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2. Kapitel: Die Thesen Norbert Hoersters<br />
Die Einräumung eines Rechtes auf Leben – <strong>de</strong>n wahrscheinlichen Fall relevanter<br />
Wünsche vorausgesetzt - ist für HOERSTER an dieses Kriterium <strong>de</strong>r „Personalität“<br />
gebun<strong>de</strong>n (ebd., 76).<br />
Ein Wesen mit bloß gegenwartsbezogenen Wünschen erfüllt für HOERSTER<br />
nicht die Voraussetzungen zur Zuerkennung <strong>de</strong>r ‚Personalität’ und verfügt <strong>de</strong>mnach<br />
auch nicht über ein Lebensrecht in seiner unbedingten Verbindlichkeit: Zwar haben<br />
auch bloß „gegenwartsbezogene Wünsche je<strong>de</strong>nfalls ein gewisses Überlebensinteres-<br />
se zur Folge“ (ebd., 89). Dieses Überlebensinteresse ist dann jedoch lediglich als<br />
Mittel zur Erfüllung eines zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>n gegenwartsbezogenen Wunsches vor-<br />
han<strong>de</strong>n. Insofern hat also auch das resultieren<strong>de</strong> Überlebensinteresse nicht mehr Ge-<br />
wicht als dieser Wunsch. Sobald dieser Wunsch – etwa aufgrund entgegenstehen<strong>de</strong>r<br />
Interessen – keine Berücksichtigung fin<strong>de</strong>t, muß auch das entsprechen<strong>de</strong> Überlebens-<br />
interesse keine Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n (ebd., 89-90).<br />
Ein weiterer Unterschied zwischen zukunftsbezogenen und gegenwartsbezoge-<br />
nen Wünschen ergibt sich für HOERSTER in <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Relevanz <strong>de</strong>s resultie-<br />
ren<strong>de</strong>n Lebensrechtes im Zustand <strong>de</strong>r Bewußtlosigkeit bzw. <strong>de</strong>s Schlafs:<br />
Ein Wesen mit zukunftsbezogenen Wünschen hat diese Wünsch bereits vor <strong>de</strong>r<br />
Spanne <strong>de</strong>r Bewußtlosigkeit bzw. <strong>de</strong>s Schlafes und diese Wünsche erstrecken sich<br />
ausdrücklich auf Ereignisse innerhalb bzw. nach <strong>de</strong>r Zeitspanne <strong>de</strong>r Bewußtlosigkeit.<br />
Insofern erstreckt sich auch das resultieren<strong>de</strong> Lebensrecht auf diese Zeitspannen<br />
(ebd., 76-79).<br />
An<strong>de</strong>rs ist dies bei Wesen mit bloß gegenwartsbezogenen Wünschen: Deren Le-<br />
bensrecht en<strong>de</strong>t, wenn diese Wesen keine Wünsche mehr haben, spätestens also,<br />
wenn die betreffen<strong>de</strong>n Wesen einschlafen (ebd., 92).<br />
Zusammenfassend begrün<strong>de</strong>t HOERSTER also folgen<strong>de</strong>s:<br />
Die Einräumung eines unbedingten Lebensrechtes eines Wesens hat zur Voraus-<br />
setzung die Personalität dieses Wesens. Nur ein menschliches Individuum, das zu-<br />
kunftsbezogene Wünsche hat und entsprechend über Ich-Bewußtsein verfügt, kann<br />
als Träger eines solchen Rechtes gelten (ebd., 76). HOERSTER schlägt vor, auch nur<br />
ein solches menschliches Individuum als Mensch zu bezeichnen, da mit <strong>de</strong>m Begriff<br />
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