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Eine Welt ohne Behinderte? - sonderpaedagoge.de!

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2. Kapitel: Die Thesen Norbert Hoersters<br />

Schädigung <strong>ohne</strong> Heilungsaussicht dagegen rechtlich zu verantworten“ (ANTOR &<br />

BLEIDICK 2000, 35).<br />

3.3 Zur Legitimation von Sterbehilfe allgemein<br />

Wie sich noch herausstellen wird, besteht ein Unterschied zwischen <strong>de</strong>r Legitimation<br />

von passiver und <strong>de</strong>r von aktiver bzw. indirekter Sterbehilfe. HOERSTER beginnt<br />

mit <strong>de</strong>n Kriterien, die für die Legitimation von aktiver bzw. indirekter Sterbehilfe<br />

erfüllt sein müssen (HOERSTER 1998, 36-50). Aus mehreren Grün<strong>de</strong>n kann für<br />

Norbert HOERSTER nicht angezweifelt wer<strong>de</strong>n, daß Sterbehilfe prinzipiell legitim<br />

sein kann:<br />

Wie bereits oben ausgeführt, ist für HOERSTER die Ingeltungsetzung eines all-<br />

gemeinen Tötungsverbotes durch das Interesse je<strong>de</strong>r Person am eigenen Überleben<br />

begrün<strong>de</strong>t.<br />

Sterbehilfe ist in diesem Begründungszusammenhang dann legitim, wenn ein<br />

Mensch – unter bestimmten einschränken<strong>de</strong>n Bedingungen – auf sein Recht auf Le-<br />

ben verzichtet bzw. sein Interesse am Überleben nicht weiterbesteht (ebd., 27-35).<br />

Einschränken<strong>de</strong> Bedingungen hält HOERSTER <strong>de</strong>swegen für sinnvoll, weil die<br />

Tötung eines Menschen generell eine beson<strong>de</strong>rs schwere Interessenverletzung dar-<br />

stellt. Sie ist einzigartig gravierend, da das Leben „die logische Voraussetzung <strong>de</strong>s<br />

Genusses sämtlicher sonstigen individuellen Rechtsgüter und Befriedigungen“ ist,<br />

und sie ist irreversibel (ebd., 30).<br />

Aus diesem Grun<strong>de</strong> erscheint es HOERSTER sinnvoll, <strong>de</strong>n Wunsch nach Sterbe-<br />

hilfe beson<strong>de</strong>rs genau zu prüfen. Dem Wunsch nach <strong>de</strong>r eigenen Tötung muß ein<br />

wirksames Interesse zugrun<strong>de</strong> liegen. Ein solches Interesse hat nach HOERSTER<br />

zwei Kriterien zu genügen:<br />

Es muß zum einen im Zustand <strong>de</strong>r Urteilsfähigkeit artikuliert wer<strong>de</strong>n, zum an<strong>de</strong>-<br />

ren hat dies in Kenntnis <strong>de</strong>r Folgen zu geschehen (ebd., 28-29). Ist dies – wenn man<br />

be<strong>de</strong>nkt, wie gravierend die Interessenverletzung durch Tötung ist – überhaupt mög-<br />

lich? Für HOERSTER ist es zumin<strong>de</strong>st fraglich, v.a. unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt, daß<br />

viele Selbstmör<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>ren Leben gerettet wer<strong>de</strong>n konnte, später froh sind über ihr<br />

Weiterleben (ebd., 31-32).<br />

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