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SATZUNG - Nordbay-angler.de

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1. Das Fahren sowie das Parken auf <strong>de</strong>m gesamten Seegrundstück<br />

ist grundsätzlich nur <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vereins<br />

gestattet.<br />

Zum Befahren dürfen nur die hierfür angelegten, festen<br />

Wege benützt wer<strong>de</strong>n.<br />

Es ist Schrittgeschwindigkeit (5 km/h) einzuhalten.<br />

Unnützes Befahren <strong>de</strong>r Uferwege mit Kraftfahrzeugen,<br />

insbeson<strong>de</strong>re das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken, ist<br />

verboten.<br />

Die Schranken sind nach je<strong>de</strong>m Passieren wie<strong>de</strong>r zu<br />

schließen.<br />

2. Familienangehörige können an <strong>de</strong>n See mitgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n. Für alle Schä<strong>de</strong>n, die sich durch die Mitnahme von<br />

Angehörigen ergeben, haftet das Mitglied bzw. <strong>de</strong>r Erlaubnisscheininhaber.<br />

3. Nach <strong>de</strong>r Bayerischen Verfassung und <strong>de</strong>m Naturschutzrecht<br />

ist im Rahmen <strong>de</strong>s Gemeingebrauchs je<strong>de</strong>rmann <strong>de</strong>r<br />

Zutritt zu unserem See erlaubt.<br />

Gegenüber Fremdbenutzern (Ba<strong>de</strong>gästen, Spaziergängern<br />

und <strong>de</strong>rgleichen) ist höfliches und zurückhalten<strong>de</strong>s Benehmen<br />

geboten. Vergehen von Fremdbenutzern (z. B. Befahren<br />

mit Kraftfahrzeugen, Ablagerung o<strong>de</strong>r Hinterlassen von<br />

Unrat, Verstöße gegen die Naturschutzverordnungen) sind<br />

schriftlich <strong>de</strong>r Verwaltung zu mel<strong>de</strong>n, wobei Art <strong>de</strong>s Verstoßes,<br />

Ort, Datum, Zeit und evtl. Name bzw. Kennzeichen <strong>de</strong>s<br />

Fahrzeugs <strong>de</strong>s Verursachers anzugeben sind.<br />

4. Der Aufenthalt am Seegrundstück mit Zelten, Wohnmobilen<br />

und Wohnwagen ist von <strong>de</strong>r Anzahl her begrenzt und<br />

grundsätzlich nur Vereinsmitglie<strong>de</strong>rn gestattet.<br />

Die Erlaubnis für das Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen<br />

und Wohnwagen wird nur im Einzelfall und nur mit Genehmigung<br />

<strong>de</strong>r Verwaltung bzw. eines von ihr Beauftragten erteilt.<br />

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