigkeit zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages.<br />

In Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Versicherten gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags auf<br />

Wiederaufnahme; in allen anderen Fällen die Anordnung des Gerichts zur Wiederaufnahme des Verfahrens.<br />

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Wird eine versicherte Strafsache in einem Rechtsmittelverfahren an ein Strafgericht zurückverwiesen, so besteht<br />

auch vor diesem Gericht <strong>Versicherung</strong>sschutz für die Verteidigung der versicherten Person.<br />

11.8 Adhäsionsverfahren<br />

Der Versicherer trägt die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes zur Abwehr eines gegen versicherte Personen<br />

gerichteten zivilrechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren gemäß §§ 403 ff Strafprozessordnung<br />

vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird.<br />

In Adhäsionsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich<br />

gegen versicherte Personen geltend gemacht werden.<br />

11.9 Privatklageverfahren<br />

Der Versicherer trägt die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in seiner Eigenschaft<br />

als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff Strafprozessordnung einschließlich des vorangehenden<br />

Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.<br />

In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder<br />

in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klagerhebung nach § 381 Strafprozessordnung oder<br />

entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften.<br />

11.10 Aktive Strafverfolgung und Dienstaufsichtsbeschwerden<br />

Der Versicherer trägt die Kosten eines für den <strong>Versicherung</strong>snehmer tätigen Rechtsanwaltes für die Erstattung einer<br />

Strafanzeige oder die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde im Interesse des <strong>Versicherung</strong>snehmers.<br />

Der Rechtsschutzfall gilt zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen<br />

haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen.<br />

Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bzw. der<br />

Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der <strong>Versicherung</strong>svertrag noch besteht.<br />

11.11 Rechtsschutz für presserechtliche Verfahren<br />

Es besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des <strong>Versicherung</strong>snehmers in presserechtlichen<br />

Verfahren nach dem Landespressegesetz bis zu einer Höhe von 35.000 EUR je Rechtsschutzfall.<br />

11.12 Kosten für Öffentlichkeitsarbeit<br />

Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten einer externen Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im<br />

Zusammenhang mit einem gegen Versicherte eingeleiteten und vom <strong>Versicherung</strong>sschutz erfassten Straf- oder<br />

Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch für die Kosten der juristischen Überprüfung einer Presseerklärung<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers, die im Zusammenhang mit dem versicherten Verfahren notwendig ist.<br />

11.13 Rechtsschutz bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts<br />

Es besteht Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Widerrufsansprüchen aufgrund der<br />

Verletzung von Persönlichkeitsrechten Versicherter durch nicht versicherte Dritte, die in Zusammenhang mit der<br />

amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit des Versicherten für den <strong>Versicherung</strong>snehmer steht.<br />

11.14 Kartellrecht<br />

Es besteht Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs von Vergehen im Zusammenhang mit kartellrechtlichen<br />

Verfahren. Ausgenommen sind Verfahren im Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsabsprachen.<br />

Dies gilt nicht für Verfahren, die im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge stehen.<br />

11.15 Rechtsschutz bei Durchsuchung und Beschlagnahmen<br />

Es besteht Rechtsschutz für eine notwendige anwaltliche Interessenwahrnehmung bei Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen<br />

sowie der Geltendmachung von Freigabe- bzw. Herausgabeansprüchen hinsichtlich beschlagnahmter<br />

Gegenstände. Ist der Versicherte von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen als Nichtverdächtiger<br />

betroffen, gilt als Rechtsschutzfall der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen.<br />

11.16 Amtsstellungnahme<br />

Es besteht Rechtsschutz für die anwaltliche Vertretung des <strong>Versicherung</strong>snehmers gegenüber Strafverfolgungsbehörden<br />

und Strafgerichten.<br />

Dies gilt auch, wenn sich ein Ermittlungsverfahren gegen eine namentlich bekannte Person richtet und sodann auf<br />

unbekannt beim <strong>Versicherung</strong>snehmer ausgedehnt wird.<br />

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11.17 Beauftragung sonstiger Verteidiger<br />

Wird anstelle eines Rechtsanwaltes ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe oder Rechtslehrer einer deutschen<br />

Hochschule mit der Verteidigung beauftragt, finden die Bestimmungen für Rechtsanwaltskosten sinngemäß<br />

Anwendung.<br />

11.18 Beauftragung eines Koordinators<br />

Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch den Versicherer die Kosten eines Rechtsanwaltes, die dadurch<br />

entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren<br />

betroffener – versicherter oder nicht versicherter – Personen abstimmt.<br />

12. Erweiterung des Leistungsumfangs<br />

Der Versicherer trägt<br />

12.1 abweichend von § 5 Absatz 1 a) und b) ARB-Kommunal 2/2010 die angemessene Vergütung des vom<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer oder dem Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes und die üblichen Auslagen.<br />

Für die Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall gilt § 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen<br />

und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – entsprechend als vereinbart. Zu berücksichtigen<br />

sind alle Umstände, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung<br />

der Angelegenheit (Missbrauchsprüfung).<br />

12.2 die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen<br />

Gerichtes oder des Sitzes der Ermittlungsbehörde bis zur Höhe der nach den gesetzlichen Vorschriften für<br />

Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätzen;<br />

12.3 abweichend von § 5 Absatz 1 c) und f) ARB-Kommunal 2/2010 die angemessenen und üblichen Kosten der für die<br />

Verteidigung erforderlichen Gutachten öffentlich bestellter und vom Versicherten beauftragter Sachverständiger.<br />

Für die Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall (Missbrauchsprüfung) gilt § 14 RVG sowie die unter Ziffer 12.1<br />

genannten Kriterien entsprechend als vereinbart;<br />

12.4 abweichend von § 5 Absatz 1 h) ARB-Kommunal 2/2010 die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder<br />

Strafverfahren gegen den Versicherten entstandenen Rechtsanwaltskosten bis zur Höhe der gesetzlichen<br />

Vergütung, soweit der Versicherte diese freiwillig übernimmt, um zu erreichen, dass das gegen ihn anhängige<br />

Strafverfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht.<br />

12.5 Der Versicherer trägt die angemessenen und üblichen Kosten einer notwendigen anwaltlichen Betreuung eines<br />

Versicherten bei einer Vernehmung als Zeuge im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten in einem versicherten<br />

Verfahren. Für die Prüfung der Angemessenheit (Missbrauchsprüfung) gelten die unter Ziffer 12.1 genannten<br />

Kriterien als vereinbart. Dies gilt auch für die Zeugenvernehmung von Dritten, die nicht zum versicherten<br />

Personenkreis gehören und als Entlastungszeugen in einem gegen Versicherte eingeleiteten und vom<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz erfassten Verfahren vernommen werden.<br />

Der Versicherer sorgt für<br />

12.6 die Übersetzung der für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten einschließlich der<br />

Zeugenbetreuung im Ausland notwendigen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten einschließlich eines<br />

erforderlichen Dolmetschers;<br />

12.7 die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu 200.000 EUR für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den<br />

Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.<br />

13. Ausschlüsse<br />

13.1 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz bezieht sich mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer 8 (Dienstreise-Rechtsschutz) nicht<br />

auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei der Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung<br />

verkehrsrechtlicher Vorschriften als Eigentümer, Besitzer, Halter, Fahrer oder Insasse von Motorfahrzeugen zu<br />

Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern.<br />

13.2 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz bezieht sich nicht auf kartellrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Preis- und<br />

Ausschreibungsabsprachen. Dies gilt nicht für Verfahren, die im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher<br />

Aufträge stehen (siehe Ziffer 11.14).<br />

13.3 Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatztat (siehe Ziffer 11.1).<br />

14. Prämienfreie Differenzdeckung zur Vorversicherung<br />

Wird eine andere <strong>Versicherung</strong> der vorliegenden Art durch diese <strong>Versicherung</strong> ohne zeitliche Unterbrechung des<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutzes ersetzt, so besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz zu den Bedingungen dieses Vertrages auch für<br />

Rechtsschutzfälle, die während der Laufzeit vorhergehender Policen eingetreten sind.<br />

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Voraussetzung für diese zeitliche Ausdehnung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes ist, dass die Versicherten bis zum Abschluss<br />

dieser <strong>Versicherung</strong> von den bereits eingetretenen <strong>Versicherung</strong>sfällen keine Kenntnis hatten und keine<br />

Leistungsablehnung des Vorversicherers wegen verspäteter Prämienzahlung, Nichtzahlung oder einer Obliegenheitsverletzung<br />

erfolgt ist. Leistungen aus den früheren Rechtsschutzverträgen müssen vorrangig in Anspruch genommen<br />

werden und werden auf den Leistungsumfang dieses Vertrages angerechnet.<br />

Als Zeitpunkt für den Eintritt des Rechtsschutzfalles gilt der Zeitpunkt des Beginns dieses Vertrages.<br />

15. Verfahren gegen mehrere Versicherte<br />

Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-,<br />

Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert oder sind<br />

in einem Wiederaufnahmeverfahren mehrere Versicherte betroffen, handelt es sich um denselben und nicht um<br />

jeweils einen neuen Rechtsschutzfall.<br />

16. Nachmeldefrist<br />

Nach Beendigung des Vertrages besteht für Rechtsschutzfälle, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind,<br />

in Abweichung von § 4 Absatz 3 b) ARB-Kommunal 2/2010 eine unbegrenzte Nachmeldefrist.<br />

17. Nachhaftung<br />

Ist innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beendigung des Vertrages kein Rechtsschutzfall eingetreten und wurden in<br />

dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht, gewährt der Versicherer eine prämienfreie Nachhaftungszeit<br />

von 1 Jahr nach Vertragsbeendigung. Voraussetzung ist, dass die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung<br />

oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder begangen worden sein soll.<br />

Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-<strong>Versicherung</strong>svertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die<br />

Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages Prämienrückstände bestehen oder der<br />

Vertrag kürzer als 3 Jahre bestanden hat.<br />

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Abschnitt C.3<br />

Verkehrs-Rechtsschutzversicherung<br />

1. Rechtsgrundlagen<br />

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach<br />

1.1 dem Antrag,<br />

1.2 den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - Kommunal (ARB-Kommunal 2/2010) §§ 1 – 20,<br />

21 sowie 22 und<br />

1.3 den gesetzlichen sowie den nachstehenden Bedingungen.<br />

Auf das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.<br />

2. Gegenstand der <strong>Versicherung</strong> / Versicherte Personen<br />

2.1 <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für den <strong>Versicherung</strong>snehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes<br />

bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem<br />

<strong>Versicherung</strong>skennzeichen versehenen oder als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum<br />

vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.<br />

Neu hinzukommende Fahrzeuge sind ab Zulassung mitversichert, ohne dass es einer Meldung durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

bedarf.<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht weiter für den <strong>Versicherung</strong>snehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter,<br />

Besitzer oder Benutzer für alle bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer vorhandenen nicht versicherungspflichtigen<br />

Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nur auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht<br />

auf eine Höchstgeschwindigkeit<br />

Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit<br />

selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.<br />

2.2 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder<br />

berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.<br />

2.3 Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der <strong>Versicherung</strong>sschutz für ein oder mehrere im<br />

<strong>Versicherung</strong>sschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger<br />

(Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den <strong>Versicherung</strong>snehmer zugelassen oder nicht auf seinen<br />

Namen mit einem <strong>Versicherung</strong>skennzeichen versehen sind.<br />

2.4 Eingeschlossen ist der Fahrer-Rechtsschutz nach § 22 ARB-Kommunal 2/2010 für das gelegentliche Lenken<br />

fremder Fahrzeuge durch die gesetzlichen Vertreter und Mitglieder der Organe, die Bediensteten und ehrenamtlich<br />

tätigen Personen, jeweils in Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit für den <strong>Versicherung</strong>snehmer,<br />

soweit diese Fahrzeuge anstelle von über diesen Vertrag rechtsschutzversicherte Fahrzeuge eingesetzt werden.<br />

3. <strong>Versicherung</strong>ssummen (§ 5 Absatz 4 ARB-Kommunal 2/2010)<br />

Die <strong>Versicherung</strong>ssumme für die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung beträgt 1.000.000 EUR je Rechtsschutzfall.<br />

Die <strong>Versicherung</strong>ssumme für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher<br />

Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes beträgt 2.000.000 EUR je Rechtsschutzfall (siehe<br />

Ziffer 7).<br />

Die Ersatzleistung des Versicherers für alle Rechtsschutzfälle eines <strong>Versicherung</strong>sjahres ist auf das Zweifache der<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme begrenzt.<br />

4. Selbstbeteiligung<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer trägt eine Selbstbeteiligung von 150 EUR je Rechtsschutzfall (siehe § 5 Absatz 3 c)<br />

ARB-Kommunal 2/2010).<br />

5. Leistungsarten<br />

Gemäß § 21 Absatz 4 ARB-Kommunal 2/2010 besteht Rechtsschutz für<br />

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5.1 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder<br />

einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen gemäß<br />

§ 2 a) ARB-Kommunal 2/2010;<br />

5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit<br />

der <strong>Versicherung</strong>sschutz nicht in der Leistungsart Ziffer 5.1 enthalten ist gemäß § 2 d) ARB-Kommunal 2/2010;<br />

5.3 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz-<br />

und Verwaltungsgerichten gemäß § 2 e) ARB-Kommunal 2/2010;<br />

5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und<br />

vor Verwaltungsgerichten gemäß § 2 g) ARB-Kommunal 2/2010;<br />

5.5 die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines verkehrsrechtlichen oder eines sonstigen Vergehens gemäß § 2 i)<br />

ARB-Kommunal 2/2010;<br />

5.6 die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 2 j) ARB-Kommunal 2/2010.<br />

6. Deckungserweiterungen<br />

In Erweiterung von § 21 Absatz 4 ARB-Kommunal 2/2010 besteht Rechtsschutz für<br />

6.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten gemäß § 2 f) ARB-Kommunal 2/2010;<br />

6.2 die Verteidigung in Disziplinar- oder Standesrechtsverfahren gemäß § 2 h) ARB-Kommunal 2/2010.<br />

7. Erweiterung des Leistungs-/Deckungsumfangs<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung von Vorschriften des<br />

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes wird im Umfang von Abschnitt C. 2 (Kommunal-Straf-<br />

Rechtsschutzversicherung) gewährt, wobei die Vereinbarung des Selbstbehaltes (Ziffer 4) auch für diese Rechtsschutzfälle<br />

Anwendung findet. Diese Erweiterung des Leistungs- und Deckungsumfanges gilt auch für § 2 i) aa)<br />

ARB-Kommunal 2/2010.<br />

8. Erweiterung des versicherten Risikos gemäß § 21 Absatz 7 ARB-Kommunal 2/2010<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 5.2 bzw.<br />

§ 2 d) ARB-Kommunal 2/2010) für den <strong>Versicherung</strong>snehmer und die versicherten Personen auch bei der Teilnahme<br />

am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als<br />

a) Fahrer fremder Motorfahrzeuge,<br />

b) Fahrgast,<br />

c) Fußgänger und<br />

d) Radfahrer<br />

jeweils in Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit für den <strong>Versicherung</strong>snehmer, soweit nicht bereits<br />

gemäß Abschnitt C.2 Ziffer 8 (Dienstreise-Rechtsschutz) <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht.<br />

9. Obliegenheiten<br />

Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des<br />

Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem <strong>Versicherung</strong>skennzeichen versehen<br />

sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen,<br />

die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis<br />

des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der<br />

Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte<br />

Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der <strong>Versicherung</strong>sschutz bestehen.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die<br />

Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des <strong>Versicherung</strong>sfalls noch für die Feststellung<br />

oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.<br />

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D. Tarifvereinbarung zur Kommunal-Rechtsschutzversicherung<br />

1. Übersteigen die in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bezahlten Entschädigungsleistungen für mehr als<br />

einen Rechtsschutzfall 150 % des in diesem Zeitraum bezahlten Grundbeitrages, ist für die Folgejahre ein Risikozuschlag<br />

von 25 % auf den Grundbeitrag zu entrichten. Zu den bezahlten Entschädigungsleistungen gehören auch<br />

Leistungen aus vorangegangenen Rechtsschutzversicherungsverträgen. Grundbeitrag im Sinne dieser Regelung ist<br />

der Tarifbeitrag ohne Berücksichtigung eines eventuellen Risikozuschlags.<br />

2. Der Risikozuschlag entfällt, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 1. nicht mehr vorliegen.<br />

3. <strong>Versicherung</strong>snehmer, deren Vertrag von dieser Regelung betroffen ist, können die <strong>Versicherung</strong> innerhalb einer<br />

Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung über den Beitragszuschlag auf Monatsende kündigen. Im Falle<br />

der Kündigung entfällt der Zuschlag für die laufende <strong>Versicherung</strong>speriode.<br />

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