Sitzung STEA 14.11.12 - Stadt Neukirchen-Vluyn

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TOP 09 - 10 - Fahrzeugs dieses auf einem schmalen gepflasterten Streifen beidseits des Fahrzeugs verlassen können, ohne in die Rasennarbe treten zu müssen. Unter Stellplatzgesichtspunkten erscheint die Anlegung dieses Stellplatzes, der dem Erlaubnisantrag nach dem streitgegenständlichen Klageantrag entspricht, durchaus vernünftig. Belange der Denkmalpflege dürften hier in diesem Einzelfall 2 nicht entgegenstehen. Dies würden sie nur dann tun, wenn sie dem Bedürfnis des Eigentümers des Baudenkmales nach einer vernünftigen zeitgemäßen Nutzung eines Baudenkmales seines Grundstückes entgegenstehen dürften, d.h., wenn sie diese überwiegen dürften. Den Belangen der Erhaltung der Vorgartenflächen, so wie sie in der Unterschutzstellung zum Ausdruck kommen, wird dadurch Rechnung getragen, dass – wie es im Gestaltungshandbuch auch festgehalten ist – diese Stellplätze seitlich der straßenseitigen Gebäudefronten errichtet werden sollen – ihre übrige Erlaubnisfähigkeit vorausgesetzt – und die übrigen vor den straßenseitigen Fassaden befindlichen Freiflächen von einer solchen Nutzung freigehalten werden. Nichts weiter sagt auch die Unterschutzstellung aus, die das Baudenkmal bestehend aus den diversen Gebäudetypen in ihrer städtebaulichen Anordnung zueinander und in der Anordnung zu den umgebenden Freiflächen schützt. Besondere Vorschriften zur Gestaltung der Vorgartenflächen lassen sich aus der Unterschutzstellung nicht ableiten. Im Hinblick auf den vorliegenden Grundstückszuschnitt, die erforderlichen Abmessungen für eine Stellplatznutzung und die gewählte Ausführungsform in Rasengitterstein, die zudem links des Stellplatzes und kopfseitig eine Rasenfläche freilässt, dürfte den Anforderungen des Denkmalschutzes im vorliegenden Fall hinreichend Rechnung getragen sein. Der Einzelrichter regt an, das Gestaltungshandbuch der Beklagten, das keine Rechtssatzqualität hat, sondern der Herstellung eines vorweggenommenen Einvernehmens mit der Beigeladenen dienen soll, dahingehend abzuändern, dass es dort heißt: „Stellplätze sind nach den Belangen der Denkmalpflege nur seitlich der straßenseitigen Gebäudefronten anlegbar. Ob sie erlaubnisfähig sind, muss einer Prüfung im Einzelfall nach den konkreten örtlichen Verhältnissen im Hinblick auf die beantragte Stellplatzfläche nach Länge und Tiefe sowie der technischen Beschaffenheit entschieden und erlaubt werden.“ Der Einzelrichter regt an, den mit dem Klageantrag verfolgten Erlaubnisantrag der Kläger stattgebend zu bescheiden. Die Terminsvertreter der Beklagten erklären folgendes zu Protokoll: „Wir verpflichten uns hiermit, diesen Erlaubnisantrag wie vorstehend wiedergegeben stattgebend binnen 2 Wochen zu bescheiden. Die angefochtene Ordnungsverfügung heben wir auf.“ Die Auffassung, die Untere Denkmalbehörde wäre im Klageverfahren unterlegen und die Regelung des Gestaltungshandbuches zu den Stellplätzen wäre verworfen worden, ist nicht richtig. Der Richter betonte, dass jeder Antrag auf eine Veränderung individuell geprüft werden muss. In und nur für diesen Fall wurde als Vergleich einer trapezförmigen Versiegelung der Stellplatzfläche zugestimmt, da sich auf der Fläche ein Kanaldeckel befindet und das Ein- und Ausfahren auf einer reifenbreiten Fläche nicht möglich gewesen wäre. Von den oben genannten zehn Rückbauverfügungen befinden sich noch drei im Verfahren. Diese sollen nicht vollzogen werden, sondern es soll zunächst Ortstermine geben, in denen nochmals detailliert der Einzelfall geprüft wird und Beratungen stattfinden sollen. 4.3 Denkmäler und Energiegewinnung durch Solaranlagen 2 Hervorhebung durch VG Düsseldorf

TOP 09 - 11 - In der Veranstaltung am 24.02.2011 wurde als weitere Anregung der Denkmaleigentümer der Punkt „Photovoltaik und Solaranlagen“ vorgebracht und darum gebeten, ihn nachträglich in das Gestaltungshandbuch aufzunehmen. Festzuhalten ist, dass sich in diesem Punkt ein grundsätzlicher Widerspruch zeigt. Auf der einen Seite stehen die Interessen der Denkmaleigentümer (hier: Nutzung erneuerbarer Energien) und auf der anderen Seite steht das vom DSchG NRW verlangte konservatorische Handeln. Photovoltaik- und Solaranlagen haben Auswirkungen auf die Statik und die Gestaltung der denkmalgeschützten Gebäude. In erstgenannten Fall wäre die Installation einer solchen Anlage beispielsweise mit dem Umbau und Umgestaltung historischer Dachkonstruktionen und Dachlandschaften verbunden. So ist das Gewicht der Anlage selbst als auch Winddruck und Windsog durch zusätzliche konstruktive Maßnahmen abzufangen. Des weiteren sind historische Dächer zuerst Wetterschutz und durch ihre kleinteilige, auch plastische Struktur der Eindeckungen in Ziegel oder Schiefer geprägt. Solaranlagen fehlt dagegen ein Bezug zu dieser historischen Funktion des bestehenden Daches. „Photovoltaikpaneele sind meist großflächig, glatt und spiegelnd. Aufgrund der seriellen industriellen Fertigung in rechteckigen Formen und der Montage über der Dachfläche zeigen sich harte geometrische Kanten, die sich in die Baugestalt eines historischen Daches mit First, Ortgang und Traufe sowie Schornsteinen und Gauben nicht einfügen lassen“ (Quelle: Leitfaden der Abteilung Bau – und Kunstdenkmalpflege; Informationsblatt Stand: 16.08.2010 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland; = Anlage 10). Des weiteren wird in diesem Leitfaden ausgeführt: „Anders als im Baugestaltungsrecht kommt es bei Denkmälern und Denkmalbereichen in der Beurteilung der Beeinträchtigung auf alle Ansichten des Gebäudes an und nicht allein auf die Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil v. 10.12.2009, Az.: 16 K 2957/06). Für die Beurteilung ist nicht das Empfinden eines Durchschnittsbetrachters, sondern die Sichtweise eines denkmalpflegerischen Sachverständigen maßgebend, der mit dem Baudenkmal und seiner Epoche vertraut ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 31.01.2008, Az.: 9 K 448/07)“. Die denkmalschutzrechtliche Bewertung einer Photovoltaik- oder Solaranlage entzieht sich vor dem Hintergrund u. a. dieser Urteile einer eher pauschalen Benehmensherstellung. Die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls hat Vorrang. Die Einzelfallprüfung verlangt auch die Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes einerseits und denen des Klimaschutzes andererseits. „Bei der energetischen Ertüchtigung des historischen Baubestandes muss die Denkmaleigenschaft umfassend gewahrt werden. Die mit dem Ziel der Senkung der CO2-Emissionen verbundenen Maßnahmen dürfen nicht zu Verlusten des baukulturellen Erbes führen [Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29.04.2010] (Quelle: Leitfaden der Abteilung Bau – und Kunstdenkmalpflege; Informationsblatt Stand: 16.08.2010 LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland). Letztlich führt das konfliktträchtige Verhältnis zwischen Denkmalschutz /-pflege und Klimaschutz dazu, dass vermehrt Beratungen nachgefragt werden. Als weiterer Grund, weswegen das Thema „Photovoltaikanlagen und Solaranlagen“ nicht in das Gestaltungshandbuch aufgenommen werden soll und damit keine generelle Benehmensherstellung erzielt werden kann, liegt auch daran, dass das Ministerium die Gesetzeslage (BauO NW) bezüglich genehmigungsfreier Solaranlagen überarbeiten wird. Überdies vertritt das Rheinische Amt für Denkmalpflege bezüglich der Photovoltaikanlagen und Solaranlagen derzeit die Auffassung, grundsätzlich kein Benehmen gemäß § 21 DSchG NRW herzustellen. Da die Rechtslage noch nicht eindeutig definiert ist, wird der Punkt Photovoltaik und Solaranlagen vorerst nicht mit in das Gestaltungshandbuch aufgenommen und im Einzelfall geprüft. Eine Solar-

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Fahrzeugs dieses auf einem schmalen gepflasterten Streifen beidseits des Fahrzeugs verlassen<br />

können, ohne in die Rasennarbe treten zu müssen.<br />

Unter Stellplatzgesichtspunkten erscheint die Anlegung dieses Stellplatzes, der dem Erlaubnisantrag<br />

nach dem streitgegenständlichen Klageantrag entspricht, durchaus vernünftig. Belange der<br />

Denkmalpflege dürften hier in diesem Einzelfall 2 nicht entgegenstehen. Dies würden sie nur dann<br />

tun, wenn sie dem Bedürfnis des Eigentümers des Baudenkmales nach einer vernünftigen zeitgemäßen<br />

Nutzung eines Baudenkmales seines Grundstückes entgegenstehen dürften, d.h., wenn<br />

sie diese überwiegen dürften.<br />

Den Belangen der Erhaltung der Vorgartenflächen, so wie sie in der Unterschutzstellung zum Ausdruck<br />

kommen, wird dadurch Rechnung getragen, dass – wie es im Gestaltungshandbuch auch<br />

festgehalten ist – diese Stellplätze seitlich der straßenseitigen Gebäudefronten errichtet werden<br />

sollen – ihre übrige Erlaubnisfähigkeit vorausgesetzt – und die übrigen vor den straßenseitigen<br />

Fassaden befindlichen Freiflächen von einer solchen Nutzung freigehalten werden.<br />

Nichts weiter sagt auch die Unterschutzstellung aus, die das Baudenkmal bestehend aus den diversen<br />

Gebäudetypen in ihrer städtebaulichen Anordnung zueinander und in der Anordnung zu<br />

den umgebenden Freiflächen schützt. Besondere Vorschriften zur Gestaltung der Vorgartenflächen<br />

lassen sich aus der Unterschutzstellung nicht ableiten. Im Hinblick auf den vorliegenden<br />

Grundstückszuschnitt, die erforderlichen Abmessungen für eine Stellplatznutzung und die gewählte<br />

Ausführungsform in Rasengitterstein, die zudem links des Stellplatzes und kopfseitig eine Rasenfläche<br />

freilässt, dürfte den Anforderungen des Denkmalschutzes im vorliegenden Fall hinreichend<br />

Rechnung getragen sein.<br />

Der Einzelrichter regt an, das Gestaltungshandbuch der Beklagten, das keine Rechtssatzqualität<br />

hat, sondern der Herstellung eines vorweggenommenen Einvernehmens mit der Beigeladenen<br />

dienen soll, dahingehend abzuändern, dass es dort heißt:<br />

„Stellplätze sind nach den Belangen der Denkmalpflege nur seitlich der straßenseitigen Gebäudefronten<br />

anlegbar. Ob sie erlaubnisfähig sind, muss einer Prüfung im Einzelfall nach den konkreten<br />

örtlichen Verhältnissen im Hinblick auf die beantragte Stellplatzfläche nach Länge und Tiefe sowie<br />

der technischen Beschaffenheit entschieden und erlaubt werden.“<br />

Der Einzelrichter regt an, den mit dem Klageantrag verfolgten Erlaubnisantrag der Kläger stattgebend<br />

zu bescheiden. Die Terminsvertreter der Beklagten erklären folgendes zu Protokoll:<br />

„Wir verpflichten uns hiermit, diesen Erlaubnisantrag wie vorstehend wiedergegeben stattgebend<br />

binnen 2 Wochen zu bescheiden. Die angefochtene Ordnungsverfügung heben wir auf.“<br />

Die Auffassung, die Untere Denkmalbehörde wäre im Klageverfahren unterlegen und die Regelung<br />

des Gestaltungshandbuches zu den Stellplätzen wäre verworfen worden, ist nicht richtig. Der Richter<br />

betonte, dass jeder Antrag auf eine Veränderung individuell geprüft werden muss. In und nur<br />

für diesen Fall wurde als Vergleich einer trapezförmigen Versiegelung der Stellplatzfläche zugestimmt,<br />

da sich auf der Fläche ein Kanaldeckel befindet und das Ein- und Ausfahren auf einer reifenbreiten<br />

Fläche nicht möglich gewesen wäre.<br />

Von den oben genannten zehn Rückbauverfügungen befinden sich noch drei im Verfahren. Diese<br />

sollen nicht vollzogen werden, sondern es soll zunächst Ortstermine geben, in denen nochmals<br />

detailliert der Einzelfall geprüft wird und Beratungen stattfinden sollen.<br />

4.3 Denkmäler und Energiegewinnung durch Solaranlagen<br />

2 Hervorhebung durch VG Düsseldorf

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