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Eine Welt ohne Behinderte? - sonderpaedagoge.de!

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2. Kapitel: Die Thesen Norbert Hoersters<br />

Jedoch genügt HOERSTER diese Begründung nicht (ebd., 17): Warum, so fragt<br />

er, solle <strong>de</strong>nn die Gesellschaft in ihrem Bestand geschützt wer<strong>de</strong>n?<br />

Entwe<strong>de</strong>r rekurriert dieses Ziel erneut auf eine überpositive Norm, dann treffen<br />

jedoch alle o.g. Argumente gegen die Begründung eines Tötungsverbotes aufgrund<br />

einer solchen Norm auch hier wie<strong>de</strong>r zu. O<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bestand <strong>de</strong>r Gesellschaft liegt im<br />

Interesse <strong>de</strong>r Gesellschaft selbst. Ein solches Interesse könnte dann als Grund für ein<br />

allgemeines Tötungsverbot gelten (ebd.).<br />

HOERSTER geht jedoch davon aus, daß nur leben<strong>de</strong> Wesen über Interessen ver-<br />

fügen können. Interesse einer Gesellschaft könnte also in diesem Sinne nur das sein,<br />

was die weitestgehend übereinstimmen<strong>de</strong>n Interessen <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r dieser Gesell-<br />

schaft wären (ebd.).<br />

Aber selbst wenn alle Mitglie<strong>de</strong>r einer Gesellschaft nun ein Interesse am Bestand<br />

dieser hätten, reicht dies zur Begründung eines Tötungsverbotes nicht aus. Denn <strong>de</strong>r<br />

Bestand einer Gesellschaft wür<strong>de</strong> wohl z.B. selbst dann nicht gefähr<strong>de</strong>t, wenn je<strong>de</strong>s<br />

zweite Mitglied dieser Gesellschaft getötet wür<strong>de</strong> (ebd., 18-19).<br />

Ein generelles Tötungsverbot läßt sich also für HOERSTER auch durch ein Inte-<br />

resse am Bestand <strong>de</strong>r Gesellschaft nicht begrün<strong>de</strong>n. Dennoch <strong>de</strong>utete sich bereits<br />

eine weitere mögliche Begründung an, nämlich die durch die Interessen <strong>de</strong>r Indivi-<br />

duen einer Gesellschaft.<br />

3. Tötungsverbot zum Schutz individueller Interessen<br />

Diese subjektivistische Moral- und Rechtsbegründung 7 HOERSTERs beruft sich für<br />

die Ingeltungsetzung eines allgemeinen Tötungsverbotes auf individuelle Interessen:<br />

„Das menschliche Individuum hat im Normalfall ein starkes Interesse am Überleben“<br />

(ebd., 20).<br />

Zwar besteht dieses Interesse vornehmlich am eigenen Leben und an <strong>de</strong>m nahe-<br />

stehen<strong>de</strong>r Menschen, jedoch läßt sich über das Interesse am eigenen Leben ein all-<br />

gemeines Tötungsverbot begrün<strong>de</strong>n: Falls zutrifft, und davon geht HOERSTER aus,<br />

daß je<strong>de</strong>r ein größeres Interesse am eigenen Überleben als am gelegentlichen Töten<br />

hat und je<strong>de</strong>r sein Überlebensinteresse nur dadurch sichern kann, daß er auf sein ihm<br />

geringerwertiges Tötungsinteresse verzichtet, ist damit ein Tötungsverbot bzw. ein<br />

7 Der Begriff ‚subjektivistisch’ steht im Gegensatz zu <strong>de</strong>n o.g. ‚objektivistischen’ Begründungsmo<strong>de</strong>llen,<br />

also <strong>de</strong>m Rückgriff auf objektiv erkennbare Normen.<br />

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