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<strong>Nordbay</strong>erische<br />

Sport<strong>angler</strong>-Vereinigung e. V.<br />

Nürnberg<br />

______________________________________________<br />

<strong>SATZUNG</strong><br />

Ausgabe 24.01.2010<br />

i.d.F.v. 23.01.2011


Sportfreund:<br />

Dein Recht ist: Anteil zu haben<br />

an <strong>de</strong>m großen Schatz, <strong>de</strong>n die<br />

<strong>de</strong>utschen Fischgewässer bergen;<br />

Deine Pflicht ist: Diesen Hort zu<br />

schützen, zu hegen und zu pflegen,<br />

wo immer es auch sei.<br />

Sei allen ein Vorbild in Deiner<br />

Liebe zur Natur und beweise sie in<br />

Deiner Achtung vor ihren<br />

Geschöpfen.<br />

2


§ 1<br />

Name, Sitz, Gerichtsstand<br />

1. Der Verein führt <strong>de</strong>n Namen <strong>Nordbay</strong>erische Sport<strong>angler</strong>-<br />

Vereinigung e. V.<br />

2. Er hat seinen Sitz in Nürnberg.<br />

3. Er ist in das Vereinsregister <strong>de</strong>s Amtsgerichtes Nürnberg<br />

unter <strong>de</strong>r Nr. Ver.-Reg. 111 eingetragen.<br />

4. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen <strong>de</strong>m<br />

Verein und seinen Mitglie<strong>de</strong>rn ist Nürnberg. Erfüllungsort für<br />

alle Ansprüche aus <strong>de</strong>r Mitgliedschaft ist Nürnberg.<br />

5. In Vereinsangelegenheiten ist die Beschreitung <strong>de</strong>s Rechtsweges<br />

erst nach Erschöpfung <strong>de</strong>r Vereinsinstanzen möglich.<br />

6. Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />

§ 2<br />

Zweck und Aufgaben<br />

1. Verbreitung, För<strong>de</strong>rung und Verbesserung <strong>de</strong>s waidgerechten<br />

Sportfischens, insbeson<strong>de</strong>re durch<br />

a) Hege und Pflege <strong>de</strong>s Fischbestan<strong>de</strong>s, vor allem in <strong>de</strong>n<br />

Vereinsgewässern, Schaffung und Auswertung von<br />

statistischen Unterlagen für Fang und Besatz,<br />

b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und<br />

Einwirkungen auf <strong>de</strong>n Fischbestand sowie <strong>de</strong>n Bestand<br />

<strong>de</strong>r Gewässer, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>ren Reinhaltung,<br />

c) Beratung, Ausbildung und För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r in<br />

allen mit <strong>de</strong>r Sportfischerei zusammenhängen<strong>de</strong>n Fra-<br />

3


gen, insbeson<strong>de</strong>re durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge,<br />

d) Pflege <strong>de</strong>s Turniersports.<br />

2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher<br />

Ertüchtigung und Gesun<strong>de</strong>rhaltung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r durch<br />

Pacht, Erwerb und Erhaltung von Fischgewässern, Unterstützung<br />

von Maßnahmen zur Erhaltung <strong>de</strong>r Landschaft und<br />

<strong>de</strong>r Wasserläufe.<br />

3. Ausbildung und För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Vereinsjugend im Sinne <strong>de</strong>s<br />

Zweckes und <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>s Vereins.<br />

§ 3<br />

Gemeinnützigkeit<br />

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen<br />

Zwecken im Sinne <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>r Satzung und <strong>de</strong>s Abschnitts<br />

“Steuerbegünstigte Zwecke” <strong>de</strong>r Abgabenordnung<br />

und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Der<br />

Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke und verwen<strong>de</strong>t sämtliche Mittel<br />

nur zu satzungsmäßigen Zwecken.<br />

2. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die <strong>de</strong>n<br />

Zwecken <strong>de</strong>s Vereins fremd sind, o<strong>de</strong>r durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigen.<br />

3. An die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r und für <strong>de</strong>n Verein in sonstiger<br />

Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet<br />

wer<strong>de</strong>n, die nicht unangemessen hoch sein dürfen.<br />

4. Die Mitglie<strong>de</strong>r erhalten keine Gewinnanteile und auch keine<br />

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln <strong>de</strong>s Vereins.<br />

4


5. Bei <strong>de</strong>r Auflösung o<strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r bei<br />

Wegfall <strong>de</strong>s bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen<br />

an die Sportfischerdachorganisation in Mittelfranken o<strong>de</strong>r<br />

einen an<strong>de</strong>ren Sportfischerverein, soweit diesen Gemeinnützigkeit<br />

zuerkannt wur<strong>de</strong>. Das angefallene Vermögen darf<br />

auch von diesen nur zu gemeinnützigen Zwecken verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Beschlüsse über die künftige Verwendung <strong>de</strong>s<br />

Vermögens dürfen erst nach Einwilligung <strong>de</strong>s Finanzamtes<br />

ausgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

1. Der Verein besteht aus:<br />

§ 4<br />

Mitgliedschaft<br />

a) or<strong>de</strong>ntlichen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

b) Ehrenmitglie<strong>de</strong>rn,<br />

c) Jugendlichen unter 18 Jahren.<br />

2. Or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>r können wer<strong>de</strong>n:<br />

a) Personen, die das 16. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben,<br />

b) juristische Personen.<br />

Or<strong>de</strong>ntliche(aktive) Mitglie<strong>de</strong>r sind zugleich Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Fischereiverban<strong>de</strong>s Mittelfranken e.V.. En<strong>de</strong>t die or<strong>de</strong>ntliche<br />

(aktive) Mitgliedschaft beim Verein, en<strong>de</strong>t auch die Mitgliedschaft<br />

beim Fischereiverband Mittelfranken.<br />

Jugendliche wer<strong>de</strong>n in einer Jugendabteilung zusammengefasst.<br />

Sie bedürfen zum Beitritt <strong>de</strong>r schriftlichen Zustimmung<br />

ihrer gesetzlichen Vertreter. Soweit Jugendliche nicht or<strong>de</strong>ntliche<br />

Mitglie<strong>de</strong>r sind, haben sie in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

kein Stimmrecht und können keine Ämter in <strong>de</strong>r<br />

Verwaltung <strong>de</strong>s Vereins beklei<strong>de</strong>n. Einzelheiten regelt die<br />

von <strong>de</strong>r Verwaltung zu erlassen<strong>de</strong> Jugendordnung.<br />

5


3. Ehrenmitglie<strong>de</strong>r sind die auf Antrag <strong>de</strong>r Verwaltung durch<br />

die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ernannten Personen, welche<br />

sich um <strong>de</strong>n Verein im beson<strong>de</strong>ren Maß verdient gemacht<br />

haben. Der Antrag in <strong>de</strong>r Verwaltung bedarf einer Mehrheit<br />

von ¾ <strong>de</strong>r erschienenen Mitglie<strong>de</strong>r. Durch Verwaltungsbeschluss<br />

kann <strong>de</strong>n Ehrenmitglie<strong>de</strong>rn Sitz und Stimme in <strong>de</strong>r<br />

Verwaltung zuerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 5<br />

Aufnahme<br />

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.<br />

2. Über <strong>de</strong>n Aufnahmeantrag entschei<strong>de</strong>t die Verwaltung<br />

endgültig. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die<br />

Aufnahme kann unter Bedingungen erfolgen. Mit <strong>de</strong>m Aufnahmebeschluss<br />

ist die Aufnahme vollzogen.<br />

3. Mit <strong>de</strong>r Aufnahme unterwirft sich <strong>de</strong>r Aufgenommene <strong>de</strong>r<br />

gelten<strong>de</strong>n Satzung. Die Aufnahme verpflichtet auch zur Leistung<br />

<strong>de</strong>r festgesetzten Aufnahmegebühr sowie sämtlicher<br />

satzungsmäßiger Beiträge und Leistungen für das laufen<strong>de</strong><br />

Geschäftsjahr.<br />

4. Das aufgenommene Mitglied und <strong>de</strong>r Verein haben das<br />

Recht, innerhalb eines Jahres seit Aufnahme die Mitgliedschaft<br />

ohne Angabe von Grün<strong>de</strong>n mit sofortiger Wirkung zu<br />

kündigen. Die Verpflichtung zur Entrichtung <strong>de</strong>r für das laufen<strong>de</strong><br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr fälligen Leistungen bleibt davon unberührt.<br />

§ 6<br />

Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

6


1. Alle Mitglie<strong>de</strong>r haben das Recht auf Unterstützung und<br />

För<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n Verein im Rahmen <strong>de</strong>r Satzung. Die<br />

Mitglie<strong>de</strong>r können insbeson<strong>de</strong>re im Rahmen <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n<br />

Möglichkeiten und nach Maßgabe <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verwaltung erlassenen einschlägigen<br />

Vorschriften die waidgerechte Sportfischerei in <strong>de</strong>n<br />

Vereinsgewässern ausüben.<br />

2. Die Mitglie<strong>de</strong>r sind verpflichtet, die Vereinsarbeit zur Erreichung<br />

<strong>de</strong>r satzungsmäßigen Ziele nach Kräften zu unterstützen<br />

und dazu auch ihre persönliche Mitarbeit entsprechend<br />

<strong>de</strong>n Beschlüssen <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Verwaltung zur Verfügung zu stellen. Sie haben alles zu<br />

unterlassen, was sich als Störung <strong>de</strong>r Vereinsarbeit auswirken<br />

kann.<br />

Sie haben insbeson<strong>de</strong>re:<br />

a) die Beschlüsse und Anordnungen <strong>de</strong>r Organe <strong>de</strong>s<br />

Vereins zu befolgen,<br />

b) über alle für die Bewirtschaftung <strong>de</strong>r Vereinsgewässer<br />

gemachten wichtigen Beobachtungen umgehend <strong>de</strong>m<br />

Verein zu berichten,<br />

c) die beschlossenen Beiträge und sonstigen Geldleistungen<br />

ab <strong>de</strong>m letzten Sonntag im Januar bis spätestens<br />

28.02. eines je<strong>de</strong>n Jahres zu entrichten. Wer nach<br />

schriftlicher (eingeschriebener) Mahnung diese Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht innerhalb <strong>de</strong>r dort festgelegten<br />

Frist erfüllt, schei<strong>de</strong>t mit sofortiger Wirkung aus<br />

<strong>de</strong>m Verein aus. In <strong>de</strong>r Mahnung ist <strong>de</strong>r letzte Zahltag<br />

(Tag <strong>de</strong>s Gel<strong>de</strong>ingangs bzw. Wertstellung) auszuweisen.<br />

Ferner ist in <strong>de</strong>r Mahnung auf <strong>de</strong>n bevorstehen<strong>de</strong>n<br />

Ausschluss bei nicht fristgerechter Bezahlung hinzuweisen.<br />

Für die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Mahnung ist auch<br />

<strong>de</strong>r Zustellungsversuch ausreichend.<br />

7


Solange ein Mitglied mit seinen Beitragsleistungen und<br />

sonstigen Verpflichtungen im Verzug ist o<strong>de</strong>r ein Ehrengerichtsverfahren<br />

anhängig ist, kann ihm die Ausstellung<br />

von Fischereierlaubnisscheinen für Vereinsund<br />

Verbandsgewässer versagt wer<strong>de</strong>n,<br />

d) kein Pachtangebot direkt o<strong>de</strong>r indirekt auf ein Gewässer<br />

abzugeben, das <strong>de</strong>r Verein o<strong>de</strong>r ein Mitglied <strong>de</strong>s<br />

Vereins bisher gepachtet hatte, es sei <strong>de</strong>nn, dass von<br />

<strong>de</strong>n bisherigen Pächtern das Interesse an diesem<br />

Wasser ausdrücklich aufgegeben wird. Das gilt entsprechend<br />

auch bei Kaufvorhaben <strong>de</strong>s Vereins. Diese<br />

Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Gefahr besteht,<br />

dass das Wasser <strong>de</strong>n Vereinsmitglie<strong>de</strong>rn verloren<br />

geht.<br />

§ 7<br />

Erlöschen <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft erlischt:<br />

1. durch Austritt; er kann nur jeweils bis 30.9. zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

laufen<strong>de</strong>n Geschäftsjahres mit eingeschriebenem Brief an<br />

<strong>de</strong>n Vorstand erklärt wer<strong>de</strong>n,<br />

2. sofort durch Tod o<strong>de</strong>r, falls das Mitglied eine juristische<br />

Person ist, durch <strong>de</strong>ren Auflösung.<br />

Der Verein behält <strong>de</strong>n Anspruch auf Erfüllung <strong>de</strong>r bis zum<br />

Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mitglieds fällig gewesenen Leistungen für<br />

das laufen<strong>de</strong> Geschäftsjahr.<br />

3. durch Ausschließung. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn<br />

ein Mitglied schwer gegen die Vereinsinteressen verstoßen<br />

o<strong>de</strong>r das Ansehen <strong>de</strong>s Vereins erheblich geschädigt hat,<br />

insbeson<strong>de</strong>re wenn es<br />

8


a) durch bewusst unwahre Angaben die Aufnahme in <strong>de</strong>n<br />

Verein erschlichen hat,<br />

b) sich grobe Verstöße gegen die zum Schutz <strong>de</strong>r Fischerei<br />

bestehen<strong>de</strong>n gesetzlichen Bestimmungen o<strong>de</strong>r gegen<br />

die Vorschriften <strong>de</strong>r vom Verein erlassenen Gewässer-<br />

und Angelordnung zu schul<strong>de</strong>n hat kommen<br />

lassen o<strong>de</strong>r sich <strong>de</strong>r Teilnahme an solchen Handlungen<br />

schuldig gemacht hat,<br />

c) <strong>de</strong>n in einer Mahnung im Sinne <strong>de</strong>s § 6, Ziffer 2, Buchstabe<br />

c festgelegten Zahlungstermin hat verstreichen<br />

lassen,<br />

d) innerhalb <strong>de</strong>s Vereins wie<strong>de</strong>rholt o<strong>de</strong>r erheblich Anlass<br />

zu Streit und Unfrie<strong>de</strong>n gegeben hat,<br />

e) sich in sonstiger Weise wie<strong>de</strong>rholt o<strong>de</strong>r schwer unsportlich<br />

o<strong>de</strong>r unkameradschaftlich verhalten hat.<br />

Über <strong>de</strong>n Ausschluss entschei<strong>de</strong>t die Verwaltung. Dem<br />

betreffen<strong>de</strong>n Mitglied ist, außer im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben c,<br />

vorher unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit<br />

zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss<br />

mit Grün<strong>de</strong>n und Rechtsmittelbelehrung ist <strong>de</strong>m betroffenen<br />

Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu<br />

geben, wobei zur Wirksamkeit auch <strong>de</strong>r Zustellungsversuch<br />

ausreichend ist.<br />

4. Anstelle <strong>de</strong>s Ausschlusses kann, insbeson<strong>de</strong>re in leichteren<br />

Fällen, auf folgen<strong>de</strong> Maßnahmen (Vereinsstrafen) allein<br />

o<strong>de</strong>r in Verbindung miteinan<strong>de</strong>r erkannt wer<strong>de</strong>n:<br />

a) Entziehung <strong>de</strong>r Angelerlaubnis in <strong>de</strong>n Vereins- und<br />

Verbandsgewässern,<br />

b) Geldbuße,<br />

c) Verweis mit o<strong>de</strong>r ohne Auflagen.<br />

9


Gegen <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>r Verwaltung ist Berufung an das<br />

Ehrengericht binnen einer Frist von einem Monat nach erfolgtem<br />

Zugang o<strong>de</strong>r Zustellungsversuch <strong>de</strong>s Ausschließungsbeschlusses<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vereinsstrafe zulässig. Die Berufung<br />

ist entwe<strong>de</strong>r beim Vorstand o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />

<strong>de</strong>s Vereins mittels eingeschriebenen Briefes einzulegen.<br />

Das Ehrengericht entschei<strong>de</strong>t in letzter Vereinsinstanz.<br />

Im Übrigen wird die Ausschließung und das Verfahren durch<br />

die Ehrengerichtsordnung geregelt. Durch <strong>de</strong>n Ausschluss<br />

wird die Verpflichtung <strong>de</strong>s ausgeschlossenen Mitglieds zur<br />

Erfüllung <strong>de</strong>r bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft fälligen<br />

Leistungen nicht berührt.<br />

Organe <strong>de</strong>s Vereins sind:<br />

1. <strong>de</strong>r Vorstand,<br />

2. die Verwaltung,<br />

§ 8<br />

Organe<br />

3. die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />

§ 9<br />

Der Vorstand<br />

1. Der Vorstand besteht aus <strong>de</strong>m 1., <strong>de</strong>m 2. und <strong>de</strong>m 3. Vorsitzen<strong>de</strong>n;<br />

er ist Vorstand im Sinne § 26 BGB. Je<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

drei Vorsitzen<strong>de</strong>n hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis<br />

obliegt die Einzelvertretungsbefugnis <strong>de</strong>m 1. Vorsitzen<strong>de</strong>n,<br />

bei Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s 1. Vorsitzen<strong>de</strong>n wird diese<br />

durch <strong>de</strong>n 2. Vorsitzen<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>ssen Verhin<strong>de</strong>rung durch<br />

<strong>de</strong>n 3. Vorsitzen<strong>de</strong>n ausgeübt.<br />

10


2. Die Wahl <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s erfolgt durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

auf die Dauer von 5 Jahren. Bei Ausschei<strong>de</strong>n eines<br />

Vorstan<strong>de</strong>s während <strong>de</strong>r Amtszeit kann die Verwaltung<br />

ein Verwaltungsmitglied mit <strong>de</strong>r kommissarischen Führung<br />

<strong>de</strong>s Amtes <strong>de</strong>s Ausgeschie<strong>de</strong>nen beauftragen. In <strong>de</strong>r<br />

nächsten Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, spätestens in <strong>de</strong>r Jahreshauptversammlung,<br />

ist eine Ersatzwahl durchzuführen.<br />

3. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung<br />

eines neuen Vorstan<strong>de</strong>s.<br />

4. Der 1. Vorsitzen<strong>de</strong> führt die Geschäfte <strong>de</strong>s Vereins und<br />

überwacht die Geschäftsführung, soweit sie nach <strong>de</strong>r Geschäftsordnung<br />

einem an<strong>de</strong>ren Beauftragten übertragen ist.<br />

Er beruft und leitet die Verwaltungssitzungen, die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

und sonstige Versammlungen und Veranstaltungen.<br />

Er ist von allen Abteilungs- und Ausschusssitzungen<br />

rechtzeitig unter Mitteilung <strong>de</strong>r Tagesordnung zu<br />

verständigen. Zur Verfügung über das Vereinsvermögen<br />

und zu Verpflichtungen <strong>de</strong>s Vereins sowie zur Abweichung<br />

vom Haushaltsplan bedarf er <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Verwaltung,<br />

soweit im Einzelfall <strong>de</strong>r Betrag von 15.000 € überschritten<br />

wird. Er bedarf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

bei einem höheren Wert als 80.000 €.<br />

Die Verwaltung besteht aus:<br />

1. <strong>de</strong>m 1. Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

2. <strong>de</strong>m 2. Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

3. <strong>de</strong>m 3. Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

4. <strong>de</strong>m 1. Schatzmeister<br />

§ 10<br />

Die Verwaltung<br />

11


5. <strong>de</strong>m 2. Schatzmeister<br />

6. <strong>de</strong>m 1. Schriftführer<br />

7. <strong>de</strong>m 2. Schriftführer<br />

8. <strong>de</strong>m 1. Gewässerwart<br />

9. <strong>de</strong>m 2. Gewässerwart<br />

10. <strong>de</strong>m 3. Gewässerwart<br />

11. <strong>de</strong>m 4. Gewässerwart<br />

12. <strong>de</strong>m 1. Jugendleiter<br />

13. <strong>de</strong>m 2. Jugendleiter<br />

14. <strong>de</strong>m Gewässerschutzbeauftragten.<br />

Soweit erfor<strong>de</strong>rlich, sind Stellvertreter zu bestimmen. Die Verwaltungssitzungen<br />

sind in <strong>de</strong>r Regel nicht öffentlich. Die Verwaltung<br />

kann einzelne, nicht zur Verwaltung gehörige, Personen zulassen<br />

o<strong>de</strong>r zuziehen.<br />

Die Amtszeit <strong>de</strong>r Verwaltung beträgt 5 Jahre. Die Wahl erfolgt<br />

durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, soweit die Bestellung einzelner<br />

Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verwaltung nicht durch die Satzung einem an<strong>de</strong>ren<br />

Organ zugewiesen ist.<br />

Die Verwaltung bleibt im Amt, bis eine neue Verwaltung ordnungsgemäß<br />

bestellt ist. Bei vorzeitigem Ausschei<strong>de</strong>n einzelner<br />

Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>r erfolgt die kommissarische Bestellung<br />

eines Ersatzmitglie<strong>de</strong>s durch die Verwaltung bis zur Neuwahl. In<br />

<strong>de</strong>r nächsten Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, spätestens in <strong>de</strong>r Jahreshauptversammlung,<br />

ist eine Ersatzwahl durchzuführen.<br />

Für die Beschlussfassung und die Beurkundung <strong>de</strong>r Sitzungsvorgänge<br />

gelten die Vorschriften über die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

entsprechend.<br />

Die Verwaltung beschließt insbeson<strong>de</strong>re über folgen<strong>de</strong> Angelegenheiten:<br />

12


1. Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitglie<strong>de</strong>rn,<br />

2. Prüfung <strong>de</strong>s Jahres- und Rechnungsberichtes,<br />

3. Beratung und Erstellung <strong>de</strong>s Haushaltsvoranschlages,<br />

4. Erlass einer Geschäfts-, Ehrengerichts-, Beitrags-, Angel-,<br />

Gewässer- und Jugendordnung sowie sonstiger notwendiger<br />

Vereinsordnungen,<br />

5. Vorschlag von Ehrenmitglie<strong>de</strong>rn; Auszeichnung von Mitglie<strong>de</strong>rn,<br />

6. Bildung von Kommissionen und Ausschüssen,<br />

7. Geschäftsführung entsprechend <strong>de</strong>r Geschäftsordnung,<br />

8. Bestellung <strong>de</strong>r Vertretung in <strong>de</strong>n übergeordneten Dachverbän<strong>de</strong>n.<br />

Im übrigen berät die Verwaltung <strong>de</strong>n Vorstand. Die Verwaltung ist<br />

beschlussfähig, wenn min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>r,<br />

darunter <strong>de</strong>r 1., 2. o<strong>de</strong>r 3. Vorsitzen<strong>de</strong>, bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung<br />

anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t<br />

die Stimme <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n.<br />

§ 11<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

1. Min<strong>de</strong>stens einmal im Jahr, nach Möglichkeit innerhalb <strong>de</strong>s<br />

1. Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres, muss eine or<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

(Jahreshauptversammlung) stattfin<strong>de</strong>n.<br />

2. Außeror<strong>de</strong>ntliche Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen sind zu berufen,<br />

wenn es das Interesse <strong>de</strong>s Vereins erfor<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r wenn ein<br />

Drittel sämtlicher Mitglie<strong>de</strong>r schriftlich unter Angabe <strong>de</strong>s<br />

Zwecks und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> die Berufung vom Vorstand verlangt.<br />

13


3. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist zuständig zur Entscheidung<br />

über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die<br />

Satzung <strong>de</strong>m Vorstand o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren Organ zugewiesen<br />

sind. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insbeson<strong>de</strong>re<br />

auf:<br />

a) Entgegennahme <strong>de</strong>s Geschäfts- und Kassenberichtes<br />

und <strong>de</strong>s Revisionsberichtes,<br />

b) Entlastung <strong>de</strong>s Vorstands und <strong>de</strong>r Verwaltung,<br />

c) Genehmigung <strong>de</strong>s Haushaltsvoranschlages,<br />

d) Festlegung <strong>de</strong>r Höhe und Fälligkeit <strong>de</strong>s Jahresbeitrages,<br />

<strong>de</strong>r Aufnahmegebühr einschließlich aller sonstigen<br />

Gebühren und Geldleistungen sowie sonstiger Leistungen,<br />

e) Wahl <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Verwaltung sowie <strong>de</strong>r<br />

Revisoren und <strong>de</strong>s Ehrengerichtes,<br />

f) Satzungsän<strong>de</strong>rungen und Auflösung <strong>de</strong>s Vereins.<br />

4. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen sind vom Vorstand schriftlich<br />

unter Angabe <strong>de</strong>r Tagesordnung und unter Einhaltung einer<br />

Frist von in <strong>de</strong>r Regel min<strong>de</strong>stens 8 Tagen einzuberufen.<br />

Sämtliche Vereinsmitglie<strong>de</strong>r sind unter <strong>de</strong>r letztbekannten<br />

Adresse zu la<strong>de</strong>n. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen sind beschlussfähig,<br />

wenn min<strong>de</strong>stens 1/10 anwesend sind. Bei<br />

Beschlussunfähigkeit hat <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> binnen 30 Tagen<br />

eine neue Mitglie<strong>de</strong>rversammlung mit min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>rselben<br />

Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die<br />

Zahl <strong>de</strong>r erschienenen Mitglie<strong>de</strong>r beschlussfähig ist. Auf die<br />

unbedingte Beschlussfähigkeit ist in <strong>de</strong>r Einladung hinzuweisen.<br />

5. Die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung fasst ihre Beschlüsse in <strong>de</strong>r<br />

Regel in offener Abstimmung und mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

Abweichungen bedürfen eines Beschlusses <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung. Im übrigen wird die Art <strong>de</strong>r Wahlen<br />

14


durch die für sie jeweils zuständige Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

bestimmt.<br />

6. Die Wahl <strong>de</strong>s 1., 2. und 3. Vorsitzen<strong>de</strong>n wird durch einen<br />

min<strong>de</strong>stens 3-gliedrigen, von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung zu<br />

bestellen<strong>de</strong>n Wahlausschuss geleitet.<br />

7. Satzungsän<strong>de</strong>rungen und Auflösung <strong>de</strong>s Vereins bedürfen<br />

einer Mehrheit von ¾ <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen.<br />

8. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.<br />

9. Über nicht rechtzeitig eingereichte Anträge außerhalb <strong>de</strong>r<br />

Tagesordnung kann nur entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, wenn sie von<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ausdrücklich zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />

10. Über die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,<br />

das min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>n Ablauf <strong>de</strong>r Versammlung wie<strong>de</strong>rgibt<br />

sowie alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten<br />

muss; es ist vom Versammlungsleiter und <strong>de</strong>m Schriftführer<br />

zu unterzeichnen.<br />

11. Neben <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen können gelegentliche<br />

o<strong>de</strong>r regelmäßige Zusammenkünfte stattfin<strong>de</strong>n, die insbeson<strong>de</strong>re<br />

<strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Berichterstattung durch <strong>de</strong>n Vorstand<br />

und die Verwaltung, <strong>de</strong>r Aussprache, <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Kameradschaft und Geselligkeit o<strong>de</strong>r ähnlichen Zwecken<br />

dienen. Beschlüsse können dabei gefasst wer<strong>de</strong>n, soweit<br />

ihr Gegenstand nicht satzungsgemäß an<strong>de</strong>ren Organen<br />

vorbehalten ist.<br />

§ 12<br />

Ehrengericht<br />

1. Das Ehrengericht besteht aus <strong>de</strong>m Vorsitzen<strong>de</strong>n und seinem<br />

Stellvertreter, 2 Beisitzern, 2 Ersatzbeisitzern.<br />

15


2. Sie sind in <strong>de</strong>r Jahreshauptversammlung auf die Dauer von<br />

5 Jahren zu wählen; sie dürfen nicht Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verwaltung<br />

sein.<br />

3. Das Ehrengericht entschei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Besetzung von 3 Mitglie<strong>de</strong>rn;<br />

es ist zuständig zur Entscheidung über die Berufung<br />

gegen Ausschließungsbeschlüsse und Maßregelungen<br />

<strong>de</strong>r Verwaltung.<br />

4. Das Verfahren regelt die Ehrengerichtsordnung.<br />

§ 13<br />

Revisoren<br />

1. Es sind 2 Revisoren zu bestellen. Die Wahl erfolgt durch die<br />

Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Im<br />

Falle <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns eines Revisors während seiner<br />

Amtszeit ist bis zur nächsten Mitglie<strong>de</strong>rversammlung ein<br />

kommissarischer Ersatz durch die Verwaltung zu bestellen.<br />

2. Den Revisoren obliegt insbeson<strong>de</strong>re die Überwachung und<br />

Überprüfung <strong>de</strong>r Kassenführung. Sie haben <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

Bericht zu erstatten, ebenso <strong>de</strong>r Verwaltung<br />

auf <strong>de</strong>ren Ansuchen.<br />

§ 14<br />

Auflösung<br />

Der Beschluss auf Auflösung <strong>de</strong>s Vereins kann nur auf einer<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung gefasst wer<strong>de</strong>n. Er bedarf einer Mehrheit<br />

von ¾ <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen. Im Falle <strong>de</strong>r Auflösung ist<br />

auch darüber zu entschei<strong>de</strong>n, welchem Zweck nach § 3 Ziff. 5<br />

das Vereinsvermögen zugeführt wer<strong>de</strong>n soll.<br />

16


Nürnberg, <strong>de</strong>n 24. Januar 2010<br />

Satzung in <strong>de</strong>r Fassung vom 24. Januar 2010<br />

Die Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

17


Ehrengerichtsordnung<br />

Die Verwaltung <strong>de</strong>r <strong>Nordbay</strong>erischen Sport<strong>angler</strong> - Vereinigung<br />

e. V. Nürnberg erlässt aufgrund <strong>de</strong>s § 10 Ziff. 4 ihrer Satzung in<br />

<strong>de</strong>r Fassung vom 6.1.1986 durch Beschluss vom 25.11.1986<br />

folgen<strong>de</strong> Ordnung:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

Diese Bestimmungen gelten für alle Ehrenverfahren,<br />

a) vor <strong>de</strong>r Verwaltung,<br />

b) bei <strong>de</strong>m Ehrengericht.<br />

Die Durchführung aller Ehrenverfahren hat mit tunlicher Beschleunigung<br />

zu erfolgen.<br />

§ 2<br />

Vorbereitung <strong>de</strong>s Verfahrens vor <strong>de</strong>r Verwaltung<br />

1. Der 1. Vorsitzen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ein von ihm damit beauftragtes<br />

Verwaltungsmitglied hat die Sache so vorzubereiten, dass<br />

möglichst in einer Sitzung abschließend darüber entschie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

2. Dem betroffenen Mitglied ist <strong>de</strong>r gegen ihn erhobene Vorwurf<br />

mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Ihm ist unter<br />

angemessener Fristsetzung schon vor <strong>de</strong>r Verwaltungssitzung<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

3. Der 1. Vorsitzen<strong>de</strong> kann schon vor <strong>de</strong>r Verwaltungssitzung<br />

einstweilige Anordnungen treffen; er kann insbeson<strong>de</strong>re die<br />

Erlaubnisscheine bis zur Verwaltungssitzung, jedoch höchstens<br />

auf die Dauer von 3 Monaten einziehen.<br />

18


In <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>r Verwaltung ist in diesem Fall darüber<br />

zu entschei<strong>de</strong>n,<br />

a) ob die einstweilige Anordnung <strong>de</strong>s 1. Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

bestätigt o<strong>de</strong>r aufgehoben wird,<br />

b) ob sie auf eine evtl. Entziehung <strong>de</strong>s Erlaubnisscheines<br />

durch die Verwaltung anzurechnen ist,<br />

c) wie im Falle erwiesener Schuldlosigkeit das betroffene<br />

Mitglied zu entschädigen ist.<br />

4. In beson<strong>de</strong>rs dringen<strong>de</strong>n Fällen kann eine außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Verwaltungssitzung einberufen wer<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>r alle Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>r<br />

unter Angabe <strong>de</strong>r Tagesordnung zu la<strong>de</strong>n<br />

sind.<br />

5. Das betroffene Mitglied ist zur Verwaltungssitzung mit eingeschriebenem<br />

Brief zu la<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aufzufor<strong>de</strong>rn, sich<br />

schriftlich zur Sache zu äußern, mit <strong>de</strong>m Hinweis darauf,<br />

dass auch bei seinem Ausbleiben o<strong>de</strong>r ohne seine schriftliche<br />

Stellungnahme über die Sache entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />

kann.<br />

6. Für Vereinsmitglie<strong>de</strong>r, die zur Verwaltungssitzung als Zeugen<br />

gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, ist unentschuldigtes o<strong>de</strong>r unbegrün<strong>de</strong>tes<br />

Fernbleiben eine Verletzung <strong>de</strong>r durch die Mitgliedschaft<br />

begrün<strong>de</strong>ten Pflichten. Bei <strong>de</strong>r schriftlichen Ladung ist darauf<br />

hinzuweisen.<br />

§ 3<br />

Verfahren vor <strong>de</strong>r Verwaltung<br />

1. Für die nichtöffentliche Verwaltungssitzung gelten die Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s § 10 <strong>de</strong>r Satzung entsprechend.<br />

2. Ein Mitglied <strong>de</strong>r Verwaltung kann nur abgelehnt wer<strong>de</strong>n,<br />

19


a) wenn es selbst Verletzter o<strong>de</strong>r gesetzlicher Vertreter<br />

<strong>de</strong>s Verletzten ist,<br />

b) wenn es mit <strong>de</strong>m Betroffenen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verletzten<br />

verheiratet o<strong>de</strong>r in gera<strong>de</strong>r Linie verwandt o<strong>de</strong>r<br />

verschwägert o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Seitenlinie bis zum zweiten<br />

Grad verwandt o<strong>de</strong>r verschwägert ist.<br />

c) wenn es in <strong>de</strong>r Sache als Zeuge o<strong>de</strong>r Sachverständiger<br />

vernommen ist,<br />

d) wenn die persönlichen Beziehungen zwischen <strong>de</strong>m<br />

Betroffenen und <strong>de</strong>m Verwaltungsmitglied <strong>de</strong>rartig<br />

sind, dass sie Misstrauen gegen die Unparteilichkeit<br />

<strong>de</strong>s Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>s rechtfertigen. Über die Ablehnung<br />

entschei<strong>de</strong>t die Verwaltung unter Ausschluss<br />

<strong>de</strong>s Abgelehnten.<br />

3. Das betroffene Mitglied kann persönlich erscheinen o<strong>de</strong>r<br />

sich schriftlich zur Sache äußern.<br />

Der Betroffene kann Entlastungszeugen zum Termin mitbringen<br />

o<strong>de</strong>r unter Angabe <strong>de</strong>s Beweisthemas die Ladung<br />

von Zeugen durch die Verwaltung beantragen.<br />

4. Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit an<strong>de</strong>rer Zeugen zu<br />

vernehmen. Ihre Aussagen sind zu protokollieren. Vereinsmitglie<strong>de</strong>r<br />

haben die Richtigkeit ihrer Aussagen zu versichern.<br />

5. Der Betroffene hat das letzte Wort.<br />

6. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das <strong>de</strong>n Gang<br />

<strong>de</strong>r Verhandlung, die Zeugen- und Sachverständigenaussagen<br />

sowie die Anträge und erlassenen Beschlüsse wie<strong>de</strong>rgibt.<br />

7. Nach Schluss <strong>de</strong>r Verhandlung erfolgt in geheimer Sitzung<br />

die Beratung <strong>de</strong>s Beschlusses.<br />

Es wird offen abgestimmt.<br />

20


Es ist zunächst über die Schuldfrage abzustimmen; bei<br />

Stimmengleichheit bleibt <strong>de</strong>r Betroffene straffrei.<br />

Nach Bejahung <strong>de</strong>r Schuldfrage ist über die Art und Höhe<br />

<strong>de</strong>r Maßregelung abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t<br />

die Stimme <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n.<br />

8. Der Beschluss ist in nichtöffentlicher Sitzung bekannt<br />

zugeben und zu begrün<strong>de</strong>n. Das betroffene Mitglied kann<br />

auf schriftliche Nie<strong>de</strong>rlegung und Zusendung <strong>de</strong>s Beschlusses<br />

verzichten, außer im Falle <strong>de</strong>s Ausschlusses.<br />

9. Die Zusendung <strong>de</strong>s ergangenen Beschlusses hat durch<br />

Einschreiben zu erfolgen. Der Beschluss hat eine Begründung<br />

und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.<br />

§ 4<br />

Berufung<br />

Die Berufung muss an die Geschäftsstelle <strong>de</strong>s Vereins o<strong>de</strong>r an<br />

<strong>de</strong>n Vorstand gerichtet sein. Sie ist innerhalb eines Monats nach<br />

Zustellung o<strong>de</strong>r Zustellungsversuch <strong>de</strong>s Verwaltungsbeschlusses<br />

einzureichen. Die Berufungsschrift muss mit Grün<strong>de</strong>n versehen<br />

sein.<br />

§ 5<br />

Leichte Fälle<br />

Die Verwaltung und das Ehrengericht können in leichten Fällen<br />

das Verfahren einstellen, wenn die Schuld <strong>de</strong>s betroffenen Mitglie<strong>de</strong>s<br />

gering und die Folgen seiner Verfehlung unerheblich<br />

sind.<br />

21


§ 6<br />

Verfahren vor <strong>de</strong>m Ehrengericht<br />

1. Stellung und Aufgaben <strong>de</strong>s Ehrengerichts:<br />

a) Nach § 12 <strong>de</strong>r Satzung ist ein Ehrengericht zu bil<strong>de</strong>n.<br />

b) Das Ehrengericht ist ein Vereinsausschuss, <strong>de</strong>r als<br />

Disziplinarorgan über Berufungen von Mitglie<strong>de</strong>rn gegen<br />

Maßregelungen und Ausschließungsbeschlüsse<br />

<strong>de</strong>r Verwaltung (Vereinsstrafen) zu entschei<strong>de</strong>n hat.<br />

c) Durch das Ehrengericht wird <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntliche Rechtsweg<br />

nicht ausgeschlossen. Es muss jedoch als letzte<br />

Vereinsinstanz in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, bevor<br />

<strong>de</strong>r Weg zum or<strong>de</strong>ntlichen Gericht beschritten wer<strong>de</strong>n<br />

kann.<br />

d) Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>r können nicht in das Ehrengericht<br />

gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Befugnisse und Pflichten <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n und seines<br />

Stellvertreters:<br />

a) Die Geschäfte <strong>de</strong>s Ehrengerichts leitet <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>.<br />

Er trifft die für die Durchführung <strong>de</strong>s Berufungsverfahrens<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Anordnungen, führt <strong>de</strong>n schriftlichen<br />

Verkehr mit <strong>de</strong>n Beteiligten und leitet die Sitzungen<br />

<strong>de</strong>s Ehrengerichts.<br />

b) Sein Stellvertreter vertritt <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n, soweit<br />

dieser verhin<strong>de</strong>rt ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Sein<br />

Stellvertreter hat, wenn er als Vorsitzen<strong>de</strong>r tätig wird,<br />

dieselben Befugnisse und Pflichten wie <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>.<br />

3. Zusammensetzung <strong>de</strong>s Ehrengerichts bei <strong>de</strong>r Entscheidung:<br />

22


a) Das Ehrengericht entschei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Besetzung von<br />

einem Vorsitzen<strong>de</strong>n und 2 Beisitzern.<br />

b) Die Entscheidungen <strong>de</strong>s Ehrengerichts wer<strong>de</strong>n mit<br />

Stimmenmehrheit gefasst.<br />

4. Vorbereitung <strong>de</strong>r Sitzung, Ladung:<br />

a) Die beim Vereinsvorstand o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Geschäftsstelle<br />

unter <strong>de</strong>r Anschrift “Ehrengericht” eingehen<strong>de</strong>n Berufungsschriften<br />

wer<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n Ehrengerichtsvorsitzen<strong>de</strong>n<br />

weitergeleitet.<br />

b) Der Vorsitzen<strong>de</strong> for<strong>de</strong>rt bei <strong>de</strong>r Verwaltung Sitzungsprotokoll<br />

und Verwaltungsbeschluss an und überprüft,<br />

ob die Berufungsfrist eingehalten wur<strong>de</strong>.<br />

c) Er legt Sitzungstermin und -ort fest und veranlasst die<br />

Ladung <strong>de</strong>r Beisitzer und <strong>de</strong>s Betroffenen. Das betroffene<br />

Mitglied ist mit eingeschriebenem Brief unter Hinweis<br />

darauf zu la<strong>de</strong>n, dass auch bei seinem Fernbleiben<br />

über die Sache entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n kann. Die Ladungen<br />

sind nach Möglichkeit so rechtzeitig abzusen<strong>de</strong>n,<br />

dass sie min<strong>de</strong>stens eine Woche vor Verhandlungstermin<br />

zugehen.<br />

5. Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrens:<br />

a) Die Verhandlungen <strong>de</strong>s Ehrengerichts sind nichtöffentlich.<br />

Beratung und Abstimmung sind geheim. Über die<br />

Vorgänge bei <strong>de</strong>r Beratung und Abstimmung haben die<br />

Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ehrengerichts Stillschweigen zu bewahren.<br />

b) Das betroffene Mitglied (Berufungsführer) hat vor <strong>de</strong>m<br />

Ehrengericht selbst zu erscheinen. Bei seinem unentschuldigten<br />

Fernbleiben wird die Berufung ohne Sachprüfung<br />

zurückgewiesen. Der Betroffene ist bei <strong>de</strong>r Ladung<br />

darauf hinzuweisen. Die Hinzuziehung von Ent-<br />

23


lastungszeugen ist gestattet; sie sind in <strong>de</strong>r Berufungsschrift<br />

namentlich zu benennen.<br />

c) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ehrengerichts sind bei ihrer Entscheidung<br />

an keine Weisungen gebun<strong>de</strong>n. Sie haben<br />

Recht und Gesetz sowie die vereinsrechtlichen Bestimmungen<br />

zu beachten und sind im übrigen nur ihrem<br />

Gewissen unterworfen.<br />

d) Die Berufungsschrift, die mit Grün<strong>de</strong>n versehen sein<br />

muss, ist vom Ehrengericht nur insoweit zu prüfen, als<br />

<strong>de</strong>r Verwaltungsbeschluss angefochten wird. Das Ehrengericht<br />

kann <strong>de</strong>n Verwaltungsbeschluss än<strong>de</strong>rn<br />

o<strong>de</strong>r aufheben. Eine Abän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Verwaltungsbeschlusses<br />

nach Art und Höhe zum Nachteil <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

ist nicht zulässig.<br />

e) Der Betroffene (Berufungsführer) ist zu seinen vorgebrachten<br />

Anfechtungsgrün<strong>de</strong>n zu hören.<br />

f) Die Entscheidungen <strong>de</strong>s Ehrengerichts sind nach<br />

Beratung und Abstimmung in einem Beschluss festzulegen,<br />

<strong>de</strong>r verbindlich und nicht anfechtbar ist.<br />

g) Der Beschluss <strong>de</strong>s Ehrengerichts ist <strong>de</strong>m Betroffenen<br />

und <strong>de</strong>r Verwaltung <strong>de</strong>s Vereins innerhalb von 14 Tagen<br />

schriftlich bekannt zu geben. Der Betroffene kann,<br />

außer im Falle <strong>de</strong>s Ausschlusses, auf Grün<strong>de</strong> sowie<br />

auf Zustellung <strong>de</strong>s Beschlusses verzichten.<br />

h) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das <strong>de</strong>n<br />

Gang <strong>de</strong>r Verhandlung, die Aussagen und Beschlüsse<br />

wie<strong>de</strong>rgibt.<br />

6. Kostenerstattung<br />

a) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ehrengerichts sind ehrenamtlich<br />

tätig. Sie erhalten für je<strong>de</strong> geführte Verhandlung lediglich<br />

eine Aufwandsentschädigung.<br />

24


) Die anfallen<strong>de</strong>n Kosten gehen zu Lasten <strong>de</strong>s betroffenen<br />

Mitglieds, sofern es nicht straffrei bleibt.<br />

Die Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

25


Jugendordnung<br />

Die Verwaltung <strong>de</strong>r <strong>Nordbay</strong>erischen Sport<strong>angler</strong>-Vereinigung e.<br />

V. Nürnberg erlässt aufgrund <strong>de</strong>s § 10 Ziff. 4 ihrer Satzung in <strong>de</strong>r<br />

Fassung vom 6.1.1986 durch Beschluss vom 25.11.1986 folgen<strong>de</strong><br />

Ordnung:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Jugendliche im Sinn dieser Ordnung sind Mädchen und Jungen<br />

von 10 bis 18 Jahren. Ist ein Jugendlicher vor <strong>de</strong>m 1.7. geboren,<br />

erlischt grundsätzlich seine Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r Jugendgruppe<br />

mit Beginn <strong>de</strong>s neuen Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m er das 18. Lebensjahr<br />

erreicht.<br />

§ 2<br />

Zweck und Aufgaben<br />

1. Die Jugendleitung hat die Aufgabe, in Absprache mit <strong>de</strong>r<br />

Verwaltung die Anglerjugend zu or<strong>de</strong>ntlichen und kameradschaftlichen<br />

Anglern zu erziehen.<br />

Die Jugendlichen sollen in die Belange <strong>de</strong>r Angler eingewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n und ausreichen<strong>de</strong>n Einblick in <strong>de</strong>n Naturschutz<br />

erhalten.<br />

2. Die Vereinsjugend führt ein Jugendleben eigener Ordnung.<br />

3. Die Vereinsjugend hat die Zusammenarbeit mit an<strong>de</strong>ren<br />

Jugendorganisationen ihres zuständigen Bezirks bzw. Lan<strong>de</strong>s<br />

zu pflegen.<br />

26


§ 3<br />

Leitung <strong>de</strong>r Jugendgruppe<br />

1. Die Leitung <strong>de</strong>r Jugendgruppe obliegt <strong>de</strong>m 1. und <strong>de</strong>m 2.<br />

Jugendleiter.<br />

2. Der Jugendausschuss bestehend aus:<br />

a) Jugendsprecher<br />

b) Schriftführer<br />

c) Kassenverwalter<br />

berät die Jugendleitung.<br />

§ 4<br />

Mitgliedschaft<br />

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Es gelten die<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s § 5 <strong>de</strong>r Satzung.<br />

Nach Erlöschen <strong>de</strong>r Jugendmitgliedschaft kann <strong>de</strong>r Betreffen<strong>de</strong><br />

als or<strong>de</strong>ntliches Mitglied übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 5<br />

Erlöschen <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

Hier gelten die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 7 <strong>de</strong>r Satzung entsprechend.<br />

Der Austritt ist schriftlich zu erklären.<br />

27


§ 6<br />

Rechte und Pflichten<br />

Für die Jugendlichen sind die Bestimmungen <strong>de</strong>r Satzung, <strong>de</strong>r<br />

Gewässer- und Angelordnung, <strong>de</strong>r Jugendordnung und <strong>de</strong>r sonstigen<br />

Bestimmungen <strong>de</strong>s Vereins verbindlich.<br />

Ist ein Jugendlicher im Besitz eines Jugendfischereischeines<br />

sowie eines gültigen Erlaubnisscheines (Unterschrift <strong>de</strong>s Jugendleiters),<br />

kann er unter Einhaltung folgen<strong>de</strong>r Voraussetzungen an<br />

<strong>de</strong>n Vereinsgewässern die Fischwaid ausüben:<br />

1. Jugendliche dürfen nur mit einer Handangel fischen.<br />

2. Sie müssen von einer Person, die im Besitz eines gültigen<br />

staatlichen Fischereischeines ist, beaufsichtigt wer<strong>de</strong>n und<br />

dürfen nur im Einwirkungsbereich dieser Aufsichtsperson<br />

angeln.<br />

Hat ein Jugendlicher die staatliche Fischerprüfung mit Erfolg<br />

abgelegt und ist er im Besitz eines staatlichen Fischereischeines,<br />

so entfällt für ihn Ziffer 2 (Aufsichtsperson).<br />

Zu <strong>de</strong>n Pflichten <strong>de</strong>r Jugendlichen gehört u.a. <strong>de</strong>r regelmäßige<br />

Besuch <strong>de</strong>r Jugend- und Übungsaben<strong>de</strong>. Sie sollen insbeson<strong>de</strong>re<br />

<strong>de</strong>r Pflege <strong>de</strong>r Kameradschaft sowie <strong>de</strong>r Schulung dienen.<br />

Je<strong>de</strong>r Jugendliche hat min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>r angesetzten<br />

Jugendaben<strong>de</strong> und Jugendfahrten zu besuchen.<br />

Bei Verletzung dieser Pflicht kann ein sofortiger Ausschluss<br />

erfolgen. Ausnahmefälle bedürfen einer schriftlichen Genehmigung.<br />

Der Jugendliche hat sich bei allen Jugendveranstaltungen beim<br />

Jugendleiter o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Stellvertreter an- und abzumel<strong>de</strong>n.<br />

28


§ 7<br />

Beiträge<br />

Die Höhe <strong>de</strong>r Beiträge richtet sich nach <strong>de</strong>r Beitragsordnung.<br />

Dem Jugendlichen wird die Möglichkeit eingeräumt, die Aufnahmegebühr<br />

in jährlichen Raten bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 21. Lebensjahres<br />

zu entrichten.<br />

§ 8<br />

Sonstiges<br />

Gerätschaften <strong>de</strong>r Jugendgruppe wer<strong>de</strong>n von dieser aufbewahrt,<br />

gepflegt und verwaltet.<br />

Preise, die bei Wettkämpfen für <strong>de</strong>n Verein gewonnen wer<strong>de</strong>n,<br />

bleiben Eigentum <strong>de</strong>s Vereins.<br />

Die Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

29


Angel- und Gewässerordnung<br />

Die Verwaltung <strong>de</strong>r <strong>Nordbay</strong>er. Sport<strong>angler</strong>-Vereinigung e. V.<br />

Nürnberg erlässt aufgrund <strong>de</strong>s § 10 Ziff. 4 ihrer Satzung durch<br />

Beschluss vom 23.02.2010 folgen<strong>de</strong> Ordnung:<br />

Inhaltsübersicht<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Gewässernutzung<br />

I. Allgemeiner Teil<br />

§ 3 Rechtliche Voraussetzungen<br />

§ 4 Fanggeräte und Kö<strong>de</strong>r<br />

§ 5 Fangbestimmungen, Schonzeiten und Min<strong>de</strong>stmaße<br />

§ 6 Uferbegehungsrecht<br />

§ 7 Verhalten am Wasser<br />

§ 8 Hege- und Pflegearbeiten<br />

§ 9 Gewässeraufsicht<br />

§ 10 Sonstige Hinweise<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Verordnung gilt für sämtliche Pacht- und Eigentumsgewässer<br />

<strong>de</strong>s Vereins.<br />

Ihre Bezeichnungen und Grenzen sowie die gelten<strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rbestimmungen<br />

sind im “Beson<strong>de</strong>ren Teil” dieser Verordnung<br />

aufgeführt.<br />

30


§ 2<br />

Gewässernutzung<br />

1. Grundsätzlich stehen die Gewässer <strong>de</strong>n Vereinsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

zum Befischen zur Verfügung.<br />

2. Die aktiven Mitglie<strong>de</strong>r haben das Recht, auf die Ausstellung<br />

eines Jahreserlaubnisscheins für künftige Jahre zu verzichten.<br />

Sie wer<strong>de</strong>n insoweit als passive Mitglie<strong>de</strong>r geführt.<br />

Der Antrag, künftig als passives Mitglied geführt zu wer<strong>de</strong>n,<br />

ist bis spätestens 30.9. für das kommen<strong>de</strong> Jahr schriftlich zu<br />

stellen (Ausschlussfrist).<br />

Ein passives Mitglied wird solange als solches in <strong>de</strong>r Vereinsdatei<br />

geführt, bis es erneut die Umstellung <strong>de</strong>r Mitgliedseigenschaft<br />

schriftlich beantragt o<strong>de</strong>r vom Verein aufgefor<strong>de</strong>rt<br />

wird, einen Jahreserlaubnisschein zu beantragen.<br />

Auch dieser Antrag muss bis spätestens 30.9. für das folgen<strong>de</strong><br />

Jahr gestellt sein.<br />

Einen Anspruch auf die künftige Ausstellung von Jahreserlaubnisscheinen<br />

hat dieses Mitglied nur im Rahmen <strong>de</strong>r genehmigten<br />

Jahreserlaubnisscheine.<br />

Über die Reaktivierung <strong>de</strong>s Mitglieds entschei<strong>de</strong>t die Verwaltung<br />

endgültig. Sofern die Reaktivierung durch Verwaltungsbeschluss<br />

abgelehnt wor<strong>de</strong>n ist, erfolgt die Benachrichtigung<br />

<strong>de</strong>s Mitglieds bis spätestens 15.12. <strong>de</strong>s Jahres.<br />

3. In begrenztem Umfang kann auch Gastfischern unter bestimmten<br />

Voraussetzungen eine befristete Angelerlaubnis<br />

erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

31


§ 3<br />

Rechtliche Voraussetzungen<br />

1. Das Fischen in <strong>de</strong>n Vereinsgewässern ist nur erlaubt, wenn<br />

<strong>de</strong>r Ausüben<strong>de</strong><br />

a) einen von <strong>de</strong>r Verwaltungsbehör<strong>de</strong> ausgestellten,<br />

gültigen Fischereischein und<br />

b) einen vom Verein ausgestellten, gültigen Erlaubnisschein<br />

besitzt.<br />

2. Die Erlaubnisscheine sind nicht übertragbar.<br />

§ 4<br />

Fanggeräte und Kö<strong>de</strong>r<br />

1. In <strong>de</strong>n Vereinsgewässern ist grundsätzlich das Fischen mit<br />

zwei Handangeln mit jeweils einem Einzelhaken erlaubt.<br />

2 Die Raubfischangel darf grundsätzlich nur mit einem Einfach-,<br />

Doppel- o<strong>de</strong>r Drillingshaken versehen sein.<br />

3. Bei Verwendung von Blinkern, Wobblern, Schlepp- und<br />

Spinnsystemen darf <strong>de</strong>r künstliche o<strong>de</strong>r tote Kö<strong>de</strong>r mehrere<br />

Haken haben.<br />

4. In Gewässern, in <strong>de</strong>nen Salmoni<strong>de</strong>n vorkommen, darf auf<br />

Salmoni<strong>de</strong>n nur mit einer Handangel und nur mit <strong>de</strong>m künstlichen<br />

Kö<strong>de</strong>r gefischt wer<strong>de</strong>n. Das gleichzeitige Fischen mit<br />

einer zweiten Handangel auf an<strong>de</strong>re Fischarten ist dabei<br />

nicht erlaubt.<br />

32


§ 5<br />

Fangbestimmungen, Schonzeiten und Min<strong>de</strong>stmaße<br />

1. Beim Fischen muss sich je<strong>de</strong>r Fischer bestimmte Beschränkungen<br />

auferlegen. Das Angeln darf nicht als Geschäft<br />

betrieben wer<strong>de</strong>n. Es ist verboten, die gefangenen Fische<br />

zu verkaufen, einzutauschen o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re Weise<br />

zu veräußern.<br />

2. Unbedingt sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz<br />

<strong>de</strong>r Tiere zu beachten. Insbeson<strong>de</strong>re ist jegliches Quälen<br />

<strong>de</strong>r Tiere verboten.<br />

3. Grundsätzlich dürfen von je<strong>de</strong>m Fischer täglich in <strong>de</strong>n<br />

Vereinsgewässern<br />

4 Karpfen<br />

2 Hechte<br />

2 Zan<strong>de</strong>r<br />

4 Schleien<br />

2 Salmoni<strong>de</strong>n<br />

angeeignet wer<strong>de</strong>n.<br />

Wer Hechte und Zan<strong>de</strong>r ab 80 cm außerhalb <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Schonzeit, aber innerhalb <strong>de</strong>r Vereinssperrfrist zufällig<br />

fängt, darf sich diese aneignen. Die Geschäftsstelle ist hiervon<br />

zu verständigen.<br />

4. Fangbeschränkungen<br />

Wöchentlich dürfen nur angeeignet wer<strong>de</strong>n:<br />

4 Salmoni<strong>de</strong>n (Forellen, Äschen, Saiblinge)<br />

Die Woche beginnt am Montag und en<strong>de</strong>t am folgen<strong>de</strong>n<br />

Sonntag.<br />

Jährlich dürfen nur insgesamt angeeignet wer<strong>de</strong>n:<br />

30 Karpfen und 30 Forellen.<br />

34


5. Die gesetzlichen Schonzeiten und Min<strong>de</strong>stmaße sind zu<br />

beachten. Davon abweichend gelten folgen<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>stmaße<br />

und Schonzeiten, außer Rednitz und Bibert:<br />

Hecht 50 cm 15.02. - 30.04.<br />

Zan<strong>de</strong>r 50 cm 15.02. - 30.04.<br />

Bachforelle 28 cm 01.10. - 28.02.<br />

Regenbogenforelle 28 cm 01.10. - 15.04.<br />

Bachsaibling 28 cm 01.10. - 28.02.<br />

Karpfen 37 cm keine Schonzeit<br />

Schleie 28 cm keine Schonzeit<br />

6. Die Fischwaid darf grundsätzlich nur vom Ufer ausgeübt<br />

wer<strong>de</strong>n. Das Einbringen <strong>de</strong>s Kö<strong>de</strong>rs hat mit <strong>de</strong>r Handangel<br />

(Rute, Rolle mit Schnur und daran befindlichem Kö<strong>de</strong>r)<br />

durch Einwurf mit eigener Kraft zu erfolgen. Die Anwendung<br />

an<strong>de</strong>rer Praktiken, wie z. B. das Hinausschwimmen zum<br />

Zwecke <strong>de</strong>s Kö<strong>de</strong>rauslegens, die Verwendung von ferngesteuerten<br />

Geräten und das Eisfischen ist untersagt.<br />

7. Beim Fischen zur Nachtzeit gelten die Bestimmungen <strong>de</strong>r<br />

Bezirksfischerei-Verordnungen.<br />

8. Das Fischen in gesperrten Strecken ist verboten.<br />

9. Untermaßige, in <strong>de</strong>r Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich<br />

und ausnahmslos in dasselbe Gewässer zurückzusetzen.<br />

10. Das Anfüttern ist nur in geringem Umfang während <strong>de</strong>r<br />

Angelfischerei gestattet.<br />

11. Sämtliche Fische (außer Kö<strong>de</strong>rfische) sind, sobald diese in<br />

Besitz genommen wur<strong>de</strong>n und noch vor <strong>de</strong>m erneuten Auslegen<br />

<strong>de</strong>r Angel, in das Fangbuch mit Kugelschreiber einzutragen.<br />

12. Aale dürfen zusammen nach Beendigung <strong>de</strong>s Fischens<br />

eingetragen wer<strong>de</strong>n.<br />

35


§ 6<br />

Uferbegehungsrecht<br />

1. Das Uferbegehungsrecht steht grundsätzlich nur <strong>de</strong>m Fischereiausübungsberechtigten<br />

zu.<br />

Ausgenommen von diesem Verbot sind:<br />

- sämtliche Kanalstrecken<br />

- <strong>de</strong>r Reifsee<br />

- <strong>de</strong>r Merklsee.<br />

2. Flurschä<strong>de</strong>n, Beschädigungen <strong>de</strong>r Uferdämme, <strong>de</strong>r Anpflanzungen,<br />

<strong>de</strong>r Schilfgürtel u.ä. sind zu vermei<strong>de</strong>n. Der<br />

Weg zum o<strong>de</strong>r vom Fischwasser ist <strong>de</strong>shalb möglichst nahe<br />

am Ufer zu wählen.<br />

3. Das Befahren von bestimmten, im beson<strong>de</strong>ren Teil <strong>de</strong>r<br />

Verordnung genannten öffentlichen Wegen sowie von Wiesen<br />

und Flurwegen, auch von so genannten Bauernfuhren,<br />

mit motorbetriebenen Fahrzeugen ist zur Ausübung <strong>de</strong>r<br />

Fischwaid grundsätzlich verboten.<br />

4. Zur Ausübung <strong>de</strong>r Fischerei dürfen eingefrie<strong>de</strong>te Grundstücke,<br />

auch mit Genehmigung <strong>de</strong>s Eigentümers, nicht betreten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

5. Das Übernachten in Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen<br />

an <strong>de</strong>n Vereinsgewässern ist grundsätzlich nicht gestattet.<br />

§ 7<br />

Verhalten am Wasser<br />

1. Am Fischwasser hat sich <strong>de</strong>r Fischer ruhig, fischgerecht und<br />

kameradschaftlich zu verhalten.<br />

2. Hun<strong>de</strong> und Katzen sind stets unter Aufsicht zu halten.<br />

36


3. Die Platzwahl hat so zu erfolgen, dass kein an<strong>de</strong>rer Fischer<br />

mehr als <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n nach unvermeidbar gestört wird.<br />

Entsprechen<strong>de</strong> Abstän<strong>de</strong> sind einzuhalten.<br />

4. Fischer, die sich bewegen (z. B. Spinnfischer, Watfischer<br />

usw.), haben auf Friedfisch<strong>angler</strong> entsprechen<strong>de</strong> Rücksicht<br />

zu nehmen.<br />

5. Die ausgelegten Angeln müssen vom Fischer je<strong>de</strong>rzeit<br />

kontrolliert wer<strong>de</strong>n. Beim Verlassen <strong>de</strong>s Angelplatzes sind<br />

sämtliche Angelzeuge zu entfernen. Eine Reservierung bzw.<br />

Belegung von Angelplätzen durch irgendwelche Gegenstän<strong>de</strong><br />

ist nicht zulässig.<br />

6. Je<strong>de</strong>r Fischer hat seinen Angelplatz in sauberem Zustand<br />

zu verlassen. Nötigenfalls muss er vorhan<strong>de</strong>nen Dreck und<br />

Unrat abräumen, um das Ansehen <strong>de</strong>r Fischer in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />

zu wahren.<br />

7. Festgestelltes Fehlverhalten an<strong>de</strong>rer Fischer sollte je<strong>de</strong>r<br />

Angler in ruhigem und sachlichem Ton mit seinem Fischerkamera<strong>de</strong>n<br />

besprechen. Erst bei Uneinsichtigkeit und bei<br />

gravieren<strong>de</strong>n Verstößen ist eine schriftliche Meldung an die<br />

Verwaltung zu richten. Anonyme und mündliche Berichte<br />

wer<strong>de</strong>n nicht behan<strong>de</strong>lt.<br />

§ 8<br />

Hege- und Pflegearbeiten<br />

1. Je<strong>de</strong>s or<strong>de</strong>ntliche Mitglied ist verpflichtet, jährlich einen<br />

Arbeitseinsatz von min<strong>de</strong>stens 6 Arbeitsstun<strong>de</strong>n zum Wohle<br />

<strong>de</strong>s Vereins zu leisten.<br />

2. Befreit sind:<br />

Körperbehin<strong>de</strong>rte mit einem Grad <strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung ab 040,<br />

weibliche und männliche Mitglie<strong>de</strong>r ab <strong>de</strong>m vollen<strong>de</strong>ten 60.<br />

37


Lebensjahr, Ehrenmitglie<strong>de</strong>r, Funktionsträger und Jugendliche.<br />

3. Je<strong>de</strong>s zum Arbeitseinsatz verpflichtete Mitglied kann sich<br />

durch Bezahlung eines von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

festgelegten Geldbetrags vom Arbeitseinsatz befreien lassen.<br />

Der Betrag ist bei <strong>de</strong>r Abholung <strong>de</strong>s Erlaubnisscheines zu<br />

entrichten.<br />

4. Versäumt es ein Mitglied, trotz zweimaliger Auffor<strong>de</strong>rung<br />

seinen Arbeitseinsatz abzuleisten, wird ein von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

festgelegter Geldbetrag fällig.<br />

5. Zahlt das Mitglied diesen Betrag nicht, trifft die Verwaltung<br />

Maßnahmen nach § 7 Ziff. 3 und 4 <strong>de</strong>r Satzung.<br />

§ 9<br />

Gewässeraufsicht<br />

1. Zur Kontrolle <strong>de</strong>r Gewässer und zur Aufrechterhaltung eines<br />

ordnungsgemäßen Angelbetriebs wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Verwaltung<br />

Fischereiaufseher eingesetzt.<br />

Es kann sich um<br />

a) von <strong>de</strong>r Kreisverwaltungsbehör<strong>de</strong> bestätigte Fischereiaufseher<br />

(Art. 71 FiG) und<br />

b) von <strong>de</strong>r Verwaltung beauftragte Fischereiaufseher<br />

han<strong>de</strong>ln.<br />

2. Anordnungen <strong>de</strong>r Verwaltungsmitglie<strong>de</strong>r und <strong>de</strong>r Fischereiaufseher<br />

sind zu befolgen.<br />

38


3. Den unter Ziff. 1 und 2 bezeichneten Personen ist, wenn<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, Hilfe und Unterstützung zu leisten.<br />

§ 10<br />

Sonstige Hinweise<br />

1. Beobachtungen über Gewässerverunreinigungen und<br />

Fischsterben sind unverzüglich <strong>de</strong>r Polizei und <strong>de</strong>m Vorstand<br />

mitzuteilen.<br />

2. Eigenmächtiger Fischbesatz ist verboten.<br />

3. Bei Vereinsveranstaltungen (z. B. An- und Abangeln, Königsfischen,<br />

Jahreshauptversammlung), sind sämtliche Vereinsgewässer<br />

grundsätzlich gesperrt. Alle Vereinsmitglie<strong>de</strong>r<br />

sollten an <strong>de</strong>n Veranstaltungen teilnehmen.<br />

4. Die Fangbücher mit <strong>de</strong>n Fangergebnissen sind sorgfältig<br />

und gewissenhaft auszufüllen. Sie sind bei Abholung <strong>de</strong>s<br />

neuen Erlaubnisscheines, jedoch bis spätestens 28.2. abzugeben.<br />

Bei nicht termingerechter (also verspäteter) Abgabe<br />

wird ein von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung festgesetzter<br />

Geldbetrag fällig. Zahlt das Mitglied diesen nicht, trifft die<br />

Verwaltung Maßnahmen nach § 7 Ziff. 3 und 4 <strong>de</strong>r Satzung.<br />

39


Angel- und Gewässerordnung<br />

II. Beson<strong>de</strong>rer Teil<br />

Inhaltsübersicht Seiten<br />

1. Altmühl bei Ilbling 41 u. 42<br />

2. Altmühl bei Kinding 43 u. 44<br />

3. Altmühl bei Unteremmendorf 45 u. 46<br />

4. Bibert (gemeinsame Bestimmung mit<br />

Rednitz Nürnberg) 47 u. 48<br />

5. Fränkische Rezat 49 u. 50<br />

6. Kanal bei Wen<strong>de</strong>lstein 51 u. 52<br />

7. Kanal bei Nürnberg 53 u. 54<br />

8. Schwarzach und Mühlbach bei Kinding 55 u. 56<br />

9. Schwarzach bei Wen<strong>de</strong>lstein 57 u. 58<br />

10. Wörnitz bei Dinkelsbühl 59 u. 60<br />

11. Wörnitz bei Auhausen 61 u. 62<br />

12. Merkl-See 63 u. 64<br />

13. Reif-See 65 bis 70<br />

14. Rednitz Nürnberg<br />

(gemeinsame Bestimmung m. Bibert) 71 u. 72<br />

15. Rednitz Fürth 73 u. 74<br />

40


Gewässer: Altmühl bei Ilbling<br />

Pachtgewässer<br />

Anfahrt: BAB Nr. 9 von Nürnberg in Richtung München<br />

bis Ausfahrt Altmühltal. Ab Ausfahrt<br />

weiter Richtung Kinding-Beilngries. Nach<br />

Kinding rechts ab Richtung Kipfenberg-<br />

Eichstätt. Ca. 1 km nach <strong>de</strong>r Autobahnunterführung<br />

rechts ab nach Ilbling bis zur<br />

Brücke über die Altmühl.<br />

Gewässergrenzen: Von <strong>de</strong>r Brücke flussauf- und -abwärts bis<br />

zu <strong>de</strong>n Grenztafeln.<br />

Parkmöglichkeiten An <strong>de</strong>r Brücke bei Ilbling und in <strong>de</strong>r Ortschaft<br />

42


Gewässer: Altmühl bei Kinding<br />

Pachtgewässer<br />

Anfahrt: BAB Nr. 9 von Nürnberg in Richtung München<br />

bis Ausfahrt Altmühltal. Ab Ausfahrt<br />

weiter Richtung Beilngries bis Kinding.<br />

Gewässergrenzen: Obere Grenze ICE-Brücke bis untere<br />

Grenztafel unmittelbar nach <strong>de</strong>r Schwarzacheinmündung<br />

in Kinding.<br />

Parkmöglichkeiten: Am Ortsen<strong>de</strong> von Kinding Richtung Beilngries<br />

(Parkplatz an <strong>de</strong>r Schwarzach).<br />

Straße Richtung Kipfenberg an <strong>de</strong>r BAB<br />

Brücke.<br />

Ortsbeginn Kinding rechts ab zum Feldweg<br />

entlang <strong>de</strong>r BAB bis zum Altwasser unterhalb<br />

<strong>de</strong>r Autobahn.<br />

44


Gewässer: Altmühl bei Unteremmendorf,<br />

Vereinseigenes und Pachtgewässer<br />

Anfahrt: BAB Nr. 9 von Nürnberg in Richtung München<br />

bis Ausfahrt Altmühltal. Ab Ausfahrt<br />

weiter in Richtung Beilngries. Bei <strong>de</strong>r Abzweigung<br />

nach Unteremmendorf rechts ab<br />

bis zur Altmühl.<br />

Gewässergrenzen: Von <strong>de</strong>r Kratzmühle (Wehr) Pfraundorf<br />

800 m flussaufwärts, Grenztafel “En<strong>de</strong>” bis<br />

“Anfang” Richtung Kinding, mit allen Altwassern.<br />

Parkmöglichkeiten: Parkplatz an <strong>de</strong>r Altmühlbrücke Unteremmendorf.<br />

Parkplatz Freizeitsee Kratzmühle<br />

Gaststätte Zimmermann Unteremmendorf<br />

(Einkehr)<br />

Parkplatz am Merklsee und auf <strong>de</strong>m öffentl.<br />

Parkplatz vor <strong>de</strong>m Merklsee.<br />

Parkplatz am 1. Altwasser auf <strong>de</strong>r südl.<br />

Flussseite von Unteremmendorf aus kommend.<br />

Flurweg zwischen Merklsee und<br />

oberer Grenze, neben <strong>de</strong>m Weg zur Straßenseite<br />

hin.<br />

Beson<strong>de</strong>re<br />

Bestimmungen: Uferbegehungsrecht für sonstige Begleitperson<br />

am Parkplatz an <strong>de</strong>r Altmühlbrücke<br />

Unteremmendorf.<br />

Uferbegehungsrecht für sonstige Begleitperson<br />

an <strong>de</strong>n Pappeln gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Merklsee.<br />

46


Gewässer: Bibert und Rednitz Nürnberg<br />

Vereinseigenes und Pachtgewässer<br />

(wird von <strong>de</strong>r <strong>Nordbay</strong>er. Sport<strong>angler</strong>-<br />

Vereinigung und <strong>de</strong>m 1. Fischereiverein<br />

Zirndorf gemeinsam bewirtschaftet)<br />

Anfahrt: Nürnberg, Rothenburger Straße stadtauswärts<br />

in Richtung Zirndorf.<br />

Gewässergrenzen: Bibert: Von <strong>de</strong>r Einmündung in die Rednitz<br />

Nbg.flussaufwärts bis zum Wehr in Zirndorf<br />

Beson<strong>de</strong>re<br />

Bestimmungen: Bibert und Rednitz Nürnberg gelten bezüglich<br />

<strong>de</strong>r Fangbeschränkung als ein Gewässer.<br />

Das Betreten <strong>de</strong>r Insel im Bereich <strong>de</strong>r<br />

oberen Grenze ist verboten.<br />

Schonmaß Schonzeit<br />

Karpfen 37 cm keine<br />

Schleien 28 cm keine<br />

Hechte 50 cm 15.02. – Himmelfahrt<br />

Zan<strong>de</strong>r 50 cm 15.02. – Himmelfahrt<br />

Bachforellen 28 cm 01.10. – 28.02.<br />

Regenbogenforellen 28 cm 15.12. – 15.04.<br />

Saiblinge 28 cm 01.10. – 28.02.<br />

Äschen 40 cm 01.01. – 30.04.<br />

Die eingefrie<strong>de</strong>ten Grundstücke <strong>de</strong>r Wasserschutzgebiete <strong>de</strong>r<br />

Stadtwerke Fürth dürfen nicht betreten wer<strong>de</strong>n.<br />

48


Gewässer: Fränkische Rezat<br />

Vereinseigenes und Pachtgewässer<br />

Anfahrt: Nürnberg, BAB Nürnberg/Heilbronn bis<br />

Ausfahrt Schwabach-West. Auf <strong>de</strong>r B 466<br />

über Barthelmesaurach nach Wassermungenau.<br />

Gewässergrenzen: Von Grenztafel “Anfang”, bei <strong>de</strong>r Mühle in<br />

Untereschenbach, bis Tafel “En<strong>de</strong>” in <strong>de</strong>r<br />

Nähe <strong>de</strong>r Feldscheune, ca. 500 m oberhalb<br />

<strong>de</strong>s Mühlwehrs in Spalt.<br />

Parkmöglichkeiten: Bei <strong>de</strong>r Gaststätte “Blumental” (Einkehr).<br />

Bei <strong>de</strong>r Firma Ecka Trautenfurt, Parkplatz<br />

zum Café Heinzelmann.<br />

Bei <strong>de</strong>r Pflugsmühle. Neben <strong>de</strong>r Verbindungsstraße,<br />

nördlich <strong>de</strong>r Rezat, zwischen<br />

Untereschenbach und Wassermungenau<br />

(Vorsicht Radweg).<br />

Beson<strong>de</strong>re<br />

Bestimmungen: Die eingefrie<strong>de</strong>ten Grundstücke und Wehranlagen<br />

<strong>de</strong>r Fa. Ecka bei Trautenfurt dürfen<br />

zur Fischereiausübung nicht betreten<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Feldweg an <strong>de</strong>r nördlichen Flussseite,<br />

flussaufwärts von Spalt in Richtung Fa. Ecka<br />

darf ab Ortsen<strong>de</strong> Spalt nicht zur Fischereiausübung<br />

befahren wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Insel bei <strong>de</strong>r Pflugsmühle darf nicht<br />

betreten wer<strong>de</strong>n.<br />

50


Gewässer: Ludwig-Donau-Main-Kanal<br />

bei Wen<strong>de</strong>lstein Pachtgewässer<br />

Anfahrt: Auf <strong>de</strong>r A 73 Richtung BAB München zur<br />

Ausfahrt Röthenbach-St. Wolfgang-Wen<strong>de</strong>-stein.<br />

Von dort in Richtung Sü<strong>de</strong>n bis<br />

Abzweigung Wen<strong>de</strong>lstein o<strong>de</strong>r Röthenbach.<br />

Gewässergrenzen: Von <strong>de</strong>r Schleuse 63 Röthenbach-St.<br />

Wolfgang bis Schleuse 64 bei Kornburg<br />

westlich <strong>de</strong>r BAB-Brücke Nürnberg-<br />

Schwabach.<br />

Parkmöglichkeiten: Öffentlicher Parkplatz an <strong>de</strong>r Straße Richtung<br />

Wen<strong>de</strong>lstein. Röthenbach-St. Wolfgang<br />

unmittelbar nach <strong>de</strong>r Kanalbrücke.<br />

Bei <strong>de</strong>r Gaststätte Haubner (Einkehr).<br />

Beson<strong>de</strong>re<br />

Bestimmungen: Die Kanalstrecken Wen<strong>de</strong>lstein-Röthenbach-St.<br />

Wolfgang (Schleusen 63 und 64)<br />

und die Kanalstrecken Weißes Häusle-<br />

Scheller-Haltung (Schleusen 69 bis 71)<br />

gelten bezüglich <strong>de</strong>r Fangbeschränkungen<br />

als ein Gewässer.<br />

Wöchentlich dürfen angeeignet wer<strong>de</strong>n:<br />

2 Karpfen<br />

2 Hechte<br />

2 Zan<strong>de</strong>r<br />

4 Schleien<br />

Aus Besatzgrün<strong>de</strong>n ist ab 16. Oktober je<strong>de</strong>n Jahres das Fischen<br />

auf Karpfen und Schleien bis auf Wi<strong>de</strong>rruf verboten.<br />

52


Gewässer: Ludwig-Donau-Main-Kanal bei Nürnberg<br />

Pachtgewässer<br />

Anfahrt: Nürnberg, Saarbrückener Str. stadtauswärts<br />

über die Kanalbrücke, anschließend<br />

links zum Parkplatz (untere Grenze<br />

Schleuse 71, “Weißes Häusle”)<br />

Obere Grenze (zwei Haltungen) Richtung<br />

Worzeldorf bis Schleuse 69<br />

Parkmöglichkeiten: Am “Weißen Häusle”, Saarbrückener Straße.<br />

Achtung! Nicht im Wald parken.<br />

Am alten Hafen in Worzeldorf.<br />

Beson<strong>de</strong>re<br />

Bestimmungen: Die Kanalstrecken Schleusen 69 bis 71<br />

und Schleusen 63 bis 64 (Wen<strong>de</strong>lstein-<br />

Röthenbach-St. Wolfgang) gelten bezüglich<br />

<strong>de</strong>r Fangbeschränkungen als ein Gewässer.<br />

Der unbefestigte Weg entlang <strong>de</strong>r Gartenkolonie<br />

“Bayernlinie” darf zur Ausübung <strong>de</strong>r<br />

Fischwaid nicht befahren wer<strong>de</strong>n.<br />

Wöchentlich dürfen angeeignet wer<strong>de</strong>n:<br />

2 Karpfen<br />

2 Hechte<br />

2 Zan<strong>de</strong>r<br />

4 Schleien<br />

Aus Besatzgrün<strong>de</strong>n ist ab 16. Oktober je<strong>de</strong>n Jahres das Fischen<br />

auf Karpfen und Schleien bis auf Wi<strong>de</strong>rruf verboten.<br />

54


Gewässer: Schwarzach und Mühlbach bei Kinding<br />

Vereinseigenes u. Pachtgewässer<br />

Anfahrt: BAB Nr. 9 von Nürnberg in Richtung München<br />

bis Ausfahrt Altmühltal. Ab Ausfahrt<br />

weiter nach Kinding.<br />

Gewässergrenzen: Von <strong>de</strong>r Einmündung in die Altmühl flussaufwärts<br />

bis Grenztafel “En<strong>de</strong>”.<br />

Parkmöglichkeiten: Öffentlicher Parkplatz am Einlauf <strong>de</strong>r<br />

Schwarzach in die Altmühl.<br />

In Kinding.<br />

Von Enkering kommend, <strong>de</strong>n Feldweg in<br />

Richtung Schwarzach-Heubrücke. Nach<br />

<strong>de</strong>r Autobahnunterführung links und rechts<br />

am Feldweg an <strong>de</strong>r Autobahnböschung.<br />

Beson<strong>de</strong>re<br />

Bestimmungen: Beim Blinkern o<strong>de</strong>r Spinnfischen<br />

- Einzelhaken min<strong>de</strong>stens Größe 3 und<br />

Drilling min<strong>de</strong>stens Größe 5<br />

- Treiben<strong>de</strong>r Kö<strong>de</strong>r ist verboten.<br />

Vorstehen<strong>de</strong> Bestimmungen gelten nicht für das Fliegenfischen.<br />

Watfischen ist erlaubt.<br />

Raubfische, außer Salmoni<strong>de</strong>n, die außerhalb <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Schonzeit zufällig gefangen wer<strong>de</strong>n und das gesetzliche Schonmaß<br />

erreicht haben, müssen angeeignet wer<strong>de</strong>n.<br />

56


Gewässer: Schwarzach bei Wen<strong>de</strong>lstein (Salmoni<strong>de</strong>ngewässer)<br />

- Pachtgewässer<br />

Anfahrt: A 73 in Richtung BAB München bis Ausfahrt<br />

Röthenbach-St. Wolfgang, Wen<strong>de</strong>lstein.<br />

Weiter über Wen<strong>de</strong>lstein in Richtung<br />

Schwabach. An <strong>de</strong>r Abzweigung nach Sorg<br />

links ab bis zum optischen Werk (untere<br />

Grenze)<br />

Gewässergrenzen: Vom Mühlsteg in Wen<strong>de</strong>lstein abwärts bis<br />

zur Straßenbrücke in Sorg.<br />

Beson<strong>de</strong>re<br />

Bestimmungen: Das Gewässer ist ein reines Salmoni<strong>de</strong>ngewässer.<br />

Es darf nur mit Fliege, Spinner, Blinker, Wobbler o<strong>de</strong>r<br />

Twister gefischt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Einzelhaken min<strong>de</strong>stens<br />

Größe 3 und Drillinge min<strong>de</strong>stens Größe 5 haben müssen.<br />

Watfischen ist erlaubt.<br />

Da Salmoni<strong>de</strong>ngewässer, keine Schonzeiten bzw. Schonmaße<br />

für Hecht, Zan<strong>de</strong>r und Aale.<br />

58


Gewässer: Wörnitz bei Dinkelsbühl<br />

Pachtgewässer<br />

Anfahrt: BAB Nr. 6 von Nürnberg in Richtung Heilbronn<br />

bis Ausfahrt Feuchtwangen. Auf <strong>de</strong>r<br />

B 25 über Feuchtwangen, Schopfloch nach<br />

Dinkelsbühl.<br />

Gewässergrenzen: Von <strong>de</strong>r Froschmühle, die sich oberhalb<br />

von Dinkelsbühl befin<strong>de</strong>t, einschließlich<br />

Mühlbach, über Dinkelsbühl bis ca. 300 m<br />

unterhalb Neustädtlein bis Grenztafel “En<strong>de</strong>”.<br />

Der erste Gumpen an <strong>de</strong>r Froschmühle<br />

darf von <strong>de</strong>n Petri-Jüngern <strong>de</strong>s Fischereivereins<br />

Dinkelsbühl mitbefischt wer<strong>de</strong>n.<br />

Parkmöglichkeiten: An <strong>de</strong>r B 25 zwischen Froschmühle und<br />

Dinkelsbühl.<br />

In Dinkelsbühl auf <strong>de</strong>m Festplatz.<br />

In Neustädtlein an <strong>de</strong>n Gaststätten.<br />

Alte Straße nach Neustädtlein.<br />

Beson<strong>de</strong>re<br />

Bestimmungen: Die Verbote (Laichzone) beim Gewässerverpächter<br />

und Fischzuchtbetrieb “Wiesinger”<br />

sind unbedingt zu beachten.<br />

Im Stadtgebiet Dinkelsbühl darf von <strong>de</strong>n<br />

Brücken aus nicht gefischt wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Fischen im Bereich <strong>de</strong>s Freiba<strong>de</strong>s ist<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Ba<strong>de</strong>betriebes möglich<br />

60


Gewässer: Wörnitz bei Auhausen<br />

Vereinseigenes Gewässer<br />

Anfahrt: BAB Nr. 6 von Nürnberg bis Ausfahrt<br />

Schwabach-West. Auf <strong>de</strong>r B 466 über<br />

Gunzenhausen, Gnotzheim, Ostheim nach<br />

Westheim. Dort rechts ab nach Auhausen.<br />

Gewässergrenzen: Von ca. 200 m aufwärts <strong>de</strong>r Straßenbrücke<br />

bei <strong>de</strong>r Oberaumühle einschließlich Mühlbach<br />

und Altwasser bis zum Stauwehr <strong>de</strong>r<br />

Aumühle in Auhausen.<br />

Parkmöglichkeiten: An <strong>de</strong>r Zufahrtsstraße zur Oberaumühle. In<br />

Auhausen an <strong>de</strong>r Kirche und Gaststätte.<br />

Sonstige Parkmöglichkeiten siehe Skizze.<br />

62


Gewässer: Merklsee<br />

Vereinseigenes Gewässer, See ca. 1,5 ha<br />

Anfahrt: BAB Nr. 9 von Nürnberg in Richtung München<br />

bis Ausfahrt Altmühltal. Ab Ausfahrt<br />

weiter Richtung Beilngries. Bei <strong>de</strong>r Abzweigung<br />

nach Unteremmendorf rechts ab<br />

und dann sofort wie<strong>de</strong>r rechts <strong>de</strong>n Feldweg<br />

entlang bis zum Parkplatz an <strong>de</strong>r Hütte am<br />

Merklsee.<br />

Gewässergrenzen: Gesamter See<br />

Parkmöglichkeiten: Parkplatz an <strong>de</strong>r Hütte beim Merklsee.<br />

Beson<strong>de</strong>re<br />

Bestimmungen: Aus Besatzgrün<strong>de</strong>n ist ab 16. Oktober<br />

je<strong>de</strong>n Jahres das Fischen auf Karpfen und<br />

Schleien bis auf Wi<strong>de</strong>rruf verboten.<br />

Fangbeschränkung: 1 Zan<strong>de</strong>r pro Woche, 10 Zan<strong>de</strong>r pro Jahr<br />

64


Gewässer: Reif-See und Ache<br />

Vereinseigenes Gewässer, See ca. 30 ha<br />

Anfahrt: BAB Nr. 9 von Nürnberg in Richtung München<br />

bis Ausfahrt Vohburg-Großmehring<br />

(200 m nach <strong>de</strong>r Ausfahrt Ingolstadt-Nord).<br />

Nach <strong>de</strong>r Ausfahrt weiter bis Ortsumgehung<br />

Großmehring und dort rechts ab<br />

Richtung Geisenfeld über die Donaubrücke.<br />

Nach <strong>de</strong>r Donaubrücke erste Teerstraße<br />

nach links in Richtung Ernsga<strong>de</strong>n-<br />

Knodorf-Irsching. Nach ca. 1,5 km links<br />

Einfahrt zum See.<br />

Gewässergrenzen: Gesamter See und Ache von <strong>de</strong>r Einmündung<br />

in <strong>de</strong>n See aufwärts bis zur ersten<br />

Straßenbrücke.<br />

Parkmöglichkeiten: Um <strong>de</strong>n ganzen See, siehe Skizze.<br />

Beschädigungen <strong>de</strong>r Wiesenflächen vermei<strong>de</strong>n!<br />

Beson<strong>de</strong>re<br />

Bestimmungen: Gesetzliche Bestimmungen, <strong>de</strong>ren Einhaltung<br />

vom Landratsamt Pfaffenhofen, vom<br />

Wasserwirtschaftsamt und <strong>de</strong>r Polizei<br />

überwacht wer<strong>de</strong>n, machen es notwendig,<br />

für <strong>de</strong>n Reif-See folgen<strong>de</strong> Aufenthalts- und<br />

Benutzungsvorschriften zu erlassen:<br />

66


1. Das Fahren sowie das Parken auf <strong>de</strong>m gesamten Seegrundstück<br />

ist grundsätzlich nur <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Vereins<br />

gestattet.<br />

Zum Befahren dürfen nur die hierfür angelegten, festen<br />

Wege benützt wer<strong>de</strong>n.<br />

Es ist Schrittgeschwindigkeit (5 km/h) einzuhalten.<br />

Unnützes Befahren <strong>de</strong>r Uferwege mit Kraftfahrzeugen,<br />

insbeson<strong>de</strong>re das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken, ist<br />

verboten.<br />

Die Schranken sind nach je<strong>de</strong>m Passieren wie<strong>de</strong>r zu<br />

schließen.<br />

2. Familienangehörige können an <strong>de</strong>n See mitgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n. Für alle Schä<strong>de</strong>n, die sich durch die Mitnahme von<br />

Angehörigen ergeben, haftet das Mitglied bzw. <strong>de</strong>r Erlaubnisscheininhaber.<br />

3. Nach <strong>de</strong>r Bayerischen Verfassung und <strong>de</strong>m Naturschutzrecht<br />

ist im Rahmen <strong>de</strong>s Gemeingebrauchs je<strong>de</strong>rmann <strong>de</strong>r<br />

Zutritt zu unserem See erlaubt.<br />

Gegenüber Fremdbenutzern (Ba<strong>de</strong>gästen, Spaziergängern<br />

und <strong>de</strong>rgleichen) ist höfliches und zurückhalten<strong>de</strong>s Benehmen<br />

geboten. Vergehen von Fremdbenutzern (z. B. Befahren<br />

mit Kraftfahrzeugen, Ablagerung o<strong>de</strong>r Hinterlassen von<br />

Unrat, Verstöße gegen die Naturschutzverordnungen) sind<br />

schriftlich <strong>de</strong>r Verwaltung zu mel<strong>de</strong>n, wobei Art <strong>de</strong>s Verstoßes,<br />

Ort, Datum, Zeit und evtl. Name bzw. Kennzeichen <strong>de</strong>s<br />

Fahrzeugs <strong>de</strong>s Verursachers anzugeben sind.<br />

4. Der Aufenthalt am Seegrundstück mit Zelten, Wohnmobilen<br />

und Wohnwagen ist von <strong>de</strong>r Anzahl her begrenzt und<br />

grundsätzlich nur Vereinsmitglie<strong>de</strong>rn gestattet.<br />

Die Erlaubnis für das Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen<br />

und Wohnwagen wird nur im Einzelfall und nur mit Genehmigung<br />

<strong>de</strong>r Verwaltung bzw. eines von ihr Beauftragten erteilt.<br />

68


a) Wohnwagen, Zelte und Wohnmobile dürfen nur<br />

kurzfristig und vorübergehend auf <strong>de</strong>n dafür<br />

ausgewiesenen Bereichen aufgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Ein angemessener Abstand zu an<strong>de</strong>ren und zu<br />

<strong>de</strong>n Angelplätzen ist einzuhalten.<br />

b) Anrechte auf feste Stellplätze bestehen nicht.<br />

c) Wohnwagen, Zelte und Wohnmobile sind zu<br />

entfernen, sobald sie nicht mehr bewohnt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Weitergabe an an<strong>de</strong>re, die einen Abbau<br />

umgehen soll, ist nicht gestattet. Eine Ausnahme<br />

bil<strong>de</strong>n nur Familienangehörige, die Vereinsmitglie<strong>de</strong>r<br />

sind.<br />

d) Die benutzten Stellplätze sind in or<strong>de</strong>ntlichem<br />

und sauberem Zustand zu halten und zu verlassen.<br />

Abfälle sind kurzfristig zu entfernen; sie<br />

dürfen auf <strong>de</strong>m Seegrundstück nicht ausgebracht<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

e) Das Brunnenwasser ist kein Trinkwasser. Verunreinigungen<br />

am Brunnen sind sofort zu beseitigen.<br />

f) Offene Feuer (Lagerfeuer) dürfen nur an <strong>de</strong>n<br />

dafür vorgesehenen Plätzen abgebrannt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Benutzung von Grillgeräten ist erlaubt.<br />

g) Ergänzend zu Buchstabe a) ist das Campieren<br />

und Abstellen von Kfz. unmittelbar am Wasser<br />

innerhalb <strong>de</strong>r rot markierten Flächen untersagt.<br />

5. Das Betreten <strong>de</strong>r Insel ist nicht gestattet.<br />

6. Die Bepflanzung am Reif-See ist schonend zu<br />

behan<strong>de</strong>ln.<br />

69


Pflegemaßnahmen sind notwendig und wer<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>rs<br />

von <strong>de</strong>n häufig am See anwesen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn erwartet.<br />

Diese Pflegemaßnahmen sind in Art und Umfang mit <strong>de</strong>n<br />

Gewässerwarten o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Verwaltung beauftragten<br />

Personen abzusprechen. Eigenmächtige Anpflanzungen<br />

sind verboten.<br />

7. Aus Besatzgrün<strong>de</strong>n ist ab 16. Oktober je<strong>de</strong>n Jahres das<br />

Fischen auf Karpfen und Schleien bis auf Wi<strong>de</strong>rruf verboten.<br />

70


Gewässer: Rednitz Nürnberg und Bibert<br />

Vereinseigenes und Pachtgewässer (wird<br />

von <strong>de</strong>r <strong>Nordbay</strong>er. Sport<strong>angler</strong>-Vereinigung<br />

und <strong>de</strong>m 1.Fischereiverein Zirndorf<br />

gemeinsam bewirtschaftet)<br />

Anfahrt: Nürnberg, Rothenburger Straße stadtauswärts<br />

in Richtung Zirndorf.<br />

Gewässergrenzen: Rednitz: Vom Wehr Neumühle (ca. 50 m<br />

aufwärts <strong>de</strong>r Glafey-Brücke) in Nbg.-<br />

Gebersdorf flussabwärts bis zur Dambacher<br />

Brücke an <strong>de</strong>r Fuchsstr. in Fürth<br />

Beson<strong>de</strong>re<br />

Bestimmungen: Rednitz Nürnberg u. Bibert gelten bezüglich<br />

<strong>de</strong>r Fangbeschränkung als ein Gewässer.<br />

Schonmaß Schonzeit<br />

Karpfen 37 cm keine<br />

Schleien 28 cm keine<br />

Hechte 50 cm 15.02. – Himmelfahrt<br />

Zan<strong>de</strong>r 50 cm 15.02. – Himmelfahrt<br />

Bachforellen 28 cm 01.10. – 28.02.<br />

Regenbogenforellen 28 cm 15.12. – 15.04.<br />

Saiblinge 28 cm 01.10. – 28.02.<br />

Äschen 40 cm 01.01. – 30.04.<br />

Die eingefrie<strong>de</strong>ten Grundstücke <strong>de</strong>r Wasserschutzgebiete <strong>de</strong>r<br />

Stadtwerke Fürth dürfen nicht betreten wer<strong>de</strong>n.<br />

72


Gewässer: Rednitz Fürth<br />

Pachtgewässer<br />

Anfahrt: über die A 73 nach Fürth, Ausfahrt Klinikum<br />

Fürth, die Würzburger Str. stadteinwärts<br />

bis zur Rednitzbrücke an <strong>de</strong>r Förstermühle.<br />

Gewässergrenzen: von Dambacher Brücke an <strong>de</strong>r Fuchsstr. in<br />

Fürth flussabwärts bis zum Wehr „Förstermühle“<br />

an <strong>de</strong>r Würzburger Str. in Fürth.<br />

74

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