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Sitzung STEA 14.11.12 - Stadt Neukirchen-Vluyn

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Für die CDU-Fraktion:<br />

E I N L A D U N G<br />

zur 15. <strong>Sitzung</strong> / WP 2009-2014 des<br />

STADTENTWICKLUNGSAUSSCHUSSES<br />

am Mittwoch, den 14.11.2012, Beginn 17.00 Uhr,<br />

im großen <strong>Sitzung</strong>ssaal des Rathauses <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong><br />

Kurt Best Vorsitzender<br />

Günther Fesselmann<br />

Dirk Hollinderbäumer<br />

Mike Wirtz<br />

Helmut Jänecke Sachkundiger Bürger<br />

Dr. Heiko Haaz<br />

Thomas Stralka Sachkundiger Bürger<br />

Für die SPD-Fraktion:<br />

Jochen Gottke<br />

Rolf Heber Stv. Vorsitzender<br />

Rüdiger Rohde Sachkundiger Bürger<br />

Arnfred Miller<br />

Gerd Lück<br />

Richard Stanczyk Sachkundiger Bürger<br />

Für die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen:<br />

Hans-Dieter Tersteegen<br />

Steffen Richter Sachkundiger Bürger<br />

Persönlicher Vertreter Christian Esser Sachkundiger Bürger<br />

Für die FDP-Fraktion:<br />

Wilhelm Steegmann Sachkundiger Bürger<br />

Persönlicher Vertreter Michael Kaiser Sachkundiger Bürger<br />

Für die Fraktion NV AUF geht`s:<br />

Klaus Köpp Sachkundige Bürger<br />

Persönlicher Vertreter Elisabeth Wannenmacher Sachkundige Bürgerin<br />

Allen übrigen Ratsmitgliedern zur Kenntnis.


T A G E S O R D N U N G<br />

Zur Geschäftsordnung<br />

- 2 -<br />

a) Feststellung der Anwesenheit<br />

b) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung<br />

c) Ausschließungsgründe<br />

A. Öffentlicher Teil<br />

TOP 1 Einwohnerfragen ( max. 15 Minuten )<br />

TOP 2 Bericht der Verwaltung über nicht ausgeführte Beschlüsse und Besonderheiten<br />

bei der Ausführung von Beschlüssen<br />

TOP 3 Anmerkungen zur Niederschrift über die <strong>Sitzung</strong> des <strong>Stadt</strong>entwicklungs-<br />

ausschusses -öffentlicher Teil- am 12.09.2012<br />

TOP 4 Anträge zur Tagesordnung gem. § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW<br />

TOP 5 Bestellung eines stellvertretenden Schriftführers<br />

TOP 6 Folgenutzung Niederberg<br />

— mündlicher Sachstandsbericht<br />

TOP 7 Ortskern <strong>Neukirchen</strong><br />

— Entwurf des Entwicklungskonzeptes<br />

TOP 8 Verlegung der Linie 7 im Bereich Inneboltstraße<br />

— Ergebnis der Prüfung<br />

TOP 9 Denkmalschutz und Denkmalpflege in <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong><br />

— Situationsdarstellung<br />

TOP 10 Bebauungsplan Nr. 116, Gebiet Niederberg südlich Fritz-Baum-Allee<br />

— Straßenbenennung<br />

TOP 11 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 141, Garagen südlich des Platzes am<br />

Museum<br />

— Verkaufsbereitschaft<br />

— Entscheidung über Einleitungsbeschluss<br />

TOP 12 Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> über die Ablösung von Stellplätzen<br />

(Stellplatzablösesatzung)<br />

— Beschluss<br />

TOP 13 Mitteilungen und Anfragen<br />

TOP 14 Einwohnerfragestunde


B. Nicht-öffentlicher Teil<br />

TOP 1 Bericht der Verwaltung über nicht ausgeführte Beschlüsse und Besonderheiten<br />

bei der Ausführung von Beschlüssen<br />

TOP 2 Anmerkungen zur Niederschrift über die <strong>Sitzung</strong> des <strong>Stadt</strong>entwicklungs-<br />

ausschusses –nicht-öffentlicher Teil- am 12.09.2012<br />

- 3 -<br />

TOP 3 Anträge zur Tagesordnung gem. § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW<br />

TOP 4 Vorhabenbezogene Bebauungspläne<br />

— Leistungsstörungen<br />

TOP 5 Mitteilungen und Anfragen<br />

<strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong>, den 29.10.2012<br />

Kurt Best<br />

Ausschussvorsitzender


TOP 2<br />

Der Bürgermeister 22.10.2012<br />

Dez. III / Amt 61<br />

MITTEILUNGSVORLAGE - öffentlich -<br />

Beratungsfolge: <strong>Sitzung</strong>stermin:<br />

<strong>STEA</strong> 14.11.2012<br />

Betreff:<br />

Bericht der Verwaltung über nicht ausgeführte Beschlüsse und Besonderheiten bei der Ausführung<br />

von Beschlüssen<br />

Berichterstatter/in:<br />

Herr Eccarius / Herr Knoblach<br />

Inhalt der Mitteilung:<br />

Die Verwaltung evaluiert die Besonderheiten bei der Ausführung von Beschlüssen sowie den<br />

aktuellen Sachstand zur Beschlussausführung. Sofern Beschlüsse nicht unmittelbar umgesetzt<br />

werden konnten oder sich Besonderheiten bei der Ausführung von Beschlüssen ergeben haben,<br />

sind diese in der beigefügten Anlage aufgeführt.<br />

Anlage:<br />

Sachstand der unerledigten Beschlüsse<br />

In Vertretung<br />

Eccarius<br />

Erster Beigeordneter


TOP 05<br />

Der Bürgermeister 15.10.2012<br />

Dez. III / Amt 61<br />

BESCHLUSSVORLAGE - öffentlich -<br />

Beratungsfolge: <strong>Sitzung</strong>stermin:<br />

StEA 14.11.2012<br />

Betreff:<br />

Bestellung eines stellvertretenden Schriftführers<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss beschließt, Herrn Harald Leimkühler als stellvertretenden<br />

Schriftführer zu bestellen.<br />

Abstimmung:<br />

Ja-Stimmen :<br />

Nein-Stimmen :<br />

Stimmenthaltungen :<br />

Nicht teilgenommen :<br />

Beteiligungen/Ergebnisse:<br />

- anderer Ämter : 10<br />

- Gleichstell.beauftr. : ...<br />

- Personalrat : ...<br />

Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:<br />

keine<br />

Berichterstatter/in:<br />

Herr Eccarius / Herr Knoblach<br />

Schilderung des Sachverhaltes:<br />

Der derzeitige stellvertretende Schriftführer für den <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss kann aus<br />

zeitlichen Gründen diese Aufgabe nicht mehr wahrnehmen. Daher soll der neue Mitarbeiter<br />

im Planungs- und Bauordnungsamt, Herr Harald Leimkühler, als neuer stellvertretender<br />

Schriftführer bestimmt werden.


In Vertretung<br />

Eccarius<br />

Erster Beigeordneter


TOP 07<br />

Der Bürgermeister 16.10.2012<br />

Dez. III / Amt 61<br />

BESCHLUSSVORLAGE - öffentlich -<br />

Beratungsfolge: <strong>Sitzung</strong>stermin:<br />

StEA 14.11.2012<br />

Betreff:<br />

Ortskern <strong>Neukirchen</strong><br />

— Entwurf des Entwicklungskonzeptes<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss beschließt den Entwurf des Entwicklungskonzeptes für den<br />

Ortskern <strong>Neukirchen</strong> als Leitfaden für das weitere Vorgehen.<br />

Abstimmung:<br />

Ja-Stimmen :<br />

Nein-Stimmen :<br />

Stimmenthaltungen :<br />

Nicht teilgenommen :<br />

Beteiligungen/Ergebnisse:<br />

- anderer Ämter : 23, 60<br />

- Gleichstell.beauftr. : ...<br />

- Personalrat : ...<br />

Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:<br />

Personal- und Sachkosten im Rahmen der im Haushalt veranschlagten Kosten für die Durchführung<br />

der weiteren Planung und der Maßnahmen<br />

Berichterstatter/in:<br />

Herr Eccarius / Herr Knoblach<br />

Schilderung des Sachverhaltes:<br />

In den Beratungen zum Haushalt 2010 wurde die Verwaltung mit der Erarbeitung eines Entwicklungskonzeptes<br />

für den Ortskern <strong>Neukirchen</strong> beauftragt.


Zunächst wurde dazu eine Analyse des Grafschafter Platzes ausgearbeitet und dem StEA in<br />

seiner <strong>Sitzung</strong> am 21.04.2010 vorgestellt (siehe Vorlage aus dem StEA vom 21.04.2010,<br />

TOP 14). Die Verwaltung hatte sich dieses Thema vorab herausgegriffen, da die funktionalen<br />

Verflechtungen zwischen ihm und dem Ortskern <strong>Neukirchen</strong> als eher gering eingestuft werden<br />

und die Umplanung auch als Einzelmaßnahme möglich erscheint. Der <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss<br />

beschloss, auf Grundlage der Analyse den Entwurf einer Umgestaltung<br />

durch die Verwaltung erarbeiten zu lassen.<br />

Erster Schritt für ein Gesamt-Entwicklungskonzept war die Identifikation von Handlungsfeldern<br />

durch die Verwaltung, die in der <strong>Sitzung</strong> des <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschusses am<br />

08.09.2010 vorgestellt wurden (siehe Vorlage aus dem StEA vom 08.09.2010, TOP 13). Dabei<br />

wurden die Chancen und Defizite des Ortskerns und mögliche Schritte für das weitere<br />

Vorgehen skizziert. Als wesentlicher Punkt des weiteren Vorgehens wurde die Aufstellung<br />

eines Handlungskatalogs genannt. Da Beratungsbedarf bestand, wurde der TOP auf die <strong>Sitzung</strong><br />

des StEA am 24.11.2010 verschoben. Zu dieser <strong>Sitzung</strong> wurde sowohl von der CDU-<br />

als auch von der SPD-Fraktion ein Antrag vorgelegt (siehe Vorlage aus dem StEA vom<br />

24.11.2010, TOP 13). Im Antrag der CDU wurden Verbesserungsmaßnahmen vorgeschlagen.<br />

Außerdem wurde die Verwaltung aufgefordert, sich mit den Eigentümern in Verbindung<br />

zu setzen. Die SPD bat um die Fortschreibung des Entwicklungskonzeptes aus dem Jahr<br />

1997. Der <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss empfahl daraufhin dem Rat, die Verwaltung zu beauftragen,<br />

eine städtebauliche Gesamtplanung für die Entwicklung des Ortskerns <strong>Neukirchen</strong><br />

zu erarbeiten. Die Verwaltung beauftragte daraufhin die Durchführung einer Gesamtplanung<br />

durch ein Planungsbüro. Hier sollte auch der Punkt Umgestaltung des Grafschafter<br />

Platzes mit aufgenommen werden. Der Entwurf für ein Entwicklungskonzept für den Ortskern<br />

<strong>Neukirchen</strong> liegt nun vor. Dieser Entwurf soll als Diskussionsgrundlage für die Akteure, die<br />

mit dem Ortskern befasst sind, dienen. Die Ergebnisse werden dem StEA zur erneuten Beratung<br />

und Beschlussfassung vorgelegt.<br />

Das Entwicklungskonzept (Entwurf) wird in der <strong>Sitzung</strong> durch Herrn del Vecchio vom Planungsbüro<br />

Atelier <strong>Stadt</strong> und Haus vorgestellt.<br />

Anlage:<br />

Ortskernkonzept <strong>Neukirchen</strong> (Entwurf)<br />

In Vertretung<br />

Eccarius<br />

Erster Beigeordneter


TOP 08<br />

Der Bürgermeister 22.10.2012<br />

Dez. III / Amt 61<br />

BESCHLUSSVORLAGE - öffentlich -<br />

Beratungsfolge: <strong>Sitzung</strong>stermin:<br />

StEA 14.11.2012<br />

Betreff:<br />

Verlegung der Linie 7 im Bereich Inneboltstraße<br />

— Ergebnis der Prüfung<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss beschließt:<br />

1. Mit Blick insbesondere auf die Bestandskunden soll die Linie 7 in ihrer Streckenführung vorerst<br />

nicht geändert werden;<br />

2. Einer Streckenführung über die Fritz-Baum-Allee, Inneboltstraße und Nieper Straße wird dann<br />

näher getreten, wenn sich durch die Gewerbegebiete auf der Fläche Niederberg eine Nachfrage<br />

nach einer ÖPNV-Bedienung abzeichnet.<br />

Abstimmung:<br />

Ja-Stimmen :<br />

Nein-Stimmen :<br />

Stimmenthaltungen :<br />

Nicht teilgenommen :<br />

Beteiligungen/Ergebnisse:<br />

- anderer Ämter : 60<br />

- Gleichstell.beauftr. : ...<br />

- Personalrat : ...<br />

Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:<br />

Personal- und Sachkosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel<br />

Berichterstatter/in:<br />

Herr Eccarius / Herr Knoblach / Herr Pachan (Büro BVS Rödel & Pachan)


Schilderung des Sachverhaltes:<br />

1. Einleitung<br />

TOP 08 - 2 -<br />

In der <strong>Sitzung</strong> des <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschusses am 16.05.2012 wurde die Fortschreibung des<br />

Nahverkehrsplanes des Kreises Wesel (NVP WES) zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.<br />

Der Ausschuss stimmte der vorgelegten Fortschreibung des Nahverkehrsplanes des Kreises Wesel<br />

zu (einstimmig). Zugleich wurde die Verwaltung beauftragt, den Streckenverlauf der Linie 7 zu<br />

überprüfen mit dem Ziel, den <strong>Vluyn</strong>er Süden und das Gewerbegebiet <strong>Vluyn</strong>-Süd anzubinden.<br />

Bei der Entwicklung und Fortschreibung eines Nahverkehrsplanes und der Bewertung einzelner<br />

Linien ist ein Bündel an Einflussgrößen zu beachten. Es wurde daher der Auftrag zur Bewertung<br />

einer teilweise neuen Streckenführung der Linie 7 an das Büro für Verkehrs- und <strong>Stadt</strong>planung<br />

BVS Rödel & Pachan vergeben. Dieses Büro war mit der Fortschreibung des NVP WES beauftragt<br />

und hat daher sehr umfangreiche und tiefgehende Kenntnisse, um den Prüfauftrag erledigen zu<br />

können.<br />

Die Fortschreibung des NVP WES wurde am 27.09.2012 vom Kreistag des Kreises Wesel beschlossen.<br />

Die Linie 7 erbringt ihre Leistungen überwiegend im <strong>Stadt</strong>gebiet von <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong><br />

(79.264 km/Jahr). Bei der Analyse der Linie 7 wird als Ergebnis des Verkehrsangebotes festgestellt:<br />

„Heutiges Verkehrsangebot“ (Seite 201, NVP WES). Diese Feststellung bedeutet nicht, statisch<br />

am aktuellen Verkehrsangebot festzuhalten, und verbietet nicht, Linienführungen zu überprüfen<br />

und gegebenenfalls zu ändern.<br />

2. Ergebnis der Überprüfung<br />

Die Ergebnisse der Überprüfung, ob es sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist, die Linie 7 teilweise<br />

zu verlegen, wird in der <strong>Sitzung</strong> durch Herrn Pachan vorgestellt.<br />

Dem Gutachten zufolge ist eine Abwägung zwischen den Vorteilen und Nachteilen erforderlich. Als<br />

Vorteil einer Streckenänderung wäre die ÖPNV-Anbindung des Wohnbereiches Petershof zu sehen,<br />

der auch ein Fahrgastpotenzial verspricht. Dieses Fahrgastpotenzial ist allerdings momentan<br />

ausschließlich rechnerisch ermittelt. Ob aus dem Fahrgastpotenzial auch tatsächlich Fahrgäste<br />

werden, müsste die Akzeptanz eines erst noch einzurichtenden Angebotes zeigen. Nachteilig wäre<br />

eine Änderung der Streckenführung für einen Teil der Bestandskunden. Als weiterer Nachteil wäre<br />

anzusprechen, dass die Linie 7 im Bereich Fritz-Baum-Allee und nördliche Inneboltstraße über<br />

mehrere hundert Meter kein ausreichendes Fahrgastpotenzial erschließt.<br />

Die Verwaltung empfiehlt, einer Änderung der Streckenführung der Linie 7 dann näher zu treten,<br />

wenn die Entwicklung der Gewerbegebiete auf der Fläche Niederberg (nördlich der Fritz-Baum-<br />

Allee und östlich der Inneboltstraße) eine Nachfrage nach einer ÖPNV-Bedienung initiiert.<br />

Anlage:<br />

Prüfung der verkehrlichen und sonstigen Auswirkungen einer Änderung des Linienverlaufs<br />

der Linie 7 in <strong>Vluyn</strong> (Abschlussbericht)<br />

In Vertretung<br />

Eccarius<br />

Erster Beigeordneter


TOP 09<br />

Der Bürgermeister 24.10.2012<br />

Dez. III / Amt 61<br />

MITTEILUNGSSVORLAGE - öffentlich -<br />

Beratungsfolge: <strong>Sitzung</strong>stermin:<br />

StEA 14.11.2012<br />

Betreff:<br />

Denkmalschutz und Denkmalpflege in <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong><br />

— Situationsdarstellung<br />

Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:<br />

Personal- und Sachkosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel<br />

Berichterstatter/in:<br />

Herr Eccarius / Herr Knoblach<br />

Schilderung des Sachverhaltes:<br />

1. Einleitung<br />

Der <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss hat am 12.09.2012 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:<br />

1. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Bericht über den Stand des Denkmalschutzes<br />

und der Denkmalpflege in <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> vorzulegen.<br />

2. Die Verwaltung wird beauftragt, in diesem Bericht auch unter Beachtung des vom StEA<br />

beschlossenen CDU-Antrags vom 24.11.2010 aufzuzeigen,<br />

welche Beratungsleistungen für die Eigentümer von Baudenkmälern im Rahmen der<br />

Denkmalpflege derzeit erbracht werden,<br />

welcher Personalaufwand hiermit verbunden ist,<br />

wie die weitere bauliche Modernisierung der Baudenkmäler der Alten Kolonie durch Beratungsleistungen<br />

in Abstimmung mit dem Landschaftsverband sinnvoll begleitet werden<br />

kann.<br />

Der Auftrag an die Verwaltung gliedert sich derart, dass zunächst Grundsätzliches zu Denkmalschutz<br />

und Denkmalpflege erläutert werden soll. Danach sollen Vorschläge gemacht werden, mit<br />

welchen Beratungsleistungen bauliche Modernisierungen unterstützt werden können.<br />

Diese Vorlage greift die Gliederung auf und fokussiert sich auf die Situationsdarstellung. Nach dieser<br />

schließt sich üblicherweise eine Bewertung / Beurteilung an, die dann zu den Maßnahmen und<br />

-empfehlungen überleitet. Die Bewertung sollte in einer eigenen Vorlage vorgenommen werden,<br />

nachdem mit dieser Vorlage eine einheitliche Informationsgrundlage für die weiteren Beratungen<br />

geschaffen worden ist.


TOP 09 - 2 -<br />

2.Denkmalschutz und Denkmalpflege<br />

2.1 Definition und Bedeutung<br />

Denkmäler sind Sachen und Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung<br />

und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen<br />

bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung<br />

der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische,<br />

wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (nach § 2 DSchG<br />

NRW).<br />

Denkmalschutz, dem somit auch die Aufgabe zugewiesen ist, die Siedlungsgeschichte zu dokumentieren,<br />

kann an Städten, Ortschaften und Siedlungen in ihrer Gesamtheit nicht vorbeigehen.<br />

Dies gilt vor allem für die große Zahl von Arbeitersiedlungen, die für das Industrieland Nordrhein-<br />

Westfalen und seine Sozialgeschichte von ganz besonderem Wert sind.<br />

Bei dieser Aufgabe reichen die Instrumente des Denkmalschutzes allein nicht aus. Der Denkmalschutz<br />

muss sich hier auch der Instrumente bedienen, die andere Gesetze eröffnen.<br />

2.2 Rechtliche Instrumente<br />

2.2.1 Denkmalschutzgesetz<br />

Das Denkmalschutzgesetz des Landes NRW (DSchG NRW) selbst bietet speziellen Schutz für<br />

<strong>Stadt</strong>teile, <strong>Stadt</strong>viertel und Siedlungen mit dem Instrument der Unterschutzstellung als Denkmalbereich<br />

durch Satzung der Gemeinde.<br />

Daneben besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine Siedlung als Baudenkmal unter Schutz<br />

zu stellen. Um mehrere bauliche Anlagen als ein Denkmal anzusehen, muss ein enger und zwingender<br />

Zusammenhang unter den einzelnen Bauten bestehen. Diese Voraussetzung kann bei<br />

einer (Arbeiter-)Siedlung vorliegen, wenn sie beispielsweise nach einem einheitlichen Plan errichtet<br />

worden ist. Ein loser Zusammenhang, auch wenn er städtebaulich reizvoll ist, reicht nicht aus.<br />

Welche der genannten Maßnahmen im Einzelfall am zweckmäßigsten anzuwenden ist, kann generell<br />

nicht gesagt werden. In diesen Überlegungen wird sicher eine Rolle spielen, wie weit die Gemeinde<br />

sich der Mitwirkung des Amtes für Denkmalpflege versichern will. In Denkmalbereichen<br />

kommt diesem eine maßgebliche Funktion zu.<br />

Darüber hinaus eröffnet der Denkmalbereich dem Eigentümer unter Umständen (z. B. vorherige<br />

denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, Erhaltung eines Denkmales) steuerliche Vergünstigungen, die<br />

er im Bereich einer Erhaltungssatzung oder Gestaltungssatzung nicht hat.<br />

Generell ist festzuhalten, dass Schutzinstrumente für ganze Ortschaften und Siedlungenaußerordentlich<br />

hohe Anforderungen an die persönliche Beratung der dort wohnenden Bürger stellen. Gerade<br />

im Zuge der seit mehreren Jahren in Nordrhein-Westfalen praktizierten Privatisierung ganzer<br />

Arbeitersiedlungen hat sich herausgestellt, dass dort der starke, menschlich verständliche Wunsch<br />

besteht, in diesen Siedlungshäusern mit „modernem Wohnkomfort“ zu leben.<br />

©<br />

Viele Bewohner solcher Siedlungen neigen dazu, bauliche Maßnahmen zur Wärmedämmung und<br />

leichteren Pflege von Altbauten mit verhältnismäßig geringem Aufwand durchzuführen: Die überkommenen<br />

Sprossenfenster werden durch moderne Fertigfabrikate ersetzt (zu Kunststofffenstern<br />

siehe: OVG NRW Urt. v. 23.04.1992 –7A 936/90; VG Köln Urt. v. 05.10.1993 – 14 L 2145/92). An<br />

die Stelle von Klappläden, die Siedlungen oftmals ihr charakteristisches Erscheinungsbild verleihen,<br />

treten Rollladenkästen. Die besondere Ziegel- oder Putzstruktur wird durch eine Wärmedämmfassade<br />

überdeckt. Dachausformungen weichen einer einheitlichen Bedeckung mit Betonpfannen.


TOP 09 - 3 -<br />

Hier hilft nur die geduldige Aufklärung über den Wert, den diese Siedlungen in sich bergen und der<br />

durch diese gutgemeinten Maßnahmen häufig für immer verloren geht. Zu den rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten<br />

und dem Willen, sie notfalls auch einzusetzen, muss daher auch die Bereitschaft<br />

der Gemeinden kommen, Beratungspersonal bereitzustellen, das seine Ratschläge zur<br />

technisch einwandfreien Instandsetzung mit Hinweisen verbindet, wie die alten Bautechniken in<br />

diesen Häusern wieder aufgegriffen werden können. Auszeichnungen, Herausstellungen in der<br />

Presse, Anerkennungsplaketten für gelungene Herstellungen alter Siedlungshäuser vermögen in<br />

der Regel mehr zu erreichen als die nachträgliche Verhängung von Bußgeldern.<br />

Was für Siedlungen der Gründerjahre gilt, trifft in noch weit stärkerem Maße auf die alten ländlichen<br />

Siedlungen, Ortschaften und Weiler. Auch hier gilt, dass das persönliche Ansprechen und<br />

Ratgeben wirkungsvolle Mittel zur Erhaltung des besonderen Charakters, der Wohnqualität und<br />

des Dokumentationswertes dieser Siedlungen und Ortschaften sind.<br />

2.2.2 Baugesetzbuch<br />

Neben dem Denkmalschutzgesetz bietet das Baugesetzbuch (BauGB) mit der Erhaltungssatzung<br />

gemäß § 172 BauGB ein Instrument, mit dem die Erhaltung ganzer Siedlungen und ihre Anpassung<br />

an veränderte Lebensbedürfnisse gesteuert und in stadtbildpflegerisch befriedigende Bahnen<br />

gelenkt werden kann.<br />

Danach kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine Satzung Gebiete bezeichnen,<br />

in denen die Genehmigung für den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie<br />

die Errichtung von baulichen Anlagen aus besonderen Gründen versagt werden kann. Die Genehmigung<br />

darf versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie allein<br />

oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die <strong>Stadt</strong>gestalt oder das<br />

Landschaftsbild prägt oder weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer<br />

Bedeutung ist.<br />

Diese Möglichkeit des Bestandsschutzes durch Erhaltungssatzungen ist in Nordrhein-Westfalen<br />

bislang verhältnismäßig häufig praktiziert worden. Insbesondere Großstädte haben hiermit gute<br />

Erfahrungen gemacht, um Wohnbereiche, die einem besonderen Veränderungsdruck ausgesetzt<br />

und damit auch denkmalpflegerisch sehr gefährdet sind, gegen Boden- und Bauspekulationen<br />

abzusichern.<br />

©<br />

Eine ähnliche Möglichkeit bietet die Ausweisung eines Sanierungsgebietes durch den Erlass einer<br />

Sanierungssatzung nach §§ 136 ff. BauGB. Hierdurch erhält die Gemeinde die Möglichkeit, in diesem<br />

Gebiet besondere Regelungen und Kontrollen zum Schutz der überkommenen Bausubstanz<br />

zu schaffen. Allerdings ist die Ausweisung eines Sanierungsgebietes von seiner Natur her eine<br />

vorübergehende Maßnahme, die aufzuheben ist, sobald der Zweck dieser Maßnahme, nämlich die<br />

Beseitigung bestehender städtebaulicher Missstände, erreicht worden ist.<br />

2.2.3 Landesbauordnung NRW<br />

Auch die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bietet ein Instrument für<br />

denkmalpflegerische Maßnahmen, indem sie den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, die weitere<br />

Entwicklung bestimmter Gebiete durch Gestaltungssatzungen zu steuern.<br />

Nach § 86 BauO NRW können die Gemeinden durch Satzung oder Festsetzung im Bebauungsplan<br />

besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum<br />

Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder<br />

geschichtlicher Bedeutung sowie von Denkmälern und Naturdenkmälern festlegen.<br />

Hier steht jedoch nicht der Gedanke im Vordergrund, bestehende Substanz zu erhalten, sondern<br />

der Verunstaltung eines schützenswerten Gebietes durch unangemessene bauliche Maßnahmen<br />

vorzubeugen.


TOP 09 - 4 -<br />

2.3 Denkmaleigentümer und Untere Denkmalbehörde<br />

2.3.1 Die Rolle des Denkmaleigentümers<br />

Denkmalschutz bedeutet nicht, dass an einem Gebäude nichts mehr verändert werden darf oder<br />

ein bestimmter Zustand wiederhergestellt werden muss. Das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-<br />

Westfalens (§ 7, Abs. 1) legt grundsätzlich fest: "Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten<br />

haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und<br />

vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist."<br />

Denkmäler dürfen verändert werden, um sie weiter erhalten und sinnvoll nutzen zu können. Bei<br />

Veränderungsabsichten ist eine Erlaubnis durch die Untere Denkmalbehörde erforderlich, die wiederum<br />

mit dem LVR-Amt 1 für Denkmalpflege im Rheinland in Kontakt tritt, bevor sie eine Entscheidung<br />

trifft. Dies hat für Sie den Vorteil, dass die Fachleute der Denkmalbehörden ihre Spezialkenntnisse<br />

in der Behandlung historischer Bausubstanz einbringen können. Sie können Ihnen helfen,<br />

kostspielige Fehler bereits in der Planungsphase zu vermeiden und bautechnisch korrekte<br />

Lösungen anzuwenden.<br />

Der hierzu notwendige Antrag und gegebenenfalls die interne Abstimmung zwischen den Fachleuten<br />

von Denkmalbehörde und LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland sind nicht nur Voraussetzung<br />

für die Erlaubnis des Vorhabens, sondern auch für die Inanspruchnahme möglicher finanzieller<br />

Hilfen und steuerlicher Vorteile. Hierzu berät Sie Ihre Untere Denkmalbehörde ausführlich.<br />

Infolge der Bedeutung von Denkmälern bedürfen bauliche Maßnahmen an Denkmälern nicht nur<br />

einer bauordnungsrechtlichen, sondern auch einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Nach dem<br />

nordrhein-westfälischem Denkmalschutzgesetz (§ 9 DSchG NRW - Erlaubnispflichtige Maßnahmen)<br />

ist die Veränderung an einem Denkmal (wie zum Beispiel: Fassadenanstrich, Austausch von<br />

Fenstern, Veränderungen im Vorgartenbereich) erlaubnispflichtig. Die denkmalrechtliche Erlaubnis<br />

muss vor Beginn der Maßnahme bei der Unteren Denkmalbehörde beantragt werden. Mit diesem<br />

Verfahren soll sicher gestellt werden, dass das Gebäude erhalten wird und nur substanzschonende<br />

Maßnahmen ausgeführt werden.<br />

Der Verkauf eines Denkmales muss durch den ehemaligen und neuen Eigentümer gegenüber der<br />

Unteren Denkmalbehörde angezeigt werden.<br />

Verstöße gegen das Nordrhein-Westfälische Denkmalschutzgesetz können mit Geldbußen geahndet<br />

werden (§ 41 DSchG NRW).<br />

Der Verantwortung des Denkmaleigentümers auf der einen stehen steuerliche Vorteile auf der anderen<br />

Seite gegenüber. Der Gesetzgeber ermöglicht Denkmaleigentümern eine erhöhte Absetzungsmöglichkeit<br />

für Aufwendungen, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um das Baudenkmal<br />

zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen.<br />

Bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften<br />

ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung<br />

und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 vom Hundert und in den folgenden<br />

vier Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, absetzen<br />

(§§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz (EstG)).<br />

Die Steuerbescheinigungen nach § 40 DSchG NRW ist mit dem vorgegeben Antragsformular bei<br />

der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen.<br />

Voraussetzungen, um diese kostenpflichtigen Bescheinigung zu erteilen, sind:<br />

Das Gebäude muss in die Denkmalliste eingetragen sein,<br />

Alle Maßnahmen müssen vor der Durchführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt<br />

worden sein. Das bedeutet, es muss eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW oder eine Baugenehmigung<br />

nach der Landesbauordnung vorliegen,<br />

1 LVR = Landschaftsverband Rheinland


TOP 09 - 5 -<br />

Benehmenherstellung mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege (§ 40 DSchG NRW)<br />

Für die kostenpflichtige Bescheinigung nach § 40 DSchG legt das Gebührengesetz für das Land<br />

NRW die Höhe der Gebühr fest. Gebührenfrei bleiben anerkennungsfähige Kosten bis 5.000 Euro.<br />

Ansonsten beträgt die Gebühr 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 Euro.<br />

2.3.2 Die Rolle der Unteren Denkmalbehörde<br />

Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen.<br />

Für die Ausübung der umfangreichen Tätigkeiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist<br />

die Untere Denkmalbehörde (UDB) zuständig, die zugleich die erste Kontaktadresse für Denkmaleigentümer<br />

ist.<br />

Die Untere Denkmalbehörde<br />

berät und betreut Denkmaleigentümer, interessierte Bürger, Handwerker und Architekten. Ziel<br />

ist die langfristige Erhaltung originaler Bausubstanz, die Durchführung einer qualitätsvollen Reparatur,<br />

die Erneuerung oder Ergänzung der Baudenkmäler,<br />

prüft und stellt Erlaubnisse nach § 9 DSchG NRW aus,<br />

prüft und stellt Steuerbescheinigungen nach § 40 DSchG NRW aus,<br />

stellt die Denkmalliste auf und führt sie fort.<br />

Die UDB ist in <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> organisatorisch dem Planungs- und Bauordnungsamt angegliedert.<br />

Übergeordnet sind der Kreis Wesel als Obere Denkmalbehörde und das Ministerium für Städtebau<br />

und Wohnen, Kultur und Sport NRW als Oberste Denkmalbehörde.<br />

Als gutachterliche Fachbehörde steht der Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für<br />

Denkmalpflege und das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, der Unteren Denkmalbehörde<br />

beratend zur Seite. Die UDB treffen gemäß § 21 DSchG NRW (Zuständigkeiten der Denkmalbehörden)<br />

ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband (Rheinisches Amt für<br />

Denkmalpflege).<br />

2.3.3 Die Bedeutung der Denkmalliste<br />

Sofern die Gegebenheiten vorliegen, dass für Sachen und Mehrheiten von Sachen und Teile von<br />

Sachen, ein öffentliches Interesse an deren Erhaltung und Nutzung besteht (§ 2 DSchG NRW),<br />

sind diese als Denkmäler definiert und werden in die Denkmalliste der jeweiligen Gemeinde eingetragen.<br />

Die Eintragung erfolgt<br />

durch die Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen<br />

oder<br />

auf Antrag des Eigentümers oder<br />

des Landschaftverbandes.<br />

Die Denkmalliste wird von der UDB geführt und steht jedermann zur Einsicht offen.<br />

3. Denkmalschutz und Denkmalpflege in <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong><br />

Die Denkmalliste der <strong>Stadt</strong> <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> ist als Anlage 1 beigefügt. In der <strong>Stadt</strong> stehen insgesamt<br />

342 Objekte unter Denkmalschutz. Diese Denkmäler sind unter 81 Denkmallistennummern<br />

eingetragen (Stand: 02.02.2005).<br />

Die folgenden Erläuterungen und Stellungnahmen werden sich einschließlich und hauptsächlich<br />

auf die denkmalgeschützten Gebäude der Alten Kolonie beziehen. Diese Denkmäler sind Inhalt<br />

des vom <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss beschlossenen CDU-Antrages vom 24.11.2010 und Anlass<br />

für den Antrag der SPD-Fraktion vom 13.08.2011.


3.1 Denkmäler der Alten Kolonie<br />

TOP 09 - 6 -<br />

Die 177 Wohngebäude der Alten Kolonie sind wie folgt auf drei Denkmallistennummern verteilt:<br />

Nr. 73: 138 Wohneinheiten<br />

Nr. 74: 38 Wohneinheiten und<br />

Nr. 75: 1 Wohneinheit.<br />

Da alle Gebäude der Alte Kolonie bei der Eintragung nur drei unterschiedliche Eigentümer hatten,<br />

konnten aus Kosten- und Zeitgründen drei, anstatt 177 Eintragungsbescheide verfügt werden.<br />

3.2 Auszug aus dem Eintragungsbescheid<br />

Der Eintragungsbescheid enthält die folgende Formulierung:<br />

„Die Gebäude der Alten Kolonie; Gemarkung: x; Flur: x, Flurstück: x wird als Teil der Siedlung Alte<br />

Kolonie als Denkmal gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 DSchG unter der lfd. Nr. x in die<br />

Denkmalliste der <strong>Stadt</strong> <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> eingetragen“.<br />

In der Anlage 2 ist ersichtlich, das sich die Unterschutzstellung der Gebäude in der Alten Kolonie<br />

auf die Außenhaut, die Eingangsbereiche, die im inneren gelegenen Treppenhäuser und die Vorgärten<br />

nebst Einfriedung bezieht.<br />

3.3 Begründung der Denkmaleigenschaft der Alten Kolonie<br />

Bei der Arbeitersiedlung Alte Kolonie handelt es sich um eine Gesamtanlage im Sinne des § 2<br />

Abs. 2 DSchG NRW. Die Siedlung ist bedeutend für die Geschichte <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong>s und für die<br />

Entwicklung von Arbeits- und Produktionsverhältnissen. An ihrer Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen,<br />

hier insbesondere wirtschafts- und sozialgeschichtlichen sowie städtebaulichen<br />

Gründen ein öffentliches Interesse.<br />

Hierzu wird auf das Schreiben des Planungsamtes der <strong>Stadt</strong> <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> vom 17.08.1989<br />

verwiesen:<br />

„Seit 1917 wurde die Arbeitersiedlung Alte Kolonie vorzugsweise für den Wohnbedarf der aus Oberschlesien<br />

angeworbenen Bergleute errichtet. Im Zusammenhang mit den Gebäuden der Zeche<br />

Niederberg dokumentiert sie den Beginn der Bergbautätigkeit in <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong>, die zu einem<br />

raschen Bevölkerungswachstum und im Jahr 1928 zur Vereinigung der bislang selbständigen Gemeinden<br />

führte. Der größte Teil der Siedlung besteht aus Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäusern,<br />

die für die Unterbringung von Arbeitern geplant waren; eine Sonderform bilden die im Süden<br />

der Kolonie gelegenen, aufwendiger gestalteten Häuser für niedrige Beamte. Durch die Übertragung<br />

von Rangunterschieden am Arbeitsplatz auf die Architektur der Wohngebäude ergibt sich ein<br />

anschauliches Zeugnis für die Kultur- und Sozialgeschichte des frühen 20. Jahrhunderts.<br />

Darüber hinaus zählt die von der Architekturfirma Conrad und Heinrich Bleckmann aus Bochum<br />

projektierte Alte Kolonie in architektur- und stadtbaugeschichtlicher Hinsicht zu den bedeutendsten<br />

Zechensiedlungen der zwanziger Jahre; sie stellt sowohl in ihrer baulich-räumlichen Konzeption<br />

als auch in der Einbeziehung der Vorgärten und des Baumbestandes in die städtebauliche Gestaltung<br />

eine beispielhafte Anlage für die zunächst in England und später auch in Mitteleuropa verbreitete<br />

Gartenstadtidee dar.“<br />

Eine weitergehende Begründung erfolgte im Rahmen von Widerspruchsverfahren. Im Widerspruchsbescheid<br />

vom 31.10.1994 wird ausgeführt:<br />

„(...) Das Ziel der Unterschutzstellung der Siedlung Alte Kolonie ist es, über das äußere Erscheinungsbild<br />

hinaus die historische Substanz der Gebäude zu erhalten, die, örtlichen niederrhreinischen<br />

Überlieferungen und der ländlichen Umgebung angepasst, aus dem ortsüblichen Backsteinmaterial<br />

bestehen und mit Mansard- und Walmdächern gedeckt sind


TOP 09 - 7 -<br />

(...).<br />

Die Alte Kolonie mit ihren ein- bis zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern in Ziegelbauweise steht<br />

in der vielfältigen Bebauung mit Gärten und der Anlage des Weddigenplatzes in der Tradition der<br />

Gartenstädte. Weil sie ohne große Veränderungen erhalten geblieben ist, muss ihr eine hohe<br />

schützenswerte Qualität zugesprochen werden, die es nicht nur vom Erscheinungsbild, sondern<br />

auch substanziell zu erhalten gilt.“<br />

In der Begründung der Denkmalschutzeigenschaft wird die Siedlung als Ganzes hervorgehoben.<br />

Die Struktur, das heißt die Raumaufteilung von Wegen, Straßen, Plätzen, Wohnhäusern, Nebengebäuden<br />

und Gartenflächen, konstituieren die Siedlung in ihrer Gesamtheit. Diese Gesamtheit<br />

wäre nicht mehr gegeben, würden einzelne Gebäude der Alten Kolonie aus der Denkmalliste entfernt.<br />

3.4. Beratungsleistungen der Unteren Denkmalbehörde bezogen auf die Privatisierung der<br />

Alten Kolonie und Gestaltungshandbuch<br />

3.4.1 Einleitung<br />

Die denkmalgeschützte historische Siedlung „Alte Kolonie“ ist für die heutigen Bewohner attraktiv<br />

geblieben. Sie schätzen ihre Wohn- und Lebensqualität in einer sehr begrünten und guten städtischen<br />

Lage. Bei zunehmenden Verkäufen und Privatisierungen entschließen sich immer mehr<br />

Mieter zum Kauf.<br />

Diese grundsätzlich positive Entwicklung der Eigentumsbildung kann für die Denkmalpflege, die für<br />

eine möglichst authentische, einheitliche Erhaltung denkmalgeschützter Siedlungen zu sorgen hat,<br />

aber zunehmend – ohne eine rechtsbindende Gestaltungssatzung - zum Problem werden: Hatte<br />

sie bisher nur einen Ansprechpartner – in diesem Fall 3 – nämlich in der Regel eine Wohnbaugesellschaft<br />

– so steht sie nun einer Vielzahl von Einzeleigentümern (hier: 177 Eigentümer) mit individuellen<br />

Ansprüchen und individuellem Beratungsbedarf gegenüber.<br />

3.4.2 Information und Beratung in der Praxis<br />

Die Eigentümer erhalten direkt nach dem Kauf eines Denkmals in der Alten Kolonie das Gestaltungshandbuch<br />

und ein informatives Anschreiben von der Unteren Denkmalbehörde der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong>. In diesem wird mitgeteilt, dass jede bauliche Veränderung an dem erworbenen<br />

Denkmal einer denkmalrechtliche Erlaubnis bedarf.<br />

Aber bereits zuvor wird in den Kaufverträgen zwischen Alt- und Neueigentümer auf den Denkmalwert<br />

hingewiesen. In den Kaufverträgen finden sich Formulierungen wie: „dem Käufer ist bekannt,<br />

dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> das hier gekaufte Gebäude gemeinsam mit anderen als Teil der<br />

Siedlung Alte Kolonie unter Denkmalschutz gestellt hat. Der Denkmalschutz ist beschränkt auf die<br />

Außenhaut, die Eingangsbereiche, die im inneren gelegen Treppenhäuser und die Vorgärten nebst<br />

Einfriedung der Häuser.“<br />

Der planungs- und denkmalrechtlich zulässige eingeschossige Anbau bis zu 5 m Tiefe wird ebenfalls<br />

bereits im Kaufvertrag geregelt (Anlage 3: Gliederungspunkt f ).<br />

Eine Vielzahl der Denkmaleigentümer haben sich beraten lassen und stellten einen Antrag auf<br />

eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW. Dieser Antrag wird zum Rheinischen<br />

Amt für Denkmalpflege geleitet mit der Bitte, das Benehmen herzustellen. Die Benehmensherstellung<br />

ist die Voraussetzung für die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung.<br />

Bedingt durch die raschen Verkäufe der Gebäude durch die ehemals Rhein-Lippe (Evonik) und<br />

den nachvollziehbaren Wünschen der Eigentümer, schnellstmögliche Renovierungs- und Veränderungsmaßnahmen<br />

durchführen zu können, die einer Erlaubnis erfordern, entstand die Idee, ein<br />

Gestaltungshandbuch für mögliche Veränderungsmaßnahmen zu erstellen.


TOP 09 - 8 -<br />

Das Gestaltungshandbuch ist eine Beratungsgrundlage für die Denkmaleigentümer. Es legt dar,<br />

welche Gestaltung von Baumaßnahmen und/oder Veränderungen in der Alten Kolonie im Rahmen<br />

des Denkmalschutzgesetzes möglich bzw. zulässig sind. Für die Bürger wird damit der Beurteilungsrahmen<br />

der Unteren Denkmalbehörde transparent. Zudem wird die Einzelberatung für die<br />

Denkmaleigentümer und die Untere Denkmalbehörde erleichtert. Die bei baulichen Veränderungen<br />

rechtlich vorgeschriebene denkmalrechtliche Erlaubnis bzw. Baugenehmigung im Einzelfall bleibt<br />

unberührt.<br />

Das Gestaltungshandbuch ist bei einer Versammlung im Januar 2009 den Bewohnern der Alten<br />

Kolonie vorgestellt worden. Es wurde von diesen durchweg positiv angenommen. Die vorgebrachten<br />

Anregungen der Bürgerinnen und Bürger wurden aufgegriffen und in das Buch eingearbeitet.<br />

Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hat am 05.02.2009 für das Gestaltungshandbuch gemäß<br />

§ 9 DSchG NRW das erforderliche generelle Benehmen hergestellt. Damit ist die zeitraubende<br />

Einzelabstimmung der Gestaltungsdetails mit der Fachbehörde (hier: Rheinisches Amt für Denkmalpflege)<br />

entfallen, wenn dem Gestaltungshandbuch gefolgt wird.<br />

Das Gestaltungshandbuch wurde am 10.02.2009 den <strong>Stadt</strong>ratsfraktionen zur Kenntnisnahme gegeben.<br />

4. CDU-Antrag vom 24.11.2010 „Gestaltungshandbuch Alte Kolonie“<br />

4.1 Veranstaltung am 24.02.2011<br />

Der <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss fasste auf Antrag der CDU-Fraktion am 24.11.2010 einstimmig<br />

den folgenden Beschluss:<br />

„Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Bewohnern der Alten Kolonie die strittigen Regelungen<br />

des Handbuches zum Denkmalschutz zu erörtern. Nach Absprache mit der Denkmalschutzbehörde<br />

sollen dann erforderliche Änderungen vorgenommen werden. Die in diesem Zusammenhang<br />

eingeleiteten Verfahren sollen bis zur endgültigen Klärung der Sachlage ruhen.“<br />

In der Begründung des Antrages wird u. a. ausgeführt:<br />

„Wir sind von mehreren Bewohnern der Grabenstraße hinsichtlich der Gestaltung ihrer Stellplätze<br />

angesprochen worden. Sie halten die derzeitige Regelung, die eine Errichtung aus Rasengittersteinen<br />

in Reifenbreite (jeweils 60 cm) vorsieht, für unzumutbar. Bei einer Ortsbesichtigung gelangten<br />

wir ebenfalls zu der Erkenntnis, dass diese Stellplatzgestaltung nicht sinnvoll ist. Wir halten<br />

vielmehr eine Pflasterung des gesamten Stellplatzes für angebracht.“<br />

Dem Beschluss des <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschusses wurde Folge geleistet, indem die Denkmaleigentümer<br />

der Alten Kolonie am 24.02.2011 in die AWO-Begegnungsstätte, Max-von-<br />

Schenkendorf-Str. 9, 47506 <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong>, zu einem Erfahrungsaustausch über die Handhabung<br />

und Umsetzung des Gestaltungshandbuches eingeladen wurden. Die Niederschrift dieser<br />

Versammlung als auch die Stellungnahme der UDB vom 07.07.2011 sind als Anlage 4 beigefügt.<br />

Die Äußerungen bezogen sich auf einige wenige Problemfälle, die folgend dargestellt werden.<br />

Angesprochen wurde die problematische S t e l l p l a t z s i t u a t i o n . Empfänger der Ordnungsverfügungen<br />

(„Rückbau der Rasengittersteine“) beschweren sich direkt am Anfang der Veranstaltung<br />

über diese und die damit verbundenen Kosten.<br />

Die Verwaltung erläutert, dass es keine Entscheidung der Behörde, sondern eine Anordnung der<br />

Oberen Denkmalbehörde sei und die Rasengittersteine zurückgebaut werden müssten. Außerdem<br />

wird mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass der Rat bezüglich der Ordnungsverfügungen für<br />

den Bereich Denkmal keine Entscheidungen treffen könne.


TOP 09 - 9 -<br />

Außerdem wurde das Problem der p r i v a t e n P a r k p l ä t z e aufgeworfen. Die Mittelhäuser der<br />

Alten Kolonie seien benachteiligt, da im Vorgartenbereich die Errichtung von Stellplätzen unzulässig<br />

sei.<br />

Dieses Problem kann aus denkmalpflegerischer Sicht nicht behoben werden. Auch verkehrsrechtlich<br />

ist keine Lösung erkennbar. Es ist rechtlich nicht möglich, private Stellplätze auf öffentlicher<br />

Verkehrsfläche auszuweisen.<br />

Dem geäußerten Wunsch, die Alte Kolonie aus der Denkmalliste streichen, kann wegen deren<br />

sehr großen Bedeutung nicht nachgekommen werden. Zum Denkmalwert der Alten Kolonie wurden<br />

bereits in Kapitel 3.3 Ausführungen gemacht.<br />

Des weiteren wurde gewünscht, Garagen seitlich der Gebäude errichten zu können. Dieser Anregung<br />

kann nicht gefolgt werden. Die Außenfassade wäre nicht mehr sichtbar wäre und ein Standort<br />

im Gartenbereich wäre planungsrechtlich unzulässig.<br />

Die angesprochene Problematik der Stellplätze und der erschwerten Verkehrssituation speziell auf<br />

der Grabenstraße wurde zwischenzeitlich wiederholt erörtert und intensiv geprüft. Auch wurde ein<br />

Vorschlag der früheren Eigentümerin der gesamten Alten Kolonie (Rhein-Lippe; heute Evonik)<br />

nochmals überprüft. Die damalige Eigentümerin hatte bereits Flurstücke teilen lassen, um einen<br />

Garagenhof zwischen der Weddigen- und Siebertstraße zu errichten. Dieses Vorhaben konnte<br />

wegen seiner planungsrechtlichen Unzulässigkeit nicht realisiert werden (Anlage 5).<br />

Wie bereits erwähnt tragen Grünflächen / Vorgärten zum Gartenstadtcharakter und damit zum<br />

Denkmalschutzwert der Alten Kolonie bei. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hatte daher zunächst<br />

das Benehmen für die Errichtung von Stellplätzen an den seitlichen Hausfronten verweigert.<br />

Um jedoch ein generelles Benehmen herstellen zu können und gleichzeitig die schwierige<br />

Verkehrs – und Parksituation zu entlasten, wurde ein Kompromiss geschlossen, bei dem der<br />

denkmalwürdige Gartenstadtcharakter nicht so sehr beeinträchtigt wird. Dieser Kompromiss ist die<br />

Errichtung eines Stellplatzes aus Rasengittersteinen in Reifenbreite, der ausnahmsweise zulässig<br />

ist.<br />

4.2 Rückbau der bereits errichteten und nicht genehmigten Stellplatzfläche<br />

Die Problematik wurde mehrfach mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege besprochen. Es<br />

wurde die Frage erörtert, ob das Gestaltungshandbuch mit einer neuen generellen Benehmensherstellung<br />

dahin gehend geändert werden kann, ob die Stellplatzfläche gänzlich versiegelt werden<br />

kann, um das Ein – und Ausfahren zu erleichtern.<br />

Die negativen Stellungnahmen des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vom 29.11.2010 und<br />

10.02.2011 sowie die Aufforderung an die Untere Denkmalbehörde, ordnungsbehördliche Maßnahmen<br />

mit Rückbaufristen zu erlassen, sind eindeutig (Anlagen 6, 7, 8).<br />

Es wurden zehn Rückbauforderungen bezüglich der Stellplätze erlassen. Bis dato wurde keine<br />

vollzogen, da meist eine Einigung im Vorfeld stattgefunden hat und / oder das Urteil einer Klage<br />

bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewartet wurde.<br />

Gegen die Rückbauforderung klagte lediglich ein einziger Denkmaleigentümer. In diesem Streitfall<br />

wurde kein Urteil gesprochen. Am 30.04.2012 hat der Richter am Verwaltungsgericht bei einem<br />

Ortstermin (Anlage 9) auf der Grabenstraße mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege, den<br />

Klägern und der Unteren Denkmalbehörde einen Vergleich geschlossen, der wie folgt lautet:<br />

„Die Örtlichkeit wird in Augenschein genommen. Der anwesende Fahrer des Verwaltungsgerichtes<br />

Düsseldorf wird gebeten mit dem Dienstwagen die gepflasterte Stellplatzfläche mehrmals an- und<br />

abzufahren. Dabei wird festgestellt, dass die angelegte Stellplatzfläche in Rasengitterstein im Hinblick<br />

auf den Grundstückszuschnitt und die Bordsteinabsenkung ausreicht, damit Insassen des


TOP 09 - 10 -<br />

Fahrzeugs dieses auf einem schmalen gepflasterten Streifen beidseits des Fahrzeugs verlassen<br />

können, ohne in die Rasennarbe treten zu müssen.<br />

Unter Stellplatzgesichtspunkten erscheint die Anlegung dieses Stellplatzes, der dem Erlaubnisantrag<br />

nach dem streitgegenständlichen Klageantrag entspricht, durchaus vernünftig. Belange der<br />

Denkmalpflege dürften hier in diesem Einzelfall 2 nicht entgegenstehen. Dies würden sie nur dann<br />

tun, wenn sie dem Bedürfnis des Eigentümers des Baudenkmales nach einer vernünftigen zeitgemäßen<br />

Nutzung eines Baudenkmales seines Grundstückes entgegenstehen dürften, d.h., wenn<br />

sie diese überwiegen dürften.<br />

Den Belangen der Erhaltung der Vorgartenflächen, so wie sie in der Unterschutzstellung zum Ausdruck<br />

kommen, wird dadurch Rechnung getragen, dass – wie es im Gestaltungshandbuch auch<br />

festgehalten ist – diese Stellplätze seitlich der straßenseitigen Gebäudefronten errichtet werden<br />

sollen – ihre übrige Erlaubnisfähigkeit vorausgesetzt – und die übrigen vor den straßenseitigen<br />

Fassaden befindlichen Freiflächen von einer solchen Nutzung freigehalten werden.<br />

Nichts weiter sagt auch die Unterschutzstellung aus, die das Baudenkmal bestehend aus den diversen<br />

Gebäudetypen in ihrer städtebaulichen Anordnung zueinander und in der Anordnung zu<br />

den umgebenden Freiflächen schützt. Besondere Vorschriften zur Gestaltung der Vorgartenflächen<br />

lassen sich aus der Unterschutzstellung nicht ableiten. Im Hinblick auf den vorliegenden<br />

Grundstückszuschnitt, die erforderlichen Abmessungen für eine Stellplatznutzung und die gewählte<br />

Ausführungsform in Rasengitterstein, die zudem links des Stellplatzes und kopfseitig eine Rasenfläche<br />

freilässt, dürfte den Anforderungen des Denkmalschutzes im vorliegenden Fall hinreichend<br />

Rechnung getragen sein.<br />

Der Einzelrichter regt an, das Gestaltungshandbuch der Beklagten, das keine Rechtssatzqualität<br />

hat, sondern der Herstellung eines vorweggenommenen Einvernehmens mit der Beigeladenen<br />

dienen soll, dahingehend abzuändern, dass es dort heißt:<br />

„Stellplätze sind nach den Belangen der Denkmalpflege nur seitlich der straßenseitigen Gebäudefronten<br />

anlegbar. Ob sie erlaubnisfähig sind, muss einer Prüfung im Einzelfall nach den konkreten<br />

örtlichen Verhältnissen im Hinblick auf die beantragte Stellplatzfläche nach Länge und Tiefe sowie<br />

der technischen Beschaffenheit entschieden und erlaubt werden.“<br />

Der Einzelrichter regt an, den mit dem Klageantrag verfolgten Erlaubnisantrag der Kläger stattgebend<br />

zu bescheiden. Die Terminsvertreter der Beklagten erklären folgendes zu Protokoll:<br />

„Wir verpflichten uns hiermit, diesen Erlaubnisantrag wie vorstehend wiedergegeben stattgebend<br />

binnen 2 Wochen zu bescheiden. Die angefochtene Ordnungsverfügung heben wir auf.“<br />

Die Auffassung, die Untere Denkmalbehörde wäre im Klageverfahren unterlegen und die Regelung<br />

des Gestaltungshandbuches zu den Stellplätzen wäre verworfen worden, ist nicht richtig. Der Richter<br />

betonte, dass jeder Antrag auf eine Veränderung individuell geprüft werden muss. In und nur<br />

für diesen Fall wurde als Vergleich einer trapezförmigen Versiegelung der Stellplatzfläche zugestimmt,<br />

da sich auf der Fläche ein Kanaldeckel befindet und das Ein- und Ausfahren auf einer reifenbreiten<br />

Fläche nicht möglich gewesen wäre.<br />

Von den oben genannten zehn Rückbauverfügungen befinden sich noch drei im Verfahren. Diese<br />

sollen nicht vollzogen werden, sondern es soll zunächst Ortstermine geben, in denen nochmals<br />

detailliert der Einzelfall geprüft wird und Beratungen stattfinden sollen.<br />

4.3 Denkmäler und Energiegewinnung durch Solaranlagen<br />

2 Hervorhebung durch VG Düsseldorf


TOP 09 - 11 -<br />

In der Veranstaltung am 24.02.2011 wurde als weitere Anregung der Denkmaleigentümer der<br />

Punkt „Photovoltaik und Solaranlagen“ vorgebracht und darum gebeten, ihn nachträglich<br />

in das Gestaltungshandbuch aufzunehmen.<br />

Festzuhalten ist, dass sich in diesem Punkt ein grundsätzlicher Widerspruch zeigt. Auf der einen<br />

Seite stehen die Interessen der Denkmaleigentümer (hier: Nutzung erneuerbarer Energien) und<br />

auf der anderen Seite steht das vom DSchG NRW verlangte konservatorische Handeln.<br />

Photovoltaik- und Solaranlagen haben Auswirkungen auf die Statik und die Gestaltung der denkmalgeschützten<br />

Gebäude. In erstgenannten Fall wäre die Installation einer solchen Anlage beispielsweise<br />

mit dem Umbau und Umgestaltung historischer Dachkonstruktionen und Dachlandschaften<br />

verbunden. So ist das Gewicht der Anlage selbst als auch Winddruck und Windsog durch<br />

zusätzliche konstruktive Maßnahmen abzufangen. Des weiteren sind historische Dächer zuerst<br />

Wetterschutz und durch ihre kleinteilige, auch plastische Struktur der Eindeckungen in Ziegel oder<br />

Schiefer geprägt. Solaranlagen fehlt dagegen ein Bezug zu dieser historischen Funktion des bestehenden<br />

Daches. „Photovoltaikpaneele sind meist großflächig, glatt und spiegelnd. Aufgrund der<br />

seriellen industriellen Fertigung in rechteckigen Formen und der Montage über der Dachfläche<br />

zeigen sich harte geometrische Kanten, die sich in die Baugestalt eines historischen Daches mit<br />

First, Ortgang und Traufe sowie Schornsteinen und Gauben nicht einfügen lassen“ (Quelle: Leitfaden<br />

der Abteilung Bau – und Kunstdenkmalpflege; Informationsblatt Stand: 16.08.2010 LVR-Amt<br />

für Denkmalpflege im Rheinland; = Anlage 10).<br />

Des weiteren wird in diesem Leitfaden ausgeführt:<br />

„Anders als im Baugestaltungsrecht kommt es bei Denkmälern und Denkmalbereichen in der Beurteilung<br />

der Beeinträchtigung auf alle Ansichten des Gebäudes an und nicht allein auf die Einsehbarkeit<br />

vom öffentlichen Raum (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil v. 10.12.2009, Az.: 16 K 2957/06).<br />

Für die Beurteilung ist nicht das Empfinden eines Durchschnittsbetrachters, sondern die Sichtweise<br />

eines denkmalpflegerischen Sachverständigen maßgebend, der mit dem Baudenkmal und seiner<br />

Epoche vertraut ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 31.01.2008, Az.: 9 K 448/07)“.<br />

Die denkmalschutzrechtliche Bewertung einer Photovoltaik- oder Solaranlage entzieht sich vor<br />

dem Hintergrund u. a. dieser Urteile einer eher pauschalen Benehmensherstellung. Die Prüfung<br />

des jeweiligen Einzelfalls hat Vorrang.<br />

Die Einzelfallprüfung verlangt auch die Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes<br />

einerseits und denen des Klimaschutzes andererseits. „Bei der energetischen Ertüchtigung des<br />

historischen Baubestandes muss die Denkmaleigenschaft umfassend gewahrt werden. Die mit<br />

dem Ziel der Senkung der CO2-Emissionen verbundenen Maßnahmen dürfen nicht zu Verlusten<br />

des baukulturellen Erbes führen [Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29.04.2010] (Quelle:<br />

Leitfaden der Abteilung Bau – und Kunstdenkmalpflege; Informationsblatt Stand: 16.08.2010 LVR-<br />

Amt für Denkmalpflege im Rheinland).<br />

Letztlich führt das konfliktträchtige Verhältnis zwischen Denkmalschutz /-pflege und Klimaschutz<br />

dazu, dass vermehrt Beratungen nachgefragt werden.<br />

Als weiterer Grund, weswegen das Thema „Photovoltaikanlagen und Solaranlagen“ nicht in das<br />

Gestaltungshandbuch aufgenommen werden soll und damit keine generelle Benehmensherstellung<br />

erzielt werden kann, liegt auch daran, dass das Ministerium die Gesetzeslage (BauO NW)<br />

bezüglich genehmigungsfreier Solaranlagen überarbeiten wird.<br />

Überdies vertritt das Rheinische Amt für Denkmalpflege bezüglich der Photovoltaikanlagen und<br />

Solaranlagen derzeit die Auffassung, grundsätzlich kein Benehmen gemäß § 21 DSchG NRW herzustellen.<br />

Da die Rechtslage noch nicht eindeutig definiert ist, wird der Punkt Photovoltaik und Solaranlagen<br />

vorerst nicht mit in das Gestaltungshandbuch aufgenommen und im Einzelfall geprüft. Eine Solar-


TOP 09 - 12 -<br />

anlage zur nicht einsehbaren straßenabgewandten Seite, die das Erscheinungsbild des Denkmales<br />

nicht beeinträchtigt, wird von der Unteren Denkmalbehörde als denkmalverträglich beurteilt.<br />

5. Weitere Beratungsleistungen<br />

Unter Punkt 4 wurden einige „Brennpunkte“ und damit verbunden Beratungsleistungen dargestellt.<br />

Darüber hinaus gibt es noch weitere Themen, die denkmalschutzrechtliche Beratungen erfordern.<br />

5.1 Ausgewählte Beispiele für Beratungsleistungen<br />

Anhand von drei ausgewählten Beispielen zeigt die UDB auf, wie unterschiedlich und umfangreich<br />

Beratungsleistungen an Denkmalen in <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> sein kann.<br />

Beispiel 1:<br />

Objekt:<br />

Ehemalige Schmiede vom Einsturz bedroht – Rettung der verbliebenen Denkmalsubstanz mit moderner<br />

Architektursprache<br />

Antragsinhalt:<br />

Ein Antrag gemäß § 9 DSchG NRW wurde mit folgendem Inhalt gestellt:<br />

„Das beschädigte Mauerwerk ist im hinteren Bereich fast komplett abzutragen, da aufgrund der<br />

Einwirkung der Dachkonstruktion die Standfestigkeit nicht mehr gewährleistet ist.“<br />

Verfahren:<br />

Dieser Antrag konnte ohne die Durchführung eines Ortstermins nicht geprüft werden. Beim Ortstermin<br />

mit den Bauherren und eines Architekten wurde festgestellt, dass die gesamte tragende<br />

Konstruktion diese Aufgabe nicht mehr erfüllen kann. Ein weiteres Betreten sowie die Untersagung<br />

der Nutzung wurde von der UDB untersagt. Erste Sicherungsmaßnahmen wurden mit dem Statiker<br />

und Zimmermann abgestimmt. Diese gemeinsam erarbeiteten notwendigen Maßnahmen, um das<br />

Denkmal noch teilweise retten zu können, wurden mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege<br />

abgestimmt. Das Benehmen wurde hergestellt und eine Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW (AZ.<br />

4021-12) erteilt.<br />

Weitere mehrfache Beratungstermine und Ortstermine wurden vereinbart, um einen geplanten<br />

Anbau und Umbau abzustimmen, um auch das restliche noch zu rettende Denkmal samt Denkmalsubstanz<br />

zukünftig und langfristig sinnvoll nutzen zu können. Denn nur durch ein langfristige<br />

Nutzungsmöglichkeit kann die Denkmalsubstanz langfristig erhalten bleiben.<br />

Ergebnis:<br />

Nachdem die UDB den Bauherren empfohlen hat, einen Bauantrag einzureichen, kann nun nach<br />

Erteilung einer erneuten denkmalrechtlichen Erlaubnis ( AZ: 4077-12) die Baugenehmigung erteilt<br />

werden. In diesem Fall steht eine moderne gelungene Architektursprache im Einklang mit dem<br />

Denkmalschutz.<br />

Anlage 11 ermöglicht den Vorher-Nachher-Vergleich.<br />

Beispiel 2:<br />

Objekt:<br />

Denkmalgeschützte Hofanlage mit Stallungen – Restaurierung und Nutzungsänderung von Stallfläche<br />

in Wohnfläche mit einer modernen Architektursprache<br />

Antragsinhalt:<br />

Ein Antrag gemäß § 9 DSchG NRW wurde mit folgendem Inhalt gestellt:


TOP 09 - 13 -<br />

„Es ist geplant die bestehende Wohnfläche des Haupthauses und des anschließenden Scheunen-<br />

Stallgebäudes durch den Ausbau der Dachräume zu erweitern. Zusätzlich soll ein Teil des Erdgeschosses<br />

des bisherigen Wirtschaftsgebäudes zu einer separaten Wohneinheit ausgebaut werden.“<br />

Verfahren:<br />

Bei den ursprünglichen Planungen war eine moderne Dachgaube auf dem Stallgebäude vorgesehen.<br />

Zudem sollten Dachflächenfenster auf fast der gesamten Dachfläche des Wirtschaftsgebäude<br />

eingebaut werden. Bei mehreren Orts – und Beratungsterminen, an denen auch das Rheinische<br />

Amte für Denkmalpflege teilnahm, wurde die Planung soweit geändert, dass sie mit dem Denkmal<br />

verträglich wurde. Dadurch konnte ein Benehmen mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege<br />

hergestellt werden und auf dieser Grundlage konnte eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt.<br />

Ergebnis:<br />

Die zusätzlich notwendige Baugenehmigung wurde erteilt. Die ursprüngliche Planung und die reduzierte<br />

genehmigte Planung ist im Anhang ersichtlich. Eine Klage blieb wegen der erreichten<br />

denkmalverträglichen Kompromisslösungen bedingt durch umfangreiche Beratungsleistungen aus.<br />

Anlage 12 bzw. ermöglicht den Vergleich zwischen ursprünglicher Planung und Ausführung nach<br />

Beratung durch die UDB.<br />

Beispiel 3:<br />

Objekt:<br />

Denkmalgeschützte Hofanlage mit Stallungen von 1905<br />

Antragsinhalt<br />

Restaurierung und Nutzungsänderungen in Wohnraum für eine Intensivwohngruppe für Jugendliche<br />

Verfahren<br />

Geplant war der Umbau und die Sanierung des Wohngebäudes aus dem Jahr 1905, um den heutigen<br />

Wohnstandard zu erreichen. Der Umbau sollte der Unterbringung einer Intensivwohngruppe<br />

für Jugendliche mit etreuern dienen. In den Beratungsgesprächen wurde eine sehr denkmalverträgliche<br />

Lösung gefunden, bei der mit wenigen Eingriffen und Umbauten (neue Wandelemente in<br />

rot gekennzeichnet – Haus in Hauskonzept des Badezimmers – Fußböden, Türen und Stuckdecken<br />

konnten erhalten werden) eine optimalen Lösung für eine zeitgemäße Nutzung des Denkmales<br />

gefunden werden konnte.<br />

Ergebnis<br />

Die wertvolle Denkmalsubstanz konnte ohne gravierende Eingriffe komplett erhalten werden. Das<br />

Denkmal wird langfristig sinnvoll genutzt. Bei den Beratungsgesprächen wurde diskutiert, ob zukünftig<br />

Arbeitsgruppen für die Jugendliche angeboten werden, die unter Anleitung die Fugen an<br />

den Stallungen selbstständig restaurieren, um die Fassade des denkmalgeschützten Hofes langfristig<br />

zu erhalten. Eine pädagogisch wertvolle Maßnahme, um schon Jugendlichen den Wert und<br />

den Umgang mit Denkmalsubstanz und Geschichte zu vermitteln.<br />

Anlage 13 vermittelt einen Eindruck von den baulichen Veränderungen.<br />

5.2 Modernisierungsmaßnahmen auf heutigen Standard – Thema: Wärmedämmung<br />

Seit dem 01.02.2002 ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten; die geltende Neufassung<br />

datiert auf den 02.12.2004. Die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung lässt für<br />

Baudenkmale und sonstige erhaltenswerte Bausubstanz gemäß §16 Ausnahmen zu.<br />

Diese Ausnahmeregelung gilt für Fälle, bei denen durch Anforderungen der EnEV die Substanz<br />

oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt werden und andere Maßnahmen zu einem unverhältnis-


TOP 09 - 14 -<br />

mäßig hohen Aufwand führen. Die Ausnahmegenehmigungen sind durch die Eigentümer zu beantragen.<br />

Mit der Politik der Begrenzung der Kohlendioxidemissionen und der effizienteren Energienutzung<br />

im Sektor Bauen und Wohnen geht eine breit angelegte Marketingstrategie zum Verkauf entsprechender<br />

Produkte einher, denen sich auch die Denkmalbesitzer gegenübersehen. Fördermittel zur<br />

Modernisierung u. a. geben darüber hinaus Anreize zur Verwirklichung der Energieeinsparung<br />

beim Gebäudebestand.<br />

Die denkmalpflegerische Praxis zeigt, dass<br />

1. viele Denkmalbesitzer die Ausnahmeregelung der EnEV für Baudenkmäler nicht kennen oder<br />

als für sie nicht relevant einschätzen,<br />

2. die praktische Anwendung der vorgeschriebenen U-Werte (Wärmedurchgangskoeffizient) für<br />

Bauteile im historischen Bestand sehr eingeschränkt ist und zu gravierenden Substanzschädigungen<br />

führen kann,<br />

3. die bauphysikalischen Risiken der nachträglichen Dämmung aufgrund ihrer Komplexität nach<br />

wie vor unzureichend bekannt sind,<br />

4. die durch falsche Dämmung in historischen Gebäuden bedingten Schäden meist Langzeitwirkung<br />

entfalten und oft den Totalverlust einzelner Bauteile verursachen,<br />

5. die Ausnahmemöglichkeiten von der EnEV für Baudenkmäler in den Modernisierungsförderrichtlinien<br />

nicht erfasst sind, d.h. ein entsprechender Harmonisierungsbedarf besteht.<br />

Die bauphysikalischen Risiken erfordern qualifizierte Beratung und Ausführung. Ein denkmalpflegerisches<br />

Controlling der Gebäude mit nachträglichen Dämmmaßnahmen ist für die Zukunft ins<br />

Auge zu fassen, um mögliche Langzeitrisiken moderner Energieeinsparanforderungen bei historischen<br />

Bauteilen und den Einsatz von heutigen Bauprodukten ohne Langzeiterfahrung im historischen<br />

Gebäudebestand denkmal- und praxisgemäßer bewerten zu können.<br />

5.3 Beratungsleistungen der Unteren Denkmalbehörde<br />

Die UDB hat das bereits aufgriffen. So wird jedem Denkmaleigentümer geraten, vor der geplanten<br />

Modernisierungsmaßnahme einen „staatlich anerkannten Sachverständigen für Wärmeschutz“ zu<br />

kontaktieren. Dieser sollte die bauphysikalischen Berechnungen und die neu entstehenden positiven<br />

oder auch negativen Ergebnisse aufzeigen, die sich durch Modernisierungsmaßnahmen mit<br />

Dämmstoffen automatisch ergeben. Aus der Erfahrung verfügen die fast einen Meter breiten Außenwände<br />

über wesentlich bessere bauphysikalische Werte als zum Beispiel die moderne Außenfassade<br />

eines Neubaues.<br />

Eine unsachgemäß geplante und ausgeführte, und somit nicht genehmigungsfähige Außendämmung<br />

würde nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Denkmales zerstören, sondern auch die<br />

positiven bauphysikalischen Eigenwerte beeinträchtigen. Beispielsweise würde der Taupunkt verschoben<br />

und dadurch Feuchteprobleme etc. provoziert werden<br />

Trotz der aufgezeigten Risiken ist festzuhalten, dass ein Dachausbau mit dem Denkmalschutz<br />

verträglich ist. Der Dachausbau bedarf außer einer denkmalrechtlichen Erlaubnis auch einer bauordnungsrechtlichen<br />

Genehmigung. In der Regel ist mit dem Dachausbau eine Nutzungsänderung<br />

(z.B. von Abstellraum in Wohnraum) verbunden und für die neue Nutzung (Wohnen) ist der zweite<br />

Rettungsweg notwendig und nachzuweisen.


TOP 09 - 15 -<br />

6. Personalaufwand der <strong>Stadt</strong> <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> für Denkmalschutz/-pflege<br />

Der <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss hat in seinem Beschluss vom 12.09.2012 die Verwaltung beauftragt,<br />

den Personalaufwand für Denkmalschutz und Denkmalpflege darzustellen. Dies soll im Folgenden<br />

anhand der denkmalschutzrechtlichen Vorgänge und der Personalausstattung geschehen.<br />

6.1 Denkmalschutzrechtliche Vorgänge<br />

Im folgenden sind die denkmalschutzrechtlichen Vorgänge für die Jahre 2009, 2010, 2011 und<br />

2012 aufgelistet. Die Vorgänge für das Jahr 2012 sind hochgerechnet. Da die Stelle der Unteren<br />

Denkmalschutzbehörde von einer technische Sachbearbeiterin eingenommen wird, die zugleich<br />

auch Aufgaben der Unteren Bauaufsichtshörde wahrnimmt (siehe Punkt 6.2), sind in der folgenden<br />

Tabelle die von ihr im genannten Zeitraum bearbeiteten denkmalschutzrechtlichen und bauordnungsrechtlichen<br />

Vorgänge aufgelistet.<br />

Tabelle 1:<br />

Bearbeitete denkmalschutz- und bauordungsrechtliche Vorgänge der techn. SB Untere Denkmalschutzbehörde<br />

Jahr Vorgänge,<br />

gesamt<br />

Denkmalschutzrechtliche Bauordnungsrechtliche<br />

Vorgänge<br />

Vorgänge<br />

abs. rel. abs. rel.<br />

2009 330 228 69,1 102 30,9<br />

2010 293 163 55,6 130 44,4<br />

2011 363 169 46,6 194 53,4<br />

2012 360 156 47,3 204 56,7<br />

Mittel 337 179 53,1 158 46,9<br />

In diese Tabelle gingen die Vorgänge ein, die über die Programme ProBauG und ProDenkmal erfasst<br />

wurden. Nicht erfasst werden telefonische oder vis-a-vis-Auskünfte. Diese wurden für die<br />

Bauaufsicht empirisch für die Monate Mai / Juni 2012 erhoben. Die Erhebung ergab durchschnittlich<br />

ca. 25 Auskünfte / Tag und Mitarbeiter, wobei jede Auskunft einschließlich Vor- und Nachbereitung<br />

annäherungsweise 10 min in Anspruch nahm.<br />

Es ist festzuhalten, dass in den Jahren 2009 bis 2011 nur 1,06 % der erlassenen bauordnungsrechtlichen<br />

und denkmalschutzrechtlichen Bescheide beklagt wurde. Von diesen elf verwaltungsgerichtlichen<br />

Klagen war lediglich eine (= 0,096% der genannten Bescheide), die sich gegen einen<br />

denkmalschutzrechtlichen Bescheid wandte. Die Streitfall endete mit einem Vergleich zwischen<br />

Kläger und <strong>Stadt</strong> (siehe Kapitel 4.2).<br />

Diese Zahlen des Beobachtungszeitraumes 2009 bis 2012 lassen nicht den Schluss zu, dass das<br />

Tätigwerden der UDB zu einer Verunsicherung, Unruhe und Streit in der Neuen Kolonie beigetragen<br />

hätte. Die Klage gegen einen Bescheid ist ein Einzelfall.<br />

6.2. Personelle Ausstattung<br />

Die Aufgaben des Denkmalschutzes werden bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> durch die Untere<br />

Denkmalschutzbehörde (UDB) erfüllt. Die UDB ist organisatorisch und aus fachlichen Gründen<br />

beim Planungs- und Bauordnungsamt (Amt 61) und hier beim Sachgebiet Bauaufsicht angeordnet.


TOP 09 - 16 -<br />

Personell wird die UDB von einer technischen Sachbearbeiterin vertreten, die Universitätsabschlüsse<br />

als Dipl.-Ing. (Univ.) Architektur und Dipl.-Ing. (Univ.) Denkmalpflege vorweisen kann.<br />

Diese Ausbildung ist die Voraussetzung, um die Möglichkeit der sog. Vorab-<br />

Benehmensherstellung zwischen der UDB und der Oberen Denkmalbehörde nach § 21 Abs. 4<br />

DSchG NRW nutzen zu können. Wie erwähnt, wird diese sog. Vorab-Benehmensherstellung für<br />

die Alte Kolonie durch das Gestaltungshandbuch erreicht.<br />

Seitdem die Stelle der Unteren Denkmalbehörde personell derart besetzt ist, konnten Ergebnisse<br />

einvernehmlich auf der Grundlage von Beratungen erzielt werden. In der Zeit von 2001 bis 2012<br />

wurde lediglich ein einziger denkmalschutzrechtlicher Bescheid beklagt, wobei dieses Verfahren<br />

mit einem Vergleich endete (siehe Kapitel 4.2).<br />

Nach der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung der betreffenden technischen Sachbearbeiterin erfüllt<br />

sie zu 90% ihrer Arbeitszeit Aufgaben der Unteren Bauaufsicht und zu lediglich 10% Aufgaben der<br />

Unteren Denkmalschutzbehörde.<br />

Diese Aufgabenverteilung ist überholt und entspricht nicht dem aktuellen Aufwand (siehe Tabelle<br />

1). Es wurde daher mit dem Hauptamt die Durchführung einer Personalbemessung für den Bereich<br />

Bauaufsicht vereinbart und zum Teil auch vorgenommen. Für eine umfassende Personalbemessung<br />

ist noch der Zeitaufwand für denkmalrechtliche Aufgaben zu ermitteln.<br />

7. Weiteres Vorgehen<br />

Mit dieser Vorlage wurde eine umfassende Situationsdarstellung des Denkmalsschutzes und der<br />

Denkmalpflege in <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> gegeben. Sie ist zugleich Information und Grundlage für die<br />

weiteren Beratungen. Es ist vorgesehen, Empfehlungen von Politik und Verwaltung gegebenenfalls<br />

in einer eigenen Vorlage aufzulisten, zu erläutern und einer Beschlussfassung zugänglich zu<br />

machen.<br />

Anlage:<br />

1. Denkmalliste der <strong>Stadt</strong> <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong><br />

2. Eintragungsbescheid für ein Gebäude der Alten Kolonie<br />

3. Auszug aus einem Kaufvertrag<br />

4. Niederschrift des Erfahrungsaustausches am 24.02.2011 und Stellungnahme der UDB<br />

5. Vorschlag der Evonik für Stellplatzanlage<br />

6. Stellungnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 05.07.2010<br />

7. Stellungnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 29.11.2010<br />

8. Stellungnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 11.02.2011<br />

9. Niederschrift und Vergleich vom 30.04.2012 (Klageverfahren)<br />

10. Leitfaden der Abteilung Bau – und Kunstdenkmalpflege; Informationsblatt Stand:<br />

16.08.2010 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland<br />

11. Vergleichsmaterial zu Beratungsbeispiel 1 (Kapitel 5.1)<br />

12. Vergleichsmaterial zu Beratungsbeispiel 2 (Kapitel 5.1)<br />

13. Vergleichsmaterial zu Beratungsbeispiel 3 (Kapitel 5.1)<br />

In Vertretung<br />

Eccarius<br />

Erster Beigeordneter


TOP 10<br />

Der Bürgermeister 24.10.2012<br />

Dez. III / Amt 61<br />

BESCHLUSSVORLAGE - öffentlich -<br />

Beratungsfolge: <strong>Sitzung</strong>stermin:<br />

StEA 14.11.2012<br />

Betreff:<br />

Bebauungsplan Nr. 116<br />

- Straßenbenennung<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss beschließt:<br />

Die im Übersichtsplan kenntlich gemachte Planstraße wird<br />

benannt.<br />

Abstimmung:<br />

Ja-Stimmen :<br />

Nein-Stimmen :<br />

Stimmenthaltungen :<br />

Nicht teilgenommen :<br />

Steigerring<br />

Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:<br />

Keine<br />

Berichterstatter:<br />

Herr Eccarius, Herr Knoblach


Schilderung des Sachverhaltes:<br />

TOP 10 - 2 -<br />

Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 116, Gebiet Niederberg südlich Fritz-Baum-Allee, wird eine<br />

neue Straße erschlossen, die bisher nicht benannt ist (siehe Anlage).<br />

Für die Straßenbenennung ist der <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss zuständig.<br />

Aus Sicht der Verwaltung und des Projektpartners RAG MI sollen den geplanten Straßen südlich<br />

der Niederrheinallee Namen vorbehalten sein, die entweder einen eher bergbaulich-industriellen<br />

Charakter haben oder Begriffen des ehemaligen Bergwerksbetriebes der Schachtanlage<br />

Niederberg entsprechen.<br />

Daher schlägt die Verwaltung vor, entsprechend der o.g. Vereinbarung und der Straßenform, die<br />

Planstraße im Bereich des BP Nr. 116 in "Steigerring" zu benennen.<br />

Die neu zu benennende Straße ist in der Anlage im Übersichtsplan kenntlich gemacht.<br />

Anlage:<br />

1. Übersichtsplan der Planstraße im Bebauungsplan Nr. 116<br />

In Vertretung<br />

Eccarius<br />

Erster Beigeordneter


TOP 11<br />

Der Bürgermeister 15.10.2012<br />

Dez. III / Amt 61<br />

BESCHLUSSVORLAGE - öffentlich -<br />

Beratungsfolge: <strong>Sitzung</strong>stermin:<br />

StEA 14.11.2012<br />

Betreff:<br />

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 141, Garagen südlich des Platzes am Museum<br />

— Verkaufsbereitschaft<br />

— Entscheidung über Einleitungsbeschluss<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss beschließt,<br />

dem Antrag des Herrn Norbert Schulze vom 15.10.2012 auf Einleitung eines Verfahrens für einen<br />

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht zu folgen.<br />

Abstimmung:<br />

Ja-Stimmen :<br />

Nein-Stimmen :<br />

Stimmenthaltungen :<br />

Nicht teilgenommen :<br />

Beteiligungen/Ergebnisse:<br />

- anderer Ämter : 60, 68<br />

- Gleichstell.beauftr. : ...<br />

- Personalrat : ...<br />

Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:<br />

Personal- und Sachkosten im Rahmen der im Haushalt veranschlagten Kosten für die Durchführung<br />

des Verfahrens<br />

Berichterstatter/in:<br />

Herr Eccarius, Herr Knoblach<br />

Schilderung des Sachverhaltes:<br />

Herr Norbert Schulze stellte am 28.02.2011 einen Bürgerantrag. Dieser wurde dem <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss<br />

in seiner <strong>Sitzung</strong> am 25.05.2011 vorgelegt (Anlage 1).


TOP 11 - 2 -<br />

Der Antragsteller beabsichtigt, südlich des Platzes am Museum ein städtisches Grundstück zu<br />

kaufen mit dem Ziel, dort drei Garagen zu errichten. Der überwiegende Teil des Flurstücks ist im<br />

Bebauungsplan Nr. 11 als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft“ versehen. Der Buchstabe „L“ in dieser Fläche verweist auf die textlichen<br />

Festsetzungen und Punkt 6.2 „Landschaftspflegerische Maßnahmen“. Die Fläche dient somit<br />

als Ausgleichsfläche für Baumaßnahmen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 11.<br />

Da durch die Maßnahme sowohl Ausgleichsfläche, die auch dem Ortsbild positiv dient, wegfallen<br />

würde, eine zusätzliche Versiegelung stattfindet als auch öffentlicher Parkraum für die Zufahrt weichen<br />

müsste, empfahl die Verwaltung, die Fläche im städtischen Eigentum zu belassen und in<br />

ihrer jetzigen Funktion zu behalten.<br />

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung, den Bebauungsplan Nr. 11 nicht zu ändern bzw. nicht<br />

von dessen Festsetzungen abzuweichen und das betroffene Flurstück im städtischen Eigentum zu<br />

behalten und seine jetzige Funktion als „Grünfläche“ gemäß dem Bebauungsplan Nr. 11 beizubehalten,<br />

wurde mit 9 Nein-Stimmen und 8 Stimmenthaltungen abgelehnt. Weiterhin wurde die Verwaltung<br />

gebeten, ein Gespräch mit dem Antragsteller über die mögliche weitere Vorgehensweise<br />

zu führen und den Fraktionen über das Gespräch zu berichten. Die Verwaltung berichtete daraufhin<br />

im <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss am 28.09.2011, dass ein Gespräch mit dem Antragsteller<br />

stattgefunden habe. Es wurde mitgeteilt, dass dieser bereit sei, die Kosten für einen vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan zur planungsrechtlichen Änderung der Fläche zu tragen. Weiterhin teilte<br />

die Verwaltung in der <strong>Sitzung</strong> des <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschusses am 15.02.2012 mit, dass der<br />

Anwalt des Antragstellers angefragt habe, ob eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplans<br />

möglich sei. Dies wurde verneint. Das Planverfahren soll als reguläres Verfahren durchgeführt<br />

werden, da eine Änderung der Art der Nutzung notwendig wäre (Ausgleichsfläche wird in Fläche<br />

für Garagen umgewandelt). Außerdem ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan notwendig, da<br />

der Zweck der Änderung ausschließlich dem Interesse des Herrn Schulze zugute kommt.<br />

Herr Schulze zeigte sich einverstanden, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen<br />

und die Kosten zu übernehmen. Mittlerweile hat Herr Schulze mit Datum vom 15.10.2012 den Antrag<br />

auf Einleitung eines Verfahrens für einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gestellt (Anlage<br />

2) und ein Planungsbüro hat bereits die entsprechenden Unterlagen (Anlagen 3 und 4) vorgelegt.<br />

Für die Durchführung eines Verfahrens für einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan müssen<br />

nach § 12 BauGB mehrere Bedingungen erfüllt sein:<br />

1. Mit Datum vom 15.10.2012 hat Herr Schulze den Antrag auf Einleitung eines Vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplanes gestellt. Damit ist eine Bedingung erfüllt.<br />

2. In diesem Antrag erklärt er sich bereit, „sämtliche Kosten für die Planungen sowie erforderliche<br />

Ausgleichsmaßnahmen“ zu tragen. Der Nachweis, dass er in der Lage ist, das eigentliche Vorhaben<br />

(Bau der Garagen und der Zufahrt, Ablöse des wegfallenden Parkplatzes) zu realisieren,<br />

ist damit noch nicht gegeben. Dieser Nachweis kann noch erbracht werden, wenn auf der<br />

Grundlage einer Kostenermittlung die Höhe der baulichen Investition bekannt ist.<br />

3. Als weitere Bedingung muss der Vorhabenträger die Verfügbarkeit über die Fläche nachweisen.<br />

Dies ist dem Vorhabenträger nicht möglich. Das Flurstück ist im Eigentum der <strong>Stadt</strong>. Der<br />

<strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss hat bisher lediglich über den Antrag des Herrn Schulze vom<br />

28.02.2011 beraten und die Verwaltung beauftragt, Gespräche mit Herrn Schulze zu führen.<br />

Die Entscheidung, Herrn Schulze die Verfügbarkeit über die Fläche zu ermöglichen, sollte sich an<br />

städtebaulichen Aspekten orientieren. Nach wie vor sprechen folgende Argumente gegen die städtebauliche<br />

Änderung des Bereiches:<br />

Störung und Verkleinerung der Ausgleichsfläche<br />

Störung und Verkleinerung einer innerstädtischen Grünfläche<br />

Beeinträchtigung des Ortsbildes


TOP 11 - 3 -<br />

Hoher Versiegelungsgrad (Garagen plus gepflasterte Zufahrt)<br />

Wegfall eines öffentlichen Stellplatzes für die Zufahrt<br />

Die Verwaltung hat aus diesen Gründen Herrn Schulze in einem Gespräch vorgeschlagen, die<br />

erforderlichen Stellplätze für die Wohnnutzung monetär abzulösen und ihm auch die Höhe der Ablöse<br />

je Stellplatz genannt. Dieser Vorschlag wurde offensichtlich nicht weiterverfolgt, obwohl er<br />

nach Auffassung der Verwaltung für Herrn Schulze finanziell attraktiv sein kann und zudem einen<br />

innerstädtischen Bereich städtebaulich schont.<br />

Aufgrund dessen folgt die Verwaltung nach wie vor der Argumentation der <strong>Sitzung</strong>svorlage aus<br />

dem StEA vom 25.05.2011 und empfiehlt, die jetzige planungsrechtliche Situation beizubehalten.<br />

Anlage:<br />

1. Vorlage aus dem StEA vom 25.05.2011 mit Anlagen<br />

2. Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

3. Begründung<br />

4. Bebauungsplanvorentwurf<br />

In Vertretung<br />

E c c a r i u s<br />

Erster Beigeordneter


TOP 12<br />

Der Bürgermeister 29.10.2012<br />

Dez. III / Amt 61<br />

BESCHLUSSVORLAGE - öffentlich -<br />

Beratungsfolge: <strong>Sitzung</strong>stermin:<br />

1. StEA 14.11.2012<br />

2. Rat 19.12.2012<br />

**********************************************************************<br />

UM AUFBEWAHRUNG DER VORLAGE WIRD GEBETEN.<br />

**********************************************************************<br />

Betreff:<br />

Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> über die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzablösesatzung)<br />

— Beschluss<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:<br />

Der Rat beschließt<br />

die Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Neukirchen</strong>-<strong>Vluyn</strong> über die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzablösesatzung),<br />

wie sie dem <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss am 14.11.2012 zur Beschlussfassung vorgelegt<br />

wurde, unter besonderer Berücksichtigung<br />

(A) der Aktualisierung der Ablösebeträge je Stellplatz,<br />

(B) der Aktualisierung der Zonen für die Ablösebeträge,<br />

(C) der Regelungen für die Reduzierung von Ablösebeträgen in den Innenstadtbereichen und<br />

(D) der Richtzahlen für den Nachweis von Stellplätzen.<br />

Abstimmung:<br />

Ja-Stimmen :<br />

Nein-Stimmen :<br />

Stimmenthaltungen :<br />

Nicht teilgenommen :<br />

Beteiligungen/Ergebnisse:<br />

- anderer Ämter : 23<br />

- Gleichstell.beauftr. : ...<br />

- Personalrat : ...


TOP 12 - 2 -<br />

Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:<br />

Personal- und Sachkosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel<br />

Berichterstatter/in:<br />

Herr Eccarius / Herr Knoblach<br />

Schilderung des Sachverhaltes:<br />

1. Einleitung<br />

In der <strong>Sitzung</strong> des Rates am 26.09.2012 wurde letztmals über die Stellplatzablösesatzung beraten.<br />

Es wurde weiterer Beratungsbedarf geltend gemacht und der Tagesordnungspunkt wurde an den<br />

<strong>Stadt</strong>entwicklungsausschuss zurückverwiesen. Für die <strong>Sitzung</strong> des <strong>Stadt</strong>entwicklungsausschusses<br />

sollte der aktuelle Satzungsentwurf und die Stellungnahme des Kreises Wesel beigefügt werden.<br />

2. Beratungsbedarf<br />

Den bisherigen Erörterungen zufolge fokussieren sich die Bedenken und der Beratungsbedarf in<br />

zwei Aspekten. Zum einen wird bezweifelt, ob § 51 BauO NW eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage<br />

ist und zum anderen wird befürchtet, dass der Nachweis und die monetäre Ablöse von<br />

Stellplätzen, insbesondere im Innenstadtbereich, die Wiedernutzung von gewerblich nutzbaren<br />

Leerständen verzögert oder gar verhindert.<br />

2.1 Art der Stellplatzablösesatzung<br />

Stellplätze sind differenziert nach unterschiedlichen Nutzungsarten in ausreichender Zahl nachzuweisen.<br />

Gelingt der tatsächliche Nachweis der erforderlichen Stellplätze nicht, so können diese<br />

monetär abgelöst werden, sofern die <strong>Stadt</strong> dem zustimmt.<br />

Der Nachweis der Stellplätze ist und kann ein sehr diskussionsträchtiges Thema zwischen Bauherr<br />

und Verwaltung sein und das Bauvorhaben verzögern. Dies tritt dann ein, wenn keine Orientierungslinie<br />

vorgegeben ist. Diese ist mit dem ersatzlosen Auslaufen der Verwaltungsvorschrift zur<br />

BauO NRW am 31.12.2005 und damit dem Wegfall der Richtzahlen für Stellplätze verwaltungstechnisch<br />

verloren gegangen. Anzumerken ist, dass in anderen Bundesländern die Richtzahlen für<br />

die erforderlichen Stellplätze stärker gewichtet und beispielsweise als Verwaltungsvorschrift (z.B.<br />

Baden-Württemberg), Erlass (z.B. Niedersachsen) oder Verordnung (z.B. Bayern) vorgegeben<br />

werden.<br />

Die monetäre Ablöse von Stellplätzen ist die abschließende Möglichkeit, deren erforderlichen<br />

Nachweis zu bringen. Der vorgelegte Entwurf regelt, unter welchen Bedingungen Stellplätze monetär<br />

abgelöst werden müssen und wie (= Ablösesumme). Bei der grundsätzlichen Frage („wieviele“)<br />

greift der Entwurf die Punkte auf, die erfahrungsgemäß langwierigen Erörterungsbedarf zwischen<br />

Bauherr und Verwaltung erzeugen und regelt diese (siehe Punkt „D“ des Beschlussvorschlages).<br />

Durch klare Vorgaben bei der Antwortsuche, wie viele Stellplätze ggfs. abgelöst werden müssen,<br />

ist die Entscheidungsgrundlage und der Rahmen, innerhalb dessen eine Ermessensentscheidung<br />

(Einzelfallbeurteilung) möglich ist, sowohl für den Bauherren als auch für die Verwaltung dargelegt.


TOP 12 - 3 -<br />

Oftmals beschränken sich die Stellplatzablösesatzungen darauf, die Höhe des Ablösebetrages und<br />

eventuell die räumliche Differenzierung (Zonen unterschiedlicher Ablösebeträge) festzulegen. Die<br />

Ableitung der Anzahl der Stellplätze, die eventuell monetär abgelöst werden müssen, bleiben diese<br />

Satzungen schuldig und schaffen Rechtsunsicherheit. Der vorliegende Entwurf der Stellplatzablösesatzung<br />

unterscheidet sich von den sonst üblichen, da er diese Rechtsunsicherheit ausräumt.<br />

2.2 Stellplatznachweise<br />

In der bisherigen Erörterung klang die Befürchtung an, dass durch den Nachweis von Stellplätzen,<br />

ob tatsächlich oder monetär, die Wiedernutzung von Leerständen insbesondere in den Innenstädten<br />

verzögert oder gar verhindert werde.<br />

Die vorliegende Stellplatzablösesatzung (Entwurf) schafft keine neuen Forderungen. Bereits jetzt<br />

sind ausreichend Stellplätze nachzuweisen und die Höhe des Ablösebetrages ist in der städtischen<br />

Satzung von 1995, zuletzt geändert 2001, festgelegt. Eine Aktualisierung der Höhe des Ablösebetrages<br />

war daher naheliegend (siehe Punkte „A“ und „B“ des Beschlussvorschlages).<br />

Die Forderung, ausreichend Stellplätze bereitzustellen, ist nicht nur ein bauordnungsrechtlicher<br />

Aspekt (§ 51 BauO NRW). Sie ist zudem städtebaulich und in der Sozialpflichtigkeit des Eigentums<br />

begründet. Stellplätze sind nachzuweisen, es sei denn die Nutzungsart (= Anzahl der Stellplätze)<br />

und eine gute ÖPNV-Bedienung in annehmbarer fußläufiger Entfernung kompensieren die notwendige<br />

Stellplatzanzahl.<br />

Im Entwurf der Satzung wurde bereits die Bedeutung vitaler Innenstädte für eine <strong>Stadt</strong> berücksichtigt.<br />

So wurde für die Innenstadtbereiche (Gebietszone I) bei Wohnungen bis zu 50 m² und für<br />

Bauvorhaben von Gewerbebetrieben – aber nicht für Vergnügungsstätten und Gaststätten – mit<br />

bis zu fünf Beschäftigten und bis zu 150 m² Nutzfläche der Ablösebetrag bis auf 60 % der durchschnittlichen<br />

Herstellungskosten reduziert (siehe Punkt „C“ des Beschlussvorschlages). Diese Differenzierung<br />

des Ablösebetrages, um den Innenstadtbereich zu fördern, gibt es in der derzeit geltenden<br />

Ablösesatzung nicht.<br />

3. Zusammenfassung<br />

Der vorgelegte Entwurf der Stellplatzablösesatzung gibt für den gesamten Weg bis zur Frage, wie<br />

viele Stellplätze abgelöst werden müssen, Verfahrensregeln vor. Diese Verfahrensregeln sind Planungsgrundlage<br />

für den Bauherren und Entscheidungsgrundlage für die Verwaltung. Sie machen<br />

den Vorgang transparent, rechtssicher und tragen zu mehr Bürger- und Kundenfreundlichkeit bei.<br />

Darüber hinaus berücksichtigt der vorgelegte Entwurf städtebauliche Aspekte. So wird für bestimmte<br />

Wohnungen der Stellplatznachweis überhaupt nicht gefordert. Für bestimmte Nutzungen<br />

im Innenstadtbereich reduziert sich der Ablösebetrag erheblich.<br />

Dies wäre nicht gegeben, würde man eine Stellplatzablösesatzung nicht in der vorliegenden Form<br />

erlassen. Nach wie vor gilt, dass die aufgelistete Anzahl der Stellplätze nach Nutzungsart eine<br />

Richtlinie darstellt. Letztlich entscheidet stets die Einzelfallprüfung.<br />

Mittlerweile wurde der Kreis Wesel ein zweites Mal zum vorliegenden Entwurf der Stellplatzablösesatzung<br />

beteiligt. Eine Antwort auf diese zweite Anfrage lag bei Drucklegung dieser Vorlage noch<br />

nicht vor. Sie wird – sofern bis dahin vorhanden - in der <strong>Sitzung</strong> nachgereicht.<br />

Als Antwort auf die erste Anfrage wurde lediglich ein interner Verwaltungsvermerk des Kreises an<br />

die <strong>Stadt</strong>verwaltung weitergeleitet. Tenor des Vermerks war, dass die vorgelegte Art der Stellplatzablösesatzung<br />

nicht gängig sei, jedoch § 51 BauO NRW nicht dagegen spreche und die Aufstellung<br />

einer Satzung in der Eigenverantwortung der Kommune liege.


Anlage:<br />

1. Entwurf der Stellplatzablösesatzung<br />

2. Begründung der Stellplatzablösesatzung<br />

3. Übersichtsplan Gebietszonen<br />

In Vertretung<br />

Eccarius<br />

Erster Beigeordneter<br />

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