Sitzung STEA 14.11.12 - Stadt Neukirchen-Vluyn

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TOP 12 - 3 - Oftmals beschränken sich die Stellplatzablösesatzungen darauf, die Höhe des Ablösebetrages und eventuell die räumliche Differenzierung (Zonen unterschiedlicher Ablösebeträge) festzulegen. Die Ableitung der Anzahl der Stellplätze, die eventuell monetär abgelöst werden müssen, bleiben diese Satzungen schuldig und schaffen Rechtsunsicherheit. Der vorliegende Entwurf der Stellplatzablösesatzung unterscheidet sich von den sonst üblichen, da er diese Rechtsunsicherheit ausräumt. 2.2 Stellplatznachweise In der bisherigen Erörterung klang die Befürchtung an, dass durch den Nachweis von Stellplätzen, ob tatsächlich oder monetär, die Wiedernutzung von Leerständen insbesondere in den Innenstädten verzögert oder gar verhindert werde. Die vorliegende Stellplatzablösesatzung (Entwurf) schafft keine neuen Forderungen. Bereits jetzt sind ausreichend Stellplätze nachzuweisen und die Höhe des Ablösebetrages ist in der städtischen Satzung von 1995, zuletzt geändert 2001, festgelegt. Eine Aktualisierung der Höhe des Ablösebetrages war daher naheliegend (siehe Punkte „A“ und „B“ des Beschlussvorschlages). Die Forderung, ausreichend Stellplätze bereitzustellen, ist nicht nur ein bauordnungsrechtlicher Aspekt (§ 51 BauO NRW). Sie ist zudem städtebaulich und in der Sozialpflichtigkeit des Eigentums begründet. Stellplätze sind nachzuweisen, es sei denn die Nutzungsart (= Anzahl der Stellplätze) und eine gute ÖPNV-Bedienung in annehmbarer fußläufiger Entfernung kompensieren die notwendige Stellplatzanzahl. Im Entwurf der Satzung wurde bereits die Bedeutung vitaler Innenstädte für eine Stadt berücksichtigt. So wurde für die Innenstadtbereiche (Gebietszone I) bei Wohnungen bis zu 50 m² und für Bauvorhaben von Gewerbebetrieben – aber nicht für Vergnügungsstätten und Gaststätten – mit bis zu fünf Beschäftigten und bis zu 150 m² Nutzfläche der Ablösebetrag bis auf 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten reduziert (siehe Punkt „C“ des Beschlussvorschlages). Diese Differenzierung des Ablösebetrages, um den Innenstadtbereich zu fördern, gibt es in der derzeit geltenden Ablösesatzung nicht. 3. Zusammenfassung Der vorgelegte Entwurf der Stellplatzablösesatzung gibt für den gesamten Weg bis zur Frage, wie viele Stellplätze abgelöst werden müssen, Verfahrensregeln vor. Diese Verfahrensregeln sind Planungsgrundlage für den Bauherren und Entscheidungsgrundlage für die Verwaltung. Sie machen den Vorgang transparent, rechtssicher und tragen zu mehr Bürger- und Kundenfreundlichkeit bei. Darüber hinaus berücksichtigt der vorgelegte Entwurf städtebauliche Aspekte. So wird für bestimmte Wohnungen der Stellplatznachweis überhaupt nicht gefordert. Für bestimmte Nutzungen im Innenstadtbereich reduziert sich der Ablösebetrag erheblich. Dies wäre nicht gegeben, würde man eine Stellplatzablösesatzung nicht in der vorliegenden Form erlassen. Nach wie vor gilt, dass die aufgelistete Anzahl der Stellplätze nach Nutzungsart eine Richtlinie darstellt. Letztlich entscheidet stets die Einzelfallprüfung. Mittlerweile wurde der Kreis Wesel ein zweites Mal zum vorliegenden Entwurf der Stellplatzablösesatzung beteiligt. Eine Antwort auf diese zweite Anfrage lag bei Drucklegung dieser Vorlage noch nicht vor. Sie wird – sofern bis dahin vorhanden - in der Sitzung nachgereicht. Als Antwort auf die erste Anfrage wurde lediglich ein interner Verwaltungsvermerk des Kreises an die Stadtverwaltung weitergeleitet. Tenor des Vermerks war, dass die vorgelegte Art der Stellplatzablösesatzung nicht gängig sei, jedoch § 51 BauO NRW nicht dagegen spreche und die Aufstellung einer Satzung in der Eigenverantwortung der Kommune liege.

Anlage: 1. Entwurf der Stellplatzablösesatzung 2. Begründung der Stellplatzablösesatzung 3. Übersichtsplan Gebietszonen In Vertretung Eccarius Erster Beigeordneter TOP 12 - 4 -

TOP 12 - 3 -<br />

Oftmals beschränken sich die Stellplatzablösesatzungen darauf, die Höhe des Ablösebetrages und<br />

eventuell die räumliche Differenzierung (Zonen unterschiedlicher Ablösebeträge) festzulegen. Die<br />

Ableitung der Anzahl der Stellplätze, die eventuell monetär abgelöst werden müssen, bleiben diese<br />

Satzungen schuldig und schaffen Rechtsunsicherheit. Der vorliegende Entwurf der Stellplatzablösesatzung<br />

unterscheidet sich von den sonst üblichen, da er diese Rechtsunsicherheit ausräumt.<br />

2.2 Stellplatznachweise<br />

In der bisherigen Erörterung klang die Befürchtung an, dass durch den Nachweis von Stellplätzen,<br />

ob tatsächlich oder monetär, die Wiedernutzung von Leerständen insbesondere in den Innenstädten<br />

verzögert oder gar verhindert werde.<br />

Die vorliegende Stellplatzablösesatzung (Entwurf) schafft keine neuen Forderungen. Bereits jetzt<br />

sind ausreichend Stellplätze nachzuweisen und die Höhe des Ablösebetrages ist in der städtischen<br />

Satzung von 1995, zuletzt geändert 2001, festgelegt. Eine Aktualisierung der Höhe des Ablösebetrages<br />

war daher naheliegend (siehe Punkte „A“ und „B“ des Beschlussvorschlages).<br />

Die Forderung, ausreichend Stellplätze bereitzustellen, ist nicht nur ein bauordnungsrechtlicher<br />

Aspekt (§ 51 BauO NRW). Sie ist zudem städtebaulich und in der Sozialpflichtigkeit des Eigentums<br />

begründet. Stellplätze sind nachzuweisen, es sei denn die Nutzungsart (= Anzahl der Stellplätze)<br />

und eine gute ÖPNV-Bedienung in annehmbarer fußläufiger Entfernung kompensieren die notwendige<br />

Stellplatzanzahl.<br />

Im Entwurf der Satzung wurde bereits die Bedeutung vitaler Innenstädte für eine <strong>Stadt</strong> berücksichtigt.<br />

So wurde für die Innenstadtbereiche (Gebietszone I) bei Wohnungen bis zu 50 m² und für<br />

Bauvorhaben von Gewerbebetrieben – aber nicht für Vergnügungsstätten und Gaststätten – mit<br />

bis zu fünf Beschäftigten und bis zu 150 m² Nutzfläche der Ablösebetrag bis auf 60 % der durchschnittlichen<br />

Herstellungskosten reduziert (siehe Punkt „C“ des Beschlussvorschlages). Diese Differenzierung<br />

des Ablösebetrages, um den Innenstadtbereich zu fördern, gibt es in der derzeit geltenden<br />

Ablösesatzung nicht.<br />

3. Zusammenfassung<br />

Der vorgelegte Entwurf der Stellplatzablösesatzung gibt für den gesamten Weg bis zur Frage, wie<br />

viele Stellplätze abgelöst werden müssen, Verfahrensregeln vor. Diese Verfahrensregeln sind Planungsgrundlage<br />

für den Bauherren und Entscheidungsgrundlage für die Verwaltung. Sie machen<br />

den Vorgang transparent, rechtssicher und tragen zu mehr Bürger- und Kundenfreundlichkeit bei.<br />

Darüber hinaus berücksichtigt der vorgelegte Entwurf städtebauliche Aspekte. So wird für bestimmte<br />

Wohnungen der Stellplatznachweis überhaupt nicht gefordert. Für bestimmte Nutzungen<br />

im Innenstadtbereich reduziert sich der Ablösebetrag erheblich.<br />

Dies wäre nicht gegeben, würde man eine Stellplatzablösesatzung nicht in der vorliegenden Form<br />

erlassen. Nach wie vor gilt, dass die aufgelistete Anzahl der Stellplätze nach Nutzungsart eine<br />

Richtlinie darstellt. Letztlich entscheidet stets die Einzelfallprüfung.<br />

Mittlerweile wurde der Kreis Wesel ein zweites Mal zum vorliegenden Entwurf der Stellplatzablösesatzung<br />

beteiligt. Eine Antwort auf diese zweite Anfrage lag bei Drucklegung dieser Vorlage noch<br />

nicht vor. Sie wird – sofern bis dahin vorhanden - in der <strong>Sitzung</strong> nachgereicht.<br />

Als Antwort auf die erste Anfrage wurde lediglich ein interner Verwaltungsvermerk des Kreises an<br />

die <strong>Stadt</strong>verwaltung weitergeleitet. Tenor des Vermerks war, dass die vorgelegte Art der Stellplatzablösesatzung<br />

nicht gängig sei, jedoch § 51 BauO NRW nicht dagegen spreche und die Aufstellung<br />

einer Satzung in der Eigenverantwortung der Kommune liege.

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