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Ehrengerichtsordnung<br />

Die Verwaltung <strong>de</strong>r <strong>Nordbay</strong>erischen Sport<strong>angler</strong> - Vereinigung<br />

e. V. Nürnberg erlässt aufgrund <strong>de</strong>s § 10 Ziff. 4 ihrer Satzung in<br />

<strong>de</strong>r Fassung vom 6.1.1986 durch Beschluss vom 25.11.1986<br />

folgen<strong>de</strong> Ordnung:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Diese Bestimmungen gelten für alle Ehrenverfahren,<br />

a) vor <strong>de</strong>r Verwaltung,<br />

b) bei <strong>de</strong>m Ehrengericht.<br />

Die Durchführung aller Ehrenverfahren hat mit tunlicher Beschleunigung<br />

zu erfolgen.<br />

§ 2<br />

Vorbereitung <strong>de</strong>s Verfahrens vor <strong>de</strong>r Verwaltung<br />

1. Der 1. Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ein von ihm damit beauftragtes<br />

Verwaltungsmitglied hat die Sache so vorzubereiten, dass<br />

möglichst in einer Sitzung abschließend darüber entschie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

2. Dem betroffenen Mitglied ist <strong>de</strong>r gegen ihn erhobene Vorwurf<br />

mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Ihm ist unter<br />

angemessener Fristsetzung schon vor <strong>de</strong>r Verwaltungssitzung<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

3. Der 1. Vorsitzen<strong>de</strong> kann schon vor <strong>de</strong>r Verwaltungssitzung<br />

einstweilige Anordnungen treffen; er kann insbeson<strong>de</strong>re die<br />

Erlaubnisscheine bis zur Verwaltungssitzung, jedoch höchstens<br />

auf die Dauer von 3 Monaten einziehen.<br />

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