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Geschäftsbericht 2007 - Muehlhan AG

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10<br />

Vergütungsstruktur von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

an der gemeinsamen Zielvorgabe lässt sich der Vorstand<br />

auch hinsichtlich der Vergütung messen. alle drei Mitglieder<br />

erhalten fixe und jährlich wiederkehrende variable<br />

Vergütungskomponenten. einmalige variable Vergütungskomponenten<br />

sind nicht vorgesehen. Zusätzlich kann der<br />

aufsichtsrat neben der dargestellten prämienregelung<br />

auch die Vergabe von virtuellen aktienoptionen im rahmen<br />

eines phantom-Shares-programms als zusätzlichen<br />

anreiz für den Vorstand nutzen. entsprechende optionen<br />

wurden durch den aufsichtsrat zuletzt im Geschäftsjahr<br />

2006 sowohl an den Vorstand als auch an leitende führungspersonen<br />

der gesamten <strong>Muehlhan</strong> Gruppe zugeteilt.<br />

Dabei wird den begünstigten ein anspruch auf eine<br />

barzahlung gegen die Gesellschaft eingeräumt, dessen<br />

entstehen vom erreichen bestimmter erfolgsziele abhängt<br />

und den begünstigten finanziell so stellen soll, als hätte er<br />

eine aktie der Gesellschaft zum ausgabepreis erworben<br />

und die aktie zum börsenkurs im Zeitpunkt der ausübung<br />

wieder veräußert.<br />

Die optionen auf diese sogenannten phantom-Shares<br />

können nur ausgeübt werden, wenn die aktie der Gesellschaft<br />

seit dem Zuteilungstag eine Wertsteigerung von<br />

mindestens 10 % p. a. erfahren hat. für jede ihm zugeteilte<br />

aktien-tranche ist der begünstigte an eine gestaffelte Wartezeit<br />

gebunden, die für ein Drittel der zugeteilten optionen<br />

zwei Jahre, für ein weiteres Drittel drei Jahre und für das<br />

letzte Drittel vier Jahre beträgt.<br />

Die aufsichtsratsmitglieder erhalten entsprechend den<br />

üblichen bestimmungen eine Kombination aus einer<br />

festen aufsichtsratsvergütung und einem variablen anteil.<br />

entsPrechenserKlärung<br />

unser Management und der aufsichtsrat der <strong>Muehlhan</strong> aG<br />

beschäftigen sich regelmäßig mit den fragen guter unternehmensführung.<br />

Somit ist es nur konsequent, dass sich<br />

das unternehmen an den empfehlungen der „regierungskommission<br />

Deutscher Corporate Governance Kodex“,<br />

nachfolgend DCGK, orientiert, soweit es für die Größe<br />

und Struktur des unternehmens angemessen ist.<br />

<strong>Muehlhan</strong> hat bereits in der Vergangenheit dem Kodex und<br />

seinen wesentlichen empfehlungen entsprochen. auch<br />

gegenwärtig entspricht das unternehmen den anforderungen<br />

des Kodex in der gültigen fassung vom 14. Juni<br />

<strong>2007</strong>.<br />

Soweit einzelnen empfehlungen des DCGK in seiner aktuellen<br />

fassung nicht oder nur eingeschränkt gefolgt oder<br />

sofern in sonstiger Weise von diesen abgewichen wurde<br />

bzw. zukünftig abgewichen wird, begründen Vorstand und<br />

aufsichtsrat dies wie folgt:<br />

Zu Ziffer 2 des Kodex: Einladung zur Hauptversammlung;<br />

Übermittlung auf elektronischem Wege<br />

Der DCGK empfiehlt in Ziffer 2.3.2 die Übermittlung der<br />

einberufungsunterlagen zur Hauptversammlung auf elektronischem<br />

Weg, sofern das dafür nötige Zustimmungserfordernis<br />

erfüllt ist.<br />

<strong>Muehlhan</strong> beschränkt sich in der einberufung der Hauptversammlung<br />

aus ökonomischen und organisatorischen<br />

Gründen auf die gesetzlich vorgeschriebenen Wege. Die<br />

vom Gesetz für die Hauptversammlung verlangten berichte<br />

und unterlagen werden regelmäßig von der ein berufung<br />

der Hauptversammlung an zur einsicht der aktionäre ausgelegt<br />

und auf Verlangen einem aktionär übermittelt, jedoch<br />

nicht elektronisch, da die Zustimmungserfordernisse<br />

nach § 30b abs. 3 WpHG nicht vorliegen. Die unterlagen<br />

werden darüber hinaus auf der internetseite der Gesellschaft<br />

zusammen mit der tagesordnung veröffentlicht,<br />

sofern nicht berechtigte interessen der Gesellschaft, ihrer<br />

aktionäre oder Dritter dem entgegenstehen. Sämtliche<br />

unterlagen können von den aktionären dort abgerufen<br />

werden.

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