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Lebensjahr, Ehrenmitglie<strong>de</strong>r, Funktionsträger und Jugendliche.<br />

3. Je<strong>de</strong>s zum Arbeitseinsatz verpflichtete Mitglied kann sich<br />

durch Bezahlung eines von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

festgelegten Geldbetrags vom Arbeitseinsatz befreien lassen.<br />

Der Betrag ist bei <strong>de</strong>r Abholung <strong>de</strong>s Erlaubnisscheines zu<br />

entrichten.<br />

4. Versäumt es ein Mitglied, trotz zweimaliger Auffor<strong>de</strong>rung<br />

seinen Arbeitseinsatz abzuleisten, wird ein von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

festgelegter Geldbetrag fällig.<br />

5. Zahlt das Mitglied diesen Betrag nicht, trifft die Verwaltung<br />

Maßnahmen nach § 7 Ziff. 3 und 4 <strong>de</strong>r Satzung.<br />

§ 9<br />

Gewässeraufsicht<br />

1. Zur Kontrolle <strong>de</strong>r Gewässer und zur Aufrechterhaltung eines<br />

ordnungsgemäßen Angelbetriebs wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Verwaltung<br />

Fischereiaufseher eingesetzt.<br />

Es kann sich um<br />

a) von <strong>de</strong>r Kreisverwaltungsbehör<strong>de</strong> bestätigte Fischereiaufseher<br />

(Art. 71 FiG) und<br />

b) von <strong>de</strong>r Verwaltung beauftragte Fischereiaufseher<br />

han<strong>de</strong>ln.<br />

2. Anordnungen <strong>de</strong>r Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Fischereiaufseher<br />

sind zu befolgen.<br />

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