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2. Kapitel: Die Thesen Norbert Hoersters<br />
legitim ist, sodann, welche beson<strong>de</strong>ren Bedingungen bei Sterbehilfe von Neugebore-<br />
nen zu berücksichtigen sind.<br />
Unter Sterbehilfe ist in diesem Kontext die Hilfe zum Sterben zu verstehen. Die<br />
Hilfe beim Sterben, die Sterbebegleitung, ist selbstverständlich „prinzipiell rechtlich<br />
und ethisch zulässig, ja in hohem Maße erwünscht“ (HOERSTER 1998, 7). Unter<br />
<strong>de</strong>n Begriff Sterbehilfe, wie er hier gebraucht wird, fallen drei Formen:<br />
„Aktive Sterbehilfe = Gezielte Herbeiführung <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s durch Han<strong>de</strong>ln.<br />
Indirekte Sterbehilfe = In Kauf genommene Beschleunigung <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>seintritts als<br />
Nebenwirkung gezielter Schmerzbekämpfung.<br />
Passive Sterbehilfe = Herbeiführung <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s durch Behandlungsverzicht“ (ebd.,<br />
11).<br />
Die Praxis <strong>de</strong>s Liegenlassens entspricht wohl weitgehend <strong>de</strong>r passiven Sterbehil-<br />
fe: „Man verzichtet bei <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rn auf eine medizinische Behandlung und läßt sie<br />
sterben“ (HOERSTER 1995b, 7).<br />
3.2 Die rechtliche Behandlung von Sterbehilfe in Deutschland<br />
Fragen zur Sterbehilfe sind in Deutschland nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt<br />
(HOERSTER 1998, 9). Zur Anwendung kommt im Falle einer direkten Tötungs-<br />
handlung, also aktiver Sterbehilfe, entwe<strong>de</strong>r §216 StGB, <strong>de</strong>r „generell die ‚Tötung<br />
auf Verlangen’ unter Strafe stellt“ (ebd., 8 und 167) o<strong>de</strong>r §211 Abs. (1) StGB, <strong>de</strong>r die<br />
aktive Sterbehilfe als Mord qualifiziert (ANTOR & BLEIDICK 2000, 34-35).<br />
Indirekte Sterbehilfe ist „nach herrschen<strong>de</strong>r juristischer Auffassung - je<strong>de</strong>nfalls<br />
unter bestimmten Umstän<strong>de</strong>n – nicht als strafbare Handlung anzusehen“<br />
(HOERSTER 1998, 133). 11<br />
Passive Sterbehilfe wird in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen als<br />
legitim angesehen. ANTOR & BLEIDICK führen hier ein Gutachten <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen<br />
Rechtsphilosophen KAUFMANN an: „Ein passives Sterbenlassen durch das Einstel-<br />
len intensiv-therapeutischer Maßnahmen sei nach sorgfältiger Einzelfallprüfung bei<br />
Krankheiten mit gesicherter To<strong>de</strong>sprognose und in extremen Grenzfällen schwerster<br />
11 HOERSTER sieht im Gegensatz zu dieser rechtlichen Praxis keinen in diesem Kontext relevanten<br />
Unterschied zwischen aktiver und indirekter Sterbehilfe. „In Wahrheit verbietet §216 Strafgesetzbuch<br />
die indirekte ebenso wie die direkte Sterbehilfe“ (HOERSTER 1998, 49). Zur Problematik siehe auch<br />
Kapitel 2.3.3.<br />
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