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Numismatische Zeitschrift - Medievalcoinage.com

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Der Wiener Münzverkehr vom JahrA 1650—1750.<br />

2T;\<br />

Erkenntnis vom Wesen der Scheidemünze zum ersten<br />

Male zu legislativem Ausdrucke brachte.<br />

Das ganze Mittelalter hindurch und die Neuzeit herauf bis zu<br />

diesem denkwürdigen Jahre hatte man versucht der kleinen, ursprüng-<br />

lich einzigen LandesmUnze der Pfenninge und Hälblinge, seit<br />

1458 auch Kreuzer, Gröscheln und Groschen, dadurch Geltung zu<br />

verschaffen und der Entweiihung gegenüber den Goldmünzen und<br />

später den seit 1484 eingeführten Thalem dadurch zu steuern,<br />

dass man die vollvverthigen Münzen niedriger tarifirte als es<br />

ihrem inneren Werthe entsprach, von dem Standpunkte ausgehend,<br />

dass der Regent aus seiner Machtvollkommenheit den Werth der<br />

Münzen setzen könne. Im Jahre 1693 durch Münzmandat vom<br />

21. März *) betrat man nunmehr den umgekehrten Weg, man suchte<br />

nicht mehr die voUwerthige Münze herab-, sondern vielmehr dieselbe<br />

im Werthe hinaufzusetzen, indem man den Speciesreichsthaler, der im<br />

Jahre 1683 den Curs von 1 fi. 45 kr. (I3/4 fl.) erreicht und bis zum<br />

Jahre 1692 auf dem freien Markte denselben auch noch nicht überschritten<br />

hatte, auf 2 fl. erhöhte; dadurch wurde der halbe Thaler zum<br />

Reichsgulden, der Rechengulden hatte wieder zum ersten<br />

Male seit dem missglückten Versuche mit den Guldenthalern im Jahre<br />

1560 einen thatsächlich existirenden Repräsentanten in<br />

dem bisherigen Halbthaler gewonnen und die Landesmünze<br />

wurde als Scheidemünze anerkannt, was sie thatsächlich seit der<br />

zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts gewesen war.<br />

Schon in der Rechnung des Jahres 1692 spiegelt sich die gesetz-<br />

geberische Thätigkeit jener Zeit auf dem Gebiete des Münzwesens.<br />

Am 28. November 1692 wurde ein Gesetz erlassen^), zu Folge dessen<br />

unter den cursirenden reichsdeutschen Guldinern eine Sonderung<br />

gemacht wurde, ein Theil namentlich in demselben angeführter<br />

Sorten wurde noch femer bis zu erfolgter weiterer Resolution in den<br />

Erblanden geduldet und für giltig erklärt, für die anderen wurde ein<br />

Präclusivtermin bis Ende April 1693 in Aussicht genommen, so<br />

zwar, dass von Lichtmess bis Ende März solche verrufene Münzen,<br />

die nicht angebracht wurden, in die landesfürstliche Münzstätte<br />

•i) Becher, das österreichische Münzwesen, Bd. I, Abth. 1, S. 135,<br />

§. 125 und Bd. II, S. 135, §. 90.<br />

5) Becher, Bd. I, Abth. 1, S. 79, §. 69.<br />

Numism. Zeitsohr. XXVIII. Bd.

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