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Die Umsetzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV im ...

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INSTITUT FÜR FÖDERALISMUS, UNIVERSITÄT FREIBURG<br />

INSTITUT DU FÉDÉRALISME, UNIVERSITÉ DE FRIBOURG<br />

INSTITUTE OF FEDERALISM, UNIVERSITY OF FRIBOURG<br />

<strong>Die</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>gemäss</strong><br />

<strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> <strong>im</strong> interkantonalen Recht<br />

- Rechtsgutachten -<br />

30. April 2007<br />

Prof. Thomas Fleiner<br />

Dr. iur. Daniela Ivanov<br />

unter Mitarbeit von lic. iur. Marius Roth


INHALTSVERZEICHNIS<br />

§ 1 AUSGANGSLAGE UND VORGEHEN.......................................................................................1<br />

§ 2 DIE RECHTSWEGGARANTIE UND IHRE AUSWIRKUNGEN AUF DAS KANTONALE RECHT...........3<br />

A. <strong>Die</strong> Grundzüge <strong>der</strong> Justizreform ................................................................................................3<br />

I. <strong>Die</strong> wesentlichen Merkmale des Bundesverwaltungsgerichts.............................................4<br />

II. Das bundesrechtliche Rechtsmittelsystem..........................................................................5<br />

1. <strong>Die</strong> Einheitsbeschwerde....................................................................................................5<br />

1.1. <strong>Die</strong> Beschwerde in Zivilsachen .................................................................................................6<br />

1.1.1. Anwendungsbereich ......................................................................................................6<br />

1.1.2. Ausschluss und Einschränkungen .................................................................................7<br />

1.2 <strong>Die</strong> Beschwerde in Strafsachen ................................................................................................7<br />

1.2.1 Anwendungsbereich ......................................................................................................7<br />

1.2.2. Ausschluss und Einschränkungen .................................................................................8<br />

1.3 <strong>Die</strong> Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.......................................................8<br />

1.3.1. Anwendungsbereich und Beschwerdevoraussetzungen ...............................................8<br />

1.3.2. Ausschluss und Einschränkungen .................................................................................8<br />

2. <strong>Die</strong> subsidiäre Verfassungsbeschwerde.......................................................................10<br />

III Zusammenfassung ...............................................................................................................12<br />

B. <strong>Die</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>im</strong> Allgemeinen..................................................................................13<br />

I. Begriff.....................................................................................................................................13<br />

1. <strong>Die</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> als Grundrecht.........................................................................13<br />

2. Verwandte Garantien .......................................................................................................13<br />

3. Rechtsträger.....................................................................................................................14<br />

II. In-Kraft-Treten und Übergangsrecht...................................................................................14<br />

III. Geltungsbereich....................................................................................................................15<br />

1. Der Begriff <strong>der</strong> „Rechtsstreitigkeit“...............................................................................16<br />

2. Gerichtlich überprüfbare Rechtsakte ............................................................................17<br />

2.1 Bemerkungen zum „verfügungsfreien Verwaltungshandeln“...................................................17<br />

2.1.1 Begriff ..........................................................................................................................17<br />

2.1.2 Der Rechtsschutz gegen verfügungsfreies Handeln....................................................18<br />

2.2 <strong>Die</strong> bundesrechtliche Regelung <strong>gemäss</strong> dem neuen VGG .....................................................20<br />

2.3 <strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mung des Anfechtungsobjektes nach kantonalem Recht ......................................20<br />

2.4 Der effektive Rechtsschutz als Schranke des kantonalen Entscheidungsspielraums.............21<br />

C. <strong>Die</strong> einzelnen Auswirkungen <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> auf das kantonale Recht.................22<br />

I. <strong>Die</strong> Schaffung richterlicher Behörden ................................................................................23<br />

1. Der Begriff <strong>der</strong> richterlichen Behörde <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>........................................23<br />

1.1 <strong>Die</strong> richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ..............................................................24<br />

1.1.1 Kriterien für die Beurteilung <strong>der</strong> richterlichen Unabhängigkeit <strong>im</strong> Allgemeinen............24<br />

1.1.2 Schiedsgerichte ...........................................................................................................26<br />

1.1.3 Spezialgerichte und Berufsgerichtsbarkeiten...............................................................27<br />

1.1.4. Rekurskommissionen ..................................................................................................28<br />

1.2 <strong>Die</strong> Kognition...........................................................................................................................29<br />

2. Zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ung an die richterlichen Behörden <strong>gemäss</strong> BGG.....................29<br />

2.1 „Obere“ Behörden ...................................................................................................................29<br />

2.2 Doppelter Instanzenzug ..........................................................................................................30<br />

2.3 Kognition .................................................................................................................................31<br />

3. <strong>Die</strong> Bedeutung <strong>der</strong> Ausnahmen von <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde für die<br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> ..........................................................................................................31<br />

D. Ausnahmen von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> .................................................................................32<br />

I. Ausnahmen von <strong>der</strong> Pflicht zur Schaffung richterlicher Instanzen <strong>gemäss</strong> BGG.........33<br />

1. Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter .....................................................33<br />

2. Behördliche Akte, welche die politischen Rechte <strong>der</strong> St<strong>im</strong>mberechtigten<br />

verletzen............................................................................................................................35<br />

II. Der kantonale Entscheidungsspielraum bei <strong>der</strong> Festlegung von Ausnahmen<br />

<strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> Satz 2 ...................................................................................................36<br />

1. Gesetzliche Ausnahmenkataloge als Orientierungshilfe ............................................36<br />

2. Ermessensentscheide .....................................................................................................38<br />

I


E. Zusammenfassung.....................................................................................................................39<br />

§ 3 INTERKANTONALE VEREINBARUNGEN...............................................................................41<br />

A. Begriff und Gegenstand ............................................................................................................41<br />

B. Einzelne Auswirkungen <strong>der</strong> NFA auf die interkantonale Zusammenarbeit .........................43<br />

C. <strong>Art</strong>en von interkantonalen Vereinbarungen ............................................................................43<br />

I. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen.................................................................................44<br />

II. Rechtsetzende Vereinbarungen ..........................................................................................45<br />

III. Mischformen..........................................................................................................................45<br />

D. Interkantonale Organe ...............................................................................................................46<br />

E. Der Rechtsschutz <strong>im</strong> interkantonalen Bereich .......................................................................49<br />

I. Der Rechtsschutz auf Bundesebene...................................................................................50<br />

1. Vor <strong>der</strong> Justizreform........................................................................................................50<br />

1.1 Klage einer Vertragspartei ......................................................................................................50<br />

1.2 Beschwerden von Privaten .....................................................................................................50<br />

2. Nach <strong>der</strong> Justizreform .....................................................................................................51<br />

2.1 Klage einer Vertragspartei ......................................................................................................51<br />

2.2 Beschwerden von Privaten .....................................................................................................51<br />

II. Der Rechtsschutz auf interkantonaler Ebene ....................................................................53<br />

1. <strong>Die</strong> Auswirkungen <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> auf den interkantonalen<br />

Rechtsschutz....................................................................................................................53<br />

2. Rechtsschutzmodelle auf interkantonaler Ebene.........................................................55<br />

2.1 Schiedsinstanzen....................................................................................................................55<br />

2.1.1 Beispiele ......................................................................................................................55<br />

2.1.2 Beurteilung dieses Modells <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong>.....................................57<br />

2.2 Rekurskommissionen..............................................................................................................58<br />

2.2.1 Beispiele ......................................................................................................................58<br />

2.2.2 Merkmale interkantonaler Rekurskommissionen .........................................................63<br />

2.2.3 Beurteilung <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong>..............................................................66<br />

2.3 Verweis auf die Verfahrensordnung einer Vertragspartei........................................................69<br />

2.3.1 Beispiele ......................................................................................................................69<br />

2.3.2 Beurteilung <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong>..............................................................71<br />

2.4 <strong>Die</strong> Aufstellung von Verfahrens- und Rechtsmittelvorschriften wird ganz o<strong>der</strong> teilweise den<br />

Kantonen überlassen ..............................................................................................................72<br />

2.4.1 Beispiele ......................................................................................................................72<br />

2.4.2 Beurteilung <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong>..............................................................75<br />

3. Son<strong>der</strong>fälle........................................................................................................................76<br />

3.1 Zweistufiges Streitschlichtungsverfahren ................................................................................76<br />

3.2 Streitschlichtung durch Bundesbehörden................................................................................77<br />

3.3 Verweis auf den „ordentlichen“ Rechtsweg.............................................................................78<br />

3.3.1 Beispiel ........................................................................................................................78<br />

3.3.2 Zuständigkeitsvorschriften bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ..............................79<br />

3.3.3 Beurteilung <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong>..............................................................80<br />

4. Interkantonale Vereinbarungen ohne eigene Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen .............80<br />

4.1 Beispiele .................................................................................................................................80<br />

4.2 Beurteilung <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> Rechtsschutzgarantie .....................................................................81<br />

5. Zwischenfazit ...................................................................................................................85<br />

6. Lösungsvarianten ............................................................................................................85<br />

6.1. Interkantonale Rekurskommissionen ......................................................................................85<br />

6.2. Verweis auf die Verfahrensordnung eines Vertragskantons ...................................................86<br />

6.3 Vollzug durch die Kantone ......................................................................................................87<br />

6.4 Interkantonale Vereinbarungen ohne Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen ........................................87<br />

F. Zusammenfassung.....................................................................................................................90<br />

§ 4 ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN THESEN ..............................................................93<br />

II


ABBILDUNGSVERZEICHNIS<br />

Schema I: Unterarten <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde ................................................................6<br />

Schema II: Ausschluss und Einschränkungen <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde .........................10<br />

Schema III: <strong>Art</strong>en interkantonaler Vereinbarungen ..........................................................44<br />

Schema IV: Rechtsschutz auf Bundesebene vor und nach <strong>der</strong> Justizreform ...................52<br />

Schema IVa: Private / Organisationen .............................................................................................52<br />

Schema IVb: Kantone / Interkantonale Organe................................................................................53<br />

Schema V: Prüfschema ...................................................................................................54<br />

Schema VI: Lösungsmodelle ............................................................................................55<br />

Schema VII: Merkpunkte „richterliche Behörde“ ................................................................69<br />

Schema VIII: Vereinfachtes Prüfungsschema ....................................................................84<br />

Schema IX: Überblick über die Rechtsschutzsysteme .....................................................89<br />

III


LITERATUR- UND MATERIALIENVERZEICHNIS<br />

Ab<strong>der</strong>halden Ursula Verfassungsrechtliche Überlegungen zur interkantonalen Rechtsetzung,<br />

in: LeGes 1/2006, S. 9 ff.<br />

Aemisegger Heinz Der Beschwerdegang in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,<br />

in: Ehrenzeller Bernhard/Schweizer Rainer J. (Hrsg.), <strong>Die</strong> Reorganisation<br />

<strong>der</strong> Bundesrechtspflege – Neuerungen und Auswirkungen<br />

in <strong>der</strong> Praxis, St. Gallen 2006, S.103 ff.<br />

Auer Christoph Auswirkungen <strong>der</strong> Reorganisation <strong>der</strong> Bundesrechtspflege auf<br />

die Kantone, in: ZBl 2006, S. 121 ff.<br />

Auer Andreas / Malinverni Giorgio / Hottelier<br />

Michel<br />

Droit constitutionnel suisse, Band II: Les droits fondamentaux,<br />

Bern 2000<br />

Beusch Michael Auswirkungen <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> auf den<br />

Rechtsschutz <strong>im</strong> Steuerrecht, in: ASA 101 (2005), S. 709 ff.<br />

Biaggini Giovanni Rechtsprechung, in: Thürer Daniel et al (Hrsg.), Verfassungsrecht<br />

in <strong>der</strong> Schweiz, Zürich 2001, S. 1153 ff.<br />

Bochsler Daniel / Sciarini Pascal Konkordate und Regierungskonferenzen. Standbeine des horizontalen<br />

Fö<strong>der</strong>alismus, in: LeGes 1/2006, S. 23 ff.<br />

Brunner Stephan C. Möglichkeiten und Grenzen regionaler interkantonaler Zusammenarbeit<br />

– untersucht am Beispiel <strong>der</strong> Ostschweiz, Diss. St.<br />

Gallen, Zürich 2000<br />

Bundesamt für Justiz (Hrsg.) Totalrevision <strong>der</strong> Bundesrechtspflege; Bericht zu den Normvorschlägen<br />

<strong>der</strong> Arbeitsgruppe Bundesgerichtsgesetz vom 16. März<br />

2004<br />

Bundesamt für Justiz (Hrsg.) Schlussbericht <strong>der</strong> Expertenkommission für die Totalrevision <strong>der</strong><br />

Bundesrechtspflege, Bern 1997<br />

Daum Michel Neue Bundesrechtspflege – Fragen des Übergangsrechts in<br />

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus Sicht <strong>der</strong> Kantone, in:<br />

<strong>BV</strong>R 2007, S. 1 ff.<br />

Fleiner Thomas Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts,<br />

2. Aufl., Zürich 1980 (zit. Fleiner, Grundzüge)<br />

Fleiner Thomas The Independence of the Judiciary, nicht publizierter Vortrag,<br />

Sommer 2006 (zit. Fleiner, Independence)<br />

Frowein Jochen Abr. / Peukert Wolfgang Europäische MenschenRechtsKonvention, Kommentar, 2. Aufl.,<br />

Kehl/Strassburg/Arlington 1996<br />

Gygi Fritz Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979<br />

Häfelin Ulrich <strong>Art</strong>. 7 a<strong>BV</strong>, in: Kommentar zur Bundesverfassung <strong>der</strong> chweizerischen<br />

Eidgenossenschaft, Band I, Basel/Zürich/Bern 1996<br />

Häfelin Ulrich / Haller Walter Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf<br />

2005<br />

Hangartner Yvo Recht auf Rechtsschutz, in: AJP 2002, S. 131 ff.<br />

Hotz Reinhold <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong>, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallen<strong>der</strong><br />

(Hrsg.), <strong>Die</strong> schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,<br />

Zürich/Basel/Genf 2002 (zit. Kley, St. Galler Kommentar)<br />

Jaag Tobias Kantonale Verwaltungsrechtspflege <strong>im</strong> Wandel, in: ZBl 1998, S.<br />

497 ff.<br />

Karlen Peter Das neue Bundesgerichtsgesetz, <strong>Die</strong> wesentlichen Neuerungen<br />

und was sie bedeuten, Basel/Genf/München 2006<br />

Kälin Walter <strong>Die</strong> Bedeutung <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> für die kantonale Verwaltungsjustiz,<br />

in: ZBl 1996, S. 49 ff.<br />

Kiener Regina Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001 (zit. Kiener, Unabhängigkeit)<br />

Kiener Regina Das neue Bundesgerichtsgesetz – eine (vorläufige) Würdigung,<br />

in: ZBl 2006, S. 141 ff. (zit. Kiener, Bundesgerichtsgesetz)<br />

Kiss Christina <strong>Rechtsweggarantie</strong> und Totalrevision <strong>der</strong> Bundesrechtspflege,<br />

in: ZBJV 34 (1998), S. 288 ff.<br />

Kiss Christina/Koller Heinrich <strong>Art</strong>. 191b <strong>BV</strong>, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallen<strong>der</strong><br />

(Hrsg.), <strong>Die</strong> schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,<br />

Zürich/Basel/Genf 2002<br />

V


Kley Andreas <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallen<strong>der</strong><br />

(Hrsg.), <strong>Die</strong> schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,<br />

Zürich/Basel/Genf 2002 (zit. Kley, St. Galler Kommentar)<br />

Kley-Struller Andreas Der richterliche Rechtsschutz gegen die öffentliche Verwaltung,<br />

Zürich 1995 (zit. Kley-Struller, Rechtsschutz)<br />

Kley-Struller Andreas Der Anspruch auf richterliche Beurteilung "zivilrechtlicher" Streitigkeiten<br />

<strong>im</strong> Bereich des Verwaltungsrechts sowie von Disziplinar-<br />

und Verwaltungsstrafen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 6 EMRK, in: AJP 1994,<br />

S. 23 ff. (zit. Kley-Struller, <strong>Art</strong>. 6 EMRK)<br />

Knapp Blaise <strong>Art</strong>. 48 <strong>BV</strong>, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallen<strong>der</strong><br />

(Hrsg.), <strong>Die</strong> schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,<br />

Zürich/Basel/Genf 2002<br />

Kölz Alfred <strong>Art</strong>. 58 a<strong>BV</strong>, in: Kommentar zur Bundesverfassung <strong>der</strong> Schweizerischen<br />

Eidgenossenschaft, Band III, Basel/Zürich/Bern 1996<br />

(zit. Kölz, a<strong>BV</strong>-Kommentar)<br />

Kölz Alfred Kommentar zu § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des<br />

Kantons Zürich, in: Kölz A./Bosshart J./Röhl M. (Hrsg.), Kommentar<br />

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,<br />

Zürich/Basel/Genf 1999, S. 326 ff. (zit. Kölz, VRG ZH)<br />

Koller Heinrich <strong>Rechtsweggarantie</strong> als Grundrecht, in: Rapports suisses présentés<br />

au XVème Congrès international de droit comparé, Zürich<br />

1998, S. 305 ff. (zit. Koller, <strong>Rechtsweggarantie</strong>)<br />

Koller Heinrich Grundzüge <strong>der</strong> neuen Bundesrechtspflege und des vereinheitlichten<br />

Prozessrechts, in: ZBl 2006, S. 57 ff. (zit. Koller, Grundzüge)<br />

Mächler August Individualrechtsschutz bei interkantonaler Aufgabenerfüllung, in:<br />

Individuum und Verband, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag<br />

2006, Zürich 2006, S. 453 ff<br />

Müller Markus Rechtsschutz <strong>im</strong> Bereich des informalen Staatshandelns, in: ZBl<br />

1995, S. 533 ff. (zit. Müller, ZBl 1995)<br />

Müller Markus <strong>Die</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> – Chancen und Risiken, in: ZBJV 140<br />

(2004), S. 161 ff. (zit. Müller, ZBJV 2004)<br />

Nuspliger Kurt Grundzüge <strong>der</strong> Behördenstruktur <strong>im</strong> Verfassungsrecht <strong>der</strong> Kantone,<br />

in: Thürer Daniel (Hrsg.), Verfassungsrecht <strong>der</strong> Schweiz,<br />

Zürich/Basel/Genf 2001, S. 1083 ff<br />

Pfisterer Thomas Der kantonale Gesetzgeber vor <strong>der</strong> Reform <strong>der</strong> Bundesrechtspflege,<br />

in: Ehrenzeller Bernhard/Schweizer Rainer J. (Hrsg.), <strong>Die</strong><br />

Reorganisation <strong>der</strong> Bundesrechtspflege - Neuerungen und Auswirkungen<br />

in <strong>der</strong> Praxis, St. Gallen 2006, S. 257 ff.<br />

Reetz Peter Das neue Bundesgerichtsgesetz unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Beschwerde in Zivilsachen, Teil II, in: SJZ 103 (2007),<br />

S. 29 ff.<br />

Richli Paul Zum Rechtsschutz gegen verfügungsfreies Staatshandeln in <strong>der</strong><br />

Totalrevision <strong>der</strong> Bundesrechtspflege, in: AJP 1998, S. 1426 ff.<br />

Spühler Karl / Dolge Annette / Vock<br />

Dominik<br />

Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz (BGG), Zürich/St.<br />

Gallen 2006<br />

Schmidt Ernst Das interkantonale Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen,<br />

Diss. Basel 1959<br />

Schmuckli Thomas <strong>Die</strong> Fairness in <strong>der</strong> Verwaltungsrechtspflege, Diss. Freiburg<br />

1990<br />

Schweizer Rainer J. <strong>Die</strong> subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach dem neuen Bundesgerichtsgesetz,<br />

in: Ehrenzeller Bernhard/Schweizer Rainer J.<br />

(Hrsg.), <strong>Die</strong> Reor-ganisation <strong>der</strong> Bundesrechtspflege - Neuerungen<br />

und Auswir-kungen in <strong>der</strong> Praxis, St. Gallen 2006, S. 211 ff.<br />

Tophinke Esther Bedeutung <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> für die Anpassung <strong>der</strong> kantonalen<br />

Gesetzgebung, in: ZBl 2006, S. 88 ff.<br />

Waldmann Bernhard Justizreform und öffentliche Rechtspflege – quo vadis?, in: AJP<br />

2003, S. 747 ff.<br />

Weissenberger Philippe Das Bundesverwaltungsgericht, in: AJP 2006, S. 1491 ff.<br />

VI


§ 1 AUSGANGSLAGE UND VORGEHEN<br />

<strong>Die</strong> Konferenz <strong>der</strong> kantonalen Justiz- und Polizeidirektor-innen und -direktoren (KKJPD) beauftragte<br />

das Institut für Fö<strong>der</strong>alismus <strong>der</strong> Universität Freiburg i.Ue. (IFF) mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

einer Untersuchung betreffend die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong><br />

<strong>BV</strong> <strong>im</strong> Bereich des interkantonalen Rechts. Zu diesem Zweck erarbeitete das IFF ein entsprechendes<br />

Konzept 1 , das Anfangs Oktober 2006 vom Vorstand <strong>der</strong> KKJPD genehmigt<br />

wurde.<br />

Gestützt auf dieses Konzept verpflichtete sich das IFF, ein Rechtsgutachten zu Handen <strong>der</strong><br />

KKJPD zu verfassen, dessen Schwerpunkt die Auswirkungen von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> auf die interkantonalen<br />

Vereinbarungen bilden. Im Rahmen dieser Studie werden die Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen<br />

einer grösseren Auswahl von interkantonalen Vereinbarungen auf ihre Vereinbarkeit<br />

mit <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> untersucht und ausgehend von diesen Ergebnissen abstrakte<br />

Lösungsvorschläge für künftige interkantonale Vereinbarungen erarbeitet. Auf eine<br />

vollständige Erfassung sämtlicher vorhandener interkantonaler Vereinbarungen wird verzichtet.<br />

Für die vorliegende Studie werden in erster Linie multilaterale interkantonale Vereinbarungen<br />

von nationaler und regionaler Bedeutung untersucht, unter Ausschluss <strong>der</strong> bilateralen Verträge.<br />

Mit Blick auf Sinn und Zweck <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> werden hauptsächliche interkantonale<br />

Vereinbarungen analysiert, die unmittelbar rechtsetzende Best<strong>im</strong>mungen enthalten.<br />

Per Ende 2006 wurde ein erster Zwischenbericht fertig gestellt, <strong>der</strong> die ersten Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> Untersuchung zusammenfasste und bereits einzelne Lösungsansätze für eine verfassungskonforme<br />

Gestaltung des Rechtswegs <strong>im</strong> interkantonalen Bereich vermittelte.<br />

Das vorliegende definitive Gutachten folgt <strong>im</strong> Wesentlichen dem Aufbau des Zwischenberichts,<br />

doch wurde dieser wesentlich erweitert und ergänzt. Unter den Neuerungen sind insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Anpassung an die neue Rechtslage (die meisten gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />

sind erst am 1. Januar 2007 in Kraft getreten) sowie <strong>der</strong> Einbezug zusätzlicher interkantonaler<br />

Vereinbarungen in die Analyse zu erwähnen. Zudem wurde die Darstellung <strong>der</strong> Ergebnisse<br />

und Lösungsmodelle durch den Einbau von Tabellen und Abbildungen wesentlich vereinfacht<br />

und übersichtlicher gestaltet.<br />

Nach wie vor glie<strong>der</strong>t sich die Studie in zwei Hauptteile: In einem ersten Kapitel wird nach<br />

einem kurzen Überblick über die Justizreform <strong>im</strong> Allgemeinen das Institut <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

und <strong>der</strong>en Auswirkungen auf das kantonale Recht, insbeson<strong>der</strong>e auf das Verfahren,<br />

erläutert (§ 2). Das zweite Kapitel ist dem interkantonalen Recht gewidmet (§ 3): Nach einer<br />

kurzen Einführung wird anhand zahlreicher Beispiele <strong>der</strong> Rechtsschutz <strong>im</strong> interkantonalen<br />

Bereich skizziert. Anschliessend werden die verschiedenen Regelungen des Rechtsschutzes<br />

auf ihre Vereinbarkeit mit <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> überprüft und es werden Vorschläge für<br />

eine verfassungskonforme Gestaltung des Rechtswegs <strong>im</strong> interkantonalen Bereich ausgearbeitet.<br />

<strong>Die</strong> wesentlichen Ergebnisse <strong>der</strong> Studie werden <strong>im</strong> Rahmen eines Schlussfazits<br />

knapp dargestellt (§ 4).<br />

1 Vgl. das Konzept des IFF „<strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> und Konkordatsrecht“ vom 26.<br />

September 2006.<br />

1


§ 2 DIE RECHTSWEGGARANTIE UND IHRE AUSWIRKUNGEN AUF<br />

DAS KANTONALE RECHT<br />

<strong>Die</strong> nachfolgenden Ausführungen sind dem Institut <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>im</strong> Allgemeinen<br />

gewidmet. <strong>Die</strong> Einführung von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> in die Bundesverfassung erfolgte <strong>im</strong> Zuge <strong>der</strong> Justizreform,<br />

welche eine Reihe von wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Bundesrechtspflege,<br />

bewirkte. Zwar stellen die <strong>Rechtsweggarantie</strong> und das bundesrechtliche<br />

Rechtsmittelsystem zwei voneinan<strong>der</strong> unterschiedliche Institute dar, doch wirken sich die<br />

neu eingeführten Bundesgesetze in vielerlei Hinsicht auf den Spielraum <strong>der</strong> Kantone bei <strong>der</strong><br />

<strong>Umsetzung</strong> von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> in ihrer Rechtsordnung aus, so dass die Handhabung <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> durch die Kantone nicht losgelöst von den neusten Entwicklungen <strong>der</strong><br />

Bundesrechtspflege betrachtet werden kann. Bevor auf das Institut <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

eingegangen wird, ist es somit zunächst erfor<strong>der</strong>lich, die wesentlichen Elemente <strong>der</strong> Bundesrechtspflegereform,<br />

unter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung des bundesrechtlichen Rechtsmittelssystems,<br />

zu skizzieren (lit. A). Im Anschluss an diese Einführung wird die <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

ausführlich erläutert (lit. B).<br />

A. <strong>Die</strong> Grundzüge <strong>der</strong> Justizreform<br />

Mit <strong>der</strong> Reform <strong>der</strong> Bundesrechtspflege wurden <strong>im</strong> Wesentlichen drei Ziele verfolgt: die Verbesserung<br />

des Rechtsschutzes, die Entlastung des Bundesgerichts unter an<strong>der</strong>em mittels<br />

richterlicher Vorinstanzen sowie die Schaffung <strong>der</strong> Grundlagen für ein einheitliches schweizerisches<br />

Zivil- und Strafprozessrecht 2 .<br />

<strong>Die</strong> Verankerung einer <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>im</strong> Sinne eines qualifizierten Rechtsschutzes<br />

durch ein unabhängiges Gericht wurde bereits in <strong>der</strong> Botschaft vom 20. November 1996 über<br />

eine neue Bundesverfassung, welche eine Vorlage zur Neuordnung <strong>der</strong> Justiz enthielt, postuliert<br />

3 . <strong>Die</strong> Bundesversammlung verabschiedete die Justizreform am 8. Oktober 1999 4 .<br />

Schliesslich st<strong>im</strong>mten Volk und Stände <strong>der</strong> Reformjustiz und somit auch <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

als Kernstück <strong>der</strong> Vorlage am 12. März 2000 zu 5 .<br />

Gestützt auf diese Verfassungsgrundlage konnten das Bundesgerichtsgesetz (BGG 6 ), das<br />

Strafgerichtsgesetz (SGG 7 ) sowie das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG 8 ) erlassen werden.<br />

Während das SGG bereits am 1. August 2003 in Kraft trat, sind das VGG und das BGG und<br />

somit auch das Kernstück <strong>der</strong> Reform erst am 1. Januar 2007 rechtskräftig geworden (Näheres<br />

dazu unten lit. B/II).<br />

2 Vgl. WEISSENBERGER, S. 1492; zu den Gründen für die Bundesrechtspflegereform vgl. auch<br />

PFISTERER, S. 267 ff.<br />

3 Bundesbeschluss über die Reform <strong>der</strong> Justiz (Vorlage C), BBl 1997 I 640 ff.; vgl. auch KISS, S.<br />

288.<br />

4 Vgl. Bundesbeschluss über die Reform <strong>der</strong> Justiz vom 8. Oktober 1999, BBl 1999 8633 ff.<br />

5 Vgl. Bundesbeschluss über das Ergebnis <strong>der</strong> Volksabst<strong>im</strong>mung vom 12. März 2000, BBl 2000<br />

2990 f.<br />

6 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, SR 173.110.<br />

7 Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SR 173.71; gestützt darauf wurde<br />

ein eigenständiges, unteres Strafgericht des Bundes geschaffen, das am 1. April 2004 seine Tätigkeit<br />

aufnahm; ausführlich zu dessen Organisation und Zuständigkeiten vgl. KOLLER, Grundzüge,<br />

S. 69 ff.<br />

8 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht, SR 173.32.<br />

3


Das Verwaltungsgerichtsgesetz regelt insbeson<strong>der</strong>e die Zuständigkeiten, Organisation und<br />

Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts. Darauf wird nachstehend kurz eingegangen (unten<br />

Ziff. I). Das Bundesgerichtsgesetz ist an Stelle des Gesetzes über die Organisation <strong>der</strong><br />

Bundesrechtspflege (OG) 9 getreten. Sein Kernstück bilden die Best<strong>im</strong>mungen über das neue<br />

Rechtsmittelsystem. Auch diese werden <strong>im</strong> Folgenden kurz erläutert (unten Ziff. II).<br />

I. <strong>Die</strong> wesentlichen Merkmale des Bundesverwaltungsgerichts<br />

Das Verwaltungsgerichtsgesetz hat die Bildung eines allgemeinen Verwaltungsgerichts des<br />

Bundes zum Gegenstand. <strong>Die</strong>ses ersetzt die rund 30 Rekurs- und Schiedskommissionen,<br />

die richterliche Vorinstanzen des Bundesgerichts in <strong>der</strong> Bundesverwaltungsrechtspflege waren<br />

o<strong>der</strong> als Gerichtsbehörden letztinstanzliche Entscheide fällten. Zudem übern<strong>im</strong>mt das<br />

Bundesverwaltungsgericht auch Rechtspflegeaufgaben, die bisher dem Bundesrat<br />

oblagen 10 .<br />

Das Bundesverwaltungsgericht ist als allgemeines Verwaltungsgericht des Bundes konzipiert<br />

und wird zur Rechtsmittelbehörde in jenen Fällen, in welchen Verfügungen von Departementen,<br />

autonomen Anstalten und nicht richterlichen Kommissionen des Bundes zuvor direkt an<br />

das Bundesgericht weitergezogen werden durften. Es kann entwe<strong>der</strong> als Vorinstanz 11 o<strong>der</strong><br />

als letzte bzw. einzige Instanz entscheiden. Eine seiner wichtigsten Funktionen bildet die<br />

<strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> in den Bereichen des Bundesverwaltungsrechts, in denen<br />

bisher eine Verwaltungsbehörde (<strong>der</strong> Bundesrat o<strong>der</strong> ein Departement) entscheidungsbefugt<br />

waren 12 . Damit sollen die verfassungsrechtlichen Vorgaben <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> (dazu<br />

unten lit. B) auf <strong>der</strong> vorinstanzlichen Stufe des Bundesgerichts verwirklicht werden; diese<br />

Neuerung hat dem Gesetzgeber unter an<strong>der</strong>em ermöglicht, <strong>im</strong> BGG die Sachverhaltskontrolle<br />

<strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde generell einzuschränken und den bundesgerichtlichen<br />

Rechtschutz in einzelnen Fällen etwas zurückzunehmen (vgl. Ziff. II/1 hiernach) 13 .<br />

Durch die Einführung des Bundesverwaltungsgerichts wird <strong>der</strong> Rechtsmittelweg in öffentlichrechtlichen<br />

Angelegenheiten somit vereinheitlicht, ohne jedoch den Instanzenzug zu erweitern<br />

14 .<br />

Für das Verfahren gelten die Best<strong>im</strong>mungen des VwVG, sofern nichts an<strong>der</strong>es best<strong>im</strong>mt wird<br />

(<strong>Art</strong>. 37 VGG). Gegen Verfügungen kantonaler Behörden ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht<br />

grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind nur möglich, sofern ein Bundesgesetz<br />

diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht (<strong>Art</strong>. 33 lit. i VGG). <strong>Die</strong>s ist allerdings selten<br />

<strong>der</strong> Fall (vgl. z.B. <strong>Art</strong>. 166 Abs. 2 LWG 15 ). In gewissen Konstellationen räumt das VGG<br />

dem Bundesverwaltungsgericht selbst die Befugnis ein, Beschwerden gegen kantonale Akte<br />

zu beurteilen, so namentlich gegen Beschlüsse <strong>der</strong> Kantonsregierungen in gewissen Bereichen<br />

<strong>der</strong> Krankenversicherung (<strong>Art</strong>. 34 VGG). <strong>Die</strong> Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts<br />

können an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern das Gesetz seine Zuständigkeit<br />

nicht ausschliesst (vgl. z.B. <strong>Art</strong>. 83 BGG und dazu Ziff. II/1/1.3). Ansonsten entscheidet<br />

das Bundesverwaltungsgericht endgültig 16 .<br />

9<br />

Gesetz über die Organisation <strong>der</strong> Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943.<br />

10<br />

Vgl. WEISSENBERGER, S. 1492; siehe auch KOLLER, Grundzüge, S. 71 ff.<br />

11<br />

Vgl. die Aufzählung <strong>der</strong> Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts in <strong>Art</strong>. 33 VGG.<br />

12<br />

Dazu WEISSENBERGER, S. 1495 und 1500.<br />

13<br />

Vgl. KARLEN, S. 67.<br />

14<br />

KARLEN, S. 67.<br />

15<br />

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz; SR 910.1).<br />

16<br />

WEISSENBERGER, S. 1510.<br />

4


II. Das bundesrechtliche Rechtsmittelsystem<br />

1. <strong>Die</strong> Einheitsbeschwerde<br />

Zu den markantesten Neuerungen, die durch die Reform <strong>der</strong> Bundesrechtspflege bewirkt<br />

wurden, gehört die Einführung <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde. <strong>Die</strong>se vereinigt sämtliche bisherigen<br />

Beschwerdearten des alten Rechts in einem einzigen Rechtsmittel und soll die Idee verwirklichen,<br />

dass <strong>der</strong> höchstrichterliche Rechtsschutz nicht mehr nach Sachgebieten unterteilt ist,<br />

son<strong>der</strong>n so weit wie möglich gebietsübergreifend auszugestalten ist. Für sachgebietsspezifische<br />

Überlegungen bleibt nur noch <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde selbst Raum. Das<br />

neue Rechtsmittel erscheint in drei Formen, die sich nach <strong>der</strong> Grobunterteilung <strong>der</strong> Rechtsordnung<br />

in die Hauptgebiete Privat-, Straf- und öffentliches Recht richten. Neu gibt es somit<br />

die Einheitsbeschwerde in Zivilsachen, die Einheitsbeschwerde in Strafsachen sowie die<br />

Einheitsbeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. <strong>Die</strong>se stellen jedoch keine<br />

eigenständigen Rechtsmitteltypen dar, son<strong>der</strong>n lediglich Unterarten des Einheitsrechtsmittels<br />

17 . <strong>Die</strong> Abgrenzung zwischen den Beschwerden ergibt sich allein aus dem vom angefochtenen<br />

Entscheid betroffenen Rechtsgebiet, unabhängig davon, ob es sich um kantonales o<strong>der</strong><br />

eidgenössisches Recht handelt.<br />

Das neue Rechtsmittelkonzept des Bundes hat zur Folge, dass es nurmehr ein Beschwerdeweg<br />

ans Bundesgericht zur Anfechtung von Entscheiden einer Vorinstanz gibt, unabhängig<br />

von den Beschwerdegründen und <strong>der</strong> Vorinstanz. <strong>Die</strong> Einheitsbeschwerde eröffnet darüber<br />

hinaus die Möglichkeit, sämtliche Rügen, die vor dem Bundesgericht überhaupt zulässig<br />

sind, gleichzeitig vorzubringen. <strong>Die</strong>s gilt sowohl für behauptete Rechtsverletzungen als<br />

auch für Beanstandungen an <strong>der</strong> Feststellung des massgeblichen Sachverhalts 18 . <strong>Die</strong> zulässigen<br />

Beschwerdegründe werden in <strong>Art</strong>. 95-98 BGG aufgeführt. Gemäss diesen Best<strong>im</strong>mungen<br />

können folgende Rechtsverletzungen geltend gemacht werden:<br />

- Bundesrecht;<br />

- Völkerrecht;<br />

- kantonale verfassungsmässige Rechte;<br />

- kantonale Best<strong>im</strong>mungen über die politische St<strong>im</strong>mberechtigung <strong>der</strong> Bürger und über Volkswahlen<br />

und -abst<strong>im</strong>mungen;<br />

- interkantonales Recht (<strong>Art</strong>. 95 BGG);<br />

- ausländisches Recht (in engen Grenzen; vgl. <strong>Art</strong>. 96 BGG).<br />

<strong>Die</strong> Einheitsbeschwerde dient grundsätzlich <strong>der</strong> Rechtskontrolle. Das Bundesgericht prüft die<br />

unrichtige Feststellung des massgebenden Sachverhalts durch die Vorinstanz nur ausnahmsweise,<br />

namentlich wenn sie offensichtlich unrichtig ist o<strong>der</strong> auf einer Rechtsverletzung<br />

beruht (<strong>Art</strong>. 105 Abs. 2 BGG). Ausgenommen sind Entscheide über die Zusprechung o<strong>der</strong><br />

Verweigerung von Geldleistungen <strong>der</strong> Militär- o<strong>der</strong> Unfallversicherung (<strong>Art</strong>. 105 Abs. 3<br />

BGG) 19 . Dementsprechend kann die Feststellung des Sachverhalts – mit Ausnahme best<strong>im</strong>mter<br />

Teilgebiete des Sozialversicherungsrechts – nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich<br />

unrichtig ist o<strong>der</strong> auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des<br />

Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (<strong>Art</strong>. 97 Abs. 1 BGG). <strong>Die</strong><br />

Kognition des Bundesgerichts wird demnach beschränkt. <strong>Die</strong>s gilt für sämtliche Beschwerdearten<br />

des BGG.<br />

17 Zum Ganzen KARLEN, S. 22 f.; vgl. auch <strong>Art</strong>. 189 <strong>BV</strong>, welcher die Zuständigkeiten des Bundesgerichts<br />

nicht nach Sachgebieten, son<strong>der</strong>n nach Beschwerdegründen umschreibt.<br />

18 Zu Sinn und Zweck <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde vgl. Schlussbericht <strong>der</strong> Expertenkommission Bundesrechtspflege,<br />

S. 25 ff.; ferner KOLLER, Grundzüge, S. 75, 77; KARLEN, S. 37.<br />

19 Ursprünglich sollte diese Best<strong>im</strong>mung auch auf Geldleistungen <strong>der</strong> Invalidenversicherung anwendbar<br />

sein; die <strong>Art</strong>ikel wurden indessen bereits vor In-Kraft-Treten des BGG wie<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t; vgl.<br />

auch AEMISEGGER, S. 162.<br />

5


Gemäss <strong>Art</strong>. 191 Abs. 3 <strong>BV</strong> kann das Gesetz für best<strong>im</strong>mte Sachgebiete den Zugang zum<br />

Bundesgericht ausschliessen. Von dieser Kompetenz wurde <strong>im</strong> Rahmen des BGG Gebrauch<br />

gemacht; das Gesetz zählt für jede <strong>der</strong> drei Einheitsbeschwerden Fälle auf, in denen <strong>der</strong><br />

Rechtsweg ans Bundesgericht ausgeschlossen ist. Beson<strong>der</strong>s umfangsreich ist <strong>der</strong> Ausnahmekatalog<br />

von <strong>der</strong> Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, <strong>der</strong> an die<br />

Ausnahmen von <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsbeschwerde <strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> heutigen <strong>Art</strong>. 97 ff. OG<br />

erinnert. Liegt ein Ausschlussgrund vor, so bedeutet dies, dass Entscheide von Bundesbehörden<br />

letztinstanzlich durch das Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden, kann<br />

doch gegen dessen Urteile die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ergriffen werden<br />

(vgl. Ziff. 2 hiernach). Verfügungen letzter kantonaler Instanzen können jedoch mit subsidiärer<br />

Verfassungsbeschwerde weitergezogen werden, sofern die Beschwerde in öffentlichrechtlichen<br />

Angelegenheiten ausgeschlossen bleibt 20 .<br />

Schema I: Unterarten <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde<br />

Entscheide in<br />

Zivilsachen<br />

Beschwerde in Zivilsachen<br />

Entscheide in<br />

Schuldbetreibungsund<br />

Konkurssachen<br />

Einheitsbeschwerde<br />

Öffentlichrechtliche<br />

Entscheide in<br />

unmittelbarem<br />

Zusammenhang<br />

mit Zivilrecht<br />

Beschwerde in Strafsachen<br />

Entscheide in<br />

Strafsachen<br />

Best<strong>im</strong>mte<br />

Zivilansprüche<br />

Grundtyp<br />

Vollzug von<br />

Strafen und<br />

Massnahmen<br />

Beschwerde in öffentlichrechtlichen<br />

Angelegenheiten<br />

Beschwerde<br />

gegen Erlasse<br />

St<strong>im</strong>mrechts<br />

-beschwerde<br />

Internationale<br />

Rechtshilfe in<br />

Strafsachen<br />

Im Folgenden werden die drei Grundtypen <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde kurz umschrieben und je<br />

die zulässigen Ausnahmen skizziert.<br />

1.1. <strong>Die</strong> Beschwerde in Zivilsachen<br />

1.1.1. Anwendungsbereich<br />

Der Anwendungsbereich <strong>der</strong> Beschwerde in Zivilsachen wird in <strong>Art</strong>. 72 BGG umschrieben.<br />

Abgesehen von den zivilrechtlichen Angelegenheiten <strong>im</strong> engeren Sinne unterstellt <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

auch best<strong>im</strong>mte Bereiche öffentlich-rechtlicher Natur diesem Rechtsmittel, so die<br />

Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (<strong>Art</strong>. 72 Abs. 2 lit. a) sowie öffentlichrechtliche<br />

Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen. Dazu<br />

gehören namentlich solche über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden über<br />

die Rechtshilfe in Zivilsachen (<strong>Art</strong>. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1), über die Führung öffentlicher Register<br />

(<strong>Art</strong>. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2) o<strong>der</strong> über die Entmündigung, die Errichtung von Beirat- und<br />

Beistandschaften sowie die fürsorgerische Freiheitsentziehung (<strong>Art</strong>. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6).<br />

20 AEMISEGGER, S. 131 f.<br />

6


<strong>Die</strong> Aufzählung in <strong>Art</strong>. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1-7 ist nicht abschliessend. Der Begriff „Zivilsache“<br />

erfasst sowohl die streitigen als auch die nicht-streitigen Angelegenheiten 21 .<br />

<strong>Die</strong> Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen<br />

und des Bundesverwaltungsgerichts (<strong>Art</strong>. 75 BGG).<br />

1.1.2. Ausschluss und Einschränkungen<br />

Der Zugang zum Bundesgericht in Zivilsachen wird in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt<br />

bzw. ausgeschlossen. Eine erste wesentliche Einschränkung ist die Begrenzung des Streitwertes<br />

in vermögensrechtlichen Streitigkeiten 22 . Das Abstellen auf den Streitwert ist ein bekanntes<br />

Mittel, um den Zugang zu einer oberen Instanz auszuschliessen. Unter dem alten<br />

Recht bestand beispielsweise für die Berufung eine Streitwertgrenze von 8'000 Franken (<strong>Art</strong>.<br />

46 OG). Neu gelten <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 74 Abs. 1 BGG folgende Streitwerte:<br />

- 15'000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Streitigkeiten und<br />

- 30'000 Franken in den übrigen Streitigkeiten.<br />

Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht, so besteht <strong>im</strong>mer noch die Möglichkeit des<br />

Weiterzugs ans Bundesgericht, sofern einer <strong>der</strong> folgenden Fälle eintritt (vgl. <strong>Art</strong>. 74 Abs. 2<br />

BGG):<br />

- es stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (lit. a) 23 ;<br />

- ein Bundesgesetz schreibt eine einzige kantonale Vorinstanz vor (lit. b);<br />

- es handelt sich um Entscheide <strong>der</strong> kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und<br />

Konkurssachen (lit. c) o<strong>der</strong><br />

- es stehen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters zur Diskussion (lit. d).<br />

<strong>Die</strong> zweite Ausnahme betrifft Entscheide <strong>im</strong> Markenrecht, die <strong>im</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren gegen<br />

eine Marke getroffen worden sind. In diesen Fällen ist die Beschwerde in Zivilsachen<br />

unzulässig (<strong>Art</strong>. 73 BGG; vgl. bereits <strong>Art</strong>. 100 Abs. 1 lit. w OG) 24 .<br />

1.2 <strong>Die</strong> Beschwerde in Strafsachen<br />

1.2.1 Anwendungsbereich<br />

Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen neben den Strafsachen <strong>im</strong> engeren Sinne auch<br />

Entscheide über Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit <strong>der</strong> Strafsache zu behandeln<br />

sind sowie solche über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (<strong>Art</strong>. 78 Abs. 2 BGG) 25 .<br />

21 Vgl. BBl 2001 4306.<br />

22 Zum Begriff <strong>der</strong> vermögensrechtlichen Streitigkeit vgl. SPÜHLER/DOLGE/VOCK, <strong>Art</strong>. 74, N 1.<br />

23 Wie dieser Begriff von <strong>der</strong> Praxis ausgelegt wird, bleibt zurzeit noch offen; Näheres dazu in BBl<br />

2001 4309 f.: <strong>Die</strong> strittige Auslegung muss eine Norm betreffen, <strong>der</strong>en Verletzung vor Bundesgericht<br />

gerügt wird; sodann muss die Frage <strong>der</strong> höchstrichterlichen Klärung bedürfen, entwe<strong>der</strong> weil<br />

die Rechtsprechung <strong>der</strong> Vorinstanzen uneinheitlich und wi<strong>der</strong>sprüchlich ist o<strong>der</strong> weil neue Gründe<br />

für eine Praxisän<strong>der</strong>ung bestehen o<strong>der</strong> aber, weil die Vorinstanz bewusst von <strong>der</strong> Praxis des Bundesgerichts<br />

abgewichen ist; kritisch zur Aufzählung <strong>der</strong> Botschaft REEZ, S. 30 f.; vgl. ferner<br />

SCHWEIZER, S. 223 f. und KISS/KOLLER, St. Galler Kommentar, N 18 zu <strong>Art</strong>. 191 <strong>BV</strong>; <strong>gemäss</strong> SPÜH-<br />

LER/DOLGE/VOCK, <strong>Art</strong>. 74, N 6 ff. genügt es für die Beurteilung <strong>der</strong> Frage, ob es sich um eine<br />

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, nicht, dass die Vorinstanz von <strong>der</strong> Praxis des<br />

Bundesgerichts abgewichen ist o<strong>der</strong>, dass eine Rechtsfrage noch nie höchstrichterlich entschieden<br />

wurde; vielmehr spielten hier inhaltlich-materielle Kriterien <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> Auslegung<br />

von Best<strong>im</strong>mungen mit grundsätzlichem Inhalt eine Rolle.<br />

24 Für die Beurteilung eines Entscheides <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsklage gegen eine Marke ist<br />

das Bundesverwaltungsgericht abschliessend zuständig; bei einer Abweisung des Wi<strong>der</strong>spruchs<br />

steht wie<strong>der</strong>um die Zivilklage offen, welches Urteil bis ans Bundesgericht weitergezogen werden<br />

kann; vgl. BBl 4308; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, <strong>Art</strong>. 73, N 3.<br />

25 Ausführlich dazu BBl 2001 4313.<br />

7


<strong>Die</strong> Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts<br />

(<strong>Art</strong>. 80 Abs. 1 BGG).<br />

1.2.2. Ausschluss und Einschränkungen<br />

Als einzige Ausnahme von <strong>der</strong> Zulässigkeit dieses Rechtsmittels sieht <strong>Art</strong>. 79 BGG Entscheide<br />

<strong>der</strong> Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um solche<br />

über Zwangsmassnahmen handelt. <strong>Die</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> Beschwerdekammer wird in <strong>Art</strong>. 28<br />

SGG geregelt. <strong>Die</strong>se entscheidet unter an<strong>der</strong>em über Beschwerden gegen Amtshandlungen<br />

o<strong>der</strong> Säumnis des Bundesanwalts und <strong>der</strong> eidgenössischen Untersuchungsrichter in Bundesstrafsachen<br />

(Abs. 1 lit. a), streitige Ausstandsbegehren gegen den Bundesanwalt sowie<br />

gegen eidgenössische Untersuchungsrichter und ihre Gerichtsschreiber (Abs. 1 lit. c) o<strong>der</strong><br />

verschiedene Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten (Abs. 1 lit. e).<br />

1.3 <strong>Die</strong> Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten<br />

1.3.1. Anwendungsbereich und Beschwerdevoraussetzungen<br />

<strong>Die</strong> Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat einen äusserst breiten Anwendungsbereich<br />

(vgl. <strong>Art</strong>. 82 BGG). Sie erfasst zunächst die Streitsachen des öffentlichen<br />

Rechts <strong>im</strong> engeren Sinne, unter Einschluss <strong>der</strong> politischen Rechte; zudem ist sie aber auch<br />

Instrument <strong>der</strong> abstrakten Normenkontrolle und greift somit über den Bereich des öffentlichen<br />

Rechts hinaus 26 . <strong>Die</strong> Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird demnach<br />

künftig sowohl die Funktion <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch jene <strong>der</strong><br />

staatsrechtlichen Beschwerde übernehmen. Daher spielt es für <strong>der</strong>en Zulässigkeit keine Rolle,<br />

ob sich <strong>der</strong> Beschwerdeführer auf öffentliches Recht des Bundes o<strong>der</strong> auf kantonales<br />

Recht stützt.<br />

<strong>Die</strong> Beschwerde ist zunächst zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.<br />

Da dieses als Vorinstanz des Bundesgerichts konzipiert wurde (vgl. oben Ziff. I), führt <strong>der</strong><br />

Instanzenzug in <strong>der</strong> Regel zum Bundesverwaltungsgericht, sofern Entscheide eidgenössischer<br />

Behörden zur Diskussion stehen. Eine Anfechtung an<strong>der</strong>er Akte von Bundesinstanzen<br />

kommt nur selten in Betracht. Das BGG nennt noch das Bundesstrafgericht sowie die unabhängige<br />

Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen als mögliche Vorinstanzen des Bundesgerichts<br />

(<strong>Art</strong>. 86 Abs. 1 lit. b und c). Gegen Entscheide kantonaler Behörden steht die<br />

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zur Verfügung, sofern diese letztinstanzlich<br />

sind und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist (<strong>Art</strong>.<br />

86 Abs. 1 lit. d). Dabei ist insbeson<strong>der</strong>e die Voraussetzung <strong>der</strong> Letztinstanzlichkeit von Bedeutung,<br />

da die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, wie bereits gesehen (oben Ziff.<br />

I), in <strong>der</strong> Regel nicht gegen kantonale Entscheide erhoben werden kann.<br />

<strong>Die</strong> Beschwerdelegit<strong>im</strong>ation orientiert sich stark am ehemaligen <strong>Art</strong>. 103 OG: Der Beschwerdeführer<br />

muss grundsätzlich durch den angefochtenen Entscheid o<strong>der</strong> Erlass beson<strong>der</strong>s berührt<br />

sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung haben<br />

(<strong>Art</strong>. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG). Neu ist hier <strong>der</strong> Ausdruck „beson<strong>der</strong>s berührt“; damit beabsichtigte<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber eine stärkere Einschränkung <strong>der</strong> Beschwerdelegit<strong>im</strong>ation von<br />

Drittpersonen als früher 27 .<br />

1.3.2. Ausschluss und Einschränkungen<br />

<strong>Art</strong>. 83 BGG enthält bezüglich <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten<br />

einen sehr umfassenden Katalog von Materien, die <strong>der</strong> Beurteilung durch das Bun-<br />

26 Vgl. KARLEN, S. 48.<br />

27 KARLEN, S. 51 f.; <strong>im</strong> Einzelnen AEMISEGGER, S. 150 ff.<br />

8


desgericht entzogen sind. <strong>Die</strong>ser orientiert sich an <strong>der</strong> Liste von <strong>Art</strong>. 99 und 100 OG, welche<br />

die Fälle aufzählten, in denen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen war.<br />

Entscheidend ist dabei das Sachgebiet, nicht jedoch die <strong>Art</strong> des Entscheides. Ferner fällt auf,<br />

dass es sich dabei um Entscheide handelt, die entwe<strong>der</strong> eine starke politische Komponente<br />

aufweisen bzw. solche, bei denen das Ermessen eine grosse Rolle spielt, o<strong>der</strong> auch um<br />

Rechtsbereiche mit grossem Beschwerdeaufkommen 28 . Dazu gehören 29 :<br />

- Entscheide auf dem Gebiet <strong>der</strong> inneren o<strong>der</strong> äusseren Sicherheit des Landes, <strong>der</strong> Neutralität,<br />

des diplomatischen Schutzes und <strong>der</strong> übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht<br />

nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (lit. a);<br />

- Entscheide über die ordentliche Einbürgerung (lit. b);<br />

- Verschiedene Entscheide auf dem Gebiet des Auslän<strong>der</strong>- und des Asylrechts (lit. c und d)*;<br />

- Entscheide über die Verweigerung <strong>der</strong> Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitglie<strong>der</strong>n<br />

o<strong>der</strong> von Bundespersonal (lit. e)*;<br />

- Best<strong>im</strong>mte Entscheide auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens (lit. f) 30 ;<br />

- Entscheide auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses, wenn sie eine nicht<br />

vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung <strong>der</strong> Geschlechter betreffen<br />

(lit. g);<br />

- Entscheide auf dem Gebiet <strong>der</strong> internationalen Amtshilfe (lit. h)* 31 ;<br />

- Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes (lit. i);<br />

- Entscheide auf dem Gebiet <strong>der</strong> wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei zunehmen<strong>der</strong> Bedrohung<br />

o<strong>der</strong> schweren Mangellagen getroffen worden sind (lit. j);<br />

- Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (lit. k) 32 ;<br />

- Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund <strong>der</strong> Tarifierung o<strong>der</strong> des Gewichts<br />

<strong>der</strong> Ware erfolgt (lit. l);<br />

- Entscheide über die Stundung o<strong>der</strong> den Erlass von Abgaben (lit. m) 33 ;<br />

- Best<strong>im</strong>mte Entscheide auf dem Gebiet <strong>der</strong> Kernenergie (lit. n);<br />

- Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs<br />

(lit. o);<br />

- Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs (lit. p)*;<br />

- Best<strong>im</strong>mte Entscheide auf dem Gebiet <strong>der</strong> Transplantationsmedizin (lit. q);<br />

- Best<strong>im</strong>mte Entscheide auf dem Gebiet <strong>der</strong> Krankenversicherung (lit. r);<br />

- Best<strong>im</strong>mte Entscheide auf dem Gebiet <strong>der</strong> Landwirtschaft (lit. s);<br />

- Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und an<strong>der</strong>en Fähigkeitsbewertungen, namentlich<br />

auf den Gebieten <strong>der</strong> Schule, <strong>der</strong> Weiterbildung und <strong>der</strong> Berufsausübung (lit. t).<br />

28<br />

Vgl. auch AEMISEGGER, S. 133.<br />

29<br />

<strong>Die</strong> mit einem * markierten Ausnahmenkategorien sind gegenüber <strong>der</strong> früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

neu; <strong>im</strong> Bereich des Auslän<strong>der</strong>rechts (lit. c) betrifft die Neuerung lediglich die<br />

Ausnahmen von den Höchstzahlen (Ziff. 5).<br />

30<br />

Im Vergleich zum OG (<strong>Art</strong>. 100 Abs. 1 lit. x) sieht das BGG keinen vollständigen Ausschluss <strong>der</strong><br />

Beschwerdemöglichkeiten ans Bundesgericht mehr vor, son<strong>der</strong>n eine streitwertabhängige Regelung.<br />

31<br />

<strong>Die</strong>se Aufgabe wird künftig einzig dem Bundesverwaltungsgericht obliegen; vgl. SPÜH-<br />

LER/DOLGE/VOCK, <strong>Art</strong>. 83, N 7; vorbehalten bleibt <strong>Art</strong>. 84 BGG über die internationale Rechtshilfe in<br />

Strafsachen.<br />

32<br />

Gemeint sind Subventionen von Gemeinwesen je<strong>der</strong> Stufe, auf die kein Rechtsanspruch besteht,<br />

vgl. SPÜHLER/DOLGE/VOCK, <strong>Art</strong>. 83, N 8.<br />

33<br />

Vgl. dazu aber auch KLEY-STRULLER, Rechtsschutz, S. 290: Gemäss diesem Autor erfolge <strong>der</strong><br />

Ausschluss dieser Bereiche von <strong>der</strong> richterlichen Prüfung zu Unrecht, da <strong>der</strong> Gesetzgeber die genauen<br />

inhaltlichen Voraussetzungen eines solchen Vorgehens umschreibt.<br />

9


Gegen Entscheide auf dem Gebiet <strong>der</strong> internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde<br />

nur zulässig, wenn best<strong>im</strong>mte Fragen (z.B. Auslieferung, Beschlagnahme von Gegenständen<br />

o<strong>der</strong> Vermögenswerten) Streitgegenstand bilden (<strong>Art</strong>. 84 BGG).<br />

Schliesslich führte <strong>der</strong> Gesetzgeber auch <strong>im</strong> Rahmen dieser Beschwerde für best<strong>im</strong>mte<br />

Streitgegenstände und sofern vermögensrechtliche Angelegenheiten zur Diskussion stehen,<br />

Wertgrenzen ein (<strong>Art</strong>. 85 BGG). <strong>Die</strong>se betragen auf dem Gebiet <strong>der</strong> Staatshaftung 30'000<br />

Franken (Abs. 1 lit. a) und auf dem Gebiet <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse<br />

15'000 Franken (Abs. 1 lit. b). Gleich wie bei <strong>der</strong> Beschwerde in Zivilsachen ist die Beschwerde<br />

– falls die Streitgrenzwerte unterschritten werden – dennoch zulässig, wenn sich<br />

eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Abs. 2) 34 . Einzelne Autoren erachten die<br />

Einführung von Streitwertgrenzen <strong>im</strong> öffentlichen Recht indessen als problematisch, da es in<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Rechtspflege nicht allein um die Durchsetzung subjektiver Rechte Privater<br />

geht, son<strong>der</strong>n <strong>im</strong>mer auch um das öffentliche Interesse an <strong>der</strong> richtigen Anwendung des objektiven<br />

Rechts 35 .<br />

Schema II: Ausschluss und Einschränkungen <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde<br />

2. <strong>Die</strong> subsidiäre Verfassungsbeschwerde<br />

<strong>Die</strong> drei Einheitsbeschwerden werden um ein weiteres Rechtsmittel, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde<br />

(<strong>Art</strong>. 113 ff. BGG), ergänzt. <strong>Die</strong>se war in <strong>der</strong> ursprünglichen Vorlage zur<br />

Bundesrechtspflegereform nicht enthalten, son<strong>der</strong>n wurde erst nachträglich auf Vorschlag<br />

<strong>der</strong> Arbeitsgruppe Bundesgerichtsgesetz eingeführt 36 .<br />

<strong>Die</strong> subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht in jenen Fällen zur Verfügung, in denen das<br />

ordentliche Rechtsmittel <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde ausgeschlossen ist. Insofern schliesst sie<br />

dort eine Lücke, wo kantonale Entscheide aufgrund des Ausnahmekatalogs <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 83<br />

BGG o<strong>der</strong> weil die erfor<strong>der</strong>lichen Streitwertgrenzen nicht erreicht werden (mit Ausnahme jener<br />

Fälle, in denen sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt), nicht mehr an das<br />

34<br />

Vgl. zum Ausnahmekatalog auch KARLEN, S. 48 ff.<br />

35<br />

So KISS/KOLLER, St. Galler Kommentar, N 13 zu <strong>Art</strong>. 191 <strong>BV</strong>.<br />

36<br />

Vgl. Bericht zu den Normvorschlägen <strong>der</strong> Arbeitsgruppe Bundesgerichtsgesetz vom 16. März 2004<br />

zur Totalrevision <strong>der</strong> Bundesrechtspflege.<br />

10


Bundesgericht weitergezogen werden können 37 . Aufgrund <strong>der</strong> Subsidiarität ist sie nur zulässig,<br />

sofern keine an<strong>der</strong>e Beschwerde nach <strong>Art</strong>. 72-89 BGG möglich ist.<br />

<strong>Die</strong> subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler<br />

Instanzen 38 . Als kantonale Behörden gelten <strong>gemäss</strong> <strong>der</strong> bisherigen Rechtsprechung zur<br />

staatsrechtlichen Beschwerde kantonale und interkantonale Organe, <strong>der</strong>en Zuständigkeit auf<br />

kantonaler Hoheit beruht, kantonale Selbstverwaltungskörper, öffentlich-rechtliche Anstalten<br />

und Stiftungen sowie Private, die mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet worden sind 39 . Für die<br />

Anfechtung von Hoheitsakten <strong>der</strong> Bundesbehörden steht dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung,<br />

womit <strong>der</strong> bundesrechtliche Rechtsschutz gegen Entscheide <strong>der</strong> erstinstanzlichen<br />

Bundesgerichte nicht vollständig gewährleistet ist 40 . In Bezug auf die <strong>Rechtsweggarantie</strong> ist<br />

dies grundsätzlich nicht von Belang, weil diese, wie bereits erläutert, durch den Zugang zum<br />

Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet wird.<br />

<strong>Die</strong> möglichen Beschwerdegründe sind auf Verletzungen von verfassungsmässigen Rechten<br />

beschränkt (<strong>Art</strong>. 116 BGG) 41 . Auch die Kognition des Bundesgerichts erstreckt sich nur auf<br />

Rechtsfragen. Sachverhaltsverletzungen können nur berichtigt o<strong>der</strong> ergänzt werden, wenn<br />

diese auf Rechtsverletzungen beruhen (<strong>Art</strong>. 118 BGG). Wie weit die Prüfungsbefugnis des<br />

Bundesgerichts bezüglich Rechtsfragen reichen wird, ist zurzeit noch offen. Denkbar ist die<br />

Beibehaltung <strong>der</strong> bisherigen Praxis, wonach die Auslegung und Anwendung von verfassungsmässigen<br />

Rechten <strong>der</strong> Bundesverfassung und <strong>der</strong> kantonalen Verfassungen sowie<br />

von völkerrechtlich garantierten Grundrechten mit freier Kognition, während die Auslegung<br />

von Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des betroffenen kantonalen und interkantonalen<br />

Rechts nur auf Willkür geprüft wird 42 .<br />

Enger umschrieben gegenüber <strong>der</strong> ordentlichen Einheitsbeschwerde ist schliesslich die Beschwerdelegit<strong>im</strong>ation,<br />

welche ein rechtlich geschütztes Interesse an <strong>der</strong> Aufhebung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

des angefochtenen Entscheides verlangt (<strong>Art</strong>. 115 BGG). <strong>Die</strong>s entspricht dem früheren<br />

<strong>Art</strong>. 88 OG betreffend die staatsrechtliche Beschwerde 43 .<br />

Bezüglich des kantonalen Instanzenzugs ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde deshalb<br />

von Bedeutung, weil <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 114 BGG die Vorschriften über die kantonalen Vorinstanzen<br />

(<strong>Art</strong>. 75 und 86 BGG) sinn<strong>gemäss</strong> auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gelten<br />

44 .<br />

37 Siehe dazu auch SCHWEIZER, S. 218 ff.<br />

38 <strong>Die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong> Anfechtung kantonaler Erlasse mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde<br />

wäre nicht notwendig gewesen, da <strong>der</strong> Ausschlusskatalog <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 83 BGG nur Entscheide<br />

umfasst; es ist demnach stets möglich, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch kantonale<br />

Erlasse mit Einheitsbeschwerde zu rügen; vgl. SCHWEIZER, S. 228.<br />

39 Im Einzelnen SCHWEIZER, S. 229.<br />

40 Vgl. auch KIENER, Bundesgerichtsgesetz, S. 149.<br />

41 Solche Rechte können sich aus dem Verfassungsrecht des Bundes und <strong>der</strong> Kantone sowie aus<br />

dem Völkerrecht ergeben, vgl. die Aufzählung bei SPÜHLER/DOLGE/VOCK, <strong>Art</strong>. 116, N 1 und 2; auch<br />

hier ist die Analogie zur staatsrechtlichen Beschwerde offensichtlich; es kann somit <strong>im</strong> Wesentlichen<br />

auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die verfassungsmässigen<br />

Rechte verwiesen werden; vgl. auch SCHWEIZER, S. 234 f.; hingegen können Verletzungen von<br />

Konkordats- und Staatsvertragsrecht nicht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gerügt werden,<br />

wie dies unter <strong>der</strong> Herrschaft <strong>der</strong> staatsrechtlichen Beschwerde <strong>der</strong> Fall war; zum Ganzen vgl.<br />

auch REEZ, S. 39.<br />

42 Vgl. SCHWEIZER, S. 240.<br />

43 <strong>Die</strong> Übernahme <strong>der</strong> Legit<strong>im</strong>ationsvoraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde entspricht<br />

<strong>der</strong> klaren Absicht <strong>der</strong> Arbeitsgruppe Bundesgerichtsgesetz vom 16. März 2004, vgl. S. 2 des Berichts;<br />

es bleibt indessen abzuwarten, wie das Bundesgericht die neuen Best<strong>im</strong>mung anwenden<br />

wird, insbeson<strong>der</strong>e ob seine Praxis zur Willkürrüge und zum Gleichheitsgebot weiterhin massgebend<br />

sein wird; vgl. dazu auch KIENER, Bundesgerichtsgesetz, S. 154.<br />

44 Vgl. auch KARLEN, S. 69.<br />

11


III Zusammenfassung<br />

<strong>Die</strong> Reform <strong>der</strong> Bundesrechtspflege bezweckte unter an<strong>der</strong>em die Verbesserung des<br />

Rechtsschutzes sowie die Entlastung des Bundesgerichts. Zu den wesentlichen Neuerungen<br />

gehört zunächst die Schaffung eines allgemeinen Verwaltungsgerichts des Bundes als einzige<br />

Instanz bzw. als Vorinstanz des Bundesgerichts gegen Entscheide von Bundesbehörden.<br />

Eine seiner Hauptaufgaben bildet die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>im</strong> Bundesverwaltungsrecht,<br />

insbeson<strong>der</strong>e in jenen Angelegenheiten, die bisher durch eine Verwaltungsbehörde<br />

(Bundesrat o<strong>der</strong> Departement) beurteilt wurden. Auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht<br />

sind die Best<strong>im</strong>mungen des VwVG anwendbar, sofern das VGG nichts<br />

an<strong>der</strong>es vorsieht.<br />

<strong>Die</strong> Justizreform hatte sodann wesentliche Än<strong>der</strong>ungen des Rechtsmittelssystems auf Bundesebene<br />

zur Folge: Sämtliche bisherigen Beschwerdearten wurden in einem einzigen<br />

Rechtsmittel, <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde, vereinigt. <strong>Die</strong>se kennt drei Unterarten, namentlich die<br />

Einheitsbeschwerde in Zivilsachen, die Einheitsbeschwerde in Strafsachen und die Einheitsbeschwerde<br />

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Für jede Unterart <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde<br />

sieht <strong>der</strong> Gesetzgeber verschiedene Ausnahmen vor; am umfangsreichsten ist <strong>der</strong><br />

Ausnahmekatalog von <strong>der</strong> Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.<br />

<strong>Die</strong>ses neue Rechtsmittelkonzept hat zur Folge, dass es nurmehr ein Beschwerdeweg ans<br />

Bundesgericht zur Anfechtung von Entscheiden einer Vorinstanz gibt, unabhängig von den<br />

Beschwerdegründen und <strong>der</strong> Vorinstanz. Das Rechtsmittel dient in erster Linie <strong>der</strong> Rechtskontrolle,<br />

weshalb die unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts durch die<br />

Vorinstanz nur ausnahmsweise überprüft wird.<br />

<strong>Die</strong> Einheitsbeschwerde wurde nachträglich durch ein weiteres Rechtsmittel, die subsidiäre<br />

Verfassungsbeschwerde ergänzt, welche in jenen Fällen zur Verfügung steht, in denen das<br />

ordentliche Rechtsmittel <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde ausgeschlossen ist. Sie ist nur zulässig gegen<br />

Entscheide letzter kantonaler Instanzen wegen Verletzungen verfassungsmässiger<br />

Rechte.<br />

Mit Blick auf die <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> ist die Reform <strong>der</strong> Bundesrechtspflege<br />

in verschiedener Hinsicht von Bedeutung: Zunächst bildet die <strong>Rechtsweggarantie</strong> ein<br />

zentrales Element <strong>der</strong> Justizreform. Gleich wie <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> stellt das BGG verschiedene Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Organisation und Gestaltung des kantonalen Verfahrens, sodass <strong>der</strong><br />

kantonale Gesetzgeber beide Aspekte gemeinsam verwirklichen muss. Insofern wird <strong>der</strong><br />

kantonale Handlungsspielraum bei <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> massgeblich durch das<br />

Bundesrecht, insbeson<strong>der</strong>e das BGG, best<strong>im</strong>mt und eingeschränkt. Ferner liefern das BGG<br />

wie auch das VGG wichtige Hinweise, die bei <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> zulässigen Ausnahmen<br />

von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> als Orientierung dienen können. <strong>Die</strong>se Fragen werden unter an<strong>der</strong>em<br />

in den nachfolgenden Kapiteln näher erläutert.<br />

12


B. <strong>Die</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>im</strong> Allgemeinen<br />

<strong>Die</strong> nachfolgenden Ausführungen sind dem Institut <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> gewidmet. Nach<br />

einer kurzen Umschreibung des Begriffs (Ziff. I) werden die wesentlichen Züge <strong>der</strong> Entwicklung<br />

<strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> dargestellt und es wird <strong>der</strong> Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens erläutert<br />

(Ziff. II). Schliesslich wird ihr Geltungsbereich, unter Einbezug <strong>der</strong> eng damit verbundenen<br />

künftigen Regelung des Anfechtungsobjektes, erörtert (Ziff. III).<br />

I. Begriff<br />

1. <strong>Die</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> als Grundrecht<br />

Der neue <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> räumt je<strong>der</strong> Person bei Rechtsstreitigkeiten einen grundrechtlichen<br />

Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde ein 45 . <strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mung lautet folgen<strong>der</strong>massen:<br />

„Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche<br />

Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen<br />

ausschliessen“.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> ist ein Verfahrensgrundrecht und wurde entsprechend in <strong>der</strong> Bundesverfassung<br />

den Verfahrensgarantien zugeordnet. Sie enthält „nur“ das Recht auf einen<br />

effektiven Zugang zu einem Gericht; weitere (begleitende) Verfahrens(grund)rechte ergeben<br />

sich aus den übrigen Verfassungsbest<strong>im</strong>mungen 46 .<br />

Es ist das erste Mal, dass <strong>der</strong> Schweizer Gesetzgeber einen <strong>der</strong>art umfassenden Anspruch<br />

auf Zugang zu einem Gericht vorsieht. <strong>Die</strong> Aufnahme von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> in die Bundesverfassung<br />

stellt eine neue Entwicklung und einen wesentlichen Fortschritt <strong>im</strong> Bereich des Individualrechtsschutzes<br />

dar.<br />

2. Verwandte Garantien<br />

<strong>Die</strong> Rechtsfigur <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> war <strong>der</strong> schweizerischen Rechtsordnung nicht völlig<br />

fremd. In gewissen Teilbereichen des Rechts wurde <strong>der</strong> Zugang zu einem Gericht bereits vor<br />

<strong>der</strong> Einführung von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> verwirklicht. Dabei handelte es sich jedoch um keine umfassenden<br />

Ansprüche auf richterliche Kontrolle, son<strong>der</strong>n lediglich um spezifische, auf best<strong>im</strong>mte<br />

Aspekte beschränkte Überprüfungsmöglichkeiten durch ein Gericht. Als Beispiel kann unter<br />

an<strong>der</strong>em <strong>Art</strong>. 31 Abs. 4 <strong>BV</strong> bezüglich des Zugangs zum Gericht bei einem Freiheitsentzug<br />

genannt werden. Auch wurde dem Bürger in <strong>Art</strong>. 113 Abs. 1 Ziff. 3 a<strong>BV</strong>, welcher dem Bundesgericht<br />

die Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte<br />

zuwies, ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung <strong>der</strong> ihm zustehenden verfassungsmässigen<br />

Rechte zugesichert 47 .<br />

45 Statt vieler KOLLER, <strong>Rechtsweggarantie</strong>, S. 314.<br />

46 KLEY, St. Galler Kommentar, N 3 zu <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>.<br />

47 Im geltenden Verfassungsrecht existiert keine unmittelbar auf <strong>der</strong> Verfassung beruhenden Garantie<br />

des Zugangs zum Bundesgericht mehr; eine solche besteht nur noch in einem sehr eingeschränkten<br />

Bereich, namentlich <strong>im</strong> Zusammenhang mit Streitwertgrenzen und sofern sich eine Frage von<br />

grundsätzlicher Bedeutung stellt; vgl. KISS/KOLLER, St. Galler Kommentar, N 10 zu <strong>Art</strong>. 191 <strong>BV</strong>.<br />

13


Der grösste Handlungsbedarf bestand seit jeher <strong>im</strong> Bereich des kantonalen öffentlichen<br />

Rechts, weil die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Kantonen unterschiedlich ausgebaut war<br />

(und wohl <strong>im</strong>mer noch ist). In <strong>der</strong> Tat waren die Kantone nicht verpflichtet, Verwaltungsgerichte<br />

einzusetzen, son<strong>der</strong>n es reichte ein verwaltungsinterner Rechtsschutz, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel<br />

bei <strong>der</strong> Regierung als letzte kantonale Instanz endete 48 .<br />

Eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rechtslage bewirkte die Annahme von <strong>Art</strong>. 98a OG, welcher<br />

eine <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>im</strong> Bereich des Bundesverwaltungsrechts gewährleistete 49 . <strong>Die</strong> darin<br />

enthaltene Verpflichtung, richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen einzusetzen,<br />

sofern gegen <strong>der</strong>en Entscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen<br />

stand, umfasste jedoch nicht auch das kantonale öffentliche Recht, so dass <strong>der</strong> Rechtsschutz<br />

in diesem Bereich nach wie vor ungenügend war.<br />

Von herausragen<strong>der</strong> Bedeutung für die schweizerische Rechtsordnung ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>Art</strong>.<br />

6 Ziff. 1 EMRK, welcher einen Anspruch auf Zugang zu einer richterlichen Behörde einräumt,<br />

sofern Streitigkeiten über „civil rights“ zur Diskussion stehen 50 . <strong>Die</strong>se Garantie kommt dem<br />

neuen <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> am nächsten. Wird die Einführung einer umfassenden <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

angestrebt, so erweist sich indessen <strong>der</strong> Rechtsschutz <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 6 Ziff. 1 EMRK – selbst<br />

bei einer extensiven Auslegung des Ausdrucks „civil rights“ (<strong>im</strong> Einzelnen dazu Ziff. III/I hiernach)<br />

– als ungenügend, da nicht sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die individuelle Rechte tangieren,<br />

von dieser Norm erfasst werden 51 .<br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong>n sind ferner <strong>im</strong> übrigen Völkerrecht enthalten. Zu erwähnen ist in erster<br />

Linie <strong>Art</strong>. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II, wonach je<strong>der</strong>mann das Recht hat, dass über eine gegen ihn<br />

erhobene strafrechtliche Anklage o<strong>der</strong> seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen<br />

durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in<br />

billiger Weise und öffentlich verhandelt wird 52 .<br />

3. Rechtsträger<br />

Träger <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> ist <strong>gemäss</strong> Wortlaut „jede Person“. Der Begriff ist in <strong>der</strong> Weise<br />

zu verstehen, als alle natürlichen und juristischen Personen <strong>im</strong> Rahmen ihrer Parteifähigkeit<br />

Träger dieses Grundrechts sein können. Bei den natürlichen Personen darf nicht auf die<br />

Staatsangehörigkeit abgestellt werden 53 . Von den juristischen Personen können grundsätzlich<br />

nur jene des Privatrechts Träger von Grundrechten sein. Gemäss Lehre und Rechtsprechung<br />

können juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Stellung als Teil<br />

<strong>der</strong> Staatsgewalt, gegen <strong>der</strong>en Übergriffe Grundrechte gerade schützen sollen, nur ausnahmsweise<br />

in Grundrechten berührt sein, namentlich dann, wenn sie sich auf dem Boden<br />

des Privatrechts bewegen und durch einen staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen<br />

werden. Insbeson<strong>der</strong>e Gemeinden haben die Möglichkeit, sich gegenüber übergeordneten<br />

Trägern <strong>der</strong> öffentlichen Gewalt zu berufen 54 .<br />

II. In-Kraft-Treten und Übergangsrecht<br />

Gemäss dem Bundesbeschluss vom 8. März 2005 über das vollständige Inkrafttreten <strong>der</strong><br />

Justizreform ist die <strong>Rechtsweggarantie</strong> zusammen mit dem BGG, am 1. Januar 2007, in<br />

48<br />

Vgl. dazu JAAG, S. 498 ff.; best<strong>im</strong>mte Kantone wie Luzern o<strong>der</strong> Nidwalden begründeten bereits<br />

sehr früh die Zuständigkeit <strong>der</strong> Verwaltungsgerichte durch Generalklauseln (mit Ausnahmen).<br />

49<br />

Vgl. TOPHINKE, S. 89 f.; BEUSCH, S. 714: <strong>Die</strong> Garantie <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 98a OG reicht weniger weit als<br />

jene <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>, da sie keine umfassende Sachverhaltskontrolle verlangt.<br />

50<br />

BBl 1997 503; vgl. auch KÄLIN, S. 50 f.<br />

51<br />

Vgl. auch TOPHINKE, S. 90.<br />

52<br />

Vgl. KLEY, St. Galler Kommentar, N 1 und 2 zu <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>.<br />

53<br />

KLEY, St. Galler Kommentar, N 5 zu <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>.<br />

54<br />

Vgl. HÄFELIN/HALLER, N 294 ff.; BGE 103 Ia 58, E. 1.<br />

14


Kraft getreten 55 . Für die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> wurden keine speziellen Vorschriften<br />

bzw. Übergangsregelungen erlassen.<br />

In seiner ursprünglichen Fassung räumte <strong>Art</strong>. 130 BGG den Kantonen Fristen für den Erlass<br />

von Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren<br />

<strong>der</strong> Vorinstanzen ein. <strong>Die</strong>se betrugen für die Beschwerde in Zivil- und Strafsachen fünf und<br />

für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zwei Jahre. Im Rahmen einer<br />

bereits vor dessen In-Kraft-Treten erfolgten Teilrevision des BGG wurde <strong>Art</strong>. 130 modifiziert<br />

56 : Neu sind die kantonalen Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen über die Vorinstanzen in Strafsachen<br />

auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer schweizerischen Strafprozessordnung<br />

und jene über die Vorinstanzen in Zivilsachen auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer<br />

schweizerischen Zivilprozessordnung zu erlassen. Zu diesen Best<strong>im</strong>mungen gehören nach<br />

dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in beiden Fällen auch jene über die Gewährleistung<br />

<strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> i.S.v. <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> (vgl. den neuen <strong>Art</strong>. 130 Abs. 1 und 2<br />

BGG). Für die Verabschiedung kantonaler Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen bezüglich <strong>der</strong> Beschwerde<br />

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verfügen die Kantone über eine Frist von<br />

zwei Jahren. <strong>Die</strong>se Frist wird wie<strong>der</strong>um auch für die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> gelten<br />

(vgl. den neuen <strong>Art</strong>. 130 Abs. 3). Da diese Än<strong>der</strong>ung nun rechtskräftig geworden ist, gelten<br />

nach dem ausdrücklichen Willen des Bundesgesetzgebers für die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> dieselben Übergangsfristen wie für die <strong>Umsetzung</strong> des BGG.<br />

<strong>Die</strong>se Gesetzesän<strong>der</strong>ung vermag hauptsächlich deshalb nicht zu befriedigen, weil Grundrechte<br />

nach schweizerischem Verfassungsverständnis in <strong>der</strong> Regel unmittelbar anwendbar<br />

sind 57 . Daher haben sie Vorrang vor dem Gesetzesrecht und sind in <strong>der</strong> Rechtsanwendung<br />

grundsätzlich selbst dann durchzusetzen, wenn das Gesetzesrecht keine entsprechende<br />

Regelung enthält o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Anwendung ganz o<strong>der</strong> teilweise ausschliesst. <strong>Die</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

hätte somit aller Wahrscheinlichkeit nach unmittelbar nach ihrem In-Kraft-Treten<br />

(am 1. Januar 2007) angewendet werden müssen.<br />

<strong>Art</strong>. 190 <strong>BV</strong> statuiert indessen die Massgeblichkeit <strong>der</strong> Bundesgesetze. Insofern muss <strong>der</strong><br />

neue <strong>Art</strong>. 130 BGG und somit die darin festgelegten Übergangsfristen, ungeachtet einer allfälligen<br />

Verfassungswidrigkeit, angewendet werden 58 . Es gilt aber auch zu beachten, dass<br />

es sich dabei um Anpassungsfristen handelt; den Kantonen steht es frei, den ihnen eingeräumten<br />

Zeitraum ganz auszuschöpfen o<strong>der</strong> ihre Rechtsordnung so früh wie möglich an die<br />

Vorgaben von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> anzupassen.<br />

III. Geltungsbereich<br />

Der Zugang zu einem Gericht muss <strong>gemäss</strong> Wortlaut von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> bei „Rechtsstreitigkeiten“<br />

gewährleistet werden. <strong>Die</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> muss für die gesamte Rechtsordnung zur<br />

Geltung kommen, weshalb ihr Anwendungsbereich sich sowohl auf das Zivil-, als auch auf<br />

das Straf- und öffentliche Recht erstreckt. Um den Geltungsbereich <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

erfassen zu können, muss somit zunächst <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> „Rechtsstreitigkeit“ umschrieben<br />

werden (Ziff. 1 hiernach). Zu beachten gilt auch, dass die schweizerische <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

nicht nur dort eine gerichtliche Beurteilung zusichern soll, wo Streitigkeiten zwischen Bürgern<br />

und Staat zur Diskussion stehen, son<strong>der</strong>n auch in jenen Fällen, wo sich Private über Rechte<br />

55<br />

Verordnung vom 1. März 2006 über die Inkraftsetzung des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes<br />

sowie über die vollständige Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über<br />

den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (AS 2006 1069).<br />

56<br />

Vgl. Bundesgesetz über die Bereinigung und Aktualisierung <strong>der</strong> Totalrevision <strong>der</strong> Bundesrechtspflege<br />

vom 23. Juni 2006, BBl 2006 5799 sowie die dazugehörende Botschaft, BBl 2006 3067.<br />

57<br />

So auch grundsätzlich die <strong>Rechtsweggarantie</strong>, vgl. KOLLER, <strong>Rechtsweggarantie</strong>, S. 315; vgl. auch<br />

KLEY-STRULLER, Rechtsschutz, S. 324 f.<br />

58<br />

Zum Ganzen auch HANGARTNER, S. 143 ff.<br />

15


und Pflichten streiten, die sich aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis (z.B. Vertrag)<br />

ergeben 59 .<br />

Eng damit verbunden ist die Definition des zulässigen Anfechtungsobjektes bzw. <strong>der</strong> einer<br />

richterlichen Kontrolle zugänglichen Akten. In <strong>der</strong> Schweiz knüpft das Verwaltungsverfahren<br />

an das Vorliegen einer Verfügung an. Eine konkrete Staatstätigkeit kann grundsätzlich nur<br />

überprüft werden, wenn sie in <strong>der</strong> Form einer Verfügung ergeht. An<strong>der</strong>e Erscheinungsformen<br />

des staatlichen Handelns wie Empfehlungen o<strong>der</strong> Informationshandlungen können in <strong>der</strong><br />

Regel nicht nachträglich auf ihre Rechtmässigkeit kontrolliert werden; vorbehalten bleiben<br />

indirekte Anfechtungsmöglichkeiten wie Staatshaftungsklagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erlass von Feststellungsverfügungen<br />

60 . Im Lichte <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> gilt es somit unter an<strong>der</strong>em<br />

auch zu prüfen, ob <strong>der</strong> Anfechtungsgegenstand wie bisher auf Verfügungen <strong>im</strong> Sinne<br />

von <strong>Art</strong>. 5 VwVG beschränkt sein soll o<strong>der</strong>, ob auch an<strong>der</strong>e Rechtsakte aus dem Bereich des<br />

„verfügungsfreien Verwaltungshandelns“ auf ihre Übereinst<strong>im</strong>mung mit <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> überprüft<br />

werden können. <strong>Die</strong>sen Fragen wird <strong>im</strong> zweiten Teil <strong>der</strong> nachstehenden Ausführungen<br />

nachgegangen (Ziff. 2 hiernach).<br />

1. Der Begriff <strong>der</strong> „Rechtsstreitigkeit“<br />

Unter „Rechtsstreitigkeit“ wird grundsätzlich ein Streit über Rechte und Pflichten von natürlichen<br />

o<strong>der</strong> juristischen Personen verstanden, <strong>der</strong> in einem Verfahren ausgetragen werden<br />

kann. Wann eine Streitigkeit rechtlich ausgetragen werden kann, legt die Rechtsordnung <strong>im</strong><br />

Allgemeinen und nicht etwa die <strong>Rechtsweggarantie</strong> selber fest 61 . <strong>Die</strong> jeweiligen Rechte und<br />

Pflichten ergeben sich nicht aus <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> selber, son<strong>der</strong>n aus dem gesamten<br />

Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen sowie aus privat-<br />

o<strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen 62 .<br />

Für die Auslegung des Begriffs „Rechtsstreitigkeit“ kann zunächst <strong>der</strong> Ausdruck „civil rights“,<br />

<strong>der</strong> auf Deutsch mit „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ übersetzt wurde, <strong>gemäss</strong><br />

<strong>Art</strong>. 6 Ziff. 1 EMRK angerufen werden. Der Begriff ist missverständlich und darf nicht<br />

<strong>der</strong>art ausgelegt werden, dass die Anwendbarkeit <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mung lediglich auf die Zivilgerichtsbarkeit<br />

beschränkt sei 63 . Eine abstrakte Definition des zivilrechtlichen Anspruchs <strong>im</strong><br />

Sinne dieser Best<strong>im</strong>mung besteht indessen bislang nicht. Der Europäische Gerichtshof für<br />

Menschenrechte (EGMR) versucht vielmehr in seiner Rechtsprechung, den Anwendungsbereich<br />

von <strong>Art</strong>. 6 Ziff. 1 kontinuierlich weiterzuentwickeln. Wie weit an<strong>der</strong>e als aus einem privatrechtlichen<br />

Rechtsverhältnis abgeleitete Streitigkeiten in den Anwendungsbereich dieser<br />

Konventionsbest<strong>im</strong>mung fallen, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Analyse<br />

des jeweils in Frage stehenden Rechts ab. Grundsätzlich werden alle Verfahren erfasst,<br />

<strong>der</strong>en Ergebnis für „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ direkt entscheidend sind,<br />

ungeachtet <strong>der</strong> Stellung <strong>der</strong> Parteien (natürliche o<strong>der</strong> juristische Personen), des Charakters<br />

<strong>der</strong> für die Entscheidung ausschlaggebenden Rechtsvorschriften (Privatrecht o<strong>der</strong> öffentliches<br />

Recht) und <strong>der</strong> zuständigen Entscheidinstanz (Zivilgericht o<strong>der</strong> Verwaltungsgericht).<br />

Dabei genügt es, dass zwischen den jeweiligen Parteien des Verfahrens eine Meinungsverschiedenheit<br />

besteht, <strong>der</strong>en Gegenstand zumindest u.a. „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“<br />

umfasst, so dass das Ergebnis des Verfahrens für diese unmittelbare Auswirkungen<br />

hat. So wurde die Anwendbarkeit von <strong>Art</strong>. 6 Ziff. 1 EMRK unter an<strong>der</strong>em bejaht bei<br />

59 TOPHINKE, S. 90.<br />

60 Vgl. MÜLLER, ZBl 1995, S. 536 f.<br />

61 KÄLIN, S. 56; TOPHINKE, S. 92.<br />

62 TOPHINKE, S. 92; vgl. auch PFISTERER, S. 275.<br />

63 Für die Auslegung des Begriffes stellt <strong>der</strong> EGMR grundsätzlich auf den französischen Wortlaut<br />

(droits et obligations de caractère civil) ab, mit dem Ziel, eine enge, nur auf das Privatrecht bezogene<br />

Auslegung zu verhin<strong>der</strong>n; vgl. auch KLEY-STRULLER, <strong>Art</strong>. 6 EMRK, S. 28 und <strong>der</strong>s., Rechtsschutz,<br />

S. 113; siehe ferner SCHMUCKLI, S. 38 ff., welcher ausführlich auf die Bedeutung <strong>der</strong> Ausdrücke<br />

„civil rights“ <strong>im</strong> englischen und „droits et obligations de caractère civil“ <strong>im</strong> französischem<br />

Sprachgebrauch eingeht.<br />

16


Streitigkeiten über Eigentumsrechte, Schadenersatzansprüchen gegen den Staat, sozialversicherungsrechtlichen<br />

Ansprüchen, Gewerbebewilligungen o<strong>der</strong> Klagen betreffend <strong>im</strong>materialgüterrechtliche<br />

Ansprüche. In Bereichen wie Auslän<strong>der</strong>recht, beamtenrechtliche Streitigkeiten,<br />

bei best<strong>im</strong>mten Fragen des Bildungswesens (z.B. Prüfungsresultaten) o<strong>der</strong> bei Massnahmen<br />

betreffend die öffentliche und nationale Sicherheit wurde die Anwendbarkeit von <strong>Art</strong>.<br />

6 Ziff. 1 EMRK jedoch abgelehnt bzw. diese ist zurzeit noch streitig 64 .<br />

Der Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> muss jedoch weiter reichen als die zitierte<br />

Best<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> EMRK und auch jene Materien erfassen, die heute nicht unter <strong>Art</strong>. 6 Ziff. 1<br />

EMRK fallen. Eine über den Anwendungsbereich von <strong>Art</strong>. 6 Ziff. 1 EMRK hinausreichende<br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> ist insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong> Verwaltungsrecht von Interesse, da hier nach wie<br />

vor in zahlreichen Fällen nur ein verwaltungsinterner Beschwerdeweg vorgesehen ist 65 . Vom<br />

Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> dürfen best<strong>im</strong>mte, gesetzlich begründete Bereiche<br />

ausgenommen werden. <strong>Die</strong> Ausnahmen richten sich nach <strong>Art</strong>. 29 Satz 2 <strong>BV</strong> (vgl. lit. D<br />

hiernach).<br />

2. Gerichtlich überprüfbare Rechtsakte<br />

Im Folgenden gilt es zu untersuchen, ob nach In-Kraft-Treten <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> weiterhin<br />

zulässig sein wird, das Anfechtungsobjekt auf Verfügungen zu beschränken bzw. ob <strong>der</strong><br />

neue Verfassungsartikel eine richterliche Überprüfung des so genannten verfügungsfreien<br />

Verwaltungshandelns verlangen wird. Zu diesem Zweck wird zunächst die aktuelle Rechtslage<br />

dargestellt (unten Ziff. 2.1), sodann die bundesrechtliche Lösung <strong>gemäss</strong> VGG erläutert<br />

(unten Ziff. 2.2) und schliesslich werden Grundsätze erarbeitet, die den Kantonen bei <strong>der</strong><br />

<strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> in ihrer Verfahrensordnung als Grundlage dienen können<br />

(unten Ziff. 2.3 und 2.4).<br />

2.1 Bemerkungen zum „verfügungsfreien Verwaltungshandeln“<br />

2.1.1 Begriff<br />

Unter den Begriff „verfügungsfreies Verwaltungshandeln“ wird eine Vielzahl staatlicher Akte<br />

subsumiert, die nicht in <strong>der</strong> Form von Verfügungen ergehen. Es zeichnet sich dadurch aus,<br />

dass es grundsätzlich nicht auf die Erzielung von Rechtswirkungen, son<strong>der</strong>n pr<strong>im</strong>är auf die<br />

Herbeiführung eines Taterfolges ausgerichtet ist; dabei können gleichwohl Rechte von Privaten<br />

berührt werden 66 . Darunter fallen unter an<strong>der</strong>em die Errichtung von Verwaltungsgebäuden,<br />

verschiedene Anwendungsfälle des Opportunitätsprinzips durch die Polizei bzw. die<br />

Strafverfolgungsbehörden, Handlungen <strong>der</strong> Polizei wie Einsatzbefehle o<strong>der</strong> polizeiliche Kontrollen<br />

67 , Warnungen, Empfehlungen, Informationen <strong>der</strong> Behörden 68 , statistische Erhebungen<br />

sowie verschiedene Tathandlungen <strong>der</strong> Verwaltung z.B. <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Leistungsverwal-<br />

64 Vgl. Zum Ganzen FROWEIN/PEUKERT, N 15 ff. zu <strong>Art</strong>. 6 EMRK mit zahlreichen Beispielen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

N 51 und 52; weitere Hinweise finden sich bei KLEY-STRULLER, <strong>Art</strong>. 6 EMRK, S. 28 ff. (insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Negativkatalog, S. 33 f.); vgl. auch <strong>der</strong>s., Rechtsschutz, S. 114 ff.<br />

65 Vgl. auch KÄLIN, S. 50 f.; KOLLER, Grundzüge, S. 64; für das Steuerrecht vgl. BEUSCH, S. 715: So<br />

fallen reine Steuerverfahren (eigentliche Steuerveranlagungen, Steuerbezug o<strong>der</strong> Steuererlass)<br />

zurzeit nicht unter den Begriff „civil rights“, weil sie zum Kernbereich öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten<br />

gehören; vgl. auch SCHMUCKLI, S. 39, welcher zu Recht darauf hinweist, dass dem Grundsatz<br />

des „fair trial“ insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong> Bereich des Verwaltungsrechts Rechnung getragen werden<br />

müsste.<br />

66 Vgl. BGE 130 I 369, E. 6.1; KÖLZ, VRG ZH, N 9 zu § 19.<br />

67 Als Realakt wurde beispielsweise die Anordnung eines Gemein<strong>der</strong>ates betreffend den Beizug <strong>der</strong><br />

Kantonspolizei <strong>im</strong> Hinblick auf eine unbewilligte Demonstration (Einsatzbefehl) bezeichnet, vgl.<br />

<strong>BV</strong>R 2006, S. 488; ebenfalls zu den Realakten gehört die Sicherung <strong>der</strong> Zufahrtswege nach Davos<br />

zum Schutz des Weltwirtschaftsforums, vgl. BGE 130 I 369, E. 6.1.<br />

68 Vgl. dazu unter an<strong>der</strong>em VPB 70 (2006) Nr. 21, S. 353.<br />

17


tung. Schliesslich gehören dazu auch unverbindliche Vereinbarungen zwischen Privaten und<br />

Behörden 69 .<br />

2.1.2 Der Rechtsschutz gegen verfügungsfreies Handeln<br />

<strong>Die</strong> Lehre weist seit langem auf das <strong>im</strong> Bereich des verfügungsfreien Verwaltungshandelns<br />

bestehende Rechtsschutzdefizit hin<br />

.<br />

70 . Dem ungenügenden Rechtsschutz gegen verfügungsfreies<br />

Verwaltungshandeln versuchte das Bundesgericht, unter an<strong>der</strong>em durch eine extensive<br />

Auslegung des Verfügungsbegriffes entgegenzuwirken. So wurde beispielsweise eine<br />

Grundsatzerklärung des Bundesamtes für Polizeiwesen, die in allgemeiner Weise die künftige<br />

Haltung <strong>der</strong> Behörde festlegte, als Verfügung <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. 5 VwVG qualifiziert 71 . Ebenfalls<br />

als Verfügung bezeichnet wurden Beanstandungen <strong>der</strong> Lebensmittelpolizeibehörden<br />

mit Bezug auf die Deklaration eines Lebensmittels als „light“ bzw. „kalorienreduziert“, weil<br />

dies <strong>im</strong> Ergebnis einem Verbot, die Anpreisung weiterzuverwenden, gleichkam, selbst wenn<br />

ein solches Verbot nicht ausdrücklich verfügt worden war 72 . Für die Anfechtbarkeit von Realakten<br />

kann <strong>im</strong> Übrigen auf die Praxis <strong>der</strong> Gerichte <strong>im</strong> Zusammenhang mit Verwaltungsverordnungen<br />

abgestellt werden: Gemäss <strong>der</strong> herrschenden Auffassung sind diese anfechtbar,<br />

soweit sie Aussenwirkungen auf die Rechtsstellung <strong>der</strong> Bürger entfalten und gestützt auf sie<br />

keine Verfügung erlassen werden kann, <strong>der</strong>en Anfechtung möglich und dem Bürger zumutbar<br />

ist 73 . Handlungen von Behörden können <strong>im</strong> Übrigen ganz allgemein angefochten werden,<br />

sofern diese geeignet sind, die politischen Rechte <strong>der</strong> St<strong>im</strong>m- und Wahlberechtigten zu<br />

verletzen 74 . Auch die Kantone sehen zum Teil in ihren Erlassen über die Verwaltungsrechtspflege<br />

verschiedene Möglichkeiten zur Anfechtung an<strong>der</strong>er Akte als Verfügungen vor 75<br />

Schliesslich erfasst das Schutzsystem <strong>der</strong> EMRK zum Teil auch das verfügungsfreie Staatshandeln,<br />

soweit sich daraus faktische Grundrechtsbeschränkungen ergeben 76 . <strong>Die</strong>s ist jedoch<br />

selten <strong>der</strong> Fall. Vielmehr kommt <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> EMRK in erster Linie die Berufung auf<br />

<strong>Art</strong>. 13 EMRK in Frage. <strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mung verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden<br />

69<br />

Vgl. HANGARTNER, S. 146; RICHLI, S. 1427; für weitere Beispiele siehe auch JAAG, S. 508 und zur<br />

Anfechtbarkeit <strong>der</strong> verschiedenen Formen verfügungsfreien Verwaltungshandelns KÖLZ, VRG ZH,<br />

N 9 ff. zu § 19: So gelten beispielsweise behördliche Äusserungen, die sich an best<strong>im</strong>mte Personen<br />

richten, ohne aber Rechtsbeziehungen zu diesen verbindlich festzulegen wie Mitteilungen o<strong>der</strong><br />

Auskünfte o<strong>der</strong> behördliche Handlungen ohne Rechtswirkungen wie das Abfassen von Berichten<br />

o<strong>der</strong> Expertisen, nicht als anfechtbare Verfügungen; an<strong>der</strong>s verhält es sich bei Androhungen, die in<br />

einem späteren Verfahren rechtliche Folgen haben können wie die Androhung einer Wegweisung<br />

aus einer Schule, wenn diese <strong>im</strong> Schulreglement als Disziplinarstrafe vorgesehen ist.<br />

70<br />

Vgl. THOMAS FLEINER, Wem Gott ein Amt gibt, gibt er auch Verstand, in Das Menschenbild <strong>im</strong><br />

Recht, Freiburg 1990, S. 141 ff., welcher die richterliche Kontrolle in unserer Verwaltungstradition<br />

mit jener in den Common-Law-Staaten vergleicht: Letztere kennen die Bindung an einen Verwaltungsakt<br />

nicht, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Einzelne kann unter an<strong>der</strong>em den Vollzug o<strong>der</strong> die Unterlassung einer<br />

Verwaltungsmassnahme verlangen (S. 165 ff.); vgl. auch <strong>der</strong>s., Independence, S. 49 f.; vgl. ferner<br />

MÜLLER, ZBl 1995, S. 537; ferner JAAG, S. 508 f.<br />

71<br />

Vgl. BGE 114 Ib 190, E. 1a.<br />

72<br />

BGE 117 Ib 441, E. 1 c-d, 2; nicht als Verfügungen qualifiziert wurden hingegen Empfehlungen <strong>der</strong><br />

Kartellkommission, vgl. BGE 113 Ib 90; weitere Beispiele finden sich bei RICHLI, S. 1429.<br />

73<br />

Vgl. bezüglich <strong>der</strong> Weisungen <strong>der</strong> Sanitätsdirektion des Kantons Zug über den straflosen Schwangerschaftsabbruch<br />

BGE 114 Ia 452, E. 1a.<br />

74<br />

Siehe z.B. BGE 117 Ia 41, E. 5a.<br />

75<br />

Vgl. den kurzen Überblick bei RICHLI, S. 1431.<br />

76<br />

Vgl. RICHLI, S. 1433; vgl. auch BGE 121 I 87, E. 1b; MÜLLER, ZBl 1995, S. 546 ff.; ferner BGE 130 I<br />

369: <strong>Die</strong> polizeiliche Hin<strong>der</strong>ung des Zugangs nach Davos anlässlich des Weltwirtschaftsforums berührt<br />

sowohl die persönliche Freiheit eines Journalisten, als auch die Meinungs-, Informations- und<br />

Pressefreiheit; unter Umständen kann ein Anspruch auf richterliche Kontrolle gestützt auf <strong>Art</strong>. 6<br />

Ziff. 1 EMRK aus <strong>der</strong> Tatsache abgeleitet werden, dass <strong>gemäss</strong> bundesgerichtlicher Rechtsprechung<br />

auch best<strong>im</strong>mte Akte <strong>der</strong> Verwaltung als „civil rights“ bezeichnet werden können, sofern sie<br />

entscheidende Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche <strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> Konvention zeitigen (vgl.<br />

betreffend die nachträglich Bestreitung einer Obduktion durch die Angehörigen des Verstorbenen,<br />

BGE 127 I 115, E. 5b).<br />

18


dazu, gegen einen konkreten die Konvention verletzenden Staatsakt eine <strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> Konvention<br />

wirksame Beschwerdemöglichkeit zu gewährleisten. <strong>Die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt we<strong>der</strong><br />

die Aufsichtsbeschwerde noch ein nachträgliches Staatshaftungsverfahren: Während<br />

eine Behörde nicht verpflichtet ist, auf eine Aufsichtsbeschwerde einzutreten, hängt das<br />

Staatshaftungsverfahren in <strong>der</strong> Regel von vornherein vom Vorligen eines Schadens o<strong>der</strong> einer<br />

<strong>im</strong>materiellen Unbill ab, was nicht in jedem Fall gegeben ist 77 . Entscheidend ist indessen,<br />

dass die Beschwerdeinstanz nicht zwingend ein Gericht zu sein braucht, weshalb aus <strong>Art</strong>. 13<br />

EMRK keine <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>im</strong> Zusammenhang mit Realakten abgeleitet werden<br />

kann 78 . <strong>Die</strong> Tatsache, dass informelle Handlungen nicht als Verfügungen betrachtet werden,<br />

führt schliesslich <strong>gemäss</strong> Rechtsprechung auch dazu, dass eine integrale Anwendung des<br />

massgeblichen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht notwendig ist 79 .<br />

In einem neueren Urteil hat sich das Bundesgericht mit den verschiedenen Abwehrmöglichkeiten<br />

<strong>der</strong> Bürger, namentlich auch <strong>im</strong> Zusammenhang mit Realakten, auseinan<strong>der</strong>gesetzt.<br />

Es hat unter an<strong>der</strong>em festgehalten, dass zum Zweck eines hinreichenden Grundrechtsschutzes<br />

<strong>im</strong> Anschluss an gewisse Realakte ein Anspruch auf ein entsprechendes Feststellungsurteil<br />

geltend gemacht werden könne. Wenn das Rechtsschutzbedürfnis es gebiete,<br />

könne eine Rechtswegmöglichkeit allenfalls selbst dann bestehen, wenn keine förmliche Verfügung<br />

vorliege, was auch bei Realakten, durch welche <strong>der</strong> Staat in Grundrechte eingreift, in<br />

Frage kommen könne. Ferner hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die Rechtsschutzansprüche<br />

in solchen Fällen nicht nur auf Bundesebene, son<strong>der</strong>n auch in den Kantonen<br />

bestehen müssen. <strong>Die</strong> Kantone seien verpflichtet, den Rechtsschutz und Rechtsmittelmöglichkeiten<br />

gegen allfällige Nichteintretensentscheide zu gewährleisten 80 .<br />

Trotz <strong>der</strong> verschiedenen Lösungsansätze ist <strong>der</strong> Rechtsschutz bei verfügungsfreiem Verwaltungshandeln<br />

kaum in konsequenter Weise gewährleistet. Daher wird in <strong>der</strong> Lehre gefor<strong>der</strong>t,<br />

einen effizienten Rechtsschutz zumindest gegen solche Realakte einzuführen, die in Grundrechte<br />

eingreifen o<strong>der</strong> durch das öffentliche Recht eingeräumte Rechte verletzen 81 . <strong>Die</strong>s ist<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fall, sofern Empfehlungen, Informationen, Warnungen o<strong>der</strong> Aufklärungsvorschriften<br />

<strong>der</strong> Behörden o<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstanweisungen mit Aussenwirkungen zur Diskussion<br />

stehen. Nicht verlangt wird ein umfassen<strong>der</strong> Schutz gegen sämtliches verfügungsfreie Handeln<br />

<strong>der</strong> Behörden, da nicht je<strong>der</strong> Realakt die Rechtsstellung von Personen tangiert. Auch<br />

besteht nicht <strong>im</strong>mer die Möglichkeit, einen anfechtbaren Hoheitsakt zu erlassen, da best<strong>im</strong>mte<br />

Handlungen sofort vollzogen werden müssen 82 .<br />

Als mögliche Lösungen kommen <strong>der</strong> Erlass einer Feststellungsverfügung o<strong>der</strong> die Erweiterung<br />

des Anfechtungsobjektes in Frage. So kann beispielsweise dem Bürger, <strong>der</strong> die Rechtmässigkeit<br />

eines Realaktes bestreitet, die Möglichkeit eingeräumt werden, bei <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde eine Feststellungsverfügung zu verlangen, womit über die Rechtmässigkeit des<br />

jeweiligen Realaktes befunden wird. Wird diese bejaht, so kann <strong>der</strong> Bürger diesen Entscheid<br />

wie eine gewöhnliche Verfügung an die nächste Instanz weiterziehen. Dasselbe Vorgehen<br />

eignet sich für die Weigerung <strong>der</strong> Behörde, eine entsprechende Feststellungsverfügung zu<br />

77<br />

Sofern durch den jeweiligen Realakt ein finanzieller Schaden entstanden ist, steht den Betroffenen<br />

jedoch das Staatshaftungsverfahren zur Verfügung; KÖLZ, VRG ZH, N 10 zu § 19.<br />

78<br />

So auch BGE 128 I 167, E. 4.5.<br />

79<br />

BGE 130 I 369, E. 6.1.<br />

80<br />

Vgl. zum Ganzen BGE 128 I 167, E. 4.5, mit zahlreichen Hinweisen.<br />

81<br />

MÜLLER, ZBl 1995, S. 538, welcher darauf hinweist, dass auch formell unverbindliches staatliches<br />

Handeln durchaus gewisse mittelbar o<strong>der</strong> unmittelbar wirkende Zwänge und Bindungen zur Folge<br />

haben kann, die gemessen an ihrem faktisch verpflichtenden Charakter verfügungsähnlich sind<br />

und daher auch nach Rechtsschutzmöglichkeiten rufen; so auch VPB 70 (2006) Nr. 21, S. 353:<br />

Gemäss diesem Entscheid <strong>der</strong> Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel muss sich <strong>der</strong><br />

Betroffene gegen einen Realakt <strong>im</strong> Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bei einer verwaltungsunabhängigen<br />

Instanz wehren können, wenn er durch die Auswirkungen <strong>der</strong> Empfehlung in grundrechtlich<br />

geschützten Positionen beeinträchtigt werden kann.<br />

82<br />

Zum Ganzen RICHLI, S. 1434 ff. mit zahlreichen Hinweisen.<br />

19


erlassen 83 . Denkbar wären auch Mischlösungen: So plädiert JAAG dafür, am geltenden Verfügungsbegriff<br />

festzuhalten, aber in begründeten Fällen auch formlose Handlungen als Anfechtungsobjekte<br />

zuzulassen, was seiner Auffassung nach eine Aushöhlung bzw. Strapazierung<br />

des Verfügungsbegriffes verhin<strong>der</strong>n würde 84 . Ferner sind Generalklauseln denkbar,<br />

welche dem Einzelnen ein Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels in jenen Fällen einräumen,<br />

in denen nicht bereits <strong>gemäss</strong> beson<strong>der</strong>er gesetzlicher Anordnung Beschwerde o<strong>der</strong><br />

Klage erhoben werden kann 85 . Längerfristig wäre jedoch ein definitiver Abschied vom Anfechtungsobjekt<br />

in Erwägung zu ziehen und unabhängig von einem solchen bei Grundrechtsverletzungen<br />

jede Klage (nicht nur Beschwerden) zuzulassen.<br />

2.2 <strong>Die</strong> bundesrechtliche Regelung <strong>gemäss</strong> dem neuen VGG<br />

Auf Bundesebene wird auch nach In-Kraft-Treten <strong>der</strong> Justizreform pr<strong>im</strong>är an <strong>der</strong> Verfügung<br />

als Anfechtungsobjekt festgehalten. <strong>Die</strong>ser Grundsatz wurde für das Bundesverwaltungsgericht<br />

in <strong>Art</strong>. 31 VGG verankert, wonach dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach <strong>Art</strong>. 5<br />

VwVG beurteilt. Gleichzeitig führt <strong>der</strong> neue, durch Anhang Ziff. 10 VGG eingefügte <strong>Art</strong>. 25a<br />

VwVG, welcher den Titel „Verfügung über Realakte“ trägt, einen Anspruch des Einzelnen<br />

ein, unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen, den Erlass einer Feststellungsverfügung zu verlangen.<br />

Gemäss dieser Best<strong>im</strong>mung kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von <strong>der</strong> Behörde,<br />

die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen<br />

und Rechte o<strong>der</strong> Pflichten berühren, verlangen, dass die Behörde die wi<strong>der</strong>rechtlichen<br />

Handlungen unterlässt, einstellt o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>ruft, dass die Folgen wi<strong>der</strong>rechtlicher Handlungen<br />

beseitigt werden o<strong>der</strong> dass die Wi<strong>der</strong>rechtlichkeit <strong>der</strong> Handlung festgestellt wird (Abs. 1). <strong>Die</strong><br />

Behörde entscheidet durch Verfügung (Abs. 2). <strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mung ist indessen nicht auf das<br />

kantonale Verfahren anwendbar. Für die Kantone ist sie nur insofern von Bedeutung, als<br />

diese Bundesverwaltungsrecht anwenden 86 .<br />

2.3 <strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mung des Anfechtungsobjektes nach kantonalem Recht<br />

Gemäss <strong>der</strong> herrschenden Lehre räumt die <strong>Rechtsweggarantie</strong> keinen schrankenlosen Zugang<br />

zum Gericht ein, son<strong>der</strong>n dieser kann nur <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> jeweils geltenden Prozessordnung<br />

erfolgen. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass das Eintreten auf ein Rechtsmittel von <strong>der</strong> Einhaltung<br />

<strong>der</strong> üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig gemacht werden darf, wozu unter an<strong>der</strong>em<br />

die Bejahung <strong>der</strong> Beschwerdelegit<strong>im</strong>ation, die Einhaltung <strong>der</strong> Beschwerdefrist, aber<br />

auch das Vorliegen eines gültigen Anfechtungsobjektes gehört 87 .<br />

<strong>Die</strong> Kantone sollen bei <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> grundsätzlich frei bleiben, die<br />

<strong>der</strong> richterlichen Kontrolle zugänglichen Rechtsakte <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> jeweiligen Prozessgesetzgebung<br />

selber zu definieren 88 . Insofern ist es nach wie vor zulässig, als Anfechtungsobjekte<br />

lediglich Verfügungen (und keine Realakte) vorzusehen 89 . <strong>Die</strong>se Auffassung wird von<br />

einem Teil <strong>der</strong> Lehre grundsätzlich abgelehnt 90 . Eine automatische Ausweitung des Anwendungsbereichs<br />

von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> auf jegliches verfügungsfreies Verwaltungshandeln kann je-<br />

83<br />

Siehe auch JAAG, S. 509.<br />

84<br />

JAAG, S. 510, mit zahlreichen Hinweisen.<br />

85<br />

Vgl. HANGARTNER, S. 147; vgl. auch die Vorschläge von MÜLLER, ZBl 1995, S. 549 ff.<br />

86<br />

TOPHINKE, S. 95 f.<br />

87<br />

Vgl. unter an<strong>der</strong>em TOPHINKE, S. 93; KLEY, St. Galler Kommentar, N 6 zu <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>; KISS, S. 291<br />

f.<br />

88<br />

MÜLLER, ZBJV 2004, S. 173; vgl. auch PFISTERER, S. 321.<br />

89<br />

Vgl. aber Ziff. 2.4 hiernach.<br />

90<br />

Vgl. HANGARTNER, S. 146; WALDMANN, S. 750.<br />

20


doch ausgeschlossen werden. <strong>Die</strong>se Auslegung wird <strong>im</strong> Übrigen auch durch die parlamentarischen<br />

Debatten unterstützt 91 .<br />

Eine Ausnahme macht die Lehre bezüglich Feststellungsverfügungen: Der Zugang zu einem<br />

Gericht muss gewährleistet werden bei Beschwerden gegen Feststellungsverfügungen, welche<br />

die Verwaltung nach <strong>der</strong> Praxis des Bundesgerichts erlassen muss, wenn verfügungsfreies<br />

Verwaltungshandeln in schützenswerte Rechtspositionen eingreift bzw. Rechte und<br />

Pflichten von Personen berührt 92 . Eine Einschränkung des kantonalen Ermessensspielraums<br />

kann sich indessen aus Sinn und Zweck <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> ergeben. <strong>Die</strong>s ist nachstehend<br />

zu erläutern.<br />

2.4 Der effektive Rechtsschutz als Schranke des kantonalen Entscheidungsspielraums<br />

<strong>Die</strong> Entscheidungsfreiheit <strong>der</strong> Kantone ist nicht absolut, son<strong>der</strong>n durch Sinn und Zweck <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> beschränkt. Den Kantonen obliegt insbeson<strong>der</strong>e die Pflicht, einen wirksamen<br />

Rechtsschutz des Bürgers gegen Rechtsakte, die in seine Rechte eingreifen, zu gewährleisten.<br />

Bezogen auf die <strong>Rechtsweggarantie</strong> bedeutet <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Effektivität,<br />

dass <strong>der</strong> Einzelne nicht nur ein formales Recht und die theoretische Möglichkeit hat, ein Gericht<br />

anzurufen. Vielmehr hat er einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame<br />

Kontrolle <strong>der</strong> Rechts- und Tatsachenfragen. Der Grundsatz <strong>der</strong> Effektivität bedeutet auch,<br />

dass <strong>der</strong> Gesetzgeber zur Schaffung <strong>der</strong> notwendigen Strukturen, um den Rechtsstaat zu<br />

verwirklichen, verpflichtet ist. <strong>Die</strong>s lässt sich über eine entsprechende Organisation <strong>der</strong> Justiz,<br />

des Verfahrens und <strong>der</strong> Ressourcen erreichen 93 . Dabei darf <strong>der</strong> Gesetzgeber den Zugang<br />

zum Gericht we<strong>der</strong> in grundsätzlicher Weise ausschliessen noch in unzumutbarer Weise<br />

erschweren o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>n, beispielsweise durch die Ausgestaltung des Verfahrens, namentlich<br />

<strong>der</strong> Sachurteilsvoraussetzungen, durch zu hohe Kostenvorschüsse o<strong>der</strong> sehr kurze<br />

Rechtsmittelfristen. Daher müssen prozessuale Voraussetzungen wie Legit<strong>im</strong>ation, Fristbest<strong>im</strong>mungen<br />

o<strong>der</strong> vorsorgliche Massnahmen mit dem Effektivitätsgrundsatz bzw. mit beson<strong>der</strong>en<br />

Verfahrensgrundrechten vereinbar sein 94 .<br />

Es ist sinnvoll, die Eröffnung des Rechtswegs vom Vorliegen best<strong>im</strong>mter (Eintretens)-<br />

Voraussetzungen wie Beschwerdelegit<strong>im</strong>ation o<strong>der</strong> Beschwerdefristen abhängig zu machen.<br />

<strong>Die</strong>s liegt in erster Linie <strong>im</strong> Interesse <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Gerichte sowie <strong>der</strong> Rechtssicherheit.<br />

<strong>Die</strong> Zulässigkeit prozessualer Schranken muss indessen an <strong>der</strong> Wirksamkeit des<br />

Rechtsschutzes gemessen werden. Da die <strong>Rechtsweggarantie</strong> auch einen effektiven<br />

Rechtsschutz verlangt, gilt es <strong>im</strong> Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Verfahrensvorschriften<br />

geeignet sind, den Rechtsschutz zu behin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> sogar zu vereiteln. Auf keinen Fall<br />

darf <strong>der</strong> Kerngehalt <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> durch das Prozessrecht ausgehöhlt werden 95 . Zu<br />

beachten gilt in diesem Zusammenhang auch, dass <strong>der</strong> Rechtsschutz <strong>im</strong> öffentlichen Recht<br />

bereits dadurch eingeschränkt ist, dass die Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich nur Beschwerden<br />

(nachträglich) beurteilen, nicht aber Klagen auf Vornahme eines Verwaltungsaktes.<br />

<strong>Die</strong>se Überlegungen gelten auch für die Umschreibung des zulässigen Anfechtungsobjektes:<br />

Eine starre Beschränkung desselben (beispielsweise auf Verfügungen) kann unter Umständen<br />

einen wirksamen Rechtschutz <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> beeinträchtigen. Der Zugang<br />

91<br />

Vgl. KÄLIN, S. 57; KISS, S. 291 f.; BEUSCH, S. 735; vgl. auch die deutliche Erklärung des Berichterstatters<br />

<strong>der</strong> Kommission <strong>im</strong> Stän<strong>der</strong>at: „Mit <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> wird nicht die Anfechtbarkeit<br />

von sogenannten Realakten, die nicht gesetzliche Rechte o<strong>der</strong> Pflichten von Personen betreffen,<br />

verlangt“, zitiert nach KISS, a.a.O; vgl. auch TOPHINKE, S. 94.<br />

92<br />

KÄLIN, S. 57; KISS, S. 292; TOPHINKE, S. 95.<br />

93<br />

Vgl. auch PFISTERER, S. 273 f.<br />

94<br />

Zum Ganzen KLEY-STRULLER, Rechtsschutz, S. 12 und TOPHINKE, S. 92; vgl. dazu auch BEUSCH, S.<br />

733 f.<br />

95<br />

In diesem Sinne auch WALDMANN, S. 751 f.; so auch PFISTERER, S. 274.<br />

21


zum Gericht muss jedes Mal gewährleistet werden, wenn Rechte und Pflichten zwischen<br />

Bürgern und Staat o<strong>der</strong> zwischen Privaten strittig sind o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Staat in Grundrechte eingreift.<br />

Ob die jeweilige Anordnung in <strong>der</strong> Form einer Verfügung erfolgt, darf nicht allein ausschlaggebend<br />

sein. Dabei können die Kantone selber entscheiden, ob sie einen Realakt, <strong>der</strong><br />

Rechte o<strong>der</strong> Pflichten von Personen berührt, als Anfechtungsobjekt zulassen o<strong>der</strong> ob sie den<br />

Betroffenen – analog zu <strong>Art</strong>. 25a VwVG – einen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung<br />

einräumen 96 . Es darf namentlich nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Kantone<br />

– trotz <strong>der</strong> ihnen eingeräumten Freiheit bei <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> – den<br />

Rechtsschutz zu verbessern und nicht einzuschränken haben.<br />

Nicht zu vergessen ist schliesslich die Tatsache, dass eine unterschiedliche Umschreibung<br />

des zulässigen Anfechtungsobjektes durch den kantonalen Gesetzgeber auch dazu führen<br />

kann, dass die Tragweite <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> je nach Kanton eine an<strong>der</strong>e ist 97 . Zu wünschen<br />

wäre eine einheitliche gesamtschweizerische Anwendung <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong>.<br />

<strong>Die</strong> konkrete <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> obliegt auch den Gerichten. Es bleibt somit<br />

abzuwarten, wie das Anfechtungsobjekt neu gehandhabt wird. Immerhin muss <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>der</strong> Weg zu einem Gericht grundsätzlich jedes Mal offen stehen,<br />

wenn durch verfügungsfreies Handeln <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Einzelne in geschützten Rechtspositionen<br />

verletzt wird. Aus <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> als Grundrecht lässt<br />

sich ableiten, dass diese pr<strong>im</strong>är den Individualrechtsschutz gewährleisten muss, nicht jedoch<br />

eine umfassende Gerichtskontrolle jeglicher Rechtsanwendung 98 . Insofern ist eine Erweiterung<br />

<strong>der</strong>en Anwendungsbereich auf sämtliches verfügungsfreies Handeln we<strong>der</strong> verlangt<br />

noch erfor<strong>der</strong>lich; eine richterliche Überprüfung muss nur dann gewährleistet werden, wenn<br />

Rechte und Pflichten des Bürgers tangiert werden. <strong>Die</strong>se können sich wie<strong>der</strong>um aus <strong>der</strong> gesamten<br />

Rechtsordnung ergeben.<br />

C. <strong>Die</strong> einzelnen Auswirkungen <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

auf das kantonale Recht<br />

<strong>Die</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> wirkt sich unmittelbar auf die Gestaltung des kantonalen<br />

Verfahrens aus und for<strong>der</strong>t verschiedene Anpassungen <strong>der</strong> Prozessrechtsgesetzgebung.<br />

Der dafür benötigte Aufwand wird voraussichtlich <strong>im</strong> Bereich des öffentlichen Rechts<br />

am grössten sein und insbeson<strong>der</strong>e davon abhängen, wie stark die Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

in den verschiedenen Kantonen ausgebaut ist 99 .<br />

Wichtigste Folgen <strong>der</strong> Gewährleistung <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> für die Kantone sind einerseits<br />

die Schaffung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen richterlichen Instanzen sowie die verfassungskonforme<br />

Gestaltung <strong>der</strong>en Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren (nachstehend Ziff. I) und an<strong>der</strong>erseits<br />

die Bezeichnung <strong>der</strong> gesetzlichen Ausnahmen von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> (nachstehend<br />

Ziff. II). <strong>Die</strong>se beiden Aspekte sollen <strong>im</strong> Folgenden einzeln erläutert werden.<br />

96 Vgl. TOPHINKE, S. 94 f.; vgl. auch WALDMANN, S. 751, welcher ebenfalls gegen einen generellen<br />

Ausschluss <strong>der</strong> Realakte vom Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> plädiert; keine Verletzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> liege seiner Auffassung nach vor, sofern <strong>der</strong> von einem Realakt in<br />

seinen Rechten Betroffene den Erlass einer Feststellungsverfügung provozieren kann und sofern<br />

ihm gegen diese Verfügung <strong>der</strong> Zugang zu einer richterlichen Behörde offen steht.<br />

97 Vgl. auch MÜLLER, ZBJV 2004, S. 174, <strong>der</strong> allerdings eine unterschiedliche Handhabung <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> durch die Kantone als zulässig erachtet.<br />

98 Siehe auch TOPHINKE, S. 89.<br />

99 Vgl. die Überlegungen für den Kanton Bern bei DAUM, S. 6 ff.; <strong>der</strong> Autor rechnet mit einem erheblichen<br />

Aufwand für die Anpassung <strong>der</strong> kantonalen Gesetzgebung.<br />

22


I. <strong>Die</strong> Schaffung richterlicher Behörden<br />

<strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> verpflichtet die Kantone zur Schaffung richterlicher Behörden, die über Rechtsstreitigkeiten<br />

<strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> obigen Ausführungen (oben lit. B/III/1) urteilen. In engem Zusammenhang<br />

mit dieser Best<strong>im</strong>mung steht <strong>der</strong> ebenfalls <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Justizreform eingeführte<br />

<strong>Art</strong>. 191b <strong>BV</strong>. Danach bestellen die Kantone richterliche Behörden für die Beurteilung von<br />

zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen (Abs. 1). <strong>Die</strong>se<br />

Best<strong>im</strong>mung wurde unter an<strong>der</strong>em auch erlassen, um die <strong>Rechtsweggarantie</strong> in jenem Bereich,<br />

<strong>der</strong> in die Zuständigkeit <strong>der</strong> Kantone fällt, zu verwirklichen. Sie bildet Grundlage für die<br />

Pflicht <strong>der</strong> Kantone, in allen Angelegenheiten richterliche Behörden zu bezeichnen 100 . <strong>Die</strong><br />

Vorschrift ist insbeson<strong>der</strong>e für das Gebiet des kantonalen öffentlichen Rechts von Bedeutung,<br />

weil hier eine entsprechende Verpflichtung nicht bestand 101 . Von Interesse, insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>im</strong> interkantonalen Bereich, ist ferner <strong>Art</strong>. 191b Abs. 2 <strong>BV</strong>, wonach die Kantone gemeinsame<br />

richterliche Behörden einsetzen können (vgl. dazu auch § 3/E/II/2.2.2).<br />

Welche Anfor<strong>der</strong>ungen die richterlichen Instanzen zu erfüllen haben, ergibt sich zunächst<br />

aus <strong>der</strong> Auslegung des Verfassungstextes (vgl. Ziff. 1 hiernach). Weitere Vorgaben sind dem<br />

BGG zu entnehmen, wobei diese nur insofern von Bedeutung, als die Beschwerde ans Bundesgericht<br />

zulässig ist (vgl. Ziff. 2 hiernach). Zu bemerken gilt schliesslich, dass <strong>der</strong> Begriff<br />

<strong>der</strong> „richterlichen Behörde“ <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. 191b <strong>BV</strong> grundsätzlich mit jenem <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>.<br />

<strong>29a</strong> <strong>BV</strong> übereinst<strong>im</strong>mt 102 .<br />

1. Der Begriff <strong>der</strong> richterlichen Behörde <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong><br />

Für die Auslegung des offen formulierten Begriffs „richterliche Behörde“ <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong><br />

kann grundsätzlich auf die Definition <strong>der</strong> richterlichen Behörde <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong> und 6<br />

Ziff. 1 EMRK abgestellt werden.<br />

Ein Gericht <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 30 Abs. 1 <strong>BV</strong> ist eine zur Rechtsprechung zuständige, unabhängige,<br />

unparteiische und unbefangene, nur dem Recht verpflichtete Behörde 103 . Nicht massgebend<br />

sind <strong>der</strong>en Bezeichnung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Umstand, dass diese neben <strong>der</strong> Rechtsprechung auch an<strong>der</strong>e<br />

Funktionen ausübt.<br />

<strong>Die</strong> Voraussetzung <strong>der</strong> Gesetzmässigkeit ist zu bejahen, wenn Zuständigkeit und Organisation<br />

<strong>der</strong> Behörde generell-abstrakt in einem formellen Gesetz geregelt werden, was beispielsweise<br />

bei den ausdrücklich durch <strong>Art</strong>. 30 Abs. 1 Satz 2 <strong>BV</strong> untersagten Ausnahmegerichten<br />

nicht <strong>der</strong> Fall ist. <strong>Die</strong>ser Grundsatz liegt <strong>im</strong> Interesse <strong>der</strong> Voraussehbarkeit <strong>der</strong> Entscheide<br />

und <strong>der</strong> Rechtssicherheit 104 . Ein Gericht ist dann zuständig, wenn es in seiner gesetzmässigen<br />

Zusammensetzung 105 die ihm in einem formellen Gesetz zugewiesenen Aufgaben<br />

<strong>der</strong> Rechtsprechung erfüllt 106 . Schliesslich zeichnet sich ein Gericht dadurch aus,<br />

dass es befugt ist, zwingende Entscheide zu treffen, die nicht von einer an<strong>der</strong>en nicht richterlichen<br />

Behörde zu Lasten einer Partei geän<strong>der</strong>t werden dürfen 107 .<br />

100<br />

Vgl. KISS/KOLLER, St. Galler Kommentar, N 2 ff. zu <strong>Art</strong>. 191b <strong>BV</strong>.<br />

101<br />

KISS/KOLLER, St. Galler Kommentar, N 6 zu <strong>Art</strong>. 191b <strong>BV</strong>.<br />

102<br />

KISS/KOLLER, St. Galler Kommentar, N 13 zu <strong>Art</strong>. 191b <strong>BV</strong>.<br />

103<br />

Vgl. HOTZ, N 9 zu <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong>; zur richterlichen Unabhängigkeit vgl. Ziff. 1.1 hiernach.<br />

104<br />

Vgl. dazu FLEINER, Independence, S. 16 und 27 ff.; vgl. bezüglich des kantonalen Versicherungsgerichts<br />

des Kantons Wallis BGE 129 V 196; das Vorliegen einer formellen gesetzlichen Grundlage<br />

wurde i.c. bejaht.<br />

105<br />

Der Anspruch auf eine ordentliche Zusammensetzung des Spruchkörpers wird beispielsweise verletzt,<br />

wenn eine richterliche Behörde (i.c. kantonale Rekurskommission) in Abwesenheit eines Mitglieds<br />

entscheidet, sofern die Besetzung <strong>der</strong> Behörde <strong>im</strong> formellen Gesetz <strong>der</strong>art geregelt wird,<br />

dass kein Raum für <strong>der</strong>ogatorische Vorschriften bleibt; BGE 129 V 335.<br />

106<br />

HOTZ, N 10 und 11 zu <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong>; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, N 1191; vgl. auch FRO-<br />

WEIN/PEUKERT, N 122 zu <strong>Art</strong>. 6.<br />

107<br />

AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, N 1194 mit Hinweisen.<br />

23


Nach einhelliger Auffassung <strong>der</strong> Lehre verlangt <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> keine klassischen Gerichte <strong>der</strong><br />

traditionellen Gerichtsorganisation 108 . Auch an<strong>der</strong>e Behörden, namentlich Rekurskommissionen<br />

109 , die als Spezialverwaltungsgerichte arbeiten, können den verfassungsmässigen Vorgaben<br />

genügen. Ferner können auch (private) Schiedsgerichte bzw. Schiedskommissionen<br />

110 o<strong>der</strong> berufsständische Organe wie beispielsweise die Anwalts-, Notariats- o<strong>der</strong> Ärztekammer<br />

die Anfor<strong>der</strong>ungen an eine richterliche Behörde erfüllen, sofern ihre Unabhängigkeit<br />

und Unparteilichkeit gewährleistet sind 111 . Keine richterlichen Behörden stellen klarerweise<br />

verwaltungsinterne Instanzen o<strong>der</strong> Kantonsregierungen, die Bundesverwaltung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Bundesrat 112 .<br />

Über die Besetzung <strong>der</strong> jeweiligen Behörde schweigt sich <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> aus. Es ist jedoch zusammen<br />

mit <strong>der</strong> Lehre davon auszugehen, dass auch eine Besetzung durch einen Einzelrichter<br />

die verfassungsmässigen Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt 113 . <strong>Die</strong>s bedeutet wie<strong>der</strong>um auch,<br />

dass <strong>der</strong> Rechtsschutz in hinreichen<strong>der</strong>, verfassungskonformer Weise gewährleistet wird,<br />

wenn <strong>der</strong> Zugang zu irgend einer, auch unterinstanzlichen richterlichen Behörde, welche die<br />

zitierten Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt, sichergestellt wird; nicht erfor<strong>der</strong>lich ist die Beurteilung durch<br />

das Bundesgericht 114 . In diesem Sinne gilt es festzuhalten, dass die <strong>Rechtsweggarantie</strong> keine<br />

Rechtsmittelgarantie ist und demnach auch keinen doppelten richterlichen Instanzenzug<br />

verlangt.<br />

1.1 <strong>Die</strong> richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit<br />

<strong>Die</strong> richterliche Unabhängigkeit wurde erst <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Justizreform auf Verfassungsstufe<br />

verankert. Der neu eingeführte <strong>Art</strong>. 191c <strong>BV</strong> hält folgendes fest:<br />

<strong>Die</strong> richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem<br />

Recht verpflichtet.<br />

Zwar gehörte die richterliche Unabhängigkeit bereits zum materiellen Verfassungsrecht,<br />

doch wurde sie bisher aus dem Grundsatz <strong>der</strong> Gewaltenteilung abgeleitet. Für das Bundesgericht<br />

war eine entsprechende Garantie auf Gesetzesstufe in <strong>Art</strong>. 21 Abs. 3 OG enthalten.<br />

Sie gilt nun für alle richterlichen Behörden 115 . Auf kantonaler Ebene ist die richterliche Unabhängigkeit<br />

in den meisten Verfassungen verankert 116 .<br />

Als Verfassungsnorm verpflichtet die Best<strong>im</strong>mung sowohl den Gesetzgeber als auch alle<br />

Personen, die richterliche Funktionen ausüben. <strong>Die</strong> Unabhängigkeit <strong>der</strong> richterlichen Behörden<br />

konkretisiert sich nach den gleichen Gesichtspunkten wie die Unabhängigkeit <strong>der</strong> Gerichte,<br />

auf die <strong>Art</strong>. 30 Abs. 1 <strong>BV</strong> einen grundrechtlichen Anspruch gewährleistet 117 .<br />

1.1.1 Kriterien für die Beurteilung <strong>der</strong> richterlichen Unabhängigkeit <strong>im</strong> Allgemeinen<br />

<strong>Die</strong> richterliche Unabhängigkeit versteht sich zunächst als (institutionelle) Unabhängigkeit<br />

von den übrigen Staatsgewalten (Legislative und Exekutive) sowie von den Parteien. Im<br />

108<br />

So auch <strong>Art</strong>. 191b <strong>BV</strong>, vgl. NUSPLIGER, N 25.<br />

109<br />

So z.B. die Berner Bodenverbesserungskommission, vgl. BGE 124 I 255 ff.; ferner auch die Rekurskommission<br />

für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, BGE 121 II 127 E. 2; weitere Beispiele<br />

finden sich bei KIENER, Unabhängigkeit, S. 316 (Fn 371).<br />

110<br />

Vgl. z.B. BGE 119 Ia 81 insb. E. 3 betreffend die Walliser Schiedskommission für arbeitsrechtliche<br />

Streitigkeiten.<br />

111<br />

AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, N 1192; KIENER, Unabhängigkeit, S. 316 f.<br />

112<br />

Vgl. auch TOPHINKE, S. 89; vgl. auch BIAGGINI, S. 1159.<br />

113<br />

KISS, S. 294 f.; KLEY, St. Galler Kommentar, N 7 zu <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>.<br />

114<br />

So bereits die Botschaft zur <strong>BV</strong> 1996, BBl 1997 503 f.; vgl. auch KÄLIN, S. 54.<br />

115<br />

Vgl. HOTZ, St. Galler Kommentar, N 4 zu <strong>Art</strong>. 191c <strong>BV</strong>.<br />

116<br />

Vgl. <strong>Art</strong>. 73 Abs. 2 KV ZH, <strong>Art</strong>. 26 Abs. 1 und 97 Abs. 1 KV BE o<strong>der</strong> <strong>Art</strong>. 28 und 126 KV VD.<br />

117<br />

HOTZ, St. Galler Kommentar, N 4 und 5 zu <strong>Art</strong> 191c <strong>BV</strong>.<br />

24


Vor<strong>der</strong>grund steht hier die institutionell-organisatorische Unabhängigstellung und Verselbständigung<br />

<strong>der</strong> Justiz <strong>im</strong> Staat mit dem Zweck, das Vertrauen <strong>der</strong> Rechtsgemeinschaft in die<br />

Justiz sicherzustellen 118 . <strong>Die</strong>s bedeutet, dass die Gerichtsmitglie<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Ausübung ihrer<br />

richterlichen Funktionen we<strong>der</strong> weisungsgebunden sind noch Rechenschaft abzulegen haben<br />

119 . Mit <strong>der</strong> richterlichen Unabhängigkeit zu vereinbaren sind jedoch die Aufsichtsfunktionen<br />

an<strong>der</strong>er Staatsgewalten über die Gerichte, weil hier keine Kontrolle <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

stattfindet.<br />

<strong>Die</strong> funktionelle Unabhängigkeit zeichnet sich durch verschiedene Merkmale aus, namentlich<br />

durch Selbständigkeit in <strong>der</strong> Rechtsprechung (insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong> Sinne einer Weisungsunabhängigkeit)<br />

sowie die Unmöglichkeit von Urteilskorrekturen durch nicht richterliche Behörden<br />

120 . Für die Beurteilung <strong>der</strong> Unabgängigkeit können verschiedene Kriterien herangezogen<br />

werden, namentlich die Wahl <strong>der</strong> Gerichtsmitglie<strong>der</strong>. Von Bedeutung sind zudem die<br />

Dauer <strong>der</strong> Amtszeit sowie die Unabsetzbarkeit bzw. die Unmöglichkeit <strong>der</strong> Amtsenthebung<br />

während dieser Dauer; dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass die Richter auf eine feste<br />

Amtszeit gewählt werden und während dieser Dauer we<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>en Staatsgewalten<br />

noch von den Parteien Anweisungen erhalten. Schliesslich müssen genügend Garantien gegen<br />

äussere Beeinflussungen vorhanden sein. Ebenfalls von Bedeutung ist <strong>der</strong> äussere<br />

Schein, d.h. ob das Gericht nach dem äusseren Erscheinungsbild als unabhängig bezeichnet<br />

werden kann. Im Übrigen ist es grundsätzlich <strong>im</strong> Einzelfall zu prüfen, wie weit diese Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

reichen müssen. Eine eher kürzere Amtsdauer kann sich beispielsweise dadurch<br />

rechtfertigen, dass das Gericht auch aus Vertretern einer best<strong>im</strong>mten Berufsgruppe wegen<br />

121<br />

ihrer beson<strong>der</strong>en Sachkunde berufen<br />

werden .<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Richterwahl sind mehrere Varianten möglich. In Frage kommen Volkswahlen,<br />

Parlamentswahlen o<strong>der</strong> spezielle Richterwahlausschüsse, wobei Letzteres in <strong>der</strong><br />

Schweiz selten <strong>der</strong> Fall ist. Bei den erstinstanzlichen Gerichten bestehen in <strong>der</strong> Schweiz in<br />

<strong>der</strong> Regel Volkswahlen auf Vorschlag <strong>der</strong> politischen Parteien (mit einzelnen wenigen Ausnahmen).<br />

Parlamentswahlen existieren hauptsächlich bei den Gerichten zweiter Instanz, wobei<br />

auch hier in einzelnen Kantonen Volkswahlen stattfinden. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des<br />

EGMR ist es ebenfalls zulässig, dass die Mitglie<strong>der</strong> eines Gerichts von einem Exekutivorgan<br />

ernannt werden, solange sie dem Gericht als weisungsunabhängige Personen angehören 122 .<br />

Eine Richterwahl durch die Exekutive ist in <strong>der</strong> Schweiz meistens bei den beson<strong>der</strong>en Verwaltungsgerichten<br />

(Rekurs- und Schiedskommissionen) die Regel 123 . So wurden die Mitglie<strong>der</strong><br />

eidgenössischer Rekurskommissionen durch den Bundesrat gewählt 124 . Richterwahlen<br />

durch Exekutivbehörden sind grundsätzlich unproblematisch, wenn Sicherungen bestehen,<br />

dass die Richter von fortdauernden Bindungen an die Wahlbehörde befreit sind und sofern<br />

genügend Schranken zur Sicherstellung <strong>der</strong> institutionellen und personellen Unabhängigkeit<br />

eingebaut werden. Gegenüber Parlamenten haben kleinere, überblickbare Gremien den Vorteil,<br />

weniger abhängig von zufällig zustande gekommenen Mehrheiten zu sein und durch die<br />

klare Zuordnung von Verantwortung können hier die Chancen, kompetente Richter zu wäh-<br />

118<br />

Vgl. dazu KIENER, Unabhängigkeit, S. 226 f.<br />

119<br />

FROWEIN/PEUKERT, N 124 zu <strong>Art</strong>. 6; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, N 1196; KÖLZ, Kommentar a<strong>BV</strong>,<br />

N 47 zu <strong>Art</strong>. 58 a<strong>BV</strong>; KIENER, Unabhängigkeit, S. 39.<br />

120<br />

Zum Ganzen KIENER, Unabhängigkeit, S. 235 ff.<br />

121<br />

Ausführlich dazu AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, N 1197 ff.; FROWEIN/PEUKERT, N 126 ff.; HOTZ, N 12<br />

zu <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong>.<br />

122<br />

KÖLZ, Kommentar a<strong>BV</strong>, N 47 zu <strong>Art</strong>. 58 a<strong>BV</strong>; SCHMUCKLI, S. 74; FLEINER, Independence, S. 21:<br />

Wichtig erscheint <strong>im</strong> Sinne eines Min<strong>im</strong>alstandards, dass die Richter nicht aufgrund ihrer Rechtsprechung<br />

ihres Amtes enthoben werden dürfen, dass sie keine Weisungen <strong>der</strong> Exekutive befolgen<br />

müssen und schliesslich, dass kein richterliches Urteil durch die Exekutive aufgehoben werden<br />

kann.<br />

123<br />

Vgl. auch KIENER, Unabhängigkeit, S. 258.<br />

124<br />

Vgl. <strong>Art</strong>. 7 <strong>der</strong> inzwischen aufgehobenen Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer<br />

Rekurs- und Schiedskommissionen; die Verordnung galt für die in <strong>der</strong>en Anhang 1 aufgeführten<br />

Rekurs- und Schiedskommissionen.<br />

25


len, erhöht werden 125 . Schliesslich gilt es festzuhalten, dass kein Wahlverfahren völlige Unabhängigkeit<br />

gewährleisten kann, sei es seitens <strong>der</strong> Wahlbehörde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> gewählten Gerichtsmitglie<strong>der</strong>.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Art</strong> <strong>der</strong> Bestellung richterlicher Instanzen, namentlich, dass dadurch organisatorisch-institutionelle<br />

Abhängigkeiten zum Wahlorgan entstehen können, vermag für<br />

sich allein genommen die institutionelle Unabhängigkeit <strong>der</strong> Justiz nicht in Frage zu stellen.<br />

Wesentlich erscheint vielmehr die Versicherung, dass die gewählten Mitglie<strong>der</strong> ihr Amt frei<br />

von Weisungen und an<strong>der</strong>en Einwirkungen ausüben können 126 . Wichtig ist es deshalb auch,<br />

dass das zur Anwendung kommende Verfahren transparent ist und die Wahl nach sachgerechten<br />

Kriterien erfolgt.<br />

Zur richterlichen Unabhängigkeit gehört neben <strong>der</strong> institutionellen Unabhängigkeit auch die<br />

persönliche Unbefangenheit, die Unparteilichkeit. Befangenheit ist nach Lehre und Rechtsprechung<br />

anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit<br />

eines Richters zu erwecken 127 . Dabei genügt <strong>der</strong> Anschein <strong>der</strong> Befangenheit.<br />

<strong>Die</strong> Gründe hierfür können verschieden sein, wie z.B. ein eigenes Interesse am Ausgang des<br />

Verfahrens, eine enge Beziehung zu einer Partei, eine Vorbefassung mit <strong>der</strong> zu beurteilenden<br />

Streitsache o<strong>der</strong> ein äusserer Druck, dem <strong>der</strong> Richter ausgesetzt ist, beispielsweise<br />

durch die öffentliche Meinung o<strong>der</strong> Einflussnahme durch Staatsorgane 128 . <strong>Die</strong> Umstände,<br />

welche die Befangenheit des Richters begründen könnten, müssen konkret sein und in objektiver<br />

Weise gerechtfertigt erscheinen; subjektive Befürchtungen <strong>der</strong> Parteien reichen dagegen<br />

nicht aus 129 . Im Gegensatz zur Unabhängigkeit betrifft die Unparteilichkeit die subjektive<br />

Seite des Richters: Er soll über den Parteien stehen und seine Entscheidungen ohne<br />

Rücksicht auf die Person sach<strong>gemäss</strong> und nach bestem Wissen und Gewissen treffen 130 .<br />

<strong>Die</strong> Unparteilichkeit kann subjektiv o<strong>der</strong> objektiv beurteilt werden. Im ersten Fall gilt es festzustellen,<br />

was <strong>der</strong> Richter in seinem Innersten denkt o<strong>der</strong> empfindet, wobei es des Nachweises<br />

<strong>der</strong> tatsächlichen Befangenheit bedarf. Indessen genügt es nicht, zu beweisen, dass <strong>der</strong><br />

Richter subjektiv nicht befangen war; es bedarf vielmehr einer objektiven Betrachtungsweise:<br />

Danach hat <strong>der</strong> Richter in den Ausstand zu treten, sofern bereits <strong>der</strong> Anschein einer Befangenheit<br />

besteht, d.h. sofern nicht mit hinreichen<strong>der</strong> Sicherheit ausgeschlossen werden kann,<br />

dass <strong>der</strong> Richter unvoreingenommen ist. Der Nachweis einer tatsächlichen Befangenheit<br />

muss nicht erbracht werden 131 . Eine Verletzung <strong>der</strong> richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit<br />

liegt somit bereits dann vor, wenn bei objektiver Betrachtung <strong>der</strong> Sachlage <strong>der</strong> Anschein<br />

einer – möglicherweise gar nicht vorhandener – Voreingenommenheit des Richters<br />

erweckt wird 132 .<br />

1.1.2 Schiedsgerichte<br />

Damit die Unabhängigkeit von Schiedsgerichten bejaht werden kann, muss sichergestellt<br />

werden, dass die Parteien hinsichtlich ihres Einflusses auf die Zusammensetzung gleichgestellt<br />

werden 133 . <strong>Die</strong> Schiedsgerichte müssen gleich wie staatliche Gerichte mit unparteiischen<br />

und unabhängigen Richtern besetzt werden, so dass hier dieselben Prinzipien gelten,<br />

die <strong>im</strong> Zusammenhang mit Ablehnungsbegehren gegen staatliche Richter entwickelt<br />

wurden 134 . Darüber hinaus gilt <strong>der</strong> Grundsatz, dass keiner Partei bei <strong>der</strong> Bestellung des<br />

Schiedsgerichts ein überwiegen<strong>der</strong> Einfluss zukommen darf. Unter Bezugnahme auf das<br />

125<br />

KIENER, Unabhängigkeit, S. 259.<br />

126<br />

Vgl. zum Ganzen KIENER, Unabhängigkeit, S. 255 ff.<br />

127<br />

KÖLZ, Kommentar a<strong>BV</strong>, N 56 zu <strong>Art</strong>. 58 a<strong>BV</strong><br />

128<br />

Vgl. HOTZ, N 13 zu <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong>; KÖLZ, Kommentar a<strong>BV</strong>, N 17 zu <strong>Art</strong>. 58 a<strong>BV</strong>.<br />

129<br />

Im Einzelnen KIENER, Unabhängigkeit, S. 60 ff.<br />

130<br />

Vgl. auch FROWEIN/PEUKERT, N 129 zu <strong>Art</strong>. 6.<br />

131<br />

Zum Ganzen AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, N 1204 ff.<br />

132<br />

KÖLZ, Kommentar a<strong>BV</strong>, N 18 zu <strong>Art</strong>. 58 a<strong>BV</strong>.<br />

133<br />

Auer/Malinverni/Hottelier, N 1201 f.<br />

134<br />

Vgl. hinsichtlich <strong>der</strong> Unabhängigkeit von Mitglie<strong>der</strong>n eines kantonalen Schiedsgerichts Urteil des<br />

EVG vom 29.7.2004, K 29/04.<br />

26


Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit hielt das Bundesgericht bezüglich Schiedsgerichte<br />

fest, dass wer sich dem Urteil eines Schiedsgerichts unterwirft, unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar<br />

Einfluss auf die Besetzung des Gerichts haben muss, wobei <strong>der</strong> Anspruch auf richtige Besetzung<br />

des Schiedsgerichts unverzichtbar ist 135 .<br />

1.1.3 Spezialgerichte und Berufsgerichtsbarkeiten<br />

Son<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Spezialgerichte stellen generell-abstrakt normierte, nach sachlichen Gesichtspunkten<br />

eingerichtete richterliche Instanzen dar, mit einer nach dem Streitgegenstand eingeschränkten<br />

Zuständigkeit, die aber nicht individuell geprägt sein darf; sie rechtfertigen sich<br />

namentlich dort, wo <strong>der</strong> Beizug von mit Spezialkenntnissen ausgestatteten Richtern o<strong>der</strong> die<br />

paritätische Besetzung des Spruchkörpers als geboten erscheint 136 . Häufigste Beispiele bilden<br />

Handels-, Miets- o<strong>der</strong> Arbeitsgerichte. Auch Steuer- und Militärgerichte können dazu gezählt<br />

werden. Son<strong>der</strong>gerichte sind von Ausnahmegerichten 137 strikt zu unterscheiden. Massgebend<br />

für die Bezeichnung dieser Instanzen als richterliche Behörden ist allein, dass sie<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen von <strong>Art</strong>. 30 Abs. 1 <strong>BV</strong> und 6 Ziff. 1 EMRK erfüllen, wobei die Unabhängigkeit<br />

und Unparteilichkeit <strong>im</strong> Vor<strong>der</strong>grund stehen 138 .<br />

Häufig werden Son<strong>der</strong>gerichte nicht nur mit Berufsrichtern, son<strong>der</strong>n auch mit Angehörigen<br />

verschiedener Berufsgattungen besetzt. <strong>Die</strong>s ist mit <strong>der</strong> richterlichen Unabhängigkeit durchaus<br />

vereinbar. Auch Beamte o<strong>der</strong> Vertreter verschiedener Berufsgruppen können richterliche<br />

Funktionen ausüben, sofern ein Schutz gegen äussere Einflüsse gewährleistet wird. Werden<br />

Beamte mit richterlichen Befugnissen betraut, ist es darauf zu achten, dass sie sich <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf ihre Pflichten bzw. die Organisation ihres Amtes nicht in einer untergeordneten Position<br />

zu einer Partei befinden 139 .<br />

Berufsgerichtsbarkeiten (z.B. Standesbehörden, Berufsaufsichtsbehörden) können ebenfalls<br />

hinreichende Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bieten. Grundsätzlich können<br />

in solchen Fällen die für Schiedsgerichte geltenden Kriterien angewendet werden: Danach<br />

kann die Unabhängigkeit einer Standesbehörde nur dann bejaht werden, wenn die<br />

Standesvertreter <strong>im</strong> Spruchkörper nicht in <strong>der</strong> Mehrzahl sind, son<strong>der</strong>n die Mitwirkung von<br />

aussenstehenden Dritten ein Korrektiv <strong>der</strong> abhängigkeitsbegründenden Umstände schafft.<br />

Insofern erachtete <strong>der</strong> Strassburger Gerichtshof die Unabhängigkeit von Standesorganen<br />

selbst dann als gegeben, wenn diese ganz o<strong>der</strong> teilweise mit Angehörigen des betreffenden<br />

Berufsstandes besetzt und in <strong>der</strong> Regel durch diese gewählt werden 140 .<br />

<strong>Die</strong> Tatsache, dass Vertreter eines best<strong>im</strong>mten Berufsstandes Mitglie<strong>der</strong> in einer richterlichen<br />

Behörde sind, verletzt den Grundsatz <strong>der</strong> Unabhängigkeit solange nicht, als es sich<br />

dabei nicht um weisungsgebundene Funktionäre handelt. Das Bundesgericht hat beispielsweise<br />

entschieden, dass eine kantonale Aufsichtskommission über die Gesundheitsberufe,<br />

die vom Departementsvorsteher präsidiert wird und aus Beamten und Medizinalpersonen<br />

besteht, nicht als Gericht betrachtet werden kann 141 . Neben organisatorischen und personellen<br />

Kriterien, namentlich hinsichtlich Wahlart, Amtsdauer und sonstiger Stellung des betreffenden<br />

Organs, müssen auch dessen Funktionen und Aufgaben untersucht werden, um klar<br />

stellen zu können, ob dieses als unabhängiges Gremium bezeichnet werden kann. Dabei gilt<br />

es stets zu beachten, dass eine richterliche Behörde in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten<br />

135<br />

KÖLZ, Kommentar a<strong>BV</strong>, N 23 f. zu <strong>Art</strong>. 58 a<strong>BV</strong>; ausführlich zu dieser Frage auch KIENER, Unabhängigkeit,<br />

S. 118 ff.; ferner auch BIAGGINI, S. 1162 f.<br />

136<br />

Vgl. dazu KÖLZ, Kommentar a<strong>BV</strong>, N 70 ff. zu <strong>Art</strong>. 58 a<strong>BV</strong>; KIENER, Unabhängigkeit, S. 120; vgl. ferner<br />

BGE 124 I 255 E. 4; HÄFELIN/HALLER, N 850.<br />

137<br />

Darunter versteht man Gerichte, die für einzelne best<strong>im</strong>mte Fälle geschaffen werden.<br />

138<br />

KLEY, St. Galler Kommentar, N 7 zu <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>; TOPHINKE, S. 91.<br />

139<br />

KÖLZ, Kommentar a<strong>BV</strong>, N 47 zu <strong>Art</strong>. 58 a<strong>BV</strong>.<br />

140<br />

Vgl. dazu KIENER, Unabhängigkeit, S. 127 f.<br />

141<br />

Unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 23.12.1994, zitiert in: BGE 123 I 87 E. 4c; vgl. auch<br />

die dort erwähnten Beispiele.<br />

27


zwischen zwei Parteien (dem Bürger einerseits und <strong>der</strong> Verwaltung an<strong>der</strong>erseits) zu entscheiden<br />

hat. Sie muss eine unabhängige Beurteilung zwischen dem von <strong>der</strong> Verwaltung<br />

geltend gemachten und wahrgenommenen öffentlichen Interesse und dem Privatinteresse<br />

gewährleisten. Eine Behörde, die aufgrund ihrer Stellung zwar als von <strong>der</strong> Verwaltung unabhängig<br />

erscheint, jedoch generelle und umfassende Aufsichtsbefugnisse wahrn<strong>im</strong>mt, Inspektionen<br />

durchführt und Disziplinarmassnahmen ergreifen kann, kommt eher einer Verwaltungsbehörde<br />

als einer richterlichen Instanz nahe 142 .<br />

1.1.4. Rekurskommissionen<br />

In einer Vielzahl von Verwaltungsangelegenheiten setzen die Kantone spezielle Rekurskommissionen<br />

ein, namentlich <strong>im</strong> Bau-, Steuer- o<strong>der</strong> Schulrecht. Es stellt sich die Frage, ob<br />

diese Gremien richterliche Behörden darstellen.<br />

Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage bildet die von den Kantonen bei <strong>der</strong><br />

Schaffung dieser Behörden verfolgte Absicht. Sofern Rekurskommissionen als spezielle<br />

Verwaltungsgerichte eingesetzt werden, wie dies sinn<strong>gemäss</strong> bei den eidgenössischen Rekurskommissionen,<br />

die nun durch das Bundesverwaltungsgericht abgelöst wurden, <strong>der</strong> Fall<br />

war, gelten für sie dieselben Voraussetzungen bezüglich Unabhängigkeit wie für die Son<strong>der</strong>gerichte.<br />

Ob die Rekurskommissionen als spezielle Verwaltungsgerichte entscheiden, beurteilt<br />

sich für die einzelnen Kommissionen geson<strong>der</strong>t, anhand <strong>der</strong> ihre Stellung regelnden Best<strong>im</strong>mungen<br />

143 . Massgebend ist die Tatsache, ob sie die spezifischen Anfor<strong>der</strong>ungen nach<br />

<strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong> und 6 Ziff. 1 EMRK erfüllen. Ergibt sich aus den gesamten Umständen, dass eine<br />

Rekurskommission aufgrund <strong>der</strong> gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen nicht als richterliche Behörde<br />

konzipiert wurde, so dass es in institutioneller Hinsicht an <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unabhängigkeit<br />

fehlt, kommt ihr die gleiche Stellung wie einer mit <strong>der</strong> Rechtspflege betrauten Verwaltungsbehörde<br />

zu 144 . In einem älteren Urteil setzte sich das Bundesgericht bereits mit den Voraussetzungen<br />

auseinan<strong>der</strong>, die eine Rekurskommission zu erfüllen hat, damit sie als „gerichtsähnlich“<br />

betrachtet werden kann. Demnach muss <strong>der</strong> richterliche Charakter bejaht werden,<br />

wenn die jeweilige Rekurskommission eine hinreichende Unabhängigkeit von <strong>der</strong> Verwaltung,<br />

insbeson<strong>der</strong>e von <strong>der</strong> Verwaltungsspitze hat. Zwar könnten Rekurskommissionen von<br />

<strong>der</strong> Kantonsregierung bestellt werden, doch müssten sie weisungsungebunden entscheiden<br />

können. So würde es an <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unabhängigkeit fehlen, sofern eine Rekurskommission<br />

von einem Regierungsrat präsidiert würde, dies selbst wenn dieser nicht dem Departement<br />

vorsteht, das Beschwerde geführt hat 145 .<br />

Eine beson<strong>der</strong>e Kategorie von Rekurskommissionen bilden die interkantonalen Rekurskommissionen,<br />

die durch verschiedene interkantonale Vereinbarungen (in <strong>der</strong> Regel) als Rekursorgan<br />

eingesetzt werden. Trotz offensichtlicher Gemeinsamkeiten unterscheiden sich<br />

solche Gremien von den herkömmlichen Rekurskommissionen in verschiedener Hinsicht.<br />

142<br />

Somit wurde eine Notariatskommission nicht als richterliche Behörde qualifiziert, vgl. BGE 123 I 87.<br />

143<br />

In vielen Kantonen waren die Rekurskommissionen die Vorgänger eigentlicher Verwaltungsgerichte,<br />

vgl. FLEINER, Grundzüge, S. 214.<br />

144<br />

Zum Ganzen KÖLZ, VGR ZH, N 81 ff. zu § 19, insb. N 86; in Bezug auf den Kanton Zürich kommt<br />

<strong>der</strong> Verfasser zum Schluss, dass die kantonalen Baurekurskommissionen (vgl. BGE 120 Ia 19, E.<br />

4a) und die Steuerrekurskommissionen grundsätzlich als „gerichtsähnliche“ Instanzen konzipiert<br />

wurden, nicht jedoch die Schul- und Universitätsrekurskommissionen; als „gerichtsähnliche“ Behörde<br />

bezeichnete das Bundesgericht auch die Rekurskommission <strong>der</strong> Evangelisch-Reformierten<br />

Landeskirche des Kantons Aargau: <strong>Die</strong>se sei als eigentliches Gericht konzipiert und übe ausschliesslich<br />

rechtsprechende Funktionen aus, ohne dabei an die Weisungsgewalt einer übergeordneten<br />

Instanz gebunden zu sein; vgl. BGE 127 I 128, E. 4; als Spezialverwaltungsgerichte und<br />

nicht als Rekurskommissionen amtieren die Schätzungskommissionen in Enteignungsstreitigkeiten;<br />

sie werden vom Verwaltungsgericht gewählt und verfügen über richterliche Unabhängigkeit.<br />

145<br />

Vgl. BGE 103 Ib 372 bezüglich <strong>der</strong> Zürcher Rekurskommission für Grun<strong>der</strong>werb durch Personen<br />

<strong>im</strong> Ausland; i.c. wurde <strong>der</strong> richterliche Charakter verneint.<br />

28


Auf diese spezielle Problematik wird <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Ausführungen zu den interkantonalen<br />

Vereinbarungen ausführlich eingegangen (vgl. § 3/E/II/2.2.2).<br />

1.2 <strong>Die</strong> Kognition<br />

<strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> verlangt eine umfassende Kontrolle <strong>der</strong> Rechts- und Sachverhaltsfragen 146 . Eine<br />

allfällige Beschränkung <strong>der</strong> Kognition, wie sie beispielsweise <strong>im</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong><br />

staatsrechtlichen Beschwerde <strong>der</strong> Fall war, läuft dem Postulat nach einem effektiven<br />

Rechtsschutz zuwi<strong>der</strong> (dazu oben lit. B/III/2.4). Für die Gewährleistung <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

ist es somit erfor<strong>der</strong>lich, dass zumindest einmal eine richterliche Behörde Sachverhalt und<br />

Rechtsfragen frei prüfen kann. Eine Angemessenheitsprüfung wird hingegen nicht zwingend<br />

gefor<strong>der</strong>t 147 . Ferner ist die heute übliche Zurückhaltung <strong>der</strong> richterlichen Behörden namentlich<br />

bei <strong>der</strong> Überprüfung unbest<strong>im</strong>mter Gesetzesbegriffe, die den anwendenden Behörden<br />

gewisse Entscheidungsbefugnisse einräumen o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Beurteilung von Sachverhalten<br />

von hoher technischer Komplexität, mit <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> vereinbar. <strong>Die</strong>s könnte beispielsweise<br />

bei <strong>der</strong> Beurteilung von Beschwerden gegen Prüfungsergebnisse eine Rolle spielen 148 .<br />

2. Zusätzliche Anfor<strong>der</strong>ung an die richterlichen Behörden <strong>gemäss</strong> BGG<br />

Wie bereits angeführt, wird <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> erfüllt, sofern die betreffende Rechtsstreitigkeit vor<br />

irgendeine richterliche (auch untere) Instanz mit voller Kognition getragen werden kann. Sofern<br />

auf Bundesebene eine <strong>der</strong> Beschwerden ans Bundesgericht zulässig ist, werden die<br />

Kantone zudem verpflichtet, obere Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts<br />

einzusetzen. Im Rahmen <strong>der</strong> Beschwerden in Zivil- und Strafsachen entscheiden diese<br />

als Rechtsmittelinstanzen 149 . <strong>Die</strong>se Anfor<strong>der</strong>ung gilt selbst in jenen Fällen, in welchen das<br />

Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Damit wird klar gestellt, dass nicht<br />

jede richterliche Instanz den Anfor<strong>der</strong>ungen des BGG entspricht. Schliesslich ist die Verpflichtung,<br />

obere Gerichte einzusetzen, auch in jenen Fällen massgebend, in welchen nicht<br />

die ordentliche Einheitsbeschwerde, son<strong>der</strong>n die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur<br />

Anwendung kommt (vgl. dazu oben lit. A/II/2) 150 . <strong>Die</strong>s hat <strong>im</strong> Ergebnis zur Folge, dass die<br />

Vorschriften des BGG über den kantonalen Instanzenzug auf beinah sämtliche Verfahren vor<br />

kantonalen Behörden anwendbar sein werden. Es ist zurzeit nicht klar, wie die Kantone diese<br />

Vorgaben umsetzen werden. Eine Lösung würde darin bestehen, dass die Kantone ihre<br />

(richterlichen) Instanzen <strong>im</strong> Hinblick auf eine mögliche subsidiäre Verfassungsbeschwerde<br />

dazu verpflichten müssen, zu prüfen, ob ein verfassungsmässiges Recht verletzt sei und ob<br />

<strong>der</strong> Sachverhalt auf <strong>der</strong> Verletzung eines solchen Rechts beruht 151 .<br />

2.1 „Obere“ Behörden<br />

Es fragt sich zunächst, was unter eine „obere Behörde“ zu verstehen ist. Der Begriff wurde<br />

vom Gesetzgeber bereits in <strong>Art</strong>. 48 Abs. 1 OG <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> Zulassung <strong>der</strong> Berufung<br />

verwendet. <strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mungen des BGG können somit in diesem Sinne ausgelegt<br />

werden 152 .<br />

146<br />

Vgl. bereits BBl 1997 523.<br />

147<br />

Vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.51/2006 vom 20. März 2006, E. 3.2, wo das Bundesgericht<br />

festhält, dass sich aus <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> grundsätzlich kein Anspruch auf ein Rechtsmittel mit<br />

Angemessenheitsprüfung ableiten lasse.<br />

148<br />

Zur Frage <strong>der</strong> Kognition vgl. KISS, S. 293 f.; KLEY, St. Galler Kommentar, N 6 zu <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>; KÄ-<br />

LIN, S. 55; TOPHINKE, S. 91.<br />

149<br />

Vgl. <strong>Art</strong>. 75 Abs. 2 BGG für die Beschwerde in Zivilsachen, <strong>Art</strong>. 80 Abs. 2 BGG für die Beschwerde<br />

in Strafsachen und <strong>Art</strong>. 86 Abs. 2 BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.<br />

150<br />

AUER, S. 123 f.; AEMISEGGER, S. 136.<br />

151<br />

So PFISTERER, S. 298 f.<br />

152<br />

Vgl. auch AUER, S. 123.<br />

29


Als „obere“ Behörde gilt eine Behörde, die hierarchisch keiner an<strong>der</strong>en Instanz unterstellt ist<br />

und gegen <strong>der</strong>en Entscheide auf kantonaler Ebene kein ordentliches Rechtsmittel mit umfassen<strong>der</strong><br />

Kognition mehr offen steht. Es muss sich grundsätzlich um eine Instanz handeln,<br />

die aufgrund ihrer hierarchischen Stellung in etwa einem Kantonsgericht (in öffentlichrechtlichen<br />

Angelegenheiten einem Verwaltungsgericht) entspricht. Daneben können die<br />

Voraussetzungen des oberen Gerichts auch Son<strong>der</strong>gerichte o<strong>der</strong> Rekurskommissionen erfüllen,<br />

sofern sie keiner an<strong>der</strong>en Rechtsmittelbehörde unterstellt sind. Nicht als Vorinstanzen<br />

<strong>im</strong> Sinne des BGG gelten (zumindest nationale) Schiedsgerichte 153 . Dabei ist es nicht massgebend,<br />

ob die Behörden als einzige o<strong>der</strong> als zweite kantonale Instanz entscheiden. Keine<br />

oberen Gerichte stellen in <strong>der</strong> Regel Friedensrichter o<strong>der</strong> Bezirksgerichte dar 154 . Somit ist<br />

die Einheitsbeschwerde gegen Entscheide unterer Instanzen nicht zulässig 155 .<br />

Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es, obere Gerichte einzusetzen. Oberste Gerichte,<br />

d.h. solche, die sämtlichen an<strong>der</strong>en Instanzen übergeordnet sind, werden nicht verlangt. <strong>Die</strong><br />

Botschaft zur Bundesrechtspflege enthält jedoch präzisierende Hinweise und spricht von einer<br />

„höchsten kantonalen Instanz“. <strong>Die</strong> „obere Instanz“ müsse das obere Gericht eines Kantons<br />

sein. Gibt es davon in einem Kanton mehrere, sei das oberste Gericht als oberes Gericht<br />

zu bezeichnen 156 . Für den Bereich des öffentlichen Rechts bedeutet dies grundsätzlich<br />

eine Aufwertung <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsbarkeit 157 . Um den verfassungsmässigen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> zu genügen, muss das Verwaltungsgericht über eine freie Kognition<br />

bezüglich Sachverhalts- und Rechtsfragen verfügen, da dessen Vorinstanzen in <strong>der</strong><br />

Regel keine richterlichen, son<strong>der</strong>n Verwaltungsbehörden sind.<br />

Eine Ausnahme vom Erfor<strong>der</strong>nis, obere Gerichte einzusetzen, machte <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>im</strong><br />

Bereich <strong>der</strong> Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: So besteht eine <strong>der</strong>artige<br />

Pflicht nicht, soweit nach einem an<strong>der</strong>en Bundesgesetz Entscheide an<strong>der</strong>er richterlicher Behörden<br />

<strong>der</strong> Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. <strong>Die</strong> Botschaft nennt als Beispiel<br />

<strong>Art</strong>. 146 DBG, wonach <strong>der</strong> Entscheid <strong>der</strong> kantonalen Steuerrekurskommission durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

be<strong>im</strong> Bundesgericht anfechtbar ist 158 . <strong>Die</strong>se Ausnahmen sind von<br />

geringer praktischer Bedeutung.<br />

2.2 Doppelter Instanzenzug<br />

Einen doppelten Instanzenzug verlangt das Gesetz nur in Zivil- und Strafsachen (<strong>Art</strong>. 75 Abs.<br />

2 bzw. <strong>Art</strong>. 80 Abs. 2 BGG), wobei bezüglich <strong>der</strong> Beschwerde in Zivilsachen Ausnahmen zulässig<br />

sind (<strong>Art</strong>. 75 Abs. 2 BGG). Der doppelte Instanzenzug bedeutet, dass die letzte kantonale<br />

Instanz zwingend als Rechtsmittelinstanz entscheidet, sei es gegenüber einem unteren<br />

Gericht, sei es gegenüber einer Verwaltungsbehörde. Insofern darf das Prinzip des doppelten<br />

Instanzenzugs nicht mit einem doppelten gerichtlichen Instanzenzug verwechselt werden;<br />

Letzteren verlangt das BGG nicht.<br />

Ausnahmen vom Erfor<strong>der</strong>nis des doppelten Instanzenzugs macht <strong>der</strong> Bundesgesetzgeber<br />

nur bei <strong>der</strong> Beschwerde in Zivilsachen. Sie werden in <strong>Art</strong>. 75 Abs. 2 BGG abschliessend aufgezählt.<br />

Demzufolge können obere Gerichte als einzige kantonale Instanzen entscheiden,<br />

sofern<br />

- ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt, wie dies beispielsweise <strong>im</strong> Immaterialgüterrecht<br />

<strong>der</strong> Fall ist (vgl. z.B. <strong>Art</strong>. 76 Abs. 1 des Patentgesetzes);<br />

153<br />

BBl 2001 4311.<br />

154<br />

Vgl. dazu JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band<br />

II, Bern 1990, N 1.2.3 zu <strong>Art</strong>. 48 OG.<br />

155<br />

An<strong>der</strong>s noch <strong>Art</strong>. 48 Abs. 2 OG.<br />

156<br />

BBl 2001 4326; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, <strong>Art</strong>. 86, N 6.<br />

157<br />

Vgl. PFISTERER, S. 295 und 309.<br />

158<br />

BBl 2001 4326.<br />

30


- Handelsgerichte als einzige kantonale Instanzen entscheiden, da hier ein beson<strong>der</strong>es Fachwissen<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist 159 ;<br />

- Klagen mit einem Streitwert von mindestens 100'000 Franken nach dem kantonalen Recht<br />

und mit Zust<strong>im</strong>mung aller Parteien direkt be<strong>im</strong> oberen Gericht eingereicht werden.<br />

2.3 Kognition<br />

Wie bereits dargestellt, kann das Bundesgericht <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde keine<br />

freie, umfassende Prüfung des Sachverhalts vornehmen, wie sie von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> gefor<strong>der</strong>t<br />

wird, son<strong>der</strong>n beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle (vgl. oben lit. A/II/1). <strong>Die</strong>s gilt ebenfalls<br />

in Bezug auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Hinsichtlich <strong>der</strong> Vorinstanzen des<br />

Bundesgerichts hält <strong>Art</strong>. 111 Abs. 3 BGG fest, dass diese mindestens die Rügen <strong>gemäss</strong><br />

<strong>Art</strong>. 95-98 BGG prüfen müssen. Eine umfassende Kontrolle des Sachverhalts ist darin nach<br />

dem Gesagten nicht vorgesehen. <strong>Die</strong> durch die Verfassung gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

Überprüfungsbefugnis <strong>der</strong> richterlichen Behörden müssen demnach durch die Kantone gewährleistet<br />

werden, denn nur auf diese Weise erwächst dem Rechtsuchenden aus <strong>der</strong> Beschränkung<br />

<strong>der</strong> Kognition kein Nachteil 160 . <strong>Die</strong>s wird <strong>im</strong> Übrigen auch in <strong>Art</strong>. 110 BGG festgehalten:<br />

Danach müssen die Kantone gewährleisten, dass in jenen Fällen, in denen sie als<br />

letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, dieses selbst o<strong>der</strong> eine vorgängig<br />

zuständige an<strong>der</strong>e richterliche Instanz den Sachverhalt frei prüft und das massgebende<br />

Recht von Amtes wegen anwendet 161 .<br />

Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass in sämtlichen Fällen, in denen die Einheitsbeschwerde<br />

ans Bundesgericht zulässig ist, die Kantone dafür zu sorgen haben, dass eine<br />

kantonale Vorinstanz des Bundesgerichts eine umfassende Prüfung von Rechts- und Sachverhaltsfragen<br />

vorn<strong>im</strong>mt. Eine entsprechende Pflicht müsste <strong>im</strong> Übrigen auch direkt gestützt<br />

auf <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> angenommen werden.<br />

3. <strong>Die</strong> Bedeutung <strong>der</strong> Ausnahmen von <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde für die<br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

<strong>Die</strong> Ausnahmen von <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde beschränken sich auf die Regelung jener Fälle,<br />

in denen <strong>der</strong> Rechtsweg ans Bundesgericht nicht offen steht. Sie sagen indessen nichts über<br />

die Notwendigkeit einer richterlichen Kontrolle i.S.v. <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> aus. Für die Kantone bedeutet<br />

das Vorliegen einer Ausnahme von <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde, dass sie nicht verpflichtet<br />

sind, obere Gerichte als Vorinstanzen des Bundesgerichts einzusetzen. Sofern die jeweilige<br />

Streitigkeit in den Anwendungsbereich von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> fällt und keine Ausnahme von <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> möglich ist, müssen die Kantone – ungeachtet <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> Beschwerde<br />

ans Bundesgericht – einen verfassungskonformen Rechtsschutz sicherstellen.<br />

Demzufolge sind die den Zugang zum Bundesgericht einschränkenden Ausschlussklauseln<br />

mit Blick auf die <strong>Rechtsweggarantie</strong> zulässig, wenn ansonsten <strong>der</strong> Zugang zu irgendeiner<br />

richterlichen Behörde <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong> mit umfassen<strong>der</strong> Sachverhalts- und Rechtsfragenkognition<br />

möglich ist 162 .<br />

159<br />

<strong>Die</strong> Regelung <strong>der</strong> Zuständigkeiten <strong>der</strong> kantonalen Handelsgerichte überlässt <strong>der</strong> Gesetzgeber den<br />

Kantonen und verzichtet damit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs <strong>der</strong> handelsrechtlichen<br />

Streitigkeit; vgl. AUER, S. 127.<br />

160<br />

In diesem Sinne auch AUER, S. 123.<br />

161<br />

Vgl. auch AUER, S. 129.<br />

162<br />

Vgl. auch BEUSCH, S. 734.<br />

31


D. Ausnahmen von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

<strong>Die</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> wird, wie jedes an<strong>der</strong>e Grundrecht, zunächst durch ihren Schutzbereich<br />

l<strong>im</strong>itiert. Wie es sich bereits aus ihrer Definition ergibt, ist <strong>der</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> auf Rechtsstreitigkeiten beschränkt, d.h. auf Streitigkeiten über Rechte<br />

und Pflichten des Einzelnen (vgl. auch die Ausführungen unter lit. B/III/1). Sofern keine<br />

Rechte und Pflichten des Individuums durch einen Entscheid tangiert werden, muss <strong>der</strong><br />

betreffende Rechtsakt grundsätzlich nicht von einem Gericht kontrolliert werden. Ferner<br />

muss ein Gericht auf ein Rechtsmittel nur eintreten, sofern sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen<br />

erfüllt sind. In Fällen, in denen keine Rechtsstreitigkeit zur Diskussion steht o<strong>der</strong> eine<br />

Sachurteilsvoraussetzung fehlt, muss die richterliche Kontrolle nicht gewährleistet werden,<br />

da sie nicht von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> erfasst werden. Somit kann in solchen Situationen<br />

nicht von Ausnahmen von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> die Rede sein 163 .<br />

Als „echte“ Ausnahmen können demgegenüber Fälle bezeichnet werden, in denen grundsätzlich<br />

vor einem Gericht anfechtbare Entscheide zur Diskussion stehen, bei welchen jedoch<br />

spezifische Gründe vorliegen, die einen Ausschluss <strong>der</strong> richterlichen Beurteilung rechtfertigen<br />

164 . <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> Satz 2 <strong>BV</strong> enthält eine entsprechende Ermächtigung an die Kantone, in<br />

best<strong>im</strong>mten Ausnahmefällen die richterliche Beurteilung auszuschliessen. <strong>Die</strong> Kantone dürfen<br />

die Ausnahmen – <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> bundesrechtlichen Vorgaben – selbständig regeln.<br />

<strong>Die</strong> Fälle, in denen Materien von <strong>der</strong> richterlichen Beurteilung ausgenommen werden dürfen,<br />

sind weniger zahlreich als es auf den ersten Blick erscheinen könnte: Zunächst dürfen, wo<br />

das BGG richterliche Behörden als kantonale Instanzen vorschreibt, wegen des Vorrangs<br />

des Bundesrechts keine kantonalen Ausnahmen eingeführt werden. Ferner ist es nicht zulässig,<br />

jene Rechtsstreitigkeiten, die in den Anwendungsbereich von <strong>Art</strong>. 6 Ziff. 1 EMRK o<strong>der</strong><br />

14 Abs. 1 UNO-Pakt II bzw. an<strong>der</strong>er für die Schweiz verbindlicher völkerrechtlicher Garantien<br />

fallen, von <strong>der</strong> gerichtlichen Beurteilung auszunehmen. <strong>Die</strong> Gültigkeit <strong>der</strong> Ausnahmen nach<br />

schweizerischem Recht misst sich somit in jedem Fall auch an den völkerrechtlichen Vorschriften,<br />

die <strong>Rechtsweggarantie</strong>n enthalten 165 .<br />

Ferner sind die Kantone allgemein gehalten, von dieser Kompetenz mit Blick auf Sinn und<br />

Zweck dieses Grundrechts einen zurückhaltenden Gebrauch zu machen. Ausnahmen von<br />

<strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> haben sich am Wesen <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> zu orientieren, bedürfen<br />

einer qualifizierten Begründung und sind als Einzelregelungen zu gestalten 166 . Grundsätzlich<br />

darf <strong>der</strong> kantonale Gesetzgeber nur für das kantonale Recht Ausnahmen von <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> vorsehen 167 .<br />

Im Folgenden sollen Umfang und Tragweite <strong>der</strong> kantonalen Ausnahmen von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

untersucht werden. In einem ersten Schritt werden zwei Fälle erläutert, in denen<br />

<strong>der</strong> Bundesgesetzgeber die Kantone ausdrücklich dazu ermächtigt, die Beurteilung durch<br />

eine richterliche Behörde auszuschliessen (unten Ziff. I). Anschliessend wird untersucht, wie<br />

weit <strong>der</strong> Ermessensspielraum <strong>der</strong> Kantone bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> übrigen Ausnahmen reicht<br />

und nach welchen Kriterien dieses Ermessen auszuüben ist (unten Ziff. II).<br />

163 Vgl. auch KÄLIN, S. 58.<br />

164 Vgl. KÄLIN, S. 58; BEUSCH, S. 737.<br />

165 KISS, S. 290; BBl 1997 524; BEUSCH, S. 737 f.<br />

166 KISS, S. 290 f.; vgl. auch HANGARTNER, S. 154.<br />

167 BBl 1997 524.<br />

32


I. Ausnahmen von <strong>der</strong> Pflicht zur Schaffung richterlicher Instanzen<br />

<strong>gemäss</strong> BGG<br />

Von <strong>der</strong> Verpflichtung, richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen vorzusehen, lässt<br />

das BGG zwei Ausnahmen zu, welche beide die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten<br />

betreffen. Einerseits ist es <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 86 Abs. 3 BGG möglich, für Entscheide<br />

mit vorwiegend politischem Charakter anstelle eines Gerichts eine an<strong>der</strong>e Behörde als unmittelbare<br />

Vorinstanz des Bundesgerichts einzusetzen (Ziff. 1 hiernach). An<strong>der</strong>erseits ist es<br />

den Kantonen gestützt auf <strong>Art</strong>. 88 Abs. 2 erlaubt, gegen behördliche Akte, welche die politischen<br />

Rechte <strong>der</strong> St<strong>im</strong>mberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, lediglich<br />

ein Rechtsmittel vorzusehen; dieses muss nicht zwingend vor einem Gericht geltend<br />

gemacht werden können (Ziff. 2 hiernach). In beiden Fällen handelt es sich um „Kann-<br />

Vorschriften“. Den Kantonen steht es frei, eine richterliche Kontrolle vorzusehen. Wie noch<br />

zu zeigen ist, sind diese Ausnahme restriktiv zu handhaben und gegen die Interessen <strong>der</strong><br />

Betroffenen auf Zugang zu einem Gericht abzuwägen.<br />

1. Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter<br />

Gemäss <strong>Art</strong>. 86 Abs. 3 BGG können die Kantone für Entscheide mit vorwiegend politischem<br />

Charakter anstelle eines Gerichts eine an<strong>der</strong>e Behörde als unmittelbare Vorinstanz des<br />

Bundesgerichts einsetzen.<br />

Für die Auslegung des Begriffs „Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter“ kann zunächst<br />

die aus dem französischen Recht bekannte Theorie <strong>der</strong> „actes de gouvernement“ herangezogen<br />

werden. Damit sind Akte <strong>der</strong> Regierung gemeint, die ihrer Natur nach einer gerichtlichen<br />

Kontrolle entzogen sind („échappant par leur nature au contrôle des<br />

tribunaux“) 168 . Darunter fallen zunächst alle Akte, welche die Beziehungen zwischen<br />

Regierung und Parlament betreffen wie Gesetzesinitiativen o<strong>der</strong> Bekanntmachungen und<br />

Inkraftsetzungen von Erlassen 169 . Ferner können dazu Akte <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> internationalen<br />

Beziehungen wie Verhandlungen über Staatsverträge und <strong>der</strong>en Ratifikation o<strong>der</strong><br />

Kündigung, Handlungen von Diplomaten o<strong>der</strong> Akte <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Kriegsführung gehören 170 .<br />

In <strong>der</strong> Lehre wird auch die Auffassung vertreten, dass es unzulässig sei, Akte unterer<br />

Verwaltungsbehörden von <strong>der</strong> richterlichen Beurteilung überhaupt auszunehmen 171 . <strong>Die</strong>ser<br />

Schluss erscheint jedoch nicht als zwingend, sofern eine best<strong>im</strong>mte Materie ihrem Wesen<br />

nach für eine richterliche Beurteilung ungeeignet ist. Damit ein Rechtsakt <strong>der</strong> richterlichen<br />

Beurteilung entzogen wird, muss es sich aber um einen grundlegenden politischen Entscheid<br />

handeln, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Regel von <strong>der</strong> Regierung o<strong>der</strong> dem Parlament ausgeht 172 . Der<br />

überwiegende politische Charakter darf nicht leichtfertig bejaht werden und es darf<br />

keinesfalls <strong>der</strong> Schluss gezogen werden, dass alle Entscheide von Regierung und Parlament<br />

einen vorwiegend politischen Charakter <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. 86 Abs. 3 BGG aufweisen und<br />

173<br />

somit <strong>der</strong> richterlichen<br />

Überprüfung entzogen bleiben dürfen .<br />

Eine Aufzählung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Schweiz anerkannten „actes de gouvernement“ fand sich bislang<br />

in <strong>Art</strong>. 100 lit. a OG, welcher best<strong>im</strong>mte Sachgebiete vom Anwendungsbereich <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

ausnahm. Dazu gehörten Verfügungen auf dem Gebiet <strong>der</strong> inneren<br />

o<strong>der</strong> äusseren Sicherheit des Landes, <strong>der</strong> Neutralität, des diplomatischen Schutzes, <strong>der</strong><br />

Entwicklungszusammenarbeit und <strong>der</strong> humanitären Hilfe sowie <strong>der</strong> übrigen auswärtigen Angelegenheiten<br />

174 . An<strong>der</strong>s als <strong>gemäss</strong> <strong>der</strong> bisherigen Regelung wird <strong>der</strong> Begriff „auswärtige<br />

168<br />

Vgl. dazu KLEY-STRULLER, Rechtsschutz, S. 267 f<br />

169<br />

Vgl. KÄLIN, S. 58.<br />

170<br />

So zumindest für das französische Recht; vgl. KLEY-STRULLER, Rechtsschutz, S. 268 ff.<br />

171<br />

KLEY, St. Galler Kommentar, N 12 zu <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>.<br />

172<br />

TOPHINKE, S. 99; vgl. auch FLEINER, Grundzüge, S. 242.<br />

173<br />

Vgl. TOPHINKE, S. 98.<br />

174<br />

Zu Sinn und Zweck <strong>der</strong> Ausnahmen unter altem Recht vgl. auch FLEINER, Grundzüge, S. 245 ff.<br />

33


Angelegenheiten“ nach <strong>Art</strong>. 32 Abs.1 lit. a VGG die Bereiche Entwicklungszusammenarbeit<br />

und humanitäre Hilfe nicht mehr erfassen 175 . Als „actes de gouvernement“ können ferner <strong>der</strong><br />

Beschluss, einen an sich nicht referendumspflichtigen Erlass dem fakultativen Referendum<br />

zu unterstellen o<strong>der</strong> die Anrufung <strong>der</strong> Dringlichkeitsklausel bezeichnet werden 176 . Weitere<br />

Beispiele von zulässigen Ausnahmen können sinn<strong>gemäss</strong> dem VGG entnommen werden,<br />

weil hier <strong>der</strong> Bundesgesetzgeber best<strong>im</strong>mte Bereiche <strong>der</strong> richterlichen Überprüfung entzogen<br />

hat 177 . Zu diesen Materien zählen beispielsweise die Genehmigung zur Errichtung und<br />

Führung einer Fachhochschule, Verfügungen auf dem Gebiet <strong>der</strong> Kernenergie wie z.B. die<br />

Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, Verfügungen über Erteilung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Erneuerung<br />

von Infrastrukturkonzessionen von Eisenbahnen o<strong>der</strong> Verfügungen über die Erteilung<br />

von Konzessionen für Spielbanken (<strong>Art</strong>. 32 Abs. 1 VGG) 178 . <strong>Die</strong> Gründe für den Ausschluss<br />

<strong>der</strong> Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht liegen auch hier <strong>im</strong> politischen Charakter<br />

<strong>der</strong> Entscheide 179 sowie darin, dass die zuständigen Behörden über einen erheblichen<br />

Ermessensspielraum verfügen, <strong>der</strong> die richterliche Überprüfung erschwert. Derartige Argumentationen<br />

sind indessen nicht unumstritten 180 .<br />

<strong>Die</strong>selben Grundsätze können für die Bezeichnung <strong>der</strong> kantonalen „actes de gouvernement“<br />

herangezogen werden. Es handelt sich wie<strong>der</strong>um um Akte, welche die Beziehungen zwischen<br />

den obersten Staatsorganen o<strong>der</strong> die innere Sicherheit <strong>der</strong> Kantone (Massnahmen<br />

<strong>der</strong> Kantone, die unter die Polizeigeneralklausel fallen und als solche <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

entzogen bleiben) o<strong>der</strong> aussenpolitische Angelegenheiten berühren. Ebenfalls<br />

zu den Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter wurden <strong>im</strong> Schlussbericht <strong>der</strong> Expertenkommission<br />

Richtpläne 181 , die Erteilung des Bürgerrechts 182 o<strong>der</strong> Begnadigungen gezählt<br />

183 . Es liegt sodann auf <strong>der</strong> Hand, dass auch auf kantonaler Ebene <strong>der</strong> politische Charakter<br />

nur unter restriktiven Voraussetzungen angenommen werden darf. Im Vor<strong>der</strong>grund<br />

steht eine Abwägung zwischen den Interessen des Einzelnen, dass bei Streitigkeiten über<br />

seine Rechte und Pflichten ein Gericht angerufen werden kann und den Interessen des Gemeinwesens,<br />

dass bei politischen Grundsatzentscheiden ein oberstes Staatsorgan abschliessend<br />

entscheiden kann. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

als Grundrecht gestaltet ist; sofern Entscheide nicht in Rechte des Einzelnen eingreifen,<br />

können sie nicht <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> unterliegen und es muss demnach auch kein Gericht<br />

angerufen werden können.<br />

175<br />

Dazu BBl 2001 4388.<br />

176<br />

Vgl. KLEY, St. Galler Kommentar, N 14 ff. zu <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>.<br />

177<br />

Zum Ganzen TOPHINKE, S. 99 f.<br />

178<br />

Kritisch dazu HANGARTNER, S. 152: <strong>Die</strong>se Verfügungen seien von grosser Tragweite und beträfen<br />

einen Bereich mit erhöhter Korruptionsgefahr.<br />

179<br />

Vgl. BBl 2001 4388; die Ausnahmen von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> auf dem Gebiet <strong>der</strong> Kernenergie<br />

und bei <strong>der</strong> Erteilung von Konzessionen über Spielbanken begründet <strong>der</strong> Bundesrat mit ihrer vorwiegend<br />

politischen Natur, die einer richterlichen Überprüfung entgegenstehe.<br />

180<br />

Vgl. aber auch HANGARTNER, S. 152 f., welcher zu Recht auf die Notwendigkeit richterlicher Kontrollen<br />

in Bereichen, in denen die Verwaltung über Entscheidungsspielräume verfügt, hinweist, da<br />

hier die Gefahr unfairer und ungleicher Behandlungen grösser sei, als bei detailliert und klar geregelten<br />

Materien.<br />

181<br />

Vgl. aber PFISTERER, S. 303 f., welcher unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen für eine richterliche<br />

Prüfung von Richtplänen plädiert.<br />

182<br />

Dazu auch Ziff. II/1 hiernach.<br />

183<br />

Zum Ganzen KÄLIN, S. 59; <strong>gemäss</strong> TOPHINKE, S. 102 f., habe <strong>der</strong> Einzelne bei Begnadigungen Anspruch<br />

auf einen willkürfreien und rechtsgleichen Entscheid, <strong>der</strong> die Verfahrensrechte gewährleistet,<br />

weshalb solche Akte grundsätzlich von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> erfasst seien; an<strong>der</strong>erseits sei<br />

die Begnadigung ein höchst politischer Akt, weshalb <strong>der</strong> Ausschluss <strong>der</strong> richterlichen Beurteilung<br />

als gerechtfertigt erscheine; diese Auffassung kann indessen nur solange vertreten werden, als<br />

Begnadigungen den öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und nicht den Strafsachen zugeordnet<br />

wird, da von <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde in Strafsachen keine Ausnahmen aufgrund des überwiegend<br />

politischen Charakters zulässig sind; vgl. dazu auch KLEY, St. Galler Kommentar, N 19 zu <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong><br />

<strong>BV</strong>, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.<br />

34


Im Bereich <strong>der</strong> interkantonalen Beziehungen sind kantonale „actes de gouvernement“ zwar<br />

möglich (z.B. Kündigung eines kantonalen, völkerrechtlichen Vertrags), wegen <strong>der</strong> bundesstaatlichen<br />

Kompetenzverteilung jedoch kaum von Bedeutung. Von Interesse könnten zunächst<br />

Akte wie Beitritt zu o<strong>der</strong> Austritt aus einer interkantonalen Vereinbarung sein. So besteht<br />

beispielsweise zwischen den cantons romands eine Vereinbarung über die Aushandlung,<br />

Ratifikation, Ausführung und Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> interkantonalen Verträge und <strong>der</strong> Vereinbarungen<br />

<strong>der</strong> Kantone mit dem Ausland, welche gemeinsame Best<strong>im</strong>mungen über diese Gegenstände<br />

enthält. Insbeson<strong>der</strong>e regelt sie die Intervention <strong>der</strong> kantonalen Parlamente bei<br />

diesen Fragen (vgl. <strong>Art</strong>. 1). Derartige Handlungen finden aber in erster Linie auf innerkantonaler<br />

Ebene stattfinden und haben in <strong>der</strong> Regel einen rein innerkantonalen Charakter. Es ist<br />

<strong>im</strong> Übrigen fraglich, ob diese Vereinbarung geeignet ist, in die Rechtstellung <strong>der</strong> Bürger einzugreifen,<br />

da sie in erster Linie die Kantone anspricht und verpflichtet; doch selbst wenn dies<br />

<strong>der</strong> Fall wäre, könnten die Kantone den Zugang zu einem Gericht bei den in <strong>der</strong> Vereinbarung<br />

normierten Akte <strong>der</strong> Behörden unter Berufung auf die Theorie <strong>der</strong> „actes de gouvernement“<br />

ausschliessen.<br />

Im Rahmen dieser Studie stellt sich aber auch die Frage, ob best<strong>im</strong>mte Akte interkantonaler<br />

Organe sowie solche, die kantonale Behörden gestützt auf eine interkantonale Vereinbarung<br />

erlassen, zu den „actes de gouvernement“ gezählt werden dürfen, um somit <strong>der</strong> richterlichen<br />

Überprüfung entzogen zu werden. Zu denken ist namentlich an Entscheide interkantonaler<br />

Organe, die in Anwendung von Konkordaten erfolgen, welche die interkantonale Zusammenarbeit<br />

beispielsweise in polizeilichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben. In solchen<br />

Fällen könnte <strong>der</strong> überwiegend politische Charakter durchaus bejaht werden. Als Beispiel<br />

können Entscheide <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze<br />

(IKAPOL) vom 14. März 2006 genannt werden. Im Bereich <strong>der</strong> inneren Sicherheit kann<br />

ferner die Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch<br />

den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen vom 13. Mai 2005 erwähnt werden; diese<br />

hat jedoch pr<strong>im</strong>är rechtsgeschäftlichen Charakter. Betreffend die Rechte und Pflichten <strong>der</strong><br />

Schutzdienstleistenden wird auf die Best<strong>im</strong>mungen des BZG 184 verwiesen (<strong>Art</strong>. 7 <strong>der</strong> Vereinbarung).<br />

<strong>Die</strong> übrigen zitierten Ausnahmen wie Einbürgerungen, Richtpläne o<strong>der</strong> Begnadigungen, die<br />

ebenfalls als vorwiegend politisch qualifiziert werden können, spielen <strong>im</strong> interkantonalen Bereich<br />

kaum eine Rolle. Dasselbe gilt für das Auslän<strong>der</strong>- und Asylrecht, wo die Kantone bislang<br />

keine entsprechenden Vereinbarungen geschlossen haben.<br />

2. Behördliche Akte, welche die politischen Rechte <strong>der</strong> St<strong>im</strong>mberechtigten<br />

verletzen<br />

Gemäss <strong>Art</strong>. 88 Abs. 2 BGG sehen die Kantone gegen behördliche Akte, welche die politischen<br />

Rechte <strong>der</strong> St<strong>im</strong>mberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein<br />

Rechtsmittel vor (Satz 1). Zu denken ist beispielsweise an den Eingriff einer Gemeindebehörde<br />

in einen Abst<strong>im</strong>mungswahlkampf. In einem solchen Fall reicht die Möglichkeit aus, ein<br />

Rechtsmittel bei einer kantonalen Verwaltungsbehörde zu erheben. <strong>Die</strong>ses Rechtsmittel<br />

muss nicht notwendigerweise vor einem Gericht geltend gemacht werden können; dies wird<br />

ausdrücklich <strong>der</strong> künftigen Auslegung <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> überlassen 185 . Der Bundesgesetzgeber<br />

war in diesem Fall <strong>der</strong> Auffassung, dass solche Akte einen überwiegend politischen<br />

Charakter haben, weshalb er den Kantonen die Möglichkeit einräumte, hier eine Ausnahme<br />

von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> zu gewähren; schliessen die Kantone <strong>der</strong>artige Akte tatsächlich<br />

aus, so ist dagegen die Beschwerde ans Bundesgericht unmittelbar zulässig, die<br />

jedoch nicht den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> entspricht 186 . Als Beispiele können den<br />

184<br />

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz;<br />

SR 520.1).<br />

185<br />

Vgl. auch TOPHINKE, S. 105; BBl 2001 4327.<br />

186<br />

BBl 2001 4327.<br />

35


Materialien referendumsfähige Beschlüsse des Parlaments o<strong>der</strong> die Ungültigerklärung einer<br />

Volksinitiative entnommen werden 187 .<br />

Bei <strong>der</strong> Handhabung dieser Ausnahmeregelung gilt es zu beachten, dass die politischen<br />

Rechte und damit auch das Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte St<strong>im</strong>mabgabe<br />

in <strong>der</strong> Bundesverfassung ausdrücklich gewährleistet sind. Dabei handelt es sich durchaus<br />

um einen <strong>der</strong> richterlichen Kontrolle zugänglichen Bereich, bei dem <strong>der</strong> politische Charakter<br />

nicht zwingend in den Vor<strong>der</strong>grund steht. Sofern keine politischen Akte <strong>der</strong> Regierung o<strong>der</strong><br />

des Parlaments <strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> obigen Erwägungen zur Diskussion stehen, müsste auch hier<br />

<strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> Anwendung finden 188 . Auch dieser Ausnahmetatbestand bleibt <strong>im</strong> interkantonalen<br />

Bereich grundsätzlich ohne Bedeutung.<br />

II. Der kantonale Entscheidungsspielraum bei <strong>der</strong> Festlegung von<br />

Ausnahmen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> Satz 2<br />

<strong>Die</strong> oben umschriebenen Ausnahmen stellen zwei Anwendungsfälle von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> Satz 2 <strong>BV</strong><br />

dar. In diesen Bereichen sind die Kantone von Bundesrechts wegen ermächtigt, den Anspruch<br />

auf richterliche Beurteilung auszuschliessen. <strong>Die</strong>se Fälle sind indessen nicht abschliessend,<br />

son<strong>der</strong>n den Kantonen steht es frei, weitere Ausnahmen vorzusehen. Es stellt<br />

sich somit die Frage, wie weit diese Befugnis reicht bzw. nach welchen Kriterien die Kantone<br />

die ihnen zur Verfügung stehenden Freiräume ausüben dürfen.<br />

Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Zulässigkeit von Ausnahmen kann <strong>gemäss</strong> Botschaft zur Bundesrechtspflegereform<br />

untersucht werden, ob <strong>der</strong> zur Diskussion stehende Entscheid justiziabel<br />

ist und ob Rechte und Pflichten des Einzelnen tangiert werden. Im Vor<strong>der</strong>grund steht erneut<br />

<strong>der</strong> überwiegend politische Charakter eines Entscheides, wie beispielsweise best<strong>im</strong>mte Regierungsakte<br />

o<strong>der</strong> Beschlüsse des Parlamentes, die spezielle Ausgestaltung <strong>der</strong> demokratischen<br />

Mitwirkungsrechte in einem Kanton und damit verbundene Argumente <strong>der</strong> Gewaltenteilung<br />

189 . Zu den nicht justiziablen Materien gehören somit wie<strong>der</strong>um die als „actes de gouvernement“<br />

bezeichneten Akte 190 . <strong>Die</strong> Justiziabilität kann aber auch in an<strong>der</strong>en Fällen verneint<br />

werden, namentlich wenn kein Rechtsanspruch in <strong>der</strong> Sache besteht o<strong>der</strong> die Behörden<br />

über erhebliche Ermessensspielräume verfügen. Auf eine fehlende Justiziabilität muss<br />

jedoch nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen geschlossen werden. JAAG weist zu<br />

Recht darauf hin, dass es kaum Sachgebiete gibt, die <strong>der</strong> Überprüfung durch ein Verwaltungsgericht<br />

absolut entzogen sein müssen; dies gilt selbst für jene Bereiche, in denen ein<br />

Ermessens- und Beurteilungsspielraum besteht 191 .<br />

1. Gesetzliche Ausnahmenkataloge als Orientierungshilfe<br />

Für die Beurteilung <strong>der</strong> Zulässigkeit von Ausnahmen von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> kann auch<br />

<strong>der</strong> Ausnahmekataloge des VGG als Orientierung herangezogen werden. <strong>Die</strong> Tatsache,<br />

dass ein Sachbereich <strong>der</strong> Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen wurde,<br />

kann darauf hindeuten, dass in <strong>der</strong> Sache kein Rechtsanspruch besteht bzw. dass es sich<br />

um Entscheide mit vorwiegend politischem Inhalt handelt wie z.B. <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> inneren<br />

und äusseren Sicherheit des Landes (<strong>Art</strong>. 32 Abs. 1 lit. a) o<strong>der</strong> auf dem Gebiet <strong>der</strong> Kernenergie<br />

(<strong>Art</strong>. 32 lit. e VGG). Es versteht sich von selbst, dass diese Ausnahmen nicht telles<br />

quelles, son<strong>der</strong>n nur sinn<strong>gemäss</strong> auf das kantonale Recht übertragen werden dürfen. <strong>Die</strong><br />

zulässigen Ausnahmen von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> beurteilen sich allein <strong>im</strong> Lichte von <strong>Art</strong>.<br />

187<br />

Vgl. auch KISS, S. 290.<br />

188<br />

So auch TOPHINKE, S. 106.<br />

189<br />

BBl 1997 524.<br />

190<br />

Vgl. dazu oben Ziff. I/1.<br />

191<br />

JAAG, S. 514; <strong>der</strong> Autor schlägt allenfalls eine Beschränkung <strong>der</strong> Kognition statt <strong>der</strong> überprüfbaren<br />

Materien vor.<br />

36


<strong>29a</strong> Satz 2 <strong>BV</strong> und es ist Aufgabe <strong>der</strong> Kantone, unter Berücksichtigung des übergeordneten<br />

Rechts, die Ausnahmen festzulegen und <strong>im</strong> Einzelfall zu prüfen, ob ein Entscheid justiziabel<br />

ist 192 .<br />

Wie bereits gesehen, finden sich Ausnahmekataloge auch <strong>im</strong> BGG, insbeson<strong>der</strong>e in <strong>Art</strong>. 83,<br />

welcher den Ausschluss von <strong>der</strong> Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten regelt.<br />

<strong>Die</strong>ser ist umfassen<strong>der</strong> als jener <strong>gemäss</strong> VGG hinaus. Sofern sich die Kantone bei <strong>der</strong><br />

Festlegung <strong>der</strong> zulässigen Ausnahmen auch von diesen Ausnahmen leiten lassen wollen,<br />

gilt es folgendes zu berücksichtigen: <strong>Die</strong> Kantone müssen eine richterliche Kontrollinstanz<br />

selbst in jenen Fällen vorsehen, in denen Entscheide gestützt auf <strong>Art</strong>. 83 BGG nicht an das<br />

Bundesgericht weitergezogen werden können 193 . <strong>Die</strong>s kann unter an<strong>der</strong>em dadurch begründet<br />

werden, dass die Ausnahmen von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> und jene vom Zugang zum<br />

Bundesgericht unterschiedlich motiviert sind: Während Erstere solche Materien von <strong>der</strong> richterlichen<br />

Beurteilung ausnehmen wollen, die sich für eine solche nicht eignen (denen also an<br />

<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Justiziabilität fehlt), soll mittels Ausnahmen von <strong>der</strong> Beschwerde ans Bundesgericht<br />

eine Entlastung desselben erzielt werden. Der Zugang zum Bundesgericht kann<br />

in best<strong>im</strong>mten Fällen gerade deswegen ausgeschlossen werden, weil eine verfassungsmässige<br />

Kontrolle bereits auf unterer Stufe erfolgt 194 .<br />

Der Ausnahmekatalog <strong>gemäss</strong> BGG schliesst auch solche Fälle ein, die einer richterlichen<br />

Beurteilung grundsätzlich zugänglich sind bzw. sein sollten. Zu denken ist beispielsweise an<br />

ordentliche Einbürgerungen (vgl. <strong>Art</strong>. 83 lit. b BGG): Gemäss <strong>der</strong> jüngsten Praxis des Bundesgerichts<br />

unterliegen Entscheide über die Erteilung des Bürgerrechts <strong>der</strong> richterlichen<br />

Kontrolle, weshalb es hier nicht mehr von einer mangelnden Justiziabilität ausgegangen<br />

werden darf, so dass die Ausnahme von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> nicht als gerechtfertigt erscheint<br />

195 . Ebenfalls <strong>der</strong> richterlichen Beurteilung zugänglich sind Entscheide auf dem Gebiet<br />

des öffentlichen Beschaffungswesens <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 83 lit. f BGG 196 o<strong>der</strong> solche über das<br />

Ergebnis von Prüfungen und an<strong>der</strong>en Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten<br />

<strong>der</strong> Schule, <strong>der</strong> Weiterbildung und <strong>der</strong> Berufsausübung (<strong>Art</strong>. 83 lit. t BGG). Im Zusammenhang<br />

mit Prüfungsauswertungen gilt es aber zu beachten, dass eine gerichtliche Kontrolle<br />

bereits <strong>im</strong> Rahmen von <strong>Art</strong>. 6 Ziff. 1 EMRK in einem best<strong>im</strong>mten Umfang möglich war. Unterschieden<br />

wird zwischen den formellen Fragen <strong>der</strong> Rechtmässigkeit des Verfahrens und<br />

dem materiellen Teil einer Prüfung, d.h. ob ein Kandidat die gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt<br />

und die erfor<strong>der</strong>lichen Kenntnisse aufweist. Soweit es um materielle Fragen geht, liegt<br />

<strong>gemäss</strong> <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>der</strong> EGMR keine justiziable Streitigkeit <strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> Konvention<br />

vor und kann die richterliche Kontrolle unterbleiben. Das Bundesgericht prüft <strong>im</strong> Rahmen<br />

einer staatsrechtlichen Beschwerde über die Bewertung von Examensfragen die Handha-<br />

192 Vgl. auch WEISSENBERGER, S. 1509: Soweit Verfügungen in den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Ausnahmebest<strong>im</strong>mung<br />

fallen, ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht dennoch zulässig, sofern<br />

sie von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 6 Ziff. 1 EMRK (und wohl auch <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>)<br />

erfasst werden.<br />

193 Vgl auch SCHWEIZER, S. 217.<br />

194 Vgl. KISS/KOLLER, St. Galler Kommentar, N 11 zu <strong>Art</strong>. 191b <strong>BV</strong>.<br />

195 Vgl. dazu BGE 129 I 232 E. 3.3, wonach die Erteilung des Bürgerrechts alle Merkmale einer Verfügung<br />

aufweist; zumindest das Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot und die Einhaltung <strong>der</strong> Verfahrensgarantien<br />

können in diesem Fall gerichtlich überprüft werden; gleicher Ansicht auch TOPHINKE, S. 101; vgl.<br />

auch <strong>Art</strong>. 50a E-BüG (BBl 2005 6957): Gemäss Entwurf zur Än<strong>der</strong>ung des Bürgerrechtsgesetzes<br />

sollen die Kantone verpflichtet werden, Gerichtsbehörden einzusetzen, die als letzte kantonale Instanzen<br />

Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über ordentliche Einbürgerungen beurteilen;<br />

vgl. auch BBl 2005 6948 und die dort zitierte Auffassung von EHRENZELLER, wonach Einbürgerungen<br />

einen „Doppelcharakter“ hätten, namentlich seien sie einerseits politische Akte und an<strong>der</strong>erseits<br />

individuell-konkrete Rechtsanwendungs- bzw. Verwaltungsakte.<br />

196 <strong>Die</strong>se werden von <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde ausgenommen, wenn best<strong>im</strong>mte Schwellenwerte nicht<br />

erreicht werden o<strong>der</strong> wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; dies än<strong>der</strong>t<br />

indessen nichts daran, dass es sich durchaus um Entscheide über Rechtstreitigkeiten <strong>im</strong> Sinne<br />

von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> handeln kann und dass eine richterliche Beurteilung von Verfassungs wegen<br />

gefor<strong>der</strong>t werden kann.<br />

37


ung <strong>der</strong> einschlägigen kantonalen Vorschriften auf Willkür hin, auferlegt sich indessen beson<strong>der</strong>e<br />

Zurückhaltung bei <strong>der</strong> materiellen Beurteilung und schreitet erst dann ein, wenn sich<br />

die Behörde von sachfremden o<strong>der</strong> offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen,<br />

so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und<br />

somit als willkürlich erscheint 197 . Mit Blick auf die <strong>Rechtsweggarantie</strong> müsste an dieser Praxis<br />

zumindest festgehalten werden.<br />

Demnach dürfen die Kantone aus <strong>der</strong> Tatsache, dass eine Materie <strong>der</strong> Beurteilung durch das<br />

Bundesgericht entzogen ist nicht automatisch darauf schliessen, dass sie, ohne die Verfassung<br />

zu verletzen, den Zugang zu einer richterlichen Behörde ausschliessen dürfen.<br />

Schliesslich gilt es zu beachten, dass unter an<strong>der</strong>em in den zitierten Fällen verfassungsmässige<br />

Rechte tangiert werden können, so dass zumindest die subsidiäre Verfassungsbeschwerde<br />

auf Bundesebene zulässig sein kann und die Kantone somit so o<strong>der</strong> so verpflichtet<br />

sind, obere Gerichte als Vorinstanzen des Bundesgerichts einzusetzen 198 .<br />

2. Ermessensentscheide<br />

Ermessensentscheide stellen eine weitere Kategorie potentieller Ausnahmen von <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> dar. Dazu gehören beispielsweise Entscheide über Bewilligungen o<strong>der</strong><br />

Konzessionen ohne Rechtsanspruch, über Subventionen o<strong>der</strong> die bereits erwähnten Ergebnisse<br />

von Prüfungen. In diesen Fällen ist eine gerichtliche Überprüfung in einem best<strong>im</strong>mten<br />

Umfang möglich. So kann <strong>der</strong> Richter durchaus die Einhaltung <strong>der</strong> jeweiligen Verfahrensvorschriften<br />

o<strong>der</strong> die richtige Ausübung des Ermessens (Ermessensüberschreitung bzw. -<br />

unterschreitung) kontrollieren. Allenfalls muss sich das Gericht in solchen Fällen die übliche<br />

Zurückhaltung bei <strong>der</strong> Handhabung <strong>der</strong> Kognition auferlegen, was, wie bereits gesehen,<br />

nicht gegen die Anfor<strong>der</strong>ungen von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> verstösst (vgl. oben lit. A/II/1). Eine Angemessenheitskontrolle<br />

durch die richterliche Behörde wird <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

ohnehin nicht verlangt. Ausnahmen von <strong>der</strong> Gewährung des Gerichtszugangs können sich<br />

allenfalls wie<strong>der</strong>um bei Entscheiden mit überwiegend politischem Charakter rechtfertigen;<br />

dies mag bei best<strong>im</strong>mten Konzessionen o<strong>der</strong> Subventionen <strong>der</strong> Fall sein, weniger jedoch bei<br />

Ergebnissen von Prüfungen 199 .<br />

In Bezug auf Ermessensentscheide wie auch in Gebieten, in denen kein Rechtsanspruch<br />

besteht, ist bei <strong>der</strong> Verweigerung des Gerichtszugangs stets Vorsicht geboten. Ein Teil <strong>der</strong><br />

Lehre vertritt zu Recht die Auffassung, dass we<strong>der</strong> ein fehlen<strong>der</strong> Rechtsanspruch noch das<br />

Bestehen von pflicht<strong>gemäss</strong> auszuübendem Ermessen (wie dies in Einbürgerungsfällen vorkommt)<br />

per se fehlende Justiziabilität bedeuten. Selbst in solchen Fällen tritt das Bundesgericht<br />

(bereits heute) zumindest auf die Rüge <strong>der</strong> Verletzung kantonaler und bundesverfassungsrechtlicher<br />

Garantien ein. Es müsste in diesen Fällen zumindest geprüft werden können,<br />

ob <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Auslegung und Ermessensausübung die Grundrechte und verfassungsmässigen<br />

Prinzipien beachtet worden sind 200 .<br />

197<br />

Vgl. statt vieler BGE 131 I 467 E. 2.9 und 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; nach <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

ergibt sich ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung von Examensentscheiden aus <strong>Art</strong>. 6 Ziff. 1<br />

EMRK somit nur soweit formelle Aspekte angefochten werden, da nur hier das Vorliegen von zivilrechtlichen<br />

Streitigkeiten bejaht wird; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.55/2006 vom 5. Juli<br />

2006, E. 2.2.<br />

198<br />

Vgl. oben lit. C/I/2.1.<br />

199<br />

Vgl. dazu auch TOPHINKE, S. 107.<br />

200<br />

BEUSCH, S. 738 f. und insbeson<strong>der</strong>e mit Bezug auf das Ermessen S. 742 ff.; es gilt namentlich zu<br />

beachten, dass Ermessen nicht mit Willkür gleichzusetzen ist; vielmehr hat die über Ermessen verfügenden<br />

Behörde <strong>im</strong> Rahmen des Gesetzes unter Beachtung <strong>der</strong> massgebenden Verfahrensvorschriften,<br />

<strong>der</strong> allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts sowie <strong>der</strong> Grundrechte zu entscheiden,<br />

vgl. FLEINER, Grundzüge, S. 128 ff.; siehe ferner JAAG, S. 514, welcher zumindest für eine<br />

Willkürüberprüfung plädiert (eine solche würde jedoch die Vorgaben von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> nicht einhalten).<br />

38


E. Zusammenfassung<br />

<strong>Die</strong> Verankerung von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> in <strong>der</strong> Bundesverfassung bildet Teil <strong>der</strong> Justizreform und<br />

hängt eng mit dieser zusammen: Sowohl die neue Verfassungsbest<strong>im</strong>mung als auch das<br />

durch das neue Bundesgerichtsgesetz eingeführte Rechtsmittelsystem stellen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Kantone, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Behördenorganisation, <strong>der</strong> Zuständigkeiten<br />

und des Verfahrens. Für die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> ist daher die Kenntnis<br />

<strong>der</strong> durch die Justizreform bewirkten Neuerungen <strong>im</strong> Bereich des bundesrechtlichen Rechtsschutzes<br />

unerlässlich. Zu den grundlegenden Än<strong>der</strong>ungen gehört einerseits die Einführung<br />

eines Bundesverwaltungsgerichts als allgemeines Verwaltungsgericht des Bundes und als<br />

Vorinstanz des Bundesgerichts. <strong>Die</strong>ses ersetzt unter an<strong>der</strong>em die bisherigen Rekurskommissionen<br />

des Bundes und setzt die <strong>Rechtsweggarantie</strong> in den Bereichen des Bundesverwaltungsrechts<br />

um. An<strong>der</strong>erseits hatte die Reform <strong>der</strong> Bundesrechtspflege zur Folge, dass<br />

auf Bundesebene nurmehr ein einziges Rechtsmittel zur Verfügung steht, die Einheitsbeschwerde.<br />

Zusätzlich steht die nachträglich eingeführte subsidiäre Verfassungsbeschwerde<br />

wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zur Verfügung.<br />

Der neue <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> räumt natürlichen und juristischen Personen bei Rechtsstreitigkeiten<br />

einen grundrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde ein. <strong>Die</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> muss von Bund und Kantonen in <strong>der</strong> gesamten Rechtsordnung, d.h. in<br />

<strong>der</strong> Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege umgesetzt werden. Für die Verwirklichung <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> auf kantonaler Ebene sind die Kantone zuständig, wobei zu beachten ist,<br />

dass die Bundesgesetzgebung, insbeson<strong>der</strong>e das BGG, verbindliche Vorgaben enthält, die<br />

den kantonalen Handlungsspielraum einschränken.<br />

Unter den Begriff „Rechtstreitigkeiten“ fallen grundsätzlich Streitigkeiten über Rechte und<br />

Pflichten von natürlichen und juristischen Personen. Hinsichtlich des zulässigen Anfechtungsobjektes<br />

ist es mit <strong>der</strong> herrschenden Lehre davon auszugehen, dass eine automatische<br />

Ausweitung auf Realakte, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, so dass die Kantone bei<br />

<strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mung des Anfechtungsobjektes grundsätzlich frei sind. Ihr Handlungsspielraum<br />

wird jedoch durch Sinn und Zweck <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> beschränkt, die allgemein eine<br />

Verbesserung des Rechtsschutzes anstrebt. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die<br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> einen wirksamen Rechtsschutz bezweckt, weshalb es den Kantonen<br />

verwehrt ist, diesen Schutz durch die Umschreibung des Sachurteilsvoraussetzungen o<strong>der</strong><br />

zu strenge Verfahrensvorschriften zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> auszuschalten. Demnach muss <strong>der</strong><br />

Rechtsschutz gegen Realakte <strong>im</strong>mer dann möglich sein, wenn diese individuelle Rechte o<strong>der</strong><br />

Pflichten berühren. Dabei ist es Sache <strong>der</strong> Kantone zu entscheiden, ob sie einen entsprechenden<br />

Schutz durch die Erweiterung des Anfechtungsobjektes auf Realakte o<strong>der</strong> –<br />

analog zum Bund – die Einräumung eines Anspruchs auf Erlass einer Feststellungsverfügung<br />

sicherstellen wollen.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Umsetzung</strong> von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> hat bedeutende Auswirkungen auf die Gestaltung des Verfahrens<br />

und <strong>der</strong> Behördenorganisation. Bedeutendste Konsequenz bildet die Verpflichtung<br />

<strong>der</strong> Kantone, <strong>im</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> richterliche Instanzen einzusetzen<br />

und <strong>der</strong>en Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren verfassungskonform zu regeln.<br />

Als richterliche Behörden gelten nicht nur „traditionelle“ Gerichte, son<strong>der</strong>n auch Schiedsgerichte,<br />

Spezial- o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>gerichte, Rekurskommissionen o<strong>der</strong> Berufsgerichtsbarkeiten. <strong>Die</strong><br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die richterlichen Behörden <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> richten sich grundsätzlich<br />

nach <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong>. Von <strong>der</strong> richterlichen Behörde wird eine freie Prüfung von Sachverhalts-<br />

und Rechtsfragen verlangt, nicht jedoch eine Angemessenheitskontrolle. <strong>Die</strong> Überprüfung<br />

durch eine (auch unterinstanzliche) richterliche Behörde reicht; nicht verlangt wird ein<br />

doppelter Instanzenzug bzw. ein doppelter richterlicher Instanzenzug. Sofern gegen kantonale<br />

Entscheide die Beschwerde ans Bundesgericht (einschliesslich <strong>der</strong> subsidiären Verfassungsbeschwerde)<br />

zulässig ist, müssen die Kantone obere Gerichte als Vorinstanzen des<br />

39


Bundesgerichts einsetzen. Bei den Beschwerden in Zivil- und Strafsachen haben diese – mit<br />

gewissen Ausnahmen – als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden.<br />

<strong>Die</strong> Kantone dürfen – unter den strengen Voraussetzungen von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> Satz 2 – den<br />

Zugang zum Gericht ausschliessen. Das BGG ermächtigt sie in zwei best<strong>im</strong>mten Fällen, an<strong>der</strong>e<br />

als richterliche Instanzen als Vorinstanzen des Bundesgerichts einzusetzen. <strong>Die</strong>se<br />

Ausnahmen betreffen Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter sowie best<strong>im</strong>mte<br />

Entscheide in St<strong>im</strong>msachen. Weitere Ausnahmen können die Kantone selber festlegen, wobei<br />

Zurückhaltung geboten ist. Ein zulässiges Kriterium für die Festlegung von Ausnahmen<br />

kann die fehlende Justiziabilität sein. <strong>Die</strong> Fälle, in denen Ausnahmen von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

möglich sind, dürfen indessen nicht mit jenen verwechselt werden, in denen <strong>der</strong> Zugang<br />

zum Bundesgericht ausgeschlossen bleibt: <strong>Die</strong> Tatsache, dass ein Bereich <strong>der</strong> Beurteilung<br />

durch das Bundesgericht entzogen ist, bedeutet nicht, dass die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>gemäss</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> nicht eingehalten werden müssen. Ob Ausnahmen <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong><br />

<strong>BV</strong> zulässig sind, entscheiden die Kantone unter Berücksichtigung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

zugrunde liegenden Kriterien. <strong>Die</strong>ser Ausnahmekatalog kann aber als Orientierung bei<br />

<strong>der</strong> Auslegung <strong>der</strong> zulässigen Ausnahmen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> herangezogen werden.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> muss auch <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> interkantonalen Vereinbarungen umgesetzt<br />

werden. Sofern individuelle Rechte und Pflichten tangiert werden, muss <strong>der</strong> Rechtsschutz<br />

<strong>im</strong> interkantonalen Bereich mit den Anfor<strong>der</strong>ungen von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> in Einklang gebracht<br />

werden. Wie dies erreicht werden kann, ist Gegenstand des zweiten Teils dieses Gutachtens.<br />

<strong>Die</strong> Regelung <strong>der</strong> Ausnahmen <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> Satz 2 ist <strong>im</strong> interkantonalen<br />

Bereich von untergeordneter Bedeutung, da die Materien, die <strong>der</strong> richterlichen Beurteilung<br />

entzogen werden könnten, meistens nicht Gegenstand interkantonaler Vereinbarungen<br />

bilden. Von Bedeutung können in diesem Zusammenhang allenfalls die Vereinbarungen <strong>im</strong><br />

Bereich <strong>der</strong> inneren Sicherheit, namentlich solche über die polizeiliche Zusammenarbeit o<strong>der</strong><br />

über die Kooperation in Notlagen.<br />

40


§ 3 INTERKANTONALE VEREINBARUNGEN<br />

<strong>Die</strong>ser zweite Teil <strong>der</strong> vorliegenden Studie ist dem interkantonalen Recht gewidmet. In einem<br />

ersten Schritt werden Begriff und Gegenstand <strong>der</strong> interkantonalen Vereinbarung kurz erläutert<br />

(lit. A), unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Auswirkungen <strong>der</strong> Neugestaltung des Finanzausgleichs<br />

(lit. B). Sodann werden die verschiedenen <strong>Art</strong>en von interkantonalen Vereinbarungen<br />

skizziert (lit. C) und es wird auf die interkantonalen Organe als beson<strong>der</strong>es Institut des interkantonalen<br />

Rechts eingegangen (lit. D). In einem zweiten Schritt gilt es den Rechtsschutz <strong>im</strong><br />

interkantonalen Bereich zu analysieren (lit. E). Zu diesem Zweck werden zunächst die bundesrechtlichen<br />

Rechtsmittel vor und nach <strong>der</strong> Reform <strong>der</strong> Bundesrechtspflege geschil<strong>der</strong>t.<br />

Anhand ausgewählter Vereinbarungen werden sodann verschiedene Rechtsschutzmodelle<br />

auf interkantonaler Ebene dargestellt und auf ihre Vereinbarkeit mit <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

untersucht. Schliesslich werden Lösungsvorschläge für eine verfassungskonforme Ausgestaltung<br />

des Rechtsschutzes <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> interkantonalen Vereinbarungen erarbeitet.<br />

A. Begriff und Gegenstand<br />

Interkantonale Vereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, die zwei o<strong>der</strong> mehrere<br />

Kantone über einen in ihren Kompetenzbereich fallenden Gegenstand schliessen 201 . <strong>Die</strong><br />

entsprechende Verfassungsgrundlage liefert <strong>Art</strong>. 48 <strong>BV</strong>.<br />

Gegenstand einer interkantonalen Vereinbarung können sämtliche Materien bilden, die in die<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Kantone fallen. Grundsätzlich kann die interkantonale Zusammenarbeit<br />

alle Formen des staatlichen Handelns erfassen, d.h. sowohl die Rechtssetzung als auch die<br />

Rechtsanwendung und die Rechtsprechung 202 . Nicht zulässig sind Verträge, die den Interessen<br />

des Bundes o<strong>der</strong> eines an<strong>der</strong>en Kantons zuwi<strong>der</strong>laufen (<strong>Art</strong>. 48 Abs. 3 <strong>BV</strong>). Vereinbarungen<br />

mit politischem Inhalt dürfen aufgrund <strong>der</strong> bundesstaatlichen Treuepflicht (<strong>Art</strong>. 44<br />

Abs. 2 <strong>BV</strong>) nicht abgeschlossen werden, wenn sie den Bundesfrieden bedrohen können 203 .<br />

Innerhalb <strong>der</strong> bundesstaatlichen Normhierarchie n<strong>im</strong>mt das interkantonale Recht eine Zwischenstellung<br />

zwischen dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht ein, wobei das interkantonale<br />

dem kantonalen zugeordnet wird. Da <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> <strong>der</strong>ogatorischen Kraft des<br />

Bundesrechts auch <strong>im</strong> Verhältnis zum interkantonalen Recht voll und ganz zum Zuge<br />

kommt, dürfen Konkordatsbest<strong>im</strong>mungen dem Bundesrecht nicht wi<strong>der</strong>sprechen 204 . Im Verhältnis<br />

zum kantonalen Recht, ist in <strong>der</strong> Regel von einem Vorrang des interkantonalen<br />

Rechts auszugehen 205 .<br />

<strong>Die</strong> Regelung des Abschluss- und Beitrittsverfahrens richtet sich grundsätzlich nach kantonalem<br />

Recht und kann demzufolge von Kanton zu Kanton an<strong>der</strong>s sein. Unterschiedlich weit<br />

reichen z.B. die Kompetenzen <strong>der</strong> kantonalen Parlamente sowie die Mitwirkungsrechte <strong>der</strong><br />

St<strong>im</strong>mbürger. In <strong>der</strong> Regel sind interkantonale Vereinbarungen durch die Parlamente – zumindest<br />

– zu genehmigen. Im Bereich des interkantonalen Rechts kommt es jedoch in den<br />

201<br />

Vgl. HÄFELIN/HALLER, N 1267.<br />

202<br />

Zur Problematik <strong>der</strong> gemeinsamen Erfüllung von Rechtsprechungsaufgaben vgl. lit. E/II/2.2.2 hiernach.<br />

203<br />

KNAPP, N 9 ff. zu <strong>Art</strong>. 48; ABDERHALDEN, S. 10.<br />

204<br />

Ausführlich dazu BRUNNER, S. 121 ff.<br />

205<br />

So ausdrücklich <strong>der</strong> noch nicht rechtskräftige <strong>Art</strong>. 48 Abs. 5 <strong>BV</strong>; vgl. auch HÄFELIN, Kommentar<br />

a<strong>BV</strong>, N 58 zu <strong>Art</strong>. 7 a<strong>BV</strong>.<br />

41


meisten Fällen zu einer Einschränkung <strong>der</strong> parlamentarischen Entscheidungsbefugnisse <strong>im</strong><br />

Bereich <strong>der</strong> Gesetzgebung 206 .<br />

<strong>Die</strong> Ziele <strong>der</strong> interkantonalen Zusammenarbeit sind zahlreich: Sie reichen von <strong>der</strong> Regelung<br />

von Grenz- und Kollisionsfragen über die Koordination einer best<strong>im</strong>mten Verwaltungstätigkeit,<br />

die regionale o<strong>der</strong> gesamtschweizerische Rechtsvereinheitlichung, die Errichtung gemeinsamer<br />

Anstalten bis zur Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe 207 . Dementsprechend<br />

kann das Erscheinungsbild <strong>der</strong> verschiedenen interkantonalen Vereinbarungen sehr unterschiedlich<br />

sein.<br />

Bis heute fällt es schwer, sich einen vollständigen und zuverlässigen Überblick über die bestehenden<br />

interkantonalen Vereinbarungen zu verschaffen. <strong>Die</strong>s ist in erster Linie auf die<br />

unterschiedliche Publikationspraxis <strong>der</strong> Kantone und das Fehlen eines gesamtschweizerischen<br />

Publikationsorgans für interkantonales Recht zurückzuführen. In <strong>der</strong> Tat fällt die Veröffentlichung<br />

des interkantonalen Rechts in die alleinige Zuständigkeit <strong>der</strong> Kantone. Auf die<br />

Publikation solcher Konkordate in <strong>der</strong> AS, die sämtlichen Kantonen zum Beitritt offen stehen<br />

o<strong>der</strong> für die ein beson<strong>der</strong>es Interesse besteht, wurde <strong>im</strong> revidierten Publikationsgesetz des<br />

Bundes verzichtet 208 . Das Problem <strong>der</strong> ungenügenden Veröffentlichung stellt sich insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei Vereinbarungen bilateraler Natur, obwohl diese bislang die Mehrheit bilden. Nur selten<br />

finden sich in <strong>der</strong> Literatur einzelne Hinweise auf die mögliche Anzahl <strong>der</strong> Konkordate;<br />

diese bieten jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit. So sind <strong>gemäss</strong> einer Studie 75% aller<br />

Konkordate bilateraler Natur. Zu den Fachbereichen führt die Untersuchung aus, dass die<br />

meisten Konkordate die Sachgebiete Finanzen und Steuern sowie Bildung, Wissenschaft,<br />

Kultur betreffen (jeweils 22 %). Weitere 16 % <strong>der</strong> abgeschlossenen Vereinbarungen fallen in<br />

den Bereich Staatsorganisation, Justiz und Polizei, 15 % in jenen <strong>der</strong> Infrastruktur, Verkehr<br />

und Umwelt, 13 % betreffen das Gebiet Wirtschaft und Landwirtschaft und 11 % jenes <strong>der</strong><br />

Gesundheit 209 . <strong>Die</strong>se Angaben lassen keine zuverlässigen Schlüsse über die Bedeutung<br />

bzw. Gewichtung <strong>der</strong> verschiedenen Kategorien zu. So ist namentlich die Vielzahl <strong>der</strong> Konkordate<br />

<strong>im</strong> Bereich Steuern und Finanzen in erster Linie auf die äusserst zahlreichen Gegenrechtsvereinbarungen<br />

zurückzuführen, die jedoch (insbeson<strong>der</strong>e auch für die Bedürfnisse<br />

<strong>der</strong> vorliegenden Studie) lediglich von geringer Bedeutung sind.<br />

<strong>Die</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> zitierten Studie betreffend die Sachgebiete st<strong>im</strong>men <strong>im</strong> Wesentlichen mit<br />

den <strong>im</strong> Rahmen des vorliegenden Gutachtens gewonnenen Erkenntnissen überein. Dabei<br />

gilt es zu berücksichtigen, dass vorliegend lediglich interkantonale Vereinbarungen untersucht<br />

werden, die von nationaler o<strong>der</strong> zumindest regionaler Bedeutung sind, unter Ausschluss<br />

<strong>der</strong> bilateralen Verträge. Folgt man diesen Kriterien, so kommt (sowohl zahlenmässig<br />

als auch mit Blick auf ihre Bedeutung) den Konkordaten <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Bildung am meisten<br />

Gewicht zu, was nicht zuletzt auf die umfassenden Rechtsetzungsbefugnisse <strong>der</strong> Erziehungsdirektorenkonferenz<br />

(EDK) zurückzuführen ist (zur Rolle <strong>der</strong> interkantonalen Organe<br />

vgl. lit. D hiernach); auch liegt es auf <strong>der</strong> Hand, dass Vereinbarungen aus dem Bereich Bildung<br />

geeignet sind, Rechte und Pflichten des Einzelnen zu berühren. <strong>Die</strong>se werden gefolgt<br />

von jenen auf dem Gebiet Justiz und Polizei. Letztere erfassen die verschiedenen <strong>Art</strong>en <strong>der</strong><br />

polizeilichen Zusammenarbeit, den gemeinsamen Straf- und Massnahmenvollzug o<strong>der</strong> die<br />

interkantonale Rechtshilfe. Weniger zahlreich, jedoch ebenfalls stark zu gewichten sind die<br />

interkantonalen Vereinbarungen <strong>im</strong> Bereich Wirtschaft. Zu denken ist hier an solche betreffen<br />

die Jagd und Fischerei, die landwirtschaftliche Berufsbildung o<strong>der</strong> die Durchführung und<br />

Aufsicht von Lotterien.<br />

206<br />

Ausführlich zum Ganzen BRUNNER, S. 155 ff.; HÄFELIN, Kommentar a<strong>BV</strong>, N 67 f. zu <strong>Art</strong>. 7a<strong>BV</strong>.<br />

207<br />

Vgl. die Beispiele bei HÄFELIN, Kommentar a<strong>BV</strong>, N 29 zu <strong>Art</strong>. 7 a<strong>BV</strong>.<br />

208<br />

Vgl. <strong>Art</strong>. 4 PublG, welcher lediglich die Publikation von best<strong>im</strong>mten Verträgen zwischen Bund und<br />

Kantonen vorschreibt.<br />

209<br />

Vgl. BOCHSLER/SCIARINI, S. 29 f.: <strong>Die</strong> Autoren schätzen die Anzahl <strong>der</strong> Konkordate auf rund 760<br />

42<br />

(Stand: 2005).


B. Einzelne Auswirkungen <strong>der</strong> NFA auf die interkantonale<br />

Zusammenarbeit<br />

Durch die am 28. November 2004 von Volk und Ständen angenommene Neugestaltung des<br />

Finanzausgleichs und <strong>der</strong> Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) 210 soll unter<br />

an<strong>der</strong>em die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ausgebaut werden. <strong>Die</strong><br />

Kantone werden unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen zur Zusammenarbeit verpflichtet werden<br />

können. Der neue <strong>Art</strong>. 48a <strong>BV</strong> 211 sieht namentlich die Möglichkeit vor, Konkordate in best<strong>im</strong>mten,<br />

abschliessend umschriebenen Bereichen, für alle Kantone allgemein verbindlich<br />

zu erklären o<strong>der</strong> die Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen zu verpflichten.<br />

Sämtliche Bereiche sind mit einem Lastenausgleich verbunden. Folgende Sachgebiete werden<br />

durch die Verfassungsbest<strong>im</strong>mung erfasst: <strong>der</strong> Straf- und Massnahmenvollzug, das<br />

Schulwesen hinsichtlich <strong>der</strong> in <strong>Art</strong>. 62 Abs. 4 genannten Bereiche, die kantonalen Hochschulen,<br />

Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung, die Abfallbewirtschaftung, die Abwasserreinigung,<br />

<strong>der</strong> Agglomerationsverkehr, die Spitzenmedizin und Spezialkliniken sowie<br />

die Institutionen zur Einglie<strong>der</strong>ung und Betreuung von Invaliden 212 .<br />

Auf Gesetzesstufe verpflichtet <strong>Art</strong>. 13 lit. f FiLaG 213 die Kantone, die Grundzüge <strong>der</strong> Zusammenarbeit<br />

mit Lastenausgleich in den erwähnten Bereichen in einer Rahmenvereinbarung<br />

festzulegen. Der Mindestinhalt <strong>der</strong> Vereinbarung wurde ebenfalls gesetzlich festgelegt. Eine<br />

entsprechende interkantonale Vereinbarung wurde bereits von den Kantonen verabschiedet<br />

214 . Darin wird unter an<strong>der</strong>em auch das interkantonale Streitbeilegungsverfahren, das für<br />

alle Streitigkeiten <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich<br />

zur Anwendung kommt, geregelt. Gestützt auf die in dieser Rahmenvereinbarung<br />

aufgeführten Grundsätze können die Kantone für die einzelnen Aufgabenbereiche Zusammenarbeitsverträge<br />

schliessen 215 .<br />

Es ist zu erwarten, dass die Möglichkeit <strong>der</strong> Allgemeinverbindlicherklärung best<strong>im</strong>mter Konkordate<br />

die interkantonale Zusammenarbeit stärken und die Anzahl <strong>der</strong> Vereinbarungen von<br />

gesamtschweizerischer Bedeutung erhöhen wird.<br />

C. <strong>Art</strong>en von interkantonalen Vereinbarungen<br />

<strong>Die</strong> interkantonalen Vereinbarungen werden üblicherweise in solche rechtsgeschäftlicher<br />

und solche rechtsetzen<strong>der</strong> <strong>Art</strong> unterteilt. <strong>Die</strong>se Unterscheidung bezieht sich pr<strong>im</strong>är auf den<br />

Inhalt. Viele interkantonale Verträge stellen jedoch Mischformen, die beide Elemente kombinieren,<br />

dar.<br />

<strong>Die</strong> praktische Bedeutung dieser Unterteilung darf nicht überbewertet werden. Für die Bedürfnisse<br />

<strong>der</strong> vorliegenden Studie erscheint eine (auch nur grobe) Abgrenzung zwischen<br />

rechtsetzenden und rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen dennoch als sinnvoll, da die<br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> nur in Fällen zum Zuge kommt, in denen Rechte und Pflichten von Priva-<br />

210<br />

Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und <strong>der</strong> Aufgabenteilung zwischen<br />

Bund und Kantonen (NFA), BBl 2003 6591; mit einem In-Kraft-Treten <strong>der</strong> Reform vor 2008 ist nicht<br />

zu rechnen.<br />

211<br />

<strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mung ist nur teilweise in Kraft getreten; rechtswirksam ist lediglich Abs. 1 lit. b und c.<br />

212<br />

Im Einzelnen Botschaft NFA, BBl 2002 2354 ff.<br />

213<br />

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom 3. Oktober 2003, SR 613.2.<br />

214<br />

Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung,<br />

IRV) vom 24. Juni 2005.<br />

215<br />

Zur über zehnjährigen Entstehungsgeschichte <strong>der</strong> Interkantonalen Rahmenvereinbarung vgl. WAL-<br />

TER MOSER, Interkantonale Rechtsetzung am Beispiel <strong>der</strong> Rahmenvereinbarung über die interkantonale<br />

Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV), in LeGes 1/2006, S. 43 ff.<br />

43


ten tangiert werden. Schliesslich ist <strong>der</strong> Rechtsschutz – wie noch zu zeigen sein wird – unterschiedlich,<br />

je nachdem ob die jeweilige Vereinbarung überwiegend rechtsgeschäftlich o<strong>der</strong><br />

rechtsetzend ist.<br />

<strong>Die</strong> folgende Abbildung soll diese Unterteilung veranschaulichen:<br />

Schema III: <strong>Art</strong>en interkantonaler Vereinbarungen<br />

I. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen<br />

Rechtsgeschäftliche Verträge begründen konkrete Rechtsverhältnisse zwischen zwei o<strong>der</strong><br />

mehreren Kantonen, indem sie in vertraglicher Weise gegenseitige Rechte und Pflichten umschreiben.<br />

Dadurch können die Kantone gemeinsam und in koordinierter Weise verschiedene<br />

Aufgaben wahrnehmen. Auch können mittels rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen gemeinsame<br />

Institutionen (Lehranstalten, Stiftungen, weitere autonome öffentlich-rechtliche<br />

Anstalten) errichtet werden.<br />

Beispiele von Vereinbarungen vorwiegend rechtsgeschäftlicher Natur:<br />

- Konkordat über die Schulkoordination (Bereinigte Gesetzessammlung des Kantons Solothurn<br />

[BGS] 411.211)<br />

- Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien (BGS<br />

513.633.1)<br />

- Vereinbarung vom 9. März 2001 über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> interkantonalen Verträge und <strong>der</strong> Vereinbarungen <strong>der</strong> Kantone mit dem Ausland<br />

(Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg [SGF] 121.4)<br />

- Interkantonale Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle <strong>der</strong> Heilmittel (SGF<br />

821.20.1)<br />

- Konkordat vom 30. Juni 1964 über die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (SGF<br />

911.2.1)<br />

- Vereinbarung über die Konferenz <strong>der</strong> Kantonsregierungen vom 8. Oktober 1993 (Gesetzessammlung<br />

des Kantons Obwalden [GS OW] 174.11)<br />

44


- Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur vom 1.<br />

Juni 2003 (GS OW 780.7); i.c. erhielt die Unternehmung die Rechtsform einer Aktiengesellschaft<br />

nach <strong>Art</strong>. 762 OR (vgl. <strong>Art</strong>. 3 <strong>der</strong> Vereinbarung)<br />

- Verwaltungs-Vereinbarung über die Kosten interkantonaler Polizeieinsätze <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 16 <strong>der</strong><br />

Bundesverfassung (Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft [SGS]<br />

145.37)<br />

- Aus neuster Zeit: Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich<br />

(Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 (GS OW 174.2).<br />

II. Rechtsetzende Vereinbarungen<br />

Mittels rechtsetzen<strong>der</strong> Verträge werden inhaltlich übereinst<strong>im</strong>mende generell-abstrakte Regelungen<br />

getroffen, in einem best<strong>im</strong>mten, zu den kantonalen Kompetenzen gehörenden Bereich.<br />

Dadurch kann beispielsweise eine Rechtsvereinheitlichung herbeigeführt werden. <strong>Die</strong><br />

rechtsetzenden Vereinbarungen werden ihrerseits wie<strong>der</strong>um in zwei Unterkategorien unterteilt:<br />

unmittelbar rechtsetzende Verträge, die Private und rechtsanwendende Organisationen<br />

<strong>der</strong> beteiligten Kantone direkt berechtigen o<strong>der</strong> verpflichten, und mittelbar rechtsetzende<br />

Verträge, die keine direkt anwendbaren generell-abstrakten Normen enthalten, son<strong>der</strong>n lediglich<br />

die beteiligten Kantone dazu auffor<strong>der</strong>n, ihr internes Recht nach den Best<strong>im</strong>mungen<br />

des Vertrags zu gestalten. Auch hier sind Mischformen möglich 216 . Den unmittelbar rechtsetzenden<br />

Konkordaten gleichzustellen sind Vereinbarungen mit organisationsrechtlichem Inhalt,<br />

die interkantonale Organe und Organisationen für die Regelung und den Vollzug best<strong>im</strong>mter<br />

Materien einsetzen, denn sie begründen nicht nur Rechte und Pflichten <strong>der</strong> beteiligten<br />

Kantone, son<strong>der</strong>n wirken sich direkt auf die Rechtsunterworfenen aus 217 .<br />

Beispiele von Vereinbarungen vorwiegend rechtsetzen<strong>der</strong> Natur:<br />

- Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April, 8./9.<br />

November 1974 (BGS 225.31)<br />

- Konkordat über die Befreiung von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten<br />

vom 10. Dezember 1901 (BGS 225.61)<br />

- Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977 (BGS 232.31)<br />

- Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (BGS<br />

329.22)<br />

- Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat, BGS 926.731)<br />

- Konkordat vom 22. Mai 1978 über die Ausübung und die Beaufsichtigung <strong>der</strong> Jagd (SGF<br />

922.4)<br />

- Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember<br />

2000 (GS OW 415.33)<br />

III. Mischformen<br />

Zahlreiche interkantonale Vereinbarungen lassen sich nicht genau in solche rechtsgeschäftlicher<br />

und solche rechtsetzen<strong>der</strong> <strong>Art</strong> unterteilen, son<strong>der</strong>n verbinden Merkmale bei<strong>der</strong> Kategorien.<br />

Einerseits enthalten sie Best<strong>im</strong>mungen, <strong>der</strong>en Adressaten die beteiligten Kantone<br />

sind, an<strong>der</strong>erseits weisen sie Vorschriften auf, die sich auf die Rechtsstellung von Privaten<br />

auswirken.<br />

Beispiele von gemischten Vereinbarungen:<br />

- Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in <strong>der</strong> Nordwestschweiz (BGS 511.541):<br />

Grundsätzlich werden in erster Linie die Konkordatsparteien verpflichtet o<strong>der</strong> berechtigt; einzelne<br />

Best<strong>im</strong>mungen können sich indessen auf die Rechtstellung <strong>der</strong> Polizeibeamten auswirken<br />

(disziplinarische Unterstellung, Verantwortlichkeit, Versicherung).<br />

216 Im Einzelnen HÄFELIN/HALLER, N 1282 ff. und HÄFELIN, Kommentar a<strong>BV</strong>, N 35 f. zu <strong>Art</strong>. 7 a<strong>BV</strong>.<br />

217 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5.11.2003, VB.2003.00077, E. 4c/aa.<br />

45


- Konkordat zwischen den Kantonen <strong>der</strong> Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss<br />

von Steuerabkommen vom 19. Dezember 1948 (BGS 614.171.1): <strong>Die</strong> Vereinbarung<br />

kann als gemischt bezeichnet werden, weil einzelne Best<strong>im</strong>mungen sich zumindest indirekt<br />

auf die Rechtsstellung <strong>der</strong> Steuerpflichtigen auswirken; so kann es beispielsweise sein, dass<br />

ein Konkordatskanton – unter Verletzung <strong>der</strong> Konkordatsbest<strong>im</strong>mungen – einem Bürger gegenüber<br />

eine Verfügung erlässt.<br />

- Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch vom 25.<br />

Juni 2003 (GS OW 510.3)<br />

- Regionales Schulabkommen 2000 (RSA 2000) über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden<br />

zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg,<br />

Luzern, Solothurn und Zürich (BGS 411.241): Dabei handelt es sich hauptsächlich um eine<br />

rechtsgeschäftliche Vereinbarung, die grundsätzlich nur die beteiligten Kantone verpflichtet;<br />

jedoch hält <strong>Art</strong>. 2 Abs. 1 fest, dass Auszubildende aus den Abkommenskantonen (<strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>der</strong> Ausbildungskapazitäten) solchen aus dem Standortskanton rechtlich gleichgestellt sind,<br />

insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich Aufnahme, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. Studiengebühren.<br />

<strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mung räumt somit auch Privaten best<strong>im</strong>mte Ansprüche ein, so dass die<br />

Vereinbarung eher den „gemischten“ Verträgen zuzuordnen wäre.<br />

- Ebenfalls als Mischform kann die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar<br />

1997 (BGS 411.261), da sie in erster Linie die Kantone verpflichtet, an<strong>der</strong>erseits jedoch sich<br />

auf die Rechtsstellung <strong>der</strong> Studienanwärter auswirkt, indem ihnen ein Anspruch auf Gleichbehandlung<br />

bei Zulassungsbeschränkungen einräumt (vgl. <strong>Art</strong>. 10).<br />

D. Interkantonale Organe<br />

Zahlreiche interkantonale Vereinbarungen setzen interkantonale Organe ein, denen verschiedene<br />

Aufgaben zugewiesen werden. Wie weit diese Befugnisse reichen, hängt von <strong>der</strong><br />

jeweiligen Vereinbarung ab. Das wichtigste Gremium bildet in <strong>der</strong> Regel ein in den meisten<br />

Fällen Konkordatskonferenz genanntes Organ, welches aus Vertretern sämtlicher mit <strong>der</strong><br />

jeweiligen Materie betrauten Vertragsparteien zusammengesetzt ist. <strong>Die</strong> verschiedenen Konferenzen<br />

sind unterschiedlich organisiert und verfügen über unterschiedlich weit reichende<br />

Kompetenzen. Sehr weitgehend institutionalisiert ist beispielsweise die Erziehungsdirektorenkonferenz<br />

(EDK), die über ausgedehnte Befugnisse verfügt und unter an<strong>der</strong>em auch die<br />

Kompetenz hat, Reglemente zu erlassen 218 . Weiter Organe können Vorstände, Konkordatskommissionen,<br />

Sekretariate sowie Rekurskommissionen sein.<br />

Interkantonale Organe werden hauptsächlich mit Vollzugs-, Verwaltungs- aber auch Rechtsprechungsaufgaben<br />

betraut. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass sie bei <strong>der</strong> Ausübung ihrer<br />

Funktionen in einem best<strong>im</strong>mten Umfang gesetzgeberische Aufgaben wahrnehmen dürfen;<br />

<strong>der</strong>en Reichweite ist (noch) umstritten. Gemäss herrschen<strong>der</strong> Auffassung ist es den<br />

Kantonen untersagt, wesentliche Rechtsetzungsbefugnisse an interkantonale Organe zu übertragen.<br />

<strong>Die</strong>s bezieht sich in erster Linie auf solche Materien, die in einem formellen Gesetz<br />

geregelt werden müssen (Pr<strong>im</strong>ärnormen). Durch den Ausschluss entsprechen<strong>der</strong> Kompetenzen<br />

sollen Verletzungen des Demokratieprinzips sowie die Umgehung des kantonalen<br />

Gesetzesreferendums verhin<strong>der</strong>t werden. Den Kantonen ist es hingegen erlaubt, interkantonalen<br />

Gremien die Rechtsetzung zu Fragen des Vollzugs sowie zu sekundären o<strong>der</strong> technischen<br />

Materien zu überlassen 219 .<br />

Das vollständige In-Kraft-Treten von <strong>Art</strong>. 48 Abs. 4 <strong>BV</strong> wird eine Erweiterung <strong>der</strong> Kompetenzen<br />

<strong>der</strong> interkantonalen Organe herbeiführen. Künftig werden interkantonale Organe durch<br />

interkantonale Verträge zum Erlass rechtsetzen<strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mungen ermächtigt werden kön-<br />

218 Vgl. auch BOCHSLER/SCIARINI, S. 26.<br />

219 Vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5.11.2003, VB.2003.00077, E. 4a:<br />

In diesem Entscheid hielt das Gericht fest, dass die Anfor<strong>der</strong>ungen für die Anerkennung von Berufsabschlüssen<br />

nicht bzw. nicht <strong>im</strong> Einzelnen in einem formellen Gesetz geregelt werden müssen,<br />

weshalb die Übertragung entsprechen<strong>der</strong> Befugnisse an die EDK zumindest unter diesem Gesichtspunkt<br />

als zulässig erscheint; vgl. auch HÄFELIN, Kommentar a<strong>BV</strong>, N 86 zu <strong>Art</strong>. 7 a<strong>BV</strong>.<br />

46


nen, die einen Vertrag umsetzen. Voraussetzung wird allerdings sein, dass <strong>der</strong> Vertrag innerkantonal<br />

<strong>im</strong> gleichen Verfahren genehmigt worden ist, das für die Gesetzgebung gilt und,<br />

dass <strong>der</strong> Vertrag die inhaltlichen Grundzüge <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mungen festlegt. <strong>Die</strong> Vorschriften<br />

über die Gesetzesdelegation finden analoge Anwendung. Dabei wird es zu beachten sein,<br />

dass kantonale Organe (Regierungen o<strong>der</strong> Parlamente) nicht mehr Gesetzgebungskompetenzen<br />

übertragen dürfen, als sie selbst nach kantonalem Recht haben 220 .<br />

In <strong>der</strong> Praxis finden sich zahlreiche Konkordate, welche den Organen (insbeson<strong>der</strong>e den<br />

Konkordatskonferenzen) Kompetenzen zum Erlass von Reglementen und / o<strong>der</strong> Richtlinien<br />

einräumen. Darüber hinaus sind diese Organe befugt, konkrete Anwendungsakte (Entscheide<br />

o<strong>der</strong> Verfügungen) gestützt auf das betreffende Konkordat und die dazu gehörenden<br />

Reglemente zu erlassen. <strong>Die</strong>sen Befugnissen kommt <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu, da <strong>der</strong> Bürger – sofern die übrigen<br />

Voraussetzungen erfüllt sind – die Möglichkeit erhalten muss, diese Entscheide vor einer<br />

richterlichen Behörde <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> anzufechten. Eine abstrakte Normenkontrolle<br />

(interkantonaler Vereinbarungen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erlasse interkantonaler Organe) wird jedoch nicht<br />

ausdrücklich verlangt. <strong>Die</strong> zahlreichen Empfehlungen, die von interkantonalen Organen abgegeben<br />

werden dürfen, führen dazu, dass die Frage nach dem zulässigen Anfechtungsobjekt<br />

(Verfügungen und / o<strong>der</strong> Realakte) auch <strong>im</strong> Bereich des interkantonalen Rechts durchaus<br />

von Interesse ist.<br />

<strong>Die</strong> nachstehenden Beispiele vermitteln einen kurzen Überblick über die Kompetenzen verschiedener<br />

interkantonaler Organe; ausgewählt wurden interkantonale Vereinbarungen, die<br />

den interkantonalen Organen sehr umfassende Kompetenzen einräumen.<br />

Beispiel 1:<br />

Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (Systematische<br />

Sammlung des Aargauischen Rechts [SAR] 950.050)<br />

<strong>Die</strong> Vereinbarung setzt ein interkantonales Organ ein, das sich aus Vertretern <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Vereinbarung<br />

teilnehmenden Kantone zusammensetzt. <strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> werden jeweils von den Kantonsregierungen<br />

aus ihrer Mitte bezeichnet (<strong>Art</strong>. 3 IVTH). Seine Kompetenzen reichen sehr weit: Es ist unter<br />

an<strong>der</strong>em zuständig für den Erlass von Vorschriften bezüglich Anfor<strong>der</strong>ungen an Bauwerke, von Richtlinien<br />

zum Vollzug von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten sowie von Vorschriften<br />

über das Inverkehrsbringen von Produkten. <strong>Die</strong> jeweiligen Vorschriften sind für die Kantone verbindlich<br />

(<strong>Art</strong>. 4-7 IVTH). Damit verfügt das interkantonale Organ IVTH über einen umfassenden Handlungsspielraum.<br />

Es handelt sich <strong>im</strong> Wesentlichen um Normen, die in <strong>der</strong> Regel auf Verordnungsstufe<br />

geregelt würden. So erklärte das interkantonale Organ gestützt auf <strong>Art</strong>. 6 Abs. 1 IVTH am 10. Juni<br />

2004 die Brandschutznorm und 18 Brandschutzrichtlinien per 1. Januar 2005 für alle Kantone für verbindlich<br />

221 .<br />

Beispiel 2:<br />

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (SAR<br />

400.700)<br />

Gemäss <strong>Art</strong>. 5 obliegt <strong>der</strong> Vollzug <strong>der</strong> Vereinbarung <strong>der</strong> Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK); <strong>im</strong><br />

Bereich des Gesundheitswesens wird die Vereinbarung von <strong>der</strong> Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)<br />

vollzogen. Zugleich ist die Erziehungsdirektorenkonferenz Anerkennungsbehörde und erlässt in <strong>der</strong><br />

Regel auch die Anerkennungsreglemente (<strong>Art</strong>. 4 und 6 Abs. 2).<br />

Gestützt auf diese Kompetenzen verabschiedete die Erziehungsdirektorenkonferenz verschiedene<br />

Reglemente, darunter das Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen<br />

(Maturitäts-Anerkennungsreglement, MAR, BGS 411.253), das Reglement für die Anerkennung <strong>der</strong><br />

Diplome <strong>der</strong> höheren Fachschulen für Soziale Arbeit (BGS 411.254) o<strong>der</strong> das Reglement über die<br />

Anerkennung <strong>der</strong> Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik (BGS 411.255).<br />

220<br />

HÄFELIN/HALLER, N 1293 ff.; ABDERHALDEN, S. 11; vgl. auch den noch nicht rechtskräftigen <strong>Art</strong>. 48<br />

Abs. 4 <strong>BV</strong>.<br />

221<br />

Zu den Kompetenzen des interkantonalen Organs IVTH vgl. auch GEORG GANZ, Erfolgreiche interkantonale<br />

Gesetzgebung: Einheitliche Brandschutzbest<strong>im</strong>mungen, in LeGes 1/2006, S. 79 ff., 84 ff.<br />

47


Beispiel 3:<br />

Konkordat vom 22. Oktober 1984 über den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen<br />

und jungen Erwachsenen in den westschweizerischen Kantonen und <strong>im</strong> Kanton Tessin (SGF<br />

342.1) 222<br />

Gemäss <strong>Art</strong>. 3 bilden die Konferenz <strong>der</strong> in Straf- und Massnahmenvollzugsangelegenheiten zuständigen<br />

kantonalen Behörden (Konferenz), das Sekretariat <strong>der</strong> Konferenz, die Konkordatskommission<br />

sowie die Westschweizerische Kommission <strong>der</strong> Schutzaufsichtsämter die Konkordatsorgane. Gemäss<br />

<strong>Art</strong>. 4 des Konkordats gehören die Ausarbeitung von Reglementen zur Anwendung des Konkordats,<br />

die Herausgabe von Richtlinien für die Konkordatskantone zur Harmonisierung des Straf- und Massnahmenvollzugs<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erlass von Verfügungen zu den Aufgaben <strong>der</strong> Konferenz. Sie setzt sich zusammen<br />

aus einem Vertreter jedes westschweizerischen Kantons (<strong>Art</strong>. 5 Abs. 1).<br />

Gestützt auf diese Best<strong>im</strong>mungen erliess die Konferenz eine Reihe von Empfehlungen 223 <strong>im</strong> Bereich<br />

des Straf- und Massnahmenvollzugs, so z.B. die Empfehlung vom 27. Oktober 2006 über den Vollzug<br />

von Strafen in Form <strong>der</strong> Halbgefangenschaft (SGF 342.13); vgl. ferner Empfehlung vom 27. Oktober<br />

2006 über die Organisation <strong>der</strong> Grundausbildung und Fortbildung, des Studiums, <strong>der</strong> beruflichen Ausbildung<br />

und <strong>der</strong> Weiterbildung <strong>der</strong> Gefangenen (SGF 342.14). Solche „Empfehlungen“ sind nicht als<br />

verbindliche Erlasse konzipiert, son<strong>der</strong>n als „Einladung“ an die Kantone, ihre Gesetzgebung anzupassen.<br />

Da sie „Aussenwirkungen“ entfalten können, sind sie grundsätzlich wie Verwaltungsverordnungen<br />

zu behandeln.<br />

Beispiel 4:<br />

Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember<br />

2000 (GS OW 415.33)<br />

Gemäss <strong>Art</strong>. 13 sind <strong>der</strong> Konkordatsrat bestehend aus den für die Bildung zuständigen Regierungsmitglie<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> Konkordatskantone, die Direktion, <strong>der</strong> Beirat sowie die Geschäftsprüfungskommission<br />

die Organe <strong>der</strong> PHZ. Dem Konkordatsrat kommen auch Rechtsetzungsaufgaben zu:<br />

<strong>Art</strong>. 15 Zuständigkeiten<br />

(..)<br />

Rechtsetzung<br />

j. erlässt das Statut <strong>der</strong> PHZ, in dem insbeson<strong>der</strong>e die Organisation, Einzelheiten zur<br />

Finanzierung und zum Rechnungswesen, die Zuständigkeiten <strong>der</strong> Direktion sowie jene<br />

<strong>der</strong> Schulleitungen <strong>der</strong> Teilschulen geregelt sind;<br />

k. erlässt eine Verordnung über das Lehrpersonal <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 8;<br />

l. erlässt eine Verordnung über die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Studierenden;<br />

m. erlässt auf Antrag <strong>der</strong> Direktion Zulassungsbeschränkungen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 10 Abs. 2;<br />

n. erlässt die Verordnungen über die Diplome und Zertifikate <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. 11 und<br />

genehmigt die Studienpläne.<br />

Gestützt darauf erliess <strong>der</strong> Konkordatsrat unter an<strong>der</strong>em das Statut <strong>der</strong> Pädagogischen Hochschule<br />

Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002 (GS OW 415.332), das Aufnahmereglement<br />

<strong>der</strong> Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement) vom 13. September 2002<br />

(GS OW 415.333) o<strong>der</strong> die Verordnung über die Studiengebühren an <strong>der</strong> Pädagogischen Hochschule<br />

Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung) vom 13. März 2003 (GS OW 415.334).<br />

222 <strong>Die</strong>ses Konkordat wurde durch das Konkordat vom 10. April 2006 über den Vollzug von Strafen<br />

und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Westschweizer Kantonen<br />

(Concordat sur l'exécution des peines privatives de liberté et des mesures concernant les adultes<br />

et les jeunes adultes dans les cantons latins [Concordat latin sur la détention pénale des adultes])<br />

abgelöst, welches zurzeit noch nicht für alle Kantone in Kraft getreten ist.<br />

223 Der Begriff „Empfehlung“ ist neu; vor dem 1. Januar 2007 hiessen die Erlasse <strong>der</strong> Konferenz in <strong>der</strong><br />

Regel „Reglemente“, vgl. z.B. Reglement vom 27. Oktober 2003 über den stufenweisen Strafvollzug<br />

sowie den Massnahmenvollzug an Gewohnheitsverbrechern (alt: SGF 342.13) o<strong>der</strong> das Reglement<br />

vom 10. Oktober 1988 über die Krankenpflegestation des Gefängnisses von La Chaux-de-<br />

Fonds (alt: SGF 342.14); es ist offenbar vorgesehen, die neuen „Empfehlungen“ durch ein Reglement<br />

<strong>der</strong> Konferenz zu ersetzen (<strong>Art</strong>. 18 <strong>der</strong> Empfehlung vom 27. Oktober 2006 über den Vollzug<br />

von Strafen in Form <strong>der</strong> Halbgefangenschaft); in <strong>der</strong> Zwischenzeit werden die lateinischen Kantone<br />

„eingeladen“, ihre kantonalen Regelungen über die Halbgefangenschaft anzupassen.<br />

48


Beispiel 5:<br />

Konkordat <strong>der</strong> ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen<br />

(RB TG 341.1)<br />

Gestützt auf <strong>Art</strong>. 2 des Konkordates n<strong>im</strong>mt die Strafvollzugskommission als oberstes Organ, bestehend<br />

aus je einem Regierungsmitglied <strong>der</strong> beteiligten Kantone, zahlreiche Aufgaben wahr. Dazu gehört<br />

die Ausübung <strong>der</strong> Aufsicht über die Anwendung und Auslegung des Konkordats und die Entscheidung<br />

in Streitfällen, <strong>der</strong> Erlass von Richtlinien <strong>im</strong> Vollzugsbereich o<strong>der</strong> die Erteilung von Bewilligungen<br />

an privat geführte Einrichtungen, best<strong>im</strong>mte Strafen und Massnahmen zu vollziehen. Wichtig<br />

können hier auch die Aufgaben <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Strafvollzugskommission zu bestellenden Fachkommission<br />

zur Überprüfung <strong>der</strong> Gemeingefährlichkeit von Straftätern. <strong>Die</strong>se kann dazu Empfehlungen abgeben<br />

(vgl. <strong>Art</strong>. 6 des Konkordates).<br />

Beispiel 6:<br />

Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (GS OW 415.32)<br />

§ 18 <strong>der</strong> Vereinbarung zählt die zahlreichen Kompetenzen des Hochschulrates auf. <strong>Die</strong>ser setzt sich<br />

zusammen aus je einem Mitglied <strong>der</strong> Konkordatskantone mit Ausnahme des Kantons, <strong>der</strong> den Präsidenten<br />

stellt, welcher Anspruch auf zwei Mitglie<strong>der</strong> hat (§ 14). Unter an<strong>der</strong>em best<strong>im</strong>mt er die<br />

Schwerpunkte in <strong>der</strong> Aus- und Weiterbildung, legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet<br />

über <strong>der</strong>en Durchführung, schliesst verschiedene Verträge ab, entscheidet über die Anstellung <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schulleitung und des Lehrkörpers sowie über die Entlassung von Mitarbeitern aus disziplinarischen<br />

und an<strong>der</strong>en wichtigen Gründen; ferner erlässt er Vorschriften über die Aufnahme in die<br />

Hochschule, über die Promotion und Prüfungen, entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, erlässt<br />

Vorschriften über die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Studierenden, legt die Studiengel<strong>der</strong> und Gebühren<br />

fest o<strong>der</strong> statuiert über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter Instanzen <strong>der</strong> Hochschule.<br />

E. Der Rechtsschutz <strong>im</strong> interkantonalen Bereich<br />

Im interkantonalen Bereich ist die Ausgestaltung des Rechtsschutzes und des Verfahrens je<br />

nach Vereinbarung verschieden. In vielen Fällen verzichten die Konkordate auf den Erlass<br />

eigener Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen.<br />

Bei denjenigen Vereinbarungen, die Verfahrens- und Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen enthalten,<br />

muss nach geltendem Recht zwischen <strong>der</strong> interkantonalen und <strong>der</strong> Bundesebene unterschieden<br />

werden: Auf interkantonaler Ebene können die Vertragsparteien für die Konfliktlösung<br />

eigene Gremien wie beispielsweise Rekurskommissionen einsetzen o<strong>der</strong> auf die<br />

Rechts- und Verfahrensordnung einer Vertragspartei verweisen. Für die Wahl <strong>der</strong> Streitschlichtungsinstanz<br />

ist es unter an<strong>der</strong>em von Bedeutung, ob die jeweilige Vereinbarung<br />

rechtsgeschäftlich o<strong>der</strong> rechtsetzend ist.<br />

Vor <strong>der</strong> Justizreform bestanden auf Bundesebene lediglich zwei Rechtsmittel: <strong>Die</strong> staatsrechtliche<br />

Klage und die staatsrechtliche Beschwerde. Erstere stand nur Vertragsparteien,<br />

Letztere nur Privaten zu. <strong>Die</strong>ser Beschwerdeweg wurde durch die neuen Rechtsmittel <strong>gemäss</strong><br />

BGG abgelöst, was verschiedene Anpassungen auf inter- und innerkantonaler Ebene<br />

erfor<strong>der</strong>lich macht. Bevor jedoch auf den Rechtsschutz <strong>im</strong> interkantonalen Bereich als Kernstück<br />

<strong>der</strong> vorliegenden Ausführungen eingegangen wird, sollen zunächst die bundesrechtlichen<br />

Vorschriften vor und nach <strong>der</strong> Justizreform geschil<strong>der</strong>t werden (Ziff. I hiernach). <strong>Die</strong>ses<br />

Vorgehen wird bewusst gewählt, da die Vorgaben des BGG an die Kantone, wie bereits gesehen,<br />

erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung des kantonalen bzw. interkantonalen<br />

Rechtsschutzsystems zeitigen. Anhand verschiedener konkreter Beispiele wird anschliessend<br />

das Rechtsmittelsystem auf interkantonaler Ebene dargestellt und auf seine Kompatibilität<br />

mit <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> untersucht. Schliesslich werden Vorschläge für eine Anpassung an die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> erarbeitet und es werden Lösungsmodelle skizziert<br />

(Ziff. II).<br />

49


I. Der Rechtsschutz auf Bundesebene<br />

1. Vor <strong>der</strong> Justizreform<br />

Auf Bundesebene hing die Wahl des zulässigen Rechtsmittels davon ab, ob eine Vertragspartei<br />

(ein Kanton) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> einzelne Bürger klagte bzw. Beschwerde führte.<br />

1.1 Klage einer Vertragspartei<br />

Wollte eine Vertragspartei gegen eine an<strong>der</strong>e Vertragspartei o<strong>der</strong> gegen ein interkantonales<br />

Organ vorgehen, so stand ihr nur das Rechtsmittel <strong>der</strong> staatsrechtlichen Klage <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>.<br />

83 lit. b OG zur Verfügung. Damit konnten Verletzungen <strong>der</strong> interkantonalen Vereinbarung<br />

geltend gemacht werden. <strong>Die</strong> Parteien konnten indessen auch vereinbaren, auf die Erhebung<br />

<strong>der</strong> staatsrechtlichen Klage zu verzichten und allfällige Streitigkeiten aus dem betreffenden<br />

Konkordat von einem Schiedsgericht beurteilen zu lassen.<br />

Beispiel 1:<br />

<strong>Art</strong>. 22 <strong>der</strong> Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997<br />

Das Bundesgericht entscheidet <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>ikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes<br />

über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19431) auf staatsrechtliche Klage über Streitigkeiten,<br />

die sich aus dieser Vereinbarung zwischen Kantonen ergeben können; vorbehalten<br />

bleibt <strong>Art</strong>ikel 21.<br />

Beispiel 2:<br />

<strong>Art</strong>. 7 des Konkordates über die Schulkoordination (BGS 411.211)<br />

Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf<br />

Klage hin das Bundesgericht.<br />

1.2 Beschwerden von Privaten<br />

Privaten stand das Instrument <strong>der</strong> staatsrechtlichen Klage nicht zur Verfügung. Sie konnten<br />

ihre Rügen auf Bundesebene lediglich mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung<br />

von Konkordaten <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 84 Abs. 1 lit. a OG geltend machen. Beschwerdeberechtigt<br />

waren natürliche und juristische Personen, sofern sie durch den interkantonalen Vertrag persönlich<br />

berechtigt o<strong>der</strong> verpflichtet waren, nicht aber, wenn nur Rechte und Pflichten <strong>der</strong> beteiligten<br />

Kantone begründet wurden. Dabei war es unerheblich, ob <strong>der</strong> Beschwerdeführer<br />

Kantonseinwohner o<strong>der</strong> Kantonsfrem<strong>der</strong> war. Anfechtungsobjekt waren interkantonale<br />

Rechtsetzungs- wie auch Rechtsanwendungsakte. Analog zu kantonalen Erlassen konnten<br />

ferner auch interkantonale Verträge wegen Verletzungen verfassungsmässiger Rechte <strong>der</strong><br />

Bürger mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. In beiden Fällen stand die<br />

staatsrechtliche Beschwerde auch gegen Erlasse interkantonaler Organe zur Verfügung 224 .<br />

224 HÄFELIN/HALLER, N 1301 ff.; HÄFELIN, Kommentar a<strong>BV</strong>, N 98 ff. zu <strong>Art</strong>. 7 a<strong>BV</strong>.<br />

50


Beispiel 1:<br />

<strong>Art</strong>. 10 Abs. 1 <strong>der</strong> Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen<br />

vom 18. Februar 1993 (BGS 411.251) 225<br />

<strong>Die</strong> Reglemente und die Entscheide <strong>der</strong> Anerkennungsbehörden können von den betroffenen<br />

Privaten <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>ikel 84 Absatz 1 literae a und b des Bundesgesetzes über die Organisation<br />

<strong>der</strong> Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 be<strong>im</strong> Bundesgericht mit staatsrechtlicher<br />

Beschwerde angefochten werden.<br />

Beispiel 2:<br />

<strong>Art</strong>. 23 Abs. 2 des Reglements über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen<br />

(Maturitäts-Anerkennungsreglement, MAR, BGS 411.253)<br />

Beschwerdeentscheide <strong>der</strong> Plenarversammlung [<strong>der</strong> EDK] können vom gesuchstellenden Kanton<br />

durch staatsrechtliche Klage an das Bundesgericht (<strong>Art</strong>. 83 Bst. b des Bundesgesetzes<br />

über die Bundesrechtspflege; OG) weitergezogen werden. Für die betroffenen Schulträger steht<br />

die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (<strong>Art</strong>. 84 Bst. a und b OG) zur Verfügung.<br />

2. Nach <strong>der</strong> Justizreform<br />

2.1 Klage einer Vertragspartei<br />

Sofern eine Vertragspartei gegen eine an<strong>der</strong>e klagen möchte, unterscheidet sich <strong>der</strong><br />

Rechtsmittelweg nach In-Kraft-Treten des BGG nicht wesentlich vom bisherigen. <strong>Die</strong> staatsrechtliche<br />

Klage wurde durch die Klage <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 120 BGG ersetzt. Von Bedeutung in<br />

diesem Zusammenhang ist insbeson<strong>der</strong>e dessen Abs.1 lit. b, wonach <strong>der</strong> Bund als einzige<br />

Instanz zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen<br />

o<strong>der</strong> zwischen Kantonen beurteilt. Unter den Begriff „öffentlich-rechtliche Streitigkeiten“ fallen<br />

alle <strong>Art</strong>en von Streitigkeiten, d.h. auch solche aus interkantonalen Verträgen 226 .<br />

<strong>Die</strong> Klage <strong>gemäss</strong> BGG übern<strong>im</strong>mt <strong>im</strong> Wesentlichen die Grundzüge <strong>der</strong> staatsrechtlichen<br />

Klage. Auch unter neuem Recht wird nur Bund und Kantonen, nicht aber Privaten, Parteistellung<br />

zukommen. Bei Streitigkeiten zwischen den Kantonen treten die Kantone, handelnd<br />

durch die Kantonsregierungen, o<strong>der</strong> interkantonale Organe als Partei auf 227 .<br />

2.2 Beschwerden von Privaten<br />

Hinsichtlich des Beschwer<strong>der</strong>echts von Privaten und an<strong>der</strong>en Organisationen gilt es zunächst<br />

festzuhalten, dass interkantonale Akte grundsätzlich kantonalen gleichgesetzt werden.<br />

Demzufolge kann <strong>der</strong> Einzelne einerseits rechtsetzende interkantonale Vereinbarungen<br />

und Erlasse interkantonaler Organe gestützt auf <strong>Art</strong>. 82 lit. b BGG mit Einheitsbeschwerde<br />

(Einheitsbeschwerde gegen Erlasse) anfechten. Als Beschwerdegründe kommen namentlich<br />

Verletzungen von Bundes- o<strong>der</strong> Völkerrecht durch interkantonale rechtsetzende Akte in Frage<br />

(<strong>Art</strong>. 95 lit. a und b BGG). Nach wie vor ist es möglich, Verletzungen verfassungsmässiger<br />

Rechte durch interkantonales Recht zu rügen. <strong>Die</strong> subsidiäre Verfassungsbeschwerde<br />

steht gegen Erlasse <strong>im</strong> Allgemeinen nicht zur Verfügung und ist somit auch gegen interkantonale<br />

Erlasse ausgeschlossen; <strong>der</strong> Rechtsweg ans Bundesgericht <strong>im</strong> Rahmen dieses<br />

Rechtsmittels wird nur für die Anfechtung von Entscheiden letzter kantonaler Instanzen eröffnet<br />

228 .<br />

225<br />

<strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mung soll <strong>im</strong> Hinblick auf die Einführung <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> revidiert werden; ein<br />

entsprechen<strong>der</strong> Entwurf liegt bereits vor; vgl. dazu unten Ziff. II/2.2, Beispiel 4.<br />

226<br />

Vgl. SPÜHLER/DOLGE/VOCK, <strong>Art</strong>. 120, N 8.<br />

227<br />

Zum Ganzen SPÜHLER/DOLGE/VOCK, <strong>Art</strong>. 120, N 4 und 9 ff.<br />

228<br />

Vgl. auch MÄCHLER, S. 459 f.<br />

51


<strong>Die</strong> Beschwerdevoraussetzungen und die Kognition des Bundesgerichts richten sich grundsätzlich<br />

nach den obigen Ausführungen (vgl. § 2/A/II/1). Es gilt indessen zu beachten, dass<br />

in best<strong>im</strong>mten Fällen eine Ausweitung <strong>der</strong> Beschwerdelegit<strong>im</strong>ation stattfinden kann: Werden<br />

aufgrund einer interkantonalen Vereinbarung auch Verwaltungstätigkeiten vorgenommen, die<br />

sich auf Personen mit Wohnsitz ausserhalb des eigenen Gebiets auswirken und gelangt in<br />

<strong>der</strong> Sache das Recht des Standortkantons zur Anwendung, so können auch Personen mit<br />

Wohnsitz ausserhalb des Standortkantons von allfälligen Erlass- und Erlassän<strong>der</strong>ungen, die<br />

gegen eine interkantonale Vereinbarung verstossen, zumindest virtuell betroffen sein. Daher<br />

müsste bei kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht, das aufgrund einer interkantonalen<br />

Vereinbarung auf Personen aus an<strong>der</strong>en Kantonen angewendet wird, <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> Beschwerdeberechtigten<br />

ausgeweitet werden 229 .<br />

Neben <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde gegen kantonale Erlasse kommt <strong>im</strong> interkantonalen Bereich<br />

auch die Einheitsbeschwerde gegen Entscheide wegen Verletzung von Konkordaten zum<br />

Zuge (vgl. <strong>Art</strong>. 95 lit. e BGG). Das Bundesgericht prüft die Anwendung sämtlicher interkantonalen<br />

Vereinbarungen, die Privaten Rechte gewähren o<strong>der</strong> Pflichten auferlegen. Gegen Entscheide<br />

ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ebenfalls zulässig, sofern die übrigen<br />

Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 2/A/II/2) 230 .<br />

Stark vereinfacht kann <strong>der</strong> Rechtsschutz auf Bundesebene vor und nach <strong>der</strong> Justizreform<br />

folgen<strong>der</strong>massen dargestellt werden:<br />

Schema IV: Rechtsschutz auf Bundesebene vor und nach <strong>der</strong> Justizreform<br />

Schema IVa: Private / Organisationen<br />

229 Vgl. MÄCHLER, S. 460 f.<br />

230 MÄCHLER, S. 461.<br />

52


Schema IVb: Kantone / Interkantonale Organe<br />

II. Der Rechtsschutz auf interkantonaler Ebene<br />

Nach einem kurzen Überblick über die sich aus <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> ergebenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an das interkantonale Rechtsschutzsystem (Ziff. 1) werden <strong>im</strong> Folgenden anhand<br />

zahlreicher Beispiele die Hauptkategorien von Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen <strong>gemäss</strong> interkantonalem<br />

Recht erläutert. Gleichzeitig werden die verschiedenen Varianten auf ihre Verträglichkeit<br />

mit <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> untersucht (Ziff. 2).<br />

1. <strong>Die</strong> Auswirkungen <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> auf den interkantonalen<br />

Rechtsschutz<br />

Aus dem Wesen <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> als Grundrecht lässt sich erkennen, dass die<br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> grundsätzlich nur Privaten zugute kommen kann. Daher sind rechtsgeschäftliche<br />

Vereinbarungen, die lediglich die Vertragsparteien berechtigen o<strong>der</strong> verpflichten<br />

für die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> von geringerer Bedeutung. Im Vor<strong>der</strong>grund stehen<br />

demnach die unmittelbar rechtsetzenden Vereinbarungen, die Privaten Rechte einräumen<br />

o<strong>der</strong> Pflichten auferlegen können.<br />

Allein durch die Einführung <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde (vgl. § 2/A/II/1) kann die <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

<strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> <strong>im</strong> interkantonalen Bereich nicht gewährleistet werden. <strong>Die</strong>s liegt<br />

einerseits in <strong>der</strong> eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts <strong>im</strong> Rahmen sämtlicher Unterarten<br />

<strong>der</strong> Einheitsbeschwerde; an<strong>der</strong>erseits spielen die Ausnahmekataloge <strong>gemäss</strong> BGG<br />

(insbeson<strong>der</strong>e <strong>Art</strong>. 83) sowie die Verankerung von Streitwertgrenzen eine sehr wichtige Rolle,<br />

da sie den Zugang zum Bundesgericht begrenzen bzw. ausschliessen. In diesen Bereichen<br />

obliegt die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> vollständig den Kantonen. <strong>Die</strong>s kann<br />

namentlich auf dem Gebiet <strong>der</strong> Bildung von Bedeutung sein, da Beschwerden ans Bundesgericht<br />

gegen Prüfungsergebnisse unzulässig sind 231 . Demzufolge sind die Kantone gestützt<br />

auf <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> – sofern keine zulässige Ausnahme von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> vorliegt –<br />

verpflichtet, Privaten bei Rechtsstreitigkeiten aus interkantonalen Vereinbarungen den Zugang<br />

zu einer richterlichen Behörde zu gewähren, die über eine umfassende Kognition sowohl<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Sachverhalts- als auch <strong>der</strong> Rechtsfragen verfügt. Sofern eine <strong>der</strong> Beschwerden<br />

ans Bundesgericht zulässig ist, sind die Kantone zudem gehalten, obere Gerichte<br />

als letzte kantonale Instanzen einzusetzen, die zumindest die <strong>im</strong> BGG enthaltenen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

erfüllen.<br />

231 Vgl. auch MÄCHLER, S. 466 f.<br />

53


Ob das Rechtsmittelsystem jeweils den verfassungsmässigen Voraussetzungen entspricht<br />

bzw. ein Anpassungsbedarf entsteht, kann mit Hilfe des nachstehenden Schemas überprüft<br />

werden:<br />

Schema V: Prüfschema<br />

54<br />

Interkantonale<br />

Vereinbarungen<br />

Rechtsgeschäftlich Mischformen<br />

Rechtsetzend<br />

Klage<br />

nach <strong>Art</strong> .120 BGG<br />

(Direktprozess)<br />

Ja<br />

Kein<br />

Anpassungsbedarf<br />

Liegt eine zulässige<br />

Ausnahme vor?<br />

Ja<br />

Kein<br />

Anpassungsbedarf<br />

Unmittelbar<br />

rechtsetzend<br />

<strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong><br />

grundsätzlich<br />

anwendbar<br />

Ja<br />

Sind diese mit <strong>Art</strong>.<br />

<strong>29a</strong> <strong>BV</strong> vereinbar?<br />

Nein<br />

Bestehen eigene<br />

Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen?<br />

Nein<br />

Nein<br />

Vorschläge für eine<br />

Anpassung an <strong>Art</strong>.<br />

<strong>29a</strong> <strong>BV</strong><br />

Mittelbar<br />

rechtsetzend<br />

<strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong><br />

grundsätzlich<br />

nicht anwendbar


2. Rechtsschutzmodelle auf interkantonaler Ebene<br />

Der Rechtsschutz <strong>im</strong> interkantonalen Bereich ist eher dürftig ausgebaut. Zahlreiche interkantonale<br />

Vereinbarungen kennen keine Rechtsschutzvorschriften o<strong>der</strong> sie beschränken sich<br />

auf die Regelung <strong>der</strong> Streitschlichtung zwischen den Vertragsparteien (staatsrechtliche Klage,<br />

Schiedsverfahren). Um herauszufinden, ob in solchen Fällen Anpassungen an die<br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> erfor<strong>der</strong>lich sind, muss pr<strong>im</strong>är wie<strong>der</strong>um auf die Unterscheidung zwischen<br />

rechtsetzenden und rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zurückgegriffen werden<br />

(vgl. oben Abbildung V; zu den interkantonalen Vereinbarungen ohne eigene Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen<br />

vgl. auch unten Ziff. 4).<br />

Verschiedene interkantonale Vereinbarungen bzw. die entsprechende Ausführungsgesetzgebung<br />

enthalten jedoch auch eigene Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen. Der Unterscheidung zwischen<br />

rechtsetzenden und rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen folgend, sehen rechtsetzende<br />

Verträge häufiger ein eigenes Rechtsschutzverfahren vor, das Privaten Rechtsmittel<br />

einräumt. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen schreiben in <strong>der</strong> Regel, wenn überhaupt, nur<br />

für die beteiligten Parteien ein Rechtsmittel vor. Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang<br />

die Tatsache, dass auch gemischte Verträge, die aber vorwiegend rechtsgeschäftlichen<br />

Charakter haben, in den meisten Fällen sich damit begnügen, ein Rechtsmittel für die<br />

Parteien vorzusehen. An wen Private ihre Ansprüche richten können, bleibt dabei offen.<br />

Zu den häufigsten Lösungen gehört bei den rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen die Beurteilung<br />

durch eine Schiedsinstanz. Bei den rechtsgeschäftlichen Verträgen ist sowohl die<br />

Überprüfung durch ein interkantonales Organ (z.B. eine interkantonale Rekurskommission)<br />

als auch <strong>der</strong> Verweis auf die Rechtsordnung einer Vertragspartei möglich. Daneben existieren<br />

auch Mischformen, die Elemente verschiedener Lösungsmodelle kombinieren o<strong>der</strong> Varianten,<br />

die sich in keine <strong>der</strong> angegebenen Hauptkategorien subsumieren lassen.<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten Lösungsmodelle können wie folgt dargestellt werden:<br />

Schema VI: Lösungsmodelle<br />

In <strong>der</strong> Folge sollen die verschiedenen Modelle anhand von Beispielen veranschaulicht werden<br />

und auf ihre Kompatibilität mit <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> untersucht.<br />

2.1 Schiedsinstanzen<br />

2.1.1 Beispiele<br />

Beispiel 1<br />

<strong>Art</strong>. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in <strong>der</strong> beruflichen<br />

Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 2006 (die Vereinbarung<br />

wird zurzeit noch von den Kantonen ratifiziert):<br />

55


1<br />

Für allfällige sich aus <strong>der</strong> Anwendung o<strong>der</strong> Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten<br />

zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.<br />

2<br />

<strong>Die</strong>ses setzt sich aus drei Mitglie<strong>der</strong>n zusammen, welche durch die Parteien best<strong>im</strong>mt werden.<br />

Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand<br />

<strong>der</strong> EDK best<strong>im</strong>mt.<br />

3<br />

<strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 19692 finden<br />

Anwendung.<br />

4<br />

Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Art</strong>. 21 <strong>der</strong> Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997:<br />

Eine von <strong>der</strong> Kommission Universitätsvereinbarung eingesetzte Schiedsinstanz entscheidet<br />

endgültig über strittige Fragen betreffend die Studierendenzahl, die Zuordnung <strong>der</strong> Studierenden<br />

zu einer <strong>der</strong> drei Fakultätsgruppen und die Zahlungspflicht eines Kantons.<br />

Beispiel 3<br />

<strong>Art</strong>. 14 des Regionalen Schulabkommens 2000 (RSA 2000) über die gegenseitige Aufnahme von<br />

Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern,<br />

Solothurn und Zürich (BGS 411.241).<br />

<strong>Die</strong> Konferenz <strong>der</strong> Abkommenskantone [Schiedsinstanz] entscheidet endgültig über allfällige<br />

Streitigkeiten, die sich aus <strong>der</strong> Anwendung o<strong>der</strong> Auslegung des Abkommens ergeben. Vorbehalten<br />

bleiben die entsprechenden Best<strong>im</strong>mungen <strong>der</strong> Interkantonalen Vereinbarungen FHV,<br />

FSV und BSV.<br />

In diesem Beispiel wird keine spezielle Schiedsinstanz eingesetzt, son<strong>der</strong>n die Streitschlichtung obliegt<br />

<strong>der</strong> Konferenz <strong>der</strong> Abkommenskantone, die sich aus je einer Vertretung <strong>der</strong> Kantone zusammensetzt,<br />

die dem Abkommen beigetreten sind (<strong>Art</strong>. 15).<br />

Beispiel 4:<br />

<strong>Art</strong>. 17 <strong>der</strong> Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003<br />

1<br />

<strong>Die</strong> Konferenz <strong>der</strong> Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitglie<strong>der</strong>n<br />

ein. Sie best<strong>im</strong>mt <strong>der</strong>en Präsidentin o<strong>der</strong> Präsidenten.<br />

2<br />

<strong>Die</strong> Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitglie<strong>der</strong>n, von denen sich keines<br />

aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.<br />

3<br />

<strong>Die</strong> Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend<br />

a die Zahl <strong>der</strong> Studierenden,<br />

b. den massgebenden Wohnsitz,<br />

c. die Zahlungspflicht <strong>der</strong> Kantone.<br />

4<br />

<strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SR<br />

279) finden Anwendung.<br />

Beispiel 5<br />

<strong>Die</strong> Rolle einer Schiedsinstanz übern<strong>im</strong>mt <strong>im</strong> Grunde genommen auch die durch das Konkordat über<br />

den Ausschluss von Steuerabkommen (SGF 636.1) eingesetzte „Konkordatskommission“, die von<br />

<strong>der</strong> Finanzdirektorenkonferenz gewählt wird, sofern sie auf Beschwerde hin eine Entscheidung zu treffen<br />

hat 232 . Ihre Entscheide werden ebenfalls als endgültig bezeichnet und sind von <strong>der</strong> Konkordatskommission<br />

zu vollziehen; vgl. <strong>Art</strong>. 4:<br />

1 <strong>Die</strong> Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über Zuwi<strong>der</strong>handlungen<br />

gegen das Konkordat wird einer von <strong>der</strong> Finanzdirektorenkonferenz gewählten<br />

Konkordatskommission übertragen.<br />

2 <strong>Die</strong> Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Kommission, das Verfahren vor <strong>der</strong> Konkordatskommission und die Kostentragung für <strong>der</strong>en<br />

Entscheidungen.<br />

3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein an<strong>der</strong>er Konkordatskanton o<strong>der</strong> einer seiner Bezirke,<br />

Kreise o<strong>der</strong> Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinst<strong>im</strong>mung mit den vorstehenden<br />

Regeln besteuert o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er<br />

Beschwerde bei <strong>der</strong> Konkordatskommission. <strong>Die</strong>se stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen<br />

Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.<br />

232 So auch SCHMIDT, S. 182.<br />

56


4 Wird durch Entscheid <strong>der</strong> Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden o<strong>der</strong> Beamten<br />

eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise o<strong>der</strong> Gemeinden die Best<strong>im</strong>mungen des Konkordates<br />

verletzt haben, so wird <strong>der</strong> dem Konkordat wi<strong>der</strong>sprechende Verwaltungsakt aufgehoben.<br />

Überdies hat <strong>der</strong> fehlbare Kanton eine von <strong>der</strong> Konkordatskommission auszufällende Busse<br />

zu bezahlen.<br />

2.1.2 Beurteilung dieses Modells <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

Spezielle Schiedsgremien, meistens Schiedsinstanzen genannt, werden durch rechtsgeschäftliche<br />

Vereinbarungen zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien<br />

eingesetzt. In <strong>der</strong> Regel handelt es sich dabei um beson<strong>der</strong>e Organe, die sich von <strong>der</strong> Konferenz<br />

<strong>der</strong> Kantonsvertreter unterscheiden. Ausnahmsweise kann aber auch die Konferenz<br />

<strong>der</strong> Abkommenskantone als „Schiedsinstanz“ amten, wie dies be<strong>im</strong> Regionalen Schulabkommen<br />

2000 (RSA 2000) über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden zwischen<br />

den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und<br />

Zürich (oben Beispiel 3) <strong>der</strong> Fall ist.<br />

Einzelne Konkordate schreiben vor, dass die Schiedsinstanz endgültig entscheidet, womit<br />

die staatsrechtliche Klage an das Bundesgericht ausgeschlossen wird 233 . Der vollständige<br />

Ausschluss des Rechtswegs ans Bundesgericht wird allerdings von einem Teil <strong>der</strong> Lehre als<br />

unzulässig erachtet 234 . Dem kann nach <strong>der</strong> vorliegenden Auffassung nicht zugest<strong>im</strong>mt werden:<br />

Sofern die Kantone für die Beilegung von Konkordatsstreitigkeiten unter sich die Einsetzung<br />

eines Schiedsgerichts vereinbaren, unterwerfen sie sich <strong>der</strong> obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit.<br />

<strong>Die</strong> Bestellung eines Schiedsgerichts bedeutet dem Wesen des Schiedsgerichts<br />

nach einen Verzicht auf ordentliche Rechtsmittel 235 .<br />

Da Schiedsinstanzen grundsätzlich zwecks Streitschlichtung zwischen den Vertragsparteien<br />

eingesetzt werden, eignen sie sich insbeson<strong>der</strong>e für rechtsgeschäftliche Vereinbarungen. Ob<br />

sie sämtliche Voraussetzungen erfüllen, die <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> an richterliche Behörden<br />

gestellt werden, ist unerheblich, da die <strong>Rechtsweggarantie</strong> zwischen den Konkordatskantonen<br />

nicht gewährleistet werden muss. Ist die „Schiedsinstanz“ aber auch befugt, über Rechte<br />

o<strong>der</strong> Pflichten von Privaten zu statuieren, muss sie den verfassungsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

genügen. In diesem Fall gilt es noch zu unterscheiden, ob die Schiedsinstanz als „echtes“<br />

Schiedsgericht konzipiert wurde o<strong>der</strong>, ob es sich dabei um ein an<strong>der</strong>es Streitschlichtungsgremium<br />

handelt. Damit Schiedsgerichte die Anfor<strong>der</strong>ungen an eine unabhängige richterliche<br />

Instanz erfüllen, müssen sie von den Verfahrensparteien best<strong>im</strong>mt werden und zwar<br />

<strong>der</strong>art, dass eine Einflussnahme einer Partei auf den Ausgang des Verfahrens grundsätzlich<br />

ausgeschlossen werden kann (vgl. auch die Ausführungen unter § 2/C/I/1.1.2). Da interkantonale<br />

Schiedsinstanzen in <strong>der</strong> Regel durch die Konkordatsparteien bezeichnet werden,<br />

können sie gegenüber Privaten, die keinen Einfluss auf <strong>der</strong>en Zusammensetzung haben,<br />

nicht als echte Schiedsgerichte auftreten. Allenfalls gilt es zu überlegen, ob die jeweilige<br />

Schiedsinstanz in Bezug auf Private die Rolle gewöhnlicher Rechtsmittelbehörden spielen<br />

könnte. Damit die betreffende Instanz jedoch als richterliche Behörde bezeichnet werden<br />

kann, müsste sie die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong> erfüllen, namentlich eine unabhän-<br />

233 Vgl. z.B. <strong>Art</strong>. 17 Abs. 3 i.V.m. <strong>Art</strong>. 18 <strong>der</strong> Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab<br />

2005 vom 12. Juni 2003; vgl. aber auch <strong>Art</strong>. 21 und 22 <strong>der</strong> Interkantonalen Universitätsvereinbarung<br />

vom 1. April 1998 (LS 415.17), wo grundsätzlich auf die staatsrechtliche Klage ans Bundesgericht<br />

verwiesen wird, während einzelne Fragen (betreffend die Studienzahl, die Zuordnung <strong>der</strong> Studierenden<br />

zu den Fakultätsgruppen und die Zahlungspflicht eines Kantons) <strong>der</strong> Beurteilung durch<br />

eine Schiedsinstanz überlassen wird.<br />

234 Vgl. ULRICH HÄFELIN, Kommentar a<strong>BV</strong>, N 104 zu <strong>Art</strong>. 7 a<strong>BV</strong>, mit Bezug unter an<strong>der</strong>em auf das<br />

Konkordat über den Abschluss von Steuerabkommen.<br />

235 SCHMIDT, S. 64 und 69 und zur Endgültigkeit des Schiedsspruches S. 188 f.: <strong>Die</strong> Zuständigkeit des<br />

Bundesgerichts wäre beispielsweise gegeben bei einem Streit über formelle Mängel, namentlich<br />

über die Verbindlichkeit, Gültigkeit, Auslegung o<strong>der</strong> Rechtskraft <strong>der</strong> Schiedsgerichtsurteile o<strong>der</strong><br />

wenn die Schiedsinstanz in einem allfälligen Revisionsverfahren keine Gewähr für eine einwandfreie<br />

Entscheidung des Rechtsstreites bietet.<br />

57


gige und unparteiische richterliche Instanz sein, was vermutlich in den meisten Fällen nicht<br />

<strong>der</strong> Fall sein wird.<br />

Zur Erläuterung können zwei Beispiele angeführt werden: Im Rahmen <strong>der</strong> oben zitierten Berufsfachschulvereinbarung<br />

(oben Beispiel 1) wurde ein „echtes Schiedsgericht“ eingesetzt,<br />

das durch die Parteien best<strong>im</strong>mt wird. „Parteien“ können <strong>gemäss</strong> Wortlaut nur die Vereinbarungskantone<br />

sein, so dass eine Beurteilung allfälliger Ansprüche von Drittbetroffenen durch<br />

dieses Gremium ausgeschlossen bleibt. Im Falle des zitierten Schulabkommens (RSA 2000;<br />

vgl. oben Beispiel 3) handelt es sich bei <strong>der</strong> „Schiedsinstanz“ offensichtlich nicht um ein<br />

Schiedsinstanz in herkömmlichem Sinne; vielmehr übern<strong>im</strong>mt die Konferenz <strong>der</strong> Konkordatskantone<br />

unter an<strong>der</strong>en Aufgaben auch die Streitschlichtung. Eine beson<strong>der</strong>e Behörde<br />

wurde zu diesem Zweck demnach nicht eingesetzt. Es gilt indessen festzuhalten, dass dieses<br />

Abkommen sich auf die Rechtstellung von Privaten auswirken kann. So räumt es beispielsweise<br />

Auszubildenden – <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> vorhandenen Kapazitäten – einen Anspruch<br />

auf Gleichberechtigung ein. Ferner hält es fest, dass Auszubildende bei Verlegung des<br />

Wohnsitzes <strong>der</strong> Eltern in einen an<strong>der</strong>en Abkommenskanton für die Dauer von höchstens<br />

zwei Jahren das bisherige Angebot weiterhin besuchen dürfen (<strong>Art</strong>. 13 Abs. 1). Sobald persönliche<br />

Rechte und Pflichten berührt sind, muss aber <strong>der</strong> Zugang zu einem Gericht <strong>im</strong> Sinne<br />

von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> gewährleistet werden, sofern keine Ausnahme gestützt auf den zweiten<br />

Satz dieser Best<strong>im</strong>mung zulässig ist. <strong>Die</strong>s ist <strong>im</strong> zitierten Beispiel offensichtlich nicht <strong>der</strong> Fall.<br />

Das als „Schiedsinstanz“ bezeichnete Organ erfüllt die an richterliche Behörden gestellten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen nicht: Es fehlen sowohl Vorschriften über das Verfahren als auch solche über<br />

die Unabhängigkeit. Es ist <strong>im</strong> Übrigen schwer vorstellbar, wie die Konferenz als unabhängiges<br />

Gremium <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> bezeichnet werden könnte.<br />

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Schiedsinstanzen pr<strong>im</strong>är geeignete Streitschlichtungsbehörden<br />

zwischen den Konkordatsparteien sind. Für Private stellen diese keine<br />

„echten“ Schiedsgerichte dar, dies hauptsächlich weil die Rechtsuchenden keinen Einfluss<br />

auf ihre Bestellung und Zusammensetzung haben. Ob die als Schiedsinstanzen bezeichneten<br />

Behörden den Privaten gegenüber als richterliche Behörden <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong> auftreten<br />

können, ist fraglich, da diese Gremien in den wenigsten Fällen die Voraussetzung <strong>der</strong><br />

Unabhängigkeit erfüllen werden. Sobald sich aber eine (selbst rechtsgeschäftliche bzw. gemischte)<br />

interkantonale Vereinbarung auf die Rechtsstellung von Privaten auswirkt, muss<br />

diesen <strong>der</strong> Zugang zu einem Gericht <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> offen stehen. <strong>Die</strong> Lösungsvarianten<br />

für diese Konstellation entsprechen jenen, die in Fällen, in denen die jeweilige Vereinbarung<br />

keine eigenen Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen enthält, zur Verfügung stehen. Es wird<br />

somit auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen (vgl. Ziff. 4 hiernach).<br />

2.2 Rekurskommissionen<br />

Best<strong>im</strong>mte interkantonale Vereinbarungen setzen Rekurskommissionen ein, die entwe<strong>der</strong> als<br />

Rekursbehörden <strong>im</strong> Rahmen eines Anfechtungsverfahrens o<strong>der</strong> als einzige Instanz entscheiden.<br />

Ausgehend von einzelnen Beispielen aus dem interkantonalen Recht (unten Ziff.<br />

2.2.1) wird <strong>im</strong> Folgenden das Institut <strong>der</strong> interkantonalen Rekurskommission näher erläutert<br />

(unten Ziff. 2.2.2) und auf seine Konformität mit <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> untersucht (unten<br />

Ziff. 2.2.3).<br />

2.2.1 Beispiele<br />

Beispiel 1<br />

<strong>Art</strong>. 16 Interkantonale Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle <strong>der</strong> Heilmittel (SGF<br />

821.20.1)<br />

1<br />

<strong>Die</strong> Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Befunde <strong>der</strong> Interkantonalen Kontrollstelle<br />

<strong>im</strong> Rahmen ihrer Aufgaben <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>ikel 13 Abs. 1, 2 und 5.<br />

2<br />

Sie besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitglie<strong>der</strong>n sowie vier Ersatzmitglie<strong>der</strong>n.<br />

Ihr ist ein Sekretär beigegeben.<br />

58


3<br />

<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> und Ersatzmitglie<strong>der</strong> dürfen we<strong>der</strong> dem Vorstand noch den Fachkommissionen<br />

und Begutachtungskollegien angehören.<br />

4<br />

Bei <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Ersatzmitglie<strong>der</strong> ist darauf zu achten, dass die für die Begutachtung<br />

von Präparaten und für die Herstellungskontrolle massgebenden Fachrichtungen<br />

vertreten sind. Der Präsident und <strong>der</strong> Sekretär müssen Juristen sein.<br />

5<br />

<strong>Die</strong> Amtsdauer <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Ersatzmitglie<strong>der</strong> und des Sekretärs beträgt vier Jahre. Wie<strong>der</strong>wahl<br />

ist zulässig.<br />

6<br />

Bei Beratungen und Abst<strong>im</strong>mungen haben <strong>der</strong> Präsident und vier weitere Mitglie<strong>der</strong> mitzuwir-<br />

ken.<br />

<strong>Art</strong>. 13 Abs. 1, 2 und 5, worauf <strong>im</strong> Abs. 1 verwiesen wird, hat sodann folgenden Inhalt:<br />

1 <strong>Die</strong> Interkantonale Kontrollstelle untersucht, begutachtet und registriert die bewilligungspflichtigen<br />

Heilmittel. <strong>Die</strong> Untersuchung und Begutachtung kann periodisch wie<strong>der</strong>holt werden.<br />

2 Sie teilt den Kantonen den Befund mit und beantragt die zu bewilligende Verkaufsart o<strong>der</strong> die<br />

Abweisung des Heilmittels. <strong>Die</strong> Begutachtung bezieht sich auf Zusammensetzung, <strong>Art</strong> <strong>der</strong> Reklame<br />

und Preis.<br />

(…)<br />

5 Sie führt auf Verlangen eines Herstellers <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem Bund und in Zusammenarbeit<br />

mit den für die Heilmittelkontrolle zuständigen kantonalen Behörden Inspektionen von<br />

Betrieben o<strong>der</strong> Unternehmen für fremde Staaten durch, welche solche Inspektionen als Bedingung<br />

für die Einfuhr vorschreiben. Massgebend sind dabei grundsätzlich die in dieser Vereinbarung<br />

und in den entsprechenden Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen.<br />

Beispiel 2<br />

Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch vom 25.<br />

Juni 2003 (GS OW 510.3)<br />

F. Unabhängige Rekurskommission<br />

<strong>Art</strong>. 17 Zusammensetzung<br />

1 <strong>Die</strong> unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n sowie einem nicht st<strong>im</strong>mberechtigten<br />

Sekretariat. <strong>Die</strong> Funktion als Mitglied <strong>der</strong> Rekurskommission ist nebenamtlich.<br />

2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vorschlagen. <strong>Die</strong> Konkordatsbehörde<br />

(oberste vollziehende Behörde bestehend aus je einem Mitglied <strong>der</strong> Exekutiven<br />

<strong>der</strong> Konkordatsmitglie<strong>der</strong>) wählt daraus eine Vorsitzende o<strong>der</strong> einen Vorsitzenden, vier<br />

Mitglie<strong>der</strong> und zwei Ersatzmitglie<strong>der</strong>. <strong>Die</strong> Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat,<br />

zur Schuldirektion o<strong>der</strong> zum vollamtlichen Lehrkörper <strong>der</strong> IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission<br />

aus.<br />

3 <strong>Die</strong> Leitung <strong>der</strong> Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener juristischer Ausbildung<br />

übertragen werden. Mindestens zwei Mitglie<strong>der</strong> müssen Angehörige eines Polizeikorps<br />

eines Konkordatsmitglieds sein.<br />

4 <strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> sind für vier Jahre gewählt und können wie<strong>der</strong>gewählt werden. <strong>Die</strong> Wahl erfolgt<br />

per 1. Januar, erstmals <strong>im</strong> Jahr <strong>der</strong> Schuleröffnung.<br />

5 Das Sekretariat wird von <strong>der</strong> Schule zur Verfügung gestellt.<br />

6 <strong>Die</strong> Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rekurskommission.<br />

<strong>Art</strong>. 18 Zuständigkeit<br />

<strong>Die</strong> unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen <strong>der</strong><br />

Konkordatsbehörde, <strong>der</strong> Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht<br />

weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.<br />

<strong>Art</strong>. 19 Entscheidverfahren<br />

1<br />

<strong>Die</strong> Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.<br />

2<br />

<strong>Die</strong> Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei st<strong>im</strong>mberechtigte Mitglie<strong>der</strong><br />

an <strong>der</strong> Sitzung teilnehmen.<br />

3<br />

Enthält we<strong>der</strong> dieses Konkordat noch das Schulstatut eine beson<strong>der</strong>e Regelung, so gilt das<br />

Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.<br />

<strong>Art</strong>. 20 Weiterziehung<br />

1 Gegen Entscheide <strong>der</strong> Rekurskommission kann innert 30 Tagen be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht<br />

des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht<br />

des Kantons Luzern Anwendung.<br />

59


2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubildenden <strong>der</strong><br />

Konkordatsmitglie<strong>der</strong> sind bei <strong>der</strong> zuständigen Verwaltungsjustizbehörde des anstellenden<br />

Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds<br />

Anwendung.<br />

Beispiel 3<br />

Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung<br />

von interkantonal o<strong>der</strong> gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar<br />

2005:<br />

Rekurskommission<br />

<strong>Art</strong>. 8 Zusammensetzung<br />

1<br />

<strong>Die</strong> Rekurskommission besteht aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n, wovon je zwei Mitglie<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> welschen<br />

und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus <strong>der</strong> italienisch sprachigen Schweiz<br />

stammen. <strong>Die</strong> Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich.<br />

2<br />

<strong>Die</strong> Kommissionsmitglie<strong>der</strong> dürfen we<strong>der</strong> Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie-<br />

o<strong>der</strong> Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrieben <strong>der</strong> Spielbedarfsbranche<br />

o<strong>der</strong> von diesen nahestehenden Unternehmen und Körperschaften sein.<br />

<strong>Die</strong> Rekurskommission wird durch die Fachdirektorenkonferenz als oberstes Vereinbarungsorgan und<br />

auf Vorschlag <strong>der</strong> Kantone gewählt. Dasselbe Gremium bezeichnet <strong>der</strong>en Präsidenten und genehmigt<br />

das Budget, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung <strong>der</strong> Rekurskommission (<strong>Art</strong>. 4 Abs. 2 lit. c<br />

und f <strong>der</strong> Vereinbarung).<br />

<strong>Art</strong>. 9 Organisation<br />

1 <strong>Die</strong> Rekurskommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von <strong>der</strong> Fachdirektorenkonferenz<br />

[oberstes Vereinbarungsorgan bestehend aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons;<br />

<strong>Art</strong>. 4 Abs. 1 <strong>der</strong> Vereinbarung] zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Einzelheiten ihrer Organisation, <strong>der</strong> Zuständigkeiten des Präsidiums und <strong>der</strong> Entschädigungen.<br />

2 <strong>Die</strong> Rekurskommission unterbreitet <strong>der</strong> Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht<br />

mit Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung.<br />

<strong>Art</strong>. 10 Zuständigkeit<br />

<strong>Die</strong> Rekurskommission ist letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde.<br />

<strong>Art</strong>. 13 Verfahrensrecht<br />

Soweit diese Vereinbarung nichts an<strong>der</strong>es best<strong>im</strong>mt, richtet sich das Verfahren für Verfügungen<br />

und an<strong>der</strong>e Entscheide <strong>der</strong> Vereinbarungsorgane nach dem Bundesgesetz über das<br />

Verwaltungsverfahren (VwVG).<br />

<strong>Art</strong>. 23 Rechtsschutz<br />

1 Gegen Verfügungen und Entscheide <strong>der</strong> Vereinbarungsorgane, die gestützt auf diese Vereinbarung<br />

o<strong>der</strong> auf <strong>der</strong>en Folgeerlasse getroffen werden, kann bei <strong>der</strong> Rekurskommission<br />

Beschwerde erhoben werden.<br />

2 Das Verfahren vor <strong>der</strong> Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz<br />

des Bundes (VVG), soweit diese Vereinbarung nichts an<strong>der</strong>es best<strong>im</strong>mt. Bis Inkrafttreten<br />

des VVG sind die Best<strong>im</strong>mungen des VwVG analog anwendbar.<br />

3 <strong>Die</strong> Verfahrenskosten <strong>der</strong> Rekurskommission sind in <strong>der</strong> Regel so festzulegen, dass sie die<br />

Kosten decken. Ungedeckte Kosten <strong>der</strong> Rekurskommission werden durch die Lotterie- und<br />

Wettkommission getragen.<br />

Beispiel 4<br />

<strong>Art</strong>. 10 Abs. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen<br />

vom 18. Februar 1993 (noch nicht in Kraft)<br />

2 Gegen Entscheide <strong>der</strong> Anerkennungsbehörden kann von betroffenen Privaten binnen 30<br />

Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand <strong>der</strong> jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission<br />

schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. <strong>Die</strong> allgemeinen<br />

Verfahrensgrundsätze des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember<br />

1968 finden sinn<strong>gemäss</strong> Anwendung. Entscheide <strong>der</strong> Rekurskommissionen können<br />

<strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>ikel 84 Absatz 1 literae a und b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspfle-<br />

60


ge vom 16. Dezember 1943 be<strong>im</strong> Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten<br />

werden.<br />

3 Der Vorstand <strong>der</strong> jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation<br />

<strong>der</strong> Rekurskommission in einem Reglement.<br />

<strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mung ist noch nicht in Kraft und wurde <strong>im</strong> Hinblick auf die Einführung <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

erlassen. Gestützt darauf wurde ein Entwurf für ein Reglement über die Rekurskommission <strong>der</strong><br />

EDK und <strong>der</strong> GDK erarbeitet, welches Organisation und Zusammensetzung <strong>der</strong>selben regelt 236 . Gemäss<br />

<strong>Art</strong>. 1 Abs. 2 dieses Reglements entscheidet die Rekurskommission insbeson<strong>der</strong>e über Beschwerden<br />

gegen Entscheide <strong>der</strong> EDK und <strong>der</strong> GDK betreffend die Anerkennung von ausländischen<br />

Ausbildungsabschlüssen sowie über Beschwerden gegen an<strong>der</strong>e Entscheide <strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> Diplomanerkennungsvereinbarung,<br />

sofern diese beschwerdefähig sind. Zur Zusammensetzung, zur Wahl und<br />

zum Verfahren enthält <strong>der</strong> Reglementsentwurf folgende Best<strong>im</strong>mungen:<br />

<strong>Art</strong>. 2 Zusammensetzung und Wahl<br />

1 <strong>Die</strong> Rekurskommission besteht aus mindestens 15 Mitglie<strong>der</strong>n und setzt sich zusammen aus<br />

a. einer Präsidentin o<strong>der</strong> einem Präsidenten,<br />

b. zwei Vizepräsidentinnen o<strong>der</strong> zwei Vizepräsidenten je aus den Bereichen Bildung und<br />

Gesundheit und<br />

c. je mindestens 2 Expertinnen und Experten aus den Berufsfel<strong>der</strong>n Chiropraktik, Osteopathie,<br />

Lehrerinnen- und Lehrerbildung (Vorschulstufe/Pr<strong>im</strong>arstufe, Sekundarstufe I,<br />

Maturitätsstufe), Schulische Heilpädagogik, Logopädie und Psychomotoriktherapie.<br />

<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rekurskommission einschliesslich des Präsidenten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsidentin<br />

sowie <strong>der</strong> zwei Vizepräsidentinnen o<strong>der</strong> Vizepräsidenten werden gemeinsam vom Vorstand<br />

<strong>der</strong> EDK und vom Vorstand <strong>der</strong> GDK gewählt.<br />

2 <strong>Die</strong> Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident sowie die Vizepräsidentinnen o<strong>der</strong> Vizepräsidenten verfügen<br />

über eine juristische Ausbildung sowie über Berufserfahrung <strong>im</strong> Bereich von Rechtsmittelverfahren.<br />

3 <strong>Die</strong> Wahl erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Eine Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich.<br />

<strong>Art</strong>. 3 Unabhängigkeit<br />

1 <strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rekurskommission sind in ihrer Tätigkeit unabhängig.<br />

2 <strong>Die</strong> Unabhängigkeit und die Vertrauenswürdigkeit <strong>der</strong> Rekurskommission darf durch Ausübung<br />

<strong>der</strong> Erwerbstätigkeit, durch allfällige Nebenerwerbstätigkeiten o<strong>der</strong> ehrenamtliche Tätigkeiten<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rekurskommission nicht beeinträchtigt werden.<br />

<strong>Art</strong>. 4 Gehe<strong>im</strong>haltung<br />

<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rekurskommission unterliegen dem Amtsgehe<strong>im</strong>nis.<br />

<strong>Art</strong>. 5 Entschädigung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

Für die Festlegung <strong>der</strong> Entschädigungen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rekurskommission gilt die Spesenregelung<br />

<strong>der</strong> Schweizerischen Konferenz <strong>der</strong> kantonalen Erziehungsdirektoren.<br />

<strong>Art</strong>. 9 Geschäftsstelle<br />

Das Generalsekretariat <strong>der</strong> EDK amtet als Geschäftsstelle <strong>der</strong> Rekurskommission. Es organisiert<br />

die Sitzungen einschliesslich <strong>der</strong> Protokollführung bei mündlichen Beratungen.<br />

<strong>Art</strong>. 10 Verfahrensrecht<br />

Für das Rekursverfahren gilt, soweit das vorliegende Reglement keine an<strong>der</strong>en Best<strong>im</strong>mungen<br />

enthält, sinn<strong>gemäss</strong> das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes.<br />

Beispiel 5<br />

Vereinbarung über die Ostschweizerische Maturitätsschule für Erwachsene vom 1. Januar<br />

1990<br />

<strong>Art</strong>. 7 Rekurskommission<br />

a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung<br />

1<br />

<strong>Die</strong> Rekurskommission besteht aus je einem Vertreter <strong>der</strong> Vereinbarungspartner.<br />

2<br />

<strong>Die</strong> Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.<br />

3<br />

<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rekurskommission dürfen nicht in an<strong>der</strong>er Stellung für die Maturitätsschule<br />

tätig sein.<br />

236 Entwurf vom 20. Oktober 2006.<br />

61


4 <strong>Die</strong> Rekurskommission konstituiert sich selbst.<br />

<strong>Art</strong>. 8<br />

b) Aufgaben<br />

<strong>Die</strong> Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide <strong>der</strong> Aufsichtskommission.<br />

<strong>Art</strong>. 9 Verfahrensrecht<br />

Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege des<br />

Sitzkantons.<br />

<strong>Art</strong>. 16 Disziplinarrecht<br />

1<br />

In Disziplinarsachen wird das Disziplinarrecht des Sitzkantons angewendet. Disziplinarbehörde<br />

ist die Wahlbehörde.<br />

2<br />

Disziplinarmassnahmen können innert vierzehn Tagen bei <strong>der</strong> Rekurskommission angefochten<br />

werden. Verweise sind nicht weiterziehbar.<br />

3<br />

Beson<strong>der</strong>e von <strong>der</strong> Aufsichtskommission erlassene Disziplinar- und Ordnungsvorschriften<br />

für die Studenten bleiben vorbehalten.<br />

Beispiel 6<br />

<strong>Art</strong>. 42 <strong>der</strong> Convention intercantonale créant la Haute école spécialisée santé-social de Suisse<br />

romande (C-HES-S2; Recueil systématique de la législation vaudoise [RSV] 419.93)<br />

1<br />

Les recours des candidates et candidats et des étudiantes et étudiants sont soumis en première<br />

instance à l'instance cantonale du canton-siège du site de formation concerné.<br />

2<br />

Les décisions prises sur recours par l'instance cantonale peuvent être attaquées auprès<br />

d'une commission de recours, créée par le Comité stratégique.<br />

<strong>Die</strong> Regelung des Rechtsschutzes ist hier zweistufig 237 , wobei die interkantonale Rekurskommission<br />

erst als zweitinstanzliche Behörde entscheidet. Abs. 1 überlässt es dem Standortkanton, eine<br />

Rechtsmittelbehörde einzusetzen, ohne jedoch zu spezifizieren, ob es sich dabei um eine richterliche<br />

o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörde handeln soll bzw. kann. Gemäss Abs. 2 wird als zweite Instanz eine interkantonale<br />

Rekurskommission eingesetzt.<br />

Über die Auslegung dieser Best<strong>im</strong>mung existiert eine Richtlinie des Vorstandes <strong>der</strong> HES-S2 vom 5/6.<br />

Juni 2006, die aus einem einzigen <strong>Art</strong>ikel mit folgendem Wortlaut besteht:<br />

1<br />

Peuvent faire l'objet d'un recours auprès de l'instance cantonale les décisions prises par les<br />

sites de formation envers les candidates et candidats et les étudiantes et étudiants, notamment<br />

au sujet de l'admission, de la promotion, des examens, de la certification finale et toute<br />

mesure pouvant conduire à l'exclusion de la formation.<br />

2<br />

L'article 5 de la loi fédérale sur la procédure administrative est applicable par analogie pour<br />

la définition de la décision au sens de l'alinéa 1 er ci-dessus.<br />

Struktur und Organisation <strong>der</strong> kantonalen Behörde, welche die <strong>im</strong> betreffenden Kanton gelegenen Bildungsstandorte<br />

erfasst, liegen <strong>im</strong> Ermessen <strong>der</strong> Kantone (<strong>Art</strong>. 26 Abs. 1 HES-S2). Dabei kann es sich<br />

beispielsweise um die Erziehungsdirektion des jeweiligen Kantons handeln.<br />

<strong>Die</strong> Organisation, Zuständigkeit und Verfahren <strong>der</strong> interkantonalen Rekurskommission (Commission<br />

de recours HES-S2) werden in einem entsprechenden Reglement geregelt (Règlement de la commission<br />

de recours HES-S2 vom 21. Februar 2003). <strong>Die</strong>se besteht aus drei ständigen und zwei Ersatzmitglie<strong>der</strong>n,<br />

die über eine juristische Ausbildung verfügen und vom strategischen Komitee (Comité<br />

stratégique) gewählt werden. Das Comité stratégique setzt sich seinerseits aus sieben Regierungsmitglie<strong>der</strong>n<br />

zusammen, welche die Konkordatskantone vertreten und stellt somit das oberste Organ<br />

<strong>der</strong> Vereinbarung dar.<br />

Composition<br />

<strong>Art</strong>. 3<br />

1 La Commission est formée de trois membres titulaires et deux membres suppléants disposant<br />

d'une formation juridique, nommés par le Comité stratégique.<br />

237 <strong>Die</strong> Vereinbarung hätte auch unter die Son<strong>der</strong>fälle angeführt werden können (Ziff. 3 hiernach).<br />

Aufgrund <strong>der</strong> wichtigeren Stellung <strong>der</strong> Rekurskommission wird dieses Beispiel jedoch in diesem<br />

Kapitel angeführt.<br />

62


2<br />

La Commission se constitue elle-même. Elle désigne son Président et son Vice-Président.<br />

3<br />

La période de fonction, renouvelable, est de six ans.<br />

4<br />

Le Comité stratégique nomme également un greffier et un greffier suppléant, sur préavis de<br />

la Commission.<br />

Compétence<br />

<strong>Art</strong>. 5 La Commission connaît des recours formés contre les décisions prises sur recours en<br />

première instance par les instances cantonales des sites de formation concernés (art. 52 de la<br />

Convention).<br />

Procédure<br />

<strong>Art</strong>. 6 Toutes les questions de procédure non réglées par les dispositions qui suivent le sont<br />

en application analogique de la loi fédérale sur la procédure administrative.<br />

Motifs de recours<br />

<strong>Art</strong>. 7 Les motifs suivants peuvent être invoqués:<br />

a) la violation du droit, y compris l'excès ou l'abus du pouvoir d'appréciation;<br />

b) la constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents.<br />

Beispiel 7<br />

Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH; SAR 425 050)<br />

§ 22. Rekurskommission<br />

1. Zusammensetzung und Konstituierung<br />

1 <strong>Die</strong> Rekurskommission umfasst drei Mitglie<strong>der</strong>, die jeweils auf eine gemeinsame Amtsdauer<br />

von vier Jahren o<strong>der</strong> für <strong>der</strong>en Rest gewählt werden.<br />

2 <strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> dürfen nicht in an<strong>der</strong>er Weise für die Hochschule tätig sein.<br />

3 <strong>Die</strong> Rekurskommission konstituiert sich selbst.<br />

§ 23.<br />

2. Zuständigkeit<br />

<strong>Die</strong> Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des<br />

Hochschulrates.<br />

§ 24. Verfahren<br />

Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des<br />

Sitzkantons.<br />

<strong>Die</strong> Rekurskommission wird in diesem Fall vom Hochschulrat gewählt (vgl. § 18 Ziff. 22 <strong>der</strong> Vereinbarung).<br />

Auch die Entschädigung <strong>der</strong> Rekurskommission wird durch den Hochschulrat festgelegt (§ 18<br />

Ziff. 23).<br />

2.2.2 Merkmale interkantonaler Rekurskommissionen<br />

<strong>Art</strong>. 191b <strong>BV</strong> ermächtigt die Kantone, gemeinsame richterliche Behörden einzusetzen. <strong>Die</strong><br />

Best<strong>im</strong>mung wurde zwar erstmals mit <strong>der</strong> Justizreform eingeführt, doch stellt sie keine echte<br />

Neuerung dar, da die Kantone bereits zuvor über eine entsprechende Kompetenz verfügten,<br />

die nun auf Verfassungsstufe lediglich bestätigt wurde 238 . Durch die Aufnahme dieser Norm<br />

in die Bundesverfassung wird es aber auch deutlich, dass die interkantonale Zusammenarbeit<br />

auch <strong>im</strong> Justizbereich stattfinden bzw. intensiviert werden kann 239 . Gemeinsame richterliche<br />

Behörden haben in Bezug auf die interkantonale Zusammenarbeit unter an<strong>der</strong>em auch<br />

den Vorteil <strong>der</strong> erhöhten Organunabhängigkeit gegenüber den übrigen Gewalten <strong>der</strong> einzelnen<br />

Kantone 240 .<br />

238<br />

Vgl. KISS/KOLLER, St. Galler Kommentar, N 17 zu <strong>Art</strong>. 191b <strong>BV</strong>; NUSPLIGER, N 26; BRUNNER, S.<br />

186; diese Auffassung war indessen umstritten und wurde von verschiedenen Autoren abgelehnt,<br />

vgl. u.a. HÄFELIN, Kommentar a<strong>BV</strong>, N 31 zu <strong>Art</strong>. 7 a<strong>BV</strong>; die Schaffung einer klaren gesetzlichen<br />

Grundlage für die interkantonale Kooperation <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Rechtsprechung ist deshalb sehr zu<br />

begrüssen.<br />

239<br />

So auch NUSPLIGER, N 26.<br />

240<br />

So auch BRUNNER, S. 186.<br />

63


Interkantonale Rekurskommissionen stellen jedoch beson<strong>der</strong>e Gremien dar und unterscheiden<br />

sich sowohl hinsichtlich ihres Charakters als interkantonales Organ als auch ihrer Wahl<br />

von herkömmlichen Rekurskommissionen. Auch ist ihr Tätigkeitsbereich auf die Anwendung<br />

eines einzigen Erlasses (des jeweiligen Konkordats) beschränkt. Bezüglich ihrer Zusammensetzung<br />

gleichen sie gewöhnlichen Spezialgerichten, die auch aus Vertretern einer spezifischen<br />

Branche bzw. Berufsgattung bestehen. Bei <strong>der</strong> Untersuchung <strong>der</strong> Frage, ob solche<br />

Gremien die Anfor<strong>der</strong>ungen an richterliche Instanzen <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> erfüllen,<br />

müssen diese Beson<strong>der</strong>heiten berücksichtigt werden.<br />

Sofern Rekurskommissionen sämtliche Voraussetzungen erfüllen, können sie als richterliche<br />

Instanzen anerkannt werden. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass die jeweilige Rekursbehörde auf einer gesetzlichen<br />

Grundlage beruht, welche auch ihre Zuständigkeit und Organisation sowie das<br />

Verfahren regelt. Zudem muss es sich um eine unabhängige und unparteiische Behörde <strong>im</strong><br />

Sinne von <strong>Art</strong>. 30 Abs. 1 <strong>BV</strong> handeln. Damit dem Postulat an einem effektiven gerichtlichen<br />

Rechtsschutz (<strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. 6 Ziff. 1 EMRK) entsprochen wird, muss schliesslich die jeweilige<br />

Rekurskommission auf kantonaler Ebene entwe<strong>der</strong> endgültig o<strong>der</strong> als Vorinstanz des<br />

Verwaltungsgerichts entscheiden; dies ist indessen nicht <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> von einer unabhängigen<br />

richterlichen Instanz gefällte Entscheid durch eine obere nicht richterliche Behörde<br />

(z.B. den Regierungsrat) mit voller Kognition überprüft werden kann 241 . Sofern ihre Entscheide<br />

auf kantonaler Ebene keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen, können interkantonale<br />

Rekurskommissionen grundsätzlich als obere Gerichte <strong>im</strong> Sinne des BGG betrachtet<br />

werden können (vgl. auch § 2/C/I/2.1).<br />

Im Folgenden werden einzelne Aspekte, die <strong>im</strong> Zusammenhang mit interkantonalen Behörden<br />

von beson<strong>der</strong>er Bedeutung sind, erläutert.<br />

2.2.2.1 Gesetzliche Grundlage<br />

Eine Behörde beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, sofern sie gestützt<br />

auf ein kantonales Gesetz o<strong>der</strong> auf eine rechtsetzende interkantonale Vereinbarung geschaffen<br />

wurde, die zumindest <strong>der</strong> Genehmigung durch das Kantonsparlament unterliegt. Ebenfalls<br />

in einem zumindest vom Kantonsparlament zu genehmigenden Erlass müssen die<br />

Grundzüge über ihre Zuständigkeit, Stellung, Organisation und Wahl enthalten sein 242 . Zudem<br />

obliegt es den Kantonen, das vor <strong>der</strong> jeweiligen Rekurskommission anwendbare Verfahrensrecht<br />

festzulegen.<br />

2.2.2.2 Unabhängigkeit <strong>im</strong> Allgemeinen<br />

Wie alle richterlichen Behörden müssen auch die interkantonalen Rekurskommissionen institutionell<br />

und personell unabhängig sein. <strong>Die</strong> Unabhängigkeit stellt das Hauptmerkmal richterlichen<br />

Gremien dar. Interkantonale Rechtspflegeorgane müssen in erster Linie von den Kantonsregierungen<br />

und -parlamenten <strong>der</strong> Konkordatskantone unabhängig sein. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />

dass sie sich aus weisungsunabhängigen Vertretern <strong>der</strong> Konkordatskantone zusammensetzen<br />

müssen, die für eine fixe Amtsdauer eingesetzt werden 243 .<br />

Ob eine interkantonale Rekurskommission als unabhängig gelten kann, beurteilt sich auch<br />

nach dem Wahlverfahren. <strong>Die</strong>ser Aspekt ist hier deshalb von beson<strong>der</strong>er Bedeutung, weil <strong>im</strong><br />

interkantonalen Bereich beson<strong>der</strong>e Wahlgremien bestehen, die sich von denjenigen unterscheiden,<br />

welche die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> ordentlichen Gerichte wählen bzw. ernennen. Daher wird<br />

diese Frage nachstehend eingehend erörtert (Ziff. 2.2.2.3 hiernach).<br />

2.2.2.3 <strong>Die</strong> Wahl interkantonaler Kommissionen <strong>im</strong> Beson<strong>der</strong>en<br />

241<br />

Vgl. BGE 120 Ia 19 E. 4 bezüglich <strong>der</strong> Zürcher Baurekurskommission.<br />

242<br />

Vgl. MÄCHLER, S. 468.<br />

243<br />

Vgl. auch MÄCHLER, S. 469.<br />

64


Ein wesentlicher Unterschied zwischen herkömmlichen und interkantonalen Rekurskommissionen<br />

bildet das Wahlverfahren. In vielen Fällen erfolgt die Wahl durch das oberste Organ<br />

<strong>der</strong> interkantonalen Vereinbarung (in <strong>der</strong> Regel die Konkordatskonferenz). <strong>Die</strong>s ist <strong>gemäss</strong><br />

<strong>der</strong> vorliegenden Auffassung verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern hinreichende Garantien<br />

für <strong>der</strong>en Unabhängigkeit vorhanden sind. Fachdirektorenkonferenzen bestehen aus den<br />

Vertretern sämtlicher Kantone, so dass ein Mitwirkungsrecht aller Konkordatsparteien gewährleistet<br />

ist und eine übermässige Einflussnahme einer Partei, zumindest formell, ausgeschlossen<br />

werden kann. Auch hat <strong>der</strong> einzelne von <strong>der</strong> jeweiligen Vereinbarung potentiell<br />

betroffene Bürger die Gewissheit, dass sein Kanton bzw. ein Vertreter desselben bei <strong>der</strong><br />

Wahl des Gremiums mitgewirkt hat, was die Legit<strong>im</strong>ität dieses Rekursorgans erhöht. Im Übrigen<br />

besteht in einzelnen Fällen auch ein Vorschlagsrecht <strong>der</strong> einzelnen Kantone. <strong>Die</strong> Unabhängigkeit<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Rekurskommission könnte jedoch in Frage gestellt werden, wenn<br />

sie über Entscheide des Wahlorgans zu urteilen hätte. Letzteres ist namentlich <strong>der</strong> Fall bei<br />

<strong>der</strong> zitierten Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (oben Beispiel 7):<br />

Wie bereits erläutert, wird dort die Rekurskommission durch den Hochschulrat gewählt, welcher<br />

oberstes Organ <strong>der</strong> Vereinbarung ist. <strong>Die</strong> Rekurskommission hat indessen die Aufgabe,<br />

Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates zu behandeln; bei<br />

dieser Sachlage scheidet sie als unabhängiges Gremium aus.<br />

Als weitere Variante ist die Wahl <strong>der</strong> Rekurskommission durch ein an<strong>der</strong>es Organ <strong>der</strong> Vereinbarung,<br />

beispielsweise durch <strong>der</strong>en Vorstand, denkbar. <strong>Die</strong>se Lösung ist selten. Als Beispiel<br />

kann <strong>der</strong> bereits zitierte, noch nicht rechtskräftige, <strong>Art</strong>. 10 <strong>der</strong> Interkantonalen Vereinbarung<br />

über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen genannt werden (vgl. oben Beispiel<br />

4). <strong>Die</strong> einzusetzende Rekurskommission <strong>der</strong> EDK und <strong>der</strong> GDK soll – <strong>im</strong> Gegensatz zu den<br />

meisten an<strong>der</strong>en interkantonalen Rekurskommissionen – nicht durch das oberste Konkordatsorgan,<br />

son<strong>der</strong>n durch die Vorstände <strong>der</strong> EDK und GDK bezeichnet werden. Es stellt sich<br />

somit die Frage, ob eine <strong>der</strong>artige Wahl das Kriterium <strong>der</strong> Unabhängigkeit erfüllt.<br />

Eine Wahl durch den Konkordatsvorstand erscheint nicht von vornherein als unzulässig.<br />

Massgebend sind vielmehr Struktur und Organisation <strong>der</strong> jeweiligen interkantonalen Vereinbarung:<br />

<strong>Die</strong>se muss Gewähr dafür bieten, dass die Unabhängigkeit <strong>der</strong> Rekurskommission<br />

nicht beeinträchtigt wird. Im beson<strong>der</strong>en Fall <strong>der</strong> Rekurskommission EDK / GDK kann diesbezüglich<br />

Folgendes festgehalten werden: <strong>Die</strong> vom Vorstand einzusetzende Rekurskommission<br />

beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Generalsekretariats <strong>der</strong> EDK bzw. GDK<br />

betreffend die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung kantonaler Diplome bzw.<br />

die Anerkennung ausländischer Berufsdiplome. Gemäss Statuten werden sowohl <strong>der</strong> Vorstand<br />

als auch <strong>der</strong> Generalsekretär durch die Plenarversammlung (d.h. die Versammlung<br />

aller Mitglie<strong>der</strong>; vgl. <strong>Art</strong>. 6 <strong>der</strong> Statuten) eingesetzt (<strong>Art</strong>. 7 Abs. 2 lit. a des Statutes), so dass<br />

es sich dabei grundsätzlich um zwei voneinan<strong>der</strong> unabhängige Behörden handelt. Somit<br />

können Entscheide in eigener Sache grundsätzlich ausgeschlossen werden. Zudem bestehen<br />

zahlreiche Vorschriften, welche die Unabhängigkeit <strong>der</strong> Rekurskommission gewährleisten<br />

sollen, namentlich die ausdrückliche Verankerung <strong>der</strong> Unabhängigkeit <strong>im</strong> Konkordat, die<br />

Aufnahme von Unvereinbarkeitsvorschriften o<strong>der</strong> die Wahl auf feste Amtszeit.<br />

Bei dieser Gesamtbetrachtung erscheint die Bezeichnung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rekurskommission<br />

durch den Konkordatsvorstand als verfassungskonform, sofern <strong>der</strong>en Unabhängigkeit<br />

gewährleistet ist. Dennoch ist <strong>gemäss</strong> <strong>der</strong> vorliegenden Auffassung <strong>der</strong> Wahl von Rekurskommissionen<br />

durch die Gesamtheit <strong>der</strong> Konkordatsmitglie<strong>der</strong> (namentlich durch die Konferenz),<br />

allenfalls auf Vorschlag <strong>der</strong> Kantone, <strong>der</strong> Vorrang einzuräumen. <strong>Die</strong>s wird damit begründet,<br />

dass Rekurskommissionen, die durch Vertreter sämtlicher Konkordatsparteien bezeichnet<br />

werden, eine grössere Legit<strong>im</strong>ität besitzen als solche, die lediglich durch eine kleinere<br />

Zahl von Konkordatskantonen best<strong>im</strong>mt werden. <strong>Die</strong> zweite Variante begünstigt namentlich<br />

eine verstärkte Einflussnahme best<strong>im</strong>mter Konkordatsmitglie<strong>der</strong> auf die Zusammensetzung<br />

<strong>der</strong> Rekursbehörde.<br />

65


Als Alternativen für die Wahl interkantonaler Rekurskommissionen kämen die für Gerichte<br />

üblichen Wahlverfahren in Frage. <strong>Die</strong> Volks- und Parlamentswahlen bieten nach <strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Schweiz herrschenden Auffassung zwar am meisten Gewähr für demokratische Legit<strong>im</strong>ation<br />

bzw. eine Orientierung an sachgerechten Auswahlkriterien 244 , doch ist es fraglich, ob diese<br />

Wahlformen mit Blick auf die Beson<strong>der</strong>heiten interkantonaler Gremien geeignet sind. Eine<br />

Volkswahl erscheint als zu kompliziert und aufwendig, da sie wohl in sämtlichen Konkordatskantonen<br />

durchgeführt werden müsste. Auch eine Parlamentswahl müsste die Legislativen<br />

sämtlicher Konkordatsparteien mit einbeziehen, was allenfalls durch die Bildung einer interparlamentarischen<br />

Wahlkommission, bestehend aus Vertretern sämtlicher beteiligter Kantone,<br />

erreicht werden könnte. Ein solches Verfahren ist theoretisch möglich, aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> indessen nicht unbedingt erfor<strong>der</strong>lich. Schliesslich gilt es auch hier, dass<br />

die Bezeichnung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> einer Rekurskommission durch den Regierungsrat erfolgt, für<br />

sich allein nicht reicht, um Zweifel an <strong>der</strong> Unabhängigkeit des Gremiums zu erwecken, wobei<br />

dem interkantonalen Charakter Rechung zu tragen ist 245 . Da die Konkordatskonferenzen in<br />

<strong>der</strong> Regel aus Regierungsvertretern <strong>der</strong> beteiligten Kantone zusammengesetzt sind, ist die<br />

Wahl interkantonaler Rekurskommissionen durch die Konferenz in einem gewissen Umfang<br />

eine Wahl durch die Exekutiven <strong>der</strong> Konkordatsmitglie<strong>der</strong>.<br />

<strong>Die</strong> Wahl interkantonaler Rekurskommissionen ist nicht das entscheidende Kriterium für die<br />

Beurteilung des richterlichen Charakters <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>, sofern diese transparent<br />

und nach sachlichen Kriterien erfolgt. Wichtig ist vielmehr, dass die übrigen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong> erfüllt sind, namentlich die Aufnahme von Unvereinbarkeitsregeln, die<br />

feste Amtsdauer, die Unabsetzbarkeit während <strong>der</strong> Amtsperiode sowie die Weisungsunabhängigkeit.<br />

Im gleichen Sinne lautet auch die Praxis des EGMR: Danach müssen für die Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Unabhängigkeit einer Rekurskommission das Wahlverfahren, die Amtsdauer<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, das Vorliegen eines Schutzes gegen äussere Einflüsse sowie das äussere<br />

Erscheinungsbild einbezogen werden 246 . Schliesslich muss die Besetzung des Gremiums<br />

den Parteien <strong>im</strong> Voraus bekannt sein, damit sie allfällige Ausstandsbegehren einreichen können<br />

247 . Auch hat die Vereinbarung auf das anwendbare Verfahren zu verweisen.<br />

2.2.3 Beurteilung <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

<strong>Die</strong> bisherigen Ausführungen haben gezeigt, welche Voraussetzungen interkantonale Rekurskommissionen<br />

erfüllen müssen, damit sie als richterliche Behörden anerkannt werden<br />

können. <strong>Die</strong>se Kriterien können herangezogen werden, um die Konformität <strong>der</strong> verschiedenen<br />

interkantonalen Rechtspflegebehörden mit <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>im</strong> Einzelfall zu prüfen.<br />

In den oben zitierten Beispielen erfüllen die Rekurskommissionen grundsätzlich die an richterliche<br />

Behörden gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen. Ein gutes Beispiel für einen verfassungskonformen<br />

Verfahrens- und Rechtsmittelweg bildet das erwähnte Konkordat über Errichtung und<br />

Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch vom 25. Juni 2003 (vgl. oben Beispiel<br />

2). <strong>Die</strong> unabhängige Rekurskommission, die für die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten zuständig<br />

ist, wird von <strong>der</strong> Konkordatsbehörde als oberste vollziehende Behörde, bestehend<br />

aus je einem Mitglied <strong>der</strong> Exekutiven <strong>der</strong> Konkordatsmitglie<strong>der</strong>, gewählt. Sie setzt sich teilweise<br />

aus Angehörigen <strong>der</strong> betreffenden Berufsgruppe (i.c. Polizeikorps) zusammen, was –<br />

wie bereits erläutert – bei richterlichen Behörden durchaus zulässig ist (vgl. § 2/C/I/1.1.3).<br />

<strong>Die</strong> Unabhängigkeit <strong>der</strong> Rekurskommission wird ausdrücklich statuiert und auch in institutio-<br />

244<br />

Dabei gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass Parlamente politische Behörden sind, bei welchen<br />

verschiedene Abhängigkeiten bestehen, weshalb bezweifelt werden darf, ob sich die Wahl <strong>im</strong>mer<br />

nach sachlichen Kriterien richtet; vgl. KIENER, Unabhängigkeit, S. 256 ff.; vgl. ferner FLEINER, Independence,<br />

S. 26.<br />

245<br />

Vgl. BGE 119 V 375, E. 4a.<br />

246<br />

Dazu VPB 65 (2001) Nr. 126 bezüglich <strong>der</strong> eidgenössischen Kommission für ausländische Entschädigungen.<br />

247<br />

Zu den verschiedenen Kriterien vgl. auch BEUSCH, S. 729 f.<br />

66


neller Hinsicht gewährleistet 248 . Eine feste Amtsdauer von vier Jahren mit Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Wie<strong>der</strong>wahl ist ebenfalls vorgesehen. Schliesslich hält das Konkordat ausdrücklich fest, dass<br />

die Rekurskommission nicht weisungsgebunden ist. Sie verfügt über volle Kognition. Bezüglich<br />

des Verfahrens wird auf das Recht eines Vertragskantons (i.c. Luzern) verwiesen. Somit<br />

stellt die Rekurskommission eine richterliche Behörde <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong> dar, die mit<br />

voller Kognition entscheidet. Bereits aus diesem Grund genügt das Konkordat den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>. <strong>Die</strong> Vereinbarung sieht sogar einen doppelten (richterlichen) Instanzenzug<br />

vor, indem sie gegen Entscheide <strong>der</strong> Rekurskommission die Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

ans Luzerner Verwaltungsgericht zulässt (<strong>Art</strong>. 20 Abs. 1). Vorbehalten bleiben<br />

Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubildenden <strong>der</strong><br />

Konkordatsmitglie<strong>der</strong>; diese sind bei <strong>der</strong> zuständigen Verwaltungsjustizbehörde des anstellenden<br />

Kantonsmitglieds anzufechten (<strong>Art</strong>. 20 Abs. 2). <strong>Die</strong>se wird in <strong>der</strong> Regel das Verwaltungsgericht<br />

des Kantons sein, welcher die auszubildende Person angestellt hat 249 . Sofern<br />

diese Instanz über die erfor<strong>der</strong>liche Kognition verfügt, erfüllt sie die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>gemäss</strong><br />

<strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>:<br />

Ebenfalls mit <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> vereinbar ist nach <strong>der</strong> vorliegenden Auffassung die Regelung <strong>gemäss</strong><br />

<strong>der</strong> Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung<br />

von interkantonal o<strong>der</strong> gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten<br />

(oben, Beispiel 3). Auch hier wird eine auf feste Amtsdauer gewählte Rekurskommission<br />

eingesetzt, <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> unabhängig sein müssen. Sie wird durch die Fachdirektorenkonferenz<br />

als oberstes Vereinbarungsorgan und auf Vorschlag <strong>der</strong> Kantone gewählt. Das Konkordat<br />

bezeichnet die Rekurskommission <strong>im</strong> Übrigen als letztinstanzliche richterliche interkantonale<br />

Behörde (vgl. <strong>Art</strong>. 10), was darauf hindeutet, dass die entsprechenden Best<strong>im</strong>mungen<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf die Einführung <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> erlassen wurden. <strong>Die</strong> Beschwerde<br />

vor <strong>der</strong> Rekurskommission kann <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 23 gegen Verfügungen und Entscheide<br />

<strong>der</strong> Vereinbarungsorgane erhoben werden, die gestützt auf diese Vereinbarung o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>en Folgeerlasse getroffen werden, wobei sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz<br />

des Bundes richten wird. <strong>Die</strong> Rekurskommission erfüllt somit die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an eine richterliche Behörde. Damit die Regelung mit <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>im</strong> Einklang<br />

steht, müsste noch die volle Kognition <strong>der</strong> Rekursbehörde bezüglich Sachverhalts- und<br />

Rechtsfragen ausdrücklich statuiert werden. Eine entsprechende Vorschrift ist indessen nicht<br />

vorhanden.<br />

<strong>Die</strong> Verfassungskonformität kann ferner bei <strong>der</strong> <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> HES-S2-Vereinbarung eingesetzten<br />

Rekurskommission bejaht werden, da diese grundsätzlich die Merkmale einer richterlichen<br />

Instanz aufweist. Zwar bestehen keine Hinweise darauf, dass die Rekurskommission<br />

nicht als unabhängiges Gremium qualifiziert sein sollte, doch fehlt es an einer ausdrücklichen<br />

Best<strong>im</strong>mung, welche die Unabhängigkeit festhält. Hinsichtlich <strong>der</strong> Kognition erfüllt sie<br />

die Voraussetzungen von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>.<br />

Wie bereits angedeutet, erfüllt auch die <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Interkantonalen Vereinbarung über<br />

die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen geplante Rekurskommission EDK / GDK die<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen, die an richterliche Behörden gestellt werden (vgl. oben Bsp. 4 und Ziff.<br />

2.2.2). Als problematisch erscheint einzig die Vorschrift, wonach das Generalsekretariat <strong>der</strong><br />

EDK als Geschäftsstelle <strong>der</strong> Rekurskommission amtet. Gemäss <strong>Art</strong>. 9 des Reglementsentwurfs<br />

<strong>der</strong> Rekurskommission organisiert das Generalsekretariat die Sitzungen einschliesslich<br />

<strong>der</strong> Protokollführung bei mündlichen Beratungen. <strong>Die</strong> Erläuterungen zum Reglement über<br />

die Rekurskommission halten ausdrücklich fest, dass diese Regelung die Unabhängigkeit<br />

<strong>der</strong> Rekurskommission nicht tangieren darf, weshalb das Generalsekretariat als Geschäfts-<br />

248 Zur Unabhängigkeit <strong>der</strong> Rekurskommission vgl. auch die Botschaft des RR BL an den Landrat<br />

betreffend Konkordat über die Errichtung und den Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch,<br />

S. 14.<br />

249 Botschaft des RR BL, S. 14.<br />

67


stelle ausschliesslich administrative Aufgaben wahrn<strong>im</strong>mt 250 . Trotz diesen Ausführungen erscheint<br />

aufgrund dieser Lösung eine unrechtmässige Einflussnahme seitens des Generalsekretariats<br />

als Entscheidbehörde auf die Tätigkeit <strong>der</strong> Rekursbehörde zumindest als möglich,<br />

weshalb <strong>gemäss</strong> <strong>der</strong> vorliegenden Auffassung <strong>der</strong>artige Regelungen vermieden werden<br />

sollten und Rekurskommissionen – soweit möglich – über eigene Geschäftsstellen verfügen<br />

sollte. Wie bereits erläutert, braucht es, um die Unabhängigkeit einer richterlichen Behörde in<br />

Frage zu stellen, keine tatsächliche Beeinflussung einer Behörde durch eine an<strong>der</strong>e, son<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> Anschein einer solchen reicht.<br />

Als Gegenbeispiel kann folgende Best<strong>im</strong>mung angeführt werden:<br />

<strong>Art</strong>. 18 Reglement <strong>der</strong> Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Interkantonale<br />

Chiropraktorenprüfung (LS 811.152.1):<br />

1<br />

Gegen Entscheide <strong>der</strong> Prüfungskommission kann <strong>der</strong> betroffene Kandidat o<strong>der</strong> die betroffene<br />

Kandidatin innerhalb von 30 Tagen an den Vorstand <strong>der</strong> SDK rekurrieren.<br />

2<br />

<strong>Die</strong> Rekurse sind schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen be<strong>im</strong> Zentralsekretariat<br />

<strong>der</strong> SDK einzureichen.<br />

3<br />

Auf das Rekursverfahren finden <strong>im</strong> Übrigen die bundesrechtlichen Best<strong>im</strong>mungen über die<br />

Verwaltungsrechtspflege sinn<strong>gemäss</strong> Anwendung.<br />

<strong>Die</strong>ser interkantonale Erlass ist vorwiegend unmittelbar rechtsetzen<strong>der</strong> Natur. <strong>Die</strong> einzige<br />

Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mung schreibt vor, dass Entscheide <strong>der</strong> Prüfungskommission be<strong>im</strong> Vorstand<br />

<strong>der</strong> SDK angefochten werden können. <strong>Die</strong>se Behörde erfüllt indessen die Voraussetzungen<br />

an eine richterliche Instanz und somit auch die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong><br />

nicht. Examensresultate sind per se nicht notwendigerweise <strong>der</strong> richterlichen Kontrolle entzogen<br />

(vgl. oben § 2/D/II/1). Zumindest die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht zur<br />

Verfügung, sofern die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Daher müsste eine vorgängige<br />

Kontrolle durch eine richterliche Behörde auf kantonaler bzw. interkantonaler Ebene<br />

stattfinden. <strong>Die</strong>se Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mung erfüllt diese Anfor<strong>der</strong>ungen nicht.<br />

Ebenfalls nicht als unabhängige Behörde muss ferner die Rekurskommission <strong>gemäss</strong> <strong>der</strong><br />

Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (oben Beispiel<br />

7), da sie, wie bereits erläutert, die Rechtmässigkeit von Verfügungen und Entscheiden jener<br />

Behörde, die sie gewählt hat, zu beurteilen hat (vgl. bereits oben Ziff. 2.2.2). <strong>Die</strong>s gilt trotz<br />

<strong>der</strong> Tatsache, dass ihre Mitglie<strong>der</strong> auf eine feste Amtszeit gewählt werden und nicht in an<strong>der</strong>er<br />

Weise für die Hochschule tätig sein dürfen.<br />

Sofern eine interkantonale Vereinbarung rechtsetzenden Charakter hat und das als Rekursorgan<br />

eingesetzte interkantonale Behörde die Kriterien einer richterlichen Behörde nicht aufweist,<br />

muss das Konkordat eine Weiterzugsmöglichkeit für die Entscheide dieser Rekursinstanz<br />

vorsehen und zwar an eine Behörde, welche die Voraussetzungen von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong><br />

erfüllt, beispielsweise an das Verwaltungsgericht einer Vertragspartei.<br />

250 Vgl. Kommentar zu <strong>Art</strong>. 9 des Reglements über die Rekurskommission <strong>der</strong> EDK und <strong>der</strong> GDK.<br />

68


Schema VII: Merkpunkte „richterliche Behörde“<br />

Merkpunkte für die Bezeichnung interkantonaler Rekurskommissionen als „richterliche Behörden“<br />

<strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>:<br />

- Gesetzliche Grundlage<br />

- Zuständigkeits- und Organisationsvorschriften<br />

- Verfahrensvorschriften<br />

- Im Voraus bekannte Zusammensetzung<br />

- Freie Kognition bezüglich Sachverhalts- und Rechtsfragen<br />

- Unabhängigkeit<br />

Wahl<br />

Zusammensetzung<br />

Fixe Amtsdauer<br />

Unabsetzbarkeit während <strong>der</strong> Amtsdauer<br />

Weisungsunabhängigkeit<br />

Unparteilichkeit<br />

- Unmöglichkeit <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Urteile durch nicht richterliche Behörden<br />

2.3 Verweis auf die Verfahrensordnung einer Vertragspartei<br />

2.3.1 Beispiele<br />

Beispiel 1:<br />

<strong>Art</strong>. 24 des Konkordates über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)<br />

vom 15. Dezember 2001 (GS OW 415.33)<br />

1 Gegen Entscheide, welche die Rechtsstellung <strong>der</strong> Studierenden betreffen und die von Organen<br />

<strong>der</strong> Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz o<strong>der</strong> einer Teilschule gestützt auf dieses<br />

Konkordat o<strong>der</strong> dessen Folgeerlasse getroffen werden, wie namentlich die Zulassung<br />

zur PHZ und das Bestehen <strong>der</strong> Diplomprüfungen, kann gestützt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz<br />

des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 Verwaltungsbeschwerde be<strong>im</strong> zuständigen<br />

Departement des Kantons Luzern geführt werden.<br />

2 Gegen Entscheide des zuständigen Departements des Kantons Luzern ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

zulässig, sofern sie das Verwaltungsrechtspflegegesetz des<br />

Kantons Luzern nicht ausschliesst. Das Verfahren richtet sich nach den Best<strong>im</strong>mungen dieses<br />

Gesetzes.<br />

3 Im Übrigen gilt die Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung des Sitzkantons für Entscheide<br />

von Organen <strong>der</strong> PHZ sowie jene des Standortkantons für Entscheide von Organen <strong>der</strong> Teilschulen.<br />

Beispiel 2:<br />

<strong>Art</strong>. 58 <strong>der</strong> Aufnahme- und Prüfungsordnung <strong>der</strong> Hochschule für Wirtschaft Luzern (SRL 522)<br />

1 Gegen Entscheide <strong>im</strong> Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften<br />

des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972<br />

be<strong>im</strong> Bildungsdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde<br />

geführt werden.<br />

2 <strong>Die</strong> Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.<br />

Derartige Best<strong>im</strong>mungen finden sich oft in Erlassen interkantonaler Organe aus dem Bereich <strong>der</strong> Bildung.<br />

Als weitere Beispiele können auch <strong>Art</strong>. 13 <strong>der</strong> Interkantonalen Vereinbarung über die Fahrlehrer-Prüfungskommission<br />

vom 26. Oktober 1994 (SAR 991.050) o<strong>der</strong> <strong>Art</strong>. 27 des Prüfungsreglements<br />

<strong>der</strong> Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement; RB UR 10.2921) erwähnt<br />

werden.<br />

69


Beispiel 3:<br />

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5.<br />

November 1992<br />

<strong>Art</strong>. 18:<br />

Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser<br />

die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.<br />

<strong>Art</strong>. 19:<br />

1<br />

<strong>Die</strong> Rechtsmittelschrift muss in <strong>der</strong> Sprache <strong>der</strong> ersuchten o<strong>der</strong> in <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> ersuchenden<br />

Behörde abgefasst werden.<br />

2<br />

Bei <strong>der</strong> Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerdegründe betreffend<br />

Gewährung und Ausführung <strong>der</strong> Rechtshilfe geltend gemacht werden. In allen an<strong>der</strong>en Fällen,<br />

namentlich bei Einwendungen materieller <strong>Art</strong>, muss das Rechtsmittel bei <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörde des ersuchenden Kantons eingereicht werden; <strong>Art</strong>ikel 18 ist sinn<strong>gemäss</strong><br />

anwendbar.<br />

In diesem Beispiel wurde <strong>der</strong> Rechtsweg gespaltet; dies wurde vom Bundesgericht als verfassungsmässig<br />

und für den Bürger zumutbar erachtet 251 .<br />

Beispiel 4:<br />

Konkordat über die Zentralschweizer <strong>BV</strong>G- und Stiftungsaufsicht vom 19. April 2004<br />

Anwendbares Recht<br />

<strong>Art</strong>ikel 24 Allgemein<br />

Wo dieses Konkordat nichts an<strong>der</strong>es best<strong>im</strong>mt, ist das Recht des Standortkantons anwendbar.<br />

Das gilt insbeson<strong>der</strong>e für die Bereiche Submission, Datenschutz und Archiv.<br />

<strong>Art</strong>ikel 25 Rechtspflege<br />

Das Verfahren für den Erlass, die Abän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden<br />

<strong>der</strong> ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Vorschriften des<br />

Eidgenössischen Rechtes und den Vorschriften des Standortkantons.<br />

Beispiel 5<br />

<strong>Art</strong>. 13 <strong>der</strong> Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb <strong>der</strong> Interkantonalen Försterschule Maienfeld<br />

(IFM; Rechtsbuch TG 412.637)<br />

Anwendbares Recht<br />

Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des Kantons Graubünden<br />

wird sach<strong>gemäss</strong> angewendet.<br />

Beispiel 6<br />

<strong>Art</strong>. 4 <strong>der</strong> Interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und<br />

Zürich über das Linthwerk<br />

Anwendbares Recht<br />

1<br />

Soweit diese Vereinbarung nichts an<strong>der</strong>es best<strong>im</strong>mt, gilt das Recht des Kantons St.Gallen,<br />

namentlich in Bezug auf die Haftung des Werkes, seiner Organe und seines Personals.<br />

2<br />

Verfügungen <strong>der</strong> Organe des Linthwerkes können mit Beschwerde be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht<br />

des Kantons St.Gallen angefochten werden, soweit diese Vereinbarung nichts an<strong>der</strong>es vorsieht.<br />

Betreffend den Ausbau von Werkanlagen enthält die Vereinbarung eine weitere Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mung<br />

(<strong>Art</strong>. 18). Auch hier wird auf das Recht <strong>der</strong> Vertragskantone verwiesen und es wird die Möglichkeit<br />

des Weiterzugs ans Verwaltungsgericht festgehalten:<br />

1<br />

<strong>Die</strong> Regierung entscheidet nach eigenem Recht <strong>im</strong> gleichen Verfahren über:<br />

a) alle erfor<strong>der</strong>lichen Bewilligungen, unter Vorbehalt <strong>der</strong> Zuständigkeit von Bundesbehörden;<br />

b) Einsprachen.<br />

2<br />

Dagegen kann be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.<br />

Unter „Regierung“ wird jene des Vereinbarungskantons verstanden, auf dessen Gebiet sich das Projekt<br />

o<strong>der</strong> wesentliche Teile davon befinden.<br />

251 Vgl. BGE 120 Ia 113.<br />

70


2.3.2 Beurteilung <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

Ob <strong>der</strong> Verweis auf die Verfahrensordnung einer Vertragspartei mit <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

<strong>im</strong> Einklang steht, beurteilt sich nach <strong>der</strong> Rechtsordnung, worauf verwiesen wird. Sofern diese<br />

an die Anfor<strong>der</strong>ungen von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> angepasst wurde, sind <strong>der</strong>artige interkantonale<br />

Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen verfassungskonform. Im oben angeführten Beispiel 1 wurde ein<br />

doppelter Instanzenzug vorgesehen, wobei das Verwaltungsgericht als zweite Instanz statuiert,<br />

sofern seine Zuständigkeit durch das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht<br />

ausgeschlossen wird. Damit eine <strong>der</strong>artige Best<strong>im</strong>mung <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> entspricht, müssten insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichts überprüft und, wenn nötig, erweitert<br />

werden. Ebenfalls auf ihre Verfassungskonformität zu untersuchen ist die Kognition des<br />

Verwaltungsgerichts. <strong>Die</strong>selben Überlegungen gelten auch für die interkantonale Vereinbarung<br />

über das Linthwerk, wonach Entscheide <strong>der</strong> Organe des Linthwerkes an das St. Galler<br />

Verwaltungsgericht angefochten werden können (oben Beispiel 6). Verfassungskonforme<br />

Verwaltungsrechtspflegebest<strong>im</strong>mungen werden schliesslich in den Beispielen 1 (Abs. 3) und<br />

5 vorausgesetzt, da in diesen Fällen ganz allgemein auf die Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung<br />

eines Kantons verwiesen wird. Damit diese Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen mit <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>im</strong> Einklang stehen, muss somit die gesamte kantonale Verwaltungsrechtspflege<br />

die Anfor<strong>der</strong>ungen von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> erfüllen.<br />

Im zitierten Beispiel 2 steht den Betroffenen nur die Verwaltungsbeschwerde be<strong>im</strong> Bildungsdepartement<br />

des Kantons Luzern zur Verfügung. <strong>Die</strong>ser stellt, wie bereits erwähnt, keine<br />

richterliche Behörde dar. Sofern <strong>der</strong> Rechtsweg bei einer Verwaltungsbehörde aufhört, ist<br />

dies mit <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> nicht vereinbar. Um die Verfassungskonformität sicherzustellen, müsste<br />

<strong>der</strong> Entscheid des Departementes beispielsweise an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen<br />

werden können 252 . Es gilt indessen zu berücksichtigen, dass namentlich <strong>im</strong> Kanton<br />

Luzern, Schul-, Berufs- und an<strong>der</strong>e Fähigkeitsprüfungen <strong>der</strong> Beurteilung durch das Verwaltungsgericht<br />

(noch) entzogen sind (vgl. § 9 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege,<br />

SRL 40). Im Beispiel 3 muss schliesslich ermittelt werden, welche Behörde<br />

nach kantonalem Recht zuständig ist und anschliessend untersucht, ob diese den verfassungsrechtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht.<br />

Das Konkordat über die Zentralschweizer <strong>BV</strong>G- und Stiftungsaufsicht (oben Bsp. 4) hat zunächst<br />

die Aufsicht über die <strong>BV</strong>G-Einrichtungen zum Gegenstand; ferner steht es den Vertragspartnern<br />

frei, die Aufsicht über die klassischen Stiftungen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 80 ff. ZGB dem<br />

Konkordat zu unterstellen (<strong>Art</strong>. 2 Abs. 2 und 3 des Konkordates). Aufsichtsbehörde ist die<br />

Geschäftsstelle des Konkordates (vgl. § 2 <strong>der</strong> Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen über die berufliche<br />

Vorsorge bzw. § 2 <strong>der</strong> Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen betreffend die Aufsicht über die Stiftungen<br />

vom 16. September 2005). Hinsichtlich des Verfahrens (einschliesslich des Rechtsmittelverfahrens)<br />

hält die Vereinbarung fest, dass dieses sich zum einen nach den Best<strong>im</strong>mungen<br />

des Bundesrechts, d.h. des <strong>BV</strong>G, FZG und <strong>der</strong> dazugehörigen Verordnungen und zum an<strong>der</strong>en<br />

nach <strong>der</strong> Gesetzgebung des Standortkantons <strong>der</strong> Zentralschweizer <strong>BV</strong>G- und Stiftungsaufsicht<br />

(ZBSA) richtet 253 . Dabei ist das zuständige Gericht des Standortkantons <strong>der</strong> ZBSA<br />

auch Rechtsmittelbehörde bei <strong>der</strong> von ihr beaufsichtigten klassischen Stiftungen und <strong>im</strong> Än<strong>der</strong>ungs-<br />

o<strong>der</strong> Aufhebungsverfahren bei den kommunalen klassischen Stiftungen 254 .<br />

<strong>Die</strong> Vereinbarung kann sich sowohl auf die Rechtsstellung <strong>der</strong> beaufsichtigten Institutionen<br />

(in vielen Fällen juristische Personen des Privatrechts) als auch auf jene natürlicher Personen<br />

(z.B. <strong>der</strong> Mitarbeiter; vgl. <strong>Art</strong>. 14 des Konkordats) auswirken. Zudem beurteilt die Aufsichtsbehörde<br />

als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten betreffend das Recht <strong>der</strong> versicherten<br />

252 Zur Justiziabilität von Prüfungsresultaten vgl. § 2/D/II/1.<br />

253 <strong>Die</strong>se stellt eine öffentlich-rechtliche Anstalt <strong>der</strong> Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit,<br />

<strong>der</strong>en Sitz sich in Luzern befindet (vgl. <strong>Art</strong>. 1 des Konkordates).<br />

254 So <strong>gemäss</strong> Botschaft <strong>der</strong> Zentralschweizer Regierungskonferenz zum Konkordat über die Zentralschweizer<br />

<strong>BV</strong>G- und Stiftungsaufsicht vom 13. Mai 2004, S. 20.<br />

71


Person auf Information <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 65a und 86b <strong>BV</strong>G (§ 9 <strong>der</strong> Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen<br />

über die berufliche Vorsorge) 255 . <strong>Die</strong> Vereinbarung hat durchaus rechtsetzenden Charakter,<br />

weshalb <strong>der</strong> Zugang zum Gericht gewährleistet werden muss.<br />

Gemäss <strong>Art</strong>. 74 <strong>BV</strong>G können Verfügungen <strong>der</strong> Aufsichtsbehörden mit Beschwerde be<strong>im</strong><br />

Bundesverwaltungsgericht angefochten werden 256 . Wie bereits erläutert, hält das Verfahren<br />

vor dem Bundesverwaltungsgericht die durch die <strong>Rechtsweggarantie</strong> gestellten Vorgaben<br />

ein. Sofern sie die Kantone auch die klassischen Stiftungen nach <strong>Art</strong>. 80 ff. ZGB den Best<strong>im</strong>mungen<br />

des Konkordates unterstellen, richtet sich das Verfahren für den Erlass, die Abän<strong>der</strong>ung<br />

o<strong>der</strong> die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden <strong>der</strong> ZBSA sowie das<br />

Rechtsmittelverfahren nach den Vorschriften des Standortkantons. Als Rechtsmittelinstanz<br />

wurde das Obergericht des Kantons Luzern bezeichnet (vgl. § 11 <strong>der</strong> Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen<br />

betreffend die Aufsicht über die Stiftungen). Es liegt auf <strong>der</strong> Hand, dass dieses eine<br />

richterliche Behörde <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong> darstellt. Damit die Anfor<strong>der</strong>ungen von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong><br />

<strong>BV</strong> eingehalten werden, müsste zudem das Obergericht o<strong>der</strong> eine unterinstanzliche richterliche<br />

Behörde Sachverhalt und Rechtsfragen frei prüfen.<br />

Der Verweis auf die Verfahrensordnung einer Vertragspartei hat den Vorteil, dass erfahrene<br />

(Gerichts-)Behörden – gemeint sind in erster Linie die kantonalen Verwaltungsgerichte – mit<br />

<strong>der</strong> Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten betraut sind. Auch braucht das jeweilige Konkordat<br />

nicht mehr, selber Best<strong>im</strong>mungen über die Zuständigkeiten und die Organisation <strong>der</strong> richterlichen<br />

Behörden vorzusehen, wie dies beispielsweise bei interkantonalen Rekurskommissionen<br />

<strong>der</strong> Fall ist. Als nachteilig mag die Tatsache sein, dass das bezeichnete Gericht für Bürger<br />

aus an<strong>der</strong>en Konkordatskantonen weniger unabhängig erscheint als ein interkantonales<br />

Organ.<br />

2.4 <strong>Die</strong> Aufstellung von Verfahrens- und Rechtsmittelvorschriften wird ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise den Kantonen überlassen<br />

2.4.1 Beispiele<br />

Beispiel 1<br />

<strong>Art</strong>. 15 <strong>der</strong> Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom<br />

15. März 2001<br />

1<br />

Gegen Verfügungen <strong>der</strong> Auftraggeberin o<strong>der</strong> des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine<br />

unabhängige kantonale Instanz zulässig. <strong>Die</strong>se entscheidet endgültig.<br />

1bis<br />

Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:<br />

a) die Ausschreibung des Auftrags;<br />

b) <strong>der</strong> Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin o<strong>der</strong> eines Anbieters in eine ständige<br />

Liste <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 13 lit. e;<br />

c) <strong>der</strong> Entscheid über Auswahl <strong>der</strong> Teilnehmerinnen und Teilnehmer <strong>im</strong> selektiven Verfahren;<br />

d) <strong>der</strong> Ausschluss aus dem Verfahren;<br />

e) <strong>der</strong> Zuschlag, dessen Wi<strong>der</strong>ruf o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abbruch des Vergabeverfahrens.<br />

Als Beschwerdegründe gelten Rechtsverletzungen sowie die unrichtige o<strong>der</strong> unvollständige Feststellung<br />

des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht jedoch die Unangemessenheit (<strong>Art</strong>. 16). <strong>Die</strong> unabhängige<br />

Instanz wird von den Kantonen best<strong>im</strong>mt. So obliegt diese Aufgabe <strong>im</strong> Kanton Solothurn beispielsweise<br />

<strong>der</strong> Kantonalen Schätzungskommission (§ 31 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen<br />

[Submissionsgesetz] vom 22. September 1996, BSG 721.54). In den meisten Kantonen, so auch<br />

in Freiburg, sind die Entscheide über öffentliche Beschaffungen mit Beschwerde an das Verwaltungs-<br />

255 Vgl. § 10 <strong>der</strong> Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen über die berufliche Vorsorge und die darin aufgezählten<br />

Entscheidungskompetenzen <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde.<br />

256 Unter altem Recht konnte gegen Entscheide <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde Beschwerde bei <strong>der</strong> Eidgenössischen<br />

Beschwerdekommission <strong>BV</strong>G geführt werden, vgl. § 14 <strong>der</strong> Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen<br />

des Konkordatsrats über die berufliche Vorsorge.<br />

72


gericht anfechtbar (<strong>Art</strong>. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Februar 1998 über das öffentliche Beschaffungswesen;<br />

SGF 122.91.1) 257 .<br />

Beispiel 2<br />

<strong>Die</strong> Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat; SAR 396.100) überlässt<br />

den Erlass von Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen den Kantonen. <strong>Die</strong>se können namentlich Zuständigkeiten<br />

und Rechtsmittel regeln.<br />

Im Kanton Solothurn beispielsweise entscheidet das Volkswirtschafts-Departement mit Zust<strong>im</strong>mung<br />

des Bundesamtes für Veterinärwesen über die Erteilung <strong>der</strong> Patente (vgl. § 4 <strong>der</strong> Verordnung über die<br />

Ausübung des Viehhandels, BGS 926.733). Gegen die Verweigerung o<strong>der</strong> den Entzug des Patents<br />

steht dem Betroffenen das Beschwer<strong>der</strong>echt an das Verwaltungsgericht offen (§ 14 <strong>der</strong> zitierten Verordnung).<br />

Im Kanton Aargau obliegt <strong>der</strong> Vollzug <strong>der</strong> Übereinkunft und <strong>der</strong> zugehörigen Ausführungsvorschriften<br />

dem Departement Gesundheit und Soziales. Gegen dessen Verfügungen kann be<strong>im</strong> Regierungsrat<br />

Beschwerde geführt werden (§ 8 Vollziehungsverordnung über die Ausübung des Viehhandels,<br />

SAR 396.111).<br />

Beispiel 3<br />

<strong>Art</strong>. 51 Konkordat vom 19. Mai 2003 über die Fischerei <strong>im</strong> Neuenburgersee (SGF 923.5)<br />

1<br />

<strong>Die</strong> Kantone bezeichnen die Verwaltungsbehörden und die <strong>Die</strong>nststellen, die mit<br />

dem Vollzug dieses Konkordats beauftragt sind; sie regeln das Verfahren, das sie befolgen<br />

müssen.<br />

2<br />

<strong>Die</strong> Beschlüsse dieser Behörden und <strong>Die</strong>nststellen können <strong>gemäss</strong> den von den Kantonen<br />

erlassenen Vorschriften Gegenstand einer Beschwerde sein.<br />

Beispiel 4<br />

Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen (SGF 559.6): <strong>Die</strong> konkordatseigenen<br />

Straf- und Verwaltungsbest<strong>im</strong>mungen beschränken sich auf die Ahndung von Übertretungen<br />

(<strong>Art</strong>. 22 und 23). <strong>Die</strong> Verfolgung richtet sich nach dem jeweiligen internen Recht <strong>der</strong> Kantone. Im Übrigen<br />

obliegt die Anwendung des Konkordats den Parteien, die selbständig das Verfahren regeln, die<br />

zuständigen Behörden bezeichnen und die Gebühren sowie auch die Rechtsmittel und das Beschwerdeverfahren<br />

festlegen (<strong>Art</strong>. 25).<br />

Im Kanton Freiburg wurden die verfahrensrechtlichen Aspekte folgen<strong>der</strong>massen gelöst: <strong>Die</strong> Erteilung<br />

von Bewilligungen obliegt dem Amt für Gewerbepolizei (<strong>Art</strong>. 3 des Ausführungsbeschlusses vom 15.<br />

Dezember 1998 zum Konkordat über die Sicherheitsunternehmen; SGF 559.61). Als Rechtsmittel gegen<br />

die in Anwendung des Konkordates und des Ausführungsbeschlusses getroffenen Entscheide<br />

steht die Beschwerde <strong>gemäss</strong> dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege offen (<strong>Art</strong>. 15 des Ausführungsbeschlusses);<br />

dies bedeutet auch, dass Entscheide auf kantonaler Ebene letztinstanzlich <strong>der</strong><br />

Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen.<br />

Beispiel 5:<br />

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee (GS SZ 784.322.1):<br />

<strong>Art</strong>ikel 3 Vollzugsorgane<br />

1 <strong>Die</strong> Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.<br />

2 <strong>Die</strong> für die Schifffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Handhabung <strong>der</strong><br />

Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung <strong>der</strong> Schifffahrt und stellen Anträge an die<br />

Schifffahrtskommission.<br />

Beispiel 6:<br />

Konkordat <strong>der</strong> ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen<br />

(RB TG 341.1):<br />

Durchführung <strong>der</strong> Vollzüge<br />

<strong>Art</strong>. 9<br />

1 <strong>Die</strong> beteiligten Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen<br />

und freiheitsentziehenden Massnahmen in den Konkordatsanstalten zu vollziehen.<br />

257 Vgl. auch die Hinweise bei JAAG, S. 502.<br />

73


2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen.<br />

Sie werden von dem Kanton erlassen, <strong>der</strong> die Vollzugseinrichtung führt. Sie sind<br />

von <strong>der</strong> Strafvollzugskommission zu genehmigen.<br />

Zuständigkeit<br />

<strong>Art</strong>. 10<br />

1 Der einweisende Kanton:<br />

a. best<strong>im</strong>mt <strong>im</strong> Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung;<br />

b. koordiniert die Planung des gesamten Vollzugs einschliesslich <strong>der</strong> Probezeit nach <strong>der</strong><br />

Entlassung aus <strong>der</strong> Vollzugseinrichtung; er stellt <strong>der</strong> Vollzugseinrichtung, <strong>der</strong> Bewährungshilfe<br />

und den an<strong>der</strong>en am Vollzug beteiligten Stellen die zur Aufgabenerfüllung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Informationen und Unterlagen zu;<br />

c. entscheidet über Vollzugsöffnungen wie die Bewilligung von Urlaub, die Verlegung in<br />

den offenen Vollzug, den Vollzug in Form des Arbeits- sowie des Wohn- und Arbeitsexternats,<br />

die bedingte Entlassung sowie die Unterbrechung des Vollzugs. Er kann<br />

die Kompetenz für die Bewilligung von Urlaub sowie des Wohn- und Arbeitsexternats<br />

<strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Vollzugseinrichtung delegieren.<br />

2 <strong>Die</strong> Vollzugseinrichtung:<br />

a. übern<strong>im</strong>mt die zugewiesenen Personen <strong>im</strong> Rahmen ihrer Aufnahmefähigkeit und entlässt<br />

sie nach den Anordnungen des einweisenden Kantons;<br />

b. erstellt innerhalb <strong>der</strong> Vorgaben des einweisenden Kantons zusammen mit <strong>der</strong> eingewiesenen<br />

Person den Vollzugsplan;<br />

c. bezieht die Bewährungshilfe o<strong>der</strong> Fachstellen bei Bedarf mit ein, insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong><br />

Vorbereitung <strong>der</strong> Entlassung;<br />

d. erstattet dem einweisenden Kanton Bericht, wenn er es verlangt, bei beson<strong>der</strong>en Vorkommnissen<br />

wie schweren Disziplinarverstössen, Unfall o<strong>der</strong> Tod <strong>der</strong> eingewiesenen<br />

Person und mit <strong>der</strong> Überweisung von Gesuchen.<br />

Eine ähnliche Best<strong>im</strong>mung findet sich auch <strong>im</strong> Konkordat vom 10. April 2006 über den Vollzug von<br />

Strafen und Massnahmen in den Westschweizer Kantonen (Concordat sur l'exécution des peines<br />

privatives de liberté et des mesures concernant les adultes et les jeunes adultes dans les<br />

cantons latins [Concordat latin sur la détention pénale des adultes]):<br />

Exécution des peines et mesures dans les établissements concordataires<br />

Compétences<br />

74<br />

<strong>Art</strong>. 17<br />

1 Le canton de jugement exerce, à moins qu'il ne les ait expressément déléguées à un autre<br />

canton, toutes les compétences légales relatives à l'exécution de la peine ou de la mesure.<br />

2 Il statue notamment sur :<br />

a) la libération définitive ou conditionnelle;<br />

b) le travail externe et le logement externe;<br />

c) les congés et les différentes autorisations de sortie;<br />

d) l'interruption d'une peine ou d'une mesure;<br />

e) la suppression, respectivement la levée d'une mesure;<br />

f) la renonciation à faire exécuter une peine ou une mesure;<br />

g) la réintégration;<br />

h) le renvoi de l'exécution d'une peine ou d'une mesure;<br />

i) le transfert dans un autre établissement.<br />

3 Il est également compétent en matière d'assistance de probation et d'assistance sociale, s'il<br />

n'a pas délégué celles-ci à l'autorité du canton dans lequel la personne détenue se rendra<br />

après sa libération.<br />

Plan d'exécution de la peine et de la mesure<br />

<strong>Art</strong>. 18<br />

1 Dans le but de développer le comportement social de la personne détenue, tout en protégeant<br />

la collectivité publique, un plan d'exécution de la peine et un plan de traitement pour<br />

l'exécution de la mesure sont établis, sous réserve des dispositions sur l'internement à vie.<br />

2 La Conférence fixe les conditions et les modalités d'application. 3 Sont réservées la compétence,<br />

la procédure et la responsabilité des cantons en matière de plan d'exécution de la<br />

peine et de la mesure.


Statut des personnes détenues<br />

<strong>Art</strong>. 19<br />

Les personnes détenues placées dans un établissement concordataire sont soumises aux<br />

prescriptions légales et réglementaires du canton où l'établissement a son siège, notamment<br />

en matière disciplinaire.<br />

2.4.2 Beurteilung <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

In <strong>der</strong> Regel enthalten jene interkantonalen Vereinbarungen, welche die Regelung des<br />

Rechtsschutzes, <strong>der</strong> Zuständigkeiten und des Verfahrens den Konkordatsparteien überlassen<br />

nur wenige konkrete Vorgaben an die Kantone. Eine Ausnahme bildet beispielsweise die<br />

IVöB (oben Beispiel 1): In diesem Fall werden best<strong>im</strong>mte Entscheide des Auftraggebers als<br />

selbstständig anfechtbare Verfügungen bezeichnet; dagegen steht die Beschwerde an eine<br />

unabhängige kantonale Instanz offen, die endgültig entscheidet. Ferner zählt die IVöB die<br />

möglichen Beschwerdegründe, namentlich Rechtsverletzungen sowie die unrichtige o<strong>der</strong> unvollständige<br />

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, selbst auf, so dass die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Kognition <strong>der</strong> unabhängigen Instanz ebenfalls erfüllt sind. Es ist somit davon<br />

auszugehen, dass die Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen <strong>der</strong> IVöB vor <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> standhalten.<br />

Derart detaillierte Vorschriften sind jedoch selten; in <strong>der</strong> Regel werden die Kantone pauschal<br />

angewiesen, diese Aspekte zu regeln (vgl. oben Beispiele 2-4). Auch das zitierte Konkordat<br />

über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (oben Beispiel 6) kann zu jenen Vereinbarungen<br />

gezählt werden, die detailliertere Vorschriften enthalten, was insbeson<strong>der</strong>e bei<br />

<strong>der</strong> Zuteilung von Zuständigkeiten ersichtlich wird. Zudem müssen die von den Kantonen<br />

erlassenen Vollzugsvorschriften durch die Strafvollzugskommission genehmigt werden. Das<br />

Concordat latin sur la détention pénale des adultes (oben Beispiel 6) beauftragt ebenfalls die<br />

Kantone mit dem Vollzug. Betreffend das Statut <strong>der</strong> eingewiesenen Personen verweist es<br />

auf das Recht jenes Kantons, in welchem die betreffende Anstalt ihren Sitz hat.<br />

Allgemeine Anweisungen an die Kantone, das Verfahren und den Vollzug selber zu regeln,<br />

ohne ihnen klare diesbezügliche Vorgaben zu machen, können ebenfalls mit den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>im</strong> Einklang stehen. Es gilt in diesen Fällen jedoch zu beachten,<br />

dass je<strong>der</strong> Kanton sein eigenes Recht anwendet, namentlich bezüglich Zuständigkeiten<br />

und Verfahren. <strong>Die</strong> Verfassungskonformität hängt demnach wie<strong>der</strong>um von <strong>der</strong> Gestaltung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen kantonalen Rechtsordnung ab. In erster Linie gilt es auch hier zu prüfen, ob<br />

die zur Diskussion stehende Vereinbarung unmittelbar rechtsetzende Best<strong>im</strong>mungen enthält.<br />

<strong>Die</strong>s ist namentlich <strong>der</strong> Fall be<strong>im</strong> zitierten Konkordat über die Fischerei <strong>im</strong> Neuenburgersee<br />

(oben Beispiel 3), beispielsweise betreffend die Ausstellung von Fischereipatenten. <strong>Die</strong>sbezüglich<br />

müsste den Betroffenen <strong>der</strong> Zugang zu einer richterlichen Behörde eröffnet werden<br />

258 . Ebenfalls einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein sollten die in den Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen<br />

enthaltenen Vorschriften über die Ausübung <strong>der</strong> Patentfischerei sein<br />

(vgl. Reglement vom 21. Oktober 2003 über die Ausübung <strong>der</strong> Patentfischerei in den Jahren<br />

2007, 2008 und 2009, SGF 923.12). <strong>Die</strong>selben Überlegungen gelten auch für das ebenfalls<br />

zitierte Konkordat über die Sicherheitsunternehmen (oben Beispiel 4). Auch dort hängt die<br />

verfassungskonforme Ausgestaltung des Rechtsschutzes davon ab, ob die Kantone ihre<br />

Rechtsordnung <strong>im</strong> Allgemeinen den Anfor<strong>der</strong>ungen von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> angepasst haben. Der<br />

Zugang zu einem Gericht muss hier beispielsweise bezüglich <strong>der</strong> Verweigerung o<strong>der</strong> des<br />

Entzugs von Bewilligungen (z.B. Betriebsbewilligungen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 8, Bewilligungen für die<br />

Anstellung von Personal <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 9, Ausübungsbewilligungen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 10 o<strong>der</strong> Bewilligungen<br />

für den Einsatz von Hundes <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 10) durch die zuständige kantonale Behörde<br />

gewährleistet werden.<br />

258 Im Kanton Freiburg können Entscheide <strong>der</strong> interkantonalen Fischereikommission mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

angefochten werden; gesetzliche Grundlagen sind <strong>Art</strong>. 44 ter des Fischereigesetzes<br />

i.V.m. <strong>Art</strong>. 114 Abs. 2 VRG, welcher die subsidiäre Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts<br />

vorsieht; vgl. dazu Urteil des Freiburger Verwaltungsgerichts 1A 06 81 vom 30. März 2007.<br />

75


Sofern das jeweilige Konkordat die Kantone mit <strong>der</strong> Regelung des Rechtsschutzes betraut,<br />

erscheint es am sinnvollsten, dass diese spezielle Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen erlassen, welche<br />

unter an<strong>der</strong>em auch die Rechtsmittel enthalten; als Beispiel kann <strong>der</strong> Ausführungsbeschluss<br />

des Kantons Freiburg vom 15. Dezember 1998 zum Konkordat über die Sicherheitsunternehmen<br />

(SGF 559.61) angeführt werden. Für den Bürger hat dieses Modell den Vorteil,<br />

dass er in <strong>der</strong> Regel vor den Behörden seines Wohnsitzkantons ein Rechtsmittel erheben<br />

kann. Als nachteilig kann sich allenfalls die Tatsache erweisen, dass die einheitliche Anwendung<br />

<strong>der</strong> betreffenden Vereinbarung erschwert werden kann, wobei hier die Aufsichtsfunktion<br />

<strong>der</strong> Konkordatsorgane über den Vollzug des Vertrags zum Zuge kommen muss.<br />

3. Son<strong>der</strong>fälle<br />

Einzelne interkantonale Vereinbarungen lassen sich in Bezug auf die Regelung des Rechtsschutzes<br />

in keine <strong>der</strong> bisher erwähnten Hauptkategorien einreihen, dies entwe<strong>der</strong>, weil sie<br />

Elemente verschiedener Kategorien verbinden o<strong>der</strong>, weil sie einen ganz an<strong>der</strong>en Rechtsweg<br />

vorsehen. Im Folgenden werden drei Beispiele erläutert.<br />

3.1 Zweistufiges Streitschlichtungsverfahren<br />

<strong>Art</strong>. 31-34 <strong>der</strong> Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich<br />

(Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 (GS OW 174.2) sieht ein<br />

zweistufiges Streitschlichtungsverfahren vor. <strong>Die</strong> Vereinbarung regelt die Grundsätze und<br />

Verfahren <strong>der</strong> interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich und bildet Grundlage für<br />

interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 48a <strong>BV</strong>, wobei die<br />

Kantone die Möglichkeit haben, auch an<strong>der</strong>e Zusammenarbeitsverträge <strong>der</strong> Rahmenvereinbarung<br />

zu unterstellen (vgl. <strong>Art</strong>. 1).<br />

76<br />

<strong>Art</strong>. 31 Grundsatz<br />

1 <strong>Die</strong> Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden o<strong>der</strong><br />

beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung o<strong>der</strong> Vermittlung beizulegen.<br />

2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> interkantonalen Zusammenarbeit<br />

mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>ikel 120 Absatz 1<br />

Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 am nachstehend beschriebenen<br />

Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.<br />

3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen<br />

Organen, die nicht auf <strong>der</strong> IRV basieren, angerufen werden.<br />

<strong>Art</strong>. 32 Streitbeilegungsverfahren<br />

1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen Vorverfahren<br />

vor dem Präsidium <strong>der</strong> KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfahren vor <strong>der</strong> IVK.<br />

2 Je<strong>der</strong> Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck be<strong>im</strong> Präsidium <strong>der</strong><br />

KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren einleiten.<br />

<strong>Art</strong>. 33 Informelles Vorverfahren<br />

1<br />

Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> KdK o<strong>der</strong><br />

eine an<strong>der</strong>e von ihr o<strong>der</strong> ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen<br />

<strong>der</strong> beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.<br />

2<br />

Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet <strong>der</strong> Mediation beson<strong>der</strong>s befähigte<br />

Person beigezogen werden.<br />

3<br />

Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermittlungsgesuchs<br />

zu einer Einigung, so leitet <strong>der</strong> Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor<br />

<strong>der</strong> IVK (Interkantonale Vertragskommission <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 7) ein.<br />

[<strong>Art</strong>. 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)<br />

1<br />

<strong>Die</strong> IVK ist zuständig für das Förmliche Vermittlungsverfahren <strong>im</strong> Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.<br />

2<br />

Sie besteht aus sechs Mitglie<strong>der</strong>n, welche von <strong>der</strong> KdK auf eine Amtszeit von vier Jahren<br />

gewählt werden. Bei <strong>der</strong> Wahl ist auf eine angemessene Vertretung <strong>der</strong> Sprachregionen<br />

Rücksicht zu nehmen.


3<br />

Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

4<br />

<strong>Die</strong> KdK trägt die Bereitstellungskosten <strong>der</strong> IVK. Alle weiteren Kosten sind <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 34<br />

Abs. 5 von den Parteien zu tragen.]<br />

<strong>Art</strong>. 34 Förmliches Vermittlungsverfahren<br />

1<br />

<strong>Die</strong> IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens bekannt.<br />

2<br />

<strong>Die</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende o<strong>der</strong> Vorsitzenden für<br />

das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen<br />

Vorschlag einigen o<strong>der</strong> wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt,<br />

wird die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende<br />

o<strong>der</strong> einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.<br />

3<br />

<strong>Die</strong> Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes <strong>der</strong><br />

Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so<br />

kann <strong>der</strong> Bundesrat eine Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren<br />

teiln<strong>im</strong>mt.<br />

4<br />

<strong>Die</strong> Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden <strong>der</strong> IVK schriftlich festzuhalten<br />

und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor <strong>der</strong> IVK zu<br />

äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.<br />

5<br />

Das Ergebnis wird von <strong>der</strong> IVK zuhanden <strong>der</strong> Beteiligten in einer Urkunde festgehalten. Darin<br />

ist auch die Verteilung <strong>der</strong> Verfahrenskosten auf die Parteien zu regeln.<br />

6<br />

<strong>Die</strong> Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage be<strong>im</strong> Schweizerischen Bundesgericht<br />

innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens<br />

zu erheben.<br />

7<br />

Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Gerichtsakten zu<br />

geben.<br />

Das geschil<strong>der</strong>te zweistufige Streitbelegungsverfahren ist auf Streitigkeiten zwischen den<br />

Konkordatskantonen zugeschnitten und somit grundsätzlich bei rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen<br />

anwendbar. <strong>Die</strong> Best<strong>im</strong>mungen legen die Grundsätze für die interkantonale Streitbelegung<br />

(in erster Linie) bei interkantonalen Verträgen fest, die gestützt auf <strong>Art</strong>. 48a <strong>BV</strong> geschlossen<br />

werden. Das Modell ist deshalb von Interesse, weil eine <strong>der</strong>art ausführliche Regelung<br />

des Streitschlichtungsverfahrens zurzeit einmalig ist. Mit Blick auf die <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

ist dieses Modell jedoch nur von untergeordneter Bedeutung.<br />

Von weitaus grösserer Bedeutung <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Rechtsschutz von Privaten ist<br />

<strong>Art</strong>. 16 FilaG, dessen Abs. 1 die Kantone verpflichtet, bei <strong>der</strong> interkantonalen Zusammenarbeit<br />

mit Lastenausgleich richterliche Behörden einzusetzen, die als letztinstanzliche kantonale<br />

o<strong>der</strong> interkantonale Behörden über Beschwerden gegen Entscheide interkantonaler Organe<br />

befinden. <strong>Die</strong>se Best<strong>im</strong>mung wurde bewusst <strong>im</strong> Hinblick auf das In-Kraft-Treten des BGG<br />

eingeführt 259 .<br />

3.2 Streitschlichtung durch Bundesbehörden<br />

In <strong>der</strong> Übereinkunft vom 23. Juni 1909 betreffend die Polizeitransporte (SGF 559.5), an welcher<br />

auch <strong>der</strong> Bund beteiligt ist, entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement<br />

über allfällige Beschwerden betreffend die Handhabung <strong>der</strong> Vereinbarung (§ 19). Für<br />

kantonale Vorschriften über den Rechtsschutz bleibt hier kein Raum.<br />

<strong>Die</strong> Vereinbarung enthält auch Best<strong>im</strong>mungen, die sich auf die Rechtsstellung von Personen<br />

auswirken können (z.B. § 10: Anspruch <strong>der</strong> Transportierten auf Verpflegung; § 16: spezielle<br />

Vorschriften für weibliche Personen). Nach aktueller Rechtslage steht gegen Entscheide <strong>der</strong><br />

Departemente die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung (<strong>Art</strong>. 33 lit.<br />

d). Ein Ausschlussgrund gestützt auf <strong>Art</strong>. 32 VGG ist nicht ersichtlich. Der <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

wird somit auf Bundesebene Genüge getan.<br />

259 Vgl. BBl 2002 2482.<br />

77


3.3 Verweis auf den „ordentlichen“ Rechtsweg<br />

3.3.1 Beispiel<br />

<strong>Art</strong>. 10 <strong>der</strong> Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in <strong>der</strong> Schweiz vom 22.<br />

November 1973:<br />

Rechtsschutz<br />

1 Bei Anständen zwischen Privaten und <strong>der</strong> Geschäftsleitung <strong>der</strong> Rheinsalinen über die Anwendung<br />

dieser Vereinbarung, insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong> Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf<br />

sowie die Erhebung <strong>der</strong> Regalgebühren, entscheidet <strong>der</strong> Verwaltungsrat, wobei <strong>Art</strong>ikel 7<br />

Absatz 3 Anwendung findet.<br />

2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.<br />

3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen<br />

ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.<br />

<strong>Art</strong>ikel 7 Verwaltungsrat<br />

1<br />

Je<strong>der</strong> Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter <strong>im</strong> Verwaltungsrat <strong>der</strong> Rheinsalinen.<br />

2<br />

Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat <strong>der</strong> Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten<br />

Befugnissen folgende Aufgaben:<br />

a) Best<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels;<br />

b) Genehmigung <strong>der</strong> Abrechnung über die Regalgebühren;<br />

c) Entschädigung <strong>der</strong> Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung <strong>der</strong> den Rheinsalinen<br />

entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;<br />

d) Aufsicht über die Einhaltung <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mungen vorliegen<strong>der</strong> Vereinbarung.<br />

3<br />

Bei Geschäften nach Absatz 2 Buchstaben a—d sind nur die Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong><br />

st<strong>im</strong>mberechtigt, welche Vertreter <strong>der</strong> dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.<br />

Gestützt auf diese Vereinbarung wird das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht<br />

auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie best<strong>im</strong>mten Salzgemischen <strong>im</strong> Auftrag <strong>der</strong> an <strong>der</strong><br />

Vereinbarung beteiligten Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, eine<br />

Aktiengesellschaft mit Sitz in Schweizerhalle, ausgeübt (<strong>Art</strong>. 2 <strong>der</strong> Vereinbarung sowie <strong>Art</strong>. 1<br />

<strong>der</strong> Statuten <strong>der</strong> Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen).<br />

<strong>Die</strong> Rheinsalinen AG ist eine in privatrechtlicher Form organisierte Unternehmung bestehend<br />

aus öffentlichen Körperschaften (den beigetretenen Kantonen). Gemäss <strong>Art</strong>. 19 <strong>der</strong> Statuten<br />

<strong>der</strong> Rheinsalinen setzt sich <strong>der</strong> Verwaltungsrat aus mindestens 24 Mitglie<strong>der</strong>n zusammen,<br />

wobei je<strong>der</strong> Aktionärskanton einen Vertreter zu Handen <strong>der</strong> Generalversammlung vorschlägt.<br />

Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> Rheinsalinen, <strong>der</strong> <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 10 Abs. 1 über Streitigkeiten<br />

zwischen Privaten und <strong>der</strong> Geschäftsleitung <strong>der</strong> Rheinsalinen befinden kann, ist somit eine<br />

aus Kantonsvertretern (wohl Regierungsratsmitglie<strong>der</strong>n) zusammengesetzte Behörde, die<br />

bereits aufgrund mangeln<strong>der</strong> Unabhängigkeit nicht als richterliche Behörde betrachtet werden<br />

kann. Da <strong>der</strong> Zugang zu einer richterlichen Behörde i.S.v. <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> vorliegend offensichtlich<br />

nicht ausgeschlossen werden darf, müssten Streitigkeiten <strong>im</strong> Anwendungsbereich<br />

dieser Vereinbarung von einem Gericht beurteilt werden.<br />

<strong>Art</strong>. 10 Abs. 2 behält jedoch den ordentlichen Rechtsweg vor. Es stellt sich hier die Frage,<br />

was unter den Begriff „ordentlicher“ Rechtsweg zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang<br />

gilt es namentlich herauszufinden, welche Behörde zuständig ist, über Entscheide zu befinden,<br />

die in Anwendung dieser Vereinbarung getroffen wurden, und welches das anwendbare<br />

Verfahren ist. Im Folgenden wird es versucht, verschiedene Kriterien zur Beantwortung dieser<br />

Frage darzustellen. <strong>Die</strong> Problematik stellt sich insbeson<strong>der</strong>e bei öffentlich-rechtlichen<br />

Streitigkeiten, die ihre Grundlage in interkantonalen Vereinbarungen finden.<br />

78


3.3.2 Zuständigkeitsvorschriften bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten<br />

Als Anknüpfungspunkte für die Best<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> örtlichen Zuständigkeit <strong>im</strong> Verwaltungsrecht<br />

kann <strong>der</strong> Ort <strong>der</strong> gelegenen Sache o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Amtssitz <strong>der</strong> verfügenden Behörde (sog. Ort <strong>der</strong><br />

Verwaltungstätigkeit) dienen. <strong>Die</strong> Wohnsitzgarantie <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 30 Abs. 2 <strong>BV</strong>, welche je<strong>der</strong><br />

Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, einen Anspruch auf den Gerichtsstand am<br />

Wohnort einräumt, gilt nicht für öffentlich-rechtliche Verhältnisse 260 . In verwaltungsrechtlichen<br />

Streitigkeiten wird auf die Garantie des Wohnsitzrichters nur kraft beson<strong>der</strong>er Vorschrift<br />

abgestellt 261 .<br />

Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Zuständigkeit jeweils ebenfalls nach dem Gerichtsstand<br />

<strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit. <strong>Die</strong> betreffende Verfügung muss demnach bei <strong>der</strong> Verwaltungsrechtspflegeinstanz<br />

angefochten werden, in <strong>der</strong>en räumlichem Einzugsbereich <strong>der</strong><br />

Amtssitz <strong>der</strong> verfügenden Behörde liegt; unmassgeblich ist dabei <strong>der</strong> Wohnsitz des Verfügungsadressaten.<br />

<strong>Die</strong>se Gerichtsstandsregelung greift dann, wenn kein beson<strong>der</strong>er Gerichtsstand<br />

best<strong>im</strong>mt wurde 262 .<br />

Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die auf interkantonalen Vereinbarungen beruhen,<br />

müssen in Ermangelung beson<strong>der</strong>er Regelungen die oben erwähnten Grundsätze angewendet<br />

werden. Hier sollen zwei Fälle unterschieden werden: Einerseits sind Entscheide bzw.<br />

Verfügungen möglich, die von kantonalen Behörden in Anwendung einer interkantonalen<br />

Vereinbarung getroffen bzw. erlassen wurden. In einer solchen Situation muss <strong>der</strong> Rechtssuchende<br />

sich an die Beschwerdeinstanz am Ort <strong>der</strong> erstinstanzlich handelnden Verwaltungsbehörde<br />

wenden. Es ist ohnehin anzunehmen, dass die verfügende Behörde ihren Entscheid<br />

mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen wird.<br />

Komplexer ist die Lage bei Entscheiden interkantonaler Organe, wenn die betreffende Vereinbarung<br />

keine Behörde für den Weiterzug bezeichnet. <strong>Die</strong>se Situation ist mit einer grossen<br />

Unsicherheit behaftet. Grundsätzlich müssen aber auch hier die bestehenden Regelungen<br />

sinn<strong>gemäss</strong> angewendet werden: Entscheide von Organen interkantonaler Einrichtungen<br />

sind grundsätzlich bei den Behörden des Sitzkantons anfechtbar, die ihr eigenes Verfahrensrecht<br />

anwenden werden. <strong>Die</strong>se Variante entspricht dem Grundsatz, wonach <strong>der</strong> Ort <strong>der</strong> Verwaltungstätigkeit<br />

als subsidiärer Gerichtsstand zum Zuge kommt. <strong>Die</strong>s entspricht auch <strong>der</strong><br />

Lösung, die zahlreiche Vereinbarungen, welche gemeinsame interkantonale Einrichtungen<br />

(Anstalten) schaffen, vorsehen 263 . Das Verfahren eines an<strong>der</strong>en Kantons kann be<strong>im</strong> Fehlen<br />

ausdrücklicher Vorschriften grundsätzlich nicht angewendet werden. Bei Vereinbarungen,<br />

aufgrund <strong>der</strong>er ein Kanton Leistungen für weitere Kantone erbringt, ist in <strong>der</strong> Regel das Verfahren<br />

desjenigen Kantons massgebend, in dem <strong>der</strong> angefochtene Hoheitsakt stattgefunden<br />

hat 264 .<br />

260<br />

Vgl. HOTZ, St. Galler Kommentar, N 16 ff. zu <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong>.<br />

261<br />

Vgl. GYGI, S. 65 f.<br />

262<br />

GYGI, S. 65 f.; vgl. auch ATTILIO R. GADOLA, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich<br />

1991, S. 186 f.<br />

263<br />

So ist beispielsweise die Ostschweizerische Maturitätsschule für Erwachsene eine öffentlichrechtliche<br />

Anstalt mit Sitz in St. Gallen; bezüglich des Verfahrens vor <strong>der</strong> Rekurskommission wurde<br />

ausdrücklich auf die Verwaltungsrechtspflegevorschriften des Sitzkantons verwiesen (<strong>Art</strong>. 9); vgl.<br />

aber auch <strong>Art</strong>. 13 <strong>der</strong> Interkantonalen Vereinbarung über die Fahrlehrer-Prüfungskommission (SAR<br />

991.050): „Streitigkeiten aus <strong>der</strong> Anwendung dieser Vereinbarung sind dem/<strong>der</strong> für die Fahrlehrerprüfungen<br />

zuständigen Departement/Direktion des Sitzkantons zu unterbreiten. Der Entscheid erfolgt<br />

nach Rücksprache mit den zuständigen Departementen/Direktionen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragskantone“;<br />

<strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 2 <strong>der</strong> Vereinbarung befindet sich <strong>der</strong> Sitz in dem Vertragskanton, <strong>der</strong> den Präsidenten<br />

stellt.<br />

264<br />

Zum Ganzen BRUNNER, S. 184 f.<br />

79


3.3.3 Beurteilung <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

<strong>Die</strong> zitierte Salzvereinbarung gehört zu jenen Konkordaten, die lediglich auf den ordentlichen<br />

Rechtsweg verweisen. Werden die oben geschil<strong>der</strong>ten Grundsätze auf sie angewendet, so<br />

ergibt sich, dass Entscheide <strong>der</strong> Konkordatsorgane grundsätzlich am Sitz <strong>der</strong> Rheinsalinen<br />

AG, namentlich in Schweizerhalle, anzufechten sind.<br />

Da sich die Best<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> zuständigen Behörden und des anwendbaren Verfahrens bei<br />

Entscheiden interkantonaler Organe z.T. als sehr komplex erweisen kann und mit Unsicherheiten<br />

behaftet ist, ist es den Kantonen davon abzuraten, lediglich auf den „ordentlichen“<br />

Rechtsweg zu verweisen. Das Fehlen ausdrücklicher Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften<br />

kann insbeson<strong>der</strong>e dem rechtsunkundigen Bürger den Zugang zu einem Gericht<br />

erschweren, was gegen den durch die <strong>Rechtsweggarantie</strong> gefor<strong>der</strong>ten effektiven Rechtsschutz<br />

verstösst. Als Alternative kann das Verfahren eines Vertragspartners ausdrücklich für<br />

anwendbar erklärt werden bzw. es können ausdrückliche Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften<br />

in die Vereinbarung aufgenommen werden. Zur Auswahl steht beispielsweise<br />

<strong>der</strong> Sitz <strong>der</strong> verfügenden Behörde bzw. Einrichtung; doch auch ein Verweis auf das Recht<br />

des Wohnsitzkantons des Beschwerdeführers kann eine sinnvolle Alternative darstellen, zumal<br />

es für den Einzelnen erfahrungs<strong>gemäss</strong> sehr aufwendig sein kann, vor den Behörden<br />

eines an<strong>der</strong>en Kantons zu prozessieren 265 .<br />

Der Verweis auf den ordentlichen Rechtsweg kann höchstens dann eine akzeptable Lösung<br />

darstellen, wenn die zur Diskussion stehende interkantonale Vereinbarung überwiegend<br />

rechtsgeschäftlicher Natur ist, so dass es in Anbetracht <strong>der</strong> gesamten Umstände als sehr<br />

unwahrscheinliche erscheint, dass <strong>der</strong> Bürger durch Entscheide interkantonaler Organe in<br />

eigenen Rechten o<strong>der</strong> Pflichten berührt wird. <strong>Die</strong>s ist namentlich <strong>der</strong> Fall, wenn die jeweiligen<br />

interkantonalen Organe gegenüber dem Bürger keine Verfügungsbefugnisse haben. In<br />

solchen Konstellationen wäre es unverhältnismässig, spezielle Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen<br />

auf interkantonaler Ebene zu verlangen.<br />

4. Interkantonale Vereinbarungen ohne eigene Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen<br />

4.1 Beispiele<br />

Zahlreiche Konkordate enthalten keine eigenen Best<strong>im</strong>mungen in Bezug auf Verfahren und<br />

Rechtsschutz. Dazu gehören unter an<strong>der</strong>em<br />

- das Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte<br />

(BGS 738.1)<br />

- das Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl (Gesetzessammlung SZ<br />

215.210.1)<br />

- die Interkantonale Vereinbarung über den Abbau technischer Handelshemmnisse<br />

- das Konkordat vom 22. Mai 1978 über die Ausübung und die Beaufsichtigung <strong>der</strong> Jagd (SGF<br />

922.4) o<strong>der</strong><br />

- das Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (SAR 426.010)<br />

- Konkordat vom 22. Oktober 1984 über den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen<br />

und jungen Erwachsenen in den westschweizerischen Kantonen und <strong>im</strong> Kanton Tessin (Neuenburger<br />

Gesetzessammlung [RSN] 354.2).<br />

265 Vgl. z.B. die Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse <strong>der</strong> Kantone Obwalden<br />

und Nidwalden (GS OW 855.111), <strong>der</strong>en <strong>Art</strong>. 9 folgenden Wortlaut hat: „Beschwerden gegen<br />

Verfügungen und Entscheide <strong>der</strong> Arbeitslosenkasse sind innert 30 Tagen seit Eröffnung<br />

schriftlich und begründet bei dem nach kantonalem Recht zuständigen Gericht des Wohnsitzkantons<br />

des Verfügungsadressaten einzureichen. Massgebend ist <strong>der</strong> Wohnsitz <strong>im</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Erfüllung<br />

des Tatbestandes“; dabei handelt es sich jedoch um eine bilaterale Vereinbarung.<br />

80


Daneben gibt es weitere Konkordate, die sich in Bezug auf den Rechtsschutz von Privaten<br />

lediglich darauf beschränken, auf die allgemeine Zuständigkeit des Bundesgerichts zu verweisen.<br />

<strong>Die</strong>s ist namentlich <strong>der</strong> Fall bei <strong>Art</strong>. 35 <strong>der</strong> Interkantonalen Vereinbarung für soziale<br />

Einrichtungen (IVSE; GS SZ 380.311.1), <strong>der</strong> folgen<strong>der</strong>massen lautet:<br />

1 Entscheide <strong>der</strong> Organe dieser Vereinbarung können <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 84 Abs. 1 Bst. a und b des<br />

Bundesgesetzes über die Organisation <strong>der</strong> Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz,<br />

OG) be<strong>im</strong> Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden.<br />

Schliesslich bestehen zahlreiche interkantonale Vereinbarungen, die lediglich Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen<br />

für die Vertragsparteien enthalten. Mit Blick auf die Gewährleistung <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> sind sie jenen gleichzusetzen, die den Rechtsschutz allgemein nicht regeln.<br />

Im Rahmen von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> sind solche Verträge nur soweit von Bedeutung, als sie<br />

geeignet sind, in individuelle Rechte und Pflichten einzugreifen.<br />

Als Beispiel kann in dieser Kategorie § 10 des Vertrags zwischen den Kantonen Aargau,<br />

Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A. Rh. und Zug<br />

betreffend Gründung <strong>der</strong> Gesellschaft <strong>der</strong> Nordostschweizerischen Kraftwerke A.G<br />

(Thurgauer Rechtsbuch 954.4) erwähnt werden. Hier wird es allgemein auf die Zuständigkeit<br />

des Bundesgerichts hingewiesen, ohne dass ein best<strong>im</strong>mtes Rechtsmittel bezeichnet wird:<br />

Alle Streitigkeiten zwischen <strong>der</strong> Gesellschaft einerseits und ihren Organen o<strong>der</strong> einzelnen Aktionären<br />

an<strong>der</strong>seits o<strong>der</strong> zwischen Gesellschaftsorganen unter sich o<strong>der</strong> zwischen diesen und<br />

einzelnen Aktionären sind durch das schweizerische Bundesgericht <strong>im</strong> Sinne des <strong>Art</strong>ikels<br />

52, Ziffer 1, des Organisationsgesetzes betreffend die Bundesrechtspflege vom 6. Oktober<br />

1911 zu entscheiden.<br />

Ein weiteres Beispiel stellt die Interkantonale Universitätsvereinbarung dar (LS 415.17).<br />

Hier werden unter „Rechtspflege“ folgende Best<strong>im</strong>mungen aufgeführt:<br />

<strong>Art</strong>. 21 Schiedsinstanz<br />

Eine von <strong>der</strong> Kommission Universitätsvereinbarung eingesetzte Schiedsinstanz entscheidet<br />

endgültig über strittige Fragen betreffend die Studierendenzahl, die Zuordnung <strong>der</strong> Studierenden<br />

zu einer <strong>der</strong> drei Fakultätsgruppen und die Zahlungspflicht eines Kantons.<br />

<strong>Art</strong>. 22 Bundesgericht<br />

Das Bundesgericht entscheidet <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>ikel 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes<br />

über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19433 auf staatsrechtliche Klage über<br />

Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen Kantonen ergeben können; vorbehalten<br />

bleibt <strong>Art</strong>ikel 21.<br />

4.2 Beurteilung <strong>im</strong> Lichte <strong>der</strong> Rechtsschutzgarantie<br />

Enthält die betreffende interkantonale Vereinbarung keine Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen, so<br />

gilt es wie<strong>der</strong>um zu prüfen, ob ihr rechtsetzen<strong>der</strong> Charakter zukommt. Trifft dies zu, so muss<br />

in <strong>der</strong> Regel eine richterliche Beurteilung <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> gewährleistet werden,<br />

ausser <strong>der</strong> Fall könne als zulässige Ausnahme <strong>im</strong> Sinne des 2. Satzes dieser Norm betrachtet<br />

werden. Wie bereits erläutert, ist es davon auszugehen, dass <strong>der</strong> Ausnahmetatbestand<br />

<strong>im</strong> Bereich des interkantonalen Rechts eine eher untergeordnete Rolle spielen wird (§<br />

2/D/I/1). Als Beispiel kann an dieser Stelle die oben erwähnte IVSE angeführt werden: <strong>Die</strong><br />

IVSE enthält keine eigenen Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen auf kantonaler bzw. interkantonaler<br />

Ebene, son<strong>der</strong>n verweist lediglich auf die staatsrechtliche Beschwerde, die ohnehin kein ordentliches<br />

Rechtsmittel darstellte. Da die staatsrechtliche Beschwerde nach In-Kraft-Treten<br />

<strong>der</strong> Justizreform abgeschafft wurde, hat diese Best<strong>im</strong>mung in jedem Fall ihre Bedeutung verloren.<br />

<strong>Die</strong> Tatsache, dass die zitierte Rechtsschutznorm in das Konkordat überhaupt aufgenommen<br />

worden ist, deutet jedoch darauf hin, dass sich die Vereinbarung in best<strong>im</strong>mten Fällen<br />

auf die Rechtsstellung <strong>der</strong> Bürger auswirken kann. Der Kommentar zur IVSE 266 erwähnte<br />

266 Konferenz <strong>der</strong> kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (Hrsg.), Kommentar zur Interkantonalen<br />

Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) und Vortrag zum Beitrittsverfahren zu<br />

Handen <strong>der</strong> Kantone, Bern 2002.<br />

81


als möglicher Beschwerdegrund die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (<strong>Art</strong>. 84 Abs. 1<br />

lit. a OG); ein solcher Fall könne namentlich dann eintreten, wenn die zuständige Behörde<br />

eines Wohnkantons einem Kind die Kostenübernahmegarantie für den Eintritt in eine ausserkantonale<br />

Einrichtung verweigert, obwohl keine Einrichtung mit dem nötigen therapeutischen<br />

Angebot <strong>im</strong> eigenen Kanton besteht 267 .<br />

<strong>Die</strong> staatsrechtliche Beschwerde wurde durch die Einheitsbeschwerde bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde<br />

abgelöst. Daher sind die Kantone verpflichtet, richterliche Instanzen als<br />

Vorinstanzen des Bundesgerichts einzusetzen. So könnte die Vereinbarung beispielsweise<br />

dahingehend geän<strong>der</strong>t werden, dass Entscheide <strong>der</strong> Konkordatskantone be<strong>im</strong> Verwaltungsgericht<br />

des Trägerkantons (in <strong>der</strong> Regel am Standort <strong>der</strong> jeweiligen Einrichtung) angefochten<br />

werden können.<br />

Rechtsetzende Best<strong>im</strong>mungen enthält ferner sowohl das zitierte Konkordat über die Ausübung<br />

und Beaufsichtigung <strong>der</strong> Jagd, namentlich betreffend die Jägerprüfungen als auch<br />

das ebenfalls erwähnte Konkordat über den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen<br />

und jungen Erwachsenen in den westschweizerischen Kantonen und <strong>im</strong> Tessin bzw. die<br />

darauf gestützten Reglemente des interkantonalen Organs (vgl. oben Ziff. 4.1); diese weisen<br />

Best<strong>im</strong>mungen auf, die sich auf die Rechtsstellung <strong>der</strong> inhaftierten Personen auswirken 268 .<br />

Der Vertrag über die Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) ist hauptsächlich rechtsgeschäftlicher<br />

Natur. Dennoch können sich gewisse Best<strong>im</strong>mungen auf Dritte auswirken. Dazu<br />

gehört beispielsweise § 5 des Vertrags:<br />

1<br />

<strong>Die</strong> Kantone sind <strong>im</strong> übrigen in <strong>der</strong> Erteilung von Konzessionen an Dritte unbeschränkt. Bei<br />

Projekten von Anlagen mit 10 000 Pferdekräften und mehr haben sie jedoch unter Vorbehalt<br />

<strong>der</strong> kantonalen Gesetzgebung den Nordostschweizerischen Kraftwerken zu den gleichen<br />

Bedingungen ein Vorzugsrecht vor privaten Konzessionsbewerbern einzuräumen.<br />

2<br />

Das Vorzugsrecht ist innert längstens 4 Monaten nach Abschluss <strong>der</strong> Verhandlungen mit<br />

den Konzessionsbewerbern geltend zu machen.<br />

3<br />

Mit <strong>der</strong> Geltendmachung des Vorzugsrechtes haben die Nordostschweizerischen Kraftwerke<br />

die Verpflichtung zu übernehmen, die Konzessionsbewerber für ihre Auslagen und Arbeiten<br />

schadlos zu halten.<br />

Es stellt sich somit auch hier die Frage nach <strong>der</strong> Gewährleistung eines Rechtsschutzes <strong>im</strong><br />

Sinne <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong>. Sofern die grundsätzliche Anwendung von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> bejaht<br />

wird, was <strong>der</strong> Fall sein sollte, gälte es hier noch zu prüfen, ob die Kantone befugt wären, eine<br />

Ausnahme <strong>im</strong> Sinne von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong>, Satz 2, <strong>BV</strong> zu statuieren und demzufolge den Zugang zu<br />

einem Gericht ausschliessen dürften. Entscheide über Konzessionen, auf die kein Anspruch<br />

besteht bzw. bei <strong>der</strong>en Erteilung die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum<br />

verfügt, könnten möglicherweise zulässige Ausnahmen von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

bilden, da hier unter Umständen <strong>der</strong> überwiegend politische Charakter bejaht werden<br />

könnte 269 . Dazu müssten zunächst die einschlägigen kantonalen Rechtsgrundlagen insbeson<strong>der</strong>e<br />

in Bezug auf die Frage geprüft werden, ob auf die jeweilige Konzession ein<br />

Rechtsanspruch besteht o<strong>der</strong> nicht. Wie bei jedem Entscheid über den Ausschluss des Zugangs<br />

zum Gericht ist auch hier Vorsicht geboten. Es darf namentlich nicht ausser Acht gelassen<br />

werden, dass Konzessionsentscheide durchaus einer richterlichen Kontrolle zugänglich<br />

sein können, zumindest was die korrekte und willkürfreie Anwendung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Vorschriften anbelangt. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass gegen die Nichterteilung einer<br />

Konzession die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger<br />

Rechte zulässig sein könnte, weshalb die Kantone ohnehin verpflichtet sind, den betreffenden<br />

Entscheid durch ein oberes Gericht <strong>im</strong> Sinne des BGG überprüfen zu lassen. Sofern<br />

die Anwendung von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> verneint würde, würde hier eine Überprüfungsbefugnis rei-<br />

267 Kommentar IVSE, S. 23.<br />

268 Vgl. z.B. <strong>Art</strong>. 27 des Konkordats, wonach die in den Konkordatsanstalten eingewiesenen Gefangenen<br />

Anspruch auf einen Teil ihres Arbeitseinkommens haben.<br />

269 Vgl. auch FLEINER, Grundzüge, S. 169.<br />

82


chen, die lediglich die Anfor<strong>der</strong>ungen des BGG erfüllt. Schliesslich kann in diesem Zusammenhang<br />

hinzugefügt werden, dass <strong>gemäss</strong> <strong>der</strong> Praxis des EGMR, die technische Komplexität<br />

<strong>der</strong> sich stellenden Fragen allein nicht reicht, um die Anwendbarkeit von <strong>Art</strong>. 6 Ziff. 1<br />

EMRK auszuschliessen; umso weniger könnte mit dieser Begründung von <strong>der</strong> Anwendung<br />

von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> abgesehen werden 270 .<br />

<strong>Die</strong> zitierte Interkantonale Universitätsvereinbarung kennt schliesslich ebenfalls einzelne<br />

Best<strong>im</strong>mungen, die sich auf die Rechtsstellung von Privaten auswirken können. <strong>Die</strong> beiden<br />

wichtigsten finden sich unter dem Titel „Hochschulzugang und Gleichberechtigung:<br />

<strong>Art</strong>. 10 Gleichbehandlung bei Zulassungsbeschränkungen<br />

1 Im Falle von Zulassungsbeschränkungen geniessen die Studienanwärterinnen, Studienanwärter<br />

und Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie<br />

diejenigen des Universitätskantons.<br />

2 Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vorgängig die Stellungnahme<br />

<strong>der</strong> Kommission Universitätsvereinbarung ein.<br />

3 Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten einer o<strong>der</strong> mehrerer Universitäten ausgeschöpft<br />

sind, können Studienanwärterinnen, Studienanwärter und Studierende an an<strong>der</strong>e<br />

Universitäten umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. <strong>Die</strong><br />

Kommission Universitätsvereinbarung bezeichnet die für die Umleitungen zuständige Stelle.<br />

<strong>Art</strong>. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen<br />

1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehand-<br />

lung.<br />

2 Sie werden an eine Universität erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungs-<br />

kantonen Aufnahme gefunden haben.<br />

3 Ihnen werden zusätzliche Gebühren auferlegt, die mindestens den Beiträgen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>ikel<br />

12 entsprechen.<br />

Trotz des Fehlens ausdrücklicher Best<strong>im</strong>mungen, ist es anzunehmen, dass <strong>der</strong> Rechtsschutz<br />

von Privaten in diesem Fall gewährleistet werden kann, da die betroffenen Studierenden<br />

in <strong>der</strong> Regel eine anfechtbare Verfügung des jeweiligen Universitätskantons bzw. <strong>der</strong><br />

jeweiligen Universität erhalten werden bzw., dass sie zumindest eine solche werden verlangen<br />

können. <strong>Die</strong>se wird anschliessend in <strong>der</strong> Regel nach den Vorschriften des Universitätskantons<br />

weitergezogen werden können. <strong>Die</strong>s bedeutet wie<strong>der</strong>um, dass die Konkordatskantone<br />

gehalten sind, ihre Rechtsordnungen verfassungskonform zu gestalten.<br />

Muss die <strong>Rechtsweggarantie</strong> gewährleistet werden, so gilt es noch zwischen verschiedenen<br />

Lösungsvarianten zu wählen: <strong>Die</strong> jeweilige interkantonale Vereinbarung kann durch eigene<br />

Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen ergänzt werden. Zur Verfügung stehen hauptsächlich drei Modelle:<br />

die Schaffung eines interkantonalen Gremiums nach dem Vorbild <strong>der</strong> interkantonalen<br />

Rekurskommissionen (oben Ziff. 2.2), die Erklärung <strong>der</strong> Verfahrensordnung eines Vertragskantons<br />

für anwendbar (oben Ziff. 2.3) o<strong>der</strong> die Beauftragung <strong>der</strong> Kantone mit dem Vollzug<br />

(oben Ziff. 2.4). Verweise auf den „ordentlichen“ Rechtsweg sind, wie oben erläutert (Ziff.<br />

3.3.3) grundsätzlich nicht zu empfehlen. Mit Ausnahme <strong>der</strong> ersten Variante setzen sämtliche<br />

Lösungen eine vorgängige Anpassung des innerkantonalen Rechts an <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> voraus.<br />

270 Vgl. <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Betriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk<br />

Mühleberg Urteil Balmer-Schafroth, in VPB 61 (1997) Nr. 103.<br />

83


Schema VIII: Vereinfachtes Prüfungsschema<br />

(unter <strong>der</strong> Annahme, dass <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>, Satz 2 nicht zum Zuge kommt)<br />

84


5. Zwischenfazit<br />

Der bisherige Überblick über verschiedene interkantonale Vereinbarungen hat gezeigt, dass<br />

gewisse Konkordate bereits über Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen verfügen, die mit <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise <strong>im</strong> Einklang stehen. Dabei handelt es sich meistens um<br />

neuere Konkordate, bei <strong>der</strong>en Erarbeitung die Grundsätze <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> vermutlich<br />

bereits berücksichtigt wurden. Im Vor<strong>der</strong>grund stehen Konkordate, die Best<strong>im</strong>mungen über<br />

konkordatseigene Rekurskommissionen enthalten o<strong>der</strong> jene, die für den Rechtsschutz auf<br />

das Recht eines Konkordatskantons verweisen.<br />

In vielen Fällen entspricht das geltende Rechtsmittelsystem nicht den verfassungsmässigen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen nach <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>. Das Problem stellt sich zunächst auf interkantonaler Ebene,<br />

in jenen Fällen, in denen die Kantone keine richterliche Kontrolle vorschreiben. <strong>Die</strong>s ist<br />

namentlich <strong>der</strong> Fall, wenn die jeweilige interkantonale Vereinbarung keine Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen<br />

enthält o<strong>der</strong>, wenn die Verfahrensordnung, worauf verwiesen wird, die richterliche<br />

Kontrolle <strong>im</strong> konkreten Fall ausschliesst. Auf Bundesebene erfüllt die Einheitsbeschwerde<br />

(einschliesslich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde) die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>.<br />

<strong>29a</strong> <strong>BV</strong> nicht, da das Bundesgericht grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen <strong>der</strong> Vorinstanz<br />

gebunden ist. Da die <strong>Rechtsweggarantie</strong> in erster Linie auf kantonaler Ebene umgesetzt<br />

werden muss, liegt es an den Kantonen, inner- o<strong>der</strong> interkantonale Behörden einzusetzen,<br />

welche die verfassungsmässigen Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllen.<br />

Gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse gilt es <strong>im</strong> Folgenden verschiedene verfassungskonforme<br />

Modelle für die Gestaltung des Rechtsschutzes <strong>im</strong> interkantonalen Bereich darzustellen.<br />

6. Lösungsvarianten<br />

Aus den bisherigen Erkenntnissen lassen sich verschiedene Grundsätze für die Anpassung<br />

des Rechtswegs <strong>im</strong> interkantonalen Bereich an die Anfor<strong>der</strong>ungen von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>.<br />

<strong>Die</strong> Rechtsschutzsysteme, die sich <strong>im</strong> interkantonalen Recht bereits finden, stehen bereits<br />

mit <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>im</strong> Einklang o<strong>der</strong> können – mit best<strong>im</strong>mten Anpassungen – damit<br />

in Einklang gebracht werden. Das interkantonale Recht verfügt demzufolge bereits über das<br />

notwendige Instrumentarium, um einen verfassungsmässigen Rechtsschutz zu gewährleisten.<br />

Demnach reicht es aus, auf Vorhandenes zurückzugreifen und es besteht kein Bedürfnis,<br />

neue Rechtsschutzsysteme einzuführen. Ferner darf nicht ausser Acht gelassen werden,<br />

dass die interkantonalen Vereinbarungen sehr verschieden sein können, weshalb es nicht<br />

nur eine richtige Lösung gibt; vielmehr muss für jede Kategorie von Konkordaten jenes<br />

Rechtsschutzsystem gewählt werden, welches den jeweiligen Beson<strong>der</strong>heiten am besten<br />

Rechnung trägt. Dabei muss in erster Linie sichergestellt werden, dass dem Bürger, jedes<br />

Mal wenn die Notwendigkeit besteht, <strong>der</strong> Zugang zu einem Gericht offen steht. An<strong>der</strong>erseits<br />

müssen aber auch praktische und verfahrensökonomische Überlegungen in die Interessenabwägung<br />

einfliessen.<br />

Im Folgenden werden die Vor- und Nachteile <strong>der</strong> existierenden Rechtsschutzmodelle dargestellt<br />

und es wird erläutert, welche Systeme sich für welche <strong>Art</strong>en von interkantonalen Vereinbarungen<br />

am besten eignen. <strong>Die</strong> wesentlichen Ergebnisse werden anschliessend in tabellarischer<br />

Form zusammengefasst.<br />

6.1. Interkantonale Rekurskommissionen<br />

Interkantonale Vereinbarungen, die Rekurskommissionen als Rechtsprechungsorgane einsetzen,<br />

können die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> in Bezug auf den Rechtsschutz erfül-<br />

85


len. Vorausgesetzt wird, dass die entsprechende Rekurskommission die Kriterien erfüllt, die<br />

an richterliche Behörden, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> institutionellen und personellen Unabhängigkeit,<br />

gestellt werden. Mit Blick auf die <strong>Rechtsweggarantie</strong> muss <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong><br />

freien Kognition bezüglich Sachverhalts- und Rechtsfragen ausdrücklich statuiert werden.<br />

Für die genauen Anfor<strong>der</strong>ungen an richterliche Behörden kann an dieser Stelle auf die<br />

betreffenden Ausführungen verwiesen werden (§ 2/C/I/1).<br />

Rekurskommissionen haben den Vorteil, dass sie aus Fachpersonen, aber auch aus Juristen,<br />

zusammengesetzt sind, was für die Beurteilung von spezifischen Fragen von Vorteil sein<br />

kann. <strong>Die</strong> Bestellung solcher Gremien ist indessen nur dann sinnvoll, wenn die betreffende<br />

interkantonale Vereinbarung hauptsächlich rechtsetzen<strong>der</strong> Natur ist, d.h. wenn bei ihrer Anwendung<br />

durch die Konkordatsorgane Entscheide getroffen werden, welche in <strong>der</strong> Regel die<br />

Rechte von Privaten tangieren. Ferner muss es sich um Vereinbarungen handeln, <strong>der</strong>en<br />

Anwendung und Auslegung tatsächlich ein beson<strong>der</strong>es Fachwissen erfor<strong>der</strong>t, das bei den<br />

ordentlichen Gerichten nicht <strong>im</strong> selben Ausmass vorhanden ist. Zu denken ist beispielsweise<br />

an die Konkordate <strong>im</strong> Bildungs- o<strong>der</strong> Gesundheitsbereich.<br />

<strong>Die</strong> Bezeichnung spezieller Rekurskommissionen ist indessen mit einem relativ grossen<br />

Aufwand sowohl in personeller als auch in finanzieller Hinsicht verbunden. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

müssen die Konkordatsparteien in <strong>der</strong> Lage sein, ein Gremium zu schaffen, das dieselben<br />

Aufgaben wie ein ordentliches Gericht erfüllt, sein Verfahren und seine Organisation zu<br />

best<strong>im</strong>men und ihm die notwendige Infrastruktur und finanziellen Mittel zur Verfügung zu<br />

stellen. <strong>Die</strong>ser Aufwand erscheint als unverhältnismässig hoch, sofern gestützt auf ein Konkordat<br />

Eingriffe in die Rechtsstellung des Bürgers zwar möglich, jedoch selten sind, wie dies<br />

bei hauptsächlich rechtsgeschäftlichen bzw. einzelnen gemischten Vereinbarungen <strong>der</strong> Fall<br />

sein kann. In einer solchen Konstellation ist es an<strong>der</strong>en Lösungen <strong>der</strong> Vorrang einzuräumen.<br />

Zu überlegen wäre auch die Schaffung einer einzigen Rekurskommission, <strong>der</strong>en Tätigkeit<br />

sich auf mehrere interkantonale Vereinbarungen erstreckt, die in engem Zusammenhang zueinan<strong>der</strong><br />

stehen. Eine <strong>der</strong>artige Lösung könnte beispielsweise bei Vereinbarungen <strong>der</strong> EDK<br />

o<strong>der</strong> GDK angewendet werden.<br />

6.2. Verweis auf die Verfahrensordnung eines Vertragskantons<br />

<strong>Die</strong>se Lösung hat den Vorteil, dass die Vertragskantone kein neues Organ zu schaffen brauchen,<br />

son<strong>der</strong>n sie können auf bestehende Strukturen (Gerichtsorganisation) zurückgreifen.<br />

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Best<strong>im</strong>mungen des Kantons, auf dessen<br />

Rechtsordnung verwiesen wird.<br />

Damit die Anfor<strong>der</strong>ungen von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> eingehalten werden, ist es in einem solchen Fall<br />

absolut notwendig, dass <strong>der</strong> jeweilige Kanton seine Rechtsordnung an die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> anpasst. Allenfalls muss hier geprüft werden, ob eine Erweiterung<br />

<strong>der</strong> Zuständigkeiten, <strong>der</strong> Kognition o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschwerdegründe an das Verwaltungsgericht<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist und es muss sichergestellt werden, dass keine Fälle von <strong>der</strong> Beurteilung ausgenommen<br />

werden, die <strong>gemäss</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>der</strong> richterlichen Überprüfung zugänglich<br />

sein müssten. Als zweckmässig erscheint die Erweiterung <strong>der</strong> Kompetenzen <strong>der</strong><br />

kantonalen Verwaltungsgerichte in dem Sinne, dass dieses subsidiär für zuständig erklärt<br />

wird, wo aus übergeordnetem Recht eine richterliche Behörde amten muss, eine spezifische<br />

Zuständigkeitsregel <strong>im</strong> kantonalen Recht jedoch fehlt 271 .<br />

Als nachteilig kann sich die Tatsache erweisen, dass <strong>der</strong> Rechtsuchende allenfalls vor den<br />

Gerichten eines fremden Kantons prozessieren muss. Auch kann eine Rekurskommission<br />

unter Umständen auf kantonsfremde Bürger unabhängiger erscheinen als die Gerichte eines<br />

271 Vg. auch PFISTERER, S. 302.<br />

86


an<strong>der</strong>en Kantons. Gleich wie <strong>im</strong> Falle <strong>der</strong> Rekurskommissionen besteht hier <strong>der</strong> Vorteil einer<br />

einheitlichen Rechtsprechung.<br />

Der Verweis auf die Rechtsordnung einer Vertragspartei eignet sich grundsätzlich für sämtliche<br />

Konkordate, sofern die Verfahrensordnung, worauf verwiesen wird, an die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> angepasst worden ist. Dennoch ist dieses Modell grundsätzlich<br />

für Konkordate von regionaler Bedeutung zu empfehlen, bei denen die beteiligten Kantone<br />

über ähnliche Strukturen und Rechtsordnungen verfügen. Bei Konkordaten von nationaler<br />

o<strong>der</strong> supraregionaler Bedeutung ist diese Lösung weniger zu empfehlen, da die für zuständig<br />

erklärte Behörde mit einer Zunahme <strong>der</strong> Vertragsparteien an Legit<strong>im</strong>ität einbüsst. Auch<br />

müssten hier spezielle Aspekte wie namentlich die Verfahrenssprache geregelt werden.<br />

Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass <strong>der</strong> Kanton, auf dessen Rechtsordnung<br />

verwiesen wird, mit einer höheren Arbeitsbelastung und somit auch mit einem gesteigerten<br />

finanziellen Aufwand rechnen muss, <strong>der</strong> allenfalls durch die an<strong>der</strong>en Konkordatsparteien<br />

auszugleichen ist.<br />

6.3 Vollzug durch die Kantone<br />

Wird <strong>der</strong> Vollzug <strong>der</strong> jeweiligen Vereinbarung den Kantonen anvertraut, so liegt es an ihnen,<br />

den Rechtsweg verfassungskonform zu gestalten. <strong>Die</strong>s kann durch den Erlass von Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen<br />

erreicht werden. Bezüglich <strong>der</strong> einzuhaltenden Voraussetzungen kann<br />

auf die <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> geschil<strong>der</strong>ten Grundsätze verwiesen<br />

werden (vgl. § 2/B). Allenfalls kann die interkantonale Vereinbarung selber mehr o<strong>der</strong> weniger<br />

präzise Vorgaben an die Kantone enthalten.<br />

Auch in diesem Fall können die Kantone grundsätzlich auf die bereits vorhandenen Behörden<br />

sowie auf ihre eigene Gesetzgebung zurückgreifen. Gleich wie in Ziff. 6.2 müssen sie<br />

ihre Rechtsordnung an die Anfor<strong>der</strong>ungen von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> anpassen. <strong>Die</strong>s bedeutet beispielsweise,<br />

dass <strong>der</strong> Rechtsweg nicht bei einem Departement bzw. be<strong>im</strong> Regierungsrat aufhören<br />

darf, wenn die Verfassung die Beurteilung durch eine richterliche Behörde verlangt.<br />

Eine <strong>der</strong>artige Lösung eignet sich in erster Linie für Konkordate von regionaler o<strong>der</strong> nationaler<br />

Bedeutung, bei <strong>der</strong>en Anwendung und Vollzug die Kantone über grössere Gestaltungsspielräume<br />

verfügen. Der rechtsgeschäftliche o<strong>der</strong> rechtsetzende Charakter spielt in hier<br />

keine allzu grosse Rolle. Auch wird in solchen Fällen nicht als notwendig erachtet, dass eine<br />

zentrale Behörde best<strong>im</strong>mte Entscheidungen trifft. Der Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsanwendung<br />

in den Vertragskantonen wird in <strong>der</strong> Regel durch die Aufsichtsaufgaben <strong>der</strong> Konkordatsorgane<br />

o<strong>der</strong> durch präzise Vorgaben <strong>im</strong> Vereinbarungstext vorgebeugt. Gleichzeitig<br />

kann die Tatsache, dass die Kantone mit dem Vollzug betraut wurden, darauf hindeuten,<br />

dass die Vereinbarung gewisse uneinheitliche Regelungen bei <strong>der</strong> Anwendung in Kauf<br />

n<strong>im</strong>mt. Für den Bürger hat <strong>der</strong> Vollzug <strong>der</strong> Vereinbarung durch die einzelnen Kantone den<br />

Vorteil, dass er in den meisten Fällen seine Rechtsansprüche vor den Behörden seines eigenen<br />

Kantons geltend machen kann.<br />

6.4 Interkantonale Vereinbarungen ohne Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen<br />

Vorab gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass grundsätzlich jede interkantonale<br />

Vereinbarung – ungeachtet ihres rechtsetzenden o<strong>der</strong> rechtsgeschäftlichen Charakters –<br />

geeignet ist, Grundlage für Eingriffe in Rechte und Ansprüche des Bürgers zu bilden. <strong>Die</strong><br />

wenigen speziellen Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen, die in den interkantonalen Vereinbarungen<br />

enthalten sind, erfassen ohnehin nicht sämtliche potentiellen Eingriffe in die Rechte des Bürgers.<br />

Für jene Fälle, in denen die interkantonalen Vereinbarungen keine eigenen Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen<br />

enthalten, müssen adäquate Lösungen gefunden werden. Zum Vorgehen kann<br />

auf die Abbildung VIII verwiesen werden. Auf jeden Fall gilt es zunächst zu untersuchen, ob<br />

87


überhaupt ein Bedarf nach Rechtsschutz für Private besteht, wobei nicht ausser Acht gelassen<br />

werden darf, dass zahlreiche Konkordate, die den Rechtsschutz nicht regeln, rechtsgeschäftlicher<br />

Natur sind.<br />

Sofern interkantonale Organe in Anwendung <strong>der</strong> jeweiligen Vereinbarungen Entscheide treffen<br />

können, die sich möglicherweise auf die Rechtsstellung des Individuums auswirken, ist<br />

es in <strong>der</strong> Regel schwieriger, herauszufinden, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde<br />

eine Anfechtungsmöglichkeit besteht. Daher empfiehlt es sich, in solchen Fällen den<br />

Rechtsweg in <strong>der</strong> interkantonalen Vereinbarung ausdrücklich zu regeln. Als mögliche Lösung<br />

steht beispielsweise <strong>der</strong> Verweis auf die Verfahrensordnung eines Kantons (z.B. am Sitz <strong>der</strong><br />

verfügenden Behörde) zur Verfügung. Es kann aber auch sinnvoll sein, dem Rechtssuchenden<br />

eine Beschwerdemöglichkeit in seinem Wohnsitzkanton einzuräumen.<br />

<strong>Die</strong> nachstehende Tabelle vermittelt einen Überblick über die <strong>gemäss</strong> geltendem interkantonalem<br />

Recht bestehenden Rechtsschutzsysteme, die am meisten ins Gewicht fallen. Dabei<br />

werden lediglich jene Lösungen dargestellt, die (auch) auf den Rechtsschutz von Privaten<br />

zugeschnitten sind. <strong>Die</strong> verschiedenen Modelle werden bezüglich ihrer Vor- und Nachteile<br />

miteinan<strong>der</strong> verglichen. Zudem wird es dargestellt, für welche <strong>Art</strong>en von interkantonalen<br />

Vereinbarungen sich die einzelnen Systeme am besten eignen.<br />

88


Schema IX: Überblick über die Rechtsschutzsysteme<br />

Regelung des<br />

Rechtsschutzes<br />

Rekurskommissionen*<br />

Verweis auf die<br />

Verfahrensordnung<br />

einer Konkordatspartei<br />

Der Vollzug wird<br />

den Vertragsparteien<br />

überlassen<br />

Verweis auf den<br />

ordentlichen<br />

Rechtsweg<br />

Vorteile Nachteile Eignung<br />

- unabhängige richterliche<br />

Beurteilung<br />

- beson<strong>der</strong>es Fachwissen<br />

- einheitliche Rechtsprechung<br />

- Berücksichtigung <strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten<br />

<strong>der</strong> einzelnen<br />

Vereinbarungen<br />

- massgeschnei<strong>der</strong>te Lösungen<br />

möglich<br />

- Nutzung bestehen<strong>der</strong><br />

Strukturen (Behörden,<br />

Organisation, Verfahren)<br />

- Erfahrung <strong>der</strong> urteilenden<br />

Behörde<br />

- einheitliche Rechtsprechung<br />

- Nutzung bestehen<strong>der</strong><br />

Strukturen (Behörden,<br />

Organisation)<br />

- Je<strong>der</strong> Kanton wendet sein<br />

eigenes Verfahrensrecht<br />

ein<br />

- Bürger kann i.d.R. in seinem<br />

eigenen Kanton Beschwerde<br />

führen<br />

- Nutzung bestehen<strong>der</strong><br />

Strukturen<br />

- Notwendigkeit detaillierter<br />

Vorschriften bezügl. Bestellung,Zusammensetzung,<br />

Verfahren u.s.w. auf<br />

interkantonaler Ebene<br />

- aufwendiges Verfahren<br />

- Kosten<br />

- Gefahr ungenügen<strong>der</strong><br />

richterlichen Beurteilung,<br />

falls keine Anpassung an<br />

<strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> auf kantonaler<br />

Ebene<br />

- allenfalls ungenügendes<br />

Fachwissen<br />

- Beschwerdeführer muss<br />

u.U. in einem fremden<br />

Kanton prozessieren<br />

- Gefahr <strong>der</strong> uneinheitlicher<br />

Anwendung des Konkordatsrechts<br />

- Gefahr, dass Rechtsschutz<br />

in einzelnen Kantonen<br />

besser, in an<strong>der</strong>en<br />

weniger gut gewährleistet<br />

wird<br />

- Falls die Vereinbarung<br />

keine genaueren Vorgaben<br />

enthält: grosse Unsicherheit<br />

betr. Zuständigkeiten<br />

und Verfahren; daher<br />

auch Unsicherheit<br />

darüber, ob das anwendbare<br />

Verfahren <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong><br />

<strong>BV</strong> entspricht<br />

- Der Zugang zum Gericht<br />

wird erschwert<br />

- Interkantonale Vereinbarungen<br />

mit vorwiegend<br />

unmittelbar rechtsetzendem<br />

Charakter<br />

- Bedürfnis nach einheitlicherRechtsanwendung<br />

- Notwendigkeit eines<br />

beson<strong>der</strong>en Fachwissens<br />

- Bedürfnis nach massgeschnei<strong>der</strong>tenLösungen<br />

- Interkantonale Vereinbarungen<br />

von nationaler<br />

o<strong>der</strong> zumindest re-<br />

gionaler Bedeutung<br />

- Bei einer korrekten<br />

<strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>im</strong><br />

kantonalen Recht<br />

grundsätzlich für alle<br />

<strong>Art</strong>en von interkantonalen<br />

Vereinbarungen,<br />

insb. aber für interkantonale<br />

Vereinbarungen<br />

mit rechtsetzenden Best<strong>im</strong>mungen<br />

- Bedürfnis nach einheitlicherRechtsanwendung<br />

- interkantonale Vereinbarungen<br />

von regiona-<br />

ler Bedeutung<br />

- Bei einer korrekten<br />

<strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>im</strong><br />

kantonalen Recht<br />

grundsätzlich für alle<br />

<strong>Art</strong>en von interkantonalen<br />

Vereinbarungen,<br />

ungeachtet des rechtsetzenden<br />

bzw.<br />

rechtsgeschäftlichen<br />

Chrakters<br />

- Vereinbarungen, bei<br />

welchen best<strong>im</strong>mte Unterschiede<br />

be<strong>im</strong> Vollzug<br />

in Kauf genommen<br />

werden können<br />

- Ausnahmsweise, bei<br />

hauptsächlich rechtsgeschäftlicheVereinbarungen,<br />

die nur in äusserst<br />

seltenen Fällen<br />

Rechte und Pflichten<br />

von Privaten tangieren<br />

könnten<br />

* <strong>Die</strong> Darlegung <strong>der</strong> Vor- und Nachteile beruht auf <strong>der</strong> Prämisse, dass die jeweilige interkantonale Rekurskommission<br />

die Anfor<strong>der</strong>ungen an eine richterliche Behörde (dazu § 2/C/I/1) erfüllt.<br />

89


F. Zusammenfassung<br />

Interkantonale Vereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Verträge zwischen zwei o<strong>der</strong> mehreren<br />

Kantonen über eine in ihren Kompetenzbereich fallende Materie. Zu den interkantonalen<br />

Vereinbarungen <strong>im</strong> weiteren Sinne gehören nicht nur die eigentlichen (Grund-)Verträge<br />

zwischen den Kantonen, son<strong>der</strong>n auch die zahlreiche Erlasse <strong>der</strong> interkantonalen Organe.<br />

Traditionell werden die interkantonalen Vereinbarungen in solche rechtsgeschäftlicher und<br />

solche rechtsetzen<strong>der</strong> <strong>Art</strong> unterteilt, wobei in vielen Fällen sich keine klare Abgrenzung vornehmen<br />

lässt, son<strong>der</strong>n diese als Mischformen auftreten. Grundsätzlich können nur rechtsetzende<br />

Vereinbarungen Rechte und Pflichten des Einzelnen unmittelbar berühren. Da die<br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> als Grundrecht konzipiert wurde, sind in diesem Zusammenhang in erster<br />

Linie die Konkordate mit rechtsetzenden Best<strong>im</strong>mungen von Interesse.<br />

Um den Vollzug <strong>der</strong> interkantonalen Vereinbarungen sicherzustellen, werden in zahlreichen<br />

Fällen durch die Konkordate interkantonale Organe eingesetzt. Wie weit ihre Aufgaben reichen,<br />

hängt von <strong>der</strong> jeweiligen Vereinbarung ab. In <strong>der</strong> Regel erfüllen sie administrative Tätigkeiten,<br />

können jedoch auch <strong>im</strong> sekundären und technischen Bereich gesetzgeberische<br />

Funktionen wahrnehmen, indem sie verbindliche Reglemente und Vorschriften o<strong>der</strong> Richtlinien<br />

erlassen. Der Erlass von pr<strong>im</strong>ären Rechtsnormen steht ihnen (<strong>der</strong>zeit) nicht zu.<br />

Der Rechtsschutz ist je nach interkantonaler Vereinbarung an<strong>der</strong>s geregelt. Unterschieden<br />

wird zwischen <strong>der</strong> interkantonalen und <strong>der</strong> Bundesebene. Zahlreiche interkantonale Vereinbarungen<br />

enthalten keine Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen bzw. keine, die auf Private zugeschnitten<br />

sind. <strong>Die</strong> vorhandenen Vorschriften können in verschiedene Hauptkategorien unterteilt<br />

werden: Beurteilung durch Schiedsinstanzen, Schaffung beson<strong>der</strong>er Rekurskommissionen,<br />

Verweis auf die Verfahrensordnung einer Vertragspartei o<strong>der</strong> Beauftragung <strong>der</strong> Konkordatskantone<br />

mit dem Vollzug. Daneben bestehen verschiedene an<strong>der</strong>e Varianten. Auf<br />

Bundesebene wurde die bisherige staatsrechtliche Klage durch die Klage <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 120<br />

BGG und die staatsrechtliche Beschwerde durch die Einheitsbeschwerde bzw. subsidiäre<br />

Verfassungsbeschwerde abgelöst. <strong>Die</strong> Wahl des zulässigen Rechtsmittels hängt davon ab,<br />

ob eine Vertragspartei o<strong>der</strong> ein Privater klagt bzw. Beschwerde führt.<br />

<strong>Die</strong> Einführung <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> einerseits und <strong>der</strong> Beschwerden <strong>gemäss</strong> BGG an<strong>der</strong>erseits<br />

erfor<strong>der</strong>n verschiedene Anpassungen <strong>der</strong> interkantonalen Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen.<br />

Werden gestützt auf eine interkantonale Vereinbarung Rechte o<strong>der</strong> Pflichten von Privaten<br />

berührt, haben diese Anspruch auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche<br />

die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong>, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Unabhängigkeit,<br />

erfüllt. <strong>Die</strong>se Instanz muss ferner über eine freie Kognition hinsichtlich Sachverhalts- und<br />

Rechtsfragen verfügen. Sofern auf Bundesebene eine <strong>der</strong> Beschwerden <strong>gemäss</strong> BGG, einschliesslich<br />

<strong>der</strong> subsidiären Verfassungsbeschwerde, zulässig ist, muss eine Überprüfung<br />

durch eine obere Behörde gewährleistet werden.<br />

<strong>Die</strong>s hat auch zur Folge, dass jedes Rechtsschutzmodell auf seine Konformität mit <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> untersucht werden muss. Gemäss <strong>der</strong> vorliegenden Auffassung verfügt<br />

das interkantonale Recht <strong>im</strong> Allgemeinen über das notwendige Instrumentarium, um dem<br />

Einzelnen einen verfassungsmässigen Rechtsschutz zu gewähren. In vielen Fällen müssen<br />

die bestehenden Systeme mit <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> in Einklang gebracht werden. Rekurskommissionen,<br />

auch interkantonale, können die Anfor<strong>der</strong>ungen an (obere) richterliche Behörden<br />

grundsätzlich erfüllen, sofern sie unabhängige Organe mit freier Kognition darstellen.<br />

Massgebend sind unter an<strong>der</strong>em Wahlform, Amtsdauer, Unabsetzbarkeit sowie Weisungsunabhängigkeit.<br />

Zu empfehlen ist die Wahl auf eine best<strong>im</strong>mte Amtszeit durch ein Gremium,<br />

das aus Vertretern sämtlicher Vertragsparteien besteht sowie die ausdrückliche Verankerung<br />

<strong>der</strong> Unabhängigkeit <strong>im</strong> Konkordatstext. Verweist ein Konkordat auf die Verfahrens- und<br />

Rechtsschutzordnung einer Vertragspartei o<strong>der</strong> weist es die Parteien an, eine entsprechen-<br />

90


de Regelung (z.B. durch den Erlass von Ausführungsvorschriften) zu treffen, so liegt es an<br />

den Konkordatskantonen, mit <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> vereinbare Vorschriften zu erlassen. Unter Umständen<br />

wird es <strong>im</strong> diesem Zusammenhang notwendig sein, die Zuständigkeiten o<strong>der</strong> die<br />

Kognition <strong>der</strong> Verwaltungsgerichte zu erweitern.<br />

Schliesslich müssen für jene Fälle Lösungen gefunden werden, in denen die interkantonalen<br />

Vereinbarungen mit rechtsetzendem Charakter keine Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen enthalten,<br />

worauf sich Private berufen können. In dieser Konstellation muss grundsätzlich eine entsprechende<br />

konkordatseigene Rechtsschutzordnung <strong>im</strong> Sinne <strong>der</strong> bereits dargestellten Modelle<br />

erlassen werden, die klare Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften enthält. Verweise auf<br />

den „ordentlichen Rechtsweg“ sind bei rechtsetzenden und gemischten Konkordaten zu vermeiden.<br />

91


§ 4 ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN THESEN<br />

1. <strong>Die</strong> Verankerung <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> auf Verfassungsebene bildet Teil <strong>der</strong> Reform<br />

<strong>der</strong> Bundesrechtspflege und steht in engem Konnex dazu. Zu den bedeutendsten<br />

Neuerungen <strong>der</strong> Justizreform gehört die Reform des bundesrechtlichen Rechtsmittelsystems,<br />

namentlich die Einführung <strong>der</strong> Einheitsbeschwerde durch das neue<br />

Bundesgerichtsgesetz. <strong>Die</strong>ser Erlass enthält für jene Fälle, in denen gegen kantonale<br />

Entscheide ein Rechtsmittel an das Bundesgericht zur Verfügung steht, verschiedene<br />

Vorgaben an die Kantone insbeson<strong>der</strong>e bezüglich Behördenorganisation, Kompetenzen<br />

und Verfahren. <strong>Die</strong>se Bereiche, die grundsätzlich <strong>der</strong> kantonalen Regelungshoheit<br />

unterstehen, werden auch durch die <strong>Rechtsweggarantie</strong> tangiert. Unter an<strong>der</strong>em<br />

aus diesem Grund können die <strong>Rechtsweggarantie</strong> und die Reform <strong>der</strong> Bundesrechtspflege<br />

nicht getrennt voneinan<strong>der</strong> betrachtet werden.<br />

2. <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> räumt sowohl natürlichen als auch juristischen Personen (in <strong>der</strong> Regel<br />

des privaten Rechts) bei Rechtsstreitigkeiten einen grundrechtlichen Anspruch auf<br />

Beurteilung durch eine richterliche Behörde ein. <strong>Die</strong>ses Grundrecht muss in <strong>der</strong> gesamten<br />

Rechtsordnung und auf sämtlichen staatlichen Ebenen verwirklicht werden.<br />

Im Bund ist die <strong>Rechtsweggarantie</strong> in erster Linie durch den Erlass des Verwaltungsgerichtsgesetzes<br />

realisiert worden. Für die <strong>Umsetzung</strong> von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> auf kantonaler<br />

Ebene sind die Kantone – unter Berücksichtigung <strong>der</strong> bundesrechtlichen Vorgaben<br />

– zuständig. Ihr Handlungsspielraum wird insbeson<strong>der</strong>e durch das neue Bundesgerichtsgesetz<br />

eingeschränkt.<br />

3. Unter den Begriff „Rechtsstreitigkeiten“ fallen grundsätzlich Streitigkeiten über Rechte<br />

und Pflichten von natürlichen o<strong>der</strong> juristischen Personen. Als Auslegungshilfe kann<br />

<strong>Art</strong>. 6 Ziff. 1 EMRK herangezogen werden. Hinsichtlich des zulässigen Anfechtungsobjektes<br />

ist mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Lehre davon auszugehen, dass <strong>der</strong> Rechtsschutz<br />

nach wie vor in erster Linie an das Vorliegen einer Verfügung i.S.v. <strong>Art</strong>. 5 VwVG anknüpfen<br />

wird. Eine automatische Ausweitung auf Realakte wurde vom Gesetzgeber<br />

nicht beabsichtigt, so dass die Kantone bei <strong>der</strong> Bezeichnung des Anfechtungsobjektes<br />

über einen erheblichen Handlungsspielraum verfügen. Ihre Handlungsfreiheit wird<br />

indessen durch Sinn und Zweck <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> beschränkt: Zunächst gilt es<br />

zu beachten, dass durch die Einführung von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> eine allgemeine Verbesserung<br />

des Rechtsschutzes angestrebt wurde. Auch soll dadurch ein wirksamer<br />

Rechtsschutz gewährleistet werden, weshalb es den Kantonen verwehrt ist, diesen<br />

Schutz durch die Umschreibung <strong>der</strong> Sachurteilsvoraussetzungen o<strong>der</strong> zu strenge<br />

Verfahrensvorschriften zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> auszuschalten. Eine Rechtsschutzmöglichkeit<br />

gegen Realakte muss gestützt auf diese Erkenntnisse <strong>im</strong>mer dann vorhanden<br />

sein, wenn diese in individuelle Rechte eingreifen o<strong>der</strong> dem Einzelnen Pflichten auferlegen.<br />

Dabei wird es den Kantonen überlassen, ob dieser Schutz durch die Erweiterung<br />

des Anfechtungsobjektes auf Realakte o<strong>der</strong> – analog zum Bund – die Einräumung<br />

eines Anspruches auf Erlass einer Feststellungsverfügung sichergestellt wird.<br />

4. <strong>Die</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> erfor<strong>der</strong>t von den Kantonen gewichtige Anpassungen<br />

auf verfahrensrechtlicher und organisatorischer Ebene. Bedeutendste<br />

Konsequenz bildet die Verpflichtung, <strong>im</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong><br />

richterliche Instanzen einzusetzen und <strong>der</strong>en Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren<br />

verfassungskonform zu regeln. Der Begriff „richterliche Behörde“ erfasst nicht<br />

nur die „traditionellen“ Gerichte, son<strong>der</strong>n auch Schiedsgerichte, Spezial- o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>gerichte<br />

sowie Rekurskommissionen und Berufsgerichtsbarkeiten. <strong>Die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an richterliche Behörden richten sich grundsätzlich nach <strong>Art</strong>. 30 Abs. 1 <strong>BV</strong>.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> verlangt, dass die betreffende richterliche Behörde eine freie<br />

93


94<br />

Prüfung <strong>der</strong> Sachverhalts- und Rechtsfragen vorn<strong>im</strong>mt; nicht erfor<strong>der</strong>lich ist eine Angemessenheitskontrolle.<br />

Der <strong>Rechtsweggarantie</strong> wird Genüge getan, wenn eine einzige<br />

richterliche Behörde (selbst unterer Stufe) die Angelegenheit prüft. Nicht verlangt<br />

wird ein doppelter Instanzenzug bzw. ein doppelter richterlicher Instanzenzug. Ist gegen<br />

einen kantonalen Entscheid die Einheitsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig,<br />

müssen die Kantone jedoch obere Gerichte als letzte kantonale Instanzen einsetzen.<br />

Bei den Beschwerden in Zivil- und Strafsachen haben diese – von einzelnen Ausnahmen<br />

abgesehen – als Rechtsmittelinstanzen zu entscheiden. Dabei handelt es<br />

sich jedoch nicht um Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong>, son<strong>der</strong>n um Vorgaben<br />

des BGG an die Kantone.<br />

5. Unter restriktiven Voraussetzungen erlaubt <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>, Satz 2, den Kantonen, den<br />

Zugang zum Gericht und somit auch die <strong>Rechtsweggarantie</strong> auszuschliessen. <strong>Die</strong><br />

Regelung <strong>der</strong> Ausnahmen obliegt grundsätzlich den Kantonen, wobei sie an verschiedene<br />

Einschränkungen gebunden sind, die sich aus dem gesamten Bundesrecht<br />

ergeben. In jedem Fall dürfen die Kantone von dieser Kompetenz nur sehr zurückhaltend<br />

Gebrauch machen. In zwei best<strong>im</strong>mten Fällen ermächtigt das BGG die<br />

Kantone, an<strong>der</strong>e als richterliche Behörden als Vorinstanzen des Bundesgerichts einzusetzen.<br />

<strong>Die</strong>se Ausnahmen betreffen erstens Entscheide mit vorwiegend politischem<br />

Charakter und zweitens best<strong>im</strong>mte Entscheide in St<strong>im</strong>msachen. Ein zulässiges<br />

Kriterium für die Festlegung von Ausnahmen bildet die fehlende Justiziabilität.<br />

Als Orientierungshilfe bei <strong>der</strong> Bezeichnung <strong>der</strong> Ausnahmen können die Kantone sinn<strong>gemäss</strong><br />

den Ausnahmekatalog des VGG heranziehen. Was den Ausschluss des Zugangs<br />

zum Bundesgerichts <strong>gemäss</strong> BGG anbelangt, so gilt es Folgendes zu berücksichtigen:<br />

<strong>Die</strong> Tatsache, dass ein best<strong>im</strong>mter Bereich <strong>der</strong> Beurteilung durch das Bundesgericht<br />

entzogen wurde, bedeutet keineswegs, dass die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtsweggarantie</strong> nicht eingehalten werden müssen. Es entsprach namentlich einem<br />

<strong>der</strong> Hauptanliegen des Gesetzgebers, den Zugang zu einem Gericht auf einer<br />

unteren Stufe, das heisst pr<strong>im</strong>är durch die Kantone, zu gewährleisten. <strong>Die</strong> Fälle, in<br />

denen Ausnahmen von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> zulässig sind, dürfen demzufolge<br />

nicht mit jenen verwechselt werden, in denen <strong>der</strong> Zugang zum Bundesgericht ausgeschlossen<br />

bleibt. Ob Ausnahmen von <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> erlaubt sind, entscheiden<br />

die Kantone unter Berücksichtigung <strong>der</strong> diesem Grundrecht zugrunde liegenden<br />

Kriterien. <strong>Die</strong> vorhandenen Ausnahmekataloge können jedoch als Orientierung bei<br />

<strong>der</strong> Auslegung von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong>, Satz 2, herangezogen werden.<br />

6. Es liegt auf <strong>der</strong> Hand, dass die <strong>Rechtsweggarantie</strong> auch <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> interkantonalen<br />

Vereinbarungen umgesetzt werden muss. Interkantonale Vereinbarungen sind öffentlich-rechtliche<br />

Verträge zwischen zwei o<strong>der</strong> mehreren Kantonen über eine in ihren<br />

Kompetenzbereich fallende Materie. Dazu gehören sowohl die Grundverträge als<br />

auch Erlasse interkantonaler Organe. Traditionell werden sie in solche rechtsgeschäftlicher<br />

und solche rechtsetzen<strong>der</strong> <strong>Art</strong> unterteilt, wobei in vielen Fällen eine klare<br />

Abgrenzung kaum möglich ist; daher treten zahlreiche Verträge als Mischformen auf.<br />

Für die <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> sind insbeson<strong>der</strong>e die rechtsetzenden<br />

Vereinbarungen relevant, da nur diese den Einzelnen unmittelbar berechtigen o<strong>der</strong><br />

verpflichten können. Um den Vollzug <strong>der</strong> interkantonalen Vereinbarungen zu gewährleisten,<br />

werden in zahlreichen Fällen interkantonale Organe eingesetzt. Bislang dürfen<br />

diese nach herrschen<strong>der</strong> Lehre keine Pr<strong>im</strong>ärnormen, d.h. solche, die in einem<br />

formellen Gesetz zu regeln sind, erlassen. Hingegen dürfen sie <strong>im</strong> sekundären und<br />

technischen Bereich rechtsetzend tätig sein. Auch können sie die zum Vollzug <strong>der</strong><br />

jeweiligen Vereinbarung erfor<strong>der</strong>lichen Entscheide treffen.<br />

7. <strong>Die</strong> Regelung des Rechtsschutzes ist je nach Vereinbarung unterschiedlich. Vorschriften<br />

bestehen sowohl auf Bundes- als auch auf interkantonaler Ebene. In zahlreichen<br />

Fällen fehlen jedoch Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen gänzlich, o<strong>der</strong> es sind nur<br />

solche vorhanden, die auf die Vertragsparteien zugeschnitten sind. Auf Bundesebene


wurde die bisherige staatsrechtliche Klage durch die Klage <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 120 BGG<br />

abgelöst, die nach wie vor nur den Konkordatsparteien zur Verfügung steht. Private<br />

können ans Bundesgericht mit Einheitsbeschwerde o<strong>der</strong> subsidiärer Verfassungsbeschwerde<br />

gelangen. <strong>Die</strong> staatsrechtliche Beschwerde kann nicht mehr erhoben werden.<br />

<strong>Die</strong> vorhandenen Rechtsschutzvorschriften auf interkantonaler Ebene können in<br />

verschiedene Hauptkategorien eingeteilt werden: Beurteilung durch Schiedsinstanzen,<br />

Schaffung beson<strong>der</strong>er Rekurskommissionen, Verweis auf die Verfahrensordnung<br />

einer Vertragspartei, Beauftragung <strong>der</strong> Kantone mit dem Vollzug. Daneben bestehen<br />

verschiedene an<strong>der</strong>e Varianten, die jedoch weniger ins Gewicht fallen.<br />

8. Das In-Kraft-Treten <strong>der</strong> Justizreform, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong>, erfor<strong>der</strong>t<br />

verschiedene Anpassungen <strong>der</strong> interkantonalen Rechtsschutzvorschriften: Sofern<br />

gestützt auf eine interkantonale Vereinbarung Rechte o<strong>der</strong> Pflichten von Privaten berührt<br />

werden, haben diese Anspruch auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde,<br />

die den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>gemäss</strong> <strong>Art</strong>. 30 <strong>BV</strong>, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> Unabhängigkeit,<br />

erfüllt. <strong>Die</strong>se Instanz muss ferner über eine freie Kognition hinsichtlich<br />

Sachverhalts- und Rechtsfragen verfügen. Sofern auf Bundesebene eine <strong>der</strong> Beschwerden<br />

<strong>gemäss</strong> BGG, einschliesslich <strong>der</strong> subsidiären Verfassungsbeschwerde,<br />

zulässig ist, muss eine Überprüfung durch eine obere Behörde gewährleistet werden.<br />

9. Das interkantonale Recht verfügt über das notwendige Instrumentarium, um dem<br />

Einzelnen einen verfassungsmässigen Schutz zu gewährleisten. <strong>Die</strong> bestehenden<br />

Systeme stehen bereits mit <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> <strong>im</strong> Einklang bzw. können mit diesem in Einklang<br />

gebracht werden. Bei denjenigen Vereinbarungen, die überhaupt keine Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen<br />

kennen, kann auf vorhandene Modelle zurückgegriffen werden,<br />

sofern ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Sämtliche erläuterten Rechtsschutzsysteme<br />

haben Vor- und Nachteile. <strong>Die</strong>se wurden eingehend dargestellt (oben Ziff. 6 und<br />

Schema IX). Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass je nach <strong>Art</strong> <strong>der</strong> Vereinbarung<br />

best<strong>im</strong>mte Modelle als besser, an<strong>der</strong>e als weniger gut geeignet erscheinen können.<br />

10 Rekurskommissionen können die verfassungsmässigen Anfor<strong>der</strong>ungen an richterliche<br />

Behörden grundsätzlich erfüllen, sofern sie unabhängige Organe mit freier Kognition<br />

darstellen. Massgebend sind unter an<strong>der</strong>em Wahlform, Amtsdauer, Unabsetzbarkeit<br />

sowie Weisungsunabhängigkeit. Wegen des mit <strong>der</strong> Bestellung interkantonaler<br />

Rekurskommissionen verbundenen Aufwandes eignet sich dieses Modell am besten<br />

für überwiegend rechtsetzende Vereinbarung von regionaler o<strong>der</strong> nationaler Bedeutung.<br />

<strong>Die</strong> Verfassungsmässigkeit von Verweisen auf die Verfahrens- o<strong>der</strong><br />

Rechtsschutzordnung einer Vertragspartei hängt von <strong>der</strong> konkreten Gestaltung <strong>der</strong><br />

Rechtsordnung ab, die für anwendbar erklärt wurde. Grundsätzlich handelt es sich<br />

hier ebenfalls um eine Lösung, die mit <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong> <strong>im</strong> Einklang stehen kann. Zu den<br />

Vorteilen zählt die Tatsache, dass keine neuen Behörden geschaffen werden müssen,<br />

son<strong>der</strong>n auf bereits bestehende Strukturen zurückgegriffen werden kann. Ein<br />

Nachteil kann sein, dass <strong>der</strong> Einzelne unter Umständen vor die Gerichte eines fremden<br />

Kantons Beschwerde führen muss. Sofern die jeweilige Vereinbarung die Konkordatskantone<br />

anweist, den Rechtsschutz zu regeln, liegt es an ihnen, verfassungskonforme<br />

Lösungen zu treffen. Auch hier müssen die Anfor<strong>der</strong>ungen von <strong>Art</strong>. <strong>29a</strong> <strong>BV</strong><br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Behörden, Organisation und Verfahren eingehalten werden. <strong>Die</strong> Lösung<br />

eignet sich für Vereinbarungen, die den Parteien grössere Handlungsspielräume<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Umsetzung</strong> einräumen und hat den Vorteil, dass <strong>der</strong> Bürger mit seinen<br />

Anliegen in den meisten Fällen an die Behörden seines Wohnsitzkantons gelangen<br />

kann. Es versteht sich von selbst dass, sofern unmittelbar rechtsetzende interkantonale<br />

Vereinbarungen Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen enthalten, die zurzeit gegen <strong>Art</strong>.<br />

<strong>29a</strong> <strong>BV</strong> verstossen, <strong>der</strong> Rechtsweg an die neue Verfassungsbest<strong>im</strong>mung anzupassen<br />

ist. In vielen Fällen wird es wohl am sinnvollsten sein, ein Verwaltungsgericht für<br />

die letztinstanzliche Beurteilung für zuständig zu erklären.<br />

95


11 Sieht die jeweilige Vereinbarung keine Rechtsschutzvorschriften vor und ist es mit<br />

Blick auf ihren Charakter möglich, dass Private durch Entscheide berührt werden, die<br />

in Anwendung des jeweiligen Vertrags getroffen werden, so müssen die Vertragsparteien<br />

einen Rechtsweg best<strong>im</strong>men. Dabei kann auf die vorhandenen, bereits erläuterten<br />

Modelle zurückgegriffen werden. Verweist die jeweilige Vereinbarung auf den „ordentlichen<br />

Rechtsweg“, müssen die Zuständigkeiten und das Verfahren nach den allgemeinen<br />

Regeln in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ermittelt werden. <strong>Die</strong>se<br />

Lösung ist jedoch mit Unsicherheiten behaftet und kann unter Umständen gegen den<br />

Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verstossen. Sofern interkantonale Organe<br />

in Anwendung <strong>der</strong> jeweiligen Vereinbarung Entscheide treffen können, empfiehlt es<br />

sich deshalb, eine klare, ausdrückliche Regelung auf Konkordatsebene zu treffen.<br />

<strong>Die</strong>selben Überlegungen gelten auch in jenen Fällen, in denen die vorhandenen<br />

Rechtsschutzbest<strong>im</strong>mungen sich auf einen Hinweis auf die Anfechtung mittels staatsrechtlicher<br />

Beschwerde beschränken, ohne jeweils eine Vorinstanz zu best<strong>im</strong>men. Es<br />

darf schliesslich nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Einführung <strong>der</strong> subsidiären<br />

Verfassungsbeschwerde aller Wahrscheinlichkeit nach zur Folge haben wird,<br />

dass die Kantone in den meisten Fällen richterliche Vorinstanzen des Bundesgerichts<br />

werden einsetzen müssen.<br />

12. Gestützt auf diese Erkenntnisse lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die<br />

<strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtsweggarantie</strong> <strong>im</strong> interkantonalen Recht – ungeachtet des gewählten<br />

Rechtsschutzmodells – die Verwirklichung dieses Grundrechts in <strong>der</strong> gesamten<br />

kantonalen Rechtsordnung bedingt.<br />

96


Anhang: Liste <strong>der</strong> untersuchten interkantonalen Vereinbarungen (einschliesslich<br />

Erlasse interkantonaler Organe)<br />

- Aufnahme- und Prüfungsordnung <strong>der</strong> Hochschule für Wirtschaft Luzern (S. 69)<br />

- Convention intercantonale créant la Haute école spécialisée santé-social de Suisse<br />

romande (C-HES-S2; S. 62 f., 67)<br />

- Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (S. 56 f.)<br />

- Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (S. 45, 73)<br />

- Interkantonale Universitätsvereinbarung (S. 46, 50, 56, 81, 83)<br />

- Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (S. 47, 80)<br />

- Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (S.<br />

47, 51, 60 f., 65, 67)<br />

- Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung<br />

von interkantonal o<strong>der</strong> gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und<br />

Wetten (S. 60, 67)<br />

- Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in <strong>der</strong> beruflichen<br />

Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung; S. 55 f., 58)<br />

- Interkantonalen Vereinbarung über die Fahrlehrer-Prüfungskommission (S. 69, 79)<br />

- Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus, Schwyz, St.Gallen und<br />

Zürich über das Linthwerk (S. 70)<br />

- Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien<br />

(S. 44)<br />

- Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur<br />

(S. 45)<br />

- Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (47, 49,<br />

63, 65, 68)<br />

- Interkantonale Vereinbarung über die Kontrolle <strong>der</strong> Heilmittel (S. 44, 58 f.)<br />

- Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (S. 72 f.)<br />

- Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in <strong>der</strong> Schweiz (S. 78, 80)<br />

- Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (S. 81 f.)<br />

- Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee (S. 73)<br />

- Konkordat zwischen den Kantonen <strong>der</strong> Schweizerischen Eidgenossenschaft über den<br />

Ausschluss von Steuerabkommen (S. 46, 56 f.)<br />

- Konkordat über die Ausübung und die Beaufsichtigung <strong>der</strong> Jagd (S. 45, 80, 82)<br />

- Konkordat über die Befreiung von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die<br />

Prozesskosten (S. 45)<br />

- Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch<br />

(S. 46, 59 f., 66 f.)<br />

- Konkordat über die Fischerei <strong>im</strong> Neuenburgersee (S. 73, 75)<br />

- Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (S. 45)<br />

- Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (S. 45, 48, 69)<br />

- Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte<br />

(S. 80)<br />

- Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in <strong>der</strong> Nordwestschweiz (S. 45)<br />

- Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen<br />

(S. 45, 70)<br />

- Konkordat über die Schulkoordination (S. 44, 50)<br />

- Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl (S. 80)<br />

- Konkordat über die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft (S. 44, 80)<br />

- Konkordat über die Sicherheitsunternehmen (S. 73, 75)<br />

- Konkordat über den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen und jungen Erwachsenen<br />

in den westschweizerischen Kantonen und <strong>im</strong> Kanton Tessin bzw. Concordat<br />

sur l'exécution des peines privatives de liberté et des mesures concernant les<br />

adultes et les jeunes adultes dans les cantons latins (S. 48, 74 f., 80, 82)<br />

- Konkordat <strong>der</strong> ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen<br />

(S. 49, 73 f., 75)<br />

97


98<br />

- Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (S. 45)<br />

- Konkordat über die Zentralschweizer <strong>BV</strong>G- und Stiftungsaufsicht (S. 70 ff.)<br />

- Prüfungsreglement <strong>der</strong> Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (S. 69)<br />

- Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (S.<br />

43, 45, 76 f.)<br />

- Regionales Schulabkommen 2000 (RSA 2000) über die gegenseitige Aufnahme von<br />

Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,<br />

Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich (S. 46, 56 f., 58)<br />

- Reglements über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement;<br />

S. 47, 51)<br />

- Reglement <strong>der</strong> Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Interkantonale<br />

Chiropraktorenprüfung (S. 68)<br />

- Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte (S. 77)<br />

- Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb <strong>der</strong> Interkantonalen Försterschule Maienfeld<br />

(S. 70)<br />

- Vereinbarung vom über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

interkantonalen Verträge und <strong>der</strong> Vereinbarungen <strong>der</strong> Kantone mit dem Ausland (S.<br />

35, 44)<br />

- Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den<br />

Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen (S. 35)<br />

- Vereinbarung über die Konferenz <strong>der</strong> Kantonsregierungen (S. 44)<br />

- Vereinbarung über die Ostschweizerische Maturitätsschule für Erwachsene (S. 60,<br />

77)<br />

- Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (S. 33)<br />

- Vertrags zwischen den Kantonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau,<br />

Schaffhausen, Schwyz, Appenzell A. Rh. und Zug betreffend Gründung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

<strong>der</strong> Nordostschweizerischen Kraftwerke A.G (S. 81, 82 f.)<br />

- Verwaltungs-Vereinbarung über die Kosten interkantonaler Polizeieinsätze <strong>gemäss</strong><br />

<strong>Art</strong>. 16 <strong>der</strong> Bundesverfassung (S. 45)

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