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Kapitel 4 Zur beson<strong>de</strong>ren Problematik <strong>de</strong>s Rechts in <strong>de</strong>r Pluralität <strong>de</strong>r Postmo<strong>de</strong>rne<br />
einsichtigen und allgemein gültigen Maßstab zu fin<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>m wir Handlungen und<br />
Lebensformen messen und beurteilen können“ 32 (1996, 11).<br />
Dabei ist für die Ethik als „philosophische Disziplin wesentlich, daß sie ihre je-<br />
weilige Metho<strong>de</strong> reflektiert und kritisch ausweist“ (RICKEN 1983, 12). Hierin unter-<br />
schei<strong>de</strong>t sich ‚Ethik’ von ‚Moral’: Moral beschreibt DEDERICH als „ein wichtiges<br />
Element geschichtlich gewachsener und tradierter Lebensformen ... [, das] gewisse<br />
allgemeinverbindliche normative Handlungsmuster [bezeichnet], die das Zusammen-<br />
leben <strong>de</strong>r Menschen, aber auch ihrer Mitwelt regeln. ... Moral umfaßt bzw. beinhaltet<br />
damit Wertmaßstäbe, die ‚Gut’ und ‚Schlecht’ unterschei<strong>de</strong>n und richtiges und fal-<br />
sches Verhalten <strong>de</strong>finieren“ (2000, 113). „Mit <strong>de</strong>m Nach<strong>de</strong>nken über Moral entsteht<br />
Ethik“ (ebd., 119).<br />
Verstehen wir so also unter Ethik als Wissenschaft eine „Theorie <strong>de</strong>r Moral, die<br />
die Regeln <strong>de</strong>r Moral zu formulieren, allgemeinverbindliche von nicht allgemeinver-<br />
bindlichen Regeln zu unterschei<strong>de</strong>n und die allgemeinverbindlichen Regeln zu recht-<br />
fertigen und zu begrün<strong>de</strong>n sucht“ (STEINVORTH 1989, 207 zit. nach DEDERICH<br />
2000, 119).<br />
Darin klingt an, inwieweit Ethik also mit Recht im Zusammenhang stehen mag.<br />
Vergegenwärtigen wir uns eine mögliche Definition <strong>de</strong>s Rechts 33 : „Als Recht wird<br />
eine Sollensordnung <strong>de</strong>s sozialen Lebens bezeichnet, welcher die Vermittlung <strong>de</strong>r<br />
Freiheitsräume, die Stabilisierung, die Entlastung und die Orientierung aufgegeben<br />
ist, <strong>de</strong>ren Setzung und Inhalt von einem angebbaren Menschenkreis als verbindlich<br />
angesehen und <strong>de</strong>ren Durchsetzung letztlich von einem organisierten Verfahren und<br />
von bestimmten Institutionen besorgt wird“ (BRIESKORN 1990, 33). In einer zwei-<br />
ten Definition wird <strong>de</strong>r Gedanke <strong>de</strong>r Durchsetzung dieser Sollensordnung <strong>de</strong>utlicher:<br />
„Recht ist <strong>de</strong>r Inbegriff <strong>de</strong>r vom Staat garantierten allgemeinen Normen zur Rege-<br />
lung <strong>de</strong>s menschlichen Zusammenlebens und zur Beilegung zwischenmenschlicher<br />
Konflikte durch Entscheidung“ (HORN 1996, 3).<br />
32<br />
Die Unterscheidung REICHs zwischen ‚An<strong>de</strong>rer’ und ‚an<strong>de</strong>rer’ ist in diesem Zitat natürlich nicht<br />
bedacht.<br />
33<br />
Diese Gedanken entsprechen nicht einer bloß rechtspositivistischen Betrachtung <strong>de</strong>r Frage nach <strong>de</strong>r<br />
Dichotomie von Recht und Unrecht. Es besteht hier bereits grundlegend ein Rechtsverständnis, das<br />
sich vom Rechtspositivismus absetzt und eine freiheitliche Ordnung begrün<strong>de</strong>t (vgl. z.B. KAUF-<br />
MANN 1985, 70-89).<br />
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