Sitzung STEA 14.11.12 - Stadt Neukirchen-Vluyn

Sitzung STEA 14.11.12 - Stadt Neukirchen-Vluyn Sitzung STEA 14.11.12 - Stadt Neukirchen-Vluyn

neukirchenvluyn
von neukirchenvluyn Mehr von diesem Publisher
04.05.2013 Aufrufe

TOP 09 - 8 - Das Gestaltungshandbuch ist eine Beratungsgrundlage für die Denkmaleigentümer. Es legt dar, welche Gestaltung von Baumaßnahmen und/oder Veränderungen in der Alten Kolonie im Rahmen des Denkmalschutzgesetzes möglich bzw. zulässig sind. Für die Bürger wird damit der Beurteilungsrahmen der Unteren Denkmalbehörde transparent. Zudem wird die Einzelberatung für die Denkmaleigentümer und die Untere Denkmalbehörde erleichtert. Die bei baulichen Veränderungen rechtlich vorgeschriebene denkmalrechtliche Erlaubnis bzw. Baugenehmigung im Einzelfall bleibt unberührt. Das Gestaltungshandbuch ist bei einer Versammlung im Januar 2009 den Bewohnern der Alten Kolonie vorgestellt worden. Es wurde von diesen durchweg positiv angenommen. Die vorgebrachten Anregungen der Bürgerinnen und Bürger wurden aufgegriffen und in das Buch eingearbeitet. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hat am 05.02.2009 für das Gestaltungshandbuch gemäß § 9 DSchG NRW das erforderliche generelle Benehmen hergestellt. Damit ist die zeitraubende Einzelabstimmung der Gestaltungsdetails mit der Fachbehörde (hier: Rheinisches Amt für Denkmalpflege) entfallen, wenn dem Gestaltungshandbuch gefolgt wird. Das Gestaltungshandbuch wurde am 10.02.2009 den Stadtratsfraktionen zur Kenntnisnahme gegeben. 4. CDU-Antrag vom 24.11.2010 „Gestaltungshandbuch Alte Kolonie“ 4.1 Veranstaltung am 24.02.2011 Der Stadtentwicklungsausschuss fasste auf Antrag der CDU-Fraktion am 24.11.2010 einstimmig den folgenden Beschluss: „Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Bewohnern der Alten Kolonie die strittigen Regelungen des Handbuches zum Denkmalschutz zu erörtern. Nach Absprache mit der Denkmalschutzbehörde sollen dann erforderliche Änderungen vorgenommen werden. Die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Verfahren sollen bis zur endgültigen Klärung der Sachlage ruhen.“ In der Begründung des Antrages wird u. a. ausgeführt: „Wir sind von mehreren Bewohnern der Grabenstraße hinsichtlich der Gestaltung ihrer Stellplätze angesprochen worden. Sie halten die derzeitige Regelung, die eine Errichtung aus Rasengittersteinen in Reifenbreite (jeweils 60 cm) vorsieht, für unzumutbar. Bei einer Ortsbesichtigung gelangten wir ebenfalls zu der Erkenntnis, dass diese Stellplatzgestaltung nicht sinnvoll ist. Wir halten vielmehr eine Pflasterung des gesamten Stellplatzes für angebracht.“ Dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses wurde Folge geleistet, indem die Denkmaleigentümer der Alten Kolonie am 24.02.2011 in die AWO-Begegnungsstätte, Max-von- Schenkendorf-Str. 9, 47506 Neukirchen-Vluyn, zu einem Erfahrungsaustausch über die Handhabung und Umsetzung des Gestaltungshandbuches eingeladen wurden. Die Niederschrift dieser Versammlung als auch die Stellungnahme der UDB vom 07.07.2011 sind als Anlage 4 beigefügt. Die Äußerungen bezogen sich auf einige wenige Problemfälle, die folgend dargestellt werden. Angesprochen wurde die problematische S t e l l p l a t z s i t u a t i o n . Empfänger der Ordnungsverfügungen („Rückbau der Rasengittersteine“) beschweren sich direkt am Anfang der Veranstaltung über diese und die damit verbundenen Kosten. Die Verwaltung erläutert, dass es keine Entscheidung der Behörde, sondern eine Anordnung der Oberen Denkmalbehörde sei und die Rasengittersteine zurückgebaut werden müssten. Außerdem wird mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass der Rat bezüglich der Ordnungsverfügungen für den Bereich Denkmal keine Entscheidungen treffen könne.

TOP 09 - 9 - Außerdem wurde das Problem der p r i v a t e n P a r k p l ä t z e aufgeworfen. Die Mittelhäuser der Alten Kolonie seien benachteiligt, da im Vorgartenbereich die Errichtung von Stellplätzen unzulässig sei. Dieses Problem kann aus denkmalpflegerischer Sicht nicht behoben werden. Auch verkehrsrechtlich ist keine Lösung erkennbar. Es ist rechtlich nicht möglich, private Stellplätze auf öffentlicher Verkehrsfläche auszuweisen. Dem geäußerten Wunsch, die Alte Kolonie aus der Denkmalliste streichen, kann wegen deren sehr großen Bedeutung nicht nachgekommen werden. Zum Denkmalwert der Alten Kolonie wurden bereits in Kapitel 3.3 Ausführungen gemacht. Des weiteren wurde gewünscht, Garagen seitlich der Gebäude errichten zu können. Dieser Anregung kann nicht gefolgt werden. Die Außenfassade wäre nicht mehr sichtbar wäre und ein Standort im Gartenbereich wäre planungsrechtlich unzulässig. Die angesprochene Problematik der Stellplätze und der erschwerten Verkehrssituation speziell auf der Grabenstraße wurde zwischenzeitlich wiederholt erörtert und intensiv geprüft. Auch wurde ein Vorschlag der früheren Eigentümerin der gesamten Alten Kolonie (Rhein-Lippe; heute Evonik) nochmals überprüft. Die damalige Eigentümerin hatte bereits Flurstücke teilen lassen, um einen Garagenhof zwischen der Weddigen- und Siebertstraße zu errichten. Dieses Vorhaben konnte wegen seiner planungsrechtlichen Unzulässigkeit nicht realisiert werden (Anlage 5). Wie bereits erwähnt tragen Grünflächen / Vorgärten zum Gartenstadtcharakter und damit zum Denkmalschutzwert der Alten Kolonie bei. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hatte daher zunächst das Benehmen für die Errichtung von Stellplätzen an den seitlichen Hausfronten verweigert. Um jedoch ein generelles Benehmen herstellen zu können und gleichzeitig die schwierige Verkehrs – und Parksituation zu entlasten, wurde ein Kompromiss geschlossen, bei dem der denkmalwürdige Gartenstadtcharakter nicht so sehr beeinträchtigt wird. Dieser Kompromiss ist die Errichtung eines Stellplatzes aus Rasengittersteinen in Reifenbreite, der ausnahmsweise zulässig ist. 4.2 Rückbau der bereits errichteten und nicht genehmigten Stellplatzfläche Die Problematik wurde mehrfach mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege besprochen. Es wurde die Frage erörtert, ob das Gestaltungshandbuch mit einer neuen generellen Benehmensherstellung dahin gehend geändert werden kann, ob die Stellplatzfläche gänzlich versiegelt werden kann, um das Ein – und Ausfahren zu erleichtern. Die negativen Stellungnahmen des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vom 29.11.2010 und 10.02.2011 sowie die Aufforderung an die Untere Denkmalbehörde, ordnungsbehördliche Maßnahmen mit Rückbaufristen zu erlassen, sind eindeutig (Anlagen 6, 7, 8). Es wurden zehn Rückbauforderungen bezüglich der Stellplätze erlassen. Bis dato wurde keine vollzogen, da meist eine Einigung im Vorfeld stattgefunden hat und / oder das Urteil einer Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewartet wurde. Gegen die Rückbauforderung klagte lediglich ein einziger Denkmaleigentümer. In diesem Streitfall wurde kein Urteil gesprochen. Am 30.04.2012 hat der Richter am Verwaltungsgericht bei einem Ortstermin (Anlage 9) auf der Grabenstraße mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege, den Klägern und der Unteren Denkmalbehörde einen Vergleich geschlossen, der wie folgt lautet: „Die Örtlichkeit wird in Augenschein genommen. Der anwesende Fahrer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf wird gebeten mit dem Dienstwagen die gepflasterte Stellplatzfläche mehrmals an- und abzufahren. Dabei wird festgestellt, dass die angelegte Stellplatzfläche in Rasengitterstein im Hinblick auf den Grundstückszuschnitt und die Bordsteinabsenkung ausreicht, damit Insassen des

TOP 09 - 9 -<br />

Außerdem wurde das Problem der p r i v a t e n P a r k p l ä t z e aufgeworfen. Die Mittelhäuser der<br />

Alten Kolonie seien benachteiligt, da im Vorgartenbereich die Errichtung von Stellplätzen unzulässig<br />

sei.<br />

Dieses Problem kann aus denkmalpflegerischer Sicht nicht behoben werden. Auch verkehrsrechtlich<br />

ist keine Lösung erkennbar. Es ist rechtlich nicht möglich, private Stellplätze auf öffentlicher<br />

Verkehrsfläche auszuweisen.<br />

Dem geäußerten Wunsch, die Alte Kolonie aus der Denkmalliste streichen, kann wegen deren<br />

sehr großen Bedeutung nicht nachgekommen werden. Zum Denkmalwert der Alten Kolonie wurden<br />

bereits in Kapitel 3.3 Ausführungen gemacht.<br />

Des weiteren wurde gewünscht, Garagen seitlich der Gebäude errichten zu können. Dieser Anregung<br />

kann nicht gefolgt werden. Die Außenfassade wäre nicht mehr sichtbar wäre und ein Standort<br />

im Gartenbereich wäre planungsrechtlich unzulässig.<br />

Die angesprochene Problematik der Stellplätze und der erschwerten Verkehrssituation speziell auf<br />

der Grabenstraße wurde zwischenzeitlich wiederholt erörtert und intensiv geprüft. Auch wurde ein<br />

Vorschlag der früheren Eigentümerin der gesamten Alten Kolonie (Rhein-Lippe; heute Evonik)<br />

nochmals überprüft. Die damalige Eigentümerin hatte bereits Flurstücke teilen lassen, um einen<br />

Garagenhof zwischen der Weddigen- und Siebertstraße zu errichten. Dieses Vorhaben konnte<br />

wegen seiner planungsrechtlichen Unzulässigkeit nicht realisiert werden (Anlage 5).<br />

Wie bereits erwähnt tragen Grünflächen / Vorgärten zum Gartenstadtcharakter und damit zum<br />

Denkmalschutzwert der Alten Kolonie bei. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hatte daher zunächst<br />

das Benehmen für die Errichtung von Stellplätzen an den seitlichen Hausfronten verweigert.<br />

Um jedoch ein generelles Benehmen herstellen zu können und gleichzeitig die schwierige<br />

Verkehrs – und Parksituation zu entlasten, wurde ein Kompromiss geschlossen, bei dem der<br />

denkmalwürdige Gartenstadtcharakter nicht so sehr beeinträchtigt wird. Dieser Kompromiss ist die<br />

Errichtung eines Stellplatzes aus Rasengittersteinen in Reifenbreite, der ausnahmsweise zulässig<br />

ist.<br />

4.2 Rückbau der bereits errichteten und nicht genehmigten Stellplatzfläche<br />

Die Problematik wurde mehrfach mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege besprochen. Es<br />

wurde die Frage erörtert, ob das Gestaltungshandbuch mit einer neuen generellen Benehmensherstellung<br />

dahin gehend geändert werden kann, ob die Stellplatzfläche gänzlich versiegelt werden<br />

kann, um das Ein – und Ausfahren zu erleichtern.<br />

Die negativen Stellungnahmen des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vom 29.11.2010 und<br />

10.02.2011 sowie die Aufforderung an die Untere Denkmalbehörde, ordnungsbehördliche Maßnahmen<br />

mit Rückbaufristen zu erlassen, sind eindeutig (Anlagen 6, 7, 8).<br />

Es wurden zehn Rückbauforderungen bezüglich der Stellplätze erlassen. Bis dato wurde keine<br />

vollzogen, da meist eine Einigung im Vorfeld stattgefunden hat und / oder das Urteil einer Klage<br />

bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewartet wurde.<br />

Gegen die Rückbauforderung klagte lediglich ein einziger Denkmaleigentümer. In diesem Streitfall<br />

wurde kein Urteil gesprochen. Am 30.04.2012 hat der Richter am Verwaltungsgericht bei einem<br />

Ortstermin (Anlage 9) auf der Grabenstraße mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege, den<br />

Klägern und der Unteren Denkmalbehörde einen Vergleich geschlossen, der wie folgt lautet:<br />

„Die Örtlichkeit wird in Augenschein genommen. Der anwesende Fahrer des Verwaltungsgerichtes<br />

Düsseldorf wird gebeten mit dem Dienstwagen die gepflasterte Stellplatzfläche mehrmals an- und<br />

abzufahren. Dabei wird festgestellt, dass die angelegte Stellplatzfläche in Rasengitterstein im Hinblick<br />

auf den Grundstückszuschnitt und die Bordsteinabsenkung ausreicht, damit Insassen des

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!