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2. Kapitel: Die Thesen Norbert Hoersters<br />
aktive indirekte Sterbehilfe (ebd., 42). „<strong>Eine</strong> unterschiedliche Bewertung von direk-<br />
ter und indirekter Sterbehilfe erscheint insoweit also völlig unbegrün<strong>de</strong>t“ (ebd., 46).<br />
Damit argumentiert HOERSTER gegen die <strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong> rechtliche Regelung<br />
in Deutschland: „Nach alle<strong>de</strong>m ist es kaum nachvollziehbar, daß zwar nicht die di-<br />
rekte, wohl aber die indirekte aktive Sterbehilfe <strong>ohne</strong> weiteres <strong>de</strong>n Stempel ethischer<br />
Legitimität tragen soll. <strong>Eine</strong> solche Einstellung erscheint vielmehr als wenig konse-<br />
quent“ (ebd., 47-48).<br />
3.4 Passive o<strong>de</strong>r aktive Sterbehilfe?<br />
Ein relevanter Unterschied besteht hingegen zwischen aktiver bzw. indirekter und<br />
passiver Sterbehilfe.<br />
Unter passiver Sterbehilfe versteht man die Herbeiführung <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s durch Un-<br />
terlassen einer lebensretten<strong>de</strong>n Behandlung. Dabei umfaßt passive Sterbehilfe so-<br />
wohl das Nichteinleiten einer lebensretten<strong>de</strong>n Behandlung als auch das Been<strong>de</strong>n ei-<br />
ner solchen bereits begonnenen Behandlung (ebd., 62).<br />
Diese Form <strong>de</strong>r Sterbehilfe ist nur in bestimmten Situationen möglich. Denn ein<br />
Passant, <strong>de</strong>r einem sterben<strong>de</strong>n Unfallopfer nicht hilft, führt <strong>de</strong>nnoch nicht <strong>de</strong>ssen Tod<br />
herbei. Er macht sich also auch nicht <strong>de</strong>r Tötung schuldig, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r unterlassenen<br />
Hilfeleistung. Dies hat zum einen strafrechtliche Konsequenzen, zum an<strong>de</strong>ren ist<br />
jedoch, und darauf kommt es HOERSTER an, zu klären, ob es überhaupt möglich ist,<br />
durch Unterlassung Sterbehilfe zu leisten (ebd., 58). Nach HOERSTER gibt es tat-<br />
sächlich Fälle, in <strong>de</strong>nen „jemand durch Unterlassen <strong>de</strong>n Tod eines Menschen herbei-<br />
führt.“ (ebd., 59) Dies ist immer dann möglich, wenn jemand für das Leben eines<br />
an<strong>de</strong>ren Menschen beson<strong>de</strong>re Verantwortung trägt; Beispiele hierfür sind u.a. das<br />
Verhältnis von Mutter zu Kind o<strong>de</strong>r von Arzt zu Patient. Unter <strong>de</strong>r Bedingung „einer<br />
speziellen Verantwortung für <strong>de</strong>n Betroffenen“ sind die „Herbeiführung <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s<br />
durch Tun und die Herbeiführung <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s durch Unterlassen ... im Prinzip ethisch<br />
gleichwertig“ (ebd., 60).<br />
Dennoch gelten für passive Sterbehilfe an<strong>de</strong>re Kriterien als für aktive: Der ent-<br />
schei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gesichtspunkt ist hierbei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Patientenhoheit. „Das Prinzip <strong>de</strong>r Be-<br />
handlungshoheit im Arzt-Patienten-Verhältnis besagt, daß schlechthin keine ärztliche<br />
Maßnahme <strong>de</strong>m Patienten aufgezwungen wer<strong>de</strong>n darf. An<strong>de</strong>rs ausgedrückt: Je<strong>de</strong><br />
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