SATZUNG - Nordbay-angler.de
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1. Das Fahren sowie das Parken auf <strong>de</strong>m gesamten Seegrundstück<br />
ist grundsätzlich nur <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vereins<br />
gestattet.<br />
Zum Befahren dürfen nur die hierfür angelegten, festen<br />
Wege benützt wer<strong>de</strong>n.<br />
Es ist Schrittgeschwindigkeit (5 km/h) einzuhalten.<br />
Unnützes Befahren <strong>de</strong>r Uferwege mit Kraftfahrzeugen,<br />
insbeson<strong>de</strong>re das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken, ist<br />
verboten.<br />
Die Schranken sind nach je<strong>de</strong>m Passieren wie<strong>de</strong>r zu<br />
schließen.<br />
2. Familienangehörige können an <strong>de</strong>n See mitgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n. Für alle Schä<strong>de</strong>n, die sich durch die Mitnahme von<br />
Angehörigen ergeben, haftet das Mitglied bzw. <strong>de</strong>r Erlaubnisscheininhaber.<br />
3. Nach <strong>de</strong>r Bayerischen Verfassung und <strong>de</strong>m Naturschutzrecht<br />
ist im Rahmen <strong>de</strong>s Gemeingebrauchs je<strong>de</strong>rmann <strong>de</strong>r<br />
Zutritt zu unserem See erlaubt.<br />
Gegenüber Fremdbenutzern (Ba<strong>de</strong>gästen, Spaziergängern<br />
und <strong>de</strong>rgleichen) ist höfliches und zurückhalten<strong>de</strong>s Benehmen<br />
geboten. Vergehen von Fremdbenutzern (z. B. Befahren<br />
mit Kraftfahrzeugen, Ablagerung o<strong>de</strong>r Hinterlassen von<br />
Unrat, Verstöße gegen die Naturschutzverordnungen) sind<br />
schriftlich <strong>de</strong>r Verwaltung zu mel<strong>de</strong>n, wobei Art <strong>de</strong>s Verstoßes,<br />
Ort, Datum, Zeit und evtl. Name bzw. Kennzeichen <strong>de</strong>s<br />
Fahrzeugs <strong>de</strong>s Verursachers anzugeben sind.<br />
4. Der Aufenthalt am Seegrundstück mit Zelten, Wohnmobilen<br />
und Wohnwagen ist von <strong>de</strong>r Anzahl her begrenzt und<br />
grundsätzlich nur Vereinsmitglie<strong>de</strong>rn gestattet.<br />
Die Erlaubnis für das Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen<br />
und Wohnwagen wird nur im Einzelfall und nur mit Genehmigung<br />
<strong>de</strong>r Verwaltung bzw. eines von ihr Beauftragten erteilt.<br />
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