SATZUNG - Nordbay-angler.de
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Ehrengerichtsordnung<br />
Die Verwaltung <strong>de</strong>r <strong>Nordbay</strong>erischen Sport<strong>angler</strong> - Vereinigung<br />
e. V. Nürnberg erlässt aufgrund <strong>de</strong>s § 10 Ziff. 4 ihrer Satzung in<br />
<strong>de</strong>r Fassung vom 6.1.1986 durch Beschluss vom 25.11.1986<br />
folgen<strong>de</strong> Ordnung:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Diese Bestimmungen gelten für alle Ehrenverfahren,<br />
a) vor <strong>de</strong>r Verwaltung,<br />
b) bei <strong>de</strong>m Ehrengericht.<br />
Die Durchführung aller Ehrenverfahren hat mit tunlicher Beschleunigung<br />
zu erfolgen.<br />
§ 2<br />
Vorbereitung <strong>de</strong>s Verfahrens vor <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
1. Der 1. Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ein von ihm damit beauftragtes<br />
Verwaltungsmitglied hat die Sache so vorzubereiten, dass<br />
möglichst in einer Sitzung abschließend darüber entschie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
2. Dem betroffenen Mitglied ist <strong>de</strong>r gegen ihn erhobene Vorwurf<br />
mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Ihm ist unter<br />
angemessener Fristsetzung schon vor <strong>de</strong>r Verwaltungssitzung<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />
3. Der 1. Vorsitzen<strong>de</strong> kann schon vor <strong>de</strong>r Verwaltungssitzung<br />
einstweilige Anordnungen treffen; er kann insbeson<strong>de</strong>re die<br />
Erlaubnisscheine bis zur Verwaltungssitzung, jedoch höchstens<br />
auf die Dauer von 3 Monaten einziehen.<br />
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