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2. Kapitel: Die Thesen Norbert Hoersters<br />
wisser Geisteskranker in <strong>de</strong>r sozialen Realität“ (ebd.) in Bezug auf <strong>de</strong>n Schutz von<br />
Geisteskranken mit <strong>de</strong>n Merkmalen von Personen führen kann (ebd., 141-142).<br />
HOERSTER faßt das Ergebnis seiner Überlegungen wie folgt zusammen: „Es ist<br />
also tatsächlich wohlbegrün<strong>de</strong>t, absolut je<strong>de</strong>m geborenen menschlichen Wesen ein<br />
Recht auf Leben durch Sozialmoral und Rechtsordnung einzuräumen“ (ebd., 142).<br />
3. Infantizid – Zum Problem schwergeschädigter Neugeborener<br />
In Deutschland fin<strong>de</strong>n jährlich „etwa 1.200 schwerstgeschädigte Neugeborene durch<br />
sogenanntes ‚Liegenlassen’ <strong>de</strong>n Tod“ (HOERSTER 1995b, 7). Die Entscheidung, ob<br />
ein Neugeborenes auf eine solche Art zu To<strong>de</strong> kommt, liegt in <strong>de</strong>n meisten Fällen<br />
beim Arzt. Für HOERSTER ist ein solcher Zustand „starken politischen und morali-<br />
schen Be<strong>de</strong>nken ausgesetzt“ (ebd.). Mit ihm ist zu fragen: „Darf in einer <strong>de</strong>mokrati-<br />
schen Gesellschaft die Verfügung über Leben und Tod von Menschen <strong>de</strong>m unkon-<br />
trollierten Ermessen einer bestimmten Berufsgruppe überlassen bleiben?“ (ebd., 7-8)<br />
HOERSTER verneint dies und hält es für notwendig, die dieser Problematik zu-<br />
grun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>n ethischen Fragen zu diskutieren.<br />
3.1 Infantizid als Form <strong>de</strong>r Sterbehilfe<br />
HOERSTERs Argumentation unter Kapitel 2.2.4 hat gezeigt, daß <strong>de</strong>m Neugeborenen<br />
aus pragmatischen Grün<strong>de</strong>n ein Recht auf Leben zukommt. Wie läßt sich nun dieses<br />
Recht auf Leben mit <strong>de</strong>r gängigen Praxis <strong>de</strong>s Liegenlassens vereinbaren?<br />
Ausgeschlossen ist für HOERSTER ein<strong>de</strong>utig, daß das Neugeborene im Interesse<br />
an<strong>de</strong>rer getötet wird (ebd., 48), wie dies beispielsweise für SINGER bei schwerstge-<br />
schädigten Neugeborenen unter gewissen Bedingungen im Interesse <strong>de</strong>r Eltern legi-<br />
tim sein kann (SINGER 1994, 232-244).<br />
Nicht ausgeschlossen ist hingegen, daß das Neugeborene in seinem eigenen Inte-<br />
resse getötet wird (HOERSTER 1995b, 48).<br />
Diese Problematik ist damit eine spezielle Frage im allgemeinen Kontext <strong>de</strong>r<br />
Sterbehilfe. Insofern ist zunächst zu klären, unter welchen Bedingungen Sterbehilfe<br />
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