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In <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>r Verwaltung ist in diesem Fall darüber<br />

zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

a) ob die einstweilige Anordnung <strong>de</strong>s 1. Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

bestätigt o<strong>de</strong>r aufgehoben wird,<br />

b) ob sie auf eine evtl. Entziehung <strong>de</strong>s Erlaubnisscheines<br />

durch die Verwaltung anzurechnen ist,<br />

c) wie im Falle erwiesener Schuldlosigkeit das betroffene<br />

Mitglied zu entschädigen ist.<br />

4. In beson<strong>de</strong>rs dringen<strong>de</strong>n Fällen kann eine außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Verwaltungssitzung einberufen wer<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>r alle Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>r<br />

unter Angabe <strong>de</strong>r Tagesordnung zu la<strong>de</strong>n<br />

sind.<br />

5. Das betroffene Mitglied ist zur Verwaltungssitzung mit eingeschriebenem<br />

Brief zu la<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aufzufor<strong>de</strong>rn, sich<br />

schriftlich zur Sache zu äußern, mit <strong>de</strong>m Hinweis darauf,<br />

dass auch bei seinem Ausbleiben o<strong>de</strong>r ohne seine schriftliche<br />

Stellungnahme über die Sache entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

kann.<br />

6. Für Vereinsmitglie<strong>de</strong>r, die zur Verwaltungssitzung als Zeugen<br />

gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, ist unentschuldigtes o<strong>de</strong>r unbegrün<strong>de</strong>tes<br />

Fernbleiben eine Verletzung <strong>de</strong>r durch die Mitgliedschaft<br />

begrün<strong>de</strong>ten Pflichten. Bei <strong>de</strong>r schriftlichen Ladung ist darauf<br />

hinzuweisen.<br />

§ 3<br />

Verfahren vor <strong>de</strong>r Verwaltung<br />

1. Für die nichtöffentliche Verwaltungssitzung gelten die Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s § 10 <strong>de</strong>r Satzung entsprechend.<br />

2. Ein Mitglied <strong>de</strong>r Verwaltung kann nur abgelehnt wer<strong>de</strong>n,<br />

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