Eine Welt ohne Behinderte? - sonderpaedagoge.de!
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2. Kapitel: Die Thesen Norbert Hoersters<br />
ärztliche Maßnahme, die als solche ja einen Eingriff in die körperliche Integrität o<strong>de</strong>r<br />
Bewegungsfreiheit <strong>de</strong>s Patienten darstellt, muß, um legitim zu sein, von einer wirk-<br />
samen Einwilligung <strong>de</strong>s Patienten begleitet sein“ (ebd., 61).<br />
Dieser – gerichtlich bestätigte - Grundsatz gilt sowohl für <strong>de</strong>n Beginn einer Be-<br />
handlung als auch für je<strong>de</strong> Einzelmaßnahme im Verlauf einer solchen. Zwar ist in<br />
<strong>de</strong>n meisten Fällen davon auszugehen, daß <strong>de</strong>r Patient in<strong>de</strong>m er „sich freiwillig auf<br />
eine ärztliche Behandlung seiner Krankheit o<strong>de</strong>r seines Lei<strong>de</strong>ns einläßt, damit impli-<br />
zit auch in sämtliche notwendigen Einzelmaßnahmen dieser Behandlung einwilligt“<br />
(ebd., 62). Jedoch kann <strong>de</strong>r Patient eine Behandlung je<strong>de</strong>rzeit abbrechen o<strong>de</strong>r eine<br />
einzelne Maßnahme im Rahmen einer Behandlung ablehnen (ebd., 62).<br />
Was be<strong>de</strong>utet dies für die Legitimität passiver Sterbehilfe?<br />
Der Arzt darf keine Behandlung vornehmen, in die <strong>de</strong>r Patient nicht wirksam einwil-<br />
ligt (ebd., 64). Damit entfallen im Grun<strong>de</strong> jegliche Kriterien für die Legitimität pas-<br />
siver Sterbehilfe: „Auch bei einem Menschen, <strong>de</strong>r nicht schwer und unheilbar lei<strong>de</strong>t,<br />
darf <strong>ohne</strong> seine Einwilligung ... eine lebensretten<strong>de</strong> Behandlung grundsätzlich nicht<br />
vorgenommen wer<strong>de</strong>n“ (ebd., 66). Dementsprechend möchte HOERSTER für passi-<br />
ve Sterbehilfe keine gesetzliche Regelung vorschlagen. Er hält es statt <strong>de</strong>ssen für<br />
sinnvoller, das Prinzip <strong>de</strong>r Patientenhoheit gesetzesrechtlich zu fixieren (ebd., 65).<br />
Wie bereits ange<strong>de</strong>utet, macht es keinen Unterschied normativer Art, ob die pas-<br />
sive Sterbehilfe darin besteht, eine lebenserhalten<strong>de</strong> Maßnahme nicht zu beginnen<br />
(bzw. eine solche Einzelmaßnahme im Rahmen einer Behandlung zu unterlassen)<br />
o<strong>de</strong>r eine begonnene Maßnahme (z.B. die Beatmung) abzubrechen, wenn diese Maß-<br />
nahme nicht mehr die Einwilligung <strong>de</strong>s Patienten erhält (ebd., 67). Von Be<strong>de</strong>utung<br />
ist allerdings hierbei, wer eine bereits begonnene Heilbehandlung abbricht: tut dies<br />
<strong>de</strong>r behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> Arzt o<strong>de</strong>r geschieht es in seinem Auftrag, so liegt diese Handlung<br />
„im Rahmen <strong>de</strong>r Behandlungshoheit <strong>de</strong>s Patienten“ (ebd.). Bricht jedoch eine dritte<br />
Person eine bereits begonnene Behandlung ab, so ist dies als aktive Sterbehilfe zu<br />
bewerten und nur unter <strong>de</strong>n dafür genannten Bedingungen legitim (ebd., 67-68).<br />
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