SATZUNG - Nordbay-angler.de
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5. Bei <strong>de</strong>r Auflösung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r bei<br />
Wegfall <strong>de</strong>s bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen<br />
an die Sportfischerdachorganisation in Mittelfranken o<strong>de</strong>r<br />
einen an<strong>de</strong>ren Sportfischerverein, soweit diesen Gemeinnützigkeit<br />
zuerkannt wur<strong>de</strong>. Das angefallene Vermögen darf<br />
auch von diesen nur zu gemeinnützigen Zwecken verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n. Beschlüsse über die künftige Verwendung <strong>de</strong>s<br />
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung <strong>de</strong>s Finanzamtes<br />
ausgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
1. Der Verein besteht aus:<br />
§ 4<br />
Mitgliedschaft<br />
a) or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
b) Ehrenmitglie<strong>de</strong>rn,<br />
c) Jugendlichen unter 18 Jahren.<br />
2. Or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>r können wer<strong>de</strong>n:<br />
a) Personen, die das 16. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben,<br />
b) juristische Personen.<br />
Or<strong>de</strong>ntliche(aktive) Mitglie<strong>de</strong>r sind zugleich Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Fischereiverban<strong>de</strong>s Mittelfranken e.V.. En<strong>de</strong>t die or<strong>de</strong>ntliche<br />
(aktive) Mitgliedschaft beim Verein, en<strong>de</strong>t auch die Mitgliedschaft<br />
beim Fischereiverband Mittelfranken.<br />
Jugendliche wer<strong>de</strong>n in einer Jugendabteilung zusammengefasst.<br />
Sie bedürfen zum Beitritt <strong>de</strong>r schriftlichen Zustimmung<br />
ihrer gesetzlichen Vertreter. Soweit Jugendliche nicht or<strong>de</strong>ntliche<br />
Mitglie<strong>de</strong>r sind, haben sie in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
kein Stimmrecht und können keine Ämter in <strong>de</strong>r<br />
Verwaltung <strong>de</strong>s Vereins beklei<strong>de</strong>n. Einzelheiten regelt die<br />
von <strong>de</strong>r Verwaltung zu erlassen<strong>de</strong> Jugendordnung.<br />
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