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In <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>r Verwaltung ist in diesem Fall darüber<br />
zu entschei<strong>de</strong>n,<br />
a) ob die einstweilige Anordnung <strong>de</strong>s 1. Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
bestätigt o<strong>de</strong>r aufgehoben wird,<br />
b) ob sie auf eine evtl. Entziehung <strong>de</strong>s Erlaubnisscheines<br />
durch die Verwaltung anzurechnen ist,<br />
c) wie im Falle erwiesener Schuldlosigkeit das betroffene<br />
Mitglied zu entschädigen ist.<br />
4. In beson<strong>de</strong>rs dringen<strong>de</strong>n Fällen kann eine außeror<strong>de</strong>ntliche<br />
Verwaltungssitzung einberufen wer<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>r alle Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>r<br />
unter Angabe <strong>de</strong>r Tagesordnung zu la<strong>de</strong>n<br />
sind.<br />
5. Das betroffene Mitglied ist zur Verwaltungssitzung mit eingeschriebenem<br />
Brief zu la<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aufzufor<strong>de</strong>rn, sich<br />
schriftlich zur Sache zu äußern, mit <strong>de</strong>m Hinweis darauf,<br />
dass auch bei seinem Ausbleiben o<strong>de</strong>r ohne seine schriftliche<br />
Stellungnahme über die Sache entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />
kann.<br />
6. Für Vereinsmitglie<strong>de</strong>r, die zur Verwaltungssitzung als Zeugen<br />
gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, ist unentschuldigtes o<strong>de</strong>r unbegrün<strong>de</strong>tes<br />
Fernbleiben eine Verletzung <strong>de</strong>r durch die Mitgliedschaft<br />
begrün<strong>de</strong>ten Pflichten. Bei <strong>de</strong>r schriftlichen Ladung ist darauf<br />
hinzuweisen.<br />
§ 3<br />
Verfahren vor <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
1. Für die nichtöffentliche Verwaltungssitzung gelten die Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>s § 10 <strong>de</strong>r Satzung entsprechend.<br />
2. Ein Mitglied <strong>de</strong>r Verwaltung kann nur abgelehnt wer<strong>de</strong>n,<br />
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