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Es ist zunächst über die Schuldfrage abzustimmen; bei<br />

Stimmengleichheit bleibt <strong>de</strong>r Betroffene straffrei.<br />

Nach Bejahung <strong>de</strong>r Schuldfrage ist über die Art und Höhe<br />

<strong>de</strong>r Maßregelung abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t<br />

die Stimme <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n.<br />

8. Der Beschluss ist in nichtöffentlicher Sitzung bekannt<br />

zugeben und zu begrün<strong>de</strong>n. Das betroffene Mitglied kann<br />

auf schriftliche Nie<strong>de</strong>rlegung und Zusendung <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

verzichten, außer im Falle <strong>de</strong>s Ausschlusses.<br />

9. Die Zusendung <strong>de</strong>s ergangenen Beschlusses hat durch<br />

Einschreiben zu erfolgen. Der Beschluss hat eine Begründung<br />

und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.<br />

§ 4<br />

Berufung<br />

Die Berufung muss an die Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r an<br />

<strong>de</strong>n Vorstand gerichtet sein. Sie ist innerhalb eines Monats nach<br />

Zustellung o<strong>de</strong>r Zustellungsversuch <strong>de</strong>s Verwaltungsbeschlusses<br />

einzureichen. Die Berufungsschrift muss mit Grün<strong>de</strong>n versehen<br />

sein.<br />

§ 5<br />

Leichte Fälle<br />

Die Verwaltung und das Ehrengericht können in leichten Fällen<br />

das Verfahren einstellen, wenn die Schuld <strong>de</strong>s betroffenen Mitglie<strong>de</strong>s<br />

gering und die Folgen seiner Verfehlung unerheblich<br />

sind.<br />

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