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Sitzung STEA 14.11.12 - Stadt Neukirchen-Vluyn

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TOP 09 - 14 -<br />

mäßig hohen Aufwand führen. Die Ausnahmegenehmigungen sind durch die Eigentümer zu beantragen.<br />

Mit der Politik der Begrenzung der Kohlendioxidemissionen und der effizienteren Energienutzung<br />

im Sektor Bauen und Wohnen geht eine breit angelegte Marketingstrategie zum Verkauf entsprechender<br />

Produkte einher, denen sich auch die Denkmalbesitzer gegenübersehen. Fördermittel zur<br />

Modernisierung u. a. geben darüber hinaus Anreize zur Verwirklichung der Energieeinsparung<br />

beim Gebäudebestand.<br />

Die denkmalpflegerische Praxis zeigt, dass<br />

1. viele Denkmalbesitzer die Ausnahmeregelung der EnEV für Baudenkmäler nicht kennen oder<br />

als für sie nicht relevant einschätzen,<br />

2. die praktische Anwendung der vorgeschriebenen U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizient) für<br />

Bauteile im historischen Bestand sehr eingeschränkt ist und zu gravierenden Substanzschädigungen<br />

führen kann,<br />

3. die bauphysikalischen Risiken der nachträglichen Dämmung aufgrund ihrer Komplexität nach<br />

wie vor unzureichend bekannt sind,<br />

4. die durch falsche Dämmung in historischen Gebäuden bedingten Schäden meist Langzeitwirkung<br />

entfalten und oft den Totalverlust einzelner Bauteile verursachen,<br />

5. die Ausnahmemöglichkeiten von der EnEV für Baudenkmäler in den Modernisierungsförderrichtlinien<br />

nicht erfasst sind, d.h. ein entsprechender Harmonisierungsbedarf besteht.<br />

Die bauphysikalischen Risiken erfordern qualifizierte Beratung und Ausführung. Ein denkmalpflegerisches<br />

Controlling der Gebäude mit nachträglichen Dämmmaßnahmen ist für die Zukunft ins<br />

Auge zu fassen, um mögliche Langzeitrisiken moderner Energieeinsparanforderungen bei historischen<br />

Bauteilen und den Einsatz von heutigen Bauprodukten ohne Langzeiterfahrung im historischen<br />

Gebäudebestand denkmal- und praxisgemäßer bewerten zu können.<br />

5.3 Beratungsleistungen der Unteren Denkmalbehörde<br />

Die UDB hat das bereits aufgriffen. So wird jedem Denkmaleigentümer geraten, vor der geplanten<br />

Modernisierungsmaßnahme einen „staatlich anerkannten Sachverständigen für Wärmeschutz“ zu<br />

kontaktieren. Dieser sollte die bauphysikalischen Berechnungen und die neu entstehenden positiven<br />

oder auch negativen Ergebnisse aufzeigen, die sich durch Modernisierungsmaßnahmen mit<br />

Dämmstoffen automatisch ergeben. Aus der Erfahrung verfügen die fast einen Meter breiten Außenwände<br />

über wesentlich bessere bauphysikalische Werte als zum Beispiel die moderne Außenfassade<br />

eines Neubaues.<br />

Eine unsachgemäß geplante und ausgeführte, und somit nicht genehmigungsfähige Außendämmung<br />

würde nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Denkmales zerstören, sondern auch die<br />

positiven bauphysikalischen Eigenwerte beeinträchtigen. Beispielsweise würde der Taupunkt verschoben<br />

und dadurch Feuchteprobleme etc. provoziert werden<br />

Trotz der aufgezeigten Risiken ist festzuhalten, dass ein Dachausbau mit dem Denkmalschutz<br />

verträglich ist. Der Dachausbau bedarf außer einer denkmalrechtlichen Erlaubnis auch einer bauordnungsrechtlichen<br />

Genehmigung. In der Regel ist mit dem Dachausbau eine Nutzungsänderung<br />

(z.B. von Abstellraum in Wohnraum) verbunden und für die neue Nutzung (Wohnen) ist der zweite<br />

Rettungsweg notwendig und nachzuweisen.

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