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SATZUNG - Nordbay-angler.de

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§ 3<br />

Rechtliche Voraussetzungen<br />

1. Das Fischen in <strong>de</strong>n Vereinsgewässern ist nur erlaubt, wenn<br />

<strong>de</strong>r Ausüben<strong>de</strong><br />

a) einen von <strong>de</strong>r Verwaltungsbehör<strong>de</strong> ausgestellten,<br />

gültigen Fischereischein und<br />

b) einen vom Verein ausgestellten, gültigen Erlaubnisschein<br />

besitzt.<br />

2. Die Erlaubnisscheine sind nicht übertragbar.<br />

§ 4<br />

Fanggeräte und Kö<strong>de</strong>r<br />

1. In <strong>de</strong>n Vereinsgewässern ist grundsätzlich das Fischen mit<br />

zwei Handangeln mit jeweils einem Einzelhaken erlaubt.<br />

2 Die Raubfischangel darf grundsätzlich nur mit einem Einfach-,<br />

Doppel- o<strong>de</strong>r Drillingshaken versehen sein.<br />

3. Bei Verwendung von Blinkern, Wobblern, Schlepp- und<br />

Spinnsystemen darf <strong>de</strong>r künstliche o<strong>de</strong>r tote Kö<strong>de</strong>r mehrere<br />

Haken haben.<br />

4. In Gewässern, in <strong>de</strong>nen Salmoni<strong>de</strong>n vorkommen, darf auf<br />

Salmoni<strong>de</strong>n nur mit einer Handangel und nur mit <strong>de</strong>m künstlichen<br />

Kö<strong>de</strong>r gefischt wer<strong>de</strong>n. Das gleichzeitige Fischen mit<br />

einer zweiten Handangel auf an<strong>de</strong>re Fischarten ist dabei<br />

nicht erlaubt.<br />

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