SATZUNG - Nordbay-angler.de
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Lebensjahr, Ehrenmitglie<strong>de</strong>r, Funktionsträger und Jugendliche.<br />
3. Je<strong>de</strong>s zum Arbeitseinsatz verpflichtete Mitglied kann sich<br />
durch Bezahlung eines von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
festgelegten Geldbetrags vom Arbeitseinsatz befreien lassen.<br />
Der Betrag ist bei <strong>de</strong>r Abholung <strong>de</strong>s Erlaubnisscheines zu<br />
entrichten.<br />
4. Versäumt es ein Mitglied, trotz zweimaliger Auffor<strong>de</strong>rung<br />
seinen Arbeitseinsatz abzuleisten, wird ein von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
festgelegter Geldbetrag fällig.<br />
5. Zahlt das Mitglied diesen Betrag nicht, trifft die Verwaltung<br />
Maßnahmen nach § 7 Ziff. 3 und 4 <strong>de</strong>r Satzung.<br />
§ 9<br />
Gewässeraufsicht<br />
1. Zur Kontrolle <strong>de</strong>r Gewässer und zur Aufrechterhaltung eines<br />
ordnungsgemäßen Angelbetriebs wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
Fischereiaufseher eingesetzt.<br />
Es kann sich um<br />
a) von <strong>de</strong>r Kreisverwaltungsbehör<strong>de</strong> bestätigte Fischereiaufseher<br />
(Art. 71 FiG) und<br />
b) von <strong>de</strong>r Verwaltung beauftragte Fischereiaufseher<br />
han<strong>de</strong>ln.<br />
2. Anordnungen <strong>de</strong>r Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Fischereiaufseher<br />
sind zu befolgen.<br />
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