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Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die Prüfung der ...

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A. <strong>Prüfung</strong>sauftrag<br />

Gem § 92 Abs. 1 <strong>der</strong> GO NRW hat <strong>die</strong> Stadt Neukirchen-Vluyn zu Beginn <strong>des</strong><br />

Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System <strong>der</strong><br />

doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz nebst Anhang unter Beachtung<br />

<strong>der</strong> Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Dar<strong>über</strong> hinaus<br />

ist nach § 53 Abs. 1 <strong>der</strong> GemHVO NRW <strong>die</strong> Eröffnungsbilanz durch einen Lagebericht<br />

zu ergänzen.<br />

Die Eröffnungsbilanz <strong>der</strong> Stadt Neukirchen-Vluyn ist gem. § 92 Abs. 4 GO NRW<br />

dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen<strong>des</strong><br />

Bild <strong>der</strong> Vermögens- und Schuldenlage <strong>der</strong> Stadt vermittelt. Gem. § 101 Abs.<br />

1 GO NRW wurde <strong>der</strong> Lagebericht in <strong>die</strong> <strong>Prüfung</strong> einbezogen.<br />

Über Gegenstand, Art und Umfang <strong>der</strong> durchgeführten <strong>Prüfung</strong> und <strong>des</strong> Lageberichts<br />

wird <strong>der</strong> vorliegende <strong>Bericht</strong> abgegeben.<br />

Der <strong>Bericht</strong> basiert auf <strong>der</strong> vom Institut <strong>der</strong> Rechnungsprüfer herausgegebenen<br />

<strong>Prüfung</strong>sleitlinie IDR <strong>Prüfung</strong>sleitlinie 260.<br />

B. Grundsätzliche Feststellungen<br />

Der Entwurf <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz wurde in <strong>der</strong> Sitzung <strong>des</strong> Rates am 16.12.2009<br />

unter Tagesordnungspunkt 16 beraten und <strong>der</strong> nachstehende Beschluss gefasst:<br />

„Der Rat nimmt den Entwurf <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz <strong>der</strong> Stadt Neukirchen-Vluyn<br />

zum 01.01.2009 zur Kenntnis und leitet ihn zur <strong>Prüfung</strong> an den Rechnungsprüfungsausschuss<br />

und <strong>die</strong> Rechnungsprüfung gem. § 92 GO NRW weiter.“<br />

Zuständig für <strong>die</strong> <strong>Prüfung</strong> <strong>der</strong> Eröffnungsbilanz ist gem. § 92 Abs. 5 GO NRW <strong>der</strong><br />

Rechnungsprüfungsausschuss. Nach § 101 Abs. 8 GO NRW be<strong>die</strong>nt sich <strong>der</strong><br />

Rechnungsprüfungsausschuss bei <strong>der</strong> <strong>Prüfung</strong> <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsamtes.<br />

Mit Zustimmung <strong>des</strong> <strong>Rechnungsprüfungsausschusses</strong> kann sich das Rechnungsprüfungsamt<br />

Dritter als Prüfer be<strong>die</strong>nen.<br />

In seiner Sitzung am 19.11.2008 hat <strong>der</strong> Rechnungsprüfungsausschuss auf Empfehlung<br />

<strong>des</strong> Rechnungsprüfungsamtes beschlossen, dass <strong>der</strong> Beauftragung eines<br />

Wirtschaftsprüfers zur Beratung <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsamtes bei <strong>der</strong> <strong>Prüfung</strong><br />

<strong>der</strong> Eröffnungsbilanz zugestimmt wird. Die Beautragung <strong>der</strong> Sozietät Wiesmann<br />

+ Köster aus Solingen erfolgte am 09.09.2009 und mit <strong>der</strong> <strong>Prüfung</strong> wurde<br />

nach dem Ratsbeschluss am 16.12.2009 begonnen.<br />

Bei einem Vergleich zwischen <strong>der</strong> dem Rat ursprünglich als Entwurf vorgelegten<br />

Eröffnungsbilanz und <strong>der</strong> als Anlage beigefügten geprüften Eröffnungsbilanz wird<br />

deutlich, dass es in einer Vielzahl von Bilanzpositionen zu teilweise erheblichen<br />

Verän<strong>der</strong>ungen gekommen ist o<strong>der</strong> dass bisher nicht belegte Bilanzpositionen<br />

nun Ansätze enthalten.<br />

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