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Fallpauschalenkatalog 2009 - MedInfoWeb

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ZE Bezeichnung<br />

1 2<br />

ZE<strong>2009</strong>-60 4) Gabe von Interferon alfa-2b (nicht pegylierte Form), parenteral<br />

ZE<strong>2009</strong>-61 4) Neurostimulatoren zur Hirn- oder Rückenmarkstimulation oder zur Stimulation des peripheren<br />

Nervensystems, Mehrkanalsystem, wiederaufladbar<br />

ZE<strong>2009</strong>-62 4) Mikroaxial-Blutpumpe<br />

ZE<strong>2009</strong>-63 4) Gabe von Dibotermin alfa, Implantation am Knochen<br />

ZE<strong>2009</strong>-64 4) Gabe von Eptotermin alfa, Implantation am Knochen<br />

ZE<strong>2009</strong>-65 4) Selektive intravaskuläre Radionuklidtherapie (SIRT) mit Yttrium-90-markierten Mikrosphären<br />

ZE<strong>2009</strong>-66 4) Enzymersatztherapie bei lysosomalen Speicherkrankheiten<br />

ZE<strong>2009</strong>-67 4) Stentgraft-Prothesen bei Aortenaneurysmen, perkutan-transluminal<br />

ZE<strong>2009</strong>-68 4) Implantation eines Wachstumsstents<br />

ZE<strong>2009</strong>-69 Gabe von Hämin, parenteral<br />

ZE<strong>2009</strong>-70 4) Radioimmuntherapie mit 90Y-Ibritumomab-Tiuxetan, parenteral<br />

ZE<strong>2009</strong>-71 4) Radiorezeptortherapie mit DOTA-konjugierten Somatostatinanaloga<br />

ZE<strong>2009</strong>-72 4) Distraktionsmarknagel, motorisiert<br />

ZE<strong>2009</strong>-73 4) Neuroprothesen und Neurostimulatoren zur Vorderwurzelstimulation<br />

Fußnoten:<br />

1) Die jeweiligen Definitionen (OPS-Kodes und -Texte) sind in Anlage 6 aufgeführt.<br />

2) Das Zulassungsrecht bleibt von der Katalogaufnahme unberührt. Die Kostenträger entscheiden im<br />

Einzelfall, ob die Kosten dieser Medikamente übernommen werden.<br />

3) Eine zusätzliche Abrechnung ist im Zusammenhang mit einer Fallpauschale der Basis-DRG<br />

L60 oder L71 oder der DRG L90C und für das nach Anlage 3a krankenhausindividuell zu vereinbarende<br />

Entgelt L61 und die nach Anlage 3b krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte L90A und L90B<br />

nicht möglich.<br />

4) Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 sind für diese Zusatzentgelte die bisher krankenhausindividuell vereinbarten<br />

Entgelte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen<br />

Budgetvereinbarung der Höhe nach weiter zu erheben.<br />

5) Die Bewertung des Zusatzentgeltes ZE<strong>2009</strong>-41 mittels einer Differenzkostenbetrachtung hat unter<br />

Beachtung der Hinweise zur Leistungsplanung/Budgetverhandlung des InEK in Abhängigkeit der<br />

abzurechnenden DRG-Fallpauschalen zu erfolgen.<br />

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