Satzung und Grundwerte (Pdf) - Neue Deutsche Burschenschaft
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Gr<strong>und</strong>werte <strong>und</strong> <strong>Satzung</strong> der <strong>Neue</strong>n <strong>Deutsche</strong>n <strong>Burschenschaft</strong> e.V.<br />
(redigierte Fassung 1 )<br />
Gr<strong>und</strong>werte........................................................................................................................................................ 1<br />
Art. 1: Wahlspruch ........................................................................................................................................ 1<br />
Art. 2: Freiheit ............................................................................................................................................... 1<br />
Art. 3: Ehre .................................................................................................................................................... 2<br />
Art. 4: Vaterland............................................................................................................................................ 2<br />
Art. 5: Einheit des Wahlspruchs.................................................................................................................... 2<br />
Art. 6: Wissenschaftlichkeit .......................................................................................................................... 2<br />
Art. 7: Dachverband <strong>und</strong> Einzelb<strong>und</strong> ............................................................................................................ 2<br />
<strong>Satzung</strong> der <strong>Neue</strong>n <strong>Deutsche</strong>n <strong>Burschenschaft</strong> e.V........................................................................................... 3<br />
Präambel........................................................................................................................................................ 3<br />
§ 1 Name, Sitz ............................................................................................................................................... 3<br />
§ 2 Zweck ...................................................................................................................................................... 3<br />
§ 3 Kein Eingriff in die Selbständigkeit der Mitgliedsvereinigungen........................................................... 3<br />
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft....................................................................................................................... 3<br />
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft ............................................................................................................... 4<br />
§ 6 Mitgliedsbeitrag <strong>und</strong> Stimmrecht ............................................................................................................ 4<br />
§ 7 Geschäftsjahr ........................................................................................................................................... 4<br />
§ 8 Vorstand .................................................................................................................................................. 4<br />
§ 9 Aufgaben der Vorstandsmitglieder.......................................................................................................... 5<br />
§ 10 Mitgliederversammlung......................................................................................................................... 5<br />
§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung................................................................................................ 6<br />
§ 12 <strong>Satzung</strong>sänderung, Auflösung des Vereins ........................................................................................... 6<br />
Gr<strong>und</strong>werte<br />
Art. 1: Wahlspruch<br />
(1) Die <strong>Neue</strong> <strong>Deutsche</strong> <strong>Burschenschaft</strong> entstammt der aus der Urburschenschaft von 1815 hervorgegangen<br />
burschenschaftlichen Bewegung. Sie wird deren Traditionen zeitgemäß fortführen. Sie berücksichtigt die sich<br />
verändernden gesellschaftlichen <strong>und</strong> politischen Verhältnisse. Geleitet von den burschenschaftlichen Werten<br />
Sittlichkeit, Wissenschaftlichkeit, Vaterlandsliebe lautet ihr Wahlspruch:<br />
„Freiheit – Ehre – Vaterland“<br />
(2) Die Farben der <strong>Neue</strong>n <strong>Deutsche</strong>n <strong>Burschenschaft</strong> sind: Schwarz-Rot-Gold. Die <strong>Neue</strong> <strong>Deutsche</strong><br />
<strong>Burschenschaft</strong> führt den großen <strong>Burschenschaft</strong>erzirkel.<br />
Art. 2: Freiheit<br />
(1) Freiheit befähigt den Menschen, für das eigene Leben, für die Gesellschaft <strong>und</strong> für die Umwelt Verantwortung<br />
zu übernehmen. Nach außen erfordert sie das Recht <strong>und</strong> die Möglichkeit, diese Verantwortung wahrzunehmen.<br />
(2) Innere Freiheit ist ein anzustrebendes Ideal. Sie kann nicht eingefordert, sondern muß stets von neuem<br />
errungen werden. Das Streben nach Freiheit stellt hohe moralische <strong>und</strong> ethische Ansprüche <strong>und</strong> kann sich<br />
nicht in egoistischer Selbstverwirklichung erfüllen.<br />
(3) Innerhalb der Hochschule manifestiert sich die äußere Freiheit insbesondere in der Freiheit von Forschung<br />
<strong>und</strong> Lehre.<br />
1 Übernahme des Textes am 1.12.2009 von www.neuedb.de <strong>und</strong> Korrektur von Scan-Fehlern.<br />
1
(4) Eine freiheitlich-demokratische Gr<strong>und</strong>ordnung, wie sie im Gr<strong>und</strong>gesetz der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
angelegt ist, betrachtet die <strong>Neue</strong> <strong>Deutsche</strong> <strong>Burschenschaft</strong> als F<strong>und</strong>ament äußerer Freiheit. Ihre Mitglieder<br />
sind zum Widerstand gegen jeden aufgerufen, der diese Ordnung von innen oder außen zu beseitigen trachtet.<br />
Art. 3: Ehre<br />
(1) Ehre manifestiert sich in dem aufrichtigen Bemühen, dem Anspruch der menschlichen Verantwortung<br />
gerecht zu werden.<br />
(2) Ansehen erwächst nicht zuletzt aus der Reflexion der Umgebung auf dieses Bemühen. Der <strong>Burschenschaft</strong>er<br />
hat das Ansehen der Ehre stets nachzuordnen.<br />
(3) Unter Sittlichkeit versteht die <strong>Neue</strong> <strong>Deutsche</strong> <strong>Burschenschaft</strong>, dass das Denken, Reden, Handeln <strong>und</strong> Auftreten<br />
ihrer Mitglieder jederzeit mit dem Gebot der Ehre <strong>und</strong> Selbstachtung in Einklang stehen.<br />
(4) Unveräußerliches <strong>und</strong> unantastbares F<strong>und</strong>ament von Ehre <strong>und</strong> Sittlichkeit ist die Würde des Menschen.<br />
Art. 4: Vaterland<br />
(1) Das deutsche Vaterland stellt den heimatlichen Verantwortungsbereich des deutschen Volkes dar. Jeder<br />
<strong>Burschenschaft</strong>er ist aufgerufen, für das Wohlergehen des deutschen Vaterlandes zu wirken, <strong>und</strong> es mit seinen<br />
Mitteln zu verteidigen.<br />
(2) Die politischen Grenzen des deutschen Vaterlandes sind die Grenzen der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland.<br />
Das verantwortliche Streben der <strong>Neue</strong>n <strong>Deutsche</strong>n <strong>Burschenschaft</strong> schließt jene <strong>Deutsche</strong>n mit ein, die ihre<br />
Heimat außerhalb dieser Grenzen haben.<br />
(3) Die Ehre <strong>und</strong> Verantwortung eines jeden <strong>Burschenschaft</strong>ers verbieten es, sich den Lehren der deutschen<br />
Geschichte zu verschließen. Nur derjenige kann <strong>und</strong> soll ohne Hochmut stolz auf die Leistungen <strong>und</strong> Errungenschaften<br />
seines Volkes sein, der sich zu dessen Geschichte bekennt, ohne dabei ihre dunklen Seiten zu<br />
verleugnen oder zu verharmlosen.<br />
(4) Die <strong>Neue</strong> <strong>Deutsche</strong> <strong>Burschenschaft</strong> tritt für ein Vaterland als Teil der Völkergemeinschaft, sowie für das<br />
Zusammenwachsen der Nationen Europas ein.<br />
Art. 5: Einheit des Wahlspruchs<br />
Alle Begriffe des Wahlspruches bilden eine gedankliche Einheit. Ihr Ziel ist verantwortliches Handeln in allen<br />
Lebensbereichen als die Rechtfertigung des eigenen Denkens <strong>und</strong> Handelns vor Gott, vor der Schöpfung, vor<br />
dem Mitmenschen <strong>und</strong> vor dem eigenen Gewissen.<br />
Art. 6: Wissenschaftlichkeit<br />
Die <strong>Neue</strong> <strong>Deutsche</strong> <strong>Burschenschaft</strong> bekennt sich als eine Vereinigung von Studenten <strong>und</strong> Akademikern zum<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Wissenschaftlichkeit. Wissenschaftlichkeit erschöpft sich nicht im Bemühen um ein zügiges<br />
<strong>und</strong> gewissenhaftes Fachstudium, sondern beinhaltet auch die Erweiterung der Allgemeinbildung <strong>und</strong> die<br />
Beschäftigung mit staats- <strong>und</strong> gesellschaftspolitischen Vorgängen <strong>und</strong> Anliegen.<br />
Art. 7: Dachverband <strong>und</strong> Einzelb<strong>und</strong><br />
Das Streben der <strong>Neue</strong>n <strong>Deutsche</strong>n <strong>Burschenschaft</strong> vollzieht sich auf der Basis der historisch gewachsenen<br />
Vielfalt der burschenschaftlichen Bewegung. Die <strong>Neue</strong> <strong>Deutsche</strong> <strong>Burschenschaft</strong> setzt sich für die Bewahrung<br />
dieser Vielfalt ein. Sie achtet <strong>und</strong> respektiert die jeweilige Geschichte <strong>und</strong> den individuellen Charakter einer<br />
jeden Mitgliedsburschenschaft. Gemeinsam ist ihnen, dass sie einen Lebensb<strong>und</strong> von männlichen Studenten<br />
bilden <strong>und</strong> Farben tragen. Die <strong>Neue</strong> <strong>Deutsche</strong> <strong>Burschenschaft</strong> fördert den fre<strong>und</strong>schaftlichen <strong>und</strong> respektvollen<br />
Umgang untereinander.<br />
2
Diese Gr<strong>und</strong>werte wurden von der <strong>Neue</strong>n <strong>Deutsche</strong>n <strong>Burschenschaft</strong> auf ihrem Burschentag am 6. Juli 1996<br />
in Marburg beschlossen.<br />
<strong>Satzung</strong> der <strong>Neue</strong>n <strong>Deutsche</strong>n <strong>Burschenschaft</strong> e.V.<br />
Präambel<br />
Im Bewußtsein, dass die aus der Urburschenschaft von 1815 hervorgegangene burschenschaftliche Bewegung<br />
sowohl deren Traditionen zeitgemäß fortzuführen als auch die seither veränderten gesellschaftlichen <strong>und</strong> politischen<br />
Verhältnisse zu berücksichtigen hat,<br />
im Bestreben, der menschlichen Verantwortung vor Gott, vor der Schöpfung, vor dem Mitmenschen <strong>und</strong> vor<br />
sich selbst gerecht zu werden,<br />
aus erkannter Notwendigkeit, den Studenten auf die Verantwortung des Akademikers für die Entwicklung<br />
Deutschlands <strong>und</strong> Europas vorzubereiten <strong>und</strong> ihn zu wachem staatsbürgerlichen Interesse <strong>und</strong> echtem Gemeinsinn<br />
anzuhalten, frei von ängstlicher Gesetzlichkeit <strong>und</strong> äußerem Formendienst,<br />
schließen die unterzeichnenden <strong>Burschenschaft</strong>en <strong>und</strong> Altherrenvereinigungen einen dauernden B<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />
geben sich zu diesem Zweck nachfolgende <strong>Satzung</strong>.<br />
SATZUNG<br />
§ 1 Name, Sitz<br />
(1) Der Verein führt den Namen „<strong>Neue</strong> <strong>Deutsche</strong> <strong>Burschenschaft</strong>“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen<br />
werden; nach der Eintragung lautet der Name „<strong>Neue</strong> <strong>Deutsche</strong> <strong>Burschenschaft</strong> e.V.“.<br />
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.<br />
(3) Der Verein führt den Wahlspruch „Freiheit – Ehre – Vaterland“.<br />
§ 2 Zweck<br />
Gemäß der Präambel zu dieser <strong>Satzung</strong> ist Vereinszweck die Verbreitung der urburschenschaftlichen Ideale in<br />
der Öffentlichkeit, die Förderung burschenschaftlichen Gedankenguts im allgemeinen sowie besonders an den<br />
b<strong>und</strong>esdeutschen Hochschulen <strong>und</strong> die Erhaltung des deutschen Verbindungsstudententums in seiner burschenschaftlichen<br />
Ausprägung einschließlich der damit verb<strong>und</strong>enen Traditionspflege. Weiterer Vereinszweck<br />
ist, den <strong>Burschenschaft</strong>er zu hochschulpolitischer Betätigung anzuhalten.<br />
§ 3 Kein Eingriff in die Selbständigkeit der Mitgliedsvereinigungen<br />
(1) Der Verein ist nicht berechtigt, weiter in die Selbständigkeit der einzelnen Mitgliedsvereinigungen einzugreifen<br />
als sich aus dieser <strong>Satzung</strong> ergibt.<br />
(2) Hinsichtlich des studentischen Fechtens ist jede Mitgliedsburschenschaft verpflichtet, einen geregelten<br />
Paukbetrieb zu erhalten <strong>und</strong> ihre künftigen Mitglieder zu verpflichten, das studentische Fechten bis zur Mensurreife<br />
zu erlernen.<br />
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft<br />
(1) In den Verein können aufgenommen werden <strong>Burschenschaft</strong>en, die seit mindestens drei Jahren am Ort<br />
einer b<strong>und</strong>esdeutschen Universität oder Hochschule mit Promotionsrecht bestehen <strong>und</strong> die zu einer solchen<br />
<strong>Burschenschaft</strong> gehörende Altherrenvereinigung.<br />
3
(2) Eine <strong>Burschenschaft</strong> <strong>und</strong> die zu ihr gehörende Altherrenvereinigung werden nur gemeinsam aufgenommen.<br />
Dennoch haben jede <strong>Burschenschaft</strong> <strong>und</strong> die zu ihr gehörende Altherrenvereinigung jeweils eigene <strong>und</strong><br />
voneinander völlig separate Mitgliedschaftsrechte. Über Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />
(3) Der Erwerb der Mitgliedschaftsrechte erfolgt auf schriftlichen gemeinsamen Antrag der <strong>Burschenschaft</strong><br />
<strong>und</strong> der zu ihr gehörenden Altherrenvereinigung auf Beschluß der Mitgliederversammlung, welcher mit 2/3-<br />
Mehrheit zu fassen ist.<br />
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft<br />
(1) Jedes Mitglied kann jederzeit mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstandsvorsitzenden aus dem<br />
Verein austreten.<br />
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des<br />
Vereins schuldhaft <strong>und</strong> gröblich schädigt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-<br />
Mehrheit.<br />
§ 6 Mitgliedsbeitrag <strong>und</strong> Stimmrecht<br />
(1) Der Verein erhebt jährlich von den Mitgliedsvereinigungen Beiträge. Die Beiträge bemessen sich nach der<br />
Anzahl der Mitglieder der Mitgliedsvereinigungen. Die Höhe des Beitrags beträgt für die <strong>Burschenschaft</strong>en je<br />
Mitglied ein Drittel desjenigen Betrages, den die Altherrenschaften pro Person zu bezahlen haben. Für die<br />
Berechnung der Anzahl der Mitglieder der <strong>Burschenschaft</strong>en bzw. Altherrenvereinigungen ist es unerheblich,<br />
ob diese Mitglieder an ihre <strong>Burschenschaft</strong> oder Altherrenvereinigung den vollen Mitgliedsbeitrag oder nur<br />
einen eingeschränkten Mitgliedsbeitrag zahlen, oder ob sie gleichzeitig auch noch Mitglieder einer anderen<br />
Studentenverbindung sind.<br />
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Kassenwart bis spätestens 31.1. eines jeden Jahres mitzuteilen, wieviele<br />
Mitglieder es per Jahresbeginn hatte. Die schuldhafte Falschmitteilung des Mitgliederstandes bzw. die verzögerte<br />
schriftliche Mitteilung des Mitgliederstandes trotz vorangegangener schriftlicher Erinnerung von Seiten<br />
des Kassenwartes stellen einen Ausschlußgr<strong>und</strong> im Sinne von § 5 Abs. 3 dar.<br />
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt Höhe <strong>und</strong> die Fälligkeit des von den Mitgliedern zu leistenden<br />
Jahresbeitrages für das kommende Geschäftsjahr.<br />
(4) Jede <strong>Burschenschaft</strong> hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme pro angefangene zehn ihrer Mitglieder;<br />
jede Altherrenvereinigung hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme pro angefangene 100 ihrer<br />
Mitglieder.<br />
§ 7 Geschäftsjahr<br />
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 8 Vorstand<br />
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich:<br />
(a) Dem Vorsitzenden<br />
(b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden<br />
(c) Dem Kassenwart<br />
(d) Zwei Vertretern der Vorsitzenden <strong>Burschenschaft</strong><br />
(e) Dem Schriftwart<br />
(f) Dem Pressewart<br />
(2) Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende <strong>und</strong> der<br />
Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich <strong>und</strong> außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder ge-<br />
4
meinschaftlich vertreten. Verpflichtungserklärungen des Vorstandes sind für den Verein bindend, wenn sie<br />
von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind.<br />
(3) Die Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchst. d aufgeführten Vorstandsmitglieder –<br />
werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.<br />
Die Mitgliederversammlung kann die Amtsperiode der Vorstandsmitglieder – jedoch nur einheitlich für alle<br />
Vorstandsmitglieder – bis auf kürzestens ein Jahr verkürzen bzw. bis auf längstens fünf Jahre verlängern.<br />
(4) Eine Mitgliedsburschenschaft wird von der Mitgliederversammlung für mindestens ein Geschäftsjahr zur<br />
Vorsitzenden <strong>Burschenschaft</strong> gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach ihrer Wahl teilt die Vorsitzende <strong>Burschenschaft</strong><br />
dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich mit, welches ihrer Mitglieder sie als ihren Vertreter (Abs.<br />
1 Buchst. d) in den Vorstand entsendet. Bis zum Zugang dieser schriftlichen Mitteilung bleiben die bisherigen<br />
Vorstandsmitglieder im Sinne von Abs. 1 Buchst. d im Amt.<br />
(5) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder des Amtes entheben,<br />
sofern sie dies gleichzeitig neu besetzt. Das Recht zur Bestellung neuer Vertreter der Vorsitzenden<br />
<strong>Burschenschaft</strong> hat diese.<br />
§ 9 Aufgaben der Vorstandsmitglieder<br />
(1) Der Vorstandsvorsitzende beruft <strong>und</strong> leitet die Mitgliederversammlung <strong>und</strong> die Sitzungen des Vorstandes;<br />
er ist für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich. Er ist für die Vertretung des Vereins nach außen insbesondere<br />
gegenüber anderen korporationsstudentischen <strong>und</strong> hochschulpolitischen Verbänden <strong>und</strong> Vereinigungen<br />
zuständig.<br />
(2) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorstandsvorsitzenden in dessen Aufgaben nach Abs. 1. Darüber<br />
hinaus ist der stellvertretende Vorsitzende für die Planung <strong>und</strong> regelmäßige Durchführung von Veranstaltungen<br />
des Vereins zur Erreichung des Vereinszwecks <strong>und</strong> insbesondere zur Weiterbildung seiner Mitglieder<br />
zuständig.<br />
(3) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins gemäß einer vom Vorstand zu beschließenden Kassenordnung.<br />
Der Kassenwart hat für jedes Geschäftsjahr im voraus der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan<br />
zur Beschlußfassung vorzulegen. Dem Kassenwart kann Entlastung nur erteilt werden, wenn die Kasse<br />
<strong>und</strong> die Kassenbücher von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung zuvor zu wählen sind,<br />
geprüft sind <strong>und</strong> diese die Entlastung durch die Mitgliederversammlung beantragen.<br />
(4) Die Vorsitzende <strong>Burschenschaft</strong> repräsentiert den Verein gegenüber studentischen Verbindungen. Sie unterstützt<br />
den stellvertretenden Vorsitzenden bei seinen Aufgaben nach Abs.1 Satz 2. Insoweit ist sie verpflichtet,<br />
mindestens zwei hochschulpolitische oder burschenschaftliche Veranstaltungen pro Geschäftsjahr auf<br />
eigene Verantwortung zu organisieren oder durchzuführen. Die Vorsitzende <strong>Burschenschaft</strong> ist für die organisatorische<br />
Durchführung des Burschentages verantwortlich.<br />
(5) Der Schriftwart führt die Niederschriften in den Mitgliederversammlungen <strong>und</strong> den Sitzungen des Vorstandes.<br />
Außerdem gehört es zu den Obliegenheiten des Schriftwartes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden<br />
<strong>und</strong> dem Kassenwart den Schriftwechsel des Vereins sowie das Mitgliederverzeichnis zu führen<br />
(6) Der Pressewart ist für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, insbesondere für Verlautbarungen<br />
gegenüber der Presse verantwortlich. Presseverlautbarungen <strong>und</strong> Erklärungen von gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung<br />
hat der Pressewart jedoch zuvor mit dem Vorstand abzustimmen.<br />
§ 10 Mitgliederversammlung<br />
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie führt die Bezeichnung Burschentag.<br />
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden darüber hinaus statt, wenn dies nach Ansicht des Vorstandes<br />
im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung<br />
von einem Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben<br />
werden.<br />
5
(2) Jedes Mitglied wird in der Mitgliederversammlung durch eine von ihr zuvor schriftlich dem Vorstand gegenüber<br />
namentlich benannte Person vertreten. Der Vorstand hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die<br />
Personen festzustellen, die die Mitglieder jeweils vertreten. Diese Vertreter werden von den Mitgliedern des<br />
Vereins für jeweils eine Mitgliederversammlung ausdrücklich benannt. Die Benennung eines Stellvertreters<br />
für den Verhinderungsfall des Vertreters ist zulässig. Ein etwaiger Verhinderungsfall ist dem Vorstand gegenüber<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
(3) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse gr<strong>und</strong>sätzlich mit einfacher Mehrheit, sofern diese <strong>Satzung</strong><br />
nicht ein anderes vorschreibt.<br />
(4) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden<br />
Vorsitzenden entweder durch einfachen Brief oder durch andere geeignete Weise schriftlich so rechtzeitig<br />
einberufen, dass die schriftliche Einberufung den Vereinsmitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Zusammentritt<br />
der Mitgliederversammlung vorliegt. Mit der Einberufung ist gleichzeitig den Vereinsmitgliedern<br />
die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.<br />
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden<br />
geleitet. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt mit Stimmenmehrheit einen anderen Versammlungsleiter<br />
zu wählen.<br />
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht darauf, wieviele Vereinsmitglieder erschienen sind, in<br />
jedem Fall beschlußfähig.<br />
(7) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzt<br />
oder geändert werden.<br />
(8) Abstimmungen erfolgen gr<strong>und</strong>sätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der Erschienenen dies verlangt,<br />
muss in der Mitgliederversammlung schriftlich <strong>und</strong> geheim abgestimmt werden. Stimmenthaltungen<br />
sind zulässig.<br />
§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes <strong>und</strong> der Zeit der Versammlung sowie<br />
des genauen Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter<br />
<strong>und</strong> dem Schriftführer zu unterschreiben.<br />
(2) Will ein Vereinsmitglied die Ungültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung vor ordentlichen<br />
Gerichten geltend machen, so muss es dies – ungeachtet des Zeitpunktes einer etwaigen Zustellung der Niederschrift<br />
– innerhalb eines Monats ab Beschlußfassung tun.<br />
§ 12 <strong>Satzung</strong>sänderung, Auflösung des Vereins<br />
(1) Eine Änderung dieser <strong>Satzung</strong> <strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>werte erfolgt mit Beschluß der Mitgliederversammlung, der<br />
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen zu fassen ist.<br />
(2) Für die Änderung des Vereinszwecks <strong>und</strong> zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel<br />
der Stimmen sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich.<br />
(3) Im übrigen berechnen sich die Mehrheiten nach dieser <strong>Satzung</strong> stets nur auf der Gr<strong>und</strong>lage der in der Mitgliederversammlung<br />
anwesenden Stimmen.<br />
Diese <strong>Satzung</strong> wurde von der <strong>Neue</strong>n <strong>Deutsche</strong>n <strong>Burschenschaft</strong> anläßlich ihres Gründungsburschentages am<br />
13. Januar 1996 in Hannover beschlossen.<br />
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