Sitzung STEA 14.11.12 - Stadt Neukirchen-Vluyn
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TOP 09 - 2 -<br />
2.Denkmalschutz und Denkmalpflege<br />
2.1 Definition und Bedeutung<br />
Denkmäler sind Sachen und Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung<br />
und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen<br />
bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung<br />
der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische,<br />
wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (nach § 2 DSchG<br />
NRW).<br />
Denkmalschutz, dem somit auch die Aufgabe zugewiesen ist, die Siedlungsgeschichte zu dokumentieren,<br />
kann an Städten, Ortschaften und Siedlungen in ihrer Gesamtheit nicht vorbeigehen.<br />
Dies gilt vor allem für die große Zahl von Arbeitersiedlungen, die für das Industrieland Nordrhein-<br />
Westfalen und seine Sozialgeschichte von ganz besonderem Wert sind.<br />
Bei dieser Aufgabe reichen die Instrumente des Denkmalschutzes allein nicht aus. Der Denkmalschutz<br />
muss sich hier auch der Instrumente bedienen, die andere Gesetze eröffnen.<br />
2.2 Rechtliche Instrumente<br />
2.2.1 Denkmalschutzgesetz<br />
Das Denkmalschutzgesetz des Landes NRW (DSchG NRW) selbst bietet speziellen Schutz für<br />
<strong>Stadt</strong>teile, <strong>Stadt</strong>viertel und Siedlungen mit dem Instrument der Unterschutzstellung als Denkmalbereich<br />
durch Satzung der Gemeinde.<br />
Daneben besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine Siedlung als Baudenkmal unter Schutz<br />
zu stellen. Um mehrere bauliche Anlagen als ein Denkmal anzusehen, muss ein enger und zwingender<br />
Zusammenhang unter den einzelnen Bauten bestehen. Diese Voraussetzung kann bei<br />
einer (Arbeiter-)Siedlung vorliegen, wenn sie beispielsweise nach einem einheitlichen Plan errichtet<br />
worden ist. Ein loser Zusammenhang, auch wenn er städtebaulich reizvoll ist, reicht nicht aus.<br />
Welche der genannten Maßnahmen im Einzelfall am zweckmäßigsten anzuwenden ist, kann generell<br />
nicht gesagt werden. In diesen Überlegungen wird sicher eine Rolle spielen, wie weit die Gemeinde<br />
sich der Mitwirkung des Amtes für Denkmalpflege versichern will. In Denkmalbereichen<br />
kommt diesem eine maßgebliche Funktion zu.<br />
Darüber hinaus eröffnet der Denkmalbereich dem Eigentümer unter Umständen (z. B. vorherige<br />
denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, Erhaltung eines Denkmales) steuerliche Vergünstigungen, die<br />
er im Bereich einer Erhaltungssatzung oder Gestaltungssatzung nicht hat.<br />
Generell ist festzuhalten, dass Schutzinstrumente für ganze Ortschaften und Siedlungenaußerordentlich<br />
hohe Anforderungen an die persönliche Beratung der dort wohnenden Bürger stellen. Gerade<br />
im Zuge der seit mehreren Jahren in Nordrhein-Westfalen praktizierten Privatisierung ganzer<br />
Arbeitersiedlungen hat sich herausgestellt, dass dort der starke, menschlich verständliche Wunsch<br />
besteht, in diesen Siedlungshäusern mit „modernem Wohnkomfort“ zu leben.<br />
©<br />
Viele Bewohner solcher Siedlungen neigen dazu, bauliche Maßnahmen zur Wärmedämmung und<br />
leichteren Pflege von Altbauten mit verhältnismäßig geringem Aufwand durchzuführen: Die überkommenen<br />
Sprossenfenster werden durch moderne Fertigfabrikate ersetzt (zu Kunststofffenstern<br />
siehe: OVG NRW Urt. v. 23.04.1992 –7A 936/90; VG Köln Urt. v. 05.10.1993 – 14 L 2145/92). An<br />
die Stelle von Klappläden, die Siedlungen oftmals ihr charakteristisches Erscheinungsbild verleihen,<br />
treten Rollladenkästen. Die besondere Ziegel- oder Putzstruktur wird durch eine Wärmedämmfassade<br />
überdeckt. Dachausformungen weichen einer einheitlichen Bedeckung mit Betonpfannen.