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Sitzung STEA 14.11.12 - Stadt Neukirchen-Vluyn

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TOP 09 - 4 -<br />

2.3 Denkmaleigentümer und Untere Denkmalbehörde<br />

2.3.1 Die Rolle des Denkmaleigentümers<br />

Denkmalschutz bedeutet nicht, dass an einem Gebäude nichts mehr verändert werden darf oder<br />

ein bestimmter Zustand wiederhergestellt werden muss. Das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-<br />

Westfalens (§ 7, Abs. 1) legt grundsätzlich fest: "Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten<br />

haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und<br />

vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist."<br />

Denkmäler dürfen verändert werden, um sie weiter erhalten und sinnvoll nutzen zu können. Bei<br />

Veränderungsabsichten ist eine Erlaubnis durch die Untere Denkmalbehörde erforderlich, die wiederum<br />

mit dem LVR-Amt 1 für Denkmalpflege im Rheinland in Kontakt tritt, bevor sie eine Entscheidung<br />

trifft. Dies hat für Sie den Vorteil, dass die Fachleute der Denkmalbehörden ihre Spezialkenntnisse<br />

in der Behandlung historischer Bausubstanz einbringen können. Sie können Ihnen helfen,<br />

kostspielige Fehler bereits in der Planungsphase zu vermeiden und bautechnisch korrekte<br />

Lösungen anzuwenden.<br />

Der hierzu notwendige Antrag und gegebenenfalls die interne Abstimmung zwischen den Fachleuten<br />

von Denkmalbehörde und LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland sind nicht nur Voraussetzung<br />

für die Erlaubnis des Vorhabens, sondern auch für die Inanspruchnahme möglicher finanzieller<br />

Hilfen und steuerlicher Vorteile. Hierzu berät Sie Ihre Untere Denkmalbehörde ausführlich.<br />

Infolge der Bedeutung von Denkmälern bedürfen bauliche Maßnahmen an Denkmälern nicht nur<br />

einer bauordnungsrechtlichen, sondern auch einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Nach dem<br />

nordrhein-westfälischem Denkmalschutzgesetz (§ 9 DSchG NRW - Erlaubnispflichtige Maßnahmen)<br />

ist die Veränderung an einem Denkmal (wie zum Beispiel: Fassadenanstrich, Austausch von<br />

Fenstern, Veränderungen im Vorgartenbereich) erlaubnispflichtig. Die denkmalrechtliche Erlaubnis<br />

muss vor Beginn der Maßnahme bei der Unteren Denkmalbehörde beantragt werden. Mit diesem<br />

Verfahren soll sicher gestellt werden, dass das Gebäude erhalten wird und nur substanzschonende<br />

Maßnahmen ausgeführt werden.<br />

Der Verkauf eines Denkmales muss durch den ehemaligen und neuen Eigentümer gegenüber der<br />

Unteren Denkmalbehörde angezeigt werden.<br />

Verstöße gegen das Nordrhein-Westfälische Denkmalschutzgesetz können mit Geldbußen geahndet<br />

werden (§ 41 DSchG NRW).<br />

Der Verantwortung des Denkmaleigentümers auf der einen stehen steuerliche Vorteile auf der anderen<br />

Seite gegenüber. Der Gesetzgeber ermöglicht Denkmaleigentümern eine erhöhte Absetzungsmöglichkeit<br />

für Aufwendungen, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um das Baudenkmal<br />

zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen.<br />

Bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften<br />

ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung<br />

und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 vom Hundert und in den folgenden<br />

vier Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, absetzen<br />

(§§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz (EstG)).<br />

Die Steuerbescheinigungen nach § 40 DSchG NRW ist mit dem vorgegeben Antragsformular bei<br />

der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen.<br />

Voraussetzungen, um diese kostenpflichtigen Bescheinigung zu erteilen, sind:<br />

Das Gebäude muss in die Denkmalliste eingetragen sein,<br />

Alle Maßnahmen müssen vor der Durchführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt<br />

worden sein. Das bedeutet, es muss eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW oder eine Baugenehmigung<br />

nach der Landesbauordnung vorliegen,<br />

1 LVR = Landschaftsverband Rheinland

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