Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der ...
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2.1 Bilanzanhang Anlage 3 zum Bilanzanhang 2.1 Übersicht über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Sonderrichtlinie für die Inventur Es gilt ergänzend zu den „Richtlinien zur Inventur und Vermögensbewertung“: Sonderrichtlinie-Nr.: 3 Amt: alle Sonderregelung im Rahmen der Eröffnungsbilanz für den Bereich des Anlagevermögens: "Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge" und "Betriebs- und Geschäftsausstattung" Vermögensgegenstände mit einem offensichtlichen Zeitwert von weniger als 410 EUR ohne Umsatzsteuer werden mengenmäßig in der Inventur erfasst, es erfolgt jedoch anschließend keine Werteermittlung. Begründung: In einer Inventur sind gem. § 28 Abs. 1 GemHVO die Vermögensgegenstände mengenmäßig zu erfassen. Dabei ist der Wert der einzelnen Gegenstände anzugeben (Inventar). Dies betrifft alle Gegenstände, deren Anschaffungswerte den Betrag von 60 EUR ohne Umsatzsteuer überschreiten (§ 29 Abs. 3 GemHVO). Gemäß § 56 Abs. 1 GemHVO müssen jedoch Vermögensgegenstände erst ab einem Zeitwert von 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) in der Bilanz angesetzt werden. Gegenstände mit einem Anschaffungswert ab 60 EUR und einem Zeitwert von weniger als 410 EUR müssten also in der Inventur erfasst werden, ihre Werte fließen jedoch in die später zu erstellende Eröffnungsbilanz nicht mit ein. Gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventur (GoI) muss der Aufwand, der im Rahmen der Durchführung der Inventur erforderlich ist, in angemessener Relation zu den zu erwartenden Ergebnisen stehen (Wirtschaftlichkeitsgrundsatz). Laut der NKF-Handreichung des IM zu § 28 Abs. 3 GemHVO ist für die Zulässigkeit einer Vereinfachungsregel die Wesentlichkeit der betreffenden Bestände und das im Vergleich zu einer genaueren Erfassung entstehende Abweichungsrisiko zu prüfen. Die Wertermittlung für Vermögensgegenstände zwischen 60 und 410 EUR stellt einen erheblichen Aufwand dar (vor allem im Mobiliarbereich). Diesem Aufwand steht bei Vermögensgegenständen mit offensichtlichen Zeitwerten unter 410 EUR kein Nutzen gegenüber, da die ermittelten Werte nicht in die Anlagenbuchhaltung und somit nicht in die Bilanz übergehen. Es erfolgt also lediglich ein Eintrag in der Inventarisierungssoftware Kai; die Werte werden für keine weitere Auswertung/Auflistung benötigt. Die gesamte Betriebs-/Geschäftsausstattung wird zudem voraussichtlich maximal 2 % der städtischen Bilanzsumme darstellen. Der Prozentsatz für Gegenstände unter 410 EUR ist um ein Vielfaches geringer. Eine Wesentlichkeit liegt nicht vor. Diese Sonderrichtlinie tritt in Kraft am: 01.07.2007 Stadt Neukirchen-Vluyn Der Bürgermeister i.A. U:\20\NKF\Haushalt\2009\Eröffnungsbilanz_und_Anhang\Stand 2010-12-15 Rat\Bilanz_Anhang_2-1_Bilanzierungs-Bewertungsmethoden_2010-11.09.doc Tillmans -der für das Finanzwesen zuständige Beamte-
2.1 Bilanzanhang Anlage 4 zum Bilanzanhang 2.1 Übersicht über Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Es gilt ergänzend zu den „Richtlinien zur Inventur und Vermögensbewertung“: Sonderrichtlinie-Nr.: 4 Amt: 40 Organisationseinheit (optional): Stadtbücherei Sachplan-Nr.: 3 + 4 Im NKF entspricht dies der Produkt-Nr.: 04.03 Hierfür wird folgende Ausnahme für zulässig erklärt: Medienbestand der Bibliothek: Sonderrichtlinie für die Inventur Für das Inventurfeld Medienbestand der Bibliothek wird ein Festwert gemäß § 34 Abs. 1 GemHVO angesetzt. Zur erstmaligen Ermittlung der Festwerthöhe werden die historischen kameralen Ausgaben der HHSt. 1.352.5800.8 "Anschaffung von Büchern" als geeignete Schlüsselgröße herangezogen. Die historisch geleisteten Ausgaben für Zeitungen und Zeitschriften werden nicht berücksichtigt, da sie als Verbrauchsmaterialien zu betrachten sind. Die Wertveränderung der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten wird mit Hilfe des Index der Einzelhandelspreise ermittelt. Die durchschn. Nutzungsdauer des Medienbestandes wird mit 14 Jahren veranschlagt. Um einer mittleren Abnutzung gerecht zu werden, erfolgt eine einmalige 50%ige Wertberichtigung: Jahr Medien in EUR Indizierte Werte in EUR 1994 30.938 33.034 1995 35.749 37.937 1996 26.750 28.158 1997 27.097 28.380 1998 27.843 29.044 1999 27.143 28.257 2000 30.674 31.901 2001 31.027 31.917 2002 31.108 31.780 2003 29.138 29.709 2004 28.121 28.588 2005 29.522 29.809 2006 32.451 32.451 2007 30.606 30.606 Summe 431.571 50%ige Wertberichtigung: 215.786 Geglätteter Ansatz als Festwert: 216.000 Der Betrag in Höhe von 216.000 Euro stellt für die Bibliothek den Festwert des Medienbestandes dar. Die Überprüfung des Festwertbestandes ist alle drei Jahre vorzunehmen. Sie muss u.a. gewährleisten, dass die Buchabgänge durch Schwund bzw. Alterung deutlich erkennbar werden. Wird hieraus ersichtlich, dass der Bestand erheblich erhöht oder verringert worden ist, muss eine Neubetrachtung der Festwerthöhe vorgenommen werden. Diese ist auch dann begründet, wenn sich der jährlich veranschlagte Aufwand für den Medienbestand erheblich verändert. Diese Sonderrichtlinie tritt in Kraft am: Stadt Neukirchen-Vluyn Der Bürgermeister 01.12.2007 i. A. Tillmans -der für das Finanzwesen zuständige Beamte- U:\20\NKF\Haushalt\2009\Eröffnungsbilanz_und_Anhang\Stand 2010-12-15 Rat\Bilanz_Anhang_2-1_Bilanzierungs-Bewertungsmethoden_2010-11.09.doc
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2.1 Bilanzanhang<br />
Anlage 4 zum Bilanzanhang 2.1<br />
Übersicht <strong>über</strong> Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
Es gilt ergänzend zu den „Richtlinien zur Inventur und Vermögensbewertung“:<br />
Son<strong>der</strong>richtlinie-Nr.: 4<br />
Amt: 40<br />
Organisationseinheit (optional): Stadtbücherei<br />
Sachplan-Nr.: 3 + 4<br />
Im NKF entspricht <strong>die</strong>s <strong>der</strong> Produkt-Nr.: 04.03<br />
Hierfür wird folgende Ausnahme für zulässig erklärt:<br />
Me<strong>die</strong>nbestand <strong>der</strong> Bibliothek:<br />
Son<strong>der</strong>richtlinie für <strong>die</strong> Inventur<br />
Für das Inventurfeld Me<strong>die</strong>nbestand <strong>der</strong> Bibliothek wird ein Festwert gemäß § 34 Abs. 1 GemHVO angesetzt. Zur<br />
erstmaligen Ermittlung <strong>der</strong> Festwerthöhe werden <strong>die</strong> historischen kameralen Ausgaben <strong>der</strong> HHSt. 1.352.5800.8<br />
"Anschaffung von Büchern" als geeignete Schlüsselgröße herangezogen. Die historisch geleisteten Ausgaben für<br />
Zeitungen und Zeitschriften werden nicht berücksichtigt, da sie als Verbrauchsmaterialien zu betrachten sind.<br />
Die Wertverän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten wird mit Hilfe <strong>des</strong> Index <strong>der</strong><br />
Einzelhandelspreise ermittelt.<br />
Die durchschn. Nutzungsdauer <strong>des</strong> Me<strong>die</strong>nbestan<strong>des</strong> wird mit 14 Jahren veranschlagt. Um einer mittleren<br />
Abnutzung gerecht zu werden, erfolgt eine einmalige 50%ige Wertberichtigung:<br />
Jahr Me<strong>die</strong>n in EUR Indizierte Werte in EUR<br />
1994 30.938 33.034<br />
1995 35.749 37.937<br />
1996 26.750 28.158<br />
1997 27.097 28.380<br />
1998 27.843 29.044<br />
1999 27.143 28.257<br />
2000 30.674 31.901<br />
2001 31.027 31.917<br />
2002 31.108 31.780<br />
2003 29.138 29.709<br />
2004 28.121 28.588<br />
2005 29.522 29.809<br />
2006 32.451 32.451<br />
2007 30.606 30.606<br />
Summe 431.571<br />
50%ige Wertberichtigung: 215.786<br />
Geglätteter Ansatz als Festwert: 216.000<br />
Der Betrag in Höhe von 216.000 Euro stellt für <strong>die</strong> Bibliothek den Festwert <strong>des</strong> Me<strong>die</strong>nbestan<strong>des</strong> dar.<br />
Die Überprüfung <strong>des</strong> Festwertbestan<strong>des</strong> ist alle drei Jahre vorzunehmen. Sie muss u.a. gewährleisten, dass <strong>die</strong><br />
Buchabgänge durch Schwund bzw. Alterung deutlich erkennbar werden. Wird hieraus ersichtlich, dass <strong>der</strong> Bestand<br />
erheblich erhöht o<strong>der</strong> verringert worden ist, muss eine Neubetrachtung <strong>der</strong> Festwerthöhe vorgenommen werden.<br />
Diese ist auch dann begründet, wenn sich <strong>der</strong> jährlich veranschlagte Aufwand für den Me<strong>die</strong>nbestand erheblich<br />
verän<strong>der</strong>t.<br />
Diese Son<strong>der</strong>richtlinie tritt in Kraft am:<br />
Stadt Neukirchen-Vluyn<br />
Der Bürgermeister<br />
01.12.2007<br />
i. A. Tillmans<br />
-<strong>der</strong> für das Finanzwesen zuständige Beamte-<br />
U:\20\NKF\Haushalt\2009\Eröffnungsbilanz_und_Anhang\Stand 2010-12-15 Rat\Bilanz_Anhang_2-1_Bilanzierungs-Bewertungsmethoden_2010-11.09.doc