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5. Bei <strong>de</strong>r Auflösung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r bei<br />

Wegfall <strong>de</strong>s bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen<br />

an die Sportfischerdachorganisation in Mittelfranken o<strong>de</strong>r<br />

einen an<strong>de</strong>ren Sportfischerverein, soweit diesen Gemeinnützigkeit<br />

zuerkannt wur<strong>de</strong>. Das angefallene Vermögen darf<br />

auch von diesen nur zu gemeinnützigen Zwecken verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Beschlüsse über die künftige Verwendung <strong>de</strong>s<br />

Vermögens dürfen erst nach Einwilligung <strong>de</strong>s Finanzamtes<br />

ausgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

1. Der Verein besteht aus:<br />

§ 4<br />

Mitgliedschaft<br />

a) or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

b) Ehrenmitglie<strong>de</strong>rn,<br />

c) Jugendlichen unter 18 Jahren.<br />

2. Or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>r können wer<strong>de</strong>n:<br />

a) Personen, die das 16. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben,<br />

b) juristische Personen.<br />

Or<strong>de</strong>ntliche(aktive) Mitglie<strong>de</strong>r sind zugleich Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Fischereiverban<strong>de</strong>s Mittelfranken e.V.. En<strong>de</strong>t die or<strong>de</strong>ntliche<br />

(aktive) Mitgliedschaft beim Verein, en<strong>de</strong>t auch die Mitgliedschaft<br />

beim Fischereiverband Mittelfranken.<br />

Jugendliche wer<strong>de</strong>n in einer Jugendabteilung zusammengefasst.<br />

Sie bedürfen zum Beitritt <strong>de</strong>r schriftlichen Zustimmung<br />

ihrer gesetzlichen Vertreter. Soweit Jugendliche nicht or<strong>de</strong>ntliche<br />

Mitglie<strong>de</strong>r sind, haben sie in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

kein Stimmrecht und können keine Ämter in <strong>de</strong>r<br />

Verwaltung <strong>de</strong>s Vereins beklei<strong>de</strong>n. Einzelheiten regelt die<br />

von <strong>de</strong>r Verwaltung zu erlassen<strong>de</strong> Jugendordnung.<br />

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