Sitzung STEA 14.11.12 - Stadt Neukirchen-Vluyn
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TOP 09 - 14 -<br />
mäßig hohen Aufwand führen. Die Ausnahmegenehmigungen sind durch die Eigentümer zu beantragen.<br />
Mit der Politik der Begrenzung der Kohlendioxidemissionen und der effizienteren Energienutzung<br />
im Sektor Bauen und Wohnen geht eine breit angelegte Marketingstrategie zum Verkauf entsprechender<br />
Produkte einher, denen sich auch die Denkmalbesitzer gegenübersehen. Fördermittel zur<br />
Modernisierung u. a. geben darüber hinaus Anreize zur Verwirklichung der Energieeinsparung<br />
beim Gebäudebestand.<br />
Die denkmalpflegerische Praxis zeigt, dass<br />
1. viele Denkmalbesitzer die Ausnahmeregelung der EnEV für Baudenkmäler nicht kennen oder<br />
als für sie nicht relevant einschätzen,<br />
2. die praktische Anwendung der vorgeschriebenen U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizient) für<br />
Bauteile im historischen Bestand sehr eingeschränkt ist und zu gravierenden Substanzschädigungen<br />
führen kann,<br />
3. die bauphysikalischen Risiken der nachträglichen Dämmung aufgrund ihrer Komplexität nach<br />
wie vor unzureichend bekannt sind,<br />
4. die durch falsche Dämmung in historischen Gebäuden bedingten Schäden meist Langzeitwirkung<br />
entfalten und oft den Totalverlust einzelner Bauteile verursachen,<br />
5. die Ausnahmemöglichkeiten von der EnEV für Baudenkmäler in den Modernisierungsförderrichtlinien<br />
nicht erfasst sind, d.h. ein entsprechender Harmonisierungsbedarf besteht.<br />
Die bauphysikalischen Risiken erfordern qualifizierte Beratung und Ausführung. Ein denkmalpflegerisches<br />
Controlling der Gebäude mit nachträglichen Dämmmaßnahmen ist für die Zukunft ins<br />
Auge zu fassen, um mögliche Langzeitrisiken moderner Energieeinsparanforderungen bei historischen<br />
Bauteilen und den Einsatz von heutigen Bauprodukten ohne Langzeiterfahrung im historischen<br />
Gebäudebestand denkmal- und praxisgemäßer bewerten zu können.<br />
5.3 Beratungsleistungen der Unteren Denkmalbehörde<br />
Die UDB hat das bereits aufgriffen. So wird jedem Denkmaleigentümer geraten, vor der geplanten<br />
Modernisierungsmaßnahme einen „staatlich anerkannten Sachverständigen für Wärmeschutz“ zu<br />
kontaktieren. Dieser sollte die bauphysikalischen Berechnungen und die neu entstehenden positiven<br />
oder auch negativen Ergebnisse aufzeigen, die sich durch Modernisierungsmaßnahmen mit<br />
Dämmstoffen automatisch ergeben. Aus der Erfahrung verfügen die fast einen Meter breiten Außenwände<br />
über wesentlich bessere bauphysikalische Werte als zum Beispiel die moderne Außenfassade<br />
eines Neubaues.<br />
Eine unsachgemäß geplante und ausgeführte, und somit nicht genehmigungsfähige Außendämmung<br />
würde nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Denkmales zerstören, sondern auch die<br />
positiven bauphysikalischen Eigenwerte beeinträchtigen. Beispielsweise würde der Taupunkt verschoben<br />
und dadurch Feuchteprobleme etc. provoziert werden<br />
Trotz der aufgezeigten Risiken ist festzuhalten, dass ein Dachausbau mit dem Denkmalschutz<br />
verträglich ist. Der Dachausbau bedarf außer einer denkmalrechtlichen Erlaubnis auch einer bauordnungsrechtlichen<br />
Genehmigung. In der Regel ist mit dem Dachausbau eine Nutzungsänderung<br />
(z.B. von Abstellraum in Wohnraum) verbunden und für die neue Nutzung (Wohnen) ist der zweite<br />
Rettungsweg notwendig und nachzuweisen.