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G5. Auszüge aus DIN EN 12811-1 G5.1 Lastklassen Tabelle 5: Lastklassen/ Gerüstgruppen G5.2 Breitenklassen Tabelle 6: Breitenklassen G.5.3 Gerüstbezeichnung/ Klassifizierung 34 Tabelle 7: Gerüstbezeichnung/ Klassifizierung Für die Praxis: Bei den hier gezeigten Beispielen handelt es sich um verplante Gerüste mit einer Etagenhöhe von 2,00 m! Technische Änderungen vorbehalten 01.06.2005 Bild 34

G.6 Verankerung 7.6 Verankerung 7.6.1 Allgemeines 7.6.1.1 Die Verankerungskräfte sind der Aufbau-und Verwendungsanleitung zu entnehmen. 7.6.1.2 Verankerungen sind fortlaufend mit dem Gerüstaufbau einzubauen. 7.6.1.3 Als Befestigungsmittel sind Schrauben mit einem Mindestdurchmesser von 12 mm zu verwenden. 7.6.2 Einleitung der Verankerungskräfte in den Verankerungsgrund 7.6.2.1 Die Verankerungskräfte nach Abschnitt 7.6.1 müssen über Gerüsthalter und Befestigungsmittel in einen ausreichend tragfähigen Verankerungsgrund (z. B. Bauwerk) eingeleitet werden. Geeignete Befestigungsmittel sind z. B. die Verankerungsvorrichtungen in Fassaden nach DIN 4426. Ungeeignete Befestigungen sind z. B. Rödeldrähte und Stricke. Ausreichend tragfähiger Verankerungsgrund sind z. B. Stahlbeton-Decken, -Wände, -Stützen, tragendes Mauerwerk nach DIN 1053. Nicht ausreichend tragfähiger Verankerungsgrund sind z. B. Schneefanggitter, Blitzableiter, Fallrohre, Fensterrahmen. 7.6.2.2 Die Tragfähigkeit der Befestigungsmittel zwischen Gerüsthalter und Verankerungsgrund muß für die Verankerungskräfte nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu erbringen durch die Bauartzulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Berlin, statische Berechnung oder Probebelastungen nach Abschnitt 7.6.3. 7.6.2.3 Werden zur Verankerung Befestigungsmittel mit Bauartzulassung verwendet, müssen die darin enthaltenen Bedingungen eingehalten werden. Zu den Bedingungen gehören z. B. Nachweis des Verankerungsgrundes, erforderliche Bauteilabmessungen und Randabstände, besondere Einbauanweisung, Probebelastungen. 7.6.2.4 Abweichend von Abschnitt 7.6.2.2 darf auf den Nachweis der Tragfähigkeit verzichtet werden, wenn die ausreichende Tragfähigkeit durch fachliche Erfahrung beurteilt werden kann und die erforderliche Verankerungskraft F 1 nicht größer als 1,5 kN ist oder die Verankerungskraft F 1 bei Stahlbeton nach DIN 1045 als Verankerungsgrund nicht größer als 6,0 kN ist. 7.6.3 Probebelastungen 7.6.3.1 Sind Probebelastungen nach Abschnitt 7.6.2.2 erforderlich, müssen diese an der Verwendungsstelle durchgeführt werden. 7.6.3.2 Zum Durchführen der Probebelastungen müssen geeignete Prüfgeräte verwendet werden. Geeignete Prüfgeräte sind z. B. solche, die vom Fachausschuss „Bau" der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften geprüft sind. 7.6.3.3 Verankerungspunkte, an denen Probebelastungen durchzuführen sind, müssen von einem Sachkundigen nach Anzahl und Lage bestimmt werden. Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Gerüstbaues hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE- Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Gerüstverankerungen beurteilen kann. 7.6.3.4 Die Probebelastungen sind nach folgenden Kriterien durchzuführen: die Probelast muß das 1,2 fache der geforderten Verankerungskraft F 1 nach Abschnitt 7.6.1 betragen; der Prüfumfang muß beim Verankerungsgrund aus Beton mindestens 10 %, bei anderen Baustoffen mindestens 30 % aller verwendeten Dübel, jedoch mindestens 5 Probebelastungen, umfassen. 7.6.3.5 Nehmen einzelne oder mehrere Befestigungsmittel die Probelast nicht auf, hat der Sachkundige die Ursachen hierfür zu ermitteln, eine Ersatzbefestigung zu schaffen und den Prüfumfang gegebenenfalls zu erhöhen. 7.6.3.6 Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens für die Dauer der Standzeit des Gerüstes aufzubewahren. (Quelle: BGR 166) Für die Dokumentation wird das Formblatt Seite 33 empfohlen. Technische Änderungen vorbehalten 01.06.2005 35

G5. Auszüge aus DIN EN 12811-1<br />

G5.1 Lastklassen<br />

Tabelle 5: Lastklassen/ Gerüstgruppen<br />

G5.2 Breitenklassen<br />

Tabelle 6: Breitenklassen<br />

G.5.3 Gerüstbezeichnung/ Klassifizierung<br />

34<br />

Tabelle 7: Gerüstbezeichnung/ Klassifizierung<br />

Für die Praxis:<br />

Bei den hier gezeigten Beispielen<br />

handelt es sich um verplante Gerüste<br />

mit einer Etagenhöhe von 2,00 m!<br />

Technische Änderungen vorbehalten 01.06.2005<br />

Bild 34

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