Sitzung STEA 14.11.12 - Stadt Neukirchen-Vluyn

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3.1 Denkmäler der Alten Kolonie TOP 09 - 6 - Die 177 Wohngebäude der Alten Kolonie sind wie folgt auf drei Denkmallistennummern verteilt: Nr. 73: 138 Wohneinheiten Nr. 74: 38 Wohneinheiten und Nr. 75: 1 Wohneinheit. Da alle Gebäude der Alte Kolonie bei der Eintragung nur drei unterschiedliche Eigentümer hatten, konnten aus Kosten- und Zeitgründen drei, anstatt 177 Eintragungsbescheide verfügt werden. 3.2 Auszug aus dem Eintragungsbescheid Der Eintragungsbescheid enthält die folgende Formulierung: „Die Gebäude der Alten Kolonie; Gemarkung: x; Flur: x, Flurstück: x wird als Teil der Siedlung Alte Kolonie als Denkmal gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 DSchG unter der lfd. Nr. x in die Denkmalliste der Stadt Neukirchen-Vluyn eingetragen“. In der Anlage 2 ist ersichtlich, das sich die Unterschutzstellung der Gebäude in der Alten Kolonie auf die Außenhaut, die Eingangsbereiche, die im inneren gelegenen Treppenhäuser und die Vorgärten nebst Einfriedung bezieht. 3.3 Begründung der Denkmaleigenschaft der Alten Kolonie Bei der Arbeitersiedlung Alte Kolonie handelt es sich um eine Gesamtanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG NRW. Die Siedlung ist bedeutend für die Geschichte Neukirchen-Vluyns und für die Entwicklung von Arbeits- und Produktionsverhältnissen. An ihrer Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen, hier insbesondere wirtschafts- und sozialgeschichtlichen sowie städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse. Hierzu wird auf das Schreiben des Planungsamtes der Stadt Neukirchen-Vluyn vom 17.08.1989 verwiesen: „Seit 1917 wurde die Arbeitersiedlung Alte Kolonie vorzugsweise für den Wohnbedarf der aus Oberschlesien angeworbenen Bergleute errichtet. Im Zusammenhang mit den Gebäuden der Zeche Niederberg dokumentiert sie den Beginn der Bergbautätigkeit in Neukirchen-Vluyn, die zu einem raschen Bevölkerungswachstum und im Jahr 1928 zur Vereinigung der bislang selbständigen Gemeinden führte. Der größte Teil der Siedlung besteht aus Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern, die für die Unterbringung von Arbeitern geplant waren; eine Sonderform bilden die im Süden der Kolonie gelegenen, aufwendiger gestalteten Häuser für niedrige Beamte. Durch die Übertragung von Rangunterschieden am Arbeitsplatz auf die Architektur der Wohngebäude ergibt sich ein anschauliches Zeugnis für die Kultur- und Sozialgeschichte des frühen 20. Jahrhunderts. Darüber hinaus zählt die von der Architekturfirma Conrad und Heinrich Bleckmann aus Bochum projektierte Alte Kolonie in architektur- und stadtbaugeschichtlicher Hinsicht zu den bedeutendsten Zechensiedlungen der zwanziger Jahre; sie stellt sowohl in ihrer baulich-räumlichen Konzeption als auch in der Einbeziehung der Vorgärten und des Baumbestandes in die städtebauliche Gestaltung eine beispielhafte Anlage für die zunächst in England und später auch in Mitteleuropa verbreitete Gartenstadtidee dar.“ Eine weitergehende Begründung erfolgte im Rahmen von Widerspruchsverfahren. Im Widerspruchsbescheid vom 31.10.1994 wird ausgeführt: „(...) Das Ziel der Unterschutzstellung der Siedlung Alte Kolonie ist es, über das äußere Erscheinungsbild hinaus die historische Substanz der Gebäude zu erhalten, die, örtlichen niederrhreinischen Überlieferungen und der ländlichen Umgebung angepasst, aus dem ortsüblichen Backsteinmaterial bestehen und mit Mansard- und Walmdächern gedeckt sind

TOP 09 - 7 - (...). Die Alte Kolonie mit ihren ein- bis zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern in Ziegelbauweise steht in der vielfältigen Bebauung mit Gärten und der Anlage des Weddigenplatzes in der Tradition der Gartenstädte. Weil sie ohne große Veränderungen erhalten geblieben ist, muss ihr eine hohe schützenswerte Qualität zugesprochen werden, die es nicht nur vom Erscheinungsbild, sondern auch substanziell zu erhalten gilt.“ In der Begründung der Denkmalschutzeigenschaft wird die Siedlung als Ganzes hervorgehoben. Die Struktur, das heißt die Raumaufteilung von Wegen, Straßen, Plätzen, Wohnhäusern, Nebengebäuden und Gartenflächen, konstituieren die Siedlung in ihrer Gesamtheit. Diese Gesamtheit wäre nicht mehr gegeben, würden einzelne Gebäude der Alten Kolonie aus der Denkmalliste entfernt. 3.4. Beratungsleistungen der Unteren Denkmalbehörde bezogen auf die Privatisierung der Alten Kolonie und Gestaltungshandbuch 3.4.1 Einleitung Die denkmalgeschützte historische Siedlung „Alte Kolonie“ ist für die heutigen Bewohner attraktiv geblieben. Sie schätzen ihre Wohn- und Lebensqualität in einer sehr begrünten und guten städtischen Lage. Bei zunehmenden Verkäufen und Privatisierungen entschließen sich immer mehr Mieter zum Kauf. Diese grundsätzlich positive Entwicklung der Eigentumsbildung kann für die Denkmalpflege, die für eine möglichst authentische, einheitliche Erhaltung denkmalgeschützter Siedlungen zu sorgen hat, aber zunehmend – ohne eine rechtsbindende Gestaltungssatzung - zum Problem werden: Hatte sie bisher nur einen Ansprechpartner – in diesem Fall 3 – nämlich in der Regel eine Wohnbaugesellschaft – so steht sie nun einer Vielzahl von Einzeleigentümern (hier: 177 Eigentümer) mit individuellen Ansprüchen und individuellem Beratungsbedarf gegenüber. 3.4.2 Information und Beratung in der Praxis Die Eigentümer erhalten direkt nach dem Kauf eines Denkmals in der Alten Kolonie das Gestaltungshandbuch und ein informatives Anschreiben von der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Neukirchen-Vluyn. In diesem wird mitgeteilt, dass jede bauliche Veränderung an dem erworbenen Denkmal einer denkmalrechtliche Erlaubnis bedarf. Aber bereits zuvor wird in den Kaufverträgen zwischen Alt- und Neueigentümer auf den Denkmalwert hingewiesen. In den Kaufverträgen finden sich Formulierungen wie: „dem Käufer ist bekannt, dass die Stadt Neukirchen-Vluyn das hier gekaufte Gebäude gemeinsam mit anderen als Teil der Siedlung Alte Kolonie unter Denkmalschutz gestellt hat. Der Denkmalschutz ist beschränkt auf die Außenhaut, die Eingangsbereiche, die im inneren gelegen Treppenhäuser und die Vorgärten nebst Einfriedung der Häuser.“ Der planungs- und denkmalrechtlich zulässige eingeschossige Anbau bis zu 5 m Tiefe wird ebenfalls bereits im Kaufvertrag geregelt (Anlage 3: Gliederungspunkt f ). Eine Vielzahl der Denkmaleigentümer haben sich beraten lassen und stellten einen Antrag auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW. Dieser Antrag wird zum Rheinischen Amt für Denkmalpflege geleitet mit der Bitte, das Benehmen herzustellen. Die Benehmensherstellung ist die Voraussetzung für die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung. Bedingt durch die raschen Verkäufe der Gebäude durch die ehemals Rhein-Lippe (Evonik) und den nachvollziehbaren Wünschen der Eigentümer, schnellstmögliche Renovierungs- und Veränderungsmaßnahmen durchführen zu können, die einer Erlaubnis erfordern, entstand die Idee, ein Gestaltungshandbuch für mögliche Veränderungsmaßnahmen zu erstellen.

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Die Alte Kolonie mit ihren ein- bis zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern in Ziegelbauweise steht<br />

in der vielfältigen Bebauung mit Gärten und der Anlage des Weddigenplatzes in der Tradition der<br />

Gartenstädte. Weil sie ohne große Veränderungen erhalten geblieben ist, muss ihr eine hohe<br />

schützenswerte Qualität zugesprochen werden, die es nicht nur vom Erscheinungsbild, sondern<br />

auch substanziell zu erhalten gilt.“<br />

In der Begründung der Denkmalschutzeigenschaft wird die Siedlung als Ganzes hervorgehoben.<br />

Die Struktur, das heißt die Raumaufteilung von Wegen, Straßen, Plätzen, Wohnhäusern, Nebengebäuden<br />

und Gartenflächen, konstituieren die Siedlung in ihrer Gesamtheit. Diese Gesamtheit<br />

wäre nicht mehr gegeben, würden einzelne Gebäude der Alten Kolonie aus der Denkmalliste entfernt.<br />

3.4. Beratungsleistungen der Unteren Denkmalbehörde bezogen auf die Privatisierung der<br />

Alten Kolonie und Gestaltungshandbuch<br />

3.4.1 Einleitung<br />

Die denkmalgeschützte historische Siedlung „Alte Kolonie“ ist für die heutigen Bewohner attraktiv<br />

geblieben. Sie schätzen ihre Wohn- und Lebensqualität in einer sehr begrünten und guten städtischen<br />

Lage. Bei zunehmenden Verkäufen und Privatisierungen entschließen sich immer mehr<br />

Mieter zum Kauf.<br />

Diese grundsätzlich positive Entwicklung der Eigentumsbildung kann für die Denkmalpflege, die für<br />

eine möglichst authentische, einheitliche Erhaltung denkmalgeschützter Siedlungen zu sorgen hat,<br />

aber zunehmend – ohne eine rechtsbindende Gestaltungssatzung - zum Problem werden: Hatte<br />

sie bisher nur einen Ansprechpartner – in diesem Fall 3 – nämlich in der Regel eine Wohnbaugesellschaft<br />

– so steht sie nun einer Vielzahl von Einzeleigentümern (hier: 177 Eigentümer) mit individuellen<br />

Ansprüchen und individuellem Beratungsbedarf gegenüber.<br />

3.4.2 Information und Beratung in der Praxis<br />

Die Eigentümer erhalten direkt nach dem Kauf eines Denkmals in der Alten Kolonie das Gestaltungshandbuch<br />

und ein informatives Anschreiben von der Unteren Denkmalbehörde der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong>. In diesem wird mitgeteilt, dass jede bauliche Veränderung an dem erworbenen<br />

Denkmal einer denkmalrechtliche Erlaubnis bedarf.<br />

Aber bereits zuvor wird in den Kaufverträgen zwischen Alt- und Neueigentümer auf den Denkmalwert<br />

hingewiesen. In den Kaufverträgen finden sich Formulierungen wie: „dem Käufer ist bekannt,<br />

dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> das hier gekaufte Gebäude gemeinsam mit anderen als Teil der<br />

Siedlung Alte Kolonie unter Denkmalschutz gestellt hat. Der Denkmalschutz ist beschränkt auf die<br />

Außenhaut, die Eingangsbereiche, die im inneren gelegen Treppenhäuser und die Vorgärten nebst<br />

Einfriedung der Häuser.“<br />

Der planungs- und denkmalrechtlich zulässige eingeschossige Anbau bis zu 5 m Tiefe wird ebenfalls<br />

bereits im Kaufvertrag geregelt (Anlage 3: Gliederungspunkt f ).<br />

Eine Vielzahl der Denkmaleigentümer haben sich beraten lassen und stellten einen Antrag auf<br />

eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW. Dieser Antrag wird zum Rheinischen<br />

Amt für Denkmalpflege geleitet mit der Bitte, das Benehmen herzustellen. Die Benehmensherstellung<br />

ist die Voraussetzung für die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung.<br />

Bedingt durch die raschen Verkäufe der Gebäude durch die ehemals Rhein-Lippe (Evonik) und<br />

den nachvollziehbaren Wünschen der Eigentümer, schnellstmögliche Renovierungs- und Veränderungsmaßnahmen<br />

durchführen zu können, die einer Erlaubnis erfordern, entstand die Idee, ein<br />

Gestaltungshandbuch für mögliche Veränderungsmaßnahmen zu erstellen.

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