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§ 6<br />

Verfahren vor <strong>de</strong>m Ehrengericht<br />

1. Stellung und Aufgaben <strong>de</strong>s Ehrengerichts:<br />

a) Nach § 12 <strong>de</strong>r Satzung ist ein Ehrengericht zu bil<strong>de</strong>n.<br />

b) Das Ehrengericht ist ein Vereinsausschuss, <strong>de</strong>r als<br />

Disziplinarorgan über Berufungen von Mitglie<strong>de</strong>rn gegen<br />

Maßregelungen und Ausschließungsbeschlüsse<br />

<strong>de</strong>r Verwaltung (Vereinsstrafen) zu entschei<strong>de</strong>n hat.<br />

c) Durch das Ehrengericht wird <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntliche Rechtsweg<br />

nicht ausgeschlossen. Es muss jedoch als letzte<br />

Vereinsinstanz in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, bevor<br />

<strong>de</strong>r Weg zum or<strong>de</strong>ntlichen Gericht beschritten wer<strong>de</strong>n<br />

kann.<br />

d) Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>r können nicht in das Ehrengericht<br />

gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Befugnisse und Pflichten <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n und seines<br />

Stellvertreters:<br />

a) Die Geschäfte <strong>de</strong>s Ehrengerichts leitet <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>.<br />

Er trifft die für die Durchführung <strong>de</strong>s Berufungsverfahrens<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen, führt <strong>de</strong>n schriftlichen<br />

Verkehr mit <strong>de</strong>n Beteiligten und leitet die Sitzungen<br />

<strong>de</strong>s Ehrengerichts.<br />

b) Sein Stellvertreter vertritt <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n, soweit<br />

dieser verhin<strong>de</strong>rt ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Sein<br />

Stellvertreter hat, wenn er als Vorsitzen<strong>de</strong>r tätig wird,<br />

dieselben Befugnisse und Pflichten wie <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>.<br />

3. Zusammensetzung <strong>de</strong>s Ehrengerichts bei <strong>de</strong>r Entscheidung:<br />

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