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Sitzung STEA 14.11.12 - Stadt Neukirchen-Vluyn

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TOP 09 - 5 -<br />

Benehmenherstellung mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege (§ 40 DSchG NRW)<br />

Für die kostenpflichtige Bescheinigung nach § 40 DSchG legt das Gebührengesetz für das Land<br />

NRW die Höhe der Gebühr fest. Gebührenfrei bleiben anerkennungsfähige Kosten bis 5.000 Euro.<br />

Ansonsten beträgt die Gebühr 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 Euro.<br />

2.3.2 Die Rolle der Unteren Denkmalbehörde<br />

Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen.<br />

Für die Ausübung der umfangreichen Tätigkeiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist<br />

die Untere Denkmalbehörde (UDB) zuständig, die zugleich die erste Kontaktadresse für Denkmaleigentümer<br />

ist.<br />

Die Untere Denkmalbehörde<br />

berät und betreut Denkmaleigentümer, interessierte Bürger, Handwerker und Architekten. Ziel<br />

ist die langfristige Erhaltung originaler Bausubstanz, die Durchführung einer qualitätsvollen Reparatur,<br />

die Erneuerung oder Ergänzung der Baudenkmäler,<br />

prüft und stellt Erlaubnisse nach § 9 DSchG NRW aus,<br />

prüft und stellt Steuerbescheinigungen nach § 40 DSchG NRW aus,<br />

stellt die Denkmalliste auf und führt sie fort.<br />

Die UDB ist in <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> organisatorisch dem Planungs- und Bauordnungsamt angegliedert.<br />

Übergeordnet sind der Kreis Wesel als Obere Denkmalbehörde und das Ministerium für Städtebau<br />

und Wohnen, Kultur und Sport NRW als Oberste Denkmalbehörde.<br />

Als gutachterliche Fachbehörde steht der Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für<br />

Denkmalpflege und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, der Unteren Denkmalbehörde<br />

beratend zur Seite. Die UDB treffen gemäß § 21 DSchG NRW (Zuständigkeiten der Denkmalbehörden)<br />

ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband (Rheinisches Amt für<br />

Denkmalpflege).<br />

2.3.3 Die Bedeutung der Denkmalliste<br />

Sofern die Gegebenheiten vorliegen, dass für Sachen und Mehrheiten von Sachen und Teile von<br />

Sachen, ein öffentliches Interesse an deren Erhaltung und Nutzung besteht (§ 2 DSchG NRW),<br />

sind diese als Denkmäler definiert und werden in die Denkmalliste der jeweiligen Gemeinde eingetragen.<br />

Die Eintragung erfolgt<br />

durch die Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen<br />

oder<br />

auf Antrag des Eigentümers oder<br />

des Landschaftverbandes.<br />

Die Denkmalliste wird von der UDB geführt und steht jedermann zur Einsicht offen.<br />

3. Denkmalschutz und Denkmalpflege in <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong><br />

Die Denkmalliste der <strong>Stadt</strong> <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> ist als Anlage 1 beigefügt. In der <strong>Stadt</strong> stehen insgesamt<br />

342 Objekte unter Denkmalschutz. Diese Denkmäler sind unter 81 Denkmallistennummern<br />

eingetragen (Stand: 02.02.2005).<br />

Die folgenden Erläuterungen und Stellungnahmen werden sich einschließlich und hauptsächlich<br />

auf die denkmalgeschützten Gebäude der Alten Kolonie beziehen. Diese Denkmäler sind Inhalt<br />

des vom <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss beschlossenen CDU-Antrages vom 24.11.2010 und Anlass<br />

für den Antrag der SPD-Fraktion vom 13.08.2011.

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