WGV-Versicherung AG - OKV-online
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<strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Besucher/Tiefgarage: Feinstraße 1 – Ecke Tübinger Straße, 70178 Stuttgart<br />
Postanschrift: 70164 Stuttgart, Telefon: (0711) 1695-1610 – Telefax (0711) 1695-6001<br />
Hauptverwaltung: Tübinger Str. 55, 70178 Stuttgart Internetadresse www.wgv.de<br />
Name und Anschrift des <strong>Versicherung</strong>snehmers:<br />
Ansprechpartner:<br />
Fax-Nummer:<br />
Antrag auf Kommunal-Rechtsschutzversicherung (27)<br />
Telefonnummer:<br />
E-Mail-Adresse:<br />
Kunden-Nr.: P - Vers.-Schein Nr.: V /<br />
Vertragslaufzeit:<br />
<strong>Versicherung</strong>sbeginn <strong>Versicherung</strong>sablauf<br />
, 0.00 Uhr 31.12., 24.00 Uhr des folgenden Jahres<br />
31.12. , 24.00 Uhr<br />
Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Vertragszeit jeweils um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem<br />
jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zugegangen ist.<br />
Bei einer Vertragsdauer von mindestens 5 Jahren wird ein Laufzeitrabatt von 5 % eingeräumt. Dieser Rabatt entfällt mit Ablauf der vereinbarten<br />
Laufzeit.<br />
Beantragte Rechtsschutzart:<br />
Kommunal-Rechtsschutzversicherung mit Kommunal-Straf-Rechtsschutzversicherung und Dienstreise-<br />
Rechtsschutzversicherung (nur für Städte und Gemeinden bis zu 30.000 Einwohnern)<br />
gemäß Abschnitt C.1 und C. 2 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung zur Rechtsschutzversicherung für Städte und Gemeinden,<br />
gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse und Zweckverbände 2010<br />
Selbstbeteiligung 500 EUR je Rechtsschutzfall (ausgenommen Kommunal-Straf- und Dienstreise-Rechtsschutzfälle)<br />
Kommunal-Straf-Rechtsschutzversicherung und Dienstreise-Rechtsschutzversicherung<br />
gemäß Abschnitt C. 2 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung zur Rechtsschutzversicherung für Städte und Gemeinden,<br />
gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse und Zweckverbände 2010<br />
Verkehrs-Rechtsschutzversicherung<br />
gemäß Abschnitt C.3 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung zur Rechtsschutzversicherung für Städte und Gemeinden, gemeindliche<br />
Verwaltungszusammenschlüsse und Zweckverbände 2010<br />
Selbstbeteiligung 150 EUR je Rechtsschutzfall<br />
Vertragsgrundlagen:<br />
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - Kommunal (ARB-Kommunal 2/2010)<br />
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibung zur Rechtsschutzversicherung für Städte und Gemeinden, gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse<br />
und Zweckverbände 2010<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme:<br />
Die <strong>Versicherung</strong>ssumme in der Kommunal-Rechtsschutzversicherung (Abschnitt C.1) beträgt je Rechtsschutzfall 1.000.000 EUR bzw.<br />
100.000 EUR gemäß Abschnitt C. 1 Ziffer 3 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung für vertrags- und verwaltungsrechtliche<br />
Streitigkeiten.<br />
Für Straf-Rechtsschutzfälle gemäß Abschnitt C. 2 beträgt die <strong>Versicherung</strong>ssumme 2.000.000 EUR je Straf-Rechtsschutzfall (Abschnitt C.2<br />
Ziffer 3).<br />
Für Verkehrs-Rechtsschutzfälle gemäß Abschnitt C. 3 beträgt die <strong>Versicherung</strong>ssumme 1.000.000 EUR je Rechtsschutzfall, für die Verteidigung<br />
in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes<br />
2.000.000 EUR je Rechtsschutzfall (Abschnitt C.3 Ziffer 3).<br />
Die Ersatzleistung des Versicherers für alle <strong>Versicherung</strong>sfälle eines Kalenderjahres ist auf das Zweifache der jeweils vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
begrenzt.<br />
Tarifierungsgrundlage:<br />
Zahl der Einwohner/Einwohnergleichwerte:<br />
Zahl der Beschäftigten (jeweils Stand 31.12. des Vorjahres):<br />
Vorversicherung:<br />
Besteht derzeit für den Antragsteller eine Rechtsschutzversicherung oder hat eine solche in den letzten 5 Jahren bestanden?<br />
nein ja, bei welcher Gesellschaft / Anzahl der Schadensfälle in den letzten 5 Jahren<br />
Jahresbeitrag:<br />
EUR zuzüglich gesetzlicher <strong>Versicherung</strong>steuer von derzeit 19%<br />
Jahresbeitrag einschließlich gesetzlicher <strong>Versicherung</strong>steuer EUR<br />
27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 1/19
<strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Besucher/Tiefgarage: Feinstraße 1 – Ecke Tübinger Straße, 70178 Stuttgart<br />
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Abbuchungsermächtigung:<br />
Die Württembergische Gemeinde-<strong>Versicherung</strong> a.G. kann im Auftrag der <strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong> die fälligen Beiträge bis auf Widerruf von<br />
unserem Konto einziehen.<br />
Konto-Nr.: BLZ:<br />
Kreditinstitut:<br />
Ich beantrage den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung auf der Grundlage der beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung<br />
- Kommunal (ARB-Kommunal 2/2010) und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung zur Rechtsschutzversicherung<br />
für Städte und Gemeinden, gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse und Zweckverbände 2010.<br />
Hinweis:<br />
Unrichtige Beantwortung vorstehender Fragen nach Gefahrenumständen sowie arglistiges Verschweigen von Gefahrenumständen können<br />
den Versicherer berechtigen, den <strong>Versicherung</strong>sschutz zu versagen. Die Rechtsfolgen im Einzelnen ergeben sich aus der beigefügten Mitteilung<br />
nach § 19 Abs. 5 VVG.<br />
Die Tarifvereinbarung zur Kommunal-Rechtsschutzversicherung (siehe Seite 19) haben wir zur Kenntnis genommen, diese wird Vertragsbestandteil.<br />
Jährliche Zahlungsweise (Vorausbeiträge) und Hauptfälligkeit 01.01. eines Kalenderjahres wird für Folgebeiträge vereinbart.<br />
Widerrufsrecht:<br />
Ich bin über mein Widerrufsrecht belehrt worden (siehe Ziffer 8 der Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG) und bin damit einverstanden,<br />
dass der <strong>Versicherung</strong>sschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.<br />
Unterschrift zum Antrag:<br />
………………………………………………….. …………………………………………………………………<br />
(Ort, Datum) (Unterschrift)<br />
Empfangsbestätigung:<br />
Ich bestätige, dass mir<br />
- die Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der VVG-<br />
Informationspflichtenverordnung (siehe Seite 3 bis 5),<br />
- die Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht (siehe Seite 6 und 7),<br />
- die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - Kommunal (ARB-Kommunal 2/2010),<br />
- die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung zur Rechtsschutzversicherung für Städte und Gemeinden, gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse<br />
und Zweckverbände 2010 (siehe Seiten 8 ff) und<br />
- die Tarifvereinbarung zur Kommunal-Rechtsschutzversicherung (siehe Seite 19)<br />
rechtzeitig vor der Antragsunterzeichnung ausgehändigt wurden.<br />
………………………………………………….. …………………………………………………………………<br />
(Ort, Datum) (Unterschrift)<br />
27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 2/19
<strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
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A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz (VVG) in Verbindung<br />
mit § 1 Abs. 1 VVG-Informationspflichtenverordnung<br />
1. Identität des Versicherers, ladungsfähige Anschrift, vertretungsberechtigte Personen<br />
Ihr Versicherer ist die<br />
<strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Tübinger Straße 55<br />
70178 Stuttgart<br />
Fax: 0711/1695-6001<br />
E-Mail: sach_abt@wgv.de<br />
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479<br />
Sitz des Unternehmens: Stuttgart<br />
Vertretungsberechtigte Personen:<br />
Vorstand: Hans-Joachim Haug (Vorsitzender),<br />
Dr. Klaus Brachmann (stv. Vorsitzender), Achim Schweizer<br />
2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers<br />
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach- und Rechtsschutzversicherungen<br />
3. Allgemeine <strong>Versicherung</strong>sbedingungen und wesentliche Merkmale der <strong>Versicherung</strong>sleistung<br />
Für das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis in der Rechtsschutzversicherung gelten die Allgemeinen Bedingungen für die<br />
Rechtsschutzversicherung – Kommunal (ARB-Kommunal 2/2010), die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibung<br />
zur Rechtsschutzversicherung für Städte und Gemeinden, gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse<br />
und Zweckverbände 2010 und die Tarifvereinbarung zur Kommunal-Rechtsschutzversicherung.<br />
Die wesentlichen Merkmale der <strong>Versicherung</strong>sleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der<br />
Leistung des Versicherers, ergeben sich aus den vorgenannten Unterlagen sowie den Beschreibungen des <strong>Versicherung</strong>sumfangs.<br />
4. Gesamtpreis der <strong>Versicherung</strong> einschl. aller Steuern und sonstige Preisbestandteile, zusätzliche<br />
Kosten<br />
Die Angaben über die Zusammensetzung der Beitragshöhe, der Gesamtbeitrag einschließlich <strong>Versicherung</strong>steuer<br />
und die Zahlungsweise ergeben sich aus dem Angebot nebst Antragsformular. Die Zahlungsweise ergibt sich aus<br />
den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen. Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben.<br />
Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife.<br />
5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung<br />
Fälligkeit des Erstbeitrages:<br />
Der Erstbeitrag ist sofort nach Abschluss des <strong>Versicherung</strong>svertrages fällig, nicht jedoch vor dem im <strong>Versicherung</strong>sschein<br />
angegebenen <strong>Versicherung</strong>sbeginn.<br />
Zahlungsweise der Folgebeiträge: zum 01.01. jährlich im Voraus<br />
Wenn Sie uns eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, buchen wir die Beiträge von Ihrem Konto ab, ansonsten<br />
müssen Sie die Beiträge überweisen.<br />
6. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen<br />
Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Informationen beträgt einen Monat.<br />
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt<br />
Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des <strong>Versicherung</strong>snehmers und die Übersendung des <strong>Versicherung</strong>sscheines<br />
durch den Versicherer. Die <strong>Versicherung</strong> beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag, sofern dieser<br />
unverändert angenommen wird, frühestens aber am Tag nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt<br />
auch der <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
Es gilt jedoch nicht für Rechtsschutzfälle, die sich vor <strong>Versicherung</strong>sbeginn oder vor Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten<br />
ereignet haben (siehe § 4 Absatz 1 ARB-Kommunal 2/2010).<br />
Sie sind an Ihren Antrag zwei Wochen gebunden.<br />
27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 3/19
<strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
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8. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts<br />
Widerrufsrecht<br />
Widerrufsbelehrung<br />
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax,<br />
E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den <strong>Versicherung</strong>sschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich<br />
der Allgemeinen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetzes<br />
in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung<br />
jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.<br />
Der Widerruf ist zu richten an<br />
<strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Tübinger Straße 55<br />
70178 Stuttgart<br />
Fax: 0711/1695-6001<br />
E-Mail: sach_abt@wgv.de<br />
Widerrufsfolgen<br />
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der <strong>Versicherung</strong>sschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach<br />
Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie, wenn Sie zugestimmt haben, dass der <strong>Versicherung</strong>sschutz vor<br />
dem Ende des Widerrufs beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen<br />
wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von<br />
1/360 der Jahresprämie gemäß Angebot bzw. Antragsformular<br />
multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen <strong>Versicherung</strong>sschutz bestanden hat.<br />
Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.<br />
Beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass<br />
empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.<br />
Besondere Hinweise:<br />
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns<br />
vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.<br />
Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher <strong>Versicherung</strong>svertrag weiter.<br />
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.<br />
9. Angaben zur Laufzeit und ggf. zur Mindestlaufzeit des Vertrages<br />
Ende der Widerrufsbelehrung<br />
Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr, es sei denn es wurde etwas<br />
anderes vereinbart. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor<br />
dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Dies gilt nicht bei einer abweichenden<br />
Vereinbarung.<br />
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages<br />
Jeder der Vertragspartner kann den Vertrag vorbehaltlich einer abweichenden Laufzeitregelung mit einer Kündigungsfrist<br />
von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.<br />
11. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht<br />
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.<br />
Ansprüche aus Ihrem <strong>Versicherung</strong>svertrag können Sie bei folgenden Gerichten geltend machen:<br />
- dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,<br />
- dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.<br />
Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen<br />
oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht<br />
als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.<br />
27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 4/19
<strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Besucher/Tiefgarage: Feinstraße 1 – Ecke Tübinger Straße, 70178 Stuttgart<br />
Postanschrift: 70164 Stuttgart, Telefon: (0711) 1695-1610 – Telefax (0711) 1695-6001<br />
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12. Kommunikation bei Vertragsabschluss und während der Laufzeit des Vertrages<br />
Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während<br />
der Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.<br />
13. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren<br />
Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren beim<br />
<strong>Versicherung</strong>sombudsmann e.V.<br />
Leipziger Str. 121<br />
10117 Berlin<br />
sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben Sache ein Beschwerdeverfahren bei der Bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht oder vor Gericht anhängig ist.<br />
Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des <strong>Versicherung</strong>sombudsmanns bis zu einem Beschwerdewert von<br />
10.000 EUR verbindlich; darüber hinaus darf der <strong>Versicherung</strong>sombudsmann bis zu einem Beschwerdewert von<br />
100.000 EUR eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung abgeben.<br />
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.<br />
14. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit<br />
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
- Bereich <strong>Versicherung</strong>en -<br />
Graurheindorfer Str. 108<br />
53117 Bonn<br />
E-Mail: poststelle@bafin.de<br />
Internet: www.bafin.de<br />
Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten Aufsichtsbehörde.<br />
27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 5/19
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B. Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen<br />
Anzeigepflicht<br />
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
damit wir Ihren <strong>Versicherung</strong>santrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die<br />
beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände<br />
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.<br />
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren <strong>Versicherung</strong>sschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige<br />
Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht<br />
können Sie der nachstehenden Information entnehmen.<br />
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?<br />
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen<br />
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.<br />
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen<br />
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.<br />
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?<br />
1. Rücktritt und Wegfall des <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,<br />
wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.<br />
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag<br />
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen<br />
hätten.<br />
Im Fall des Rücktritts besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des<br />
<strong>Versicherung</strong>sfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der<br />
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand<br />
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des <strong>Versicherung</strong>sfalles<br />
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht<br />
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt<br />
haben.<br />
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung<br />
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.<br />
27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 6/19
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2. Kündigung<br />
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach<br />
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem<br />
Monat kündigen.<br />
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.<br />
3. Vertragsänderung<br />
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten<br />
Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen<br />
Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig<br />
verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht<br />
schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden <strong>Versicherung</strong>speriode<br />
Vertragsbestandteil.<br />
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung<br />
für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats<br />
nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden<br />
wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.<br />
4. Ausübung unserer Rechte<br />
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb<br />
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung<br />
der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.<br />
Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung<br />
stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist<br />
nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,<br />
wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.<br />
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf<br />
Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für <strong>Versicherung</strong>sfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten<br />
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt<br />
haben.<br />
5. Stellvertretung durch eine andere Person<br />
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich<br />
der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für<br />
die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene<br />
Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich<br />
oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen<br />
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 7/19
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C. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibung zur Rechtsschutzversicherung für Städte<br />
und Gemeinden, gemeindliche Verwaltungszusammenschlüsse und Zweckverbände 2010<br />
Abschnitt C.1<br />
Kommunal-Rechtsschutzversicherung<br />
1. Rechtsgrundlagen<br />
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach<br />
1.1 dem Antrag,<br />
1.2 den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - Kommunal (ARB-Kommunal 2/2010) §§ 1 – 20,<br />
1.3 den gesetzlichen sowie den nachstehenden Bedingungen und<br />
1.4 der Tarifvereinbarung zur Kommunal-Rechtsschutzversicherung.<br />
Auf das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.<br />
2. Gegenstand der <strong>Versicherung</strong><br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht im vereinbarten Umfang für die Tätigkeit des/der <strong>Versicherung</strong>snehmers/in als Stadt,<br />
Gemeinde, gemeindlicher Verwaltungszusammenschluss oder Zweckverband.<br />
3. <strong>Versicherung</strong>ssummen (§ 5 Absatz 4 ARB-Kommunal 2/2010)<br />
Die <strong>Versicherung</strong>ssumme für die Kommunal-Rechtsschutzversicherung beträgt 1.000.000 EUR je Rechtsschutzfall.<br />
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />
- aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten gemäß Ziffer 6.4 (§ 2 d) ARB-Kommunal<br />
2/2010) und<br />
- in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden und in Verfahren vor Verwaltungsgerichten gemäß Ziffer<br />
7.1.1<br />
beträgt die <strong>Versicherung</strong>ssumme 100.000 EUR je Rechtsschutzfall.<br />
Die Ersatzleistung des Versicherers für alle Rechtsschutzfälle eines <strong>Versicherung</strong>sjahres ist auf das Zweifache der<br />
jeweils vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme begrenzt.<br />
4. Selbstbeteiligung<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer trägt eine Selbstbeteiligung von 500 EUR je Rechtsschutzfall (siehe § 5 Absatz 3 c)<br />
ARB-Kommunal 2/2010).<br />
5. Versicherte<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz wird - abweichend von § 15 Absatz 1 ARB-Kommunal 2/2010 - Städten und Gemeinden,<br />
gemeindlichen Verwaltungszusammenschlüssen und Zweckverbänden gewährt. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt<br />
sich auf die gesetzlichen Vertreter und Organe jeweils mit deren Mitgliedern sowie auf die Bediensteten<br />
und ehrenamtlich tätigen Personen (versicherte Personen), jeweils in Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen<br />
Tätigkeit für den <strong>Versicherung</strong>snehmer.<br />
Für Aufgaben der genannten Personen, die auf beliehene Unternehmer oder sonstige Dritte übertragen werden,<br />
besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
Kommunale Eigenbetriebe sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind.<br />
6. Versicherte Leistungsarten<br />
Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst<br />
6.1 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder<br />
einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen gemäß<br />
§ 2 a) ARB-Kommunal 2/2010;<br />
6.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen<br />
Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche gemäß § 2 b) ARB-Kommunal<br />
2/2010;<br />
6.3 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und<br />
27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 8/19
<strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Besucher/Tiefgarage: Feinstraße 1 – Ecke Tübinger Straße, 70178 Stuttgart<br />
Postanschrift: 70164 Stuttgart, Telefon: (0711) 1695-1610 – Telefax (0711) 1695-6001<br />
Hauptverwaltung: Tübinger Str. 55, 70178 Stuttgart Internetadresse www.wgv.de<br />
aus dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben gemäß § 2 c)<br />
ARB-Kommunal 2/2010;<br />
6.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit<br />
der <strong>Versicherung</strong>sschutz nicht in den Leistungsarten Ziffer 6.1, 6.2 oder 6.3 enthalten ist gemäß § 2 d) ARB-<br />
Kommunal 2/2010;<br />
6.5 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz-<br />
und Verwaltungsgerichten gemäß § 2 e) ARB-Kommunal 2/2010; des Weiteren erstreckt sich der<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz auf Rechtsmittelverfahren vor Finanzbehörden;<br />
6.6 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten gemäß § 2 f) ARB-Kommunal 2/2010.<br />
6.7 Für die weiter in § 2 ARB-Kommunal 2/2010 aufgeführten Leistungsarten besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
7. Deckungserweiterungen<br />
7.1 In Erweiterung von § 2 ARB-Kommunal 2/2010 besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz für die Wahrnehmung rechtlicher<br />
Interessen<br />
7.1.1 in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden und in Verfahren vor Verwaltungsgerichten, jedoch abweichend<br />
von § 5 Absatz 1 e) letzter Halbsatz ARB-Kommunal 2/2010 ohne Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;<br />
7.1.2 aus der gerichtlichen Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft,<br />
Berichtigung, Löschung und Sperrung.<br />
7.2 In Erweiterung von § 2 ARB-Kommunal 2/2010 und abweichend von § 3 Absatz 2 d) ARB-Kommunal 2/2010<br />
besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der<br />
Verletzung von Urheber- und Markenrechten durch Versicherte im Rahmen der Planung und Durchführung einer<br />
kommunalen Veranstaltung, deren Hauptorganisator der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist, soweit es sich nicht um<br />
Markeneintragungs- oder Markenwiderspruchsverfahren handelt.<br />
Die Kostenübernahme erfolgt bis zu einer Höhe von 50.000 EUR je Rechtsschutzfall, maximiert auf 100.000 EUR<br />
je <strong>Versicherung</strong>sjahr.<br />
Verletzungen von Urheber- und Markenrechten durch Dritte, für die der <strong>Versicherung</strong>snehmer in Anspruch genommen<br />
werden könnte, sind vom <strong>Versicherung</strong>sschutz nicht umfasst.<br />
7.3 In Abweichung von § 3 ARB-Kommunal 2/2010 besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz im Umfang der vereinbarten<br />
Leistungsarten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />
7.3.1 aus dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder vom<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder<br />
Gebäudeteiles;<br />
7.3.2 aus der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;<br />
7.3.3 aus der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder<br />
Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des <strong>Versicherung</strong>snehmers befindet oder das dieser zu<br />
erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;<br />
7.3.4 aus der Finanzierung eines der unter Ziffer 7.3.1 bis 7.3.3 genannten Vorhaben;<br />
7.3.5 aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;<br />
7.3.6 aus dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Wertpapieren (z.B.: Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile),<br />
Wertrechten, die Wertpapierrechten gleichstehen, Beteiligungen (z.B. an Kapitalanlagemodellen, stille<br />
Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierung;<br />
7.3.7 wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie im Umfang von Ziffer<br />
7.1.1 wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben;<br />
7.3.8 aus Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten.<br />
8. Ausschlüsse<br />
Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht (teilweise in Erweiterung von § 3 ARB-Kommunal 2/2010)<br />
8.1 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Besitzer, Halter, Fahrer oder Insasse von<br />
Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern;<br />
8.2 für Kosten von Maßnahmen, die zu den allgemeinen Aufgaben der Verwaltung gehören;<br />
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8.3 in Normenkontrollverfahren;<br />
8.4 für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen,<br />
Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften;<br />
8.5 in Enteignungsangelegenheiten;<br />
8.6 für die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen auf Grund von <strong>Versicherung</strong>sfällen, die der<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Rechtsschutzfalles dem Versicherer<br />
schriftlich gemeldet hat.<br />
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Abschnitt C.2<br />
Kommunal-Straf-Rechtsschutzversicherung und Dienstreise-Rechtsschutzversicherung<br />
1. Rechtsgrundlagen<br />
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach<br />
1.1 dem Antrag,<br />
1.2 den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - Kommunal (ARB-Kommunal 2/2010) §§ 1 – 17<br />
(Absatz 3 bis 9) und 20 mit Ausnahme des § 3 (die Ausschlüsse sind unter Ziffer 13 aufgeführt) und<br />
1.3 den gesetzlichen sowie den nachstehenden Bedingungen.<br />
Auf das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.<br />
2. Gegenstand der <strong>Versicherung</strong><br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht im vereinbarten Umfang für die Tätigkeit des/der <strong>Versicherung</strong>snehmers/in als Stadt,<br />
Gemeinde, gemeindlicher Verwaltungszusammenschluss oder Zweckverband.<br />
3. <strong>Versicherung</strong>ssummen (§ 5 Absatz 4 ARB-Kommunal 2/2010)<br />
Die <strong>Versicherung</strong>ssumme für den Kommunal-Straf-Rechtsschutz beträgt 2.000.000 EUR je Rechtsschutzfall.<br />
Die Ersatzleistung des Versicherers für alle Rechtsschutzfälle eines <strong>Versicherung</strong>sjahres ist auf das Zweifache der<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme begrenzt.<br />
4. Örtlicher Geltungsbereich<br />
In Abweichung von § 6 ARB-Kommunal 2/2010 besteht weltweiter <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
5. Versicherte<br />
5.1 <strong>Versicherung</strong>sschutz wird - abweichend von § 15 Absatz 1 ARB-Kommunal 2/2010 - dem <strong>Versicherung</strong>snehmer,<br />
seinen gesetzlichen Vertretern und den Mitgliedern seiner Organe, sowie allen Bediensteten und ehrenamtlich<br />
tätigen Personen (versicherte Personen) in Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit für den<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer gewährt.<br />
5.2 Sanitäter und Notärzte, die in kommunalen Rettungsdiensten tätig sind, sind ebenfalls vom <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
umfasst, auch wenn es sich dabei nicht um Mitarbeiter des <strong>Versicherung</strong>snehmers handelt.<br />
5.3 Externe Mandate:<br />
Für die versicherten Personen besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz auch für Leitungsfunktionen in Gebietskörperschaften<br />
und für Tätigkeiten in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen, soweit sie diese auf Veranlassung des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
wahrnehmen. Vom <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst sind auch ehrenamtlich ausgeübte Mandate in<br />
Stiftungen und Vereinen, soweit diese auf Veranlassung des <strong>Versicherung</strong>snehmers wahrgenommen werden.<br />
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-<strong>Versicherung</strong>svertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.<br />
5.4 Kommunale Eigenbetriebe sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind.<br />
5.5 Wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer zustimmt, sind auch die aus den Diensten des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
ausgeschiedenen Personen für Rechtsschutzfälle versichert, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer ergeben.<br />
6. Versicherte Leistungsarten<br />
Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder<br />
der versicherten Personen für die Verteidigung<br />
6.1 in Disziplinar- oder Standesrechtsverfahren gemäß § 2 h) ARB-Kommunal 2/2010;<br />
6.2 wegen des Vorwurfes eines sonstigen Vergehens gemäß § 2 i) bb) ARB-Kommunal 2/2010;<br />
6.3 wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 2 j) ARB-Kommunal 2/2010.<br />
6.4 Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und Geldbußen über EUR 250,– sind Gnaden-, Strafaussetzungs-,<br />
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Strafaufschub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei Anträge je<br />
Rechtsschutzfall (siehe § 5 Absatz 3 f) ARB-Kommunal 2/2010.<br />
6.5 Für die weiter in § 2 ARB-Kommunal 2/2010 aufgeführten Leistungsarten besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
7. Rechtsschutzfall<br />
7.1 Abweichend von § 4 Absatz 1 c) ARB-Kommunal 2/2010 und soweit nachstehend nicht anders vereinbart gilt als<br />
Rechtsschutzfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten persönlich im Zusammenhang<br />
mit seiner Tätigkeit für den <strong>Versicherung</strong>snehmer oder gegen zunächst namentlich nicht benannte Personen im<br />
Bereich des <strong>Versicherung</strong>snehmers. Für die Zeugenbetreuung gilt als Rechtsschutzfall die amtliche Aufforderung<br />
zu einer Zeugenaussage.<br />
Als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es von der zuständigen Behörde als solches verfügt ist.<br />
7.2 In disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren gilt als Rechtsschutzfall die Einleitung eines disziplinar- oder<br />
standesrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.<br />
7.3 § 4 Absatz 3 a) ARB-Kommunal 2/2010 findet insoweit keine Anwendung.<br />
8. Dienstreise-Rechtsschutz<br />
8.1 In Abweichung von Ziffer 13.1 umfasst der <strong>Versicherung</strong>sschutz für versicherte Personen in Ausübung ihrer<br />
beruflichen Tätigkeit als Fahrer und Insasse in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln die Verteidigung in<br />
Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder<br />
Ordnungswidrigkeitenrechtes.<br />
8.2 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst des Weiteren die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes und die<br />
Verfahrenskosten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher<br />
Haftpflichtbestimmungen entsprechend § 5 ARB-Kommunal 2/2010.<br />
8.3 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich insbesondere auf die Mitglieder des Gemeinderates und die Angehörigen<br />
der freiwilligen Feuerwehr, jeweils in Ausübung ihrer amtlichen und dienstlichen Tätigkeit für den<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer. Hierzu zählen <strong>Versicherung</strong>sfälle, die auf dem direkten Weg zu oder von Übungen oder<br />
Einsätzen eintreten.<br />
8.4 Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei der Benutzung von Fahrzeugen, die auf den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
zugelassenen sind. Hierfür kann die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung gemäß Abschnitt C. 3 abgeschlossen<br />
werden.<br />
8.5 Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des<br />
Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem <strong>Versicherung</strong>skennzeichen<br />
versehen sein.<br />
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von<br />
diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis<br />
des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des<br />
Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach,<br />
dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der <strong>Versicherung</strong>sschutz bestehen.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>sschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die<br />
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung<br />
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.<br />
9. Feuerwehrklausel (nur für Städte und Gemeinden)<br />
Für die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr besteht auch <strong>Versicherung</strong>sschutz für Streitigkeiten, die in Ausübung<br />
ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit für den <strong>Versicherung</strong>snehmer mit den einzelnen Arbeitgebern entstehen<br />
sowie für Streitigkeiten vor Sozialgerichten infolge einer Verunfallung bei der versicherten Tätigkeit.<br />
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-<strong>Versicherung</strong>svertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.<br />
10. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten<br />
10.1 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch aktive Strafverfolgung, wenn<br />
eine versicherte Person in Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit für den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
Opfer einer der in § 395 Absatz 1 StPO<br />
- Ziffer 1 (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),<br />
- Ziffer 2 (Straftaten gegen das Leben),<br />
- Ziffer 3 (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),<br />
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- Ziffer 4 (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)<br />
genannten rechtswidrigen Straftaten wird.<br />
10.2 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst<br />
- den Anschluss der versicherten Person an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage<br />
als Nebenkläger;<br />
- die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach deutschem Strafprozessrecht als Zeugen-<br />
und Verletztenbeistand;<br />
- die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes vor einem deutschen Strafgericht im Rahmen<br />
des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Strafgesetzbuch (StGB).<br />
11. Deckungserweiterungen<br />
11.1 Vorsatztaten<br />
Wird dem Versicherten ein vorsätzlich begehbares Vergehen zur Last gelegt, besteht abweichend von § 2 i) bb)<br />
ARB-Kommunal 2/2010 <strong>Versicherung</strong>sschutz unter der Bedingung, dass keine rechtskräftige Verurteilung wegen<br />
vorsätzlicher Tatbegehung erfolgt. Nach rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung ist der Versicherte<br />
verpflichtet, erbrachte Leistungen zurückzuerstatten.<br />
Werden dem Versicherten mehrere solcher Vorsatztaten zur Last gelegt und wird er wegen mindestens einer Vorsatztat<br />
rechtskräftig verurteilt, entfällt rückwirkend der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch für die übrigen Vorsatzanklagen.<br />
Ferner besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz insoweit nicht, als der Versicherte in den fünf Jahren vor der Anklageerhebung<br />
wegen einer gleichartigen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist.<br />
Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der <strong>Versicherung</strong>sschutz auch bei rechtskräftiger<br />
Verurteilung wegen einer Vorsatztat bestehen.<br />
11.2 Rechtsschutz für verwaltungs-, sozial- und steuerrechtliche Verfahren<br />
Versichert sind die Kosten eines Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verwaltungs-, sozial-<br />
und steuerrechtlichen Angelegenheiten gegenüber deutschen Behörden und Gerichten zur Unterstützung der<br />
Verteidigung in einem eingeleiteten und vom <strong>Versicherung</strong>sschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.<br />
11.3 Rechtsschutz für die Vermeidung von verwaltungs-, sozial- und steuerrechtlichen Verfahren<br />
Versichert sind die Kosten eines Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber deutschen<br />
Behörden und Gerichten, um die als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens<br />
drohende Einleitung eines verwaltungs-, sozial- oder steuerrechtlichen Verfahrens zu vermeiden.<br />
11.4 Rechtsschutz für Aussetzungsverfahren<br />
Es besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren, soweit<br />
die Durchführung des vom <strong>Versicherung</strong>sschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der<br />
Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und aus diesem Grund eine Aussetzung im Ermittlungs-,<br />
Haupt- oder Zwischenverfahren gemäß den §§ 154 d, 262 StPO stattfindet.<br />
11.5 Verfassungs-Rechtsschutz<br />
Es besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor Verfassungsgerichten, die<br />
der Verteidigung in einem versicherten Verfahren vor deutschen Behörden und Gerichten dienen.<br />
11.6 Rechtsschutz vor Untersuchungsausschüssen<br />
Es besteht Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.<br />
Als Rechtsschutzfall gilt die Aufforderung zur Aussage an den Versicherten.<br />
11.7 Wiederaufnahmeverfahren und Zurückverweisungen<br />
Vom <strong>Versicherung</strong>sschutz umfasst ist das – in den §§ 359 ff der Strafprozessordnung bzw. vergleichbaren Vorschriften<br />
ausländischer Rechtsordnungen geregelte - Verfahren zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges<br />
Urteil abgeschlossenen Verfahrens ebenso wie die sich gegebenenfalls daran anschließende Erneuerung der<br />
Hauptverhandlung. <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht auch für die anwaltlichen Tätigkeit zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages.<br />
In Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Versicherten gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags auf<br />
Wiederaufnahme; in allen anderen Fällen die Anordnung des Gerichts zur Wiederaufnahme des Verfahrens.<br />
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Wird eine versicherte Strafsache in einem Rechtsmittelverfahren an ein Strafgericht zurückverwiesen, so besteht<br />
auch vor diesem Gericht <strong>Versicherung</strong>sschutz für die Verteidigung der versicherten Person.<br />
11.8 Adhäsionsverfahren<br />
Der Versicherer trägt die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes zur Abwehr eines gegen versicherte Personen<br />
gerichteten zivilrechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren gemäß §§ 403 ff Strafprozessordnung<br />
vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird.<br />
In Adhäsionsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich<br />
gegen versicherte Personen geltend gemacht werden.<br />
11.9 Privatklageverfahren<br />
Der Versicherer trägt die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in seiner Eigenschaft<br />
als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff Strafprozessordnung einschließlich des vorangehenden<br />
Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.<br />
In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder<br />
in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klagerhebung nach § 381 Strafprozessordnung oder<br />
entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften.<br />
11.10 Aktive Strafverfolgung und Dienstaufsichtsbeschwerden<br />
Der Versicherer trägt die Kosten eines für den <strong>Versicherung</strong>snehmer tätigen Rechtsanwaltes für die Erstattung einer<br />
Strafanzeige oder die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde im Interesse des <strong>Versicherung</strong>snehmers.<br />
Der Rechtsschutzfall gilt zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen<br />
haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvorschrift zu verletzen.<br />
Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bzw. der<br />
Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der <strong>Versicherung</strong>svertrag noch besteht.<br />
11.11 Rechtsschutz für presserechtliche Verfahren<br />
Es besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des <strong>Versicherung</strong>snehmers in presserechtlichen<br />
Verfahren nach dem Landespressegesetz bis zu einer Höhe von 35.000 EUR je Rechtsschutzfall.<br />
11.12 Kosten für Öffentlichkeitsarbeit<br />
Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten einer externen Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im<br />
Zusammenhang mit einem gegen Versicherte eingeleiteten und vom <strong>Versicherung</strong>sschutz erfassten Straf- oder<br />
Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch für die Kosten der juristischen Überprüfung einer Presseerklärung<br />
des <strong>Versicherung</strong>snehmers, die im Zusammenhang mit dem versicherten Verfahren notwendig ist.<br />
11.13 Rechtsschutz bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts<br />
Es besteht Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Widerrufsansprüchen aufgrund der<br />
Verletzung von Persönlichkeitsrechten Versicherter durch nicht versicherte Dritte, die in Zusammenhang mit der<br />
amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit des Versicherten für den <strong>Versicherung</strong>snehmer steht.<br />
11.14 Kartellrecht<br />
Es besteht Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs von Vergehen im Zusammenhang mit kartellrechtlichen<br />
Verfahren. Ausgenommen sind Verfahren im Zusammenhang mit Preis- und Ausschreibungsabsprachen.<br />
Dies gilt nicht für Verfahren, die im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge stehen.<br />
11.15 Rechtsschutz bei Durchsuchung und Beschlagnahmen<br />
Es besteht Rechtsschutz für eine notwendige anwaltliche Interessenwahrnehmung bei Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen<br />
sowie der Geltendmachung von Freigabe- bzw. Herausgabeansprüchen hinsichtlich beschlagnahmter<br />
Gegenstände. Ist der Versicherte von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen als Nichtverdächtiger<br />
betroffen, gilt als Rechtsschutzfall der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen.<br />
11.16 Amtsstellungnahme<br />
Es besteht Rechtsschutz für die anwaltliche Vertretung des <strong>Versicherung</strong>snehmers gegenüber Strafverfolgungsbehörden<br />
und Strafgerichten.<br />
Dies gilt auch, wenn sich ein Ermittlungsverfahren gegen eine namentlich bekannte Person richtet und sodann auf<br />
unbekannt beim <strong>Versicherung</strong>snehmer ausgedehnt wird.<br />
27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 14/19
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11.17 Beauftragung sonstiger Verteidiger<br />
Wird anstelle eines Rechtsanwaltes ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe oder Rechtslehrer einer deutschen<br />
Hochschule mit der Verteidigung beauftragt, finden die Bestimmungen für Rechtsanwaltskosten sinngemäß<br />
Anwendung.<br />
11.18 Beauftragung eines Koordinators<br />
Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch den Versicherer die Kosten eines Rechtsanwaltes, die dadurch<br />
entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren<br />
betroffener – versicherter oder nicht versicherter – Personen abstimmt.<br />
12. Erweiterung des Leistungsumfangs<br />
Der Versicherer trägt<br />
12.1 abweichend von § 5 Absatz 1 a) und b) ARB-Kommunal 2/2010 die angemessene Vergütung des vom<br />
<strong>Versicherung</strong>snehmer oder dem Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes und die üblichen Auslagen.<br />
Für die Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall gilt § 14 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen<br />
und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) – entsprechend als vereinbart. Zu berücksichtigen<br />
sind alle Umstände, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung<br />
der Angelegenheit (Missbrauchsprüfung).<br />
12.2 die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen<br />
Gerichtes oder des Sitzes der Ermittlungsbehörde bis zur Höhe der nach den gesetzlichen Vorschriften für<br />
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätzen;<br />
12.3 abweichend von § 5 Absatz 1 c) und f) ARB-Kommunal 2/2010 die angemessenen und üblichen Kosten der für die<br />
Verteidigung erforderlichen Gutachten öffentlich bestellter und vom Versicherten beauftragter Sachverständiger.<br />
Für die Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall (Missbrauchsprüfung) gilt § 14 RVG sowie die unter Ziffer 12.1<br />
genannten Kriterien entsprechend als vereinbart;<br />
12.4 abweichend von § 5 Absatz 1 h) ARB-Kommunal 2/2010 die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder<br />
Strafverfahren gegen den Versicherten entstandenen Rechtsanwaltskosten bis zur Höhe der gesetzlichen<br />
Vergütung, soweit der Versicherte diese freiwillig übernimmt, um zu erreichen, dass das gegen ihn anhängige<br />
Strafverfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht.<br />
12.5 Der Versicherer trägt die angemessenen und üblichen Kosten einer notwendigen anwaltlichen Betreuung eines<br />
Versicherten bei einer Vernehmung als Zeuge im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeiten in einem versicherten<br />
Verfahren. Für die Prüfung der Angemessenheit (Missbrauchsprüfung) gelten die unter Ziffer 12.1 genannten<br />
Kriterien als vereinbart. Dies gilt auch für die Zeugenvernehmung von Dritten, die nicht zum versicherten<br />
Personenkreis gehören und als Entlastungszeugen in einem gegen Versicherte eingeleiteten und vom<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz erfassten Verfahren vernommen werden.<br />
Der Versicherer sorgt für<br />
12.6 die Übersetzung der für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten einschließlich der<br />
Zeugenbetreuung im Ausland notwendigen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten einschließlich eines<br />
erforderlichen Dolmetschers;<br />
12.7 die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu 200.000 EUR für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den<br />
Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.<br />
13. Ausschlüsse<br />
13.1 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz bezieht sich mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer 8 (Dienstreise-Rechtsschutz) nicht<br />
auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei der Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung<br />
verkehrsrechtlicher Vorschriften als Eigentümer, Besitzer, Halter, Fahrer oder Insasse von Motorfahrzeugen zu<br />
Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern.<br />
13.2 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz bezieht sich nicht auf kartellrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Preis- und<br />
Ausschreibungsabsprachen. Dies gilt nicht für Verfahren, die im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher<br />
Aufträge stehen (siehe Ziffer 11.14).<br />
13.3 Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatztat (siehe Ziffer 11.1).<br />
14. Prämienfreie Differenzdeckung zur Vorversicherung<br />
Wird eine andere <strong>Versicherung</strong> der vorliegenden Art durch diese <strong>Versicherung</strong> ohne zeitliche Unterbrechung des<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutzes ersetzt, so besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz zu den Bedingungen dieses Vertrages auch für<br />
Rechtsschutzfälle, die während der Laufzeit vorhergehender Policen eingetreten sind.<br />
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<strong>WGV</strong>-<strong>Versicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
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Voraussetzung für diese zeitliche Ausdehnung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes ist, dass die Versicherten bis zum Abschluss<br />
dieser <strong>Versicherung</strong> von den bereits eingetretenen <strong>Versicherung</strong>sfällen keine Kenntnis hatten und keine<br />
Leistungsablehnung des Vorversicherers wegen verspäteter Prämienzahlung, Nichtzahlung oder einer Obliegenheitsverletzung<br />
erfolgt ist. Leistungen aus den früheren Rechtsschutzverträgen müssen vorrangig in Anspruch genommen<br />
werden und werden auf den Leistungsumfang dieses Vertrages angerechnet.<br />
Als Zeitpunkt für den Eintritt des Rechtsschutzfalles gilt der Zeitpunkt des Beginns dieses Vertrages.<br />
15. Verfahren gegen mehrere Versicherte<br />
Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-,<br />
Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert oder sind<br />
in einem Wiederaufnahmeverfahren mehrere Versicherte betroffen, handelt es sich um denselben und nicht um<br />
jeweils einen neuen Rechtsschutzfall.<br />
16. Nachmeldefrist<br />
Nach Beendigung des Vertrages besteht für Rechtsschutzfälle, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind,<br />
in Abweichung von § 4 Absatz 3 b) ARB-Kommunal 2/2010 eine unbegrenzte Nachmeldefrist.<br />
17. Nachhaftung<br />
Ist innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beendigung des Vertrages kein Rechtsschutzfall eingetreten und wurden in<br />
dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht, gewährt der Versicherer eine prämienfreie Nachhaftungszeit<br />
von 1 Jahr nach Vertragsbeendigung. Voraussetzung ist, dass die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung<br />
oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder begangen worden sein soll.<br />
Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-<strong>Versicherung</strong>svertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die<br />
Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages Prämienrückstände bestehen oder der<br />
Vertrag kürzer als 3 Jahre bestanden hat.<br />
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Abschnitt C.3<br />
Verkehrs-Rechtsschutzversicherung<br />
1. Rechtsgrundlagen<br />
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach<br />
1.1 dem Antrag,<br />
1.2 den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - Kommunal (ARB-Kommunal 2/2010) §§ 1 – 20,<br />
21 sowie 22 und<br />
1.3 den gesetzlichen sowie den nachstehenden Bedingungen.<br />
Auf das <strong>Versicherung</strong>sverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.<br />
2. Gegenstand der <strong>Versicherung</strong> / Versicherte Personen<br />
2.1 <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für den <strong>Versicherung</strong>snehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes<br />
bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem<br />
<strong>Versicherung</strong>skennzeichen versehenen oder als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum<br />
vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.<br />
Neu hinzukommende Fahrzeuge sind ab Zulassung mitversichert, ohne dass es einer Meldung durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
bedarf.<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht weiter für den <strong>Versicherung</strong>snehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter,<br />
Besitzer oder Benutzer für alle bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer vorhandenen nicht versicherungspflichtigen<br />
Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nur auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht<br />
auf eine Höchstgeschwindigkeit<br />
Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit<br />
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.<br />
2.2 Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder<br />
berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.<br />
2.3 Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der <strong>Versicherung</strong>sschutz für ein oder mehrere im<br />
<strong>Versicherung</strong>sschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger<br />
(Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den <strong>Versicherung</strong>snehmer zugelassen oder nicht auf seinen<br />
Namen mit einem <strong>Versicherung</strong>skennzeichen versehen sind.<br />
2.4 Eingeschlossen ist der Fahrer-Rechtsschutz nach § 22 ARB-Kommunal 2/2010 für das gelegentliche Lenken<br />
fremder Fahrzeuge durch die gesetzlichen Vertreter und Mitglieder der Organe, die Bediensteten und ehrenamtlich<br />
tätigen Personen, jeweils in Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit für den <strong>Versicherung</strong>snehmer,<br />
soweit diese Fahrzeuge anstelle von über diesen Vertrag rechtsschutzversicherte Fahrzeuge eingesetzt werden.<br />
3. <strong>Versicherung</strong>ssummen (§ 5 Absatz 4 ARB-Kommunal 2/2010)<br />
Die <strong>Versicherung</strong>ssumme für die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung beträgt 1.000.000 EUR je Rechtsschutzfall.<br />
Die <strong>Versicherung</strong>ssumme für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher<br />
Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes beträgt 2.000.000 EUR je Rechtsschutzfall (siehe<br />
Ziffer 7).<br />
Die Ersatzleistung des Versicherers für alle Rechtsschutzfälle eines <strong>Versicherung</strong>sjahres ist auf das Zweifache der<br />
<strong>Versicherung</strong>ssumme begrenzt.<br />
4. Selbstbeteiligung<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer trägt eine Selbstbeteiligung von 150 EUR je Rechtsschutzfall (siehe § 5 Absatz 3 c)<br />
ARB-Kommunal 2/2010).<br />
5. Leistungsarten<br />
Gemäß § 21 Absatz 4 ARB-Kommunal 2/2010 besteht Rechtsschutz für<br />
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5.1 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder<br />
einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen gemäß<br />
§ 2 a) ARB-Kommunal 2/2010;<br />
5.2 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit<br />
der <strong>Versicherung</strong>sschutz nicht in der Leistungsart Ziffer 5.1 enthalten ist gemäß § 2 d) ARB-Kommunal 2/2010;<br />
5.3 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz-<br />
und Verwaltungsgerichten gemäß § 2 e) ARB-Kommunal 2/2010;<br />
5.4 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und<br />
vor Verwaltungsgerichten gemäß § 2 g) ARB-Kommunal 2/2010;<br />
5.5 die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines verkehrsrechtlichen oder eines sonstigen Vergehens gemäß § 2 i)<br />
ARB-Kommunal 2/2010;<br />
5.6 die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 2 j) ARB-Kommunal 2/2010.<br />
6. Deckungserweiterungen<br />
In Erweiterung von § 21 Absatz 4 ARB-Kommunal 2/2010 besteht Rechtsschutz für<br />
6.1 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten gemäß § 2 f) ARB-Kommunal 2/2010;<br />
6.2 die Verteidigung in Disziplinar- oder Standesrechtsverfahren gemäß § 2 h) ARB-Kommunal 2/2010.<br />
7. Erweiterung des Leistungs-/Deckungsumfangs<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung von Vorschriften des<br />
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechtes wird im Umfang von Abschnitt C. 2 (Kommunal-Straf-<br />
Rechtsschutzversicherung) gewährt, wobei die Vereinbarung des Selbstbehaltes (Ziffer 4) auch für diese Rechtsschutzfälle<br />
Anwendung findet. Diese Erweiterung des Leistungs- und Deckungsumfanges gilt auch für § 2 i) aa)<br />
ARB-Kommunal 2/2010.<br />
8. Erweiterung des versicherten Risikos gemäß § 21 Absatz 7 ARB-Kommunal 2/2010<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 5.2 bzw.<br />
§ 2 d) ARB-Kommunal 2/2010) für den <strong>Versicherung</strong>snehmer und die versicherten Personen auch bei der Teilnahme<br />
am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als<br />
a) Fahrer fremder Motorfahrzeuge,<br />
b) Fahrgast,<br />
c) Fußgänger und<br />
d) Radfahrer<br />
jeweils in Ausübung ihrer amtlichen oder dienstlichen Tätigkeit für den <strong>Versicherung</strong>snehmer, soweit nicht bereits<br />
gemäß Abschnitt C.2 Ziffer 8 (Dienstreise-Rechtsschutz) <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht.<br />
9. Obliegenheiten<br />
Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des<br />
Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem <strong>Versicherung</strong>skennzeichen versehen<br />
sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen,<br />
die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis<br />
des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der<br />
Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte<br />
Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der <strong>Versicherung</strong>sschutz bestehen.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>sschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die<br />
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des <strong>Versicherung</strong>sfalls noch für die Feststellung<br />
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.<br />
27_A_Rechtsschutz_2010_280912.doc 18/19
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D. Tarifvereinbarung zur Kommunal-Rechtsschutzversicherung<br />
1. Übersteigen die in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bezahlten Entschädigungsleistungen für mehr als<br />
einen Rechtsschutzfall 150 % des in diesem Zeitraum bezahlten Grundbeitrages, ist für die Folgejahre ein Risikozuschlag<br />
von 25 % auf den Grundbeitrag zu entrichten. Zu den bezahlten Entschädigungsleistungen gehören auch<br />
Leistungen aus vorangegangenen Rechtsschutzversicherungsverträgen. Grundbeitrag im Sinne dieser Regelung ist<br />
der Tarifbeitrag ohne Berücksichtigung eines eventuellen Risikozuschlags.<br />
2. Der Risikozuschlag entfällt, wenn die Voraussetzungen von Ziffer 1. nicht mehr vorliegen.<br />
3. <strong>Versicherung</strong>snehmer, deren Vertrag von dieser Regelung betroffen ist, können die <strong>Versicherung</strong> innerhalb einer<br />
Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung über den Beitragszuschlag auf Monatsende kündigen. Im Falle<br />
der Kündigung entfällt der Zuschlag für die laufende <strong>Versicherung</strong>speriode.<br />
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