SATZUNG - Nordbay-angler.de
SATZUNG - Nordbay-angler.de
SATZUNG - Nordbay-angler.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Nordbay</strong>erische<br />
Sport<strong>angler</strong>-Vereinigung e. V.<br />
Nürnberg<br />
______________________________________________<br />
<strong>SATZUNG</strong><br />
Ausgabe 24.01.2010<br />
i.d.F.v. 23.01.2011
Sportfreund:<br />
Dein Recht ist: Anteil zu haben<br />
an <strong>de</strong>m großen Schatz, <strong>de</strong>n die<br />
<strong>de</strong>utschen Fischgewässer bergen;<br />
Deine Pflicht ist: Diesen Hort zu<br />
schützen, zu hegen und zu pflegen,<br />
wo immer es auch sei.<br />
Sei allen ein Vorbild in Deiner<br />
Liebe zur Natur und beweise sie in<br />
Deiner Achtung vor ihren<br />
Geschöpfen.<br />
2
§ 1<br />
Name, Sitz, Gerichtsstand<br />
1. Der Verein führt <strong>de</strong>n Namen <strong>Nordbay</strong>erische Sport<strong>angler</strong>-<br />
Vereinigung e. V.<br />
2. Er hat seinen Sitz in Nürnberg.<br />
3. Er ist in das Vereinsregister <strong>de</strong>s Amtsgerichtes Nürnberg<br />
unter <strong>de</strong>r Nr. Ver.-Reg. 111 eingetragen.<br />
4. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen <strong>de</strong>m<br />
Verein und seinen Mitglie<strong>de</strong>rn ist Nürnberg. Erfüllungsort für<br />
alle Ansprüche aus <strong>de</strong>r Mitgliedschaft ist Nürnberg.<br />
5. In Vereinsangelegenheiten ist die Beschreitung <strong>de</strong>s Rechtsweges<br />
erst nach Erschöpfung <strong>de</strong>r Vereinsinstanzen möglich.<br />
6. Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />
§ 2<br />
Zweck und Aufgaben<br />
1. Verbreitung, För<strong>de</strong>rung und Verbesserung <strong>de</strong>s waidgerechten<br />
Sportfischens, insbeson<strong>de</strong>re durch<br />
a) Hege und Pflege <strong>de</strong>s Fischbestan<strong>de</strong>s, vor allem in <strong>de</strong>n<br />
Vereinsgewässern, Schaffung und Auswertung von<br />
statistischen Unterlagen für Fang und Besatz,<br />
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und<br />
Einwirkungen auf <strong>de</strong>n Fischbestand sowie <strong>de</strong>n Bestand<br />
<strong>de</strong>r Gewässer, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>ren Reinhaltung,<br />
c) Beratung, Ausbildung und För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in<br />
allen mit <strong>de</strong>r Sportfischerei zusammenhängen<strong>de</strong>n Fra-<br />
3
gen, insbeson<strong>de</strong>re durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge,<br />
d) Pflege <strong>de</strong>s Turniersports.<br />
2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher<br />
Ertüchtigung und Gesun<strong>de</strong>rhaltung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r durch<br />
Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern, Unterstützung<br />
von Maßnahmen zur Erhaltung <strong>de</strong>r Landschaft und<br />
<strong>de</strong>r Wasserläufe.<br />
3. Ausbildung und För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Vereinsjugend im Sinne <strong>de</strong>s<br />
Zweckes und <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>s Vereins.<br />
§ 3<br />
Gemeinnützigkeit<br />
1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen<br />
Zwecken im Sinne <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>r Satzung und <strong>de</strong>s Abschnitts<br />
“Steuerbegünstigte Zwecke” <strong>de</strong>r Abgabenordnung<br />
und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Der<br />
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke und verwen<strong>de</strong>t sämtliche Mittel<br />
nur zu satzungsmäßigen Zwecken.<br />
2. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die <strong>de</strong>n<br />
Zwecken <strong>de</strong>s Vereins fremd sind, o<strong>de</strong>r durch unverhältnismäßig<br />
hohe Vergütungen begünstigen.<br />
3. An die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r und für <strong>de</strong>n Verein in sonstiger<br />
Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet<br />
wer<strong>de</strong>n, die nicht unangemessen hoch sein dürfen.<br />
4. Die Mitglie<strong>de</strong>r erhalten keine Gewinnanteile und auch keine<br />
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln <strong>de</strong>s Vereins.<br />
4
5. Bei <strong>de</strong>r Auflösung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r bei<br />
Wegfall <strong>de</strong>s bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen<br />
an die Sportfischerdachorganisation in Mittelfranken o<strong>de</strong>r<br />
einen an<strong>de</strong>ren Sportfischerverein, soweit diesen Gemeinnützigkeit<br />
zuerkannt wur<strong>de</strong>. Das angefallene Vermögen darf<br />
auch von diesen nur zu gemeinnützigen Zwecken verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n. Beschlüsse über die künftige Verwendung <strong>de</strong>s<br />
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung <strong>de</strong>s Finanzamtes<br />
ausgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
1. Der Verein besteht aus:<br />
§ 4<br />
Mitgliedschaft<br />
a) or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
b) Ehrenmitglie<strong>de</strong>rn,<br />
c) Jugendlichen unter 18 Jahren.<br />
2. Or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>r können wer<strong>de</strong>n:<br />
a) Personen, die das 16. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben,<br />
b) juristische Personen.<br />
Or<strong>de</strong>ntliche(aktive) Mitglie<strong>de</strong>r sind zugleich Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Fischereiverban<strong>de</strong>s Mittelfranken e.V.. En<strong>de</strong>t die or<strong>de</strong>ntliche<br />
(aktive) Mitgliedschaft beim Verein, en<strong>de</strong>t auch die Mitgliedschaft<br />
beim Fischereiverband Mittelfranken.<br />
Jugendliche wer<strong>de</strong>n in einer Jugendabteilung zusammengefasst.<br />
Sie bedürfen zum Beitritt <strong>de</strong>r schriftlichen Zustimmung<br />
ihrer gesetzlichen Vertreter. Soweit Jugendliche nicht or<strong>de</strong>ntliche<br />
Mitglie<strong>de</strong>r sind, haben sie in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
kein Stimmrecht und können keine Ämter in <strong>de</strong>r<br />
Verwaltung <strong>de</strong>s Vereins beklei<strong>de</strong>n. Einzelheiten regelt die<br />
von <strong>de</strong>r Verwaltung zu erlassen<strong>de</strong> Jugendordnung.<br />
5
3. Ehrenmitglie<strong>de</strong>r sind die auf Antrag <strong>de</strong>r Verwaltung durch<br />
die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ernannten Personen, welche<br />
sich um <strong>de</strong>n Verein im beson<strong>de</strong>ren Maß verdient gemacht<br />
haben. Der Antrag in <strong>de</strong>r Verwaltung bedarf einer Mehrheit<br />
von ¾ <strong>de</strong>r erschienenen Mitglie<strong>de</strong>r. Durch Verwaltungsbeschluss<br />
kann <strong>de</strong>n Ehrenmitglie<strong>de</strong>rn Sitz und Stimme in <strong>de</strong>r<br />
Verwaltung zuerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 5<br />
Aufnahme<br />
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.<br />
2. Über <strong>de</strong>n Aufnahmeantrag entschei<strong>de</strong>t die Verwaltung<br />
endgültig. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die<br />
Aufnahme kann unter Bedingungen erfolgen. Mit <strong>de</strong>m Aufnahmebeschluss<br />
ist die Aufnahme vollzogen.<br />
3. Mit <strong>de</strong>r Aufnahme unterwirft sich <strong>de</strong>r Aufgenommene <strong>de</strong>r<br />
gelten<strong>de</strong>n Satzung. Die Aufnahme verpflichtet auch zur Leistung<br />
<strong>de</strong>r festgesetzten Aufnahmegebühr sowie sämtlicher<br />
satzungsmäßiger Beiträge und Leistungen für das laufen<strong>de</strong><br />
Geschäftsjahr.<br />
4. Das aufgenommene Mitglied und <strong>de</strong>r Verein haben das<br />
Recht, innerhalb eines Jahres seit Aufnahme die Mitgliedschaft<br />
ohne Angabe von Grün<strong>de</strong>n mit sofortiger Wirkung zu<br />
kündigen. Die Verpflichtung zur Entrichtung <strong>de</strong>r für das laufen<strong>de</strong><br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr fälligen Leistungen bleibt davon unberührt.<br />
§ 6<br />
Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
6
1. Alle Mitglie<strong>de</strong>r haben das Recht auf Unterstützung und<br />
För<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n Verein im Rahmen <strong>de</strong>r Satzung. Die<br />
Mitglie<strong>de</strong>r können insbeson<strong>de</strong>re im Rahmen <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n<br />
Möglichkeiten und nach Maßgabe <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verwaltung erlassenen einschlägigen<br />
Vorschriften die waidgerechte Sportfischerei in <strong>de</strong>n<br />
Vereinsgewässern ausüben.<br />
2. Die Mitglie<strong>de</strong>r sind verpflichtet, die Vereinsarbeit zur Erreichung<br />
<strong>de</strong>r satzungsmäßigen Ziele nach Kräften zu unterstützen<br />
und dazu auch ihre persönliche Mitarbeit entsprechend<br />
<strong>de</strong>n Beschlüssen <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Verwaltung zur Verfügung zu stellen. Sie haben alles zu<br />
unterlassen, was sich als Störung <strong>de</strong>r Vereinsarbeit auswirken<br />
kann.<br />
Sie haben insbeson<strong>de</strong>re:<br />
a) die Beschlüsse und Anordnungen <strong>de</strong>r Organe <strong>de</strong>s<br />
Vereins zu befolgen,<br />
b) über alle für die Bewirtschaftung <strong>de</strong>r Vereinsgewässer<br />
gemachten wichtigen Beobachtungen umgehend <strong>de</strong>m<br />
Verein zu berichten,<br />
c) die beschlossenen Beiträge und sonstigen Geldleistungen<br />
ab <strong>de</strong>m letzten Sonntag im Januar bis spätestens<br />
28.02. eines je<strong>de</strong>n Jahres zu entrichten. Wer nach<br />
schriftlicher (eingeschriebener) Mahnung diese Zahlungsverpflichtungen<br />
nicht innerhalb <strong>de</strong>r dort festgelegten<br />
Frist erfüllt, schei<strong>de</strong>t mit sofortiger Wirkung aus<br />
<strong>de</strong>m Verein aus. In <strong>de</strong>r Mahnung ist <strong>de</strong>r letzte Zahltag<br />
(Tag <strong>de</strong>s Gel<strong>de</strong>ingangs bzw. Wertstellung) auszuweisen.<br />
Ferner ist in <strong>de</strong>r Mahnung auf <strong>de</strong>n bevorstehen<strong>de</strong>n<br />
Ausschluss bei nicht fristgerechter Bezahlung hinzuweisen.<br />
Für die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Mahnung ist auch<br />
<strong>de</strong>r Zustellungsversuch ausreichend.<br />
7
Solange ein Mitglied mit seinen Beitragsleistungen und<br />
sonstigen Verpflichtungen im Verzug ist o<strong>de</strong>r ein Ehrengerichtsverfahren<br />
anhängig ist, kann ihm die Ausstellung<br />
von Fischereierlaubnisscheinen für Vereinsund<br />
Verbandsgewässer versagt wer<strong>de</strong>n,<br />
d) kein Pachtangebot direkt o<strong>de</strong>r indirekt auf ein Gewässer<br />
abzugeben, das <strong>de</strong>r Verein o<strong>de</strong>r ein Mitglied <strong>de</strong>s<br />
Vereins bisher gepachtet hatte, es sei <strong>de</strong>nn, dass von<br />
<strong>de</strong>n bisherigen Pächtern das Interesse an diesem<br />
Wasser ausdrücklich aufgegeben wird. Das gilt entsprechend<br />
auch bei Kaufvorhaben <strong>de</strong>s Vereins. Diese<br />
Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Gefahr besteht,<br />
dass das Wasser <strong>de</strong>n Vereinsmitglie<strong>de</strong>rn verloren<br />
geht.<br />
§ 7<br />
Erlöschen <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft erlischt:<br />
1. durch Austritt; er kann nur jeweils bis 30.9. zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
laufen<strong>de</strong>n Geschäftsjahres mit eingeschriebenem Brief an<br />
<strong>de</strong>n Vorstand erklärt wer<strong>de</strong>n,<br />
2. sofort durch Tod o<strong>de</strong>r, falls das Mitglied eine juristische<br />
Person ist, durch <strong>de</strong>ren Auflösung.<br />
Der Verein behält <strong>de</strong>n Anspruch auf Erfüllung <strong>de</strong>r bis zum<br />
Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mitglieds fällig gewesenen Leistungen für<br />
das laufen<strong>de</strong> Geschäftsjahr.<br />
3. durch Ausschließung. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn<br />
ein Mitglied schwer gegen die Vereinsinteressen verstoßen<br />
o<strong>de</strong>r das Ansehen <strong>de</strong>s Vereins erheblich geschädigt hat,<br />
insbeson<strong>de</strong>re wenn es<br />
8
a) durch bewusst unwahre Angaben die Aufnahme in <strong>de</strong>n<br />
Verein erschlichen hat,<br />
b) sich grobe Verstöße gegen die zum Schutz <strong>de</strong>r Fischerei<br />
bestehen<strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen o<strong>de</strong>r gegen<br />
die Vorschriften <strong>de</strong>r vom Verein erlassenen Gewässer-<br />
und Angelordnung zu schul<strong>de</strong>n hat kommen<br />
lassen o<strong>de</strong>r sich <strong>de</strong>r Teilnahme an solchen Handlungen<br />
schuldig gemacht hat,<br />
c) <strong>de</strong>n in einer Mahnung im Sinne <strong>de</strong>s § 6, Ziffer 2, Buchstabe<br />
c festgelegten Zahlungstermin hat verstreichen<br />
lassen,<br />
d) innerhalb <strong>de</strong>s Vereins wie<strong>de</strong>rholt o<strong>de</strong>r erheblich Anlass<br />
zu Streit und Unfrie<strong>de</strong>n gegeben hat,<br />
e) sich in sonstiger Weise wie<strong>de</strong>rholt o<strong>de</strong>r schwer unsportlich<br />
o<strong>de</strong>r unkameradschaftlich verhalten hat.<br />
Über <strong>de</strong>n Ausschluss entschei<strong>de</strong>t die Verwaltung. Dem<br />
betreffen<strong>de</strong>n Mitglied ist, außer im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben c,<br />
vorher unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit<br />
zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss<br />
mit Grün<strong>de</strong>n und Rechtsmittelbelehrung ist <strong>de</strong>m betroffenen<br />
Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu<br />
geben, wobei zur Wirksamkeit auch <strong>de</strong>r Zustellungsversuch<br />
ausreichend ist.<br />
4. Anstelle <strong>de</strong>s Ausschlusses kann, insbeson<strong>de</strong>re in leichteren<br />
Fällen, auf folgen<strong>de</strong> Maßnahmen (Vereinsstrafen) allein<br />
o<strong>de</strong>r in Verbindung miteinan<strong>de</strong>r erkannt wer<strong>de</strong>n:<br />
a) Entziehung <strong>de</strong>r Angelerlaubnis in <strong>de</strong>n Vereins- und<br />
Verbandsgewässern,<br />
b) Geldbuße,<br />
c) Verweis mit o<strong>de</strong>r ohne Auflagen.<br />
9
Gegen <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>r Verwaltung ist Berufung an das<br />
Ehrengericht binnen einer Frist von einem Monat nach erfolgtem<br />
Zugang o<strong>de</strong>r Zustellungsversuch <strong>de</strong>s Ausschließungsbeschlusses<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vereinsstrafe zulässig. Die Berufung<br />
ist entwe<strong>de</strong>r beim Vorstand o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />
<strong>de</strong>s Vereins mittels eingeschriebenen Briefes einzulegen.<br />
Das Ehrengericht entschei<strong>de</strong>t in letzter Vereinsinstanz.<br />
Im Übrigen wird die Ausschließung und das Verfahren durch<br />
die Ehrengerichtsordnung geregelt. Durch <strong>de</strong>n Ausschluss<br />
wird die Verpflichtung <strong>de</strong>s ausgeschlossenen Mitglieds zur<br />
Erfüllung <strong>de</strong>r bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft fälligen<br />
Leistungen nicht berührt.<br />
Organe <strong>de</strong>s Vereins sind:<br />
1. <strong>de</strong>r Vorstand,<br />
2. die Verwaltung,<br />
§ 8<br />
Organe<br />
3. die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />
§ 9<br />
Der Vorstand<br />
1. Der Vorstand besteht aus <strong>de</strong>m 1., <strong>de</strong>m 2. und <strong>de</strong>m 3. Vorsitzen<strong>de</strong>n;<br />
er ist Vorstand im Sinne § 26 BGB. Je<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
drei Vorsitzen<strong>de</strong>n hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis<br />
obliegt die Einzelvertretungsbefugnis <strong>de</strong>m 1. Vorsitzen<strong>de</strong>n,<br />
bei Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s 1. Vorsitzen<strong>de</strong>n wird diese<br />
durch <strong>de</strong>n 2. Vorsitzen<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>ssen Verhin<strong>de</strong>rung durch<br />
<strong>de</strong>n 3. Vorsitzen<strong>de</strong>n ausgeübt.<br />
10
2. Die Wahl <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s erfolgt durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
auf die Dauer von 5 Jahren. Bei Ausschei<strong>de</strong>n eines<br />
Vorstan<strong>de</strong>s während <strong>de</strong>r Amtszeit kann die Verwaltung<br />
ein Verwaltungsmitglied mit <strong>de</strong>r kommissarischen Führung<br />
<strong>de</strong>s Amtes <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen beauftragen. In <strong>de</strong>r<br />
nächsten Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, spätestens in <strong>de</strong>r Jahreshauptversammlung,<br />
ist eine Ersatzwahl durchzuführen.<br />
3. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung<br />
eines neuen Vorstan<strong>de</strong>s.<br />
4. Der 1. Vorsitzen<strong>de</strong> führt die Geschäfte <strong>de</strong>s Vereins und<br />
überwacht die Geschäftsführung, soweit sie nach <strong>de</strong>r Geschäftsordnung<br />
einem an<strong>de</strong>ren Beauftragten übertragen ist.<br />
Er beruft und leitet die Verwaltungssitzungen, die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
und sonstige Versammlungen und Veranstaltungen.<br />
Er ist von allen Abteilungs- und Ausschusssitzungen<br />
rechtzeitig unter Mitteilung <strong>de</strong>r Tagesordnung zu<br />
verständigen. Zur Verfügung über das Vereinsvermögen<br />
und zu Verpflichtungen <strong>de</strong>s Vereins sowie zur Abweichung<br />
vom Haushaltsplan bedarf er <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Verwaltung,<br />
soweit im Einzelfall <strong>de</strong>r Betrag von 15.000 € überschritten<br />
wird. Er bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
bei einem höheren Wert als 80.000 €.<br />
Die Verwaltung besteht aus:<br />
1. <strong>de</strong>m 1. Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
2. <strong>de</strong>m 2. Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
3. <strong>de</strong>m 3. Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
4. <strong>de</strong>m 1. Schatzmeister<br />
§ 10<br />
Die Verwaltung<br />
11
5. <strong>de</strong>m 2. Schatzmeister<br />
6. <strong>de</strong>m 1. Schriftführer<br />
7. <strong>de</strong>m 2. Schriftführer<br />
8. <strong>de</strong>m 1. Gewässerwart<br />
9. <strong>de</strong>m 2. Gewässerwart<br />
10. <strong>de</strong>m 3. Gewässerwart<br />
11. <strong>de</strong>m 4. Gewässerwart<br />
12. <strong>de</strong>m 1. Jugendleiter<br />
13. <strong>de</strong>m 2. Jugendleiter<br />
14. <strong>de</strong>m Gewässerschutzbeauftragten.<br />
Soweit erfor<strong>de</strong>rlich, sind Stellvertreter zu bestimmen. Die Verwaltungssitzungen<br />
sind in <strong>de</strong>r Regel nicht öffentlich. Die Verwaltung<br />
kann einzelne, nicht zur Verwaltung gehörige, Personen zulassen<br />
o<strong>de</strong>r zuziehen.<br />
Die Amtszeit <strong>de</strong>r Verwaltung beträgt 5 Jahre. Die Wahl erfolgt<br />
durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, soweit die Bestellung einzelner<br />
Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verwaltung nicht durch die Satzung einem an<strong>de</strong>ren<br />
Organ zugewiesen ist.<br />
Die Verwaltung bleibt im Amt, bis eine neue Verwaltung ordnungsgemäß<br />
bestellt ist. Bei vorzeitigem Ausschei<strong>de</strong>n einzelner<br />
Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>r erfolgt die kommissarische Bestellung<br />
eines Ersatzmitglie<strong>de</strong>s durch die Verwaltung bis zur Neuwahl. In<br />
<strong>de</strong>r nächsten Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, spätestens in <strong>de</strong>r Jahreshauptversammlung,<br />
ist eine Ersatzwahl durchzuführen.<br />
Für die Beschlussfassung und die Beurkundung <strong>de</strong>r Sitzungsvorgänge<br />
gelten die Vorschriften über die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
entsprechend.<br />
Die Verwaltung beschließt insbeson<strong>de</strong>re über folgen<strong>de</strong> Angelegenheiten:<br />
12
1. Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitglie<strong>de</strong>rn,<br />
2. Prüfung <strong>de</strong>s Jahres- und Rechnungsberichtes,<br />
3. Beratung und Erstellung <strong>de</strong>s Haushaltsvoranschlages,<br />
4. Erlass einer Geschäfts-, Ehrengerichts-, Beitrags-, Angel-,<br />
Gewässer- und Jugendordnung sowie sonstiger notwendiger<br />
Vereinsordnungen,<br />
5. Vorschlag von Ehrenmitglie<strong>de</strong>rn; Auszeichnung von Mitglie<strong>de</strong>rn,<br />
6. Bildung von Kommissionen und Ausschüssen,<br />
7. Geschäftsführung entsprechend <strong>de</strong>r Geschäftsordnung,<br />
8. Bestellung <strong>de</strong>r Vertretung in <strong>de</strong>n übergeordneten Dachverbän<strong>de</strong>n.<br />
Im übrigen berät die Verwaltung <strong>de</strong>n Vorstand. Die Verwaltung ist<br />
beschlussfähig, wenn min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>r,<br />
darunter <strong>de</strong>r 1., 2. o<strong>de</strong>r 3. Vorsitzen<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung<br />
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t<br />
die Stimme <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n.<br />
§ 11<br />
Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
1. Min<strong>de</strong>stens einmal im Jahr, nach Möglichkeit innerhalb <strong>de</strong>s<br />
1. Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres, muss eine or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
(Jahreshauptversammlung) stattfin<strong>de</strong>n.<br />
2. Außeror<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen sind zu berufen,<br />
wenn es das Interesse <strong>de</strong>s Vereins erfor<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r wenn ein<br />
Drittel sämtlicher Mitglie<strong>de</strong>r schriftlich unter Angabe <strong>de</strong>s<br />
Zwecks und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Berufung vom Vorstand verlangt.<br />
13
3. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist zuständig zur Entscheidung<br />
über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die<br />
Satzung <strong>de</strong>m Vorstand o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Organ zugewiesen<br />
sind. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insbeson<strong>de</strong>re<br />
auf:<br />
a) Entgegennahme <strong>de</strong>s Geschäfts- und Kassenberichtes<br />
und <strong>de</strong>s Revisionsberichtes,<br />
b) Entlastung <strong>de</strong>s Vorstands und <strong>de</strong>r Verwaltung,<br />
c) Genehmigung <strong>de</strong>s Haushaltsvoranschlages,<br />
d) Festlegung <strong>de</strong>r Höhe und Fälligkeit <strong>de</strong>s Jahresbeitrages,<br />
<strong>de</strong>r Aufnahmegebühr einschließlich aller sonstigen<br />
Gebühren und Geldleistungen sowie sonstiger Leistungen,<br />
e) Wahl <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Verwaltung sowie <strong>de</strong>r<br />
Revisoren und <strong>de</strong>s Ehrengerichtes,<br />
f) Satzungsän<strong>de</strong>rungen und Auflösung <strong>de</strong>s Vereins.<br />
4. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen sind vom Vorstand schriftlich<br />
unter Angabe <strong>de</strong>r Tagesordnung und unter Einhaltung einer<br />
Frist von in <strong>de</strong>r Regel min<strong>de</strong>stens 8 Tagen einzuberufen.<br />
Sämtliche Vereinsmitglie<strong>de</strong>r sind unter <strong>de</strong>r letztbekannten<br />
Adresse zu la<strong>de</strong>n. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen sind beschlussfähig,<br />
wenn min<strong>de</strong>stens 1/10 anwesend sind. Bei<br />
Beschlussunfähigkeit hat <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> binnen 30 Tagen<br />
eine neue Mitglie<strong>de</strong>rversammlung mit min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>rselben<br />
Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die<br />
Zahl <strong>de</strong>r erschienenen Mitglie<strong>de</strong>r beschlussfähig ist. Auf die<br />
unbedingte Beschlussfähigkeit ist in <strong>de</strong>r Einladung hinzuweisen.<br />
5. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung fasst ihre Beschlüsse in <strong>de</strong>r<br />
Regel in offener Abstimmung und mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />
Abweichungen bedürfen eines Beschlusses <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung. Im übrigen wird die Art <strong>de</strong>r Wahlen<br />
14
durch die für sie jeweils zuständige Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
bestimmt.<br />
6. Die Wahl <strong>de</strong>s 1., 2. und 3. Vorsitzen<strong>de</strong>n wird durch einen<br />
min<strong>de</strong>stens 3-gliedrigen, von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu<br />
bestellen<strong>de</strong>n Wahlausschuss geleitet.<br />
7. Satzungsän<strong>de</strong>rungen und Auflösung <strong>de</strong>s Vereins bedürfen<br />
einer Mehrheit von ¾ <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen.<br />
8. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.<br />
9. Über nicht rechtzeitig eingereichte Anträge außerhalb <strong>de</strong>r<br />
Tagesordnung kann nur entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wenn sie von<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ausdrücklich zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />
10. Über die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,<br />
das min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r Versammlung wie<strong>de</strong>rgibt<br />
sowie alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten<br />
muss; es ist vom Versammlungsleiter und <strong>de</strong>m Schriftführer<br />
zu unterzeichnen.<br />
11. Neben <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen können gelegentliche<br />
o<strong>de</strong>r regelmäßige Zusammenkünfte stattfin<strong>de</strong>n, die insbeson<strong>de</strong>re<br />
<strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Berichterstattung durch <strong>de</strong>n Vorstand<br />
und die Verwaltung, <strong>de</strong>r Aussprache, <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Kameradschaft und Geselligkeit o<strong>de</strong>r ähnlichen Zwecken<br />
dienen. Beschlüsse können dabei gefasst wer<strong>de</strong>n, soweit<br />
ihr Gegenstand nicht satzungsgemäß an<strong>de</strong>ren Organen<br />
vorbehalten ist.<br />
§ 12<br />
Ehrengericht<br />
1. Das Ehrengericht besteht aus <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n und seinem<br />
Stellvertreter, 2 Beisitzern, 2 Ersatzbeisitzern.<br />
15
2. Sie sind in <strong>de</strong>r Jahreshauptversammlung auf die Dauer von<br />
5 Jahren zu wählen; sie dürfen nicht Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
sein.<br />
3. Das Ehrengericht entschei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Besetzung von 3 Mitglie<strong>de</strong>rn;<br />
es ist zuständig zur Entscheidung über die Berufung<br />
gegen Ausschließungsbeschlüsse und Maßregelungen<br />
<strong>de</strong>r Verwaltung.<br />
4. Das Verfahren regelt die Ehrengerichtsordnung.<br />
§ 13<br />
Revisoren<br />
1. Es sind 2 Revisoren zu bestellen. Die Wahl erfolgt durch die<br />
Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Im<br />
Falle <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns eines Revisors während seiner<br />
Amtszeit ist bis zur nächsten Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ein<br />
kommissarischer Ersatz durch die Verwaltung zu bestellen.<br />
2. Den Revisoren obliegt insbeson<strong>de</strong>re die Überwachung und<br />
Überprüfung <strong>de</strong>r Kassenführung. Sie haben <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
Bericht zu erstatten, ebenso <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
auf <strong>de</strong>ren Ansuchen.<br />
§ 14<br />
Auflösung<br />
Der Beschluss auf Auflösung <strong>de</strong>s Vereins kann nur auf einer<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gefasst wer<strong>de</strong>n. Er bedarf einer Mehrheit<br />
von ¾ <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen. Im Falle <strong>de</strong>r Auflösung ist<br />
auch darüber zu entschei<strong>de</strong>n, welchem Zweck nach § 3 Ziff. 5<br />
das Vereinsvermögen zugeführt wer<strong>de</strong>n soll.<br />
16
Nürnberg, <strong>de</strong>n 24. Januar 2010<br />
Satzung in <strong>de</strong>r Fassung vom 24. Januar 2010<br />
Die Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
17
Ehrengerichtsordnung<br />
Die Verwaltung <strong>de</strong>r <strong>Nordbay</strong>erischen Sport<strong>angler</strong> - Vereinigung<br />
e. V. Nürnberg erlässt aufgrund <strong>de</strong>s § 10 Ziff. 4 ihrer Satzung in<br />
<strong>de</strong>r Fassung vom 6.1.1986 durch Beschluss vom 25.11.1986<br />
folgen<strong>de</strong> Ordnung:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
Diese Bestimmungen gelten für alle Ehrenverfahren,<br />
a) vor <strong>de</strong>r Verwaltung,<br />
b) bei <strong>de</strong>m Ehrengericht.<br />
Die Durchführung aller Ehrenverfahren hat mit tunlicher Beschleunigung<br />
zu erfolgen.<br />
§ 2<br />
Vorbereitung <strong>de</strong>s Verfahrens vor <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
1. Der 1. Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ein von ihm damit beauftragtes<br />
Verwaltungsmitglied hat die Sache so vorzubereiten, dass<br />
möglichst in einer Sitzung abschließend darüber entschie<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
2. Dem betroffenen Mitglied ist <strong>de</strong>r gegen ihn erhobene Vorwurf<br />
mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Ihm ist unter<br />
angemessener Fristsetzung schon vor <strong>de</strong>r Verwaltungssitzung<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />
3. Der 1. Vorsitzen<strong>de</strong> kann schon vor <strong>de</strong>r Verwaltungssitzung<br />
einstweilige Anordnungen treffen; er kann insbeson<strong>de</strong>re die<br />
Erlaubnisscheine bis zur Verwaltungssitzung, jedoch höchstens<br />
auf die Dauer von 3 Monaten einziehen.<br />
18
In <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>r Verwaltung ist in diesem Fall darüber<br />
zu entschei<strong>de</strong>n,<br />
a) ob die einstweilige Anordnung <strong>de</strong>s 1. Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
bestätigt o<strong>de</strong>r aufgehoben wird,<br />
b) ob sie auf eine evtl. Entziehung <strong>de</strong>s Erlaubnisscheines<br />
durch die Verwaltung anzurechnen ist,<br />
c) wie im Falle erwiesener Schuldlosigkeit das betroffene<br />
Mitglied zu entschädigen ist.<br />
4. In beson<strong>de</strong>rs dringen<strong>de</strong>n Fällen kann eine außeror<strong>de</strong>ntliche<br />
Verwaltungssitzung einberufen wer<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>r alle Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>r<br />
unter Angabe <strong>de</strong>r Tagesordnung zu la<strong>de</strong>n<br />
sind.<br />
5. Das betroffene Mitglied ist zur Verwaltungssitzung mit eingeschriebenem<br />
Brief zu la<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aufzufor<strong>de</strong>rn, sich<br />
schriftlich zur Sache zu äußern, mit <strong>de</strong>m Hinweis darauf,<br />
dass auch bei seinem Ausbleiben o<strong>de</strong>r ohne seine schriftliche<br />
Stellungnahme über die Sache entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />
kann.<br />
6. Für Vereinsmitglie<strong>de</strong>r, die zur Verwaltungssitzung als Zeugen<br />
gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, ist unentschuldigtes o<strong>de</strong>r unbegrün<strong>de</strong>tes<br />
Fernbleiben eine Verletzung <strong>de</strong>r durch die Mitgliedschaft<br />
begrün<strong>de</strong>ten Pflichten. Bei <strong>de</strong>r schriftlichen Ladung ist darauf<br />
hinzuweisen.<br />
§ 3<br />
Verfahren vor <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
1. Für die nichtöffentliche Verwaltungssitzung gelten die Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>s § 10 <strong>de</strong>r Satzung entsprechend.<br />
2. Ein Mitglied <strong>de</strong>r Verwaltung kann nur abgelehnt wer<strong>de</strong>n,<br />
19
a) wenn es selbst Verletzter o<strong>de</strong>r gesetzlicher Vertreter<br />
<strong>de</strong>s Verletzten ist,<br />
b) wenn es mit <strong>de</strong>m Betroffenen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verletzten<br />
verheiratet o<strong>de</strong>r in gera<strong>de</strong>r Linie verwandt o<strong>de</strong>r<br />
verschwägert o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Seitenlinie bis zum zweiten<br />
Grad verwandt o<strong>de</strong>r verschwägert ist.<br />
c) wenn es in <strong>de</strong>r Sache als Zeuge o<strong>de</strong>r Sachverständiger<br />
vernommen ist,<br />
d) wenn die persönlichen Beziehungen zwischen <strong>de</strong>m<br />
Betroffenen und <strong>de</strong>m Verwaltungsmitglied <strong>de</strong>rartig<br />
sind, dass sie Misstrauen gegen die Unparteilichkeit<br />
<strong>de</strong>s Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>s rechtfertigen. Über die Ablehnung<br />
entschei<strong>de</strong>t die Verwaltung unter Ausschluss<br />
<strong>de</strong>s Abgelehnten.<br />
3. Das betroffene Mitglied kann persönlich erscheinen o<strong>de</strong>r<br />
sich schriftlich zur Sache äußern.<br />
Der Betroffene kann Entlastungszeugen zum Termin mitbringen<br />
o<strong>de</strong>r unter Angabe <strong>de</strong>s Beweisthemas die Ladung<br />
von Zeugen durch die Verwaltung beantragen.<br />
4. Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit an<strong>de</strong>rer Zeugen zu<br />
vernehmen. Ihre Aussagen sind zu protokollieren. Vereinsmitglie<strong>de</strong>r<br />
haben die Richtigkeit ihrer Aussagen zu versichern.<br />
5. Der Betroffene hat das letzte Wort.<br />
6. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das <strong>de</strong>n Gang<br />
<strong>de</strong>r Verhandlung, die Zeugen- und Sachverständigenaussagen<br />
sowie die Anträge und erlassenen Beschlüsse wie<strong>de</strong>rgibt.<br />
7. Nach Schluss <strong>de</strong>r Verhandlung erfolgt in geheimer Sitzung<br />
die Beratung <strong>de</strong>s Beschlusses.<br />
Es wird offen abgestimmt.<br />
20
Es ist zunächst über die Schuldfrage abzustimmen; bei<br />
Stimmengleichheit bleibt <strong>de</strong>r Betroffene straffrei.<br />
Nach Bejahung <strong>de</strong>r Schuldfrage ist über die Art und Höhe<br />
<strong>de</strong>r Maßregelung abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t<br />
die Stimme <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n.<br />
8. Der Beschluss ist in nichtöffentlicher Sitzung bekannt<br />
zugeben und zu begrün<strong>de</strong>n. Das betroffene Mitglied kann<br />
auf schriftliche Nie<strong>de</strong>rlegung und Zusendung <strong>de</strong>s Beschlusses<br />
verzichten, außer im Falle <strong>de</strong>s Ausschlusses.<br />
9. Die Zusendung <strong>de</strong>s ergangenen Beschlusses hat durch<br />
Einschreiben zu erfolgen. Der Beschluss hat eine Begründung<br />
und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.<br />
§ 4<br />
Berufung<br />
Die Berufung muss an die Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r an<br />
<strong>de</strong>n Vorstand gerichtet sein. Sie ist innerhalb eines Monats nach<br />
Zustellung o<strong>de</strong>r Zustellungsversuch <strong>de</strong>s Verwaltungsbeschlusses<br />
einzureichen. Die Berufungsschrift muss mit Grün<strong>de</strong>n versehen<br />
sein.<br />
§ 5<br />
Leichte Fälle<br />
Die Verwaltung und das Ehrengericht können in leichten Fällen<br />
das Verfahren einstellen, wenn die Schuld <strong>de</strong>s betroffenen Mitglie<strong>de</strong>s<br />
gering und die Folgen seiner Verfehlung unerheblich<br />
sind.<br />
21
§ 6<br />
Verfahren vor <strong>de</strong>m Ehrengericht<br />
1. Stellung und Aufgaben <strong>de</strong>s Ehrengerichts:<br />
a) Nach § 12 <strong>de</strong>r Satzung ist ein Ehrengericht zu bil<strong>de</strong>n.<br />
b) Das Ehrengericht ist ein Vereinsausschuss, <strong>de</strong>r als<br />
Disziplinarorgan über Berufungen von Mitglie<strong>de</strong>rn gegen<br />
Maßregelungen und Ausschließungsbeschlüsse<br />
<strong>de</strong>r Verwaltung (Vereinsstrafen) zu entschei<strong>de</strong>n hat.<br />
c) Durch das Ehrengericht wird <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntliche Rechtsweg<br />
nicht ausgeschlossen. Es muss jedoch als letzte<br />
Vereinsinstanz in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, bevor<br />
<strong>de</strong>r Weg zum or<strong>de</strong>ntlichen Gericht beschritten wer<strong>de</strong>n<br />
kann.<br />
d) Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>r können nicht in das Ehrengericht<br />
gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Befugnisse und Pflichten <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n und seines<br />
Stellvertreters:<br />
a) Die Geschäfte <strong>de</strong>s Ehrengerichts leitet <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>.<br />
Er trifft die für die Durchführung <strong>de</strong>s Berufungsverfahrens<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen, führt <strong>de</strong>n schriftlichen<br />
Verkehr mit <strong>de</strong>n Beteiligten und leitet die Sitzungen<br />
<strong>de</strong>s Ehrengerichts.<br />
b) Sein Stellvertreter vertritt <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n, soweit<br />
dieser verhin<strong>de</strong>rt ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Sein<br />
Stellvertreter hat, wenn er als Vorsitzen<strong>de</strong>r tätig wird,<br />
dieselben Befugnisse und Pflichten wie <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>.<br />
3. Zusammensetzung <strong>de</strong>s Ehrengerichts bei <strong>de</strong>r Entscheidung:<br />
22
a) Das Ehrengericht entschei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Besetzung von<br />
einem Vorsitzen<strong>de</strong>n und 2 Beisitzern.<br />
b) Die Entscheidungen <strong>de</strong>s Ehrengerichts wer<strong>de</strong>n mit<br />
Stimmenmehrheit gefasst.<br />
4. Vorbereitung <strong>de</strong>r Sitzung, Ladung:<br />
a) Die beim Vereinsvorstand o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />
unter <strong>de</strong>r Anschrift “Ehrengericht” eingehen<strong>de</strong>n Berufungsschriften<br />
wer<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n Ehrengerichtsvorsitzen<strong>de</strong>n<br />
weitergeleitet.<br />
b) Der Vorsitzen<strong>de</strong> for<strong>de</strong>rt bei <strong>de</strong>r Verwaltung Sitzungsprotokoll<br />
und Verwaltungsbeschluss an und überprüft,<br />
ob die Berufungsfrist eingehalten wur<strong>de</strong>.<br />
c) Er legt Sitzungstermin und -ort fest und veranlasst die<br />
Ladung <strong>de</strong>r Beisitzer und <strong>de</strong>s Betroffenen. Das betroffene<br />
Mitglied ist mit eingeschriebenem Brief unter Hinweis<br />
darauf zu la<strong>de</strong>n, dass auch bei seinem Fernbleiben<br />
über die Sache entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n kann. Die Ladungen<br />
sind nach Möglichkeit so rechtzeitig abzusen<strong>de</strong>n,<br />
dass sie min<strong>de</strong>stens eine Woche vor Verhandlungstermin<br />
zugehen.<br />
5. Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrens:<br />
a) Die Verhandlungen <strong>de</strong>s Ehrengerichts sind nichtöffentlich.<br />
Beratung und Abstimmung sind geheim. Über die<br />
Vorgänge bei <strong>de</strong>r Beratung und Abstimmung haben die<br />
Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ehrengerichts Stillschweigen zu bewahren.<br />
b) Das betroffene Mitglied (Berufungsführer) hat vor <strong>de</strong>m<br />
Ehrengericht selbst zu erscheinen. Bei seinem unentschuldigten<br />
Fernbleiben wird die Berufung ohne Sachprüfung<br />
zurückgewiesen. Der Betroffene ist bei <strong>de</strong>r Ladung<br />
darauf hinzuweisen. Die Hinzuziehung von Ent-<br />
23
lastungszeugen ist gestattet; sie sind in <strong>de</strong>r Berufungsschrift<br />
namentlich zu benennen.<br />
c) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ehrengerichts sind bei ihrer Entscheidung<br />
an keine Weisungen gebun<strong>de</strong>n. Sie haben<br />
Recht und Gesetz sowie die vereinsrechtlichen Bestimmungen<br />
zu beachten und sind im übrigen nur ihrem<br />
Gewissen unterworfen.<br />
d) Die Berufungsschrift, die mit Grün<strong>de</strong>n versehen sein<br />
muss, ist vom Ehrengericht nur insoweit zu prüfen, als<br />
<strong>de</strong>r Verwaltungsbeschluss angefochten wird. Das Ehrengericht<br />
kann <strong>de</strong>n Verwaltungsbeschluss än<strong>de</strong>rn<br />
o<strong>de</strong>r aufheben. Eine Abän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Verwaltungsbeschlusses<br />
nach Art und Höhe zum Nachteil <strong>de</strong>s Betroffenen<br />
ist nicht zulässig.<br />
e) Der Betroffene (Berufungsführer) ist zu seinen vorgebrachten<br />
Anfechtungsgrün<strong>de</strong>n zu hören.<br />
f) Die Entscheidungen <strong>de</strong>s Ehrengerichts sind nach<br />
Beratung und Abstimmung in einem Beschluss festzulegen,<br />
<strong>de</strong>r verbindlich und nicht anfechtbar ist.<br />
g) Der Beschluss <strong>de</strong>s Ehrengerichts ist <strong>de</strong>m Betroffenen<br />
und <strong>de</strong>r Verwaltung <strong>de</strong>s Vereins innerhalb von 14 Tagen<br />
schriftlich bekannt zu geben. Der Betroffene kann,<br />
außer im Falle <strong>de</strong>s Ausschlusses, auf Grün<strong>de</strong> sowie<br />
auf Zustellung <strong>de</strong>s Beschlusses verzichten.<br />
h) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das <strong>de</strong>n<br />
Gang <strong>de</strong>r Verhandlung, die Aussagen und Beschlüsse<br />
wie<strong>de</strong>rgibt.<br />
6. Kostenerstattung<br />
a) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ehrengerichts sind ehrenamtlich<br />
tätig. Sie erhalten für je<strong>de</strong> geführte Verhandlung lediglich<br />
eine Aufwandsentschädigung.<br />
24
) Die anfallen<strong>de</strong>n Kosten gehen zu Lasten <strong>de</strong>s betroffenen<br />
Mitglieds, sofern es nicht straffrei bleibt.<br />
Die Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
25
Jugendordnung<br />
Die Verwaltung <strong>de</strong>r <strong>Nordbay</strong>erischen Sport<strong>angler</strong>-Vereinigung e.<br />
V. Nürnberg erlässt aufgrund <strong>de</strong>s § 10 Ziff. 4 ihrer Satzung in <strong>de</strong>r<br />
Fassung vom 6.1.1986 durch Beschluss vom 25.11.1986 folgen<strong>de</strong><br />
Ordnung:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Jugendliche im Sinn dieser Ordnung sind Mädchen und Jungen<br />
von 10 bis 18 Jahren. Ist ein Jugendlicher vor <strong>de</strong>m 1.7. geboren,<br />
erlischt grundsätzlich seine Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r Jugendgruppe<br />
mit Beginn <strong>de</strong>s neuen Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m er das 18. Lebensjahr<br />
erreicht.<br />
§ 2<br />
Zweck und Aufgaben<br />
1. Die Jugendleitung hat die Aufgabe, in Absprache mit <strong>de</strong>r<br />
Verwaltung die Anglerjugend zu or<strong>de</strong>ntlichen und kameradschaftlichen<br />
Anglern zu erziehen.<br />
Die Jugendlichen sollen in die Belange <strong>de</strong>r Angler eingewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n und ausreichen<strong>de</strong>n Einblick in <strong>de</strong>n Naturschutz<br />
erhalten.<br />
2. Die Vereinsjugend führt ein Jugendleben eigener Ordnung.<br />
3. Die Vereinsjugend hat die Zusammenarbeit mit an<strong>de</strong>ren<br />
Jugendorganisationen ihres zuständigen Bezirks bzw. Lan<strong>de</strong>s<br />
zu pflegen.<br />
26
§ 3<br />
Leitung <strong>de</strong>r Jugendgruppe<br />
1. Die Leitung <strong>de</strong>r Jugendgruppe obliegt <strong>de</strong>m 1. und <strong>de</strong>m 2.<br />
Jugendleiter.<br />
2. Der Jugendausschuss bestehend aus:<br />
a) Jugendsprecher<br />
b) Schriftführer<br />
c) Kassenverwalter<br />
berät die Jugendleitung.<br />
§ 4<br />
Mitgliedschaft<br />
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Es gelten die<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>s § 5 <strong>de</strong>r Satzung.<br />
Nach Erlöschen <strong>de</strong>r Jugendmitgliedschaft kann <strong>de</strong>r Betreffen<strong>de</strong><br />
als or<strong>de</strong>ntliches Mitglied übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 5<br />
Erlöschen <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
Hier gelten die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 7 <strong>de</strong>r Satzung entsprechend.<br />
Der Austritt ist schriftlich zu erklären.<br />
27
§ 6<br />
Rechte und Pflichten<br />
Für die Jugendlichen sind die Bestimmungen <strong>de</strong>r Satzung, <strong>de</strong>r<br />
Gewässer- und Angelordnung, <strong>de</strong>r Jugendordnung und <strong>de</strong>r sonstigen<br />
Bestimmungen <strong>de</strong>s Vereins verbindlich.<br />
Ist ein Jugendlicher im Besitz eines Jugendfischereischeines<br />
sowie eines gültigen Erlaubnisscheines (Unterschrift <strong>de</strong>s Jugendleiters),<br />
kann er unter Einhaltung folgen<strong>de</strong>r Voraussetzungen an<br />
<strong>de</strong>n Vereinsgewässern die Fischwaid ausüben:<br />
1. Jugendliche dürfen nur mit einer Handangel fischen.<br />
2. Sie müssen von einer Person, die im Besitz eines gültigen<br />
staatlichen Fischereischeines ist, beaufsichtigt wer<strong>de</strong>n und<br />
dürfen nur im Einwirkungsbereich dieser Aufsichtsperson<br />
angeln.<br />
Hat ein Jugendlicher die staatliche Fischerprüfung mit Erfolg<br />
abgelegt und ist er im Besitz eines staatlichen Fischereischeines,<br />
so entfällt für ihn Ziffer 2 (Aufsichtsperson).<br />
Zu <strong>de</strong>n Pflichten <strong>de</strong>r Jugendlichen gehört u.a. <strong>de</strong>r regelmäßige<br />
Besuch <strong>de</strong>r Jugend- und Übungsaben<strong>de</strong>. Sie sollen insbeson<strong>de</strong>re<br />
<strong>de</strong>r Pflege <strong>de</strong>r Kameradschaft sowie <strong>de</strong>r Schulung dienen.<br />
Je<strong>de</strong>r Jugendliche hat min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r angesetzten<br />
Jugendaben<strong>de</strong> und Jugendfahrten zu besuchen.<br />
Bei Verletzung dieser Pflicht kann ein sofortiger Ausschluss<br />
erfolgen. Ausnahmefälle bedürfen einer schriftlichen Genehmigung.<br />
Der Jugendliche hat sich bei allen Jugendveranstaltungen beim<br />
Jugendleiter o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertreter an- und abzumel<strong>de</strong>n.<br />
28
§ 7<br />
Beiträge<br />
Die Höhe <strong>de</strong>r Beiträge richtet sich nach <strong>de</strong>r Beitragsordnung.<br />
Dem Jugendlichen wird die Möglichkeit eingeräumt, die Aufnahmegebühr<br />
in jährlichen Raten bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 21. Lebensjahres<br />
zu entrichten.<br />
§ 8<br />
Sonstiges<br />
Gerätschaften <strong>de</strong>r Jugendgruppe wer<strong>de</strong>n von dieser aufbewahrt,<br />
gepflegt und verwaltet.<br />
Preise, die bei Wettkämpfen für <strong>de</strong>n Verein gewonnen wer<strong>de</strong>n,<br />
bleiben Eigentum <strong>de</strong>s Vereins.<br />
Die Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
29
Angel- und Gewässerordnung<br />
Die Verwaltung <strong>de</strong>r <strong>Nordbay</strong>er. Sport<strong>angler</strong>-Vereinigung e. V.<br />
Nürnberg erlässt aufgrund <strong>de</strong>s § 10 Ziff. 4 ihrer Satzung durch<br />
Beschluss vom 23.02.2010 folgen<strong>de</strong> Ordnung:<br />
Inhaltsübersicht<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Gewässernutzung<br />
I. Allgemeiner Teil<br />
§ 3 Rechtliche Voraussetzungen<br />
§ 4 Fanggeräte und Kö<strong>de</strong>r<br />
§ 5 Fangbestimmungen, Schonzeiten und Min<strong>de</strong>stmaße<br />
§ 6 Uferbegehungsrecht<br />
§ 7 Verhalten am Wasser<br />
§ 8 Hege- und Pflegearbeiten<br />
§ 9 Gewässeraufsicht<br />
§ 10 Sonstige Hinweise<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Verordnung gilt für sämtliche Pacht- und Eigentumsgewässer<br />
<strong>de</strong>s Vereins.<br />
Ihre Bezeichnungen und Grenzen sowie die gelten<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rbestimmungen<br />
sind im “Beson<strong>de</strong>ren Teil” dieser Verordnung<br />
aufgeführt.<br />
30
§ 2<br />
Gewässernutzung<br />
1. Grundsätzlich stehen die Gewässer <strong>de</strong>n Vereinsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
zum Befischen zur Verfügung.<br />
2. Die aktiven Mitglie<strong>de</strong>r haben das Recht, auf die Ausstellung<br />
eines Jahreserlaubnisscheins für künftige Jahre zu verzichten.<br />
Sie wer<strong>de</strong>n insoweit als passive Mitglie<strong>de</strong>r geführt.<br />
Der Antrag, künftig als passives Mitglied geführt zu wer<strong>de</strong>n,<br />
ist bis spätestens 30.9. für das kommen<strong>de</strong> Jahr schriftlich zu<br />
stellen (Ausschlussfrist).<br />
Ein passives Mitglied wird solange als solches in <strong>de</strong>r Vereinsdatei<br />
geführt, bis es erneut die Umstellung <strong>de</strong>r Mitgliedseigenschaft<br />
schriftlich beantragt o<strong>de</strong>r vom Verein aufgefor<strong>de</strong>rt<br />
wird, einen Jahreserlaubnisschein zu beantragen.<br />
Auch dieser Antrag muss bis spätestens 30.9. für das folgen<strong>de</strong><br />
Jahr gestellt sein.<br />
Einen Anspruch auf die künftige Ausstellung von Jahreserlaubnisscheinen<br />
hat dieses Mitglied nur im Rahmen <strong>de</strong>r genehmigten<br />
Jahreserlaubnisscheine.<br />
Über die Reaktivierung <strong>de</strong>s Mitglieds entschei<strong>de</strong>t die Verwaltung<br />
endgültig. Sofern die Reaktivierung durch Verwaltungsbeschluss<br />
abgelehnt wor<strong>de</strong>n ist, erfolgt die Benachrichtigung<br />
<strong>de</strong>s Mitglieds bis spätestens 15.12. <strong>de</strong>s Jahres.<br />
3. In begrenztem Umfang kann auch Gastfischern unter bestimmten<br />
Voraussetzungen eine befristete Angelerlaubnis<br />
erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
31
§ 3<br />
Rechtliche Voraussetzungen<br />
1. Das Fischen in <strong>de</strong>n Vereinsgewässern ist nur erlaubt, wenn<br />
<strong>de</strong>r Ausüben<strong>de</strong><br />
a) einen von <strong>de</strong>r Verwaltungsbehör<strong>de</strong> ausgestellten,<br />
gültigen Fischereischein und<br />
b) einen vom Verein ausgestellten, gültigen Erlaubnisschein<br />
besitzt.<br />
2. Die Erlaubnisscheine sind nicht übertragbar.<br />
§ 4<br />
Fanggeräte und Kö<strong>de</strong>r<br />
1. In <strong>de</strong>n Vereinsgewässern ist grundsätzlich das Fischen mit<br />
zwei Handangeln mit jeweils einem Einzelhaken erlaubt.<br />
2 Die Raubfischangel darf grundsätzlich nur mit einem Einfach-,<br />
Doppel- o<strong>de</strong>r Drillingshaken versehen sein.<br />
3. Bei Verwendung von Blinkern, Wobblern, Schlepp- und<br />
Spinnsystemen darf <strong>de</strong>r künstliche o<strong>de</strong>r tote Kö<strong>de</strong>r mehrere<br />
Haken haben.<br />
4. In Gewässern, in <strong>de</strong>nen Salmoni<strong>de</strong>n vorkommen, darf auf<br />
Salmoni<strong>de</strong>n nur mit einer Handangel und nur mit <strong>de</strong>m künstlichen<br />
Kö<strong>de</strong>r gefischt wer<strong>de</strong>n. Das gleichzeitige Fischen mit<br />
einer zweiten Handangel auf an<strong>de</strong>re Fischarten ist dabei<br />
nicht erlaubt.<br />
32
§ 5<br />
Fangbestimmungen, Schonzeiten und Min<strong>de</strong>stmaße<br />
1. Beim Fischen muss sich je<strong>de</strong>r Fischer bestimmte Beschränkungen<br />
auferlegen. Das Angeln darf nicht als Geschäft<br />
betrieben wer<strong>de</strong>n. Es ist verboten, die gefangenen Fische<br />
zu verkaufen, einzutauschen o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re Weise<br />
zu veräußern.<br />
2. Unbedingt sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz<br />
<strong>de</strong>r Tiere zu beachten. Insbeson<strong>de</strong>re ist jegliches Quälen<br />
<strong>de</strong>r Tiere verboten.<br />
3. Grundsätzlich dürfen von je<strong>de</strong>m Fischer täglich in <strong>de</strong>n<br />
Vereinsgewässern<br />
4 Karpfen<br />
2 Hechte<br />
2 Zan<strong>de</strong>r<br />
4 Schleien<br />
2 Salmoni<strong>de</strong>n<br />
angeeignet wer<strong>de</strong>n.<br />
Wer Hechte und Zan<strong>de</strong>r ab 80 cm außerhalb <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Schonzeit, aber innerhalb <strong>de</strong>r Vereinssperrfrist zufällig<br />
fängt, darf sich diese aneignen. Die Geschäftsstelle ist hiervon<br />
zu verständigen.<br />
4. Fangbeschränkungen<br />
Wöchentlich dürfen nur angeeignet wer<strong>de</strong>n:<br />
4 Salmoni<strong>de</strong>n (Forellen, Äschen, Saiblinge)<br />
Die Woche beginnt am Montag und en<strong>de</strong>t am folgen<strong>de</strong>n<br />
Sonntag.<br />
Jährlich dürfen nur insgesamt angeeignet wer<strong>de</strong>n:<br />
30 Karpfen und 30 Forellen.<br />
34
5. Die gesetzlichen Schonzeiten und Min<strong>de</strong>stmaße sind zu<br />
beachten. Davon abweichend gelten folgen<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>stmaße<br />
und Schonzeiten, außer Rednitz und Bibert:<br />
Hecht 50 cm 15.02. - 30.04.<br />
Zan<strong>de</strong>r 50 cm 15.02. - 30.04.<br />
Bachforelle 28 cm 01.10. - 28.02.<br />
Regenbogenforelle 28 cm 01.10. - 15.04.<br />
Bachsaibling 28 cm 01.10. - 28.02.<br />
Karpfen 37 cm keine Schonzeit<br />
Schleie 28 cm keine Schonzeit<br />
6. Die Fischwaid darf grundsätzlich nur vom Ufer ausgeübt<br />
wer<strong>de</strong>n. Das Einbringen <strong>de</strong>s Kö<strong>de</strong>rs hat mit <strong>de</strong>r Handangel<br />
(Rute, Rolle mit Schnur und daran befindlichem Kö<strong>de</strong>r)<br />
durch Einwurf mit eigener Kraft zu erfolgen. Die Anwendung<br />
an<strong>de</strong>rer Praktiken, wie z. B. das Hinausschwimmen zum<br />
Zwecke <strong>de</strong>s Kö<strong>de</strong>rauslegens, die Verwendung von ferngesteuerten<br />
Geräten und das Eisfischen ist untersagt.<br />
7. Beim Fischen zur Nachtzeit gelten die Bestimmungen <strong>de</strong>r<br />
Bezirksfischerei-Verordnungen.<br />
8. Das Fischen in gesperrten Strecken ist verboten.<br />
9. Untermaßige, in <strong>de</strong>r Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich<br />
und ausnahmslos in dasselbe Gewässer zurückzusetzen.<br />
10. Das Anfüttern ist nur in geringem Umfang während <strong>de</strong>r<br />
Angelfischerei gestattet.<br />
11. Sämtliche Fische (außer Kö<strong>de</strong>rfische) sind, sobald diese in<br />
Besitz genommen wur<strong>de</strong>n und noch vor <strong>de</strong>m erneuten Auslegen<br />
<strong>de</strong>r Angel, in das Fangbuch mit Kugelschreiber einzutragen.<br />
12. Aale dürfen zusammen nach Beendigung <strong>de</strong>s Fischens<br />
eingetragen wer<strong>de</strong>n.<br />
35
§ 6<br />
Uferbegehungsrecht<br />
1. Das Uferbegehungsrecht steht grundsätzlich nur <strong>de</strong>m Fischereiausübungsberechtigten<br />
zu.<br />
Ausgenommen von diesem Verbot sind:<br />
- sämtliche Kanalstrecken<br />
- <strong>de</strong>r Reifsee<br />
- <strong>de</strong>r Merklsee.<br />
2. Flurschä<strong>de</strong>n, Beschädigungen <strong>de</strong>r Uferdämme, <strong>de</strong>r Anpflanzungen,<br />
<strong>de</strong>r Schilfgürtel u.ä. sind zu vermei<strong>de</strong>n. Der<br />
Weg zum o<strong>de</strong>r vom Fischwasser ist <strong>de</strong>shalb möglichst nahe<br />
am Ufer zu wählen.<br />
3. Das Befahren von bestimmten, im beson<strong>de</strong>ren Teil <strong>de</strong>r<br />
Verordnung genannten öffentlichen Wegen sowie von Wiesen<br />
und Flurwegen, auch von so genannten Bauernfuhren,<br />
mit motorbetriebenen Fahrzeugen ist zur Ausübung <strong>de</strong>r<br />
Fischwaid grundsätzlich verboten.<br />
4. Zur Ausübung <strong>de</strong>r Fischerei dürfen eingefrie<strong>de</strong>te Grundstücke,<br />
auch mit Genehmigung <strong>de</strong>s Eigentümers, nicht betreten<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
5. Das Übernachten in Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen<br />
an <strong>de</strong>n Vereinsgewässern ist grundsätzlich nicht gestattet.<br />
§ 7<br />
Verhalten am Wasser<br />
1. Am Fischwasser hat sich <strong>de</strong>r Fischer ruhig, fischgerecht und<br />
kameradschaftlich zu verhalten.<br />
2. Hun<strong>de</strong> und Katzen sind stets unter Aufsicht zu halten.<br />
36
3. Die Platzwahl hat so zu erfolgen, dass kein an<strong>de</strong>rer Fischer<br />
mehr als <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n nach unvermeidbar gestört wird.<br />
Entsprechen<strong>de</strong> Abstän<strong>de</strong> sind einzuhalten.<br />
4. Fischer, die sich bewegen (z. B. Spinnfischer, Watfischer<br />
usw.), haben auf Friedfisch<strong>angler</strong> entsprechen<strong>de</strong> Rücksicht<br />
zu nehmen.<br />
5. Die ausgelegten Angeln müssen vom Fischer je<strong>de</strong>rzeit<br />
kontrolliert wer<strong>de</strong>n. Beim Verlassen <strong>de</strong>s Angelplatzes sind<br />
sämtliche Angelzeuge zu entfernen. Eine Reservierung bzw.<br />
Belegung von Angelplätzen durch irgendwelche Gegenstän<strong>de</strong><br />
ist nicht zulässig.<br />
6. Je<strong>de</strong>r Fischer hat seinen Angelplatz in sauberem Zustand<br />
zu verlassen. Nötigenfalls muss er vorhan<strong>de</strong>nen Dreck und<br />
Unrat abräumen, um das Ansehen <strong>de</strong>r Fischer in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />
zu wahren.<br />
7. Festgestelltes Fehlverhalten an<strong>de</strong>rer Fischer sollte je<strong>de</strong>r<br />
Angler in ruhigem und sachlichem Ton mit seinem Fischerkamera<strong>de</strong>n<br />
besprechen. Erst bei Uneinsichtigkeit und bei<br />
gravieren<strong>de</strong>n Verstößen ist eine schriftliche Meldung an die<br />
Verwaltung zu richten. Anonyme und mündliche Berichte<br />
wer<strong>de</strong>n nicht behan<strong>de</strong>lt.<br />
§ 8<br />
Hege- und Pflegearbeiten<br />
1. Je<strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntliche Mitglied ist verpflichtet, jährlich einen<br />
Arbeitseinsatz von min<strong>de</strong>stens 6 Arbeitsstun<strong>de</strong>n zum Wohle<br />
<strong>de</strong>s Vereins zu leisten.<br />
2. Befreit sind:<br />
Körperbehin<strong>de</strong>rte mit einem Grad <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung ab 040,<br />
weibliche und männliche Mitglie<strong>de</strong>r ab <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 60.<br />
37
Lebensjahr, Ehrenmitglie<strong>de</strong>r, Funktionsträger und Jugendliche.<br />
3. Je<strong>de</strong>s zum Arbeitseinsatz verpflichtete Mitglied kann sich<br />
durch Bezahlung eines von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
festgelegten Geldbetrags vom Arbeitseinsatz befreien lassen.<br />
Der Betrag ist bei <strong>de</strong>r Abholung <strong>de</strong>s Erlaubnisscheines zu<br />
entrichten.<br />
4. Versäumt es ein Mitglied, trotz zweimaliger Auffor<strong>de</strong>rung<br />
seinen Arbeitseinsatz abzuleisten, wird ein von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
festgelegter Geldbetrag fällig.<br />
5. Zahlt das Mitglied diesen Betrag nicht, trifft die Verwaltung<br />
Maßnahmen nach § 7 Ziff. 3 und 4 <strong>de</strong>r Satzung.<br />
§ 9<br />
Gewässeraufsicht<br />
1. Zur Kontrolle <strong>de</strong>r Gewässer und zur Aufrechterhaltung eines<br />
ordnungsgemäßen Angelbetriebs wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
Fischereiaufseher eingesetzt.<br />
Es kann sich um<br />
a) von <strong>de</strong>r Kreisverwaltungsbehör<strong>de</strong> bestätigte Fischereiaufseher<br />
(Art. 71 FiG) und<br />
b) von <strong>de</strong>r Verwaltung beauftragte Fischereiaufseher<br />
han<strong>de</strong>ln.<br />
2. Anordnungen <strong>de</strong>r Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Fischereiaufseher<br />
sind zu befolgen.<br />
38
3. Den unter Ziff. 1 und 2 bezeichneten Personen ist, wenn<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, Hilfe und Unterstützung zu leisten.<br />
§ 10<br />
Sonstige Hinweise<br />
1. Beobachtungen über Gewässerverunreinigungen und<br />
Fischsterben sind unverzüglich <strong>de</strong>r Polizei und <strong>de</strong>m Vorstand<br />
mitzuteilen.<br />
2. Eigenmächtiger Fischbesatz ist verboten.<br />
3. Bei Vereinsveranstaltungen (z. B. An- und Abangeln, Königsfischen,<br />
Jahreshauptversammlung), sind sämtliche Vereinsgewässer<br />
grundsätzlich gesperrt. Alle Vereinsmitglie<strong>de</strong>r<br />
sollten an <strong>de</strong>n Veranstaltungen teilnehmen.<br />
4. Die Fangbücher mit <strong>de</strong>n Fangergebnissen sind sorgfältig<br />
und gewissenhaft auszufüllen. Sie sind bei Abholung <strong>de</strong>s<br />
neuen Erlaubnisscheines, jedoch bis spätestens 28.2. abzugeben.<br />
Bei nicht termingerechter (also verspäteter) Abgabe<br />
wird ein von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung festgesetzter<br />
Geldbetrag fällig. Zahlt das Mitglied diesen nicht, trifft die<br />
Verwaltung Maßnahmen nach § 7 Ziff. 3 und 4 <strong>de</strong>r Satzung.<br />
39
Angel- und Gewässerordnung<br />
II. Beson<strong>de</strong>rer Teil<br />
Inhaltsübersicht Seiten<br />
1. Altmühl bei Ilbling 41 u. 42<br />
2. Altmühl bei Kinding 43 u. 44<br />
3. Altmühl bei Unteremmendorf 45 u. 46<br />
4. Bibert (gemeinsame Bestimmung mit<br />
Rednitz Nürnberg) 47 u. 48<br />
5. Fränkische Rezat 49 u. 50<br />
6. Kanal bei Wen<strong>de</strong>lstein 51 u. 52<br />
7. Kanal bei Nürnberg 53 u. 54<br />
8. Schwarzach und Mühlbach bei Kinding 55 u. 56<br />
9. Schwarzach bei Wen<strong>de</strong>lstein 57 u. 58<br />
10. Wörnitz bei Dinkelsbühl 59 u. 60<br />
11. Wörnitz bei Auhausen 61 u. 62<br />
12. Merkl-See 63 u. 64<br />
13. Reif-See 65 bis 70<br />
14. Rednitz Nürnberg<br />
(gemeinsame Bestimmung m. Bibert) 71 u. 72<br />
15. Rednitz Fürth 73 u. 74<br />
40
Gewässer: Altmühl bei Ilbling<br />
Pachtgewässer<br />
Anfahrt: BAB Nr. 9 von Nürnberg in Richtung München<br />
bis Ausfahrt Altmühltal. Ab Ausfahrt<br />
weiter Richtung Kinding-Beilngries. Nach<br />
Kinding rechts ab Richtung Kipfenberg-<br />
Eichstätt. Ca. 1 km nach <strong>de</strong>r Autobahnunterführung<br />
rechts ab nach Ilbling bis zur<br />
Brücke über die Altmühl.<br />
Gewässergrenzen: Von <strong>de</strong>r Brücke flussauf- und -abwärts bis<br />
zu <strong>de</strong>n Grenztafeln.<br />
Parkmöglichkeiten An <strong>de</strong>r Brücke bei Ilbling und in <strong>de</strong>r Ortschaft<br />
42
Gewässer: Altmühl bei Kinding<br />
Pachtgewässer<br />
Anfahrt: BAB Nr. 9 von Nürnberg in Richtung München<br />
bis Ausfahrt Altmühltal. Ab Ausfahrt<br />
weiter Richtung Beilngries bis Kinding.<br />
Gewässergrenzen: Obere Grenze ICE-Brücke bis untere<br />
Grenztafel unmittelbar nach <strong>de</strong>r Schwarzacheinmündung<br />
in Kinding.<br />
Parkmöglichkeiten: Am Ortsen<strong>de</strong> von Kinding Richtung Beilngries<br />
(Parkplatz an <strong>de</strong>r Schwarzach).<br />
Straße Richtung Kipfenberg an <strong>de</strong>r BAB<br />
Brücke.<br />
Ortsbeginn Kinding rechts ab zum Feldweg<br />
entlang <strong>de</strong>r BAB bis zum Altwasser unterhalb<br />
<strong>de</strong>r Autobahn.<br />
44
Gewässer: Altmühl bei Unteremmendorf,<br />
Vereinseigenes und Pachtgewässer<br />
Anfahrt: BAB Nr. 9 von Nürnberg in Richtung München<br />
bis Ausfahrt Altmühltal. Ab Ausfahrt<br />
weiter in Richtung Beilngries. Bei <strong>de</strong>r Abzweigung<br />
nach Unteremmendorf rechts ab<br />
bis zur Altmühl.<br />
Gewässergrenzen: Von <strong>de</strong>r Kratzmühle (Wehr) Pfraundorf<br />
800 m flussaufwärts, Grenztafel “En<strong>de</strong>” bis<br />
“Anfang” Richtung Kinding, mit allen Altwassern.<br />
Parkmöglichkeiten: Parkplatz an <strong>de</strong>r Altmühlbrücke Unteremmendorf.<br />
Parkplatz Freizeitsee Kratzmühle<br />
Gaststätte Zimmermann Unteremmendorf<br />
(Einkehr)<br />
Parkplatz am Merklsee und auf <strong>de</strong>m öffentl.<br />
Parkplatz vor <strong>de</strong>m Merklsee.<br />
Parkplatz am 1. Altwasser auf <strong>de</strong>r südl.<br />
Flussseite von Unteremmendorf aus kommend.<br />
Flurweg zwischen Merklsee und<br />
oberer Grenze, neben <strong>de</strong>m Weg zur Straßenseite<br />
hin.<br />
Beson<strong>de</strong>re<br />
Bestimmungen: Uferbegehungsrecht für sonstige Begleitperson<br />
am Parkplatz an <strong>de</strong>r Altmühlbrücke<br />
Unteremmendorf.<br />
Uferbegehungsrecht für sonstige Begleitperson<br />
an <strong>de</strong>n Pappeln gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Merklsee.<br />
46
Gewässer: Bibert und Rednitz Nürnberg<br />
Vereinseigenes und Pachtgewässer<br />
(wird von <strong>de</strong>r <strong>Nordbay</strong>er. Sport<strong>angler</strong>-<br />
Vereinigung und <strong>de</strong>m 1. Fischereiverein<br />
Zirndorf gemeinsam bewirtschaftet)<br />
Anfahrt: Nürnberg, Rothenburger Straße stadtauswärts<br />
in Richtung Zirndorf.<br />
Gewässergrenzen: Bibert: Von <strong>de</strong>r Einmündung in die Rednitz<br />
Nbg.flussaufwärts bis zum Wehr in Zirndorf<br />
Beson<strong>de</strong>re<br />
Bestimmungen: Bibert und Rednitz Nürnberg gelten bezüglich<br />
<strong>de</strong>r Fangbeschränkung als ein Gewässer.<br />
Das Betreten <strong>de</strong>r Insel im Bereich <strong>de</strong>r<br />
oberen Grenze ist verboten.<br />
Schonmaß Schonzeit<br />
Karpfen 37 cm keine<br />
Schleien 28 cm keine<br />
Hechte 50 cm 15.02. – Himmelfahrt<br />
Zan<strong>de</strong>r 50 cm 15.02. – Himmelfahrt<br />
Bachforellen 28 cm 01.10. – 28.02.<br />
Regenbogenforellen 28 cm 15.12. – 15.04.<br />
Saiblinge 28 cm 01.10. – 28.02.<br />
Äschen 40 cm 01.01. – 30.04.<br />
Die eingefrie<strong>de</strong>ten Grundstücke <strong>de</strong>r Wasserschutzgebiete <strong>de</strong>r<br />
Stadtwerke Fürth dürfen nicht betreten wer<strong>de</strong>n.<br />
48
Gewässer: Fränkische Rezat<br />
Vereinseigenes und Pachtgewässer<br />
Anfahrt: Nürnberg, BAB Nürnberg/Heilbronn bis<br />
Ausfahrt Schwabach-West. Auf <strong>de</strong>r B 466<br />
über Barthelmesaurach nach Wassermungenau.<br />
Gewässergrenzen: Von Grenztafel “Anfang”, bei <strong>de</strong>r Mühle in<br />
Untereschenbach, bis Tafel “En<strong>de</strong>” in <strong>de</strong>r<br />
Nähe <strong>de</strong>r Feldscheune, ca. 500 m oberhalb<br />
<strong>de</strong>s Mühlwehrs in Spalt.<br />
Parkmöglichkeiten: Bei <strong>de</strong>r Gaststätte “Blumental” (Einkehr).<br />
Bei <strong>de</strong>r Firma Ecka Trautenfurt, Parkplatz<br />
zum Café Heinzelmann.<br />
Bei <strong>de</strong>r Pflugsmühle. Neben <strong>de</strong>r Verbindungsstraße,<br />
nördlich <strong>de</strong>r Rezat, zwischen<br />
Untereschenbach und Wassermungenau<br />
(Vorsicht Radweg).<br />
Beson<strong>de</strong>re<br />
Bestimmungen: Die eingefrie<strong>de</strong>ten Grundstücke und Wehranlagen<br />
<strong>de</strong>r Fa. Ecka bei Trautenfurt dürfen<br />
zur Fischereiausübung nicht betreten<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Feldweg an <strong>de</strong>r nördlichen Flussseite,<br />
flussaufwärts von Spalt in Richtung Fa. Ecka<br />
darf ab Ortsen<strong>de</strong> Spalt nicht zur Fischereiausübung<br />
befahren wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Insel bei <strong>de</strong>r Pflugsmühle darf nicht<br />
betreten wer<strong>de</strong>n.<br />
50
Gewässer: Ludwig-Donau-Main-Kanal<br />
bei Wen<strong>de</strong>lstein Pachtgewässer<br />
Anfahrt: Auf <strong>de</strong>r A 73 Richtung BAB München zur<br />
Ausfahrt Röthenbach-St. Wolfgang-Wen<strong>de</strong>-stein.<br />
Von dort in Richtung Sü<strong>de</strong>n bis<br />
Abzweigung Wen<strong>de</strong>lstein o<strong>de</strong>r Röthenbach.<br />
Gewässergrenzen: Von <strong>de</strong>r Schleuse 63 Röthenbach-St.<br />
Wolfgang bis Schleuse 64 bei Kornburg<br />
westlich <strong>de</strong>r BAB-Brücke Nürnberg-<br />
Schwabach.<br />
Parkmöglichkeiten: Öffentlicher Parkplatz an <strong>de</strong>r Straße Richtung<br />
Wen<strong>de</strong>lstein. Röthenbach-St. Wolfgang<br />
unmittelbar nach <strong>de</strong>r Kanalbrücke.<br />
Bei <strong>de</strong>r Gaststätte Haubner (Einkehr).<br />
Beson<strong>de</strong>re<br />
Bestimmungen: Die Kanalstrecken Wen<strong>de</strong>lstein-Röthenbach-St.<br />
Wolfgang (Schleusen 63 und 64)<br />
und die Kanalstrecken Weißes Häusle-<br />
Scheller-Haltung (Schleusen 69 bis 71)<br />
gelten bezüglich <strong>de</strong>r Fangbeschränkungen<br />
als ein Gewässer.<br />
Wöchentlich dürfen angeeignet wer<strong>de</strong>n:<br />
2 Karpfen<br />
2 Hechte<br />
2 Zan<strong>de</strong>r<br />
4 Schleien<br />
Aus Besatzgrün<strong>de</strong>n ist ab 16. Oktober je<strong>de</strong>n Jahres das Fischen<br />
auf Karpfen und Schleien bis auf Wi<strong>de</strong>rruf verboten.<br />
52
Gewässer: Ludwig-Donau-Main-Kanal bei Nürnberg<br />
Pachtgewässer<br />
Anfahrt: Nürnberg, Saarbrückener Str. stadtauswärts<br />
über die Kanalbrücke, anschließend<br />
links zum Parkplatz (untere Grenze<br />
Schleuse 71, “Weißes Häusle”)<br />
Obere Grenze (zwei Haltungen) Richtung<br />
Worzeldorf bis Schleuse 69<br />
Parkmöglichkeiten: Am “Weißen Häusle”, Saarbrückener Straße.<br />
Achtung! Nicht im Wald parken.<br />
Am alten Hafen in Worzeldorf.<br />
Beson<strong>de</strong>re<br />
Bestimmungen: Die Kanalstrecken Schleusen 69 bis 71<br />
und Schleusen 63 bis 64 (Wen<strong>de</strong>lstein-<br />
Röthenbach-St. Wolfgang) gelten bezüglich<br />
<strong>de</strong>r Fangbeschränkungen als ein Gewässer.<br />
Der unbefestigte Weg entlang <strong>de</strong>r Gartenkolonie<br />
“Bayernlinie” darf zur Ausübung <strong>de</strong>r<br />
Fischwaid nicht befahren wer<strong>de</strong>n.<br />
Wöchentlich dürfen angeeignet wer<strong>de</strong>n:<br />
2 Karpfen<br />
2 Hechte<br />
2 Zan<strong>de</strong>r<br />
4 Schleien<br />
Aus Besatzgrün<strong>de</strong>n ist ab 16. Oktober je<strong>de</strong>n Jahres das Fischen<br />
auf Karpfen und Schleien bis auf Wi<strong>de</strong>rruf verboten.<br />
54
Gewässer: Schwarzach und Mühlbach bei Kinding<br />
Vereinseigenes u. Pachtgewässer<br />
Anfahrt: BAB Nr. 9 von Nürnberg in Richtung München<br />
bis Ausfahrt Altmühltal. Ab Ausfahrt<br />
weiter nach Kinding.<br />
Gewässergrenzen: Von <strong>de</strong>r Einmündung in die Altmühl flussaufwärts<br />
bis Grenztafel “En<strong>de</strong>”.<br />
Parkmöglichkeiten: Öffentlicher Parkplatz am Einlauf <strong>de</strong>r<br />
Schwarzach in die Altmühl.<br />
In Kinding.<br />
Von Enkering kommend, <strong>de</strong>n Feldweg in<br />
Richtung Schwarzach-Heubrücke. Nach<br />
<strong>de</strong>r Autobahnunterführung links und rechts<br />
am Feldweg an <strong>de</strong>r Autobahnböschung.<br />
Beson<strong>de</strong>re<br />
Bestimmungen: Beim Blinkern o<strong>de</strong>r Spinnfischen<br />
- Einzelhaken min<strong>de</strong>stens Größe 3 und<br />
Drilling min<strong>de</strong>stens Größe 5<br />
- Treiben<strong>de</strong>r Kö<strong>de</strong>r ist verboten.<br />
Vorstehen<strong>de</strong> Bestimmungen gelten nicht für das Fliegenfischen.<br />
Watfischen ist erlaubt.<br />
Raubfische, außer Salmoni<strong>de</strong>n, die außerhalb <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Schonzeit zufällig gefangen wer<strong>de</strong>n und das gesetzliche Schonmaß<br />
erreicht haben, müssen angeeignet wer<strong>de</strong>n.<br />
56
Gewässer: Schwarzach bei Wen<strong>de</strong>lstein (Salmoni<strong>de</strong>ngewässer)<br />
- Pachtgewässer<br />
Anfahrt: A 73 in Richtung BAB München bis Ausfahrt<br />
Röthenbach-St. Wolfgang, Wen<strong>de</strong>lstein.<br />
Weiter über Wen<strong>de</strong>lstein in Richtung<br />
Schwabach. An <strong>de</strong>r Abzweigung nach Sorg<br />
links ab bis zum optischen Werk (untere<br />
Grenze)<br />
Gewässergrenzen: Vom Mühlsteg in Wen<strong>de</strong>lstein abwärts bis<br />
zur Straßenbrücke in Sorg.<br />
Beson<strong>de</strong>re<br />
Bestimmungen: Das Gewässer ist ein reines Salmoni<strong>de</strong>ngewässer.<br />
Es darf nur mit Fliege, Spinner, Blinker, Wobbler o<strong>de</strong>r<br />
Twister gefischt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Einzelhaken min<strong>de</strong>stens<br />
Größe 3 und Drillinge min<strong>de</strong>stens Größe 5 haben müssen.<br />
Watfischen ist erlaubt.<br />
Da Salmoni<strong>de</strong>ngewässer, keine Schonzeiten bzw. Schonmaße<br />
für Hecht, Zan<strong>de</strong>r und Aale.<br />
58
Gewässer: Wörnitz bei Dinkelsbühl<br />
Pachtgewässer<br />
Anfahrt: BAB Nr. 6 von Nürnberg in Richtung Heilbronn<br />
bis Ausfahrt Feuchtwangen. Auf <strong>de</strong>r<br />
B 25 über Feuchtwangen, Schopfloch nach<br />
Dinkelsbühl.<br />
Gewässergrenzen: Von <strong>de</strong>r Froschmühle, die sich oberhalb<br />
von Dinkelsbühl befin<strong>de</strong>t, einschließlich<br />
Mühlbach, über Dinkelsbühl bis ca. 300 m<br />
unterhalb Neustädtlein bis Grenztafel “En<strong>de</strong>”.<br />
Der erste Gumpen an <strong>de</strong>r Froschmühle<br />
darf von <strong>de</strong>n Petri-Jüngern <strong>de</strong>s Fischereivereins<br />
Dinkelsbühl mitbefischt wer<strong>de</strong>n.<br />
Parkmöglichkeiten: An <strong>de</strong>r B 25 zwischen Froschmühle und<br />
Dinkelsbühl.<br />
In Dinkelsbühl auf <strong>de</strong>m Festplatz.<br />
In Neustädtlein an <strong>de</strong>n Gaststätten.<br />
Alte Straße nach Neustädtlein.<br />
Beson<strong>de</strong>re<br />
Bestimmungen: Die Verbote (Laichzone) beim Gewässerverpächter<br />
und Fischzuchtbetrieb “Wiesinger”<br />
sind unbedingt zu beachten.<br />
Im Stadtgebiet Dinkelsbühl darf von <strong>de</strong>n<br />
Brücken aus nicht gefischt wer<strong>de</strong>n.<br />
Das Fischen im Bereich <strong>de</strong>s Freiba<strong>de</strong>s ist<br />
außerhalb <strong>de</strong>s Ba<strong>de</strong>betriebes möglich<br />
60
Gewässer: Wörnitz bei Auhausen<br />
Vereinseigenes Gewässer<br />
Anfahrt: BAB Nr. 6 von Nürnberg bis Ausfahrt<br />
Schwabach-West. Auf <strong>de</strong>r B 466 über<br />
Gunzenhausen, Gnotzheim, Ostheim nach<br />
Westheim. Dort rechts ab nach Auhausen.<br />
Gewässergrenzen: Von ca. 200 m aufwärts <strong>de</strong>r Straßenbrücke<br />
bei <strong>de</strong>r Oberaumühle einschließlich Mühlbach<br />
und Altwasser bis zum Stauwehr <strong>de</strong>r<br />
Aumühle in Auhausen.<br />
Parkmöglichkeiten: An <strong>de</strong>r Zufahrtsstraße zur Oberaumühle. In<br />
Auhausen an <strong>de</strong>r Kirche und Gaststätte.<br />
Sonstige Parkmöglichkeiten siehe Skizze.<br />
62
Gewässer: Merklsee<br />
Vereinseigenes Gewässer, See ca. 1,5 ha<br />
Anfahrt: BAB Nr. 9 von Nürnberg in Richtung München<br />
bis Ausfahrt Altmühltal. Ab Ausfahrt<br />
weiter Richtung Beilngries. Bei <strong>de</strong>r Abzweigung<br />
nach Unteremmendorf rechts ab<br />
und dann sofort wie<strong>de</strong>r rechts <strong>de</strong>n Feldweg<br />
entlang bis zum Parkplatz an <strong>de</strong>r Hütte am<br />
Merklsee.<br />
Gewässergrenzen: Gesamter See<br />
Parkmöglichkeiten: Parkplatz an <strong>de</strong>r Hütte beim Merklsee.<br />
Beson<strong>de</strong>re<br />
Bestimmungen: Aus Besatzgrün<strong>de</strong>n ist ab 16. Oktober<br />
je<strong>de</strong>n Jahres das Fischen auf Karpfen und<br />
Schleien bis auf Wi<strong>de</strong>rruf verboten.<br />
Fangbeschränkung: 1 Zan<strong>de</strong>r pro Woche, 10 Zan<strong>de</strong>r pro Jahr<br />
64
Gewässer: Reif-See und Ache<br />
Vereinseigenes Gewässer, See ca. 30 ha<br />
Anfahrt: BAB Nr. 9 von Nürnberg in Richtung München<br />
bis Ausfahrt Vohburg-Großmehring<br />
(200 m nach <strong>de</strong>r Ausfahrt Ingolstadt-Nord).<br />
Nach <strong>de</strong>r Ausfahrt weiter bis Ortsumgehung<br />
Großmehring und dort rechts ab<br />
Richtung Geisenfeld über die Donaubrücke.<br />
Nach <strong>de</strong>r Donaubrücke erste Teerstraße<br />
nach links in Richtung Ernsga<strong>de</strong>n-<br />
Knodorf-Irsching. Nach ca. 1,5 km links<br />
Einfahrt zum See.<br />
Gewässergrenzen: Gesamter See und Ache von <strong>de</strong>r Einmündung<br />
in <strong>de</strong>n See aufwärts bis zur ersten<br />
Straßenbrücke.<br />
Parkmöglichkeiten: Um <strong>de</strong>n ganzen See, siehe Skizze.<br />
Beschädigungen <strong>de</strong>r Wiesenflächen vermei<strong>de</strong>n!<br />
Beson<strong>de</strong>re<br />
Bestimmungen: Gesetzliche Bestimmungen, <strong>de</strong>ren Einhaltung<br />
vom Landratsamt Pfaffenhofen, vom<br />
Wasserwirtschaftsamt und <strong>de</strong>r Polizei<br />
überwacht wer<strong>de</strong>n, machen es notwendig,<br />
für <strong>de</strong>n Reif-See folgen<strong>de</strong> Aufenthalts- und<br />
Benutzungsvorschriften zu erlassen:<br />
66
1. Das Fahren sowie das Parken auf <strong>de</strong>m gesamten Seegrundstück<br />
ist grundsätzlich nur <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vereins<br />
gestattet.<br />
Zum Befahren dürfen nur die hierfür angelegten, festen<br />
Wege benützt wer<strong>de</strong>n.<br />
Es ist Schrittgeschwindigkeit (5 km/h) einzuhalten.<br />
Unnützes Befahren <strong>de</strong>r Uferwege mit Kraftfahrzeugen,<br />
insbeson<strong>de</strong>re das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken, ist<br />
verboten.<br />
Die Schranken sind nach je<strong>de</strong>m Passieren wie<strong>de</strong>r zu<br />
schließen.<br />
2. Familienangehörige können an <strong>de</strong>n See mitgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n. Für alle Schä<strong>de</strong>n, die sich durch die Mitnahme von<br />
Angehörigen ergeben, haftet das Mitglied bzw. <strong>de</strong>r Erlaubnisscheininhaber.<br />
3. Nach <strong>de</strong>r Bayerischen Verfassung und <strong>de</strong>m Naturschutzrecht<br />
ist im Rahmen <strong>de</strong>s Gemeingebrauchs je<strong>de</strong>rmann <strong>de</strong>r<br />
Zutritt zu unserem See erlaubt.<br />
Gegenüber Fremdbenutzern (Ba<strong>de</strong>gästen, Spaziergängern<br />
und <strong>de</strong>rgleichen) ist höfliches und zurückhalten<strong>de</strong>s Benehmen<br />
geboten. Vergehen von Fremdbenutzern (z. B. Befahren<br />
mit Kraftfahrzeugen, Ablagerung o<strong>de</strong>r Hinterlassen von<br />
Unrat, Verstöße gegen die Naturschutzverordnungen) sind<br />
schriftlich <strong>de</strong>r Verwaltung zu mel<strong>de</strong>n, wobei Art <strong>de</strong>s Verstoßes,<br />
Ort, Datum, Zeit und evtl. Name bzw. Kennzeichen <strong>de</strong>s<br />
Fahrzeugs <strong>de</strong>s Verursachers anzugeben sind.<br />
4. Der Aufenthalt am Seegrundstück mit Zelten, Wohnmobilen<br />
und Wohnwagen ist von <strong>de</strong>r Anzahl her begrenzt und<br />
grundsätzlich nur Vereinsmitglie<strong>de</strong>rn gestattet.<br />
Die Erlaubnis für das Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen<br />
und Wohnwagen wird nur im Einzelfall und nur mit Genehmigung<br />
<strong>de</strong>r Verwaltung bzw. eines von ihr Beauftragten erteilt.<br />
68
a) Wohnwagen, Zelte und Wohnmobile dürfen nur<br />
kurzfristig und vorübergehend auf <strong>de</strong>n dafür<br />
ausgewiesenen Bereichen aufgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Ein angemessener Abstand zu an<strong>de</strong>ren und zu<br />
<strong>de</strong>n Angelplätzen ist einzuhalten.<br />
b) Anrechte auf feste Stellplätze bestehen nicht.<br />
c) Wohnwagen, Zelte und Wohnmobile sind zu<br />
entfernen, sobald sie nicht mehr bewohnt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Weitergabe an an<strong>de</strong>re, die einen Abbau<br />
umgehen soll, ist nicht gestattet. Eine Ausnahme<br />
bil<strong>de</strong>n nur Familienangehörige, die Vereinsmitglie<strong>de</strong>r<br />
sind.<br />
d) Die benutzten Stellplätze sind in or<strong>de</strong>ntlichem<br />
und sauberem Zustand zu halten und zu verlassen.<br />
Abfälle sind kurzfristig zu entfernen; sie<br />
dürfen auf <strong>de</strong>m Seegrundstück nicht ausgebracht<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
e) Das Brunnenwasser ist kein Trinkwasser. Verunreinigungen<br />
am Brunnen sind sofort zu beseitigen.<br />
f) Offene Feuer (Lagerfeuer) dürfen nur an <strong>de</strong>n<br />
dafür vorgesehenen Plätzen abgebrannt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Benutzung von Grillgeräten ist erlaubt.<br />
g) Ergänzend zu Buchstabe a) ist das Campieren<br />
und Abstellen von Kfz. unmittelbar am Wasser<br />
innerhalb <strong>de</strong>r rot markierten Flächen untersagt.<br />
5. Das Betreten <strong>de</strong>r Insel ist nicht gestattet.<br />
6. Die Bepflanzung am Reif-See ist schonend zu<br />
behan<strong>de</strong>ln.<br />
69
Pflegemaßnahmen sind notwendig und wer<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>rs<br />
von <strong>de</strong>n häufig am See anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn erwartet.<br />
Diese Pflegemaßnahmen sind in Art und Umfang mit <strong>de</strong>n<br />
Gewässerwarten o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Verwaltung beauftragten<br />
Personen abzusprechen. Eigenmächtige Anpflanzungen<br />
sind verboten.<br />
7. Aus Besatzgrün<strong>de</strong>n ist ab 16. Oktober je<strong>de</strong>n Jahres das<br />
Fischen auf Karpfen und Schleien bis auf Wi<strong>de</strong>rruf verboten.<br />
70
Gewässer: Rednitz Nürnberg und Bibert<br />
Vereinseigenes und Pachtgewässer (wird<br />
von <strong>de</strong>r <strong>Nordbay</strong>er. Sport<strong>angler</strong>-Vereinigung<br />
und <strong>de</strong>m 1.Fischereiverein Zirndorf<br />
gemeinsam bewirtschaftet)<br />
Anfahrt: Nürnberg, Rothenburger Straße stadtauswärts<br />
in Richtung Zirndorf.<br />
Gewässergrenzen: Rednitz: Vom Wehr Neumühle (ca. 50 m<br />
aufwärts <strong>de</strong>r Glafey-Brücke) in Nbg.-<br />
Gebersdorf flussabwärts bis zur Dambacher<br />
Brücke an <strong>de</strong>r Fuchsstr. in Fürth<br />
Beson<strong>de</strong>re<br />
Bestimmungen: Rednitz Nürnberg u. Bibert gelten bezüglich<br />
<strong>de</strong>r Fangbeschränkung als ein Gewässer.<br />
Schonmaß Schonzeit<br />
Karpfen 37 cm keine<br />
Schleien 28 cm keine<br />
Hechte 50 cm 15.02. – Himmelfahrt<br />
Zan<strong>de</strong>r 50 cm 15.02. – Himmelfahrt<br />
Bachforellen 28 cm 01.10. – 28.02.<br />
Regenbogenforellen 28 cm 15.12. – 15.04.<br />
Saiblinge 28 cm 01.10. – 28.02.<br />
Äschen 40 cm 01.01. – 30.04.<br />
Die eingefrie<strong>de</strong>ten Grundstücke <strong>de</strong>r Wasserschutzgebiete <strong>de</strong>r<br />
Stadtwerke Fürth dürfen nicht betreten wer<strong>de</strong>n.<br />
72
Gewässer: Rednitz Fürth<br />
Pachtgewässer<br />
Anfahrt: über die A 73 nach Fürth, Ausfahrt Klinikum<br />
Fürth, die Würzburger Str. stadteinwärts<br />
bis zur Rednitzbrücke an <strong>de</strong>r Förstermühle.<br />
Gewässergrenzen: von Dambacher Brücke an <strong>de</strong>r Fuchsstr. in<br />
Fürth flussabwärts bis zum Wehr „Förstermühle“<br />
an <strong>de</strong>r Würzburger Str. in Fürth.<br />
74