SATZUNG - Nordbay-angler.de
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Jugendordnung<br />
Die Verwaltung <strong>de</strong>r <strong>Nordbay</strong>erischen Sport<strong>angler</strong>-Vereinigung e.<br />
V. Nürnberg erlässt aufgrund <strong>de</strong>s § 10 Ziff. 4 ihrer Satzung in <strong>de</strong>r<br />
Fassung vom 6.1.1986 durch Beschluss vom 25.11.1986 folgen<strong>de</strong><br />
Ordnung:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Jugendliche im Sinn dieser Ordnung sind Mädchen und Jungen<br />
von 10 bis 18 Jahren. Ist ein Jugendlicher vor <strong>de</strong>m 1.7. geboren,<br />
erlischt grundsätzlich seine Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r Jugendgruppe<br />
mit Beginn <strong>de</strong>s neuen Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m er das 18. Lebensjahr<br />
erreicht.<br />
§ 2<br />
Zweck und Aufgaben<br />
1. Die Jugendleitung hat die Aufgabe, in Absprache mit <strong>de</strong>r<br />
Verwaltung die Anglerjugend zu or<strong>de</strong>ntlichen und kameradschaftlichen<br />
Anglern zu erziehen.<br />
Die Jugendlichen sollen in die Belange <strong>de</strong>r Angler eingewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n und ausreichen<strong>de</strong>n Einblick in <strong>de</strong>n Naturschutz<br />
erhalten.<br />
2. Die Vereinsjugend führt ein Jugendleben eigener Ordnung.<br />
3. Die Vereinsjugend hat die Zusammenarbeit mit an<strong>de</strong>ren<br />
Jugendorganisationen ihres zuständigen Bezirks bzw. Lan<strong>de</strong>s<br />
zu pflegen.<br />
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