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Sitzung STEA 14.11.12 - Stadt Neukirchen-Vluyn

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TOP 09 - 3 -<br />

Hier hilft nur die geduldige Aufklärung über den Wert, den diese Siedlungen in sich bergen und der<br />

durch diese gutgemeinten Maßnahmen häufig für immer verloren geht. Zu den rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten<br />

und dem Willen, sie notfalls auch einzusetzen, muss daher auch die Bereitschaft<br />

der Gemeinden kommen, Beratungspersonal bereitzustellen, das seine Ratschläge zur<br />

technisch einwandfreien Instandsetzung mit Hinweisen verbindet, wie die alten Bautechniken in<br />

diesen Häusern wieder aufgegriffen werden können. Auszeichnungen, Herausstellungen in der<br />

Presse, Anerkennungsplaketten für gelungene Herstellungen alter Siedlungshäuser vermögen in<br />

der Regel mehr zu erreichen als die nachträgliche Verhängung von Bußgeldern.<br />

Was für Siedlungen der Gründerjahre gilt, trifft in noch weit stärkerem Maße auf die alten ländlichen<br />

Siedlungen, Ortschaften und Weiler. Auch hier gilt, dass das persönliche Ansprechen und<br />

Ratgeben wirkungsvolle Mittel zur Erhaltung des besonderen Charakters, der Wohnqualität und<br />

des Dokumentationswertes dieser Siedlungen und Ortschaften sind.<br />

2.2.2 Baugesetzbuch<br />

Neben dem Denkmalschutzgesetz bietet das Baugesetzbuch (BauGB) mit der Erhaltungssatzung<br />

gemäß § 172 BauGB ein Instrument, mit dem die Erhaltung ganzer Siedlungen und ihre Anpassung<br />

an veränderte Lebensbedürfnisse gesteuert und in stadtbildpflegerisch befriedigende Bahnen<br />

gelenkt werden kann.<br />

Danach kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine Satzung Gebiete bezeichnen,<br />

in denen die Genehmigung für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie<br />

die Errichtung von baulichen Anlagen aus besonderen Gründen versagt werden kann. Die Genehmigung<br />

darf versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie allein<br />

oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die <strong>Stadt</strong>gestalt oder das<br />

Landschaftsbild prägt oder weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer<br />

Bedeutung ist.<br />

Diese Möglichkeit des Bestandsschutzes durch Erhaltungssatzungen ist in Nordrhein-Westfalen<br />

bislang verhältnismäßig häufig praktiziert worden. Insbesondere Großstädte haben hiermit gute<br />

Erfahrungen gemacht, um Wohnbereiche, die einem besonderen Veränderungsdruck ausgesetzt<br />

und damit auch denkmalpflegerisch sehr gefährdet sind, gegen Boden- und Bauspekulationen<br />

abzusichern.<br />

©<br />

Eine ähnliche Möglichkeit bietet die Ausweisung eines Sanierungsgebietes durch den Erlass einer<br />

Sanierungssatzung nach §§ 136 ff. BauGB. Hierdurch erhält die Gemeinde die Möglichkeit, in diesem<br />

Gebiet besondere Regelungen und Kontrollen zum Schutz der überkommenen Bausubstanz<br />

zu schaffen. Allerdings ist die Ausweisung eines Sanierungsgebietes von seiner Natur her eine<br />

vorübergehende Maßnahme, die aufzuheben ist, sobald der Zweck dieser Maßnahme, nämlich die<br />

Beseitigung bestehender städtebaulicher Missstände, erreicht worden ist.<br />

2.2.3 Landesbauordnung NRW<br />

Auch die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bietet ein Instrument für<br />

denkmalpflegerische Maßnahmen, indem sie den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, die weitere<br />

Entwicklung bestimmter Gebiete durch Gestaltungssatzungen zu steuern.<br />

Nach § 86 BauO NRW können die Gemeinden durch Satzung oder Festsetzung im Bebauungsplan<br />

besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum<br />

Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder<br />

geschichtlicher Bedeutung sowie von Denkmälern und Naturdenkmälern festlegen.<br />

Hier steht jedoch nicht der Gedanke im Vordergrund, bestehende Substanz zu erhalten, sondern<br />

der Verunstaltung eines schützenswerten Gebietes durch unangemessene bauliche Maßnahmen<br />

vorzubeugen.

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