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§ 6<br />

Rechte und Pflichten<br />

Für die Jugendlichen sind die Bestimmungen <strong>de</strong>r Satzung, <strong>de</strong>r<br />

Gewässer- und Angelordnung, <strong>de</strong>r Jugendordnung und <strong>de</strong>r sonstigen<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s Vereins verbindlich.<br />

Ist ein Jugendlicher im Besitz eines Jugendfischereischeines<br />

sowie eines gültigen Erlaubnisscheines (Unterschrift <strong>de</strong>s Jugendleiters),<br />

kann er unter Einhaltung folgen<strong>de</strong>r Voraussetzungen an<br />

<strong>de</strong>n Vereinsgewässern die Fischwaid ausüben:<br />

1. Jugendliche dürfen nur mit einer Handangel fischen.<br />

2. Sie müssen von einer Person, die im Besitz eines gültigen<br />

staatlichen Fischereischeines ist, beaufsichtigt wer<strong>de</strong>n und<br />

dürfen nur im Einwirkungsbereich dieser Aufsichtsperson<br />

angeln.<br />

Hat ein Jugendlicher die staatliche Fischerprüfung mit Erfolg<br />

abgelegt und ist er im Besitz eines staatlichen Fischereischeines,<br />

so entfällt für ihn Ziffer 2 (Aufsichtsperson).<br />

Zu <strong>de</strong>n Pflichten <strong>de</strong>r Jugendlichen gehört u.a. <strong>de</strong>r regelmäßige<br />

Besuch <strong>de</strong>r Jugend- und Übungsaben<strong>de</strong>. Sie sollen insbeson<strong>de</strong>re<br />

<strong>de</strong>r Pflege <strong>de</strong>r Kameradschaft sowie <strong>de</strong>r Schulung dienen.<br />

Je<strong>de</strong>r Jugendliche hat min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r angesetzten<br />

Jugendaben<strong>de</strong> und Jugendfahrten zu besuchen.<br />

Bei Verletzung dieser Pflicht kann ein sofortiger Ausschluss<br />

erfolgen. Ausnahmefälle bedürfen einer schriftlichen Genehmigung.<br />

Der Jugendliche hat sich bei allen Jugendveranstaltungen beim<br />

Jugendleiter o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertreter an- und abzumel<strong>de</strong>n.<br />

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