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Kapitel 4 Zur beson<strong>de</strong>ren Problematik <strong>de</strong>s Rechts in <strong>de</strong>r Pluralität <strong>de</strong>r Postmo<strong>de</strong>rne<br />
Sowohl im Recht als auch in <strong>de</strong>r Ethik geht es also darum, Regeln o<strong>de</strong>r Sollens-<br />
ordnungen zu gestalten, die im sozialen Raum, in <strong>de</strong>r Lebenswelt, aber auch <strong>de</strong>r Be-<br />
ziehungswirklichkeit, um es mit Begriffen REICHs auszudrücken, wirksam sind.<br />
„Das Recht will selbst gewisse sittliche Gemeinschaftswerte, z.B. Freiheit, Rechtssi-<br />
cherheit, Schutz <strong>de</strong>s Vertrauens auf Vertragstreue, Schutz <strong>de</strong>s Lebens und <strong>de</strong>r Ge-<br />
sundheit gegen Gewalt, verwirklichen. In vielen Fällen stimmen rechtliche Normen<br />
daher mit sittlichen Geboten voll überein“ (HORN 1996, 10).<br />
Worin jedoch unterschei<strong>de</strong>n sich Recht und Ethik?<br />
Neben <strong>de</strong>r hier weniger wichtigen Unterscheidung in sprachlicher Hinsicht und<br />
in Bezug auf die als „Technizität <strong>de</strong>s Rechts“ (ebd.) bezeichneten Konkretion recht-<br />
licher Normen z.B. im Straßenverkehr o<strong>de</strong>r im Strafrecht 34 soll uns hier ein an<strong>de</strong>rer<br />
Aspekt interessieren: „Das Recht kann nur einen begrenzten Ausschnitt sittlicher<br />
Normen durch Rechtsnormen durchzusetzen suchen. <strong>Eine</strong>n weiten Bereich sittlicher<br />
Normen läßt es um <strong>de</strong>r Freiheit <strong>de</strong>r einzelnen Menschen willen ungeregelt“ (ebd.).<br />
Zusammenfassend ergeben sich folgen<strong>de</strong> Punkte: Sowohl im Recht als auch in <strong>de</strong>r<br />
Ethik geht es um die Frage nach Regeln für die Lebenswelt. Dabei versucht Ethik<br />
weitergreifend moralische Vorstellungen zu begrün<strong>de</strong>n, die dann sich v.a. in <strong>de</strong>r Be-<br />
ziehungswirklichkeit <strong>de</strong>s einzelnen aber auch in lebensweltlichen Zusammenhängen<br />
als wirksam erweisen. Recht fußt auf <strong>de</strong>n sich als wesentlich erweisen<strong>de</strong>n Normen<br />
und begrün<strong>de</strong>t diese als Gegenstand eines durch staatliche Macht garantierten Sys-<br />
tems (vgl. auch ANTOR & BLEIDICK 2000, 54).<br />
Dabei, und das <strong>de</strong>utete die Diskussion <strong>de</strong>r Thesen Norbert HOERSTERs oben<br />
schon an, erweisen sich generell Begründungen von Sollensordnungen sowohl im<br />
einen als auch im an<strong>de</strong>ren Sinne als äußerst schwierig.<br />
HOERSTER etwa sieht als Grundlegung <strong>de</strong>s Rechtes gegenseitige Anerkennung<br />
von Interessen, die sich letztlich auf egoistische Motive begrün<strong>de</strong>n (HOERSTER<br />
1982a, 269-272). Das in Deutschland gelten<strong>de</strong> Grundgesetz als Grundlage aller<br />
Rechtsnormen stützt sich auf <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r Menschenwür<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r als „leiten<strong>de</strong>s<br />
34 Diese Technizität ist notwendig, damit die rechtlichen Normen auch durch staatliche Gewalt sankti-<br />
oniert wer<strong>de</strong>n können.<br />
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