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Eine Welt ohne Behinderte? - sonderpaedagoge.de!

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2. Kapitel: Die Thesen Norbert Hoersters<br />

Wunsches <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s, wie dies überhaupt bei Vornahme o<strong>de</strong>r Unterlassung einer<br />

ärztlichen Behandlung geschieht. Dennoch ist auch hier auf <strong>de</strong>n mutmaßlichen<br />

Wunsch <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s zu achten: Der mutmaßliche Wunsch eines Kin<strong>de</strong>s nach Sterbe-<br />

hilfe muß einem Lei<strong>de</strong>nszustand entspringen, <strong>de</strong>r so gravierend ist, „daß das Kind,<br />

wenn es urteilsfähig und über seinen Zustand aufgeklärt wäre, aufgrund reiflicher<br />

Überlegung die Sterbehilfe selbst wünschen wür<strong>de</strong>“ (HOERSTER 1995b, 106-107).<br />

Treffen die Eltern eine Entscheidung, die nach Meinung <strong>de</strong>s Arztes nicht im Inte-<br />

resse <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s ist, so muß dieser die Entscheidung <strong>de</strong>s Vormundschaftsgerichts<br />

einholen (ebd., 112).<br />

Ein zweites Mo<strong>de</strong>ll, daß diesem Weg noch einen weiteren Gedanken hinzufügt,<br />

formuliert HOERSTER in seinem später (1998) erschienen Buch „Sterbehilfe im<br />

säkularen Staat“, allerdings nicht speziell in Bezug auf die Situation Neugeborener<br />

son<strong>de</strong>rn generell in Bezug auf Menschen, die aktuell zu keiner Willensäußerung in<br />

<strong>de</strong>r Lage sind:<br />

Sind die Präferenzen eines Menschen bezüglich einer Behandlung nicht bekannt,<br />

so muß man von einer mutmaßlichen Einwilligung (also etwa in eine lebenserhalten-<br />

<strong>de</strong> Behandlung) dann ausgehen, wenn praktisch je<strong>de</strong>rmann ausdrücklich einwilligen<br />

wür<strong>de</strong>. „Denn wenn praktisch je<strong>de</strong>rmann ausdrücklich einwilligen wür<strong>de</strong> und über<br />

die persönlichen Präferenzen <strong>de</strong>s A nichts bekannt ist, muß mit hoher Wahrschein-<br />

lichkeit davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, daß auch A, wenn er dazu in <strong>de</strong>r Lage wäre,<br />

ausdrücklich einwilligen wür<strong>de</strong>. Ob aber praktisch je<strong>de</strong>rmann für seine Person ein-<br />

willigen wür<strong>de</strong>, läßt sich prinzipiell, sofern Zweifel bestehen, durch Befragungen<br />

ermitteln“ (HOERSTER 1998, 75).<br />

An dieser Stelle ist allerdings wie<strong>de</strong>r zwischen passiver Sterbehilfe und aktiver<br />

Sterbehilfe zu differenzieren:<br />

Bei <strong>de</strong>r Frage nach <strong>de</strong>r Legitimität passiver Sterbehilfe ist folgen<strong>de</strong>s zu beachten:<br />

„Es ist generell <strong>de</strong>r (aktive) Eingriff <strong>de</strong>r Behandlung – und nicht <strong>de</strong>r (passive) Ver-<br />

zicht auf diesen Eingriff -, welcher <strong>de</strong>r legitimieren<strong>de</strong>n Einwilligung <strong>de</strong>s Patienten<br />

bedarf“ (ebd., 83). Gera<strong>de</strong> bei schwergeschädigten Neugeborenen ist zu erwarten,<br />

daß wohl nicht je<strong>de</strong>rmann in eine lebensverlängern<strong>de</strong> Behandlung einwilligen wür<strong>de</strong><br />

und somit eine solche Behandlung eher unterbleiben müßte.<br />

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