Sitzung STEA 14.11.12 - Stadt Neukirchen-Vluyn
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TOP 09 - 4 -<br />
2.3 Denkmaleigentümer und Untere Denkmalbehörde<br />
2.3.1 Die Rolle des Denkmaleigentümers<br />
Denkmalschutz bedeutet nicht, dass an einem Gebäude nichts mehr verändert werden darf oder<br />
ein bestimmter Zustand wiederhergestellt werden muss. Das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-<br />
Westfalens (§ 7, Abs. 1) legt grundsätzlich fest: "Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten<br />
haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und<br />
vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist."<br />
Denkmäler dürfen verändert werden, um sie weiter erhalten und sinnvoll nutzen zu können. Bei<br />
Veränderungsabsichten ist eine Erlaubnis durch die Untere Denkmalbehörde erforderlich, die wiederum<br />
mit dem LVR-Amt 1 für Denkmalpflege im Rheinland in Kontakt tritt, bevor sie eine Entscheidung<br />
trifft. Dies hat für Sie den Vorteil, dass die Fachleute der Denkmalbehörden ihre Spezialkenntnisse<br />
in der Behandlung historischer Bausubstanz einbringen können. Sie können Ihnen helfen,<br />
kostspielige Fehler bereits in der Planungsphase zu vermeiden und bautechnisch korrekte<br />
Lösungen anzuwenden.<br />
Der hierzu notwendige Antrag und gegebenenfalls die interne Abstimmung zwischen den Fachleuten<br />
von Denkmalbehörde und LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland sind nicht nur Voraussetzung<br />
für die Erlaubnis des Vorhabens, sondern auch für die Inanspruchnahme möglicher finanzieller<br />
Hilfen und steuerlicher Vorteile. Hierzu berät Sie Ihre Untere Denkmalbehörde ausführlich.<br />
Infolge der Bedeutung von Denkmälern bedürfen bauliche Maßnahmen an Denkmälern nicht nur<br />
einer bauordnungsrechtlichen, sondern auch einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Nach dem<br />
nordrhein-westfälischem Denkmalschutzgesetz (§ 9 DSchG NRW - Erlaubnispflichtige Maßnahmen)<br />
ist die Veränderung an einem Denkmal (wie zum Beispiel: Fassadenanstrich, Austausch von<br />
Fenstern, Veränderungen im Vorgartenbereich) erlaubnispflichtig. Die denkmalrechtliche Erlaubnis<br />
muss vor Beginn der Maßnahme bei der Unteren Denkmalbehörde beantragt werden. Mit diesem<br />
Verfahren soll sicher gestellt werden, dass das Gebäude erhalten wird und nur substanzschonende<br />
Maßnahmen ausgeführt werden.<br />
Der Verkauf eines Denkmales muss durch den ehemaligen und neuen Eigentümer gegenüber der<br />
Unteren Denkmalbehörde angezeigt werden.<br />
Verstöße gegen das Nordrhein-Westfälische Denkmalschutzgesetz können mit Geldbußen geahndet<br />
werden (§ 41 DSchG NRW).<br />
Der Verantwortung des Denkmaleigentümers auf der einen stehen steuerliche Vorteile auf der anderen<br />
Seite gegenüber. Der Gesetzgeber ermöglicht Denkmaleigentümern eine erhöhte Absetzungsmöglichkeit<br />
für Aufwendungen, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um das Baudenkmal<br />
zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen.<br />
Bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften<br />
ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung<br />
und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 vom Hundert und in den folgenden<br />
vier Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, absetzen<br />
(§§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz (EstG)).<br />
Die Steuerbescheinigungen nach § 40 DSchG NRW ist mit dem vorgegeben Antragsformular bei<br />
der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen.<br />
Voraussetzungen, um diese kostenpflichtigen Bescheinigung zu erteilen, sind:<br />
Das Gebäude muss in die Denkmalliste eingetragen sein,<br />
Alle Maßnahmen müssen vor der Durchführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt<br />
worden sein. Das bedeutet, es muss eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW oder eine Baugenehmigung<br />
nach der Landesbauordnung vorliegen,<br />
1 LVR = Landschaftsverband Rheinland