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2. Kapitel: Die Thesen Norbert Hoersters Lebensrecht des Neugeborenen sprechen, und zu welchem Zeitpunkt dann dem menschlichen Individuum als Person ein Recht auf Leben zukommt. 2.4 Ab wann beginnt das Lebensrecht? Wie bereits oben angedeutet, besitzt auch ein neugeborenes Kind nicht die für die Zuerkennung eines Lebensrechtes notwendige Voraussetzung der Personalität. Nach TOOLEY (1983, zit. nach HOERSTER 1995a, 133, Fußnote 77) treten erste Spuren von Personalität mit Beginn des vierten Lebensmonats nach der Geburt auf. Somit ist ein Lebensrechts aus prinzipiellen Gründen allen menschlichen Individuen zu diesem Zeitpunkt zuzuerkennen. HOERSTER differenziert jedoch zwischen ‚Idealnorm’ und ‚Praxisnorm’: Die o.g. Regelung entspricht einer ‚Idealnorm’, nämlich der Norm: „Alle Personen besitzen ein Recht auf Leben“ (HOERSTER 1995a, 128-131). Unter einer ‚Praxisnorm’ versteht HOERSTER nun eine Norm, die pragmatisch dadurch begründet ist, daß 1. „ihre Aufnahme in das Recht bzw. die Sozialmoral dem Ziel einer be- stimmten Idealnorm in der sozialen Realität möglichst effektiv – jeden- falls effektiver als die Aufnahme allein dieser Idealnorm dient“ (ebd., 129-130) und 2. „diese größere Effektivität eventuell vorhandene Nachteile der Aufnahme dieser Praxisnorm überwiegt“ (ebd., 130). Welche Praxisnorm wird nun diesen Bedingungen in Bezug auf die Idealnorm „Alle Personen haben ein Recht auf Leben“ am besten gerecht? HOERSTER plädiert dafür, als Praxisnorm anstelle des Begriffs der ‚Person’ den Begriff des ‚geborenen menschlichen Individuums’ als Kriterium zu nehmen. Die Praxisnorm lautet dann: „Jedes geborene menschliche Individuum hat ein Recht auf Leben“ (ebd., 132). Die Gründe, die für diese Praxisnorm sprechen, sind nach HOERSTER folgende: 1. Vor der Geburt ist zweifelsohne kein personales Leben vorhanden. Dies ist für HOERSTER besonders wichtig, da gerade das Leben ei- ner Person ein so hoher Wert ist, daß ein solches Leben im Zweifels- fall stets zu schützen ist. 20

2. Kapitel: Die Thesen Norbert Hoersters 2. Die Geburt stellt den einzigen Einschnitt in der Entwicklung des menschlichen Individuums dar, der für jedermann sofort ersichtlich ist. 3. Die Geburt liegt von den ersten Anzeichen von Personalität nicht all- zu weit entfernt, nämlich etwa vier Monate. Damit sind die Nachteile dieser Praxisnorm, nämlich für die Eltern das Verbot, ihre Kleinst- kinder bis zum Beginn des vierten Lebensmonats zu töten, gering. (ebd., 132-134) Eine andere Praxisnorm, also etwa die Erlaubnis, Neugeborene bis zum Ende des ersten Lebensmonats töten zu dürfen, lehnt HOERSTER aus verschiedenen, aus- schließlich pragmatischen Gründen ab: Eine solche Norm birgt nach HOERSTER die Gefahr, daß dadurch in der Realität auch das Lebensrecht von Menschen, die bereits über Anzeichen von Personalität verfügen, in Gefahr gerät. Denn es ist kei- neswegs sicher, daß der Normalbürger tatsächlich das Kriterium der Personalität ver- steht. Also ist es möglich, daß er – nach einer Zulassung der Tötung von Neugebore- nen in ihrem ersten Lebensmonat – eventuell auch die Hemmung zur Tötung von Kleinstkindern verlieren wird. Diese Gefahr ist bei der von HOERSTER favorisier- ten Praxisnorm nicht gegeben. Unabhängig davon, ob der Normalbürger sich das Kriterium der Personalität zu eigen macht, oder ob er bei der bereits tief verwurzel- ten Hemmschwelle gegenüber dem Töten eines geborenen Menschen bleibt, ist das Leben jedes personalen menschlichen Wesens ausdrücklich geschützt (ebd., 136- 140). Vorteil dieser Praxisnorm ist auch, daß Verstöße gegen sie sehr viel leichter zu entdecken und damit zu ahnden sind, als Verstöße gegen eine andere Praxisnorm, also etwa bei einer Einmonatsgrenze die Tötung eines Säuglings im Alter von zwei Monaten (ebd., 137). Von dieser Praxisnorm ebenfalls geschützt sind alle geborenen menschlichen In- dividuen – HOERSTER spricht hier von ‚Geisteskranken’ - , die während ihres Le- bens nie über Personalität verfügen oder diese später vollständig verloren haben: Ihm scheint es nicht möglich, Kategorien von Geisteskranken zu definieren, die „sämtlich und ohne jeden Zweifel keinerlei Personalität besitzen“ (ebd., 141). Aus den Erfah- rungen der NS-Zeit ist ersichtlich, zu welchen Folgen „die Freigabe der Tötung ge- 21

2. Kapitel: Die Thesen Norbert Hoersters<br />

Lebensrecht <strong>de</strong>s Neugeborenen sprechen, und zu welchem Zeitpunkt dann <strong>de</strong>m<br />

menschlichen Individuum als Person ein Recht auf Leben zukommt.<br />

2.4 Ab wann beginnt das Lebensrecht?<br />

Wie bereits oben ange<strong>de</strong>utet, besitzt auch ein neugeborenes Kind nicht die für die<br />

Zuerkennung eines Lebensrechtes notwendige Voraussetzung <strong>de</strong>r Personalität. Nach<br />

TOOLEY (1983, zit. nach HOERSTER 1995a, 133, Fußnote 77) treten erste Spuren<br />

von Personalität mit Beginn <strong>de</strong>s vierten Lebensmonats nach <strong>de</strong>r Geburt auf. Somit ist<br />

ein Lebensrechts aus prinzipiellen Grün<strong>de</strong>n allen menschlichen Individuen zu diesem<br />

Zeitpunkt zuzuerkennen. HOERSTER differenziert jedoch zwischen ‚I<strong>de</strong>alnorm’ und<br />

‚Praxisnorm’: Die o.g. Regelung entspricht einer ‚I<strong>de</strong>alnorm’, nämlich <strong>de</strong>r Norm:<br />

„Alle Personen besitzen ein Recht auf Leben“ (HOERSTER 1995a, 128-131).<br />

Unter einer ‚Praxisnorm’ versteht HOERSTER nun eine Norm, die pragmatisch<br />

dadurch begrün<strong>de</strong>t ist, daß<br />

1. „ihre Aufnahme in das Recht bzw. die Sozialmoral <strong>de</strong>m Ziel einer be-<br />

stimmten I<strong>de</strong>alnorm in <strong>de</strong>r sozialen Realität möglichst effektiv – je<strong>de</strong>n-<br />

falls effektiver als die Aufnahme allein dieser I<strong>de</strong>alnorm dient“ (ebd.,<br />

129-130) und<br />

2. „diese größere Effektivität eventuell vorhan<strong>de</strong>ne Nachteile <strong>de</strong>r Aufnahme<br />

dieser Praxisnorm überwiegt“ (ebd., 130).<br />

Welche Praxisnorm wird nun diesen Bedingungen in Bezug auf die I<strong>de</strong>alnorm „Alle<br />

Personen haben ein Recht auf Leben“ am besten gerecht?<br />

HOERSTER plädiert dafür, als Praxisnorm anstelle <strong>de</strong>s Begriffs <strong>de</strong>r ‚Person’ <strong>de</strong>n<br />

Begriff <strong>de</strong>s ‚geborenen menschlichen Individuums’ als Kriterium zu nehmen. Die<br />

Praxisnorm lautet dann: „Je<strong>de</strong>s geborene menschliche Individuum hat ein Recht auf<br />

Leben“ (ebd., 132).<br />

Die Grün<strong>de</strong>, die für diese Praxisnorm sprechen, sind nach HOERSTER folgen<strong>de</strong>:<br />

1. Vor <strong>de</strong>r Geburt ist zweifels<strong>ohne</strong> kein personales Leben vorhan<strong>de</strong>n.<br />

Dies ist für HOERSTER beson<strong>de</strong>rs wichtig, da gera<strong>de</strong> das Leben ei-<br />

ner Person ein so hoher Wert ist, daß ein solches Leben im Zweifels-<br />

fall stets zu schützen ist.<br />

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