Sitzung STEA 14.11.12 - Stadt Neukirchen-Vluyn
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Der Antragsteller beabsichtigt, südlich des Platzes am Museum ein städtisches Grundstück zu<br />
kaufen mit dem Ziel, dort drei Garagen zu errichten. Der überwiegende Teil des Flurstücks ist im<br />
Bebauungsplan Nr. 11 als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />
von Natur und Landschaft“ versehen. Der Buchstabe „L“ in dieser Fläche verweist auf die textlichen<br />
Festsetzungen und Punkt 6.2 „Landschaftspflegerische Maßnahmen“. Die Fläche dient somit<br />
als Ausgleichsfläche für Baumaßnahmen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 11.<br />
Da durch die Maßnahme sowohl Ausgleichsfläche, die auch dem Ortsbild positiv dient, wegfallen<br />
würde, eine zusätzliche Versiegelung stattfindet als auch öffentlicher Parkraum für die Zufahrt weichen<br />
müsste, empfahl die Verwaltung, die Fläche im städtischen Eigentum zu belassen und in<br />
ihrer jetzigen Funktion zu behalten.<br />
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung, den Bebauungsplan Nr. 11 nicht zu ändern bzw. nicht<br />
von dessen Festsetzungen abzuweichen und das betroffene Flurstück im städtischen Eigentum zu<br />
behalten und seine jetzige Funktion als „Grünfläche“ gemäß dem Bebauungsplan Nr. 11 beizubehalten,<br />
wurde mit 9 Nein-Stimmen und 8 Stimmenthaltungen abgelehnt. Weiterhin wurde die Verwaltung<br />
gebeten, ein Gespräch mit dem Antragsteller über die mögliche weitere Vorgehensweise<br />
zu führen und den Fraktionen über das Gespräch zu berichten. Die Verwaltung berichtete daraufhin<br />
im <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss am 28.09.2011, dass ein Gespräch mit dem Antragsteller<br />
stattgefunden habe. Es wurde mitgeteilt, dass dieser bereit sei, die Kosten für einen vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan zur planungsrechtlichen Änderung der Fläche zu tragen. Weiterhin teilte<br />
die Verwaltung in der <strong>Sitzung</strong> des <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschusses am 15.02.2012 mit, dass der<br />
Anwalt des Antragstellers angefragt habe, ob eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplans<br />
möglich sei. Dies wurde verneint. Das Planverfahren soll als reguläres Verfahren durchgeführt<br />
werden, da eine Änderung der Art der Nutzung notwendig wäre (Ausgleichsfläche wird in Fläche<br />
für Garagen umgewandelt). Außerdem ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan notwendig, da<br />
der Zweck der Änderung ausschließlich dem Interesse des Herrn Schulze zugute kommt.<br />
Herr Schulze zeigte sich einverstanden, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen<br />
und die Kosten zu übernehmen. Mittlerweile hat Herr Schulze mit Datum vom 15.10.2012 den Antrag<br />
auf Einleitung eines Verfahrens für einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gestellt (Anlage<br />
2) und ein Planungsbüro hat bereits die entsprechenden Unterlagen (Anlagen 3 und 4) vorgelegt.<br />
Für die Durchführung eines Verfahrens für einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan müssen<br />
nach § 12 BauGB mehrere Bedingungen erfüllt sein:<br />
1. Mit Datum vom 15.10.2012 hat Herr Schulze den Antrag auf Einleitung eines Vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplanes gestellt. Damit ist eine Bedingung erfüllt.<br />
2. In diesem Antrag erklärt er sich bereit, „sämtliche Kosten für die Planungen sowie erforderliche<br />
Ausgleichsmaßnahmen“ zu tragen. Der Nachweis, dass er in der Lage ist, das eigentliche Vorhaben<br />
(Bau der Garagen und der Zufahrt, Ablöse des wegfallenden Parkplatzes) zu realisieren,<br />
ist damit noch nicht gegeben. Dieser Nachweis kann noch erbracht werden, wenn auf der<br />
Grundlage einer Kostenermittlung die Höhe der baulichen Investition bekannt ist.<br />
3. Als weitere Bedingung muss der Vorhabenträger die Verfügbarkeit über die Fläche nachweisen.<br />
Dies ist dem Vorhabenträger nicht möglich. Das Flurstück ist im Eigentum der <strong>Stadt</strong>. Der<br />
<strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss hat bisher lediglich über den Antrag des Herrn Schulze vom<br />
28.02.2011 beraten und die Verwaltung beauftragt, Gespräche mit Herrn Schulze zu führen.<br />
Die Entscheidung, Herrn Schulze die Verfügbarkeit über die Fläche zu ermöglichen, sollte sich an<br />
städtebaulichen Aspekten orientieren. Nach wie vor sprechen folgende Argumente gegen die städtebauliche<br />
Änderung des Bereiches:<br />
Störung und Verkleinerung der Ausgleichsfläche<br />
Störung und Verkleinerung einer innerstädtischen Grünfläche<br />
Beeinträchtigung des Ortsbildes